Bundesarbeitsgericht Urteil vom 21. Oktober 2014 Dritter Senat - 3 AZR 937/12 - I. Arbeitsgericht Stuttgart Urteil vom 29. November 2011 - 24 Ca 5176/11 - II. Landesarbeitsgericht Baden - Württemberg Urteil vom 13. September 2012 - 6 Sa 185/11 - Für die Amtliche Sammlung: Ja Entscheidungsstichworte: Betriebsrentenanpassung - Rügefrist - Klageeinreichung Bestimmungen: BetrAVG § 16 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4; ZPO § 167; BGB § 130 Abs. 1, § 132 Abs. 1 Leitsatz: Die Frist zur Rüge, mit der die Unrichtigkeit einer früheren Anpassung s- entscheidung nach § 16 BetrAVG geltend gemacht wird, läuft mit dem Ablauf des Tages ab, der dem maßgeblichen folgenden Anpassung s- stic h tag vorausgeht. Bis dahin muss die Rüge der Anpassungsentsche i- orgungsschuldner zugegangen sein. § 167 ZPO ist auf die Rügefrist nach § 16 BetrAVG nicht anwendbar. Hinweis des Senats: Führende Entscheidung zu weiteren Parallelsachen - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 3 AZR 937/12 6 Sa 185/11 Landesarbeitsgericht Baden - Württemberg Im Namen des Volkes! Verkündet am 21. Oktober 2014 URTEIL Brüne , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungsbeklagter, Berufungskläger und Revisionskläger, p p . Beklagte, Berufungsklägerin, Berufungsbeklagte und Revisions - beklagte, hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 21. Oktober 2014 durch den Vorsitzenden Ric hter am Bundesarbeitsgericht Dr. Zwanziger, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Schlewing, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Spinner sowie die ehrenamtlichen Richter Schepers und Dr. Rau für Recht erkannt: - 2 - 3 AZR 937/12 - 3 - Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesa r- beitsgerichts Baden - Württemberg vom 13. September 2012 - 6 Sa 185/11 - wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien str eiten im Revisionsverfahren noch darüber, ob die B e- klagte zu einer höheren Anpassung der Betriebsrente des Klägers gemäß § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG zum Anpassungsstichtag 1. Juli 2008 verpflichtet ist. Der Kläger bezieht seit dem 1. August 1984 von der Beklagten eine B e- triebsren te. Diese betrug bei Rentenbeginn monatlich 1.458,20 Euro brutto. Die Beklagte, die die Anpassungsprüfungen zum 1. Juli eines jeden Kalenderjahres bündelt, hob die Betriebsrente des Klägers zum 1. Juli 2008 unter Berufung auf die reallohnbezogene Obergrenz e um 1,57 % auf monatlich 2.085,44 Euro bru t- to an. Mit Schreiben vom 21. Juni 2011 teilte sie dem Kläger unter dem B e- mit: wir freuen uns Ihnen heute mitteilen zu können, dass die Geschäftsführung der I in Deutschland eine Erhöhung der betrieblichen Renten zum 1. Juli 2011 um 3,6 Prozent b a- sierend auf der Prognose der Aktuare T b e schlo s sen hat. Bemessungsgrundlage für diese Anpassung ist die En t- wicklung des Verbraucherpreisindexes seit dem l etzten Anpassungsstichtag auf Basis der Prognose der Aktuare T Sobald die offiziellen Zahlen zur Entwicklung des Ve r- braucherpreisindexes vorliegen, wird I die Prognose übe r- prüfen und gg f. die Erhöhung der betrieblichen Re n ten 1 2 3 - 3 - 3 AZR 937/12 - 4 - rückwirkend zum 1. Juli 2011 entsprechend dem off i ziellen Wert nach oben oder nach unten anpassen. Diese Anpa s- sung wird voraussichtlich Ende September erfolgen, falls eine Abweichung der tatsächlichen Entwicklung des Ve r- braucherpreisindexes von der Prognose von 3,6 % vorli e- gen sollte. Mit dieser Erhöhung ist sichergestellt, dass Ihre Rente entsprechend der Entwicklung des Verbraucherpreisind e- xes seit dem letzten Anpassungsstichtag steigen wird. Ihre Rentenbezüge aus dem I Versorgungswerk erh ö hen sich von EUR 1 500,32 auf EUR 1554,82 brutto. Ihre Zuzahlung auf Lebenszeit erhöht sich von EUR 585,12 auf EUR 606,62 brutto. Mit Schreib en vom 20. September 2011 informierte die Beklagte den Klä ger darüber , dass sich nach dem vom Statistischen Bundesamt nunmehr veröffentlichten Verbraucherpreisindex für Juni 20 11 eine Erhöhung seiner B e- triebsrente zum 1. Juli 2011 um lediglich 3,36 % ergebe. Mit der per Telefax am 21. Juni 2011 sowie im Original am 2 2. Juni 2011 beim Arbeitsgericht eingegangenen und der Beklagten am 1. Juli 2011 zugestellten Klage hat der Kläger die Anpassungsentscheidung der Beklagten zum Anpassungsstichtag 1. Juli 2008 angegriffen und die Zahlung einer höh e- ren Betriebsrente verlangt. Im Verlaufe des erstinstanzlichen Verfahrens hat er sich zud em gegen die von der Beklagten zum Anpassungsstichtag 1. Juli 2011 getroffene Anpassungsentscheidung gewandt. Im Hinblick auf die im Revis i- onsverfahren allein noch streitgegenständliche Anpassung zum Anpassung s- stichtag 1. Juli 2008 hat er die Ansic ht vertreten, die Anpassung sei unzutre f- fend. Das habe er fristgerecht gerügt. Die Rügefrist sei mit Eingang der Klage beim Arbeitsgericht gewahrt worden. Dies folge aus § 167 ZPO. Diese Besti m- mung sei ausnahmslos auch dann anwendbar, wenn durch die Zustel lung eine Frist gewahrt werden solle, die auch durch außergerichtliche Geltendmachung gewahrt werden könne. Jedenfalls verstoße die Beklagte gegen Treu und Gla u- ben (§ 242 BGB) , wenn sie sich auf die Nichteinhaltung der Rügefrist berufe. 4 5 - 4 - 3 AZR 937/12 - 5 - Der Kläger hat zu letzt - soweit für das Revisionsverfahren von Intere s- se - beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn rückständige B e- triebsrente für die Zeit vom 1. Juli 2008 bis zum 30. Juni 2011 iHv. insgesamt 6.851,52 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Pro zentpunkten über dem B a- siszinssatz seit Rechtskraft der Entscheidung zu za h- len . Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und geltend gemacht, der Kläger habe die Rüge der fehlerhaften Anpassung zum 1. Juli 2008 nicht fris t- gerecht erhoben. Die Zustellung der Klage am 1. Juli 2011 wahre die Rügefrist nicht. § 167 ZPO finde vorliegend keine Anwendung. Zudem habe sie ihre A n- passungspflicht erfüllt. