Bundesarbeitsgericht Urteil vom 14. November 2017 Dritter Senat - 3 AZR 781/16 - ECLI:DE:BAG:2017:141117.U.3AZR781.16.0 I. Arbeitsgericht Düsseldorf Urteil vom 10. Februar 2016 - 3 Ca 1800/15 - II. Landesarbeitsgericht Düsseldorf Urteil vom 5. Oktober 2016 - 12 Sa 238/16 - Entscheidungsstichwort e Diskriminierung wegen des Alters - Späteheklausel Leits a tz: Regelungen in Versorgungsordnungen, die eine Hinterbliebenenver - sorgung ausschließen, wenn der versorgungsberechtigte Arbeitnehmer bei der Eheschließung ein bestimmtes Alter überschritten hatte, unterfa l- len § 10 Satz 3 Nr. 4 AGG jedenfalls dann, wenn dem versorgungsb e- rechtigten Arbeitnehmer eine Altersversorgung zugesagt wird und sich die Höhe der Hinterbliebenenversorgung an der Höhe der betrieblichen A l- tersrente oder - sofern versprochen - der Invaliditätsrente orientiert. Die Hinterbliebenenversorgung steht dann regelmäßig in einem Abhängi g- keitsverhältnis zur Alters - oder I nvaliditätsrente. ECLI:DE:BAG:2017:141117.U.3AZR781.16.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 3 AZR 781/16 12 Sa 238/16 Landesarbeitsgericht Düsseldorf Im Namen des Volkes! Verkündet am 14. November 2017 URTEIL Kaufhold , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsklägerin, p p . Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 14. November 2017 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Zwanziger, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Spinner, die Richte rin am Bundesarbeitsgericht Dr. Ahrendt sowie die ehrenamtlichen Richterinnen Busch und Schüßler für Recht erkannt: - 2 - 3 AZR 781/16 ECLI:DE:BAG:2017:141117.U.3AZR781.16.0 - 3 - 1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des La n- desarbeitsgerichts Düsseldorf vom 5. Oktober 2016 - 12 Sa 238/16 - wird zurückgewiesen . 2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Hinterbli e- benenversorgung. Die 1949 gebor ene Klägerin ist die Witwe des 1926 geborenen und i m August 2014 verstorbenen K , mit dem sie seit 2007 verheiratet war . Seine erste Ehefrau verstarb im Jahr 2001. Der verstorbene Ehemann der Klägerin war seit 1967 bis zum 31. Mai 1991 für die Beklagte bzw. deren Rechtsvorgä n- gerin tätig . Ihm war eine Altersversorgu ng nach der Leistungsordnung des Bochumer Verbandes in ihrer jeweils geltenden Fassung zugesagt worden . Der verstorbene Ehemann der Klägerin bezog nach d em Eintritt in den Altersr uh e- stand ab Januar 1992 ein monatliches Ruhegeld iHv. zuletzt 6.177,76 Euro brutto. Bei Eintritt des Nachversorgungsfalls i m August 2014 galt die L ei s- tungsordnung des Bochumer Verbandes idF vom 1. Januar 2012 ( im Folgenden LO 2012) mit den Übergangsbestimmungen A, B und C. Die LO 2012 lautet ua. : § 2 Voraussetzungen für das Ruhegeld (1) Ruhegeld erhält ein Angestellter, der aus dem Dienst des Mitgliedes ausscheidet, weil er b) die Regelaltersgrenze der gesetzlichen Re n- tenversicherung erreicht hat oder c) als Untertage - Angestellter die Altersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung für den B e- 1 2 3 - 3 - 3 AZR 781/16 ECLI:DE:BAG:2017:141117.U.3AZR781.16.0 - 4 - zug der Alters rente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute erreicht hat oder d) Rente wegen Alters aus der gesetzlichen