- 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 3 AZR 298/13 2 Sa 818/12 Landesarbeitsgericht Köln Im Namen des Volkes! Verkündet am 17. Juni 2014 URTEIL Kaufhold , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp. Klä ger, Berufungsbeklagter und Revisionsbeklagter, hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 17. Juni 2014 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesa r- beitsgericht Gräfl, die Richteri n am Bundesarbeitsgericht Dr. Schlewing, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Spinner sowie den ehrenamtlichen Richter Heuser und die ehrenamtliche Richterin Busch für Recht erkannt: - 2 - 3 AZR 298/13 - 3 - Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des La n- desarbeitsgerichts Köln vom 14. Januar 2013 - 2 Sa 818/12 - aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und En t- scheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfa h- rens - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, die B e- triebsrente des Klägers zu den Anpassungsstichtagen 1. April 2005 und 1. April 2008 an den Kaufkraftverlust anzupassen und ob sie dem Kläger deshalb für die Zeit ab Januar 2007 eine höhere Betriebsrente schuldet. Der am 15 . August 1938 geborene Kläger war bis zum 31. August 1999 zuletzt bei der zum G - Konzern gehörenden G Firmen - und Privat - Service AG (im Folgenden: GFP), die seit dem Jahr 2004 als G GFP Ve r waltungs - AG (im Folgenden: GFPA) firmie rte, beschäftigt. Ihm war ein e Versorgungszusage e r- teilt worden. Die damalige Konzernobergesellschaft G - Konzern Versicherungs - Beteiligungs - AG (im Folgenden: GKB) war aufgrund eines mit den Gesellscha f- ten des G - K onzerns abgeschlossenen Vertrag s vom 31. Dezember 1976 (im Folgenden: 197 6er Vereinbarung) mit Wirkung vom 31. Dezember 1976 in die bestehenden und zukünftigen Pensionsversprechen aller Konzerngesellscha f- ten eingetreten . Hintergrund dieser Vereinbarung war ua., dass die Pension s- verbindlichkeiten der Konzerngesellschaften bei der GKB bilanziert werden sol l- ten. Der G - ö s- wechsel 2003/2004 gesellschaftsrechtlich neu strukturiert. Im Zuge dieser U m- organisation übertrug die GKB, die seit 2005 als W Ve rwaltungs - AG fi r mierte 1 2 3 4 - 3 - 3 AZR 298/13 - 4 - und sp äter nach Maßgabe des Beschlusses der Hauptversammlung vom 5. Dezember 2007 im Wege des Formwechsels in die W Verwa l tungs - GmbH (im Folgenden: W) umgewandelt wurde, ihren Geschäftsbetrieb zum 31. De - zember 2004 sukzessive auf die G Beteiligungsgesellschaft mbH (im Folge n- den: GBG). Die GBG war eine Tochter gesellschaft der GKB und späteren W. ö - und Dienstleistungsgesellschaften des Konzerns - zu diesen gehörte auch die GFPA - , die unmittelbar unter de r damaligen Konzernholding GKB zusamme n- gefasst waren und ihre Aufgaben bis dahin gesellschaftsübergreifend wah r- nahmen, aufgegliedert und jeweils direkt den entsprechenden deutschen Vers i- cherungsgesellschaften zugeordnet. Die GFPA übertrug zum 31. Dezember 2003 ihr en Geschäftsbereich mit den dazugehörigen Vermögensgegenständen auf mehrere Nachfolgegesellschaften . Die Arbeitsverhältnisse der aktiven A r- beitnehmer gingen zum 1. Januar 2004 auf diese Gesellschaften über. Seit dem 1. Januar 2004 beschäftigte die GFPA keine eigenen Mitarbeiter mehr. Sie war seitdem nicht mehr werbend am Markt tätig und erzielte aus werbenden Täti g- keiten keine Unternehmenserträge mehr. Ihre geschäftlichen Aktivitäten b e- schränkten sich auf die Verwaltung des eigenen Vermögens. Am 23 . November 2005 vereinbarten die damalige Konzernobergesel l- schaft W und die T AG die Übernahme der operativen Gesellschaften des G - Konzerns durch die T AG. Zum 30. April/1. Mai 2006 übe r nahm die T AG die Geschäftsanteile der GBG. Zwischen der GBG und der T AG wurde am 28. Juni 2006 ein Ergebnisabführungs - und Beherrschungsvertrag g e schlossen. Dieser Vertrag wurde zum 31. März 2008 aufgehoben. Di e W schied zum 1. Mai 2006 aus dem G - Konzern aus. Mit Schreiben vom 16. Mai 2006 teilten die GBG und die T AG dem Kläger Folgendes mit: nachdem die G - Konzern Versicherungs - Beteiligungs - AG (GKB) ihren Geschäftsbetrieb und alle Tochtergesellscha f- ten des Erstversicherungskonzerns nunmehr auf die G - Beteiligungs - GmbH (GBG) übergeleitet hat, hat die GBG von der GKB mit Wirkung zum 30.04.2006 sämtliche Ve r- 5 6 7 - 4 - 3 AZR 298/13 - 5 - pflichtungen im Zusammenhang mit der Ihnen gewäh r ten Versorgungszusage überno m men. Die T AG hat in diesem Zusammenhang eine selbs t- schuldnerische Bürgschaft für die Zahlungen der GBG im Hinblick auf ihr e von der GBG übernommenen Verso r- gungsansprüche übernommen. Aufgrund der Übernahme werden dementsprechend sämtliche Zahlungen auf Ihre Versorgungsansprüche ab dem 1. Mai 2006 von der GBG geleistet. An der Verwaltung Ihrer Versorgungsansprüche hat sich da durch nichts geändert. Sofern Sie nichts Gegenteiliges von uns hören, bleiben Ihre bisherigen Ansprechpartner weiterhin für Sie tätig. Aufgrund Vertrags vom 19. Juli 2006 übertrug die GBG mit Wirkung zum 30. Juni 2006 sämtliche Rechte und Ansprüche aus der 1976er Vereinb a- rung im Innenverhältnis auf die T AG. Im Geschäftsbericht der T AG für das Geschäftsjahr 2006 ist hierzu ausgeführt: Juli 2006 hat die T AG im Zusammenhang mit der Übernahme der Anteile an der G H olding GmbH die Pensionsversprechen ihrer Tochterg e- sellschaft G Beteiligungs - GmbH gegenüber den Gesel l- schaften des G - Konzerns mit der Maßgabe überno m men, dass die T AG im Innenverhältnis allein für die Erfü l lung der Pensionsverspr e Die GFPA wurde auf der Grundlage des Verschmelzungsvertrags vom 5. August 2008 mit Wirkung zum 30. September 2008 auf die GBG verschmo l- zen. Seit dem Jahr 2010 firmiert diese als H Beteiligungs - GmbH. Der Kläger bezieht seit dem 1. September 1999 von der GFP u nd sp ä- teren GFPA eine Betriebsrente. Diese belief sich bei Rentenbeginn auf 2.744,80 DM (= 1.418,73 Euro) brutto. Die GFP, die - ebenso wie die anderen Konzerngesellschaften des G - Konzerns - die Anpassungsprüfungen zum 1. April eines jeden Kalenderjahres g ebündelt durchführte, passte die Betrieb s- rente des Klägers zum 1. April 2002 auf 1.488,25 Euro brutto an. Eine Anpa s- 8 9 10 - 5 - 3 AZR 298/13 - 6 - sung zu den folgenden Anpassungsstichtagen 1. April 2005 und 1. April 2008 unterblieb. Mit Schreiben vom 31. Mai 2005 teilte die GBG dem Kl äger mit: Unsere Prüfung hat ergeben, dass - wie bei den für die übrigen Versorgungsempfänger zuletzt durchgeführten Anpassungsprüfungen in 2003 und 2004 - eine Anpa s- sung der Betriebsrenten für Ihre insoweit verpflichtete A r- beitgebergesellsch aft eine übermäßige Belastung bede u- ten würde. Um die Wettbewerbsfähigkeit und insbesond e- re die Arbeitsplätze im G - Konzern zu erhalten, muss eine Anpassung Ihrer Betriebsrente unterbleiben. Mit der anliegenden schriftlichen Darlegung der wirtsch af t- lichen Lage gilt die Anpassung nach § 16 Abs atz 4 B e- triebsrentengesetz als zu Recht unterblieben, wenn Sie nicht binnen drei Kalendermonaten nach Zugang dieser Mitteilung schriftlich dieser Anpassungsentscheidung w i- dersprechen. Nach widerspruchslosem Ab lauf der Frist sind wir nicht verpflichtet, die unterlassene Anpassung nach zu holen. Der Kläger legte hiergegen mit Schreiben vom 7. Juni 2005 Wide r- spruch ein und bat um Zahlung der angepassten Betriebsrente. Mit Schreiben vom 28. September 2009 wa ndte sich die H Pe n s i on s- Beteiligungs - GmbH (GBG) als Recht s nac h- folgerin der G GFP Verwaltungs - ä ger. In di e sem Schre i- ben heißt es: Vor diesem Hintergrund haben wir als mi t der Verwaltung Ihrer betrieblichen Altersversorgung betraute Gesellschaft im Auftrag der verpflichteten Gesellschaft entsprechend der gesetzlichen Verpflichtung zum 1. April 2008 die A n- passung Ihrer Betriebsrente überprüft. Unsere Prüfung, die leider ers t kürzlich abgeschlossen werden konnte, hat ergeben, dass eine Anpassung der Betriebsrenten nach wie vor eine übermäßige Belastung bedeuten würd e . D a- her muss eine Anpassung Ihrer Betriebsrente unterble i- 11 12 13 - 6 - 3 AZR 298/13 - 7 - ben. Mit der beigefügten schriftlichen Darlegung der wirtschaf t- lichen Lage gilt die Anpassung nach § 16 Abs atz 4 B e- triebsrentengesetz als zu Recht unterblieben, wenn Sie nicht binnen drei Kalendermonaten nach Zugang dieser Mitteilung schriftlich dieser Anpassungsentscheidung w i- dersprechen. Nach widerspr uchslosem Ablauf der Frist muss die verpflichtete Gesellschaft die unterlassene A n- passung nicht nachholen. Mit Schreiben vom 26. Oktober 2009 legte der Kläger auch gegen diese Mitteilung Wi derspruch ein. Unter dem 18. August 2010 forderte er die H Pe n s i- onsmanagement AG auf, die bislang unterbliebene Rentenanpa s sung zum 1. April 2008 vorzunehmen oder die Ablehnungsentscheidung d urch Vo r lage entsprechender geeigneter und nachvollziehbarer Belege zu unte r mauern. Mit der am 29. September 2010 beim Arbeitsgericht eingegangenen und der Beklagten am 6. Oktober 2010 zugestellten Klage hat der Kläger seine