- 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 3 AZR 528/10 4 Sa 580/09 Landesarbeitsgericht München Im Namen des Volkes! Verkündet am 9. Oktober 2012 URTEIL Radtke, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, pp. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ver-handlung vom 9. Oktober 2012 durch die Vorsitzende Richterin am Bundes-arbeitsgericht Gräfl, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Schlewing, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Spinner sowie die ehrenamtliche Richterin Dr. Möller und den ehrenamtlichen Richter Wischnath für Recht erkannt: - 2 - 3 AZR 528/10 - 3 - Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landes-arbeitsgerichts München vom 15. April 2010 - 4 Sa 850/09 - wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte berechtigt ist, die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf die wegen vorgezogener Inan-spruchnahme gekürzten Versorgungsbezüge des Klägers anzurechnen. Der am 30. März 1943 geborene Kläger war als Dienstordnungsange-stellter bei der beklagten Berufsgenossenschaft beschäftigt. Er bezog zuletzt eine Vergütung nach der Besoldungsgruppe A 12 / Stufe 12 BBesG und wurde auf seinen Antrag mit Vollendung des 63. Lebensjahres zum 31. März 2006 in den vorzeitigen Ruhestand versetzt. Seit dem 1. April 2006 bezieht der Kläger von der Beklagten Versorgungsbezüge. Diese beliefen sich zunächst auf mo-natlich 2.532,50 Euro brutto. Wegen der vorgezogenen Inanspruchnahme der Versorgungsbezüge ab der Vollendung des 63. Lebensjahres nahm die Beklag-te bei der Berechnung der Versorgungsbezüge von der erreichbaren Höchst-pension nach § 55 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG von 2.728,99 Euro brutto einen Abschlag iHv. 7,2 vH nach § 14 Abs. 3 BeamtVG, dh. iHv. 196,49 Euro brutto monatlich vor. Seit dem 1. April 2008 erhält der Kläger von der Deutschen Rentenver-sicherung eine monatliche Altersrente iHv. 179,09 Euro brutto. Diese beruht auf Anwartschaften, die der Kläger in der Zeit vor seiner Anstellung als Dienstord-nungsangestellter der Beklagten sowie durch die Pflege seiner Ehefrau seit Mai 2001 erworben hat. Um diesen Betrag kürzte die Beklagte die bis dahin ge-währten Versorgungsbezüge des Klägers. Seit dem 1. April 2008 zahlt sie an den Kläger Versorgungsbezüge iHv. 2.353,41 Euro brutto monatlich. 1 2 3 - 3 - 3 AZR 528/10 - 4 - Mit seiner am 9. Juni 2008 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat sich der Kläger gegen die Anrechnung der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf seine Versorgungsbezüge gewandt. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, mit der von der Beklagten ab dem 1. April 2008 vorgenommenen Kürzung der Versorgungsbezüge werde unzulässigerweise in rechtmäßig erworbene Versorgungsansprüche eingegrif-fen. Die um den Versorgungsabschlag von 7,2 vH wegen des vorzeitigen Ein-tritts in den Ruhestand gekürzte Pension iHv. 2.532,50 Euro brutto ergebe zusammen mit der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung iHv. 179,09 Euro brutto einen Betrag von 2.711,59 Euro brutto. Damit werde die dem Kläger nach 41,59 Dienstjahren zustehende Höchstversorgung von 2.728,99 Euro brutto nicht überschritten. Durch die Anrechnung der gesetzli-chen Rente auf die bereits wegen der vorzeitigen Zurruhesetzung gekürzten Versorgungsbezüge werde die Höchstversorgung zweimal gemindert. Dies verstoße gegen Art. 33 Abs. 5, Art. 14 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG. Der Kläger hat zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn ab 1. April 2008 einen weiteren Betrag von 179,09 Euro brutto monatlich zu bezahlen. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter. Die Beklagte begehrt die Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Beru-fung des Klägers gegen die klageabweisende Entscheidung des Arbeitsgerichts zu Recht zurückgewiesen. Die Klage ist unbegründet. Die Beklagte hat die dem Kläger ab dem 1. April 2008 zustehenden Versorgungsbezüge nach § 55 Abs. 2 4 5 6 7 8 9 - 4 - 3 AZR 528/10 - 5 - Satz 2, Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1, § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG zutreffend ermittelt. Die Höchstgrenze für die Versorgungsbezüge des Klägers - einschließlich der von ihm bezogenen Rente aus der gesetzlichen Rentenver-sicherung - ist das aufgrund der vorgezogenen Inanspruchnahme der Versor-gungsbezüge nach § 14 Abs. 3 BeamtVG verminderte Ruhegehalt. § 55 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG ist verfassungsgemäß. I. Die Versorgung des Klägers als vormaligem Dienstordnungsangestell-ten der beklagten Berufsgenossenschaft bestimmt sich nach dem Beamtenver-sorgungsgesetz. II. Die Beklagte hat die dem Kläger ab dem 1. April 2008 zustehenden Versorgungsbezüge zutreffend berechnet. Sie hat von der dem Kläger aufgrund seiner Dienstzeit von 41,59 Dienstjahren zustehenden Höchstversorgung iHv. 2.728,99 Euro brutto monatlich wegen der vorzeitigen Zurruhesetzung mit Vollendung des 63. Lebensjahres nach § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG einen Abschlag von 7,2 vH monatlich vorgenommen. Dagegen wendet sich der Kläger nicht. Auf den sich daraus ergebenden Betrag von 2.532,50 Euro brutto hat die Beklagte zu Recht die dem Kläger seit dem 1. April 2008 gewährte Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung angerechnet. 1. Nach § 55 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG werden Versor-gungsbezüge neben Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung nur bis zum Erreichen bestimmter Höchstgrenzen gezahlt. Ist das Ruhegehalt nach § 14 Abs. 3 BeamtVG gemindert, ist das für die Höchstgrenze maßgebende Ruhegehalt nach § 55 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG in sinngemäßer Anwendung des § 14 Abs. 3 BeamtVG festzusetzen. Bei einem vorzeitig in den Ruhestand getretenen Beamten ist die Höchstgrenze iSv. § 55 Abs. 2 BeamtVG daher das um die Abschläge nach § 14 Abs. 3 BeamtVG verminderte Ruhegehalt. 2. Das Ruhegehalt des Klägers darf daher einschließlich der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung 2.532,50 Euro brutto monatlich nicht überschreiten. Da der Kläger seit dem 1. April 2008 aus der gesetzlichen Ren-tenversicherung eine Rente iHv. 179,09 Euro brutto monatlich bezieht, hat die 10 11 12 13 - 5 - 3 AZR 528/10 - 6 - Beklagte dem Kläger zu Recht seit diesem Zeitpunkt lediglich ein Ruhegehalt iHv. 2.353,41 Euro brutto monatlich gezahlt. III. Die Regelung in § 55 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG ist verfassungsgemäß. Sie verstößt nicht gegen Art. 14 Abs. 1, Art. 33 Abs. 5 und Art. 3 Abs. 1 GG. 1. Die Anrechnung der gesetzlichen Rente auf die Versorgungsbezüge verstößt nicht gegen die Eigentumsgarantie aus Art. 14 Abs. 1 GG. Die durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Rentenansprüche des Klägers werden durch die Anrechnung auf seine Versorgungsbezüge nicht entwertet oder eingeschränkt. Ihm wird die gesetzliche Rente in vollem Umfang ausbezahlt. Der Bezug der gesetzlichen Rente führt lediglich zur Kürzung der Versorgungsbezüge des Klägers. Die Versorgungsbezüge werden jedoch gesondert durch Art. 33 Abs. 5 GG geschützt, der als lex specialis Art. 14 Abs. 1 GG vorgeht (BVerfG 30. September 1987 - 2 BvR 933/82 - zu C I 2 der Gründe, BVerfGE 76, 256). 