Bundesarbeitsgericht Urteil vom 12. Dezember 2017 Dritter Senat - 3 AZR 305/16 - ECLI:DE:BAG:2017:121217.U.3AZR305.16.0 I. Arbeitsgericht Frankfurt am Main Urteil vom 11. Juni 2014 - 15 Ca 8683/13 - II. Hessisches Landesarbeitsgericht Urteil vom 9. Dezember 2015 - 6 Sa 1618/14 - Entscheidungsstichwort e : Betriebsrentenanpassung - IFRS - Abschlüsse Leitsätze: 1. Unterhalten international tätige Unternehmen in Deutschland weder eine Zweigniederlassung noch eine Agentur oder sonstige Niederlassung iSv. Art. 18 Abs. 2 EuGVVO aF und gibt es keine vorrangigen Regelu n- gen in internationalen Verträgen oder Übereinkommen, richtet sich die internationale Zuständigkeit der deutschen Arbeitsgerichte gem äß Art. 4 Abs. 2 EuGVVO nach der örtlichen Zuständigkeit im deutschen Recht. 2. Ein Arbeitgeber, der nicht verpflichtet ist, Jahresabschlüsse nach dem Handelsgesetzbuch zu erstellen, muss für die behauptete schlechte wirt- schaftliche Lage iSv. § 16 Abs. 1 BetrAVG die notwendigen Berec h- nung s faktoren , wie etwa die Betriebsergebnisse und die Höhe des Eige n- kapitals, anhand der von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien zu den handelsrechtlichen Abschlüssen nachvollziehbar darlegen und hier- bei erläutern, wie er dieses Zahlenwerk ermittelt hat. Hinwei s des Senats: Führende Entscheidung zu einer weiteren im Wesentlichen gleichgelage r- ten Parallelsache ECLI:DE:BAG:2017:121217.U.3AZR305.16.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 3 AZR 305/16 6 Sa 1618/14 Hessisches Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes! Verkündet am 12. Dezember 2017 URTEIL Freitag , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp . Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlu ng vom 12. Dezember 2017 durch den Vorsitzenden Richter am Bu n- desarbeitsgericht Dr. Zwanziger, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Spinner, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Wemheuer sowie die e h- renamtlichen Richter Becker und Schultz für Recht erk annt: - 2 - 3 AZR 305/16 ECLI:DE:BAG:2017:121217.U.3AZR305.16.0 - 3 - Auf die Revision der Klägerin wird - unter Zurückweisung der Revision im Übrigen - das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 9. Dezember 2015 - 6 Sa 1618/14 - im Kostenpunkt insgesamt und insoweit aufg e- hoben, als es die Berufung der Klägeri n gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 11. Juni 2014 - 15 Ca 8683/13 - hinsichtlich der Zahlung rückständiger Betriebsrente für die Zeit vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2013 iHv. insgesamt 584,16 Euro brutto zzgl. Zinsen sowie ab Januar 2014 hinsichtlich einer über 1.100,28 Euro brutto hinausgehenden weiteren Zahlung iHv. 24,34 Euro brutto monatlich zurückgewiesen hat. Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten de r Revision - an das Landesarbeitsgericht zurückverwi e- sen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, die B e- triebsrente der Klägerin zum 1. Januar 2010, zum 1. Januar 2011, zum 1. Januar 2012 und zum 1. Januar 2013 anzupassen . Die Beklagte ist eine weltweit tätige Fluggesellschaft in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft nach kanadischem Recht . Sie er stellt keine Jahresa b- schlüsse nach dem Handelsgesetzbuch, sondern dem kanadischen Recht en t- sprechend A ( im Folgenden IFRS) . Die Klägerin war aufgrund Arbeitsvertrags vom 7. Februar 1967 ab dem 1. April 1967 bis zum 31. Juli 2005 bei der Beklagten zuletzt als Customer Se r- vice Manager am Flughafen Frankfurt am Main beschäftigt . Die Beklagte g e- währt ihren weltweit tätigen Mitarbeitern Altersversorgungen nach verschied e- ne n Pensionspläne n . Für die Klägerin gilt aufgrund arbeitsvertraglicher Bezu g- 1 2 3 - 3 - 3 AZR 305/16 ECLI:DE:BAG:2017:121217.U.3AZR305.16.0 - 4 - nahme die A Versorgungsordn ung Deutschland (im Folgenden VO Deutschland). Die VO Deutschland enthält - i n deutscher Übersetzung - ua . folgende Regelung : R EGEL 24 - ANPASSUNGEN Die laufenden Rentenzahlungen werden alle drei Jahre von der Gesellschaft überprüft und nach fr eiem Ermessen gemäß den deutschen Rentenbestimmungen angepasst. Die Gesellschaft berücksichtigt dabei die Interessen der Rentner und ihre eigene wirtschaftliche Situation. Die Beklagte führt - regelmäßig nach einer Wartezeit von drei Jahren ab Rentenbeginn - jährliche Anpassungsprüfungen zum 1. Januar eines Jahres durch. In den Jahren 1995 bis 2009 pass te s ie die Betriebsrenten der deu t- schen Versorgungsempfänger jeweils zum 1. Januar eines Jah res an . Au ch in den Jahren 2003 und 2004 erfolgte ei n e Anpassung , obwohl der Beklagten vom 1. April 2003 bis zum 30. September 2004 Schuldner a- n ie s Creditors war . Im März 1998 und im März 2000 wandte sich die Beklagte schriftlich in englischer Sprache a n die Betrieb s rentner in Deutschland und teilte ihnen - übersetzt - ua. mit: PENSION S PLANS - DEUTSCHLAND Die Regeln des A Pensionsplans schreiben eine jäh r l i che Anpassung