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsge richt hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sei nen auf Zahlung einer höheren Betriebsrente für die Zeit vom 1. Juli 2008 bis zum 30. Juni 2011 gerichteten Klageantrag weiter. Die Beklagte b e- gehrt die Zurückweisung der Revisi on . Entscheidungsgründ e Die Revision des Klägers ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben die Klage zu Recht abgewiesen. Der Klä ger kann von der Beklagten nicht verla n- gen, dass diese an ihn für die Zeit vom 1. Juli 2008 bis zum 30. Juni 2011 eine höhere Betriebsren te zahlt. Di e Vorinstanzen haben zu Recht angenom men, dass der aus § 16 Abs. 1 und Abs. 2 Be trAVG folgende Anspruch des Klägers auf Korrektur der von der Beklagten zum Anpassungsstichtag 1. Juli 2008 g e- troffenen Anpas sungsentscheidung zum Zeitpunkt der Zustellung der Klage an die Beklagte am 1. Juli 2011 bereits erloschen war. Der Beklagten ist es auch nicht nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt, sich auf den Ablauf der Rügefrist zu berufen. 6 7 8 9 - 5 - 3 AZR 937/12 - 6 - A . Der Kläger könnte für die Zeit vom 1. Juli 2008 bis zum 30. Juni 201 1 nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG eine höhere Betriebsrente nur dann b e- anspruchen, wenn er noch eine Korrektur der von der Beklagten zum Anpa s- sungsstichtag 1. Juli 2008 getroffenen Anpassungsentscheidung v erlangen könnte. Erst die in d er Anpassungsents cheidung enthaltene Leistungsbesti m- mung kann Ansprüche auf Zahlung einer höheren Betriebsrente auslösen. Mit dem Erlöschen der Verpflichtung zur Änderung der Anpassungsentscheidung entfällt die Grundlage für Nachzahlungsansprüche . Mit dem Erlöschen des A n- s pruchs auf rückwirkende Anpassungskorrektur wird sämtlichen Streitigkeiten über die Richtigkeit früherer Anpassungen die Grundlage entzogen. Die strei t- beendende Wirkung ist umfassend (vgl. etwa BAG 10. Februar 2009 - 3 AZR 627/07 - Rn. 24 und 25 ) . I . Wenn der Versorgungsempfänger die Anpassungsentscheidung des Arbeitgebers für unrichtig hält, muss er dies grundsätzlich vor dem nächsten Anpassungsstichtag dem Arbeitgeber gegenüber wenigstens außergerichtlich geltend machen. Mit dem nächsten Anpassungsst ichtag erlischt der Anspruch auf Korrektur einer früheren Anpassungsentscheidung (st. Rspr. des Senats, vgl. etwa BAG 10. Februar 2009 - 3 AZR 610/07 - Rn. 21 mwN) . Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Versorgungsschuldner keine ausdrückliche (positive od er negative) Anpassungsentscheidung getroffen hat. Das Schweigen des Versorgungsschuldners enthält zwar die Erklärung, nicht anpassen zu wollen. Diese Erklärung gilt jedoch erst nach Ablauf von drei Jahren als abgegeben. Deshalb kann der Arbeitnehmer diese nachträgliche Entscheidung bis zum übernächsten Anpassungsstichtag rügen (vgl. etwa BAG 25. April 2006 - 3 AZR 372/05 - Rn. 15 mwN, BAGE 118, 51) . II . Danach kann der Kläger nicht verlangen, dass die Beklagte an ihn für die Zeit vom 1. Juli 2008 bis zum 30. Juni 2011 eine höhere Betriebsrente zahlt. Die Beklagte hatte zum Anpassungsstichtag 1. Juli 2008 eine ausdrückliche Anpassungsentscheidung getroffen und die monatliche Betriebsrente des Kl ä- gers ab diesem Zeitpunkt um 1,57 % auf 2.085,44 Euro brutto a ngehoben. D a- mit hätte der Kläger - um ein Erlöschen seines Anspruchs auf Korrektur der 10 11 12 - 6 - 3 AZR 937/12 - 7 - zum 1. Juli 2008 getroffenen Anpassungsentscheidung zu verhindern - die aus seiner Sicht nicht hinreichende Anpassung bis zum 30. Juni 2011 der Beklagten gegenüber rügen müssen. Daran fehlt es. Zwar ist die auf Zahlung einer höh e- ren Betriebsrente für die Zeit vom 1. Juli 2008 bis 30. Juni 2011 gerichtete Kl a- ge vor Ablauf der Rügefrist, nämlich per Telefax am 21. Juni 2011 und im Orig i- nal am 22. Juni 2011 beim Arbeitsgeric ht eingegangen. Sie wurde der Bekla g- ten jedoch erst am 1. Juli 2011 und damit nach Ablauf der Rügefrist zugestellt. Dass die Zustellung der Klage am 1. 167 ZPO, also ohne dem Kläger zuzurechnende Verzögerungen im Zustellungsver fahren (vgl. BAG 23. August 2012 - 8 AZR 394/11 - Rn. 31 ff., BAGE 143, 50; BGH 17. Juli 2008 - I ZR 109/05 - Rn. 20 mwN, BGHZ 177, 319) erfolgte, ändert d a- ran nichts. Es kann dahinstehen, ob § 167 ZPO grundsätzlich nur auf Fristen Anwendung findet, die du rch gerichtliche Geltendmachung einzuhalten sind , oder ob die Bestimmung grundsätzlich auch in den Fällen anwendbar ist, in d e- nen die Frist sowohl durch gerichtliche als auch durch außergerichtliche Ge l- tendmachung gewahrt werden kann. Selbst wenn § 167 ZPO grundsätzlich auch i n den Fällen zur Anwendung kommen sollte , in denen durch die Zuste l- lung eine Frist gewahrt werden soll, die auch durch außergerichtliche Gelten d- machung gewahrt werden kann, so ist für die Frist zur Rüge einer unrichtigen Anpassungsents cheidung des Arbeitgebers nach § 16 BetrAVG durch den Ve r- sorgungsempfänger eine Ausnahme von der Rückwirkung der Zustellung auf den Zeitpunkt der Einreichung der Klage bei Gericht geboten. 1. Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt we r- den, tritt nach § 167 ZPO diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt. Unter dieser Vorau s- setzung wirkt die Zust ellung demnach auf den Zeitpunkt der Einreichung der Klage zurück. 