Bundesarbeitsgericht Urteil vom 15. September 2015 Dritter Senat - 3 AZR 839/13 - ECLI:DE:BAG:2015:150915.U.3AZR839.13.0 I. Arbeitsgericht Köln Urteil vom 7. Oktober 2011 - 16 Ca 8077/10 - II. Landesarbeitsgericht Köln Urteil vom 12. Juni 2013 - 3 Sa 815/12 - Für die Amtliche Sammlung: Ja Entscheidungsstichworte: Betriebsrentenanpassung - Rechtsschein - Schadensersatz Bestimmungen: BetrAVG §§ 4, 16 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 Nr. 2; BGB §§ 31, 241 Abs. 2 , §§ 242, 249 Abs. 1, §§ 252, 278, 280 Abs. 1 Satz 1, §§ 421 ff., 613a , 765 Abs. 1, § 826; UmwG § 133 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2; ZPO §§ 142, 554 Abs. 2 Satz 2 , § 56 2 Abs. 1 , § 563 Abs. 1 Leitsätze: 1. Die Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage einer ander en Gesel l- schaft als der Versorgungsschuldnerin bei der Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG aus Rechtsscheinhaftung kommt nur dann in Betracht, wenn der erforderliche Rechtsschein durch dem Ver- sorgungsschuldner zurechenbare Erklärungen ode r Verhaltensweisen begründet wurde. 2. Ein Anspruch auf Anpassung der Betriebsrente kann sich, wenn die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers der Anpassung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG entgegensteht , ausnahmsweise aus § 826 BGB e geben. Denkbar ist ein solcher Schadensersatzanspruch, wenn der ko n- zernangehö rige Arbeitgeber sein operatives Geschäft innerhalb des Ko n- zern s überträgt und dort die wirtschaftliche n Aktivitäten weitergeführt werden. ECLI:DE:BAG:2015:150915.U.3AZR839.13.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 3 AZR 839/13 3 Sa 815/12 Landesarbeitsgericht Köln Im Namen des Volkes! Verkündet am 15. September 2015 URTEIL Kaufhold, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsklägerin, Revisionsklägerin und Anschlussrevisionsbeklagte, pp . Kläger, Berufungsbeklagter, Revisionsbekl agter und Anschlussrevisionskläger, hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 15. September 2015 durch d en Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Zwanziger, den Richter am Bundesarbeitsgericht - 2 - 3 AZR 839/13 ECLI:DE:BAG:2015:150915.U.3AZR839.13.0 - 3 - Dr. Spinner, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Ahrendt sowie die e h- renamtlichen Richter Dr. Kaiser und Wischnath für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird - unter Zurückweisung der Anschlussrevision des Klägers - das Urteil des La n- desarbeitsgerichts Köln vom 12. Juni 2013 - 3 Sa 815/12 - aufgehoben, soweit die Beklagte zur Zahlung verurteilt wurde. Im Umfang der Aufhebung wird der Rechts streit zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, die B e- triebsrente des Klägers zu den Anpassungsstichtagen 1. April 2007 und 1. April 2010 an den seit Rentenbeginn eingetretenen Kaufkraftverlust anzupassen. Der i m Januar 1939 geborene Kläger war bis zum 31. Dezember 2000 zuletzt bei der zum G - Konzern ge hörenden G I - S AG (im Fo l ge n den GIS), die im Jahr 2004 in die G GIS Verwaltungs - AG (im Fo l ge n den GISA) u m fi r mie r te, beschäftigt. I h m war eine Versorgungszusage erteilt worden . Die damalige Konzernobergesellschaft G - K - Beteiligungs - AG (im Fo l- genden GKB) war aufgrund eines mit den Gesellscha f ten des G - Konzerns a b- geschlossenen Vertrags vom 31. Dezember 1976 (im Folgenden 1976er Ve r- einbarung) mit Wirkung vom 31. Dezember 1976 in die bestehenden und z u- kü nftigen Pensionsversprechen aller Konzerngesel l n- tergrund dieser Vereinbarung war ua., dass die Pe n sionsverbindlichkeiten der Konzerngesellschaften bei der GKB bilanziert we r den sollten. Diesem Ve r trag waren nachträglich ua. auch d ie GIS , die spätere GISA, beigetreten. Als Gege n- leistung für die Übernahme der Pensionsverpflic h tungen zahlte jede Konzer n- 1 2 3 - 3 - 3 AZR 839/13 ECLI:DE:BAG:2015:150915.U.3AZR839.13.0 - 4 - gesellschaft an die GKB einen Betrag in Höhe der für ihre Gesellschaft ermitte l- ten Pensionsrückstellungen. Die Konzerngesel l schaften w aren zudem verpflic h- tet, der GKB die auf sie entfallenden zukünft i gen Aufwendungen für die Alter s- versorgung zu erstatten. Diese Aufwendungen waren definiert als zukün f tige Nettozuführung zu den Pensionsrückstellungen zzgl. der laufenden Za h lungen an die Pe nsionäre vermindert um eine Verzi n sung von 6 vH der Pens i onsrüc k- stellungen des Vorjahres. D er G - Konzern wurde im Rahmen des Projekt zum Ja h re s- wechsel 2003/2004 gesellschaftsrechtlich neu strukturiert. Im Zuge dieser U m- organisation übertrug die GKB, die seit 2005 als W Verwaltungs - AG fi r mierte und später nach Maßgabe des Beschlusses der Hauptversammlung vom 5. Dezember 2007 im Wege des Formwechsels in die W Verwa l tungs - GmbH (im Folgenden W ) umgewandelt wurde , ihren Geschäftsb e trieb zum 31. Dezem - ber 2004 sukzessive auf die G Beteiligungsgesel l schaft mbH (im Folge n den GBG). Die GBG war eine Tochtergesellschaft der GKB und sp ä teren W . Sie hatte am 30. September 2002 mit der GKB als herrschendem U n ternehmen einen Beherrs chungs - und Ergebnis abführung s vertrag geschlo s sen und fu n- gierte seit dem Geschäftsjahr 2003 als Zwische n holding für das operat i ve G e- schäft. D e r Beherrschungs - und Ergebnis abfü h rungsvertrag wurde mit Wirkung zum 30. April 2006 aufgehoben. Im Rahmen des Pro wurden zudem die Vertriebs - und Dienstleistungsgesellschaften des Konzerns - zu diesen gehörten auch die GISA und ihre Tochtergesellschaft, die G GI Verwaltungs - GmbH ( im Fo l ge n den GIA) - , die unter der damaligen Konzern - Holding GKB zu sammeng e fasst waren und ihre Aufgaben gesellschaftsübergreifend wahrnahmen , aufg e gliedert und jeweils direkt den entsprechenden Versicherungsgesellschaften zugeor d net. D ie GISA und ihre Tochter GIA übertrug en ihr en Geschäftsbetrieb mit den d a- zugehörenden Ver mögensgegenständen auf zwei Nachfolgegesel l schaften. Die Arbeitsverhältnisse der aktiven Mitarbeiter gingen zum 1. Januar 2004 auf diese Gesellschaften über. Seit dem 1. Januar 2004 beschäftigt d ie GISA keine eig e- nen Arbeitnehmer mehr. Sie war seitdem n icht mehr werbend am Markt tätig . 4 5 - 4 - 3 AZR 839/13 ECLI:DE:BAG:2015:150915.U.3AZR839.13.0 - 5 - Ihre geschäftlichen Aktivitäten beschränkten sich auf die Ve r wa l tung des eig e- nen Vermögens . Am 23. November 2005 vereinbarten die damalige Konzernobergesel l- schaft W und die T AG die Übernahme der operativen Ges ellschaften des G - Konzerns durch die T AG. Zum 30. April/1. Mai 2006 übe r nahm die T AG die Ge sellschaft santeile der GBG. Gleichzeitig schied die W aus dem G - Konzern aus. Zwischen der GBG und der T AG wurde am 28. Juni 2006 e in Erge b nisa b- führungs - und Beherrschungsvertrag g e schlossen. Dieser Ve r trag wurde zum 31. März 2008 wieder aufgehoben. Die T AG verkaufte mit Wirkung zum 31. März 2008 ihre Anteile an der GBG an die H AG, die später in T S AG umfirmiert wurde. Seit dem 1. Juni 2010 war wiederum die T AG alle i nige Gesellschafterin der GBG. Mit Verschmelzungsvertrag vom 5. August 2008 wurde die GISA mit Wirkung zum 30. September 2008 auf die GBG verschmolzen. Mitte 2009 wu r- de die GBG Komplementär - GmbH der HG GmbH & Co. KG, deren Ve r m ö gen zum 1. Oktober 2010 im Wege der Anwachsung auf die GBG übe r ging. Au f- grund Verschmelzungsvertrags vom 23. August 2010 wurde die H B e te i l i- gungsgesellschaft mbH (im Folgende n HBG alt) mit Wirkung zum 1. Oktober 2010 auf die GBG verschmolzen. Im Zuge dieser Verschmelzung firmierte die GBG in H Beteiligungs - GmbH (im Folgenden HBG neu) um. Sie ist die B e kla g te des vorliegenden Rechtsstreits. Noch während des laufenden Ar beitsverhältnisses erhielt der Kläger von seiner Arbeitgeberin verschiedene Schreiben, die sich mit seinen künftigen Versorgungsansprüchen befassten. So bot die G Versorgungskasse n a mens - Gesellschaft, die neben der GKB als G e sam t schul d ner für die Versorgungsleistungen aus Ihrem Versorgungsverspr e Kläger unter dem 2. Juli 1999 eine Verbesserung s eines Ve r so r gungsve r spr e- chens bei Inanspruchnahme einer Altersteilzeit an . Unter dem 30. November 2004 lehnte die G Versorgungskasse eine Anpassung der Betriebsrente des Klägers zum 1. April 2004 mit der Begründung ab, eine Erh ö hung der la u fenden Leistungen 6 7 8 9 - 5 - 3 AZR 839/13 ECLI:DE:BAG:2015:150915.U.3AZR839.13.0 - 6 - Ausgestaltung und konzerneinheitlichen Ha ndhabung der Verso r gungssysteme bei G ; a uch die wirtschaftliche L a ge der GISA lasse eine Anpassung der Betriebsrente nicht zu. Mit Schreiben vom 16. Mai 2006 - nach Übernahme der Gesellschaft s- anteile der G BG durch die T AG - teilten die se Gesellschaften dem Kläger Fo l- gendes mit: nachdem die G - K - Beteili gungs - AG (GKB) ihren G e- schäft s betrieb und alle Tochte r gesel l scha f ten des Erstve r- sich e rungskonzerns nunmehr auf die G - Beteiligungs - GmbH (GBG) übergeleitet hat, hat die GBG von der GKB mit Wirkung zum 30. 