Bundesarbeitsgericht Urteil vom 16. Oktober 2018 Dritter Senat - 3 AZR 314/17 - ECLI:DE:BAG:2018:161018.U.3AZR314.17.0 I. Arbeitsgericht Lübeck Urteil vom 11. Mai 2016 - 5 Ca 454 b/16 - II. Landesarbeitsgericht Schleswig - Holstein 22. Februar 2017 - 6 Sa 172/16 - Entscheidungsstichwort e : Dienstordnungs - Angestellter - Versorgung - Schadensersatz Leits atz : Art. VIII § 1 Abs. 1 Nr. 2 Zweites Gesetz zur Vereinheitlichung und Ne u- regelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern (2. BesVNG) g e- währt einem ehemaligen Dienstordnungs- Angestellten eines bislang la n- desunmittelbaren Sozialversicherungsträgers bei einer Statusänderung in einen bundesunmittelbaren Sozialversicherungsträger keinen unmittelb a- ren gesetzlichen Anspruch auf Versorgung nach Bundesrecht. Verstößt der Sozialversicherungsträger gegen den in dieser Bestimmung enthalt e- nen Regelungsauftrag, kommen Schadensersatzansprüche ehemaliger Dienstordnungs - Angestellter in Betracht. Hinweis des Senats: Führende Entschei dung zu einer weiteren teilweisen Parallelsache ECLI:DE:BAG:2018:161018.U.3AZR314.17.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 3 AZR 314/17 6 Sa 172/16 Landesarbeitsgericht Schleswig - Holstein Im Namen des Volkes! Verkündet am 16. Oktober 2018 URTEIL Kaufhold, Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungsbeklagter und Revisionskläger, pp. Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, hat der Dritte Senat des Bu ndesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 16. Oktober 2018 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Zwanziger, den Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Spinner, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Wemheuer sowie die ehrenamtliche Richterin Trunsch und den ehrenamtlichen Richter Brunke für Recht erkannt: - 2 - 3 AZR 314/17 ECLI:DE:BAG:2018 :161018.U.3AZR314.17.0 - 3 - Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesa r- beitsgerichts Schleswig - Holstein vom 22. Februar 2017 - 6 Sa 172/16 - wird zurückgewiesen. Der Kläger hat di e Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten darüber, nach welchen Regelungen sich die Versorgungsbezüge des Klägers im Zeitraum vom 1. Februar 2011 bis zum 31. Dezember 2015 richten. Der Kläger war als Dien stordnungs - Angestellter bei einer Rechtsvo r- gängerin der Beklagten beschäftigt und bezieht seit dem 1. Juli 1994 Verso r- gungsbezüge. Die Beklagte ist aus einer Fusion mehrerer Innungskrankenka s- sen hervorgegangen. Die am 1. Januar 2008 in Kraft getretene Di enstordnung der Beklagten (im Folgenden DO 2008) bestimmt in ihrem § 26 Abs. 1, dass für die Verso r- gung der Dienstordnungs - Angestellten die Vorschriften für Landesbeamte des Landes Schleswig - Holstein entsprechend gelten. Mit Bescheid vom 1. Februar 2011 stellte das Bundesversicherungsamt gegenüber der Beklagten fest, dass diese nunmehr seiner Aufsicht unterliege. Die hiergegen gerichtete Klage hat das Landessozialgericht Schleswig - Holstein mit Urteil vom 2 7 . Juni 2013 ( - L 5 KR 14/11 KL - ) abgewiesen. Die von der B e- klagten eingelegte Revision hat das Bundessozialgericht durch Urteil vom 10. März 2015 ( - B 1 A 10/1 3 R - BSGE 118, 137 ) mit der Begründung zurüc k- gewiesen, die Beklagte unterstehe seit dem 1. Februar 2011 der Aufsicht des Bundesversicherungsamts , da sie eine bundesunmittelbare Körperschaft sei. 1 2 3 4 - 3 - 3 AZR 314/17 ECLI:DE:BAG:2018 :161018.U.3AZR314.17.0 - 4 - Im Laufe des Revisionsverfahrens beim Bundessozialgericht stellte die Beklagte mit Wirkung ab dem 1. Januar 2015 mit Genehmigung der nach La n- desrecht zuständigen Versicherungsaufsicht eine neue Dienstordnung auf (im Folgenden DO 2015), die - wie bereits die vorherige DO 2008 - in § 26 Abs. 1 vorsah, dass für die