Ansprüche auf Zahlung einer höheren Betriebsrente ab Januar 2007 gegenüber der beklagten H Beteiligungs - GmbH weiterverfolgt. Er hat die A uffa s sung ve r- treten, seine Betriebsrente sei zum Anpassungsstichtag 1. April 2005 um den in der Zeit von September 1999 bis März 2005 eingetretenen Kaufkraf t ve r lust, den er mit 8,85 % beziffert hat, anzupassen. Zum Anpassungsstichtag 1. April 2008 sei sein e Betriebsrente um den in der Zeit von September 1999 bis März 2008 eingetretenen Kaufkraftverlust, der sich auf 16,06 % belaufe, anzuheben. Die Anpassung der Betriebsrente dürfe nicht unter Hinweis auf die schlechte wir t- schaftliche Lage der GFPA verweiger t werden. Die GFPA sei dadurch, dass sie ihren Geschäftsbetrieb mit den dazugehörigen Vermögen s gegenständen zum 31. Dezember 2003 auf andere Gesellschaften übertragen habe, zu einer re i- Da sie bei der erg e- sell ausreichend finanziell a us ge stat t et worden sei , sei es ihr nach § 242 BGB verwehrt, sich auf eine für eine Betriebsrentena n passung nicht au s- reichende wirtschaftliche Lage zu berufen. Eine angemess e ne Ausstattung der GFPA sei zu unters tellen. Die Beklagte s ei deshalb sowohl nach § 16 BetrAVG 14 15 - 7 - 3 AZR 298/13 - 8 - als auch unter schadensersatzrechtlichen Gesichtspunkten zur Erhöhung der Betriebsrente verpflichtet. Zudem müsse sich die GFPA die günstige wirtschaf t- liche Lage der GKB, der damaligen GBG und der T AG im Wege des B e rec h- nu ngsdurchgriffs zurechnen lassen. Der Kläger hat zuletzt (sinngemäß) beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn rückständige B e- triebsrente für die Zeit vom 1. Januar 2007 bis zum 31. März 2008 iHv. 840,45 Euro b rutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basi s- zinssatz aus jeweils 56,03 Euro seit dem jeweiligen Ersten eines Kalendermonats, beginnend mit dem 1. Februar 2007 und endend mit dem 1. April 2008 zu zahlen, 2. die Beklagte zu verurte ilen, an ihn rückständige B e- triebsrente für die Zeit vom 1. April 2008 bis zum 30. September 2010 iHv. 4.749,60 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basis zinssatz aus jeweils 158,32 Euro seit dem j e- weiligen Ersten eines jed en Monats, beginnend mit dem 1. Mai 2008 und endend mit dem 1. Oktober 2010 zu zahlen, 3. die Beklagte zu verurteilen, an ihn ab Oktober 2010 eine um monatlich 158,32 Euro brutto höhere B e- triebsrente, mithin eine Betriebsrente iHv. monatlich insgesamt 1 .646,57 Euro brutto, jeweils monatlich nachschüssig zu zahlen. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat die Auffassung vertreten, die Betriebsrente des Klägers sei weder zum Anpassungsstichtag 1. April 2005 noch zum Anpassungsstichtag 1. April 2008 an den Kaufkraftve r- lust anzupassen. Die Ansprüche des Klägers auf nachträgliche Anpassung der Betriebsrente zum Anpassungsstichtag 1. April 2005 seien verwirkt. Im Übrigen sei die Anpassung zu beiden Anpassungsstichtagen zu Recht unterblieben. Es kom me ausschließlich auf die wirtschaftliche Lage der damaligen Versorgung s- schuldnerin GFPA an. Deren wirtschaftliche Lage habe einer Anpassung der Betriebsrente des Klägers an den Kaufkraftverlust entgegengestanden. Die V o- raussetzungen für einen Berechnungsd urchgriff auf die wirtschaftliche Lage der 16 17 - 8 - 3 AZR 298/13 - 9 - GKB/W , der damaligen GBG und der T AG lägen nicht vor. Zudem h a be auch deren wirtschaftliche Lage eine Anpassun g der Betriebsrente nicht z u g e lassen. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das La ndesarbeitsg e- richt hat die Berufung der Beklagten gegen das arbeitsgerichtliche Urteil z u- rückgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klag e- abweisung weiter. Der Kläger beantragt die Zurückwe isung der Revision . Entscheidungsgründ e Die Revision der Beklagten ist begründet. Mit der vom Landesarbeit s- gericht gegebenen Begründung durfte der Klage nicht stattgegeben werden. Aufgrund der bislang vom Landesarbeitsgericht getroff enen Feststellungen kann nicht beurteilt werden, ob die Ent scheidung der GFPA , die Betriebsrente des Klägers zum 1. April 2005 und zum 1. April 2008 nicht gemäß § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG an den Kaufkraftverlust anzupassen, billigem Ermessen entspricht. Dies führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils (§ 562 Abs. 1 ZPO) und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht (§ 563 Abs. 1 ZPO) . A. Das Landesarbeitsgericht ist zwar zu Recht davon ausgegangen, dass zum 1. April 2005 und zum 1. April 2008 di e Anpassung der Betriebsrente des Klägers nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG zu prüfen war, dass ein mögl i- cher Anspruch des Klägers auf Anpassung seiner Betriebsrente zum 1. April 2005 nicht erloschen ist und der Kläger sein Klagerecht insoweit auch nicht verwirkt hat. Das Landesarbeitsgericht ist jedoch mit einer rechtsfehlerhaften Begründung zu dem Ergebnis gelangt, dass die wirtschaftliche Lage der GFPA als Versorgungsschuldnerin einer Anpassung der Betriebsrente des Klägers zum 1. April 2005 und zum 1. April 2008 nicht entgegenstand. I. Da s Landesarbeitsgericht hat zu Recht angenommen, dass die damal i- ge Versorgungsschuldnerin des Klägers, die GFPA, zum 1. April 2005 und zum 1. April 2008 gemäß § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG eine Anpassung der B e- 18 19 20 21 - 9 - 3 AZR 298/13 - 10 - triebsr ente des Klägers zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu en t- scheiden hatte. 1 . Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG ist der Arbeitgeber verpflichtet, in zeitlichen Abständen von jeweils drei Jahren nach dem individuellen Leistungsbeginn die Anpassungsprüfung vorzunehmen . Der gesetzlich vorgeschriebene Dreij ahre s- r hythmus zwingt allerdings nicht zu starren, individuellen Prüfungsterminen. Die Bündelung aller in einem Unternehmen anfallenden Prüfungstermine zu einem einheitlichen Jahrestermin ist zulässig. Sie v ermeidet unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand und beeinträchtigt die Interessen der Betriebsrentner nur geringfügig. Für diese verzögert sich allenfalls die erste Anpassungsprüfung. Die den Versorgungsempfängern daraus entstehenden Nachteile werden r e- gel mäßig dadurch abgemildert, dass ein entsprechend angewachsener höherer Teuerungsausgleich zu berücksichtigen ist. In der Folge zeit muss der Dreij a h- res z eitraum allerdings eingehalten sein (vgl. BAG 11. Oktober 2011 - 3 AZR 732/09 - Rn. 19, BAGE 139, 269; 26 . Oktober 2010 - 3 AZR 502/08 - Rn. 23) . Zudem darf sich durch den gemeinsamen Anpassungsstichtag die erste Anpa s- sungsprüfung um nicht mehr als sechs Monate verzögern (vgl. etwa BAG 11. Oktober 2011 - 3 AZR 732/09 - aaO ; 30. November 2011 - 3 AZR 754/08 - Rn. 49) . 2 . Der Kläger bezieht seit dem 1. September 1999 eine Betriebsrente. Die GFPA, die - ebenso wie die anderen Konzerngesellschaften des G - Kon - zerns - die Anpassungsprüfungen zum 1. April eines jeden Kalenderjahres g e- bündelt durchführte, hatte die Betriebsrente des Klägers erstmals bereits zum 1. April 2002 und damit vor seinem individuellen Anpassungsstichtag am 1. September 2002 angepasst. Hieraus ergeben sich die weiteren Anpassung s- stichtage 1. April 2005 und 1. April 2008. II . Das Landesar beitsgericht ist auch zu Recht davon ausgegan gen, dass die Klage hinsichtlich der begehrten Nachzahlung für die Zeit vom 1. Januar 2007 bis zum 31. März 2008 nicht bereits deshalb unbegründet ist, weil ein möglicher Anspruch des Klägers auf nachträgliche A npassung seiner Betrieb s- 22 23 24 - 10 - 3 AZR 298/13 - 11 - rente zum Anpassungsstichtag 1. April 2005 erlo schen wäre und der Kläger sein Klage recht insoweit verwirkt hätte . Beides ist nicht der Fall. 1. Der Anspruch des Klägers auf Anpassung seiner Betriebsrente zum 1. April 2005 ist nicht erloschen. a) Der Kläger kann für die Zeit vom 1. Januar 200 7 bis zum 30. März 2008 eine Nachzahlu ng nach § 16 BetrAVG nur dann beanspruchen , wenn er noch eine Korrektur der von der GFPA zum Anpassungsstichtag 1. April 2005 g e- troffenen negativen Anpassun gsentscheidung verlangen kann . Erst die in einer Anpassungsentscheidung enthaltene Leistungsbestimmung kann Ansprüche auf Zahlung einer höheren Betriebsrente auslösen. Mit dem Erlöschen der Ve r- pflichtung zur Änderung der Anpassungsentscheidung entfällt die Grundlage für Nachzahlungsansprüche. b) Der Anspruch auf Prüfung und Entscheidung über eine Anpassung e r- lis cht in der Regel nach Ablauf einer Frist von drei Jahren ab dem Anpassung s- stichtag. Die nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG zu treffende Anpassung s- entscheidung hat eine Befriedungsfunktion und streitbeendenden Charakter. Wenn der Versorgungsempfänger die Anpassungsentscheidung des Arbeitg e- bers für unrichtig hält, muss er dies grundsätzlich vor dem nächsten Anpa s- sungsstichtag dem Arbeitgeber gegenüber wenigstens außergerichtlich geltend machen. Mit dem nächsten Anpassungsstichtag entsteht ein neuer Anspruch auf Anpassungsprüfung und - entscheidung. Ohne Rüge erlischt der Anspruch auf nachträgliche Anpassung, also auf Korrektur einer früheren Anpassung s- e ntscheidung. Damit wird sämtlichen Streitigkeiten über die Richtigkeit früherer Anpassungsentscheidungen die Grundlage entzogen. Die streitbeendende Wi r- kung ist umfassend (vgl. etwa BAG 17. April 1996 - 3 AZR 56/95 - zu II 1 b der Gründe, BAGE 83, 1; 25. A pril 2006 - 3 AZR 372/05 - Rn. 15 mwN, BAGE 118, 51) . Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Versorgungsschuldner keine au s- drückliche (positive oder negative) Anpassungsentscheidung getroffen hat. Das Schweigen des Versorgungsschuldners enthält zwar die Erk lärung, nicht a n- passen zu wollen. Diese Erklärung gilt jedoch erst nach Ablauf von dr ei Jahren nach dem Anpassungsstichtag als abgegeben. In diesem Fall kann der Arbei t- 25 26 27 - 11 - 3 AZR 298/13 - 12 - nehmer die unterbliebene Anpassung bis zum übernächsten Anpassungstermin rügen (vgl. etw a BAG 25. April 2006 - 3 AZR 372/05 - aaO ) . c) Danach war der Anspruch des Klägers auf nachträgliche Anpassung seiner Betriebsrente zum Anpassungsstichtag 1. April 2005 nicht erloschen. Der Kläger hat zwar mit der am 29. September 2010 beim Arbeitsgericht eingega n- ge nen Klage Anpassungsbeträge für die Zeit vom 1. Januar 2007 bis zum 31. März 2008 eingeklagt und damit nach dem nächsten Anpassungsstichtag (1. April 2008) eine nachträgliche Anpassung seiner Betriebsrente zum 1. April 2005 verlangt. Der Kläger hatte aber bere its nach der Mitteilung der GBG vom 31. Mai 2005 über die unterbliebene Anpassung seiner Betriebsrente zum A n- passungsstichtag 1. April 2005 mit Schreiben vom 7. Juni 2005 Widerspruch hiergegen erhoben und um Zahlung der angepassten Betriebsr ente ab dem 1. April 2005 gebeten. Damit hatte er noch vor dem nächsten Anpassungsstic h- tag außergerichtlich die zum 1. April 2005 unterbliebene Anpassung g erügt. 2 . Der Kläger hat sein Klagerecht insoweit auch nicht verwirkt. a) Vom Erlöschen des Anspruc hs auf nachträgliche Anpassung wegen Versäumung der Rügefrist ist die Verwirkung des Klagerechts zu untersche i- den. Nach einer rechtzeitigen außergerichtlichen Rüge kann das Klagerecht verwirken, wenn nicht bis zum Ablauf des nächsten auf die Rügefrist folg enden Anpassungszeitraums Klage erhoben wird. Sind nach dem maßgeblichen A n- passungsstichtag sechs Jahre (sofern eine Anpassungsentscheidung - una b- hängig davon, ob positiv oder negativ - getroffen wurde) bzw. neun Jahre (falls eine Anpassungsentscheidung üb erhaupt nicht getroffen wurde) verstrichen, so liegen in der Regel die für eine Verwirkung erforderlichen Zeit - , Umstands - und Zumutbarkeitsmomente vor (vgl. etwa BAG 10. Februar 2009 - 3 AZR 610/07 - Rn. 31 mwN) . Der Arbeitgeber kann erwarten, dass nach einer ausdrücklichen Anpassungsentscheidung der Versorgungsberechtigte die unterbliebene A n- passung nicht nur rechtzeitig rügt, sondern im Anschluss an den Rügezeitraum binnen dreier Jahre seine Ansprüche gericht lich geltend macht. Dem stehen Interessen des Versorgungsberechtigten in der Re gel nicht entgegen , wohing e- gen der Versorgungsverpflichtete ein erhebliches Interesse an der Klärung se i- 28 29 30 - 12 - 3 AZR 298/13 - 13 - ner Anpassungspflichten hat , da die weiteren Rentenerhöhungen auf den früh e- ren Anpassungen aufbauen und eine zuverläss ige Grundlage für die Kalkulation des Versorgungsaufwands sowie für die Beurteilung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens benötigt wird (vgl. BAG 21. August 2007 - 3 AZR 330/06 - Rn. 21 mwN ) . b) Danach hat der Kläger sein Klagerecht nicht verwirkt. E r hat seine aus der begehrten Anpassung zum Anpassungsstichtag 1. April 2005 folgenden Ansprüche auf Zahlung rückständiger Betriebsrente für die Zeit vom 1. Januar 2007 bis zum 31. März 2008 mit der am 29. September 2010 beim Arbeitsg e- richt eingegangenen u nd der Beklagten am 6. Oktober 2010 zugestellten Klage vor Ablauf des nächsten auf die Rügefrist folgenden Anpassungszeitraums, dh. vor Ablauf des 31. März 2011, und damit fristgerecht geltend gemacht. c) Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten folgt aus der Regelung in § 16 Abs. 4 BetrAVG nicht, dass Ansprüche auf eine nachträgliche Anpa s- sung bis zum nächsten Anpassungsstichtag, zumindest aber innerhalb einer Frist von drei Jahren nach Ablauf der in § 16 Abs. 4 Satz 2 BetrAVG bestim m- ten Rügefrist klag eweise geltend gemacht werden müssen. § 16 Abs. 4 BetrAVG schränkt ausschließlich die Verpflichtung des Versorgungsschuldners zur nachholenden Anpassung ein und enthält keine Regelungen oder Wertu n- gen, bis zu welchem Zeitpunkt eine nachträgliche Anpassung der Betriebsrente zu einem vorangegangen Prüfu ngstermin eingeklagt sein muss. Da der Prüfungszeitraum nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG vom Rentenbeginn bis zum jeweils aktuellen Anpassungsstichtag reicht (vgl. etwa BAG 19. Juni 2012 - 3 AZR 464/11 - Rn . 13, BAGE 142, 116) , ist der Arbeitg e- ber grundsätzlich verpflichtet, eine unterblieben e Anpassung der Betriebsrente an späteren Anpassungsstichtag en für die Zukunft nach zu holen. Diese Ve r- pflichtung wird durch § 16 Abs. 4 BetrAVG beschränkt. Nach § 16 Abs. 4 Satz 1 BetrAVG ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, die Anpassung zu einem spät e- ren Zeitpunkt nachzuholen, wenn laufende Leistungen nach § 16 Abs. 1 BetrAVG nicht oder nicht in vollem Umfang anzupassen waren. Nach § 16 Abs. 4 Satz 2 BetrAVG gilt eine Anpassung als zu Recht unterblieben, wenn der 31 32 33 - 13 - 3 AZR 298/13 - 14 - Arbeitgeber dem Versorgungsempfänger die wirtschaftliche Lage des Unte r- nehmens schriftlich dar ge legt, der Versorgungsempfänger nicht binnen drei K a- lendermonaten nach Zugang der Mitteilung schriftlich widerspro chen hat und er auf die Rechtsfolgen eines nicht fristgemäßen Widerspruchs hingewiesen wu r- de. Soweit eine Anpassung wegen der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers zu vorangegangenen Anpassungsstichtagen zu Recht unterblieben ist und de s- halb nach § 16 Abs . 4 BetrAVG bei späteren Anpassungen nicht mehr nachg e- holt werden muss, dürfen sowohl der damals zu verzeichnende Anstieg des Verbraucherpreisindexes als auch die damals zu verzeichnenden Reallohne r- höhungen bei den späteren Anpassungsentscheidungen unberüc ksichtigt ble i- ben (vgl. etwa BAG 20. Au gust 2013 - 3 AZR 750/11 - Rn. 2 0 mwN) . § 16 Abs. 4 BetrAVG enthält dem nach lediglich Regelungen zu der a m Anpassung s- stichtag zu ermittelnden Höhe des Anpassungsbedarfs und betrifft damit die Begründetheit des Anpassu ngsverlangens der Höhe nach; unter welchen V o- raussetzungen ein Klagerecht verwirkt ist, lässt sich dieser Bestimmung nicht entnehmen. III. Das Landesarbeitsgericht ist mit einer rechtsfehlerhaften Begründung zu dem Ergebnis gelangt, dass der Kläger zum 1. April 2005 und zum 1. April 2008 eine Anpassung seiner Betriebsrente an den Kaufkraftverlust verlan gen kann. 1 . Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, dem Kläger stünden die Rentenanpassungsbeträge der vom Kläger begehrten Anpassung der Betriebsrente zu den Anpassung s- stichtagen 1. April 2005 und 1. April 2008 verpflichtet, da die wirtschaftliche L a- ge der damaligen Versorgungsschuldnerin GFPA eine Anpassung zugelassen habe. Die GFPA sei a b dem 1. Januar 2004 eine Rentnergesellschaft gewesen. Ihr müsse - entgegen der stän digen Rechtsprechung des Senats - weder eine angemessene Eigenkapitalverzinsung noch ein Kapitalerhalt zugebilligt werden. Sie könne sich deshalb nicht darauf berufen, eine Anpassung nicht aus der Ver mögenssubstanz finanzieren zu müsse n . Entscheidend sei vielmehr, ob die GFPA über so viel Kapital oder Forderungen gegenüber Dritten verfügt habe, 34 35 - 1 4 - 3 AZR 298/13 - 15 - dass es ihr ohne Insolvenzgefahr möglich war, die Betriebsrenten zuzüglich der erforderlichen Anp assungen bis zum voraussichtlichen Versterben des letzten Anspruchsberechtigten zu zahlen . Davon sei auszugehen . Bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit der GFPA seien nicht nur das ausgewiesene Stammkap i- tal und die gesetzliche Rücklage zu berücksichti g en, sondern auch ein im Jahr 2003 erwirtschaftete r Gewinn von 66 Mio. Euro , der auf grund eines Ergebnisa b- führungs vertrag s an die GKB/W abgeführt worden sei. Die Abfüh rung von G e- winnen verstoße in einem Fall wie dem vorliegend en, in dem nur eine u n vol l- ständige Liquidation stattfinde und der Versorgungsschuldner m- gemacht werde, gegen Treu und Glauben und sei rechtsmissbräuchli ch . Au f- grund der Übertragung der werbende n Tätigkeit und der dazu erforderlichen Betriebsmittel auf andere konzernangehörige Unternehmen sei der GFPA nicht ausreichend Kapital verblieben, um die Ansprüche der Betriebsrentner auf A n- passung der Betriebsrente erfüllen zu können . Hierdurch habe sich zudem ein konzern typisches Risiko verwirklicht. Ebenso zu berücksichtigen seien bei d er Beurteilung der wirtschaftlichen Lage der GFPA die aufgrund der 1976er Ve r- einbarung bei der