Bundesarbeitsgericht Urteil vom 8. Dezember 2015 Dritter Senat - 3 AZR 348/14 - ECLI:DE:BAG:2015:081215.U.3AZR348.14.0 I. Arbeitsgericht Frankfurt am Main Urteil vom 27. November 2012 - 18 Ca 4672/12 - II. Hessisches Landesarbeitsgericht Urteil vom 19. März 2014 - 6 Sa 259/13 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichworte: Betriebsrentenanpassung - wirtschaftliche Lage des Versorgungsschul d- ners Bestimmungen: BetrAVG § 16 Abs. 1 und Abs. 2; HGB in der bis zum 22. Juli 2015 ge l- tenden Fassung § 253 Abs. 3 Satz 3, § 277 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4; HGB § 266 Abs. 3; KWG in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung § 10 Abs. 2 Satz 2 ECLI:DE:BAG:2015:081215.U.3AZR348.14.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 3 AZR 348/14 6 Sa 259/13 Hessisches Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes! Verkündet am 8. Dezember 2015 URTEIL Brüne , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, pp. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 8. Dezember 2015 durch den Vorsitzenden Richter am Bunde s- arbeitsgericht Dr. Zwanziger, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Spinner, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Ahrendt sowie die ehrenamtliche Richterin Trunsch und den ehrenamtlichen Richter Blömeke für Recht erkannt: - 2 - 3 AZR 348/14 ECLI:DE:BAG:2015:081215.U.3AZR348.14.0 - 3 - Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hess i- schen Landesarbeitsgerichts vom 19. März 2014 - 6 Sa 259/13 - wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, die m o- na t liche Betriebsrente des Klägers zum 1. Januar 2012 anzupassen. Der Kläger war bis März 2003 bei der D AG beschäftigt. Er bezieht seit dem 1. April 2003 eine Betriebsrente. Die D AG wurde am 11. Mai 2009 auf die Beklagte verschmolzen. Die Beklagte, die die Anpassungsprüfunge n für die ehemaligen Betriebsrentner der D AG zum 1. Januar eines jeden Kalenderja h- res gebündelt durchführt, passte die Betriebsrente des Klägers auf g rund eines gerichtlichen Vergleichs vom 24. Februar 2012 zum 1. Januar 2009 um 7,28 % auf 2.262,00 Euro an . Im Jahr 2005 war der Pension - Trust der D e. V. (im Folgenden DPT) gegründet worden. Nach § u- Sicherung und Erfüllung von gegenwärtigen und k ünftigen Ansprüchen von Rentnern, Hinterbliebenen und Anwärtern aus kollektiv - oder individualrechtl i- chen Regelungen zur betrieblichen Altersversorgung sowie der Sicherung und D AG und dem DPT März 2009 (im Folgenden Treuhandvertrag) sind die folgenden Vereinbarungen getroffen: 1 2 3 - 3 - 3 AZR 348/14 ECLI:DE:BAG:2015:081215.U.3AZR348.14.0 - 4 - Präambel (1) Aktiven und ausgeschiedenen Mitarbeitern der G e- sellschaft, aktiven und ausgeschiedenen Mitgliedern des Vorstands der Gesellschaft sowie - nach Ve r- sterben der vorgenannten Personen - ihren Hinte r- bliebenen (die genannten Personenkreise werden g- stehen aufgrund unmittelbarer Ve r- sorgungszusagen gegenüber der Gesellschaft A n- sprüche und Anwartschaften auf Erbringung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu, für die (ohne die durch diesen Vertrag bezweckte Sa l- dierung) im Konzernabschluss auszuweisen wäre. Diese Ansprüche und Anwar t- r- (2) Die Gesellschaft beabsichtigt, die Versorgungsa n- sprüche durch eine externe Rückdeckung in dem durch diesen Vertrag näher bestimmten Umfang i n- solvenzfest abzusichern. Dies erfolgt durch treuhä n- derische Übertragung der zur entsprechenden (g e- gebenenfalls anteiligen) Ausfinanzierung und Sich e- rung erforderlichen Vermögensgegenstände auf e i- nen rechtlich selbs tändigen Dritten (Treuhänder). (3) Mit dem Abschluss des Treuhandvertrags und der Übertragung der Vermögensgegenstände nach Maßgabe dieses Vertrags verfolgt die Gesellschaft den Zweck, die Erfüllung der Versorgungsansprüche mit Ausnahme der bei Eintritt des Sicherungsfalls noch verfallbaren Anwartschaften gemäß den näh e- ren Bestimmungen in diesem Vertrag auch für den Fall zu gewährleisten, dass - über ihr Vermögen ein Insolvenzverfahren e r- öffnet wird oder - die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen mangels Masse abgelehnt wird oder - zwischen ihr und den betreffenden Gläubigern ein außergerichtlicher Vergleich zur Abwe n- dung eines Insolvenzverfahrens geschlossen wird oder - 4 - 3 AZR 348/14 ECLI:DE:BAG:2015:081215.U.3AZR348.14.0 - 5 - - ihre Betriebstätigkeit vollständig eingestellt wird und ein Insolvenzverfahren mangels Masse offensichtlich nicht in Betracht kommt (jeder (4) Weiterhin verfolgt die Gesellschaft den Zweck, durch die treuhänderische Übertragung der Vermögensg e- genstände auf einen rechtlich selbständigen Dritten sicherzustellen, dass die Versorgungsansprüche auch in den Fällen zeitnah erfüllt werden, in denen die Gesellschaft die Erfüllung - ohne dass ein Sich e- rungsfall eingetreten ist - nachhaltig verzögert. Ein solcher Verzögerungsfall liegt vor, wenn ein fälliger Versorgungsanspruch mehr als 30 Tage nach Fälli g- e- (5) Außerdem soll durch die treuhänderische Übertr a- gung der zur (gegebenenfalls anteili gen) Ausfina n- zierung und Sicherung der Versorgungsansprüche erforderlichen Mittel im Konzernabschluss eine Sa l- dierung der wegen der Versorgungsansprüche au s- r- gungsverpflichtungen bedeckenden und separierten Dies vorausgeschickt vereinbaren die Parteien fo l- gendes: § 1 Vertragsgegenstand (1) Gegenstand dieses Vertrags ist die externe (geg e- benenfalls anteilige) Ausfinanzierung und Sicherung von Versorgungsansprüchen sowie - im Sicherung s- fall - die (gegebenenfalls anteilige) Befriedigung von zu diesem Zeitpunkt gesetzlich oder vertraglich u n- verfallbaren Versorgungsansprüchen; Gegenstand diese s Vertrags ist weiterhin im Verzögerungsfall die Befriedigung von in diesem Zeitpunkt unverfallbaren Versorgungsansprüchen, solange der Verzögerung s- fall andauert. (2) Durch diesen Vertrag wird eine Verwaltungstreuhand zwischen der Gesellschaft und dem Tr euhänder im Sinne des § 3 dieses Vertrags sowie eine Sich e- rungstreuhand zwischen dem Treuhänder und den Versorgungsberechtigten im Sinne des § 4 dieses Vertrags begründet (Doppeltreuhandverhältnis). - 5 - 3 AZR 348/14 ECLI:DE:BAG:2015:081215.U.3AZR348.14.0 - 6 - § 2 Treuhandvermögen Der Treuhänder eröffnet ein auf seinen Namen lautendes, als offenes Treuhanddepot geführtes Wertpapierdepot sowie ein damit korrespondierendes, als offenes Tre u- handkonto geführtes Kontokorrentkonto bei einem deu t- schen Kreditinstitut seiner Wahl. Das Treuhanddepot und das Treuhandkon r- dem vorgenannten Wertpapierdepot und auf dem Kont o- korrentkonto gebuchten Werte sowie weitere von der G e- sellschaft auf den Treuhänder zur treuhänderischen Ve r- waltung im R ahmen dieses Vertrags übertragene Verm ö- genswerte bzw. deren Surrogate stellen ein rechtlich vom Treuhänder gehaltenes Vermögen dar, mit dem der Tre u- händer nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen § 3 Verwaltungstreuhand (1) Die Gesellschaft überträgt dem Treuhänder entweder Geldbeträge auf dessen in § 2 dieses Vertrages g e- nanntes Kontokorrentkonto oder andere Vermögen s- gegenstände, die der (gegebenenfalls anteiligen) Ausfinanzierung und Sicherung der Versorgungsa n- (7) gemäß den Regelungen in § 9 dieses Vertrags zu verfahren. Die mögliche Verpflichtung zur Rückübe r- tragung des Treuhandvermögens an die Gesellsch aft richtet sich nach den Regelungen in § 9 dieses Ve r- trags. (8) Solange der Vertrag nicht beendet und kein Sich e- rungsfall eingetreten ist, kann die Gesellschaft vom Treuhänder eine Erstattung aus dem Treuhandve r- mögen verlangen, soweit sie Leistungen zur Erfü l- lung von Versorgungsansprüchen, die durch diesen (9) Unabhängig von dem in Absatz 8 Satz 1 geregelten Fall (Erstattung) kann die Gesellschaft vom Tre u- händer die Rückübertragung von Treuhandvermögen verlangen, soweit bilanzielle Regelungen nach IFRS und US - GAAP die Rückübertragung von Treuhan d- vermögen gestatten, ohne dass dadurch der in A b- satz 5 der Präambel genannte Zweck gefährdet wird. Treuhandvermögen darf allerdings in Fällen dieses - 6 - 3 AZR 348/14 ECLI:DE:BAG:2015:081215.U.3AZR348.14.0 - 7 - Absatzes nur zurück übe rtragen werden, soweit die dbo der (weiterhin) durch diesen Vertrag gegen I n- solvenz gesicherten Versorgungsansprüche durch das beim Treuhänder verbleibende Treuhandverm ö- gen vollumfänglich abgesichert ist. Maßgeblicher Zeitpunkt für diese Feststellung ist d er Zeitpunkt der Rückübertragung. § 4 Echter Vertrag zugunsten Dritter; Sicherungstreuhand (1) Der Treuhänder hält das Treuhandvermögen nicht nur als Verwaltungstreuhänder der Gesellschaft au f- grund der Regelung in § 3 dieses Vertrags, sondern zugleich als Sicherungstreuhänder jedes Verso r- gungsberechtigten nach Maßgabe der näheren R e- gelungen dieses Vertrags. Das Sicherungstreuhan d- verhältnis wird durch diesen Vertrag, der insoweit einen echten Vertrag zugunsten Dritter im Sinne des § 328 Abs. 1 B GB darstellt, begründet und ist una b- hängig vom Bestand der Verwaltungstreuhand nach § 3 dieses Vertrags. Das Sicherungstreuhand Ve r- hältnis entsteht unmittelbar mit Abschluss dieses Vertrags und darf nur dann ohne schriftliche Einwill i- gung der jeweiligen Ve rsorgungsberechtigten aufg e- hoben werden, wenn die Aufhebung der Begründung einer anderen, zumindest gleichwertigen Sicherung dient. Aus dem Sicherungstreuhandverhältnis ist j e- der Versorgungsberechtigte mit Abschluss dieses Vertrags berechtigt, vom Treuhänd er ein Verhalten im Interesse der Sicherung seiner jeweiligen Verso r- gungsansprüche nach Maßgabe der Regelungen dieses Vertrags zu verlangen. Im Sicherungsfall kann jeder Versorgungsberechtigte unmittelbar vom Tre u- händer aus dem Treuhandvermögen Befriedigun g seiner Versorgungsansprüche gegenüber der G e- sellschaft, soweit sie zu diesem Zeitpunkt gesetzlich oder vertraglich unverfallbar sind, gemäß den näh e- ren Regelungen in § 9 dieses Vertrags verlangen. (2) Im Sicherungsfall ist der Treuhänder verpflichtet, z u- nächst seine Verpflichtungen aus Absatz 1 Satz 5 zu erfüllen, bevor er Ansprüche der Gesellschaft aus diesem Vertrag einschließlich etwaiger Rückübertr a- gungs - oder Rückabwicklungsansprüche der Gesel l- schaft aus ungerechtfertigter Bereicherung oder au f- grun d insolvenzrechtlicher oder anderer gesetzlicher Regelungen erfüllt. Solange der Sicherungsfall nicht - 7 - 3 AZR 348/14 ECLI:DE:BAG:2015:081215.U.3AZR348.14.0 - 8 - eingetreten ist, darf der Treuhänder das Treuhan d- vermögen (ganz oder teilweise) nur nach Maßgabe der Regelungen in § 3 Abs. 8 und Abs. 9, § 14 Abs. 2 sowi e § 17 dieses Vertrags an die Gesellschaft z u- rück übertragen. § 5 Echter Vertrag zugunsten Dritter; Ansprüche im Verzögerungsfall (1) Liegt bei einem Versorgungsberechtigten ein Verz ö- gerungsfall vor, ohne dass ein Sicherungsfall eing e- treten ist, ist der jeweilige Versorgungsberechtigte berechtigt, unmittelbar vom Treuhänder aus dem Treuhandvermögen unter den Voraussetzungen der Regelung in § 11 dieses Vertrags die Befriedigung seines fälligen Versorgungsanspruchs gegen die Gesellschaft zu ver langen. Weiterhin ist der jeweilige Versorgungsberechtigte berechtigt, unmittelbar vom Treuhänder aus dem Treuhandvermögen jeweils bei Fälligkeit die Befriedigung nachfolgend fällig werde n- der Versorgungsansprüche gegenüber der Gesel l- schaft zu verlangen. Di es gilt so lange, bis die G e- sellschaft (wieder) beginnt, den jeweiligen Verso r- gungsanspruch bei Fälligkeit zu erfüllen, längstens aber bis zum Eintritt des Sicherungsfalls. Die vorst e- hend dargestellten Rechte der Versorgungsberec h- tigten werden unmittelbar mit Abschluss dieses Ve r- trags, der insoweit einen echten Vertrag zugunsten Dritter im Sinne des § 328 Abs. 1 BGB darstellt, b e- gründet. Diese Rechte können nur dann ohne schrif t- liche Einwilligung des jeweiligen Versorgungsberec h- tigten aufgehoben werden, wen n die Aufhebung der Begründung einer anderen, zumindest gleichwert i- gen Sicherung der Versorgungsberechtigten im Ve r- zögerungsfall dient. Der DPT wurde in der Folgezeit auf den im Jahr 2004 gegründeten C Pension - Trust e. V. verschmolzen. Ende des J ahres 2008 entschied die Beklagte, zur Stabilisierung ihrer Eigenkapitalbasis das mit dem Gesetz zur Errichtung eines Finanzmarktstabil i- sierungsfonds (Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetz) vom 17. Oktober 2008 4 5 - 8 - 3 AZR 348/14 ECLI:DE:BAG:2015:081215.U.3AZR348.14.0 - 9 - ( BGBl. I S. 1982) zur Verfügung gestellte Pro gramm zu nutzen. Der Finan z- marktsta bilisierungsfonds (im Folgenden SoFFin) leistete zum 31. Dezember 2008 eine stille Einlage iHv. 8.200.000.000,00 Euro in das Unternehmensve r- mögen der Beklagten. Die Beklagte verpflichtete sich, in den Geschäftsjahren 2009 und 2010 für das jeweils vorangegangene Geschäftsjahr keine Divide n- den zu zahlen. Am 3. Juni 2009 schlossen die Beklagte und der SoFFin einen Aktienübernahmevertrag, wonach der SoFFin rund 295.000.000 neuer Stam m- aktien zum Preis von 6,00 Euro pro Aktie er warb. Infolge des Aktienerwerbs hielt der SoFFin 25 % und eine Aktie an der Beklagten. Zudem erbrachte der SoFFin zum 4. Juni 2009 eine weitere stille Einlage iHv. 8.228.000.000,00 Euro in das Unternehmensvermögen der Beklagten. Die vom SoFFin geleisteten sti l- len Einlagen wurden zu 100 % dem Kernkapital der Beklagten iSv. § 10 Abs. 2 Satz 2 KWG in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung zugerec h- net und waren im Fall eines Bilanzgewinns der Beklagten mit 9 % jährlich zu verzinsen. Die Rückzahlung der Einlagen hatte zum Nominalwert zu erfolgen. Im Jahr 2011 zahlte die Beklagte die stille Einlage iHv. 14.300.000.000,00 Euro zurück. Die Rückzahlung wurde nicht aus den Erträgen geleistet, sondern e r- folgte mit h ilfe einer Kapitalerhöhung. Im Jahr 2013 erfol gte die Rückzahlung der restlichen stillen Einlage. Die Beklagte lehnte eine Anpassung der Betriebsrente des Klägers und zahlreicher weiterer Betriebsrentner zum 1. Januar 2012 unter Hinweis auf ihre wirtschaftliche Lage ab. Nach den von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft P AG geprüften und testierten handelsrechtlichen Jahresabschlüssen hatte die Beklagte in den Ja h- ren 2008 bis 2011 Verluste erwirtschaftet. Im Jahr 2012 betrug das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit der Beklagten 2. 