Bundesarbeitsgericht Urteil vom 2. September 2014 Dritter Senat - 3 AZR 227/12 - I. Arbeitsgericht Frankfurt am Main Urteil vom 25. Januar 2011 - 18 Ca 4856/10 - II. Hessisches Landesarbeitsgericht Urteil vom 16. November 2011 - 8 Sa 490/11 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichworte: Betriebsrentenanpassung - w irtschaftliche Lage des Versorgungsschul d- ners - Verschmelzung - Pension - Trust Bestimmungen: BetrAVG § 16 Abs. 1 und Abs. 2; HGB § 266 Abs. 3 Buch s t. A; KWG in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung § 10; BGB § 328 Abs. 1 Hinweis des Senats: Teilweise Parallelentscheidung zu - 3 AZR 51/12 - - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 3 AZR 227/12 8 Sa 490/11 Hessisches Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes! Verkündet am 2. September 2014 URTEIL Kaufhold, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, p p . Beklagte , Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 2. September 2014 durch die Vorsitzende Richterin am Bunde s- arbeitsgericht Gräfl, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Spinner, die Ric h- terin am Bundesarbeitsgericht Dr. Ahrendt sowie den ehrenamtlichen Richter Dr. Kaiser und die ehrenamtliche Richterin Trunsch für Recht erkannt: - 2 - 3 AZR 227/12 - 3 - Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hess i- sche n Landesarbeitsgericht s vom 16. November 2011 - 8 Sa 490/11 - wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, die m o- na t liche Betriebsrente des Klägers nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG zum 1. Januar 2010 um 6 % anzupassen. Der Kläger war vom 1. April 1957 bis zum 30. November 2000 bei der D AG als Angestellter beschäftigt. Er bezieht seit dem 1. Dezember 2000 e i ne Betriebsrente, die bei Rentenbeginn - umgerechnet - 3.034,00 Euro monatlich betrug. Die D AG, die die Anpassung s prüfungen zum 1. Januar e i nes j e den K a- lenderjahres gebündelt durchführte, passte die Bet riebsrente des Kl ä gers letz t- malig zum 1. Januar 2007 auf 3.350 ,00 Euro monatlich an. Zum A n pa s sung s- stichtag 1. Januar 2009 hob sie die Betriebsrenten ihrer ehemal i gen Mi t arbeiter um 7,28 % an. Die D AG wurde aufgrund Verschmelzungsvertrags vom 27. März 2009 am 11. Mai 2009 auf die Beklagte verschmolzen. Im Jahr 2004 war der C Pension - Trust e. V. (im Folge n den: CPT) g e- gründet worden. Nach § u- händerische Übernahme und Verwaltung von Vermögensgegenstä n die der Sicherung und Erfüllung von gegenwärtigen und künftigen A n spr ü chen von Rentnern, Hinterbliebenen und Anwärtern aus kollektiv - oder ind i vid u a l- rechtlichen Regelungen der betrieblichen Altersversorgung oder aus sonst i gen die nst - h me n vertrag 1 2 3 4 - 3 - 3 AZR 227/12 - 4 - betreffend die Ausfinanzierung, Sicherung und Befriedigung von Ve r sorgung s- 9. September 2010 (im Folgenden: CPT - Treuhandrahmenvertrag) heißt es: Präambel 1. Bei der Gesellschaft bestehen aufgrund unmittelbarer Versorgungszusagen zugunsten aktiver und ausg e- schiedener Mitglieder des Vorstandes der Gesel l- schaft (oder einer Rechtsvorgängerin der Gesel l- schaft), aktiver und ausgeschiedener Mitarbeiter der Gesellschaft (oder einer Rechtsvorgängerin der G e- sellschaft) sowie - nach Versterben der vorgenannten Personen - zugunsten ihrer versorgungsberechtigten Hinterbliebenen (Versorgungsberechtigte), gegenwä r- tige und zukünftige Verpflichtungen zur Erbringung von Leistungen betrieblicher Altersversorgung (Pe n- sionslasten). 2. Die Gesellschaft hat eine externe Rückdeckung der Pensionslasten durch treuhänderische Übertragung der zur (gegebenenfalls anteiligen) Ausfinanzierung und ergänzenden Sicherung der Pensionslasten e r- forderlichen Mittel an einen rechtlich selbständigen Dritten (Treuhänder) vorgenommen und beabsichtigt dies gemäß den Regelungen dieses Vertrags weite r- hin zu tu n. 3. Hiermit verfolgt sie den Zweck, die Erfüllung der Pe n- sionslasten gemäß den näheren Bestimmungen di e- ses Vertrags auch für den Fall zu gewährleisten, dass - über ihr Vermögen ein Insolvenzverfahren eröf f- net wird oder - die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen mangels Masse abgelehnt wird oder - zwischen ihr und den betreffenden Gläubigern ein außergerichtlicher Vergleich (Stundungs - , Quoten oder Liquidationsvergleich) zur Abwendung eines Insolvenzverfahrens geschlossen wird oder - ihre Betriebstätigkeit vollständig eingestellt wird und ein Insolvenzverfahren mangels Masse o f- fensichtlich nicht in Betracht kommt, (Sicherungsfall). 4. Außerdem sollen die treuhänderisch zur (gegebene n- falls anteiligen) Ausfinanzierun g und ergänzenden Sicherung der Pensionslasten auf den Treuhänder - 4 - 3 AZR 227/12 - 5 - übertragenen Mittel in dem nach den International Financial Reporting Standards (IFRS) (Verordnung (EG) Nr. 1606/2002) zum jeweiligen Bilanzstichtag aufzustellenden Konzernabschluss der Gese llschaft i- ligen IFRS - Nachfolgeregelung) angesetzt werden. Dies vorausgeschickt vereinbaren die Parteien, was folgt: § 1 Vertragsgegenstand 1. Gegenstand dieses Vertrags ist die externe (gegeb e- nenfalls anteilige) Ausfinanzierung, ergänzende S i- cherung und - im Sicherungsfall - die Befriedigung von Ansprüchen bzw. gesetzlich oder vertraglich u n- verfallbaren Anwartschaften der Versorgungsberec h- tigten auf Leistungen betrieblicher Altersversorgung aus unmitte lbaren Versorgungszusagen der Gesel l- n- r- trags ist weiterhin die Befriedigung von Versorgung s- ansprüchen in Fällen, in denen fällige Versorgung s- ansprüche durch die Ge sellschaft mehr als 30 Tage nach Fälligkeit nicht erfüllt werden (Verzögerungsfall) nach Maßgabe der näheren Bestimmungen dieses Vertrags, solange die Verzögerung andauert. 2. Drittbegünstigte nach § 328 Abs. 1 BGB unter diesem ungsberechtigten im Sinne dieses Vertrags. § 3 Verwaltungstreuhand 1. Die Gesellschaft überträgt dem Treuhänder auf de s- sen in § 2 dieses Vertrages genannte Treuhandkonto bzw. - konten oder Treuhanddepot(s) aufgrund g e- sondert zu schließender Übertragungsvereinbaru n- gen gemäß dem als Anlage 2 beigefügten Muster Geldbeträge bzw. Wertpapiere oder Fondsanteile (Vermögenswerte), die der Ausfinanzierung und I n- solvenzsicherung der unter § 1 dieses Vertrages g e- nannten Versorgungsansprüche zu dienen bes timmt 4. gemäß den Regelungen in § 9 dieses Vertrags zu verfahren. - 5 - 3 AZR 227/12 - 6 - 5. Solange der Vertrag nicht beendet und kein Sich e- rungsfall eingetreten ist, kann die Gesellschaft eine Erstattung aus dem Treuhandvermögen verlangen, soweit sie Leistungen zur Erfüllung von Versorgung s- ansprüchen, die durch diesen Vertrag gesichert sind, 6. Unabhängig von dem vorstehend geregelten Ersta t- tungsfall kann die Gesellschaft vom Treuhänder die Rück übertragung von Treuhandvermögen verlangen, soweit bilanzielle Regelungen nach IFRS die Rüc k- übertragung von Treuhandvermögen gestatten, ohne dass dadurch die Qualifizierung des (verbleibenden) IAS 19 gefährd et wird. Auch die Regelung in Absatz 1 bleibt unberührt. § 4 Echter Vertrag zugunsten Dritter; Sicherungs - treuhand 1. Der Treuhänder hält das Treuhandvermögen nicht