Versorgung der Dienstordnungs - Angestellten die Vorschri f- ten für Landesbeamte des La ndes Schleswig - Holstein entsprechend gelten. Nach dem Urteil des Bundessozialgerichts leitete die Beklagte das A n- hörungsverfahren nach § 355 RVO zur Aufstellung einer neuen Dienstordnung ein und übersandte dem Kläger einen Dienstordnungsentwurf. Diese Di ens t- ordnung wurde am 23. September 2015 vom Vorstand der Beklagten aufgestellt und die Vertreterversammlung stimmte ihr am 29. September 2015 zu. Das Bundesversicherungsamt erteilte am 2. November 2015 die erforderliche G e- nehmigung. Die Dienstordnung (im F olgenden DO 2016) trat nach § 30 Satz 1 DO 2016 am 1. Januar 2016 in Kraft. Sie sieht in § 26 Abs. 1 DO 2016 eine Versorgung nach den Vorschriften für Bundesbeamte vor. Eine Regelung für eine rückwirkende Anwendung des Beamtenrechts des Bundes enthält die DO 2016 nicht. Seit dem 1. Januar 2016 gewährt die Beklagte dem Kläger dementsprechend eine Versorgung nach den Bestimmungen für Bundesbea m- te. Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Gewährung von Versorgung s- bezügen nach Bundesrecht bereits für die Zeit vom 1. Februar 2011 bis zum 31. Dezember 2015. Die Beklagte sei seit dem 1. Februar 2011 eine bunde s- unmittelbare Körperschaft und müsse deshalb von Gesetzes wegen Verso r- gungsbezüge nach Bundesrecht gewähren. Die D ienstordnungen 20 08, 2015 und 2016 verst ieß e n gegen höherrangiges Recht und sei en deshalb insoweit unwirksam. Er habe folglich seit dem 1. Februar 2011 einen unmittelbaren g e- setzlichen Anspruch auf Versorgungsbezüge wie ein Bundesbeamter. Jede n- falls schulde ihm die Beklagte wegen Pflichtverletzung im Zusammenhang mit der Aufstellung der Dienstordnungen Schaden s ersatz in Höhe der Differenz zwischen der gewährten Versorgung nach schleswig - holsteinischem Lande s- recht und der Versorgung nach Bundesrecht. 5 6 7 - 4 - 3 AZR 314/17 ECLI:DE:BAG:2018 :161018.U.3AZR314.17.0 - 5 - Der Kläger hat zuletzt beantragt festzus tellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm für die Zeit vom 1. Februar 2011 bis zum 31. Dezember 2015 Versorgungsbezüge auf der Grundlage des Bundesbea m- tenversorgungsgesetzes zu zahlen und die anfallenden monatlichen Bruttonachzahlungsbeträge beginnen d mit dem 1. Februar 2011 ab dem jeweiligen Fälligkeitszei t- punkt hilfsweise seit Rechtshängigkeit mit fünf Prozen t- punkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen; hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm im Wege des Schadensersatzes für die Zeit vom 1. Februar 2011 bis zum 31. Dezember 2015 die Differenz zwischen Versorgungsbezügen auf der Grundlage des Bundesb e- amtenversorgungsgesetzes und des Landesbeamtenve r- sorgungsgesetzes zu zahlen und die anfallenden monatl i- chen Bruttonachzahlungsbeträge beginnend mit dem 1. Februar 2011 ab dem jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt hilfsweise seit Rechtshängigkeit mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Das Arbeitsgeri cht hat der Klage mit dem erstinstanzlich ausschließlich zur Entscheidung gestellten Hauptantrag stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht den Hauptantrag abgewiesen und den erstmals in der Berufungsinstanz gestellten Hilfsa ntrag als unzulässige Klag e- erweiterung in der Berufung angesehen . Mit der Revision verfolgt der Kläger Haupt - und Hilfsantrag weiter. Die Beklagte begehrt die Zurückweisung der R e- vision. Entscheidungsgründe Die Revision hat keinen Erfolg . Das Landesarbe itsgericht hat den z u- lässigen Hauptantrag auf die Berufung der Beklagten zu Recht abgewiesen. Der dem Senat inf olge der Abweisung des Hauptantrags zur Entscheidung a n- fallende Hilfsantrag konnte zwar - entgegen der Auffassung des Landesarbeit s- 8 9 10 11 - 5 - 3 