2. In der älteren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und in der Lit e- ratur wurde die Ansich t vertreten, § 167 ZPO komme grundsätz lich nur in den Fällen zur Anwendung , in denen eine Frist lediglich durch Inanspruchnahme der 13 14 - 7 - 3 AZR 937/12 - 8 - Gerichte gewahrt werden könne. Begründet wurde dies insbesondere mit dem aus der Entstehungsgeschichte zu ersc hließenden Sinn und Zweck der B e- stimmung . Deshalb wurde § 167 ZPO in Fällen nicht für anwendbar gehalten , in denen durch die Zustellung die auch durch außergerichtli che Geltendmachung zu wahren den Fristen eingehalten werden sollten. Nur in Ausnahmefällen - wenn die gesetzliche oder vertragliche Regelung, aus der sich die zu wahre n- de Frist ergab, einer einge schränkten Anwendung der Rückwirkungsregelung entgegenstand - sollte anderes gelten (im Einzelnen dazu: BGH 17. Juli 2008 - I ZR 109/05 - Rn. 21 f. mwN, BGHZ 177, 319) . Das Bundesarbeitsgericht hat für tarifvertragliche Ausschlussfristen entschieden, dass es dann, wenn der Gläubiger die Möglichkeit hat, die Ausschlussfrist auch in anderer Form - zB durch einfaches Schreiben - einzuhalten, aber dennoch die Form der Klage wählt, zu seinen Lasten geht, wenn die Klageschrift nicht innerhalb der tarifl i- chen Aus schlussfrist dem Schuldner zugestellt wird (BAG 25. September 1996 - 10 AZR 678/95 - zu II 3 und II 4 der Gründe mwN) . 3. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 17. Juli 2008 ( - I ZR 109/05 - Rn. 21 f f. mwN, BGHZ 177, 319 ; fortgeführt im Hinblick auf die Wahrung der in § 545 BGB bestimmten Frist mit Urteil vom 25. Juni 2014 - VIII ZR 10/14 - Rn. 28 ) seine ursprüngliche Rechtsprechung zum Regel - /Ausnahmeverhältnis bei der Anwendung von § 167 ZPO auf eine außergerichtliche fristgebundene Geltendmachung aufgegeben und darauf erkannt, dass § 167 ZPO grundsät z- lich auch in den Fällen anwendbar sei, in denen durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden soll e , die auch durch außergerichtliche Geltendmachung g e- wahrt werden könne. Er hat dabei vor allem auf Ge sichtspunkte der Rechtss i- cherheit und des Vertrauensschutzes abgestellt. Der Wortlaut des § 167 ZPO biete keine Anhaltspunkte dafür, dass die Zustellung davon ab hänge , ob mit ihr eine nur gerichtlich oder auch eine außergerichtlich geltend zu machende Fris t gewahrt werden soll e und ob die Zustellung durch Vermittlung des Gerichts oder eines Gerichtsvollziehers ( § 132 BGB ) er folge . Wer mit der Klage die stärkste Form der Geltendmachung von Ansprü chen wähle, müsse sich darauf verlassen können, dass die Einreichung der Klageschrift die Frist wahre . Z u- gleich hat der Bundesgerichtshof aber ausdrücklich betont, dass Si nn und 15 - 8 - 3 AZR 937/12 - 9 - Zweck der Regelung bei einzelnen Fristen einer Rückwirkung der Zustellung ausnahmsweise entgegenstehen könnten, so dass von dem Grundsatz der A n- wendung des § 167 ZPO auch auf Fristen, die durch außergerichtliche Ge l- tendmachung gewahrt werden könnten , Ausnahmen zuzulassen seien (vgl. BGH 17. Juli 2008 - I ZR 109/05 - Rn. 25, aaO ) . Das Bundesarbeitsgericht hat sich mit Urteil vom 22. Mai 2014 ( - 8 AZR 662/13 - Rn. 14) für die in § 15 Abs. 4 AGG geregelte Frist zur schriftlichen Geltendmachung von Anspr üchen aus § 15 Abs. 1 und Abs. 2 AGG der geänderten Rechtsprechung des Bundesg e- richtshofs ausdrücklich angeschlossen, allerdings ebenfalls ausgeführt, dass in Sonderfällen die Rückwirkungsregelung ausnahmsweise nicht zur Anwendung komme, wenn der besondere Sinn und Zweck der Fristbestimmung dies erfo r- dere (BAG 22. Mai 2014 - 8 AZR 662/13 - Rn. 22) . 4. Vorliegend steht einer Anwendung von § 167 ZPO auf die Rügefrist nach § 16 BetrAVG Sinn und Zweck dieser Fristbestimmung entge gen. Die Au s legung von § 16 Bet rAVG ergibt, dass die Frist zur Rüge einer früheren A n- passungsentscheidung zwingend mit Ablauf des Tages abläuft, der dem fo l- genden maßgeblichen Anpassungsstichtag vorangeht. Bis dahin muss die R ü- ge einer unzutreffenden Anpassung dem Arbeitgeber zugegangen sein iSv. § 130 BGB . a) § 16 BetrAVG enthält ein in sich geschlossenes System aufeinander abgestimmter Stichtage und Fristen, mit denen der Gesetzgeber selbst die Int e- ressen des Versorgungsberechtigten am Werterhalt seiner Betriebsrente und des Arbeitge bers an Planungs - und Rechtssicherheit gegeneinander abgew o- gen hat. § 16 BetrAVG will nach seinem Schutzzweck nicht nur eine Entwertung der Betriebsrente durch Kaufkraftverluste möglichst verhindern. Die Besti m- mung will auch die Gesamtbelastung aus bereits bestehenden Versorgung s- verpflichtungen berechenbar gestalten und eine zuverlässige Beurteilung der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers zum Anpassungsstichtag ermöglichen (vgl. etwa BAG 17. April 1996 - 3 AZR 56/95 - zu II 1 b aa der Gründe, BAGE 83, 1) . Das setzt voraus, dass der Arbeitgeber am jeweils aktuellen Anpa s- 16 17 - 9 - 3 AZR 937/12 - 10 - sungsstichtag weiß, ob und in welchen Fällen eine vorangegangene Anpa s- sungsentscheidung gerügt wurde. aa) Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG ist der Arbeitgeber verpflichtet, alle drei Ja h- re eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. Das bedeutet, dass er in zeitlichen Abständen von jeweils drei Jahren nach dem individuellen Leistungsbeginn die Anpassungsp rüfung vorzunehmen hat. Dies führt dazu, dass mit jedem neuen Anpassungsstichtag ein neuer Anspruch auf Anpa s- sungsprüfung und - entscheidung entsteht (vgl. etwa BAG 10. Februar 2009 - 3 AZR 627/07 - Rn. 25; 17. August 2004 - 3 AZR 367/03 - zu II 1 der Grün de) . bb) Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG hat der Arbeitgeber bei der Anpassungspr ü- fung insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und seine wir t- schaftliche Lage zu berücksichtigen. (1) Die Belange des Versorgungsempfängers werden durch den Anpa s- sungsb edarf und die sog. reallohnbezogene Obergrenze bestimmt. Ausgang s- punkt der Anpassungsentscheidung ist der Anpassungsbedarf des Verso r- gungsempfängers. Er richtet sich nach dem zwischenzeitlich eingetretenen Kaufkraftverlust. Dies hat der Gesetzgeber in § 16 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG nu n- mehr ausdrücklich klargestellt. Nach dieser Bestimmung gilt die Verpflichtung nach Abs. 1 als erfüllt, wenn die Anpassung nicht geringer ist als der Anstieg des Verbraucherpreisindexes für Deutschland im Prüfungszeitraum. Dabei kom mt es auf den am Anpassungsstichtag vom Statistischen Bundesamt verö f- fentlichten Verbraucherpreisindex an (vgl. etwa BAG 17. Juni 2014 - 3 AZR 298/13 - Rn. 84) . Der so ermittelte Anpassungsbedarf der Versorgungsempfä n- ger wird durch die Nettoverdienstentwic klung bei den aktiven Arbeitnehmern begrenzt. Dies wird durch die in § 16 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG getroffene Regelung bestätigt, wonach die Verpflichtung nach Abs. 1 auch dann als erfüllt gilt, wenn die Anpassung nicht geringer ist als der Anstieg der Nettolö hne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens im Prüfungszeitraum (vgl. etwa BAG 18. März 2014 - 3 AZR 249/1 2 - Rn. 17 mwN) . 