nur als Verwaltungstreuhänder der Gesellschaft au f- grund der Regelung in § 3 dieses Vertrages, sondern zugleich als Sicherungstreuhänder jedes Verso r- gungsberechtigten nach Maßgabe der näheren Reg e- lungen dieses Vertrags. Das Sicherungstreuhandve r- hältnis wird durch diesen Vertrag, der insoweit einen echten Vertrag zugunsten Dritter im Sinne des § 328 Abs. 1 BGB darstellt, begründet und ist unabhängig vom Bestand der Verwaltungstreuhand nach § 3 di e- ses Vertrags. Aus dem Sicherungstreuhandverhältnis ist jeder Versorgungsberechtigte im Sicherungsfalle unmittelbar berechtigt, vom Treuhänder aus dem Treuhandvermögen Befriedigung seiner Ansprüche gegenüber der Gesellschaft aus Versorgungsanspr ü- chen im Sinne von § 1 dieses Vertrages nach Ma ß- gabe von § 9 dieses Vertrages zu fordern (echter Ve r trag zu Gunsten Dritter im Sinne des § 328 Abs. 1 § 5 Echter Vertrag zugunsten Dritter; Ansprüche im Verzögerungsfall 1. Liegt bei einem Versorgungsberechtigten ein Verz ö- gerungsfall vor, ohne dass ein Sicherungsfall eing e- treten ist, ist der jeweilige Versorgungsberechtigte berechtigt, unmittelbar vom Treuhänder aus dem Treuhandvermögen unter den Voraussetzungen der - 6 - 3 AZR 227/12 - 7 - Regelung in § 11 dieses Vertrags die Befriedigung seines fälligen Versorgungsanspruchs gegen die G e- sellschaft zu verlangen. Weiterhin ist der jeweilige Versorgungsberechtigte berechtigt , unmittelbar vom Treuhänder aus dem Treuhandvermögen jeweils bei Fälligkeit auch die Befriedigung nachfolgend fällig werdender Versorgungsansprüche gegenüber der Gesellschaft zu verlangen. Dies gilt so lange, bis die Gesellschaft (wieder) beginnt, den jew eiligen Verso r- gungsanspruch bei Fälligkeit zu erfüllen, längstens aber bis zum Eintritt des Sicherungsfalls. Die vorst e- hend dargestellten Rechte der Versorgungsberechti g- ten werden unmittelbar durch diesen Vertrag, der i n- soweit einen echten Vertrag zugunste n Dritter im Sinne des § 328 Abs. Im Jahr 2005 war der Pension - Trust der D e. V. gegründet wo r den. In dem zwischen der D AG und dem Pension - Trust der D e. V. g e schlo s s e nen März 2009 (im Fo l ge n den: Tre u- handvertrag) sind die folgenden Vereinb a rungen g e troffen: Definitionsverzeichnis Versorgungsansprüche Ansprüche und Anwartschaften von Versorgungsberec h- tigten auf Erbringung von Leistungen der betrieblichen Altersvorsorge, für die grundsätzlich im Konzernabschluss Versorgungsverpflichtungen Die aus den Versorgungsansprüchen der Versorgungsb e- rechtigten resultierenden Versorgungsverpflichtungen der Gesellschaft. Präambel (1) Aktiven und ausgeschiedenen Mitarbeitern der G e- sellschaft, aktiven und ausgeschiedenen Mitgliedern des Vorstands der Gesellschaft sowie - nach Ve r- sterben der vorgenannten Personen - ihren Hinte r- 5 - 7 - 3 AZR 227/12 - 8 - bliebenen (die genannten Personenkreise werden g- r- sorgungszusagen gegenüber der Gesellschaft A n- sprüche und Anwartschaften auf Erbringung von Leistunge n der betrieblichen Altersversorgung zu, für die (ohne die durch diesen Vertrag bezweckte Sa l- auszuweisen wäre. Diese Ansprüche und Anwar t- r- gungsansprüch (2) Die Gesellschaft beabsichtigt, die Versorgungsa n- sprüche durch eine externe Rückdeckung in dem durch diesen Vertrag näher bestimmten Umfang i n- solvenzfest abzusichern. Dies erfolgt durch treuhä n- derische Übertragung der zur entsprechend en (g e- gebenenfalls anteiligen) Ausfinanzierung und Sich e- rung erforderlichen Vermögensgegenstände auf e i- nen rechtlich selbständigen Dritten (Treuhänder). (3) Mit dem Abschluss des Treuhandvertrags und der Übertragung der Vermögensgegenstände nach Maßgabe dieses Vertrags verfolgt die Gesellschaft den Zweck, die Erfüllung der Versorgungsansprüche mit Ausnahme der bei Eintritt des Sicherungsfalls noch verfallbaren Anwartschaften gemäß den näh e- ren Bestimmungen in diesem Vertrag auch für den Fall zu gewährleist en, dass - über ihr Vermögen ein Insolvenzverfahren e r- öffnet wird oder - die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen mangels Masse abgelehnt wird oder - zwischen ihr und den betreffenden Gläubigern ein außergerichtlicher Vergleich zur Abwe n- dung eines Insolvenzverfahrens geschlossen wird oder - ihre Betriebstätigkeit vollständig eingestellt wird und ein Insolvenzverfahren mangels Masse offensichtlich nicht in Betracht kommt s- (4) Weiterhin verfolgt die Gesellschaft den Zweck, durch die treuhänderische Übertragung der Vermögensg e- genstände auf einen rechtlich selbständigen Dritten sicherzustellen, dass die Versorgungsansprüche - 8 - 3 AZR 227/12 - 9 - auch in den Fällen zeitnah erfüllt werden, in denen die Gesellschaft die Erfüllung - ohne dass ein Sich e- rungsfall eingetreten ist - nachhaltig verzögert. Ein solcher Verzögerungsfall liegt vor, wenn ein fälliger Versorgungsanspruch mehr als 30 Tage nach Fälli g- e- r (5) Außerdem soll durch die treuhänderische Übertr a- gung der zur (gegebenenfalls anteiligen) Ausfina n- zierung und Sicherung der Versorgungsansprüche erforderlichen Mittel im Konzernabschluss eine Sa l- dierung der wegen der Versorgungsansprüche au s- r- gungsverpflichtungen bedeckenden und separierten Dies vorausgeschickt vereinbaren die Parteien fo l- gendes: § 1 Vertragsgegenstand (1) Gegenstand dieses Vertrags ist die externe (geg e- benenfalls anteilige) Ausfinanzierung und Sicherung von Versorgungsansprüchen sowie - im Sicherung s- fall - die (gegebenenfalls anteilige) Befriedigung von zu diesem Zeitpunkt gesetzlich oder vertraglich u n- verfallbaren Versorgun gsansprüchen; Gegenstand dieses Vertrags ist weiterhin im Verzögerungsfall die Befriedigung von in diesem Zeitpunkt unverfallbaren Versorgungsansprüchen, solange der Verzögerung s- fall andauert. (2) Durch diesen Vertrag wird eine Verwaltungstreuhand zwischen der Gesellschaft und dem Treuhänder im Sinne des § 3 dieses Vertrags sowie eine Sich e- rungstreuhand zwischen dem Treuhänder und den Versorgungsberechtigten im Sinne des § 4 dieses Vertrags begründet (Doppeltreuhandverhältnis). ... § 2 Treuhandvermögen Der Treuhänder eröffnet ein auf seinen Namen lautendes, als offenes Treuhanddepot geführtes Wertpapierdepot sowie ein damit korrespondierendes, als offenes Tre u- handkonto geführtes Kontokorrentkonto bei einem deu t- schen Kreditinstitut sein er Wahl. Das Treuhanddepot und r- - 9 - 3 AZR 227/12 - 10 - dem vorgenannten Wertpapierdepot und auf dem Kont o- korrentkonto gebuchten Werte sowie weitere von der G e- sellschaft auf den T reuhänder zur treuhänderischen Ve r- waltung im Rahmen dieses Vertrags übertragene Verm ö- genswerte bzw. deren Surrogate stellen ein rechtlich vom Treuhänder gehaltenes Vermögen dar, mit dem der Tre u- händer nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen zu verfahre § 3 Verwaltungstreuhand (1) Die Gesellschaft überträgt dem Treuhänder entweder Geldbeträge auf dessen in § 2 dieses Vertrages g e- nanntes Kontokorrentkonto oder andere Vermögen s- gegenstände, die der (gegebenenfalls anteiligen) Ausfinanzierung und Sicherung der Versorgungsa n- (7) gemäß den Regelungen in § 9 dieses Vertrags zu verfahren. Die mögliche Verpflichtung z ur