AZR 314/17 ECLI:DE:BAG:2018 :161018.U.3AZR314.17.0 - 6 - gerichts - zul ässigerweise in der Berufungsinstanz klageerweitern d in den Rechtsstreit einge bacht werden. Der zulässige Hilfsantrag ist jedoch nicht b e- gründet . I. Die Revision ist nicht deshalb begründet, weil der absolute Revision s- grund der nicht vorschriftsmäßigen Be setzung des Gerichts nach § 72 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 1 ArbGG iVm. § 547 Nr. 1 ZPO vorliegt. Soweit der Kläger geltend macht, aufgrund der wortgleichen Ausfü h- rungen der angefochtenen Entscheidung und der zeitlich früheren Entscheidung einer anderen Kammer des Landesarbeitsgerichts sei davon auszugehen, dass sich zumindest die Vorsitzenden beider Kammern abgestimmt hätten, führt dies nicht zu einer nichtordnungsgemäßen Besetzung des erkennenden Gerichts. E ine nicht ordnungsgemäße Besetzung des Gerichts iSv. § 54 7 Nr. 1 ZPO liegt zwar vor, wenn ein Richter an dem Urteil mit ge wirk t hat, der der Entscheidung zugrunde liegenden mündlichen Verhandlung nicht beigewohnt hat , § 309 ZPO ( vgl. schon BGH 27. Oktober 1955 - II ZR 310/53 - zu A I der Gründe, BGHZ 18, 350; MüK oZPO/Krüger 5. Aufl. § 547 Rn. 8) . A llein au s der wörtl i- chen Übernahme von Teilen der Entscheidungsgründe aus einem früher erga n- genen Urteil einer anderen Berufungsk ammer in einem Parallelrechtsstreit kann jedoch - entgegen der Auffassung des Klägers - nic ht geschlossen werden , dass die Vorsitzende Richterin der anderen Berufungsk ammer an dem später ergangenen, angefochtenen Urteil im Rechtssinne mitgewirkt hat. II. Die Revision hat auch im Übrigen keinen Erfolg. 1. Das Landesarbeitsgericht hat den Hauptantrag auf die Berufung der Beklagten zu Recht abgewiesen. Er ist zwar zulässig , aber nicht begründet. a) D er Hauptantrag ist - entgegen der Auffassung der Beklagten - als Feststellungs antrag zulässig. Er ist auf die Feststellung eines Rechtsverhältni s- ses gerichtet und weist das notwendige Feststellungsinteresse auf. a a) Der Klageantrag ist auf die Feststellung des Bestehens eines Recht s- verhältnisses iSd. § 256 ZPO gerichtet. Zwar können nach dieser Bestimmung 12 13 14 15 16 17 - 6 - 3 AZR 314/17 ECLI:DE:BAG:2018 :161018.U.3AZR314.17.0 - 7 - nur Re chtsverhältnisse Gegenstand einer Feststellungsklage sein, nicht hing e- gen bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses. Eine Festste l- lungsklage muss sich allerdings nicht notwendig auf ein Rechtsverhältnis insg e- samt erstrecken. Sie kann sich vie lmehr auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder den Umfang einer Leistungspflicht beschränken (BAG 26. September 2017 - 3 AZR 72/16 - Rn. 16 mwN , BAGE 160, 255 ) . So verhält es sich hi er. Der Kläger begehrt - bei zutreffendem Antragsverständnis - die Feststellung einer Verpflichtung der Beklagten, ihm bereits für die Zeit vom 1. Februar 2011 bis zum 31. Dezember 2015 Versorgungsbezüge nach den für Bundesbeamte maßgebenden Versorgungsreg elungen - und nicht nach den Bestimmungen für Beamte des Landes Schleswig - Holstein - zu gewähren und betrifft damit den Umfang der Leistungspflicht der Beklagten. b b) Das nach § 256 Abs. 1 ZPO notwendige Feststellungsinteresse liegt vor. Die Beklagte bes treitet die vom Kläger geltend gemachte Verpflichtung. Der Vorrang der Leistungsklage greift nicht, da die Feststellungsklage eine sachgemäße, einfache Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte ermöglicht und prozesswirtschaftliche Erwägungen gegen einen Z wang zur Leistungsklage sprechen (vgl. statt vieler BAG 26. September 2017 - 3 AZR 72/16 - Rn. 17 mwN , BAGE 160, 255 ) . b) D er Hauptantrag ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte ihm bereits für die Zeit vom 1. Februar 2011 bis zum 31. Dezember 2015 Versorgungsbezüge