18 19 20 - 10 - 3 AZR 937/12 - 11 - Da die reallohnbezogene Obergrenze den auf der Grundlage des zw i- schenzeitlich eingetretenen Kaufkraftverlustes ermittel ten Anpassungsbedarf begrenzt und damit die Belange der Versorgungsempfänger ebenso betrifft wie der Kaufkraftverlust, gilt nach ständiger Rechtsprechung des Senats derselbe Prüfungszeitraum. Dieser reicht vom individuellen Rentenbeginn bis zum jewe i- ligen Anpassungsstichtag (vgl. ausführlich dazu BAG 19. Juni 2012 - 3 AZR 464/11 - Rn. 22 ff. mwN, BAGE 142, 116) und verlängert sich deshalb mit j e- dem neuen Anpassungsstichtag. Dies hat zur Folge, dass der Arbeitgeber grundsätzlich verpflichtet ist, unzureichen de Anpassungen mit Wirkung für die Zukunft auszugleichen, sofern seine wirtschaftliche Lage zum aktuellen Anpa s- sungsstichtag nicht entgegensteht (vgl. BAG 21. August 2007 - 3 AZR 330/06 - Rn. 15) . (2) Diese Verpflichtung wird durc h § 16 Abs. 4 BetrAVG , mit dem der G e- setzgeber die Planungs - und Rechtssicherheit für den versorgungspflich tigen Arbeitgeber erhöht hat (BT - Drs. 13/8011 S. 73 f.) , beschränkt . Nach § 16 Abs. 4 Satz 1 BetrAVG ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, die Anpassung zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen, wenn laufende Leistungen nach § 16 Abs. 1 BetrAVG nicht oder nicht in vollem Umfang anzupassen waren. Nach § 16 Abs. 4 Satz 2 BetrAVG gilt eine Anpassung als zu Recht unterblieben, wenn der Arbeitgeber dem Versorgungsempfänger die w irtschaftliche Lage des Unte r- nehmens schriftlich dargelegt, der Versorgungsempfänger nicht binnen drei K a- lendermonaten nach Zugang der Mitteilung schriftlich widersprochen hat und er auf die Rechtsfolgen eines nicht fristgemäßen Widerspruchs hingewiesen wu r- de. Soweit eine Anpassung wegen der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers zu vorangegangenen Anpassungsstichtagen zu Recht unterblieben ist und de s- halb nach § 16 Abs. 4 BetrAVG bei späteren Anpassungen nicht mehr nachg e- holt werden muss, dürfen sowohl der damals zu verzeichnende Anstieg des Verbraucherpreisindexes als auch die damals zu verzeichnenden Reallohne r- höhungen bei den späteren Anpassungsentscheidungen unberücksichtigt ble i- ben (vgl. etwa BAG 20. Au gust 2013 - 3 AZR 750/11 - Rn. 2 0 mwN) . 21 22 - 11 - 3 AZR 937/12 - 12 - (3) Da mit jedem neuen Anpassungsstichtag ein neuer Anspruch auf A n- passungsprüfung und - entscheidung entsteht, hat der Arbeitgeber zu jedem neuen Anpassungsstichtag zu prüfen, ob seine aktuelle wirtschaftliche Lage eine Anpassung der Betriebsrenten der Versorgung sempfänger zulässt. Dieser Verpflichtung kann er nur nachkommen, wenn er über eine hinreichend ges i- cherte Prognosegrundlage verfügt, er also weiß, ob er zur Beurteilung seiner wirtschaftlichen Lage auf seine wirtschaftlichen Daten aus der Zeit vor dem j e- we iligen Anpassungsstichtag zurückgreifen kann oder ob und ggf. in welchem Umfang er dieses Zahlenwerk um Anpassungslasten korrigieren muss, die sich aus einer (zusätzlichen) Anpassungspflicht zu einem vorangegangenen Anpa s- sungsstichtag ergeben. (a) Zwar is t die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers iSv. § 16 Abs. 1 BetrAVG eine zukunftsbezogene Größe. Sie umschreibt die künftige Belastba r- keit des Arbeitgebers bis zum nächsten Anpassungsstichtag und setzt eine Prognose voraus. Beurteilungsgrundlage für die am Anpassungsstichtag zu erstellende Prognose ist allerdings grundsätzlich die bisherige wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens vor dem Anpassungsstichtag, soweit daraus Schlüsse für dessen weitere Entwicklung gezogen werden können. Für eine zuverläs sige Prognose muss die bisherige Entwicklung über einen längeren repräsentativen Zeitraum von in der Regel drei Jahren ausgewertet werden (st. Rspr., vgl. etwa BAG 28. Mai 2013 - 3 AZR 125/11 - Rn. 39) . (b) Die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers rechtfertigt die Ablehnung einer Betriebsrentenanpassung insoweit, als das Unternehmen dadurch übe r- mäßig belastet und seine Wettbewerbsfähigkeit gefährdet würde. Die Wettb e- werbsfähigkeit wird beeinträchtigt, wenn keine angemessene Eigenkapitalve r- zinsung er wirtschaftet wird oder wenn das Unternehmen nicht mehr über gen ü- gend Eigenkapital verfügt. Demzufolge kommt es auf die voraussichtliche En t- wicklung der Eigenkapitalverzinsung und der Eigenkapitalausstattung des U n- ternehmens an (vgl. etwa BAG 20. August 201 3 - 3 AZR 750/11 - Rn. 30) . Bei der Berechnung der Eigenkapitalverzinsung ist einerseits auf die erzielten B e- triebsergebnisse, andererseits auf die Höhe des Eigenkapitals abzustellen. Be i- 23 24 25 - 12 - 3 AZR 937/12 - 13 - de Berechnungsfaktoren sind ausgehend von den nach handelsrechtlichen Rechnungslegungsregeln erstellten Jahresabschlüssen zu bestimmen (vgl. BAG 11. Dezember 2012 - 3 AZR 615/10 - Rn. 42 mwN) . cc) Eine gesetzliche Regelung, die den Arbeitgeber zur Anpassungspr ü- fung und - e ntscheidung zu bestimmten Anpassungsstichtagen unter Berüc k- sichtigung der Belange der Versorgungsempfänger und seiner wirtschaftlichen Lage verpflichtet, muss auch sicherstellen, dass der Arbeitgeber seiner Ve r- pflichtung nachkommen und eine Entscheidung nach billigem Ermessen treffen kann. Im Hinblick auf s eine wirtschaftliche Lage bedeutet dies, dass der Arbei t- geber wissen muss, ob er seine Prognose auf seine