Bundesarbeitsgericht Urteil vom 18. März 2014 Dritter Senat - 3 AZR 874/11 - I. Arbeitsgericht Berlin Urteil vom 28. Oktober 2010 - 2 Ca 9350/10 - II. Landesarbeitsgericht Berlin - Brandenburg Teilurteil vom 21. Juni 2011 11 Sa 41/11 und 11 Sa 808/11 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort e : Betriebsrentenanpassung Teilurteil Bestimmung en : BetrAVG § § 1 , 16 Abs. 1 und Abs. 2; ZPO § 301 Abs. 1 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 3 AZR 874/11 11 Sa 41/11 und 11 Sa 808/11 Landesarbeitsgericht Berlin - Brandenburg Im Namen des Volkes! Verkündet am 18. März 2014 URTEIL Kaufhold , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungsbeklagter, Anschlussberufungskläger und Revisionskläger, pp. Beklagte, Berufungsklägerin, Anschlussberufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Dritte Senat des Bundesa rbeitsgerichts aufgrund der Beratung vom 18. März 2014 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesarbeitsgericht Gräfl, - 2 - 3 AZR 874/11 - 3 - die Richterinnen am Bundesarbeitsgericht Dr. Schlewing und Dr. Ahrendt sowie die ehrenamtlichen Richter Wischnath und Brunke für Recht erk annt: Auf die Revision des Klägers wird das Teilu rteil des La n- desarbeitsgerichts Berlin - Brandenburg vom 21. Juni 2011 - 11 Sa 41/11 und 11 Sa 808/11 - aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und En t- scheidung an das Landesarbeitsgericht zur ückverwiesen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten darüber, ob und ggf. in welchem Umfang die B e- klagte nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG zur Anpassung der Betriebsrente des Klägers verpflich tet ist . Der Kläger war vom 1. Oktober 1961 bis zum 30. September 2002 bei der Dresdner Bank AG, zuletzt als außertariflicher Angestellter (AT - Ange - stellter) beschäftigt . Er bezieht seit dem 1. Oktober 2006 eine monatliche B e- triebsrente iHv. 2.267,00 Euro brutto . A ufgrund Vers chmelzungsvertrags vom 27. März 2009 wurde die Dre s- dner Bank AG auf die Beklagte verschmolzen . Die Dresdner Bank AG hatte die Anpassungsprüfungen jeweils zum 1. Januar eines Jahres gebündelt . Die erste Anpassungsprüfung nach Rentenbeginn erfolgte zum 1. Januar des auf den individuellen Anpassungsstichtag folgenden Jahres; die anschließenden A n- passungsprüfungen wurden in Abständen von jew eils drei Jahren vor geno m- men. Zum Anpassungsstichtag 1. Januar 2009 hatte sie die Betriebsrenten ihrer ehemaligen Mitarb ei ter um 7,28 % an gepasst . Die Beklagte bündelt die Anpassungsprüfungen der Betriebsrenten i h- rer ehemaligen Mitarbeiter kalenderjährlich zu zwei Anpassungsstichtagen. Dies sind der 1. Januar und der 1. Juli eines jeden Jahres . Bei den ehemaligen 1 2 3 4 - 3 - 3 AZR 874/11 - 4 - Mitarbeit ern der Dresdner Bank AG führte sie zu nächst deren P raxis fort und prüfte z um 1. Januar 2010 die Anpassung der Betriebsrente des Klägers und weiterer ca. 4.500 Betriebsrentner . Sie lehnte eine Anpassung der Betriebsre n- ten unter Hinweis auf ihre wirtschaftl iche Lage ab. Im Dezember 2011 ver legte sie die Anpassungsprüfung en , die zum Stichtag 1. Januar 2010 durchgeführt worden waren , nachträglich auf den Anpassungsstichtag 1. Januar 2009 vor, soweit es sich um Fälle handelte , in denen die Fortführung der Bünde lungspr a- xis der ehemaligen Dresdner Bank AG dazu geführt hat te , dass die erste A n- passungsprüfung nicht innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren und sechs Monaten nach Rentenbeginn erfolgt war . Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte sei ve rpflichtet , seine Betriebsrente entsprechend der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung um 6 %, dh. um monatlich 136,02 Euro brutto , zu erhöhen. Jedenfalls sei der in den Jahren 2007 bis 2009 eingetretene Kaufkraftverlust auszu gleichen, w e s- halb er zumindest Anspruch auf eine um 119,55 Euro höhere monatliche B e- triebsrente habe . Die Beklagte sei nicht berechtigt, die Anpassung unter Hi n- weis auf ihre wirtschaftliche Lage zu verweigern. Die Beklagte müsse sich z u- dem nach den Grundsätzen zum Berechnun gsdurchgriff im qualifiziert fakt i- schen Konzern die günstige wirtschaftliche Lage im Konzern zurechnen lassen. Darüber hinaus seien das Vermögen und die erzielten Erträge der inzwischen verschmolzenen treuhänderischen Pensi ons - Trusts der ehemaligen Dresdne r Bank AG und der Beklagten zu berücksichtigen. Der Kläger hat zuletzt beantragt , die Beklagte zu verurteilen, seine Betriebsrente ab dem 1. Januar 2010 gemäß § 16 BetrAVG um 6 %, dh. um 136,02 Euro brutto, hilfsweise um 119,55 Euro brutto , m o- nat lich zu erhöhen. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat die Auffassung vertreten, aufgrund ihre r wirtschaftliche n Lage zur Anpassung der Betriebsrente des Klägers zum 1. Januar 2010 nicht verpflichtet zu sein. Im Übrigen werde der Anpassungsbedarf des Klägers gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG durch die reallohnbezogene Obergrenze begrenzt . Zwar habe die Dresdner Bank AG in 5 6 7 - 4 - 3 AZR 874/11 - 5 - der Zeit von 2006 bis 2009 die Gehälter ihrer AT - Angestellten um 4,1 % erhöht; sie selbst habe die Gehälter d er bei ihr beschäftigten AT - Angestellten jedoch lediglich um 2,5 % angehoben . Der Kläger könne nicht verlangen, besser g e- stellt zu werden als ihre AT - Angestellten . Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsg e- r icht hat das erstinstan zliche Urteil auf die Berufung der Beklagten durch Teilu r- teil teilweise abgeändert und die Klage insoweit abgewiesen, als der Klä ger e i- ne Betriebsrentenerhöhung ab dem 1. Januar 2010 um mehr als 74,81 Euro brut to monatlich geltend macht . Mit der Revision b egehrt der Kläger die Aufh e- bung des Teilurteils des Landesarbeitsgerichts und die Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landesarbeitsgericht zur neuen Verhandlung und En t- scheidung, wobei er seinen ursprüngli chen Sachantrag weiterverfolgt. Entscheidungsgründe Die Revision des Klägers ist begründet. Das Landesarbeitsgericht hat zu Unrecht durch Teilurteil entschi e den . Dies führt zur Aufhebung des ang e- fochtenen Urteils (§ 562 Abs. 1 ZPO) und zur Zurückverweisung des Recht s- streits zur neuen V erhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht (§ 563 Abs. 1 ZPO) . I. Die Voraussetzungen für den Erlass eines Teilurteils nach § 301 Abs. 1 ZPO lagen nicht vor. 1. Nach § 301 Abs. 1 Satz 1 ZPO hat das Gericht die Entscheidung durch Endurteil ( Teilurteil ) zu erlassen , wenn von mehreren in einer Klage gelte nd gemachten Ansprüchen nur der eine oder nur ein Teil eines Anspruchs zur End - entscheidung reif ist. Nach § 301 Abs. 1 Satz 2 ZPO kann über einen Teil eines einheitlichen Anspruchs, der nach Grund und Höhe strei tig ist, durch Teilurteil nur entschieden we rden, wenn zugleich ein Grundurteil über den restlichen Teil des Anspruchs ergeht . § 301 Abs. 1 ZPO setzt da nach die Teilbarkeit der Kl a- 8 9 10 11 - 5 - 3 AZR 874/11 - 6 - geforderung voraus. Der Teil, über den entschi e den wird, muss vom Rest des geltend gemachten prozessualen Anspruchs unabhängig sein (vgl. etwa Reichold in Thomas/Putzo ZPO 3 4 . Aufl. § 301 Rn. 2a mwN). Dies kann bei einem einheitlichen Klagean spruch nur angenommen werden, wenn über einen abgrenzbaren un d eindeutig individualisierten quantit ati ven Teil des Anspruchs entschieden werden soll (vgl. BAG 23. März 1983 - 7 AZR 526/80 - zu B I 2 der Gründe; BGH 2. Juli 2009 - V ZB 40/09 - Rn. 14; 20. Januar 2004 - VI ZR 70/03 - zu II 3 a der Gründe; 17. Februar 1999 - X ZR 101/97 - zu I 2 der Grü n- de ) . 