Bundesarbeitsgericht Urteil vom 2. September 2014 Dritter Senat - 3 AZR 952/12 - Arbeitsgericht Berlin Urteil vom 27. März 2012 - 34 Ca 10414/11 - II. Landesarbeitsgericht Berlin - Brandenburg Urteil vom 29. August 2012 - 4 Sa 763/12 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichworte: Betriebsrentenanpassung - w irtschaftliche Lage des Versorgungsschul d- ners - Verschmelzung - Pension - Trust Bestimmung en : BetrAVG § 16 Abs. 1 und Abs. 2; HGB § 266 Abs. 3 Buchst. A, § 277 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4; KWG in der bis zum 31. Dezember 2013 ge l- tenden Fassung § 10; BGB § 328 Abs. 1 Hinweis des Senats: Teilweise Parallelentscheidung zu - 3 AZR 51/12 - und - 3 AZR 85/12 - - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 3 AZR 952/12 4 Sa 763/12 Landesarbeitsgericht Berlin - Brandenburg Im Namen des Volkes! Verkündet am 2. September 2014 URTEIL Kaufhold, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, p p . Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 2. September 2014 durch die Vorsitzende Richterin am Bunde s- arbeitsgericht Gräfl, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Spinner, die Ric h- terin am Bundesarbeitsgericht Dr. Ahrendt sowie den ehrenamtlichen Richter Dr. Kaiser und die ehrenamtliche Richterin Trunsch für Recht erkannt: - 2 - 3 AZR 952/12 - 3 - Die Revision des Klägers gegen d as Urteil des Landesa r- beitsgeri chts Berlin - Brandenburg vom 29. August 2012 - 4 Sa 763/12 - wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, die m o- na t liche Betriebsrente des Klägers nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG zum 1. Januar 2011 um 7,28 % anzupassen. Der Kläger war vom 1. April 1955 bis zum 30. April 1997 bei der D AG beschäftigt. Er bezieht seit dem 1. S eptember 1998 eine B e trieb s re n te. Die D AG, die die Anpassungsprüfungen zum 1. Januar e i nes j e den K a le n de r- jahres gebündelt durchführte, passte die B e triebsrent e des Kl ä gers letz t m a lig zum 1. Januar 2008 auf 2.712,00 Euro m o na t lic h an. Zum A n pa s sung s stic h tag 1. Januar 2009 hob sie die Betriebsrenten ihrer ehemal i gen Mi t arbeiter um 7,28 % an. Die D AG wurde au f grund Ve r schme l zungsvertrags vom 27. März 2009 am 11. Mai 2009 auf die Beklagte ve r schmolzen. Im Jahr 2005 war der Pension - T r ust der D e. V. (im Fo l ge n den: DPT) gegründet worden. Nach § u- händerische Übernahme von Verm der Sicherung und Erfüllung von gegenwärtigen und künftigen A n spr ü chen vo n Rentnern, Hinterbliebenen und Anwärtern aus kollektiv - oder ind i vid u alrechtl i- chen Regelungen zur betrieblichen Altersversorgung sowie der S i ch e rung und Erfüllung sonstiger Arbeitnehmeransprüche AG und dem DPT geschlo s sung vom 16. März 2009 (im Folgenden: Treu handvertrag ) sind die folge n den Vereinb a rungen g e troffen: 1 2 3 - 3 - 3 AZR 952/12 - 4 - Definitionsverzeichnis Versorgungsansprüche Ansprüche und Anwartschaften von Versorgungsberec h- tigte auf Erbringung von Leistungen der betrieblichen A l- tersvorsorge, für die grundsätzlich im Konzernabschluss . Versorgungsverpflichtungen Die aus den Versorgungsansprüchen resultierenden Ve r- sorgungsverpflichtungen der Gesellschaft . Präambel (1) Aktiven und ausgeschiedenen Mitarbeitern der G e- sellschaft, aktiven und ausgeschiedenen Mitgliedern des Vorstands der Gesellschaft sowie - nach Ve r- sterben der vorgenannten Personen - ihren Hinte r- bliebenen (die genannten Personenkreise werden g- r- sorgungszusagen gegenüber der Gesellschaft A n- sprüche und Anwartschaften auf Erbringung von Leistungen der betrie blichen Altersversorgung zu, für die (ohne die durch diesen Vertrag bezweckte Sa l- s- zuweisen wäre. Diese Ansprüche und Anwartscha f- r- (2) Die Gesellschaft beabsichtigt, die Versorgungsa n- sprüche durch eine externe Rückdeckung in dem durch diesen Vertrag näher bestimmten Umfang i n- solvenzfest abzusichern. Dies erfolgt durch treuhä n- derische Übertragung der zur entsprechenden (g e- gebenenfall s anteiligen) Ausfinanzierung und Sich e- rung erforderlichen Vermögensgegenstände auf e i- nen rechtlich selbständigen Dritten (Treuhänder). (3) Mit dem Abschluss des Treuhandvertrags und der Übertragung der Vermögensgegenstände nach Maßgabe dieses Vertrags verfolgt die Gesellschaft den Zweck, die Erfüllung der Versorgungsansprüche mit Ausnahme der bei Eintritt des Sicherungsfalls noch verfallbaren Anwartschaften gemäß den näh e- ren Bestimmungen in diesem Vertrag auch für den - 4 - 3 AZR 952/12 - 5 - Fall zu gewährleisten, dass - üb er ihr Vermögen ein Insolvenzverfahren e r- öffnet wird oder - die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen mangels Masse abgelehnt wird oder - zwischen ihr und den betreffenden Gläubigern ein außergerichtlicher Vergleich zur Abwe n- dung eines Insolvenzverfahrens geschlossen wird oder - ihre Betriebstätigkeit vollständig eingestellt wird und ein Insolvenzverfahren mangels Masse offensichtlich nicht in Betracht kommt s- (4) Weiterhin ver folgt die Gesellschaft den Zweck, durch die treuhänderische Übertragung der Vermögensg e- genstände auf einen rechtlich selbständigen Dritten sicherzustellen, dass die Versorgungsansprüche auch in den Fällen zeitnah erfüllt werden, in denen die Gesellschaft d ie Erfüllung - ohne dass ein Sich e- rungsfall eingetreten ist - nachhaltig verzögert. Ein solcher Verzögerungsfall liegt vor, wenn ein fälliger Versorgungsanspruch mehr als 30 Tage nach Fälli g- e- (5) Außerdem soll durch die treuhänderische Übertr a- gung der zur (gegebenenfalls anteiligen) Ausfina n- zierung und Sicherung der Versorgungsansprüche erforderlichen Mittel im Konzernabschluss eine Sa l- dierung der wegen der Versorgungsansprüche au s- zuweisenden r- gungsverpflichtungen bedeckenden und separierten Dies vorausgeschickt vereinbaren die Parteien fo l- gendes: § 1 Vertragsgegenstand (1) Gegenstand dieses Vertrags ist die externe (geg e- benenfalls anteilige) Ausfinanzierung und Sicherung von Versorgungsansprüchen sowie - im Sicherung s- fall - die (gegebenenfalls anteilige) Befriedigung von zu diesem Zeitpunkt gesetzlich oder vertraglich u n- verfallbaren Versorgungsansprüchen; Gegenstand - 5 - 3 AZR 952/12 - 6 - dieses Vertrags ist weiterhin im Verzögerungsfall die Befriedigung von in diesem Zeitpunkt unverfallbaren Versorgungsansprüchen, solange der Verzögerung s- fall andauert. (2) Durch diesen Vertrag wird eine Verwaltungstreuhand zwischen der Gesellschaft und dem Treuhänder im Sinne des § 3 dieses Vertrags sowie eine Sich e- rungstreuhand zwischen dem Treuhänder und den Versorgungsberechtigten im Sinne des § 4 dieses Vertrags begründe t (Doppeltreuhandverhältnis). ... § 2 Treuhandvermögen Der Treuhänder eröffnet ein auf seinen Namen lautendes, als offenes Treuhanddepot geführtes Wertpapierdepot sowie ein damit korrespondierendes, als offenes Tre u- handkonto geführtes Kontokorrentkonto bei einem deu t- schen Kreditinstitut seiner Wahl. Das