Bundesarbeitsgericht Urteil vom 15. April 2014 Dritter Senat - 3 AZR 51/12 - I. Arbeitsgericht Frankfurt am Main Urteil vom 26. Oktober 2010 - 18 Ca 5141/10 II. Hessisches Landesarbeitsgericht Urteil vom 28. September 2011 - 8 Sa 244/11 - Für die Amtliche Sammlung: Entscheidungsstichworte: Betriebsrentenanpassung - wirtschaftliche Lage des Versorgungsschul d- ners - Verschmelzung - Pension - T rust - betriebliche Übung Bestimmungen: BetrAVG § 1b Abs. 1 Satz 4, § 16 Abs. 1 und Abs. 2; HGB § 266 Abs. 3 Buchst. A, § 277 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4; KWG in der bis zum 31. D e- zember 2013 geltenden Fassung § 10; BGB § 328 Abs. 1; ZPO § 559 Abs. 1 Hinweis des Senats: Teilweise parallel zu - 3 AZR 85/12 - - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 3 AZR 51/12 8 Sa 244/11 Hessisches Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes! Verkündet am 15. April 2014 URTEIL Kaufhold, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger , pp. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte , hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 15. April 2014 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesa r- beitsgericht Gräfl, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Schlewing, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Spinn er sowie die ehrenamtlichen Richter Schepers und Prof. Dr. Reiter für Recht erkannt: - 2 - 3 AZR 51/12 - 3 - Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hess i- schen Landesarbeitsgerichts vom 28. September 2011 - 8 Sa 244/11 - wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten der R evision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, die m o- na t liche Betriebsrente des Klägers nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG z um 1. Januar 2010 an den Kaufkraftverlust anzupassen. Der Kläger war vom 1. November 1957 bis zum 31. Januar 1995 bei der D AG als außertariflicher Angestellter (im Folgenden: AT - Angestellter) b e- schäftigt. Er bezieht seit dem 1. Januar 1998 eine Betriebsrente , die bei Re n- tenbeginn 1.658,00 DM (= 847,72 Euro) monatlich betrug . Die D AG, die die Anpassungsprüfungen zum 1. Januar eines jeden Kalenderjahres gebündelt durchführt e , passte die Betriebsrente des Klägers letztmalig zum 1. Januar 2007 auf 964,00 Euro monatlich an. Zum Anpassun gsstichtag 1. Januar 2009 h ob sie die Betriebsrenten ihrer ehemaligen Mitarbeiter um 7,28 % an. Die D AG wurde a ufgrund Verschmelzu ngsvertrags vom 27. März 2009 am 11. Mai 2009 auf die Beklagte verschmolzen. Im Jahr 2004 war der C Pension - Trust e. V. (im Folgen den: CPT) g e- gründet worden . Nach § u- die der Sicherung und Erfüllung von gegenwärtigen und künftigen Ansprüchen von Rentnern, Hinterbliebenen und Anwärtern aus k ollektiv - oder individua l- rechtlichen Regelungen der betrieblichen Altersversorgung oder aus sonstigen dienst - In dem 1 2 3 4 - 3 - 3 AZR 51/12 - 4 - betreffe nd die Ausfinanzierung, Sicherung und Befriedigung von Versorgung s- 27. /29. September 2010 (im Folgenden: CPT - Treuhandrahmenvertrag) heißt es : Präambel 1. Bei der Gesellschaft bestehen aufgrund unmittelbarer Versorgungszusagen zugunsten aktiver und ausgeschi e- dener Mitglieder des Vorstandes der Gesellschaft (oder einer Rechtsvorgängerin der Gesellschaft), aktiver und ausgeschiedener Mitarbeiter der Gesellschaft (oder einer Rechtsvorgängerin der Gesellschaft) so wie - nach Ve r- sterben der vorgenannten Personen - zugunsten ihrer ve r- sorgungsberechtigten Hinterbliebenen (Versorgungsb e- rechtigte), gegenwärtige und zukünftige Verpflichtungen zur Erbringung von Leistungen betrieblicher Altersverso r- gung (Pensionslasten). 2. Die Gesellschaft hat eine externe Rückdeckung der Pe n- sionslasten durch treuhänderische Übertragung der zur (gegebenenfalls anteiligen) Ausfinanzierung und ergä n- zenden Sicherung der Pensionslasten erforderlichen Mittel an einen rechtlich selbständigen Dr itten (Treuhänder) vo r- genommen und beabsichtigt dies gemäß den Regelungen dieses Vertrags weiterhin zu tun. 3. Hiermit verfolgt sie den Zweck, die Erfüllung der Pension s- lasten gemäß den näheren Bestimmungen dieses Ve r- trags auch für den Fall zu gewährleis ten, dass - über ihr Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet wird oder - die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen mangels Masse abgelehnt wird oder - zwischen ihr und den betreffenden Gläubigern ein außergerichtlicher Vergleich (Stundungs - , Quoten oder Liquidationsvergleich) zur Abwendung eines Insolvenzverfahrens geschlossen wird oder - ihre Betriebstätigkeit vollständig eingestellt wird und ein Insolvenzverfahren mangels Masse offensichtlich nicht in Betracht kommt, (Siche rungsfall). 4. Außerdem sollen die treuhänderisch zur (gegebenenfalls anteiligen) Ausfinanzierung und ergänzenden Sicherung der Pensionslasten auf den Treuhänder übertragenen Mi t- tel in dem nach den International Financial Reporting Standards (IFRS) (Verordnung (EG) Nr. 1606/2002) zum jeweiligen Bilanzstichtag aufzustellenden Konzerna b- - 4 - 3 AZR 51/12 - 5 - schluss der Gesellschaft IAS 19 (oder der jeweiligen IFRS - Nachfolgeregelung) a n- gesetzt werden. Dies vorausgeschickt vereinbaren die Partei en, was folgt: § 1 Vertragsgegenstand 1. Gegenstand dieses Vertrags ist die externe (gegebene n- falls anteilige) Ausfinanzierung, ergänzende Sicherung und - im Sicherungsfall - die Befriedigung von Ansprüchen bzw. gesetzlich oder vertraglich unverfallbaren Anwar t- schaften der Versorgungsberechtigten auf Leistungen b e- trieblicher Altersversorgung aus unmittelbaren Verso r- gungszusagen der Gesellschaf t (nachfolgend einheitlich bezeichnet). dieses Vertrags ist weiterhin die Befriedigung von Verso r- gungsansprüchen in Fällen, in denen fällige Versorgung s- ansprüche durch die Gesellschaft mehr als 30 Tage nach Fälligkeit nicht erfüllt werden (Verzögeru ngsfall) nach Maßgabe der näheren Bestimmungen dieses Vertrags, solange die Verzögerung andauert. 2. Drittbegünstigte nach § 328 Abs. 1 BGB unter diesem Ve r- trag sind die Versorgungsberechtigten im Sinne dieses Vertrags. § 3 Verwaltungstreuhand 1. Die Gesellschaft überträgt dem Treuhänder auf dessen in § 2 dieses Vertrages genannte Treuhandkonto bzw. - konten oder Treuhanddepot(s) aufgrund gesondert zu schließender Übertragungsvereinbarungen gemäß dem als Anlage 2 beigefügten Muster Geldbeträge bzw. Wer t- papiere oder Fondsanteile (Vermögenswerte), die der Ausfinanzierung und Insolvenzsicherung der unter § 1 die ses Vertrages genannten Versorgungsansprüche zu dienen bestimmt sind, 4. Im Sicherungsfall ist mit dem Treuhandvermögen g e- mäß den Regelungen in § 9 dieses Vertrags zu verfahren. 5. Solange der Vertrag nicht beendet und kein Sicherungsfall eingetreten ist, kann die Gesellschaft eine Erstattung aus dem Treuhandvermögen verlangen, soweit sie Leistungen zur Erfüllung von Versorgungsansprüchen, die durch di e- sen Vertrag gesichert sind, erbracht hat, 6. Unabhängig von dem vorstehend geregelten Erstattung s- - 5 - 3 AZR 51/12 - 6 - fall kann die Gesellschaft vom Treuhänder die Rückübe r- tragung von Treuhandvermögen verlangen, soweit bila n- zielle Regelungen nach IFRS die Rückübertragung von Treuhandvermögen gestatten, ohne dass dadurch die Qualifizierung des (verbleibenden) Tr euhandvermögens nne von IAS 19 gefährdet wird. Auch d ie Regelung in Absatz 1 bleibt unberührt. § 4 Echter Vertrag zugunsten Dritter; Sicherungstre u- hand 1 . Der Treuhänder hält das Treuhandvermögen nicht nur als Verwaltungstreuhänder der Gesellschaft aufgrund der R e- gelung in § 3 dieses Vertrag e s, sondern zugleich als S i- cherungstreuhänder jedes Versorgungsberechtigten nach Maßgabe der näheren Regelungen dieses Vertrags. Das Sicherungstreuhandverhältnis wird durch d iesen Vertrag, der insoweit einen echten Vertrag zugunsten Dritter im Sinne des § 328 Abs. 1 BGB darstellt, begründet und ist unabhängig vom Bestand der Verwaltungstreuhand nach § 3 dieses Vertrags. Aus dem Sicherungstreuhandverhäl t- nis ist jeder Versorgung sberechtigte im Sicherungsfall e unmittelbar berechtigt, vom Treuhänder aus dem Tre u- handvermögen Befriedigung seiner Ansprüche gegenüber der Gesellschaft aus Versorgungsansprüchen im Sinne von § 1 dieses Vertrages nach Maßgabe von § 9 dieses Vertrages zu fo rdern (echter Vertrag zu Gunsten Dritter im Sinne des § 328 Abs. 1 BGB) . § 5 Echter Vertrag zugunsten Dritter; Ansprüche im Verzögerungsfall 1. Liegt bei einem Versorgungsberechtigten ein Verzög e- rungsfall vor, ohne dass