Bundesarbeitsgericht Urteil vom 18. März 2014 Dritter Senat - 3 AZR 899/11 - I. Arbeitsgericht Mannheim Urteil vom 21. April 2010 - 15 Ca 179/09 - II. - Württemberg - Kammern Mannheim - Urteil vom 4. Oktober 2011 - 14 Sa 66/10 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichworte: Betriebsrentenanpassung - wirtschaftliche Lage des Versorgungsschul d- ners Bestimmung en : BetrAVG § 16 Abs. 1 und Abs. 2 Hinweis des Senats: Führende Entscheidung zu einer Parallelsache - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 3 AZR 899/11 14 Sa 66/10 Landesarbeitsgericht Baden - Württemberg Im Namen des Volkes! Verkündet am 18. März 2014 URTEIL Kaufhold, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungsbeklagter, Anschlussberufungskläger und Revisionskläger, p p . Beklagte, Berufungsklägerin, Anschlussberufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 18. März 2014 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesa r- - 2 - 3 AZR 899/11 - 3 - beitsg ericht Gräfl, die Richterinnen am Bundesarbeitsgericht Dr. Schlewing und Dr. Ahrendt sowie die ehrenamtlichen Richter Wischnath und Brunke für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesa r- beitsgerichts Baden - Württemberg - Kammern Ma nnheim - vom 4. Oktober 2011 - 14 Sa 66/10 - wird zurückgewi e- sen. Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, die B e- triebsrente des Klägers zum 1. Januar 2009 an den Kaufkraftverlust anzupa s- sen. Der Kläger war langjährig bei einem dem A ( A ) - Konzern a n g e h ö re n den Unternehmen beschäftigt. Er trat mit Ablauf des Monats Februar 1994 in den Ruhestand und bezieht seit dem 1 . März 1994 von der B e klagten eine B e trieb s- rente auf der Grundlage einer Versorgungsordnung der A . Zu Re n te n beginn betrug seine monatliche Betriebsrente 5.560,00 DM (= 2.842,78 Euro) brutto. Die Beklagte, die die Anpassungsprüfungen zum 1. Januar eines jeden Kale n- derjahres gebündelt durchführt, passte die Betrieb s rente des Klägers letztmalig zum 1. Januar 2006 auf 3.291,24 Euro an. Nach den von der Wirtschaftspr ü- fungsgesellschaft E geprüften und te s tierten Jahresabschlüssen ha t te die B e- klagte in den Jahren 2006 bis 2010 Ve r luste bzw. keine die Umlau f rend i te ö f- fentlicher Anleihen übersteigende Eige n kapitalrendite erwirtschaftet. Sie nahm daher zum 1. Januar 2009 keine Anpa s sung der Betriebsrente des Kl ä gers vor . Mit Schreiben vom 13. Juli 2009 teil te sie diesem mit, ihre wir t schaftl i che Lage lasse eine Anpas sung nicht zu. 1 2 - 3 - 3 AZR 899/11 - 4 - Die Beklagte gehörte ursprünglich dem A - Konzern an . Sie war eine 100 %ige Tochter gesellschaft der A B GmbH, deren ei n z i ge G e sel l scha f t e rin die Konzern obergesell schaft A AG war; sie firmierte z u nächst als A G AG und sp ä- ter als A G GmbH. Aufgrund notariellen Kaufvertrags vom 5. März 2007 veräußerte die A B GmbH ihre Geschäftsanteile an der A G GmbH zum 1. Januar 2007 an die zum AV - Konzern geh ö rende P GmbH & Co. KG zum Preis von 1,00 Euro. Z u gleich zahlte sie 33 Mio. Euro in die Kapita l rückl a ge der A G GmbH ein. Die P GmbH & Co. KG is t eine Tochtergesel l schaft ( zu 9 9,93 %) der AV H AG. Die A G GmbH war zunächst in drei Geschäftsbere i chen t ä tig: d em G e- schäftsbereich Elektrotechnik , dem Geschäftsbereich F a c i lity M a nag e ment und dem Geschäftsbereich Luft - bzw. Lüftungstechnik . Die G e schäft s bereiche Facility M anagement und Luft - bzw. Lüftungstechnik wurden zum 1. April 2008 innerhalb des AV - Konzerns ausgegliedert und in die W GmbH & Co. KG eingebracht. Der G e schäftsb e rei ch Elektrotechnik wurde durch Unterne h- menskaufvertrag zum 1. Januar 2009 auf die aus einer Vorratsgesellschaft he r- vorgegangene W E GmbH (im Folgenden: WE ) im Wege des a s set - deals übe r- tr a gen. Die WE ist eine 100 %i ge Tochter gesellschaft der B e klagten. Die E r ge b- nisse der WE fli e ßen vollständig in das Ergebnis der B e klagten ein. Die B e kla g- te b e schäftigt seit dem 1. Januar 2009 keine eigenen Arbeitnehmer mehr. Der Kläger hat zum 1. Januar 2009 eine Anpassung seiner zuletzt iHv. 3.291,24 E uro bezogenen Betriebsren te um den in der Zeit vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Dezember 2008 zu verzeichnenden Anstieg der Verbraucherpreise verlangt, den er mit 5,74 % beziffert hat . Er ha t deshalb einen monatlichen Di f- ferenzbe trag von 188,92 Euro geltend gemacht . Hilfsweise hat er die geforderte Anpassung als Schadensersatz wegen nicht hinreichender Ausstattung der B e- klagten als sog. Rentnergesellschaft begehrt. Er hat die Auffassung vertreten, die Entscheidung der Beklagten, seine Betriebsrente zum 1. Jan uar 2009 nicht anzupassen, entspreche nicht billigem Ermessen. Die Beklagte habe nicht hi n- reichend dargelegt, aufgrund ihrer wirtschaftlichen Lage zur Betriebsrentena n- passung nicht im Stande zu sein. Da die Geschäftsbereiche Facility M anag e- 3 4 5 6 - 4 - 3 AZR 899/11 - 5 - ment und Luft - bzw. Lüftungstechnik zum 