der monatlichen Rente vor, sobald ein berec h- tigter Rentner/Hinterbliebener seine monatliche Rente seit drei Jahren oder länger erhält. Diese Erhöhu n gen basi e- ren auf der Erhöhung des deutschen Verbra u cherpreisi n- D ie Klägerin bezieht seit dem 1. August 2005 eine Betriebsrente . Die se betrug bis zum 31. Dezember 2008 monatlich 1.060,70 Euro brutto. Zum 1. Januar 2009 erhöhte d ie Beklagte die Betriebsrente der Klägerin um 2,39 vH auf 1.086,05 Euro brutto und zum 1. Januar 2011 um 1,31 vH auf 1.100,2 8 Euro brutto. Über die Anpassung zum 1. Januar 2011 informierte sie die Klägerin mit Schreiben vom 2. Dezember 2010 und teilte mit, dass die E r- höhung r- preche. In den Jahren 2010, 2012 4 5 - 4 - 3 AZR 305/16 ECLI:DE:BAG:2017:121217.U.3AZR305.16.0 - 5 - und 2013 passte die Beklagte die Betriebsrenten der deutschen Versorgung s- empfänger - so auch die der Klägerin - nicht an. D ie unter den Pensionsplan erhielten dagegen zum 1. Janu ar 2014 eine Erhöhung ihrer Betriebsrenten um 3,2 vH und zu m 31. Mai 2006 um 2,5 vH. Mit Schreiben vom 3. Februar 2012 widersprach die Klägerin der unte r- bliebenen Anpassung zum 1. Janu ar 2012. Nachdem die Beklagte die Betrieb s- rente auch zum 1. Januar 2013 nicht erhöht hatte, forderte die Klägerin mit Schreiben vom 19. Februar 2013 eine Anpassung ihrer Betriebsrente seit Re n- teneintritt und Nachz ahlung rückständiger Betriebsrente ab dem 1. Januar 2012 . Mit ihrer Kla ge hat d ie Klägerin eine Erhöhung ih rer Ausgangsrente zum 1. Januar 2010 um monatlich 53,99 Euro brutto , zum 1. Januar 2011 um monatlich 58,80 Euro brutto, zum 1. Januar 2012 um monatlich 83,14 Euro brutto und zum 1. Januar 2013 um monatlich 107,52 Euro brutto begehrt. Sie hat geltend gemacht, ihr stehe aus betrieblicher Übung e in Anspruch auf eine jährliche Betriebsrentenanpassung an den Kaufkraftverlust u ngeachtet der wir t- schaftlichen Lage der Beklagten zu . Zudem stehe die wirtschaftliche Lage der Beklagten e ine r Anpassung ihrer Betriebsrente nach § 16 Abs. 1 BetrAVG nicht entgegen . Die guten finanzielle n Ergebnisse der Beklagten in den Jahren 2013 und 2014 sei en in der Presse ver lautbart worden. Auch habe die Beklagte die Gehälter der Mitarbeiter in Frankfurt am Main i n den Jahr en 2012 und 2013 s o- wie die Renten der Versorgungsempfänger in Großbritannien zum 1. Januar 2014 erhöht. Die unternehmensweit en Gewinnbeteiligung en der Arbeitnehmer sowie die umfangreiche n Bestellung en von Flugzeugen und die Sicherung von Kaufrechten und - o ptionen in den Jahren 2013 und 2014 beleg t e n ebenfalls die ausgezeichnete wirtschaftliche Lage der Beklagten. Die Klägerin hat zuletzt sinngemäß beantragt , 1. d ie Beklagte zu verurteilen , an s ie 3.641,40 Euro brutto nebst Zi nsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz 6 7 8 - 5 - 3 AZR 305/16 ECLI:DE:BAG:2017:121217.U.3AZR305.16.0 - 6 - aus jeweils 53,99 Euro brutto seit dem 2. Januar 2010, 2. Februar 2010, 2. März 2010, 2. April 2010, 2. Mai 2010, 2. Juni 2010, 2. Juli 2010, 2. August 2010, 2. September 2010, 2. Oktober 2010, 2. Novemb er 2010 und 2. Dezember 2010, aus jeweils 58,80 Euro brutto seit dem 2. Januar 2011, 2. Februar 2011, 2. März 2011, 2. April 2011, 2. Mai 2011, 2. Juni 2011, 2. Juli 2011, 2. August 2011, 2. September 2011, 2. Oktober 201 1 , 2. November 2011 und 2. Dezember 2011, aus jeweils 83,14 Euro brutto seit dem 2. Januar 2012, 2. Februar 2012, 2. März 2012, 2. April 2012, 2. Mai 2012, 2. Juni 2012, 2. Juli 2012, 2. August 2012, 2. September 2012, 2. Oktober 201 2 , 2. November 2012 und 2. Dezember 2012, aus jeweils 107,52 Euro brutto seit dem 2. Januar 2013, 2. Februar 2013, 2. März 2013, 2. April 2013, 2. Mai 2013, 2. Juni 2013, 2. Juli 2013, 2. August 2013, 2. September 2013, 2. Oktober 2013, 2. November 2013 und 2. Dezember 2013 zu zahlen ; 2. d ie Beklagte zu verurteil en , ihr ab Januar 2014 z u- sätzlich zu der monatlichen Betriebsrente in Höhe von 1.100,28 Euro brutto weitere 107,52 Euro brutto monatlich zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt , die Klage abzuweisen . Sie hat geltend g e- macht, eine Anpassung der Betriebsrente zum 1. Januar 2010 und zum 1. Januar 2011 sei bereits deshalb ausgeschlossen, weil die Klägerin die se nicht rechtzeitig vor dem nächsten Anpassungsstichtag am 1. Januar 2012 g e- fordert habe. Z um 1. Januar 2 011 sei d ie Betriebsrente der Klägerin zutreffend angehoben worden, sodass auch des halb kein weiter gehende r Anspruch b e- stehe . Im Übrigen stehe ihre wirtschaftliche Lage einer Anpassung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG entgegen . Dies zeigten ihre in englischer Sprache abg e- fasste n und im Verfahren vorgelegten Abschlüsse nach den Rechnungsl e- gungsregeln des IFRS für die Geschäftsjahre 2010, 2012 und 2013 sowie ein die Abschlüsse auswertende s , in deutscher Sprache verfasstes Gutachten zweier Wirtschaftsprüfer (im Fo lgen den G utachten) . 