auf der Grundlage des Beamtenve r- sorgungsgesetzes gewährt. Ein solcher Anspruch ergibt sich weder aus § 26 Abs. 1 der Dienstordnungen der Beklagten iVm. Art. VIII § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Zweiten Geset zes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldung s- rechts in Bund und Ländern (2. BesVNG) vom 23. Mai 1975 (BGBl. I S. 1173) , zuletzt geändert durch Art. 14 des Gesetzes zur Neuorganisation der bunde s- unmittelbaren Unfallkassen, zur Änderung des Sozial gerichtsgesetzes und zur Änderung anderer Gesetze (BUK - Neuorganisationsgesetz - BUK - NOG) vom 19. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3836) noch unmittelbar aus dem 2. BesVNG. 18 19 - 7 - 3 AZR 314/17 ECLI:DE:BAG:2018 :161018.U.3AZR314.17.0 - 8 - a a) Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht erkannt, dass der Kläger keinen Anspruch auf Gewä hrung von Versorgungsbezügen im Streitzeitraum nach den für Bundesbeamte geltenden Vorschriften aus § 26 Abs. 1 der Dienstordnu n- gen 2016, 2015 und 2008 hat. (1 ) Die Versorgungsansprüche des Klägers richten sich nach der jeweils geltenden Dienstordnung der Beklagten. S ein Versorgungsverhältnis wird durch die jeweilige Dienstordnung normativ geregelt (§§ 351, 352, 358 RVO) . Diens t- ordnungs - Angestellte der Sozialversicherungsträger sind weder Beamte noch haben sie einen öffentlich - rechtlichen Status. Dies ände rt aber nichts daran, dass ihr Angestelltenverhältnis weitgehend öffentlich - rechtlich ausgestaltet ist. Die Dienstordnungen der Sozialversicherungsträger sind dem öffentlichen Recht angehöriges, aufgrund gesetzlicher Ermächtigung erlassenes autonomes Satzu ngsrecht. Es gestaltet normativ und zwingend die Arbeitsverhältnisse der Angestellten, die der Dienstordnung unterworfen sind. Der nach § 354 Abs. 1 RVO abzuschließende schriftliche Arbeitsvertrag unterstellt die Angestellten der Dienstordnung. Sobald der Vertrag geschlossen ist, wirkt die Dienstordnung in ihrer jeweiligen Fassung gesetzesgleich auf das Dienstverhältnis ein (BAG 26. September 2017 - 3 AZR 72/16 - Rn. 20 , BAGE 160, 255 ) . (2 ) Die DO 2016 scheidet als Anspruchsgrundlage aus, denn sie enthält für den Streitzeitraum vom 1. Februar 2011 bis zum 31. Dezember 2015 keine R e- gelung. Sie ist erst zum 1. Januar 2016 und nicht rückwirkend zum 1. Februar 2011 in Kraft getreten. (3 ) Ein Anspruch des Klägers folgt für die Zeit bis zum 31. Dezember 2014 ni cht aus der DO 2008 und für das Jahr 2015 nicht aus der DO 2015. Beide Dienstordnungen verweisen in ihrem jeweiligen § 26 Abs. 1 auf das Verso r- gungsrecht für Beamte des Landes Schleswig - Holstein und bilden die Recht s- grundlage für die Gewährung der Versorgu ngsbezüge des Klägers nach dem schleswig - holsteinischen Landesrecht im streitigen Streitzeitraum. b b) Der Kläger kann sein Begehren auch nicht mit Erfolg unmittelbar auf Art. VIII § 1 Abs. 1 Nr. 2 2. BesVNG stützen. 20 21 22 23 24 - 8 - 3 AZR 314/17 ECLI:DE:BAG:2018 :161018.U.3AZR314.17.0 - 9 - (1 ) Die Beklagte ist jedenfalls seit dem 1. Februar 2011 eine bundesunmi t- telbare Körperschaft des öffentlichen Rechts. Dies hat das Bundessozialgericht mit Urteil vom 10. März 2015 ( - B 1 A 10/13 R - Rn. 16 ff., BSGE 118, 137) e r- kannt. Die Beklagte zieht dies im vorliegenden Revisionsverfahr en auch nicht in Zweifel. (2 ) Nach Art. VIII § 1 Abs. 1 2. BesVNG haben bundesunmittelbare Kö r- perschaften des öffentlichen Rechts im Bereich der Sozialversicherung d ie - wie die Beklagte - unter der Aufsicht des Bundesversicherungsamtes stehen , bei der A ufstellung ihrer Dienstordnungen den Rahmen des Bundesbesoldungsg e- setzes, insbesondere das für die Bundesbeamten geltende Besoldungs - und Stellengefüge, einzuhalten (Nr. 1) und alle weiteren Geld - und geldwerten Lei