Treuhanddepot und r- dem vorgenannten Wertpapierdepot und auf dem Kont o- korrentkonto geb uchten Werte sowie weitere von der G e- sellschaft auf den Treuhänder zur treuhänderischen Ve r- waltung im Rahmen dieses Vertrags übertragene Verm ö- genswerte bzw. deren Surrogate stellen ein rechtlich vom Treuhänder gehaltenes Vermögen dar, mit dem der Tre u- hände r nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen .. . § 3 Verwaltungstreuhand (1) Die Gesellschaft überträgt dem Treuhänder entweder Geldbeträge auf dessen in § 2 dieses Vertrags g e- nanntes Kontokorrentkonto oder andere Vermögen s- gegenstände, die der (gegebenenfalls anteiligen) Ausfinanzierung und Sicherung der Versorgungsa n- sprüche zu dienen bestimmt sind. (7) Nach einer Beendigung dieses Vertrags vor Eintritt des Sicherungsfalls ist der Treuhänder verpflichtet, mit zu diesem Zeitpunkt vorhandenem Treuhan d- vermögen nach Maßgabe der Regelungen in § 17 dieses Vertrags zu verfahren. Im Sicherungsfall ist mit dem Treuhandvermögen gemäß den Regelungen in § 9 dieses Vertrags zu verfahren. Die mögliche Verpflichtung zur Rückübertragung des Treuhan d- - 6 - 3 AZR 952/12 - 7 - vermögens an die Gesellschaft richtet sich nach den Regelungen in § 9 dieses Vertrags. (8) Solange der Vertrag nicht beendet und kein Sich e- rungsfall eingetreten ist, kann die Gesellschaft vom Treuhä nder eine Erstattung aus dem Treuhandve r- mögen verlangen, soweit sie Leistungen zur Erfü l- lung von Versorgungsansprüchen, die durch diesen (9) Unabhängig von dem in Absatz 8 Satz 1 geregelten Fall (Erstattung) kann die Gesellschaft vom Tre u- händer die Rückübertragung von Treuhandvermögen verlangen, soweit bilanzielle Regelungen nach IFRS und US - GAAP die Rückübertragung von Treuhan d- vermögen gestatten, ohne dass dadurch der in A b- satz 5 der Präambel genannte Zweck gefähr det wird. Treuhandvermögen darf allerdings in Fällen dieses Absatzes nur zurück übertragen werden, soweit die dbo der (weiterhin) durch diesen Vertrag gegen I n- solvenz gesicherten Versorgungsansprüche durch das beim Treuhänder verbleibende Treuhandverm ö- gen vollumfänglich abgesichert ist. Maßgeblicher Zeitpunkt für diese Feststellung ist der Zeitpunkt der Rückübertragung. § 4 Echter Vertrag zugunsten Dritter; Sicherungstreuhand (1) Der Treuhänder hält das Treuhandvermögen nicht nur als Verwaltungstreuhänder der Gesellschaft au f- grund der Regelung in § 3 dieses Vertrags, sondern zugleich als Sicherungstreuhänder jedes Verso r- gungsberechtigten nach Maßgabe der näheren R e- gelungen dieses Vertrags. Das Sicherungstreuhan d- verhältnis wird durch di esen Vertrag, der insoweit einen echten Vertrag zugunsten Dritter im Sinne des § 328 Abs. 1 BGB darstellt, begründet und ist una b- hängig vom Bestand der Verwaltungstreuhand nach § 3 dieses Vertrags. Das Sicherungstreuhand Ve r- hältnis entsteht unmittelbar mit Abschluss dieses Vertrags und darf nur dann ohne schriftliche Einwill i- gung der jeweiligen Versorgungsberechtigten aufg e- hoben werden, wenn die Aufhebung der Begründung einer anderen, zumindest gleichwertigen Sicherung dient. Aus dem Sicherungstreuhandverhä ltnis ist j e- der Versorgungsberechtigte mit Abschluss dieses Vertrags berechtigt, vom Treuhänder ein Verhalten im Interesse der Sicherung seiner jeweiligen Verso r- - 7 - 3 AZR 952/12 - 8 - gungsansprüche nach Maßgabe der Regelungen dieses Vertrags zu verlangen. Im Sicherungsfall kann jeder Versorgungsberechtigte unmittelbar vom Tre u- händer aus dem Treuhandvermögen Befriedigung seiner Versorgungsansprüche gegenüber der G e- sellschaft, soweit sie zu diesem Zeitpunkt gesetzlich oder vertraglich unverfallbar sind, gemäß den näh e- ren Regelunge n in § 9 dieses Vertrags verlangen. (2) Im Sicherungsfall ist der Treuhänder verpflichtet, z u- nächst seine Verpflichtungen aus Absatz 1 Satz 5 zu erfüllen, bevor er Ansprüche der Gesellschaft aus diesem Vertrag einschließlich etwaiger Rückübertr a- gungs - oder Rückabwicklungsansprüche der Gesel l- schaft aus ungerechtfertigter Bereicherung oder au f- grund insolvenzrechtlicher oder anderer gesetzlicher Regelungen erfüllt. Solange der Sicherungsfall nicht eingetreten ist, darf der Treuhänder das Treuhan d- vermögen ( ganz oder teilweise) nur nach Maßgabe der Regelungen in § 3 Abs. 8 und Abs. 9, § 14 Abs. 2 sowie § 17 dieses Vertrags an die Gesellschaft z u- rück übertragen . § 5 Echter Vertrag zugunsten Dritter; Ansprüche im Verzögerungsfall (1) Liegt bei einem Versorgungsberechtigten ein Verz ö- gerungsfall vor, ohne dass ein Sicherungsfall eing e- treten ist, ist der jeweilige Versorgungsberechtigte berechtigt, unmittelbar vom Treuhänder aus dem Treuhandvermögen unter den Voraussetzungen der Regelung in § 11 di eses Vertrags die Befriedigung seines fälligen Versorgungsanspruchs gegen die Gesell schaft zu verlangen. Weiterhin i st der jeweilige Versorgungsberechtigte berechtigt, unmittelbar vom Treuhänder aus dem Treuhandvermögen jeweils bei Fälligkeit die Befriedigung nachfolgend fällig werde n- der Versorgungsansprüche gegenüber der Gesel l- schaft zu verlangen. Dies gilt so lange, bis die G e- sellschaft (wieder) beginnt, den jeweiligen Verso r- gungsanspruch bei Fälligkeit zu erfüllen, längstens aber bis zum Eintrit t des Sicherungsfalls. Die vorst e- hend dargestellten Rechte der Versorgungsberec h- tigten werden unmittelbar mit Abschluss dieses Ve r- trags, der insoweit einen echten Vertrag zugunsten Dritter im Sinne des § 328 Abs. 1 BGB darstellt, b e- gründet. Diese Rechte kö nnen nur dann ohne schrif t- liche Einwilligung des jeweiligen Versorgungsberec h- - 8 - 3 AZR 952/12 - 9 - tigten aufgehoben werden, wenn die Aufhebung der Begründung einer anderen, zumindest gleichwert i- gen Sicherung der Versorgungsberechtigten im Ve r- zögerungsfall dient. Der DPT wurde in der Folgezeit auf den im Jahr 2004 gegründeten C P ension - Trust e. V. verschmolzen. Ende des Jahres 2008 entschied die Beklagte, zur Stabilisierung ihrer Eigenkapitalbasis das mit dem Gesetz zur Errichtung eines Finanzmarktstabil i- sie rungsfonds (Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetz) vom 1 7 . Oktober 2008 (BGBl. I S. 1982) zur Verfügung gestellte Programm zu nutzen. Der Finan z- marktstabilisierungsfonds (im Folgenden: SoFFin) leistete zum 31. Dezember 2008 eine stille Einlage iHv. 8.200.0 00.000,00 Euro in das Unternehmensve r- mögen der Beklagten. Die Beklagte verpflichtete sich, in den Geschäftsjahren 2009 und 2010 für das jeweils vorangegangene Geschäftsjahr keine Divide n- den zu zahlen. Am 3. Juni 2009 schlossen die Beklagte und der SoFFin e inen Aktienübernahmevertrag, wonach der SoFFin rund 295.000.000 neuer Stam m- aktien zum Preis von 6,00 Euro pro Aktie erwarb. Infolge des Aktienerwerbs hielt der SoFFin 25 % und eine Aktie an der Beklagten. Zudem erbrachte der SoFFin zum 4. Juni 2009 eine we itere stille Einlage iHv. 8.228.000.000,00 Euro in das Unternehmensvermögen der Beklagten. Die