9 - 6 - 3 AZR 305/16 ECLI:DE:BAG:2017:121217.U.3AZR305.16.0 - 7 - Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr e Klage anträge weiter. Die Beklagte begehrt die Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe Die zulässige Revision der Klägerin ist teilweise begründet. Insoweit ist der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesa r- beitsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO) . I . Die Revision ist zulässig . Die Revisionsbegründung genügt den geset z- lichen Anforderungen (§ 551 ZPO) . 1 . Zur ordnungsgemäßen Begründung der Revision müssen nach § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO die Revisionsgründe ang e- geben werden. Bei Sachrügen sind die Umstän de bestimmt zu bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt (§ 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ZPO) . Die Revisionsbegründung muss den angenommenen Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts in einer Weise aufzeigen, die Gegenstand und Richtung des Revisionsangriffs erkennen lässt. Das erfordert eine Auseinandersetzung mit den tragenden Gründen der angefochtenen Entscheidung. Der Revision s- kläger hat darzulegen, weshalb er die Begründung des Berufungsgerichts für unrichtig hält. Allein die Darstellung anderer Rechtsansichten ohne jede Ause i- nandersetzung mit den Gründen des Berufungsurteils oder Rügen mit bloßen formelhaften Wendungen genügen den Anforderungen an eine ordnungsgem ä- ße Revisionsbegründung ebenso wenig wie die Wiedergabe des bisherigen Vorb ringens (st. Rspr., vgl. BAG 2 7 . Juli 2017 - 6 AZR 438/16 - Rn. 16 mwN ; 20. Juni 2017 - 3 AZR 540/16 - Rn. 96 mwN) . Bei mehreren Streitgegenständen muss für jeden eine solche Begründung gegeben werden. Fehlt sie zu einem Streitgegenstand, ist das Rechtsmittel insoweit unzulässig (vgl. etwa BAG 21. März 2017 - 7 AZR 207/15 - Rn. 21 mwN , BAGE 158, 266 ) . 10 11 12 13 - 7 - 3 AZR 305/16 ECLI:DE:BAG:2017:121217.U.3AZR305.16.0 - 8 - 2 . Diesen Anfor derungen genügt die Revisionsbegründung . a) Das Landesarbeitsgericht hat seine Entscheidung, die Beklagte schulde keine Anpassung zu den Anpassungsstichtage n 1. Januar 2010 und 1. Januar 2011 damit begründet , die Klägerin habe etwaige Ansprüche nicht rech tzeitig gegenüber der Beklagten geltend ge macht . Mit diesen Erwägungen setzt sich die Revision hinreichend auseina n- der . Sie rügt , die Klägerin werde durch eine derart kurze Frist, die einer ung e- schriebenen Ausschlussfrist gleichkomme, unzulässig in ihrer Rechtsausübung eingeschrä nkt . Denn die Beklagte könne erst unmittelbar vor dem jeweiligen S tichtag ihre Anpassungsentscheidung treffen bzw. mitteilen und somit die Zei t- spanne für eine Geltendmachung eines etwaigen Anspruchs erheblich verkü r- zen . Dieser Vortrag lässt die Angriffsrichtung der Revision deutlich erkennen. b) Auch hinsichtlich der begehrten Anpassungen zu den Stichtagen 1. Ja nuar 2012 und 1. Januar 2013 genügt die Revisionsbegründung den g e- setzlichen Anforderungen . a a) Soweit das La ndesarbeitsgericht einen Anspruch der Kläger in nach § 16 BetrAVG bzw. der Regel 24 VO Deutschland abgelehnt hat, macht die R e- vision geltend, das Berufungsgericht habe bei der Würdigung der wirtschaftl i- chen Lage der Beklagten nicht beachte t, dass die IFRS - A bschlüsse und das Gutachten ein unterschiedliches Zahlenwerk aufwiesen und die Verluste der Beklagten in dem G utachten sehr viel höher ausfielen al s in den IFRS - Abschlüssen. Damit rügt sie, das Landesarbeitsgericht habe Widersprüche im Vorbringen der darle gungspflichtigen Beklagten nicht berücksichtigt. D ie Rev i- sion zeigt hiermit den von ihr angenommenen Rechtsfehler hinreichend deutlich auf. b b) Soweit das Landesarbeitsgericht einen auf eine betriebliche Übung g e- stützten Anspruch verneint hat, macht die R evision geltend, das Landesarbeit s- gericht habe nicht berücksichtigt, dass die Beklagte die Betriebsrente zum 1. Januar 2009 und zum 1. Janu ar 2011 angepasst habe, obwohl ihr Eigenkap i- tal ausweislich der IFRS - A bschlüsse negativ gewe sen sei. Zudem habe das 14 15 16 17 18 19 - 8 - 3 AZR 305/16 ECLI:DE:BAG:2017:121217.U.3AZR305.16.0 - 9 - Landesarbeitsgericht , ohne dass es den Vortrag der Klägerin zu den mit den kanadischen Gewerkschaften getroffenen Vereinbarungen hinreichend gewü r- digt habe, un terstellt, die Beklagte habe - ggf. irrtümlich - eine Anpassung s- pflicht angenommen , so dass ein di e betriebliche Übung ausschließender No r- menvollzug vorliege. Diese Ausführungen lassen sowohl die Richtung der Rev i- sionsangriffe als auch die von der Revision angenommenen Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts ausreichend deutlich er kennen. Sie sind im Fa ll ihrer B e- rechtigung geeignet, eine abweichende Entscheidung als möglich erscheinen zu lassen. II . D i e Revision ist un begründet , soweit d ie Klägerin einen Anspruch auf Anpassung ihrer Betriebsrente zu den Stichtagen 1. Januar 2010, 1. Januar 2011 und 1. Januar 2013 begehrt . Ob die Beklagte verpflichtet ist, die Betrieb s- rente der Klägerin zum Stichtag 1. Januar 2012 anzupassen, kann der Senat auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts nicht abschließend beurteilen. 