Re n- tenversicherung vor Erreichen der Regelalter s- grenze der gesetzlichen Rentenver sicherung in voller Höhe in Anspruch nimmt (Vollrente i. S. d. § 42 SGB VI). § 4 Hinterbliebenenbezüge (1) Beim Tode eines Angestellten oder Empfängers von Ruhe - oder Übergangsgeld erhalten a) der hinterbliebene Ehegatte, wenn der Versto r- bene den Familienunterhalt überwiegend b e- stritten hat, ein Ehegattengeld auf der Grundl a- ge von 60 vH des Ruhegeldes nach § 3 in Ve r- bindung mit § 8 Abs. 1, das dem Verstorbenen am Todestag zustand oder zugestanden hätte, wenn er an diesem Tage wegen Dienstunfähi g- keit in den Ruhestand versetzt worden wäre , (6) War der Verstorbene bei der Eheschließung 65 oder mehr Jahre alt oder mehr als 25 Jahre älter als sein Ehegatte oder war die Ehe nur geschlossen worden, um den Hinterbliebenen die Leistungen zuzuwend en, wird weder Ehegatten - noch Waisengeld gewährt. Das Gleiche gilt für Ehegatten und Waisen aus Ehen, die von Empfängern von Ruhegeld nach § 2 Abs. 1 b - d, § 7 Abs. 1 oder von Übergangsgeld geschlossen worden sind, und für von diesen adoptierte Waisen. § 5 Übergangsbezüge im Sterbefall Stirbt ein Empfänger von Ruhe - oder Ehegattengeld unter Hinterlassung von leistungsberechtigten Hinterbliebenen im Sinne des § 4, werden die gesamten letzten Bezüge in den auf den Sterbemonat folgenden 3 Monaten als Übe r- - 4 - 3 AZR 781/16 ECLI:DE:BAG:2017:141117.U.3AZR781.16.0 - 5 - § 7 Regelung in besonderen Fällen (3) Von der Versagung des Ehegatten - und Waisenge l- des nach § 4 Abs. 6 kann in Ausnahmefällen ganz oder teilweise abgesehen werden. § 25 Schlussbestimmungen (1) Die se Leistungsordnung tritt am 01.01.1985 in Kraft. (5) Für Angestellte, die am 31.08.2009 angemeldet w a- ren, gelten gesonderte Übergangsbestimmungen C. Die in § 25 Abs. 5 LO 2012 genannten Übergangsbestimmungen C zur Änderung der Leistungsord nung zum 1. September 2009 lauten wie folgt : Für alle am 31. August 2009 angemeldeten Angestellten gilt für a) die Voraussetzungen für den Bezug des Ruhegeldes (§ 2), b) die Berechnung des Ruhegeldes (§ 3) und c) die Berechnung der unverfallbaren Anwartschaft (§ 11) die Vollendung de s 65. Lebensjahres bzw. des 60. Lebensjahres bei Untertage - Angestellten statt des E r- reichens der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Re n- tenversicherung. Im Fall der Buchstaben a) und b) gilt dies, soweit sie tatsächlich eine Vollrente aus der gesetzl i- chen Rentenversicherung, einer befreienden Lebensvers i- cherung oder einer anderen Versorgungseinrichtung, für die der Arbeitgeber dem Angestellten anstelle der Arbei t- geberbeiträge zur jeweiligen gesetzl ichen Rentenversich e- F ür den Monat September 2014 zahlte die Beklagte an die Klägerin Übergangsbezüge iHv . 