769.000.000,00 Euro. Der Kläger hat von der Beklagten zum 1. Januar 2012 eine Anpassung seiner Betriebsrente um 7,08 % verlangt. Er hat deshalb einen monatlichen Di f- ferenzbetrag von 160,15 Euro geltend gemacht. Er hat die Auffassung vertr e- ten, die wirtsc haftliche Lage der Beklagten stehe einer Anpassung seiner B e- triebsrente nicht entgegen. Die Beklagte dürfe ihrer Prognose nicht das Za h- 6 7 8 - 9 - 3 AZR 348/14 ECLI:DE:BAG:2015:081215.U.3AZR348.14.0 - 10 - lenwerk aus ihren nach handelsrechtlichen Rechnungslegungsregeln erstellten Unternehmensjahresabschlüssen zugrunde legen. Es komme vielmehr auf die wirtschaftliche Lage des Konzerns an, die aus den nach internationalen Rec h- nungslegungsregeln erstellten Konzernjahresabschlüssen ersichtlich sei. Diese rechtfertige keine Ablehnung der Betriebsrentenanpassung. Selbst wenn es auf die wirtschaftliche Lage der Beklagten und damit auf ihre nach den Rechnung s- legungsregeln des HGB erstellten Unternehmensjahresabschlüsse ankomme, ergebe sich nichts anderes. Aus den handelsrechtlichen Abschlüssen müssten alle anlässlich der Verschmelzung mit der D AG eingetretenen Verluste sowie die Verluste der Tochtergesellschaft E AG - nunmehr firmierend unter H AG - sowie die durch die Finanzkrise bedingten Abschreibungen und Wertb e- richtigungen herausgerechnet werden. Zudem müsse, da die Verluste in d en Jahren 2009 bis 2011 auf die Finanzmarktkrise und damit auf ein einmalige s Ereignis zurückzuführen seien, für die Prognose ein Zeitraum von zehn Jahren vor dem Anpassungsstichtag zugrunde gelegt werden. Auch könne wegen der hohen Volatilität der Eigenka pitalrendite in der Bankenbranche nicht darauf a b- gestellt werden, ob die Beklagte eine angemessene Eigenkapitalrendite erzielt habe. Darüber hinaus seien das Vermögen und die erzielten Erträge des inzw i- schen verschmolzenen treuhänderischen Pension - Trust de r ehemaligen D AG zu berücksichtigen. Angesichts der im Jahr 2012 wieder ungekürzten Zahlung der Vorstandsvergütungen, der Sonderzahlungen an Mitarbeiter im Jahr 2011 sowie der beachtlichen Ausgaben für Sponsorenverträge und Werbung sei es der Beklagten na ch Treu und Glauben verwehrt, die Anpassung der Betrieb s- renten zu verweigern. Der Kläger hat zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn eine weitere Betrieb s- rente ab dem 1. Januar 2012 in Höhe von 160,15 Euro brutto monatlich n ebst fünf Prozent punkten über dem B a- siszinssatz auf die monatlichen Beträge zu zahlen, begi n- nend ab dem 1. Februar 2012. 9 - 10 - 3 AZR 348/14 ECLI:DE:BAG:2015:081215.U.3AZR348.14.0 - 11 - Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat geltend gemacht, ihre wirtschaftliche Lage stehe einer Anpassung der Betriebsrente e ntgegen. Aus dem Umstand, dass sie im Jahr 2012 ein positives Jahresergebnis erzielt habe, ergebe sich nicht s anderes. Dieses Ergebnis beruhe im Wesentlichen auf außergewöhnliche n und damit nicht prognosefähige n Einnahmen. Die in der Gewinn - und Verlustrec hnung ausgewiesenen Erträge aus Gewinngemei n- schaften sowie Gewinnabführungs - oder Teilgewinnabführungsverträgen seien maßgeblich auf die wegen konzerninterner Beteiligungsverkäufe verbesserten Ergebnisabführungen der C Auslandsbanken Holding AG und der C I nland s- banken Holding AG zurückzuführen. Auch die sonstigen betrieblichen Erträge resultieren zu drei V iertel aus den im ersten Halbjahr 2012 durchgeführten Kap i- talmaßnahmen. Zudem seien weder die Beteiligungskäufe noch die Kapita l- maßnahmen zum Anpassungsst ichtag 1. Januar 2012 absehbar gewesen. Die Entscheidung zur Durchführung der Kapitalmaßnahmen sei erst im April 2012 und die zu den Beteiligungsverkäufen erst im November 2012 getroffen worden. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbei tsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. Entscheidungsgründe Die Revision des Klägers ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat gemäß § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG keinen Anspruch auf Erhöhung seiner Bet riebsrente ab dem 1. Januar 2012 um 7, 0 8 %. I. Die Beklagte war nach § 16 Abs. 1 BetrAVG verpflichtet, zum 1. Januar 201 2 zu prüfen, ob eine Anpassung der Betriebsrente des Kl ägers an den Kaufkraftverlust zu erfolgen hatte. 10 11 12 13 - 11 - 3 AZR 348/14 ECLI:DE:BAG:2015:081215.U.3AZR348.14.0 - 12 - 1. Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG ist der Arbeitgeber verpflichtet, alle drei Ja h- re eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu ent scheiden. Das bedeutet, dass er in zeitlichen Abständen von jeweils drei Jahren nach dem individuellen Leistungsbeginn die Anpassungsprüfung vorzunehmen hat. Dies wäre - ausgehend vom Rentenbeginn des Klägers am 1. April 2003 - der 1. April 2012 gewesen. 2. Allerdings hat die Beklagte die bei ihr anfallenden Prüfungstermine für die ehemaligen Betriebsrentner der D AG zum 1. Januar eines jeden Kalende r- jahres gebündelt. Damit ergab sich für den Kläger der 1. Januar 2012 als Pr ü- fungstermin. Die Bündelung alle r in einem Unternehmen anfallenden Prüfung s- termine zu einem einheitlichen Jahrestermin ist zulässig , wenn sich durch den gemeinsamen Anpassungsstichtag die erste Anpassungsprüfung um nicht mehr als sechs Monate verzögert und in der Folgezeit der Drei - Jahre s - Rhythmus eingehalten ist (vgl. BAG 21. A pril 2015 - 3 AZR 102/14 - Rn. 22 mwN) . Der Kläger bezieht seit dem 1. April 2003 eine Betriebsrente. Durch den gemeins a- men Anpassungsstichtag 1. Januar 2006 verzögerte sich die erste Anpa s- sungsprüfung nicht, sonde rn fand drei Monate vor dem individuellen Anpa s- sungsstichtag statt. II. Die Entscheidung der Beklagten, die Betriebsrent e des Klägers zum 1. Januar 2012 nicht an den seit Rentenbeginn eingetretenen Kaufkraftverlust anzupassen, entspricht billigem Ermessen gemäß § 16 Abs. 1 BetrAVG. D ie wirtschaftliche Lage der Beklagten steht einer Anpassung der Betriebsrenten des Klägers zum 1. Januar 2012 entgegen. 