s- tungen sowie die Versorgung im Rahmen un d nach den Grundsätzen der für die Bundesbeamten geltenden Bestimmungen zu regeln (Nr. 2) . Für landesu n- mittelbare Körperschaften des öffentlichen Rechts im Bereich der Sozialvers i- cherung gilt dies gemäß Art. VIII § 2 Abs. 1 Nr. 1 2. BesVNG mit der Maßgabe, dass an die Stelle des für Bundesbeamte geltenden Rechts das für Landesb e- amte geltende Recht tritt. Hierbei handelt sich um zwingende gesetzliche Vo r- gaben, von denen der Sozialversicherungsträger nicht - auch nicht zugunsten der Dienstordnungs - Angestellte n und Versorgungsempfänger - abweichen darf (vgl. BAG 21. Januar 2014 - 3 AZR 860/11 - Rn. 31 , BAGE 147, 138 ; 20. Februar 2008 - 10 AZR 440/07 - Rn. 16) . (3 ) Art. VIII § 1 Abs. 1 Nr. 2 2. BesV N G ordnet die Geltung des für die j e- weiligen Bundesbeamten maßgeblichen Versorgungsrechts für die ehemaligen Dienstordnungs - Angestellten jedoch nicht unmittelbar an. Vielmehr legt die B e- stimmung den Sozialversicherungsträgern eine Pflicht zur Ausgestaltung ihrer Dienstordnung unter Beachtung der gesetzlichen Vorga ben auf. Der Verso r- gungsanspruch selbst folgt hingegen ausschließlich aus der jeweiligen Diens t- ordnung (vgl. für landesunmittelbare Körperschaften BAG 26. September 2017 - 3 AZR 72/16 - Rn. 21, BAGE 160, 255) . 25 26 27 - 9 - 3 AZR 314/17 ECLI:DE:BAG:2018 :161018.U.3AZR314.17.0 - 10 - (a ) Gegen eine unmittelbare Anwendung vo n Art. VIII § 1 Abs. 1 Nr. 2 2. Bes V N G spricht bereits der Wortlaut der gesetzlichen Regelung. Mit der n- desunmittelbaren Körperschaften des öffentlichen Rechts im Bereich der Soz i- alversicherung eine Verpflichtung auferlegt werden soll, bei der Aufstellung der Dienstordnungen die Versorgung im Rahmen und nach den Grundsätzen der für die Beamtinnen und Beamten des Bundes geltenden Bestimmungen zu r e- geln. ( b ) Dieses Verständnis wird durch die Gesetzgebungsgeschichte gestützt. In der Begründung des Gesetzesentwurfs (BT - Drs. 7/1906 S. 130) ist zu Art. VIII § 1 Abs. 1 2. Bes V N G ausgeführt: t- verwaltung diejenige Handlungsfreih eit belassen werden, deren sie zur eigenverantwortlichen Regelung bedarf. So kann auch die Personalhoheit der Selbstverwaltung erha l- Dieser Regelungswille zeigt, dass der Bundesgesetzgeber die Rechtsverhäl t- nisse der Dienstordnungs - Angestellte n nicht unmittelbar gestalten wollte. c c ) Ansprüche des Klägers auf Versorgung nach den Bestimmungen für Bundesbeamte ergeben sich auch nicht d eshalb , weil die D ienstordnungen 2016, 2015 und 2008 im streitbefangenen Zeitraum unwirksam wären. Dabei kann da hin stehen , ob die Unwirksamkeit einer Dienstordnung eine solche Rechtsfolge überhaupt nach sich ziehen kann . Zwar bleibt die Beklagte , indem s ie dem Kläger in ihren Dienstordnung en keine Versorgung nach dem für Bu n- desbeamte geltenden Recht gewährt hat, zu seinen Lasten hinter dem gesetzl i- chen Regelungsauftrag aus Art. VIII § 1 Abs. 1 Nr. 2 2. Bes V N G zurück. Die hinter dem gesetzlichen Regelungsauftrag zurückbleibenden Bestimmungen in den Dienstordnungen sind aber deshalb nicht unwirksam. Die den ehemaligen Dienstordnungs - A ngestellten - wie dem Kläger - aufgrund de r Dienstordnungen gewährt en Versorgungsleistungen nach schleswig - holsteinischem Landesrecht steh en den Versorgungsempfängern nach dem Regelungsauftrag aus Art. VIII § 1 Abs. 1 Nr. 2 2. Bes V N G mindestens zu. Die im Vergleich zum schleswig - 28 29 30 - 10 - 3 AZR 314/17 ECLI:DE:BAG:2018 :161018.U.3AZR314.17.0 - 11 - holsteinischen Landesrecht höhere Versorgung nach Bundesrecht umfasst auch die geringere Versorgung nach den landesrechtlichen Bestimmungen. Lediglich die unterlassene Gewährung der höheren Versorgungsa nsprüche nach Bundesrecht in der jeweiligen Dienstordnung kann rechtswidrig