Bundesarbeitsgericht Urteil vom 10. Februar 2015 Dritter Senat - 3 AZR 734/13 - ECLI:DE:BAG:2015:100215.U.3AZR734.13.0 I. Arbeitsgericht Lörrach Urteil vom 22. August 2012 - 3 Ca 44/12 - II. Landesarbeitsgericht Baden - Württemberg - Kammern Freiburg - Urteil vom 20. Juni 2013 - 11 Sa 134/12 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichworte: Betriebsrentenanpassung - wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuld- ners - konzerninterne Verrechnungspreisabrede Bestimmung en : BetrAVG § 16 Abs. 1 und Abs. 2, § 17 Abs. 3 Hinweis des Senats: Parallel entscheidung zu - 3 AZR 37/14 - ECLI:DE:BAG:2015:100215.U.3AZR734.13.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 3 AZR 734/1 3 11 Sa 134/12 Landesarbeitsgericht Baden - Württemberg Im Namen des Volkes! Verkündet am 10. Februar 2015 URTEIL Kaufhold, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsklägerin, Anschlussberufungsbeklagte und Revisionsklägerin, p p . Kläger , Berufungsbeklagter, Anschlussberufungskläger und Revisionsbeklagter, hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 10. Februar 2015 durch den Vorsitzenden Richter am Bundes - arbeitsgericht Dr. Zwanziger, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Schlewing, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Spinner sowie die - 2 - 3 AZR 734/13 ECLI:DE:BAG:2015:100215.U.3AZR734.13.0 - 3 - ehrenamtliche Richterin Kanzleiter und den ehrenam tlichen Richter Blömeke für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird - unter Zurückweisung der Revision im Übrigen - das Urteil des Landesarbeitsg e- richts Baden - Württemberg - Kammern Freiburg - vom 20. Juni 2013 - 11 Sa 134/12 - teilweise aufgehob en und aus Gründen der Klarstellung insgesamt wie folgt neu g e- fasst: Auf die Berufung der Beklagten und die Anschlussber u- fung des Klägers wird - unter Zurückweisung von Ber u- fung und Anschlussberufung im Übrigen - das Urteil des Arbeitsgerichts Lörrach vom 22. August 2012 - 3 Ca 44/12 - teilweise abgeändert und zur Klarstellung insg e- samt wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger rückständige Betriebsrente für die Zeit von Januar 2012 bis De ze m- ber 2012 iHv. insgesamt 1.159,08 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11. Februar 2015 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten der Revision hat die Beklagte zu tragen. Von R echts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten in der Revisionsinstanz noch über die Anpassung der Betriebsrente des Klägers zum 1. Januar 2012. Der Kläger war bis zum 30. April 2004 bei der Beklagten beschäftigt. Er bezieht seit dem 1. März 2006 eine Betriebsrente d- Oktober 1979, die in § 9 eine gespaltene Rentenformel enthält . Die Betriebsrente des Klägers betrug bei Rentenbeginn 1.925,00 Euro mona t- lich; sie wurde zum 1. Januar 2009 angepasst und beläuft sich seitd em auf 2.034,00 Euro. Die Beklagte, die die Anpassungsprüfungen zum 1. Januar e i- 1 2 - 3 - 3 AZR 734/13 ECLI:DE:BAG:2015:100215.U.3AZR734.13.0 - 4 - nes jeden Kalenderjahres gebündelt durchführt, lehnte eine Anpassung der B e- triebsrente des Klägers zum 1. Januar 2012 ab. Bei der Beklagten handelt es sich um ein Unternehmen der chemischen Industrie. Sie gehört dem internationalen D - Konzern an, an dessen Spitze die D (Niederlande) steht. Der Konzern ist in ve r schi e d e ne ie Mutte r g e sel l- schaft der Beklagten, die D N AG, die i h ren Sitz in der Schweiz hat (im Fo l ge n- den Muttergesellschaft). Die Mutterg e sel l schaft der B e klagten gli e dert sich in e klagte ist eine dieser k tion s- i tamine her, die au s schließlich von ihrer Muttergesellschaft abgenommen und sodann an weit e re konzerna n geh ö- rige Unternehmen zur Erstellung des En d produkts we i terg e g e ben werden. Der Vertrieb der Endpr odukte findet auf ko n s o lidierter Ebene statt. Die Mutte r gesel l- schaft erstattet der Beklagten die dieser entsta n denen (Voll - )Kosten. Z u dem zahlt sie auf den Erstattungsbetrag einen Au f schlag, der zunächst 1,0 % betrug und sich seit dem 1. Januar 2011 auf 1, 1 % beläuft. Der Aufschlag wu r de nach einem internationalen Bilanzierung s standard errechnet und dient nach einer entsprechenden Absprache mit den Finanzb e hörden als Grundlage für die B e- steuerung der Beklagten im Inland. Die Beklagte ist zudem als Organges ellschaft im Rahmen einer Orga n- schaft mit der D V - GmbH mit Sitz in D verbunden. Au s wei s lich der Ei n tr a gu n- gen im Handelsregister der Beklagten wurde zwischen dieser und der D V - GmbH am 3./9. September 2004 ein Beher r schungs - und Gewin n a b fü h rung s- vertrag geschlossen. Dieser Unternehmen s vertrag wu r de durch Ve r trag vom 14. Oktober/5. November 2010 geändert. In s besondere wurde die Reg e lung über die Beherrschung aufgehoben; seitdem besteht zw i schen der Bekla g ten und der D V - GmbH ein reiner Ergebnisa b führungsve r trag. Am 30. November 2011 schlossen die Beklagte und der bei ihr best e- Impuls - Projekt zur ) ab, die diverse Maßnahmen zur Kostenreduzierung vorsieht. In der Standortsich e- rungsvereinbarung heißt es ua.: 3 4 5 - 4 - 3 AZR 734/13 ECLI:DE:BAG:2015:100215.U.3AZR734.13.0 - 5 - 1. Einleitung Der Beitrag des Standortes G zum DNP - Geschäftsergeb - nis ist defizitär und das bereits seit Jahren. Die vorherigen Optimierungsprogramme VITAL und PEP sowie andere Anstrengungen, die Fixkosten zu optimi e ren, haben zwar die Lage verbessert, doch leider nicht auf ein Niveau g e- bracht, auf dem G als Produktion s werk im Wet t b e werb s- umfeld der wasserlöslichen Vitamine wettb e werb s fähig und profitabel ist. Dies ist langfristig ke i ne wir t schaf t lich nachhaltige Situation. Im Rahmen einer strategischen Analyse haben die B e- triebsparteien mög liche Optionen zur Verbesserung der Situation überprüft. Das Impulsprojekt ist das Ergebnis dieser Analyse. Es dient dem gemeinsamen Ziel der B e- triebsparteien, den Standort nachhaltig wettbewerbsfähig zu machen und zu halten und umfasst weitreichende Maßna hmen, die teilweise bis in das Jahr 2020 reichen. Die Maßnahmen im Rahmen der Projektumsetzung lassen sich in drei Teilbereiche (Säulen) untergliedern: Die strategische Entscheidung, die B6 Produkt i- on abzustellen und zu verlagern. Eine