Bundesarbeitsgericht Urteil vom 8. Dezember 2015 Dritter Senat - 3 AZR 475/14 - ECLI:DE:BAG:2015:081215.U.3AZR475.14.0 I. Arbeitsgericht Frankfurt am Main Urteil vom 28. Mai 2013 - 18 Ca 9217/12 - II. Hessisches Landesarbeitsgericht Urteil vom 26. Februar 2014 - 6 Sa 901/13 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichworte: Betriebsrentenanpassung - Anpassungsprüfungsstichtag Bestimmungen: BetrAVG § 16 Abs. 1 und Abs. 2; BGB § 242; ZPO § 308 Abs. 1, § 561 ECLI:DE:BAG:2015:081215.U.3AZR475.14.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 3 AZR 475/1 4 6 Sa 901/13 Hessisches Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes! Verkündet am 8. Dezember 2015 URTEIL Freitag , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsklägerin, pp. Beklagte, Ber ufungsklägerin und Revisionsbeklagte, hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerich ts aufgrund der Beratung vom 8. Dezember 2015 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Zwanziger, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Spinner, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Ahrendt sowie die ehrenamtliche Richterin Trunsch und den ehrenamtlichen Richter Blömeke für Recht erkannt: - 2 - 3 AZR 475/1 4 ECLI:DE:BAG:2015:081215.U.3AZR475.14.0 - 3 - Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Hess i- schen Landesarbeitsgerichts vom 26. Februar 2014 - 6 Sa 901/13 - wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Anpassung der Betriebsrente der Klägerin zum 1. Januar 2010. Die Klägerin war bis Januar 2003 bei der Rechtsvorgängerin der B e- klagten beschäftigt. Seit dem 1. Februar 2003 bezieht sie eine Betri ebsrente iHv. monatlich 616,61 Euro. Die Beklagte bzw. ihre Rechtsvorgängerin sind seit Ende 2006 nicht mehr werbend am Markt tätig. Der Gesellschaftszweck der Beklagten besteht in der Abwicklung ihrer Versorgungsverbindlichkeiten. Im Jahr 2009 erzielte die Beklagte einen Jahresüberschuss, den sie aufgrund eines seit dem 1. Oktober 2000 bestehenden Beherrschungs - und Gewinnabführungsvertrags an die G AG abführte. In den Jahren 2010 bis 2012 erlitt die Beklagte Verluste, die j e weils durc h die G AG ausgeglichen wurden. Die Beklagte führt - wie ihre Rechtsvorgängerin - die in ihrem Unte r- nehmen anfallenden Anpassungsprüfungen nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG zum 1. Januar eines Jahres gebündelt durch. Mit Schreiben vom 13. November 2007 te ilte die Rechtsvorgängerin der Beklagten der Klägerin mit, dass eine Anpassung ihrer Betriebsrente zum 1. Januar 2007 aus wir t- schaftlichen Gründen unterbleiben müsse. Mit ihrer Klage hat die Klägerin eine Anpassung ihrer Betriebsrente zum 1. Januar 2010 an den seit Rentenbeginn eingetretenen Kaufkraftverlust b e- gehrt, den sie mit 11,83 % beziffert. Die Klägerin hat geltend gemacht, die wir t- 1 2 3 4 5 - 3 - 3 AZR 475/1 4 ECLI:DE:BAG:2015:081215.U.3AZR475.14.0 - 4 - schaftliche Lage der Beklagten stünde einer Betriebsrentenanpassung nicht entgegen. Jedenfalls sei die Beklagte zu ein er Anpassung der Betriebsrente aufgrund eines Berechnungsdurchgriffs auf die - günstige - wirtschaftliche Lage der G AG verpflichtet, weil mit dieser ein Beherrschungsvertrag b e stehe. Die Klägerin hat zuletzt beantragt, 1. die Beklagte z u verurteilen, die monatlichen Leistu n- gen an sie aus der Versorgungsregelung der Bekla g- ten ab dem 1. Januar 2010 um 72,94 Euro brutto zu erhöhen, 2. die Beklagte zu verurteilen, an sie 2.625,03 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem B asiszinssatz seit dem 7. Januar 2013 zu za h- len. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre Klagea n- träge weiter. Die Beklagte begehrt die Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe Die zulässige Revision der Kläger in ist unbegründet . Zwar hat das La n- desarbeitsgericht gegen § 308 Abs. 1 ZPO verstoßen. Dennoch erweist sich seine Entscheidung, auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Arbeitsg e- richts abzuändern und die Klage abzuweisen, im Ergebnis als richtig. Denn die Klage ist unbegründet. I. Das Urteil des Landesarbeitsgerichts ist insoweit rechtsfehlerhaft und wegen eines von Amts wegen zu beachtenden Verstoßes gegen § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu korrigieren , als es über zwei von der Klägerin nicht geltend g e- macht e prozessuale Ansprüche entschieden hat. 6 7 8 9 10 - 4 - 3 AZR 475/1 4 ECLI:DE:BAG:2015:081215.U.3AZR475.14.0 - 5 - 1. Nach § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist das Gericht nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Der Antragsgrundsatz ist nicht nur verletzt, wenn einer Partei etwas zugesprochen wird, ohne dass sie dies bea n- tragt hat, sondern auch, wenn ihr ein Anspruch abe rkannt wird, den sie nicht zur Entscheidung gestellt hat (vgl. etwa BAG 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 21 mwN) . 2. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, die wirtschaftliche Lage der Beklagten stehe einer Anpassung der Betriebsrente der Klä gerin an den seit dem Rentenbeginn eingetretenen Kaufkraftverlust zum 1. Januar 2009 und zum 1. Januar 2012 entgegen. Daher stehe der Klägerin weder ein Anspruch auf die begehrte Erhöhung ihrer Betriebsrente ab dem 1. Januar 2010 noch ei n Anspruch auf Zahlung r ückständiger Betriebsrente zu. Damit hat das Landesa r- beitsgericht gegen § 308 Abs. 1 ZPO verstoßen. a) Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist lediglich die Anpa s- sung der Betriebsrente der Klägerin zum 1. Januar 2010. Die Klägerin hat mit ihrer K lage stets und ausschließlich eine Anpassung ihrer Betriebsrente zu di e- sem Anpassungsprüfungsstichtag geltend gemacht. Zu keinem Zeitpunkt hat sie sich in den Vorinstanzen darauf berufen, die Beklagte habe bereits zum 1. Januar 2009 oder zumindest zum 1. J anuar 2012 ihre Betriebsrente anpa s- sen müssen. Entgegen der Ansicht des Landesarbeitsgerichts konnte das Kl a- gebegehren der Klägerin daher nicht dahin verstanden werden, dass sie eine Anpassung ihrer Betriebsrente sowohl zum 1. Januar 2009 als auch zum 1. J anuar 2012 verlangt hat und die sich hieraus möglicherweise folgenden A n- passungsforderungen für die Zeit ab Januar 2010 begehrt. b) Das Landesarbeitsgericht hat damit über zwei prozessuale Ansprüche entschieden, die von der Klägerin nicht zur Entscheidun g gestellt worden w a- ren. Nach der gesetzlichen Systematik ist die Anpassungsprüfung und - entscheidung stichtagsbezogen vorzunehmen. Ob sie billigem Ermessen entspricht, ist bezogen auf die zum Stichtag vorliegenden Daten und die zu di e- sem Zeitpunkt möglich e Prognose zu beurteilen. Eine zu einem früheren oder zu einem späteren Stichtag bestehende Anpassungspflicht ergibt sich deshalb 11 12 13 14 - 5 - 3 AZR 475/1 4 ECLI:DE:BAG:2015:081215.U.3AZR475.14.0 - 6 - aus einem anderen Lebenssachverhalt, der nicht Gegenstand einer auf einen anderen Stichtag gestützten Anpassungsforderung und ihrer gerichtlichen Ge l- tendmachung ist ( vgl. BAG 11. November 2014 - 3 AZR 117/13 - Rn. 17) . 3. Das Urteil ist daher - ohne dass es eines förmlichen Entscheidungsau s- spruchs bedurfte - zu berichtigen, um eine sonst eintretende Rechtskraft ausz u- schließen ( vgl. BAG 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 23 mwN) . II. Die Revision bleibt dennoch im Ergebnis erfolglos. Die Klage ist unb e- gründet . Die Kläger in hat keinen Anspruch auf die von ihr begehrte Anpassung ihrer Betriebsrente zum 1. Januar 201 0 . Die Beklagte war nach § 16 Abs. 1 BetrAVG nicht verpflichtet, zum 1. Januar 201 0 zu prüfen, ob eine Anpassung der Betriebsrente de r Klägerin an den Kaufkraftverlust zu erfolgen hatte. 1. Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG ist der Arbeitgeber verpflichtet, alle drei Ja h- re eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. Das bedeutet, dass er in zeitlichen Abständen von jeweils drei Jahren nach dem individuellen Leistungsbeginn die An passungsprüfung vorzunehmen hat. Diese wäre - ausgehend vom Rentenbeginn der Klägerin am 1. Februar 2003 - am 1. Februar 2006 und am 1. Februar 2009 vorzunehmen gewesen. 2. Allerdings haben die Beklagte und ihre Rechtsvorgängerin alle anfa l- lenden Prüfungstermine zum 1. Januar eines Jahres gebündelt und die Anpa s- sung der Betriebsrente der Klägerin erstmalig zum 1. Januar 2007 geprüft. Zwar würde sich daraus für die Klägerin der 1. Januar 2010 als weiterer Prüfung s- termin ergeben. Jedoch hat die erste Anpassungsprüfung zum 1. Januar 2007 zu spät stattgefunden. Die s verstößt gegen § 16 Abs. 1 BetrAVG . A ufgrund der Bündelung aller Anpassungsprüfungen im Unternehmen zum 1. Januar eines Jahres hätte die Anpassung der Betriebsrente der Klägerin nicht erst z um 1. Januar 2007, sondern bereits zum 1. Januar 2006 und davon ausgehend wieder zum 1. Januar 2009 geprüft werden müssen . 