wirtschaftlichen Daten aus der Zeit vor dem aktuellen Anpassungsstichtag stützen kann oder ob und ggf. in welchem Umfang er dieses Zahlenwerk um (zusä tzliche) Anpassungslasten korrigieren muss, die sich aus einer Anpassungspflicht zu einem vorangega n- genen Anpassungsstichtag ergeben. Er muss, um seine wirtschaftliche Lage zuverlässig beurteilen zu können, demnach am jeweils aktuellen Anpassung s- stich tag K enntnis darüber haben , ob und in welchen Fällen eine vorangegang e- ne Anpassungsentscheidung gerügt wurde. Diesem Anliegen trägt nur eine u m- fassende streitbeendende Wirkung einer früheren, nicht gerügten Anpassung s- entscheidung Rechnung, die verhindert, dass sich die Versorgungslasten des Arbeitgebers - vom aktuellen Anpassungsstichtag aus betrachtet - später rüc k- wirkend erhöhen, seine wirtschaftliche Lage rückwirkend verschlechtern und so seiner Anpassungsentscheidung nachträglich die Grundlage entziehen (vgl . etwa BAG 10. Februar 2009 - 3 AZR 627/07 - Rn. 28) . dd) Hierdurch werden die Versorgungsempfänger auch nicht unverhältni s- mäßig belastet. (1) Zum einen werden die Interessen der Versorgungsempfänger, die frühere Anpassungsentscheidungen nicht oder nic ht fristgerecht beanstandet haben, durch die Verpflichtung des Versorgungsschuldners zur nachholenden Anpassung ausreichend berücksichtigt (vgl. etwa BAG 17. April 1996 - 3 AZR 56/95 - zu II 1 b der Gründe, BAGE 83, 1) . Da der Prüfungszeitraum vom indiv i- du ellen Rentenbeginn bis zum jeweiligen aktuellen Anpassungsstichtag reicht 26 27 28 - 13 - 3 AZR 937/12 - 14 - (vgl. ausführlich dazu BAG 19. Juni 2012 - 3 AZR 464/11 - Rn. 22 ff. mwN, BAGE 142, 116) , ist der Arbeitgeber zu jedem neuen Anpassungsstichtag grundsätzlich verpflichtet, unzureiche nde Anpassungen mit Wirkung für die Z u- kunft auszugleichen. Hierdurch wird sichergestellt, dass sich fehlerhafte Anpa s- sungsentscheidungen nur zeitlich begrenzt auswirken (vgl. etwa BAG 10. Februar 2009 - 3 AZR 610/07 - Rn. 29) und die Betriebsrente grundsät zlich auf Dauer in ihrem Wert erhalten wird. (2) Die Rügefrist selbst ist auch nicht unverhältnismäßig. Die Anforderu n- gen an eine Rüge sind sehr gering. Diese kann formlos erfolgen und bedarf keiner näheren Begründung. Hat sich der Versorgungsempfänger r echtzeitig gegen die Anpassungsentscheidung gewandt, so hat das Gericht in einem sp ä- teren Prozess nicht nur die geltend gemachten Bedenken zu berücksichtigen, sondern die Anpassungsentscheidung umfassend zu überprüfen (vgl. etwa BAG 10. Februar 2009 - 3 AZ R 610/07 - Rn. 28) . ee) Anpassungsprüfungsrhythmus, Prüfungszeitraum, Prognosegrundlage, Grenzen der nachholenden Anpassung und Rügepflicht sind demnach Teile des mit § 16 BetrAVG geschaffenen interessengerechten Gesamtgefüges (vgl. etwa BAG 10. Februar 2009 - 3 AZR 627/07 - Rn. 28) , das einem Anspruch auf nachträgliche Anpassung zu einem vorangegangenen Anpassungsstichtag im Interesse einer sachgerechten Entscheidung über die nächste zukunftsbezog e- ne Anpassung eine klare Grenze setzt und nicht lediglich dazu dient, für die Vergangenheit Rechtsklarheit zu schaffen . Danach muss die Rüge einer unz u- reichenden Anpassung dem Arbeitgeber zwingend bis zum Ablauf des Tages zugehen, der dem folgenden maßgeblichen Anpassungsstichtag vorangeht. Dies führt dazu, dass der Anspruch des Versorgungsberechtigten auf Korrektur einer Anpassungsentscheidung von vornherein unter dem Vorbehalt einer fris t- gerechten Rüge steht. Die § 16 BetrAVG zu entnehmende Rügefrist ist de m- nach integraler Bestandteil des Anpassungs (prüfungs) ans pruchs des Verso r- gungsberechtigten (vgl. etwa BAG 10. Februar 2009 - 3 AZR 627/07 - Rn. 32) . 29 30 - 14 - 3 AZR 937/12 - 15 - b ) Diese Auslegung von § 16 BetrAVG führt auch nicht zu Wertungswide r- sprüchen im Hinblick auf die ständige Rechtsprechung des Senats zur Klageo b- liegenheit und z ur Verwirkung des Klagerechts. aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats muss der Verso r- gungsberechtigte, um einen Anspruch auf Korrektur einer Anpassungsen t- scheidung verfolgen zu können, nicht nur die unterbliebene Anpassung rech t- zeitig rügen. De r Arbeitgeber kann vielmehr erwarten, dass der Versorgungsb e- rechtigte seine Ansprüche nach einer ausdrücklichen Anpassungsentscheidung im Anschluss an den Rügezeitraum binnen dreier Jahre gerichtlich geltend macht. Nach einer rechtzeitigen außergerichtlich en Rüge kann das Klagerecht allerdings verwirken, wenn nicht bis zum Ablauf des nächsten auf die Rügefrist folgenden Anpassungszeitraums Klage erhoben wird. Sind nach dem maßge b- lichen Anpassungsstichtag sechs Jahre (sofern eine Anpassungsentscheidung - un abhängig davon, ob positiv oder negativ - getroffen wurde) bzw. neun Jahre (falls eine Anpassungsentscheidung überhaupt nicht getroffen wurde) verstr i- chen, so liegen nach der Rechtsprechung des Senats in der Regel die für eine Verwirkung erforderlichen Zei t - , Umstands - und Zumutbarkeitsmomente vor (vgl. etwa BAG 10. Februar 2009 - 3 AZR 610/07 - Rn. 31 mwN) . Dem stehen Interessen des Versorgungsberechtigten in der Regel nicht entgegen. Demg e- genüber hat der Versorgungsverpflichtete ein erhebliches Interesse an der Kl ä- rung seiner Anpassungspflichten, da die weiteren Rentenerhöhungen auf den früheren Anpassungen aufbauen und eine zuverlässige Grundlage für die Ka l- kulation des Versorgungsaufwands sowie für die Beurteilung der wirtschaftl i- chen Lage des Unternehme ns benötigt wird (vgl. BAG 21. August 2007 - 3 AZR 330/06 - Rn. 21) . Allerdings können die Besonderheiten des Einzelfalles, insb e- sondere das Verhalten des Arbeitgebers, Anlass zu einer abweichenden Beu r- teilung geben. Dadurch wird vermieden, dass der Zugang des Versorgungsb e- rechtigten zu den Gerichten unzumutbar beschnitten wird (vgl. etwa BAG 10. Februar 2009 - 3 AZR 610/07 - Rn. 31) . bb) Ob § 167 ZPO auf die Klagefrist nach § 16 BetrAVG anwendbar ist - wofür die besseren Argumente sprechen - oder