04. 2006 säm t liche Ve r pflichtungen im Zusammenhang mit der Ihnen gewäh r ten Versorgungsz u- sage überno m men. Von der Übernahme sind Versorgungsansprüche gege n- übe r den deutschen Gesellschaften der GBG - Gruppe und Die T AG hat in diesem Zusammenhang eine selbs t- schuldnerische Bürgschaft für die Zahlungen der GBG im Hinblick auf I hre von der GBG übernommenen Verso r- gungsansprüche über nommen. Aufgrund der Übernahme werden dementsprechend sämtliche Zahlungen auf I hre Versorgungsansprüche ab dem 1. Mai 2006 von der GBG geleistet. An der Verwaltung Ihrer Versorgungsansprüche hat sich dadurch nichts geändert. Sofern Sie nichts Gegenteilig es von uns hören, bleiben Ihre bisherigen Ansprechpartner weiterhin für Sie tätig. I n de m im Mai 2006 erstellten Jahresabschluss der W für das G e- schäftsjahr 2005 wird hierzu ausgeführt : 04. 2006 hat die GBG im Innenve r- hältnis zu unsere r Gesellschaft unsere Pensionsverpflic h- tungen auf G rund der Mithaftung für Pensionsversprechen gemäß des Pensionsvertrages vom 31. 12. 1976 übe r- nommen. Für die übernommenen Verpflichtungen erhielt die GBG einen Ausgleichsanspruch geg enüber unserer Gesellschaft in Höhe der nach § 6a E StG zu berechne n- den übernommenen Verpflichtungen und Verbindlichke i- ten. Bei der GBG wurde insoweit die freie Kapitalrücklage 10 11 - 6 - 3 AZR 839/13 ECLI:DE:BAG:2015:150915.U.3AZR839.13.0 - 7 - in Höhe dieses Ausgleichsanspruchs aufgelöst und eine entsprechende Ausschüttung an unsere Gesellschaft b e- schlossen. Der Ausschüttungsanspruch unserer Gesel l- schaft wurde mit dem Ausgleichsanspruch der GBG ve r- rechnet. Für alle Verpflichtungen der GBG aus überno m- menen Pensionsversprechen hat die T AG gege n über der W Verwaltung s - AG (vormals GKB) die selbs t schul d n e r i- Aufgrund Vertrags vom 19. Juli 2006 übertrug die GBG mit Wirkung zum 30. Juni 2006 sämtliche Rechte und Ansprüche aus der 1976er Vereinb a- rung im Innenverhältnis auf die T AG. Im Ge schäftsbericht der T AG für das Geschäftsjahr 2006 ist hierzu ausgeführt: Juli 2006 hat die T AG die Pensionsversprechen ihrer Tochtergesellschaft G B e te i l i- gungs - GmbH gegen über den Gesel l schaften des G - Konzerns mit der Maßgabe übe r nommen, dass die T AG im Innenverhältnis allein für die Erfü l lung der Pens i on s- Seit dem 1. Januar 2001 bezieht der Kläger eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung sowie ei ne Betriebsrente iHv. monatlich 2.274,53 Euro brutto, die zunächst von der GKB und nach deren Ausscheiden aus dem Konzern von der GBG gezahlt wurde . Für sämtliche Gesellschaften des früheren G - Konzerns wurden die Anpassungsprüfungen gebündelt zum 1. April eines jeden Kalenderjahres durchgeführt. Die Betriebsrente des Kläger s wurde weder zum 1. April 2004 noch zu den darauffolgenden Anpa s sungsstic h- tagen 1. April 2007 und 1. April 2010 angepasst. Mit seiner am 1 1 . Oktober 20 1 0 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage verlangt der Kläger die Anpassung seiner Betriebsrente zum 1. April 2007 an den seit dem Renten beginn eingetretenen Kaufkraftverlust sowie mit sein er am 25. Februar 2011 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klageerwei t e- rung die Anpassung seiner Betriebsrente zum 1. April 2010 . Der Kläger hat die Auffassung vertreten, seine Betriebsrente sei zum Anpassungsstichtag 1. April 2007 um den seit Rentenbeginn eingetretenen Kaufkraftverlust, den er mit 10,04 vH beziffert hat, anzupassen. Zum Anpa s- 12 13 14 15 - 7 - 3 AZR 839/13 ECLI:DE:BAG:2015:150915.U.3AZR839.13.0 - 8 - sungsstichtag 1. April 2010 sei seine Betriebsrente um einen Kau fkraftverlust, der sich auf 15,2 7 vH belaufe, anzuheben. Die Anpassung der Betriebsrente zu beiden Anpassungsstichtagen 1. April 2007 und 1. April 2010 dürfe nicht unter H inweis auf die schlechte wirtschaftliche Lage der GISA bzw. der GBG verwe i- gert werden. Vielmehr sei (auch) die wirtschaftliche Lage der W , der dam a l i gen GBG und der T AG maßgeblich. Deren jeweilige wirtschaftliche Lage l ass e eine Anpassung seiner Betriebsrente an den Kaufkraftverlust zu. Jede n falls sei die GISA dadurch, dass sie zum 31. Dezember 200 3 ihren Geschäft s betrieb auf andere Gesellschaften üb ertragen habe, zu einer reinen Rentnerg e sellschaft geworden. Deshalb hätte für eine entsprechende finanzielle Aussta t tung g e- sorgt werden müssen. Da dies nicht geschehen sei, sei es der GISA nach § 242 BGB verwehrt, sich auf eine für eine Betriebsrentenanpassung nicht ausre i- chende wirtschaftliche Lage zu berufen. Eine angem essene Ausstattung der GISA sei deshalb zu unterstellen. Dies gelte, nachdem die GISA im Jahr 2008 auf die GBG verschmolzen worden sei, ebenso für die Beklagte. Darüber hi n- aus sei die Beklagte jedenfalls unter schadensersatzrechtlichen Gesicht s pun k- ten zur Betriebsrentenanpassung verpflichtet. Der Kläger hat zuletzt (sinngemäß) beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn rückständige B e- triebsrente für die Monate April 2007 bis März 2010 iHv. insgesamt 8.220,96 Euro brutto nebst Zinsen iHv. f ünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 228,36 Euro seit dem jeweiligen Ersten des jeweiligen Folgemonats, beginnend mit dem 1. Mai 2007 und endend mit dem 1. April 2010 zu zahlen, 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn rückständige B e- trieb srente für die Monate April 2010 bis Januar 201 1 iHv. insgesamt 3.473,20 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 3 47,32 Euro seit dem jeweiligen Ersten des jeweiligen Folgemonats, beginnend mit dem 1. Mai 2010 u nd endend mit dem 1. Februar 2011 zu zahlen, 3. die Beklagte zu verurteilen, an ihn ab Februar 2011 eine um 347,32 Euro brutto höhere monatliche B e- triebsrente, mithin eine monatliche Betriebsrente iHv. insgesamt 2.621,85 Euro brutto jeweils nachschüssig 16 - 8 - 3 AZR 839/13 ECLI:DE:BAG:2015:150915.U.3AZR839.13.0 - 9 - zu zahlen. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat die Auffassung vertreten, die Betriebsrente des Klägers sei weder zum Anpassungsstichtag 1. April 2007 noch zum Anpassungsstichtag 1. April 2010 an den seit Rente n- beginn eingetretenen Kaufkraftverlust anzupassen. Die Anpassung sei zu be i- den Anpassungsstichtagen zu Recht unterblieben. Bei der Anpassung zum 1. April 2007 komme es ausschließlich auf die wirtschaftliche Lage der damal i- gen originären Versorgungsschuldnerin GISA an. D ies e hab e einer Anpassung der Betriebsrente des Klägers entgegengestanden. Zum Anpassungsstichtag 1. April 2010 sei die unzureichende wirtschaftliche Lage der GBG maßgeblich. Die Voraussetzungen für einen Berechnungsdurchgriff auf die wirtschaftliche Lage anderer Konzerngesellschaften lägen zu beiden Anpassungsstichtagen nicht vor. Zudem habe auch die wirtschaftliche Lage der anderen Konzerng e- sellschaften eine Betriebsrentenanpassung nicht zugelassen. Bei der Ermittlung der erzielten Eigenkapitalverzinsung sei auf das Betriebsergebnis nach Steuern vom Einkommen und vom Ertrag abzustellen. Der in Ansatz zu bringende B a- siszins entspreche der in den letzten 20 Jahren vor dem jeweiligen Anpa s- sungsstichtag durchschnittlich erzielten Rendite von Anleihen der öffentlichen Hand mit einer mittleren Re nten laufzeit von über neun bis einschließlich zehn Jahren . Der Kläger könne eine Betriebsrentenanpassung auch nicht im Wege des Schadensersatzes wegen nicht hinreichender Ausstattung der GISA als Rentnergesellschaft durchsetzen . Es habe keine Pflicht zur hinreichenden Au s- stattung der GISA bestanden. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsg e- richt hat die Berufung der Beklagten zum überwiegenden Teil zurückgewiesen und die Beklagte - unter Klageabweisung im Übrigen - verurteilt, an den Kläger rückständige Betriebsrente für die Monate April 2007 bis März 2010 iHv. insg e- samt 8. 1 22,6 8 Euro brutto und für die Monate April 2010 bis Januar 201 1 iHv. insgesamt 3.461,80 Euro brutto jeweils nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtskraft der Entscheidung sowie für die Zeit ab 17 18 19 - 9 - 3 AZR 839/13 ECLI:DE:BAG:2015:150915.U.3AZR839.13.0 - 10 - Februar 2011 eine um monatlich 346,18 Euro höhere Betriebsrente, mithin eine Betriebsrente iHv. insgesamt 2.620,71 Euro brutto jeweils monatlich nac h- schüssig zu zah len. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf vol l- ständige Klageabweisung weiter. Der Kläger begehrt die Zurückweisung der Revision der Beklagten. Zudem verfolgt er im Wege der Anschlussrevision se i- ne ursprünglichen Zinsanträge insoweit weit er , als ihm Zinsen für Zeiträume vor Rechtskraft der Entscheidung ab gesprochen wurden. Die Beklagte begehrt die Zurückweisung der Anschlussrevision. Entscheidungsgründe Die Revision der Beklagten ist begründet. Mit der vom Landesarbeit s- gericht gegebenen Begründung durfte der Klage nicht - auch nicht teilweise - stattgegeben werden. Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts ist recht s- fehlerhaft und stellt sich auch nicht aus anderen G ründen als richtig dar. Au f- grund der bislang vom Landesarbeitsgericht g etroffenen Feststellungen kann allerdings nicht beurteilt werden, ob und ggf. inwieweit die Klage begründet ist. Dies führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils (§ 56 2 Abs. 1 ZPO) im U m- fang der Revision und insoweit zur Zurückverweisung des Rechtsstreits zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht (§ 563 Abs. 1 ZPO) . Die zulässige Anschlussrevision des Klägers ist hingegen unb e- gründet. Dem Kläger stünden bei eine m - auch nur teilweise n - Obsiegen mit den Hauptforderungen in den Anträgen zu 1. und 2 . Zinsen auf rückständige Anpassungs ansprüche in jedem Fall erst ab der Rechtskraft des Urteils zu. A. Die Revision und die Anschlussrevision sind zulässig. Die Anschlus sr e- vision erfüllt die Voraussetzungen des § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 554 Abs. 2 Satz 2 ZPO, insbesondere wurde d ie Anschließung mit am selben Tag beim Bundesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz des Klägers vom 13. Januar 2014 (Montag) fristgerecht nach Z ustellung der Revisionsbegründung am 12. Dezember 2013 erklärt. 20 21 - 10 - 3 AZR 839/13 ECLI:DE:BAG:2015:150915.U.3AZR839.13.0 - 11 - B. Die Revision der Beklagten ist begründet. Das Landesarbeitsgericht ist mit einer unzutreffenden Begründung zu dem Ergebnis gelangt, dass der Kläger im Wege des Schadensersatzes wegen nicht hinreichender Ausstattung der GISA als Rentnergesellschaft sowohl zum 1. April 2007 als auch zum 1. April 2010 eine Anpassung seiner Betriebsrente an den Kaufkraftverlust verlangen kann. Das Urteil stellt sich auch nicht aus a nderen Gründen als richtig da r. I. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, es könne dahinstehen, ob die Beklagte nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG zur Anpassung der B e- triebsrente des Klägers verpflichtet sei, da es sich bei dem Anspruch auf Sch a- densersatz wegen nicht hinreichender Ausstattung einer Rentnergesellschaft nach § 280 Abs. 1 Satz 1, § 241 Abs. 2, §§ 31, 278 BGB um einen Anspruch handele, der neben einer Anpassungsverpflichtung nach § 16 BetrAVG best e- he. Dies hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Das La n- desarbeitsgericht hätte vorrangig prüfen müssen, ob die Entscheidung en der GISA - die se war zum Anpassungsstichtag 1. April 2007 originäre Versorgungs - schuldnerin - und der GBG - die se war zum Anpassungsstichtag 1. April 2010 originäre Versorgungsschuld nerin - , die Betriebsrente des Klägers zum 1. April 2007 und zum 1. April 2010 nicht an den seit Rentenbeginn eingetretenen Kaufkraftverlust anzupassen, auch unter Berücksichtigung eines etwaigen B e- rechnungsdurchgriffs billigem Ermessen iSv. § 16 Abs. 1 un d Abs. 2 BetrAVG entsprach. Der Kläger hat seinen Anspruch auf Anpassung seiner Betriebsrente zunächst auf § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG gestützt und damit hilfsweise auf Schadensersatz nach § 280 Abs. 1 Satz 1, § 241 Abs. 2, §§ 31, 278 BGB. II. Entgegen der Rechtsauffassung des Landesarbeitsgerichts ist die B e- klagte aber auch dann, wenn sich erweisen sollte, dass eine Anpassung der Betriebsrente des Klägers nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG zu den A n- passungsstichtagen 1. April 2007 und 1. April 2010 zu Recht unterblieben ist, nicht im Wege des Schadensersatzes wegen unzureichender Ausstattung der GISA als Rentnergesellschaft gemäß § 280 Abs. 1 Satz 1, § 241 Abs. 2 BGB 22 23 24 25 - 11 - 3 AZR 839/13 ECLI:DE:BAG:2015:150915.U.3AZR839.13.0 - 12 - verpflichtet, die Betriebsrente d es Klägers zu den beiden Anpassungsstichtagen an den seit Rentenbeginn eingetretenen Kaufkraftverlust anzupassen. D ie vom Senat im Urteil vom 11. März 2008 ( - 3 AZR 358/06 - BAGE 126, 120) entw i- ckelt en Grundsätze betreffen ausschließlich die Ausstattung ei ner Rentnerg e- sellschaft, auf die im Wege der Ausgliederung nach dem Umwandlungsgesetz Versorgungsverbin dlichkeiten übertragen werden. S ie sind nicht anwendbar auf eine Rentnergesellschaft, die durch Übertragung ihres operativen Geschäfts entsteht. 1. Der Senat hat durch Urteil vom 17. Juni 2014 ( - 3 AZR 298/13 - BAGE 148, 244) entschieden, dass eine Ausstattungspflicht für eine im Wege von Betriebsübergängen entstandene Rentnergesellschaft nicht besteht und deshalb ein Schadensersatzanspruch nach § 280 Abs . 1 Satz 1, § 241 Abs. 2 BGB wegen Verletzung dieser Pflicht nicht in Betracht kommt . Zur Begründung hat er ausgeführt, die Annahme der arbeitsvertraglichen Nebenpflicht bei der Ausgliederung von Versorgungsverbindlichkeiten auf eine Rentnergesellschaft, d ie se so auszustatten, dass sie die laufenden Betriebsrenten zahlen kann und zu den gesetzlich vorgesehenen Anpassungen in der Lage ist, beruhe auf dem mit der Ausgliederung verbundenen Wechsel in der Person des Versorgung s- schuldners. Schuldner der Versorgu ngsleistungen sei in diesem Fall nicht mehr der ursprüngliche Arbeitgeber, sondern die Rentnergesellschaft, auf die die Versorgungsverpflichtungen übertragen wurden. Diese habe nunmehr nicht nur die laufenden Versorgungsleistungen zu erbringen, sondern sei zudem zur A n- passungsprüfung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG verpflichtet und dürfe eine Anpassung ablehnen, wenn ihre eigene wirtschaftliche Lage eine solche nicht zulas se. Damit bestehe die Gefahr, dass die Möglichkeiten des Umwan d- lungsgesetzes dazu genutzt würden, die Versorgungsverpflichtungen auf eine nicht ausreichend ausgestattete Gesellschaft zu übertragen und dadurch die schutzwürdigen Interessen der Versorgungsbe rechtigten zu beeinträchtigen. Eine vergleichbare Gefahr bestehe hingegen nicht, wenn der frühere Arbeitg e- ber und - spätere - Versorgungsschuldner sein operatives Geschäft im Wege des Betriebsübergangs an einen Betriebserwerber veräußere, da die Verso r- gung sverpflichtungen bei dem ursprünglichen Versorgungsschuldner verbli e- 26 - 12 - 3 AZR 839/13 ECLI:DE:BAG:2015:150915.U.3AZR839.13.0 - 13 - ben. Aus den Wertungen von § 4 BetrAVG folge nichts anderes. § 4 BetrAVG regele nur den Wechsel eines einzelnen Arbeitnehmers von seinem Arbeitgeber zu einem neuen Arbeitgeber und sei deshalb bei einem Betriebsübergang nach § 613a BGB nicht anwendbar. 