vom SoFFin geleisteten sti l- len Einlagen wurden zu 100 % dem Kernkapital der Beklagten iSv. § 10 Abs. 2 Satz 2 KWG in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fass ung zugerec h- net und waren im Fall eines Bilanzgewinns der Beklagten mit 9 % jährlich zu verzinsen. In Jahren mit Dividendenzahlungen stieg der Zinssatz der stillen Ei n- lage. Die Rückzahlung der Einlagen hatte zum Nominalwert zu erfolgen. Im Jahr 2011 zahlte die Beklagte die stille Einlage zum Teil zurück. Die Rückza h- lung wurde nicht aus den Erträgen geleistet, sondern erfolgte mit Hilfe einer Kapi talerhöhung. Die Beklagte lehnte eine Anpassung der Betriebsrente des Klägers und zahlreicher weiterer Bet riebsrentner zum 1. Januar 2011 unter Hinweis auf ihre wirtschaftliche Lage ab. 4 5 6 - 9 - 3 AZR 952/12 - 10 - Nach den von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft P AG geprüften und testierten handelsrechtlichen Jahresabschlüssen hatte die Beklagte in den Ja h- ren 2008 , 2009 und 2010 Verluste erwirtschaftet. Auch das Jahr 2011 schloss mit einem Fehlbetrag. Die D AG hatte im Jahr 2008 ebenfalls Ve r luste zu ve r- zeichnen. Der Kläger hat von der Beklagten zum 1. Januar 2011 eine Anpassung seiner Betriebsrente um 7,28 % verlangt. Er hat deshalb einen monatli chen Di f- ferenzbetrag von 197,43 Euro geltend gemacht . Er hat die Auffassung vertr e- ten, die wirtschaftliche Lage der Beklagten stehe einer Anpassung seiner B e- triebsrente nicht entgegen. Die Beklagte dürfe ihrer Prognose nicht das Za h- lenwerk aus ihren nach handelsrechtlichen Rechnungslegungsregeln erstellten Unternehmensjahresabschlüssen zugrunde legen. Es komme vielmehr auf die Konzernergebnisse an, die aus den nach internationalen Rechnungslegungsr e- geln erstellt en Konzernjahresabschlüssen ersichtlich seien. Danach rechtfertige die wirtschaftliche Lage die Ablehnung der Betriebsrentenanpassung nicht. Sol l- te es auf die nach den Rechnungslegungsregeln des HGB erstellten Unterne h- mensjahresabschlüsse der Beklagten ank ommen, ergebe sich nichts anderes. Aus diesen Abschlüssen müssten alle anlässlich der Verschmelzung mit der D AG eingetretenen Verluste, die Verluste der Tochtergesellschaft E AG sowie die durch die Finanzkrise bedingten Sonderabschreibu n gen und Wertb e richtigu n- gen herausgerechnet werden. Diese einmaligen G e schäftse r eignisse seien nicht repräsentativ für die künftige Ertragslage der B e klagten. Die Verlu s te in den Jahren 2008 und 2009 seien auf die Finanzmark t krise z u rückzuführen. Auch hier bei handele es sich um ein einmaliges Ereignis, sodass diese Verluste für die Prognose der wirtschaftlichen Lage na ch dem 1. J anuar 2011 nicht he r- an gezogen werden könnten; jedenfalls müsse für die Prognose ein Zeitraum von zehn Jahren vor dem Anpassungsstichtag zugrunde gelegt werden. Zudem könne wegen der hohen Volatilität der Eigenkapitalrend i te in der Bankenbra n- che nicht darauf abgestellt werden, ob die Beklagte eine ang e messene Eige n- kapitalrendite erzielt habe. Die durch die Betrieb srentena n pa s sung zum Anpa s- sungsstichtag 1. J anuar 2011 entstehenden jährlichen Meh r aufwendungen se i- en angesichts der Leistungsfähigkeit der Beklagten für diese wirtschaftlich tra g- 7 8 - 10 - 3 AZR 952/12 - 11 - bar. Auch seien das Vermögen und die erzielten Erträge der inzwischen ve r- schm olzenen treuhänderischen Pension - Trusts der ehemal i gen D AG und der Beklagten zu berücksichtigen. Angesichts der h o hen Bonuszahlu n gen an Mita r- beiter sowie der beachtlichen Ausgaben für Sponsorenverträge und Werbung sei es der Beklagten nach Tre u und Glauben verwehrt , die A n passung der B e- triebsrenten zu verweigern. Der Kläger hat - soweit für die Revision von Interesse - zuletzt bea n- tragt , die Beklagte zu verurteilen, an ihn eine weitere (erhöhte) Betriebsrente ab 1. Januar 2011 iHv. 19 7,43 Euro mona t- lich brutto nebst fünf Prozent Zinsen über dem Basiszin s- satz auf 197,43 Euro seit dem 15. Januar 2011 und dann auf den jeweiligen Betrag von 197,43 Euro seit dem 15. e ines jeden Folgemonats zu zahlen. Die Beklagte hat Klageabweisung bean tragt. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision . Entscheidungsgründe Die Revision des Klägers ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat gemäß § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG keinen Anspruch auf Erhöhung seiner Betriebsrente ab dem 1. Januar 201 1 um 7,28 %. I. Die Beklagte war nach § 16 Abs. 1 BetrAVG verpflichtet, zum 1. Januar 2011 zu prüfen, ob eine Anpassung der Betriebsrente des Klägers an den Kaufkraftverlust zu erfolgen hatte. 1. Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG ist der Arbeitgeber verpflichtet, alle dr ei 9 10 11 12 13 14 - 11 - 3 AZR 952/12 - 12 - Ja h re eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersve r so r- gung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. Das b e- deutet, dass er in zeitlichen Abständen von jeweils drei Jahren nach dem i n div i- duellen Leistungsbeginn d ie Anpassungsprüfung vorzunehmen hat. Dies war - ausgehend vom Rentenbeginn des Klägers am 1. September 1998 - der 1. September 2010. 2. Allerdings hatte die Rechtsvorgängerin der Beklagten, die D AG, alle in ihrem Unternehmen anfallenden Prü fungstermine zum 1. Januar e i nes Ja h res gebündelt. Damit ergab sich für den Kläger der 1. Januar 2011 als Pr ü fung s- termin. a) Der gesetzlich vorgeschriebene Drei - Jahres - Rhythmus zwingt nicht zu starren, individuellen Prüfungsterminen; die Bündelung aller i n einem Unter - nehmen anfallenden Prüfungstermine zu einem einheitlichen Jahrestermin ist zulässig. Sie vermeidet unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand und beei n- trächtigt die Interessen der Betriebsrentner nur geringfügig. Für diese verzögert sich allenfal ls die erste Anpassungsprüfung. Die den Versorgungsempfängern daraus entstehenden Nachteile werden regelmäßig dadurch abgemildert, dass ein entsprechend angewachsener höherer Teuerungsausgleich zu berücksic h- tigen ist. In der Folgezeit muss der Drei - Jahres - Zeitraum allerdings eingehalten sein. Zudem darf sich durch den gemeinsamen Anpassungsstichtag die erste Anpassung um nicht mehr als sechs Monate verzögern (vgl. BAG 19. Juni 2012 - 3 AZR 464/11 - Rn. 18 , BAGE 142, 116 ; 30. November 2010 - 3 AZR 754/08 - Rn. 49 mwN) . b) Der Kläger bezieht seit dem 1. September 1998 eine Betriebsrente. Durch den gemeinsamen Anpassungsstichtag 1. Januar 2002 verzögerte sich die erste Anpassungsprüfung um nicht mehr als sechs Monate. Die nachfo l- genden Anpassungsprüfungen zu m 1. Januar 2005 und 1. Januar 2008 erfol g- ten im Drei - Jahres - Rhythmus. Danach ergibt sich der 1. Januar 2011 als näch s- ter Anpassungsstichtag. 15 16 17 - 12 - 3 AZR 952/12 - 13 - II. Die Entscheidung der Beklagten, die Betriebsrente des Klägers zum 1. Januar 2011 nicht an den seit Rentenbegi nn eingetretenen Kaufkraftverlust anzupassen, entspricht billigem Ermessen gemäß § 16 Abs. 1 BetrAVG. 