Rückübe r- tragung des Treuhandvermögens an die Gesellschaft richtet sich nach den Regelungen in § 9 dieses Ve r- trags. (8) Solange der Vertrag nicht beendet und kein Sich e- rungsfall eingetreten ist, kann die Gesellschaft vom Treuhänder eine Erstattung aus dem Treuhandve r- mögen verlangen, soweit sie Leistungen zur Erfü l- lung von Versorgungsansprüchen, die durch diesen (9) Unabhängig von dem in Absatz 8 Satz 1 geregelten Fall (Erstattung) kann die Gesellschaft vom Tre u- händer die Rückübertragung von Treuhandvermögen verlangen, soweit bilanzielle Regelungen nach IFRS und US - GAAP die Rückübertragung von Treuhan d- vermögen gestatten, ohne dass dadurch der in A b- satz 5 der Präambel genannte Zweck gefährdet wird. Treuhandvermöge n darf allerdings in Fällen dieses Absatzes nur zurück übertragen werden, soweit die dbo der (weiterhin) durch diesen Vertrag gegen I n- solvenz gesicherten Versorgungsansprüche durch das beim Treuhänder verbleibende Treuhandverm ö- gen vollumfänglich abgesicher t ist. Maßgeblicher Zeitpunkt für diese Feststellung ist der Zeitpunkt der - 10 - 3 AZR 227/12 - 11 - Rückübertragung. § 4 Echter Vertrag zugunsten Dritter; Sicherungstreuhand (1) Der Treuhänder hält das Treuhandvermögen nicht nur als Verwaltungstreuhänder der Gesellschaft au f- grund der Regelung in § 3 dieses Vertrags, sondern zugleich als Sicherungstreuhänder jedes Verso r- gungsberechtigten nach Maßgabe der näheren R e- gelungen dieses Vertrags. Das Sicherungstreuhan d- verhältnis wird durch diesen Vertrag, der insoweit einen echten Vertrag zugunsten Dritter im Sinne des § 328 Abs. 1 BGB darstellt, begründet und ist una b- hängig vom Bestand der Verwaltungstreuhand nach § 3 dieses Vertrags. Das Sicherungstreuhand Ve r- hältnis entsteht unmittelbar mit Abschluss dieses Vertrags und darf nur dann ohne schriftliche Einwill i- gung der jeweiligen Versorgungsberechtigten aufg e- hoben werden, wenn die Aufhebung der Begründung einer anderen, zumindest gleichwertigen Sicherung dient. Aus dem Sicherungstreuhandverhältnis ist j e- der Versorgung sberechtigte mit Abschluss dieses Vertrags berechtigt, vom Treuhänder ein Verhalten im Interesse der Sicherung seiner jeweiligen Verso r- gungsansprüche nach Maßgabe der Regelungen dieses Vertrags zu verlangen. Im Sicherungsfall kann jeder Versorgungsberechti gte unmittelbar vom Tre u- händer aus dem Treuhandvermögen Befriedigung seiner Versorgungsansprüche gegenüber der G e- sellschaft, soweit sie zu diesem Zeitpunkt gesetzlich oder vertraglich unverfallbar sind, gemäß den näh e- ren Regelungen in § 9 dieses Vertrags v erlangen. (2) Im Sicherungsfall ist der Treuhänder verpflichtet, z u- nächst seine Verpflichtungen aus Absatz 1 Satz 5 zu erfüllen, bevor er Ansprüche der Gesellschaft aus diesem Vertrag einschließlich etwaiger Rückübertr a- gungs - oder Rückabwicklungsansprüche der Gesel l- schaft aus ungerechtfertigter Bereicherung oder au f- grund insolvenzrechtlicher oder anderer gesetzlicher Regelungen erfüllt. Solange der Sicherungsfall nicht eingetreten ist, darf der Treuhänder das Treuhan d- vermögen (ganz oder teilweise) nur nach Maßgabe der Regelungen in § 3 Abs. 8 und Abs. 9, § 14 Abs. 2 sowie § 17 dieses Vertrags an die Gesellschaft z u- rück übertragen. - 11 - 3 AZR 227/12 - 12 - § 5 Echter Vertrag zugunsten Dritter; Ansprüche im Verzögerungsfall (1) Liegt bei einem Versorgungsberechtigten ein Verz ö- gerungsfall vor, ohne dass ein Sicherungsfall eing e- treten ist, ist der jeweilige Versorgungsberechtigte berechtigt, unmittelbar vom Treuhänder aus dem Treuhandvermögen unter den Voraussetzungen der Regelung in § 11 dieses V ertrags die Befriedigung seines fälligen Versorgungsanspruchs gegen die Gesellschaft zu verlangen. Weiterhin ist der jeweilige Versorgungsberechtigte berechtigt, unmittelbar vom Treuhänder aus dem Treuhandvermögen jeweils bei Fälligkeit die Befriedigung na chfolgend fällig werde n- der Versorgungsansprüche gegenüber der Gesel l- schaft zu verlangen. Dies gilt so lange, bis die G e- sellschaft (wieder) beginnt, den jeweiligen Verso r- gungsanspruch bei Fälligkeit zu erfüllen, längstens aber bis zum Eintritt des Sicherung sfalls. Die vorst e- hend dargestellten Rechte der Versorgungsberec h- tigten werden unmittelbar mit Abschluss dieses Ve r- trags, der insoweit einen echten Vertrag zugunsten Dritter im Sinne des § 328 Abs. 1 BGB darstellt, b e- gründet. Diese Rechte können nur dann o hne schrif t- liche Einwilligung des jeweiligen Versorgungsberec h- tigten aufgehoben werden, wenn die Aufhebung der Begründung einer anderen, zumindest gleichwert i- gen Sicherung der Versorgungsberechtigten im Ve r- zögerungsfall dient. Der Pension - Trust der ehemaligen D e. V. wurde zum 3. Juli 2009 auf den CPT verschmolzen. Ende des Jahres 2008 entschied die Beklagte, zur Stabilisierung ihrer Eigenkapitalbasis das mit dem Gesetz zur Errichtung eines Finanzmarktstabil i- sierungsfonds (Finanzmark tstabilisierungsfondsgesetz) vom 17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1982) zur Verfügung gestellte Programm zu nutzen. Der Finan z- marktstabilisierungsfonds (im Folgenden: SoFFin) leistete zum 31. Dezember 2008 eine stille Einlage iHv. 8.200.000.000,00 Euro in das Unternehmensve r- mögen der Beklagten. Die Beklagte verpflichtete sich, in den Geschäftsjahren 6 7 - 12 - 3 AZR 227/12 - 13 - 2009 und 2010 für das jeweils vorangegangene Geschäftsjahr keine Divide n- den zu zahlen. Am 3. Juni 2009 schlossen die Beklagte und der SoFFin einen Aktienübernahmeve rtrag, wonach der SoFFin rund 295.000.000 neuer Stam m- aktien zum Preis von 6,00 Euro pro Aktie erwarb. Infolge des Aktienerwerbs hielt der SoFFin 25 % und eine Aktie an der Beklagten. Zudem erbrachte der SoFFin zum 4. Juni 2009 eine weitere stille Einlage i Hv. 8.228.000.000,00 Euro in das Unternehmensvermögen der Beklagten. Die vom SoFFin geleisteten sti l- len Einlagen wurden zu 100 % dem Kernkapital der Beklagten iSv. § 10 Abs. 2 Satz 2 KWG in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung zugerec h- net und wa ren im Fall eines Bilanzgewinns der Beklagten mit 9 % jährlich zu verzinsen. In Jahren mit Dividendenzahlungen stieg der Zinssatz der stillen Ei n- lage. Die Rückzahlung der Einlagen hatte zum Nominalwert zu erfolgen. Die Beklagte lehnte eine Anpassung der B etriebsrente des Klägers und weiterer ca. 4.000 Betriebsrentner zum 1. Januar 2010 unter Hinweis auf ihre wirtschaftliche Lage ab. Nach den von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft P AG geprüften und testierten handelsrechtlichen Jahresabschlüssen hatte die Beklagte in den Ja h- ren 2008 und 2009 Verluste erwirtschaftet. Auch das Jahr 2010 schloss mit e i- nem Fehlbetrag. Die D AG hatte im Jahr 2008 ebenfalls Verluste zu ve r zeic h- nen. Der Kläger hat von der Beklagten zum 1. Januar 2010 eine Anpassung seiner zuletzt iHv. 3.350,00 Euro bezogenen Betriebsrente um 6 % verlangt . Er hat deshalb einen monatlichen Differenzbetrag von 201,00 Euro geltend g e- macht. Der Kläger hat di e Auffassung vertreten, die wirtschaftliche Lage der Beklagten stehe einer Anpassung seiner Betriebsrente nicht entgegen. Die B