2. D iese s Urteil ist im Schrifttum auf Kritik gestoßen. Die vom Senat ge g e- ben e Begründung sei zu pauschal. Sie möge zutreffen, wenn das Anteilseige n- tum an den Unternehmen, auf die die operative Tätigkeit ausgelagert werde, bei der Rentner gesellschaft verbleibe; nicht überzeugend sei sie jedoch in dem Fall, dass die bisherigen Anteilseigner der Rentner gesellschaft direkte Eigner der Unternehmen würden, die das operative Geschäft übernehmen. Dann kö n- ne durchaus ein Interesse bestehen, der Rentner gesellschaft möglichst wenig Mittel zu überlassen, zumindest aber so wenig, dass eine Anpassung der B e- triebsrenten nicht in Betracht komme (Höfer BetrAVG Stand März 2015 Bd. I § 16 Rn. 272.2) . D arüber hinaus wurde bemängelt, d ie Entscheidung eröffne Umgehungsstrategien. Es mache aus vertragsrechtlicher Sicht keinen Unte r- schied, ob die Rent nergesellschaft durch eine Ausgliederung von Rentenve r- bindlichkeiten entstehe oder dadurch, dass werbende Geschäftsbereiche ve r- äußert würden (Forst EWiR 2014, 793 f.) . 3. Auch unter Berücksichtigung dieser Kritik hält der Senat an seiner En t- scheidung fes t . a) Die Übertragung von Versorgungsverbindlichkeiten im Wege der Au s- gliederung nach dem Umwandlungsgesetz führt zu einem Wechsel in der Pe r- son des Versorgungsschuldners. Schuldner der Versorgungsleistungen und der Anpassungsprüfungspflicht nach § 16 Ab s. 1 und Abs. 2 BetrAVG ist in diesem Fall nicht mehr der ursprüngliche Arbeitge ber - dessen wirtschaftliche Lage für eine etwaige Betriebsrentenanpassung demzufolge nicht mehr maßgeblich ist - sondern die Rentnergesellschaft, auf die die Versorgungsverpflichtungen übe r- tragen wurden und auf deren wirtschaftliche Lage es für die Anpassungspr ü- fung nunmehr ankommt . Da das ausgliedernde Unternehmen den Umfang der zu übertragenden Vermögenswerte bestimmt, besteht typischerweise die G e- fahr, dass die umwandlungsrechtliche Ausgliederung dazu genutzt w i rd, die 27 28 29 - 13 - 3 AZR 839/13 ECLI:DE:BAG:2015:150915.U.3AZR839.13.0 - 14 - Versorgungsverpflichtungen auf eine nicht ausreichend ausgestattete Gesel l- schaft zu übertragen und dadurch die schutzwürdigen Interessen der Verso r- gungsberechtigten zu beein trächtigen ( ähnlich Cisch/Kruip NZA 2010, 540 , 543) . b ) Veräußert der frühere Arbeitgeber und - spätere - Versorgungsschul d- ner - wie hier - sein operatives Geschäft und wird so zu einer Rentnergesel l- schaft, besteht hingegen nicht typischerweise die Gefahr, dass die schutzwü r- digen Interessen der Versorgungsberechtigten beeinträchtig t werd en. Denn die Anpassungsprüfungspflicht nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG verbleibt beim bisherigen Versorgungsschuldner , der für den Verkauf sein es operativen Geschäfts den vereinbarten Kauf preis erhält. I nsoweit findet ein Aktivtausch statt. Die Höhe des Kaufpreises richtet sich dabei regelmäßig im Wesentlichen nach der wirtschaftliche n Situation . Je geringer die Erträge sind , desto niedriger ist der Kaufpreis. Insowei t realisiert sich damit für die B e- triebsrentner ihre Teilhabe am Wirtschaftsrisiko des Versorgungsschuldners (Cisch/Kruip NZA 2010, 540, 543) . Dies deckt sich mit den Vorgaben von § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG. c ) A uch die in § 4 BetrAVG zum Ausdruck kommenden gesetzgeber i- schen Wertungen sprechen für dieses Ergebnis . Nach § 4 BetrAVG kann sich der die Versorgung schuldende Arbeitgeber grundsätzlich nicht ohne Zusti m- mung des betroffenen Arbeitnehmers von seinen Versorgungsverpflichtungen befreien und so die Verbindung zwischen ihm und den Versorgungsberechti g- ten aufheben. Zwar ist die Regelung weder bei einem Betriebsübergang nach § 613a BGB (BT - Drs. 15/2150 S. 53) noch bei einer Übertragung der Verso r- gungsverbindlichkeiten im Wege der umwandlungsrech tlichen Ausgliederung (Höfer BetrAVG Stand März 2015 Bd. I § 4 Rn. 28) anwendbar . Dennoch zeigt sie über ihren Anwendungsbereich hinaus, dass der Gesetzgeber typische G e- fahren für den Versorgungsempfänger bei einem Wechsel des Versorgung s- schuldners, nicht aber bei der Beibehaltung der Schuldnerstellung sieht . § 4 BetrAVG bestätig t , dass die Zuordnung der Versorgungsverpflichtungen zum Versorgungsschuldner, dh. demjenigen, der als Arbeitgeber die Versorgung s- 30 31 - 14 - 3 AZR 839/13 ECLI:DE:BAG:2015:150915.U.3AZR839.13.0 - 15 - zusage erteilt hat oder im Wege der Rechtsnachfolge in diese eingetreten ist , grundsätzlich aufrechterhalten bleiben soll. d ) Auch unter Berücksichtigung denkbarer Missbrauchsmöglichkeiten ist kein anderes Ergebnis geboten. aa) Selbst w enn bei eine r Übertragung des Geschäftsbetriebs nicht typ i- scherweise die Gefahr besteht, dass diese dazu missbraucht wird, die schut z- würdigen Interessen der Versorgungsberechtigten zu beeinträchtigen, so sind doch Fälle denkbar, in denen der Übertragung wirtschaftlicher Aktivitäten auf andere Unternehmen ein erhöhtes Gefährdungspotential für die Interessen der Betriebsrentner immanent ist. Diese Annahme ist insb esondere naheliegend, wenn Betriebsveräußerungen innerhalb eines Konzerns stattfinden. Bei derart i- ge n Transaktionen besteht in der Regel die Gefahr, dass sie in erster Linie nicht zum Wohle der einzelnen konzernangehörigen Unternehmen, sondern durch Ausübu ng von Leitungsmacht durch das herrschende Unternehmen vorrangig zum Wohle des Gesamtkonzerns durchgeführt werden . Es ist dann denkbar , dass das veräußernde Unt ernehmen für den Verkauf des operativen Geschäfts vom erwerbenden U nternehmen keine marktgerechte Gegenleistung erhält und dem Vermögen des Veräußerers damit kein angemessener Kaufpreis zufließt. Durch eine derartige Transaktion können die beim Versorgungs schuldner zur Verfügung stehende n Vermögens wert e so geschmälert w e rd en , dass eine A n- passung der Betriebsrenten nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG an der u n- genügenden wirtschaftlichen Lage des Versorgungsschuldners scheitert. bb) Dennoch gebietet es auch ein derartiger Sachverhalt nicht, die Grund - sätze, die der Senat im Urteil vom 11. März 2008 ( - 3 AZR 358/06 - BAGE 126, 120) entwickelt hat, auf eine Rentnergesellschaft, die durch Übertragung ihres operativen Geschäfts im Wege des Betriebsübergangs auf einen Betriebse r- werber entsteht, zu übertragen. So f e r n die Interessen der Betriebsrentner durch Transaktionen innerhalb eines Konzerns beeinträchtigt werden, die zur Folge haben, dass das zur Anpassungsprüfung verpflichtete Unternehmen wirtschaf t- lich nich t mehr zu den gesetzlich vorgesehenen Anpassungen in der Lage ist, sind die Versorgungsberechtigten durch einen etwaigen Anspruch auf Sch a- 32 33 34 - 15 - 3 AZR 839/13 ECLI:DE:BAG:2015:150915.U.3AZR839.13.0 - 16 - densersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB ausreichend geschützt. III. Das Urteil des La ndesarbeitsgerichts stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als - dem Grunde nach - richtig dar, § 561 ZPO . Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers war es weder der GISA noch ist es der Bekla g- ten nach Treu und Glauben ( § 242 BGB ) verwehrt, sich im Rah men des § 16 BetrAVG auf eine mangelnde Leistungsfähigkeit zu berufen, weil nicht für eine zur Anpassung der Betriebsrenten ausreichende finanzielle Ausstattung der GISA gesorgt worden war, bevor diese durch Übertragung ihrer werbenden T ä- tigkeit auf andere Unternehmen zur Rentnergesellschaft wurde. 