Bundesarbeitsgericht Urteil vom 10. Februar 2015 Dritter Senat - 3 AZR 37/14 - ECLI:DE:BAG:2015:100215.U.3AZR37.14.0 I. Arbeitsgericht Lörrach Urteil vom 8. Mai 2013 - 3 Ca 333/12 - II. Landesarbeitsgericht Baden - Württemberg - Kammern Frei burg - Urteil vom 14. Oktober 2013 - 9 Sa 33/13 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichworte: Betriebsrentenanpassung - wirtschaftliche Lage des Versorgungsschul d- ners - konzerninterne Verrechnungspreisabrede Bestimmung en : BetrAVG § 16 Abs. 1 und Abs. 2, § 17 Abs. 3 Hinweis des Senats: Parallel entscheidung zu - 3 AZR 734/13 - ECLI:DE:BAG:2015:100215.U.3AZR37.14.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 3 AZR 37/14 9 Sa 33/13 Landesarbeitsgericht Baden - Württemberg Im Namen des Volkes! Verkündet am 10. Februar 2015 URTEIL Kaufhold, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp. Kläger, Berufungsbeklagter und Revisionsbeklagter, hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 10. Februar 2015 durch den Vorsitzenden Richter am Bundes - arbeitsge richt Dr. Zwanziger, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Schlewing, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Spinner sowie die ehrenamtliche Richterin Kanzleiter und den ehrenamtlichen Richter Blömeke für Recht erkannt: - 2 - 3 AZR 37/14 ECLI:DE:BAG:2015:100215.U.3AZR37.14.0 - 3 - Auf die Revision der Bekl agten wird - unter Zurückweisung der Revision im Übrigen - das Urteil des Landesarbeitsg e- richts Baden - Württemberg - Kammern Freiburg - vom 14. Oktober 2013 - 9 Sa 33/13 - teilweise aufgehoben. Auf die Berufung wird - unter Zurückweisung der Berufung im Übr igen - das Urteil des Arbeitsgerichts Lörrach vom 8. Mai 2013 - 3 Ca 333/12 - teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger rückstä n- dige Betriebsrente für die Zeit von Januar 2012 bis April 2013 iHv. insgesamt 3.161,92 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11. Februar 2015 zu zahlen. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger begi n- nend mit dem Monat Mai 2013 über die von ihr iHv. 4.823,00 Euro brutto gezahlte monatliche Betrieb s- rente hinaus monatlich weitere 197,62 Euro brutto zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagte zu 83 % und der Kläger zu 17 % zu tragen. Von Rechts wegen ! Tatbestand Die Parteien streiten über die Anpassung der Betriebsrente des Klägers zum 1. Januar 2012. Der Kläger war bis zum 30. September 1991 bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der H AG beschäftigt. Er bezieht seit dem 1. Ok tober 1991 eine Betriebsrente. Diese betrug bei Rentenbeginn 6.850,00 DM (= 3.502,35 Euro) monatlich. Die Betriebsrente des Klägers wurde letztmalig zum 1. Januar 2009 angepasst und beläuft sich seitdem auf 4.823,00 Euro. Die Beklagte, die die Anpassungspr üfungen zum 1. Januar e i nes jeden Kalende r jahres gebündelt 1 2 - 3 - 3 AZR 37/14 ECLI:DE:BAG:2015:100215.U.3AZR37.14.0 - 4 - durchführt, lehnte eine Anpassung der B e triebsrente des Kl ä gers zum 1. Januar 2012 ab. Bei der Beklagten handelt es sich um ein Unternehmen der chemischen Industrie. Sie gehört dem internationale n D - Konzern an, an dessen Spitze die D (Niederlande) steht. Der Konzern ist in ve r schi e d e ne r g e sel l- schaft der Beklagten, die D N AG, die i h ren Sitz in der Schweiz hat (im Fo l ge n- den Muttergesellschaft). Die Mutterg e sel l schaft der B e klagten gli e dert sich in e k tion s- V i tamine her, die au s schließlich von ihrer Muttergesellschaft abgenommen und sodann an weit e re konzerna n geh ö- rige Unternehmen zur Erstellung de s En d produkts we i ter g e g e ben werden. Der Vertrieb der Endprodukte findet auf ko n s o lidierter Ebene statt. Die Mutte r gesel l- schaft erstattet der Beklagten die dieser entsta n denen (Voll - )Kosten. Z u dem zahlt sie auf den Erstattungsbetrag einen Au f schlag, der zunächst 1,0 % betrug und sich seit dem 1. Januar 2011 auf 1,1 % beläuft. Der Aufschlag wu r de nach einem intern ationalen Bilanzierung s standard errechnet und dient nach einer entsprechenden Absprache mit den Finanzb e hörden als Grundlage für die B e- steuerung der Beklagten im Inland . Die Beklagte ist zudem als Organgesellschaft im Rahmen einer Orga n- schaft mit der D V - GmbH mit Sitz in D verbunden. Au s wei s lich der Ei n tr a gu n- gen im Handelsregister der Beklagten wurde z wi schen dieser und der D V - GmbH am 3./9. September 2004 ein Beher r schungs - und Gewin n a b fü h- rung s vertr ag geschlossen. Dieser U nternehmen s vertrag wu r de durch Ve r trag vom 14. Oktober/5. November 2010 geändert. In s besondere wurde die Reg e- lung über die Beherrschung aufgehoben; seitdem besteht zw i schen der Bekla g- ten und der D V - GmbH ein reiner Ergebnisa b führungsve r trag . Am 30. November 2011 schlossen die Beklagte und der bei ihr best e- Impuls - Projekt zur ) ab, die 3 4 5 - 4 - 3 AZR 37/14 ECLI:DE:BAG:2015:100215.U.3AZR37.14.0 - 5 - diverse Maßnahmen zur Kostenreduzierung vorsieht. In der Standortsich e- rungsvereinbarung heißt es ua.: 1. Einleitung Der Beitrag des Standortes G zum DNP - Geschäftsergeb - nis ist defizitär und das bereits seit Jahren. Die vorherigen Optimierungsprogramme VITAL und PEP sowie andere Anstrengungen, die Fixkosten zu optimi e ren, haben zwar die Lage verbessert, doch leider nicht auf ein Niveau g e- bracht, auf dem G als Produktion s werk im Wet t b e werb s- umfeld der wasserlöslichen Vitamine wettb e werb s fähig und profitabel ist. Dies ist langfristig ke i ne wir t schaf t lich nachhaltige Situation. Im Rahmen einer strategischen Analyse haben die B e- triebsparteien mög liche Optionen zur Verbesserung der Situation überprüft. Das Impulsprojekt ist das Ergebnis dieser Analyse. Es dient dem gemeinsamen Ziel der B e- triebsparteien, den Standort nachhaltig wettbewerbsfähig zu machen und zu halten und umfasst weitreichende Maßna hmen, die teilweise bis in das Jahr 2020 reichen. Die Maßnahmen im Rahmen der Projektumsetzung lassen sich in drei Teilbereiche (Säulen) untergliedern: Die strategische Entscheidung, die B6 Produktion abzustellen und zu verlagern. Eine weitere Reduktion der Fixkosten im Rahmen - Prozesses. Zusätzliche Wertschöpfung durch bessere Au s- lastung der Kapazität und Infrastruktur. Die Reduktion der Fixkosten als zweiter Teilbereich der Umsetzung des Impulsprojektes lässt sich nur bei gleic h- zeitigen Investitionsmaßnahmen