sein. Ein sich aus der unzureichenden Umsetzung des gesetzlichen Regelungsauftrags ergebendes pflichtwidriges Unterlassen der Beklagten könnte allenfalls geei g- net sein, Scha dens ersatzanspr üche zu begründen , nicht jedoch einen mit dem Hauptantrag verfolgten Erfüllungsanspruch . Aus dem vom Kläger angezogenen Urteil des Bundesarbeitsgerichts ( BAG 15. November 2001 - 6 AZR 382/00 - BAGE 99, 348) ergibt sich nichts anderes . Im dort entschieden en Fall wandte sich der Kläger gegen eine Reg e- lung einer Dienstordnung , die unzulässig in ihm aufgrund des Alimentation s- prinzips aus Art. 33 Abs. 5 GG iVm . § § 351, 353 Abs. 1 RVO zustehende Rec h- te ein ge griff en hat . Deshalb konnte der d ortige Kläger seine Rechte erfolgreich geltend machen. D as 2. BesVNG gewährt jedoch gerade keinen unmittelbaren gesetzlichen Anspruch auf Versorgung entsprechend den für Bundesbeamte geltenden Bestimmungen. Auf die Rüge des Klägers, das Landesar beits gericht habe seinen Vortrag zu r angezogenen Entscheidung übergangen, kommt es daher nicht an. 2 . Der dem Senat nach Abweisung des Hauptantrags zur Entscheidung anfallende Hilfsantrag hat ebenfalls keinen Erfolg. Zwar ist die vom Kläger in der Berufungsinstanz vorgenommene Klageerweiterung - entgegen der Auffa s- sung des Landesarbeitsgerichts - zulässig . Der Hilfsantrag , mit dem der Kläger Schaden s ersatzansprüche wegen Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit der Aufstellung der D O 2016 und der DO 2015 geltend macht , ist unbegründet und insoweit zur Endentscheidung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO) . a) Die vom Kläger mit Schriftsatz vom 10. Februar 2017 vorgenommene Klageerweiterung ist zulässig. a a ) Die nachträgliche Geltendmachung eines Hilfsantrags ist eine objektive Klagehäufung, auf die die Vorschriften über die Klageänderung nach §§ 533, 31 32 33 34 - 1 1 - 3 AZR 314/17 ECLI:DE:BAG:2018 :161018.U.3AZR314.17.0 - 12 - 263, 264 ZPO entsprechend anwendbar sind (BGH 22. Januar 2015 - I ZR 127/13 - Rn. 13) . Über die Zulässigkeit der Klageänderung in der Berufung s- instanz ist auch im Revisionsverfahren nach dem Maßstab des § 533 ZPO zu entscheiden , wenn das Landesarbeitsgericht diese nicht zugelassen hat (vgl. BAG 14. Juni 2017 - 10 AZR 3 08/15 - Rn. 38; 12. Juli 2016 - 9 AZR 51/15 - Rn. 44) . bb) D ie vom Kläger i m Berufungsverfahren vorgenommene Klageänderung ist zulässig. (1 ) Zwar liegt keine Einwilligung des Gegners iSv. § 533 Nr. 1 Alt. 1 ZPO vor. Die Beklagte hat der Klageänderung in der Berufungsinstanz vielmehr au s- 533 Nr. 1 Alt. 2 ZPO zu bejahen. Maßgeblich für die nach objektiven Gesichtspunkten zu beu r- teilende Sachdienlichkeit ist der Gedanke der Prozesswirtschaftlichkeit, für den es entscheidend darauf ankommt, ob und inwieweit die Zulassun g der Klag e- änderung zu einer sachgemäßen und endgültigen Erledigung des Streits zw i- schen den Parteien führt, der den Gegenstand des anhängigen Verfahrens bi l- det und einem andernfalls zu erwartenden weiteren Rechtsstreit vorbeugt (BGH 6. April 2004 - X ZR 1 32/02 - zu II 2 a der Gründe) . Dies ist vorliegend zu bej a- hen. Die Einbeziehung von Schadensersatzansprüchen dient der effizienten Erledigung der zwischen den Parteien streitbefangenen P unkte. (2 ) Die Klageänderung wird auch iSv. § 67 ArbGG iVm. § 533 Nr. 2 ZPO auf Tatsachen gestützt, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und En t- scheidung über die Berufung ohnehin zugrunde zu legen hatte. Zwar ha t der Hilfsantr ag einen anderen Klagegrund und damit einen anderen Streitgege n- stand als der Hauptantrag, s elbst wenn es sich um ein einheitliches Klageziel handeln sollte (vgl. BGH 5. Juli 2016 - XI ZR 254/15 - Rn. 24 f. , BGHZ 211, 189 ) . Erfüllungs - und Schadensersatzansprüche stellen