1. Die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers ist eine zukunftsbezogene Größe. Sie umschreibt die künftige Belastbarkeit des Arbeitgebers und setzt eine Prognose voraus. Beurteilungsgrundlage für die insoweit zum Anpa s- sungsstichtag zu erstellende Prognose ist grundsätzlich die bisherige wirtschaf t- liche Entwicklung des Unternehmens vor dem Anpassungsstichtag, soweit da r- aus Schlüsse für dessen weitere Entwicklung gezogen werden können. Für e i- ne zuverlässige Prognose muss die bisherige Entwicklung über einen länge ren 14 15 16 17 - 12 - 3 AZR 348/14 ECLI:DE:BAG:2015:081215.U.3AZR348.14.0 - 13 - repräsentativen Zeitraum von in der Regel mindestens drei Jahren ausgewertet werden. Dabei handelt es sich grundsätzlich um einen Mindestzeitraum, der nicht stets und unter allen Umständen ausreichend ist. Ausnahmsweise kann es geboten sein, auf einen längeren Zeitraum abzustellen. Dies kommt insbeso n- dere in Betracht, wenn die spätere Entwicklung der wirtschaftlichen Lage zu berechtigten Zweifeln an der Vertretbarkeit der Prognose des Arbeitgebers führt (BAG 15. April 2014 - 3 AZR 51/12 - Rn. 19 mwN) . Zwar ist maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt der Anpassungsstichtag. Allerdings kann sich auch die wirtschaftliche Entwicklung nach dem Anpa s- sungsstichtag auf die Überprüfung der Anpassungsentscheidung des Arbeitg e- bers auswirken. Die wirtschaftlichen Daten nach dem Anpassungsstichtag bis zur letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz können die früh e- re Prognose bestätigen oder entkräften. Voraussetzung für die Berücksicht i- gung einer späteren Entwicklung ist allerdings, dass die Veränderungen in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Unternehmens zum Anpassungsstichtag b e- reits vorhersehbar waren. Spätere unerwartete Veränderungen der wirtschaftl i- chen Verhältnisse des Unternehmens können erst bei der nächsten Anpa s- sungsprüfung berücksichtigt werden (vgl. BAG 21. April 2015 - 3 AZR 102/14 - Rn. 27 mwN) . 2. Die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers rechtfertigt die Ablehnung einer Betriebsrentenanpassung insoweit, als das Unternehmen dadurch übe r- mäßig belastet und seine Wettbewerbsfähigkeit gefährdet würde. Die Wettb e- werbsfähigkeit wird gefährdet, wenn keine angemessene Eigenkapitalverzi n- sung erwirtschaftet wird oder wenn das Unternehmen nicht mehr über gen ü- gend Eigenkapital verfügt. Bei einer ungenügenden Eigenkapitalverzinsung reicht die Ertragskraf t des Unternehmens nicht aus, um die Anpassungen fina n- zieren zu können. Bei einer ungenügenden Eigenkapitalausstattung muss verl o- rene Vermögenssubstanz wieder aufgebaut werden, bevor dem Unternehmen die Anpassung von Betriebsrenten zugemutet werden kann. D emnach rechtfe r- tigt die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers die Ablehnung einer Betriebsre n- tenanpassung nur insoweit, als dieser annehmen darf, dass es ihm mit hinre i- 18 19 - 13 - 3 AZR 348/14 ECLI:DE:BAG:2015:081215.U.3AZR348.14.0 - 14 - chender Wahrscheinlichkeit nicht möglich sein wird, den Teuerungsausgleich aus den Unter nehmenserträgen und den verfügbaren Wertzuwächsen des U n- ternehmensvermögens in der Zeit bis zum nächsten Anpassungsstichtag au f- zubringen. Demzufolge kommt es auf die voraussichtliche Entwicklung der E i- genkapitalverzinsung und der Eigenkapitalausstattung de s Unternehmens an (vgl. etwa BAG 21. April 2015 - 3 AZR 102/14 - Rn . 28 mwN) . Dies gilt entg e- gen der Rechtsauffassung des Klägers auch für Unternehmen der Bankenbra n- che. Die Prüfung, ob die wirtschaftliche Lage einer Anpassung der Betriebsre n- ten entgegenst eht, hat grundsätzlich nach einem für alle Arbeitgeber einheitlich geltenden Maßstab zu erfolgen. Auch der Beklagten ist eine hinreichende E i- genkapitalausstattung und eine angemessene Eigenkapitalverzinsung zuzubill i- gen. 3. Da für die Anpassungsprüfung na ch § 16 Abs. 1 BetrAVG die wir t- schaf t liche Lage des Arbeitgebers maßgeblich ist, kommt es auf die Verhältni s- se im Unternehmen des versorgungspflichtigen Arbeitgebers an. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber in einen Konzern eingebunden ist. Ein Konzer n ist lediglich eine wirtschaftliche Einheit ohne eigene Rechtspersönlichkeit und kann demnach nicht Schuldner der Betriebsrentenanpassung sein. Die Konzernve r- bindung allein ändert weder etwas an der Selbstständigkeit der beteiligten juri s- tischen Personen noch an der Trennung der jeweiligen Vermögensmassen. Deshalb ist der Konzernabschluss auch dann nicht für die Ermittlung der wir t- schaftlichen Lage einer Kapitalgesellschaft maßgeblich, wenn der Verso r- gungsschuldner - wie vorliegend - die Führungsgesellscha ft eines Konzerns ist, die zugleich Einzelgesellschaft mit eigenen Geschäftsaktivitäten ist ( vgl. bereits BAG 2. September 2014 - 3 AZR 952 /12 - R n . 22 mwN) . 4. Die angemessene Eigenkapitalverzinsung besteht grundsätzlich aus einem Basiszins und einem Zuschlag für das Risiko, dem das in dem Unte r- nehmen investierte Kapital ausgesetzt ist. Der Basiszins entspricht der Umlau f- rendite öffentlicher Anleihen. Der Risikozuschlag beträgt 2 % (vgl. BAG 2. Sept e mber 2014 - 3 AZR 952/12 - Rn . 25 mwN) . 20 21 - 14 - 3 AZR 348/14 ECLI:DE:BAG:2015:081215.U.3AZR348.14.0 - 15 - a) Bei der B erechnung der Eigenkapitalverzinsung ist einerseits auf die erzielten Betriebsergebnisse, anderseits auf die Höhe des Eigenkapitals abz u- stellen. Beide Berechnungsfaktoren sind entgegen der Annahme des Klägers nicht ausgehend von den nach internationalen Re chnungslegungsregeln erstel l- ten Abschlüssen, sondern auf der Grundlage der nach den handelsrechtlichen Rechnungslegungsregeln erstellten Jahresabschlüsse zu bestimmen (vgl. etwa BAG 2. September 2014 - 3 AZR 952/12 - R n . 26 mwN) . Bei der Prüfung, ob die wirtschaftliche Lage es dem Arbeitgeber e r- laubt, eine Anpassung der Betriebsrenten abzulehnen, ist ein für alle Arbeitg e- ber einheitlich geltender Maßstab anzulegen, der die wirtschaftliche Lage obje k- tiv wiedergibt. Demgemäß ist zum einen von Abschlüssen au szugehen, über die jeder Arbeitgeber verfügt; zum anderen müssen diese Abschlüsse nach Rechnungslegungsregeln aufgestellt worden sein, die ein den tatsächlichen wirtschaftlichen Bedingungen entsprechendes Bild der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers geb en. Dies ist bei den nach den Rechnungslegungsregeln des HGB erstellten Jahresabschlüssen gewährleistet (BAG 21. August 2012 - 3 ABR 20/10 - Rn. 39 mwN) . Demgegenüber haben die nach den Rechnung s- legungsregeln der IFRS bzw. IAS erstellten Abschlüsse nicht für alle, sondern nur für kapitalmarktorientierte Unternehmen Bedeutung. Diese Abschlüsse di e- nen - anders als die handelsrechtlichen Abschlüsse - nicht dem Gläubige r- schutz, sondern haben eine andere Funktion. Sie sollen kapitalmarktbezogene Informationen l iefern und primär den Investoren oder Anteilseignern entsche i- dungsrelevante Erkenntnisse darüber vermitteln, ob ein Investment in einer G e- sellschaft gestartet, gehalten, erhöht oder vermindert werden soll. Dadurch u n- terscheiden sich die internationalen Rec hnungslegungsregeln grundsätzlich vom deutschen Bilanzrecht, das neben der Informationsfunktion auch die Za h- lungsbemessungsfunktion betont (vgl. bereits BAG 2. September 2014 - 3 AZR 952/12 - R n . 