GKB/W gebildeten Rückstellun gen. Diese hätten aufg e löst werden können u nd so zusätzlich zum noch vorhandenen Eigenkapital der GFPA für Betriebsrentenanpassungen zur Verfügung gestanden. Zu den zu berücksichtigenden Vermögensgegenständen gehöre auch der Ausgleichsa n- spruch der GFPA gegenüber der GKB/W aufgrund des Eintrit ts in die Pe n s i- onsversprechen. Der Schuldbeitritt der GKB/W erfasse die gesamten Ve r so r- gungsversprechen der GFPA. Diese beinhalteten auch die nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG geschuldete Anpassung der Betriebsrenten an den Kau f- kraftverlust. Bei de r Anpassungsprüfung zum Anpassungsstichtag 1. April 2008 sei zudem zu berücksichtigen , dass sich die Kapitalausstattung der GFPA durch deren Verschmelzung auf d ie GBG nicht zu u ngunsten der Betriebsren t- ner der GFPA habe än dern dürfen . Da die GBG bis zum 31. März 2008 au f- grund eines Beherrschungs - und Gewinnabführungsvertrags mit der T AG ve r- bunden gewesen sei und unmittelbar vor Beendigung des Vertrags in erhe b l i- chem Umfang Ge winne an die T AG abgeführt habe, habe sich das ko n zer n t y- - 15 - 3 AZR 298/13 - 16 - pi sche Risiko ei n zweites Mal verwirklicht. Hierin liege zudem ein verb o tener kompensationsloser Eingriff in das Gesellschaftsvermögen der GBG. Der hi e- raus folgende Schadensersatzanspruch gehöre zum Gesellschaftsvermögen und sei bei der Beurteilung der wirtschaftlichen La ge der Versorgungsschuldn e- rin des Klägers ebenfalls zu berücksichtigen. 2 . Diese Begründung hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Sie ist in mehrfacher Hinsicht rechtsfehlerhaft. Das Landesarbeitsgericht hat zu Unrecht die Grundsätze, d ie der Senat zur Rechtmäßigkeit einer vom Versorgungsschuldner aus wirts chaftlichen Gründen unterlassenen Anpassung von Betriebsrenten entwickelt hat, nicht angewendet und ist in unzutreffender Weise davon ausgegangen, dass sog. Rentnergesellschaften die A npassung von Betriebsrenten aus der Vermögenssubstanz aufbringen müssen. Das La n- desarbeitsgericht hat zudem nicht berücksichtigt, das s für die Frage, ob die wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners einer Anpassung der Verso r- gun gsleistungen entgegenst eht, die tatsächlich bestehende wirtschaftli che Lage maßgeblich ist und nicht eine fiktive Lage, die bestehen würde, wenn unte r- nehmerische Entscheidungen anders getroffen oder andere Dispositionen vo r- genommen worden wären. Das Landesarbe itsgericht hat darü ber hinaus nicht beachtet , dass es für die Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Versorgung s- schuldners auf dessen Vermögens - und Ertragslage insgesamt ankommt und nicht auf einzelne Ver mögenswerte oder Forderungen. a) Gemäß § 16 Abs. 1 BetrAVG hat der Ar beitgeber alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dabei hat er die Belange der Versorgungsempfänger und seine eigene wirtschaftliche Lage zu be rücksichtigen. Lässt die wirtschaftliche Lage eine Anpassung der Betrieb s- re n ten nicht zu, ist der Arbeitgeber zur Anpassung nicht verpflichtet. aa) Die Anpassungsprüfungspflicht nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG trifft das Unternehmen, welches als Arb eitgeber die entsprechende Verso r- gungszusage erteilt oder im Wege der Rechtsnachfolge übernommen hat; auf seine wirtschaftliche Lage kommt es an. Damit ist es grundsätzlich entsche i- 36 37 38 - 16 - 3 AZR 298/13 - 17 - dend, wer zum jeweiligen Anpassungsstichtag Versorgungsschuldner ist (vgl. etwa BAG 28. Mai 2013 - 3 AZR 125/11 - Rn. 53) . bb ) Die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers ist eine zukunftsbezogene Größe. Sie umschreibt die künftige Belastbarkeit des Arbeitgebers und setzt eine Prognose voraus. Beurteilungsgrundlage für die insowe it langfristig zum Anpassungsstichtag zu erstellende Prognose ist grundsätzlich die bisherige wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens vor dem Anpassungsstichtag, soweit daraus Schlüsse für dessen weitere Entwicklung gezogen werden kö n- nen. Für eine zuv erlässige Prognose muss die bisherige Entwicklung über e i- nen längeren repräsentativen Zeitraum von in der Regel mindestens drei Ja h- ren ausgewertet werden (st. Rspr., vgl. etwa BAG 28. Mai 2013 - 3 AZR 125/11 - Rn. 39 ) . cc ) Die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers rechtf ertigt die Ablehnung einer Betriebsrentenanpassung insoweit, als das Unternehmen dadurch übe r- mäßig belastet und seine Wettbewerbsfähigkeit gefährdet würde. Die Wettb e- werbsfähigkeit wird beeinträchtigt, wenn keine angemessene Eigenkapitalve r- zinsung erwirtsc haftet wird oder wenn das Unternehmen nicht mehr über gen ü- gend Eigenkapital verfügt. Bei einer ungenügenden Eigenkapitalverzinsung reicht die Ertragskraft des Unternehmens nicht aus, um die Anpassungen fina n- zieren zu können. Bei einer ungenügenden Eigenkap italausstattung muss verl o- rene Vermögenssubstanz wieder aufgebaut werden, bevor dem Unternehmen die Anpassung von Betriebsrenten zugemutet werden kann. Demnach rechtfe r- tigt die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers die Ablehnung einer Betriebsre n- tenanpassu ng nur insoweit, als dieser annehmen darf, dass es ihm mit hinre i- chender Wahrscheinlichkeit nicht möglich sein wird, den Teuerungsausgleich aus den Unternehmenserträgen und den verfügbaren Wertzuwächsen des U n- ternehmensvermögens in der Zeit bis zum nächste n Anpassungsstichtag au f- zubringen. Demzufolge kommt es auf die voraussichtliche Entwicklung der E i- genkapitalverzinsung und der Eigenkapitalausstattung des Unternehmens an (vgl. etwa BAG 20. August 2013 - 3 AZR 750/11 - Rn. 30 mwN) . Das Unte r- nehmen ist nich t verpflichtet, die Anpassungen aus der Unternehmenssubstanz 39 40 - 17 - 3 AZR 298/13 - 18 - zu finanzieren (vgl. BAG 29. September 20 10 - 3 AZR 427/08 - Rn. 27, BAGE 135, 344; 22. Januar 2001 - 3 AZR 287/00 - zu 2 der Gründe) . Die Fes t- stellung sowohl der erzielten Betriebsergebnisse als auch des vorhandenen Eigenkapitals hat grundsätzlich auf der Grundlage der handelsrechtli chen Ja h- resabschlüsse zu erfolgen (vgl. etwa BAG 11. Dezember 2012 - 3 AZR 615/10 - Rn. 42 mwN) . dd ) Die wirtschaftliche Lage eines Unternehmens wird durch dessen E r- tragskraft im Ga nzen geprägt. Der Versorgungsschuldner ist nicht schon dann zur Anpassung der Betriebsrenten verpflichtet, wenn einzelne Einkünfte den Umfang der Anpassungslast übersteigen ( vgl. etwa BAG 26. Oktober 2010 - 3 AZR 502/08 - Rn. 56 ) . Zudem kommt es im Rahmen der Anpassungspr ü- fung nach § 16 BetrAVG auf die tatsächliche wirtschaftliche Lage des Verso r- gungsschuldners an und nicht auf eine fiktive Lage , die bestanden hätte, wenn unternehmerische Entscheidungen anders getroffen worden wären. Insbeso n- dere sieht § 16 BetrAVG eine fik tive Fortschreibung wirtschaftlicher Daten aus der Vergangenheit nicht vor (vgl. BAG 28. Mai 2013 - 3 AZR 125/11 - Rn. 71 mwN; 20. August 2013 - 3 AZR 750/11 - Rn. 51 mwN) . ee ) Entgegen der Recht s auffassung des Landesarbeitsgerichts gelten di e- se für werbende Unternehmen entwickelten Grund sätze im Wesentlichen auch für sog. Rentner - und Abwicklungsgesellschaften. Auch diese habe n eine A n- passung der Betriebsrenten nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG zu prüfen. Dabei sind auch Rentner - und Abwicklungsgesellschaften nicht verpflichtet, die Kos ten für die Betriebsrentenanpassung aus ihrer Vermögenssubstanz aufz u- bringen. Auch ihnen ist eine angemessene Eigenkapitalverzinsung zuzubilligen. Deshalb reicht es nicht aus, wenn der Rentner - oder Abwicklungsgesellschaft lediglich das gesetzlich vorgesch riebene Stammkapital verbleibt. Allerdings ist bei Rentner - und Abwicklungsgesellschaften eine Eigenkapitalverzinsung a n- gemessen, die der Umlaufrendite öffentlicher Anleihen entspricht. Für einen Zuschlag von 2 % , wie er bei werbenden Unternehmen vorzunehm en ist, deren in das Unternehmen investiertes Eigenkapital einem erhöhten Risiko ausgesetzt 41 42 - 18 - 3 AZR 298/13 - 19 - ist, besteht kein Anlass (vgl. BAG 26. Oktober 2010 - 3 AZR 502/08 - Rn. 37 - 39 mwN) . Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats. An dieser Rechtspr echung hält der Senat fest. Die Ausführungen des Landesarbeitsg e- richts in der angefochtenen Ents cheidung geben zu einer Ä nderung der Rech t- sprechung keine Veranlassung. Sinn und Zweck der Anpassung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG erfordern auch bei Rent ner - und Abwicklungsg e- sellschaften keinen Eingriff in die Vermögenssubstanz. § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG regelt keine unbedingte Anpassungspflicht, sondern sichert nur einen Anspruch auf eine Anpassungsprüfung, die auch die wirtschaftliche Lage des Vers orgungsschuldners berücksichtigt. Eine Anpassungsgarantie, die im Fall der Einstellung der unternehmerischen Tätigkeiten einen Eingriff in die Verm ö- genssubstanz verlangen könnte, gewährt § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG nicht. Zudem bestünde bei einem Substa nzverzehr die Gefahr, dass der Ve r- sorgungsschuld ner langfristig auch die laufenden Rentenzahlu ngen nicht mehr erbringen kann . Im Insolvenzfall müsste der Pensionssicherungsverein die Za h- lung der laufenden Renten einschließ lich der aus der Vermögenssubstanz e r- brachten Anpassungen - mit Ausnahme der in den letzten beiden Jah ren vor Eintritt des Sicher ungsfalls vorgenommenen Erhöhungen (§ 7 Abs. 5 BetrAVG) - gemäß § 7 Abs. 1 BetrAVG übernehmen, obwohl er selbst eine A n- passung nach § 16 BetrAVG nicht schuldet (vgl. etwa BAG 26. Oktober 2010 - 3 AZR 502/08 - Rn. 40) . b) An diesen Grundsätzen gemessen ist die der Klage stattgebende En t- scheidung des Landesar beitsgerichts recht s fehlerhaft. Das Landesarbeitsgericht hat entgegen der ständigen Rechtsprechung des Sen ats nicht ausgehend von den handelsrechtlichen Jahresabschlüssen der GFPA als Versorgungsschuldnerin geprüft, ob deren wirtschaftliche Lag e zu den Anpassungsstichtagen 1. April 2005 und 1. April 2008 einer Anpassung der Betriebsrente des Klägers an den Kau fkraftverlust entgegenstand . Zudem hat es verkannt, dass der GFPA als Rentnergesellschaft eine angemessene Eige n- kapitalverzinsung zuzubilligen war . D as Landesarbeitsgericht hat überdies zu 43 44 45 - 19 - 3 AZR 298/13 - 20 - Unrecht angenom men , die GFPA sei zur Anpassung der Betriebsrente de s Kl ä- gers imstande ge wesen, da sowohl ein im Jahr 2003 erwirtschaftete r Gewinn von 66 Mio. Euro, der aufgrund ein es Ergebnisabführungsvertrags an die GKB/W abgeführt worden sei, als auch die aufgrund der 1976er Vereinb a rung bei der GKB und späteren W (im Folgenden: GKB/W ) gebildeten Rüc k ste l lu n- gen und ein Ausgleichsanspruch der GFPA gegenüber der GKB/W au f grund des Eintritts in die Pensionsversprechen bei der Beurte i lung ihrer wir t schaftl i- chen Lage zu berücksichtigen seien . Diese Erwägun gen sind bereits deshalb unzutreffend, da d ie wirtschaftliche Lage eines Un terne h mens durch dessen Ertragskraft im Ganzen geprägt wird, d er Versorgung s schuldner also nicht schon dann zur Anpassung der Betriebsrenten verpflichtet ist , wenn ei n zelne Einkünft e den Umfang der Anpassungslast übersteigen (vgl. etwa BAG 26. Oktober 2010 - 3 AZR 502/08 - Rn. 56 ) , und da es im Rahmen der Anpa s- sungsprüfung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG auf die tatsächl i che wir t- schaftliche Lage des Versorgungsschuldners an kommt, was eine r fikt i v e n For t- schreibung wirtschaftlicher Daten aus der Vergangenheit entge ge n steht; ebe n- so wenig kommt es darauf an, wie die wirtschaftliche Lage wäre, wenn andere unternehmerische Dispositionen getroffen worden wären. Die B e rücksichtigung einer fiktiven günstig eren wirtschaftlichen Lage könnte dazu fü h ren, dass die Anpassung von Versorgungsleistungen aus der Unternehmen s substanz fina n- ziert werden muss. Dies ist jedoch nach § 1 6 Abs. 1 und Abs. 2 Be trAVG nicht geschuldet. B . Die Rechtsfehler führen zur Aufhebung der angefochtenen Entsche i- dung (§ 562 Abs. 1 ZPO) . Das Urteil des Landesarbeitsge richts stellt sich nicht aus anderen Gründen als - dem Grunde nach - richtig dar, § 561 ZPO. I. Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers war es der GFPA nicht deshalb na ch Treu und Glauben ( § 242 BGB ) verwehrt, sich auf eine mangel n- de Leistungsfähigkeit zu berufen, weil nicht für eine zur Anpassung der B e- triebsrenten ausreichende finanzielle Ausstattung gesorgt worden war, bevor sie durch Übertragung ihrer werbenden Tätigkei t auf andere Unternehmen zur 46 47 - 20 - 3 AZR 298/13 - 21 - Rentnergesellschaft wurde . Einer Anwendung von § 242 BGB stehen die We r- tungen des § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG entgegen. 1 . G egen eine Anwendung von § 242 BGB spricht bereits, dass gesetzlich nur eine Anpassungsprüfung vorge sehen ist , welche auch die wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners berücksichtigt. Dabei kommt es auf die ta t- sächliche wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners und nicht auf eine fiktive Lage an, die bestanden hätte, wenn unternehmerische Ents cheidungen anders getroffen worden wären. Da der Versorgungsschuldner nach § 16 Abs. 1 BetrAVG zu jedem neuen Anpassungsstichtag erneut eine Anpassung der Betriebsrenten zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entsche i- den hat und dabei auch seine - aktuelle - wirtschaftliche Lage b erücksichtigen darf, kommt zudem eine fiktive Fortschreibung früherer wirtschaftlicher Verhäl t- nisse nicht in Betracht (vgl. BAG 20. August 2013 - 3 AZR 750/11 - Rn. 51 mwN) . 2 . Eine Anwendung von § 242 BGB widerspräche a uch Sinn und Zweck von § 16 Abs. 1 BetrAVG . Wäre es dem Arbeitgeber nach § 242 BGB verwehrt, sich auf eine zur Anpassung der Betriebsrente nicht ausreichende wirtschaftl i- che Lage zu berufen, müsste er die Anpassung ggf. aus der Vermögenssu b- stanz finanziere n . Dies will § 16 Abs. 1 BetrAVG jedoch gerade verhindern. 3 . Eine andere Beurteilung ist auch dann nicht geboten, wenn die für eine Betriebsrente nanpassung nicht hinreichende wirtschaftliche Lage des Verso r- gungsschuldners auf Einflussmaßnahmen aufgrund k onzernrechtlicher Ve r- flechtun gen beruht . Derartige Umstände führen nicht dazu, dass es dem Ve r- sorgungsschuldner nach § 242 BGB verwehrt ist, sich auf seine ungünstige wirtschaftliche Lage zu berufen , sondern können al lenfalls ei nen Berechnung s- durchgriff au f die günstige wirtschaftliche Lage ein es anderen Konzernunte r- nehmens zur Folge haben . 4 . Entgegen der Rechtsauffass ung des Klägers lässt sich dem Urteil des Senats vom 11. März 2008 ( - 3 AZR 358/06 - BAGE 126, 120) nicht entne h- men, dass sich eine Gesell r- 48 49 50 51 - 21 - 3 AZR 298/13 - 22 - rechtsmissbräuchlich mit zu geringen Mitteln zur Deckung der laufenden Re n- tenleistungen und der Anpassungsverpflichtungen ausgestat tet wurde, nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht auf ihre für eine A n- passung der Betriebsrente nicht hinlängliche wirtschaftliche Lage berufen kann, sondern eine angemessen e Ausstattung zu unterstellen sei. Der Senat h at in der vom Klä ger genannten Entscheidung zwar e r- kannt, dass den versorgungspflichtigen Arbeitgeber grundsätzlich die arbeit s- vertragliche Nebenpflicht trifft, eine Gesellschaft, auf die Versorgungsverbin d- lichkeiten ausgegliedert werden, so auszustatten, dass sie nicht nu r die laufe n- den Versorgungsleistungen zahlen kann, sondern auch zu den gesetzlich vo r- gesehenen Anpassungen in der Lage ist. Allerdings führt die Verletzung der Pflicht zur ausreichenden Ausstattung nicht dazu, dass sich der nunmehr ve r- sorgungspflichtige Ar beitgeber nach § 242 BGB nicht auf eine für eine Betrieb s- rentenanpassung nicht ausreichende wirtschaftliche Lage berufen kann. Der Senat hat die Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen die Verpflichtung zur hinre i- chenden Ausstattung der Rentnergesellschaft viel mehr als Außenhaftungsta t- bestand konzipiert. Die Verletzung der arbeitsvertraglichen Nebenpflicht zur ausreichenden Ausstattung der Rentnergesellschaft kann lediglich zu einem Schadensersatzan spruch der Versorgungsempfänger gegen den übertrage n- d en Rechtstr äger nach § 280 Abs. 1 Satz 1, § 241 Abs. 2, §§ 31, 278 BGB fü h- ren (BAG 11. März 2008 - 3 AZR 358/06 - Rn. 56, BAGE 126, 120) . II. Die Beklagte ist auch nicht im Wege des Schadensersatzes verpflich tet, die Betriebsrente des Kläger s an den Kaufkraftverlust anzupassen. E ntgegen der Recht s auffassung des Klägers bestand keine Verpflichtung , d ie GFPA a n- so aus zu stat ten , dass sie nicht nur zur Zahlung der laufenden Betriebsrenten in der Lage sein würde, sondern auch die erforderlichen Anpassungen vornehmen konnte. 1. Eine solche Verpflichtung fo lgt nicht aus § 613a BGB. Die GFPA hat zwar zum 31. Dezember 2003 ihre werbenden Tätigke i- ten mit den dazu gehörenden Vermögensgegenständen im Wege d es Betrieb s- 52 53 54 55 - 22 - 3 AZR 298/13 - 23 - übergangs nach § 613a BGB auf andere konzernangehörige Gesellschaften übertragen. Aus § 613a BGB folgt jedoch keine Verpflichtung des Betrieb s- veräußerers , dafür Sorge zu tragen, dass er auch nach dem Betriebsübergang noch zu einer Anpassung der Betriebsrenten an de n Kaufkraftverlust im stande ist . § 613a BGB schützt nur die im Zeitpunkt des Betriebsübergangs bestehe n- den Arbeitsverhältnisse. Für Arbe itsverhältnisse, die zu diesem Z eitpunkt b e- reits beendet sind, gilt § 613a BGB nicht. Deshalb unterfallen Versorgungsem p- fänger und Arbeitnehmer, die bereits mit unverfallbaren Versorgungsanwar t- schaft en aus geschieden sind, dem Schutzbereich des § 613a BGB nicht (st. Rspr., vgl. etwa BAG 11. März 2008 - 3 AZR 358/06 - Rn. 17, BAGE 126, 120; 27. Juni 2006 - 3 AZR 85/05 - Rn. 4 9 mwN) . Aus § 613a BGB können sich de s- halb keine Verpflichtungen gegenüber diesem Personenkreis ergeben. 