6.177,76 Euro brutto . A b Oktober 2014 lehnte die B e- klagte die Zahlung eines weiteren Übergangsgeldes und eines daran anschli e- 4 5 - 5 - 3 AZR 781/16 ECLI:DE:BAG:2017:141117.U.3AZR781.16.0 - 6 - ßend e n Ehegattengeldes iHv. 3.706,66 Euro brutto monatlich unter Berufung auf § 4 Abs. 6 LO 2012 ab. Die Klägerin hat den Leistungsaus schluss nach § 4 Abs. 6 LO 2012 für unwirksam gehalten . § 4 Abs. 6 Satz 1 LO 2012 verstoße aufgrund der Anknü p- fung an das 65. Lebensjahr gegen das Verbot der D iskriminierung wegen des Alters . Dies gelte auch für die Regelung in § 4 Abs. 6 Satz 2 LO 2012. Die Klägerin hat zuletzt beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 67.955,42 E uro brutto nebst Zinsen iHv . fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 6.177,76 E uro seit dem 1. Oktober 2014 und seit dem 1. November 2014 sowie aus jeweils 3.706,66 E uro seit dem 1. Dezember 2014, 1. Januar 2015, 1. Februar 2015, 1. März 2015, 1 . April 2015, 1. Mai 2015, 1. Juni 2015, 1. Juli 2015, 1. August 2015, 1. September 2015, 1. Oktober 2015, 1. November 2015, 1. Dezember 2015, 1. Januar 2016, 1. Februar 2016 zu zahlen ; 2. die Beklagte zu verurteilen, monatlich im Voraus den Betrag von 3 .706,66 E uro brutto an sie zu zahlen. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsg e- richt hat die Klage abgewiesen. Mit ihrer Revision erstrebt die Klägerin die Wi e- derherstellung des arbei tsgerichtlichen Urteil s . Die Beklagte begehrt die Z u- rückweisung der Revision. Entscheidungsgründe Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage auf die Berufung der Beklagten im Ergebnis zu Recht abgewiesen . Die zuläss i- ge Klage ist nicht begründet. 6 7 8 9 10 - 6 - 3 AZR 781/16 ECLI:DE:BAG:2017:141117.U.3AZR781.16.0 - 7 - I . Die Klage ist zulässig. Dies gilt auch , s oweit die Klägerin mit ihrem Kl a- geantrag zu 2 . die Zahlung künftige r Leistungen begehrt . Bei wiederkehrenden Leistungen , die - wie Ansprüche auf Hinterbliebenen versorgung - von k einer Gegenleistung abhängen, können nach § 25 8 ZPO grundsätzlich auch künftig fällig werdende Beträge eingeklagt werden. Im Gegensatz zu § 259 ZPO muss nicht die Besorgnis bestehen, der Schuldner werde sich der rechtzeitigen Lei s- tung entziehen (vgl. etwa BAG 21. März 2017 - 3 AZR 464/15 - Rn. 18 mwN) . II . Die Klage ist unbegründet. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, der Kläg e- rin Übergangsgeld im Sterbe fall nach § 5 LO 2012 und Ehegattengeld nach § 4 Abs. 1 Buchst. a LO 2012 zu zahlen . Die Ansprüche der Klägerin sind nach § 4 Abs. 6 Satz 1 LO 2012 ausgeschlossen . Die Klägerin hat auch keinen Anspruch nach der Härtefallklausel in § 7 Abs. 3 LO 2012. 1. Die Ansprüche der Klägerin auf Übergangsgeld im Sterbe fall und Eh e- gattengeld sind nach § 4 Abs. 6 Satz 1 LO 2012 ausgeschlossen , denn die Ehe der Klägerin mit ihrem verstorbenen Ehemann wurde erst geschlossen, nac h- dem dieser bereits sein 65. Lebensjahr vollendet hatte . Die Klägerin ist damit keine leistungsberechtigte Hinterbliebene iSd. § 4 LO 2012, weshalb auch keine Pflicht der Beklagten zur Gewährung eines Übergangsgeldes besteht. Entg e- gen der Ansicht der Klägerin ist die Regelung in § 4 Abs. 6 Satz 1 LO 2012 wirksam. Sie verstößt nicht gegen das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters nach §§ 1, 3 Ab s. 1 AGG. a) Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz ist anwendbar. a a ) Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz gilt trotz der in § 2 Abs. 2 Satz 2 AGG enthaltenen Verweisung auf das Betriebsrentengesetz auch für die betriebliche Altersversorgung, soweit das Betriebsrentengesetz nicht vorrangige Sonderregelungen enthält (st. Rspr. seit BAG 11. Dezember 2007 - 3 