ein Sicherungsfall eingetreten ist, ist der jeweilige Versorgungsberechtigte berechtigt, unmi t- telbar vom Treuhänder aus dem Treuhandvermögen unter den Voraussetzungen der Regelung in § 11 dieses Ve r- trags die Befriedigung seines fälligen Versorgungsa n- spruchs gegen die Gesells chaft zu verlangen. Weite rhin i st der jeweilige Versorgungsberechtigte berechtigt, unmi t- telbar vom Treuhänder aus dem Treuhandvermögen j e- weils bei Fälligkeit auch die Befriedigung nachfolgend fä l- lig werdender Versorgungsansprüche gegenüber der G e- sellschaft zu verlangen. Dies gilt so lange, bis die Gesel l- schaft (wieder) beginnt, den jeweiligen Versorgungsa n- spruch bei Fälligkeit zu erfüllen, längstens aber bis zum - 6 - 3 AZR 51/12 - 7 - Eintritt des Sicherungsfalls. Die vorstehend dargestellten Rechte der Versorgungsberechtigten we rden unmittelbar durch diese n Vertrag, der insoweit einen echten Vertrag zugunsten Dritter im Sinne des § 328 Abs. 1 BGB da r- stellt, begründet Im Jahr 2005 war der Pension - T rust der D e. V. gegründet worden . In dem zwischen der D AG und dem Pensi on - Trust der D e. V. geschlossene n März 2009 (im Folgenden: Tre u- handvertrag) sind die folgende n Vereinbarungen g etroffen : Definitionsverzeichnis Versorgungsansprüche Ansprüche und Anwartschaften von Versorgungsberec h- tigte n auf Erbringung von Leistungen der betrieblichen Altersvorsorge, für die grundsätzlich im Konzernabschluss . Versorgungsverpflichtungen Die aus den Versorgungsansprüchen der Versorgungsb e- rechtigten resultierenden Versorgungsverpflichtungen der Gesellschaft . Präambel (1) Aktiven und ausgeschiedenen Mitarbeitern der G e- sellschaft, aktiven und ausgeschiedenen Mitgliedern des Vorstands der Gesellsc haft sowie - nach Ve r- sterben der vorgenannten Personen - ihren Hinte r- bliebenen (die genannten Personenkreise werden g- r- sorgungszusagen gegenüber der Gesellschaft A n- sprüche und Anwartschaften auf Erbringung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu, für die (ohne die durch diesen Vertrag bezweckte Sa l- dierung) im Konzernabschluss eine aus zuweisen wäre. Diese Ansprüche und Anwar t- schaften r- 5 - 7 - 3 AZR 51/12 - 8 - (2) Die Gesellschaft beabsichtigt, die Versorgungsa n- sprüche durch eine externe Rückdeckung in dem durch diesen Vertrag näher bestimmten Umfang i n- solvenzfest abzusichern. Dies erfolgt durch treuhä n- derische Übertragung der zur entsprechenden (g e- gebenenfalls anteiligen) Ausfinanzierung und Sich e- rung erforderlichen Vermögensgegenstände auf e i- nen rechtlich selbständigen Dritten (Treuhänder). (3) Mit dem Abschluss des Treuhandvertr ags und der Übertragung der Vermögensgegenstände nach Maßgabe dieses Vertrags verfolgt die Gesellschaft den Zweck, die Erfüllung der Versorgungsansprüche mit Ausnahme der bei Eintritt des Sicherungsfalls noch verfallbaren Anwartschaften gemäß den näh e- ren B estimmungen in diesem Vertrag auch für den Fall zu gewährleisten, dass - über i hr Vermögen ein Insolvenzverfahren e r- öffnet wird oder - die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen mangels Masse abgelehnt wird oder - zwischen ihr und den betreffenden Gläubigern ein außergerichtlicher Vergleich zur Abwe n- dung eines Insolvenzverfahrens geschlossen wird oder - ihre Betriebstätigkeit vollständig eingestellt wird und ein Insolvenzverfahren mangels Masse offensichtlich nicht in Betracht ko mmt s- (4) Weiterhin verfolgt die Gesellschaft den Zweck, durch die treuhänderische Übertragung der Vermögensg e- genstände auf einen rechtlich selbständigen Dritten sicherzustellen, dass die Versorgungsanspr üche auch in den Fällen zeitnah erfüllt werden, in denen die Gesellschaft die Erfüllung - ohne dass ein Sich e- rungsfall eingetreten ist - nachhaltig verzögert. Ein solcher Verzögerungsfall liegt vor, wenn ein fälliger Versorgungsanspruch mehr als 30 Tage na ch Fälli g- e- (5) Außerdem soll durch die treuhänderische Übertr a- gung der zur (gegebenenfalls anteiligen) Ausfina n- zierung und Sicherung der Versorgungsansprüche - 8 - 3 AZR 51/12 - 9 - erforderlichen Mittel im Konzernabschluss eine Sa l- dierung der wegen der Versorgungsansprüche au s- r- gungsverpflichtungen bedeckenden und separierten Dies vorausgeschickt vereinbaren die Parte ien fo l- gendes: § 1 Vertragsgegenstand (1) Gegenstand dieses Vertrags ist die externe (geg e- benenfalls anteilige) Ausfinanzierung und Sicherung von Versorgungsansprüchen sowie - im Sicherung s- fall - die (gegebenenfalls anteilige) Befriedigung von zu diesem Zeitpunkt gesetzlich oder vertraglich u n- verfallbaren Versorgungsansprüchen; Gegenstand dieses Vertrags ist weiterhin im Verzögerungsfall die Befriedigung von in diesem Zeitpunkt unverfallbaren Vers orgungsansprüchen, solange der Verzögerung s- fall andauert. (2) Durch diesen Vertrag wird eine Verwaltungstreuhand zwischen der Gesellschaft und dem Treuhänder im Sinne des § 3 dieses Vertrags sowie eine Sich e- rungstreuhand zwischen dem Treuhänder und den Versorgungsberechtigten i m Sinne des § 4 dieses Vertrags begründet (Doppeltreuhandverhältnis). ... § 2 Treuhandvermögen Der Treuhänder eröffnet ein auf seinen Namen lautendes, als offenes Treuhanddepot geführtes Wertpapierdepot sowie ein damit korrespondierendes, als offenes Tre u- handkonto geführtes Kontokorrentkonto bei einem deu t- schen Kreditinstitut seiner Wahl. Das Treuhanddepot und r- gungsansprüchen von V dem vorgenannten Wertpapierdepot und auf dem Kont o- korrentkonto gebuchten Werte sowie weitere von der G e- sellschaft auf den Treuhänder zur treuhänderischen Ve r- waltung im Rahmen dieses Vertrags übertragene Verm ö- genswerte bzw. d eren Surrogate stellen ein rechtlich vom Treuhänder gehaltenes Vermögen dar, mit dem der Tre u- händer nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen - 9 - 3 AZR 51/12 - 10 - § 3 Verwaltungstreuhand (1) Die Gesellschaft übertr ägt dem Treuhänder entweder Geldbeträge auf dessen in § 2 dieses Vertrag e s g e- nanntes Kontokorrentkonto oder andere Vermögen s- gegenstände, die der (gegebenenfalls anteiligen) Ausfinanzierung und Sicherung der Versorgungsa n- sprüche zu dienen bestimmt sind. (7) Im Sicherungsfall ist mit dem Treuhandvermögen gemäß den Regelungen in § 9 dieses Vertrags zu verfahren. Die mögliche Verpflichtung zur Rückübe r- tragung des Treuhandvermögens an die Gesellschaft richtet sich nach den Regelungen in § 9 dieses Ve r- trags. (8) Solange der Vertrag nicht beendet und kein Sich e- rungsfall eingetreten ist, kann die Gesellschaft vom Treuhänder eine Erstattung aus dem Treuhandve r- mögen verlangen, soweit sie Leistungen zur Erfü l- lung von Versorgungsansprüchen, die durch diesen Vertrag gesichert sind, erbracht hat. (9) Unabhängig von dem in Absatz 8 Satz 1 geregelten Fall (Erstattung) kann die Gesellschaft vom Tre u- händer die Rückübertragung von Treuhandvermögen verlangen, soweit bilanzielle Regelungen nach IFRS und US - GAAP die Rückübertragung von Treuhan d- vermögen gestatten, ohne dass dadurch der in A b- satz 5 der Präambel genannte Zweck gefährdet wird. Treuhandvermögen darf allerdings in Fällen dieses Absatzes nur zurück übertragen werden, soweit die dbo der (weiterhin) durch diesen Vertrag gegen I n- solvenz gesicherten Versorgungsansprüche durch das beim Treuhänder verbleibende Treuhandverm ö- gen vollumfänglich abgesichert ist. Maßgeblicher Zeitpunkt für diese Feststellung ist der Zeitpunkt der Rückübertragung . § 4 Echter V ertrag zugunsten Dritter; Sicherungstreuhand (1) Der Treuhänder hält das Treuhandvermögen nicht nur als Verwaltungstreuhänder der Gesellschaft au f- grund der Regelung in § 3 dieses Vertrags, sondern zugleich als Sicherungstreuhänder jedes Verso r- gungsberechtigten nach Maßgabe der näheren R e- gelungen dieses Vertrags. Das Sicherungstreuhan d- verhältnis wird durch diesen Vertrag, der insoweit - 10 - 3 AZR 51/12 - 11 - einen echten Vertrag zugunsten Dritter im Sinne des § 328 Abs. 1 BGB darstellt, begründet und ist una b- hängig vom Bestand der Verwaltungstreuhand nach § 3 dieses Vertrags. Das Sicherungstreuhand Ve r- hältnis entsteht unmittelbar mit Abschluss dieses Vertrags und darf nur dann ohne schriftliche Einwill i- gung der jeweiligen Versorgungsberechtigten aufg e- hoben werden, wenn die Aufhebung der Begründung einer anderen, zumindest gleichwertigen Sicherung dient. Aus dem Sicherungstreuhandverhältnis ist j e- der Versorgungsberechtigte mit Abschluss dieses Vertrags berechtigt, vom Treuhänder ein Verhalten im Interesse der Sicherung se iner jeweiligen Verso r- gungsansprüche