Bundesarbeitsgericht Urteil vom 2. September 2014 Dritter Senat - 3 AZR 854/12 - I. Arbeitsgericht Hamburg Urteil vom 20. Juni 2011 - 11 Ca 141/10 - II. Landesarbeitsgericht Hamburg Urteil vom 2. August 2012 - 7 Sa 62/11 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort e : Betriebsrentenanpassung - w irtschaftliche Lage des Versorgungsschul d- ners - Verschmelzung - Pension - Trust Bestimmung en : BetrAVG § 16 Abs. 1 und Abs. 2; HGB § 266 Abs. 3 Buchst. A, § 277 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4; KWG in der bis zum 31. Dezember 2013 ge l- tenden Fassung § 10; BGB § 328 Abs. 258, 559 Abs. 1 Hinweis des Senats: Teilweise Parallelentscheidung zu - 3 AZR 51/12 - - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 3 AZR 854/12 7 Sa 62/11 Landesarbeitsgericht Hamburg Im Namen des Volkes! Verkündet am 2. September 2014 URTEIL Kaufhold , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen 1. Kläger in zu 1., Berufungs beklagte zu 1. und Revisionsklägerin zu 1., 2., Kläger zu 2 ., Berufungs beklagter zu 2 . und Revisionskläger zu 2., als Erben des verstorbenen , pp. Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, - 2 - 3 AZR 854/12 - 3 - hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 2. September 2014 durch die Vorsitzende Richteri n am Bunde s- arbeitsgericht Gräfl, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Spinner, die Ric h- terin am Bundesarbeitsgericht Dr. Ahrendt sowie den ehrenamtlichen Richter Dr. Kaiser und die ehrenamtliche Richterin Trunsch für Recht erkannt: Die Revision der Kläger zu 1. und 2. gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 2. August 2012 - 7 Sa 62/11 - wird zurückgewiesen. Die Kosten der Revision haben die Klägerin zu 1. zu 2/3 und der Kläger zu 2. zu 1/3 zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten im Rahmen der Revision über die Zahlung rüc k- ständiger Betriebsrente und Hinterbliebenenbezüge sowie über die Höhe der Witwenrente der Klägerin zu 1. Die Kläger sind die Erben des während des R e- visionsverfahrens verstorbenen vormalig en Klägers L . Hintergrund des Streits ist die Frage, ob die Beklagte verpflichtet war, die monatliche Betriebsrente des vormaligen Klägers nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG zum 1. Januar 2010 an den Kaufkraftverlust anzupassen. Der vormalige Kläger war vom 1. April 1955 bis zum 30. Juni 1998 bei der D AG beschäftigt. Er bezog seit dem 1. November 2000 eine monatliche Betriebsrente nach der Versorgungsordnung der D AG (im Folgenden: VO) . Die Versorgungsordnung enthält auszugsweise folgende Regelungen: C. Hinterbliebenenbezüge 13. Die Hinterbliebenen von versorgungsberechtigten Betriebsangehörigen oder Pensionären erhalten Witwen - und Witwe r 1 2 - 3 - 3 AZR 854/12 - 4 - I . Witwenrente/Witwerrente 14. Die Witwe/der Witwer erhält für die dem Todesmonat des Ehegatten folgenden 3 Kalendermonate die bi s- herigen Bezüge des Ehegatten. 15. Nach Ablauf der vorerwähnten 3 Monate werden als Witwenrente/Witwerrente 60 v.H. derjenigen Ruhestandsbezüge gewähr t, die der Eh e- gatte gemäß A b- schnitt B I bezog oder bezogen hätte, wenn Ruh e- Die D AG, die die Anpassungsprüfungen zum 1. Januar eines jeden K a- lenderjahres gebündelt durchführ te, passte die Betriebsrente des vormaligen Klägers letztmalig zum 1. Januar 2007 auf 1.490,00 Euro monatlich an. Zum Anpassungsstichtag 1. Januar 2009 hob sie die Betriebsrenten ihrer ehemal i- gen Mitarbeiter um 7,28 % an. Die D AG wurde aufgrund Verschmelzungsvertrags vom 27. März 2009 am 11. Mai 2009 auf die Beklagte verschmolzen. Im Jahr 2004 war der C Pension - Trust e. V. (im Folgenden: CPT) g e- gründet worden. Nach § u- händerische die der Sicherung und Erfüllung von gegenwärtigen und künftigen Ansprüchen von Rentnern, Hinterbliebenen und Anwärtern aus kollektiv - oder individua l- rechtlichen Regelungen der betrieblichen Altersver sorgung oder aus sonstigen dienst - betreffend die Ausfinanzierung, Sicherung und Befriedigung von Versorgung s- ansprüche September 2010 (im Folgenden: CPT - Treuhandrahmenvertrag) heißt es: Präambel 1. Bei der Gesellschaft bestehen aufgrund unmittelb a- rer Versorgungszusagen zugunsten aktiver und au s- 3 4 5 - 4 - 3 AZR 854/12 - 5 - geschiedener Mitglieder des Vorstandes der Gesel l- schaft (oder einer Rechtsvorgängerin der Gesel l- schaft), aktiver und ausgeschiedener Mitarbeiter der Gesellschaft (oder einer Rechtsvorgängerin der G e- sellschaft) sowie - nach Versterben der vorgenan n- ten Personen - zugunsten ihrer versor gungsberec h- tigten Hinterbliebenen (Versorgungsberechtigte), gegenwärtige und zukünftige Verpflichtungen zur Erbringung von Leistungen betrieblicher Altersve r- sorgung (Pensionslasten). 2. Die Gesellschaft hat eine externe Rückdeckung der Pensionslasten durch treuhänderische Übertragung der zur (gegebenenfalls anteiligen) Ausfinanzierung und ergänzenden Sicherung der Pensionslasten e r- forderlichen Mittel an einen rechtlich selbständigen Dritten (Treuhänder) vorgenommen und beabsichtigt dies gemäß den Regel ungen dieses Vertrags weite r- hin zu tun. 3. Hiermit verfolgt sie den Zweck, die Erfüllung der Pensionslasten gemäß den näheren Bestimmungen dieses Vertrags auch für den Fall zu gewährleisten, dass - über ihr Vermögen ein Insolvenzverfahren e r- öffnet wir d oder - die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen mangels Masse abgelehnt wird oder - zwischen ihr und den betreffenden Gläubigern ein außergerichtlicher Vergleich (Stundungs - , Quoten oder Liquidationsvergleich) zur A b- wendung eines Insolvenzverfahrens geschlo s- sen wird oder - ihre Betriebstätigkeit vollständig eingestellt wird und ein Insolvenzverfahren mangels Masse offensichtlich nicht in Betracht kommt, (Sicherungsfall). 4. Außerdem sollen die treuhänderisch zur (gegeb e- nenfalls anteiligen) Ausfinanzierung und ergänze n- den Sicherung der Pensionslasten auf den Treuhä n- der übertragenen Mittel in dem nach den Internati o- nal Financial Reporting Standards (IFRS) (Veror d- nung (EG) Nr. 1606/2002) zum jeweiligen Bilan z- stichtag aufzus tellenden Konzernabschluss der G e- - 5 - 3 AZR 854/12 - 6 - der jeweiligen IFRS - Nachfolgeregelung) angesetzt werden. Dies vorausgeschickt vereinbaren die Pa r- teien, was folgt: § 1 Vertragsgegenstand 1. Gegenstand dieses Vertrags ist die externe (geg e- benenfalls anteilige) Ausfinanzierung, ergänzende Sicherung und - im Sicherungsfall - die Befriedigung von Ansprüchen bzw. gesetzlich oder vertraglich u n- verfallbaren Anwartschaften der Versorgungsberec h- tigten auf Leistungen be trieblicher Altersversorgung aus unmittelbaren Versorgungszusagen der Gesel l- n- r- trags ist weiterhin die Befriedigung von Verso r- gungsansprüchen in Fällen, in denen f ällige Verso r- gungsansprüche durch die Gesellschaft mehr als 30 Tage nach Fälligkeit nicht erfüllt werden (Verz ö- gerungsfall) nach Maßgabe der näheren Besti m- mungen dieses Vertrags, solange die Verzögerung andauert. 2. Drittbegünstigte nach § 328 Abs. 1 BGB unter di e- Sinne dieses Vertrags. § 3 Verwaltungstreuhand 1. Die Gesellschaft überträgt dem Treuhänder auf de s- sen in § 2 dieses Vertrages genannte Treuhandkonto bzw. - konten oder Treuhanddepot(s) aufgrund g e- sondert zu schließender Übertragungsvereinbaru n- gen gemäß dem als Anlage 2 beigefügten Muster Geldbeträge bzw. Wertpapiere oder Fondsanteile (Vermögenswerte), die der Ausfinanzierung und I n- solvenzsicherung der unter § 1 die ses Vertrages g e- nannten Versorgungsansprüche zu dienen bestimmt 4. gemäß den Regelungen in § 9 dieses Vertrags zu verfahren. 