1. April 2008 innerhalb des AV - Konzerns ausgegliedert und in die W GmbH & Co. KG ei n g e bracht wo r den se i- en und der Geschäftsbereich Elektr o technik zum 1. Januar 2009 auf die WE übertragen w orden sei, sei en die in den G e schäft s jahren 2006 bis 2008 erzie l- ten Ergebnisse nicht repräse n tativ für die künftige Ertrag s lage der Bekla g ten . Mit dem 1. Januar 2009 sei eine w e sen t l i che Verä n derung in den wir t schaftl i- chen Verhältnissen der Beklagten ei n ge tr e ten. Sei t dem sei die B e klagte nicht mehr operativ am Markt tätig, so n dern fu n giere als reine Ren t ner - bzw. Abwic k- lungsgesellschaft. Zudem habe die B e kla g te im Z u samme n hang mit dem E r- werb der Geschäftsanteile durch die P GmbH & Co. KG zu m 1. Januar 2007 Wertpapiere über einen B e trag iHv. ca. 80.000.000,00 Euro e r halten. Di e se Wertpapiere seien als U m lau f vermögen in der Bilanz der Bekla g ten für das Jahr 2007 enthalten. In der Bilanz für das G e schäftsjahr 2008 sei ein entspr e che n- des Umlaufv ermögen nicht mehr au s g e wiesen. Da der Beklagten die Wertp a- piere treuhän derisch überlassen wo r den seien und nur für die Erfü l lung der la u- fenden Pe nsionsve r pflichtungen und der Anpassungen hätten ve r wendet we r- den dürfen , müsse d ie Beklagte sich so behandeln lassen, als seien die 80.000.000,00 Euro noch vo r handen. Über di e sen Betrag hinaus seien der B e- klagten im Zusammenhang mit dem Erwerb der Ges chäftsanteile durch die P GmbH & Co. KG weitere 33 Mio. Euro zugeflossen, die in ihre Kap i ta l rüc k lage eingestellt wurden. Auch dieser Betrag sei ihr treuhänd e risch und zwec k gebu n- den zur E r füllung der Pe n sionsverpflichtungen ei n schlie ß lich der Anpa s sungen überlassen worden , s o dass sich die Beklagte so behandeln lasse mü s se, als wäre auch dieser B e trag weiterhin vor handen . J e denfalls müsse sich die B e- klagte unter dem G e sicht s punkt des Berechnung s durchgriffs im qu a lifiziert fa k- tischen Ko n zern die günst i ge wirtschaftliche Lage der AV H AG z u rec h nen la s- sen. Die AV H AG bestimme über die P GmbH & Co. KG die G e schäft s p o l i tik der Bekla g ten. Durch die En t sche i dung der AV H AG, die G e schäft s b e re i che Facility M a nag e ment und Luft - bzw. Lü f tung s technik zum 1. April 2008 i n- nerhalb des AV - Konzerns au s zugliedern und in die W GmbH & Co. KG ei n z u- bri n gen sowie den G e schäftsb e reich Elektr o tec h nik durch U n te r ne h men s kau f- ve r trag zum 1. Januar 2009 auf die WE zu übe r tr a gen, habe sich eine ko n zer n- - 5 - 3 AZR 899/11 - 6 - t y p i sche Gefahr real i siert. Der B e klagten seien hierdurch die Mittel en t z o gen wo r den, die sie zur E r füllung ihrer Verbindlichke i ten einschlie ß lich der B e trieb s- re n tenanpa s sungen benötige. Die Beklagte sei zu einer reinen R en t ne r gesel l- schaft mit nicht ausre i chender Au s stattung gewo r den . Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, 1. an ihn rückständige Betriebsrente für die Monate J a- nuar bis Dezember 2009 iHv. insgesamt 2.267,04 Euro nebst Zinsen iHv. f ünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 188,92 Euro seit dem jeweiligen Ersten des Folgemonats, beginnend mit dem 1. Februar 2009 und endend mit dem 1. Januar 2010 zu zahlen, 2. an ihn ab dem Monat Januar 2010 eine monatliche Betriebsrente iHv. insgesamt 3.480,16 Euro zu za h- len. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat die Auffassung vertreten, ihre wirtschaftliche Lage stehe einer A npassung der Betriebsrente des Klägers zum 1. Januar 2009 entgegen. Sie sei weder eine Rentner - n och eine Abwicklungsgesellschaft. Vielmehr sei sie, da sie ihr o peratives Geschäft durch die WE durchführe, deren Ergebnisse ihr zuflössen, als werbendes U n- ternehmen einzustufen. Die Abschlüsse der Geschäftsjahre 2006 bis 2008 se i- en entgegen der Auffassun g des Klägers aussagekräftig. Die Ausgliederung der Geschäftsbereiche Facility M anagement und Luft - bzw. Lüftungstechnik sei bereits zum 1. April 2008 erfolgt, dennoch sei ihre wirtschaftliche Lage zum E n- de des Geschäftsjahres 2008 durch einen Verlust iHv. ca. 11 Mio. Euro g e- kennzeichnet. Zudem bestätigten die Zahlen aus den Jahren 2009 und 2010 ihre negative Prognose. Ihr seien keine Wertpapiere im Wert von ca. 80 Mio. Euro treuhänderisch zum Zwecke der Zahlung der laufenden Betrieb s- renten und der Anpa ssungen überlassen worden. Vielmehr sei anlässlich des Verkaufs der Geschäftsanteile an die P GmbH & Co. KG durch die A B GmbH die Vereinbarung getroffen worden, dass sämtl i che Ford e ru n gen der Beklagten gegenüber Ge sellschaf ten des A - Konzerns oder Bete i l i gu n gen der Bekla g ten sowie Ansprüche der B e kla g ten aus dem A T - Saldo au s g e gl i chen wü r den. Die Forderu n gen der Bekla g ten g e gen ve r bu n dene U n te r ne h men hä t- 7 8 - 6 - 3 AZR 899/11 - 7 - ten sich per 31. Dezember 2006 a uf 110.086.000,00 Euro bela u fen. Diese Fo r- d