ob die vom Senat angeno m- 31 32 33 - 15 - 3 AZR 937/12 - 16 - mene Möglichkeit der Verwirkung des Klagerechts einer Anwendung von § 167 ZPO auf die Klagefrist entgegensteht, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Jedenfalls führt die Auslegung von § 16 BetrAVG dahin, dass die Rüge einer unzureichend en Anpassung dem Arbeitgeber zwingend bis zum Ablauf des T a- ges zugehen muss, der dem folgenden maßgeblichen Anpassungsstichtag v o- rangeht, bereits deshalb nicht zu Wertungswidersprüchen innerhalb der Norm, da es sich bei der Rügefrist um eine Frist handelt, die auch durch außergerich t- liche Geltendmachung gewahrt werden kann, während dies bei der Klagefrist von vornherein nicht der Fall ist. Diese kann nur durch gerichtliche Geltendm a- chung gewahrt we rden. Zudem ist der Arbeitgeber durch die notwendig vora n- geg angene außergerichtliche Rüge, die Voraussetzung für eine erfolgreiche Klag e ist, hinreichend gewarnt und muss bei seiner nächsten Anpassungspr ü- fung mit einer gerichtlichen Geltendmachung weiterer Anpassungen rechnen. c ) Aus den Formulierungen des Senats in den Urteilen vom 10. Februar 2009 ( - 3 AZR 627/07 - Rn. 26 ) , vom 25. April 2006 ( - 3 AZR 372/05 - Rn. 15 , BAGE 118, 51) und vom 17. August 2004 ( - 3 AZR 367/03 - zu II 1 der Gründe) , wonach der Versorgungsempfänger die fehlerhafte Anpassungsentscheidun g außergerichtlich geltend machen muss, kann der Kläger für eine Anwendung von § 167 ZPO auf die Rügefrist des § 16 BetrAVG nichts zu seinen Gunsten ableiten. aa) Der Senat hat in diesen Entscheidungen zum einen lediglich zum Au s- druck gebracht, dass die Rügefrist grundsätzlich mit Ablauf des Tages endet, der vor dem Anpassungsstichtag den Anpassung s- stichtag folgt, zu dem eine Korrektur der Anpassungsentscheidung begehrt wird. Er hat jedoch zugleich betont, dass dieser Grundsatz nur in den Fällen gilt, in denen der Versorgungsschuldner eine ausdrückliche (positive oder negative) Anpassu ngsentscheidung getroffen hat. Ist dies nicht der Fall, endet die Rüg e- frist - abweichend vom Grundsatz - ausnahmsweise zu einem anderen Zei t- punkt. Das Schweigen des Versorgungsschuldners enthält zwar die Erklärung, 34 35 - 16 - 3 AZR 937/12 - 17 - nicht anpassen zu wollen. Diese Erklärung gilt jedoch erst nach Ablauf von drei Jahren als abgegeben. Deshalb kann der Arbeitnehmer diese nachträgliche Entscheidung bis zum übernächsten Anpassungsprüfungstermin rügen (vgl. etwa BAG 25. April 2006 - 3 AZR 372/05 - Rn. 15 mwN, BAGE 118, 51) . Das vo m Senat angenommene Grundsatz - /Ausnahmeverhältnis betrifft damit unte r- schiedliche Stichtage, bis zu denen die Rüge einer unzutreffenden Anpassung dem Arbeitgeber zugegangen sein muss und bewirkt nicht, dass der Arbei t- nehmer von seiner Obliegenheit, die feh lerhafte Anpassung bis zum Ablauf des Tages dem Arbeitgeber gegenüber zu rügen, der dem maßgeblichen folgenden Anpassungsstichtag vorangeht, entbunden wäre. bb) Soweit der Senat in den vorgenannten Entscheidungen ausgeführt hat, der Versorgungsempfänger müsse die fehlerhafte Anpassungsentscheidung a- chen, hat er auch damit nicht zum Ausdruck gebracht, dass die Betriebsrentner nicht dem Schutz des § 167 ZPO entzogen werden sollen. Der Senat hat dem Versorgungsempfänger mit dieser Rechtsprechung vielmehr lediglich ein Mittel an die Hand gegeben, seine Ansprüche auf Korrektur einer Anpassungsen t- scheidung zunächst auf einfachem und kostengünstigem Wege verfolgen zu können; dem Versorgungse mpfänger soll das Kostenrisiko eines Prozesses zunächst erspart bleiben. Dies folgt bereits daraus, dass das Urteil des Senats vom 25. April 2006 ( - 3 AZR 372/05 - Rn. 15 , BAGE 118, 51) , auf das der Senat in seiner Entscheidung vom 10. Februar 2009 ( - 3 AZ R 627/07 - Rn. 26) Bezug nimmt, und auch das Urteil des Senats vom 17. August 2004 ( - 3 AZR 367/03 - zu II 1 der Gründe) aus einer Zeit stammen, in der allgemein davon ausgegangen wurde, dass eine Rückwirkung der Zustellung auf den Zeitpunkt der Einreichun g der Klage nach § 167 ZPO grundsätzlich nur in den Fällen in Betracht kommt, in denen eine Frist lediglich durch Inanspruchnahme der G e- richte gewahrt werden kann. Zudem hat der Senat in seinem Urteil vom 10. Februar 2009 ( - 3 AZR 627/07 - Rn. 33) ausdrück lich darauf hingewiesen, dass die Anforderungen an die Rüge gering seien, sie könne formlos erfolgen und bedürfe keiner näheren Begründung. 36 - 17 - 3 AZR 937/12 - 18 - II I . Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers ist nicht von Bedeutung, unter welchen Voraussetzungen eine teleol ogische Reduktion von § 167 ZPO zulässig wäre. Auch dann, wenn man § 167 ZPO auf Fristen anwendet, die auch durch außergerichtliche Geltendmachung gewahrt werden können, folgt die Nichtanwendbarkeit von § 167 ZPO auf die Rügefrist nach § 16 BetrAVG nicht a us einer teleologischen Reduktion der Bestimmung. Vielmehr ergibt die Auslegung von § 167 ZPO, dass diese Vorschrift nur eine allgemeine Regela n- ordnun g trifft, so dass stets zu prüfen ist, ob Sinn und Zweck der - jedenfalls bundesgesetzlichen - Fristbestim mung, um die es im konkreten Fall geht, eine Ausnahme von der Rückwirkung der Zustellung auf den Zeitpunkt der Einre i- chung der Klage gebieten. 1. Zwar trifft es zu, dass sich dem Wortlaut von § 167 ZPO eine solches Regel - /Ausnahmeverhältnis nicht entnehmen lässt. Auch ist mit dem Kläger davon auszugehen, dass § 167 ZPO die Parteien vor Nachteilen durch Verz ö- gerungen innerhalb des gerichtlichen Geschäftsbetriebs bewahren will, weil diese Verzögerungen von ihnen nicht beeinflusst werden können (vgl. etwa BAG 15. Februar 2012 - 10 AZR 711/10 - Rn. 47 mwN; BGH 17. Dezember 2009 - IX ZR 4/08 - Rn. 12 mwN) , und dass derjenige, der mit der Klage die stärkste Form der Geltendmachung von Ansprüchen wählt, sich grundsätzlich darauf verlassen können muss, dass die Einreichung der Klageschrift die Frist wahrt (vgl. etwa BGH 25. Juni 2014 - VIII ZR 10/14 - Rn. 29 mwN) . 