5. Solange der Vertrag nicht beendet und kein Sich e- rungsfall eingetreten ist, kann die Gesellschaft eine - 6 - 3 AZR 854/12 - 7 - Erstattung aus dem Treuhandvermögen verlangen, soweit sie Leistungen zur Erfüllung von Verso r- gungsansprüchen, die durch diesen Vertrag ges i- 6. Unabhängig von dem vorstehend geregelten Ersta t- tungsfall kann die Gesellschaft vom Treuhänder die Rückübertragung von Treuhandvermögen verlangen, soweit bilanzielle Regelungen nach IFRS die Rüc k- übertragung von Treuhandvermögen gestatten, ohne dass dadurch die Qualifizierung des (verble ibenden) IAS 19 gefährdet wird. Auch die Regelung in A b- satz 1 bleibt unberührt. § 4 Echter Vertrag zugunsten Dritter; Sicherungstre u- hand 1. Der Treuhänder hält das Treuhandvermögen nicht nur als Verwaltungstreuhänder der Gesellschaft au f- grund der Regelung in § 3 dieses Vertrages, sondern zugleich als Sicherungstreuhänder jedes Verso r- gungsberechtigten nach Maßgabe der näheren R e- gelungen dieses Vertrags. Das Sicherungstreuhan d- verhältnis wird durch d iesen Vertrag, der insoweit einen echten Vertrag zugunsten Dritter im Sinne des § 328 Abs. 1 BGB darstellt, begründet und ist una b- hängig vom Bestand der Verwaltungstreuhand nach § 3 dieses Vertrags. Aus dem Sicherungstreuhan d- verhältnis ist jeder Versorgung sberechtigte im Sich e- rungsfalle unmittelbar berechtigt, vom Treuhänder aus dem Treuhandvermögen Befriedigung seiner Ansprüche gegenüber der Gesellschaft aus Verso r- gungsansprüchen im Sinne von § 1 dieses Vertrages nach Maßgabe von § 9 dieses Vertrages zu fo rdern (echter Vertrag zu Gunsten Dritter im Sinne des § 328 Abs. § 5 Echter Vertrag zugunsten Dritter; Ansprüche im Verzögerungsfall 1. Liegt bei einem Versorgungsberechtigten ein Verz ö- gerungsfall vor, ohne dass ein Sicherungsfall eing e- treten ist, ist der jeweilige Versorgungsberechtigte berechtigt, unmittelbar vom Treuhänder aus dem Treuhandvermögen unter den Voraussetzungen der - 7 - 3 AZR 854/12 - 8 - Regelung in § 11 dieses Vertrags die Befriedigung seines fälligen Versorgungsanspruchs gegen die Gesells chaft zu verlangen. Weiterhin ist der jeweilige Versorgungsberechtigte berechtigt, unmittelbar vom Treuhänder aus dem Treuhandvermögen jeweils bei Fälligkeit auch die Befriedigung nachfolgend fällig werdender Versorgungsansprüche gegenüber der Gesellschaft zu verlangen. Dies gilt so lange, bis die Gesellschaft (wieder) beginnt, den jeweiligen Ve r- sorgungsanspruch bei Fälligkeit zu erfüllen, läng s- tens aber bis zum Eintritt des Sicherungsfalls. Die vorstehend dargestellten Rechte der Versorgungsb e- rechtigten we rden unmittelbar durch diesen Vertrag, der insoweit einen echten Vertrag zugunsten Dritter im Sinne des § 328 Abs. 1 BGB darstellt, begründet. Im Jahr 2005 war der Pension - Trust der D e. V. gegründet worden. In dem zwischen der D AG und dem Pension - Trust der D e. V. geschlossenen März 2009 (im Folgenden: Tre u- handvertrag) sind die folgenden Vereinbarungen getroffen: Definitionsverzeichnis Versorgungsansprüche Ansprüche und Anwartschaften von Versorgungsberec h- tigten auf Erbringung von Leistungen der betrieblichen Altersvorsorge, für die grundsätzlich im Konzernabschluss Versorgungsverpflichtungen Die aus den Versorgungsansprüchen der Versorgungsb e- rechtigten resultierenden Versorgungsverpflichtungen der Gesellschaft. Präambel (1) Aktiven und ausgeschiedenen Mitarbeitern der G e- sellschaft, aktiven und ausgeschiedenen Mitgliedern des Vorstands der Gesellsc haft sowie - nach Ve r- 6 - 8 - 3 AZR 854/12 - 9 - sterben der vorgenannten Personen - ihren Hinte r- bliebenen (die genannten Personenkreise werden g- r- sorgungszusagen gegenüber der Gesellschaft A n- sprüche und Anwartschaften auf Erbringung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu, für die (ohne die durch diesen Vertrag bezweckte Sa l- auszuweisen wäre. Diese Ansprüche und Anwar t- schaften r- (2) Die Gesellschaft beabsichtigt, die Versorgungsa n- sprüche durch eine externe Rückdeckung in dem durch diesen Vertrag näher bestimmten Umfang i n- solvenzfest abzusichern. Dies erfolgt durch treuhä n- derische Übertragung der zur entsprechenden (g e- gebenenfalls anteiligen) Ausfinanzierung und Sich e- rung erforderlichen Vermögensgegenstände auf e i- nen rechtlich selbständigen Dritten (Treuhänder). (3) Mit dem Abschluss des Treuhandvertr ags und der Übertragung der Vermögensgegenstände nach Maßgabe dieses Vertrags verfolgt die Gesellschaft den Zweck, die Erfüllung der Versorgungsansprüche mit Ausnahme der bei Eintritt des Sicherungsfalls noch verfallbaren Anwartschaften gemäß den näh e- ren B estimmungen in diesem Vertrag auch für den Fall zu gewährleisten, dass - über ihr Vermögen ein Insolvenzverfahren e r- öffnet wird oder - die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen mangels Masse abgelehnt wird oder - zwischen ihr und den betreffenden Gläubigern ein außergerichtlicher Vergleich zur Abwe n- dung eines Insolvenzverfahrens geschlossen wird oder - ihre Betriebstätigkeit vollständig eingestellt wird und ein Insolvenzverfahren mangels Masse offensichtlich nicht in Betracht ko mmt s- (4) Weiterhin verfolgt die Gesellschaft den Zweck, durch die treuhänderische Übertragung der Vermögensg e- genstände auf einen rechtlich selbständigen Dritten - 9 - 3 AZR 854/12 - 10 - sicherzustellen, dass die Versorgungsanspr üche auch in den Fällen zeitnah erfüllt werden, in denen die Gesellschaft die Erfüllung - ohne dass ein Sich e- rungsfall eingetreten ist - nachhaltig verzögert. Ein solcher Verzögerungsfall liegt vor, wenn ein fälliger Versorgungsanspruch mehr als 30 Tage na ch Fälli g- e- (5) Außerdem soll durch die treuhänderische Übertr a- gung der zur (gegebenenfalls anteiligen) Ausfina n- zierung und Sicherung der Versorgungsansprüche erforderlichen Mittel im Konzernabschluss eine Sa l- dierung der wegen der Versorgungsansprüche au s- r- gungsverpflichtungen bedeckenden und separierten Dies vorausgeschickt vereinbaren die Parte ien fo l- gendes: § 1 Vertragsgegenstand (1) Gegenstand dieses Vertrags ist die externe (geg e- benenfalls anteilige) Ausfinanzierung und Sicherung von Versorgungsansprüchen sowie - im Sicherung s- fall - die (gegebenenfalls anteilige) Befriedigung von zu diesem Zeitpunkt gesetzlich oder vertraglich u n- verfallbaren Versorgungsansprüchen; Gegenstand dieses Vertrags ist weiterhin im Verzögerungsfall die Befriedigung von in diesem Zeitpunkt unverfallbaren Vers orgungsansprüchen, solange der Verzögerung s- fall andauert. (2) Durch diesen Vertrag wird eine Verwaltungstreuhand zwischen der Gesellschaft und dem Treuhänder im Sinne des § 3 dieses Vertrags sowie eine Sich e- rungstreuhand zwischen dem Treuhänder und den Versorgungsberechtigten im Sinne des § 4 dieses Vertrags begründet (Doppeltreuhandverhältnis). ... § 2 Treuhandvermögen Der Treuhänder eröffnet ein auf seinen Namen lautendes, als offenes Treuhanddepot geführtes Wertpapierdepot sowie ein damit korrespondierendes, als offenes Tre u- - 10 - 3 AZR 854/12 - 11 - handkonto geführtes Kontokorrentkonto bei einem deu t- schen Kreditinstitut seiner Wahl. Das Treuhanddepot und r- dem vorgenannten Wertpapierdepot und auf dem Kont o- korrentkonto gebuchten Werte sowie weitere von der G e- sellschaft auf den Treuhänder zur treuhänderischen Ve r- waltung im Rahmen dieses Vertrags übertragene Verm ö- genswerte bzw. deren Surrogate stellen ein rechtlich vom Treuhänder gehaltenes Vermögen dar, mit dem der Tre u- händer nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen § 3 Verwaltungstreuhand (1) Die Gesellschaft überträgt dem Treuhänder entweder Geldbeträge auf dessen in § 2 dieses Vertrages g e- nanntes Kontokorrentkonto oder andere Vermögen s- gegenstände, die der (gegebenenfalls anteiligen) Ausfinanzierung und Sicherung der Versorgungsa n- (7) Sicherungsfall ist mit dem Treuhandvermögen gemäß den Regelungen in § 9 dieses Vertrags zu verfahren. Die mögliche Verpflichtung zur Rückübe r- tragung des Treuhandvermögens an die Gesellschaft richtet sich nach den Regelungen in § 9 dieses Ve r- trags. (8) So lange der Vertrag nicht beendet und kein Sich e- rungsfall eingetreten ist, kann die Gesellschaft vom Treuhänder eine Erstattung aus dem Treuhandve r- mögen verlangen, soweit sie Leistungen zur Erfü l- lung von Versorgungsansprüchen, die durch diesen Vertrag gesich (9) Unabhängig von dem in Absatz 8 Satz 1 geregelten Fall (Erstattung) kann die Gesellschaft vom Tre u- händer die Rückübertragung von Treuhandvermögen verlangen, soweit bilanzielle Regelungen nach IFRS und US - GAAP die Rückübertragung von Treuhan d- vermögen gestatten, ohne dass dadurch der in A b- satz 5 der Präambel genannte Zweck gefährdet wird. Treuhandvermögen darf allerdings in Fällen dieses Absatzes nur zurück übertragen werden, soweit die dbo der (weiterhin) durch dies en Vertrag gegen I n- solvenz gesicherten Versorgungsansprüche