e rungen se i en zum 31. Dezember 2006 ausgeglichen worden mit der Fo l ge, dass sie, die Beklagte, im Geschäft s jahr 2007 über liquide Mittel iHv. insg e samt 110.727.000,00 Euro verfügt habe. Hiervon h abe sie selbst N a m ensaktien im Wert von 80.002.718,8 8 Euro g e kauft. Die se Wertpapiere seien im G e schäft s- jahr 2008 wieder veräußert wo r den. Auch der Betrag von 33 Mio. Euro, der im Geschäft s jahr 2007 in ihre Kap i talrücklage geflossen sei , sei ihr nicht treuhä n- derisch zum Zwecke der Erfüllung ihrer Pensionsverpflic h tungen ei n schließlich der Anpa s sungen überlassen wo r den. Die Einzahlung sei au s schließlich zur vorüberg e henden Stärkung ihres Eigenkapitals und zur A b fed e rung der Risiken aus a n hängigen Rechtsstreiti g keiten, Proj ekt en , Unterb e schä f tigung, Restrukt u- ri e rungsmaßnahmen etc. e r folgt. Ein Berechnungsdurc h griff auf die wirtschaftl i- che Lage der AV H AG komme nicht in B e tracht. Das Arbeitsgeric ht hat der Klage stattgegeben. D as Landesarbeitsg e- richt hat das arbeit sgerichtliche Urteil auf die Berufung der Beklagten abgeä n- dert und die Klage abgewiesen; die Anschlussberufung des Klägers , mit der dieser zusätzlich die Zahlung einer rückständigen 13. Betriebsrentenleistung iHv. 188,92 Euro für D ezember 2009 nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Januar 2010 verlangt hatte, hat das La n- desarbeitsgericht zurückgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger seine zuletzt gestellten Anträge weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe Die Revision des Klägers ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht erkannt, dass die Beklagte nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG nicht verpflichtet ist, die Betriebsrente des Klägers ab dem 1. Januar 2009 an den Kaufkraftverlust anzupassen . 9 10 - 7 - 3 AZR 899/11 - 8 - A. Die Klage ist zulässig. Dies gilt auch für den auf künftige Leistungen gerichteten Klagean trag . Hierbei handelt es sich um eine Klage auf wiederke h- rende Leistungen iSd. § 258 ZPO. Bei wiederkehrenden Leistungen, die - wie Betriebsrentenansprüche - von keiner Gegenleistung abhängen, können grun d- sätzlich auch künftig fällig werdende Teilbeträge eingeklagt werden. Im Gege n- satz zu § 259 ZPO muss nicht di e Besorgnis bestehen, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen werde (vgl. etwa BAG 11. Oktober 2011 - 3 AZR 527/09 - Rn. 13 mwN , BAGE 139, 252 ) . B. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat gemäß § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG keinen Anspruch auf Anpassung seiner Betriebsrente ab dem 1. Januar 2009 an den Kaufkraftverlust. I. Die Beklagte war nach § 16 Abs. 1 BetrAVG verpflichtet, zum 1. Januar 2009 zu prüfen, ob eine Anpassung der Betriebsrente des Klägers an den Kaufkraftverlust z u erfolgen hatte. 1. Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG ist der Arbeitgeber verpflichtet, alle drei Ja h- re eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. Das bedeutet, dass er in zeitlichen Abständen von jeweils drei Jahren nach dem individuellen Leistungsbeginn die Anpassungsprüfung vorzunehmen hat. Diese wäre - ausgehend vom Rentenbeginn des Klägers am 1. März 1994 - ua. am 1. März 2009 vorzunehmen gewesen. 2. Allerdings hat die Beklagte alle in ihrem Unternehmen anfallenden Pr ü- fungstermine zum 1. Januar eines Kalenderjahres gebündelt und die Betrieb s- rente des Klägers erstmalig berei ts zum 1. Januar 1997 und im weiteren Verlauf zum 1. Januar 2000, 1. Januar 2003 und 1. Januar 2006 angepasst. Damit ergab sich für den Kläger der 1. Januar 2009 als weiterer Prüfungstermin. a) Der gesetzlich vorgeschriebene 3 - Jahres - Rhythmus zwingt nicht zu starren, individuellen Prüfungsterminen; die Bündelung aller in einem Unte r- nehmen anfallen den Prüfungstermine zu einem einheitlichen Jahrestermin ist 11 12 13 14 15 16 - 8 - 3 AZR 899/11 - 9 - zulässig (vgl. BAG 11. Oktober 2011 - 3 AZR 527/09 - Rn. 18 mwN, BAGE 139, 252 ) . Sie vermeidet unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand und beeinträc h- tigt die Interessen der Betriebsrentner nur geri ngfügig. Für diese verzögert sich allenfalls die erste Anpassungsprüfung. Die den Versorgungsempfängern da r- aus entstehenden Nachteile werden regelmäßig dadurch abgemildert, dass zu den folgenden Anpassungsstichtagen ein entsprechend angewachsener höh e- rer T euerungsausgleich zu berücksichtigen ist. In der Folgezeit muss der 3 - Jahres - Zeitraum allerdings eingehalten sein. Zudem darf sich durch den g e- meinsamen Anpassungsstichtag die erste Anpassung um nicht mehr als sechs Monate verzögern (vgl. BAG 11. Dezember 2012 - 3 AZR 615/10 - Rn. 33) . b) Der Kläger bezieht seit dem 1. März 1994 eine Betriebsrente. Sein R u- hegeld wurde bereits am nächsten gemeinsamen Anpassungsstichtag, dem 1. Januar 1997, und damit vor seinem individuellen Anpassungsstichtag erhöht. Hiera us leiten sich die weiteren Anpassungsstichtage 1. Januar 2000, 1. Januar 2003, 1. Januar 2006 und 1. Januar 2009 ab. II. Die Entscheidung der Beklagten, die Betriebsrente des Klägers zum 1. Januar 2009 nicht an den seit Rentenbeginn eingetretenen Kaufkraftverlust anzupassen, entspricht billigem Ermessen gemäß § 16 Abs. 1 BetrAVG. 