1. E ine r Anwendung von § 242 BGB s tehen bereits die Wertungen von § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG entgegen. Danach ist gesetzlich nur eine A n- passungsprüfung vorgesehen, die auch die wirtschaftliche Lage des Verso r- gungsschuldners berücksichtigt. Dabei kommt es auf die tatsächliche wirtschaf t- liche Lage des Versorgungsschuldners und nicht auf eine fiktive Lage an, die bestanden hätte, wenn unternehmerische Entscheidungen anders getroffen worden wären. Da der Ver sorgungsschuldner nach § 16 Abs. 1 BetrAVG zu jedem neuen Anpassungsstichtag erneut eine Anpassung der Betriebsrenten zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden hat und dabei auch seine - aktuelle - wirtschaftliche Lage berücksichtigen da rf, kommt zudem eine fiktive Fortschreibung früherer wirtschaftlicher Verhältnisse nicht in Betracht (vgl. BAG 17. Juni 2014 - 3 AZR 298/ 13 - Rn. 48, BAGE 148, 244; 20. August 2013 - 3 AZR 750/11 - Rn. 51 mwN) . 2. Eine Anwendung von § 242 BGB widerspräche auch Sinn und Zweck von § 16 Abs. 1 BetrAVG . Wäre es dem Versorgungsschuldner nach § 242 BGB verwehrt, sich auf eine zur Anpassung der Betriebsrente nicht ausreiche n- de wirtschaftliche Lage zu berufen, müsste er die Anpassung ggf. aus der V e r- mögenssubstanz finanzieren. Dies will § 16 Abs. 1 BetrAVG jedoch gerade ve r- hindern (vgl. BAG 17. Juni 2014 - 3 AZR 298/13 - Rn. 49, BAGE 148, 244) . Dieser gesetzgeberische Zweck kann nicht unter Rückgriff auf die allgemeinen Grundsätze von Treu und Glaub en in f rage gestellt werden. Das gilt auch , wenn 35 36 37 - 16 - 3 AZR 839/13 ECLI:DE:BAG:2015:150915.U.3AZR839.13.0 - 17 - die für eine Betriebsrentenanpassung nicht hinreichende wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners auf Einflussmaßnahmen aufgrund konzernrechtl i- cher Verflechtungen beruht. IV. Die Rechtsfehler des Lande sarbeitsgerichts führen zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landesarbeitsgericht zur neuen Verhandlung und Entscheidung (§ 563 Abs. 1 ZPO) . Auf der Grundlage der vom Landesarbeitsgericht getroffenen Feststellungen kann nicht beurtei lt werden, ob die Entscheidung der GISA, die Betriebsrente des Klägers zu m Anpassungsstichtag 1. April 2007 und die En t- scheidung der GBG, die Betriebsrente des Klägers zum 1. April 2010 nicht g e- mäß § 16 Abs. 1 u nd Abs. 2 BetrAVG an den Kaufkraftverlust anzupassen, rechtlicher Überprüfung standhalten . 1. Das Landesarbeitsgericht hat nicht ausgehend von den handelsrechtl i- chen Jahresabschlüssen der GISA und der GBG für die repräsentativen Zei t- räume vor den jeweili gen Anpassungsstichtagen geprüft, ob deren wirtschaftl i- che Lage zum 1. April 2007 und zum 1. April 2010 einer Anpassung der B e- triebsrente des Klägers an den Kaufkraftverlust entgegenstand; es hat hierzu auch keine Feststellungen getroffen. Diese Prüfung wi rd das Landesarbeitsg e- richt unter Berücksichtigung der vom Senat hierzu entwickelten Grundsätze (vgl. etwa BAG 10. Fe bruar 2015 - 3 AZR 37/14 - ; 11. November 2014 - 3 AZ R 116/13 - BAGE 149, 379 ; 21. Oktober 2014 - 3 AZR 1027/12 - ; 20. August 2013 - 3 AZR 750/11 - ; 15. Januar 2013 - 3 AZR 638/10 - BAGE 144, 1 80; 11. Dezember 2012 - 3 AZR 615/10 - ; 21. August 2012 - 3 ABR 20/10 - ; 30. November 2010 - 3 AZR 754/08 - ; 26. Oktober 2010 - 3 AZR 502/08 - ; 29. September 2010 - 3 AZR 427/08 - BAGE 135, 344 ) nachzuholen haben. Dabei wird es zudem zu beachten haben, dass es in den Fällen, in d e- nen der Versorgungsschuldner aus einer Verschmelzung zweier Unternehmen entstanden ist, die in dem für die Prognose maßgeblichen repräsentativen Zei t- raum stattgefunden h at, auch auf die wirtschaftliche Entwicklung der beiden ursprünglich selbstständigen Unternehmen bis zur Verschmelzung ankomm t (vgl. BAG 20. August 2013 - 3 AZR 750/11 - Rn. 39 ; 31. Juli 2007 - 3 AZR 38 39 40 - 17 - 3 AZR 839/13 ECLI:DE:BAG:2015:150915.U.3AZR839.13.0 - 18 - 810/05 - Rn. 23, BAGE 123, 319 ) . Die Verschmelzung ist bei der Prognose zu berücksichtigen. Maßgeblich ist, ob aufgrund der wirtschaftlichen Entwicklung der beiden ursprünglich selbstständigen Unternehmen am Anpassungsstichtag damit zu rechnen war, dass der Versorgungsschuldner zu der Anpassung in der Lage sein würde ( BAG 31. Juli 2007 - 3 AZR 810/05 - Rn. 24 , aaO ) . Diese Grundsätze gelten nicht nur bei einer Verschmelzung eines wirtschaftlich g e- sunden Unternehmens auf ein wirtschaftlich schwaches Unternehmen, sondern auch dann, wenn ein wirtschaftlich schwaches Unternehmen auf ein wirtschaf t- lich starkes Unternehmen verschmolzen wird (vgl. BAG 28. Mai 2013 - 3 AZR 125/11 - Rn. 54 ) . Des Weiteren wird das Landesarbeitsgericht zu berücksichtigen haben, dass für die Ermittlung der angemessenen Eigenkapitalverzinsung - entgegen der Auffassung der Beklagten - z war die Betriebssteuern (sonstige Steuern) beim erzielten Betriebsergebnis zu berücksichtigen sind , nicht jedoch die Ste u- ern vom Einkommen und vom Ertrag (st. Rspr., statt vieler BAG 11. November 2014 - 3 AZR 116/13 - Rn. 36, BA GE 149, 379; 21. August 2012 - 3 ABR 20/10 - Rn. 44 mwN) . Darüber hinaus ist für die Bestimmung der angemess e- nen Eigenkapitalverzinsung als Basiszinssatz d i e aktuelle Umlaufrendite öffen t- licher Anleihen heranzuziehen ( BAG 11. November 2014 - 3 AZR 116/13 - Rn. 3 7 ff. mwN , aaO ) . Sollte es sich bei der Beklagten zum Anpassungsstichtag 1. April 2010 nicht um eine Rentner - oder Abwicklungsgesellschaft gehandelt haben, wäre darüber hinaus ein Risikozuschlag von 2 vH vor zu nehmen (vgl. BAG 11. November 2014 - 3 A ZR 116/13 - Rn. 37 ff. mwN, aaO ) . 2. Ergäbe sich , dass die wirtschaftliche Lage der GISA bzw. der GBG e i- ner Anpassung der Betriebsrente des Klägers zu den Anpassungsstichtagen 1. April 2007 und/oder 1. April 2010 entgegenstand, wird das Landesarbeitsg e- ric ht auch zu prüfen haben, ob die GISA sich bezüglich des Anpassungsstic h- tags 1. April 2007 die günstige wirt schaftliche Lage der W , der GBG und/oder der T AG und die GBG sich bezogen auf den Anpassungsstic h tag 1. April 2010 die günstige wirtschaft liche Lage der W und/oder der T AG im Wege des B e- rechnungsdurchgriffs zurechnen lassen mussten. 41 42 - 18 - 3 AZR 839/13 ECLI:DE:BAG:2015:150915.U.3AZR839.13.0 - 19 - a) Bei ein er Prüfung, ob die Voraussetzungen für einen Berechnung s- durchgriff auf d ie wirtschaftliche Lage der W , der GBG und/oder der T AG vo r- liegen, wird das Landesarbeitsgericht zu beachten haben, dass die Z u rec h nung der günstigen wirtschaftlichen Lage eines oder mehrerer dieser U n te r nehmen nicht zur Folge haben darf, dass der Versorgungsschuldner die A n pa s sungen letztlich aus seiner Substa nz leisten muss. Da ein Berechnung s durc h griff dazu führt, dass ein Unternehmen, das selbst wirtschaftlich nicht zur A n passung der Betriebsrenten in der Lage ist, gleichw ohl eine Anpassung des Ruhegeld s vo r- nehmen muss, wenn die wirtschaftliche Lage des ande ren Ko n zernunterne h- mens dies zulässt, setzt der Berechnungsdurchgriff grundsätzlich einen Gleic h- lauf von Zurechnung und Innenhaftung im Sinne einer Einstand s pflicht/Haftung des anderen Konzernunternehmens gegenüber dem Verso r gungsschuldner voraus. Wird der Versorgungsschuldner auf Betriebsrentena n passung in A n- spruch genommen, weil ihm die günstige wirtschaftliche Lage eines anderen Konzernunternehmens oder der Konzernobergesellschaft zug e rechnet wird, muss er grundsätzlich die Möglichkeit haben, diese höher e Bela s tung an das andere Unternehmen weiterzugeben, sich also bei diesem zu ref i nanzieren (vgl. BAG 29. September 2010 - 3 AZR 427/08 - Rn. 32, BAGE 135, 344 ) . Dadurch wird sichergestellt, dass die Betriebsrentenanpassungen nicht - entgegen § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG - aus der Vermögenssubstanz e r bracht werden müssen. Der Berechnungsdurchgriff ändert nichts an der Schuldnerstellung. Schuldner der Anpassungsprü