2. E ntgegen der R echt s auffassung des Klägers bestand auch nach den Grundsätzen, die der Senat im Urteil vom 11. März 2008 ( - 3 AZR 358/06 - BAGE 126, 120) entwickelt hat, keine Verpflichtung, die GFPA im Zusamme n- hang mit ihrer in eine Rentnergesellschaft so auszustatten , das s sie nicht nur in de r Lage war , die laufenden Betriebsren ten zu zahlen , sondern auch die erforderlichen Anpassungen vorneh men k o nn t e . Diese Grundsätze betreffen die Ausstattung einer Rentnergesellschaft, auf die im Wege der Au s- gliederung nach dem Umwandlungsgesetz Versorgungsverbindlichkeiten übe r- tragen werden. Sie sind nicht anwendbar auf eine Rentnergesellschaft , die durch Übertra gung ihres operativen Ge schäfts im Wege des Betriebsübergangs auf einen Betriebserwer ber entsteht . Zwar trifft den versorgungspflichtigen Arbeitgeber nach dem Urteil des Senats vom 11. März 2008 ( - 3 AZR 358/06 - BAGE 126, 120) im Falle der Ü bertragung der Versorgungsverbindlichkeiten durch Ausgliederung nach dem Umwandlungsgesetz auf eine Rentnergesellschaft die arbeitsvertragliche N e- benpflicht, die Rentnergesellschaft so auszustatten, dass sie die laufenden B e- triebsrenten zahlen kann und zu den gesetzlich vorgesehenen Anpassungen in der Lage ist; eine unzureichende Ausstat tung der Rentnergesellschaft kann Schad ensersatzansprüche auslösen. Dies beruht jedoch auf dem mit der Au s- 56 57 - 23 - 3 AZR 298/13 - 24 - gliederung der Versorgungsverbindlichkeiten verbundenen Wechsel in der Pe r- son des Versorgungsschuldners . Schuldner der Versorgungsleistun gen ist in diesem Fall nicht mehr der ursprüngliche Arbeitgeber, sondern die Rentnerg e- sellschaft , auf die die Versorgungsverpflichtungen übertragen wurden . Diese hat nunmehr nicht nur di e laufenden Versorgungsleistungen zu erbringen, so n- dern ist zudem zur Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG verpflich tet und darf eine Anpassung ablehnen, wenn ihre eigene wirtschaftliche Lage eine solche nicht zu lässt . Damit be steht die Ge fahr, dass die Möglichke i- ten des Umwandlungsgesetz es dazu g e nutzt we rden, die Versorgungsverpflic h- tungen auf eine nicht ausreichend ausgestattete Gesellschaft zu übertragen und dadurch die schutzwürdigen Interessen der Vers orgungsberechtigten zu beeinträch tigen. Eine vergleichbare Ge fahr besteht hingegen nicht, wenn der frühere Arbeitgeber und - spätere - Versorgungsschuldner sein operatives G e- schäft im Wege des Betriebsübergangs an einen Betriebserwerber veräußert, da die Versorgungsverpflichtunge n bei dem ursprünglichen Versorgung s- schuld ner verblei ben. So verhält es sich hier. Versorgungsschuldnerin war vor und nach dem Betriebsübergang die GFPA als frühere Arbeitgeberin des Kl ä- gers . 3. Aus den Wertungen von § 4 BetrAVG kann der Kläger ebenfalls nichts zu seinen Gunsten ableiten. § 4 BetrAVG regelt nur den Wechsel eines einze l- ne n Arbeitnehmers von seinem Arbeitgeber zu einem neuen Arbeitgeber und ist deshalb bei einem Betriebsübergang nach § 613a BGB nicht anwendbar (BT - Drs. 15/2150 S. 53) . C. Auf der Gru ndlage der vom Landesarbeitsgericht bislang getroffenen Feststellungen kann nicht beurteilt werden, ob die Entscheidung der GFPA, die Betriebsrente des Klägers zu den Anpassungsstichtagen 1. April 2005 und 1. April 2008 nicht gemäß § 16 Abs. 1 und Abs. 2 B etrAVG an den Kaufkraftve r- lust anzupassen, billi gem Ermessen entspricht . Der Rechtsstreit ist daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückz u- verweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO) . 58 59 - 24 - 3 AZR 298/13 - 25 - I. Das Landesarbeitsgericht hat nicht ausgehend vo n den handelsrechtl i- chen Jahresabschlüssen der GFPA geprüft, ob deren wirtschaftliche Lag e an den Anpassungsstichtagen 1. April 2005 und 1. April 2008 einer Anpassung der Betriebsrente des Klägers an den Kaufkraftverlust entgegenstand ; es hat hierzu auch k eine Feststellungen getroffen. Dies e Prüfung wird das Landesarbeitsg e- richt unter Berücksichtigung der vom Senat hierzu entwickelten Grundsätze (vgl. etwa BAG 15. Januar 2013 - 3 AZR 638/10 - ; 11. Dezember 2012 - 3 AZR 615/10 - ; 21. August 2012 - 3 ABR 20/1 0 - ; 30. November 2010 - 3 AZR 754/08 - ; 26. Oktober 2010 - 3 AZR 502/08 - ; 29. September 2010 - 3 AZR 427/08 - BAGE 135, 344 ) nachzuholen haben. II. Sollte sich ergeben, dass die wirtschaftliche Lage der GFPA einer A n- passung der Betriebsrente des Klägers zu den Anpassungsstichtagen 1. April 2005 bzw. 1. April 2008 entgegenstand, wird das Landesarbeitsgericht auch zu prüfen haben, ob die GFPA sich die günstige wirtschaftliche Lage der GKB /W , der GBG und /oder der T AG im Wege des Berechnung s durc h g riffs z u rec h nen las sen muss te . 1. Dabei wird das Landesarbeitsge richt ggf. zu prüfen haben, ob die GKB /W , die GBG und die T AG aufgrund ihrer wirtschaftlichen Lage zu e i ner Anpassung der Betriebsrente des Klägers an den Kaufkraftverlust i m sta n de waren. a) Auch diese Prüfung wird das Landesarbeitsgericht unter Berücksicht i- gung der vom Senat hierzu entwickelten Grundsätze (vgl. etwa BAG 15. Januar 2013 - 3 AZR 638/10 - ; 11. Dezember 2012 - 3 AZR 615/10 - ; 21. August 2012 - 3 ABR 20/10 - ; 30. Nove mber 2010 - 3 AZR 754/08 - ; 26. Oktober 2010 - 3 AZR 502/08 - ; 29. September 2010 - 3 AZR 427/08 - BAGE 135, 344 ) durchzuführen haben. b) Die Ausführungen des Landesarbeitsgerichts in der angefochtenen Entscheidung, die bei der GKB/W gebildeten Pensi onsrückstellungen hä t te n aufgelöst werden können und deshalb für eine Betriebsrentenanpassung zur 60 61 62 63 64 - 25 - 3 AZR 298/13 - 26 - Verfügung gestanden, geben Veranlassung zu dem Hinweis, dass eine Lei s- tungsfähigkeit der GKB /W nicht mit d ies er Begründung bejaht werden kön n te . Zum e i ne n besteht eine Verpflichtu ng zur Betriebsrentenanpassung nicht deshalb , weil Pensionsrückstellungen gebil det wurden (vgl. BAG 26. Oktober 2010 - 3 AZR 502/08 - Rn. 53) . Pensionsrückstellungen erlauben es dem Unternehmen (nur), Gewinne nicht zu versteuern , sondern sie bis zur Fälligkeit der einzelnen Rentenbeträge als Betriebskapital - und zwar in Gestalt von Fremdkapital - zu verwenden. Während Deckungsmittel auf der Aktivseite der Bilanz stehen und Erträge erzielen können, stehen Pensionsrückstellungen a uf der Passivseite der Bilanz. Ihnen können keine Erträge zugerechnet we r- den. Pensionsrückstellungen sind im Wesentlichen ein Instrument der Innenf i- nanzierung. Es wird ein Aufwand verbucht, ohne dass tatsächlich Mittel abfli e- ßen. Im Jahr der Rückstellungsb ildung wird der Jahresüberschuss reduziert oder ein Jahresfehlbetrag erhöht sich. Damit steht weniger Gewinn zur Au s- schüttung zur Verfügung und es wird - ggf. - ein geringerer Gewinn der Beste u- erung unterworfen. Das Eigenkapital des Unternehmens reduziert sich entspr e- chend. Im Jahr des Rückstellungsverbrauchs kommt es zu einem entsprechend erhöhten Gewinnausweis. Rückstellungen haben daher im Wesentlichen einen Zeit - , insbesondere einen Steuerstundungseffekt (vgl. BAG 26. Oktober 2010 - 3 AZR 502/08 - Rn. 5 4) . Zum anderen wird die wirtschaftliche Lage eines Unternehmens durch dessen Ertragskraft im Ganzen geprägt, weshalb die wirtschaftliche Lage eine Anpassung der Betriebsrenten nicht schon dann zulässt, wenn in den Jahre s- abschlüssen ausgewiesene Positione n den Umfang der Anpassungslast übe r- steigen (vgl. etwa BAG 26. Oktober 2010 - 3 AZR 502/08 - Rn. 56). 2 . Bei der ggf. vorzunehmenden Prüfung, ob die Voraussetzungen für e i- nen Berechnungsdurchgriff auf die wirtschaftliche Lage der GKB /W , der GBG und /o der der T AG vorliegen , wird das Landesarbeitsgericht auße r dem zu b e- achten haben, dass die Zurechnung der günstigen wirtschaftlichen Lage e i nes oder mehrerer dies er Unternehmen nicht zur Folge haben darf, dass die GFPA die Anpassungen letztlich aus ih rer Substanz leisten muss. Da ein B e rec h- 65 66 67 - 26 - 3 AZR 298/13 - 27 - nungsdurch griff dazu führt , dass ein Unternehmen, welches selbst wir t schaftlich nicht zur Anpassung der Betriebsrenten in der Lage ist, gleichwohl eine Anpa s- sung des Ruhegeldes vornehmen muss, wenn die wirtschaftlich e Lage des a n- deren Konzernunterneh mens dies zulässt, setzt der Berechnung s durch griff e i- nen Gleichlauf von Zurechnung und Innenhaftung im Sinne einer Einstand s- pflicht/Haftung des anderen Konzernunternehmens gegenüber dem Verso r- gungsschuldner voraus. Wird de r Versorgungsschuldner auf Betriebsre n tena n- passung in Anspruch genommen, weil ihm die günstige wirtschaftliche Lage eines anderen Konzernunternehmens oder der Konzernobergesellschaft zug e- rechnet wird, muss er die Möglichkeit haben, diese höhere Belastung a n das andere Unternehmen weiterzugeben, sich also bei diesem zu refinanzieren (BAG 29. September 2010 - 3 AZR 427/08 - Rn. 32, BAGE 135, 344) . Dadurch wird sichergestellt, dass die Betriebsrentenanpassungen nicht - entgegen § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG - aus der Vermögenssubstanz erbracht werden müssen. Der Berechnungsdurchgriff ändert nichts an der Schuldnerstellung. Schuldner der Anpassungsprüfung und - entscheidung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG bleibt auch beim Berechnungsdurchgriff der Versorgung s- schuldner. 