2. Das in Art. 33 Abs. 5 GG enthaltene Alimentationsprinzip wird durch die Anrechnungsregelung in § 55 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG nicht verletzt. Zwar muss der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung der Beamtenversorgung das zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums zählende Alimentations-prinzip beachten. Er hat aber dabei einen weiten Gestaltungsspielraum. Die angemessene lebenslange Alimentation des Beamten und seiner Familie ist auch unter Berücksichtigung der Anrechnungs- bzw. Ruhensvorschriften des § 55 BeamtVG gewährleistet (BAG 21. Oktober 2003 - 3 AZR 83/03 - zu I 3 d der Gründe, ZTR 2004, 386 unter Verweis auf BVerfG 30. September 1987 - 2 BvR 933/82 - zu C der Gründe, BVerfGE 76, 256; BAG 19. Dezember 2000 - 3 AZR 511/99 - zu III 1 b der Gründe). a) Die Beamtenversorgung sichert dem Versorgungsberechtigten eine Alimentation ausgehend von dem zuletzt wahrgenommenen Amt und der ent-sprechenden Besoldungsgruppe. Das Hinzutreten gesetzlicher Rentenansprü-che kann zu einer - gemessen am Versorgungsziel - überhöhten Gesamtver-sorgung führen. Darauf beruht die Ruhensregelung in § 55 BeamtVG. Der Dienstherr kann sich von seiner Alimentationspflicht dadurch entlasten, dass er den Versorgungsberechtigten auf Einkünfte aus einer anderen öffentlichen 14 15 16 17 - 6 - 3 AZR 528/10 - 7 - Kasse verweist, sofern diese ebenfalls der Existenzsicherung des Versor-gungsberechtigten und seiner Familie dienen. Die Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung sind solche Einkünfte (BAG 22. Februar 2000 - 3 AZR 39/99 - zu B IV 1 b der Gründe, AP BetrAVG § 1 Beamtenversorgung Nr. 13 = EzA BetrAVG § 1 Beamtenversorgung Nr. 3; BVerfG 30. September 1987 - 2 BvR 933/82 - zu C II 4 der Gründe, BVerfGE 76, 256). Durch die Anrech-nung der gesetzlichen Rente auf die Versorgungsbezüge wird bei sog. Sys-temwechslern, die aus einem rentenversicherungspflichtigen Anstellungsver-hältnis in den Beamtenstatus wechseln, eine Doppelversorgung, die die höchstmögliche Versorgung eines Nur-Beamten übersteigen würde, vermie-den. Darüber hinaus werden Doppelzahlungen aus öffentlichen Kassen verhin-dert und die Einsparung von Haushaltsmitteln bezweckt. Diese Zwecke werden dadurch erreicht, dass die Gesamtleistung von Rentenversicherung und Beam-tenversorgung durch einen Höchstbetrag, nämlich die höchst erreichbare Pen-sion, gekappt wird. Versorgungsbezüge ruhen, soweit beide Leistungen zu-sammen diese Kappungsgrenze überschreiten (BAG 18. September 2007 - 3 AZR 560/05 - Rn. 22 f., NZA-RR 2008, 320). b) Diesen Zwecken dient nicht nur die Höchstgrenze nach § 55 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 BeamtVG, sondern auch die Regelung in § 55 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG. Die Bestimmung verhindert, dass die Kürzung des Versorgungsbe-zugs nach § 14 Abs. 3 BeamtVG wegen vorgezogener Zurruhesetzung bei Anwendung der Ruhensregelung nach § 55 Abs. 1 BeamtVG unterlaufen wird. Durch die Regelung in § 55 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG bleibt die durch § 14 Abs. 3 BeamtVG angeordnete Kürzung der Versorgungsbezüge für die Gesamtdauer der Versorgung wirksam (vgl. etwa Plog/Wiedow/Groepper/Tegethoff BBG Stand August 2012 § 55 BeamtVG Rn. 189). Ohne § 55 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG hätte die Kürzungsregelung des § 14 Abs. 3 BeamtVG keine Bedeu-tung, wenn dem Versorgungsempfänger nach § 55 Abs. 1 BeamtVG anrechen-bare Versorgungsleistungen zustehen. § 55 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG ist erfor-derlich, um den Regelungsplan des Gesetzgebers vollständig umzusetzen. Das zu den tragenden Grundsätzen