unterschiedliche Strei t- gegenstände dar (vgl. BAG 24. Mai 2018 - 6 AZR 215/17 - Rn. 21 ff.) . Allerdings sind die ( neu ) vorgetragenen Tatsachen selbst unstreitig und damit im Ber u- fungsrechtszug zu berücksichtigen (vgl. BGH 18. November 2004 - IX ZR 229/03 - zu II 2 der Gründe, BGHZ 161, 138) . Der Kläger hat seinen Schaden s- 35 36 37 - 12 - 3 AZR 314/17 ECLI:DE:BAG:2018 :161018.U.3AZR314.17.0 - 13 - ersatzansp ruch wegen vertraglicher Pflichtverletzung der Beklagten im Schrif t- satz vom 10. Februar 2017 darauf gestützt, dass die Beklagte bei der Aufste l- lung der DO 2016 eine Regelung zum rückwirkenden Inkrafttreten hinsichtlich der Versorgung der ehemaligen Diensto rdnungs - Angestellten hätte aufnehmen müssen und er dies auch bereits im Rahmen der Anhörung zum Erlass der DO 2016 geltend gemacht hat . Auch im Übrigen ergibt sich der maßgebliche Sachverhalt aus dem Vorbringen des Klägers, mit dem er Rechtsverletzungen du rch die Beklagte geltend macht. b) Der Kläger kann Schadensersatzansprüche wegen möglicher Vertrag s- pflichtverletzungen nicht mit Erfolg geltend machen . a a) Gemäß § 241 Abs. 2 BGB kann jede Partei nach dem Inhalt des Schuldverhältnisses zur Rücksichtnahme auf die Rechte, Rechtsgüter und Int e- ressen ihres Vertragspartners verpflichtet sein. Der Arbeitgeber ist daher geha l- ten, die im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehenden Interessen des Arbeitnehmers so zu wahren, wie dies unter Berücksichtigung der Interessen und Belange beider Vertragsparteien nach Treu und Glauben verlangt werden kann. Die Schutz - und Rücksichtnahmepflicht des Arbeitgebers gilt auch für die Vermögensinteressen der Arbeitnehmer (vgl. BAG 26. April 2018 - 3 AZR 586/16 - Rn. 10 mwN) . Rechtsverletzungen bei der Umsetzung de s Regelung s- auftrags aus Art. VIII § 1 Abs. 1 2. BesV N G können eine vertragliche Pflichtve r- letzung darstellen, wenn sie sich zu l asten des Dienstordnungs - Angestellten auswirken und deshalb Grundlage für Schadensersatza nsprüche sind . D ie Rechtsverletzung muss jedoch gleichzeitig eine Verletzung der Rücksichtna h- mepflicht darstell en . bb) Danach stehen dem Kläger wegen der Verletzung der Rücksichtna h- mepflicht keine Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte zu. (1) Aus § 280 Abs. 1 BGB folgen nicht deshalb Schadensersatzansprüche, weil die Beklagte in der DO 2016 keine rückwirkende Regelung für die Gewä h- rung von Versorgung nach Bundesrecht oder in der DO 2015 ausschließlich 38 39 40 41 - 13 - 3 AZR 314/17 ECLI:DE:BAG:2018 :161018.U.3AZR314.17.0 - 14 - eine Versorgung aufgrund der für schleswig - holste inische Landesbeamte ge l- tenden Vorschriften vorgesehen hat. (a) Die Beklagte hat nicht gegen Art. VIII § 1 Abs. 1 2. BesVNG verstoßen, indem sie in die DO 2016 keine Bestimmung über deren rückwirkendes Inkraf t- treten auf ge nommen hat; eine Verletzung ihrer vertraglichen Rücksichtnahm e- pflicht scheidet deshalb aus. Zwar ist die Beklagte seit dem 1. Februar 2011 eine bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts (vgl. BSG 10. März 2 015 - B 1 A 10/13 R - BSGE 118, 137) . Sie ist deshalb nach Art. VIII § 1 Abs. 1 Nr. 2 2. BesVNG verpflichtet, ua. die Versorgung der ehemaligen Dienstordnungs - Angestellten im Rahmen und nach den Grundsätzen der für die Bundesbeamten geltenden Bestimmungen zu regeln. Die Regelung soll aber ausweislich der Gesetz es begründung, d- lungsfreiheit belassen werden, deren sie zur eigenverantwortlichen Regelung (BT - Drs. 7/1906 S. 130) . Diese eigenverantwortliche Regelung kommt letztlich nur bei der Frage der Schaffung von Übergangsvorschriften und damit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens von Dienstordnungen in Betracht. Jedenfalls im B e- reich der Innungskrankenkasse ist der