realisieren: Einerseits ist eine Umsetzung der Einsparungen alleine durch Lei s- tungsverdichtung nicht realisierbar. Als Teil des Gesam t- paketes zur Umsetzung weiterer Fixkostenreduzierun g sind deshalb substanzielle und zukunftsorientierte Invest i- tionen geplant. Insgesamt sieht DNP vor, zusätzlich zum - ca. 20 Millionen Euro in den Standort zu investieren, u. a. in eine erhöhte Automatisie rung der Produktionsanlagen, eine Zentralisierung der Labors und in neue Produkte. A n- dererseits müssen auch die Mitarbeiter am Standort in dessen Zukunft investieren. Dies wird in Form von Pers o- nalreduktion und Personalkostenkürzungen geschehen. - 5 - 3 AZR 37/14 ECLI:DE:BAG:2015:100215.U.3AZR37.14.0 - 6 - 3. Die Maßnahmen im Einzelnen: 3. a. Säule 1: Sc hließung bzw. Verlagerung der B 6 Produktion 3. b. Säule 2: Fixkostenoptimierung 3. b. i. Effizienzverbesserungen und Kosteneinsp a- rungen Hierbei handelt es sich um Maßnahmen, die keinen Ei n- fluss auf das Personal haben: 3. b. ii. Effizienzverbesserungen, die zu Stellena b- bau führen 3. b. iii. Reduktion Personalkosten Interessen der Betriebsparteien weitestgehend Rechnung tragendes Paket zusammengestellt, um das angestrebte Einsparvolumen von mindestens ca. 2,3 Mio Euro pro Jahr zu erreichen: Betriebsrentenerhöhung für alle Re ntner 1 x nicht durchführen (1 Zyklus, ab 2012). Dann prüfen, ob die R entenerhöhung noch einmal um 1 Zyklus nicht durchg e- führt werden kann Ausweislich der von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft E GmbH g e- prüften und testierten Jahresabschlüsse stellte sich die wirtschaftliche Lage der Beklagten in den Geschäftsjahren 20 09 bis 2011 wie folgt dar: Die Bilanz der Beklagten für das Geschäftsjahr 2009 weist zum Ende der Geschäftsjahre 2008 und 2009 jeweils ein Eigenkapital iHv. 53.860.000,00 Euro aus. Ausweislich der Gewinn - und Verlustrechnung der Beklag ten für das Geschäft sjahr 2009 betrug das Ergebnis der gewöhnlichen Ge schäftstätigkeit 14.245.000,00 Euro. Zzgl. der Steuern vom Einkommen und 6 7 - 6 - 3 AZR 37/14 ECLI:DE:BAG:2015:100215.U.3AZR37.14.0 - 7 - vom Ertrag iHv. 449.000,00 Euro sowie abzüglich sonstiger Steuern iHv. (m i- nus) 508.000,00 Euro belief sich das Jahresergebnis auf 14. 186.000,00 Euro. Diesen Betrag führte die Beklagte an die D V - GmbH ab. Ausweislich der Bilanz der Beklagten für das Geschäftsjahr 2010 betrug das Eigenkapital der Beklagten zum 31. Dezember 2010 insgesamt 54.143.000,00 Euro. Die Gewinn - und V erlustrechnung der Beklagten für das Geschäftsjahr 2010 weist unter Berücksichtigung außerordentlicher Aufwe n- dungen iHv. (minus) 2.861.000,00 Euro ein Ergebnis der gewöhnlichen G e- schäftstätigkeit iHv. 18.650.000,00 Euro aus. Abzüglich der Steuern vom Ei n- ko mmen und vom Ertrag iHv. (minus) 333.000,00 Euro sowie abzüglich sonst i- ger Steuern iHv. (minus) 582.000,00 Euro ergibt sich ein Jahresergebnis iHv. 17.735.000,00 Euro. Dieser Betrag wurde wiederum vollständig an die D V - GmbH abgeführt. Nach d er Bilanz der Beklagten für das Geschäftsjahr 2011 betrug ihr Ei genkapital zum 31. Dezember 2011 wiederum 54.143.000,00 Euro . Nach der Gewinn - und Verlustrechnung erzielte die Beklagte im Geschäftsjahr 2011 unter Berücksichtigung außerordentlicher Aufwendu ngen iHv. (minus) 2.618.000,00 Euro ein Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit iHv. 12.637.000,00 Euro. Abzüglich der Steuern vom Einkommen und vom Ertrag iHv. (minus) 6.000,00 Euro sowie sonstiger Steuern iHv. (minus) 901.000,00 Euro ergab sich ein Jahresergebnis iHv. 11.730.000,00 Euro, das d ie Beklagte wiederum an die D V - GmbH abführte. In den Jahren 2009 bis 2011 erzielten die öffentlichen Anleihen die fo l- genden Umlaufrenditen (vgl. Monatsbericht Dezember 2014 der Deutschen Bundesbank, S. 53 - www. b /Veröffentlichungen/Monatsberichte ) : 2009 3,1 2010 2,4 2011 2,4 Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte sei verpflichtet, seine Betriebsrente zum Anpassungsstichtag 1. Januar 2012 an den Kaufkraf t- 8 9 10 11 - 7 - 3 AZR 37/14 ECLI:DE:BAG:2015:100215.U.3AZR37.14.0 - 8 - ve rlust anzupassen. Dieser habe sich in der Zeit von Januar 2009 bis Januar 201 2 auf 4,89 % belaufen . Aus diesem Grund sei seine monatliche Betriebsre n- te iHv. aktuell 4.823,00 Euro um 235,84 Euro monatlich auf monatlich 5.058,84 Euro anzuheben. Di e wirtschaftliche Lage der Beklagten stehe der Anpassung seiner Betriebsrente nicht entgegen. Der Kläger hat zuletzt beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn rückständige B e- triebsrente für die Zeit von Januar 2012 bis April 2013 iHv. insgesamt 3.773,68 Euro brutto zzgl. Zi n- sen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtskraft des Urteils zu zahlen, 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn beginnend mit dem Monat Mai 2013 eine weitere monatliche B e- triebsrente iHv . 235,84 Euro brutto zu zahlen. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat sich darauf ber u- fen, ihre wirtschaftliche Lage lasse eine Anpassung der Betriebsrente des Kl ä- gers zum 1. Januar 2012 nicht zu. Die von ihr vorgelegten Jahres abschlüsse se ien zur Beurteilung ihrer wirtschaftlichen Lei stungsfähigkeit nicht geeignet, da e dergäben. Da sie ihre Umsat z- erlöse nahezu ausschließlich aus den von der Muttergesellschaft an sie gezah l- ten Verrechnungspre isen generie re und diese Verrechnungsprei se auf einer mit dem Finanzamt abgestimmten Regelung beruhten , die ausschließlich der G e- winnerzielung zur Besteuerung des Unterneh mens im Inland diene, seien i hre Ergebniss e Tatsächlich sei sie aufgrund der hohen Produktionskosten derzeit nicht mehr wettbewerbsfähig ; der Beitrag, den sie zum gesamten Geschäftsergebnis im Konzern leiste, sei seit Jahren defizitär. Dies werde durch e ine Profitabi litäts - Aufstellung bele gt. Sie habe im Jahr 2009 mit der Produktion der Vitamine B1, B2, B6 und D 3 insgesamt einen operativen Verlust iHv. (minus) 19 Mio. Euro erwirtschaftet. Gehe man von einer Eige n- ständigkeit sowie den damit verbundenen Kosten aus und lege man die von ihr am Markt erzielbaren Pre ise zugrunde, so ergäben sich für das Geschäftsjahr 2009 ein operatives Ergebnis iHv. minus 27.284.000,00 Euro sowie ein Verlust iHv. (minus) 25.122.000,00 Euro, für das Geschäftsjahr 2010 ein operatives 12 13 - 8 - 3 AZR 37/14 ECLI:DE:BAG:2015:100215.U.3AZR37.14.0 - 9 - Ergebnis iHv. minus 6.7 7 5.000,00 