weitere Reduktion der Fixkosten im Ra h- - Prozesses. Zusätzliche Wertschöpfung durch bessere Au s- lastung der Kapazität und Infrastruktur. Die Reduktion der Fixkosten als zweiter Teilbereich der Umsetzung des Impulsprojekt es lässt sich nur bei gleic h- zeitigen Investitionsmaßnahmen realisieren: Einerseits ist eine Umsetzung der Einsparungen alleine durch Lei s- tungsverdichtung nicht realisierbar. Als Teil des Gesam t- paketes zur Umsetzung weiterer Fixkostenreduzierung sind deshal b substanzielle und zukunftsorientierte Invest i- tionen geplant. Insgesamt sieht DNP vor, zusätzlich zum - ca. 20 Millionen Euro in den Standort zu investieren, u. a. in eine erhöhte Automatisierung der Prod uktionsanlagen, eine Zentralisierung der Labors und in neue Produkte. A n- dererseits müssen auch die Mitarbeiter am Standort in dessen Zukunft investieren. Dies wird in Form von Pers o- nalreduktion und Personalkostenkürzungen geschehen. 3. Die Maßnahmen im Einzelnen: 3. a. Säule 1: Sc hließung bzw. Verlagerung der B 6 - 5 - 3 AZR 734/13 ECLI:DE:BAG:2015:100215.U.3AZR734.13.0 - 6 - Produktion 3. b. Säule 2: Fixkostenoptimierung 3. b. i. Effizienzverbesserungen und Kosteneinsp a- rungen Hierbei handelt es sich um Maßnahmen, die keinen Ei n- fluss auf das Personal haben: 3. b. ii. Effizienzverbesserungen, die zu Stellena b- bau führen 3. b. iii. Reduktion Personalkosten Interessen der Betriebsparteien weitestgehend Rechnung tragendes Paket zusammengestellt, um das angestrebte Einsparvolumen von mindestens ca. 2,3 Mio Euro pro Jahr zu erreichen: Betriebsrentenerhöhung für alle Rentner 1 x nicht durchführen (1 Zyklus, ab 2012). Dann prüfen, ob die Rentenerhöhung noch einmal um 1 Zyklus nicht durchg e- führt werden kann Ausweislich der von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft E GmbH g e- prüften und testierten Jahresabschlüsse stellte sich die wirtschaftliche Lage der Beklagten in den Geschäftsjahren 2009 bis 2011 w ie folgt dar: Die Bilanz der Beklagten für das Geschäftsjahr 2009 weist zum Ende der Geschäftsjahre 2008 und 2009 jeweils ein Eigenkapital iHv. 53.860.000,00 Euro aus. Ausweislich der Gewinn - und Verlustrechnung der Beklagten für das Geschäftsjahr 2009 be trug das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit 14.245.000,00 Euro. Zzgl. der Steuern vom Einkommen und vom Ertrag iHv. 449.000,00 Euro sowie abzüglich sonstiger Steuern iHv. (m i- nus) 508.000,00 Euro belief sich das Jahresergebnis auf 14.186.000,00 Eu ro. Diesen Betrag führte die Beklagte an die D V - GmbH ab. 6 7 - 6 - 3 AZR 734/13 ECLI:DE:BAG:2015:100215.U.3AZR734.13.0 - 7 - Ausweislich der Bilanz der Beklagten für das Geschäftsjahr 2010 betrug das Eigenkapital der Beklagten zum 31. Dezember 2010 insgesamt 54.143.000,00 Euro. Die Gewinn - und Verlustrechnun g der Beklagten für das Geschäftsjahr 2010 weist unter Berücksichtigung außerordentlicher Aufwe n- dungen iHv. (minus) 2.861.000,00 Euro ein Ergebnis der gewöhnlichen G e- schäftstätigkeit iHv. 18.650.000,00 Euro aus. Abzüglich der Steuern vom Ei n- kommen und vom Ertrag iHv. (minus) 333.000,00 Euro sowie abzüglich sonst i- ger Steuern iHv. (minus) 582.000,00 Euro ergibt sich ein Jahresergebnis iHv. 17.735.000,00 Euro. Dieser Betrag wurde wiederum vollständig an die D V - GmbH abgeführt. Nach der Bilanz der Beklagten für das Geschäftsjahr 2011 betrug ihr Eigenkapital zum 31. Dezember 2011 wiederum 54.143.000,00 Euro. Nach der Gewinn - und Verlustrechnung erzielte die Beklagte im Geschäftsjahr 2011 unter Berücksichtigung außerordentlicher Aufwendungen iHv. (mi nus) 2.618.000,00 Euro ein Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit iHv. 12.637.000,00 Euro. Abzüglich der Steuern vom Einkommen und vom Ertrag iHv. (minus) 6.000,00 Euro sowie sonstiger Steuern iHv. (minus) 901.000,00 Euro ergab sich ein Jahresergebni s iHv. 11.730.000,00 Euro, das d ie Beklagte wiederum an die D V - GmbH abführte. In den Jahren 2009 bis 2011 erzielten die öffentlichen Anleihen die fo l- genden Umlaufrenditen (vgl. Monatsbericht Dezember 2014 der Deutschen Bundesbank, S. 53 - www. b /Veröffentlichungen/Monatsberichte ) : 2009 3,1 2010 2,4 2011 2,4 Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte sei verpflichtet, seine Betriebsrente zum Anpassungsstichtag 1. Januar 2012 an den Kaufkraf t- verlust anzup assen. Dieser habe sich in der Zeit von Dezember 2008 bis D e- zember 2011 auf 4, 7 8 % belaufen. Aus diesem Grund sei seine monatliche B e- triebsrente um 97,23 Euro monatlich anzuheben. Die wirtschaftliche Lage der Beklagten stehe der Anpassung seiner Betriebsre nte nicht entgegen. Zudem 8 9 10 11 - 7 - 3 AZR 734/13 ECLI:DE:BAG:2015:100215.U.3AZR734.13.0 - 8 - stehe ihm von vornherein eine höhere Betriebsrente zu. Die Beklagte habe der Berechnung seiner Betriebsrente entgegen den Entscheidungen des Bunde s- arbeitsgerichts vom 21. April 2009 eine um 500,00 Euro zu hohe Beitragsb e- messungsgr enze zugrunde gelegt. Er könne deshalb eine um monatlich 182,59 Euro brutto höhere Betriebsrente verlangen. Der Kläger hat in erster Instanz beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn rückständige B e- triebsrente für die Zeit von Januar 2012 bis Juni 2012 iHv. insgesamt 583,38 Euro brutto zzgl. Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszin s- satz aus jeweils 97,23 Euro seit dem jeweiligen Er s- ten des jeweiligen Folgemonats, beginnend mit dem 1. Februar 2012 und endend mit dem 1. Juli 2012 zu zahlen , 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn rückständige B e- triebsrente für die Zeit von Januar 2009 bis Juni 2012 iH v. insgesamt 7.713,06 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 182,5 9 Euro seit dem jeweiligen Ersten des jeweiligen Folgemonats, beginnend mit dem 1. Februar 2009 und endend mit dem 1. Januar 2012 sowie aus jeweils 191,67 Euro seit dem jeweiligen Ersten des jeweiligen Folgemonats, beginnend mit dem 1. Februar 2012 und endend mit dem 1. Juli 2012 zu zahlen. Das Arbeitsgericht hat der Klage bis auf einen Teil der Nebenforderu n- gen entsprochen. Der Kläger hat sich der hiergegen von der Beklagten eing e- legten Berufung angeschlossen und im Rahmen der Anschlussberufung seine Klage um Anpassungs - und Erhöhungsforderungen für die Monate Juli 2012 bis Dezember 2012 erweitert. Der Kläger hat zuletzt beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn rückständige B e- triebsrente für die Zeit von Januar 2012 bis Deze m- be r 2012 iHv. insgesamt 1.166,76 Euro brutto zzgl. Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 97,23 Euro seit dem jewe i- ligen Ersten des jeweiligen Folgemonats, beginnend 12 13 14 - 8 - 3 AZR 734/13 ECLI:DE:BAG:2015:100215.U.3AZR734.13.0 - 9 - mit dem 1. Februar 2012 und endend mit dem 1. Januar 2013 zu zahlen, 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn rückständige B e- triebsrente für die Zeit von Januar 2009 bis Deze m- ber 2012 iHv. insgesamt 8.808,60 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basi s- zinssatz aus jeweils 182,59 Euro seit dem jeweiligen Ersten des jeweiligen Folgemonats, beginnend mit dem 1. Februar 2009 und endend mit dem 1. Januar 2012, aus jeweils 191,67 Euro seit dem jeweiligen Ersten des jeweiligen Folgemonats, beginnend mit dem 1. Februar 2012 und endend mit dem 1. Juli 2012 sowie aus jeweils 182,59 Euro seit dem jeweiligen Ersten des jeweiligen Folgemonats, beginnend mit dem 1. August 2012 und endend mit dem 1. Januar 2013 zu zahlen. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat sich - soweit für das R evisionsverfahren von Bedeutung - darauf berufen, ihre wirtschaftliche Lage lasse eine Anpassung der Betriebsrente des Klägers zum 1. Januar 2012 nicht zu. Die von ihr vorgelegten Jahresabschlüsse seien zur Beurteilung ihrer wirtschaftlic t- liche Situation nicht wi e dergäben. Da sie ihre Umsatzerlöse nahezu ausschlie ß- lich aus den von der Muttergesellschaft an sie gezahlten Verrechnungspreisen generiere und diese Verrechnungspr eise auf einer mit dem Finanzamt abg e- stimmten Regelung beruhten, die ausschließlich der Gewinnerzielung zur B e- kosten derzeit nicht mehr wettbewerbsfähig; der Beitrag, den sie zum gesamten G e- schäftsergebnis im Konzern leiste, sei seit Jahren defizitär. Dies werde durch eine Profitabilitäts - Aufstellung belegt. Sie habe im Jahr 2009 mit der Produktion der Vitamine B1 , B 2, B6 und D 3 insgesamt einen operativen Verlust iHv. (minus) 19 Mio. Euro erwirtschaftet. Gehe man von einer Eigenständigkeit s o- wie den damit verbundenen Kosten aus und lege man die von ihr am Markt e r- 15 - 9 - 3 AZR 734/13 ECLI:DE:BAG:2015:100215.U.3AZR734.13.0 - 10 - zielbaren Preise zugrunde, so ergäben sich für das G eschäftsjahr 2009 ein op e- ratives Ergebnis iHv. minus 27.284.000,00 Euro sowie ein Verlust iHv. (minus) 25.122.000,00 Euro, für das Geschäftsjahr 2010 ein ope ratives Ergebnis iHv. minus 6.77 5.000,00 Euro und ein Verlust iHv. (minus) 17.414.000,00 Euro s o- wie für das Geschäftsjahr 2011 ein operatives Ergebnis iHv. minus 10.115.000,00 Euro sowie ein Verlust iHv. (minus) 19.979.000,00 Euro. Mit di e- sen Ergebnissen sei sie innerhalb des Konzerns nicht wettbewerbsfähig. Vor diesem Hintergrund hätten der Konzern und ihre Muttergesellschaft Kostenr e- duktionen in einem Umfang von 35.000.000,00 Euro verlangt, um den Standort zu erhalten. Zu diesem Zweck habe sie am 30. November 2011 mit dem B e- s- lich des ebenfalls am 30. November 2011 geschlos senen Teil - Interessenaus - gleichs komme es zu einem Abbau von 71 Stellen. Darüber hinaus sei en t- schieden worden, sowohl über Effizienzverbesserungen als auch über Koste n- einsparungen die Personalkosten zu reduziere n. Verschiedene übertarifliche Leistungen seien gekürzt worden. Hiervon betroffen seien ua. übertarifliche Zahlungen vor allem im Schichtbereich, auch das 14. Monatsgehalt sei um 50 % gekürzt worden. Die Notwendigkeit, Kosten einzusparen, habe bereits seit dem Jahr 2010 bestanden. Dies werde durch das Gutachten belegt, das Prof. B für den Betriebsrat der Beklagten erstellt habe. Wäre sie ve r pflic h tet, die B e- triebsrenten zu den Anpassungsstichtagen 1. Januar 2012, 1. Januar 2013 s o- wie 1. Januar 2014 anzupassen, würde dies zu zusät z lichen Kosten iHv. über 450.000,00 Euro gerechnet für drei Jahre führen. Dann w ä re - so ihr Vo r- trag - ein weiterer Stellenabbau im Umfang von fünf Stellen u n vermeidlich. J e- denfalls dürften zur Beurteilung ihrer w irtschaftlichen Lei s tung s fähigkeit die von ihr vorgelegten Jahresabschlüsse nicht unbesehen übe r no m men werden. Vie l- mehr seien entsprechende Korrekturen vorzunehmen. Das Landesarbeitsgericht hat dem Klage antrag zu 1. - unter Klagea b- weisung im Übrigen - st attgegeben und die Beklagte verurteilt, an den Kläger 1.166,76 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweil i- gen Basiszinssatz ab Rechtskraft des Urteils zu zahlen . Mit der Revision ve r- 16 - 10 - 3 AZR 734/13 ECLI:DE:BAG:2015:100215.U.3AZR734.13.0 - 11 - folgt die Beklagte ihren Antrag auf vollständige Kl ageabweisung weiter. Der Kläger beantragt die Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe Die Revi sion der Beklagten ist überwiegend un begründet. Die zulässige Klage ist - soweit sie in die Revisionsinstanz gelangt ist - nur teilweise begrü n- det. A . Die Klage ist - soweit sie in die Revisionsinstanz gelangt ist - bis auf eine geringe Zuvielforderung begründet. Der Kläger kann von der Beklagten zwar verlangen, dass diese seine Betriebsrente gemäß § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG zum Anpassungsstichtag 1. Januar 2012 an den seit Rentenbeginn eingetretenen Kaufkraftverlust anpasst. Die Vorinstanzen haben zu Recht a n- genommen, dass die wirtschaftliche Lage der Beklagten einer Anpassung der Betriebsrente des Klägers an den Kaufkraftverlust zum Anpassungsstic htag 1. Januar 2012 nicht entgegenstand. Allerdings ist der Anpassungsbedarf des Klägers geringer, als von diesem und den Vorinstanzen angenommen. Er b e- läuft sich auf 10,68 % d er Ausgangsrente des Klägers iHv. monatlich 1.925,00 Euro , weshalb die Beklagte dem Kläger ab dem 1. Januar 2012 ledi g- lich eine monatliche Betriebs rente iHv. 2.130,59 Euro brutto und nicht, wie vom Kläger begehrt, iHv. 2.131,23 Euro brutto schuldet. Da der Kläger seit dem 1. Januar 2009 eine monatliche Betriebsren te iHv. 2.034,00 Euro bezieht, e r- rechnet sich ein monatlicher Diffe renzbetrag iHv. 96,59 Euro brutto. I. Die Beklagte war nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG verpflichtet, zum Anpassungsstichtag 1. Januar 2012 zu prüfen und nach billigem Ermessen darüber zu entscheiden, ob e ine Anpassung der Betriebsrente des Klägers an den Kaufkraftverlust zu erfolgen hatte. 1. Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG ist der Arbeitgeber verpflichtet, alle drei Ja h- re eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und h ierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. Das bedeutet, 17 18 19 20 - 11 - 3 AZR 734/13 ECLI:DE:BAG:2015:100215.U.3AZR734.13.0 - 12 - dass er in zeitlichen Abständen von jeweils drei Jahren nach dem individuellen Leistungsbeginn die Anpassungsprüfung vorzunehmen hat. Dies wären - ausgehend vom Rentenbegin n des Klägers am 1. Mär z 2006 - der 1. März 2009 und der 1. März 2012 gewesen . 2. Allerdings hat die Beklagte alle bei ihr anfallenden Prüfungstermine zum 1. Januar eines jeden Kalenderjahres gebündelt. Damit ergab sich für den Kläger der 1. Januar 2012 als rechtlich maßgeblicher Prüfungstermin. a) Der gesetzlich vorgegebene Drei - Jahres - Rhythmus zwingt nicht zu sta r- ren, individuellen Prüfungsterminen; die Bündelung aller in einem Unternehmen anfallenden Prüfungstermine zu einem einheitlichen Jahrestermin ist zulässig. Sie vermeidet unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand und beeinträchtigt die Interessen der Betriebsrentner nur geringfügig. Für diese verzögert sich alle n- falls die erste Anpassungsprüfung. Die den Versorgungsempfängern daraus entstehenden Nachteile werden regelmäßig dadurch abgemildert, dass ein en t- sprechend angewachsener höherer Teuerungsausgleich zu berücksichtigen ist. In der Folgezeit muss der Drei - Jahres - Rhythmus allerdings eingehalten sein. Zudem darf sich durch den gemeinsamen Anpassungsstichtag die erste Anpa s- sungsprüfung um nicht mehr als sechs Monate verzögern (vgl. BAG 11. November 2014 - 3 AZR 117/13 - Rn. 11 mwN; 19. Juni 2012 - 3 AZR 464/11 - Rn. 18, BAGE 142, 116; 30. November 2010 - 3 AZR 754/08 - Rn. 49 mwN) . b) Der Kläger bezieht seit dem 1. März 2006 eine Betriebsrente. Durch den gemeinsamen A npassungsstichtag 1. Januar 2009 hatte sich die erste A n- passungsprüfung nicht verzögert, sondern zwei Monate vor dem individuellen Anpassungsstichtag des Kläger s stattgefunden. Hieraus ergab sich der weite re Anpassungsstichtag 1. Januar 2012. II. Die Entscheidung der Beklagten, die Betriebsrente des Klägers zum Anpassungsstichtag 1. Januar 2012 nicht an den Kaufkraftverlust anzupassen, entspricht nicht deshalb billigem Ermessen, weil diese sich mit dem bei ihr b e- stehenden Betriebsrat in der Standortsicherungsvereinbarung darauf verstä n- 21 22 23 24 - 12 - 3 AZR 734/13 ECLI:DE:BAG:2015:100215.U.3AZR734.13.0 - 13 - digt hat, in den Jahren 2012 bis 2014 keine Betriebsrentenanpassungen vorz u- nehmen. Dabei kann dahinstehen, ob der Betriebsrat überhaupt Regelungsko m- petenz für a usgeschiedene Arbeitnehmer und Betriebsrentner hat. Zwar sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts die Betrieb s- pa r teien nicht berechtigt, für ausgeschiedene Arbeitnehmer Rechte und Pflic h- ten zu begründen oder einzuschränken. Es kann offenbleiben, ob an dieser im Schrifttum zunehmend kritisierten Rechtsprechung, für die aus Sicht des Senats die besseren Gründe sprechen dürften, für Ansprüche auf Leistungen der b e- trieblichen Altersversorgung festzuhalten ist (vgl. BAG 18. September 2012 - 3 AZR 431/10 - Rn. 28 mwN) . Die Betriebsparteien konnten die Verpflichtung der Beklagten zur Anpassungsprüfung und - entscheidung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG in der Standortsicherungsvereinbarung bereits deshalb nicht wirksam ausschließen, weil sie gemäß § 17 Abs. 3 Satz 3 BetrAVG von den Bestimmungen des Betriebsrentengesetzes nicht zulasten der Arbeitnehmer abweichen dürfen. Nach § 17 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 BetrAVG kann von den §§ 1a, 2 bis 5, 16, 18a Satz 1, §§ 27 und 28 BetrAVG nur in Tarifverträgen a b- gewichen werden, wobei die abweichenden Bestimmungen auch zwischen nichttarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern Geltung haben, wenn zwischen diesen die Anwendung der einschlägigen tariflichen Regelung verei n- bart ist. Im Übrigen ist eine Abweichung von den Bestimmungen des Gesetzes zuungunsten der Arbeitnehmer nach § 17 Abs. 3 Satz 3 BetrAVG ausdrücklich untersagt. III . Bei der Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG hat der Arbei t- geber insbesondere die Belange der Versorgungs empfänger sowie seine eig e- ne wirtschaftliche Lage zu berücksichtigen. Lässt die wirtschaftliche Lage eine Anpassung der Betriebsrenten nicht zu, ist der Arbeitgeber zur Anpassung nicht verpflichtet. Die Vorinstanzen haben im Ergebnis zu Recht angenommen, d ass die wirtschaftliche Lage der Beklag ten einer Anpassung der Betriebsrente des Klägers an den Kaufkraftver lust zum 1. Januar 2012 nicht entgegen stand . 25 26 - 13 - 3 AZR 734/13 ECLI:DE:BAG:2015:100215.U.3AZR734.13.0 - 14 - 1. Die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers iSv. § 16 Abs. 1 BetrAVG ist eine zukunftsbezogene Größe. Sie umschreibt die künftige Belastbarkeit des Arbeitgebers und setzt eine Prognose voraus. Beurteilungsgrundlage für die zum Anpassungsstichtag zu erstellende Prognose ist grundsätzlich die bisher i- ge wi rtschaftliche Entwicklung des Unternehmens vor dem Anpassungsstichtag, soweit daraus Schlüsse für dessen weitere Entwicklung gezogen werden kö n- nen. Für eine zuverlässige Prognose muss die bisherige Entwicklung über e i- nen längeren repräsentativen Zeitraum v on in der Regel drei Jahren ausgewe r- tet werden (st. Rspr., vgl. etwa BAG 15. April 2014 - 3 AZR 51/12 - Rn. 19; 28. Mai 2013 - 3 AZR 125/11 - Rn. 39 ) . Zwar ist maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt der Anpassungsstichtag. Allerdings kann sich auch die wirtschaftliche Entwicklung n ach dem Anpa s- sungsstichtag auf die Überprüfung der Anpassungsentscheidung des Arbeitg e- bers auswirken. Die wirtschaftlichen Daten nach dem Anpassungsstichtag bis zur letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz können die früh e- re Prognose bestätig en oder entkräften. Voraussetzung für die Berücksicht i- gung einer späteren Entwicklung ist allerdings, dass