des Art. 33 Abs. 5 GG gehörende Leistungs-prinzip verlangt, dass die Länge der aktiven Dienstzeit sich in der Höhe der Versorgungsbezüge niederschlägt (BVerfG 30. September 1987 - 2 BvR 18 - 7 - 3 AZR 528/10 - 8 - 933/82 - zu C II 8 a der Gründe, BVerfGE 76, 256). § 55 BeamtVG will aus-schließen, dass die Gesamtversorgung, die der Renten beziehende Versor-gungsempfänger aufgrund seiner gesamten Lebensarbeitszeit erhält, höher ist als die Versorgung, die einem vergleichbaren Nur-Beamten aufgrund der gleichen Lebensarbeitszeit gezahlt wird (BVerfG 30. September 1987 - 2 BvR 933/82 - zu C III 3 b der Gründe, aaO). Daher ist es gerechtfertigt, dass die Höchstgrenze in § 55 Abs. 2 BeamtVG eine Kürzung der Versorgungsbezüge wegen vorgezogener Inanspruchnahme nach § 14 Abs. 3 BeamtVG berücksich-tigt. Die Lebensarbeitszeit ist bei einer vorgezogenen Inanspruchnahme der Versorgungsbezüge sowohl bei Systemwechslern als auch Nur-Beamten gleich. Durch die Anrechnung der Rente aus der gesetzlichen Rentenversiche-rung auf die nach § 14 Abs. 3 BeamtVG gekürzten Versorgungsbezüge wird verhindert, dass im Falle der vorzeitigen Zurruhesetzung ein Systemwechsler eine höhere Gesamtversorgung erhält als ein vergleichbarer Nur-Beamter. Beide erhalten eine Versorgung aus öffentlichen Kassen in derselben Höhe. 3. § 55 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG verstößt auch nicht gegen den allgemei-nen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. a) Der Gleichheitssatz gebietet dem Gesetzgeber, unter stetiger Orientie-rung am Gerechtigkeitsgedanken, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Dabei genügt im Regelungsbereich des Besoldungs- und Versorgungsrechts ein sachlicher Grund für eine gesetzliche Differenzierung; der Gesetzgeber muss nicht die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste aller möglichen Lösungen gewählt haben (BAG 21. Oktober 2003 - 3 AZR 83/03 - zu I 3 d der Gründe, ZTR 2004, 386; BVerfG 30. September 1987 - 2 BvR 933/82 - zu C III 1 der Gründe, BVerfGE 76, 256). b) Danach verstößt die Differenzierung zwischen Beamten, die Versor-gungsbezüge vorgezogen in Anspruch nehmen, und Beamten, die bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze im Dienst verbleiben, bei der Festlegung der Höchstgrenzen für die Versorgungsbezüge entgegen der Auffassung der Revi-sion nicht gegen den Gleichheitssatz. Die beiden Personengruppen befinden sich nicht in einer vergleichbaren Lage. Der vor Erreichen der Regelaltersgren-ze zur Ruhe gesetzte Beamte hat nicht bis zur Regelaltersgrenze seinen Dienst 19 20 21 - 8 - 3 AZR 528/10 erfüllt, sondern ist vorzeitig ausgeschieden. Im Übrigen stellt die Betriebstreue bis zur Regelaltersgrenze und die damit verbundene längere Betriebs- bzw. Diensttreue einen hinreichenden sachlichen Differenzierungsgrund für die unterschiedlichen Höchstgrenzen dar. Daran ändert auch der Hinweis der Revision auf den Nachteil des Sys-temwechslers, der unter dem System der gesetzlichen Sozialversicherungs-pflicht - anders als ein Beamter - einen rund 20prozentigen Abzug vom Brutto-entgelt hinnehmen muss, nichts. Bei der gesetzlichen Rentenversicherung der Arbeitnehmer einerseits und der Beamtenversorgung andererseits handelt es sich um verschiedene Versorgungssysteme, die nicht miteinander vergleichbar sind. Die Beitragspflicht zur Sozialversicherung während des Bezugs von Arbeitsentgelt gebietet es nicht, dem Systemwechsler eine höhere Gesamt-versorgung aus öffentlichen Kassen zu gewähren als dem Nur-Beamten. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Gräfl Schlewing Spinner Wischnath Möller 22 23
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