Euro und ein Verlus t iHv. (minus) 17.414.000,00 Euro sowie für das Geschäftsjahr 2011 ein operatives Ergebnis iHv. minus 10.115.000,00 Euro sowie ein Verlust iHv. (minus) 19.979.000,00 Euro. Mit diesen Ergebnissen sei sie innerhalb des Konzerns nicht wettbewerbsfähig. Vor di esem Hintergrund hätten d er Konzern und ihre Muttergesell schaft Kostenreduktionen in einem Umfang von 35.000.000,00 Euro verlangt, um den Standort zu erhalten. Zu diesem Zweck habe sie am 30. November 2011 mit dem Betriebsrat die Standortsicherung s- vereinba . A usweislich des ebenfalls am 30. November 2011 geschloss enen Teil - Interessenausgleichs komme es zu einem Abbau von 71 Stellen. Darüber hinaus sei entschieden worden, sowohl über Effizienzverbesserungen als auch über Kosteneinspar ungen die Persona l- kosten zu reduzieren. Verschiedene übertarifliche Leistungen seien gekürzt worden. Hiervon betroffen seien ua. übertarifliche Zahlungen vor allem im Schichtbereich, auch das 14. Monatsgehalt sei um 50 % gekürzt worden. Die Notwendigkeit, Kosten einzusparen, habe bereits seit dem Jahr 2010 besta n- den. Dies werde durch das Gutachten belegt, das Prof. B für den B e trieb s rat der Beklagten erstellt habe . Wäre sie verpflichtet, die B e trieb s renten zu den Anpassungsstichtagen 1. Januar 2012, 1. Januar 2013 s o wie 1. Januar 2014 anzupassen, würde dies zu zusätzlichen Kosten iHv. über 450.000,00 Euro g e- rechnet für drei Jahre führen. Dann wäre - so ihr Vortrag - ein weiterer Stelle n- abbau im Umfang v on fünf Stellen unvermeidlich. J edenfalls dürften z ur Beurte i- lung ihrer wirtschaftli chen Leistungsfähigkeit die von ihr vo r gelegten Jahresa b- schlüsse nicht unbesehen übernommen werden. Vielmehr seien entsprechende Korrekturen vorzunehmen. Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. M it der Revision ve r- folgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter. Der Kläger bea n- tragt die Zurückweisung der Revision. 14 - 9 - 3 AZR 37/14 ECLI:DE:BAG:2015:100215.U.3AZR37.14.0 - 10 - Entscheidungsgründe D ie Revision der Beklagten ist zum Teil begrün det. Das Landesarbeit s- gericht durfte der Klage nicht in vollem Umfang stattgeben. Die zulässige Klage ist nur teilweise begründet. A . Die Klage ist zulässig. Dies g ilt auch für den Klageantrag zu 2. Der Antrag zu 2. ist auf die Zahlung wiederkehrender Leistungen iSd. § 2 58 ZPO gerichtet. Bei wiederkehrenden Leistungen , die - wie Betriebsre n- tenansprüche - von keiner Gegenleistung abhängen, können gemäß § 258 ZPO grundsätzlich auch künftig fällig werdende Teilbeträge eingeklagt werden. Im Gegensatz zu § 259 ZPO muss nich t die Besorgnis bestehen, der Schuldner werde sich der rechtzeitigen Leistung entziehen (vgl. etwa BAG 17. Juni 2014 - 3 AZR 529/12 - Rn. 21 mwN) . B. Die Klage ist nur zum Teil begründet. Der Kläger kann von der Bekla g- ten zwar verlangen, dass diese seine Betriebsrente gemäß § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG zum Anpassungsstichtag 1. Januar 2012 an den seit Rente n- beginn eingetreten en Kaufkraftverlust anpasst. Die Vorinstanzen haben zu Recht angenommen, dass die wirtschaftliche Lage der Beklagten einer Anpa s- sung der Betriebsrente des Klägers an den Kaufkraftverlust zum Anpassung s- stichtag 1. Januar 2012 nicht entgegenstand. Allerdings ist der Anpassungsb e- darf des Klägers geringer, als von diesem und den Vorinstanzen angenommen. Er beläuft sich auf 43,35 % der iHv. 3.502,35 Euro gezahlten monatlichen Au s- gangsrente des Klä gers , weshalb die Beklagte dem Kläger ab dem 1. Januar 2012 ledigl ich eine monatliche Betriebsrente iHv. 5.020,62 Euro brutto schuldet. Da der Kläger seit dem 1. Januar 2009 eine monatliche Betriebsrente iHv. 4.823,00 Euro bezieht, errechnet sich ein monatlicher Differenzbetrag iHv. 197,62 Euro brutto. I . Die Beklagte war nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG verpflichtet, zum Anpassungsstichtag 1. Januar 2012 zu prüfen und nach billigem Ermessen 15 16 17 18 19 - 10 - 3 AZR 37/14 ECLI:DE:BAG:2015:100215.U.3AZR37.14.0 - 11 - darüber zu entscheiden, ob eine Anpassung der Betriebsrente des Klägers an den Kaufkraftverlust zu erfolgen hatte. 1. Nach § 1 6 Abs. 1 BetrAVG ist der Arbeitgeber verpflichtet, alle drei Ja h- re eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. Das bedeutet, dass er in zeitlichen Abständen von je weils drei Jahren nach dem individuellen Leistungsbeginn die Anpassungsprüfung vorzunehmen hat. Dies wären - ausgehend vom Rentenbeginn des Klägers am 1. Oktober 1991 - der 1. Oktober 1994, der 1. Oktober 1997, der 1. Oktober 2000, der 1. Oktober 2003, der 1. Oktober 2006, der 1. Oktober 2009 und der 1. Oktober 2012 gew e- sen. 2. Allerdings hat die Beklagte alle bei ihr anfallenden Prüfungstermine zum 1. Januar eines jeden Kalenderjahres gebündelt. Damit ergab sich für den Kläger der 1. Januar 2012 als recht lich maßgeblicher Prüfungstermin. a) Der gesetzlich vorgegebene Drei - Jahres - Rhythmus zwingt nicht zu sta r- ren, individuellen Prüfungsterminen; die Bündelung aller in einem Unternehmen anfallenden Prüfungstermine zu einem einheitlichen Jahrestermin ist zulä ssig. Sie vermeidet unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand und beeinträchtigt die Interessen der Betriebsrentner nur geringfügig. Für diese verzögert sich alle n- falls die erste Anpassungsprüfung. Die den Versorgungsempfängern daraus entstehenden Nachteile w erden regelmäßig dadurch abgemildert, dass ein en t- sprechend angewachsener höherer Teuerungsausgleich zu berücksichtigen ist. In der Folgezeit muss der Drei - Jahres - Rhythmus allerdings eingehalten sein. Zudem darf sich durch den gemeinsamen Anpassungsstichta g die erste Anpa s- sungsprüfung um nicht mehr als sechs Monate verzögern (vgl. BAG 11. November 2014 - 3 AZR 117/13 - Rn. 11 mwN; 19. Juni 2012 - 3 AZR 464/11 - Rn. 18, BAGE 142, 116; 30. November 2010 - 3 AZR 754/08 - Rn. 49 mwN) . b) Der Kläger bezieht seit dem 1. Oktober 1991 eine Betriebsrente. Durch den gemeinsamen Anpassungsstichtag 1. Januar 1994 hatte sich die erste A n- 20 21 22 23 - 11 - 3 AZR 37/14 ECLI:DE:BAG:2015:100215.U.3AZR37.14.0 - 12 - passungsprüfung nicht verzögert, sondern mehrere Monate vor dem individue l- len Anpassungsstichtag des Klägers stattgefunden. Hieraus ergeben sich die weiteren Anpassungsstichtage 1. Januar 1997, 1. Januar 2000, 1. Januar 2003, 1. Januar 2006, 1. Januar 