2. D ie se prozess ualen Voraussetzungen für den Er lass eines Teilurteils lagen nicht vor. Das Landesarbeitsgericht hat im Wege des Teil u rteils eine B e- grenzung des Anpassungsbedarfs des Klägers durch die reallohnbezog ene Obergrenz e vorgenommen, indem es entschie den hat, dass dem Kläger wegen der Gehaltsentwicklung der AT - Angestellten der Dresdner Bank AG und der Beklagten in den Jahren 2006 bis 2009 höchstens eine Anpassung seiner B e- triebsrente um 3,3 %, dh. um 74,81 E uro monatlich zustehe. Ob die Beklagte überhaupt zur Anpassung verpflichtet ist, hat das Landesarbeitsgericht offeng e- lassen. Dies ist rechtsfehlerhaft. Bei dem auf § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG gestützten Anspruch auf Anpassung und Zahlung einer höheren B etriebsrente zu einem bestimmten Anpassungsstichtag handelt es sich um einen einheitl i- chen , nicht teilbaren An spruch . Nach § 16 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG hat der Arbeitgeber alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entschei den ; dabei sind in s- besondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen. Zwar wird die Höhe der Anpassung maßgeb lich durch die Belange des Versorgungsempfängers , dh. den T eu e- rungsausgleich und die reallohnbezogene Obergrenze , bestimmt; auch hängt es von der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers ab, ob dieser überhaupt zur Anpassung der Betriebsrente verpflichtet ist. Allerdi ngs räumt § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG dem Arbeitgeber ein Leistungsbestimmungsrecht ein (BAG 12 13 - 6 - 3 AZR 874/11 - 7 - 28. Mai 2013 - 3 AZR 125/11 - Rn. 15) . Sowohl d e r - ggf. durch die reallohnb e- zogene Obergrenze begrenzte - A n passungsbedarf des Versorgungsempfä n- gers als auch d ie wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers sind damit abwägung s- erhebliche Belange im Rahmen der vom Arbeitgeber einheitlich nach billigem Ermessen zu treffenden Leistungsbestimmung. Die schließt es aus, über die Belange des Versorgungsempfängers gesondert zu entscheiden. II. Der Verfahrensfehler führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils (§ 562 Abs. 1 ZPO) und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht (§ 563 Abs. 1 ZPO) . Es kann dahinstehen, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen das Revisionsgericht im Fall eines unzulässigen Teilurteils den noch nicht beschi e- t- scheiden kann. A ufgrund der bisherigen Feststellungen des Landesarbeitsg e- richts lässt sich nicht beurt eilen, o b und ggf. in welcher Höhe die Klage begrü n- det ist. 1. D as Landesarbeitsgericht hat zu Recht angenommen, dass d ie Klage in der gebotenen Auslegung zulässig ist . a) Der Klageantrag ist dahin auszulegen, dass der Kläger nicht nur eine Entscheidung der Beklagten über die Erhöhung seiner Betriebsrente ab dem 1. Januar 2010 um 6 % begehrt , son dern dass er Zahlung in Höhe der Differenz zwischen der von der Beklagten geleisteten und der ihm seiner Ansicht nach zustehenden höheren monatlichen Betriebsrente für die Zeit ab dem 1. Januar 2010 verlangt . Dem im Klageantrag enthaltenen Nebensatz, mit dem der Kläger eine Erhöhung seiner Betriebsrente um 119,55 Euro monatlich ge l- tend macht , kommt keine eig enständige Bedeutung zu. Dieses Begehren ist ber eits in dem auf Anpassung der monatlichen Betriebsrente um 136,02 Euro brutto gerichteten Antrag des Klägers enthalten. b) In dieser Auslegung ist die Klage zulässig. 