AZR 249/06 - Rn. 22, BAGE 125, 133; 4. August 2015 - 3 AZR 137/13 - Rn. 38, BAGE 152, 164) . Letzteres ist nicht der Fall. 11 12 13 14 15 - 7 - 3 AZR 781/16 ECLI:DE:BAG:2017:141117.U.3AZR781.16.0 - 8 - b b ) Auch der persönli che Anwendungsbereich des Allgemeinen Gleichb e- handlungsgesetzes ist nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 AGG eröffnet. (1 ) Zwar unterfällt die Klägerin - im Verhältnis zur Beklagten - als Hinte r- bliebene ihres versorgungsberechtigten Ehemann e s selbst nicht unmittelbar dem Anwendungsbereich des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes, da sie insoweit nicht zu den in § 6 Abs. 1 AGG genannten Personengruppen zählt. F ür die Beurteilung der Frage, ob eine Benachteiligung vorliegt, ist allerdings auf den verso rgungsberechtigten Arbeitnehmer und nicht auf den Hinterbliebenen abzustellen (vgl. etwa BAG 15. September 2009 - 3 AZR 294/09 - Rn. 28) . Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu Art. 2 der Richtlinie 2000/78/EG de s Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichb e- handlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. EG L 303 vom 2. Dezember 2000 S. 16, im Folgenden Richtlinie 2000/78/EG ; EuGH 24. November 2016 - C - 443/15 - [Parris] Rn. 67) . Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG ist auch eine aus Anlass des Arbeit s- verhältnisses zugesagte Hinterbliebenenversorgung eine Leistung der betriebl i- chen Altersversorgung . Sie ist damit - auch - Gegenleistung für die vom Arbei t- nehmer erbrac hte Betriebszugehörigkeit . Ein Arbeitnehmer, dem von seinem Arbeitgeber eine Hinterbliebenenversorgung zugesagt ist, muss nicht seine r- seits für eine finanzielle Absicherung seiner möglichen Hinterbliebenen Vorso r- ge treffen (vgl. BAG 28. März 1995 - 3 AZR 3 43/94 - zu II 3 der Gründe) . Diese r geldwerte Vorteil des Arbeitnehme r s entfällt nicht deshalb, weil der - ehemalige - Arbeitnehmer mit dem Eintritt de r Voraussetzungen für die Hinterbliebenenversorgung nicht mehr lebt ( aA aber LAG Baden - Württemberg 9. Mär z 2017 - 1 7 Sa 7/17 - zu II 3 d der Gründe im Anschluss an : Bauer/ Krieger NZA 2016, 22, 24; Seel MDR 2016, 305, 306) . Der Vorteil einer Hinte r- bliebenenversorgung besteht für den Arbeitnehmer darin, dass die Notwendi g- keit einer eigenständigen Vorsorge entfällt oder jedenfalls geringer wird. Ob das Versorgungsinteresse für die Hinterbliebenen bei den Arbeitnehmern unte r- 16 17 18 - 8 - 3 AZR 781/16 ECLI:DE:BAG:2017:141117.U.3AZR781.16.0 - 9 - schiedlich ausgeprägt ist , ist bei der insoweit gebotenen typisierenden Betrac h- tung unerheblich. (2 ) Damit ist der persönliche Anwendungsbereich des Allgemeinen Gleic h- behandlungsgesetzes vorliegend eröffnet. Die Klägerin beruft sich auf eine B e- nachteiligung ihres verstorbenen Ehemannes. Nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 AGG gilt das Gesetz auch für Personen , deren Beschäftigungsverhältnis - wie im Falle des verstorbenen Ehemannes der Klägerin - beendet ist. c c ) Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz ist schließlich auch in zeitl i- cher Hinsicht anwendbar. Seine Anwendung setzt voraus, dass unter seinem zeitli chen Geltungsbereich ein Rechtsverhältnis zwischen dem v