durch das beim Treuhänder verbleibende Treuhandverm ö- - 11 - 3 AZR 854/12 - 12 - gen vollumfänglich abgesichert ist. Maßgeblicher Zeitpunkt für diese Feststellung ist der Zeitpunkt der Rückübertragung. § 4 Echter Vertrag zugunsten Dritter; Sicherungstreuhand (1) Der Treuhänder hält das Treuhandvermögen nicht nur als Verwaltungstreuhänder der Gesellschaft au f- grund der Regelung in § 3 dieses Vertrags, sondern zugleich als Sicherungstreuhänder jedes Verso r- gungsberechtigten nach Maßgabe der näheren R e- gelungen dieses Vertrags. Das Sicherungstreuhan d- verhältnis wird durch diesen Vertrag, der insoweit einen echten Vertrag zugunsten Dritter im Sinne des § 328 Abs. 1 BGB darstellt, begründet und ist una b- häng ig vom Bestand der Verwaltungstreuhand nach § 3 dieses Vertrags. Das Sicherungstreuhand Ve r- hältnis entsteht unmittelbar mit Abschluss dieses Vertrags und darf nur dann ohne schriftliche Einwill i- gung der jeweiligen Versorgungsberechtigten aufg e- hoben werden, wenn die Aufhebung der Begründung einer anderen, zumindest gleichwertigen Sicherung dient. Aus dem Sicherungstreuhandverhältnis ist j e- der Versorgungsberechtigte mit Abschluss dieses Vertrags berechtigt, vom Treuhänder ein Verhalten im Interesse der Sicher ung seiner jeweiligen Verso r- gungsansprüche nach Maßgabe der Regelungen dieses Vertrags zu verlangen. Im Sicherungsfall kann jeder Versorgungsberechtigte unmittelbar vom Tre u- händer aus dem Treuhandvermögen Befriedigung seiner Versorgungsansprüche gegenüber der G e- sellschaft, soweit sie zu diesem Zeitpunkt gesetzlich oder vertraglich unverfallbar sind, gemäß den näh e- ren Regelungen in § 9 dieses Vertrags verlangen. (2) Im Sicherungsfall ist der Treuhänder verpflichtet, z u- nächst seine Verpflichtungen aus Absa tz 1 Satz 5 zu erfüllen, bevor er Ansprüche der Gesellschaft aus diesem Vertrag einschließlich etwaiger Rückübertr a- gungs - oder Rückabwicklungsansprüche der Gesel l- schaft aus ungerechtfertigter Bereicherung oder au f- grund insolvenzrechtlicher oder anderer ges etzlicher Regelungen erfüllt. Solange der Sicherungsfall nicht eingetreten ist, darf der Treuhänder das Treuhan d- vermögen (ganz oder teilweise) nur nach Maßgabe der Regelungen in § 3 Abs. 8 und Abs. 9, § 14 Abs. 2 - 12 - 3 AZR 854/12 - 13 - sowie § 17 dieses Vertrags an die Gesellsch aft z u- rück übertragen. § 5 Echter Vertrag zugunsten Dritter; Ansprüche im Verzögerungsfall (1) Liegt bei einem Versorgungsberechtigten ein Verz ö- gerungsfall vor, ohne dass ein Sicherungsfall eing e- treten ist, ist der jeweilige Versorgungsberechtigte berechtigt, unmittelbar vom Treuhänder aus dem Treuhandvermögen unter den Voraussetzungen der Regelung in § 11 dieses Vertrags die Befriedigung seines fälligen Versorgungsanspruchs gegen die Gesellschaft zu verlangen. Weiterhin ist d er jeweilige Versorgungsberechtigte berechtigt, unmittelbar vom Treuhänder aus dem Treuhandvermögen jeweils bei Fälligkeit die Befriedigung nachfolgend fällig werde n- der Versorgungsansprüche gegenüber der Gesel l- schaft zu verlangen. Dies gilt so lange, bis d ie G e- sellschaft (wieder) beginnt, den jeweiligen Verso r- gungsanspruch bei Fälligkeit zu erfüllen, längstens aber bis zum Eintritt des Sicherungsfalls. Die vorst e- hend dargestellten Rechte der Versorgungsberec h- tigten werden unmittelbar mit Abschluss dieses Ve r- trags, der insoweit einen echten Vertrag zugunsten Dritter im Sinne des § 328 Abs. 1 BGB darstellt, b e- gründet. Diese Rechte können nur dann ohne schrif t- liche Einwilligung des jeweiligen Versorgungsberec h- tigten aufgehoben werden, wenn die Aufhebung der Beg ründung einer anderen, zumindest gleichwert i- gen Sicherung der Versorgungsberechtigten im Ve r- zögerungsfall dient. Der Pension - Trust der ehemaligen D e. V. wurde zum 3. Juli 2009 auf den CPT verschmolzen. Ende des Jahres 2008 entschied die Beklagte, zur Stabilisierung ihrer Eigenkapitalbasis das mit dem Gesetz zur Errichtung eines Finanzmarktstabil i- sierungsfonds (Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetz) vom 17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1982) zur Verfügung gestellte Programm zu nutzen. Der Fina n z- marktstabilisierungsfonds (im Folgenden: SoFFin) leistete zum 31. Dezember 7 8 - 13 - 3 AZR 854/12 - 14 - 2008 eine stille Einlage iHv. 8.200.000.000,00 Euro in das Unternehmensve r- mögen der Beklagten. Die Beklagte verpflichtete sich, in den Geschäftsjahren 2009 und 2010 für das jeweil s vorangegangene Geschäftsjahr keine Divide n- den zu zahlen. Am 3. Juni 2009 schlossen die Beklagte und der SoFFin einen Aktienübernahmevertrag, wonach der SoFFin rund 295.000.000 neuer Stam m- aktien zum Preis von 6,00 Euro pro Aktie erwarb. Infolge des Aktien erwerbs hielt der SoFFin 25 % und eine Aktie an der Beklagten. Zudem erbrachte der SoFFin zum 4. Juni 2009 eine weitere stille Einlage iHv. 8.228.000.000,00 Euro in das Unternehmensvermögen der Beklagten. Die vom SoFFin geleisteten sti l- len Einlagen wurden zu 100 % dem Kernkapital der Beklagten iSv. § 10 Abs. 2 Satz 2 KWG in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung zugerec h- net und waren im Fall eines Bilanzgewinns der Beklagten mit 9 % jährlich zu verzinsen. In Jahren mit Dividendenzahlungen stieg der Zinssatz der stillen Ei n- lage. Die Rückzahlung der Einlagen hatte zum Nominalwert zu erfolgen. Die Beklagte lehnte eine Anpassung der Betriebsrente des vormaligen Klägers und weiterer ca. 4.000 Betriebsrentner zum 1. Januar 2010 unter Hi n- weis auf ihre wirtschaftliche Lage ab. Nach den von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft P AG geprüften und testierten handelsrechtlichen Jahresabschlüssen hatte die Beklagte in den Ja h- ren 2008 und 2009 Verluste erwirtschaftet. Auch das Jahr 2010 schloss mit e i- nem Fehlb etrag. Die D AG hatte im Jahr 2008 ebenfalls Verluste zu verzeic h- nen. Der vormalige Kläger hat zum 1. Januar 2010 eine Anpassung seiner Betriebsrente um den von Januar 2007 bis Dezember 2009 zu verzeichnenden Anstieg der Verbraucherpreise verlangt, den er mit 5,1 % beziffert hat. Er hat deshalb einen monatlichen Differenzbetrag von 75,99 Euro geltend gemacht. Er hat die Auffassung vertreten, die wirtschaftliche Lage der Beklagten stehe einer Anpassung seiner Betriebsrente nicht entgegen. Die Beklagte dürfe ihrer Pro g- nose nicht das Zahlenwerk aus ihren Unternehmensjahresabschlüssen zugru n- de legen. Es komme vielmehr auf die sich aus den Konzernjahresabschlüssen ergebenden Konzernergebnisse an . Danach rechtfertige die wirtschaftliche L a- 9 10 11 - 14 - 3 AZR 854/12 - 15 - ge die Ablehnung der Bet riebsrentenanpassung nicht. Sollte es auf die Unte r- nehmensjahresabschlüsse der Beklagten ankommen, ergebe sich nichts and e- res . Aus diesen Abschlüssen müssten alle anlässlich der Verschmelzung mit der D AG eingetretenen Verluste und die Verluste der Tochter ge sellschaft E AG herausgerechnet werden. Diese einmaligen Geschäftsereignisse seien nicht repräsentativ für die künftige Ertragslage der Beklagten. Die Verluste in den Jahren 2008 und 2009 seien auf die Finanzmarktkrise zurückzuführen. Auch hierbei handel e es sich um ein einmaliges Ereignis, sodass diese Verluste für die Prognose der wirtschaftlichen Lage nach dem 1. Januar 2010 nicht hera n- gezogen werden könnten. Die Angaben in einer Stellungnahme der Europä i- schen Kommission vom 7. Mai 2009, nach denen die Eigenkapitalrentabilität (RoE) im Jahr 2012 12,2 % betragen soll e , zeigten, dass die Beklagte bereits im Jahr 2009 von einer zukünftigen Eigenkapitalverzinsung von mehr als 6 % und einem erheblichen Gewinn für das Jahr 2012 ausgegangen sei. Angesichts der Leistungsfähigkeit der Beklagten seien die durch die Betriebsrentenanpa s- sung zum Anpassungsstichtag 1. Januar 2010 entstehenden jährlichen Meh r- aufwendungen für diese wirtschaftlich tragbar. Auch seien das Vermögen und die erzielten Erträge der inzwischen verschmolzenen treuhänderischen Pens i- on - Trusts der ehemaligen D AG und der Beklagten zu berücksichtigen. Die D AG habe die Betriebsrenten ihrer ehemaligen Mitarbeit er aus den Erträgen des Pension - T rusts der D AG finanziert. Der vormalige Kläger hat zuletzt beantragt , die Beklagte zu verurteilen, 1. an ihn 453,96 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozen t- punkten über dem Basiszinssatz der De utschen Bundesbank aus je 75,99 Euro ab dem 15. Januar 2010 und dem jeweiligen Folgemonat bis zum 1. Juli 201 0 zu zahlen, 2. an ihn ab dem 1. Juli 2010 eine Bankrente iHv. 1.565,99 Euro zu zahlen. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsg e- richt hat die Klage auf die Berufung der Beklagten abgewiesen. 12 13 14 - 15 - 3 AZR 854/12 - 16 - Nachdem der vormalige Kläger am 16. September 2013 verstorben war, zahlte die Bekla gte an seine Witwe - die Klägerin zu 1. - von Oktober 2013 bis Dezember 2013 Hinterbliebenenbezüge iHv. 1.49 0,00 Euro monatlich. Seit dem 1. Januar 2014 erhält die Klägerin zu 1. von der Beklagten eine Witwe n- rente iHv. 894,00 Euro. Mit der Revision begehren die Kläger zu 1. und 2. von der Beklagten die Zahlung rückständige r Betriebsrente und Hinterbliebenenbezü ge iHv. 3.645,30 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunk ten über dem Basiszinssatz der D eutschen Bundesbank aus je 75,99 Euro ab dem 15. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2013. Die Klägerin zu 1. begehrt zudem die Zahlung einer m o- natlichen Bankrente ab dem 1. Januar 2014 i H v . 939,59 Euro. Die Beklagte b e- antragt die Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe Die Revision der Kläger zu 1. und 2. hat keinen Erfolg . Die zulässige Klage ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht erkannt, dass die Beklagte nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG nicht verpflichtet war, die B e- triebsrente des vormalige n Kläger s ab dem 1. Januar 2010 an den Kaufkraftve r- lust anzupassen. Daher ist die Beklagte weder verpflichtet, den Klägern zu 1. und 2. rückständige Betriebsrente und Hinterbliebenenbezüge für die Monate Januar 2010 bis einschließlich Dezember 2013 iHv. 3.645,30 Euro zu zahlen , noch schuldet sie der Klägerin zu 1. ab dem 1. Januar 2014 eine Witwenrente von mehr als 894,00 Euro monatlich . A. Die Klage ist zulässig. I. Die von den Klägern zu 1. und 2. erstmals in der Revisionsinstanz g e- stellten Anträge sind zulässig. Zwar haben die Kläger damit die bisherige Klage in der Revisions instanz geändert. Streitgegenständlich waren bislang nur die Betriebsrentenansprüche des vormaligen Klägers und damit dessen Ansprüche bis zu seinem Ableben am 16. September 2013. Mit ihren Anträgen begehren 15 16 17 18 19 - 16 - 3 AZR 854/12 - 17 - die Kläger zu 1. und 2. nunmehr nicht lediglich die Zahlung der Betriebsrente des vormaligen Klägers für die Monate Januar 2010 bis einschließlich Septe m- ber 2013 . Der Antrag zu 1. bezieht sich vielmehr auch auf rückständige Hinte r- bliebenenversorgung nach C I Nr. 14 VO; mit dem Antrag zu 2. macht die Kl ä- gerin zu 1. eine höhere Witwenrente nach C I Nr . 15 VO ab de m 1. Januar 2014 geltend. Hierbei handelt es sich um neue Streitgegenstände. Die Klageänd e- rung in der Revisionsinstanz ist jedoch ausnahmsweise zulässig. 1. Nach § 559 Abs. 1 ZPO ist eine Klageänderung in der Revision s instanz grundsätzlich ausgeschlossen . Der Schluss der mündlichen Verhandlung in zweiter Instanz bildet nicht nur bezüglich des tatsächlichen Vorbringens, so n- dern auch bezüglich der Anträge der Parteien die Entscheidungsgrundlage für das Revisionsgericht. Hiervon sind aus prozessökonomischen Gründen jedoch Ausnahmen zulässig, wenn ein Fall des § 264 Nr. 2 ZPO vorliegt oder wenn sich der geänderte Sachantrag auf einen in der Berufungsinstanz festgestellten oder von den Parteien übereinstimmend vorgetragenen Sachverhalt stützen kann, sich das re chtliche Prüfprogramm nicht wesentlich ändert und die Verfa h- rensrechte der anderen Partei durch eine Sachentscheidung nicht verkürzt we r- den ( vgl. etwa BAG 5. Dezember 2012 - 7 AZR 698/11 - Rn. 60 , BAGE 144, 85 ; 13. Dezember 2011 - 1 AZR 508/10 - Rn. 23; 29 . Juni 2011 - 7 ABR 135/09 - Rn. 32 , BAGE 138, 233 ; 12. Januar 2011 - 7 ABR 15/09 - Rn. 19) . 2. Danach ist die vorliegende Klageänderung in der Revision ausnahm s- weise zulässig. Die geänderte n Sachanträ g e stützen sich auf einen von den Parteien übereinstimmend vorgetragenen Sachverhalt und führen nicht zu einer wesentlichen Änderung des rechtlichen Prüfprogramms. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Klägerin zu 1. nach C I Nr. 14 VO für die Monate Oktober 2013 bis Dezember 2013 Hinterbl iebenenbezüge in Höhe der bisherigen Bez ü- ge ihres verstorbenen Ehemannes sowie ab dem 1. Januar 2014 eine Witwe n- rente iHv. 60 % der zuletzt an diesen gezahlten Betriebsrente zustehen. Streitig ist lediglich die Höhe der Hinterbliebenenbezüge und der Witwen rente. Dieser Streit beruht ausschließlich auf der bereits in den Vorinstanzen gegenständl i- chen Frage, ob die Beklagte verpflichtet war, nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 20 21 - 17 - 3 AZR 854/12 - 18 - BetrAVG die Betriebsrente des vormaligen Klägers zum 1. Januar 2010 anz u- passen . I I . Der Klageantrag zu 2. bedarf der Auslegung. Zwar richtet sich der A n- trag nach seinem Wortlaut auf die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung einer Bankr ente iHv. 939,59 Euro ab dem 1. Januar 201 4 . Da die Beklagte der Kläg e- rin zu 1. eine Witwenrente von monatli ch 894,00 Euro zahlt, erstrebt die Kläg e- r in zu 1. mit Antrag zu 2 . ersichtlich nur die Verurteilung der Beklagten zur Za h- lung einer den Betrag von 894,00 Euro übersteigenden Witwenrente. Streitg e- genständlich ist daher nur der monatliche Differenzbetrag zwi schen der von der Beklagten bereits gezahlten und der begehrten Witwenrente iHv. 939,59 Euro. III. Bei dem Antrag zu 2 . handelt es sich um eine Klage auf wiederkehre n- de Leistungen iSd. § 258 ZPO. Bei wiederkehrenden Leistungen, die - wie A n- sprüche auf Hinterbliebenenversorgung - von keiner Gegenleistung abhängen, können grundsätzlich auch künftig fällig werdende Teilbeträge eingeklagt we r- den. Im Gegensatz zu § 259 ZPO muss nicht die Besorgnis bestehen, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen werde (vgl. BAG 11. Oktober 2011 - 3 AZR 527/09 - Rn. 13 mwN , BAGE 139, 252 ) . B. Die Klage ist unbegründet. Die Kläger zu 1. und 2. haben keinen A n- spruch auf Zahlung rückständige r Betriebsrente und Hinterbliebenenbezüge iHv. 3.645,30 Euro sowie auf Zahlung einer Witwenrente von mehr als 894,00 Euro monatlich ab dem 1. Januar 2014. Die Beklagte war nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG nicht verpflichtet, die Betriebsrente des vormaligen Klägers ab dem 1. Januar 2010 an den Kaufkraftverlust anzupass en. I. Die Beklagte war nach § 16 Abs. 1 BetrAVG verpflichtet, zum 1. Januar 2010 zu prüfen, ob eine Anpassung der Betriebsrente des vormaligen Klägers an den Kaufkraftverlust zu erfolgen hatte. 1. Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG ist der Arbeitgeber verpflicht et, alle drei Ja h- re eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. Das bedeutet, 22 23 24 25 26 - 18 - 3 AZR 854/12 - 19 - dass er in zeitlichen Abständen von jeweils drei Jahren nach dem individuellen Leistu ngsbeginn die Anpassungsprüfung vorzunehmen hat. Dies war - aus - gehend vom Rentenbeginn des vormaligen Klägers am 1. November 2000 - der 1. November 2009. 2. Allerdings hat te die Rechtsvorgängerin der Beklagten, die D AG, alle in ihrem Unternehmen anfallenden Prüfungstermine zum 1. Januar eines Jahres gebündelt. Damit ergab sich für den vormaligen Kläger der 1. Januar 2010 als Prüfungstermin. a) Der gesetzlich vorgeschriebene Drei - Jahres - Rhythmus zwingt nicht zu starr en, individuellen Prüfungsterminen; die Bündelung aller in einem Unter - nehmen anfallenden Prüfungstermine zu einem einheitlichen Jahrestermin ist zulässig. Sie vermeidet unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand und beei n- trächtigt die Interessen der Betriebsr entner nur geringfügig. Für diese verzögert sich allenfalls die erste Anpassungsprüfung. Die den Versorgungsempfängern daraus entstehenden Nachteile werden regelmäßig dadurch abgemildert, dass ein entsprechend angewachsener höherer Teuerungsausgleich zu be rücksic h- tigen ist. In der Folgezeit muss der Drei - Jahres - Zeitraum allerdings eingehalten sein. Zudem darf sich durch den gemeinsamen Anpassungsstichtag die erste Anpassung um nicht mehr als sechs Monate verzögern ( vgl. BAG 19. Juni 2012 - 3 AZR 464/11 - Rn . 