die Veränderungen in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Unternehmens zum Anpassungsstichtag b e- reits vorhersehbar waren. Spätere unerwartete Verän derungen der wirtschaftl i- chen Verhältnisse des Unternehmens können erst bei der nächsten Anpa s- sungsprüfung berücksichtigt werden (vgl. BAG 15. A pril 2014 - 3 AZR 51/12 - Rn. 20; 11. Dezember 2012 - 3 AZR 615/10 - Rn. 41 mwN) . a ) Da für die Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG die wir t- schaf t liche Lage des Arbeitgebers maßgeblich ist, kommt es auf die Verhältni s- se im Unternehmen des versorgungspflichtigen Arbeitgebers an. Das gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber in einen K onzern eingebunden ist. Ein Konzern ist lediglich eine wirtschaftliche Einheit ohne eigene Rechtspersönlichkeit und kann demnach nicht Schuldner der Betriebsrentenanpassung sein ( BAG 15. A pril 2014 - 3 AZR 51/12 - Rn. 21; 11. Dezember 2012 - 3 AZR 615/10 - Rn. 54 ) . b) D ie wirtschaftliche Lage eines Unternehmens wird durch dessen E r- tragskraft im Ganzen geprägt. Der Versorgungsschuldner ist auf der einen Seite 27 28 29 30 - 14 - 3 AZR 734/13 ECLI:DE:BAG:2015:100215.U.3AZR734.13.0 - 15 - nicht schon dann zur Anpassung der Betriebsrenten verpflichtet, wenn einzelne Einkünfte den Umfang der Anpassungsl ast übersteigen (vgl. etwa BAG 26. Oktober 2010 - 3 AZR 502/08 - Rn. 56 ) . Auf der anderen Seite darf er eine Anpassung der Betriebsrenten nicht schon mit der Begründung ablehnen, dass einzelne Bereiche defizitär arbeiten. Zudem kommt es im Rahmen der Anpa s- sungsprüfung nach § 16 BetrAVG auf die tatsächliche wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners an und nicht auf eine fiktive Lage , die bestanden hätte, wenn unternehmerische Entscheidunge n anders getroffen worden wären (vgl. BAG 20. August 2013 - 3 AZR 750/11 - Rn. 51 ; 28. Mai 2013 - 3 AZR 125/11 - Rn. 71 mwN) . c ) Die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers rechtfertigt die Ablehnung einer Betriebsrentenanpassung insoweit, als das Unternehmen dadurch übe r- mäßig belastet und seine Wettbewerbsfähigkeit gefährdet würde. Die Wettb e- werbsfähigkeit wird gefährdet , wenn keine angemessene Eigenkapitalverzi n- sung erwirtschaftet wird oder wenn das Unternehmen nicht mehr über gen ü- gend Eigenkapital verfügt. Bei einer ungenügenden Eigenkapitalverzinsung reicht die Ertragskraft des Unternehmens nicht aus, um die Anpassungen fina n- zieren zu können . Bei einer ungenügenden Eigenkapitalausstattung muss verl o- rene Vermögenssubstanz wieder aufgebaut werden, bevor dem Unternehmen die Anpassung von Betriebsrenten zugemutet werden kann. Demnach rechtfe r- tigt die wirtschaf tliche Lage des Arbeitgebers die Ablehnung einer Betriebsre n- tenanpassung nur insoweit, als dieser annehmen darf, dass es ihm mit hinre i- chender Wahrscheinlichkeit nicht möglich sein wird, den Teuerungsausgleich aus den Unternehmenserträgen und den verfügbar en Wertzuwächsen des U n- ternehmensvermögens in der Zeit bis zum nächsten Anpassungsstichtag au f- zubringen. Demzufolge kommt es auf die voraussichtliche Entwicklung der E i- genkapitalverzinsung und der Eigenkapitalausstattung des Unternehmens an (vgl. etwa BAG 15. A pril 2014 - 3 AZR 51/12 - Rn. 23; 20. August 2013 - 3 AZR 750/11 - Rn. 30 ) . aa ) Die angemessene Eigenkapitalverzinsung besteht grundsätzlich aus einem Basiszins und einem Zuschlag für das Risiko, dem das in dem Unte r- 31 32 - 15 - 3 AZR 734/13 ECLI:DE:BAG:2015:100215.U.3AZR734.13.0 - 16 - nehmen investierte Kapital ausgesetzt ist. Der Basiszins entspricht der Umlau f- rendite öffentlicher Anleihen. Der Risikozuschlag beträgt 2 % (vgl. BAG 11. November 2014 - 3 AZR 116/13 - Rn. 38 ff.; 15. A pril 2014 - 3 AZR 51/12 - Rn. 24; 11. Dezember 2012 - 3 AZR 615/10 - Rn. 43 mwN) . bb ) Bei der Berechnung der Eigenkapitalverzinsung is t einerseits auf die erzielten Betriebsergebnisse, andererseits auf die Höhe des Eigenkapitals a b- zustellen. Beide Berechnungsfaktoren sind ausgehend von dem in den handel s- rechtlichen Jahresabschlüssen ausgewiesenen Zahlenwerk zu bestimmen (vgl. BAG 28. Mai 2013 - 3 AZR 125/11 - Rn . 42 mwN) . Dies gilt auch für die Beklagte. Die Beklagte kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, ihre nach handelsrechtlichen Rechnungslegungsregeln erstel l- ten Jahresabschlüsse vermittelten kein zutreffendes Bild von ihrer wirtschaftl i- chen Lage. Da si e ihre Umsatzerlöse nahezu ausschließlich aus den von der Muttergesellschaft an sie gezahlten Verrechnungspreisen generiere und diese Verrechnungspreise auf einer mit dem Finanzamt abgestimmten Regelung b e- ruhten, die ausschließlich dazu diene, hinreichende Gewinne für eine Besteu e- tatsächlich sei sie aufgrund hoher Produktionskosten nicht mehr wettbewerb s- fähig, was sich auch daran zeige, dass der im Verrechnungspreis enthaltene G ewinnzuschlag nur deshalb - abweichend von den üblichen Gewinnaufschl ä- gen - auf zunächst lediglich 1 % und später - ab dem Jahr 2011 - auf lediglich 1,1 % der Produktionskosten festgelegt wurde, weil das Finanzamt ihrer prek ä- ren wirtschaftlichen Lage habe Rechnung tragen wollen. Das folgt daraus, dass es i m Rahmen der Anpassungsprüfung nach § 16 BetrAVG auf die tatsächliche wirtschaftliche Lage und nicht auf eine fiktive Lage ankommt , die bestanden hätte, wenn unternehmerische Entscheidungen anders getr offen worden wären. Deshalb ist es weder von Bedeutung, wie sich die wirtschaftliche Lage der B e- klagten darstellen würde, wenn sie nicht in den D - Konzern eingebunden w ä re und die Verrechnungspreisvereinbarung mit der Muttergesellschaft nicht g e- schlossen hätte, noch, welchem Zweck diese Vereinbarung, die auch tatsäc h- lich durchgeführt wird, dient. 