1. Bei der Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG hat der Arbei t- geber die Belange der Versorgungsempfänger sowie seine eigene wirtschaftl i- che Lage zu berücksichtige n. Lässt die wirtschaftliche Lage eine Anpassung der Betriebsrenten nicht zu, ist der Arbeitgeber zur Anpassung nicht verpflichtet. D ie wirtschaftliche Lage der Beklagten stand einer Anpassung der Betriebsre n- te des Klägers an den Kaufkraftverlust zum 1. Ja nuar 2009 entgegen. a) Die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers ist eine zukunftsbezogene Größe. Sie umschreibt die künftige Belastbarkeit des Arbeitgebers und setzt eine Prognose voraus. Beurteilungsgrundlage für die insoweit langfristig zum Anpassungss tichtag zu erstellende Prognose ist grundsätzlich die bisherige wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens vor dem Anpassungsstichtag, soweit daraus Schlüsse für dessen weitere Entwicklung gezogen werden kö n- 17 18 19 20 - 9 - 3 AZR 899/11 - 10 - nen. Für eine zuverlässige Prognose muss die bi sherige Entwicklung über e i- nen längeren repräsentativen Zeitraum von in der Regel mindestens drei Ja h- ren ausgewertet werden (st. Rspr., vgl. etwa BAG 28. Mai 2013 - 3 AZR 125/11 - Rn. 39) . Zwar ist maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt der Anpassungsstichtag . Allerdings kann sich auch die wirtschaftliche Entwicklung nach dem Anpa s- sungsstichtag auf die Überprüfung der Anpassungsentscheidung des Arbeitg e- bers auswirken. Die wirtschaftlichen Daten nach dem Anpassungsstichtag bis zur letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz können die früh e- re Prognose bestätigen oder entkräften . Voraussetzung für die Berücksicht i- gung der späteren Entwicklung bei der zum Anpassungsstichtag zu erstelle n- den Prognose ist allerdings, dass die Veränderungen in den wirtschaf tlichen Verhältnissen des Unternehmens zum Anpassungsstichtag bereits vorherse h- bar waren. Spätere unerwartete Veränderungen der wirtschaftlichen Verhältni s- se des Unternehmens können erst bei der nächsten Anpassungsprüfung b e- rücksichtigt werden (vgl. BAG 11 . Dezember 2012 - 3 AZR 615/10 - Rn. 41 mwN) . b) Die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers rechtfertigt die Ablehnung einer Betriebsrentenanpassung insoweit, als das Unternehmen dadurch übe r- mäßig belastet und seine Wettbewerbsfähigkeit gefährdet würde. Di e Wettb e- werbsfähigkeit wird beeinträchtigt, wenn keine angemessene Eigenkapitalve r- zinsung erwirtsc haftet wird oder wenn das Unternehmen nicht mehr über gen ü- gend Eigenkapital verfügt. Bei einer ungenügenden Eigenkapitalverzinsung reicht die Ertragskraft des Unternehmens nicht aus, um die Anpassungen fina n- zieren zu können. Bei einer ungenügenden Eigenkapitalausstattung muss verl o- rene Vermögenssubstanz wieder aufgebaut werden, bevor dem Unternehmen die Anpassung von Betriebsrenten zugemutet werden kann. Demnac h rechtfe r- tigt die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers die Ablehnung einer Betriebsre n- tenanpassung insoweit, als dieser annehmen darf, dass es ihm mit hinreiche n- der Wahrscheinlichkeit nicht möglich sein wird, den Teuerungsausgleich aus den Unternehmenser trägen und den verfügbaren Wertzuwächsen des Unte r- 21 22 - 10 - 3 AZR 899/11 - 11 - nehmensvermögens in der Zeit bis zum nächsten Anpassungsstichtag aufz u- bringen. Demzufolge kommt es auf die voraussichtliche Entwicklung der Eige n- kapitalverzinsung und der Eigenkapitalausstattung des Unterne hmens an. Die handelsrechtlichen Jahresabschlüsse bieten den geeigneten Einstieg für die Feststellung sowohl der erzielten Betriebsergebnisse als auch des vorhandenen Eigenkapitals (vgl. BAG 11. Dezember 2012 - 3 AZR 615/10 - Rn. 42 mwN) . a a ) Die angemessene Eigenkapitalverzinsung besteht grundsätzlich aus einem Basiszins und einem Zuschlag für das Risiko, dem das im Unternehmen investierte Kapital ausgesetzt ist. Der Basiszins entspricht der Umlaufrendite öffentlicher Anleihen. Der Risikozusch lag beträgt 2 % (vgl. BAG 11. Dezember 2012 - 3 AZR 615/10 - Rn. 43 mwN) . Bei der Berechnung der Eigenkapitalverzinsung ist einerseits auf die Höhe des Eigenkapitals, andererseits auf das erzielte Betriebsergebnis abz u- stellen. Beide Bemessungsgrundlagen s ind ausgehend von dem in den ha n- delsrechtlichen Jahresabschlüssen ausgewiesenen Zahlenwerk zu bestimmen (vgl. BAG 28. Mai 2013 - 3 AZR 125/11 - Rn. 42 mwN) . Allerdings sind die b e- triebswirtschaftlich gebotenen Korrekturen vorzunehmen. Dies gilt nicht nur für Scheingewinne, sondern beispielsweise auch für betriebswirtschaftlich überhö h- te Abschreibungen. Außerordentliche Erträge sind zwar keine Scheingewinne. Ihr Ausnahmecharakter kann jedoch