2. Dennoch kann § 167 ZPO - auch unter Berücksichtigung des verfa s- sungsmäßig gewährleisteten Rechts auf einen effektiven Rechtsschutz - nicht da hin ausgelegt werden, dass diese Bestimmung ausnahmslos zu einer Rüc k- wirkung der Zustellung auf den Zeitpunkt der Einreichung der Klageschrift bei ist § 167 ZPO aus gesetzessy stematischen Gründen dahin auszulegen, dass eine Rückwirkung der Zustellung in den Fällen ausscheiden muss , in denen das Gesetz selbst an anderer Stelle - jedenfalls in Form eines Bundesgesetzes - eine entgegenstehende wertende Entscheidung getroffen hat. 37 38 39 - 18 - 3 AZR 937/12 - 19 - a) § 167 ZPO dient vorrangig dem Schutz des Zustellungsveranlassers (vgl. etwa MüKo ZPO/ Häublein 4. Aufl. § 167 Rn. 1) . Die Bestimmung will ve r- hindern, dass der Zustellungsveranlasser Rechtsnachteile aus einer ihm nicht zuzurechnenden kurzfristigen Verspät ung der Zustellung erleidet, die er auch bei gewissenhafter Prozessführung nicht verhindern kann (allg. Meinung, vgl. etwa Wieczorek/Schütze/Rohe 4. Aufl. § 167 ZPO Rn. 2) . Soweit es um die Wahrung einer Frist durch Klageerhebung geht, hat der Gesetzgeber mit § 167 ZPO demnach erkennbar die Wertung getroffen, das Interesse des Schuldners, eine durch Fristablauf erlangte Rechtsposition nicht wieder zu verlieren, unter den in der Norm genannten Voraussetzungen gegenüber dem Interesse des Gläubigers auf Rechts durchsetzung zurückzustellen (vgl. etwa Zöller/Stöber/ Greger ZPO 30. Aufl. § 167 Rn. 1) . Hieraus folgt allerdings zugleich, dass die durch § 167 ZPO bewirkte Rechtsfolge der Rückwirkung der Zustellung von vornherein unter dem Vorbehalt steht, dass das Ges etz - jedenfalls in einer bundesgesetzlichen Regelung - nicht an anderer Stelle ausnahmsweise eine andere Wertung getroffen hat, indem es - wie zB bei der Rügefrist nach § 16 BetrAVG - dem Interesse des Schuldners an Rechts - und Planungssicherheit gegenüber dem Interesse des Gläubigers an der Durchsetzung seiner Rechte den Vorrang eingeräumt hat. Andernfalls ließen sich Wertungswidersprüche in der Rechtsordnung nicht vermeiden. b) Au s § 132 Abs. 1 BGB, wonach eine Willenserklärung auch dann als zugegangen gilt, wenn sie durch Vermittlung eines Gerichtsvollziehers zug e- stellt worden ist, folgt nichts anderes. Zwar können mit einer solchen Zustellung Fristen gewahrt werden, die nicht du rch gerichtliche Geltendmachung gewahrt werden müssen. Auch hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 17. Juli 2008 ( - I ZR 109/05 - Rn. 24, BGHZ 177, 319) angenommen, sofern durch eine solche Zustellung eine Frist gewahrt werden solle, trete diese W irkung nach § 132 Abs. 1 Satz 2 BGB iVm. §§ 191 , 192 Abs. 2 Satz 1, § 167 ZPO bereits mit Übergabe des die Willenserklärung enthaltenden Schriftstücks an den Gerichtsvollzieher ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt . D er Bundesgerichtshof hat aber in se i- 40 41 42 - 19 - 3 AZR 937/12 - 20 - ner Entscheidung ( 17. Juli 2008 - I ZR 109/05 - Rn. 25, aaO ) ausdrücklich d a- rauf hingewiesen, dass Sinn und Zweck der Regelung bei einzelnen Fristen einer Rückwirkung der Zustellung ausnahmsweise entgegenstehen könn t en, so dass von dem Grundsatz der Anwendung von § 167 ZPO auch auf Fristen, die durch außergerichtliche Geltendmachung gewahrt werden können, Ausnahmen zuzulassen seien. Damit steht auch die Rückwirkung der Zustellung einer Wi l- lenserklärung auf den Zeitpunkt der Übergabe des Schriftstücks an den G e- richtsvollzieher nach § 132 Abs. 1 BGB unter dem Vorbehalt , dass das Gesetz nicht an anderer Stelle ausnahmsweise eine andere Wertung getroffen hat, i n- dem es - wie zB bei der Rügefrist nach § 16 BetrAVG - dem Interesse des Schuldners an Rechts - un d Planungssicherheit gegenüber dem Interesse des Gläubigers an der Durchsetzung seiner Rechte den Vorrang eingeräumt hat. IV . Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers ist es der Beklagten nicht nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt, sich auf das Fe hlen einer fris t- gerechten Rüge zu berufen. 1. Der Kläger kann nicht mit Erfolg geltend machen, die Berufung der B e- klagten auf das Fehlen einer fristgerechten Rüge stelle sich als unzulässige Rechtsausübung dar, weil diese die Betriebsrentenanpassungen zu m Anpa s- sungsstic htag 1. Juli 2008 bewusst entgegen der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum Prüfungszeitraum falsch vorgenommen habe, um hierdurch ihre Aufwendungen zu begrenzen. Nach der Konzeption des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt ni cht schlech t- hin der Grundsatz, dass nur der Rechtstreue seinerseits Rechtstreue erwarten könnte (Bamberger/Roth/S utschet BGB 3 . Aufl. § 242 Rn. 71; Jauernig/Mansel BGB 1 5 . Aufl. § 242 Rn. 47; MüK oBGB /Roth/Schubert 6 . Aufl. § 242 Rn. 389 mwN; Soergel/Teichm ann 12. Aufl. § 2 42 Rn. 287 mwN; BAG 14. Mai 1987 - 6 ABR 39/84 - zu II 5 der Gründe; BGH 8. November 1999 - II ZR 197/98 - zu II der Gründe ) . Vielmehr löst ein rechtswidriges Verhalten der einen Vertrag s- partei grundsätzlich nur die dafür vom Gesetz vorge sehenen Gegenansprüche und die sich daraus ergebenden Verteidigungsmittel der anderen Partei aus (vgl. etwa Bamberger/Roth/ Sutschet BGB 3 . Aufl. § 242 Rn. 71; NK - BGB /Krebs 43 44 45 - 20 - 3 AZR 937/12 - 21 - 2. Aufl. § 242 Rn. 79; Soergel/Teichmann 12. Aufl. § 242 Rn. 287 mwN; vgl. etwa BGH 26. November 2004 - V ZR 90/04 - zu II 2 b bb (1) der Gründe) . Da der Versorgungsberechtigte die Möglichkeit hat, die aus seiner Sicht unzutre f- fende Anpassungsentscheidung anzugreifen und eine höhere Betriebsrente zu verlangen, begrenzt die streitbeendende Wirkung einer früheren, nicht gerügten Anpassungsentscheidung nach ständiger Rechtsprechung des Senats die Ve r- pflichtung zur nachträglichen Anpassung unabhängig davon, aus welchen Gründen die begehrte Anpassung versagt worden ist (vgl. BAG 10. Februar 200 9 - 3 AZR 627/07 - Rn. 25) . 2. Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, die Beklagte handele - soweit sie ihm die Versäumung der Rügefrist entgegenhalte - recht s- missbräuchlich, weil sie die endgültige Entscheidung über die Anpassung der Betriebsrente zum Anpassungsstichtag 1. Juli 2011 erst im September 2011, mithin zu einem Zeitpunkt getroffen habe, zu dem ihr seine Rüge, mit der er eine unzutreffende Anpassungse ntscheidung zum Anpassungsstichtag 1. Juli 2008 geltend gemacht habe, seit längerem bekannt gewesen sei. Die Beklagte hatte bereits im Juni 2011 eine Anpassungsentscheidung zum Anpassung s- stichtag 1. Juli 2011 getroffen . Dass diese unter dem Vorbehalt einer Überpr ü- fung stand, ändert daran nichts. Die Überprüfung bezog sich ausschließlich auf die Ermittlung des Anpassungsbedarfs und nicht auf die Prognose ihrer wir t- schaftlichen Leistungsfähigkeit. 3. Der Kläger kann auch nichts zu seinen Gunsten daraus able iten, dass die Beklagte am Anpassungsstichtag 1. Juli 2011 wusste, dass gegen ihre En t- scheidung über die Anpassung der Betriebsrenten zum Anpassungsstichtag 1. Juli 2008 in einer Vielzahl von Fällen Klage erhoben worden war. Dieser U m- stand führt entgegen d er Rechtsauffassung des Klägers nicht dazu, dass es der Beklagten nach Treu und Glauben (§ 242 BGB ) verwehrt wäre, sich ihm g e- genüber auf die Nichteinhaltung der Rügefrist zu berufen. Wenn der Versorgungsempfänger die Anpassungsentscheidung des Arbeitgeb ers für unrichtig hält, muss er dies grundsätzlich vor dem nächsten Anpassungsstichtag dem Arbeitgeber gegenüber wenigstens außergerichtlich 46 47 48 - 21 - 3 AZR 937/12 - 22 - geltend machen. Mit dem nächsten Anpassungsstichtag erlischt der Anspruch auf Korrektur einer früheren Anpassungsen tscheidung (st. Rspr. des Senats, vgl. etwa BAG 10. Februar 2009 - 3 AZR 610/07 - Rn. 21 mwN) . Mit dem Erl ö- schen des Anspruchs auf rückwirkende Anpassungskorrektur wird sämtlichen Streitigkeiten der Parteien über die Richtigkeit früherer Anpassungen die Gr un d lage entzogen (vgl. etwa BAG 10. Februar 2009 - 3 AZR 627/07 - Rn. 25) . Mit dieser Befriedungsfunktion wäre es nicht vereinbar, dem Verso r- gungsempfänger, der die Anpassungsentscheidung nicht fristgerecht gerügt hat, die fristgerechte Rüge anderer Verso rgungsempfänger zugutekommen zu lassen. Dass andere Betriebsrentner vor Ablauf der Rügefrist Klage erhoben haben, befreit den Versorgungsberechtigten demnach grundsätzlich, dh. sofern mit dem Versorgungsschuldner nicht ausnahmsweise anderes vereinbart wu r- d e, nicht von seiner Rügeobliegenheit. Dies gilt entgegen der Rechtsauffassung des Klägers selbst dann, wenn die Beklagte auf eine außergerichtliche Rüge hin ihre Anpassungsen t- scheidung ohnehin nicht korrigieren, sondern stets erst auf eine Klage hin tätig werden und eine Korrektur ihrer Anpassungsentscheidung prüfen sollte. 4. Der Kläger kann schließlich auch nichts zu seinen Gunsten daraus a b- leiten, dass die Beklagte bereits am 21. Juni 2011 und damit vor dem maßge b- lichen Anpassungsstichtag 1. Juli 2011 eine vorläufige Anpassungsentsche i- dung getroffen hatte. Die Berufung der Beklagten auf die Versäumung der R ü- gefrist durch den Kläger stellt sich auch vor diesem Hintergrund nicht unter dem Gesichtspunkt widersprüchlichen Verhaltens als unzulässige Rec htsausübung nach § 242 BGB dar. Die Beklagte hat entgegen der Rechtsauffassung des Klägers mit ihrem Schreiben vom 21. Juni 2011 nicht zum Ausdruck gebracht, dass es ihr nicht darauf ankam, ob gegen ihre Entscheidung über die Anpa s- sung der Betriebsrenten z um Anpassungsstichtag 1. Juli 2008 noch weitere Rügen erhoben würden. a) Die Rechtsordnung lässt widersprüchliches Verhalten grundsätzlich zu. Widersprüchliches Verhalten ist nur dann rechtsmissbräuchlich, wenn für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestan d ge schaffen wurde oder wenn andere 49 50 51 - 22 - 3 AZR 937/12 - 23 - besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen (vgl. BAG 12. November 2013 - 3 AZR 274/12 - Rn. 36 mwN) . b) Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Beklagte hat in ihrem Schreiben vom 21. Juni 2011 keine Erklärungen ab gegeben, die die Betrieb s- rentenanpassung zum vorangegangenen Anpassungsstichtag 1. Juli 2008 b e- trafen. Das Schreiben vom 21. Juni 2011 erschöpft sich vielmehr zum einen in der schlichten Mitteilung, dass die Betriebsrenten ab dem Anpassungsstichtag 1. Juli 2011 um 3,6 % angehoben würden. Zum anderen hat die Beklagte sich ausdrücklich vorbehalten, ihre Anpassungsentscheidung zum Anpassungsstic h- tag 1. Juli 2011 im Hinblick auf den Anpassungsbedarf zu korrigieren, sobald die offiziellen Zahlen zur Entwicklung des Verbraucherpreisindexes vorliegen. Damit hat sie keinen Vertrauenstatbestand dahin geschaffen, dass eine Korre k- tur ihrer zum Anpassungsstichtag 1. Juli 2008 getroffenen Anpassungsen t- scheidung auch ohne frist gerechte Rüge in Betracht kam. B . Vorliegend bedarf es weder d er Einleitung eines Vorlage verfahrens an den Gemeinsamen Senat der o bersten Gerichtshöfe des Bundes nach § 2 Abs. 1 iVm. § 11 RsprEinhG noch eines solchen an den G roßen Senat des Bundesarbeitsgerichts nach § 45 ArbGG . Der Senat hat es dahinstehen lassen , ob § 167 ZPO grundsätzlich nur auf Fristen Anwendung findet, die durch g e- richtliche Geltendmachung einzuhalten sind , oder ob die Bestimmung grun d- sätzlich auch in den Fällen anwendbar ist, in denen die Frist sowohl durch g e- richtliche al s auch durch außergerichtliche Geltendmachung gewahrt werden kann, so dass eine Divergenz zu den Urteil en des Bundesgerichtshofs vom 17. Juli 2008 ( - I ZR 109/05 - Rn. 21 f f . mwN, BGHZ 177, 319) und vom 25. Juni 2014 ( - VIII ZR 10/14 - Rn. 28) sowie zum Ur teil des B undesarbeitsgerichts vom 22. Mai 2014 ( - 8 AZR 662/13 - ) von vornherein ausgeschlossen ist. 52 53 - 23 - 3 AZR 937/12 C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Zwanziger Schlewing Spinner Rau Schepers 54
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