33 34 - 16 - 3 AZR 734/13 ECLI:DE:BAG:2015:100215.U.3AZR734.13.0 - 17 - cc) Die für die Berechnung der Eigenkapitalverzinsung maßgeblichen B e- von dem in den handelsrechtlichen Jahresabschlüssen ausgewiesenen Za h- lenwerk zu bestimmen; bei den Betriebsergebnissen sind betriebswirtschaftlich gebotene Korrekturen vorzunehmen. Allerdings sind - entgegen der Rechtsau f- fassung der Beklagten - vorliegend derartige Korr ekturen nicht deshalb vera n- lasst, weil diese ihre Einnahmen im Wesentlichen aufgrund der mit der Mutte r- gesellschaft getroffenen Verrechnungspreisabrede erzielt. (1) Bei den in der Gewinn - und Verlustrechnung ausgewiesenen Betrieb s- ergebnissen sind die be triebswirtschaftlich gebotenen Korrekturen vorzune h- men. Dies gilt nicht nur für Scheingewinne, sondern beispielsweise auch für betriebswirtschaftlich überhöhte Abschreibungen. Außerordentliche Erträge sind zwar keine Scheingewinne. Ihr Ausnahmecharakter ka nn jedoch bei der Beu r- teilung der künftigen Ertragsentwicklung nicht außer Acht gelassen werden. In der Regel sind außerordentliche Erträge und außerordentliche Verluste aus den der Prognose zugrunde gelegten früheren Jahresabschlüssen herauszurec h- nen. Dar über hinaus sind wirtschaftliche Daten, die auf Entwicklungen oder Umständen beruhen, die nicht fortwirken und sich voraussichtlich nicht wiede r- holen werden, in der Regel nicht repräsentativ für die weitere Ertragslage und deshalb regelmäßig bei der Ermitt lung der Eigenkapitalverzinsung nicht zu b e- rücksichtigen (vgl. BAG 15. A pril 2014 - 3 AZR 51/12 - Rn. 27; 28. Mai 2013 - 3 AZR 125/11 - Rn. 43 mwN) . (2) Entgegen der Ansicht der Beklagten ist das aus ihren Jahresabschlü s- sen für die Geschäftsjahre 2009 bis 2011 ersichtliche Betriebsergebnis nicht um die Gewinne ergebnismindernd zu korrigieren, die die Beklagte aufgrund der mit der Muttergesellschaft getroffenen Verrechnungspreisabrede generiert. Eine solche Korrektur ist betriebswirtschaftlich nicht geboten. Bei den Gewinnen handelt es sich weder um Scheingewinne noch um außerordentliche Erträge, noch sind diese Gewinne wie Scheingewinne oder außerordentliche Erträge zu behandeln. 35 36 37 - 17 - 3 AZR 734/13 ECLI:DE:BAG:2015:100215.U.3AZR734.13.0 - 18 - Unter Scheingewinnen sind die Gewinne zu verstehen, die in Zeiten sinkenden Geld wertes dadurch entstehen , dass aufgrund steigender Wiederb e- schaffungskosten das Vermögen in Geld gemessen zunimmt, während es su b- stanzmäßig gleichbleibt oder sich sogar vermindert (vgl. Gabler Wirtschaftslex i- kon 18. Aufl. Stichwort: Scheingewinn ) . Die von der Beklagten a ufgrund der mit der Muttergesellschaft vereinbarten Verrechnungspreise generierten Gewinne stehen indes in keinerlei Zusammenhang mit der Geldentwertung. Außerordentliche Erträge sind nach § 277 Abs. 4 Satz 1 HGB solche, die außerhalb der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit der Kapitalgesellschaft a n- fallen. Nach überwiegender Auffassung sind darunter Erträge zu verstehen, die ungewöhnlich in der Art, selten im Vorkommen und von einiger materieller B e- deutung sind ( BGH 21. Januar 2004 - VIII ZR 74/03 - zu II 3 der Grü nde) . Hie r- zu gehören ua. Gewinne aus Umstrukturierungen des Unternehmens oder Ä n- derungen der Geschäftstätigkeit wie der Veräußerung ganzer Betriebe, wesen t- licher Betriebsteile oder bedeutender Beteiligungen (vgl. Ebenroth/Boujong/ Joost/Strohn/ Böcking/Gros HGB 3 . Aufl. § 277 Rn. 6; MünchKommHGB/Reiner/ Haußer 2. Aufl. § 277 Rn. 39) e- gel nicht vorhersehbar waren und die in ihrer Höhe auc h für die Zukunft nicht kalkulierbar sind (vgl. BAG 26. Oktober 2010 - 3 AZR 502/08 - Rn. 44 mwN ) , weshalb sie sich als Prognosegrundlage für die künftige Leistungsfähigkeit nicht eignen. Die Gewinne, die die Beklagte aufgrund der Verrechnungspreisabrede erzielt, entstammen indes keinen Sondereffekten, die nicht vorhersehbar waren und auch ihrer Höhe nach für die Zukunft nicht kalkulierbar sind, sondern ber u- hen auf der mit der Muttergesellschaft getroffenen Verrechnungspreisabrede, nach der der Beklagten f este Gewinne zugewiesen werden. dd ) Für die Frage, ob der Versorgungsschuldner eine angemessene Eige n- kapitalverzinsung erzielt hat, kommt es im Hinblick auf den Berechnungsfaktor auf das bilanzielle Eigenkapital iSv. § 266 Abs. 3 Buchst. A HGB an. Dazu zählen nicht nur das gezeichnete Kapital (Stammkapital) und die Kap i- talrücklage, sondern auch Gewinnrücklagen, Gewinn - und Verlustvorträge und Jahresüberschüsse/Jahresfehlbeträge ( BAG 30. November 2010 - 3 AZR 38 39 40 - 18 - 3 AZR 734/13 ECLI:DE:BAG:2015:100215.U.3AZR734.13.0 - 19 - 754/08 - Rn. 55 mwN) . Da sich das Eigenkapital während eines Geschäftsja h- res ständig verändert, kann weder das zu Beginn des Geschäftsjahres vorha n- dene noch das am Ende des Geschäftsjahres erreichte Eigenkapital zugrunde gelegt werden. Vielmehr ist von einem Durchschnittswert auszugehen. Das E i- genkapit al zu Beginn und zum Ende des Geschäftsjahres sind zu addieren und anschließend zu halbieren ( BAG 15. A pril 2014 - 3 AZR 51/12 - Rn. 28; 11. Oktober 2011 - 3 AZR 527/09 - Rn. 37 mwN, BAGE 139, 252 ) . ee ) Das bilanzielle Eigenkapital kann nicht uneingeschränkt mit dem B e- triebsergebnis nach Steuern verglichen werden. Zwar sind Betriebssteuern (sonstige Steuern) Aufwendungen des U n- ternehmens und schmälern die verwendungsfähigen Mittel, sodass sie beim erzielten Betriebsergebnis zu berücksichtigen sind. Anders verhält es sich hi n- gegen bei den Steuern vom Einkommen und vom Ertrag; diese sind beim e r- zie l ten Betriebsergebnis nicht zu berücksichtigen (st. Rspr., vgl. etwa BAG 21. August 2012 - 3 ABR 20/10 - Rn. 44 mwN) . Dasselbe gi lt für die Steuere r- stattungen für Vorjahre, die in der Gewinn - und Verlustrechnung ebenfalls unter den Steuern vom Einkommen und vom Ertrag erfasst werden. Auch diese E r- träge bleiben bei der Ermittlung des erzielten Betriebsergebnisses außer B e- tracht (vgl. BAG 15. April 2014 - 3 AZR 51/12 - Rn. 30; 21. August 2012 - 3 ABR 20/10 - Rn. 45 mwN) . 