2009 und 1. Januar 2012. II . Die Entscheidung der Beklagten, die Betriebsrente des Klägers zum Anpassungsstichtag 1. Januar 2012 nicht an den Kaufkraftverlust anzupassen, entspricht nicht deshalb billigem Ermessen, weil diese sich mit dem bei ihr b e- stehenden Betriebsrat in der Standortsicherungsvereinbarung darauf verstä n- digt hat, in den Jahren 2012 bis 2014 keine Betriebsrentenanpassung en vorz u- nehmen. Dabei kann dahinstehen, ob der Betriebsrat überhaupt Regelungsko m- petenz für a usgeschiedene Arbeitnehmer und Betriebsrentner hat. Zwar sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts die Betrieb s- pa r teien nicht berechtigt , für ausgeschiedene Arbeitnehmer Rechte und Pflic h- ten zu begründen oder einzuschränken. Es kann offenbleiben, ob an dieser im Schrifttum zunehmend kritisierten Rechtsprechung, für die aus Sicht des Senats die besseren Gründe sprechen dürften, für Ansprüch e auf Leistungen der b e- trieblichen Altersversorgung festzuhalten ist (vgl. BAG 18. September 2012 - 3 AZR 431/10 - Rn. 28 mwN) . Die Betriebsparteien konnten die Verpflichtung der Beklagten zur Anpassungsprüfung und - entscheidung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG in der Standortsicherungsvereinbarung bereits deshalb nicht wirksa m ausschließen, weil sie gemäß § 17 Abs. 3 Satz 3 BetrAVG von den Bestimmungen des Betriebsrentengesetzes nicht zulasten der Arbeitnehmer abweichen dürfen. Nach § 17 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 BetrAVG kann von den §§ 1a, 2 bis 5, 16, 18a Satz 1, §§ 27 und 28 BetrAVG nur in Tarifverträgen a b- gewichen werden, wobei die abweichenden Bestimmungen auch zwischen nichttarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern Geltung haben, wenn zwisch en diesen die Anwendung der einschlägigen tariflichen Regelung verei n- bart ist. Im Übrigen ist eine Abweichung von den Bestimmungen des Gesetzes zuungunsten der Arbeitnehmer nach § 17 Abs. 3 Satz 3 BetrAVG ausdrücklich untersagt. 24 25 - 12 - 3 AZR 37/14 ECLI:DE:BAG:2015:100215.U.3AZR37.14.0 - 13 - III . Bei der Anpassungspr üfung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG hat der Arbei t- geber insbesondere die Belange der Versorgungsempfänger sowie seine eig e- ne wirtschaftliche Lage zu berücksichtigen. Lässt die wirtschaftliche Lage eine Anpassung der Betriebsrenten nicht zu, ist der Arbeitgeb er zur Anpassung nicht verpflichtet. Die Vorinstanzen haben im Ergebnis zu Recht angenommen, dass die wirtschaftliche Lage der Beklag ten einer Anpassung der Betriebsrente des Klägers an den Kaufkraftver lust zum 1. Januar 2012 nicht entgegen stand . 1. Die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers iSv. § 16 Abs. 1 BetrAVG ist eine zukunftsbezogene Größe. Sie umschreibt die künftige Belastbarkeit des Arbeitgebers und setzt eine Prognose voraus. Beurteilungsgrundlage für die zum Anpassungsstichtag zu erstellen de Prognose ist grundsätzlich die bisher i- ge wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens vor dem Anpassungsstichtag, soweit daraus Schlüsse für dessen weitere Entwicklung gezogen werden kö n- nen. Für eine zuverlässige Prognose muss die bisherige Entwicklung über e i- nen längeren repräsentativen Zeitraum von in der Regel drei Jahren ausgewe r- tet werden (st. Rspr., vgl. etwa BAG 15. April 2014 - 3 AZR 51/12 - Rn. 19; 28. Mai 2013 - 3 AZR 125/11 - Rn. 39 ) . Zwar ist maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt der Anpassungsstichtag. Allerdings ka nn sich auch die wirtschaftliche Entwicklung nach dem Anpa s- sungsstichtag auf die Überprüfung der Anpassungsentscheidung des Arbeitg e- bers auswirken. Die wirtschaftlichen Daten nach dem Anpassungsstichtag bis zur letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsach eninstanz können die früh e- re Prognose bestätigen oder entkräften. Voraussetzung für die Berücksicht i- gung einer späteren Entwicklung ist allerdings, dass die Veränderungen in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Unternehmens zum Anpassungsstichtag b e- reits vorhersehbar waren. Spätere unerwartete Veränderungen der wirtschaftl i- chen Verhältnisse des Unternehmens können erst bei der nächsten Anpa s- sungsprüfung berücksichtigt werden (vgl. BAG 15. A pri l 2014 - 3 AZR 51/12 - Rn. 20; 11. Dezember 2012 - 3 AZR 615/10 - Rn. 41 mwN) . a ) Da für die Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG die wir t- schaf t liche Lage des Arbeitgebers maßgeblich ist, kommt es auf die Verhältni s- 26 27 28 29 - 13 - 3 AZR 37/14 ECLI:DE:BAG:2015:100215.U.3AZR37.14.0 - 14 - se im Unternehmen des versorgungspflichtigen Arbeitgebers an. Das gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber in einen Konzern eingebunden ist. Ein Konzern ist lediglich eine wirtschaftliche Einheit ohne eigene Rechtspersönlichkeit und kann demnach nicht Schuldner der Betriebsrentenanpassung sein ( BAG 15. A pril 2014 - 3 AZR 51/12 - Rn. 21; 11. Dezember 2012 - 3 AZR 615/10 - Rn. 54 ) . b) Die wirtschaftliche Lage eines Unternehmens wird durch dessen E r- tragskraft im Ganzen geprägt. Der Versorgungsschuldner ist auf der einen Seite nicht schon dann zur Anpassung der Betriebsren ten verpflichtet, wenn einzelne Einkünfte den Umfang der Anpassungslast übersteigen (vgl. etwa BAG 26. Oktober 2010 - 3 AZR 502/08 - Rn. 56 ) . Auf der anderen Seite darf er eine Anpassung der Betriebsrenten nicht schon mit der Begründung ablehnen, dass einzelne Bereiche defizitär arbeiten. Zudem kommt es im Rahmen der Anpa s- sungsprüfung nach § 16 BetrAVG auf die tatsächliche wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners an und nicht auf eine fiktive Lage , die bestanden hätte, wenn unternehmerische Entscheidunge n anders getroff en worden wären (vgl. BAG 20. Aug ust 2013 - 3 AZR 750/11 - Rn. 51 ; 28. Mai 2013 - 3 AZR 125/11 - Rn. 71 mwN) . c ) Die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers rechtfertigt die Ablehnung einer Betriebsrentenanpassung insoweit, als das Unternehmen dadurch übe r- mäßig belastet und seine Wettbewerbsfähigkeit gefährdet würde. Die Wet tb e- werbsfähigkeit wird gefährdet , wenn keine angemessene Eigenkapitalverzi n- sung erwirtschaftet wird oder wenn das Unternehmen nicht mehr über gen ü- gend Eigenkapital verfügt. Bei einer ungenügenden Eigenkapitalverzinsung reicht die Ertragskraft des Unternehm ens nicht aus, um die Anpassungen fina n- zieren zu können . Bei