bei der Beurteilung der künftigen Ertrag s- entwicklung nicht außer A cht gelassen werden. In der Regel sind außerordentl i- che Erträge und außerordentliche Verluste aus den der Prognose zugrunde gelegten früheren Jahresabschlüssen herauszurechnen. Darüber hinaus sind wirtschaftliche Daten, die auf Entwicklungen oder Umständen beruhen, die nicht fortwirken und sich voraussichtlich nicht wiederholen werden, regelmäßig nicht repräsentativ für die weitere Ertragslage und deshalb regelmäßig bei der Ermit t- lung der Eigenkapitalverzinsung nicht zu berücksichtigen (vgl. BAG 28. Mai 201 3 - 3 AZR 125/11 - Rn. 43 mwN) . Für die Frage, ob der Versorgungsschuldner eine angemessene Eige n- kapitalverzinsung erzielt hat, kommt es auf das vorhandene Eigenkapital iSd. § 266 Abs. 3 Buchst. A HGB an. Dazu zählen nicht nur das gezeichnete Kapital 23 24 25 - 11 - 3 AZR 899/11 - 12 - (Sta mmkapital) und die Kapitalrücklage, sondern auch Gewinnrücklagen, G e- winn - und Verlustvorträge und Jahresüberschüsse/Jahresfehlbeträge (BAG 30. November 2010 - 3 AZR 754/08 - Rn. 55 mwN) . Da sich das Eigenkapital während eines Geschäftsjahres ständig veränd ert, kann weder das zu Beginn des Geschäftsjahres vorhandene noch das am Ende des Geschäftsjahres e r- reichte Eigenkapital zugrunde gelegt werden. Vielmehr ist von einem Durc h- schnittswert auszugehen. Das Eigenkapital zu Beginn und zum Ende des G e- schäftsjahre s sind zu addieren und anschließend zu halbieren (BAG 11. Oktober 2011 - 3 AZR 527/09 - Rn. 37 mwN, BAGE 139, 252) . b b ) Die für die Anpassungsentscheidung des Arbeitgebers maßgebliche wirtschaftliche Lage wird nicht nur vom Umfang der Eigenkapitalverzinsu ng b e- stimmt, sondern auch von der Eigenkapitalausstattung. Die wirtschaftliche Lei s- tungsfähigkeit eines Unternehmens ist nach seiner gesamtwirtschaftlichen Sit u- ation zu beurteilen. Die zu erwartenden Überschüsse sind nur ein Kriterium. Wertzuwächse sind be i der Anpassungsentscheidung nach § 16 BetrAVG nur insoweit zu berücksichtigen, als sie vom Unternehmen erwirtschaftet wurden und ohne Gefährdung der Wettbewerbsfähigkeit und der Arbeitsplätze verwertet werden können. Deshalb ist die wirtschaftliche Belast barkeit des Unternehmens auch dann beeinträchtigt, wenn die Eigenka pitalausstattung ungenügend ist (BAG 11. Dezember 2012 - 3 AZR 615/10 - Rn. 47 ff.) . c c ) Die wirtschaftliche Lage eines Unternehmens wird durch dessen E r- tragskraft im Ganzen geprägt. Der V ersorgungsschuldner ist nicht schon dann zur Anpassung der Betriebsrenten verpflichtet, wenn einzelne Einkünfte den Umfang der Anpassungslast übersteigen (BAG 26. Oktober 2010 - 3 AZR 502/08 - Rn. 56) . Zudem kommt es im Rahmen der Anpassungsprüfung nach § 16 BetrAVG auf die tatsächliche wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners an und nicht auf eine fiktive Lage , die bestanden hätte, wenn unternehmerische Entscheidungen anders getroffen worden wären. Insbesondere sieht § 16 BetrAVG eine fiktive Fort schreibung wirtschaftlicher Daten aus der Vergange n- 26 27 28 - 12 - 3 AZR 899/11 - 13 - heit nicht vor (vgl. BAG 28. Mai 2013 - 3 AZR 125/11 - Rn. 71 mwN; 20. August 2013 - 3 AZR 750/11 - Rn. 51 mwN) . d d ) Der Arbeitgeber hat darzulegen und zu beweisen, dass seine Anpa s- sungsentscheidung billi gem Ermessen entspricht und sich in den Grenzen des § 16 BetrAVG hält. Die Darlegungs - und Beweislast erstreckt sich auf alle die Anpassungsentscheidung beeinflussenden Umstände. Hinsichtlich des Anpa s- auch daraus, dass Sac h- vortrag und Beweis in der Regel von der Partei zu verlangen sind, die über die maßgeblichen Umstände Auskunft geben kann und über die entsprechenden Beweismittel verfügt. Dieser Grundsatz gilt vor allem dann, wenn es auf die b e- sonder en Interessen einer Partei oder deren Vermögensverhältnisse ankommt (vgl. BAG 11. Dezember 2012 - 3 AZR 615/10 - Rn. 50 mwN) . Die handelsrechtlichen Jahresabschlüsse bieten lediglich den geeign e- ten Einstieg für die Feststellung sowohl der erzielten Betrie bsergebnisse als auch des jeweils vorhandenen Eigenkapitals. Betriebswirtschaftlich gebotene Korrekturen sind vorzunehmen. Allerdings muss der Sachvortrag der Parteien ausreichende Anhaltspunkte dafür enthalten, dass derartige Korrekturen no t- wendig sind. D avon zu unterscheiden ist die Frage, ob die Jahresabschlüsse handelsrechtlich ordnungsgemäß erstellt wurden. Sofern der Versorgungsb e- rechtigte die Fehlerhaftigkeit testierter Jahresabschlüsse geltend machen will, hat er die nach seiner Ansicht unterlaufen e n Fehler näher zu bezeichnen. Hat er die ordnungsgemäße Erstellung der Jahresabschlüsse substantiiert bestri t- ten, hat der Arbeitgeber vorzutragen und unter Beweis zu stellen, weshalb die Jahresabschlüsse insoweit nicht zu beanstanden sind (vgl. BAG 18. Feb ruar 2003 - 3 AZR 172/02 - zu A II 2 c der Gründe, BAGE 105, 72) . e e ) Diese für werbende Unternehmen entwickelten Grundsätze gelten nach der Rechtsprechung des Senats im Wesentlichen auch für