1. Bei der Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG hat der Arbei t- geber die Belange der Versorgungsempfänger sowie seine eigene wirtschaftl i- che Lage zu berücksichtigen. Lässt die wirtschaftliche Lage eine Anpassung der Betriebsrenten nicht zu, ist der Arbeitgeber zur Anpassung nicht verpflichtet. Die wirtschaftliche Lage der Beklagten stand einer Anpassung der Betriebsre n- te des Klägers an den Kaufkraftve rlust zum 1. Januar 2011 entgegen. a) Die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers iSv. § 16 Abs. 1 BetrAVG ist eine zukunftsbezogene Größe. Sie umschreibt die künftige Belastbarkeit des Arbeitgebers und setzt eine Prognose voraus. Beurteilungsgrundlage für die zum Anpassungsstichtag zu erstellende Prognose ist grundsätzlich die bisher i- ge wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens vor dem Anpassungsstichtag, soweit daraus Schlüsse für dessen weitere Entwicklung gezogen werden kö n- nen. Für eine zuverlässige P rognose muss die bisherige Entwicklung über e i- nen längeren repräsentativen Zeitraum von in der Regel drei Jahren ausgewe r- tet werden (st. Rspr., vgl. etwa BAG 15. April 2014 - 3 AZR 51/12 - Rn. 19) . D a- bei handelt es sich grundsätzlich um einen Mindestzeitra um, der nicht stets und unter allen Umständen ausreichend ist. Ausnahmsweise kann es geboten sein, auf einen längeren Zeitraum abzustellen. Dies kommt insbesondere in Betracht, wenn die spätere Entwicklung der wirtschaftlichen Lage zu berechtigten Zwe i- feln an der Vertretbarkeit der Prognose des Arbeitgebers führt (vgl. BAG 25. April 2006 - 3 AZR 50/05 - Rn. 55 ) . Zwar ist maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt der Anpassungsstichtag. Allerdings kann sich auch die wirtschaftliche Entwicklung nach dem Anpa s- sungsstichtag auf die Überprüfung der Anpassungsentscheidung des Arbeitg e- bers auswirken. Die wirtschaftlichen Daten nach dem Anpassungsstichtag bis zur letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz können die früh e- re Prognose bestätigen oder entkr äften. Voraussetzung für die Berücksicht i- gung einer späteren Entwicklung ist allerdings, dass die Veränderungen in den 18 19 20 21 - 13 - 3 AZR 952/12 - 14 - wirtschaftlichen Verhältnissen des Unternehmens zum Anpassungsstichtag b e- reits vorhersehbar waren. Spätere unerwartete Veränderungen der wirtschaftl i- chen Verhältnisse des Unternehmens können erst bei der nächsten Anpa s- sungsprüfung berücksichtigt werden (vgl. BAG 11. Dezember 2012 - 3 AZR 615/10 - Rn. 41 mwN) . b ) Da für die Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG die wir t- schaf t liche Lage des Arbeitgebers maßgeblich ist, kommt es auf die Verhältni s- se im Unternehmen des versorgungspflichtigen Arbeitgebers an. Das gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber in einen Konzern eingebunden ist. Ein Konzern ist lediglich eine wirtschaftliche Einheit ohn e eigene Rechtspersönlichkeit und kann demnach nicht Schuldner der Betriebsrentenanpassung sein . Die Konzernve r- bindung allein ändert weder etwas an der Selbstständigkeit der beteiligten juri s- tischen Personen noch an der Trennung der jeweiligen Vermögensmas sen. Deshalb ist der Konzernabschluss auch dann nicht für die Ermittlung der wir t- schaftlichen Lage einer Kapitalgesellschaft maßgeblich, wenn Versorgung s- schuldner die Führungsgesellschaft eines Konzerns ist, die zugleich Einzelg e- sellschaft mit eigenen Gesc häftsaktivitäten ist (BAG 15. April 2014 - 3 AZR 85/12 - Rn. 20 mwN ) . c) Ist der Versorgungsschuldner aus einer Verschmelzung zweier Unte r- nehmen entstanden, die in dem für die Prognose maßgeblichen repräsentativen Zeitraum stattgefunden hat, kann es auch auf die wirtschaftliche Entwicklung der beiden ursprünglich selbstständigen Unternehmen bis zur Verschmelzung an kommen (vgl. BAG 15. Apr il 2014 - 3 AZR 51/12 - Rn. 22 mwN ) . Die Ve r- schmelzung ist bei der Prognose zu berücksichtigen. Maßgeblich ist deshalb, ob aufgrund der wirtschaftlichen Entwicklung der beiden ursprünglich selbs t- ständigen Unternehmen am Anpassungsstichtag damit zu rechnen war, dass der Versorgungsschuldner zu der Anpassung in der Lage sein wird (BAG 31. Juli 2007 - 3 AZR 810/05 - Rn. 24, BA GE 123, 319) . Diese Grundsätze ge l- ten nicht nur bei einer Verschmelzung eines wirtschaftlich gesunden Unterne h- mens auf ein wirtschaftlich schwaches Unternehmen, sondern auch dann , wenn 22 23 - 14 - 3 AZR 952/12 - 15 - ein wirtschaftlich schwaches Unternehmen auf ein wirtschaftlich starkes Unte r- nehmen verschmolzen wird (vgl. BAG 15. Apr il 2014 - 3 AZR 51/12 - aaO ) . d ) Die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers rechtfertigt die Ablehnung einer Betriebsrentenanpassung insoweit, als das Unternehmen dadurch übe r- mäßig belastet und seine Wettbewe rbsfähigkeit gefährdet würde. Die Wettb e- werbsfähigkeit wird beeinträchtigt, wenn keine angemessene Eigenkapitalve r- zinsung erwirtschaftet wird oder wenn das Unternehmen nicht mehr über gen ü- gend Eigenkapital verfügt. Bei einer ungenügenden Eigenkapitalverzin sung reicht die Ertragskraft des Unternehmens nicht aus, um die Anpassungen fina n- zieren zu können, weshalb es entgegen der Rechtsauffassung des Klägers nicht von Bedeutung ist, in welchem Umfang sich mögliche Anpassungslasten bis zum nächsten Anpassungssti chtag auf die Eigenkapitalverzinsung auswi r- ken. Bei einer ungenügenden Eigenkapitalausstattung muss verlorene Verm ö- genssubstanz wieder aufgebaut werden, bevor dem Unternehmen die Anpa s- sung von Betriebsrenten zugemutet werden kann. Demnach rechtfertigt die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers die Ablehnung einer Betriebsrentena n- passung nur insoweit, als dieser annehmen darf, dass es ihm mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht möglich sein wird, den Teuerungsausgleich aus den Unternehmenserträgen und den verfügbaren Wertzuwächsen des Unterne h- mensvermögens in der Zeit bis zum nächsten Anpassungsstichtag aufzubri n- gen. Demzufolge kommt es auf die voraussichtliche Entwicklung der Eigenkap i- talverzinsung und der Eigenkapitalausstattung des Unternehmens an (vgl. etwa BAG 15. Apr il 2014 - 3 AZR 51/12 - Rn. 23 ) . Dies gilt entgegen der Ansicht des Klägers auch für Unternehmen der Bankenbranche. Die Prüfung, ob die wir t- schaftl iche Lage eine r Anpassung der Betriebsrenten entgegensteht, hat grun d- sätzlich nach einem für alle Arbeitgeber einheitlich geltenden Maßstab zu erfo l- gen. e ) Die angemessene Eigenkapitalverzinsung besteht grundsätzlich aus einem Basiszins und einem Zuschlag für das Risiko, dem das in dem Unte r- nehmen investierte Kapital ausgesetzt ist. Der Basiszins entspricht der Umlau f- 24 25 - 15 - 3 AZR 952/12 - 16 - rendite öffentlicher Anleihen. Der Risikozuschlag beträgt 2 % (vgl. BAG 11. Dezember 2012 - 3 AZR 615/10 - Rn. 43 mwN) . aa ) Bei der Berechnung der