e- klagte dürfe ihrer Prognose nicht das Zahlenwerk aus ihren Unternehmensja h- resabschlüssen zugrunde legen. Es komme vielmehr auf d ie sich aus den Ko n- zernjahresabschlüssen ergebenden Konzernergebnisse an . Danach rechtfertige die wirtschaftliche Lage die Ablehnung der Betriebsrentenanpassung nicht. Sol l- te es auf die Unternehmensjahresabschlüsse der Beklagten ankommen, ergebe sich nicht s anderes. Die Abschlüsse müssten um alle anlässlich der Ve r- 8 9 10 - 13 - 3 AZR 227/12 - 14 - schmelzung mit der D AG eingetretenen Synergieeffekte bereinigt we r den. Di e- se s einmalige Geschäftsereignis sei nicht repräsentativ für die kün f tige E r trag s- lage der Beklagten. Die von d er Beklagten geleisteten höheren B o nu s za h lu n- gen und Vorstandsbezüge sprächen gegen eine schlechte wirtschaf t liche Lage der Beklagten. A ngesichts der Leistungsfähigkeit der Beklagten se i en die durch die Betriebsrentenanpassung zum Anpassungsstichtag 1. J anu ar 201 0 entst e- henden jährlichen Mehraufwendungen für diese wirtschaftlich tra g bar. Die von der Beklagten getätigten Spenden und ihre We r beausgaben hätten zu ihrer F i- nanzierung ausgereicht. Zudem seien das Vermögen und die erzie l ten Ertr ä ge der inzwischen v erschmolzenen treuhänderischen Pension - Trusts der eh e mal i- gen D AG und der Beklagten zu berücksichtigen. Der Kläger hat zuletzt beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.407,00 Euro brutto zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB aus 201,00 Euro vom 16. Januar 2010 bis zum 15. Februar 2010, aus 402,00 Euro vom 16. Februar 2010 bis zum 15. März 2010, aus 603,00 Euro vom 16. März 2010 bis zum 15. April 2010, aus 804,00 Euro v om 16. April 2010 bis zum 15. Mai 2010, aus 1.005,00 Euro vom 16. Mai 2010 bis zum 15. Juni 2010, aus 1.206,00 Euro vom 16. Juni 2010 bis zum 15. Juli 2010 und aus 1.407,00 Euro seit dem 16. Juli 2010 zu bezahlen, 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ab August 2010 eine zusätzliche betriebliche Altersvo r- sorge in Höhe von 201,00 Euro brutto monatlich, j e- weils fällig zum 15. zu bezahlen. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Klageanträge weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision. 11 12 13 - 14 - 3 AZR 227/12 - 15 - Entscheidungsgründe Die Revision des Klägers ist unbegründet. Das La ndesarbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat gemäß § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG keinen Anspruch auf Anpassung seiner Betriebsrente ab dem 1. Januar 2010 um 6 % . I. Die Beklagte war nach § 16 Abs. 1 BetrAVG verpflichtet, zum 1. Ja nuar 2010 zu prüfen, ob eine Anpassung der Betriebsrente des Klägers an den Kaufkraftverlust zu erfolgen hatte. 1. Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG ist der Arbeitgeber verpflichtet, alle drei Ja h- re eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersv ersorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. Das bedeutet, dass er in zeitlichen Abständen von jeweils drei Jahren nach dem individuellen Leistungsbeginn die Anpassungsprüfung vorzunehmen hat. Danach hätte - ausgehend vom Rentenb eginn des Klägers am 1. Dezember 2000 - die A n- passungsprüfung am 1. Dezember 2009 angestanden. 2. Allerdings hatte die Rechtsvorgängerin der Beklagten, die D AG, alle in ihrem Unternehmen anfallenden Prüfungstermine zum 1. Januar e i nes Ja h res gebündelt. Damit ergab sich für den Kläger der 1. Januar 2010 als Pr ü fung s- termin. a) Der gesetzlich vorgeschriebene Drei - Jahres - Rhythmus zwingt nicht zu starren, individuellen Prüfungsterminen; die Bündelung aller in einem Unte r- nehmen anfallenden Prüfungs termine zu einem einheitlichen Jahrestermin ist zulässig. Sie vermeidet unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand und beei n- trächtigt die Interessen der Betriebsrentner nur geringfügig. Für diese verzögert sich allenfalls die erste Anpassungsprüfung. Die den V ersorgungsempfängern daraus entstehenden Nachteile werden regelmäßig dadurch abgemildert, dass ein entsprechend angewachsener höherer Teuerungsausgleich zu berücksic h- tigen ist. In der Folgezeit muss der Drei - Jahres - Zeitraum allerdings eingehalten 14 15 16 17 18 - 15 - 3 AZR 227/12 - 16 - sein. Zud em darf sich durch den gemeinsamen Anpassungsstichtag die erste Anpassungsprüfung um nicht mehr als sechs Monate verzögern (vgl. BAG 19. Juni 2012 - 3 AZR 464/11 - Rn. 18, BAGE 142, 116; 30. November 2010 - 3 AZR 754/08 - Rn. 49 mwN) . b) Der Kläger bezieht seit dem 1. Dezember 2000 eine Betriebsrente. Durch den gemeinsamen Anpassungsstichtag 1. Januar 2004 verzögerte sich die erste Anpassung um nicht mehr als sechs Monate. Zudem wurde bei den nachfolgenden Anpassungsprüfungen der Drei - Jahres - Rhythmus eingehalten. Danach ergibt sich der 1. Januar 2010 als nächster Anpassungsstichtag. II. Die Entscheidung der Beklagten, die Betriebsrente des Klägers zum 1. Januar 2010 nicht an den seit Rentenbeginn eingetretenen Kaufkraftverlust anzupassen, entspricht billigem Ermessen gemäß § 16 Abs. 1 BetrAVG. 1. Bei der Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG hat der Arbei t- geber die Belange der Versorgungsempfänger sowie seine eigene wirtschaftl i- che Lage zu berücksichtigen. Lässt die wirtschaftliche Lage eine Anp assung der Betriebsrenten nicht zu, ist der Arbeitgeber zur Anpassung nicht verpflichtet. Die wirtschaftliche Lage der Beklagten stand einer Anpassung der Betriebsre n- te des Klägers an den Kaufkraftverlust zum 1. Januar 2010 entgegen. a) Die wirtschaftlich e Lage des Arbeitgebers iSv. § 16 Abs. 1 BetrAVG ist eine zukunftsbezogene Größe. Sie umschreibt die künftige Belastbarkeit des Arbeitgebers und setzt eine Prognose voraus. Beurteilungsgrundlage für die zum Anpassungsstichtag zu erstellende Prognose ist gr undsätzlich die bisher i- ge wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens vor dem Anpassungsstichtag, soweit daraus Schlüsse für dessen weitere Entwicklung gezogen werden kö n- nen. Für eine zuverlässige Prognose muss die bisherige Entwicklung über e i- nen längere n repräsentativen Zeitraum von in der Regel drei Jahren ausgewe r- tet werden (st. Rspr., vgl. etwa BAG 15. April 2014 - 3 AZR 85/12 - Rn. 18) . D a- bei handelt es sich grundsätzlich um einen Mindestzeitraum, der nicht stets und unter allen Umständen ausreichend ist. Ausnahmsweise kann es geboten sein, auf einen längeren Zeitraum abzustellen. Dies kommt insbesondere in Betracht, 19 20 21 22 - 16 - 3 AZR 227/12 - 17 - wenn die spätere Entwicklung der wirtschaftlichen Lage zu berechtigten Zwe i- feln an der Vertretbarkeit der Prognose des Arbeitgebers führ t (vgl. BAG 25. April 2006 - 3 AZR 50/05 - Rn. 55) . Zwar ist maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt der Anpassungsstichtag. Allerdings kann sich auch die wirtschaftliche Entwicklung nach dem Anpa s- sungsstichtag auf die Überprüfung der Anpassungsentscheidung de s Arbeitg e- bers auswirken. Die wirtschaftlichen Daten nach dem Anpassungsstichtag bis zur letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz können die früh e- re Prognose bestätigen oder entkräften. Voraussetzung