sog. Rentner - und Abwick lungsgesellschaften. Auch diese haben e ine Anpassung der Betriebsre n- ten nach § 16 Abs. 1 BetrAVG zu prüfen. Dabei sind auch Rentner - und A b- wic k lungsgesellschaften nicht verpflichtet, die Kosten für die Betriebsrentena n- passung aus ihrer Vermögenssubstanz aufzu bringen. Auch ihnen ist eine a n- 29 30 31 - 13 - 3 AZR 899/11 - 14 - gemes sene Eigenkapitalverzinsung zuzubilligen. Deshalb reicht es - entgegen der Rechtsansicht des Klägers - nicht aus, wenn der Rentner - oder Abwic k- lungsgesellschaft lediglich das gesetzlich vorgeschriebene Stammkapital ve r- bleibt. Allerdings ist bei Rentner - un d Abwicklungsgesellschaften eine Eigenk a- pitalverzinsung angemessen, die der Umlaufrendite öffentlicher Anleihen en t- spricht. Für einen Zuschlag, wie er bei aktiven Arbeitgebern vorzunehmen ist, deren in das Unternehmen investier tes Eigenkapital einem erhöhten Risiko ausgesetzt ist, besteht kein Anlass (vgl. BAG 26. Oktober 2010 - 3 AZR 502/08 - Rn. 37 bis 39 mwN) . c) Es kann dahinstehen, ob die Beklagte als bloße Rentner - oder Abwic k- lungsgesellschaft einzustufen ist oder ob sie - d a ihr die Ergebnisse der WE zufließen - wie ein werbendes Unternehmen zu behandeln ist. Selbst ohne Z u- erkenn ung eines Risikozuschlags durfte die Beklagte zum Anpassungsstichtag 1. Januar 2009 mit hoher Wahrscheinlichkeit damit rech nen, dass ihr in der Ze it bis zum nächsten Anpassungsstichtag am 1. Januar 2012 die für die Anpa s- sung der Betriebsrente erforderliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit fehlen würde. a a ) Die Beklagte hat in den Geschäftsjahren 2006 bis 2008 keine ang e- messene Eigenkapitalverzins ung erzielt. (1 ) Im Geschäftsjahr 2006 hat die Beklagte nach dem testierten Jahresa b- schluss ein negatives Betriebsergebnis erwirtschaftet. Zwar weist die Gewinn - un d Verlustrechnung für dieses Geschäftsjahr ein Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit iHv. 6.826.000,00 Euro aus. Dieses Betriebsergebnis ist j e- doch - wie das Landesarbeitsgericht in seiner Entscheidung ausgeführt hat - zumindest um den aperiodischen Ertrag aus dem bereits im Vorjahr abgerec h- - Euro zu bereinigen, was zu e i- nem negativen Betriebsergebnis, nämlich zu einem Betriebsergebnis iHv. m i nus 1.617.000,00 Euro führt. (2 ) Auch i m Geschäftsjahr 2007 hat die Beklagte keine angemessene E i- genkapitalverzinsung erzielt. Ausweislich der Gewinn - u nd Verlustrechnung b e- 32 33 34 35 - 14 - 3 AZR 899/11 - 15 - trug das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit der Beklagten in diesem Geschäftsjahr 17.670,00 Euro. Bei einem Eigenkapital iHv. 11.249.000,00 Euro zum Ende des Geschäftsjahres 2006 sowie iHv. 43.749.000,00 Euro zum Ende des Ges chäftsjahres 2007 ergibt sich ein durchschnittliches Eigenkapital iHv. 27.499.000,00 Euro. Damit hat die Beklagte im Geschäftsjahr 2007 eine Eige n- kapitalverzinsung iHv. 0,06 % erreicht. Ohne Berücksichtigung des Risikoz u- schlags von 2 % belief sich die ange messene Eigenkapitalverzinsung im G e- schäftsjahr 2007 hingegen entsprechend der Umlaufrendite öffentlicher Anle i- hen auf 4,3 %. (3 ) Im Geschäftsjah r 2008 hat die Beklagte erneut ein negatives Betrieb s- ergebnis erwirtschaftet. Die Gewinn - und Verlustrechnung weist einen Jahre s- fehlbetrag iHv. (minus) 11.094.000,00 Euro aus. Das Ergebnis der gewöhnl i- chen Geschäf tstätigkeit belief sich auf ca. minus 13.870.000,00 Euro. Es kann dahinstehen, ob dieses Ergebnis um die vom Landesarbeitsgericht angeführten Sondereffek te zu bereinigen ist. Selbst wenn man mit dem Landesarbeitsgericht berücksichtigt, dass der Jahresfehlbetrag auf außergewöhnlichen Aufwendu n- gen iHv. 9.800.000,00 Euro beruht und den Jahresfehlbetrag um diese Sondereffekte bereinigt, verb leibt es für das Geschäftsjahr 2008 j e- denfalls bei einem negativen Ergebnis iHv. von mehr als 1 Mio. Euro. b b) Die Beklagte konnte en tgegen der Auffassung des Kläger s ihre r Pro g- noseentscheidung die wirtschaftliche Entwicklung in den Jahre n 2006 bis 2008 z ugrunde legen. Die danach erstellte negative Prognose wird nicht dadurch in M - bzw. April 2008 innerhalb des AV - Konzerns au s g e gli e- dert und in die W GmbH & Co. KG ei n g e bracht wu r den . Auch nach Au s gli e d e- rung der Geschäftsbereiche Facility M a nag e ment und Luft - bzw. Lü f tung s- technik hatte sich die wirtschaftliche Lage der Bekla g ten nicht verbe s sert, so n- dern im Verhältnis zum vorangega n genen G e schäft s jahr ve r schlec h tert. Zum Ende des Geschäftsjahres 2008 wies die G e winn - und Ve r lustrec h nung der B e- klagten einen Jahresfehlbetrag iHv. 11.094.000,00 Euro aus. Auch das bere i- nigte Betriebsergebnis war negativ. 