fung und - entscheidung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG bleibt auch beim Berechnungsdurchgriff der Versorgung s- schuldner (vgl. BAG 17. Juni 2014 - 3 AZR 298/13 - Rn. 67, BA GE 148, 244) . b ) D as Landesarbeitsgericht wird bei Bestehen eines Beherrschungsve r- trags zudem die vom Senat hierzu entwickelten Grundsätze zum Berechnung s- durchgriff zu be rücksichtigen haben . Dabei wird es zu beachten haben , dass der Senat seine Rechtsprec hung aus den Urteilen vom 26. Mai 2009 ( - 3 AZR 369/07 - Rn. 31, BAGE 131, 50) und vom 17. Juni 2014 ( - 3 AZR 298/13 - Rn. 80 , BAGE 148, 244 ) , wonach das Best ehen eines Beherrschungsvertrag s ohne W eiteres einen Berechnungsdurchgriff auf die günstige wirts chaftliche Lage des herrschenden Unternehmens rechtfertigte, aufgegeben hat und nu n- 43 44 - 19 - 3 AZR 839/13 ECLI:DE:BAG:2015:150915.U.3AZR839.13.0 - 20 - mehr verlangt, dass sich die durch den Beherrschungsvertrag begründete G e- fahrenlage für den Versorgungsberechtigten verwirklicht hat (vgl. ausführlich BAG 10. März 2015 - 3 AZR 739/13 - Rn. 28 ff.) . Ob di es der Fall ist, wird das Landesarbeitsgericht - vorausgesetzt der Sachvortrag der Parteien gibt hierzu Anlass - anhand der vom Senat aufgestellten Kriterien zu prüfen haben. Zude m wird das Landesarbeitsgericht als weitere V oraussetzung für e i- nen auf einen Beherrschungsvertrag gestützten Berechnungsdurchgriff zu b e- achten haben , dass der Beherrschungsvertrag zwischen dem Versorgung s- schuldner und dem herrschenden Unternehmen zum maßgeblichen Anpa s- sungsstichtag bestand en haben muss und die Prognose gerechtfertigt war, dass er bis zum folgenden Anpassungsstichtag weiterhin Bestand haben wü r- de. Zwar bedarf es beim Beherrschungsvertrag ausnahmsweise keines vol l- ständigen Gleichlaufs von Zurechnung und Innenhaftung; vielmehr reicht e s hier aus, dass das herrschende Unternehmen in unmittelbarer oder entspr e- chender Anwendung von § 302 AktG zum Ausgleich der Verluste des b e- herrschten Unternehmens verpflichtet ist (BAG 10. März 2015 - 3 AZR 739/13 - Rn. 34) . Diese Verlustausgleichspflich t muss jedoch bei prognostischer B e- trachtung bis zum nächsten Anpassungsstichtag gewährleistet sein. Andernfalls käme es zu einem Eingriff in die Substanz der beherrschten Gesellschaft, die § 16 BetrAVG gerade ver meiden will. c ) Das Landesarbeitsgericht w ird bei der ggf. vorzunehmenden Prüfung der Voraussetzungen für einen Berechnungsdurchgriff außerdem zu beachten haben, dass ein Berechnungsdurchgriff nach den Grundsätzen, die der Bu n- desgerichtshof zur Haftung des herrschenden Unternehmens für Verbindlich ke i- ten des beherrschten Unternehmens im qualifiziert faktischen Konzern aufg e- stellt hatte, nicht mehr in Betracht kommt (vgl. BAG 15. Januar 201 3 - 3 AZR 638/10 - Rn. 35 ff., BAGE 144, 180 ) . Es wird zudem zu berücksichtigen haben, dass ein Berechnungsdurch griff au ch nicht au f die neue Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum existenzvernichtenden Eingriff nach § 826 BGB ( BGH 9. Februar 2009 - II ZR 292/07 - [Sanitary] BGHZ 179, 344; 16. Juli 2007 - II ZR 3/04 - [TRIHOTEL] BGHZ 173, 246 ) gestützt werden kan n. Eine Haftung wegen 45 46 - 20 - 3 AZR 839/13 ECLI:DE:BAG:2015:150915.U.3AZR839.13.0 - 21 - existenzvernichtenden Eingriffs erfordert nicht nur un gerechtfertigte und ko m- pensationslose Eingriffe in das der Zweckbindung zur vorrangigen Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger dienende Gesellschaftsvermögen, sondern setzt auch d ie dadurch hervorgerufene Insolvenz der Gesellschaft bzw. deren Verti e- fung voraus (vgl. etwa BAG 17. Juni 2014 - 3 AZR 298/13 - Rn. 72, BAGE 148, 244 ) . Entgegen der Auffassung des Klägers genügt es für eine solche Haftung nach § 826 BGB nicht, dass die Wet tbewerbsfähigkeit der Versorgungsschul d- nerin verloren geht. Da der Anspruch wegen existenzvernichtendem Eingriff nach § 826 BGB eine Insolvenz des Versorgungsschuldners voraussetzt und in diesem Fall eine Anpassung weder durch diesen noch durch den ggf. ei n- standspflichtigen Pensionssicherungsverein in Betracht kommt, scheidet ein solcher als Grundlage für einen Berechnungsdurchgriff im Rahmen von § 16 BetrAVG generell aus. d ) Sofern die Entscheidung des Rechtsstreits davon abhängen sollte, ob die 1976er Ve reinbarung eine geeignete Grundlage für einen Berechnung s- durchgriff bildet, wird das Landesarbeitsgericht zu beachten haben, dass ein Berechnungsdurchgriff auf d ie wirtschaftliche Lage der W oder der GBG b e z o- gen auf den Anpassungsstichtag 1. April 2007 und auf die wirtschaftliche L a ge der W bezogen auf den 1. April 2010 nicht ohne Weiteres mit der B e grü n dung bejaht werden kann, diese Gesellschaften sei en auf der Grundlage der 1976er Vereinbarung den Pensionsverpflichtungen der GISA bzw. der GBG beigetr e- ten. aa) Ein Schuldbeitritt der W und der GBG führt nicht ohne W eiteres zur Einbeziehung der wirtschaftlichen Lage der beitretenden Gesellschaft im Ra h- men der Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG im Wege eines Berechnungsdurchgriffs. (1) Beim Schuldbeitritt (Schuldmitübernahme) tritt der Mitübernehmer z u- sätzlich neben dem bisherigen Schuldner in das Schuldverhältnis ein. Beide haften i m Außenverhältnis als Gesamtschuldner iSd. §§ 421 ff. BGB (vgl. Palandt/Grüneberg 7 4 . Aufl. Überbl. v. § 414 Rn. 2 ) . Der Gläubiger kann die Leistung nach seinem Belieben von jedem der Gesamtschuldner, aber insg e- 47 48 49 - 21 - 3 AZR 839/13 ECLI:DE:BAG:2015:150915.U.3AZR839.13.0 - 22 - samt nur einmal fordern (BFH 26. April 2012 - IV R 43/09 - Rn. 15, BFHE 237, 215) . Der Schuldbeitritt kann sich inhaltlich auf jede hinreichend bestimmte Verpflichtung richten, auch wenn sie künftig oder bedingt ist (Bamberger/ Roth/Rohe BGB 3. Aufl. Bd. 1 §§ 414, 415 Rn. 31) . Da der Schuldner und d er Mitübernehmer im Außenverhältnis als Gesamtschuldner haften, ist die Ve r- pflichtung des Beitretenden in Entstehung und Beschaffenheit von derjenigen des Schuldners abhängig (BGH 7. November 1995 - XI ZR 235/94 - zu 2 b bb der Gründe; Bamberger/Roth/Rohe aaO Rn. 33) . (2) Danach hätte ein Schuldbeitritt der W oder der GBG zu den Ve r so r- gungsverpflichtungen der GISA bzw. der GBG zwar dazu geführt, dass die se Gesellschaften nicht nur die Verpflichtung der GISA bzw. der GBG zur Zahlung der laufenden Betri ebsrenten, sondern auch deren Anpassungsprüfungs - und - e ntscheidungspflicht nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG mitübernommen hätte n . Allerdings wäre n die se Gesellschaften aufgrund des Beitritts zur Anpa s- sungsprüfungs - und - e ntscheidungspflicht nur verpflichtet gewesen, die B e- triebsrentenanpassungen vorzunehmen, die aufgrund der wirtschaftlichen Lage der GISA bezogen auf den Anpassungsstichtag 1. April 2007 und der GBG b e- zogen auf den Anpassungsstichtag 1. April 2010 geschuldet waren. Da die Ve r- pflic htung des Beitretenden in ihrer Beschaffenheit von derjenigen des Schul d- ners abhängig ist, hätte der Schuldbeitritt mithin daran, dass es nach § 16 Abs. 1 BetrAVG auf die wirtschaftliche Lage der originären Versorgungsschul d- nerin GISA für den Anpassungssti chtag 1. April 2007 und der GBG für den A n- passungsstichtag 1. April 2010 ankommt, nichts geändert. bb ) Ein Berechnungsdurchgriff auf die wirtschaftliche Lage der W oder der GBG bezogen auf den Anpassungsstichtag 1. April 2007 oder der W b e z o gen auf den Anpassungsstichtag 1. April 2010 aufgrund eines atypischen Schuldbe i- tritts käme dann in Betracht, wenn sich der 1976er Vereinbarung en t nehmen ließe, hinter dem Versorgungsversprechen der GISA stehe der gesa m te Ko n- zern oder jedenfalls die jeweilige Konzernobergesellschaft mit der Folge, dass die Betriebsrenten der Versorgungsempfänger nach § 16 BetrAVG bereits dann anzupassen wären, wenn nur die wirtschaftliche Lage der Konzernobe r gesel l- 50 51 - 22 - 3 AZR 839/13 