für die Berücksicht i- gung einer späteren En twicklung ist allerdings, dass die Veränderungen in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Unternehmens zum Anpassungsstichtag b e- reits vorhersehbar waren. Spätere unerwartete Veränderungen der wirtschaftl i- chen Verhältnisse des Unternehmens können erst bei der nächsten Anpa s- sungsprüfung berücksichtigt werden ( vgl. BAG 15. April 2014 - 3 AZR 85/12 - Rn. 19 mwN ) . b) Da für die Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG die wir t- schaf t liche Lage des Arbeitgebers maßgeblich ist, kommt es auf die Verhältni s- se im Unternehmen des versorgungspflichtigen Arbeitgebers an. Das gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber in einen Konzern eingebunden ist. Ein Konzern ist lediglich eine wirtschaftliche Einheit ohne eigene Rechtspersönlichkeit und kann demnach nicht Schuldner der Betriebsrentenanpassung sein. Die Konzernve r- bindung allein ändert weder etwas an der Selbstständigkeit der beteiligten juri s- tischen Personen noch an der Trennung der jeweiligen Vermögensmassen. Deshalb ist der Konzernabschluss auch dann nicht für die Ermi ttlung der wir t- schaftlichen Lage einer Kapitalgesellschaft maßgeblich, wenn Versorgung s- schuldner die Führungsgesellschaft eines Konzerns ist, die zugleich Einzelg e- sellschaft mit eigenen Geschäftsaktivitäten ist (BAG 15. April 2014 - 3 AZR 85/12 - Rn. 20 mw N ) . c) Ist der Versorgungsschuldner aus einer Verschmelzung zweier Unte r- nehmen entstanden, die in dem für die Prognose maßgeblichen repräsentativen Zeitraum stattgefunden hat, kann es auch auf die wirtschaftliche Entwicklung 23 24 25 - 17 - 3 AZR 227/12 - 18 - der beiden ursprünglich selbst ständigen Unternehmen bis zur Verschmelzung ankommen (vgl. BAG 15. April 2014 - 3 AZR 51/12 - Rn. 22 mwN ) . Die Ve r- schmelzung ist bei der Prognose zu berücksichtigen. Maßgeblich ist deshalb, ob aufgrund der wirtschaftlichen Entwicklung der beiden ursprüngli ch selbs t- ständigen Unternehmen am Anpassungsstichtag damit zu rechnen war, dass der Versorgungsschuldner zu der Anpassung in der Lage sein wird (BAG 31. Juli 2007 - 3 AZR 810/05 - Rn. 24, BAGE 123, 319 ) . Diese Grundsätze ge l- ten nicht nur bei einer Verschmelzung eines wirtschaftlich gesunden Unterne h- mens auf ein wirtschaftlich schwaches Unternehmen, sondern auch dann, wenn ein wirtschaftlich schwaches Unternehmen auf ein wirtschaftlich starkes Unte r- nehmen verschmolzen wird (vgl. BAG 28. Mai 2013 - 3 AZR 125/11 - Rn. 54) . d ) Entgegen der Ansicht der Revision ist d er Arbeitgeber nicht erst bei Vo r liegen einer Insolven zgefahr berechtigt , die Betriebsrentenanpassung abz u- lehnen . B ei der Anpassung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG geht es d a- rum, die Teue rungslast in angemessener Weise auszugleichen. Da der Betrieb und seine aktiven Arbeitnehmer die Erträge erwirtschaften müssen, die erfo r- de r lich sind, um die Leistungen der Altersversorgung erbringen zu können, kann eine Anpassung der Betriebsrenten nur in Betracht kommen, wenn Erha l- tung und Entwicklung des Betriebes hierdurch nicht beeinträchtigt und insb e- sondere die Arbeitsplätze der aktiven Arbeitnehmer nicht gefährdet werden ( vgl. bereits BAG 31. Januar 1984 - 3 AZR 514/81 - zu 1 a der Gründe, BAGE 45, 104 ; 23. April 1985 - 3 AZR 156/83 - zu II 3 a der Gründe, BAGE 48, 272) . Die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers rechtfertigt die Ablehnung einer Betrieb s- rentenanpassung deshalb bereits dann, wenn das Unternehmen dadurch übermäßig belastet und seine Wet tbewerbsfähigkeit gefährdet würde . Die Wettbewerbsfähigkeit wird beeinträchtigt, wenn keine angemessene Eigenkap i- talverzinsung erwirtschaftet wird oder wenn das Unternehmen nicht mehr über genügend Eigenkapital verfügt. Bei einer ungenügenden Eigenkapitalv erzi n- sung reicht die Ertragskraft des Unternehmens nicht aus, um die Anpassungen finanzieren zu können, weshalb es entgegen der Rechtsauffassung des Klägers nicht von Bedeutung ist, in welchem Umfang sich mögliche Anpassungslasten 26 - 18 - 3 AZR 227/12 - 19 - bis zum nächsten Anpassun gsstichtag auf die Eigenkapitalverzinsung auswi r- ken . Bei einer ungenügenden Eigenkapitalausstattung muss verlorene Verm ö- genssubstanz wieder aufgebaut werden, bevor dem Unternehmen die Anpa s- sung von Betriebsrenten zugemutet werden kann. Daher rechtfertigt die wir t- schaftliche Lage des Arbeitgebers die Ablehnung einer Betriebsrentenanpa s- sung , wenn dieser annehmen darf, dass es ihm mit hinreichender Wahrschei n- lichkeit nicht möglich sein wird, den Teuerungsausgleich aus den Unterne h- menserträg en und den verfügbaren Wertzuwächsen des Unternehmensverm ö- gens in der Zeit bis zum nächsten Anpassungsstichtag aufzubringen. Maßg e- bend sind entgegen der Rechtsauffassung der Revision somit die voraussichtl i- che Entwicklung der Eigenkapitalverzinsung und der Eigenkapitalausstattung des Unternehmens ( st. Rspr., vgl. etwa BAG 15. April 2014 - 3 AZR 51/12 - Rn. 23 mwN) . e ) Die angemessene Eigenkapitalverzinsung besteht grundsätzlich aus einem Basiszins und einem Zuschlag für das Risiko, dem das in dem Unte r- neh men investierte Kapital ausgesetzt ist. Der Basiszins entspricht der Umlau f- rendite öffentlicher Anleihen. Der Risikozuschlag beträgt 2 % ( st. Rspr . , vgl. e t- wa BAG 11. Dezember 2012 - 3 AZR 615/10 - Rn. 43 mwN) . aa) Bei der Berechnung der Eigenkapitalverz insung ist einerseits auf die erzielten Betriebsergebnisse, andererseits auf die Höhe des Eigenkapitals a b- zustellen. Beide Berechnungsfaktoren sind auf der Grundlage der nach den handelsrechtlichen Rechnungslegungsregeln erstellten Jahresabschlüsse und dem dort ausgewiesenen Zahlenwerk zu bestimmen (vgl. etwa BAG 28. Mai 2013 - 3 AZR 125/11 - Rn. 42 mwN) . Dabei sind al lerdings die betriebswir t- schaftlich gebotenen Korrekturen vorzunehmen. Dies gilt nicht nur für Schei n- gewinne, sondern beispielsweise auch für betriebswirtschaftlich überhöhte A b- schreibungen. Außerordentliche Erträge sind zwar keine Scheingewinne. Ihr Ausnahmecharakter kann jedoch bei der Beurteilung der künftigen Ertragsen t- wicklung nicht außer Acht gelassen werden. In der Regel sind außerordent liche Erträge und außerordentliche Verluste aus den der Prognose zugrunde gele g- ten früheren Jahresabschlüssen herauszurechnen. Darüber hinaus sind wir t- 27 28 - 19 - 3 AZR 227/12 - 20 - schaftliche Daten, die auf Entwicklungen oder Umständen beruhen, die nicht fortwirken und sich voraussich tlich nicht wiederholen werden, in der Regel nicht repräsentativ für die weitere Ertragslage und deshalb regelmäßig bei der Ermit t- lung der Eigenkapitalverzinsung nicht zu berücksichtigen (vgl. BAG 28. Mai 2013 - 3 AZR 125/11 - Rn. 43 mwN) . bb ) Für die Fra ge, ob der Versorgungsschuldner eine angemessene Eige n- kapitalverzinsung erzielt hat, kommt es auf das bilanzielle Eigenkapital iSv. § 266 Abs. 3 Buchst. A HGB an. Dazu zählen nicht nur das gezeichnete Kapital (Stammkapital) und die Kapitalrücklage, sondern auch Gewinnrücklagen, G e- winn - und Verlustvorträge und Jahresüberschüsse/Jahresfehlbeträge (BAG 30. November 2010 - 3 AZR 754/08 - Rn. 55 mwN) . Da sich das Eigenkapital während eines Geschäftsjahres ständig verändert, kann weder das zu Beginn des Geschäfts jahres vorhandene noch das am Ende des Geschäftsjahres e r- reichte Eigenkapital zugrunde gelegt werden. Vielmehr ist von einem Durc h- schnittswert auszugehen. Das Eigenkapital zu Beginn und zum Ende des G e- schäftsjahres sind zu addieren und anschließend zu halb ieren (BAG 11. Oktober 2011 - 3 AZR 527/09 - Rn. 37 mwN, BAGE 139, 252) . cc ) Das Eigenkapital kann nicht uneingeschränkt mit dem Betriebsergebnis nach Steuern verglichen werden. Zwar sind Betriebssteuern (sonstige Steuern) Aufwendungen des U n- ternehmens u nd schmälern die verwendungsfähigen Mittel, sodass sie beim erzielten Betriebsergebnis zu berücksichtigen sind. Anders verhält es sich hi n- gegen bei den Steuern vom Einkommen und vom Ertrag; diese sind beim e r- zie l ten Betriebsergebnis nicht zu berücksichtige n (st. Rspr., vgl. etwa BAG 15. April 2014 - 3 AZR 51/12 - Rn. 30 mwN) . Dasselbe gilt für Steuererstattu n- gen für Vorjahre, die in der Gewinn - und Verlustrechnung ebenfalls unter den Steuern vom Einkommen und vom Ertrag erfasst werden. Auch diese (peri o- denfremden) Erträge bleiben bei der Ermittlung des erzielten Betriebsergebni s- ses außer Betracht. Sie zählen zudem zu den außergewöhnlichen, nicht a b- sehbaren Entwicklungen, die sich nicht als Prognosegrundlage eignen (vgl. BAG 21. August 2012 - 3 ABR 20/10 - Rn. 45 mwN) . 29 30 31 - 20 - 3 AZR 227/12 - 21 - f ) Der Arbeitgeber hat darzulegen und zu beweisen, dass seine Anpa s- sungsentscheidung billigem Ermessen entspricht und sich in den Grenzen des § 16 BetrAVG hält. aa) Die Darlegungs - und Beweislast erstreckt sich auf alle die Anpassung s- ent scheidung beeinflussenden Umstände. Hinsichtlich des Anpassungskriter i- e- weis in der Regel von der Partei zu verlangen sind, die über die maßgeblichen Umstände Auskunft geben kann und ü ber die entsprechenden Beweismittel verfügt. Dieser Grundsatz gilt vor allem dann, wenn es auf die besonderen Int e- ressen einer Partei und deren Vermögensverhältnisse ankommt (vgl. BAG 15. Ap ril 2014 - 3 AZR 51/12 - Rn. 32 mwN) . bb) Die handelsrechtlichen Jahresabschlüsse bieten lediglich den geeign e- ten Einstieg für die Feststellung sowohl der erzielten Betriebsergebnisse als auch des jeweils vorhandenen Eigenkapitals. Betriebswirtschaftlich gebotene Korrekturen sind vorzunehmen. Allerdings muss der Sachvor trag der Parteien ausreichende Anhaltspunkte dafür enthalten, dass derartige Korrekturen no t- wendig sind. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob die Jahresabschlüsse handelsrechtlich ordnungsgemäß erstellt wurden. Sofern der Versorgungsb e- rechtigte die Feh lerhaftigkeit testierter Jahresabschlüsse geltend machen will, hat er die nach seiner Ansicht unterlaufenen Fehler näher zu bezeichnen. Hat er die ordnungsgemäße Erstellung der Jahresabschlüsse substantiiert bestri t- ten, hat der Arbeitgeber vorzutragen und unter Beweis zu stellen, weshalb die Jahresabschlüsse insoweit nicht zu beanstanden sind (vgl. BAG 18. Februar 2003 - 3 AZR 172/02 - zu A II 2 c der Gründe, BAGE 105, 72) . 2. Danach entspricht die Entscheidung der Beklagten, die Betriebsrente des Klägers zum 1. Januar 2010 nicht an den Kaufkraftverlust anzupassen, bi l- ligem Ermessen. Die Beklagte durfte am Anpassungsstichtag 1. Januar 2010 davon ausgehen, dass ihr in der Zeit bis zum nächsten Anpassungsstichtag am 32 33 34 35 - 21 - 3 AZR 227/12 - 22 - 1. Januar 2013 die für die Betriebsrentenan passung erforderliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit fehlen würde. a) Ausgehend von den von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft P AG g e- prüften und testierten Jahresabschlüssen für die Jahre 2007 bis 2009 hat die Beklagte - nach Vornahme der betriebswirtschaftlich g e botenen Korrekt u- ren - ausschließlich im Geschäftsjahr 2007 eine hinreichende Eigenkapitalve r- zinsung erzielt; in den Geschäftsjahren 2008 und 2009 hat sie hingegen erhe b- liche Verluste und damit eine negative Eigenkapita lrendite e r wirtschaftet. Es kann deshalb dahinstehen, ob die vom SoFFin geleisteten sti l len Einlagen, die zu 100 % dem Kernkapital der Beklagten iSv. § 10 Abs. 2 Satz 2 KWG in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung zugerec h net wurden, zu dem Eigen kapital iSv. § 266 Abs. 3 HGB zählen, das im Ra h men der Anpassung s- prüfung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG der B e rechnung der Eigenkap i- talverzinsung zugrunde zu legen ist. aa) Im Geschäftsjahr 2007 erzielte die Beklagte bei einem Ergebnis der gewöhnlic hen Geschäftstätigkeit iHv. 826.000.000,00 Euro vor Steuern vom Einkommen und vom Ertrag iHv. minus 165.000.000,00 Euro und nach sonst i- gen Steuern iHv. minus 4.000.000,00 Euro ein Betriebsergebnis iHv. 822.000.000,00 Euro. Das durchschnittliche Eigenkapita l der Beklagten belief sich bei einem Eigenkapital zum Ende des Geschäftsjahres 2006 iHv. 10.289.000.000,00 Euro und einem Eigenkapital zum Ende des Geschäftsja h- res 2007 iHv. 10.453.000.000,00 Euro auf 10.371.000.000,00 Euro. Hieraus errechnet sich eine Ei genkapitalverzinsung von 7,93 %. Diese lag über der a n- gemessenen Eigenkapitalverzinsung. Die öffentlichen Anleihen erzielten im Jahr 2007 eine Umlaufrendite von 4,3 %. Zuzüglich des Risikozuschlags von 2 % betrug die angemessene Eigenkapitalverzinsung 6,3 %. bb) Im Geschäftsjahr 2008 erzielte die Beklagte ein Ergebnis der gewöhnl i- chen Geschäftstätigkeit iHv. minus 1.171.000.000,00 Euro. Vor Steuern vom Einkommen und vom Ertrag iHv. minus 34.000.000,00 Euro und nach sonstigen 36 37 38 - 22 - 3 AZR 227/12 - 23 - Steuern iHv. plus 1.000.000,00 Euro betrug das Betriebsergebnis minus 1.170.000.000,00 Euro. cc) Im Geschä ftsjahr 2009 belief sich d as Ergebnis der gewöhnlichen G e- schäftstätigkeit der Beklagten vor Erträgen aus der Auflösung des Fonds für allgemeine Bankrisiken iHv. 705.000.000,00 Euro sowie außerordentlichen Aufwendungen iHv. minus 4.830.000.000,00 Euro, die als außerordentliche Er - träge und außerordentliche Verluste aus de m Jahresabschluss 2009 herausz u- rechnen waren, auf minus 3.699.000.000,00 Euro. Vor Steuern vom Einko m- men und vom Ertrag iHv. 256.000.000,00 Euro und nach sonstigen Steuern iHv. minus 8.000.0 00,00 Euro betrug das Betriebsergebnis der Beklagten minus 3.707.000.000,00 Euro. b) Auch die D AG hatte nach ihren nach handelsrechtlichen Rec h nung s l e- gungsregeln erstellten und im Bundesanzeiger veröffentlichten Jahre s a b schlü s- sen vor der Vers chmelzung am 11. Mai 2009 lediglich im G e schäft s jahr 2007 eine für eine Betriebsrentenanpassung ausreichende Eige n kapita l verzi n sung erzielt. Im Geschäftsjahr 2008 hatte sie einen erheblichen Verlust erwir t schaftet. aa ) Im Geschäftsjahr 2007 betrug die Ei genkapitalverzinsung der D AG 13,6 % und lag damit deutlich oberhalb der angemessenen Eigenkap i ta l verzi n- sung. Die Umlaufrendite öffentlicher Anleihen betrug im Jahr 2007 4,3 %. Z u- züglich des Risikozuschlags von 2 % errechnet sich eine angemess e ne E i ge n- kapitalrendite iHv. 6,3 %. bb ) Im Geschäftsjahr 2008 hatte die D AG einen erheblichen Ve r lust e r wir t- schaftet. Ihr Jahresergebnis belief sich in diesem Geschäftsjahr auf minus 6.180.000.000,00 Euro. c) Die wirtschaftliche Entwicklung der D AG vor der Ve r schme l zung und diejenige der Beklagten in den Jahren 2007 bis 2009 ließen am A n pa s sung s- stichtag 1. Januar 2010 den Schluss zu, dass es der Beklagten bis zum näch s- ten Anpassungsstichtag an der für eine Betriebsrentenanpassung erfo r derlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit fehlen würde. 