18 , BAGE 142, 116 ; 30. November 2010 - 3 AZR 754/08 - Rn. 49 mwN) . b) Der vormalige Kläger bezog seit dem 1. November 2000 eine Betrieb s- rente. Durch den gemeinsamen Anpassungsstichtag verzögerte sich die erste Anpassung zum 1. Januar 2004 um nicht mehr als sechs Monate. Zudem wu r- de bei den nachfolgenden Anpassungsprüfungen der Drei - Jahres - Rhythmus eingehalten. Danach ergab sich der 1. Januar 2010 als nächster Anpassung s- stichtag . II. Die Entscheidung der Beklagten, die Betriebsrente des vormaligen Kl ä- gers zum 1. Januar 2010 nicht an den seit Rentenbeginn eingetretenen Kau f- 27 28 29 30 - 19 - 3 AZR 854/12 - 20 - kraftverlust anzupassen, entspricht bill igem Ermessen gemäß § 16 Abs. 1 BetrAVG. 1. Bei der Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG hat der Arbei t- geber die Belange der Versorgungs empfänger sowie seine eigene wirtschaftl i- che Lage zu berücksichtigen. Lässt die wirtschaftliche Lage eine Anpassung der Betriebsrenten nicht zu, ist der Arbeitgeber zur Anpassung nicht verpflichtet. Die wirtschaftliche Lage der Beklagten stand einer Anpass ung der Betriebsre n- te des vormaligen Klägers an den Kaufkraftverlust zum 1. Januar 2010 entg e- gen. a) Die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers iSv. § 16 Abs. 1 BetrAVG ist eine zukunftsbezogene Größe. Sie umschreibt die künftige Belastbarkeit des Arbeitge bers und setzt eine Prognose voraus. Beurteilungsgrundlage für die zum Anpassungsstichtag zu erstellende Prognose ist grundsätzlich die bisher i- ge wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens vor dem Anpassungsstichtag, soweit daraus Schlüsse für dessen wei tere Entwicklung gezogen werden kö n- nen. Für eine zuverlässige Prognose muss die bisherige Entwicklung über e i- nen längeren repräsentativen Zeitraum von in der Regel drei Jahren ausgewe r- tet werden (st. Rspr., vgl. etwa BAG 15. April 2014 - 3 AZR 85/12 - Rn. 18) . D a- bei handelt es sich grundsätzlich um einen Mindestzeitraum, der nicht stets und unter allen Umständen ausreichend ist. Ausnahmsweise kann es geboten sein, auf einen längeren Zeitraum abzustellen. Dies kommt insbesondere in Betracht, wenn die spätere Entwicklung der wirtschaftlichen Lage zu berechtigten Zwe i- feln an der Vertretbarkeit der Prognose des Arbeitgebers führt (vgl. BAG 25. April 2006 - 3 AZR 50/05 - Rn. 55) . Zwar ist maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt der Anpassungsstichtag. Allerdings kann sich auch die wirtschaftliche Entwicklung nach dem Anpa s- sungsstichtag auf die Überprüfung der Anpassungsentscheidung des Arbeitg e- bers auswirken. Die wirtschaftlichen Daten nach dem Anpassungsstichtag bis zur letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsachen instanz können die früh e- re Prognose bestätigen oder entkräften. Voraussetzung für die Berücksicht i- gung einer späteren Entwicklung ist allerdings, dass die Veränderungen in den 31 32 33 - 20 - 3 AZR 854/12 - 21 - wirtschaftlichen Verhältnissen des Unternehmens zum Anpassungsstichtag b e- reits v orhersehbar waren. Spätere unerwartete Veränderungen der wirtschaftl i- chen Verhältnisse des Unternehmens können erst bei der nächsten Anpa s- sungsprüfung berücksichtigt werden ( vgl. BAG 15. April 2014 - 3 AZR 85/12 - Rn. 19 mwN ) . b) Da für die Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG die wir t- schaf t liche Lage des Arbeitgebers maßgeblich ist, kommt es auf die Verhältni s- se im Unternehmen des versorgungspflichtigen Arbeitgebers an. Das gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber in einen Konzern eingebun den ist. Ein Konzern ist lediglich eine wirtschaftliche Einheit ohne eigene Rechtspersönlichkeit und kann demnach nicht Schuldner der Betriebsrentenanpassung sein. Die Konzernve r- bindung allein ändert weder etwas an der Selbstständigkeit der beteiligten jur i s- tischen Personen noch an der Trennung der jeweiligen Vermögensmassen. Deshalb ist der Konzernabschluss auch dann nicht für die Ermittlung der wir t- schaftlichen Lage einer Kapitalgesellschaft maßgeblich, wenn Versorgung s- schuldner die Führungsgesellschaft e ines Konzerns ist, die zugleich Einzelg e- sellschaft mit eigenen Geschäftsaktivitäten ist (BAG 15. April 2014 - 3 AZR 85/12 - Rn. 20 mwN ) . c) Ist der Versorgungsschuldner aus einer Verschmelzung zweier Unte r- nehmen entstanden, die in dem für die Prognose maß geblichen repräsentativen Zeitraum stattgefunden hat, kann es auch auf die wirtschaftliche Entwicklung der beiden ursprünglich selbstständigen Unternehmen bis zur Verschmelzung ankommen (vgl. BAG 15. April 2014 - 3 AZR 51/12 - Rn. 22 mwN ) . Die Ve r- schmelzung ist bei der Prognose zu berücksichtigen. Maßgeblich ist deshalb, ob aufgrund der wirtschaftlichen Entwicklung der beiden ursprünglich selbs t- ständigen Unternehmen am Anpassungsstichtag damit zu rechnen war, dass der Versorgungsschuldner zu der An passung in der Lage sein wird (BAG 31. Juli 2007 - 3 AZR 810/05 - Rn. 24, BAGE 123, 319 ) . Diese Grundsätze ge l- ten nicht nur bei einer Verschmelzung eines wirtschaftlich gesunden Unterne h- mens auf ein wirtschaftlich schwaches Unternehmen, sondern auch dann, wenn 34 35 - 21 - 3 AZR 854/12 - 22 - ein wirtschaftlich schwaches Unternehmen auf ein wirtschaftlich starkes Unte r- nehmen verschmolzen wird (vgl. BAG 28. Mai 2013 - 3 AZR 125/11 - Rn. 54) . d ) Die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers rechtfertigt die Ablehnung einer Betriebsrentenanpassu ng insoweit, als das Unternehmen dadurch übe r- mäßig belastet und seine Wettbewerbsfähigkeit gefährdet würde. Die Wettb e- werbsfähigkeit wird beeinträchtigt, wenn keine angemessene Eigenkapitalve r- zinsung erwirtschaftet wird oder wenn das U nternehmen nicht mehr über gen ü- gend Eigenkapital verfügt. Bei einer ungenügenden Eigenkapitalverzinsung reicht die Ertragskraft des Unternehmens nicht aus, um die Anpassungen fina n- zieren zu können, weshalb es e ntgegen der Rechtsauffassung der Kläger nicht von Bedeutung ist, in welchem Umfang sich mögliche Anpassungslasten bis zum nächsten Anpassungsstichtag auf die Eigenkapitalverzinsung auswirken. Bei einer ungenügenden Eigenkapitala usstattung muss verlorene Vermö gen s- substanz wieder aufgebaut werden, bevor dem Unternehmen die Anpas sung von Betriebsrenten zugemutet werden kann. Demnach rechtfertigt die wir t- schaftliche Lage des Arbeitgebers die A blehnung einer Betriebsrentenan pa s- sung nur insoweit, als dieser annehmen darf, dass es ihm mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht mö glich sein wird, den Teuerungsausgleich aus den Unternehmenserträgen und den verfügb aren Wertzuwächsen des Unterne h- mensvermögens in der Zeit bis zum nächst en Anpassungsstichtag aufzubri n- gen. Demzufolge kommt es auf die voraussicht liche Entwicklung der Eige nkap i- talverzinsung und der Eigenkapitalausstattung des Unternehmens an ( st. Rspr., vgl. etwa BAG 15. April 2014 - 3 AZR 51/12 - Rn. 23 mwN) . e ) Die angemessene Eigenkapitalverzinsung besteht grundsätzlich aus einem Basiszins und einem Zuschlag für das Risiko, dem das in dem Unte r- nehmen investierte Kapital ausgesetzt ist. Der Basiszins entspricht der Umlau f- rendite öffentlicher Anleihen. Der Risikozuschlag beträgt 2 % ( st. Rspr, vgl. e t- wa BAG 11. Dezember 2012 - 3 AZR 615/10 - Rn. 43 mwN) . aa) Bei der B erechnung der Eigenkapitalverzinsung ist einerseits auf die erzielten Betriebsergebnisse, andererseits auf die Höhe des Eigenkapitals a b- 36 37 38 - 22 - 3 AZR 854/12 - 23 - zustellen. Beide Berechnungsfaktoren sind auf der Grundlage der nach den handelsrechtlichen Rechnungslegungsregeln erste llten Jahresabschlüsse und dem dort ausgewiesenen Zahlenwerk zu bestimmen (vgl. etwa BAG 28. Mai 2013 - 3 AZR 125/11 - Rn. 42 mwN) . Dabei sind al lerdings die betriebswir t- schaftlich gebotenen Korrekturen vorzunehmen. Dies gilt nicht nur für Schei n- gewinne, sondern beispielsweise auch für betriebswirtschaftlich überhöhte A b- schreibungen. Außerordentliche Erträge sind zwar keine Scheingewinne. Ihr Ausnahmecharakter kann jedoch bei der Beurteilung der künftigen Ertragsen