1 . Die K lage ist zulässig. a) Die deutschen Gerichte für Arbeits sachen sind für den Rechtsstreit i n- ternational zuständig. D ie se Sachurteilsvoraussetzung ist in der Revision s- instanz von Amts wegen zu prüfe n (vgl. BAG 21. März 2017 - 7 AZR 207/15 - Rn. 57 mwN , BAGE 158, 266 ) . F ür das seit dem 2 . Dez ember 2013 anhängig e Verfahren ist nach Art. 66 Abs. 2 Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 (ABl. EU L 351 vom 20. Dezember 2012 S. 1, zuletzt geändert durch Art. 1 ÄndVO (EU) 2015/ 281 vom 26. November 2014, ABl. EU L 54 vom 25. Februar 2015 S. 1) noch die Ve r- ordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezem ber 20 00 über die gerich t- liche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidu n- gen in Z ivil - und Handelssachen ( EuGVVO, ABl. EG L 12 vom 16. Januar 2001 S. 1 ) anwendbar . Ob sich die Zuständigkeit der deutschen Gerichte aus Art. 19 Nr. 1 iVm. Art. 18 Abs. 2 EuGVVO ergibt, kann dahinstehen. Selbst wenn dies 20 21 22 23 - 9 - 3 AZR 305/16 ECLI:DE:BAG:2017:121217.U.3AZR305.16.0 - 10 - nicht der Fall sein sollte , richtete sich die internationale Zuständigkeit - in Ermangelung vorrangiger Regelungen in internationalen Verträgen oder Übe r- einkommen zwischen Deutschland und Kanada - gemäß Art. 4 EuGVVO nach nationalem, also deutschem Recht und daher nach der örtlichen Zuständigkeit (vgl. BAG 15. Dezember 2016 - 6 AZR 430/15 - Rn. 20; vgl. zu eine m Beklagten mit Wohnsitz in Kanada BGH 24. April 1996 - IV ZR 263/95 - zu I der Gründe mwN). Damit sind die deutschen Ge richte zumindest deshalb zuständig, weil die Klägerin ihr e Arbeit als Customer Service Manager gewöhnlich am Flugh a- fen Frankfurt am Main und damit in Deutschland verrichtet hat (§ 48 Abs. 1a ArbGG) . b) Der Klageantrag zu 2. ist auch zulässig, soweit er auf die Zahlung kün f- tiger Leistungen gerichtet ist. Bei wie derkehrenden Leistungen, die - wie Betriebsrentenansprüche - von keiner Gegenleistung abhängen, können nach § 258 ZPO grundsätzlich auch künftig fällig werdende Teilbeträge eingeklagt werden. Im Gegensatz zu § 259 ZPO muss nicht die Besorgnis bestehen, der Schuldner werde sich der rechtzeitigen Leistung entzie hen (vgl. etwa BAG 21. März 2017 - 3 AZR 464/15 - Rn. 18 mwN) . 2 . Die Klage ist unbegründet, soweit die Klägerin eine Anpassung ihrer Betriebsrente zu den Stichtagen 1. Januar 2010, 1. Januar 2011 und 1. Januar 2013 geltend macht. Ob die Beklagte verpflichtet ist, die Betriebsrente der Kl ä- gerin zum Stichtag 1. Januar 2012 anzupassen , kann der Senat auf der Grun d- lage der bisher igen Feststellungen nicht entscheiden . a) Ob der Klägerin ein Anspruch auf die begehrten Anpassungen zusteht, ist nach deutschem Recht zu beurteilen. a a) Da s auf das Arbeits verhältnis der Parteien anwendbare materielle Recht bestimmt sich nach Art. 27 ff. EGBGB ( idF der Bekanntmachung vom 21. September 1994, BGBl. I S. 2494, berichtigt am 5. Mai 1997, BGBl. I S. 1061, aufgehoben durch Gesetz vom 25. Juni 2009, BGBl. I S. 1574 ; im Fo l- genden EGBGB aF ) . Die Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Pa r- laments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldve r- 24 25 26 27 - 10 - 3 AZR 305/16 ECLI:DE:BAG:2017:121217.U.3AZR305.16.0 - 11 - hältnisse anzuwendende Recht (Rom I) findet gemäß ihrem Art. 28 keine A n- wendung. Der Arbeitsvertrag der Parteien wurde am 7. Februar 1967 und somit vor dem 17. Dezember 2009 geschlossen. Altverträge unterstehen weiter dem bisherigen Recht (vgl. BAG 19. März 2014 - 5 AZR 252/12 (B) - Rn. 18 mwN, BAGE 147, 342 ; 25. Juni 2013 - 3 AZR 138/11 - Rn. 37 mwN ) . b b) Die Parteien haben die Anwendung des deutschen Rechts wirksam vereinbart. (1 ) Nach Art. 27 Abs. 1 Satz 1 EGBGB aF unterliegt ein Vertrag dem von de n Parteien gewählten Recht. Die Rechtswahl muss nicht ausdrücklich erfo l- gen. Sie kann sich konkludent aus den Bestimmungen des Vertrags oder aus den Umständen des Einzelfalls ergeben. Gehen die Parteien während eines Rechtsstreits übereinstimmend von der A nwendung deutschen Rechts aus, so liegt darin regelmäßig eine stillschweigende Rechtswahl (vgl. etwa BAG 19. März 2014 - 5 AZR 252/12 (B) - Rn. 20 mwN, BAGE 147, 3 42 ) . (2 ) D ie se Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Die Parteien sind im Prozess stets übereinstimmend von der Anwendung deutschen Rechts ausg e- gangen. Bereits deshalb ist anzunehmen, dass sie entweder von vornherein ihre Vertragsbeziehungen deutschem Recht unterstellen wollten oder dieser Wille jedenfalls jetzt übereinstimmend bei ihnen best eht (vgl. etwa BAG 19. März 2014 - 5 AZR 252/12 (B) - Rn. 2 1 mwN , BAGE 147, 3 42 ) . (3 ) Die se Rechtswahl ist auch wirksam. ( a ) Nach Art. 30 Abs. 1 EGBGB aF darf die Rechtswahl der Parteien bei Arbeitsverträgen und Arbeitsverhältnissen nicht dazu führen, dass dem Arbei t- nehmer der Schutz entzogen wird, der ihm durch die zwingenden Bestimmu n- gen des gemäß Art. 30 Abs. 2 Halbs. 