einer ungenügenden Eigenkapitalausstattung muss verl o- rene Vermögenssubstanz wieder aufgebaut werden, bevor dem Unternehmen die Anpassung von Betriebsrenten zugemutet werden kann. Demnach rechtfe r- tigt die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers die Ablehnung einer Betriebsre n- tenanpassung nur insoweit, als dieser annehmen darf, dass es ihm mit hinre i- chender Wahrscheinlichkeit nicht möglich sein wird, den Teuerungsausgleich aus den Unternehmenserträgen und den verfügbaren Wertzuwächsen des U n- 30 31 - 14 - 3 AZR 37/14 ECLI:DE:BAG:2015:100215.U.3AZR37.14.0 - 15 - ternehmensvermögens in der Zeit bis zum nächsten Anpassungsstichtag au f- zubringen. Demzufolge kommt es auf die voraussichtliche Entwicklung der E i- genkapitalverzinsung und der Eigenkapitalausstattung des Unternehmens an (vgl. etwa BAG 15. A pril 2014 - 3 AZR 51/12 - Rn. 23; 20. August 2013 - 3 AZR 750/11 - Rn. 30 ) . aa ) Di e angemessene Eigenkapitalverzinsung besteht grundsätzlich aus einem Basiszins und einem Zuschlag für das Risiko, dem das in dem Unte r- nehmen investierte Kapital ausgesetzt ist. Der Basiszins entspricht der Umlau f- rendite öffentlicher Anleihen. Der Risikozus chlag beträgt 2 % (vgl. BAG 11. November 2014 - 3 AZR 116/13 - Rn. 38 ff. ; 15. A pril 2014 - 3 AZR 51/12 - Rn. 24; 11. Dezember 2012 - 3 AZR 615/10 - Rn. 43 mwN) . bb ) Bei der Berechnung der Eigenkapitalverzinsung ist einerseits auf die erzielten Betriebsergebnisse, andererseits auf die Höhe des Eigenkapitals a b- zustellen. Beide Berechnungsfaktoren sind ausgehend von dem in den handel s- rechtlichen Jahresabschlüssen ausgewiesenen Zahlenwerk zu bestimmen (vgl. BAG 28. Mai 2013 - 3 AZR 125/11 - Rn. 42 mwN) . Dies gilt auch für die Beklagte. Die Beklagte kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, ihre nach handelsrechtlichen Rechnungslegungsregeln erstel l- ten Jahresabschlüsse vermittelten kein zutreffendes Bild von ihrer wirtschaftl i- chen Lage. Da sie ihre Umsatzerlöse nahezu ausschließlich aus den von der Mutter gesellschaft an sie gezahlten Verrechnungspreisen generiere und diese Verrechnungspreise auf einer mit dem Finanzamt abgestimmten Regelung b e- ruhten, die ausschließlich dazu diene, hinreichende Gewinne für eine Besteu e- rung im Inland zu erzielen, seien ihre tiv; tatsächlich sei sie aufgrund hoher Produktionskosten nicht mehr wettbewerb s- fähig, was sich auch daran zeige, dass der im Verrechnungspreis enthaltene Gewinnzuschlag nur deshalb - abweichend von den üblichen Gewinnau fschl ä- gen - auf zunächst lediglich 1 % und später - ab dem Jahr 2011 - auf lediglich 1,1 % der Produktionskosten festgelegt wurde, weil das Finanzamt ihrer prek ä- ren wirtschaftlichen Lage habe Rechnung tragen wollen. Das folgt daraus, dass es i m Rahmen der Anpassungsprüfung nach § 16 BetrAVG auf die tatsächliche 32 33 34 - 15 - 3 AZR 37/14 ECLI:DE:BAG:2015:100215.U.3AZR37.14.0 - 16 - wirtschaftliche Lage und nicht auf eine fiktive Lage an kommt , die bestanden hätte, wenn unternehmerische Entscheidungen anders getroffen worden wären . Deshalb ist es weder von Bedeutung, wie sich die wirtschaftliche Lage der B e- klagten darstellen würde, wenn sie nicht in den D - Konzern eingebunden w ä re und die Verrechnungspreis vereinbarung mit der Muttergesellschaft nicht g e- schlossen hätte , noch, wel chem Zweck diese Vereinbarung , die auch tatsäc h- l ich durchgeführt wird, dient . cc ) D ie für die Berechnung der Eigenkapitalverzinsung maßgeblichen B e- ausgehend von dem in den handelsrechtlichen Jahresabschlüssen ausgewiesenen Za h- lenwerk zu bestimmen; bei den Betriebsergebnissen sind betriebswirtschaftlich gebotene Korrekturen vorzunehmen. Allerdings sind - entgegen der Rechtsau f- fassung der Beklagten - vorliegend derartige Korrekturen nicht deshalb vera n- lasst, weil diese ihre Einna hmen im Wesentlichen aufgrund der mi t der Mutte r- gesellschaft g etroffenen Verrechnungspreisabrede erzielt. (1) B ei den in der Gewinn - und Verlustrechnung ausgewiesenen Betrieb s- ergebnissen sind die betriebswirtschaftlich gebotenen Korrekturen vorzune h- men. Dies gilt nicht nur für Scheingewinne, sondern beispielsweise auch für betriebswirtschaftlich überhöhte Abschreibungen. Außerordentliche Erträge sind zwar keine Scheingewinne. Ihr Ausnahmecharakter kann jedoch bei der Beu r- teilung der künftigen Ertragsentw icklung nicht außer Acht gelassen werden. In der Regel sind außerordentliche Erträge und außerordentliche Verluste aus den der Prognose zugrunde gelegten früheren Jahresabschlüssen herauszurec h- nen. Darüber hinaus sind wirtschaftliche Daten, die auf Entwick lungen oder Umständen beruhen, die nicht fortwirken und sich voraussichtlich nicht wiede r- holen werden, in der Regel nicht repräsentativ für die weitere Ertragslage und deshalb regelmäßig bei der Ermittlung der Eigenkapitalverzinsung nicht zu b e- rücksichtige n (vgl. BA G 15. A pril 2014 - 3 AZR 51/12 - Rn. 27; 28. Mai 2013 - 3 AZR 125/11 - Rn. 43 mwN) . 35 36 - 16 - 3 AZR 37/14 ECLI:DE:BAG:2015:100215.U.3AZR37.14.0 - 17 - (2) Entgegen der Ansicht der Beklagten ist das aus ihren Jahresabschlü s- sen für die Geschäftsjahre 2009 bis 2011 ersichtliche Betriebsergebnis nicht um die Gewinne ergebnismindernd zu korrigieren, die die Beklagte aufgrund der mit der Muttergesellschaft getroffenen Verrechnungspreisabrede generiert. Eine solche Korrektur ist b etriebswirtschaftlich nicht geboten. Bei den Gewinnen handelt es sich weder um Scheingewinne noch um außerordentliche Erträge, noch sind diese Gewinne wie Scheingewinne oder außerordentliche Erträge zu behandeln. Unter Scheingewinnen sind die Gewinne zu verstehen, die in Zeiten sinkenden Geld wertes dadurch entstehen , dass aufgrund steigender Wiederb e- schaffungskosten das Vermögen in Geld gemessen zunimmt, während es su b- stanzmäßig gleichbleibt oder sich sogar vermindert (vgl. Gabler Wirtschaftslex i- kon 18. A ufl. Stichwort: Scheingewinn ) . Die von der Beklagten aufgrund der mit der Muttergesellschaft vereinbarten Verrechnungspreise generierten Gewinne stehen indes in keinerlei Zusammenhang mit der Geldentwertung. Außerordentliche Erträge sind nach § 277 Abs. 4 Satz 1 HGB solche, die außerhalb der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit der Kapitalgesellschaft a n- fallen. Nach überwiegender Auffassung sind darunter Erträge zu verstehen, die ungewöhnlich in der Art, selten