2. Danach entsprach die Entscheidung der Beklagten, die Betriebsrente des Klägers zum 1. Januar 2012 nicht gemäß § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG an den Kaufkraftverlust anzupassen, nicht billigem Ermessen. Die Beklagte durfte zum Anpassungsstichtag 1. Januar 2 012 nicht davon ausgehen, dass ihr in der Zeit bis zum nächsten Anpassungsstichtag - 1. Januar 2015 - die für eine Betriebsrentenanpassung erforderliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit fehlen würde. a) Ausweislich der von der Beklagten vorgelegten, vo n der Wirtschaftspr ü- fungsgesellschaft E GmbH geprüften und testierten Abschlüsse für die G e- schäftsjahre 2009 bis 2011 hat die Beklagte in dieser Zeit stets eine die a n g e- messene Eigenkapitalverzinsung weit übersteigende Eigenkapitalrendite e r zie lt. 41 42 43 44 - 19 - 3 AZR 734/13 ECLI:DE:BAG:2015:100215.U.3AZR734.13.0 - 20 - aa) Demgegenüber kann d ie Beklagte nicht mit Erfolg einwenden, sie habe deshalb keine angemessene Eigenkapitalverzinsung erzielt, da ihr Eigenkapital im repräsentativen Zeitraum nahezu unverändert geblieben sei. Zwar trifft es zu, dass sich das durch schnittliche bilanzielle Eigenkapital der Beklagten in den Geschäftsjahren 2009 bis 2011 nur unwesentlich verändert hat. Während es im Geschäftsjahr 2009 durchschnittlich 53.860.000,00 Euro und im Geschäftsjahr 2010 durchschnittlich 54.001.500,00 Euro betr ug, belief es sich im Geschäft s- jahr 2011 auf durchschnittlich 54.143.000,00 Euro. Allerdings verkennt die B e- klagte, dass die Entwicklung des bilanziellen Eigenkapitals für die Bestimmung der Eigenkapitalrendite nicht entscheidend ist, sondern dass sich die Eigenkap i- talrendite aus dem Verhältnis des erzielten Betriebsergebnisses zum durc h- schnittlichen Eigenkapital errechnet. Erst daraus ergibt sich, ob das bilanzierte und damit eingesetzte Eigenkapital eine angemessene Rendite abgeworfen hat. bb) Die Bekla gte hat in dem für die Prognose maßgeblichen repräsentat i- ven Zeitraum der Geschäftsjahre 2009 bis 2011 stets eine die angemessene Eigenkapitalverzinsung weit übersteigende Eigenkapitalrendite erzielt. (1) Im Geschäftsjahr 2009 hat die Beklagte ein zu b erücksichtigendes B e- triebsergebnis iHv. 13.737.000,00 Euro erwirtschaftet. Das Ergebnis der g e- wöhnlichen Geschäftstätigkeit betrug 14.245.000,00 Euro. Hiervon waren die sonstigen Steuern iHv. (minus) 508.000,00 Euro in Abzug zu bringen. Da sich das durchsc hnittliche Eigenkapital der Beklagten im Geschäftsjahr 2009 auf 53.860.000,00 Euro belief, errechnet sich eine Eigenkapitalverzinsung von 25,5 %. Diese liegt weit über der angemessen en Eigenkapitalverzinsung, die sich für das Jahr 2009 auf 5,1 % beläuft. (2) Im Geschäftsjahr 2010 hat die Beklagte ein zu berücksichtigendes B e- triebsergebnis iHv. 20.929.000,00 Euro erwirtschaftet. Das Ergebnis der g e- wöhnlichen Geschäftstätigkeit betrug 18.650.000,00 Euro. Dieses Ergebnis war um die außerordentlichen Aufwendun gen iHv. 2.861.000,00 Euro (ergebnisste i- gernd) zu bereinigen; zudem waren die sonstigen Steuern iHv. (minus) 582.000,00 Euro in Abzug zu bringen. Da sich das durchschnittliche Eigenkap i- tal der Beklagten im Geschäftsjahr 2010 auf 54.001.500,00 Euro belief, errec h- 45 46 47 48 - 20 - 3 AZR 734/13 ECLI:DE:BAG:2015:100215.U.3AZR734.13.0 - 21 - net sich eine Eigenkapitalverzinsung von 38,75 %. Die angemessene Eigenk a- pitalverzinsung betrug für das Jahr 2010 hingegen 4,4 %. (3) Im Geschäftsjahr 2011 beläuft sich das zu berücksichtigende Betrieb s- ergebnis auf 1 4.354 .000,00 Euro. Das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftst ä- tigkeit betrug 12.637.000,00 Euro. Dieses Ergebnis war um die außerordentl i- chen Aufwendungen iHv. 2.618.000,00 Euro (ergebnissteigernd) zu bereinigen; zudem waren die sonstigen Steuern iHv. (minus) 901 .000,00 Euro in Abzug zu br ingen. Da sich das durchschnittliche Eigenkapital der Beklagten im G e- schäft s jahr 2011 auf 54.143.000,00 Euro belief, errechnet sich eine Eigenkap i- talverzinsung von 2 6,51 %. Die angemessene Eigenkapitalverzinsung betrug für das Jahr 2011 hingegen - wie im V orjahr - 4,4 %. b) Aufgrund der in den Geschäftsjahren 2009 bis 2011 erzielten, die a n- gemessene Eigenkapitalverzinsung erheblich übersteigenden Eigenkapitalre n- dite durfte die Beklagte am Anpassungsstichtag 1. Januar 2012 auch nicht d a- von ausgehen, in der Zeit bis zum nächsten Anpassungsstichtag zu einer A n- passung der Betriebsrente des Klägers nicht imstande zu sein. aa) Dies gilt auch dann, wenn eine Verpflichtung zur Betriebsrentenanpa s- sung - wie die Beklagte geltend macht - zur Folge hätte, dass weitere fünf Ste l- len abgebaut werden müssten. Zwar hat der Senat in seinem Urteil vom 15. September 1977 ( - 3 AZR 654/76 - zu B III der Gründe, BAGE 29, 294) ausgeführt, b ei der wirtschaftlichen La ge müsse es als entscheidend anges ehen wer den, dass vorrangig der B e- trieb und seine Arbeitsplät ze erhalten blieben. D ie Betriebspensionäre müssten auf ihren früheren Betrieb und seine Arbeitnehmer Rücksicht neh men , weil di e- ser Betrieb und seine aktiven Arbeitnehmer die Erträge erwirtschaft e te n, die not wendig seien, um u a. auch die Leistungen der betrieblichen Altersverso r- gung erbringen zu können . D ie aktiven Arbeitnehmer müssten ihrerseits für die Anpas sung keine Opfer bringen. Darüber hinaus komme es nicht nur auf die weitere Lebensfähigke it des Unterneh mens an, vielmehr sei ebenso zu berüc k- sichti gen, dass der Arbeitgeber seine wirtschaftlichen Mittel auch für eine g e- sunde Weiterentwicklung, die Arbeitsplätze schaffen und erhalten könne, ei n- 49 50 51 52 - 21 - 3 AZR 734/13 ECLI:DE:BAG:2015:100215.U.3AZR734.13.0 - 22 - set zen müsse . Bereits in seinem Urteil vom 14. Februar 1989 ( - 3 AZR 191/87 - zu II 2 b der Gründe, BAGE 61, 94) hat der Senat jedoch darauf hingewiesen , die Verpflichtung zur Betriebsrentenanpassung hänge davon ab, ob das Unte r- nehmen die Kraft habe, die Anpassungsbelastung zu tragen . Die Substanz des Unterneh mens müsse erhalten bleiben, seine gesunde wirtschaftliche Ent wic k- lung dürfe nicht verhindert und die Arbeitsplätze dürf t en nicht durch eine lan g- fristige Auszehrung in Gefahr gebracht werden . Bereits in dieser Entscheidung hat der Senat mithin kla rgestellt, dass ein Arbeitsplatzabbau für sich allein b e- trachtet nicht ausreicht, um eine Anpassung der Betriebsrenten nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG unter Hinweis auf die wirtschaftliche Lage zu ve r- weigern. Diese Rechtsprechung hat der Senat zudem mi t Urteilen vom 23. Mai 2000 ( - 3 AZR 146/99 - zu II 2 der Gründe ) , vom 23. Januar 2001 ( - 3 AZR 287/00 - zu 2 der Gründe) sowie vom 18. Februar 2003 ( - 3 AZR 172/02 - zu A II 2 a der Gründe, BAGE 105, 72 ) dahin konkretisiert, dass die Wettbewerb s- fähigkeit des Versorgungsschuldners, von der auch die Sicherung der Arbeit s- plätze abhänge, nicht gefährdet werden dürfe. Diese werde nicht nur beei