Eigenkapitalverzinsung ist einerseits auf die erzielten Betriebsergebnisse, anderseits auf die Höhe des Eigenkapitals abz u- stellen. Beide Berechnungsfaktoren sind entgegen der Rechtsauffassung des Klägers nicht ausgehend von den nach internationalen Rechnungslegungsr e- geln erstellten Abschlüssen, sondern auf der Grundlage der nach d en handel s- rechtlichen Rechnungslegungsregeln erstellten Jahresabschlüsse zu besti m- men (vgl. etwa BAG 15. Apr il 2014 - 3 AZR 51/12 - Rn. 25 mwN ) . Bei der Prüfung, ob die wirtschaftliche Lage es dem Arbeitgeber e r- laubt, eine Anpassung der Betriebsrenten abz ulehnen, ist ein für alle Arbeitg e- ber einheitlich geltender Maßstab anzulegen, der die wirtschaftliche Lage obje k- tiv wiedergibt. Demgemäß ist zum einen von Abschlüssen auszugehen, über die jeder Arbeitgeber verfügt; zum anderen müssen diese Abschlüsse nach Rechnungslegungsregeln aufgestellt worden sein, die ein den tatsächlichen wirtschaftlichen Bedingungen entsprechendes Bild der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers geben. Dies ist bei den nach den Rechnungslegungsregeln des HGB erstellten Jahresabschlüs sen gewährleistet (BAG 21. August 2012 - 3 ABR 20/10 - Rn. 39 mwN) . Demgegenüber haben die nach den Rechnung s- legungsregeln der IFRS bzw. IAS erstellten Abschlüsse nicht für alle, sondern nur für kapitalmarktorientierte Unternehmen Bedeutung. Diese Abschlü sse di e- nen - anders als die handelsrechtlichen Abschlüsse - nicht dem Gläubige r- schutz, sondern haben eine andere Funktion. Sie sollen kapitalmarktbezogene Informationen liefern und primär den Investoren oder Anteilseignern entsche i- dungsrelevante Erkenntnis se darüber vermitteln, ob ein Investment in einer G e- sellschaft gestartet, gehalten, erhöht oder vermindert werden soll. Dadurch u n- terscheiden sich die internationalen Rechnungslegungsregeln grundsätzlich vom deutschen Bilanzrecht, das neben der Information sfunktion auch die Za h- lungsbemessungsfunktion betont (vgl. BAG 21. August 2012 - 3 ABR 20/10 - Rn. 40 mwN) . 26 27 - 16 - 3 AZR 952/12 - 17 - bb ) Zwar sind sowohl die Höhe des Eigenkapitals als auch das erzielte B e- triebsergebnis ausgehend von dem in den handelsrechtlichen Jahresabschlü s- sen ausgewiesenen Zahlenwerk zu bestimmen (vgl. BAG 28. Mai 2013 - 3 AZR 125/11 - Rn. 42 mwN) . Allerdings sind die betriebswirtschaftlich gebotenen Ko r- rekturen vorzunehmen. Dies gilt nicht nur für Scheingewinne, sondern be i- spielsweise auch für betriebswir tschaftlich überhöhte Abschreibungen. Auße r- ordentliche Erträge sind zwar keine Scheingewinne. Ihr Ausnahmecharakter kann jedoch bei der Beurteilung der künftigen Ertragsentwicklung nicht außer Acht gelassen werden. In der Regel sind außerordentliche Erträg e und auße r- ordentliche Verluste aus den der Prognose zugrunde gelegten früheren Jahre s- abschlüssen herauszurechnen. Darüber hinaus sind wirtschaftliche Daten, die auf Entwicklungen oder Umständen beruhen, die nicht fortwirken und sich v o- raussichtlich nicht wiederholen werden, in der Regel nicht repräsentativ für die weitere Ertragslage und deshalb regelmäßig bei der Ermittlung der Eigenkap i- talverzinsung nicht zu berücksichtigen (vgl. BAG 15. Apr il 2014 - 3 AZR 51/12 - Rn. 27 mwN ) . cc ) Für die Frage, ob der Versorgungsschuldner eine angemessene Eige n- kapitalverzinsung erzielt hat, kommt es auf das bilanzielle Eigenkapital iSv. § 266 Abs. 3 Buchst. A HGB an. Dazu zählen nicht nur das gezeichnete Kapital (Stammkapital) und die Kapitalrücklage, sondern auch Gewin nrücklagen, G e- winn - und Verlustvorträge und Jahresüberschüsse/Jahresfehlbeträge (BAG 30. November 2010 - 3 AZR 754/08 - Rn. 55 mwN) . Da sich das Eigenkapital während eines Geschäftsjahres ständig verändert, kann weder das zu Beginn des Geschäftsjahres vorh andene noch das am Ende des Geschäftsjahres e r- reichte Eigenkapital zugrunde gelegt werden. Vielmehr ist von einem Durc h- schnittswert auszugehen. Das Eigenkapital zu Beginn und zum Ende des G e- schäftsjahres sind zu addieren und anschließend zu halbieren (BAG 11. Oktober 2011 - 3 AZR 527/09 - Rn. 37 mwN, BAGE 139, 252) . dd ) Das Eigenkapital kann nicht uneingeschränkt mit dem Betriebsergebnis nach Steuern verglichen werden. 28 29 30 - 17 - 3 AZR 952/12 - 18 - Zwar sind Betriebssteuern (sonstige Steuern) Aufwendungen des U n- ternehmens und schmälern die verwendungsfähigen Mittel, so dass sie beim erzielten Betriebsergebnis zu berücksichtigen sind. Anders verhält es sich hi n- gegen bei den Steuern vom Einkommen und vom Ertrag; diese sind beim e r- zie l ten Betriebsergebnis nicht zu berücksichtigen (st. Rspr., vgl. etwa BAG 21. August 2012 - 3 ABR 20/10 - Rn. 44 mwN) . Dasselbe gilt für Steuerersta t- tungen für Vorjahre, die in der Gewinn - und Verlustrechnung ebenfalls unter den Steuern vom Einkommen und vom Ertrag erfasst werden. Auch diese (p e- riodenfr emden) Erträge bleiben bei der Ermittlung des erzielten Betriebserge b- nisses außer Betracht. Sie zählen zudem zu den außergewöhnlichen, nicht a b- sehbaren Entwicklungen, die sich nicht als Prognosegrundlage eignen (vgl. BAG 21. August 2012 - 3 ABR 20/10 - Rn. 45 mwN) . f ) Der Arbeitgeber hat darzulegen und zu beweisen, dass seine Anpa s- sungsentscheidung billigem Ermessen entspricht und sich in den Grenzen des § 16 BetrAVG hält. aa ) Die Darlegungs - und Beweislast erstreckt sich auf alle die Anpassung s- entscheidung beeinflussenden Umstände. Hinsichtlich des Anpassungskriter i- e- weis in der Regel von der Partei zu verlangen sind, die über die maßgeblichen Umstände Auskunft geben kann un d über die entsprechenden Beweismittel verfügt. Dieser Grundsatz gilt vor allem dann, wenn es auf die besonderen Int e- ressen einer Partei und deren Vermögensverhältnisse ankommt (vgl. BAG 11. Dezember 2012 - 3 AZR 615/10 - Rn. 50 mwN) . bb ) Die handelsrecht lichen Jahresabschlüsse bieten lediglich den geeign e- ten Einstieg für die Feststellung sowohl der erzielten Betriebsergebnisse als auch des jeweils vorhandenen Eigenkapitals. Betriebswirtschaftlich gebotene Korrekturen sind vorzunehmen. Allerdings muss der Sachvortrag der Parteien ausreichende Anhaltspunkte dafür enthalten, dass derartige Korrekturen no t- wendig sind. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob die Jahresabschlüsse handelsrechtlich ordnungsgemäß erstellt wurden. Sofern der Versorgungsb e- rechtigte die Fehlerhaftigkeit testierter Jahresabschlüsse geltend machen will, 31 32 33 34 - 18 - 3 AZR 952/12 - 19 - hat er die nach seiner Ansicht unterlaufenen Fehler näher zu bezeichnen. Hat er die ordnungsgemäß e Erstellung der Jahresabschlüsse substantiiert bestri t- ten, hat der Arbeitgeber vorzutrag en und unter Beweis zu stellen, weshalb die Jahresabschlüsse insoweit nicht zu beanstanden sind (vgl. BAG 18. Februar 2003 - 3 AZR 172/02 - zu A II 2 c der Gründe, BAGE 105, 72) . 