im Vorkommen und von einiger materiel ler B e- deutung sind ( BGH 21. Januar 2004 - VIII ZR 74/03 - zu II 3 der Gründe) . Hie r- zu gehören ua. Gewinne aus Umstrukturierungen des Unternehmens oder Ä n- derungen der Geschäftstätigkeit wie der Veräußerung ganzer Betriebe, wesen t- licher Betriebsteile oder bedeutender Beteiligungen (vgl. Ebenroth/Boujong/ Joost/ Strohn/Böcking/Gros HGB 3 . Aufl. § 277 Rn. 6; MünchKommHGB/Reiner/ Haußer 2. Aufl. § 277 Rn. 39) aller R e- gel nicht vorhersehbar waren und die in ihrer Höhe auch für die Zukunft nicht kalkulierbar sind (vgl. BAG 26. Oktober 2010 - 3 AZR 502/08 - Rn. 44 mwN ) , weshalb sie sich als Prognosegrundlage für die künftige Leistungsfähigkeit nicht eignen. Die G ewinne, die die Beklagte aufgrund der Verrechnungspreisabrede erzielt, entstammen indes keinen Sondereffekten, die nicht vorhersehbar waren 37 38 39 - 17 - 3 AZR 37/14 ECLI:DE:BAG:2015:100215.U.3AZR37.14.0 - 18 - und auch ihrer Höhe nach für die Zukunft nicht kalkulierbar sind, sondern ber u- hen auf der mit der Muttergesellschaft getroffenen Verrechnungspreisabrede, nach der der Beklagten f este Gewinne zugewiesen werden. dd ) Für die Frage, ob der Versorgungsschuldner eine angemessene Eige n- kapitalverzinsung erzielt hat, kommt es im Hinblick auf den Berechnungsfaktor auf das bilanzielle Eigenkapital iSv. § 266 Abs. 3 Buchst. A HGB an. Dazu zählen nicht nur das gezeichnete Kapital (Stammkapital) und die Kap i- talrücklage, sondern auch Gewinnrücklagen, Gewinn - und Verlustvorträge und Jahresüberschüsse/Jahresfehlbeträge ( BAG 30. No vember 2010 - 3 AZR 754/08 - Rn. 55 mwN) . Da sich das Eigenkapital während eines Geschäftsja h- res ständig verändert, kann weder das zu Beginn des Geschäftsjahres vorha n- dene noch das am Ende des Geschäftsjahres erreichte Eigenkapital zugrunde gelegt werden. Vielmehr ist von einem Durchschnittswert auszugehen. Das E i- genkapital zu Beginn und zum Ende des Geschäftsjahres sind zu addieren und anschließend zu halbieren ( BAG 15. A pril 2014 - 3 AZR 51/12 - Rn. 28; 11. Oktober 2011 - 3 AZR 527/09 - Rn. 37 mwN, BAGE 139, 252 ) . ee ) Das bilanzielle Eigenkapital kan n nicht uneingeschränkt mit dem B e- triebsergebnis nach Steuern verglichen werden. Zwar sind Betriebssteuern (sonstige Steuern) Aufwendungen des U n- ternehmens und schmälern die verwendungsfähigen Mittel, sodass sie beim erzielten Betriebsergebnis zu berücksi chtigen sind. Anders verhält es sich hi n- gegen bei den Steuern vom Einkommen und vom Ertrag; diese sind beim e r- zie l ten Betriebsergebnis nicht zu berücksichtigen (st. Rspr., vgl. etwa BAG 21. August 2012 - 3 ABR 20/10 - Rn. 44 mwN) . Dasselbe gilt für die Steuere r- stattungen für Vorjahre, die in der Gewinn - und Verlustrechnung ebenfalls unter den Steuern vom Einkommen und vom Ertrag erfasst werden. Auch diese E r- träge bleiben bei der Ermittlung des erzielten Betriebsergebnisses außer B e- tracht (vgl. BAG 15. April 2014 - 3 AZR 51/12 - Rn. 30; 21. August 2012 - 3 ABR 20/10 - Rn. 45 mwN) . 40 41 42 - 18 - 3 AZR 37/14 ECLI:DE:BAG:2015:100215.U.3AZR37.14.0 - 19 - 2. Danach entsprach die Entscheidung der Beklagten, die Betriebsrente des Klägers zum 1. Januar 2012 nicht gemäß § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG an den Kaufkraftverlust anzupassen, nicht billigem Ermessen. Die Beklagte durfte zum Anpassungsstichtag 1. Januar 2012 nicht davon ausgehen, dass ihr in der Zeit bis z um nächsten Anpassungsstichtag - 1. Januar 2015 - die für eine Betriebsrentenanpassung erforderliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit fehlen würde. a) Ausweislich der von der Beklagten vorgelegten, von der Wirtschaftspr ü- fungsgesellschaft E GmbH geprüften und testierten Abschlüsse für die G e- schäftsjahre 2009 bis 2011 hat die Beklagte in dieser Zeit stets eine die a n g e- messene Eigenkapitalverzinsung weit üb ersteigende Eigenkapitalrendite e r zielt. aa) Demgegenüber kann d ie Beklagte nicht mit Erfolg einwenden, sie habe deshalb keine angemessene Eigenkapitalverzinsung erzielt, da ihr Eigenkapital im repräsentativen Zeitraum nahezu unverändert geblieben sei. Z war trifft es zu, dass sich das durchschnittliche bilanzielle Eigenkapital der Beklagten in den Geschäftsjahren 2009 bis 2011 nur unwesentlich verändert hat. Während es im Geschäftsjahr 2009 durchschnittlich 53.860.000,00 Euro und im Geschäftsjahr 2010 dur chschnittlich 54.001.500,00 Euro betrug, belief es sich im Geschäft s- jahr 2011 auf durchschnittlich 54.143.000,00 Euro. Allerdings verkennt die B e- klagte, dass die Entwicklung des bilanz iellen Eigenkapitals für die Bestimmung der Eigenkapitalrendit e nicht en tscheidend ist , sondern dass sich die Eigenkap i- talrendite aus dem Verhältnis des erzielten Betriebsergebnisses zum durc h- schnittlichen Eigenkapital errechnet. Erst daraus ergibt sich, ob das bilanzierte und damit eingesetzte Eigenkapital eine angemessene Re ndite abgeworfen hat. bb) Die Beklagte hat in dem für die Prognose maßgeblichen repräsentat i- ven Zeitraum der Geschäftsjahre 2009 bis 2011 stets eine die angemessene Eigenkapitalverzinsung weit übersteigende Eigenkapitalrendite erzielt. (1 ) Im Geschäf tsjahr 2009 hat die Beklagte ein zu berücksichtigendes B e- triebsergebnis iHv. 13.737.000,00 Euro erwirtschaftet. Das Ergebnis der g e- wöhnlichen Geschäftstätigkeit betrug 14.245.000,00 Euro. Hiervon waren die 43 44 45 46 47 - 19 - 3 AZR 37/14 ECLI:DE:BAG:2015:100215.U.3AZR37.14.0 - 20 - sonstigen Steuern iHv. (minus) 508.000,00 Euro in Abzug zu bringen. Da sich das durchschnittliche Eigenkapital der Beklagten im Geschäftsjahr 2009 auf 53.860.000,00 Euro belief, errechnet sich eine Eigenkapitalverzinsung von 25,5 %. Diese liegt weit über der angemessen en Eigenkapitalverzinsung, die sich f ür das Jahr 2009 auf 5,1 % beläuft. (2 ) Im Geschäftsjahr 2010 hat die Beklagte ein zu berücksichtigendes B e- triebsergebnis iHv. 20.929.000,00 Euro erwirtschaftet. Das Ergebnis der g e- wöhnlichen Geschäftstätigkeit betrug 18.650.000,00 Euro. Dieses Ergebnis w ar um die außerordentlichen Aufwendungen iHv. 2.861.000,00 Euro (ergebnisste i- gernd) zu bereinigen; zudem waren die sonstigen Steuern iHv. (minus) 582.000,00 Euro in Abzug zu bringen. Da sich das durchschnittliche Eigenkap i- tal der Beklagten im Geschäftsjahr 2010 auf 54.001.500,00 Euro belief, errec h- net sich eine Eigenkapitalverzinsung von 38,75 %. Die