nach Maßgabe der Regelungen dieses Vertrags zu verlangen. Im Sicherungsfall kann jeder Versorgungsberechtigte unmittelbar vom Tre u- händer aus dem Treuhandvermögen Befriedigung seiner Versorgungsansprüche gegenüber der G e- sellschaft, soweit sie zu diesem Zeitpunkt gesetzlich oder vertraglich unverfallbar sind, gemäß den näh e- ren Regelungen in § 9 dieses Vertrags verlangen. (2) Im Sicherungsfall ist der Treuhänder verpflichtet, z u- nächst seine Verpflichtungen aus Absatz 1 Satz 5 zu erfüllen, bevor er Ansprüche der Gesellschaft aus diesem Vertrag einschließlich etwaiger Rückübertr a- gungs - oder Rückabwicklungsansprüche der Gesel l- schaft aus ungerechtfertigter Bereicherung oder au f- grund insolvenzrechtlicher oder anderer gesetzli cher Regelungen erfüllt. Solange der Sicherungsfall nicht eingetreten ist, darf der Treuhänder das Treuhan d- vermögen (ganz oder teilweise) nur nach Maßgabe der Regelungen in § 3 Abs. 8 und Abs. 9, § 14 Abs. 2 sowie § 17 dieses Vertrags an die Gesellschaft z u- rück übertragen . § 5 Echter Vertrag zugunsten Dritter; Anspr ü- che im Verzögerungsfall (1) Liegt bei einem Versorgungsberechtigten ein Verz ö- gerungsfall vor, ohne dass ein Sicherungsfall eing e- treten ist, ist der jeweilige Versorgungsberechtigte berechtigt, unmittelbar vom Treuhänder aus dem Treuhandvermögen unter den Voraussetzungen der Regelung in § 11 dieses Vertrags die Befriedigung seines fälligen Versorgungsanspruchs gegen die Gesells chaft zu verlangen. Weiterhin i st d er jeweilige - 11 - 3 AZR 51/12 - 12 - Versorgungsberechtigte berechtigt, unmittelbar vom Treuhänder aus dem Treuhandvermögen jeweils bei Fälligkeit die Befriedigung nachfolgend fällig werde n- der Versorgungsansprüche gegenüber der Gesel l- schaft zu verlangen. Dies gilt so lange, bis d ie G e- sellschaft (wieder) beginnt, den jeweiligen Verso r- gungsanspruch bei Fälligkeit zu erfüllen, längstens aber bis zum Eintritt des Sicherungsfalls. Die vorst e- hend dargestellten Rechte der Versorgungsberec h- tigten werden unmittelbar mit Abschluss dieses Ve r- trags, der insoweit einen echten Vertrag zugunsten Dritter im Sinne des § 328 Abs. 1 BGB darstellt, b e- gründet. Diese Rechte können nur dann ohne schrif t- liche Einwilligung des jeweiligen Versorgungsberec h- tigten aufgehoben werden, wenn die Aufhebung der Beg ründung einer anderen, zumindest gleichwert i- gen Sicherung der Versorgungsberechtigten im Ve r- zögerungsfall dient. Der Pension - T rust der ehemaligen D e. V. wurde zum 3. Juli 2009 auf den CPT verschmolzen. Ende des Jahres 2008 entschied die Beklagte, zur Stabilisierung ihrer Eigenkapitalbasis das mit dem Gesetz zur Errichtung eines Finanzmarktstabil i- sierungsfonds (Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetz) vom 1 7 . Oktober 2008 (BGBl. I S. 1982) zur Verfügung gestellte Programm zu nutzen. Der Fina n z- marktstabilisierungsfond s ( im Folgenden: SoFFin) leiste te zum 31. Dezember 2008 eine stille Einlage iHv. 8.200.000.000 ,00 Euro in das Unternehmensve r- mögen der Beklagten. Die Beklagte verpflichtete sich , in den Geschäftsjahren 2009 und 2010 für das jewe i l s vorangegangene Geschäftsjahr keine Divide n- den zu zahlen. Am 3. Juni 2009 schloss en die Beklag te und der SoFFin einen Aktienübernahmevertrag, wonach der SoFFin rund 295.000.000 neuer Stam m- aktien zum Preis von 6,00 Euro pro Aktie erwarb. Infolge des Aktien erwerbs hielt der SoFFin 25 % und eine Aktie an der Beklagten. Zudem erbrachte der SoFFin zum 4. Juni 2009 eine weitere stille Einlage iHv. 8.228.000.000 ,00 Euro in das Unternehmensvermögen der Beklagten. Die vom SoFFin geleisteten sti l- len Einlagen wurden zu 100 % dem K ernkapital der Beklagten iSv. § 10 Abs. 2 Satz 2 KWG in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung zu gerec h- 6 7 - 12 - 3 AZR 51/12 - 13 - net und waren im Fall eines Bilanzgewinns der Beklagten mit 9 % jährlich zu verzins en . In Jahren mit Dividendenzah lungen stieg der Zinssatz der stillen Ei n- lage. Die Rückzahlung der Einlagen hat te zum Nominalwert zu erfolgen. Die Beklagte lehnte eine Anpassung der Betriebsrente des Klägers und weiterer ca. 4.000 Betriebsrentner zum 1. Januar 2010 unter Hinweis auf ihre wirtschaft liche Lage ab. Nach den von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft P AG geprüften und testierten handelsrechtlichen Jahresabschlüsse n hatte die Beklagte in den Ja h- ren 2008 und 2009 Verluste erwirtschaftet. Auch das Jahr 2010 schloss mit e i- nem Fehlbetrag. Die D AG hatte im Jahr 2008 ebenfalls Verluste zu verzeic h- nen. Der Kläger hat von der Beklagten zum 1. Januar 2010 eine Anpassung seiner zuletzt iHv. 964,00 Euro bezogenen Betriebsrente um den von Deze m- ber 2006 bis Dezember 2009 zu verzeichnenden Anstieg der Verbraucherpreise verlangt, den er mit 5,273 % beziffert hat. Er hat deshalb einen monatlichen Differenzbetrag von 50,83 Euro geltend gemacht. Der Kläger hat die Auffa s- sung vertreten, die wirtschaftliche Lage der Beklagte n stehe einer Anpassung seiner Bet riebsrente nicht entgegen. Die Beklagte dürfe ihrer Prognose nicht das Zahlen werk aus ihren nach handelsrechtlichen Rechnungslegungsre geln erstell ten Unternehmensj ahresabschlüssen zugrunde legen. Es komme vie l- mehr auf die Konzernergebnisse an, die aus den nach internationalen Rec h- nungslegungs regeln erstell ten Konzernj ahresabschlüsse n ersichtlich seien. D a- nach rechtfertige die wirtschaftliche Lage die Ablehnung der Betriebsrentena n- pass ung nicht . Sollte es auf die nach den Rechnungsle gungsregeln des HGB erste llten Unternehmensj ahresab schlüsse der Be klagten ankommen, ergebe sich nichts anderes. Aus diesen Abschlüssen müssten alle anlässlich der Ve r- schmelzung mit der D AG eingetretenen Verlus te und die Verluste der Tochte r- gesellschaft E AG sowie alle anderen Son derabschreibungen her ausgerechnet werden. Diese einmalige n Geschäftsereig nisse seien nicht repräsentativ für die künftige Ertragslage der Beklag ten . Die Verluste in den Jahren 2008 und 2009 seien auf die Finanzmarktkri se zurückzuführen . Auch hierbei handele es sich 8 9 10 - 13 - 3 AZR 51/12 - 14 - um ein einmaliges Ereignis, so dass diese Verluste für die Prognose der wir t- schaftlichen Lage nach dem 1. Januar 2010 nicht herangezogen werden kön n- ten. Dass die Be klagte vom SoFFin staatliche Hilfe in An spruch genommen h a- be , rechtfertige ke ine andere Beurteilung . D ie Beklagte selbst sei nach Press e- mitteilungen davon aus gegangen , einen Großteil der stillen Ein lage des SoFFin bis Juni 2011 zurück zu zahlen. Im Übri gen wirke sich eine Betriebsrentenanpa s- sung zum Anpassungsstichtag 1. Januar 2010 nur geringfügig auf die Eigenk a- pitalrendite der Beklagten aus. D ie Beklagte habe Rückstellungen in Milliarde n- höhe gebil det , auf die sie zur Finanzierung der Betriebsrentenanpassungen z u- rückgreifen müsse . Auch seien das Vermögen und die erzielten Erträge de r i n- zwischen verschmolzenen treuhänderischen Pension - Trusts der ehemaligen D AG und der Beklagten zu berücksichtigen. Die D AG habe die Betriebsrenten ihrer ehemaligen Mitarbeiter zum Anpassungsstich tag 1. Januar 2009 aus den Erträgen und ggf. auch aus dem Stamm des Pension - T rusts der D AG aufg e- stockt. Der Kläger hat zuletzt beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn rückständige B e- triebsrente für die Zeit vom 1. Januar 2010 bis zum 30. April 2011 iHv. insgesamt 813,28 Euro nebst Zi n- sen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen , 2. d ie Beklagte zu verurteil en , an ihn ab dem 1. Mai 2011 über die bisher ge zahlte Betriebsrente iHv. m o- natlich 964,00 Euro hinaus monatlich weitere 50,83 Euro zu zahlen. Die Beklag te hat Klageabweisung beantragt. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine zuletzt gestellten Klageanträge weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision. 11 12 13 - 14 - 3 AZR 51/12 - 15 - Entscheidungsgründe Die Revision des Klägers ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat gemäß § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG keinen Anspruch auf Anpassung seiner Betriebsrente ab dem 1. Januar 2010 an den Kaufkraftverlust. I. Die Beklagte war nach § 16 Abs. 1 BetrAVG verpflichtet, zum 1. Januar 2010 zu prüfen, ob eine Anpassung der Betriebsrente des Klägers an den Kaufkraftverlust zu erfolgen hatte. Nach § 16 Abs . 