1 EGBGB aF ohne Rechtswahl anwen d- baren Rechts gewährt wird. Die Vorschrift soll gewährleisten, dass dem Arbei t- nehmer als der typischer weise sozial und wirtschaftlich schwächeren Partei (BT - Drs. 10/504 S. 81) . 28 29 30 31 32 - 11 - 3 AZR 305/16 ECLI:DE:BAG:2017:121217.U.3AZR305.16.0 - 12 - ( b ) Die getroffene Rechtswahl bewirkt nicht, dass der Klägerin der Schutz zwingender Bestimmungen des oh ne Recht s wahl anzuwendenden Rechts en t- zogen w ird. Denn auch bei unterbliebener Rechtswahl der Parteien fände vo r- liegend nach Art. 30 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB aF das deutsche Recht Anwendung. Da eine engere Verbindung zu einem anderen Staat nicht ersichtlich is t, wäre danach das Recht des gewöhnlichen Arbeitsortes anzuwenden . Die Klägerin hat in Erfüllung ihres Arbeitsvertrags ihre Arbeitsleistung als Customer Service Manager gewöhnlich am Flug hafen Frankfurt am Main und damit in Deutsc h- land verrichtet . Damit wäre auch ohne Rechtswahl das deutsche Recht ma ß- geblich. b ) Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Anpassung ihrer Betriebsrente zum 1. Januar 2010, zum 1. Januar 2011 und zum 1. Januar 2013 . a a) Ein Anspruch auf Anpassung der Betriebsrente zu den genannt en A n- passungsstichtagen folgt nicht aus § 16 Abs. 1 BetrAVG. (1 ) Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG ist der Arbeitgeber verpflichtet, alle drei Ja h- re eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden . Der gesetzlich vorgegebene Drei - Jahres - Rhythmus zwingt nicht zu starren, individuellen Pr ü- fungsterminen; die Bündelung aller in einem Unternehmen anfallenden Pr ü- fungstermine zu einem einheitlichen Jahrestermin ist zulässig , wenn du rch den gemeinsamen Anpassungsstichtag die erste Anpassungsprüfung um nicht mehr als sechs Monate verzögert wird und in der Folgezeit der Drei - Jahres - Rhythmus eingehalten ist (vgl. BAG 21. Februar 2017 - 3 AZR 455/15 - Rn. 2 6 f. mwN , BAGE 158, 165 ) . (2 ) D amit ergibt sich für die Klägerin nach § 16 Abs. 1 BetrAVG lediglich der 1. Januar 2012 als Anpassungsprüfungsstichtag. Die Beklagte hat die bei ihr anfallenden Prüfungstermine für die Betriebsrentner zum 1. Januar eines jeden Kalenderjahres gebündelt. Die Klägerin bezieht seit dem 1. August 2005 eine Betriebsrente. Da raus folgt als erster Anpassungsstichtag der 1. Januar 33 34 35 36 37 - 12 - 3 AZR 305/16 ECLI:DE:BAG:2017:121217.U.3AZR305.16.0 - 13 - 2009 . Durch diesen verzögerte sich die erste Anpas sungsprüfung nach § 16 BetrAVG bei der Klägerin nicht um mehr als sechs Monate . b b) Die Klägerin kann ihr Klagebegehren insoweit auch nicht mit Erfolg auf die Regel 24 VO Deutschland stützen. Nach dieser Bestimmung sind laufende Rentenzahlungen nicht jährlich , sondern lediglich alle drei Jahre zu überprüfen und nach - freiem - Ermessen ge mäß den deutschen Rentenbestimmungen anzupassen. Wie die gemäß den deutschen Rentenbestimmu n- gen und Satz 2 der Regel 24 VO Deutschland zeig en , wird auf die Vorgaben des § 16 Abs. 1 BetrAVG Bezug genommen. Damit bestimmt die Regel 24 VO Deutschland für eine Betriebsrentenanpassung keine von § 16 Abs. 1 BetrAVG abweichenden Anforderungen. c c) De r Kläger in steht auch kein Anspruch auf Anpassung ihrer Betrieb s- ren te zu den genannten Stichtagen unter dem Gesichtspunkt der betrieblichen Üb ung zu . (1 ) Im Bereich der betrieblichen Altersversorgung hat der Gesetzgeber die betriebliche Übung als Rechtsquelle ausdrücklich anerkannt (§ 1b Abs. 1 Satz 4 BetrAVG) . Danach steht der Verpflichtung aus einer Versorgungszusage eine auf betrieblicher Ü bung beruhende Versorgungsverpflichtung gleich. ( a ) Die betriebliche Übung ist ein gleichförmiges und wiederholtes Verha l- ten des Arbeitgebers, das geeignet ist, vertragliche Ansprüche auf eine Lei s- tung oder sonstige Vergünstigung zu begründen, wenn die Ar beitnehmer aus dem Verhalten des Arbeitgebers schließen dürfen, ihnen werde die Leistung oder Vergünstigung auch künftig gewährt . Dem Verhalten des Arbeitgebers wird eine konkludente Willenserklärung entnommen, die vom Arbeitnehmer gemäß § 151 BGB angenomm en werden kann. Dadurch wird ein vertragliches Schul d- verhältnis geschaffen, aus dem bei Eintritt der vereinbarten Anspruchsvorau s- setzungen ein einklagbarer Anspruch auf die üblich gewordene Vergünstigung erwächst (vgl. BAG 21. Februar 2017 - 3 AZR 455/15 - Rn. 80 mwN , BAGE 158, 165 ) . 