angemessene Eigenk a- pitalverzinsung betrug für das Jahr 2010 hingegen 4,4 %. (3 ) Im Geschäftsjahr 2011 beläuft sich das zu berücksichtigende Betrieb s- ergebnis a uf 1 4.354 .000,00 Euro . Das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftst ä- tigkeit betrug 12.637.000,00 Euro. Dieses Ergebnis war um die außerordentl i- chen Aufwendungen iHv. 2.618.000,00 Euro (ergebnissteigernd) zu bereinigen; zudem waren die sonstigen Steuern iHv. (minus) 901 .000,00 Euro in Abzug zu bringen. Da sich das durchschnittliche Eigenkapital der Beklagten im G e- schäft s jahr 2011 auf 54.143.000,00 Euro belief, errechnet sich eine Ei genkap i- talverzinsung von 2 6,51 %. Die angemessene Eigenkapitalverzinsung betrug für das Jahr 2011 hingegen - wie im Vorjahr - 4,4 %. b) Aufgrund der in den Geschäftsjahren 2009 bis 2011 erzielten , die a n- gemessene Eigenkapitalverzinsung erheblich übersteig enden Eigenkapital re n- dite durfte die Beklagte am Anpassungsstichtag 1. Januar 2012 auch nicht d a- von ausgehen, in der Zeit bis zum nächsten Anpassungsstichtag zu einer A n- passung der Betriebsrente des Klägers nicht imstande zu sein. 48 49 50 - 20 - 3 AZR 37/14 ECLI:DE:BAG:2015:100215.U.3AZR37.14.0 - 21 - aa) Dies gilt auch dann, wenn eine Verpflichtung zur Betriebsrentenanpa s- sung - wie die Beklagte geltend macht - zur Folge hätte, dass weite re fünf Ste l- len abgebaut werden müssten . Zwar hat der Senat in seinem Urteil vom 15. September 1977 ( - 3 AZR 654/76 - z u B III der Gründe, BAGE 29, 294) ausgeführt, b ei der wirtschaftlichen La ge müsse es als entscheidend angesehen wer den, dass vorrangig der B e- trieb und seine Arbeitsplät ze erhalten blieben. D ie Betriebspensionäre müssten auf ihren früheren Betrieb und seine Arbeitnehmer Rücksicht neh men , weil di e- ser Betrieb und seine aktiven Arbeitnehmer die Erträge erwirtschafte te n, die not wendig seien, um u a. auch die Leistungen der betrieblichen Altersverso r- gung erbringen zu können . D ie aktiven Arbeitnehmer müssten ihrers eits für die Anpas sung keine Opfer bringen. Darüber hinaus komme es nicht nur auf die weitere Lebensfähigkeit des Unterneh mens an, vielmehr sei ebenso zu berüc k- sichti gen, dass der Arbeitgeber seine wirtschaftlichen Mittel auch für eine g e- sunde Weiterentwic klung, die Arbeitsplätze schaffen und erhalten könne, ei n- set zen müsse . Bereits in seinem Urteil vom 14. Februar 1989 ( - 3 AZR 191/87 - zu II 2 b der Gründe, BAGE 61, 94) hat der Senat jedoch darauf hingewiesen , die Verpflichtung zur Betriebsrentenanpassun g hänge davon ab, ob das Unte r- nehmen die Kraft habe, die Anpassungsbelastung zu tragen . Die Substanz des Unterneh mens müsse erhalten bleiben, seine gesunde wirtschaftliche Ent wic k- lung dürfe nicht verhindert und die Arbeitsplätze dürf t en nicht durch eine l an g- fristige Auszehrung in Gefahr gebracht werden . Bereits in dieser Entscheidung hat der Senat mithin klargestellt, dass ein Arbeitsplatzabbau für sich allein b e- trachtet nicht ausreicht, um eine Anpassung der Betriebsrenten nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 Betr AVG unter Hinweis auf die wirtschaftliche Lage zu ve r- weigern. Diese Rechtsprechung hat der Senat zudem mit Urteilen vom 23. Mai 2000 ( - 3 AZR 146/99 - zu II 2 der Gründe ) , vom 23. Januar 2001 ( - 3 AZR 287/00 - zu 2 der Gründe) sowie vom 18. Februar 2003 ( - 3 AZR 172/02 - zu A II 2 a der Gründe, BAGE 105, 72 ) dahin konkretisiert, dass die Wettbewerb s- fähigkeit des Versorgungsschuldners, von der auch die Sicherung der Arbeit s- plätze abhänge, nicht gefährdet werden dürfe. Diese werde nicht nur beei n- trächtigt, we nn keine angemessene Eigenkapitalverzinsung erwi rtschaftet we r- 51 52 - 21 - 3 AZR 37/14 ECLI:DE:BAG:2015:100215.U.3AZR37.14.0 - 22 - de, sondern auch dann, wenn das Unternehmen nicht mehr über genügend E i- genkapital verfüge. Auch danach reicht allein der Umstand, dass Arbeitsplätze abgebaut werden, nicht aus, um von einer Anpa ssung der Betriebsrenten nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG unter Hinweis auf die wirtschaftliche Lage a b- zusehen. Damit hat der Senat dem Umstand Rechnung getragen, dass die wir t- schaftliche Lage des Arbeitgebers durch dessen Ertragskraft im Ganzen g e- prä gt wird, weshalb ein Arbeitsplatzabbau für sich betrachtet nichts über die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Versorgungsschuldners aussagt. Zwar kann ein Arbeitsplatzabbau Folge einer schlech ten wirtschaftlichen Lage des Versorgungsschuldners sein; in diesem Fall ist der Versorgungsschuldner nicht gehindert, bei Vorliegen der von der Rechtsprechung zu § 16 Abs. 1 BetrAVG entwickel ten Voraussetzungen eine Anpassung der Betriebsrenten an den Kaufkraftverlust ab zu lehnen . Aller dings können Arbeits plätze au ch bei guter wirtschaftlicher Lage ab gebaut werden, um die Kosten zu senken und damit das Betriebsergebnis und die Gewinnsituation zu verbessern. D arf der Arbei t- geber in diesem Fall nicht annehmen, dass er in der Zeit bis zum nächsten A n- passungsstichtag entweder keine angemessene Eigenkapitalverzinsung erwir t- schaftet oder dass er wegen nicht hinreichender Eigenkapitalaus stattung nicht genügend belastbar sein wird, gibt es keinen Grund, die Anpassung der B e- triebsrenten zu verweigern. bb ) Die B eklagte hat auch nicht dargelegt , dass die auf der Grundlage der Jahresabschlüsse für die Geschäftsjahre 2009 bis 2011 zu erstellende positive Prognose durch die weitere Entwicklung in der Zeit nach dem Anpassungsstic h- tag 1. Januar 2012 überh olt wurde. Es kann dahi nstehen , ob die Beklagte von der Muttergesellschaft bzw. dem Konzern angewiesen wurde, 35.000.000,00 Euro einzusparen und vor di e- sem Hintergrund im November 2011 die Standortsicherungsvereinbarung g e- schlossen hat, die für die Zeit ab dem Jahr 2012 verschie dene Maßnahmen zur Kostenreduzierung vorsieht. Zwar führen Kostenreduzierungen aufgrund der mit der Muttergesellschaft ge troffenen Verrechnungspreis abrede dazu, dass die 53 54 55 - 22 - 3 AZR 37/14 ECLI:DE:BAG:2015:100215.U.3AZR37.14.0 - 23 - Beklagte geringere Gewinne generiert. D ie Beklagte hat jedoch weder vorg e- tragen, d ass die von ihr produzierten Vitamine in der Zeit bis zum nächsten A n- passungsstichtag nicht mehr von der Muttergesellschaft gegen Zahlung des vereinbarten konzerninternen Verrechnungspreises abgenommen werden, noch, dass ihre aufgrund der Verrechnungspreisabre de generierten Gewinne ab dem Jahr 2012 so weit absinken, dass sie keine angemessene Eigenkapita l- verzinsung mehr erwirtschaftet . 