36 37 - 15 - 3 AZR 899/11 - 16 - Entgegen der Rechtsau ffassung des Klägers hat auch die Übertragung Januar 2009 auf die WE nicht dazu geführt, dass das aus den Jahresabschlüssen der Geschäftsjahre 2006 bis 2008 ersichtliche Zahlenwerk nicht repräsentativ für die künftige Ertragslage war. Zwar beschäftigte die Beklagte seit dem 1. Januar 2009 selbst keine Mi t- t- , die eine 100%ige Tochter der Beklagten ist, nac h den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts vollständig in das Ergebnis der Beklagten ein. c c ) Im Übrigen wurde die negative Prognose der Beklagten durch die G e- schäftsentwicklung in den Geschäftsjahr en 2009 und 2010 bestätigt. (1 ) Die Beklagte hat au ch im Geschäftsjahr 2009 keine angemessene E i- genkapitalver zinsung erzielt. In diesem Geschäftsjahr betrug das Ergebnis ihr er gewöhnlichen Geschäftstätigkeit minus 5.574.000,00 Euro. Daran ändert - entgegen der Rechtsauffassung des Klägers - auch nichts, d ass in den G e- schäftsjahren 2007 und 2008 Erträge aus Wertpapieren und Ausleihungen des Finanzvermögens iHv. ca. 4 Mio. Euro verzeichnet werden konnten, während derartige Erträge im Geschäftsjahr 2009 n ur iHv. ca. 600.000,00 Euro erzielt wurden. Selbst wenn das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit für das Geschäfts jahr 2009 um minus 3.400.000,00 Euro bereinigt würde, verbliebe ein negatives Betriebsergebnis. Hierauf hat das Landesarbeitsgericht in der ang e- fochtenen Entsch eidung zutreffend hingewiesen . (2 ) Im Geschäftsjahr 2010 beträgt das Ergebnis der gewöhnlichen G e- schäftstätigkeit der Beklagten 313.880,00 Euro. Bei einem Eigenkapital zum Ende des Geschäftsjahres 2009 iHv. 23.641.000,00 Euro und einem Eigenkap i- tal zum Schluss des Geschäftsjahres 201 0 iHv. 24.248.000,00 Euro ergibt sich für das Geschäftsjahr 2010 ein durchschnittliches Eigenkapital iHv. 23.944.500,00 Euro. Die von der Beklagten in diesem Geschäftsjahr erzielte Eigenkapitalrendite iHv. 1,31 % liegt unter der angemessenen Eigenkapitalve r- zinsung, die sich entsprechend der Umlaufrendite öffentlicher Anleihen - ohne Berücksichtigung des Risikozuschlags von 2 % - auf 2,4 % beläuft. 38 39 40 41 - 16 - 3 AZR 899/11 - 17 - d d ) Es kann dahinstehen , ob die Beklagte im Zusammenhang mit dem E r- werb der Geschäftsanteile an der A G GmbH durch die P GmbH & Co. KG zum 1. Januar 2007 Wertpapiere über einen B e trag iHv. ca. 80 Mio. Euro erha l ten e risch zum Zw e cke der Erfüllung der la u- fenden Pensionsverpflichtungen und der A n pa s sungen z u gewendet wurden; ebenso offenb leiben kann, ob der Bekla g ten in diesem Z u samme n hang weitere 33 Mio. Euro treuhänderisch ebenfalls zur E r füllung der Pension s verpflichtu n- gen einschließlich der Anpassungen z u geflo s sen sind . Sollte das Vorbringe n des Klägers zutreffen , die Beklagte habe anläs s- lich des Erwerbs der Geschäftsanteile durch die P GmbH & Co. KG zum 1. Januar 2007 treuhänderisch Mittel auch für Betriebsren tena n pa s sungen e r- halten und die se Mittel später zweckwid rig verwe ndet , könnte dies zwar ggf. zu einem Schadensersatzanspruch des Klägers führen . Einen hieraus resulti e re n- den Schadensersatzanspruch hat der Kläger im vorliegenden Rechtsstreit nicht geltend gemacht. D ie Beklagte müsste sich im Rahmen der im vorliege n den Re chtsstreit allein streitgegenständlichen Anpassungsprüfung nach § 16 B e- trAVG nicht so behandeln las sen, als wären diese Mittel nach wie vor vo r ha n- den. Im Rahmen der Anpassungsprüfung nach § 16 BetrAVG kommt es auf die tatsächliche wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners an und nicht auf eine fiktive Lage , die bestanden hätte, wenn unternehmerische En t sche i dungen anders getroffen worden wären. Insbesondere sieht § 16 BetrAVG eine fiktive Fortschreibung wirtschaftlicher Daten aus der Vergangenheit nich t vor (vgl. BAG 28. Mai 2013 - 3 AZR 125/11 - Rn. 71 mwN; 20. August 2013 - 3 AZR 750/11 - Rn. 51 mwN) . Die vom Kläger erhobenen Rügen, das Landesarbeitsgericht h abe ihn in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem es sein Vorbringen, der Bekl agten seien im Zusammenhang mit dem Verkauf der Geschäftsanteile an die P GmbH & Co. KG sowohl Wertpapiere im Wert von 80 Mio. Euro als auch weitere 33 Mio. Euro treuhänderisch und ausschließlich zum Zwecke der Erfüllung der Versorgungsver bindlichkeiten einschließlich der Anpassung s ve r- pflichtungen zugeflossen , und seine diesbezüglichen Beweisa n tritte übe r ga n- 42 43 44 - 17 - 3 AZR 899/11 - 18 - gen habe, sind deshalb mangels Entscheidungserheblichkeit des kläger i schen Vorbringens unbegründet. 