39 40 41 42 43 - 23 - 3 AZR 227/12 - 24 - aa) Dem steht nicht entgegen, dass die Verluste der Beklagten in den Ja h- ren 2008 und 2009 ua. auf die Finanzmarktkrise zurückzuführen sind. Die B e- klagte konnte am Anpassungsstichtag 1. Jan uar 2010 davon ausgehen, dass die Finanzmarktkrise sich weiterhin auf ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit auswirken würde. Schon der Umstand, dass die vom SoFFin erbrachte stille Einlage iHv. insgesamt mehr als 16.000.000.000,00 Euro bei einem Bilanzg e- winn mit 9 % zu verzinsen war, machte es unwahrscheinlich, dass die Beklagte in den Geschäftsjahren 2010 bis 2012 eine für eine Betriebsrentenanpassung hinreichende Eigenkapitalverzinsung erzielen würde. Zudem war davon ausz u- gehen, dass die Beklagte bei ei ner Rückzahlung der stillen Einlage ihre nach dem Kreditwesengesetz erforderlichen Eigenmittel auf andere Art und Weise, sei es durch eine Erhöhung des gezeichneten Kapitals, durch weitere Einlagen der Gesellschafter in die Kapitalrücklage oder durch die B ildung von Gewin n- rücklagen, hätte stärken müssen. Es ist unerheblich, dass die Beklagte bereits im Geschäftsjahr 2011 mit der Rückführung der stillen Einlage des SoFFin b e- gonnen hat. Diese Entwicklung war nach dem vom Kläger nicht bestrittenen Sachvortrag der Beklagten am Anpassungsstichtag 1. Januar 2010 nicht vo r- hersehbar. Im Übrigen war im Jahr 2011 die stille Einlage nicht vollständig z u- rückgeführt. bb) Entgegen der Ansicht der Revision wurde die negative Prognose der Beklagten durch die Geschäftsent wicklung im Geschäftsjahr 2010 bestätigt. In diesem Geschäftsjahr hat die Beklagte vor Steuern vom Einkommen und vom Ertrag ein um außerordentliche Erträge und außerordentliche Aufwendungen iHv. insgesamt minus 220.000.000,00 Euro bereinigtes Betriebsergeb nis iHv. minus 1.190.000.000,00 Euro erzielt. Anhaltspunkte dafür, dass die Gewinn - und Verlustrechnung der Beklagten für das Geschäftsjahr 2010 fehlerhaft oder dass das Betriebsergebnis um betriebswirtschaftlich gebotene Korrekturen zu bereinigen war, sin d weder vom Landesarbeitsgericht festgestellt noch vom Kläger vorgetragen. cc) Da die spätere Entwicklung der wirtschaftlichen Lage nicht zu berec h- 44 45 46 - 24 - 3 AZR 227/12 - 25 - ti g ten Zweifeln an der Vertretbarkeit der zum Anpassungsstichtag 1. Januar 2010 erstellten Prognose führte, durfte die Beklagte ihre Prognose auf ihre wir t- schaftliche Entwicklung in den Geschäftsjahren 2007 bis 2009 stützen und musste keinen längeren Referenzzeitraum zugrunde legen. Im Übrigen war die wirtschaftliche Lage der Beklagten vor dem Jahr 2007 nicht r epräsentativ für ihre künftige Ertragslage, da die Finanzmarktkrise, die zu einer erheblichen Veränderung der wirtschaftlichen Lage der Beklagten geführt hatte, erst im Jahr 2007 begonnen hatte. dd ) Eine andere Bewertung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der B e- klagten wäre auch dann nicht geboten, wenn die Beklagte in der Zeit vor dem Anpassungsstichtag 1. Januar 2010 - wie der Kläger vorträgt - hohe Bonusza h- lungen an die leitenden Angestellten ausgeschüttet, die Gehälter der Vorstände e rhöht und erhebliche Beträge für Spenden und Werbemaßnahmen aufgewe n- det haben sollte. Daraus könnte nicht geschlossen werden, dass am 1. Januar 2010 von einer wirtschaftlichen Belastbarkeit der Beklagten auszugehen war, die eine Anpassung der Betriebsrente ermöglicht hätte. Die von subjektiven Zweckmäßigkeitserwägungen beeinflusste Unternehmenspolitik erlaubt in der Regel keine zuverlässigen Rückschlüsse auf die wirtschaftliche Belastbarkeit des Unternehmens. Die Höhe der Vergütung der Vorstände und der lei tenden Angestell ten, die Gewährung von Spenden sowie ein Engagement zu Werb e- zwecken hängen regelmäßig nicht allein vom erzielten Gewinn ab, sondern b e- ruhen auf einer Vielzahl weiterer Überlegungen. Selbst bei schlechten Betrieb s- ergebnissen können Vergütung sanhebungen sowie Werbemaßnahmen und Spenden für gemeinnützige Zwecke sinnvoll und geboten sein (vgl. auch BAG 15. April 2014 - 3 AZR 51/12 - Rn. 53 ) . 3. Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers musste die Beklagte die Betriebsrente des Klägers nicht deshalb anpassen, weil die wirtschaftliche Lage des CPT eine Anpassung zuließ. Im Rahmen der von der Beklagten als Verso r- gungsschuldnerin vorzunehmenden Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG kommt es auf deren wirtschaftliche Lage und nicht auf die wir t- 47 48 - 25 - 3 AZR 227/12 - 26 - schaftliche Lage des CPT an (vgl. dazu in einem vergleichbaren Fall bereits BAG 15. April 2014 - 3 AZR 51/12 - Rn. 54 ff. ) . a) Die Anpassungsprüfungspflicht nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG trifft dasjenige Unternehmen, das als Arbeitgeber die Versorgungszusage erteilt oder die Verpflichtungen hieraus im Wege der Rechtsnachfolge übernommen hat. Damit ist grundsätzlich entscheidend, wer zum jeweiligen Anpassungsstic h- tag Versorgungsschuldner ist; auf seine wirtschaftliche Lage kommt es an. Di es war zum Anpassungsstichtag 1. Januar 2010 die Beklagte. b) Daran hat die Übertragung von Vermögenswerten durch die D AG und die C AG auf den Pension - Trust der D AG und den CPT nichts g e ä n dert. Nach den im CPT - Treuhandr ahmenvertrag und den im Tre u handve r trag g e troffenen Vereinbarungen sind die auf den Treuhä n der übertr a genen Verm ö genswerte einem direkten Zugriff der Bekla g ten entz o gen. Zudem haben weder der Pens i- on - Trust der D AG im Tre u handve r trag noch der C PT im CPT - Treuhandrahmenvertrag die Ve r pflichtung übe r nommen, mit dem Pla n verm ö- gen und seinen Erträgen im Ra h men der A n pa s sungspr ü fung der die Verso r- gung schuldenden Treugeber nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG ei n z u- stehen. aa) Ausweislich der Präambel des CPT - Treuhandrahmenvertrags und des Treuhandvertrags diente die Vermögensübertragung auf die Treuhänder der (ggf. anteiligen) Ausfinanzierung der Versorgungsverpflichtungen und der S i- cherung der (zeitnahen) Erfüllung der Versorgungsansprüche der Versorg ung s- berechtigten bei Eintritt des in den Vereinbarungen bestimmten Sicherungs - und Verzögerungsfalls. Zudem sollte durch die treuhänderische Übertragung der erforderlichen Mittel die Möglichkeit geschaffen werden, in den nach inte r- nationalen Rechnungslegun gsregeln aufgestellten Konzernabschlüssen der Treugeber eine Saldierung der wegen der Versorgungsansprüche auszuwe i- senden Schuld mit den die Versorgungsverpflichtungen bedeckenden und s e- parierten Aktiva vorzunehmen. 