ECLI:DE:BAG:2015:150915.U.3AZR839.13.0 - 23 - schaft eine Anpassung zul ieße . Hierzu wird das Landesarbeitsger icht , soweit der Sachvortrag der Parteien hierfür ausreichende Anhaltspunkte bietet , ggf. die 1976er Vereinbarung auszulegen und eine Anordnung der Vorlegung nach § 142 ZPO zu erwägen haben. Das Landesarbeitsgericht wird dabei jedoch zu be rücksichtig en h aben, dass ein Berechnungsdurchgriff aufgrund ein es atypischen Schuldbeitritts einen Gleichlauf von Zurechnung und Innenhaftung im Sinne einer Einstand s- pflicht/Haftung des anderen Konzernunternehmens gegenüber dem Verso r- gungsschuldner voraus setzt . Wird der Versorgungsschuldner auf Betriebsre n- tenanpassung in Anspruch genommen, weil ihm die günstige wirtschaftliche Lage eines anderen Konzernunternehmens oder der Konzernobergesellschaft zugerechnet wird, muss er grundsätzlich die Möglichkeit haben, diese höher e Belastung an das andere Unternehmen weiterzugeben, sich also bei diesem zu refinanzieren (vgl. BAG 29. September 2010 - 3 AZR 427/08 - Rn. 32, BAGE 135, 344 ) . Fehlt es an einer Grundlage dafür, scheidet ein Berechnung s- durchgriff aus. Nach den bisherige n Feststellungen des Landesarbeitsgerichts führt die 1976er Vereinbarung jedoch letztlich dazu, dass die GISA und die GBG der jeweiligen, die Betriebsrenten zahlenden Konzernobergesellschaft, die Aufwe n- dungen hierfür zu erstatten haben. Dies spricht gegen einen Gleichlauf von Z u- rechnung und Innenhaftung und würde ggf. dazu führen, dass eine Anpassung in die wirtschaftliche Substanz der originären Versorgungsschuldnerinnen ei n- greifen würde. e) Das Landesarbeitsgericht wird weiter zu beachten haben, dass e in B e- rechnungsdurchgriff auf die wirtschaftliche Lage der T AG aufgrund ein er von dieser gegenüber der W abgegebenen selbstschuldnerischen Bür g schaft au s- scheidet. Eine Bürgschaft kommt als Grundlage für einen Berec h nung s durc h- griff nicht in Betracht . Durch die Bürgschaft verpflichtet sich der Bürge gegenüber dem Glä u- biger eines Dritten (Hauptschuldner), mit seinem gesamten Vermögen für die Erfüllung der Verbindlichkeit eines Dritten (Hauptschuld) einzustehen, § 765 52 53 54 55 - 23 - 3 AZR 839/13 ECLI:DE:BAG:2015:150915.U.3AZR839.13.0 - 24 - Abs. 1 BGB. Es handelt sich um ein e von der Hauptschuld verschiedene, ei n- seitig übernommene eigene Leistungspflicht des Bürgen (BGH 9. Juli 1998 - IX ZR 272/96 - zu II 2 a der G ründe, BGHZ 139, 214) . Der Bürge erfüllt eine eigene Schuld, wodurch die Hauptforderung auf ihn übergeht (§ 774 Abs. 1 BGB) . Bürge und Hauptschuldner sind keine Gesamtschuldner (Palandt/Sprau BGB 74 . Aufl. Einf . v . § 765 Rn. 1 ) . Allerdings ist die Bürgschaft akzessorisch, dh. sie ist eine von Entstehung und Erlöschen, Umfang (§ 767 Abs. 1 BGB) , Zuordnung und Durchse tzbarkeit (§ § 768, 770 BGB) von der Hauptschuld da u- ernd abhängige Hilfsschuld (BGH 9. Juli 1998 - IX ZR 272/96 - zu II 2 a der G ründe, aaO ) . Der Gläubiger soll vom Bürgen nicht mehr verlangen können, als er vom Hauptschuldner bekommen kann (BGH 8. Dezember 200 9 - XI ZR 181/08 - Rn. 58) . f) Sollte die wirtschaftliche Lage der W , der GBG oder der T AG d a nach in die Beurteilung einzubeziehen sein, wird das Landesarbeitsgericht nach den für originäre Versorgungsschuldner entwickelten Grundsätze n ( vg l. oben Rn. 39 ) zu prüfen haben , ob die wirtschaftliche Lage diese r Gesellscha f ten eine Anpa s- sung der Betriebsrente des Klägers an den Kaufkraftverlust z u ließen. 3. Weiter wird das Landesarbeitsgericht davon auszugehen haben, dass nach dem bisherigen Vorbringen der Parteien eine Berücksichtigung der wir t- schaftlichen Lage anderer Gesellschaften unter dem Gesichtspunkt einer Rechtsscheinh aftung nicht in Betracht kommt. a) Nach d er Rechtsprechung des Senats kann es im Rahmen der Anpa s- sungsprüfung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG auf die wirtschaftliche L a- ge eines anderen Unternehmens als des Versorgungsschuldners ankommen, we nn d er Versorgungsschuldner Erklärungen abgegeben hat, die ein schü t- zenswertes Vertrauen des Versorgungsempf ängers darauf begründen, auch das andere Unternehmen werde sicherstellen, dass die Versorgungsverbin d- lichkeiten durch den Versorgungsschuldner ebenso erfüllt werden wie Verso r- gungsansprüche von Betriebsrentner n des anderen Unternehmens . In einem solchen Fa ll muss die Betriebsrente auch bei einer ungünstigen wirtschaftlichen Lage des Versorgungsschuldners an den Kaufkraftverlust angepasst werden, 56 57 58 - 24 - 3 AZR 839/13 ECLI:DE:BAG:2015:150915.U.3AZR839.13.0 - 25 - wenn die wirtschaftliche Lage des anderen Unternehmens eine Anpassung g e- stattet (vgl. etwa BAG 15. Januar 2013 - 3 AZR 638/10 - Rn. 39 mwN, BAGE 144, 180) . Gleiches gilt, wenn sonstige Verhaltensweisen ein dahing e- hendes Vertrauen begründen. Soweit die Rechtsprechung des Senats (BAG 17. Juni 2014 - 3 AZR 298/13 - Rn. 77, BAGE 148, 244; 15. Januar 2013 - 3 AZR 638/10 - Rn. 39, BAGE 144, 180; 29. September 2010 - 3 AZR 427/08 - Rn. 47 mwN, BAGE 135, 344; 17. April 1996 - 3 AZR 56/95 - zu I 2 b aa der Gründe , BAGE 83, 1; 4. Oktober 1994 - 3 AZR 910/03 - zu B II 2 der Gründe, BAGE 78, 87) dahin zu verstehen ist, da ss derartige, einen Vertrauensschutz begründe n- de Erklärungen durch andere Konzerngesellschaften abgegeben worden sein können oder aus Verhaltensweisen anderer Konzerngesellschaften abgeleitet werden können , h ält der Senat hieran nicht fest. Bei der unter d em Gesicht s- punkt des Vertrauensschutzes entwickelten Rechtsprechung des Senats ha n- delt es sich um eine Haftung für einen gesetzten Rechtsschein. Eine solche Haftung kann nur denjenigen t reffen, der den Rechtsschein in zurechenbarer Art und Weise gesetzt ha t. Entscheidend ist deshalb ausschließlich , ob der e r- forderliche Vertrauenstatbestand durch Erklärungen oder Verhaltensweisen begründet wurde , die dem originären Versorgungsschuldner zugerechnet we r- den können. Ein Ausgleichsanspruch gegen eine andere Gesel lschaft ist für die Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage einer anderen Gesellschaft unter dem Gesichtspunkt der Rechtsscheinhaftung nicht erforderlich . b) Danach kommt auf der Grundlage des bisherigen Vorbringens des Kl ä- gers eine Rechtsscheinhaftung nicht in Betracht. aa) Soweit sich frühere Arbeitgeber des Klägers zur Haftung für Verso r- gungsverbindlichkeiten geäußert haben, wurde damit beim Kläger kein über einen Schuldbeitritt hinausgehendes Vertrauen begründet. Wie oben ( Rn. 50 ) bereits dargelegt , rechtfertigt ein Schuldbeitritt für sich genommen keinen B e- rechnungsdurchgriff auf die wirtschaftliche Lage eines andere n Unternehmen s . Auch die mit Schreiben der G Versorgungskasse vom 2. Juli 1999 z u gleich für d ie unmittelbare Ver sor gungsschuldne r in angebotene Verbesserung des Ve r- 59 60 61 - 25 - 3 AZR 839/13 ECLI:DE:BAG:2015:150915.U.3AZR839.13.0 - 26 - sorgungsversprechens des Klägers hat keine n dahingehenden Recht s schein gesetzt. Das Schreiben betraf ausschließlich den Inhalt der Verso r gungszus a- ge, nicht jedoch die Anpassungs prüfungs - und - entscheidungs pflicht nach § 16 BetrAVG. bb) Auch das Schreiben vom 30. November 2004 , mit dem unter Hinweis auf die wirtschaftliche Lage der GKB eine Anpassung d er Betriebsrente zum 1. April 2004 a b gelehnt wurde, hat keinen Vertrauenstatbestand zugunsten des Klägers begründet . Die A blehnung erfolgte zwar durch die G Verso r gung s ka s- se, die von der unmittelbaren Versorgungsschuldnerin mit der Durc h führung der betrieblichen Altersversorgung beauftragt war ; d ie se Erklärung ist der orig i nären Versorgungsschuldnerin GISA daher zuzurec hnen. Aus der E r klärung lässt sich jedoch nicht entnehmen, dass die Versorgungsschuldnerin Verpflic h tungen übernehmen wollte, die über die Verpflichtungen aus § 16 BetrAVG hinausg e- hen. cc) Das Schreiben vom 16. Mai 2006 scheidet als Grundlage für eine n b e- zogen auf den 1. April 2007 zu prüfende n Vertrauens tatbestand bereits deshalb aus, weil die zu diesem Zeitpunkt zur Anpassungsprüfung und - entscheidung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG verpflichtete originäre Versorgung s- schuldnerin GISA nicht die Urhe berin dieses Schreibens ist und es ihr auch nicht zugerechnet werden kann. 4. Schließlich wird das Landesarbeitsgericht zu prüfen haben, ob ein auf Anpassung der Betriebsrente an den Kaufkraftverlust gerichteter Schadense r- satzanspruch aus § 826 BGB gegen die originäre Versorgungsschuldnerin b e- steht. a) Nach § 826 BGB ist derjenige, der in einer gegen die guten Sitten ve r- stoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet. aa) In objektiver Hinsicht muss das Verhalten nach seinem Gesamt ch a ra k- ter gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstoßen. 