27 mwN) . 22 23 - 15 - 3 AZR 348/14 ECLI:DE:BAG:2015:081215.U.3AZR348.14.0 - 16 - b) Zwar ist das erzielte Betriebsergebnis ausgehend von dem in den ha n- delsrechtlichen Jahresabschlüssen ausgewiesenen Zahlenwerk zu bestimmen . Allerdings sind die betriebswirtschaftlich gebotenen Korrekturen vorzunehmen. Dies gilt nicht nur für Scheingewinne, sondern beispielsweise auch für b e- trie bswirtschaftlich überhöhte Abschreibungen. Außerordentliche Erträge sind zwar keine Scheingewinne. Ihr Ausnahmecharakter kann jedoch bei der Beu r- teilung der künftigen Ertragsentwicklung nicht außer Acht gelassen werden. In der Regel sind außerordentliche E rträge und außerordentliche Verluste aus den der Prognose zugrunde gelegten früheren Jahresabschlüssen herauszurec h- nen. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn außerordentliche Erträge oder Ve r- luste auch der Höhe nach eine ausreichende Kontinuität aufweisen . Darüber hinaus sind wirtschaftliche Daten, die auf Entwicklungen oder Umständen ber u- hen, die nicht fortwirken und sich voraussichtlich nicht wiederholen werden, in der Regel nicht repräsentativ für die weitere Ertragslage und deshalb bei der Ermittlung der Eigenkapitalverzinsung regelmäßig nicht zu berücksichtigen (vgl. BAG 21. Ap ril 2015 - 3 AZR 102/14 - Rn . 33 mwN) . c) Für die Frage, ob der Versorgungsschuldner eine angemessene Eige n- kapitalverzinsung erzielt hat, kommt es auf das bilanzielle Eigenkapital iSv. § 266 Abs. 3 Buchst. A HGB an. Dazu zählen nicht nur das gezeichnete Kapital (Stammkapital) und die Kapitalrücklage, sondern auch Gewinnrücklagen, G e- winn - und Verlustvorträge und Jahresüberschüsse/Jahresfehlbeträge. Da sich das Eigenkapital während eines Geschäftsjahres ständig verändert, kann weder das zu Beginn des Geschäftsjahres vorhandene noch das am Ende des G e- schäftsjahres erreichte Eigenkapital zugrunde gelegt werden. Viel mehr ist von einem Durchschnittswert auszugehen. Das Eigenkapital zu Beginn und zum Ende des Geschäftsjahres sind zu addieren und anschließend zu halbieren (vgl. BAG 21. April 2015 - 3 AZR 102/14 - Rn . 3 4 mwN) . 24 25 - 16 - 3 AZR 348/14 ECLI:DE:BAG:2015:081215.U.3AZR348.14.0 - 17 - d) Das Eigenkapital kann nicht uneingesc hränkt mit dem Betriebsergebnis nach Steuern verglichen werden. Zwar sind Betriebssteuern (sonstige Steuern) Aufwendungen des Unternehmens und schmälern die verwendungsfähigen Mi t- tel, sodass sie beim erzielten Betriebsergebnis zu berücksichtigen sind. Ande rs verhält es sich hingegen bei den Steuern vom Einkommen und vom Ertrag; di e- se sind beim erzielten Betriebsergebnis nicht zu berücksichtigen (st. Rspr., vgl. etwa BAG 21. August 2012 - 3 ABR 20/10 - Rn. 44 mwN) . Dasselbe gilt für Steuererstattungen für Vo rjahre, soweit sie in der Gewinn - und Verlustrechnung ebenfalls unter den Steuern vom Einkommen und vom Ertrag erfasst werden. Auch diese Erträge bleiben bei der Ermittlung des erzielten Betriebsergebnisses außer Betracht (vgl. BAG 21. April 2015 - 3 AZR 1 02/14 - R n . 3 6 mwN) . 5. Der Arbeitgeber hat darzulegen und zu beweisen, dass seine Anpa s- sungsentscheidung billigem Ermessen entspricht und sich in den Grenzen des § 16 BetrAVG hält. Die Darlegungs - und Beweislast erstreckt sich auf alle die Anpassungsents cheidung beeinflussenden Umstände (vgl. BAG 21. April 2015 - 3 AZR 102/14 - R n . 3 7 mwN) . Für die Feststellung sowohl der erzielten Betriebsergebnisse als auch des vorhandenen Eigenkapitals bieten die handelsrechtlichen Jahresabschlü s- se den geeigneten Eins tieg. Betriebswirtschaftlich gebotene Korrekturen kö n- nen aber dann vorgenommen werden, wenn der Sachvortrag der Parteien au s- reichende Anhaltspunkte dafür enthält, dass derartige Korrekturen notwendig sind (vgl. BAG 21. April 2015 - 3 AZR 102/14 - R n . 3 8 mw N) . 6. Danach entspricht die Entscheidung der Beklagten, die Betriebsrente des Klägers zum 1. Januar 2012 nicht an den Kaufkraftverlust anzupassen, bi l- ligem Ermessen. Die Beklagte durfte am Anpassungsstichtag 1. Januar 2012 davon ausgehen, dass ihr in der Zeit bis zum nächsten Anpassungsstichtag am 1 . J anuar 2015 die für die Betriebsrentenanpassung erforderliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit fehlen würde. 26 27 28 29 - 17 - 3 AZR 348/14 ECLI:DE:BAG:2015:081215.U.3AZR348.14.0 - 18 - a) Ausgehend von den von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft P AG g e- prüften und testierten Jah resabschlüssen für die Jahre 2009 bis 2011 hat die Beklagte - auch nach Vornahme der betriebswirtschaftlich gebotenen Korrekt u- ren - in den Geschäftsjahren 2009 bis 2011 erhebliche Verluste und damit eine negative Eigenkapitalrendite erwirtschaftet. Es kann deshalb dahinstehen, ob die vom SoFFin geleisteten stillen Einlagen, die zu 100 % dem Kernkapital der Beklagten iSv. § 10 Abs. 2 Satz 2 KWG in der bis zum 31. Dezember 2013 ge l- tenden Fassung zugerechnet wurden, zu dem Eigenkapital iSv. § 266 Abs. 3 HGB zä hlen, das im Rahmen der Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG der Berechnung der Eigenkapitalverzinsung zu grunde zu legen ist. aa) Im Geschäftsjahr 2009 beli e f sich das Ergebnis der gewöhnlichen G e- schäftstätigkeit der Beklagten vor Erträgen aus der Auflösung des Fonds für allgemeine Bankrisiken iHv. 705.000.000,00 Euro sowie außerordentlichen Aufwendungen iHv. minus 4.830.000.000,00 Euro, die als außerordentliche E r- träge und außerordentliche Verluste infolge der Verschmelzung mit der D AG aus dem Jahresabschluss 2009 herauszurechnen waren, auf minus 3.699.000.000,00 Euro. Vor Steu ern vom Einkommen und vom Ertrag iHv. 256.000.000,00 Euro und nach sonstigen Steuern iHv. minus 8.000.000,00 Euro betrug das Betriebsergebnis der Beklagten m inus 3.707.000.000,00 Euro . bb) Im Geschäftsjahr 2010 hat die Beklagte vor Steuern vom Einkommen und vom Ertrag ein um außerordentliche Erträge und außerordentliche Aufwe n- dungen iHv. insgesamt minus 220.000.000,00 Euro bereinigtes Betriebserge b- nis iHv. mi nus 1.190.000.000,00 Euro erzielt. Soweit der Kläger geltend g e- macht hat, das Betriebsergebnis der Beklagten für das Jahr 2010 sei um die in den allgemeinen Verwaltungsaufwendungen iHv. 7.004 .000.000,00 Euro en t- ha l tenen Aufwendungen für die Restrukturierun g und die Übernahme in Z u- sammenhang mit der D AG zu bereinigen , ist dieser Vortrag zu pauschal . Es ist nicht ersichtlich, um welche Beträge in welcher Größenordnung die allgemeinen Verwaltungsaufwendungen bereinigt werden sollen. 