1 BetrAVG ist der Arbeitgeber verpflichtet, alle drei Ja h- re eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. Das bedeutet, dass er in zeitlichen Abständen von jeweils drei Jahren nach dem individuellen Leistungsbeginn die Anpassungsprüfun g vorzunehmen hat. A usgehend vom Rentenbeginn des Klägers am 1. Januar 1998 stand seine Betriebsrente am 1. Januar 2010 zur Anpassungsprüfung an . II. Die Entscheidung der Beklagten, d ie Betriebsrente des Klägers zum 1. Januar 2010 nicht an den seit Rentenbeginn eingetretenen Kaufkraftverlust anzupassen, entspricht billigem Ermessen gemäß § 16 Abs. 1 BetrAVG. 1. Bei der Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG hat der Arbei t- geber die Belange der Versorgungsempfänger sowie seine eigene wirtschaftl i- che Lage zu berücksichtigen. Lässt die wirtschaftliche Lage eine Anpassung der Betriebsrenten nicht zu, ist der Arbeitgeber zur Anpassung nicht verpflichtet. Die wirtschaftliche Lage der Bekl agten stand einer Anpassung der Betriebsre n- te des Klägers an den Kaufkraftverlust zum 1. Januar 2010 entgegen. a) Die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers iSv. § 16 Abs. 1 BetrAVG ist eine zukunftsbezogene Größe. Sie umschreibt die künftige Belastbarkeit des Arbeitgebers und setzt eine Prognose voraus. Beurteilungsgrundlage für die zum Anpassungsstichtag zu erstellende Prognose ist grundsätzlich die bisher i- 14 15 16 17 18 19 - 15 - 3 AZR 51/12 - 16 - ge wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens vor dem Anpassungsstichtag, soweit daraus Schlüsse f ür dessen weitere Entwicklung gezogen werden kö n- nen. Für eine zuverlässige Prognose muss die bisherige Entwicklung über e i- nen längeren repräsentativen Zeitr aum von in der Regel drei Jahren ausgewe r- tet werden (st. Rspr., vgl. etwa BAG 28. Mai 2013 - 3 AZR 1 25/11 - Rn. 39) . Dabei handelt es sich grundsätzlich um einen Min destzeitraum, der nicht stets und unter allen Umständen ausreichend ist . Au snahmsweise kann es geboten sein, au f einen längeren Zeitraum abzustellen. Dies kommt insbesonde re in Betracht , wenn die spätere Entwicklung der wirtschaftlichen Lage zu berechti g- ten Zweifeln an der Vertretbarkeit der Prognose des Arbeitgebers führt (vgl. BAG 25. April 2006 - 3 AZR 50/05 - Rn. 55 ) . Zwar ist maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt der Anpassungsstichtag. All erdings kann sich auch die wirtschaftliche Entwicklung nach dem Anpa s- sungsstichtag auf die Überprüfung der Anpassungsentscheidung des Arbeitg e- bers auswirken. Die wirtschaftlichen Daten nach dem Anpassungsstichtag bis zur letzten mündlichen Verhandlung in d er Tatsacheninstanz können die früh e- re Prognose bestätigen oder entkräften. Voraussetzung für die Berücksicht i- gung einer späteren Entwicklung ist allerdings, dass die Veränderungen in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Unternehmens zum Anpassungssticht ag b e- reits vorhersehbar waren. Spätere unerwartete Veränderungen der wirtschaftl i- chen Verhältnisse des Unternehmens können erst bei der nächsten Anpa s- sungsprüfung berücksichtigt werden (vgl. BAG 11. Dezember 2012 - 3 AZR 615/10 - Rn. 41 mwN) . b) Da für die Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG die wir t- schaf t liche Lage des Arbeitgebers maßgeblich ist, kommt es auf die Verhältni s- se im Unternehmen des versorgungspflichtigen Arbeitgebers an. Das gilt auch dan n, wenn der Arbeitgeber in einen Konzern eing ebunden ist. Ein Konzern ist lediglich eine wirtschaftliche Einheit ohne eigene Rechtspersönlichkeit und kann demnach nicht Schuldner der Betriebsrentenanpassung sein (BAG 11. Dezem - ber 2012 - 3 AZR 615/10 - Rn. 54) . 20 21 - 16 - 3 AZR 51/12 - 17 - Ist der Versorgungsschuldner aus ein er Verschmelzung zweier Unte r- nehmen entstanden, die in dem für die Prognose maßgeblichen repräsentativen Zeitraum stattgefunden hat, k ann es auch auf die wirtschaftliche Entwicklung der beiden ursprünglich selbstständigen Unternehmen bis zur Verschmelzung an kommen (vgl. BAG 20. August 2013 - 3 AZR 750/11 - Rn. 39; 31. Juli 2007 - 3 AZR 810/05 - Rn. 23, BAGE 123, 319) . Die Verschmelzung ist bei der Prognose zu berücksichtigen. Maßgeblich ist deshalb, ob aufgrund der wir t- schaftlichen Entwicklung der beiden ur sprünglich selbstständigen Unternehmen am Anpassungsstichtag damit zu rechnen war, dass der Versorgungsschuldner zu der Anpassung in der Lage sein wird (BAG 31. Juli 2007 - 3 AZR 810/05 - Rn. 24, aaO ) . Diese Grundsätze gelten nicht nur bei einer Verschme l- z ung eines wirtschaftlich gesunden Unternehmens auf ein wirtschaftlich schw a- ches Unternehmen, sondern auch dann, wenn ein wirtschaftlich schwaches U n- ternehmen auf ein wirtschaftlich starkes Unternehmen verschmolzen wird (vgl. BAG 28. Mai 2013 - 3 AZR 125/11 - Rn. 54) . c ) Die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers rechtfertigt die Ablehnung einer Betriebsrentenanpassung insoweit, als das Unternehmen dadurch übe r- mäßig belastet und seine Wettbewerbsfähigkeit gefährdet würde. Die Wettb e- werbsfähigkeit wird beeinträchtigt, wenn keine angemessene Eigenkapitalve r- zinsung erwirtschaftet wird oder wenn das Unternehmen nicht mehr über gen ü- gend Eigenkapital verfügt. Bei einer ungenügenden Eigenkapitalverzinsung reicht die Ertragskraft des Unternehmens nicht aus, um die Anpassungen fina n- zieren zu können, weshalb es entgegen der Rechtsauffassung des Klägers nicht von Bedeutung ist, in welchem Umfang sich mögliche Anpassungslasten bis zum nächsten Anpassungsstichtag auf die Eigenkapitalverzinsung auswi r- ken. Bei einer un genügenden Eigenkapitalausstattung muss verlorene Verm ö- genssubstanz wieder aufgebaut werden, bevor dem Unternehmen die Anpa s- sung von Betriebsrenten zugemutet werden kann. Demnach rechtfertigt die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers die Ablehnung einer Be triebsrentena n- passung nur insoweit, als dieser annehmen darf, dass es ihm mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht möglich sein wird, den Teuerungsausgleich aus den Unternehmenserträgen und den verfügbaren Wertzuwächsen des Unterne h- 22 23 - 17 - 3 AZR 51/12 - 18 - mensvermögens in der Z eit bis zum nächsten Anpassungsstichtag aufzubri n- gen. Demzufolge kommt es auf die voraussichtliche Entwicklung der Ei genkap i- talverzinsung und der Eigenkapitalausstattung des Unternehmens an (vgl. etwa BAG 20. August 2013 - 3 AZR 750/11 - Rn. 30 ) . d) Die a ngemessene Eigenkapitalverzinsung besteht grundsätzlich aus einem Basiszins und einem Zuschlag für das Risiko, dem das i n de m Unte r- nehmen investierte Kapital ausgesetzt ist. Der Basiszins entspricht der Umlau f- rendite öffentlicher Anleihen. Der Risikozuschl ag beträgt 2 % (vgl. BAG 11. Dezember 2012 - 3 AZR 615/10 - Rn. 43 mwN) . aa) Bei der Berechnung der Eigenkapitalverzinsung ist einerseits auf die erzielten Betriebsergebnisse, ander er seits auf die Höhe des Eigenkapitals a b- zustellen. Beide Berechnungsfaktoren sind entgegen der Rechtsauffassung des Klägers nicht ausgehend von den nach internationalen Rechnungslegungsr e- geln erstellten Abschlüssen , sondern auf der Grundlage der nach den handel s- rechtlichen Rech nungslegungsregeln erstellten J ahre sabschlüsse zu besti m- men (vgl. BAG 11. Dezember 2012 - 3 AZR 615/10 - Rn. 42 mwN) . Bei der Prüfung, ob die wirtschaftliche Lage es dem Arbeitgeber e r- laubt, eine Anpassung der Betriebsrenten abzulehnen, ist ein für alle Arbeitg e- ber einheitlich geltender Ma ßstab anzulegen, der die wirtschaftliche Lage obje k- tiv wiedergibt. Demgemäß ist zum einen von Abschlüssen auszugehen, über die jeder Arbeitgeber verfügt; zum anderen müssen diese Abschlüsse nach Rechnungslegungsregeln aufgestell t worden sein, die ein den t atsächlichen wirtschaftlichen Bedingungen entsprechendes Bild der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers geben. Die s ist bei den nach den Rechnungslegungsregeln des HGB erstellten Jahresabschlüssen gewährleistet (BAG 21. August 2012 - 3 ABR 20/10 - Rn. 39 mwN) . Demgegenüber haben die nach den Rec h- nungslegungsregeln der IFRS bzw. IAS erstellten Abschlüsse nicht für alle, sondern nur für kapitalmarktorientierte Unternehmen Bedeutung. Diese A b- schlüsse dienen - anders als die handelsrechtlichen Abschlüsse - nic ht dem Gläubigerschutz, sondern haben eine andere Funktion. Sie sollen kapitalmark t- bezogene Informationen liefern und primär den Investoren oder Anteilseignern 24 25 26 - 18 - 3 AZR 51/12 - 19 - entscheidungsrelevante Erkenntn isse darüber vermitteln, ob ein Investment in einer Gesellschaft gestartet, gehalten, erhöht oder vermindert werden soll. Dadurch unterscheiden sich die internationalen