49 50 51 - 26 - 3 AZR 227/12 - 27 - bb) Dementsprechend bestimmen § 4 Abs. 1 sowie § 5 Abs. 1 des CPT - Treuhandrahmenvertrags und des Treuhandvertrags, dass der Treuhänder ve r- pflichtet ist, das Treuhandvermögen nicht nur als Verwaltungstreuhänder des Treugebers, sondern zugleich als Sicherungstreuhänder der Vers orgungsb e- rechtigten zu halten und bei Eintritt des Sicherungs - oder Verzögerungsfalls die fälligen Versorgungsleistungen unmittelbar an die Versorgungsberechtigten zu erbringen. Tritt ein Sicherungs - oder Verzögerungsfall iSd. CPT - Treuhand - rahmenvertrags u nd des Treuhandvertrags ein, haben die Versorgungsberec h- tigten gemäß § 328 Abs. 1 BGB gegen den Treuhänder einen Anspruch auf Erfüllung ihrer gegenüber dem Versorgungsschuldner bestehenden Verso r- gungsansprüche. Hierdurch werden die zur Erfüllung der fällig en Versorgung s- verpflichtungen erforderlichen Mittel dem Zugriff des Versorgungsschuldners oder seiner Gläubiger im Sicherungs - un d Verzögerungsfall entzogen. cc) Auch § 3 Abs. 6 des CPT - Treuhandrahmenvertrags und § 3 Abs. 9 des Treuhandvertrags gestatten keinen direkten Zugriff der Beklagten auf das Tre u- handvermögen, sondern sehen lediglich die Möglichkeit einer Rückübertragung von Treuhandvermögen auf den Versorgungsschuldner vor. Nach diesen Be - stimmungen kommt eine Rückübertragung von Treuhandvermögen a llerdings nur insoweit in Betracht, als die internationalen Rechnungslegungsregeln die Rückübertragung gestatten, ohne dass dadurch der mit der Schaffung des Planvermögens verfolgte Zweck, die Pensionsverpflichtungen, die sich in der Rückstellungsbildung n iederschlagen, mit den sie bedeckenden und separierten Aktiva zu saldieren, gefährdet wird. Zudem muss nach § 3 Abs. 9 des Treuhandvertrags sichergestellt sein, dass der Wert der Verpflic h- tungen aus betrieblicher Altersversorgung (dbo) der durch die Treuhandvertr ä- ge gegen Insolvenz gesicherten Versorgungsansprüche durch das beim Tre u- händer verbleibende Treuhandvermögen vollumfänglich abgesichert ist. D a- nach kann der Treugeber eine Rückübertragung regelmäßig nur dann verla n- gen, wenn die Verso rgungsverpflichtung erloschen ist. dd) Eine direkte Zugriffsmöglichkeit der Beklagten auf das Treuhandverm ö- gen und die hieraus erzielten Erträge lässt sich auch nicht den in § 3 Abs. 5 des 52 53 54 - 27 - 3 AZR 227/12 - 28 - CPT - Treuhandrahmenvertrags und § 3 Abs. 8 des Treuhandvertrags get roff e- nen Vereinbarungen entnehmen. Nach diesen Bestimmungen kann der Verso r- gungsschuldner vom Treugeber für den Fall, dass der Treuhandvertrag nicht beendet und kein Sicherungsfall eingetreten ist, zwar eine Erstattung aus dem Treuhandvermögen verlangen. A llerdings ist eine Erstattung nur insoweit mö g- lich, als der Versorgungsschuldner Leistungen zur Erfüllung von Versorgung s- ansprüchen, die durch den Treuhandvertrag gesichert sind, erbracht hat. ee) Es kann dahinstehen, ob Ansprüche der Versorgungsberecht igten auf eine nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG angepasste Betriebsrente zu den durch den CPT - Treuhandrahmenvertrag und den Treuhandvertrag gesicherten Versorgungsansprüchen gehören. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, käme eine Erstattung nur insowe it in Betracht, als der Treugeber unter Berücksicht i- gung der Belange der Versorgungsempfänger und seiner wirtschaftlichen Lage bereits eine positive Anpassungsentscheidung getroffen und durch Zahlung einer höheren Betriebsrente umgesetzt hätte. Die in § 3 Abs. 5 des CPT - Treuhandrahmenvertrags und § 3 Abs. 8 des Treuhandvertrags getroffenen Vereinbarungen bestätigen damit nicht nur, dass der jeweilige Versorgung s- schuldner die Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG vo r- zunehmen hat. Aus den Vere inbarungen ergibt sich zugleich, dass es für die Beurteilung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Versorgungsschuldners im Rahmen der Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG auf dessen wirtschaftliche Lage und nicht auch auf die wirtsc haftliche Lage des Pension - Trusts ankommt. Weder der Pension - Trust der D AG noch der CPT haben im Treuhandvertrag und im CPT - Treuhandrahmenvertrag de m nach die Verpflichtung übernommen, mit dem Planvermögen und seinen Ertr ä gen im Rahmen der Anpa ssungsprüfung der die Versorgung schuldenden B e klagten nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG einzustehen. 4. Die Beklagte ist nicht deshalb zur Anpassung der Betriebsrente des Klägers verpflichtet, weil die auf den Treuhänder übertragenen Vermögenswe r- te aus bilanzieller Sicht ihr zuzurechnen und in ihren Jahresabschlüssen in A n- satz zu bringen sind, indem gemäß § 266 HGB auf der Aktivseite der Bilanz das 55 56 - 28 - 3 AZR 227/12 - 29 - Treuhandvermögen und auf der Passivseite der Bilanz die Pensionsrückste l- lungen auszuweisen sind (vgl. d azu in einem vergleichbaren Fall bereits BAG 15. April 2014 - 3 AZR 51/12 - Rn. 62 ff. ) . a) Zum einen wird die wirtschaftliche Lage eines Unternehmens durch dessen Ertragskraft im Ganzen geprägt. Der Versorgungsschuldner ist nicht schon dann zur Anpassung der Betriebsrenten verpflichtet, wenn einzelne Ei n- künfte bzw. in den Jahresabschlüssen ausgewiesene Aktiva den Umfang der Anpassungslast übersteigen. Entscheidend kommt es auf eine angemessene Eigenkapitalverzinsung und eine hinreichende Eigenkapitalausst attung an (vgl. BAG 26. Oktober 2010 - 3 AZR 502/08 - Rn. 56 mwN) . Schon deshalb ist die Ertragslage des in der Bilanz auf der Aktivseite ausgewiesenen Treuhandve r- mögens allein nicht maßgeblich. b) Zum anderen ist der Versorgungsschuldner nicht deshalb z ur Anpa s- sung der Betriebsrenten verpflichtet, weil er Pensionsrückstellungen gebildet hat (vgl. BAG 26. Oktober 2010 - 3 AZR 502/08 - Rn. 53) . Pensionsrückstellu n- gen erlauben es dem Unternehmen (nur) , Gewinne nicht zu versteuern, so n- dern sie bis zur Fälligkeit der einzelnen Rentenbeträge als Betriebskapital - und zwar in Gestalt von Fremdkapital - zu verwenden. Während Deckungsmittel auf der Aktivseite der Bilanz stehen und Erträge erzielen können, stehen Pension s- rückstellungen auf de r Passivseite der Bilanz. Ihnen können keine Erträge z u- geordnet werden. Pensionsrückstellungen sind im Wesentlichen ein Instrument der Innenfinanzierung. Es wird ein Aufwand verbucht, ohne dass tatsächlich Mittel abfließen. Im Jahr der Rückstellungsbildung wird der Jahresüberschuss reduziert oder ein Jahresfehlbetrag erhöht sich. Damit steht weniger Gewinn zur Ausschüttung zur Verfügung und es wird - ggf. - ein geringerer Gewinn der B e- steuerung unterworfen. Das Eigenkapital des Unternehmens reduziert sich e n t- sprechend. Im Jahr des Rückstellungsverbrauchs kommt es zu einem entspr e- chend erhöhten Gewinnausweis. Rückstellungen haben daher im Wesentlichen einen Zeit - , insbesondere einen Steuerstundungseffekt (vgl. BAG 26. Oktober 2010 - 3 AZR 502/08 - Rn. 54) . 57 58 - 29 - 3 AZR 227/12 I II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Gräfl Spinner Ahrendt Kaiser H. Trunsch 59
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