30 31 32 - 18 - 3 AZR 348/14 ECLI:DE:BAG:2015:081215.U.3AZR348.14.0 - 19 - cc) Im Geschäftsjahr 2011 hat die Beklagte ebenfalls keine angemessene Eigenkapitalverzinsung erzielt . Die Beklagte hat vor Steuern vom Einkommen und vom Ertrag und nach sonstigen Steuern ein um außerordentliche Aufwe n- dungen iHv. minus 45.000.000,00 Euro bereinigtes Betriebser gebnis iHv. minus 4.131.000.000,00 Euro erzielt. Es kann offen bleiben, ob - wie vom Kläger ge l- tend gemacht - das Betriebsergebnis der Beklagten im Geschäftsjahr 2011 auch um die in diesem Jahr an den SoFFin gezahlte Ausgleichzahlung für au s- gefallene Zinsza hlungen iHv. 1.030. 000. 000,00 Euro zu bereinigen ist. Selbst wenn man das Betriebsergebnis iHv. minus 4.131.000.000,00 Euro zu g unsten des Klägers um diesen Betrag bereinigen würde, ergäbe sich weiter hin ein Fehlbetrag iHv. 3. 101 . 000. 000,00 Euro . Weitere be triebswirtschaftlich gebotene Korrekturen sind für das Geschäftsjahr 2011 nicht vorzunehmen. Soweit sich der Kläger auf eine Stellungnahme des Vorstands der Beklagten beruft, wonach , lässt di ese nicht erkennen, um welche Einmaleffekte in welcher Höhe es sich handeln soll und wann künftige Auswirkungen entfallen sollen . dd) Entgegen der Ansicht des Klägers sind die in den Geschäftsjahren 2009 bis 2011 erzielten Betriebsergebnisse auch nicht um sonstige außero r- dentliche Effekte zu korrigieren. (1) Die Betriebsergebnisse der Beklagten sind , die aus Erge b- nisabführungsverträgen beruhen, sind keine außerordentlichen Aufwendungen iSd. § 277 Abs. 4 HGB in der bis zum 22. Juli 2015 geltenden Fassung (im Fo l- genden aF) . Außerordentliche Aufwendungen sind nach § 277 Abs. 4 Satz 1 HGB aF nur solche Aufwendungen, die außerhalb der gewöhnlichen Geschäft s- tätigkeit der Kapitalg esellschaft anfallen. Darunter sind Aufwendungen zu ve r- stehen, die ungewöhnlich in der Art, selten im Vorkommen und von einiger m a- terieller Bedeutung sind . e- die im Vorfeld in aller Regel nicht vorhersehbar waren und die in ihrer Höhe auch für die Zukunft nicht kalk u- lierbar sind . Bei den Aufwendungen der Beklagten aus Verlustübernahme n g e- 33 34 35 - 19 - 3 AZR 348/14 ECLI:DE:BAG:2015:081215.U.3AZR348.14.0 - 20 - genüber anderen Tochtergesellschaften ist dies nicht der Fall. § 277 Abs. 3 Satz 2 HGB aF ordnet diese Aufwendungen der gewöhnlichen Geschäftstäti g- keit zu und bestimmt lediglich im Interesse einer zusätzlichen Information über die Ertragslage, dass die Aufwendungen gesondert unter entsprechender B e- zeichnung auszuweisen sind (vgl . BAG 2. September 2014 - 3 AZR 952/12 - Rn . 40 mwN) . (2) Die Betriebsergebnis se der Beklagten in den Jahren 2009 bis 2011 sind auch nicht um die Abschreibun gen auf Beteiligungen zu bereinigen. Bei diesen Abschreibungen handelt es sich ebenfalls nicht um außerordentliche Aufwe n- dungen iSv. § 277 Abs. 4 HGB aF , sondern um außerplanmäßige Abschreibu n- gen, die nach § 253 Abs. 3 Satz 3 HGB aF bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens vorzunehmen sind, wenn eine voraussichtlich dauernde Wertminderung eintritt . Diese Regelung entspricht kaufmännischer Vorsicht, begrenzt den ausschüttungsfähigen Gewinn und dient unter anderem dem Gläubigerschutz (vgl. etwa BAG 15. April 2014 - 3 AZR 85/12 - Rn. 37 mwN ) . Dafür, dass die Abschreibungen betriebswirtschaftlich überh öht waren, ist nichts ersichtlich oder vom Kläger dargetan. (3) Soweit der Kläger e- nicht ersichtlich, welche konkreten betriebswir tschaftlich gebotenen Korrekturen an dem in den Ges chäftsabschlüssen der Jahre 2009 bis 201 1 ausgewiesenen Zahlenwerk vorzunehmen sein sollen. Der Kläger hat nicht konkretisiert, was er entl i- che Aufwendungen in welchen Jahresabschlüssen er meint. b) Die wirtschaftliche Lage der Beklagte n im Geschäftsjahr 2012 hat die Prognose der Beklagten zum Anpassungsstichtag 1. Januar 2012 nicht entkrä f- tet . Ausweislich des geprüften und testierten Jahresabschlusses betrug das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit der Beklagten im Geschäftsjahr 2012 2.769.000.000,00 Euro. Vor Steuern vo m Einkommen und vom Ertrag iHv. 36 37 38 39 - 20 - 3 AZR 348/14 ECLI:DE:BAG:2015:081215.U.3AZR348.14.0 - 21 - minus 2.516.000.000,00 Euro sowie au ßerordentlichen Aufwendungen iHv. m i- nus 148.000.000,00 Euro und nach sonstigen Steuern iHv. minus 3.000.000,00 Euro betrug das Betriebsergebnis 2.766.000.000,00 Euro. Ob dieses Betriebsergebnis - wie von der Beklagten geltend gemacht - um die aus Ergebnisa bführung en zweier Tochtergesellschaften infolge von konzerninternen Beteiligungsverkäufe n resultierenden Erträge iHv. 1.462.000.000,00 Euro sowie um Erträge iHv. 1.702.000.000,00 Euro wegen durchgeführter Kapitalmaßna h- men zu bereinigen ist, bedurfte keiner Entscheidung. Selbst wenn zu g unsten des Klägers davon ausgegangen werden würde, dass es sich hierbei nicht um einmalige, sondern um prognosefähige Ereignisse handeln würde, wäre die Entscheidung der Beklagten, die Betriebsrente des Klägers zum 1. Januar 2 012 nicht an den Kaufkraftverlust anzupassen, nicht zu beanstanden. Zwar hätte die Beklagte dann im Geschäftsjahr 2012 eine angemessene Eigenkapitalverzi n- sung erzielt , da ihre Eigenkapitalverzinsung sich in diesem Fall - bei einem durchschnittlichen Eigenk apital der Beklagten im Jahr 2012 iHv. 17.158.500.000,00 Euro - auf 16,12 % belaufen und damit oberhalb der ang e- messenen Eigenkapitalverzinsung liegen würde . Die öffentlichen Anleihen e r- zielten im Jahr 2012 eine Umlaufrendite von 1,3 %. Zuzüglich des Risik oz u- schlags von 2 % betrug die angemessene Eigenkapitalverzinsung 3,3 %. De n- noch würde die Entscheidung der Beklagten, die Betriebsrente des Klägers nicht zum 1. Januar 2012 anzupassen, billigem Ermessen entsprechen. Die wirtschaftlichen Daten nach dem Anpassungsstichtag bis zur let z- ten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz können die frühere Pro g- nose nur entkräften , wenn die Veränderungen in den wirtschaftlichen Verhäl t- nissen des Unternehmens zum Anpassungsstichtag bereits vorhersehbar w a- ren. D iese Voraussetzungen sind nicht gegeben. Zwar waren die Verluste der Beklagten im Geschäftsjahr 2010 im Vergleich zum Geschäftsjahr 2009 zurüc k- gegangen. Im Jahr 2011 waren die Verluste der Beklagten jedoch erneut ang e- stiegen. Zudem hat die Beklagte - ohne dass der Kläger diesen Vortrag in den Vorinstanzen bestritten hätte - vorgetragen, dass die für das positive G e- schäftsergebnis im Jahr 2012 maßgeblichen Entscheidungen zur Durchführung der Kapitalmaßnahmen erst im April 2012 und zu den Beteiligungsverkäufe n 40 - 21 - 3 AZR 348/14 ECLI:DE:BAG:2015:081215.U.3AZR348.14.0 - 22 - der Tochtergesellschaften erst im November 2012 getroffen worden sind. Au s- gehend hiervon ist nicht ersichtlich, dass die Durchführung dieser Maßnahmen und die dadurch bedingte Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Beklagten z um Zeitpunkt des Anpassungsstichtags bereits erkennbar war en. Soweit der Kläger erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat b e- hauptet