Rechnungslegungsregeln grundsätzlich vom deutschen Bilanzrecht, das neben der Informationsfunktion auch die Zahlungsbemessungsfunktion betont (vgl. BAG 21. August 2012 - 3 ABR 20/10 - Rn. 40 mwN) . bb) Zwar sind sowohl die Höhe des Eigenkapi tals als auch das erzielte B e- triebser gebnis ausgehend von dem in den handelsrechtlichen Jahresabschlü s- sen ausgewiesenen Zahlenwerk zu bestimmen (vgl. BAG 28. Mai 2013 - 3 AZR 125/11 - Rn. 42 mwN) . Allerdings sind die betriebswirtschaftlich gebotenen Ko r- rekturen vorzunehmen. Dies gilt nicht nur für Scheingewinne, sondern be i- spielsweise auch für betriebswirtschaftlich überhöhte Ab schreibungen . Auße r- ordentliche Erträge si nd zwar keine Scheingewinne. Ihr Ausnahmecharakter kann jedoch bei der Beurteilung der künftigen Ertragsentwicklung nicht außer Acht gelassen werden. In der Regel sind außerordentliche Erträge und auße r- ordentliche Verluste aus den der Prognose zugrunde gel egten früheren Jahre s- abschlüssen herauszurechnen. Darüber hinaus sind wirtschaftliche Daten, die auf Entwicklungen oder Umständen beruhen, die nicht fortwirken und sich v o- raussichtlich nich t wiederholen werden, in der Regel nicht repräsentativ für die weit ere Ertragslage und deshalb regelmäßig bei der Ermittlung der Eigenkap i- talverzinsung nicht zu berücksichtigen (vgl. BAG 28. Mai 2013 - 3 AZR 125/11 - Rn. 43 mwN) . cc) Für die Frage, ob der Versorgungsschuldner eine angemessen e Eige n- kapitalverzinsung erzie lt hat, kommt es auf das bilanzielle Eigenkapital iSv. § 266 Abs. 3 Buchst. A HGB an. Dazu zählen nicht nur das gezeichnete Kapital (Stammkapital) und die Kapitalrücklage, sondern auch Gewinnrücklagen, G e- winn - und Verlustvorträge und Jahresüberschüsse/Jahr esfehlbeträge (BAG 30. November 2010 - 3 AZR 754/08 - Rn. 55 mwN) . Da sich das Eigenkapital während eines Geschäftsjahres ständig verändert, kann weder das zu Beginn des Geschäftsjahres vorhandene noch das am Ende des Geschäftsjahres e r- reichte Eigenkapital zugrunde gelegt werden. Vielmehr ist von einem Durc h- 27 28 - 19 - 3 AZR 51/12 - 20 - schnittswert auszugehen. Das Eigenkapital zu Beginn und zum Ende des G e- schäftsjahres sind zu addieren und anschließend zu halbieren (BAG 11. Oktober 2011 - 3 AZR 527/09 - Rn. 37 mwN, BAGE 139, 252) . dd) Das Eigenkapital kann nicht uneingeschränkt mit dem Betriebsergebnis nach Steuern verglichen werden. Zwar sind Betriebssteuern (sonstige Steuern) Aufwendungen des U n- ternehmens und schmälern die verwendungsfähigen Mittel, sodass sie beim erzielten Betriebsergebnis zu berücksichtigen sind. Anders verhält es sich hi n- gegen bei den Steuern vom Einkommen und vom Ertrag; diese sind beim e r- zie l ten Betriebsergebnis nicht zu berücksichtigen ( st. Rspr., vgl. etwa BAG 21. August 2012 - 3 ABR 20/10 - Rn. 44 mwN ) . Dasselbe gilt für Steuerersta t- tungen für Vorjahre, die in der Gewinn - und Verlustrechnung ebenfalls unter den Steuern vom Einkommen und vom Ertrag erfasst werden. Auch diese (p e- riodenfremden) Erträge bleiben bei der Ermittlung des erzielten Betriebserge b- nisses außer Betracht. Sie zählen zudem zu den außergewöhnlichen, nicht a b- sehbaren Entwicklungen, die sich nicht als Prognosegrundlage eignen (vgl. BAG 21. August 2012 - 3 ABR 20/10 - Rn. 45 mwN) . e ) Der Arbeitgeber hat darzulegen und zu beweisen, dass s eine Anpa s- sungsentscheidung billigem Ermessen entspricht und sich in den Grenzen des § 16 BetrAVG hält. aa) Die Darlegungs - und Beweislast erstreckt sich auf alle die Anpassung s- entscheidung beeinflussenden Umstände. Hinsichtlich des Anpassungskriter i- ums e- weis in der Regel von der Partei zu verlangen sind, die über die maßgeblichen Umstände Auskunft geben kann und über die entsprechenden Beweismittel verfügt. Dieser Grundsatz gilt vor all em dann, wenn es auf die besonderen Int e- ressen einer Partei und deren Vermögensverhältnisse ankommt (vgl. BAG 11. Dezember 2012 - 3 AZR 615/10 - Rn. 50 mwN) . bb) Die handelsrechtlichen Jahresabschlüsse bieten lediglich den geeign e- ten Einstieg für die Fest stellung sowohl der erzielten Betriebsergebnisse als 29 30 31 32 33 - 20 - 3 AZR 51/12 - 21 - auch des jeweils vorhandenen Eigenkapitals. Betriebswirtschaftlich gebotene Korrekturen sind vorzunehmen. Allerdings muss der Sachvortrag der Parteien ausreichende Anhaltspunkte dafür enthalten, dass der artige Korrekturen no t- wendig sind. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob die Jahresabschlüsse handelsrechtlich ordnungsgemäß erstellt wurden. Sofern der Versorgungsb e- rechtigte die Fehlerhaftigkeit testierter Jahresabschlüsse geltend machen will, hat er die nach seiner Ansicht unterlaufenen Fehler näher zu bezeichnen. Hat er die ordnungsgemäß e Erstellung der Jahresabschlüsse substantiiert bestri t- ten, hat der Arbeitgeber vorzutragen und unter Beweis zu stellen, weshalb die Jahresabschlüsse insoweit nicht z u beanstanden sind (vgl. BAG 18. Februar 2003 - 3 AZR 172/02 - zu A II 2 c der Gründe, BAGE 105, 72) . 2. Danach entspricht die Entscheidung der Beklagten, die Betriebsrente des Klägers zum 1. Januar 2010 nicht an den Kaufkraftverlust anzupassen, bi l- ligem Ermessen. Die Beklagte durfte a m Anpassungsstichtag 1. Januar 20 10 davon ausgehen , dass ihr in der Zeit bis zum nächsten Anpassungsstichtag am 1. Januar 2013 die für die Betriebsrentenanpassung erforderliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit fehlen würde. a ) Ausgehend von den von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft P AG g e- prüften und testierten Jahresabschlüssen für die Jahre 2007 bis 2009 hat die Beklagte - nach Vornahme der betriebswirtschaftlich gebotenen Korrekturen - ausschließlich im Geschäftsjahr 2007 eine hinreichende Eigenkap i tal verzinsung erzielt; in den Geschäftsjahren 2008 und 2009 hat sie hingegen erhebliche Ve r- luste und damit eine negative Eigenkapitalrendite erwirtschaf tet. Es kann de s- halb dahinstehen, ob die vom SoFFin geleisteten stillen Einlagen, die zu 100 % dem Kernkapital der Beklagten iSv. § 10 Abs. 2 Satz 2 KWG in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung zugerechnet wurden , zu dem Eigenk a- pital iSv. § 266 Abs. 3 HGB zählen , das im Rahmen der Anpa ssungsprüfung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG der Berechnung der Eigenkapitalverzi n- sung zugrunde zu legen ist . aa) Im Geschäftsjahr 2007 erzielte die Beklagte bei einem Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit iHv. 826.000.000,00 Euro vor Steuern vom 34 35 36 - 21 - 3 AZR 51/12 - 22 - Einkommen und vom Ertrag iHv. minus 165.000.000,00 Euro und nach sonst i- gen Steuern iHv. minus 4.000.000,00 Euro ein Betriebsergebnis iHv. 822.000.000,00 Euro. Das durchschnittliche Eigenkapital der Beklagten belief sich bei einem Eigenkapital zum Ende des Geschäftsjahres 2006 iHv. 10.289.000.000,00 Euro und einem Eigenkapital zum Ende des Geschäftsja h- res 2007 iHv. 10.453.000.000,00 Euro auf 10.371.000.000,00 Euro. Hieraus errechnet sich eine Eigenkapitalverzinsung von 7,93 %. Diese lag über der a n- gemess enen Eigenkap italverzinsung. D ie öffentlichen Anleihen erzielten im Jahr 2007 eine Umlaufrendite von 4,3 %. Zuzüglich des Risikozuschlags von 2 % betrug die angemessene Eigenkapitalverzinsung 6,3 %. bb) Im Geschäftsjahr 2008 erzielte die Beklagte ein Erge bnis der gewöhnl i- chen Geschäftstätigkeit iHv. minus 1.171. 000.000,00 Euro . V or Steuern vom Einkommen und vom Ertrag iHv. minus 34 .000.000,00 Euro und nach sonstigen Steuern iHv. plus 1 .000.000,00 Euro be trug das Betriebsergebnis minus 1.170 .000.000,00 Euro. cc) Im Geschäftsjahr 2009 belief sich das Ergebnis der gewöhnlichen G e- schäftstätigkeit der Beklagten vor Erträgen aus der Auflösung des Fonds für allgemeine Bankrisiken iHv. 705.000.000,00 Euro sowie außerordentlichen Aufwendungen iHv. minus 4.830. 000.000,00 Euro, die als außerordentliche E r- träge und außerordentliche Verluste aus dem Jahresabschluss 2009 herausz u- rechnen waren, auf mi nus 3.699 .000.000,00 Euro. V or Steuern vom Einko m- m en und vom Ertrag iHv. 256.000.000,00 Euro und nach sonstigen Steuer n iHv. minus 8.000.000,00 Euro betrug das Betriebsergebnis der Beklagten minus 3.707.000.000,00 Euro. dd) Das Land esarbeitsgericht hat angenommen, dass die in den Geschäft s- jahren 2008 und 2009 erzielten Betriebsergebnisse der Beklagten nicht um (weitere) außerordentliche E ffekte zu ber einigen sind . Diese Würdigung ist rev i- sionsrechtlich nicht zu beanstanden. Die vom Kläger in der Revision vorg e- brachten Rügen greifen nicht durch. 