2. Danach entspricht die Entscheidung der Beklagten, die B etriebsrente des K lägers zum 1. Januar 201 1 nicht an den Kaufkraftverlust anzupassen, bi l- ligem Ermessen. Die Beklagte durfte am Anpassungsstichtag 1. Januar 201 1 davon ausgehen, dass ihr in der Zeit bis zum nächsten Anpassungsstichtag am 1. Januar 201 4 die für die Betriebsr entenanpassung erforderliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit fehlen würde. a ) Ausgehend von den von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft P AG g e- prüften und testierten Jahr esabschlüssen für die Jahre 2008 bis 20 10 hat die Beklagte - auch nach Vornahme der betriebswirtschaftlich gebotenen Korrekt u- ren - in keinem der Geschäftsjahre eine hinreichende E i genkapitalverzinsung erzielt . Vielmehr hat sie in allen drei Geschäftsjahren e r hebliche Verluste und damit eine negative Eigenkapitalre ndite erwirtschaftet. Es kann deshalb dahi n- stehen, ob die vom SoFFin geleisteten stillen Einlagen, die zu 100 % dem Kernkapital der Beklagten iSv. § 10 Abs. 2 Satz 2 KWG in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung zugerechnet wurden, zu dem Eigenk a- pital iSv. § 266 Abs. 3 HGB zählen, das im Rahmen der Anpassung s prüfung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG der Berechnung der Eigenkap i talverzi n- sung zugrunde zu legen ist. aa ) Im Geschäftsjahr 2008 erzielte die Beklagte ein Ergebnis der gewöhnl i- chen Geschäftstätigkeit iHv. minus 1.171.000.000,00 Euro. Vor Steuern vom Einkommen und vom Ertrag iHv. minus 34.000.000,00 Euro und nach sonstigen Steuern iHv. plus 1.000.000,00 Euro betrug das Betriebsergebnis minus 1.170.000.000 ,00 Euro. bb ) Im Geschäftsjahr 2009 belief sich das Ergebnis der gewöhnlichen G e- schäftstätigkeit der Beklagten vor Erträgen aus der Auflösung des Fonds für 35 36 37 38 - 19 - 3 AZR 952/12 - 20 - allgemeine Bankrisiken iHv. 705.000.000,00 Euro sowie außerordentlichen Aufwendungen iHv. minus 4. 830.000.000,00 Euro, die als außerordentliche E r- träge und außerordentliche Verluste infolge der Verschmelzung mit der D AG aus dem Jahresabschluss 2009 herauszurechnen waren, auf m i nus 3.699.000.000,00 Euro. Vor Steuern vom Einkommen und vom E r trag iHv. 256.000.000,00 Euro und nach sonstigen Steuern iHv. minus 8.000.000,00 Euro betrug das Betriebsergebnis der Beklagten minus 3.707.000.000,00 Euro. cc) Im Geschäftsjahr 2010 hat die Beklagte vor Steuern vom Einkommen und vom Ertrag ein um außer ordentliche Erträge und außerordentliche Aufwe n- dungen iHv. insgesamt minus 220.000.000,00 Euro bereinigtes Betriebserge b- nis iHv. minus 1.190.000.000,00 Euro erzielt. dd ) Entgegen der Rechtsansicht des Klägers sind die Betriebsergebnis se der Beklagten nic der E AG zu bereinigen. Diese Aufwendungen, die auf dem Erge b nisa b fü h- rungsvertrag vom 26. Juli 2007 beruhen, sind keine außerordentlichen Au f we n- dungen iSd. § 277 Abs. 4 HGB. Außerordentliche Au fwendungen sind nach § 277 Abs. 4 Satz 1 HGB nur solche Aufwendungen, die außerhalb der g e- wöh n lichen Geschäftstätigkeit der Kapitalgesellschaft anfallen. Darunter sind Aufwendungen zu verstehen, die ungewöhnlich in der Art, selten im Vorko m- men und von eini ger materieller Bedeutung sind (vgl . BAG 15. April 2014 - 3 AZR 51/12 - Rn. 40 mwN) . nicht vorhersehbar waren und die in ihrer Höhe auch für die Zukunft nicht kalk u- lierbar sind (vgl . BAG 15. April 2014 - 3 AZR 51/12 - aaO ) . Dies ist bei den Au f- wendungen der Beklagten aus Verlustübernahme gegenüber der E AG nicht der Fall. § 277 Abs. 3 Satz 2 HGB ordnet diese Aufwendungen de r g e wöhnl i- chen Geschäftstätigkeit zu und bestimmt lediglich im Interesse einer z u sätzl i- chen Information über die Ertragslage, dass die Aufwendungen gesondert unter entsprechender Bezeichnung auszuweisen sind . 39 40 - 20 - 3 AZR 952/12 - 21 - ee ) Soweit die Revision darüber hinaus rügt, alle Effekte au s- geklammert werden , die im Zusammenhang mit der Bankenkrise 2008 st e- hen , ist nicht ersichtlich, welche konkreten betriebswirtschaftlich gebotenen Korre k t u ren an dem in den Geschäftsabschlüssen der Jahre 2008 bis 2010 ausgewi e se nen Zahlenwerk vorzunehmen sein sollen. D er Kläger hat nicht oder auße r ordentliche Aufwendungen in welchen Jahresabschlüssen er meint. b ) Auch die D AG hatte nach i hrem nach handelsrechtlichen Rec h nung s- legungsregeln erstellten Jahresabschl uss im Geschäftsjahr 2008 einen erhebl i- chen Verlust erwirtschaftet. Ihr Jahresergebnis belief sich in di e sem G e schäft s- jahr auf minus 6.180.000.000,00 Euro. Anhaltspunkte dafür, dass der Jahre s- abschl u ss nicht ordnungsgemäß erstellt wurde oder dass das in dem Jahresa b- schl uss ausgewiesene Zahlenwerk um betriebswirtschaftlich g e botene Korre k- turen zu bereinigen ist, hat der Kläger nicht vorgetragen. c) Die wirtschaftliche Entwicklung de r D AG vor der Ve r schme l zung und diejenige der Beklagten in den Jahren 200 8 bis 2010 ließen am A n pa s sung s- stichtag 1. Januar 201 1 den Schluss zu, dass es der Beklagten bis zum näch s- ten Anpassungsstichtag an der für eine Betriebsrentenanpassung e rfo r derlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit fehlen würde. aa ) Entgegen der Recht s auffassung des Klägers sind die in den Jahren 2008 und 2009 erwirtschafteten Verluste bei der Prognose über die wirtschaftl i- che Leistungsfähigkeit der Beklagten in der Zeit vom 1. Januar 2011 bis zum 1. Januar 201 4 zu berücksichtigen. Dem steht nicht entgegen, dass diese Ve r- luste ua. auf die Finanzmarktkrise zurückzuführen sind. Die Beklagte konnte am Anpassungsstichtag 1. Januar 2011 davon ausgehen, dass die Finanzmark tkr i- se sich weiterhin auf ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit auswirken würde. Schon der Umstand, dass die vom SoFFin erbrachte stille Einlage iHv. insg e- samt mehr als 16.000.000.000,00 Euro bei einem Bilanzgewinn mit 9 % zu ve r- zinsen war, machte es unw ahrscheinlich, dass die Beklagte in den Geschäft s- jahren 201 1 bis 2013 eine für eine Betriebsrentenanpassung hinreichende E i- genkapitalverzinsung erzielen würde. Zudem war davon auszugehen, dass die 41 42 43 44 - 21 - 3 AZR 952/12 - 22 - Beklagte bei einer Rückzahlung der stillen Einlage ihre nac h dem Kreditwese n- gesetz erforderlichen Eigenmittel auf andere Art und Weise, sei es durch eine Erhöhung des gezeichneten Kapitals, durch weitere Einlagen der Gesellschafter in die Kapitalrücklage oder durch die Bildung von Gewinnrücklagen, hätte stä r- ken mü ssen. Es ist unerheblich, dass die Beklagte bereits im Geschäftsjahr 2011 mit der Rückführung der stillen Einlage des SoFFin begonnen hat . Diese Entwicklung war nach dem vom Kläger nicht bestrittenen Sachvortrag der B e- klagten zum Anpassungsstichtag 1. Janu ar 2011 nicht vorhe rsehbar. Im Übr i- gen war im Jahr 2011 die stille Einlage noch nicht vollständig zurückgeführt. bb ) Die negative Prognose der Beklagten wurde durch die Geschäftsen t- wicklung im Geschäftsjahr 2011 bestätigt. In diesem Geschäftsjahr hat di e B e- klagte vor