t- wicklung nicht außer Acht gelassen werden . In der Regel sind außerordentliche Erträge und außerordentliche Verluste aus den der Prognose zugrunde gele g- ten früheren Jahresabschlüssen herauszurechnen. Darüber hinaus sind wir t- schaftliche Daten, die auf Entwicklungen oder Umständen beruhen, die nicht fortwirken und sich voraussichtlich nicht wiederholen werden, in der Regel nicht repräsentativ für die weitere Ertragslage und deshalb regelmäßig bei der Ermit t- lung der Eigenkapitalverzinsung nicht zu berücksichtigen (vgl. BAG 28. Mai 2013 - 3 AZR 125/11 - Rn. 43 mwN) . bb ) Für die Frage, ob der Versorgungsschuldner eine angemessene Eige n- kapitalverzinsung erzielt hat, kommt es auf das bilanzielle Eigenkapital iSv. § 266 Abs. 3 Buchst. A HGB an. Dazu zählen nicht nur das gezeichnete Kapital (Stammkapital) u nd die Kapitalrücklage, sondern auch Gewinnrücklagen, G e- winn - und Verlustvorträge und Jahresüberschüsse/Jahresfehlbeträge (BAG 30. November 2010 - 3 AZR 754/08 - Rn. 55 mwN) . Da sich das Eigenkapital während eines Geschäftsjahres ständig verändert, kann we der das zu Beginn des Geschäftsjahres vorhandene noch das am Ende des Geschäftsjahres e r- reichte Eigenkapital zugrunde gelegt werden. Vielmehr ist von einem Durc h- schnittswert auszugehen. Das Eigenkapital zu Beginn und zum Ende des G e- schäftsjahres sind zu ad dieren und anschließend zu halbieren (BAG 11. Oktober 2011 - 3 AZR 527/09 - Rn. 37 mwN, BAGE 139, 252) . cc ) Das Eigenkapital kann nicht uneingeschränkt mit dem Betriebsergebnis nach Steuern verglichen werden. 39 40 - 23 - 3 AZR 854/12 - 24 - Zwar sind Betriebssteuern (sonstige Steuern) Aufwendungen des U n- ternehmens und schmälern die verwendungsfähigen Mittel, sodass sie beim erzielten Betriebsergebnis zu berücksichtigen sind. Anders verhält es sich hi n- gegen bei den Steuern vom Einkommen und vom Ertrag; diese sind beim e r- zie l ten Betriebs ergebnis nicht zu berücksichtigen (st. Rspr., vgl. etwa BAG 15. April 2014 - 3 AZR 51/12 - Rn. 30 mwN) . Dasselbe gilt für Steuererstattu n- gen für Vorjahre, die in der Gewinn - und Verlustrechnung ebenfalls unter den Steuern vom Einkommen und vom Ertrag erfas st werden. Auch diese (peri o- denfremden) Erträge bleiben bei der Ermittlung des erzielten Betriebsergebni s- ses außer Betracht. Sie zählen zudem zu den außergewöhnlichen, nicht a b- sehbaren Entwicklungen, die sich nicht als Prognosegrundlage eignen (vgl. BAG 21 . August 2012 - 3 ABR 20/10 - Rn. 45 mwN) . f ) Der Arbeitgeber hat darzulegen und zu beweisen, dass seine Anpa s- sungsentscheidung billigem Ermessen entspricht und sich in den Grenzen des § 16 BetrAVG hält. aa) Die Darlegungs - und Beweislast erstreckt sich auf alle die Anpassung s- entscheidung beeinflussenden Umstände. Hinsichtlich des Anpassungskriter i- e- weis in der Regel von der Partei zu verlangen sind, die über die maßgeblichen Umständ e Auskunft geben kann und über die entsprechenden Beweismittel verfügt. Dieser Grundsatz gilt vor allem dann, wenn es auf die besonderen Int e- ressen einer Partei und deren Vermögensverhältnisse ankommt (vgl. BAG 15. Ap ril 2014 - 3 AZR 51/12 - Rn. 32 mwN) . bb) Die handelsrechtlichen Jahresabschlüsse bieten lediglich den geeign e- ten Einstieg für die Feststellung sowohl der erzielten Betriebsergebnisse als auch des jeweils vorhandenen Eigenkapitals. Betriebswirtschaftlich gebotene Korrekturen sind vorzunehmen. Allerdings muss der Sachvortrag der Parteien ausreichende Anhaltspunkte dafür enthalten, dass derartige Korrekturen no t- wendig sind. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob die Jahresabschlüsse handelsrechtlich ordnungsgemäß erstellt wurden. Sofern der Ver sorgungsb e- 41 42 43 44 - 24 - 3 AZR 854/12 - 25 - rechtigte die Fehlerhaftigkeit testierter Jahresabschlüsse geltend machen will, hat er die nach seiner Ansicht unterlaufenen Fehler näher zu bezeichnen. Hat er die ordnungsgemäße Erstellung der Jahresabschlüsse substantiiert bestri t- ten, hat der A rbeitgeber vorzutragen und unter Beweis zu stellen, weshalb die Jahresabschlüsse insoweit nicht zu beanstanden sind (vgl. BAG 18. Februar 2003 - 3 AZR 172/02 - zu A II 2 c der Gründe, BAGE 105, 72) . 2. Danach entspricht die Entscheidung der Beklagten, die Betriebsrente des vormaligen Klägers zum 1. Januar 2010 nicht an den Kaufkraftverlust a n- zupassen, billigem Ermessen. Die Beklagte durfte am Anpassungsstichtag 1. Januar 2010 davon ausgehen, dass ihr in der Zeit bis zum nächsten Anpa s- sungsstichtag am 1. Ja nuar 2013 die für die Betriebsrentenanpassung erforde r- liche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit fehlen würde. a) Ausgehend von den von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft P AG g e- prüften und testierten Jahresabschlüssen für die Jahre 2007 bis 2009 hat die Beklagte - nach Vornahme der betriebswirtschaftlich gebotenen Korrekt u- ren - ausschließlich im Geschäftsjahr 2007 eine hinreichende Eigenkapitalve r- zinsung erzielt; in den Geschäftsjahren 2008 und 2009 hat sie hingegen erhe b- liche Verluste und damit eine nega tive Eigenkapitalrendite erwirtschaftet. Es kann deshalb dahinstehen, ob die vom SoFFin geleisteten stillen Einlagen, die zu 100 % dem Kernkapital der Beklagten iSv. § 10 Abs. 2 Satz 2 KWG in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung zugerechnet wurd en, zu dem Eigenkapital iSv. § 266 Abs. 3 HGB zählen, das im Rahmen der Anpassung s- prüfung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG der Berechnung der Eigenkap i- talverzinsung zugrunde zu legen ist. aa) Im Geschäftsjahr 2007 erzielte die Beklagte bei einem Ergebn is der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit iHv. 826.000.000,00 Euro vor Steuern vom Einkommen und vom Ertrag iHv. minus 165.000.000,00 Euro und nach sonst i- gen Steuern iHv. minus 4.000.000,00 Euro ein Betriebsergebnis iHv. 822.000.000,00 Euro. Das durchschnittl iche Eigenkapital der Beklagten belief sich bei einem Eigenkapital zum Ende des Geschäftsjahres 2006 iHv. 45 46 47 - 25 - 3 AZR 854/12 - 26 - 10.289.000.000,00 Euro und einem Eigenkapital zum Ende des Geschäftsja h- res 2007 iHv. 10.453.000.000,00 Euro auf 10.371.000.000,00 Euro. Hieraus errech net sich eine Eigenkapitalverzinsung von 7,93 %. Diese lag über der a n- gemessenen Eigenkapitalverzinsung. Die öffentlichen Anleihen erzielten im Jahr 2007 eine Umlaufrendite von 4,3 %. Zuzüglich des Risikozuschlags von 2 % betrug die angemessene Eigenkapita lverzinsung 6,3 %. bb) Im Geschäftsjahr 2008 erzielte die Beklagte ein Ergebnis der gewöhnl i- chen Geschäftstätigkeit iHv. minus 1.171.000.000,00 Euro. Vor Steuern vom Einkommen und vom Ertrag iHv. minus 34.000.000,00 Euro und nach sonstigen Steuern iHv. pl us 1.000.000,00 Euro betrug das Betriebsergebnis minus 1.170.000.000,00 Euro. cc) Im Geschäftsjahr 2009 belief sich das Ergebnis der gewöhnlichen G e- schäftstätigkeit der Beklagten vor Erträgen aus der Auflösung des Fonds für allgemeine Bankrisiken iHv. 70 5.000.000,00 Euro sowie außerordentlichen Aufwendungen iHv. minus 4.830.000.000,00 Euro, die als außerordentliche E r- träge und außerordentliche Verluste aus dem Jahresabschluss 2009 herausz u- rechnen waren, auf minus 3.699.000.000,00 Euro. Vor Steuern vom Ein ko m- men und vom Ertrag iHv. 256.000.000,00 Euro und nach sonstigen Steuern iHv. minus 8.000.000,00 Euro betrug das Betriebsergebnis der Beklagten minus 3.707.000.000,00 Euro. dd) Entgegen der Rechtsansi cht der Kläger ist das Betriebsergebnis der E AG zu bereinigen. Diese Aufwendungen, die auf dem Ergebnisabfü h rung s- ve r trag vom 26. Juli 2007 beruhen, sind keine außerordentlichen Aufwe n du n- gen iSd. § 277 Abs. 4 HGB. Außerordentliche Aufwendungen sind nach § 277 Abs. 4 Satz 1 HGB nur solche Aufwendungen, die außerhalb der g e wöh n lichen Geschäftstätigkeit der Kapitalgesellschaft anfallen. Darunter sind Aufwendu n- gen zu verstehen, die ungewöh nlich in der Art, selten im Vorko m men und von einiger materieller Bedeutung sind ( vgl. BAG 15. April 2014 - 3 AZR 51/12 - Rn. 40 mwN) 48 49 50 - 26 - 3 AZR 854/12 - 27 - r Regel nicht vorhersehbar waren und die in ihrer Höhe auch für die Zukunft nicht kalk u- lierbar sind (vgl. BAG 15. April 2014 - 3 AZR 51/12 - aaO ) . Dies ist bei den Au f- wendungen der Beklagten aus Verlustübernahme gegenüber der E AG nicht der Fall. § 277 Abs . 