37 38 39 - 22 - 3 AZR 51/12 - 23 - (1) Entgegen der Rechtsansicht des Klägers ist das Betriebsergebnis der Beklagten nicht um die gegenüber der E AG zu bereinigen. Diese Aufwendungen, die auf dem Ergebnisabführung s- ve r trag vom 26. Juli 2007 beruhen, sind keine außerordentliche n Aufwendu n- gen iSd. § 277 Abs. 4 HGB . Außerordentli che Aufwendungen sind nach § 277 Abs. 4 Satz 1 HGB nur solche Aufwendungen , die außerhalb der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit der Kapitalgesellschaft anfallen. D a runter sind Aufwendu n- gen z u verstehen, die ungewöhnlich in der Art, selten im Vorkommen und von einiger materieller Bedeutung sind (vgl. BGH 21. Januar 2004 - VIII ZR 74/03 - zu II 3 der Gründe ; Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn /Wiedmann 2. Aufl. § 277 Rn. 6 ) . Im Unterschied zum Ergebnis der g- Sondereffekten, die im Vorfeld in aller Regel nicht vorhe r- sehbar waren und die in ihrer Höhe auch für die Zukunft nicht kalkulierbar sind ( vgl. MünchKommHGB/Reiner/Haußer 2. Aufl. § 277 Rn. 35) . Dies ist be i den Aufwendungen der Beklagten aus Verlustübernahme gegenüber der E AG nicht der Fall. § 277 Abs. 3 Satz 2 HGB ordnet die se Aufwendungen der gewöhnl i- chen Geschäftstätigkeit zu und bestimmt lediglich im Interesse einer zusätzl i- chen Information über die Er tragslage, dass die Aufwendungen gesondert unter entsprechender Bezeichnung auszuweisen sind . (2) n- sein, um die di e Jahresabschlüsse bereinigt werden müssten, ist dies nicht g e- eignet, die Würdigung des Landesarbeitsgerichts in f rage zu stellen, da der Kl ä- welche Abschreibungen in welchen Jahre sabschlüssen er meint . b) Auch die D AG hatte n ach ihren nach handelsrechtlichen Rechnungsl e- gungsregeln erstellten Jah resabschlüssen in den letzten drei Geschäftsjahren vor der Verschmelzung am 11. Mai 2009 ausschließlich im Geschäftsjahr 2007 eine für e ine Betriebsrentenanpassung ausreichende Eigenkapitalverzinsung erzielt. Im Geschäftsjahr 2006 hatte sie hingegen keine angemessene Eigenk a- pitalrendite und im Geschäftsjahr 2008 einen erheblichen Verlust erwirtschaftet. 40 41 42 - 23 - 3 AZR 51/12 - 24 - Anhaltspunkte dafür, dass die Jahres abschlüsse nicht ordnungsgemäß erstellt wurden oder dass das in den Jahresabschlüssen ausgewiesene Zahlenwerk um betriebswirtschaftlich gebotene Korrekturen zu bereinigen ist, hat der Kläger nicht vorgetragen. aa) Im Geschäftsjahr 2006 hatte die D AG ein e Eigenkapitalverzinsung iHv. 5,4 % erzielt. Diese lag unterhalb der angemessenen Eigenkapitalverzinsung, die sich unter Zugrundelegung einer Umlaufrendite öffentlicher Anleihen iHv. 3,7 % zuzüglich eines Risikozuschlags von 2 % auf 5,7 % belief. bb) Im Geschäftsjahr 2007 betrug die Eigenkapitalverzinsung der D AG 13,6 % und lag damit deutlich oberhalb der angemessenen Eigenkapitalverzi n- sung. Die Umlaufrendite öffentlicher Anleihen betrug im Jahr 2007 4,3 %. Z u- züglich des Risikozuschlags von 2 % errechnet sich eine angemessene Eige n- kapitalrendite iHv. 6,3 %. cc) Im Geschäftsjahr 2008 hatte die D AG einen erheblichen Verlust erwir t- schaftet. Ihr Jahresergebnis belief sich in diesem Geschäftsjahr auf minus 6.180.000.000,00 Euro. c) Die wirtschaftliche Entwicklung der D AG vor der Verschmelzung und die jenige der Beklag ten in den Jahren 2007 bis 2009 ließ en am Anpassung s- stichtag 1. Januar 2010 den Schluss zu, dass es der Beklagten bis zum näch s- ten Anpassungsstichtag an der für eine Bet riebsrentenanpassung erforderlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit fehlen würde. aa) Entgegen der Recht s auffassung des Klägers sind die in den Jahren 2008 und 2009 erwirtschafteten Verluste bei der Prognose über die wirtschaftl i- che Leistungsfähigkei t der Beklagten in der Zeit vom 1. Januar 2010 bis zum 1. Januar 2013 zu berücksichtigen. Dem steht nicht entgegen, dass diese Ve r- luste ua. auf die Finanzmarktkrise zurückzuführen sind. D ie Beklag te konnte a m Anpassungsstichtag 1. Januar 2010 davon ausgehe n, dass die Finanzmarktkr i- se sic h weiterhin auf ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit auswirken würde. Schon der Umstand, dass die vom SoFFin erbrachte stille Einlage iHv. insg e- 43 44 45 46 47 - 24 - 3 AZR 51/12 - 25 - samt mehr als 16.000.000 .000 ,00 Euro bei einem Bilanzgewinn mit 9 % zu ve r- zin sen war, machte es unwahrscheinlich, dass die Beklagte in den Geschäft s- jahren 2010 bis 2012 eine für eine Betriebsrentenanpassung hinreichende E i- genkapitalverzinsung erzielen würde. Zudem war davon auszugehen, dass die Beklagte bei einer Rückzahlung der st illen Einlage ihr e nach dem Kreditwese n- gesetz erforderlichen Eigen mittel auf andere Art und Weise , sei es durch eine Erhöhung des gezeichneten Kapitals, durch weitere Einlagen der Gesellschafter in die Kapitalrücklage oder durch die Bildung von Gewinnrückl agen, hätte stä r- ken müssen. E s ist unerheblich, dass die Beklagte bereits im Geschäftsjahr 2011 mit der Rückführung der stillen Einlage des SoFFin begon nen hat. D iese Entwicklung war nach dem vom Kläger nicht bestrittenen Sachvortrag der B e- klagten a m Anpas sungsstichtag 1. Januar 2010 nicht vorhersehbar. Im Übrigen war im Jahr 2011 die stille Einlage nicht vollständig zurückgeführt. bb) D ie negative Prognose der Beklagten wurde durch die Geschäftsen t- wicklung im Geschäftsjahr 2010 bestätigt. In diesem Geschäftsjahr hat die B e- klagte vor Steuern vom Einkommen und vom Ertrag ein um außerordentliche Erträge und außerordentliche Aufwendungen iHv. insgesamt minus 220.000.000,00 Euro bereinigtes Betriebsergebnis iHv. minus 1.190.000.000,00 Euro erzi elt. An haltspunkte dafür, dass die Gewinn - und Ve r- lustrechnung der Beklagten für das Geschäftsjahr 2010 fehlerhaft oder dass das Betriebsergebnis um betriebswirtschaftlich gebotene Korrekturen zu bere i- nigen war, sind weder vom Landesarbeitsgericht festgest ellt noch vom Kläger vorgetragen. cc) Da die spätere Entwicklung der wirtschaftlichen Lage nicht zu berec h- ti g ten Zweifeln an der Vertretbarkeit der zum Anpassungsstichtag 1. Januar 2010 erstellten Prognose führte, durfte die Beklagte ih re Prognose auf ih re wir t- schaftliche Entwicklung in den Geschäftsjahren 2007 bis 2009 stützen und musste entgegen der Auffassung des Klägers keinen längeren R eferenzzei t- raum zu grunde legen. Im Übrigen war die wirtschaftliche Lage der Beklag ten vor dem Jahr 2007 nicht repräs entativ für ihre künftige Ertragslage, da d ie F i- 48 49 - 25 - 3 AZR 51/12 - 26 - nanz markt krise , die zu einer erheblichen Veränderung der wirtschaftlichen Lage der Beklagten geführt hatte, erst im Jahr 2007 begonnen hat te . d d ) D er Vortrag des Kläger s, nach dem Geschäftsbericht 2011 der C habe diese im Geschäftsjahr 2010 ein operatives Ergebnis iHv . 1.386.000.000,00 Eu ro und im Geschäftsjahr 201 1 ein solches iHv. 507.000.000,00 Euro erzielt , und nach der Presse mitteilung der C AG vom 13. Februar 2014 habe 2013 ein operatives Ergebnis iHv. 1.800.000.000,00 Euro erwirtschaftet, kann nicht berücksich tigt werden, da sich d er Kläger auf dieses Zahlenwerk erstmals in der Revisi on b e- rufen hat . Nach § 559 Abs. 1 ZPO unterliegt der Beurteilung des Revisionsg e- ri chts nur dasjenige Parteivorbringen , das aus dem Berufungsurteil oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Der Schluss der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz bildet bezüglich des tatsächlichen Vorbringens der Parteien die Entscheidungsgrundla ge für das Revisionsgericht . Zwar können nach § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO auch Tatsachen zu berücksichtigen sein, die bislang nicht vorgetragen wurden. Dies setzt jedoch voraus, dass die Tatsachen unstreitig sind bzw. von der Gegenseite unstreitig gestellt wurden oder ihr Vorliegen in der Revisionsinstanz ohnehin von Amts wegen zu beachten ist und schützen s- werte Belange der Gegenseite nicht entgegenstehen (vgl. BAG 10. Dezember 2013 - 3 AZR 796/ 11 - Rn. 36 mwN ) . Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Die Beklagte hat die vom Kläger für die Geschäftsjahre 2010 und 2011 angeführten operativen Ergebnisse als unzutreffend gerügt und gegenüber dem vom Kläger für das Geschäftsjahr 2013 angeführten operativen Ergebnis eingewandt, hierbei ha n- dele es sich um d Unternehmen gehörten. e e ) Eine andere Bewertung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der B e- klagten wäre auch dann nicht geboten, wenn die Beklagte in der Z eit nach dem Anpassungsstichtag 1. Jan uar 2010 - wie der Kläger vorträgt - hohe Bonusza h- lungen an die leitenden Angestellten ausgeschüttet, die Gehälter der Vorstände 50 51 52 53 - 26 - 3 AZR 51/12 - 27 - Dar aus kö nnte nicht geschlossen wer den, dass am 1. Januar 2010 von einer wirtschaftlichen Belastbarkeit der Beklagten auszugehen war, die eine Anpassung der Betriebsren te ermöglicht hätte. Die von subjektiven Zweckmäßigkeitserwägungen beein flusste Unte r- nehmens polit ik erlaubt in der Regel keine zuverlässigen Rückschlüsse auf die wirtschaftliche Belastbarkeit des Unternehmens. Die Höhe der Vergütung der Vorstände und der leitenden Angestellten sowie ein Engagement zu Werb e- zwecken hängen regelmäßig nicht al lein vom erz ielten Gewinn ab , sondern b e- ruhen auf einer Vielzahl weiterer Überlegungen. Selbst bei schlechten Betrieb s- ergebnis sen können Vergütungsanhebung en und Werbemaßnahmen sinnvoll und geboten sein . 3. Entgegen der Recht s auffassung des Klägers musste die Beklagte die Betriebsrente des Klägers nicht deshalb anpassen, weil die wirtschaftliche Lage des CPT eine Anpassung zuließ. Im Rahmen der von der Beklagten als Verso r- gungsschuldnerin vorzunehmenden Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG kommt es auf deren wirt schaftliche Lage und nicht auf die wir t- schaftliche Lage des CPT an. a) Die Anpassungsprüfungspflicht nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG trifft dasjenige Unternehmen, das als Arbeitgeber die Versorgung szusage erteilt oder die Verpflichtungen hieraus im Wege der Rechtsnachfolge übernommen hat. Damit ist grundsätzlich entscheidend, wer zum jeweiligen Anpassungsstic h- tag Versorgungsschuldner ist ; auf seine wirtschaftliche Lage kommt es an . Dies war zum Anpa ssungsstichtag 1. Januar 2010 die Beklagte. b) Daran hat die Übertragung von Vermögenswerten durch die D AG und die C AG auf den Pension - T rust der D AG und den CPT nichts g e ä n dert. N ach den im CPT - Treuhandrahmenvertrag und den im Treuhandve r tr ag g e troffenen Vereinbarungen sind die auf den Treuhänder übertragenen Verm ö genswerte einem direkten Zugriff der Beklagten entzogen. Zudem haben weder der Pens i- on - T rust der D AG im Treuhandvertrag noch der CPT im CPT - Treuha nd - rahmen vertrag die Verpflichtung übernommen, mit dem Planverm ö gen und se i- 54 55 56 - 27 - 3 AZR 51/12 - 28 - nen Erträgen im Rahmen der Anpassungsprüfung der die Verso r gung schu l- denden Treugeber nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG einz u stehen. aa) Ausweislich der Präambel des CPT - Treuhandrahmenvertrags und des Treuhandve rtrags diente die Vermögensübertragung auf die Treuhänder der (ggf. anteiligen) Ausfinanzierung der Versorgungsverpflichtungen und der S i- cherung der (zeitnahen) Erfüllung der Versorgungsansprüche der Versorgung s- berechtigten bei Eintritt des in den Vereinbarungen bestimmten Sicherungs - und Verzögerungsfalls. Zudem sollte durch die treuhänderische Übertragung der erforderlichen Mittel die Möglichkeit geschaffen werden, in den nach inte r- nationalen Rechnungslegungsregeln aufgestellten Konzernabschlüssen der Treugeber eine Saldierung der wegen der Versorgungsansprüche auszuwe i- senden Schuld mit den die Versorgungsverpflichtungen bedeckenden und s e- parierten Aktiva vorzunehmen . bb) Dementsprechend bestimmen § 4 Abs. 1 sowie § 5 Abs. 1 des C PT - Treuhandrahmenvertrags und des Treuhandvertrags, dass der Treuhänder ve r- pflichtet ist, das Treuhandvermögen nicht nur als Verwaltungstreuhänder des Treugebers, sondern zugleich als Sicherungstreuhänder der Versorgungsb e- rechtigten zu halten und bei Eintr itt des Sicherungs - oder Verzögerungsfalls die fälligen Versorgungsleistungen unmittelbar an die Versorgungsberechtigten zu erbringen. Tritt ein Sicherungs - oder Verzögerungsfall iSd. CPT - Treuhandrah - menvertrags und des Treuhandvertrags ein, haben die Ver sorgungsberechti g- ten gemäß § 328 Abs. 1 BGB gegen den Treuhänder einen Anspruch auf Erfü l- lu ng ihrer gegenüber dem Versorgungsschuldner bestehenden Versorgungsa n- sprüche. Hierdurch werden die zur Erfüllung der fälligen Versorgungsverpflic h- tungen erforderlich en Mittel dem Zugriff des Versorgungsschuldners oder seiner Gläubiger im Sicherungs - und Verzögerungsfall entzogen. cc) Auch § 3 Abs. 6 des CPT - Treuhandrahmenvertrag s und § 3 Abs. 9 des Treuhandvertrags gestatten keinen direkten Zugriff der Beklagten a uf das T re u- handvermögen, sondern sehen lediglich die Möglichkeit eine r Rückü bertragung von Treuhandvermögen auf den Versorgungsschuldner vor. Nach diesen Be - stimmungen kommt eine Rückübertragung von Treuhand vermögen allerdings 57 58 59 - 28 - 3 AZR 51/12 - 29 - nur insoweit in Betracht, al s die internationalen Rechnungslegungsregeln die Rückübertragung gestatten, ohne dass dadurch der mit der Schaffung des Planvermögens verfolgte Zweck, die Pensionsverpflichtungen, die sich in der Rückstellungsbildung niederschlagen, mit den sie bedeckenden und separierten Aktiva zu saldieren, gefährdet wird. Zudem muss nach § 3 Abs. 9 des Treuhandvertrags sichergestellt sein, dass der Wert der Verpflichtungen aus betrieblicher Altersversorgung (dbo) der durch die Treuhandverträge gegen Insolvenz gesicherten Versorgungsansprüche durch das beim Treuhänder ve r- bleibende Treuhandvermögen vollumfänglich abgesichert ist . Danach kann der Treugeber eine Rückübertragung regelmäßig nur dann verlangen , wenn die Versorgungsverpflichtung erloschen ist. dd) Eine direkte Zugriffsmöglichkeit der Beklagten auf das Treuhandverm ö- gen und die hieraus erzielten Erträge lässt sich auch nicht den in § 3 Abs. 5 des CPT - Treuhandrahmenvertrags und § 3 Abs. 8 des Treuhandvertrags getroff e- nen Vereinbarungen entnehmen. Nach diesen Bestimmungen kann der Verso r- gungsschuldner vom Tr eugeber für den Fall, dass der T reuhandvertrag nicht beendet und kein Sicherungsfall eingetreten ist , zwar eine Erstattung aus dem Tre uhandvermögen verlangen. Allerdings ist eine Erstattung nur insoweit mö g- lich, als der Versorgungsschuldner Leistungen zur Erfüllung von Versorgung s- ansprüchen, die durch den Treuhandvertrag gesichert sind, erbracht hat. ee) Es kann dahinstehen, ob Ansprü che der Versorgungsberechtigten auf eine nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG angepasste Betriebsrente zu den durch den CPT - Treuhandrahmenvertrag und den Treuhandvertrag gesicherten Versorgungsansprü chen gehören. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, käme eine Erstattung nur ins oweit in Betracht, als der Treugeber unter Berücksicht i- gung der Belange de r Versorgungsempfänger und seiner wirtschaftlichen Lage bereits eine positive Anpassungsentscheidung getroffen und durch Zahlung einer höheren Betriebsrente um gesetzt hätte . D ie in § 3 Abs. 5 des CPT - Treuhandrahmenvertrags und § 3 Abs. 8 des Treuhandvertrags getroffenen Vereinbarungen bestätigen damit n icht nur, dass der jeweilige Versorgung s- schuldne r die Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG vo r- 60 61 - 29 - 3 AZR 51/12 - 30 - zunehmen hat. Aus den Vereinbarungen ergibt sich zugleich, dass es für die Beurteilung der wirtschaftlichen Leistungs fähigkeit des Versorgungsschuldners im Rahmen der Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG auf dessen wirtschaftliche Lage und nicht auch auf die wirtschaftliche Lage des Pension - T r usts ankommt. Weder der Pension - T rust der D AG noch der CPT haben im Treuhandvertrag und im CPT - Treuhandrahmenvertrag demnach die Verpflichtung übernommen, mit dem Planvermögen und seinen Erträgen im R ahmen der Anpassungsprüfung der die Versorgung schuldenden Beklagten nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG einzustehen. 