38 39 40 41 - 13 - 3 AZR 305/16 ECLI:DE:BAG:2017:121217.U.3AZR305.16.0 - 14 - ( b ) Ob eine für den Arbeitgeber bindende betriebliche Übung aufgrund der Gewährung von Vergünstigungen an seine Arbeitnehmer entstanden ist, muss danach beurteilt werden, inwieweit die Arbeitnehmer aus dem Verhalten des Arbeitgebers unter Berücksichtigung von Treu und Glauben sowie der Ve r- kehrssitte gemäß § 242 BGB und der Begleitumstände auf einen Bindungswi l- len des Arbeitgebers schließen durften (vgl. BAG 21. Februar 2017 - 3 AZR 455/15 - Rn. 8 1 mwN , BAGE 158, 165 ) . ( c ) Ein Anspruch aus betrieblicher Übung kann nur entstehen, wenn keine andere kollektiv - oder individualrechtliche Anspruchsgrundlage für die Gewä h- rung der Vergünstigung besteht. Eine betriebliche Übung entsteht demnach nicht, wenn der Arbeitgeber zu den zu ihrer Begründung angeführten Verha l- tensweisen durch andere Rechtsgrundlagen verpflichtet war. Sie entsteht auch nicht, wenn sich der Arbeitgeber irrtümlich zur Leistungserbringung verpflichtet glaubte. Wenn der Arbeitgeber die Leistungen für den Arbeitneh mer erkennbar aufgrund einer anderen und sei es auch tatsächlich nicht bestehenden Recht s- pflicht hat erbringen wollen, kann der Arbeitnehmer nicht davon ausgehen, ihm solle eine Leistung auf Dauer unabhängig von dieser Rechtspflicht gewährt werden. Die Dar legungslast dafür, dass der Arbeitgeber aus Sicht des Empfä n- gers Leistungen oder Vergünstigungen gewähren wollte, zu denen er nicht aus einem anderem Rechtsgrund verpflichtet war oder sich verpflichtet glaubte, trägt der Anspruchssteller (vgl. BAG 21. Febr uar 2017 - 3 AZR 455/15 - Rn. 8 2 mwN , BAGE 158, 165 ) . (2 ) Danach besteht bei der Beklagte n keine betriebli che Übung, die B e- triebsrenten ihrer ehemaligen Beschäftigten jeweil s zum 1. Januar eines Jahres ungeachtet ihrer wirtschaftlichen Lage anzupassen . Die Beklagte wollte die Betriebsrenten stets nur nach den Bestimmu n- gen der VO Deutschland anpassen und keine darüber hinausgehenden Ve r- günstigungen gewähren . Dies zeigen die Schreiben der Beklagten an die Ve r- sorgungsempfänger in Deutschland aus den Jahren 1998 und 2000 . In beiden Schreiben teilt die Beklagte ihren ehemaligen Beschäftigten mit, dass die Reg e- l ungen des A Pensionsplans eine jährliche Anpassung der monatl i chen R e n te 42 43 44 45 - 14 - 3 AZR 305/16 ECLI:DE:BAG:2017:121217.U.3AZR305.16.0 - 15 - vorschreibe, sobal d ein berechtigter Rentner bzw. Hinterbliebener sei ne m o na t- liche Rente drei Jahre oder länger erhalte ; d iese Erhöhungen b a sierten auf dem Anstieg des deutschen Verbraucherpreisindexes seit dem v o rang e gang e nen Jahr. Damit ist die Beklagte - für die Versorgungsberechtigten e r ken n bar - d a- von ausgegangen , sie sei nach der VO Deutschland verpflichtet, die Betrieb s- renten nach einer dreijährigen Wartezeit entsprechend der Entwic k lung des Verbraucherpreisindex es jährlich anzupassen. Die Betriebsrentner durften aus dem Verhalten der Beklagten deshalb nicht schließe n , diese würde die B e- triebsrenten künftig unabhängig von ihren bestehenden rechtlichen Ve r pflic h- tungen anheben. dd ) Damit sind der Zahlungsantrag zu 1. iHv. insgesamt 3.057,24 Euro brutto zuzüglich Zinsen und der Zahlungsantrag zu 2. iHv. 8 3,18 Euro brutt o monatlich unbegründet. Denn d ie Klägerin hat k einen Anspruch auf Zahlung rückständige r Betriebsrente für die Zeit vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2010 iHv. 647,88 Euro brutto (12 x 53,99 Euro) , für die Zeit vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2012 iHv. 1.411,20 Euro brutto (24 x 58,80 Euro) , für die Zeit vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2013 iHv. 998,16 Euro brutto (12 x 83,18 Euro) sowie für die Zeit ab dem 1. Januar 2014 auf Zahlung einer weiteren Betriebsrente iHv. 83,18 Euro brutto monatlich . c ) Ob die Klägerin einen Anspruch auf Anpassung ihrer Betriebsrente zum Stichtag 1. Januar 2012 um 24,34 Euro brutto monatlich hat, kann der Senat nicht entscheiden . Zwar kann die Klägerin auch insoweit ihr Klagebegehren nicht mit Erfolg auf ei ne bei der Beklagten bestehende betriebliche Übung stü t- zen. Allerdings könnte der Klägerin für diesen Anpassungss tichtag auf der Grundlage von § 16 Abs. 1 BetrAVG ein Anspruch auf Anpassung ihrer B e- triebsrente an den Kaufkraftverlust zustehen. Ob die Entsc heidung der Bekla g- ten, die Betriebsrente der Klägerin zu diesem Zeitpunkt nicht anzupassen, bill i- gem Ermessen entspricht, lässt sich mangels tatsächlicher F eststellungen durch das Landesarbeitsgericht nicht abschließend beurteilen . 46 47 - 15 - 3 AZR 305/16 ECLI:DE:BAG:2017:121217.U.3AZR305.16.0 - 16 - a a) Bei der nach billigem Ermessen durchzuführenden Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG hat der Arbeitgeber die Belange der Versorgung s- empfänger sowie seine eigene wirtschaftliche Lage zu berücksichtigen. (1 ) Die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers ist eine zukunftsbezogene Größe. Sie umschreibt die künftige Belastbarkeit des Arbeitgebers und setzt eine Prognose voraus. Beurteilungsgrundlage für die insoweit zum Anpa s- sungsstichtag zu erstellende Prognose ist grundsätzlich die bisherige wirtschaf t- liche Entwick lung des Unternehmens vor dem Anpassungsstichtag, soweit da r- aus Schlüsse für dessen weitere Entwicklung gezogen werden können. Für e