15 16 17 18 - 6 - 3 AZR 475/1 4 ECLI:DE:BAG:2015:081215.U.3AZR475.14.0 - 7 - a) Der gesetzlich vorgeschriebene Drei - Jahres - Rhythmus zwingt nicht zu starren, individuellen Prüfungsterminen; die Bündelung aller in einem Unte r- nehmen anfallenden Prüfungstermine zu einem einheitlichen Jahrestermin ist zulässig (vgl. BAG 11. Oktober 2011 - 3 AZR 527/09 - Rn. 18 mwN , BAGE 139, 252) . Sie vermeidet unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand und beeinträc h- tigt die Interesse n der Betriebsrentner nur geringfügig. Für diese verzögert sich allenfalls die erste Anpassungsprüfung. Die den Versorgungsempfängern da r- aus entstehenden Nachteile werden regelmäßig dadurch abgemildert, dass ein entsprechend angewachsener höherer Teuerungs ausgleich zu berücksichtigen ist. In der Folgezeit muss der Drei - Jahres - Zeitraum allerdings eingehalten sein. Zudem darf sich durch den gemeinsamen Anpassungsstichtag die erste Anpa s- sung um nicht mehr als sechs Monate verzögern (vgl. etwa BAG 11. November 2014 - 3 AZR 117/13 - Rn. 13 mwN) . Durch den höchstens um sechs Monate verzögerten Zeitpunkt der erstmaligen Anpassungsprüfung soll verhindert werden, dass dem Verso r- gungsempfänger wesentliche Nachteile entstehen. Die erstmalige Anpassung s- prüfung wird nu r um wenige Monate verschoben und typischerweise wird dabei ein höherer Kaufkraftverlust zugunsten des Versorgungsempfängers bereits ausgeglichen. Ließe man noch weitere Verzögerungen zu, so führte dies dazu, dass sich die durch die Bündelung eintretenden Vorteile für die Versorgung s- empfänger zu Nachteilen verkehren, etwa weil sich möglicherweise die wir t- schaftliche Lage des Versorgungsschuldners ungünstig verändert hat. Au s- gangspunkt der Betrachtung muss die gesetzliche Regelung des § 16 Abs. 1 BetrAVG ble iben und danach hat die Anpassungsprüfung alle drei Jahre zu e r- folgen (BAG 11. November 2014 - 3 AZR 117/13 - Rn. 13) . b) Der Anpassungsprüfungsstichtag steht nicht zur Disposition des Ve r- sorgungsempfängers. Bereits die vom Senat zugelassene Bündelung der Pr ü- fungstermine weicht vom gesetzlich grundsätzlich vorgesehenen Rhythmus ab. In Anwendung des Gesetzes wird dieser Rhythmus abgeändert und mit dem im Gesetz vorgesehenen dreijährigen Prüfungsturnus an nahe am jeweiligen Re n- tenbeginn liegende Daten ang eknüpft. Diese Möglichkeit über das bisherige 19 20 21 - 7 - 3 AZR 475/1 4 ECLI:DE:BAG:2015:081215.U.3AZR475.14.0 Maß hinaus auszudehnen, ist nicht geboten und könnte für die Versorgung s- empfänger zu den geschilderten Nachteilen führen (BAG 11. November 2014 - 3 AZR 117/13 - Rn. 14) . Eine Abweichung ist deshalb auch nicht mit Zusti m- mung des Versorgungsberechtigten möglich (§ 17 Abs. 3 BetrAVG) . c) Auch § 242 BGB gebietet vorliegend kein anderes Ergebnis. Zwar hat die Rechtsvorgängerin der Beklagten zum 1. Januar 2007 die Anpassung der Betriebsrente der Klägerin geprüft un d abgelehnt. Dies führt jedoch nicht zu e i- ner Verschiebung des von Gesetzes wegen vorgegebenen Anpassungspr ü- fungsstichtags. Das Gebot von Treu und Glauben dient nicht dazu, eine Abwe i- chung von der gesetzlichen Systematik zu ermöglichen. Die Klägerin konnte ohne W eiteres ihr Verlangen bezogen auf den richtigen Anpassungsstichtag stellen. 3. Die Klage war daher von Anfang an unschlüssig. Zum 1. Januar 2010 konnte die Klägerin eine Anpassung ihrer Betriebsrente nach § 16 Abs. 1 BetrAVG nicht verlangen. Da die Klage nicht schlüssig war, ist es unerheblich, dass die Beklagte sich in den Vorinstanzen nicht darauf berufen hat, der 1. Januar 2010 sei der falsche Prüfungsstichtag, bzw. diesen in unzutreffender Weise selbst als richtigen Prüfungsstichtag angesehen ha t. III. Da das Revisionsgericht nach § 561 ZPO die Revision zurückzuweisen hat , wenn - wie vorliegend - die Begründung des Berufungsurteils zwar eine Rechtsverletzung ergibt, sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Grü n- den als richtig dar stellt, is t eine Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landesarbeitsgericht zur Ermöglichung einer Klageänderung nicht geboten. Zwanziger Spinner Ahrendt Blömeke H. Trunsch 22 23 24
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