3. Auf g rund der Ausführungen des Landesarbeitsgerichts in der angefoc h- tenen Entscheidung, die Abführung von Gewinnen an die GKB/W aufgrund e i- nes mit dieser bestehenden Gewinnabführungsvertrags stelle eine recht s mis s- bräuch liche Gestaltungs form dar, dadurch habe sich eine konzernspezif i sche Gefahr verwirklicht, zudem liege ein verbotener kompensationsloser Ei n griff iSd. Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ( 9. Februar 2009 - II ZR 292/07 - [Sanitary] BGHZ 179, 344 ) vor, auch habe die GFPA a ufgrund der 1976er Ve r- einbarung einen Ausgleichsanspruc h gegen die GKB/W und die Gewin n a b fü h- rung aufgrund d es Ergebn isabführungsvertrag s rechtfertige den Durchgriff auf die Holding , erscheinen dem Se nat folgende weitere Hinweise veranlasst: a) Das La ndesarbeitsgericht wird bei der ggf. vorzunehmenden Prüfung der Voraussetzungen für einen Berechnungsdurchgriff zu beachten haben, dass ein Berechnungsdurchgriff nach den Grundsätzen, die der Bundesg e- 68 69 - 27 - 3 AZR 298/13 - 28 - richtshof zur Haftung des herrschenden Unternehmens für Verbindlichkeiten des beherrschten Unternehmens im qualifiziert faktischen Konzern aufgestellt hat te , nicht mehr in Betracht kommt (vgl. BAG 15. Januar 2013 - 3 AZR 638/10 - Rn. 35 ff. , BAGE 144, 18 0 ) . Zwar galten für einen Berechnungsdurchgriff im Rahmen der Anpa s- sungsprüfung nach § 16 BetrAVG nach der Rechtsprechung des Senats seit dem Urteil vom 28. April 1992 ( - 3 AZR 244/91 - zu III 2 der Gründe, BAGE 70, 158; vgl. auch 14. Dezember 1993 - 3 AZR 519/9 3 - zu III 2 der Gründe) ua. die Grundsätze entspre chend, die der Bundesgerichtshof zur Haftung des her r- schenden Unternehmens für Verbindlichkeiten des beherrschten Unternehmens im qualifiziert faktischen Konzern aufgestellt hatte (vgl. etwa BGH 13. Dezember 1993 - II ZR 89/93 - ; 29. März 1993 - II ZR 265/ 91 - [TBB] BGHZ 122, 123; 23. September 1991 - II ZR 135/90 - [Video] BGHZ 115, 187; 20. Februar 1989 - II ZR 167/88 - [Tiefbau] BGHZ 107, 7; 16. September 1985 - II ZR 285/84 - [Autokran] BGHZ 95, 330) . Zwischen der konzernmäßigen Durchgriff s haftung und d er Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Arbeitgebers bei der Anpassung von Betriebsrenten nach § 16 BetrAVG bestand ein Z u- sammenhang. Haftete beim qualifiziert faktischen Konzern die Konzernoberg e- sellschaft, dann musste diese mit ihrer wirtschaftlichen L age der Tochtergesel l- schaft gegenüber auch für deren Anpassungsschulden einstehen. Nachdem der Bundesgerichtshof jedoch in seiner Grundsatzentsche i- dung vom 16. Juli 2007 ( - II ZR 3/04 - [TRIHOTEL] BGHZ 173, 246) das von ihm im Wege der Rechtsfortbildung e ntwickelte Haftungskonzept aufgegeben hat, lassen sich die vom Senat aufgestellten Grundsätze zum Berechnung s- durchgriff im qualifiziert faktischen Konzern nicht mehr aufrechterhalten (BAG 15. Januar 2013 - 3 AZR 638/10 - Rn. 35 ff. , BAGE 144, 180 ) . b ) Das Landesarbei tsgericht wird zudem zu berücksichtigen haben, dass ein Berechnungsdurchgriff auf der Grundlage der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum existenzvernichtenden Eingriff (BGH 9. Februar 2009 - II ZR 292/07 - BGHZ 179, 344; 16. Juli 200 7 - II ZR 3/04 - [TRIHOTEL] BGHZ 173, 246) nach § 826 BGB nicht nur nicht gerechtfertigte und kompens a- 70 71 72 - 28 - 3 AZR 298/13 - 29 - tionslose Eingriffe in das der Zweckbindung zur vorrangigen Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger dienende Gesellschaftsvermögen , sondern auch die dadur ch hervorgerufene Insolvenz der Gesellschaft bzw. deren Vertiefung v o- raussetzt und dass d iese Voraussetzungen bei der GFPA zu keinem Zeitpunkt vor lagen . c ) Ebenso wird das Landesarbeitsgericht zu beachten haben, dass ein Berechnungsdurchgriff auf die wirt schaftliche Lage der GKB /W nicht ohne We i- teres mit der Begründung bejaht werden kann, diese sei in der 1976er Ve r ei n- barung den Pensionsverpfl ichtungen der GFPA beigetreten. aa ) Beim Schuldbeitritt (Schuldmitübernahme) tritt der Mitübernehmer z u- sätzli ch neben dem bisherigen Schuldner in das Schuldverhältnis ein. Beide haften im Außenverhältnis als Gesamtschuldner iSd. §§ 421 ff. BGB (vgl. Palandt/Grüneberg 7 3 . Aufl. Überbl. v. § 4 14 Rn . 2) . Der Gläubiger kann die Leistung nach seinem Belieben von jedem der Gesamtschuldner, aber insg e- samt nur einmal fordern (BFH 26. April 2012 - IV R 43/09 - Rn. 15, BFHE 237, 215 ) . Der Schuldbeitritt kann sich inhaltlich auf jede hinreichend bestimmte Verpflichtung richten, auch wenn sie künftig oder bedingt ist (Bamberg er/Roth / Rohe BGB 3. Aufl. Bd. 1 §§ 414, 415 Rn. 31) . Da der Schuldner und Mitübe r- nehmer im Außenverhältnis als Gesamtschuldner haften, ist die Verpflichtung des Beitretenden in Entstehung und Beschaffenheit von derjenigen des Schul d- ners abhängig (BGH 7. N ovember 1995 - XI ZR 235/94 - zu 2 b bb der Gründe; Bamberger/Roth /Rohe aaO Rn. 33) . bb) D anach hätte ein Schuldbeitritt der GKB /W zu den Versorgung s ve r- pflichtungen der GFPA zwar dazu geführt, dass d ie GKB /W nicht nur die Ve r- pflich tung der GFPA zur Zahlung der laufenden Betriebsrenten, son dern auch deren Anpassungsprüfungs - und Entscheidungspflicht nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 Be trAVG mitübernommen hätte. A llerdings wäre die GKB /W au f grund des Beitritts zur Anpassungsprüfungs - und Entscheidun gspflicht nur ve r pflichtet gewesen , die Betriebsrentenanpassungen vorzunehmen, die au f grund der wir t- schaftlichen Lage der GFPA geschuldet waren. Da die Verpflic h tung des Beitr e- tenden in ihrer Beschaffenheit von derjenigen des Schuldners abhängig ist, hä t- 73 74 75 - 29 - 3 AZR 298/13 - 30 - te der Schuldbeitritt mithin daran, dass es nach § 16 Abs. 1 BetrAVG auf die wirtschaftliche Lage der Versorgungs schuldnerin GFPA a n kommt, nichts geä n- dert. cc ) Etwas anderes könnte sich allenfalls dann ergeben, wenn es sich bei dem Schuldbeitritt nicht um e über die Wirkungen eines typischen Schuldbeitritts hinausgehenden Beitritt , gehandelt hät te. Dies könnte etwa dann anzunehmen sein , wenn sich der 1976er Vereinbarung selbst oder den Begleitumständen entnehme n ließe, hi n- ter dem Versorgungsverspre chen der GFPA stehe der gesamte Konzern , we s- halb die Betriebsrenten der Versorgungsemp fänger nach § 16 BetrAVG bereits dann an zupassen wären , wenn nur die wirtschaftliche Lage der GKB /W eine Anpassung zulässt. Na ch ständiger Rechtsprechung des Senats kann es im Rahmen der Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG auf die wirtschaftl i- che Lage eines anderen Unternehmens als des Versorgungsschuldners auch dann ankommen, wenn dieses Unternehmen Erklärungen abgegeben oder Verhaltensweisen gezeigt hat, die ein schützenswertes Vertrauen des Verso r- gungsempfängers darauf begründen können, das Unternehmen werde siche r- stellen, dass die Versorgungsverbindlichkeiten durch den Versorgungsschul d- ner ebenso erfüllt wer d en wie Versorgungsansprüche eigener Betriebsrentner. In einem solchen Fall muss die Betriebsrente auch bei einer ungünstigen wir t- schaftlichen Lage des Versorgungsschuldners an den Kaufkraftverlust ang e- passt werden, wenn die wirtschaftliche Lage des anderen Unternehmens eine Anpassung gestattet (vgl. etwa BAG 15. Januar 2013 - 3 AZR 638/10 - Rn. 39 mwN , BAGE 144, 180 ) . Ob diese Voraussetzungen vorliegen, wäre vom Landesarbeitsgericht ggf. zu prüfen. d ) Schließlich ers cheint der Hinweis geboten , dass es zwe ifelhaft ist, ob das Bestehen ein es Ergebnis - bzw. Gewinnabführungsvertrag s einen Berec h- nungsdurchgriff auf die w irtschaftliche Lage des Vertragspartners des Unte r- nehmensvertrag s rechtfertigt. 