i- ne zuverlässige Prognose muss die bisherige Entwicklung über einen längeren repräsentativen Zeitraum von in der Regel minde stens drei Jahren ausgewertet werden. Dabei handelt es sich grundsätzlich um einen Mindestzeitraum, der nicht stets und unter allen Umständen ausreichend ist. Ausnahmsweise kann es geboten sein, auf einen längeren Zeitraum abzustellen. Dies kommt insbeso n- d ere in Betracht, wenn die spätere Entwicklung der wirtschaftlichen Lage zu berechtigten Zweifeln an der Vertretbarkeit der Prognose des Arbeitgebers führt ( vgl. BAG 21. Februar 2017 - 3 AZR 455/15 - Rn. 30 mwN , BAGE 158, 165 ) . (2 ) Da für die Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG die wir t- schaf t liche Lage des Arbeitgebers maßgeblich ist, kommt es auf die Verhältni s- se im Unternehmen des versorgungspflichtigen Arbeitgebers an. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber in einen Konzern eingebu nden ist. Ein Konzern ist lediglich eine wirtschaftliche Einheit ohne eigene Rechtspersönlichkeit und kann demnach nicht Schuldner der Betriebsrentenanpassung sein. Die Konzernve r- bindung allein ändert weder etwas an der Selbstständigkeit der beteiligten ju ri s- tischen Personen noch an der Trennung der jeweiligen Vermögensmassen. Deshalb ist der Konzernabschluss auch dann nicht für die Ermittlung der wir t- schaftlichen Lage einer Kapitalgesellschaft maßgeblich, wenn der Verso r- gungsschuldner die Führungsgesellsch aft eines Konzerns ist, die zugleich Ei n- zelgesellschaft mit ei genen Geschäftsaktivitäten ist (vgl. BAG 21. Februar 2017 - 3 AZR 455/15 - Rn. 34 mwN , BAGE 158, 165 ) . 48 49 50 - 16 - 3 AZR 305/16 ECLI:DE:BAG:2017:121217.U.3AZR305.16.0 - 17 - (3 ) Der Arbeitgeber hat darzulegen und zu beweisen, dass seine Anpa s- sungsentscheidung billigem Ermessen entspricht und sich in den Grenzen des § 16 BetrAVG hält. Die Darlegungs - und Beweislast erstreckt sich auf alle die Anpassungsentscheidung beeinflussenden Umstände ( vgl. etwa BAG 21. Fe - bruar 2017 - 3 AZR 455/15 - Rn. 4 2 mwN , BAGE 158, 165 ) . b b) Das Landesarbeitsgericht hat rechtsfehlerhaft angenommen, die B e- klagte habe ordnungsgemäß dargelegt, dass ihre wirtschaftliche Lage eine en t- sprechende Anpassung nicht zulasse. Dabei hat es übersehen, dass es sich bei den von der Beklagten vorgelegten IFRS - Abschlüssen um Konzern - , nicht um Unternehmensabschlüsse handelt. Dies lässt sich dem von der Beklagten ei n- gereichten - deutschsprachigen - Gutachten entnehmen . Bereits aus diesem Grund sind die se Abschlüsse nicht aussagekräftig für die wirtscha ftliche Lage der Beklagten iSv. § 16 Abs. 1 BetrAVG. 3 . Dieser Rechtsfehler führt zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landesarbeitsgericht zur neuen Verhandlung und Entscheidung. Das La n- desarbeitsgericht wird unter Berücksichtigung der vom Senat entwickelten Grundsätze zu prüfen haben , ob die wirtschaftliche Lage der Beklagten einer Anpassung der Betriebsrente der Klägerin an den Kaufkraftverlust zum 1. Januar 2012 entgegenstand (vgl. etwa BAG 21. Februar 2017 - 3 AZR 455/15 - BAGE 158, 165 ) . Für das weitere Verfahren gibt der Senat folgende Hinweise : a) Für die Beurteilung der wirtschaftlichen Lage der Beklagten ist unb e- achtlich, ob die se durch den Ankauf neuer Flugzeuge Verluste zu verzeichnen hatte, da entsp rechende Investitionen dazu dien t en, die Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens und damit Arbeitsplätze zu erhalten. Hiervon ist das La n- desarbeitsgericht zu Recht ausgegangen. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Beklagten ist auch nicht deshalb posit iv zu beurteilen, weil sie in den Jahren 2012 und 2013 die Gehälter der Mitarbeiter erhöht und diese am Gewinn bete i- ligt hat. Auch die Presse e rklärungen über die finanzielle n Ergebnisse der B e- klagten lassen diesen Schluss nicht zu. Die von subjektiven Zwec kmäßigkeit s- erwägungen beeinflusste Unternehmenspolitik erlaubt in der Regel ebenso w e- 51 52 53 54 - 17 - 3 AZR 305/16 ECLI:DE:BAG:2017:121217.U.3AZR305.16.0 - 18 - nig zuverlässige Rückschlüsse auf die wirtschaftliche Belastbarkeit des Unte r- nehmens wie Pressemitteilungen oder sonstige Verlautbarungen der Vertreter de s Arbeitgebers (v gl. BAG 21. Februar 2017 - 3 AZR 455/15 - Rn. 74 bis Rn. 76 mwN , BAGE 158, 165 ) . b) Bei der Prüfung, ob die wirtschaftliche Lage dem Arbeitgeber erlaubt, eine Anpassung der Betriebsrenten abzulehnen, ist ein für alle Arbeitgeber ei n- heitlich geltender Maßstab anzulegen, der die wirtschaftliche Lage objektiv wi e- dergibt. Demgemäß ist zum einen von Abschlüssen auszugehen, über die jeder Arbeitgeber verfügt; zum anderen müssen diese Abschlüsse nach Rechnung s- legungsregeln aufgestellt worden sein, die ein den tatsächlichen wirtschaftl i- chen Bedingungen entsprechendes Bild der wirtschaftlichen Lage des Arbei t- gebers geben. Dies ist bei den nach den Rechnungslegungsregeln des Ha n- delsgesetzbuches erstellten Jahresabschlüssen