hat, der Aufsichtsrat der Beklagten habe bereits im November 2011 sämtliche Planungen für die Jahre 2012 bis 2016 beschlossen, ha ndelt es sich um neuen Tatsachenvortrag, der nach § 559 Abs. 1 ZPO im Revisionsverfahren unbeachtlich ist. Auch der Vortrag des Klägers , die Beklagte habe bere its im % nach Steuern in Aussic ht gestellt, rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Die in der roadmap 2012 Prognose bezieht sich auf den Konzern. Für die Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG kommt es indes nicht auf die wirtschaftliche Lage des Konzerns, sondern auf die des versorgungspflichtigen Arbeitgebers an . c) D ie Beklagte durfte ihre Prognose auch auf ihre wirtschaftliche Entwic k- lung in den Geschäftsjahren 2009 bis 2011 stützen und musste entgegen der Auffassung der Revision keinen Referenzzeitraum von zehn Jahren zugrunde legen. Da die Entwicklung der wirtschaftlichen Lage der Beklagten im G e- schäftsjahr 2012 zum Anpassungsstichta g 1. Januar 2012 nicht vorhersehbar war, begründet sie keine berechtig ten Zweifel an der Vertretbarkeit der zum Anpassungsstichtag erstellten Prognose . Im Übrigen war die wirtschaftliche L a- ge der Beklagten vor dem Jahr 2007 nicht repräsentativ für ihre kün ftige E r- tragslage, da die Finanzmarktkrise, die zu einer erheblichen Veränderung der wirtschaftlichen Lage der Beklagten geführt hatte, erst im Jahr 2007 begonnen hatte . d) Soweit sich der Kläger auf eine Pressemitteilung der Beklagten vom 13. Februar 201 4 berufen hat, wonach die Beklagte im Jahr 2013 eine operative Eigenkapitalrendite von 9, 5 % publiziert hat, ist dies ebe n- falls nicht geeignet, die zum 1. Januar 2012 erstellte ungünstige Prognose i n- f rage zu stellen. Denn bei der - nach dem vom 41 42 - 22 - 3 AZR 348/14 ECLI:DE:BAG:2015:081215.U.3AZR348.14.0 - 23 - Kläger nicht bestrittenen Vortrag der Beklagten - nicht um die Beklagte. Die R e- vision kann daher auch nichts zu ihren Gunsten aus dem Inhalt der Pressemi t- teilung des Finanzvorstands der Beklagten vom 7. Mai 2014 ableiten. Una b- hängig davon, dass es sich hierbei um neuen - und damit grundsätzlich nicht berücksichtigungsfähigen - Tatsachenv ortrag in der Revision handelt (§ 559 Abs. 1 ZPO) , bezieht sich diese Pressemitte i lung inhaltlich auf die Ergebnisse cht der Beklagten. Auch der Einwand der Revision, b e- reits aufgrund einer vom Vorstand der Beklagten im November 2011 formulie r- ten e- wesen, die Beklagte werde den Teuerungsausgleich jeden falls bis zum näch s- ten Anpassungsstichtag am 1. Januar 2015 aus den Erträgen erbringen kö n- nen, führt zu keiner anderen Entscheidung. Zum einen handelt es sich hierbei ebenfalls um neuen und damit nicht zu berücksichtigen den Tatsachenv ortrag in der Revision . Zum anderen ist nicht ersichtlich, dass klagte und nicht bzw. den Konzern bezieht . e) Eine andere Bewertung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der B e- klagten ist auch nicht deshalb geboten, weil die Beklagte im Jahr 2012 die Vo r- standsvergütungen wieder in voller Höhe gezahlt , im Jahr 2011 Sonderzahlu n- gen an Mitarbeiter erbracht sowie - nach Ansicht des Klägers - beachtliche Ausgaben für Sponsorenverträge und Werbun g getätigt hat. Daraus kann nicht geschlossen werden, dass am 1. Januar 201 2 von einer wirtschaftlichen B e- lastbarkeit der Beklagten auszugehen war, die eine Anpassung der Betriebsre n- te ermöglicht hätte. Die von subjektiven Zweckmäßigkeitserwägungen beei n- fl usste Unternehmenspolitik erlaubt in der Regel keine zuverlässigen Rüc k- schlüsse auf die wirtschaftliche Belastbarkeit des Unternehmens. Die Höhe der Vergütung der Vorstände und der Mitarbeiter sowie ein Engagement zu Werb e- zwecken hängen regelmäßig nicht al lein vom erzielten Gewinn ab, sondern b e- ruhen auf einer Vielzahl weiterer Überlegungen. Selbst bei schlechten Betrieb s- ergebnissen können Vergütungsanhebungen und Werbemaßnahmen sinnvoll und geboten sein (vgl. bereits BAG 15. April 2014 - 3 AZR 51/12 - Rn. 53) . D a- her wäre es der Beklagten entgegen der Ansicht des Klägers in diesem Fall 43 - 23 - 3 AZR 348/14 ECLI:DE:BAG:2015:081215.U.3AZR348.14.0 - 24 - auch nicht nach Treu und Glauben verwehrt, die Anpassung der Betriebsrenten abzulehnen. 7. Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers musste die Beklagte die Betriebsrente des Klägers nicht deshalb anpassen, weil die wirtschaftliche Lage des auf den C Pension - Trust e. V. verschmolzenen DPT eine Anpassung z u- ließ. Im Rahmen der von der Beklagten al s Versorgungsschuldnerin vorzune h- menden Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG kommt es auf deren wirtschaftliche Lage und nicht auf die wirtschaftliche Lage des - zwischenzeitlich auf den C Pension - Trust e. V. - verschmolzenen DPT an ( vgl. dazu bereits BAG 2 . September 2014 - 3 AZR 952/12 - Rn. 50 ff. ) . a) Die Anpassungsprüfungspflicht nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG trifft dasjenige Unternehmen, das als Arbeitgeber die Versorgungszusage erteilt oder die Verpflichtungen hieraus im Wege der Rechtsnachfolge übernommen hat. Damit ist grundsätzlich entscheidend, wer zum jeweiligen Anpassungsstic h- tag Versorgungsschuldner ist; auf seine wirtschaftliche Lage kommt es an. Dies war zum Anpassungsstichtag 1. Januar 2012 die Beklagte. b) Daran hat die Übertragung von Vermögenswerten durch die D AG auf den DPT nichts geändert . Nach den im Treuhandvertrag getroffenen Vereinb a- rungen sind die auf den Treuhänder übertragenen Vermögenswerte einem d i- rekten Zugriff der Beklagten entzogen. Zudem hat der DPT im Treuhandvertrag nicht die Verpflichtung übernommen, mit dem Planvermögen und seinen Ertr ä- gen im Rahmen der Anpassungsprüfung der die Versorgung schuldenden Treugeber nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG einzustehen. aa) Ausweislich der Präambel des Tre uhandvertrags diente die Verm ö- gensübertragung auf die Treuhänder der (ggf. anteiligen) Ausfinanzierung der Versorgungsverpflichtungen und der Sicherung der (zeitnahen) Erfüllung der Versorgungsansprüche der Versorgungsberechtigten bei Eintritt des in den V ereinbarungen bestimmten Sicherungs - und Verzögerungsfalls. Zudem sollte durch die treuhänderische Übertragung der erforderlichen Mittel die Möglichkeit geschaffen werden, in den nach internationalen Rechnungslegungsregeln au f- 44 45 46 47 - 24 - 3 AZR 348/14 ECLI:DE:BAG:2015:081215.U.3AZR348.14.0 - 25 - gestellten Konzernabschlüssen der Treugeber eine Saldierung der wegen der Versorgungsansprüche auszuweisenden Schuld mit den die Versorgungsve r- bb) Dementsprechend bestimmen § 4 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 des Treuh an d- vertrags, dass der Treuhänder verpflichtet ist, das Treuhandvermögen nicht nur als Verwaltungstreuhänder des Treugebers, sondern zugleich als Sicherung s- treuhänder der Versorgungsberechtigten zu halten und bei Eintritt des Sich e- rungs - oder Verzögerungsfa lls die fälligen Versorgungsleistungen unmittelbar an die Versorgungsberechtigten zu erbringen. Tritt ein Sicherungs - oder Verz ö- gerungsfall iSd. Treuhandvertrags ein, haben die Versorgungsberechtigten g e- mäß § 328 Abs. 1 BGB gegen den Treuhänder einen Anspr uch auf Erfüllung ihrer gegenüber dem Versorgungsschuldner bestehenden Versorgungsanspr ü- che. Hierdurch werden die zur Erfüllung der fälligen Versorgungsverpflichtu n- gen erforderlichen Mittel dem Zugriff des Versorgungsschuldners oder seiner Gläubiger im Sic herungs - und Verzögerungsfall entzogen. Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers verstößt die in § 4 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 des Treuhandvertrags enthaltene Beschränkung der Leistungspflicht des Treuhä n- ders auf den Si cherungs - oder Verzögerungsfall weder ge gen § 2 der Satzung des DPT noch führt sie dazu, dass die Vertreter des DPT bei Abschluss des Treuhandvertrags außerhalb ihrer Vollmacht handelten. § 2 der Satzung des DPT bestimmt lediglich den allgemeinen Zweck des von der D AG in der Rechtsform eines ei ngetragenen Vereins gegründeten Pension - Trusts. Die konkrete Ausgestaltung des Treuhandverhältnisses richtet sich demgegenüber nach dem Treuhandvertrag. Dieser regelt die Rechte und Pflichten des Treug e- bers und des Treuhänders und damit die Ansprüche, die den Versorgungsb e- rechtigten nach § 328 Abs. 1 BGB gegen den Treuhänder zustehen. cc) § 3 Abs. 9 des Treuhandvertrags gestattet ebenfalls keinen direkten Zugriff der Beklagten auf das Treuhandvermögen, sondern sieht lediglich die Möglichkeit einer Rückübe rtragung von Treuhandvermögen auf den Verso r- gungsschuldner vor. Nach diesen Bestimmungen kommt eine Rückübertragung von Treuhandvermögen allerdings nur insoweit in Betracht, als die internation a- 48 49 - 25 - 3 AZR 348/14 ECLI:DE:BAG:2015:081215.U.3AZR348.14.0 - 26 - len Rechnungslegungsregeln die Rückübertragung gestatten, ohne dass dadurch der mit der Schaffung des Planvermögens verfolgte Zweck, die Pens i- onsverpflichtungen, die sich in der Rückstellungsbildung niederschlagen, mit e- fährdet wird. Zudem muss nach § 3 Abs. 9 des Treuhandvertrags sichergestellt sein, dass der Wert der Verpflichtungen aus betrieblicher Altersversorgung (dbo) der durch die Treuhandverträge gegen Insolvenz gesicherten Verso r- gungsansprüche durch das beim Treuhänder verbleibende Tre uhandvermögen vollumfänglich abgesichert ist. Danach kann der Treugeber eine Rückübertr a- gung regelmäßig nur dann verlangen, wenn die Versorgungsverpflichtung erl o- schen ist. dd) Eine direkte Zugriffsmöglichkeit der Beklagten auf das Treuhandverm ö- gen und di e hieraus erzielten Erträge lässt sich auch nicht den in § 3 Abs. 8 des Treuhandvertrags getroffenen Vereinbarungen entnehmen. Nach diesen Be - stimmungen kann der Versorgungsschuldner vom Treugeber für den Fall, dass der Treuhandvertrag nicht beendet und k ein Sicherungsfall eingetreten ist, zwar eine Erstattung aus dem Treuhandvermögen verlangen. Allerdings ist eine E r- stattung nur insoweit möglich, als der Versorgungsschuldner Leistungen zur Erfüllung von Versorgungsansprüchen, die durch den Treuhandvertrag ges i- chert sind, erbracht hat. ee) Es kann dahinstehen, ob Ansprüche der Versorgungsberechtigten auf eine nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG angepasste Betriebsrente zu den durch den Treuhandvertrag gesicherten Versorgungsansprüchen gehören. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, käme eine Erstattung nur insoweit in B e- tracht, als der Treugeber unter Berücksichtigung der Belange der Versorgung s- empfänger und seiner wirtschaftlichen Lage bereits eine positive Anpassung s- entscheidung getroffen und durch Zahlun g einer höheren Betriebsrente umg e- setzt hätte. Die in § 3 Abs. 8 des Treuhandvertrags getroffenen Vereinbarungen bestätigen damit nicht nur, dass der jeweilige Versorgungsschuldner die A n- passungsprüfung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG vorzunehmen hat. Aus den Vereinbarungen ergibt sich zugleich, dass es für die Beurteilung der wir t- 50 51 - 26 - 3 AZR 348/14 ECLI:DE:BAG:2015:081215.U.3AZR348.14.0 - 27 - schaftlichen Leistungsfähigkeit des Versorgungsschuldners im Rahmen der A n- passungsprüfung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG auf dessen wirtschaftl i- che Lage und nicht auch au f die wirtschaftliche Lage des DPT ankommt. Der DPT hat nicht die Verpflichtung übernommen, mit dem Planvermögen und se i- nen Erträgen im Rahmen der Anpassungsprüfung der die Versorgung schu l- denden Beklagten nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG einzustehen. c) Die Beklagte ist nicht deshalb zur Anpassung der Betriebsrente des Klägers verpflichtet, weil die auf den Treuhänder übertragenen Vermögenswe r- te aus bilanzieller Sicht ihr zuzurechnen und in ihren Jahresabschlüssen in A n- satz zu bringen sind, indem gemä ß § 266 HGB auf der Aktivseite der Bilanz das Treuhandvermögen und auf der Passivseite der Bilanz die Pensionsrückste l- lungen auszuweisen sind. Da die wirtschaftliche Lage eines Unternehmens durch dessen Ertragskraft im Ganzen geprägt wird, ist die Ertragsl age des in der Bilanz auf der Aktivseite ausgewiesenen Treuhandvermögens allein nicht maßgeblich ( vgl. bereits BAG 2 . September 2014 - 3 AZR 952/12 - Rn. 5 9 ) . Z u- dem ist der Versorgungsschuldner auch nicht deshalb zur Anpassung der B e- triebsrenten verpflichtet, weil er Pensionsrückstellungen gebildet hat. Pension s- rückstellungen erlauben es dem Unternehmen (nur), Gewinne nicht zu verste u- ern, sondern sie bis zur Fälligkeit der einzelnen Rentenbeträge als Betriebsk a- p i tal - und zwar in Gestalt von Fremd kapital - zu verwenden. Während D e- ckungsmittel auf der Aktivseite der Bilanz stehen und Erträge erzielen können, stehen Pensionsrückstellungen auf der Passivseite der Bilanz. Ihnen können keine Erträge zugeordnet werden. Pensionsrückstellungen sind im Wese ntl i- chen ein Instrument der Innenfinanzierung. Es wird ein Aufwand verbucht, ohne dass tatsächlich Mittel abfließen. Im Jahr der Rückstellungsbildung wird der Jahresüberschuss reduziert oder ein Jahresfehlbetrag erhöht sich. Damit steht weniger Gewinn zur Ausschüttung zur Verfügung und es wird - ggf. - ein geri n- gerer Gewinn der Besteuerung unterworfen. Das Eigenkapital des Unterne h- mens reduziert sich entsprechend. Im Jahr des Rückstellungsverbrauchs kommt es zu einem entsprechend erhöhten Gewinnausweis. Rüc kstellungen haben daher im Wesentlichen einen Zeit - , insbesondere einen Steuerstu n- 52 - 27 - 3 AZR 348/14 ECLI:DE:BAG:2015:081215.U.3AZR348.14.0 dungseffekt (vgl. bereits BAG 2 . September 2014 - 3 AZR 952/12 - Rn. 60 mwN ) . Zwanziger Spinner Ahrendt Blömeke H. Trunsch
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