4. Die Beklagte ist nicht deshalb zur Anpassung der Betriebsrente des Klägers verpflichtet, weil die auf d en Treuhänder übertragenen V ermögenswe r- te aus bilanziel ler Sicht ihr zuzurech nen und in ihren Jahresabschlüssen in A n- satz zu bringen sind , indem gemäß § 266 HGB auf der Aktivseite der Bilanz das Treuhandvermögen und auf der Passivseite der Bilanz die Pensionsrückste l- lungen auszuwei se n sind . a) Zum einen wird d ie wirtscha ftliche Lage eines Unternehmens durch dessen Ertragskraft im Ganzen geprägt. Der Versorgungsschuldner ist nicht schon dann zur Anpassung der Betriebsrenten verpflichtet, wenn einzelne Ei n- künfte bzw. in den Jahresabschlüssen ausgewiesene Aktiva den Umfang der Anpassungslast übersteigen. Entscheidend kommt es auf eine angemessene Eigenkapitalverzinsung und eine hinreichende Eigenkapitalausstattung an (vgl. BAG 26. Oktober 2010 - 3 AZR 502/08 - Rn. 56 mw N ) . Schon des halb ist die Ertragslage des in der Bilanz auf der Aktivseite ausgewiesenen Treuhandve r- mö gens allein nicht maßgeblich . b) Zum anderen ist der Versorgungsschuldner nicht deshalb zur Anpa s- sung der Betriebsrenten verpflichtet, weil er Pensionsr ückstellungen gebildet hat (vgl. BAG 26. Oktober 2010 - 3 AZR 502/08 - Rn. 53) . Pensionsrückstellu n- gen erlauben es dem Unternehmen (nur) , Gewinne nicht zu versteuern, so n- dern sie bis zur Fälligkeit der einzelnen Rentenbeträge als Betriebskapital - und zwar in Gestalt von Fremdkapital - zu verwenden. Während Deckungsmittel auf der Aktivseite der Bilanz stehen und Erträge erzielen können, stehen Pension s- 62 63 64 - 30 - 3 AZR 51/12 - 31 - rückstellungen auf der Passivseite der Bilanz. Ihnen können keine Erträge z u- geordnet werden. Pensionsrückst ellungen sind im Wesentlichen ein Instrument der Innenfinanzierung. Es wird ein Aufwand verbucht, ohne dass tatsächlich Mittel abfließen. Im Jahr der Rückstellungsbildung wird der Jahresüberschuss reduziert oder ein Jahresfehlbetrag erhöht sich. Damit steh t weniger Gewinn zur Ausschüttung zur Verfügung und es wird - ggf. - ein geringerer Gewinn der B e- steuerung unterworfen. Das Eigenkapital des Unternehmens reduziert sich en t- sprechend. Im Jahr des Rückstellungsverbrauchs kommt es zu einem entspr e- chend erhöht en Gewinnausweis. Rückstellungen haben dahe r im Wesentlichen einen Zeit - , insbesondere einen Steuerstundungseffekt (vgl. BAG 26. Oktober 2010 - 3 AZR 502/08 - Rn. 54) . c) Aus den Urteilen des Senats vom 9. November 1999 ( - 3 AZR 420/98 - BAGE 92, 349) und vom 26. Oktober 2010 ( - 3 AZR 502/08 - ) folgt entgegen der Rechtsansicht des Klägers nichts anderes . Zum einen hatte sich der Senat in diesen Entscheidungen nicht mit der Frage zu befassen, welche Bedeutung den auf einen Pension - T rust übertragenen Verm ögenswerten für die wirtschaf t- liche Leistungsfähigkeit des Versorgungsschuldners im Rahmen der Anpa s- sungsprüfung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG zukommt. Zum anderen bestätigen beide Entscheidungen, dass es im Rahmen der Anpassungsprüfung auf die Ertra gslage des Versorgungsschuldners im Ganzen ankommt (BAG 26. Oktober 2010 - 3 AZR 502/08 - Rn. 56; 9. November 1999 - 3 AZR 420/98 - zu I 2 der Gründe, aaO ). 5 . D ie Beklag te wäre auch nicht deshalb zu einer A npassung der Betrieb s- rente des Klägers ver pflichtet, weil möglicherweise die D AG - wie der Kläger vorträgt - zu den Anpassungsstichtagen 1. Januar 2006, 1. Januar 2007, 1. Januar 2008 und 1. Januar 2009 die Betriebsrenten ihrer ehemaligen B e- schäftigten nicht nur an den Kaufkraftverlust, sondern h öher angepasst und sie die se Anpassungen aus den Erträgen und ggf. dem Plankapital ihres Pension - T rusts finanziert hat . Eine entsprechende Verpflichtung der Beklag ten ergäbe sich in diesem Fall - entgegen der Auffassung des Klä gers - nicht aus betriebl i- che r Übung . 65 66 - 31 - 3 AZR 51/12 - 32 - a) Im Bereich der betrieblichen Altersversorgung hat der Gesetzgeber die betriebliche Übung als Rechtsquelle ausdrücklich anerkannt ( § 1b Abs. 1 Satz 4 BetrAVG ) . Danach steht der Verpflichtung aus einer ausdrücklichen Verso r- gungszusage eine auf betrieblicher Übung beruhende Versorgungsverpflichtung gleich. aa) Die betriebliche Übung ist ein gleichförmiges und wiederholtes Verha l- ten de s Arbeitgebers, das geeignet ist, vertragliche Ansprüche auf eine Lei s- tung oder sonstige Vergünstigung zu begründen, wenn die Arbeitnehmer aus dem Verhalten des Arbeitgebers schließen dürfen, ihnen werde die Leistung oder Vergünstigung auch künftig gewährt ( BAG 15. Mai 2012 - 3 AZR 610/11 - Rn. 56 , BAGE 141, 222 ; 16. Februar 2010 - 3 AZR 118/08 - Rn. 11 ) . Dem Ve r- halten des Arbeitgebers wird eine konkludente Willenserklärung entnommen, die vom Arbeitnehmer gemäß § 151 BGB angenommen werden kann ( BAG 15. Mai 2012 - 3 AZR 610/11 - aaO; 15. Februar 2011 - 3 AZR 35/09 - Rn. 88 ) . Dadurch wird ein vertragliches Schuldverhältnis geschaffen, aus dem bei Eintritt der vereinbarten Anspruchsvoraussetzungen ein einklagbarer Anspruch auf die üblich gewordene Vergünstigung erwächst. bb) Ob eine für den Arbeitgeber bindende betriebliche Übung aufgrund der G ewährung von Vergünstigungen an seine Arbeitnehmer entstanden ist, muss danach beurteilt werden, inwieweit die Arbeitnehmer aus dem Verhalten des Arbeitgebers unter Berücksichtigung von Treu und Glauben sowie der Ve r- kehrssitte gemäß § 242 BGB und der Be gleitumstände auf einen Bindungswi l- len des Arbeitgebers schließen durften ( BAG 10. Dezember 2013 - 3 AZR 832/11 - Rn. 61 ; 15. Mai 2012 - 3 AZR 610/11 - Rn. 57 mwN, BAGE 141, 222 ) . cc) Ein Anspruch aus betrieblicher Übung kann nur entstehen, wenn keine andere kollektiv - oder individualrechtliche Anspruchsgrundlage für die Gewä h- rung der Vergünstigung besteht ( BAG 15. Mai 2012 - 3 AZR 610/11 - Rn. 62 , BAGE 141, 222 ; 24. November 2004 - 10 AZR 202/04 - zu II 3 c bb (3) der Gründe, BAGE 113, 29 ) . Eine betriebliche Übung entsteht demnach nicht, wenn der Arbeitgeber zu den zu ihrer Begründung angeführten Verhaltenswe i- sen durch andere Rechtsgrundlagen verpflichtet war ( BAG 18. April 2007 67 68 69 70 - 32 - 3 AZR 51/12 - 33 - - 4 AZR 653/05 - Rn. 43 mwN) . Sie entsteht auch nic ht, wenn sich der Arbei t- geber irrtümlich zur Leistungserbringung verpflichtet glaubte . Wenn der Arbei t- geber die Leistungen für den Arbeitnehmer erkennbar aufgrund einer anderen und sei es auch tatsächlich nicht bestehenden Rechtspflicht hat erbringen wo l- len, kann der Arbeitnehmer nicht davon ausgehen, ihm solle eine Leistung auf Dauer unabhängig von dieser Rechtspflicht gewährt werden ( BAG 10. Dezember 2013 - 3 AZR 832/11 - Rn. 62 ; 18. April 2007 - 4 AZR 653/05 - aaO; 30. Mai 2006 - 1 AZR 111/05 - Rn. 37 , BAGE 118, 211 ) . Die Darlegung s- last dafür, dass der Arbeitgeber aus Sicht des Empfängers Leistungen oder Vergünstigungen gewähren wollte, zu denen er nicht aus einem anderem Rechtsgrund verpflichtet war oder sich verpflichtet glaubte, trägt der Kläger als Anspruchssteller (vgl. BAG 29. August 2012 - 10 AZR 571/11 - Rn. 20 ; 23. August 2011 - 3 AZR 6 50/09 - Rn. 46 ff., BAGE 139, 69 ) . b) Danach hätte die D AG keine betriebliche Übung dahin begründet, dass die Betriebsrenten ihrer ehemaligen Beschäftigten zu den jeweiligen Anpa s- sungsstichtagen stets angepasst we rden. Die Versorgungsberechtigten hätten au s dem Verhalten de r D AG nicht darauf schließen dürfen, dass diese auch zu künftigen Anpassungsstichtagen die Betriebsrenten unabhängig von ihrer wir t- schaftlichen Leistungsfähigkeit anheben würde. Der Arbeitgeber hat zu jedem Anpassungsstichtag erneut über die A n- passung d er Betriebsrenten ge mäß § 16 Ab s. 1 BetrAVG nach billigem Erme s- sen zu entscheiden. Dabei darf er neben den Belangen des Versorgungsem p- fängers und seiner eigenen wirt schaftlichen Lage weitere Kriterien in seine Pr ü- fung und Entscheidung ei nbeziehen . Seine En tscheidung muss insgesamt bill i- gem Ermessen entsprechen. Dabei ist es dem Arbeitgeber auch gestattet, die Betriebsrenten anzupassen, obwohl er nach seine r wirtschaftliche n Lage ei ne Anpassung ablehnen dürfte . Der Arbeitgeber darf auch die Folgen einer ve r- w eigerten Anpassung für das Ansehen seines Unternehmens und die Kreditf ä- higkeit im Rahmen seiner Ermessensentscheidung berücksichtigen (vgl. BAG 29. November 1988 - 3 AZR 184/87 - zu 2 der Gründe, BAGE 60, 228) . De s- halb ist der Arbeitgeber auch nicht gehind ert, bei ausreichender wirtschaftlicher 71 72 - 33 - 3 AZR 51/12 Leistungsfä higkeit nicht nur den im Prüfungszeitraum eingetretenen Kaufkraf t- verlust auszugleichen, sondern eine höhere Anpassung vorzunehmen. Vor diesem Hintergrund durften die Betriebsrentner der D AG aus deren Anpassungsprax is nur den Schluss ziehen , dass die D AG ihrer Anpassung s- prüfungspflicht nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG nach ge kommen war und über die Anpassung nach billigem Ermessen ent schieden hatte . Sollte sie ihre mangelnde wirtschaftliche Leistungs fähigkeit möglicherweise mehrfach nicht zum Anlass genommen haben, die Anpassung zu verweigern, konnte daraus nicht geschlossen werden, dass auch bei künftigen Anpassungsstichtagen so verfahren werden sollte. III . Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Ab s. 1 ZPO. Gräfl Schlewing Spinner C. Reiter Schepers 73 74
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