Steuern vom Einkommen und vom Ertrag und nach sonstigen Ste u- ern ein um außerordentliche Aufwendungen iHv. minus 45 .000.000,00 Euro bereinigtes Betriebsergebnis iHv. minus 4.131 .000.000,00 Euro erzielt. A n- haltspunkte dafür, dass die Gewinn - und Verlustrechnung der Beklagten für das Geschäftsjahr 2011 fehlerhaft ist, sind weder vom Landesarbeitsgericht festg e- stellt noch vom Kläger vorgetragen. Entgegen der Ansicht der Revision war das Betriebsergebnis für das Geschäftsjahr auch nicht um weiter e betriebswir t- schaftlich gebotene Korrekturen zu bereinigen. Aus dem Vortrag des Klägers ergibt sich nicht, um welche konkreten das Betriebsergebnis für das Geschäftsjahr 2011 bereinigt werden soll. Soweit der Kläger sich auf eine Stellungn ahme des Vorstands der Beklagten beruft , wonach das Ergebnis für r- kennen, um welche Einmaleffekte in welcher Höhe es sich handeln soll. cc ) Da die spätere Entwicklung der wirts chaftlichen Lage nicht zu berec h- ti g ten Zweifeln an der Vertretbarkeit der zum A npassungsstichtag 1. Januar 2011 erstellten Prognose führte, durfte die Beklagte ihre Prognose auf ihre wir t- schaftliche Entwick lung in den Geschäftsjahren 2008 bis 20 10 stützen und musste entgegen der Auffassung des Klägers keinen längeren Referenzzei t- raum zugrunde legen. Im Übrigen war die wirtschaftliche Lage der Beklagten vor dem Jahr 2007 nicht repräsentativ für ihre künftige Ertragslage, da die F i- 45 46 - 22 - 3 AZR 952/12 - 23 - nanzmarktkrise, die zu einer erheblichen Veränderung der wirtschaftlichen Lage der Beklagten geführt hatte, erst im Jahr 2007 begonnen hatte. dd) Das Vorbringen der Revision, die Beklagte habe bereits in ihren Pre s- semitteilungen vom 6. August 2009 und 6. Mai 2010 eine Eigenkapitalr endite von 12 % nach Steuern in Aussicht gestellt, ist schon deshalb unerheblich, weil sich diese Prognose nach dem Vortrag des Klägers auf den Konzern bezieht. Für die Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG ist nicht die wirtschaftl i- che Lage des Konze rns, sondern die des versorgungspflichtigen Arbeitgebers maßgeblich. ee) Soweit sich der Kläger in der Revision auf eine Pressemitteilung der Beklagten vom 13. Februar 2014 berufen hat, wonach die Beklagte für die ive Eigenkapitalrendite von 9, 5 % p u- bliziert hat, ist dies ebenfalls nicht geeignet, die zum 1. Januar 2011 e rstellte ungünstige Prognose inf rage zu stellen. Dabei kann dahinstehen, ob es sich bei der um die Beklagte handelt. Denn der Kläger hat nicht darge legt, dass und aufg rund welcher Umstände bereits am 1. Januar 2011 mit einer so l- chen Entwicklung zu rechnen war. ff ) Eine andere Bewertung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der B e- klagten wäre auch dann nicht geboten, wenn die Beklagte i n der Zeit vor und nach dem Anpassungsstichtag 1. Januar 201 1 - wie der Kläger vorträgt - hohe Bonuszahlungen an die leitenden Angestellten ausgeschüttet, die Gehälter der Vorstände erhöht, hohe Sponsorenzahlungen für die C Arena g e lei s tet und e r- hebliche Beträge für Fernsehwerbung und sonstige Werbema ß na h men au s g e- geben haben sollte. Daraus kann nicht geschlossen werden, dass am 1. Januar 201 1 von einer wirtschaftlichen Belastbarkeit der Beklagten au s zug e hen war, die eine Anpassung der Betriebsrent e ermöglicht hätte. Die von su b jektiven Zweckmäßigkeitserwägungen beeinflusste Unternehmenspolitik erlaubt in der Regel keine zuverlässigen Rückschlüsse auf die wirtschaftliche Belas t barkeit des Unternehmens. Die Höhe der Vergütung der Vorstände und der le i tenden Angestellten sowie ein Engagement zu Werbezwecken hängen rege l mäßig nicht allein vom erzielten Gewinn ab, sondern beruhen auf einer Vielzahl weit e- 47 48 49 - 23 - 3 AZR 952/12 - 24 - rer Überlegungen. Selbst bei schlechten Betriebsergebnissen können Verg ü- tungsanhebungen und Werbemaßna hmen sinnvoll und geboten sein ( vgl. b e- reits BAG 15. April 2014 - 3 AZR 51/12 - Rn. 53) . Daher wäre es der Bekla g ten entgegen der Ansicht des Klägers in diesem Fall auch nicht nach Treu und Glauben verwehrt, die Anpassung der Betriebsrenten abzulehnen. 3. Entgegen der Recht s auffassung des Klägers musste die Beklagte die Betriebsrente des Klägers nicht deshalb anpassen, weil die wirtschaftliche Lage des D PT eine Anpassung zuließ. Im Rahmen der von der Beklagten als Verso r- gungsschuldnerin vorzunehmenden An passungsprüfung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG kommt es auf deren wirtschaftliche Lage und nicht au f die wir t- schaftliche Lage des - zwischenzeitlich auf den C Pensi on - Trust e. V. ve r- schmolzenen - D PT an (vgl. dazu in einem vergleichbaren Fal l bereits BAG 15. A pril 2014 - 3 AZR 51/12 - Rn. 54 ff. ). a ) Die Anpassungsprüfungspflicht nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG trifft dasjenige Unternehmen, das als Arbeitgeber die Versorgungszusage erteilt oder die Verpflichtungen hieraus im Wege der Rec htsnachfolge übernommen hat. Damit ist grundsätzlich entscheidend, wer zum jeweiligen Anpassungsstic h- tag Versorgungsschuldner ist; auf seine wirtschaftliche Lage kommt es an. Dies war zum Anpassungsstichtag 1. Januar 201 1 die Beklagte. b ) Daran hat die Üb ertragung von Vermögenswerten durch die D AG auf den D PT nichts geändert. Nach den im Treuhandvertrag getroff e nen Ve r einb a- rungen sind die auf den Treuhänder übertragenen Vermögenswe r te einem d i- rekten Zugriff der Beklagten entzogen. Zudem hat der D PT im Tre u handve r trag nicht die Verpflichtung übernommen, mit dem Planvermögen und seinen Ertr ä- gen im Rahmen der Anpassungsprüfung der die Versorgung schu l denden Treugeber nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG einzustehen. aa ) Ausweislich der Präambel des Treuhandvertrags diente die Verm ö- gensübertragung auf die Treuhänder der (ggf. anteiligen) Ausfinanzierung der Versorgungsverpflichtungen und der Sicherung der (zeitnahen) Erfüllung der Versorgungsansprüche der Versorgungsberechtigten bei Eintritt des in den 50 51 52 53 - 24 - 3 AZR 952/12 - 25 - Vereinbarungen bestimmten Sicherungs - und Verzögerungsfalls. Zudem sollte durch die treuhänderische Übertragung der erforderlichen Mittel die Möglichkeit geschaffen werden, in den nach internationalen Rechnungslegungsregeln au f- gestellten Konzernabsc hlüssen der Treugeber eine Saldierung der wegen der Versorgungsansprüche auszuweisenden Schuld mit den die Versorgungsve r- h men. bb ) Dementsprechend bestimm t § 4 Abs. 1 des Treuhandvert rags, dass der Treuhänder verpflichtet ist, das Treuhandvermögen nicht nur als Verwa l- tungstreuhänder des Treugebers, sondern zugleich als Sicherungstreuhänder der Versorgungsberechtigten zu halten und bei Eintritt des Sicherungs - oder Verzögerungsfalls die fälligen Versorgungsleistungen unmittelbar an die Ve r- sorgungsberechtigten zu erbringen. Tritt ein Sicherungs - oder Verzögerungsfall iSd. Treuhandvertrags ein, haben die Versorgungsberechtigten gemäß § 328 Abs. 1 BGB gegen den Treuhänder einen Anspruch auf Erfüllung ihrer gege n- über dem Versorgungsschuldner bestehenden Versorgungsansprüche. Hie r- durch werden die zur Erfüllung der fälligen Versorgungsverpflichtungen erfo r- derlichen Mittel dem Zugriff des Versorgungsschuldners oder seiner Gläubiger im Sicherungs - und Verzögerungsfall entzogen. cc ) Auch § 3 Abs. 9 des Treuhandvertrag s gestatte t keinen direkten Zugriff der Beklagten auf das Treuhandvermögen, sondern sieht lediglich die Möglic h- keit einer Rückübertragung von Treuhandvermögen auf den Versorgung s- sc huldner vor. Nach diese r Bestimmung kommt eine Rückübertragung von Treuhandvermögen allerdings nur insoweit in Betracht, als die internationalen Rechnungslegungsregeln die Rückübertragung gestatten, ohne dass dadurch der mit der Schaffung des Planvermögens verfolgte Zweck, die Pensionsve r- pflichtungen, die sich in der Rückstellungsbildung niederschlagen, mit den sie wird. Zudem muss nach § 3 Abs. 9 des Treuhandvertrags sichergestellt sein, dass der Wert der Verpflichtungen aus betrieblicher Altersversorgung (dbo) der durch die Treuhandverträge gegen Insolvenz gesicherten Versorgungsanspr ü- che durch das beim Treuhänder verbleibende Treuhandvermögen vollumfän g- 54 55 - 25 - 3 AZR 952/12 - 26 - lich abgesichert ist. Danach kann der Treugeber eine Rückübertragung rege l- mäßig nur dann verlangen, wenn die Versorgungsverpflichtung erloschen ist. dd ) Eine direkte Zugriffsmöglichkeit der Beklagten auf das Treuhandverm ö- gen und die hieraus erzielten Erträge lässt sich auch nicht den in § 3 Abs. 8 des Treuhandvertrag s getroffenen Vereinbarungen entnehmen. Nach diese r B e- stimmung kann der Versorgungsschuldner vom Treugeber für den Fall, dass der Treuhandvertrag nicht beendet und kein Sicherungsfall eingetreten ist, zwar eine Erstattung aus dem Treuhandvermögen verlangen. Allerdings ist eine E r- stattung nur insoweit möglich, als der Versorgungsschuldner Leistungen zur Erfüllung von Versorgungsansprüchen, die durch den Treuhandvertrag ges i- chert sind, erbracht hat. ee ) Es kann dahinstehen, ob Ansprüche der Versorgungsberechtigten auf eine nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG angepasste Betriebsrente zu den durch den Treuhandvertrag gesicherten Versorgungsansprüchen gehören. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, käme eine Erstattung nur insoweit in B e- tracht, als der Treugeber unter Berücksichtigung der Belange der Versorgung s- empfänger und seiner wirtschaftlichen Lage bereits eine positive Anpassung s- entscheidung getroffen und durch Zahlung einer höheren Betriebsrente umg e- se tzt hätte. Die in § 3 Abs. 8 des Treuhandvertrag s getroffene Vereinbarung bestätigt damit nicht nur, dass der jeweilige Versorgungsschuldner die Anpa s- sungsprüfung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG vorzunehmen hat. Aus der Vereinbarung ergibt sich zugleich, dass es für die Beurteilung der wirtschaftl i- chen Leistungsfähigkeit des Versorgungsschuldners im Rahmen der Anpa s- sungsprüfung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG auf dessen wirtschaftliche Lage und nicht auch auf die wir tschaftliche Lage des Pension - T rusts ankommt. Der DPT hat im Treuhandvertrag demnach nicht die Verpflichtung überno m- men, mit dem Planvermögen und seinen Erträgen im Rahmen der Anpa s- sungsprüfung der die Versorgung schuldenden Beklagten nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG einzustehen. 4. Die Beklagte ist nicht deshalb zur Anpassung der Betriebsrente des Klägers verpflichtet, weil die auf den Treuhänder übertragenen Vermögenswe r- 56 57 58 - 26 - 3 AZR 952/12 - 2 7 - te aus bilanzieller Sicht ihr zuzurechnen und in ihren Jahresabschlüssen in A n- satz zu bringen sind, indem gemäß § 266 HGB auf der Aktivseite der Bilanz das Treuhandvermögen und auf der Passivseite der Bilanz die Pensionsrückste l- lungen auszuweisen sind sein ( vgl. bereits BAG 15. April 2014 - 3 AZR 51/12 - Rn. 62 ff. ) . a ) Zum einen wir d die wirtschaftliche Lage eines Unternehmens durch dessen Ertragskraft im Ganzen geprägt. Der Versorgungsschuldner ist nicht schon dann zur Anpassung der Betriebsrenten verpflichtet, wenn einzelne Ei n- künfte bzw. in den Jahresabschlüssen ausgewiesene Aktiv a den Umfang der Anpassungslast übersteigen. Entscheidend kommt es auf eine angemessene Eigenkapitalverzinsung und eine hinreichende Eigenkapitalausstattung an (vgl. BAG 26. Oktober 2010 - 3 AZR 502/08 - Rn. 56 mwN ) . Schon deshalb ist die Ertragslage des i n der Bilanz auf der Aktivseite ausgewiesenen Treuhandve r- mögens allein nicht maßgeblich. b) Zum anderen ist der Versorgungsschuldner nicht deshalb zur Anpa s- sung der Betriebsrenten verpflichtet, weil er Pensionsrückstellungen gebildet hat (vgl. BAG 26. Ok tober 2010 - 3 AZR 502/08 - Rn. 53) . Pensionsrückstellu n- gen erlauben es dem Unternehmen (nur) , Gewinne nicht zu versteuern, so n- dern sie bis zur Fälligkeit der einzelnen Rentenbeträge als Betriebskapital - und zwar in Gestalt von Fremdkapital - zu verwenden . Während Deckungsmittel auf der Aktivseite der Bilanz stehen und Erträge erzielen können, stehen Pension s- rückstellungen auf der Passivseite der Bilanz. Ihnen können keine Erträge z u- geordnet werden. Pensionsrückstellungen sind im Wesentlichen ein Instrumen t der Innenfinanzierung. Es wird ein Aufwand verbucht, ohne dass tatsächlich Mittel abfließen. Im Jahr der Rückstellungsbildung wird der Jahresüberschuss reduziert oder ein Jahresfehlbetrag erhöht sich. Damit steht weniger Gewinn zur Ausschüttung zur Verfü gung und es wird - ggf. - ein geringerer Gewinn der B e- steuerung unterworfen. Das Eigenkapital des Unternehmens reduziert sich en t- sprechend. Im Jahr des Rückstellungsverbrauchs kommt es zu einem entspr e- chend erhöhten Gewinnausweis. Rückstellungen haben dahe r im Wesentlichen 59 60 - 27 - 3 AZR 952/12 einen Zeit - , insbesondere einen Steuerstundungseffekt (vgl. BAG 26. Oktober 2010 - 3 AZR 502/08 - Rn. 54) . c ) Aus den Urteilen des Senats vom 9. November 1999 ( - 3 AZR 420/98 - BAGE 92, 349) und vom 26. Oktober 2010 ( - 3 AZR 502/08 - ) folgt entgegen der Rechtsansicht des Klägers nichts anderes. Zum einen hatte sich der Senat in diesen Entscheidungen nicht mit der Frage zu befassen, welche Bedeutung den auf einen Pension - T rust übertragenen Vermögenswerten für die wirtschaf t- liche Leistung sfähigkeit des Versorgungsschuldners im Rahmen der Anpa s- sungsprüfung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG zukommt. Zum anderen bestätigen beide Entscheidungen, dass es im Rahmen der Anpassungsprüfung auf die Ertragslage des Versorgungsschuldners im Ganzen a nkommt (BAG 26. Oktober 2010 - 3 AZR 502/08 - Rn. 56; 9. November 1999 - 3 AZR 420/98 - zu I 2 der Gründe, aaO ). III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Gräfl Spinner Ahrendt Kaiser H. Trunsch 61 62
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