14 15 16 17 - 7 - 3 AZR 874/11 - 8 - aa) Es handelt sich um eine Klage auf wiederkehrende Leistungen iSd. § 258 ZPO. Bei wiederkehrenden Leistungen, die - wie Betriebsrentenanspr ü- che - von keiner Gegenleistung ab hängen, können grundsätzlich auch künftig fällig werdende Teilbeträge eingeklagt werd en. Im Gegensatz zu § 259 ZPO muss nicht die Besorgnis bestehen, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen werde (vgl. etwa BAG 15. Januar 2013 - 3 AZR 638/10 - Rn. 15) . bb) Der Klageantrag ist auch hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs . 2 Nr. 2 ZPO. Der Kläger hat nicht nur angegeben, ab wann er eine Anpassung seiner Betriebs rente verlangt; er hat seinen Klagea ntrag auch beziffert. 2. D as Landesarbeitsgericht ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass d ie Beklag te die Anpassung sprüfung zum 1. Januar 2010 vornehmen durfte . a ) Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG ist der Arbeitgeber verpflichtet, in zeitlichen Abständen von jeweils drei Jahren nach dem individuellen Leistungsbeginn die Anpassungsprüfung vorzuneh men . Der gesetzlich vorgeschriebe ne Dre ij ahre s- r hythmus zwingt allerdings nicht zu starren, individuellen Prüfungsterminen . Die Bündelung aller in einem Unternehmen anfallenden Prüfungstermine zu einem einheitlichen Jahrestermin ist zulässig. Sie vermeidet unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand und beeinträchtigt die Interessen der Betriebsrentner nur geringfügig. Für diese verzögert sich allenfalls die erste Anpassungsprüfung. Die den Versorgungsempfängern daraus entstehenden Nachteile werden r e- gelmäßig dadurch abgemildert, dass ein entsprechend angewachsener höherer Teuerungsausgleich zu berücksichtigen ist. In der Folgezeit muss der Drei j a h- res z eitraum allerdings eingehalten sein (vgl. BAG 11. Oktober 2011 - 3 AZR 732/09 - Rn. 19 , BAGE 139, 269 ; 26. Oktober 2010 - 3 AZR 502/08 - Rn. 23) . Zudem darf sich d urch den gemeinsamen Anpassungsstich tag die erste Anpa s- sung sprüfung nicht um mehr als sechs Monate verzögern ( vgl. etwa BAG 11. Oktober 2011 - 3 AZR 732/09 - aaO ; 30. November 201 0 - 3 AZR 754/08 - Rn. 49 ) . 18 19 20 21 - 8 - 3 AZR 874/11 - 9 - b) Der Kläger bezieht seit dem 1. Oktober 2006 eine Betriebsrente . Die Beklagte hat eine Anpassung seiner Betriebsrente zum 1. Januar 2010 geprüft. Hierdurch hat sich die erste Anpassungsprüfung für den Kläger um nicht mehr als sechs Monate verzögert. c ) Entgegen der Ansicht der Rev ision war die Be klagte nicht verpflichtet, die Anpassungsp rüfung be reits zum 1. Januar 2009 oder zum 1. Juli 2009 vo r- zunehmen. aa ) Aus § 16 Abs. 1 BetrAVG ergibt sich keine Verpflichtung des Verso r- gungsschuldners, die erstmalige Anpassungsprüfung zu einem Anpassung s- stichtag vor Ablauf der Dreijahresfrist seit Rentenbeginn und damit vorliegend vor dem 1. Oktober 2009 vorzunehmen. bb ) Die Beklagte war auch nicht aus anderen Gründen zu einer Anpa s- sungsprüfung vor dem 1. Januar 2010 verpflic htet . (1 ) Daraus, dass d ie Beklagte zum Teil die Anpassungsprüfungen, die zum Stichtag 1. J anuar 2010 durchgeführt wo rden waren , nachträglich auf den A n- passungsstichtag 1. Januar 2009 vorverlegt hat, kann der Kläger nichts zu se i- nen Gunsten ableiten. Die Beklagte ha t den Prüfungsstichtag nur in den Fällen vorverlegt , in denen die Fortführung der Bündelungspraxis der ehemaligen Dresdner Bank AG dazu geführt hatte, dass die erste Anpassungsprüfung nicht innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren und sechs Monaten nach R entenb e- ginn erfolgt war. Dies war beim Kläger nicht der Fall . Für diesen verzögerte sich die erste Anpassungsprüfung zum Anpassungsstichtag 1. Januar 2010 um l e- diglich drei Monate. (2 ) Eine Verpflichtung zu einer Anpass ungsprüfung zum 1. Januar 2009 oder zum 1. Juli 2009 folgt auch nicht daraus, dass die Beklagte die Anpa s- sung sprüfungen bei ihren eigenen Mitarbeitern zum 1. Januar und zum 1. Juli eines Kalenderjahres bündelt . Selbst wenn die Beklagte verpflichtet sein sollte, die An passungsprüfungen der B etriebsrenten der ehemaligen Mitarbei ter der Dresd ner Bank AG ebenfalls zu diesen beiden Stichtagen zu bündeln , könnte 22 23 24 25 26 27 - 9 - 3 AZR 874/11 - 10 - der Kläger keine Anpassung vor dem 1. Januar 2010 verlangen , da d er früheste in Betracht kommende Anpassungs stichtag nach Rentenbeginn für den Kläger der 1. Januar 2010 ist . 3. Es kann jedoch nicht beurteilt werden , ob die Klage bereits deshalb u n- begründet ist, weil die wirtschaftliche Lage der Beklagten eine r Anpassung der Betriebsrente des Klägers zum 1. Januar 2010 entgegen st and . Dies hat das Landesarbeitsgericht bislang weder geprüft noch hat es hierzu tatsächli che Feststellungen getroffen. Da s wird das Landesarbeitsgericht unter Berücksicht i- gung der vom Senat hierzu entwickelten Grundsätze (vgl. etwa BAG 15. Januar 2013 - 3 AZR 638/1 0 - ; 11. Dezember 2012 - 3 AZR 615/10 - ; 21. August 2012 - 3 ABR 20/10 - ; 30. November 2010 - 3 AZR 754/08 - ; 26. Oktober 2010 - 3 AZR 502/08 - ; 29. September 2010 - 3 AZR 427/08 - BAGE 135, 344 ) nac h- zuholen haben. 4. Sollte sich ergeben, dass die wirtsc haftliche Lage der Beklagten eine r Anpassung der Betriebsrente des Klägers zum 1. Januar 2010 nicht entgege n- stand, w ird das Landesarbeitsgericht erneut zu prüfen haben, ob der durch den Kaufkraftverlust vom Rentenbeginn am 1. Oktober 2006 bis zum Anpassung s- stichtag 1. Januar 2010 bestimmte Anpassungsbedarf des Klägers durch die reallohnbezogene Obergrenze nach § 16 Abs. 2 Nr. 2 Betr AVG begrenzt wird. Dabe i wird nicht nur zu prüfen sein , ob die Gruppe der AT - Angeste llten der B e- klagten eine mit der Gruppe der AT - Angestellten der ehemaligen Dresdner Bank AG vergleichbare Arbeitnehmergruppe iSv. § 16 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG ist; das Landesarbeitsgericht wird auch zu beachten haben, dass der Prüfungszei t- raum sowohl für den Kaufkraftverlust als auch für die reallohnb ezogene Obe r- grenze nach ständiger Rechtsprechung des Senats die Zeit vom individuellen Rentenbeginn bis zum jeweiligen Anpassungsstichtag ist (vgl. BAG 20. August 2013 - 3 AZR 750/11 - Rn. 19; 28. Mai 2013 - 3 AZR 125/11 - Rn. 25 mwN) und dass § 1 6 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG für die reallohnbezogene O bergrenze nicht an den Anstieg der Bruttoarbeitsverdienste anknüpft, sondern an den Anstieg der Nettoarbeitseinkommen. Die reallohnbezogene Obergrenze stellt auf den Teil des Arbeitsverdienstes ab, der den aktiven Be schäftigen nach Abzug von Ste u- 28 29 - 10 - 3 AZR 874/11 ern und Sozialversicherungsabgaben üblicherweise verbleibt (vgl. etwa BAG 19. Juni 2012 - 3 AZR 408/10 - Rn. 26 mwN , BAGE 142, 72) . Von weiter g e- henden Hinweisen zur reallohnbezogenen Obergrenze sieht der Senat vor dem Hinterg rund, dass das Landesa rbeitsgericht zunächst zu beurteilen haben wird, ob die wirtschaftliche Lage der Beklagten einer Anpassung der Betriebsrente des Klägers nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG entgegenstand, ab. Gräfl Schlewing Ahrendt Wischnath Brunke
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