gewährleistet. Demgegenüber haben die na ch den Rechnungslegungsregeln der IFRS bzw. IAS erstellten A b- schlüsse nicht für alle, sondern nur für kapitalmarktorientierte Unternehmen B e- deutung. Diese Abschlüsse dienen - an ders als die handelsrechtlichen Abschlüsse - nicht dem Gläubigerschutz, sondern haben eine andere Funktion. Sie sollen kapitalmarktbezogene Informationen liefern und primär den Invest o- ren oder Anteilseignern entscheidungsrelevante Erkenntnisse darüber vermi t- teln, ob ein Investment in einer Gesellschaft gestartet, gehalten, erhöht ode r vermindert werden soll. Dadurch unterscheiden sich die internationalen Rec h- nungslegungsregeln grundsätzlich vom deutschen Bilanzrecht, das neben der Informationsfunktion die Zahlungsbemessungsfunktion betont (vgl. BAG 21. Februar 2017 - 3 AZR 455/15 - Rn . 37 mwN , BAGE 158, 165 ; 21. August 2012 - 3 AZR 20/10 - Rn. 40 ) . Dies gilt auch nach dem Inkrafttreten des Bilan z- rechts modernisierungsgesetzes am 29. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102) . Durch di e- ses Gesetz wird das bisherige System der Grundsätze ordnungsgemäßer Buc h führung nicht aufgegeben (vgl. BT - Drs. 16/12407 S. 1) . Soweit die Beklagte meint, die IFRS - Abschlüsse eigneten sich besser als handelsrechtliche Jahresabschlüsse, die wirtschaftliche Lage eines Unte r- nehmens bei Anpassungsprüfungen nach § 16 BetrAVG zu beurteilen, gebietet 55 56 - 18 - 3 AZR 305/16 ECLI:DE:BAG:2017:121217.U.3AZR305.16.0 - 19 - die Rechtssicherheit, diese langjährige Rechtsprechung zur Konkretisierung Überwiegende Gründe , hiervon abzuweichen, bestehen - auch unter Berüc k- s ichtigung des Vorbringens der Beklagten - nicht. Dies hat allerdings nicht zur Folge, dass die Beklagte verpflichtet wäre , Jahresabschlüsse nach handel s- rechtlichen Rechnungslegungsregeln zu erstellen . Um die von ihr behauptete schlec hte wirtschaftliche Lag e nach § 16 Abs. 1 BetrAVG ordnungsgemäß da r- zulegen, muss sie jedoch die erforderlichen Berechnungsfaktoren wie etwa ihre Betriebsergebnisse und die Höhe ihres Eigenkapitals anhand der vom Senat entwickelten Kriterien zu den handelsrechtlichen Abschlüssen nachvollziehbar vortragen und dabei angeben, w ie sie dieses Zahlenwerk ermittelt hat . c) F alls es im weiteren Verfahren auf fremdsprachige Unterlagen anko m- men sollte, deren deutsche Übersetzung nicht unstreitig ist , ist zu beachten, dass nach § 184 Satz 1 GVG die Gerichtssprache Deutsch ist . Ein Sachvortrag in anderer Sprache ist deshalb unbeachtlich. Nicht für das Verfahren erstellte, in fremder Sprache abgefasste Urkunden sind jedoch nicht allein deshalb außer Acht zu lassen , weil eine Partei sie ledigl ich im Original ohne deutsche Übe r- setzung vorlegt. Dies folgt aus § 142 Abs. 3 ZPO, wonach es im Ermessen des Gerichts liegt, ob dieses anordnet, die Übersetzung eines ermächtigten Übe r- setzers bei zubringen (vgl. BVerwG 8. Febru ar 1996 - 9 B 418 . 95 - ) . Die Übe r- setzung ist anzuordnen, soweit eine Partei dies beantragt. Denn ihr darf nicht abverlangt werden, Urkunden oder sonstige Schriftstücke in einer anderen als der Gerichtssprache verstehen zu müssen (aA Armbrüster NJW 20 11 , 812, 814) . Wenden sich die Parteien nicht gegen eine Verwertung von Urkunden und sonstigen Schriftstücken in fremder Sprache , kann das Landesarbeitsg e- richt lediglich dann von der Anordnung einer Übersetzung absehen, wenn alle am Verfahren beteiligten Richter ausreichende sprach liche Sachkunde haben, um den Inhalt der Urkunde vollständig zu erfassen. Nur dann ist gewährleistet, dass alle Mitglieder eines Spruchkörpers einen gleichen Zugang zum ge samten Streitstoff haben (vgl. zum Streitstand Armbrüster NJW 20 11 , 812, 813 mwN) . 57 58 - 1 9 - 3 AZR 305/16 ECLI:DE:BAG:2017:121217.U.3AZR305.16.0 D a s Gericht hat in seinen Entscheidungsgründen ausreichend darzulegen, w o- her es die sprachliche Sachkunde nimmt (vg l. zur eigene n Sachkunde bei Ta t- sachenbeurteilung en BAG 21. September 2017 - 2 AZR 57 /17 - Rn. 38 mwN) . d) Sollte das Landesarbeitsgericht zu dem Ergebnis kommen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Betriebsrente der Klägerin zum Stichtag 1. Januar 201 2 nach § 16 Abs. 1 BetrAVG anzupassen, wird es bei seiner Berechnung zu be rücksichtigen haben, dass der für die Anpassung maßgebliche Prüfungs zei t- raum vom Rentenbeginn bis zum jeweiligen Anpassungsstichtag reicht und nicht auf die letzten drei Jahre vor dem Anpassungsstichtag - de m 1. Januar 2012 - beschränkt ist . N ur so kann der Wert der zugesagten Betriebsrente be i- behalten oder wiederhergestel lt werde n (vgl. hierzu ausführlich : BAG 20. August 2013 - 3 AZR 750/11 - Rn. 19 mwN; 19. Juni 2012 - 3 AZR 464/11 - Rn. 23 mwN, BAGE 142, 116 ; 25. April 2006 - 3 AZR 159/05 - Rn. 25 mwN ) . III . Das Landesarbeitsgericht wird auch über die Kosten der Revisi on zu entscheiden haben. Zwanziger Spinner Wemheuer Becker Schultz 59 60
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