3. Auf die von der Beklagten erhobenen Verfahrensrügen kommt es nach alledem nicht an. IV . Entgegen den Berechnungen des Klä gers und der Annahme des La n- desarbeitsgerichts kann der Kläger von der Beklagten nicht die Anhebung se i- ner monatlichen Betriebsrente auf 5.058,84 Euro verlangen; vielmehr steht ihm lediglich eine monatliche Betriebsrente iHv. 5.020,62 Euro brutto zu. Der A n- passungsbedarf des Klägers vom Rentenbeginn bis zum Anpassungsstichtag 1. Januar 2012 beträgt - nach der Rückrechnungsmethode ermittelt - 43,35 % der Ausgangsrente iHv. 3.502,35 Euro. Da der Kläger seit dem 1. Januar 2009 eine monatliche Betriebsrente iHv . 4.823,00 Euro bezieht, errechnet sich ein monatlicher Differenzbetrag iHv. 197,62 Euro. 1. Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG hat der Arbeitgeber bei der Anpassungspr ü- fung neben seiner eigenen wirtschaftlichen Lage insbesondere die Belange des Versorgungsempfäng ers zu berücksichtigen. Diese bestehen grundsätzlich im Ausgleich des Kaufkraftverlusts seit Rentenbeginn, also in der Wiederherste l- lung des ursprünglich vorausgesetzten Verhältnisses von Leistung und Gege n- leistung. Dementsprechend ist nach ständiger Recht sprechung des Senats der volle Anpassungsbedarf zu ermitteln, der in der seit Rentenbeginn eingetret e- nen Teuerung besteht (vgl. etwa BAG 31. Juli 2007 - 3 AZR 810/05 - Rn. 13, BAGE 123, 319) . a) Für die Ermittlung des Kaufkraftverlusts ist nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG auf den Verbraucherpreisindex für Deutschland abzustellen. Danach kommt es auf den zum Anpassungsstichtag vom Statistischen Bundesamt ve r- 56 57 58 59 - 23 - 3 AZR 37/14 ECLI:DE:BAG:2015:100215.U.3AZR37.14.0 - 24 - öffentlichten Verbraucherpreisindex an. Al lerdings ist nach § 30c Abs. 4 BetrAVG für Prüfungszeiträume vor dem 1. Januar 2003 der Preisindex für die Lebenshaltung von Vier - Personen - Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen (Basis 1995) maßgebend. Dies gilt auch dann, wenn der aktuelle Anpassungsstichtag nach dem 31. Dezember 2002 liegt. Auch in diesem Fall ist der volle Anpassungsbedarf vom Rentenbeginn bis zum Anpa s- sungsstichtag zu ermitteln. Hierfür bietet sich die sogenannte Rückrechnung s- methode an. Danach wird die Teuer ungsrate zwar aus den seit 2003 maßgebl i- chen Indizes berechnet; für Zeiträume, die vor dem 1. Januar 2003 liegen, wird der Verbraucherpreisindex für Deutschland jedoch in dem Verhältnis umg e- rechnet, in dem sich dieser Index und der Preisindex für die Leben shaltung von Vier - Personen - Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Ei n- kommen (Basis 1995) im Dezember 2002 gegenüberstanden. In einem ersten Rechenschritt wird demnach der Verbraucherpreisindex für Deutschland zum Stand Dezember 2002 ins Ve rhältnis gesetzt zum Preisindex für die Lebensha l- tung von Vier - Personen - Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittl e- rem Einkommen (Basis 1995, ebenfalls Stand Dezember 2002). In einem zwe i- ten Rechenschritt ist der Preisindex für die Lebenshaltung v on Vier - Personen - Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen (Basis 1995) für den Monat vor Rentenbeginn zu ermitteln und mit dem im ersten R e- chenschritt errechneten Faktor zu multiplizieren. Der sich danach ergebende Wert ist sodann in einem dritten Rechenschritt ins Verhältnis zu setzen zum Verbraucherpreisindex für Deutschland für den Monat vor dem Anpassung s- stichtag (vgl. BAG 11. Oktober 2011 - 3 AZR 527/09 - Rn. 25, BAGE 139, 252) . b) Danach beläuft sich der Anpassungsbedarf des Klägers vom Rente n- beginn am 1. Oktober 1991 bis zum Anpassungsstichtag 1. Januar 2012 auf 43,35 %. Zum Anpassungsstichtag 1. Januar 2012 kommt es auf den Verbra u- cherpreisindex für Deutschland (Basis 2005) an. Der Verbraucherpreisindex für Deutschland (Bas is 2005) betrug im Dezember 2002 96,4. Der Preisindex für die Lebenshaltung von Vier - Personen - Haushalten von Arbeitern und Angestel l- 60 61 - 24 - 3 AZR 37/14 ECLI:DE:BAG:2015:100215.U.3AZR37.14.0 - 25 - ten mit mittlerem Einkommen (Basis 1995) b elief sich im Dezember 2002 auf 110,4. Damit steht der Preisindex für die Lebensha ltung von Vier - Personen - Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen (Basis 1 995) zu dem Verbraucherpreisindex für Deutschland (Basis 2005) in einem Verhältnis von 1 : 0,87319. Zur Umrechnung auf den nunmehr zugrunde zu l e- genden Verbra ucherpreisindex für Deutschland ist sodann der für September 1991 gültige Preisindex für die Lebenshaltung von Vier - Personen - Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen (Basis 1995) von 89,4 mit dem Faktor 0,87319 zu multiplizieren, w as einen Wert von 78,06 ergibt. Dieser Wert ist ins Verhältnis zu setzen zu dem für Dezember 2011 gültigen Verbraucherpreisindex für Deutschland (Basis 2005) von 111,9. Hieraus e r- rechnet sich zum Anpassungsstichtag 1. Januar 2012 eine Steigerung von 43,35 % ([111,9 : 78,06 - 1] x 100). c) Da die Ausgangsrente des Klägers monatlich 3.502,35 Euro brutto b e- trug, errechnet sich bei einem Anpassungsbedarf von 43,35 % eine monatliche Betriebsrente iHv. 5.020,62 Euro brutto. 2 . Da der Kläger seit dem 1. Januar 2009 eine monatliche Betriebsrente iHv. 4.823,00 Euro brutto bezieht, ist die Beklagte verpflichtet, an den Kläger ab dem 1. Januar 2012 monatlich weitere 197,62 Euro brutto zu zahlen. Für die Zeit von Januar 2012 bis April 2013 kann der Kläger demnach von der Bekla g- ten die Zahlung rückständiger Betriebsrente iHv. 16 x 197,62 Euro, mithin iHv. insgesamt 3.161,92 Euro brutto verlangen. V . Der Zinsanspruch folgt hinsichtlich der mit dem Antrag zu 1. geltend gemachten Rückstände aus § 286 Abs. 1, § 288 BGB, wobei der Kläger Zinsen auf rückständige Anpassungsforderungen erst ab Rechtskraft des Urteils, mithin ab dem 11. Februar 2015 verlangen kann (vgl. hierzu BAG 10. Dezember 2013 - 3 AZR 595/12 - Rn. 7 ff.; 28. Juni 2011 - 3 AZR 859/09 - Rn. 31, BAGE 138, 21 3) . 62 63 64 - 25 - 3 AZR 37/14 ECLI:DE:BAG:2015:100215.U.3AZR37.14.0 C . Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1, § 92 Abs. 1 ZPO. Zwanziger Schlewing Spinner Blömeke G. Kanzleiter 65
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