3 Satz 2 HGB ordnet diese Aufwendungen der gewöhnl i- chen Geschäftstätigkeit zu und bestimmt lediglich im Interesse einer zusätzl i- chen Information über die Ertragslage, dass die Aufwendungen gesondert unter entsprechender Bezeichnung auszuweisen sind (vgl. bereits BAG 15. April 2014 - 3 AZR 51/12 - ) . b) Auch die D AG hatte nach ihren nach handelsrechtlichen Rechnungsl e- gungsregeln erstellten und im Bundesanzeiger veröffentlichten Jahresabschlü s- sen vor der Verschmelzung am 11. Mai 2009 lediglich im Geschäftsjahr 2007 eine für eine Betriebsrentenanpassung ausreichende Eigenkapitalverzinsung erzielt. Im Geschäftsjahr 2008 hatte sie hingegen einen erheblichen Verlust e r- wirtschaftet. aa ) Im Geschäftsjahr 2007 betrug die Eigenkapitalverzinsung der D AG 13,6 % und lag damit deutlich oberhalb der angemessenen Eigenkapitalverzi n- sung. Die Umlaufrendite öffentlicher Anleihen betrug im Jahr 2007 4,3 %. Z u- züglich des Risikozuschlags von 2 % errechnet sich eine angemessene Eige n- kapitalrendite iHv. 6,3 %. b b ) Im Geschäftsjahr 2008 hatte die D AG einen erheblichen Verlust erwir t- schaftet. Ihr Jahresergebnis belief sich in diesem Geschäftsjahr auf minus 6.180.000.000,00 Euro. c) Die wirtschaftliche Entwicklung der D AG vor der Verschmelzung und diejenige der B eklagten in den Jahren 2007 bis 2009 ließen am Anpassung s- stichtag 1. Januar 2010 den Schluss zu, dass es der Beklagten bis zum näch s- ten Anpassungsstichtag an der für eine Betriebsrentenanpassung erforderlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit fehlen wür de. 51 52 53 54 - 27 - 3 AZR 854/12 - 28 - aa) E ntgegen der Rechtsauffassung der Kläger sind die in den Jahren 2008 und 2009 erwirtschafteten Verluste bei der Prognose über die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit d er Beklagten in der Zeit vom 1. Januar 2010 bis zum 1. Januar 2013 zu berücksichtigen. Dem steht nicht entgegen, dass diese Ve r- luste ua. auf die Finanzmarktkrise zurückzuführen sind. Die Beklagte konnte am Anpassungsstichtag 1. Januar 2010 davon ausgehen, dass die Finanzmarktkr i- se sich weiterhin auf ihre wirtschaftliche Leis tungsfähigkeit auswirken würde. Schon der Umstand, dass die vom SoFFin erbrachte stille Einlage iHv. insg e- samt mehr als 16.000.000.000,00 Euro bei einem Bilanzgewinn mit 9 % zu ve r- zinsen war, machte es unwahrscheinlich, dass die Beklagte in den Geschäft s- ja hren 2010 bis 2012 eine für eine Betriebsrentenanpassung hinreichende E i- genkapitalverzinsung erzielen würde. Zudem war davon auszugehen, dass die Beklagte bei einer Rückzahlung der stillen Einlage ihre nach dem Kreditwese n- gesetz erforderlichen Eigenmittel auf andere Art und Weise, sei es durch eine Erhöhung des gezeichneten Kapitals, durch weitere Einlagen der Gesellschafter in die Kapitalrücklage oder durch die Bildung von Gewinnrücklagen, hätte stä r- ken müssen. Es ist unerheblich, dass die Beklagte bereits im Geschäftsjahr 2011 mit der Rückführung der stillen Einlage des SoFFin begonnen hat. Di ese Entwicklung war nach dem von den Kläger n nicht bestrittenen Sachvortrag der Beklagten am Anpassungsstichtag 1. Januar 2010 nicht vorhersehbar. Im Übr i- gen war im J ahr 2011 die stille Einlage nicht vollständig zurückgeführt. bb) Die negative Prognose der Beklagten wurde durch die Geschäftsen t- wicklung im Geschäftsjahr 2010 bestätigt. In diesem Geschäftsjahr hat die B e- klagte vor Steuern vom Einkommen und vom Ertrag ein um außerordentliche Erträge und außerordentliche Aufwendungen iHv. insgesamt minus 220.000.000,00 Euro bereinigtes Betriebsergebnis iHv. minus 1.190.000.000,00 Euro erzielt. Anhaltspunkte dafür, dass die Gewinn - und Ve r- lustrechnung der Beklagten für da s Geschäftsjahr 2010 fehlerhaft oder dass das Betriebsergebnis um betriebswirtschaftlich gebotene Korrekturen zu bere i- nigen war, sind weder vom Landesarbeitsgericht festgestellt noch vo n den Kl ä- ger n vorgetragen. 55 56 - 28 - 3 AZR 854/12 - 29 - cc) Da die spätere Entwicklung der wirtsch aftlichen Lage nicht zu berec h- ti g ten Zweifeln an der Vertretbarkeit der zum Anpassungsstichtag 1. Januar 2010 erstellten Prognose führte, durfte die Beklagte ihre Prognose auf ihre wir t- schaftliche Entwicklung in den Geschäftsjahren 2007 bis 2009 stützen un d musste keinen längeren Referenzzeitraum zugrunde legen. Im Übrigen war die wirtschaftliche Lage der Beklagten vor dem Jahr 2007 nicht repräsentativ für ihre künftige Ertragslage, da die Finanzmarktkrise, die zu einer erheblichen Veränderung der wirtschaf tlichen Lage der Beklagten geführt hatte, erst im Jahr 2007 begonnen hatte. dd ) Aus den Angaben in der Stellungnahme der Europäischen Kommission vom 7. Mai 2009 ergibt sich entgegen der Rechtsansicht der Revision keine andere Bewer tung der wirtschaftli ch en Leistungsfähigkeit der Beklagten. Es kann dahinstehen, ob sich das in der Stellungnahme enthaltene Zahlen werk, nach dem sich die Eigenkapitalrentabilität (RoE) für das Jahr 2012 auf 12,2 % belaufen soll, auf die Beklagte oder auf den C - Konzern bezie ht . Ersichtlich ha n- delt es sich um bloße Ergebniserwartungen der Beklagten auf der Grundlage ihrer jedenfalls vor dem 7. Mai 2009 erstellten Planungen. Für die Frage, ob die wirtschaftliche Lage der Beklagten zum 1. Januar 2010 eine Anpassung rech t- fertigte, is t indes auf die tatsächlich erzielten und in den Jahresabschlüssen für die Jahre 2007 bis 2009 ausgewiesenen Ergebnisse abzustellen. Entgegen der von der Revision in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geäußerten Rechtsansicht kommt es nicht auf die E rwägungen an, die die Beklagte dazu veranlasst haben, die Betriebsrenten zum 1. Januar 2010 nicht anzupassen. E ntscheidend ist vielmehr , ob die von ihr getroffene Leistungsbestimmung im Ergebnis der Billigkeit entspricht (vgl. dazu BAG 30. August 2005 - 3 AZR 395/04 - zu II 2 der Gründe, BAGE 115, 353; 20. Mai 2003 - 3 AZR 179/02 - zu II 8 der Gründe; 23. Mai 2000 - 3 AZR 103/99 - zu 2 b der Gründe) . 3. Entgegen der Rechtsauffassung de r Kläger musste die Beklagte die Betriebsrente des vormaligen Klägers nicht deshalb anpassen, weil die wir t- schaftliche Lage des CPT eine Anpassung zuließ. Im Rahmen der von der B e- klagten als Versorgungsschuldnerin vorzunehmenden Anpassungsprüfung 57 58 59 - 29 - 3 AZR 854/12 - 30 - nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG kommt es auf deren wirtschaftliche Lage und nicht auf die wirtschaftliche Lage des CPT an ( vgl. BAG 15. April 2014 - 3 AZR 51/12 - Rn. 54 ff. ) . a) Die Anpassungsprüfungspflicht nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG trifft dasjenige Unternehmen, das als Arbeitgeber die Versorgungszusage erteilt od er die Verpflichtungen hieraus im Wege der Rechtsnachfolge übernommen hat. Damit ist grundsätzlich entscheidend, wer zum jeweiligen Anpassungsstic h- tag Versorgungsschuldner ist; auf seine wirtschaftliche Lage kommt es an. Dies war zum Anpassungsstichtag 1. Januar 2010 die Beklagte. b) Daran hat die Übertragung von Vermögenswerten durch die D AG und die C AG auf den Pension - Trust der D AG und den CPT nichts geändert. Nach den im CPT - Treuhandrahmenvertrag und den im Treuhandvertrag getroffenen Vereinbarungen sind die auf den Treuhänder übertragenen Vermögenswerte einem direkten Zugriff der Beklagten entzogen. Zudem haben weder der Pens i- on - Trust der D AG im Treuhandvertrag noch der CPT im CPT - Treuhandrahmenvertrag die Verpflichtung übernommen, mit dem Planverm ö- gen und seinen Erträgen im Rahmen der Anpassungsprüfung der die Verso r- gung schuldenden Treugeber nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG einz u- stehen. aa) Ausweislich der Präambel des CPT - Treuhandrahmenvertrags und des Treuhandvertrags diente die Vermögensübertragung auf die Treuhänder der (ggf. anteiligen) Ausfinanzierung der Versorgungsverpflichtungen und der S i- cherung der (zeitnahen) Erfüllung der Versorg ungsansprüche der Versorgung s- berechtigten bei Eintritt des in den Vereinbarungen bestimmten Sicherungs - und Verzögerungsfalls. Zudem sollte durch die treuhänderische Übertragung der erforderlichen Mittel die Möglichkeit geschaffen werden, in den nach inte r- nationalen Rechnungslegungsregeln aufgestellten Konzernabschlüssen der Treugeber eine Saldierung der wegen der Versorgungsansprüche auszuwe i- senden Schuld mit den die Versorgungsverpflichtungen bedeckenden und s e- parierten Aktiva vorzunehmen. 