Wechsel der Au fsichtsbehörde ein d y- namischer Prozess , da nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts die Frage, ob eine Innungskrankenkasse der Bundes - oder Landesaufsicht unte r- liegt, nicht nur von der en Satzung , sondern auch von den geschäftlichen Aktiv i- täten ihre r Mitglieder abhängt (BSG 10. März 2015 - B 1 A 10/13 R - aaO ) . G e- rade dort eröffnet sich bei der Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben in den Dienstordnungen ein Gestaltungsspielraum, wie ihn der Gesetzgeber in Art. VIII § 1 Abs. 1 2. BesVNG vor gesehen hat . Mit der DO 2016 hat die Beklagte von dieser vom Gesetzgeber belassenen Handlungsfreiheit Gebrauch gemacht. (b) Ein Schaden s ersatzanspruch des Klägers folgt auch nicht daraus, dass die Beklagte mit Wirkung zum 1. Januar 2015 die DO 2015 erlassen und in § 26 Abs. 1 DO 2015 noch auf die Versorgung nach schleswig - holsteinischem La n- desrecht verwiesen hat. Insoweit liegt ebenfalls kein Verstoß gegen die aus § 241 Abs. 2 BGB folgende Rücksichtnahmepflicht der Beklagten vor. 42 43 - 14 - 3 AZR 314/17 ECLI:DE:BAG:2018 :161018.U.3AZR314.17.0 - 15 - Zum Zeitpunkt der Aufstellung und de m Inkrafttreten dieser Dienstor d- nung war das Revisionsverfahren vor dem Bundessozialgericht gegen das U r- teil des L andessozialgerichts Schleswig - Holstein (2 7 . Juni 2013 - L 5 KR 14/11 KL - ) noch nicht beendet . Solange die Beklagte noch mit gut vertretbar en Grü n- den eine andere gerichtliche Entscheidung erreichen will, ist sie arbeitsvertra g- lich nicht verpflichtet , ihre eigene Rechtsposition bereits durch die Übernahme einer gegenläufigen Rechtsauffassung bei der Aufstellung einer neuen Diens t- ordnung aufzugeben. Die vertragliche Rücksichtnahmepflicht verlangt nicht , eine eigene berechtigte Interessenwahrnehmung hin t anzustellen. D ie Entsche i- dung des Bundessozialgerichts (10. März 2015 - B 1 A 10/13 R - BSGE 118, 137) zeigt , dass die Beklagte im Rechtsst reit mit dem Bundesversicherungsamt bis dahin höchstrichterlich nicht ge klär te Rechtsfragen zur Entscheidung gestellt hat . (2) Die Beklagte ist dem Kläger auch nicht zum Schadensersatz unter dem Gesichtspunkt des Verzugs mit dem Erlass der DO 2016 nach § 280 Abs. 2, § 286 BGB verpflichtet , weil sie eine Regelung zur Versorgung entsprechend dem Bundesrecht verzögert hat . Durch die Verzögerung einer Regelung zur Versorgung der ehemaligen Dienstordnungs - Angestellten nach den für Bu n- desbeamte geltenden Bestimmung en hat d ie Beklagte sich nicht schadense r- satzpflichtig gemacht. Bis zu r Ent s cheidung des Bundessozialgerichts vom 10. März 2015 ( - B 1 A 10/13 R - BSGE 118, 137) hat die Beklagte nicht gegen ihre vertraglichen Rücksicht nahmepflichten verstoßen, da sie - wie vorstehend ausgeführt - nicht verpflichtet war , eine ihrer eigenen Rechtsposition widerspr e- chende Regelung in die Dienstordnung aufzunehmen . Die Beklagte hat dann zeitnah das Verfahren zur Aufstellung der DO 2016 eingeleitet , einen entspr e- chenden Entwurf erarbeitet, nach § 355 Abs. 1 RVO alle volljährigen Angestel l- ten gehört, die nach § 355 Abs. 2 Satz 1 RVO erforderliche Zustimmung der Vertreterversammlung eingeholt und den nächsten vernünftigen Zeitpunkt des Inkr afttretens, nämlich den Jahreswechsel 2015/2016 , für das Inkrafttreten der Neuregelung gewählt. 44 45 - 15 - 3 AZR 314/17 ECLI:DE:BAG:2018 :161018.U.3AZR314.17.0 c) Zur Entscheidung über Ansprüche au s Amtshaftung nach Art. 34 GG iVm. § 839 BGB sind die Gerichte für Arbeitssachen nach § 17 Abs. 2 Satz 2 GVG nicht beru fen (vgl. BAG 14. Dezember 1998 - 5 AS 8/98 - zu II 3 der Gründe) . I II . Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Zwanziger Spinner Wemheuer H . Trunsch Brunke 46 47
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