76 77 78 79 - 30 - 3 AZR 298/13 - 31 - Zwar begründet d as Bestehen eines Beherrschungsver trags - ohn e we i tere Voraussetzun gen - einen Berechnungsdurchgriff. Dies beruht darauf, dass das abhängige Unternehmen Anpassungsansprüche seiner Betriebsren t- ner nicht mit der Begründung ablehnen kann , seine schlechte wirtschaftliche La ge sei nicht durch Weisungen de s herrschen den Unternehmens verursacht wor den. Das herrschende Unternehmen hat die infolge der Anpassung der B e- triebsrenten etwa entstehenden Verluste der abhängigen Gesellschaft nach § 302 AktG auszugleichen (BAG 26. Mai 2009 - 3 AZR 369/07 - Rn. 31, BAGE 131, 50) . Ob E ntsprechendes gilt, wenn kein Beherrschungsvertrag, sondern l e- diglich ein Ergebnis - bzw. Gewinnabführungsvertrag besteht , ist zweifelhaft . Zwar ist nach § 302 Abs. 1 AktG der andere Vertragsteil auch bei Bestehen e i- nes Ergebnis - bzw. Gewinn abführungsvertrags zum Verlustausgleich verpflic h- tet; allerdings ist die Interessenlage hier eine andere. Ein bloßer Gewinnabfü h- rungsvertrag ist weder mit einer tatsächlichen Beherrsc hung noch mit dem Recht und der Möglichkeit zur nachteiligen Einflussnahm e auf den Verso r- gungsschuld ner verbunden. Die Rechtsfolgen der §§ 302 f. AktG treten hier allein unter dem Gesichtspunkt des Ausgleichs für die Pflicht der verbundenen Gesellschaft zur Gewinnabführung ein (vgl. BGH 11. November 1991 - II ZR 287/90 - zu I 2 der Gründe, BGHZ 116, 37; 20. Februar 1989 - II ZR 167/88 - [Tiefbau] zu III 3 a der Gründe, BGHZ 107, 7; Stephan in K. Schmidt/Lut t er AktG 2008 § 302 Rn. 7) . Der Gewinnabführung svertrag gibt der Konzernober gesellschaft - anders als der Beherrschungsvertr ag - nicht das Recht und die Möglichkeit, ihre eigene unternehmerische Zielkonzeption zu entwickeln und zu verfolgen und diese, ggf. durch Ausübung des Weisung s- rechts, in der durch den Unternehmen svertrag verbundenen Gesellschaft durchzusetzen. Die Möglich keit einer fast schrankenlosen Disposition über die Geschäftspolitik und das Vermögen der verbundenen Gesellschaft besteht nicht . Deshalb verliert das verbundene Unternehmen - anders als beim Beher r- schungsvertrag - nicht umfassend seine wirtschaftliche Sel bstständigkeit; es wird nicht in seiner Geschäftspolitik und unternehmerischen Zielsetzung beei n- , über die Verwendung des Gewinns 80 81 - 31 - 3 AZR 298/13 - 32 - zu entscheiden. Da es der Versorgungsempfänger im Rahmen der Anpa s- sungsprüfung n ach § 16 Abs. 1 BetrAVG auch hinzuneh men hat, dass ein nicht durch einen Unternehmensvertrag gebundenes Unternehmen seinen Gewinn nicht im Sinne einer optimalen Prosperität des Unternehmens verwendet, ist es zweifelhaft, ob al lein das Bestehen ei nes Gewinn abführungsver trag s ein A b- weichen von der Grundregel des § 16 Abs. 1 BetrAVG rechtfertigt , wonach es ausschließlich auf die wirtschaftliche Lage des Versorgungss chuldners a n- kommt . Vielmehr ist zu erwägen, ob d en Interes sen der Versorgungsempfänger im Rahmen der Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 Be trAVG dadurch ausre i- chend Rechnung getragen wird , dass die wirtschaftliche Lage des zur Anpa s- sung verpflichteten Unternehmens vor der Gewinnabfüh rung berücksichtigt wird . II I . Sollte die neue Verhandlung ergeben, dass die GFPA aufgrund ihrer wirtschaftlichen Lage oder aufgrund eines Berechnungsdurchgriffs auf die gün s- tige wirtschaftliche Lage der GKB /W , der GBG oder der T AG zur A n pa s sung der Betriebsrente des Klägers zu den Anpassungsstichtagen 1. April 2005 und/oder 1. April 2008 in der Lage war, wird das Landesarbeitsgericht zu b e- achten haben, dass sich - entgegen seiner bisherigen Annahme und entg e gen dem Vorbringen des Klägers - der in der Zeit vom Rentenbeginn bis zum A n- passungsstichtag 1. April 2005 eingetretene Kaufkraftverlust nicht auf 8,85 % und für die Zeit vom Rentenbeginn bis zum Anpassungsstichtag 1. April 2008 nicht auf 16,06 % beläuft, sondern - nach der Rückrechnungsmethode ermi t- telt - für die Zeit vom Rentenbeginn bis zum Anpassungssticht ag 1. April 2005 8,47 % und für die Zeit vom Rentenbeginn bis zum Anpassungsstich tag 1. April 2008 15,62 % beträgt , weshalb der Klage nicht in vollem Umfang entsprochen werden dürfte. 1. Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG hat der Arbeitgeber bei der Anpassungspr ü- fu ng neben seiner eigenen wirtschaftlichen Lage insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers zu berücksichtigen. Die se bestehen grundsätzlich im Ausgleich des Kaufkraftverlustes seit Rentenbeginn, also in der Wiederherste l- lung des ursprünglich vorausge setzten Verhältnisses von Leistung und Gege n- 82 83 - 32 - 3 AZR 298/13 - 33 - leistung. Dementsprechend ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats der volle Anpassungsbedarf zu ermitteln, der in der seit Rentenbeginn eingetret e- nen Teuerung besteht (vgl. etwa BAG 31. Juli 2007 - 3 AZR 810 /05 - Rn. 13, BAGE 123, 319) . F ür die Ermittlung des Kaufkraftverlust e s ist nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG auf den Verbraucherpreisindex für Deutschland abzustellen. Dabei kommt es auf den am Anpassungsstichtag vom Statistischen Bundesamt verö f- fentlichten Verbraucherpreisindex an. Allerdings ist nach § 30c Abs. 4 BetrAVG für Prüfungszeiträume vor dem 1. Januar 2003 der Preisindex für die Leben s- haltung von 4 - Personen - Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittl e- rem Einkommen (Basis 1995) maßgebend. D ies gilt auch dann, wenn der A n- passungsstichtag nach dem 31. Dezember 2002 liegt. Auch in diesem Fall ist der volle Anpassungsbedarf vom Rentenbeginn bis zum Anpassungsstichtag zu ermitteln. Hierfür bietet sich die sog. Rückrechnungsmethode an. Danach wird die Teuerungsrate zwar aus den seit 2003 maßgeblichen Indizes berechnet; für Zeiträume, die vor dem 1. Januar 2003 liegen, wird der Verbraucherpreisindex für Deutschland jedoch in dem Verhältnis umgerechnet, in dem sich dieser I n- dex und der Preisindex für die Lebenshaltung von 4 - Personen - Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen (Basis 1995) im Deze m- ber 2002 gegenüberstanden. In einem ersten Rechenschritt wird demnach der Verbraucherpreisindex für Deutschland zum Stand Dezember 2002 ins Verhäl t- nis gesetzt zum Preisindex für die Lebenshaltung von 4 - Personen - Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen (Basis 1995, ebenfalls Stand Dezember 2002). In einem zweiten Rechenschritt ist der Preisindex für die Lebenshaltu ng von 4 - Personen - Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen (Basis 1995) für den Monat vor Rentenbeginn zu e r- mitteln und mit dem im ersten Rechenschritt errechneten Faktor zu multiplizi e- ren. Der sich danach ergebende Wert ist sodann in einem dritten Rechenschritt ins Verhältnis zu setzen zum Verbraucherpreisindex für Deutschland für den Monat vor dem Anpassungsstichtag (vgl. BAG 11. Oktober 2011 - 3 AZR 527/09 - Rn. 25 , BAGE 139, 252 ) . 84 - 33 - 3 AZR 298/13 - 34 - 2 . Danach beläuft sich der Anpassungsbedarf des Klägers vom Rente n- beginn bis zum Anpassungsstichtag 1. April 2005 auf 8,47 % und vom Rente n- beginn bis zum Anpassungsstichtag 1. April 2008 auf 15,62 %. Zum Anpassungsstichtag 1. April 2005 kommt es auf den Verbrauche r- preisindex für Deutschland (Basis 200 0) an. Da der Anpassungsbedarf für den ab dem 1. September 1999 Versorgungsleistungen beziehenden Kläger auch für Zeiträume vor dem 1. Januar 2003 zu ermitteln ist, hat eine Umrechnung des Preisindex für die Lebenshaltung von 4 - Personen - Haushalten von Arbe itern und Angestellten mit mittlerem Einkommen (Basis 1995) auf den Verbrauche r- preisindex für Deutschland per 31. Dezember 2002 zu erfolgen. Der Verbra u- cherpreisindex für Deutschland (Basis 2000) betrug im Dezember 2002 10 4,0 . Der Preisindex für die Lebens haltung von 4 - Personen - Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen (Basis 1995) belief sich im Deze m- ber 2002 auf 110,4. Damit steht der Preisindex für die Lebenshaltung von 4 - Personen - Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mit tlerem Einko m- men (Basis 1995) zu dem Verbraucherpreisindex für Deutschland (Basis 2000) in einem Verhältnis von 1 : 0,94203. Zur Umrechnung auf den nunmehr z u- grunde zu legenden Verbraucherpreisindex für Deutschland ist sodann der für August 1999 gültige Pr eisindex für die Lebenshaltung von 4 - Personen - Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen (Basis 1995) von 105,3 mit dem Faktor 0,94203 zu multiplizieren, was einen Wert von 99,20 ergibt. Dieser Wert ist ins Verhältnis zu setzen zu de m für März 2005 gü l- tigen Verbraucherpreisindex für Deutschland (Basis 2000) von 107,6. Hieraus errechnet sich zum Anpassungsstichtag 1. April 2005 eine Steigerung von 8,47 % ([107,6 : 99,20 - 1] x 100). Zum Anpassungsstichtag 1. April 2008 kommt es auf de n Verbrauche r- preisindex für Deutschland (Basis 2005) an. Der Verbraucherpreisindex für Deutschland (Basis 2005) betrug im Dezember 2002 96,4. Der Preisindex für die Lebenshaltung von 4 - Personen - Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkom men (Basis 1995) belief sich im Dezember 2002 auf 110,4. Damit steht der Preisindex für die Lebenshaltung von 4 - Personen - Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen (Basis 1995) zu dem 85 86 87 - 34 - 3 AZR 298/13 Verbraucherpreisindex für Deutschland (Basis 2005 ) in einem Verhältnis von 1 : 0,87319. Zur Umrechnung auf den nunmehr zugrunde zu legenden Verbra u- cherpreisindex für Deutschland ist sodann der für August 1999 gültige Preisi n- dex für die Lebenshaltung von 4 - Personen - Haushalten von Arbeitern und A n- gestellte n mit mittlerem Einkommen (Basis 1995) von 105,3 mit dem Faktor 0,87319 zu multiplizieren, was einen Wert von 91,94 ergibt. Dieser Wert ist ins Verhältnis zu setzen zu dem für März 2008 gültigen Verbraucherpreisindex für Deutschland (Basis 2005) von 106,3. Hieraus errechnet sich zum Anpassung s- stichtag 1. April 2008 eine Steigerung von 15,62 % ([106,3 : 91,94 - 1] x 100). D. Das Landesarbeitsgericht wird im Rahmen der neuen Entscheidung auch über die Kosten der Revision zu befinden haben. Gräfl Schlewing Spinner Heuser Busch 88
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