60 61 62 - 30 - 3 AZR 854/12 - 31 - bb) Dementsprechend bestimmen § 4 Abs. 1 sowie § 5 Abs. 1 des CPT - Treuhandrahmenvertrags und des Treuhandvertrags, dass der Treuhänder ve r- pflichtet ist, das Treuhandvermögen nicht nur als Verwaltungstreuhänder des Treugebers, sondern zugleich als Sicheru ngstreuhänder der Versorgungsb e- rechtigten zu halten und bei Eintritt des Sicherungs - oder Verzögerungsfalls die fälligen Versorgungsleistungen unmittelbar an die Versorgungsberechtigten zu erbringen. Tritt ein Sicherungs - oder Verzögerungsfall iSd. CPT - Tre u - handrahmenvertrags und des Treuhandvertrags ein, haben die Versorgungsb e- rechtigten gemäß § 328 Abs. 1 BGB gegen den Treuhänder einen Anspruch auf Erfüllung ihrer gegenüber dem Versorgungsschuldner bestehenden Verso r- gungsansprüche. Hierdurch werden die zu r Erfüllung der fälligen Versorgung s- verpflichtungen erforderlichen Mittel dem Zugriff des Versorgungsschuldners oder seiner Gläubiger im Sicherungs - und Verzögerungsfall entzogen. cc) Auch § 3 Abs. 6 des CPT - Treuhandrahmenvertrags und § 3 Abs. 9 des Tr euhandvertrags gestatten keinen direkten Zugriff der Beklagten auf das Tre u- handvermögen, sondern sehen lediglich die Möglichkeit einer Rückübertragung von Treuhandvermögen auf den Versorgungsschuldner vor. Nach diesen Be - stimmungen kommt eine Rückübertrag ung von Treuhandvermögen allerdings nur insoweit in Betracht, als die internationalen Rechnungslegungsregeln die Rückübertragung gestatten, ohne dass dadurch der mit der Schaffung des Planvermögens verfolgte Zweck, die Pensionsverpflichtungen, die sich in der Rückstellungsbildung niederschlagen, mit den sie bedeckenden und separierten Aktiva zu saldieren, gefährdet wird. Zudem muss nach § 3 Abs. 9 des Treuhandvertrags sichergestellt sein, dass der Wert der Verpflic h- tungen aus betrieblicher A ltersversorgung (dbo) der durch die Treuhandvertr ä- ge gegen Insolvenz gesicherten Versorgungsansprüche durch das beim Tre u- händer verbleibende Treuhandvermögen vollumfänglich abgesichert ist. D a- nach kann der Treugeber eine Rückübertragung regelmäßig nur dann verla n- gen, wenn die Versorgungsverpflichtung erloschen ist. dd) Eine direkte Zugriffsmöglichkeit der Beklagten auf das Treuhandverm ö- gen und die hieraus erzielten Erträge lässt sich auch nicht den in § 3 Abs. 5 des 63 64 65 - 31 - 3 AZR 854/12 - 32 - CPT - Treuhandrahmenvertrags und § 3 Abs. 8 des Treuhandvertrags getroff e- nen Vereinbarungen entnehmen. Nach diesen Bestimmungen kann der Verso r- gungsschuldner vom Treugeber für den Fall, dass der Treuhandvertrag nicht beendet und kein Sicherungsfall eingetreten ist, zwar eine Erstattung aus de m Treuhandvermögen verlangen. Allerdings ist eine Erstattung nur insoweit mö g- lich, als der Versorgungsschuldner Leistungen zur Erfüllung von Versorgung s- ansprüchen, die durch den Treuhandvertrag gesichert sind, erbracht hat. ee) Es kann dahinstehen, ob A nsprüche der Versorgungsberechtigten auf eine nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG angepasste Betriebsrente zu den durch den CPT - Treuhandrahmenvertrag und den Treuhandvertrag gesicherten Versorgungsansprüchen gehören. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, käme eine Erstattung nur insoweit in Betracht, als der Treugeber unter Berücksicht i- gung der Belange der Versorgungsempfänger und seiner wirtschaftlichen Lage bereits eine positive Anpassungsentscheidung getroffen und durch Zahlung einer höheren Betriebsren te umgesetzt hätte. Die in § 3 Abs. 5 des CPT - Treuhandrahmenvertrags und § 3 Abs. 8 des Treuhandvertrags getroffenen Vereinbarungen bestätigen damit nicht nur, dass der jeweilige Versorgung s- schuldner die Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAV G vo r- zunehmen hat. Aus den Vereinbarungen ergibt sich zugleich, dass es für die Beurteilung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Versorgungsschuldners im Rahmen der Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG auf dessen wirtschaftliche Lag e und nicht auch auf die wirtschaftliche Lage des Pension - Trusts ankommt. Weder der Pension - Trust der D AG noch der CPT haben im Treuhandvertrag und im CPT - Treuhandrahmenvertrag demnach die Verpflichtung übernommen, mit dem Planvermögen und seinen Erträgen im Rahmen der Anpassungsprüfung der die Versorgung schuldenden Beklagten nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG einzustehen. 4. Die Beklagte war nicht deshalb zur Anpassung der Betriebsrente des vormaligen Klägers verpflichtet, weil die auf den Treuhände r übertragenen Vermögenswerte aus bilanzieller Sicht ihr zuzurechnen und in ihren Jahresa b- schlüssen in Ansatz zu bringen sind, indem gemäß § 266 HGB auf der Aktivse i- 66 67 - 32 - 3 AZR 854/12 - 33 - te der Bilanz das Treuhandvermögen und auf der Passivseite der Bilanz die Pensionsrückstell ungen auszuweisen sind ( vgl. BAG 15. April 2014 - 3 AZR 51/12 - Rn. 62 ff. ) . a) Zum einen wird die wirtschaftliche Lage eines Unternehmens durch dessen Ertragskraft im Ganzen geprägt. Der Versorgungsschuldner ist nicht schon dann zur Anpassung der Betriebsrenten verpflichtet, wenn einzelne Ei n- künfte bzw. in den Jahresabschlüssen ausgewiesene Aktiva den Umfang der Anpassungslast übersteigen. Entscheidend kommt es auf eine angemessene Eigenkapitalverzinsung und eine hinreichende Eigenkapitalausstattun g an (vgl. BAG 26. Oktober 2010 - 3 AZR 502/08 - Rn. 56 mwN) . Schon deshalb ist die Ertragslage des in der Bilanz auf der Aktivseite ausgewiesenen Treuhandve r- mögens allein nicht maßgeblich. b) Zum anderen ist der Versorgungsschuldner nicht deshalb zur An pa s- sung der Betriebsrenten verpflichtet, weil er Pensionsrückstellungen gebildet hat (vgl. BAG 26. Oktober 2010 - 3 AZR 502/08 - Rn. 53) . Pensionsrückstellu n- gen erlauben es dem Unternehmen (nur) , Gewinne nicht zu versteuern, so n- dern sie bis zur Fälligkeit der einzelnen Rentenbeträge als Betriebskapital - und zwar in Gestalt von Fremdkapital - zu verwenden. Während Deckungsmittel auf der Aktivseite der Bilanz stehen und Erträge erzielen können, stehen Pension s- rückstellungen auf der Passivseite der Bilanz. Ih nen können keine Erträge z u- geordnet werden. Pensionsrückstellungen sind im Wesentlichen ein Instrument der Innenfinanzierung. Es wird ein Aufwand verbucht, ohne dass tatsächlich Mittel abfließen. Im Jahr der Rückstellungsbildung wird der Jahresüberschuss r eduziert oder ein Jahresfehlbetrag erhöht sich. Damit steht weniger Gewinn zur Ausschüttung zur Verfügung und es wird - ggf. - ein geringerer Gewinn der B e- steuerung unterworfen. Das Eigenkapital des Unternehmens reduziert sich en t- sprechend. Im Jahr des Rüc kstellungsverbrauchs kommt es zu einem entspr e- chend erhöhten Gewinnausweis. Rückstellungen haben daher im Wesentlichen einen Zeit - , insbesondere einen Steuerstundungseffekt (vgl. BAG 26. Oktober 2010 - 3 AZR 502/08 - Rn. 54) . 68 69 - 33 - 3 AZR 854/12 c) Aus den Urteilen des Senat s vom 9. November 1999 ( - 3 AZR 420/98 - BAGE 92, 349) und vom 26. Oktober 2010 ( - 3 AZR 502/08 - ) folgt entgegen der Rechtsansicht de r Kläger nichts anderes. Zum einen hatte sich der Senat in diesen Entscheidungen nicht mit der Frage zu befassen, welche Bedeutung den auf einen Pension - Trust übertragenen Vermögenswerten für die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Versorgungsschuldners im Rahmen der Anpassungspr ü- fung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG zukommt. Zum anderen bestätigen beide Entscheidungen , dass es im Rahmen der Anpassungsprüfung auf die Ertragslage des Versorgungsschuldners im Ganzen ankommt (BAG 26. Oktober 2010 - 3 AZR 502/08 - Rn. 56; 9. November 1999 - 3 AZR 420/98 - zu I 2 der Gründe, aaO). III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 9 7 Abs. 1, § 100 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO. Gräfl Spinner Ahrendt Kaiser H. Trunsch 70 71
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