62 63 64 65 66 - 26 - 3 AZR 839/13 ECLI:DE:BAG:2015:150915.U.3AZR839.13.0 - 27 - Der Gesamtcharakter ist durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln. Dafür genügt es im Allgemeinen nicht, dass eine Han d- lung gegen vertragliche Pflichten oder das Gesetz verstößt oder bei einem a n- deren einen Vermögensschaden hervorruft. Es muss vielmehr eine besondere Verwerflichkeit hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen erg e- ben kann (vgl. BGH 19. November 2013 - VI ZR 410/12 - Rn. 9 mwN) . Nach seinem Zweck stellt § 826 BGB als deliktsrechtliche Generalklausel einen Au f- fangtatbestand für von anderen Tatbeständen der unerlaubten Handlung nicht erfasste Schutzlücken dar. Im Bereich der Anpassungsprüfungspflicht nach § 16 BetrAVG können solche Schutzlücken dadurch entstehen, dass diese Norm hinsichtlich der A n- pas sungsprüfung nach § 16 BetrAVG und der sich daraus mögli cherweise e r- gebenden Anpassungs ver pflicht ung an die wirtschaftliche Lage des unmittelb a- ren Versorgungsschuldners anknüpft. Der Gesetzgeber setzt dabei voraus, dass dieser seine wirtschaftlichen Entscheidungen im Eigeninteresse trifft, mi t- hin eine möglichst günstige wirtschaftliche Entwicklung für sich anstrebt (vgl. BAG 10. März 2015 - 3 AZR 739/13 - Rn. 29) . Da der Versorgungsempfänger keinen Einfluss auf die Unternehmenspolitik hat, ist er in den Fällen, in denen sich diese Erwartung des Gesetzgebers nich t erfüllt, sondern der Arbeitgeber als unmittelbare r Versorgungsschuldner seine Entscheidungen an anderen Kr i- terien ausrichtet, den dadurch hervorgerufenen Folgen ausge setzt . Führen di e- se Entscheidung en dazu, dass die wirtschaftliche Lage eine r Anpassung d er Betriebsrente entgegensteht , kann dies zur Folge haben , dass die Betriebsre n- te , für die der Betriebsrentner seine Gegenleistung bereits erbracht hat, ausg e- zehrt wird und damit an Wert verliert. bb) In subjektiver Hinsicht verlangt § 826 BGB Vorsatz. Da s erfordert keine Schädigungsabsicht im Sinne eines Beweggrundes oder Zieles. Vielmehr g e- nügt bedingter Vorsatz hinsichtlich der für möglich gehaltenen Schadensfolgen . Zudem muss der - bedingte - Vorsatz auch nicht den konkreten Kausalverlauf sowie den gen auen Umfang des Schadens umfassen. Es reicht vielmehr, wenn 67 68 - 27 - 3 AZR 839/13 ECLI:DE:BAG:2015:150915.U.3AZR839.13.0 - 28 - er sich auf Art und Richtung des Schadens erstreckt (vgl. BGH 19. November 2013 - VI ZR 410/12 - Rn. 33 mwN) . cc) Rechtsfolge eines Schadensersatzanspruchs nach § 826 BGB ist die Wiederherstellun g des Zustands, der ohne die sittenwidrige Schädigung en t- standen wäre (§ 249 Abs. 1 BGB) . Dazu gehört auch der entgangene Gewinn (§ 252 Satz 1 BGB) , der nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte (§ 252 Satz 2 BGB) . Bei einer wegen der schlechten wirtschaftlichen Lage des Versorgungsschuldners nach § 16 BetrAVG unterbleibenden Be triebsrentena n- passung kommt es daher darauf an, ob die Anpassung ohne die sittenwidrige vorsätzliche Schädigung wahrscheinlich geschuldet worden wäre. Diese A n- passung ist dann vorzunehmen. Einem Schadensersatzanspruch nach § 826 BGB gegen die originäre Ver sorgungsschuldnerin steht daher nicht entgegen, dass die Schadensersatz pflicht ggf. die Vermögenssubstanz der Versorgung s- schuldnerin beeinträchtigt . b) Das Landesarbeitsgericht wird bei seiner Prüfung folgende Gesicht s- punkte zu beachten haben: aa) Die bloße Stilllegung eines Betriebs kann von vornherein keinen Sch a- densersatzanspruch nach § 826 BGB auslösen. Das Recht des Unternehmers seinen Betrieb einzustellen ist von der Rechtsordnung geschützt (vgl. BAG 26. September 2002 - 2 AZR 636/01 - zu II 1 b der Gründe, BAGE 103, 31) . bb) Auch ein Betriebsübergang als solcher rechtfertigt grundsätzlich keinen Schadensersatzanspruch nach § 826 BGB , da die Rechtsordnung d ie Veräuß e- rung von Betrieben und Betriebsteilen ausdrück lich zu l ä ss t . Folglich kann sich allein aus dem Umstand, dass ein Betriebsübergang stattgefunden hat, der zur Folge hat, dass der Versorgungsschuldner zu einer Rentnergesellschaft wird, kein Ersatzanspruch ergeben. cc) In Betracht kann ein gegen den originäre n Versorgungsschuldne r g e- ric hteter Schadensersatzanspruch hingegen kommen, wenn der Versorgung s- 69 70 71 72 73 - 2 8 - 3 AZR 839/13 ECLI:DE:BAG:2015:150915.U.3AZR839.13.0 - 29 - schuldner sein operatives Geschäft innerhalb des Konzerns überträgt. Arbei t- nehmer und Betriebsrentner eines konzernangehörigen Unternehmens sind besonderen Gefahren ausgesetzt. Ein wirtscha ftlich vernünftig handelnder A r- beitgeber bemüht sich im Eigeninteresse darum , die Liquidität seines Unte r- nehmens zu erh alt en und den Gewinn zu steigern. Diese Annahme ist jedoch bei einem konzernangehörigen Unternehmen nicht ohne W eiteres gerechtfe r- tigt. E s kann deshalb ein Schadensersatzanspruch nach § 826 BGB in Betracht kommen, wenn die bislang vom Versorgungsschuldner ausgeübten wirtschaftl i- chen Aktivitäten im Konzern weitergeführt werden und da durch ein Auseina n- derfallen der wirtschaftlichen Aktivitäten einerseits und der Versorgungsverbin d- lichkeiten andererseits herbeigeführt wird. Dabei wird auch zu berücksichtigen sein, ob dem Versorgungsschuldner für den veräußerten Geschäftsbetrieb eine ( marktgerechte ) Gegenleistung zu ge flossen ist . Des W eiteren wird auch zu b e- achten sein, aus welchem Anlass die Veräußerung des Betriebs oder Betrieb s- teils erfolgt e . Im Hinblick auf den bislang fehlenden Sachvortrag der Parteien zu diesem neuen rechtlichen Gesichtspunkt, sieht der Senat insoweit von weiteren Hinweisen hierzu ab. C. Die Anschlussrevision des Klägers ist unbegründet. D em Kläger stü n- den Zinsen auf rückständige Anpassungsforderungen selbst im Falle eines O b- siegens mit den Anträgen zu 1. und 2. nicht bereits seit dem jeweiligen Ersten des jeweili gen Fol gemonats , sondern erst ab dem Folgetag des Tages zu , an dem das Urteil hinsichtlich der rückständigen Anpassungs beträge rechts kräftig würde . Da bei kommt es nicht darauf an , ob der Kläger unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes obsiegte oder ein en Erfüllungsanspruch aus § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG hätte. E r kann auch im Wege des Schadensersatzes nicht mehr erreichen als ihm zustünde, wenn seine Betriebsrente gemäß § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG an den Kaufkraftverlust anzupassen wäre (normativ er Schaden) . Für einen solchen Fall entspricht es ständiger Rechtsprechung des Senats, dass es für Zeiträume vor der Rechtskraft der gerichtlichen Entsche i- dung an der für den Zinsanspruch notwendigen Fälligkeit der Forderungen fehlt (vgl. etwa BAG 10. Deze mber 2013 - 3 AZR 595/12 - Rn. 8 ff.) . 74 - 29 - 3 AZR 839/13 ECLI:DE:BAG:2015:150915.U.3AZR839.13.0 D. Das Landesarbeitsgericht wird im Rahmen der neuen Entscheidung auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu befinden haben. Zwanziger Spinner Ahrendt Kaiser Wischnath 75
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