n- trächtigt, wenn keine angemessene Eigenkapitalverzinsung erwirtschaftet we r- de, sondern auch dann, wenn das Unternehmen nicht mehr über genügend E i- genkapital verfüge. Auch danach reicht allein der Umstand, dass Arbeitsplätze abgebaut werden, nicht aus, um von einer Anpassung der Betriebsrenten nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG unter Hinweis auf die wirtschaftliche Lage a b- zusehen. Damit hat der Senat dem Umstand Rechnung getragen, dass die wir t- schaftliche Lage des Arbeitgebers durch dessen Ertragskraft im Ganzen g e- prägt wird, weshalb ein Arbeitsplatzabbau für sich betrachtet nichts über die wirtschaftliche Leistungsfähig keit des Versorgungsschuldners aussagt. Zwar kann ein Arbeitsplatzabbau Folge einer schlechten wirtschaftlichen Lage des Versorgungsschuldners sein; in diesem Fall ist der Versorgungsschuldner nicht gehindert, bei Vorliegen der von der Rechtsprechung zu § 16 Abs. 1 BetrAVG entwickelten Voraussetzungen eine Anpassung der Betriebsrenten an den Kaufkraftverlust abzulehnen. Allerdings können Arbeitsplätze auch bei guter wirtschaftlicher Lage abgebaut werden, um die Kosten zu senken und damit 53 - 22 - 3 AZR 734/13 ECLI:DE:BAG:2015:100215.U.3AZR734.13.0 - 23 - das Betriebsergebni s und die Gewinnsituation zu verbessern. Darf der Arbei t- geber in diesem Fall nicht annehmen, dass er in der Zeit bis zum nächsten A n- passungsstichtag entweder keine angemessene Eigenkapitalverzinsung erwir t- schaftet oder dass er wegen nicht hinreichender Eig enkapitalausstattung nicht genügend belastbar sein wird, gibt es keinen Grund, die Anpassung der B e- triebsrenten zu verweigern. bb) Die Beklagte hat auch nicht dargelegt, dass die auf der Grundlage der Jahresabschlüsse für die Geschäftsjahre 2009 bis 2011 zu erstellende positive Prognose durch die weitere Entwicklung in der Zeit nach dem Anpassungsstic h- tag 1. Januar 2012 überholt wurde. Es kann dahinstehen, ob die Beklagte von der Muttergesellschaft bzw. dem Konzern angewiesen wurde, 35.000.000,00 Euro e inzusparen und vor di e- sem Hintergrund im November 2011 die Standortsicherungsvereinbarung g e- schlossen hat, die für die Zeit ab dem Jahr 2012 verschiedene Maßnahmen zur Kostenreduzierung vorsieht. Zwar führen Koste nreduzierungen aufgrund der mit der Mutterg esellschaft getroffenen Verrechnungspreisabrede dazu, dass die Beklagte geringere Gewinne generiert. Die Beklagte hat jedoch weder vorg e- tragen, dass die von ihr produzierten Vitamine in der Zeit bis zum nächsten A n- passungsstichtag nicht mehr von der Mutter gesellschaft gegen Zahlung des vereinbarten konzerninternen Verrechnungspreises abgenommen werden, noch, dass ihre aufgrund der Verrechnungspreisabrede generierten Gewinne ab dem Jahr 2012 so weit absinken, dass sie keine angemessene Eigenkapita l- verzinsung mehr erwirtschaftet. 3. Auf die von der Beklagten erhobenen Verfahrensrügen kommt es nach alledem nicht an. IV. Entgegen den Berechnungen des Klägers und der Annahme des La n- desarbeitsgerichts kann der Kläger von der Beklagten nicht die Anhebung se i- ner monatl ichen Betriebsrente auf 2.131,23 Euro verlangen; vielmehr steht ihm lediglich eine monatl iche Betriebsrente iHv. 2.130,59 Euro brutto zu. Der A n- passungsbedarf des Klägers vom Rentenbeginn bis zum Anpassungsstichtag 1. Januar 2012 beträgt 10,68 % der Ausgangsren te iHv. 1.925,00 Euro. Da der 54 55 56 57 - 23 - 3 AZR 734/13 ECLI:DE:BAG:2015:100215.U.3AZR734.13.0 - 24 - Kläger seit dem 1. Januar 2009 eine monatliche Betriebsrente iHv. 2.034 ,00 Euro bezieht, errechnet sich ein monatlicher Diffe renzbetrag iHv. 96,59 Euro. 1. Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG hat der Arbeitgeber bei der Anpa ssungspr ü- fung neben seiner eigenen wirtschaftlichen Lage insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers zu berücksichtigen. Diese bestehen grundsätzlich im Ausgleich des Kaufkraftverlusts seit Rentenbeginn, also in der Wiederherste l- lung des ursprünglic h vorausgesetzten Verhältnisses von Leistung und Gege n- leistung. Dementsprechend ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats der volle Anpassungsbedarf zu ermitteln, der in der seit Rentenbeginn eingetret e- nen Teuerung besteht (vgl. etwa BAG 31. Juli 2007 - 3 AZR 810/05 - Rn. 13, BAGE 123, 319) . Für die Ermittlung des Kaufkraftverlusts ist nach § 16 Abs . 2 Nr. 1 BetrAVG auf den Verbraucherpreisindex für Deutschland abzustellen. D a- nach kommt es auf den zum Anpassungsstichtag vom Statistischen Bundesamt veröffentl ichten Verbraucherpreisindex an. 2. Danach beläuft sich der Anpassungsbedarf des Klägers vom Rente n- beginn am 1. März 2006 bis zum Anpassungss tichtag 1. Januar 2012 auf 10,68 %. Zum Anpassungsstichtag 1. Januar 2012 kommt es auf den Verbra u- ch erpreisindex für Deutschland (Basis 2005) an. Dieser belief sich im Februar 2006 auf 101,1 und im Dezember 2011 auf 111,9. Hieraus errechnet sich zum Anpassungsstichtag 1. Januar 2012 eine Steigerung von 10,68 % ([111,9 : 101,1 - 1] x 100). 3. Da die Au sgangsrente des K lägers monatlich 1.925,00 Euro brutto b e- trug, errechnet sich bei einem Anpassungsbedarf von 10,68 % eine monatliche Betriebs rente iHv. 2.130,59 Euro brutto. 4. D er Kläger bezieht seit dem 1. Januar 2009 eine monatl iche Betrieb s- rente iHv. 2.034,00 Euro brutto. D ie Beklagte ist deshalb verpflichtet, an den Kläger ab dem 1. Janu ar 2012 monatlich weitere 96,59 Euro brutto zu zahlen. Für die Zei t von Januar 2012 bis Dezember 2012 kann der Kläger demnach von 58 59 60 61 62 - 24 - 3 AZR 734/13 ECLI:DE:BAG:2015:100215.U.3AZR734.13.0 der Beklagten die Zahlung rüc kständig er Betriebsrente iHv. 12 x 96,59 Euro, mithin iHv. insge samt 1. 159,08 Euro brutto verlangen. V. Der Zinsanspruch folgt hinsic htlich der geltend gemachten Rückstände aus § 286 Abs. 1, § 288 BGB, wobei der Kläger Zinsen auf rückständige A n- passungsforderungen erst ab Rechtskraft des Urteils, mithin ab dem 11. Februar 2015 verlangen kann (vgl. hierzu BAG 10. Dezember 2013 - 3 AZR 595/12 - Rn. 7 ff.; 28. Juni 2011 - 3 AZR 859/09 - Rn. 31, BAGE 138, 213) . B. Die Kostenentscheidung fo lgt aus § 97 Abs. 1, § 92 Abs. 2 ZPO. Zwanziger Schlewing Spinner Blömeke G. Kanzleiter 63 64
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