2 . Die Beklagte war auch nicht de shalb verpflichtet, die Betriebsrente des Klägers zum 1. Januar 2009 an den Kaufkraftverlust anzupassen, weil sie sich die wirtschaftliche Lage der Konzernobergesellschaft AV H AG im Wege des Berechnungsdurchgriffs zurechnen lassen musste. Die Vor ausse t zungen für einen Berechnungsdurchgriff liegen nicht vor. a) Die Anpassungsprüfungspflicht nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG trifft dasjenige Unternehmen, welches als Arbeitgeber die entsprechende Ve r- sorgungszusage erteilt oder im Wege der Rechtsnachfolge übernommen hat; auf seine wirtschaftliche Lage kommt es an. Das gilt auch dann, wenn der A r- beitgeber in einen Konzern eingebunden ist. Die Konzernverbindung allein ä n- dert weder etwas an der Selbständigkeit der beteiligten juristischen Perso nen noch an der Trennung der jeweiligen Vermögensmassen (vgl. BAG 29. Septem - ber 2010 - 3 AZR 427/08 - Rn. 31, BAGE 135, 344) . Eine Ausnahme hiervon gilt im Fall des sog. Berechnungsdurchgriffs. Dabei wird dem Versorgungsschul d- ner die günstige wirtschaftl iche Lage eines anderen Konzernunternehmens z u- gerechnet. Der Berechnungsdurchgriff führt dazu, dass ein Unternehmen, we l- ches selbst wirtschaftlich nicht zur Anpassung der Betriebsrenten in der Lage ist, gleichwohl eine Anpassung des Ruhegeldes vornehmen mu ss, wenn die wirtschaftliche Lage des anderen Konzernunternehmen dies zulässt. Der B e- rechnungsdurchgriff setzt deshalb einen Gleichlauf von Zurechnung und Inne n- haftung im Sinne einer Einstandspflicht/Haftung des anderen Konzernunte r- nehmens gegenüber dem Versorgungsschuldner voraus. Wird der Verso r- gungsschuldner auf Betriebsrentenanpassung in Anspruch genommen, weil ihm die günstige wirtschaftliche Lage eines anderen Konzernunternehmens oder der Konzernobergesellschaft zugerechnet wird, muss er die Mög lichkeit haben, diese höhere Belastung an das andere Unternehmen weiterzugeben, sich also bei diesem zu refinanzieren (BAG 29. September 2010 - 3 AZR 427/08 - Rn. 32, aaO ) . Dadurch wird sichergestellt, dass die Betriebsrentenanpassungen nicht - entgegen § 16 BetrAVG - aus der Vermögenssubstanz erbracht werden 45 46 - 18 - 3 AZR 899/11 - 19 - müssen. Der Berechnungsdurchgriff ändert nichts an der Schuldnerstellung. Schuldner der Anpas sungsprüfung und - entscheidung nach § 16 BetrAVG bleibt auch beim Berechnungsdurchgriff der Versorgungsschu ldner. b ) Die Beklagte muss sich nicht unter dem Gesichtspunkt des Berec h- nungsdurchgriffs im qualifiziert faktischen Konzern eine etwaig e günstige wir t- schaftliche Lage der Konzernobergesellschaft AV H AG zurechnen la s sen. Zwar galten für einen B erechnungsdurchgriff im Rahmen der Anpa s- sungsprüfung nach § 16 BetrAVG nach der Rechtsprechung des Senats seit dem Urteil vom 28. April 1992 ( - 3 AZR 244/91 - zu III 2 der Gründe, BAGE 70, 158; vgl. auch 14. Dezember 1993 - 3 AZR 519/93 - zu III 2 der Grün de) ua. die Grundsätze entsprechend, die der Bundesgerichtshof zur Haftung des her r- schenden Unternehmens für Verbindlichkeiten des beherrschten Unternehmens aufgestellt hatte (vgl. etwa BGH 13. Dezember 1993 - II ZR 89/93 - ; 29. März 1993 - II ZR 265/91 - [TBB] BGHZ 122, 123; 23. September 1991 - II ZR 135/90 - [Video] BGHZ 115, 187; 20. Februar 1989 - II ZR 167/88 - [Tiefbau] BGHZ 107, 7; 16. September 1985 - II ZR 275/84 - [Autokran] BGHZ 95, 330) . Zwischen der konzernmäßigen Durchgriffshaftung und der Be urteilung der Lei s- tungsfähigkeit des Arbeitgebers bei der Anpassung von Betriebsrenten nach § 16 BetrAVG bestand ein Zusammenhang. Haftete beim qualifiziert faktischen Konzern die Konzernobergesellschaft, dann musste diese mit ihrer wirtschaftl i- chen Lage d er Tochtergesellschaft gegenüber auch für deren Anpassung s- schulden einstehen. Nachdem der B undesgerichtshof jedoch in seiner Grundsatzentsche i- dung vom 16. Juli 2007 ( - II ZR 3/04 - [TRIHOTEL] BGHZ 173, 246) das von ihm im Wege der Rechtsfortbildung entwic kelte Haftungskonzept aufgegeben hat, lassen sich die vom Senat aufgestellten Grundsätze zum Berechnung s- durchgriff im qualifiziert faktischen Konzern nicht mehr aufrechterhalten. Dies hat der Senat bereits mit Urteil vom 15. Januar 2013 ( - 3 AZR 638/10 - Rn. 35 ff.) entschieden und ausführlich begründet. Hieran hält der Senat fest . c ) Die Voraussetzungen für einen Ber echnungsdurchgriff auf der Grundl a- ge der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum existenzvernic h- 47 48 49 50 - 19 - 3 AZR 899/11 tenden Eingriff liegen nicht vor. Da nach setzt die Verhaltenshaftung des Gesel l- schafters nach § 826 BGB ua. den Entzug von Vermögenswerten, die fehlende Kompensation oder Rechtfertigung des Vermögensentzugs und die dadurch hervorgerufene Insolvenz der Gesellschaft bzw. deren Vertiefung vorau s (BGH 16. Juli 2007 - II ZR 3/04 - [TRIHOTEL] BGHZ 173, 246) . Die Beklagte war j e- doch zu keinem Zeitpunkt von der Insolvenz bedroht. III. Der Senat hat nicht zu prüfen, ob der Kläger von der Beklagten verla n- gen kann, im Wege des Schadensersatzes wegen ni cht hinreichender Aussta t- tung der Beklagten als Rentnergesellschaft so gestellt zu werden, als sei seine Betriebsrente ab dem 1. Januar 2009 an den Kaufkraftverlust anzupassen . Das Landesarbeitsgericht hat einen Schadensersatzanspruch des Klägers , den di e- s er allein auf eine unzureichende Ausstattung der Beklagten als Rentnergesel l- schaft gestützt hatte, verneint. Dies hat der Kläger mit seiner Revision nicht a n- gegriffen. C . Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Gräfl Schlewing Ahrendt Wischnath Brunke 51 52
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