ersorgungsb e- rechtigten Arbeitnehmer ( § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AGG) und dem Versorgung s- schuldner bestand. Allerdings ist nicht erforderlich, dass zum maßgeblichen Zeitpunkt noch ein Arbeitsverhältnis be stand. Ausreichend ist vielmehr, wenn der Arbeitnehmer Versorgungsempfänger ist und das Versorgungsverhältnis bei Inkrafttreten des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes noch bestand (au s- führlich dazu etwa BAG 15. Oktober 2013 - 3 AZR 653/11 - Rn. 31 mwN ) . Da der verstorbene Ehemann der Klägerin bis August 2014 selbst ein Ruhegeld von der Beklagen bezogen hat und damit Versorgungsempfänger war, bestand bei Inkrafttreten des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes am 18. August 2006 (Art. 4 Satz 1 des Gesetze s zur Umsetzung europäischer Richtlinien zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung vom 14. August 2006 , BGBl. I S. 1897) das für die Anwendbarkeit des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes erforderliche Rechtsverhältnis. b) § 4 Abs. 6 Satz 1 LO 2012 bewirkt eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Alters gemäß § 3 Abs. 1, § 1 AGG. a a ) Nach § 7 Abs. 1 Halbs. 1 AGG dürfen Beschäftigte nicht wegen der in § 1 AGG genannten Gründe, ua. wegen des Alters, benachteiligt werden. Unz u- lässig sind un mittelbare und mittelbare Benachteiligungen. Eine unmittelbare Benachteiligung ist nach § 3 Abs. 1 Satz 1 AGG gegeben, wenn eine Person wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes eine weniger günstige Behan d- 19 20 21 22 23 - 9 - 3 AZR 781/16 ECLI:DE:BAG:2017:141117.U.3AZR781.16.0 - 10 - lung erfährt als eine andere Person in einer vergle ichbaren Situation. Nach § 3 Abs. 2 AGG liegt eine mittelbare Benachteiligung vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benac hteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich. Besti m- mungen in Vereinbarungen, di e gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG verstoßen, sind nach § 7 Abs. 2 AGG unwirksam (vgl. BAG 4. August 2015 - 3 AZR 137/13 - Rn. 40, BAGE 152, 164; 18. März 2014 - 3 AZR 69/12 - Rn. 17, BAGE 147, 279) . b b ) Der in § 4 Abs. 6 Satz 1 LO 201 2 enthaltene Ausschluss, wonach k ein Anspruch auf Hinterbliebenen bezüge besteht , wenn die Ehe erst nach der Vol l- endung des 65. Lebensjahres des unmittelbar Versorgungsberechtigten g e- schlossen wurde, bewirkt eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Alter s iSd. §§ 1, 3 Abs. 1 Satz 1 AGG . Die Regelung knüpft unmittelbar an die Volle n- dung des 65. Lebensjahres an und führt zu einem vollständigen Ausschluss der Hinterbliebenen bezüge bei Versorgungsberechtigten, deren Ehe erst nach der Vollendung ihres 65. Lebe nsjahres geschlossen wurde. Damit erfahren Arbei t- nehmer , die - wie der verstorbene Ehemann der Klägerin - die Ehe nach der Vollendung ihres 65. Lebensjahres schließen, wegen ihres Alters eine ungün s- tigere Behandlung als Arbeitnehmer , die vor der Vollendung des 65. Lebens - jahres heiraten (vgl. BAG 4. August 2015 - 3 AZR 137/13 - Rn. 41, BAGE 152, 164) . c) Die durch die Spätehe klausel in § 4 Abs. 6 Satz 1 LO 2012 bewirkte Ungleichbehandlung ist jedoch nach § 10 AGG sachlich gerechtfertigt. a a ) Nach § 10 Sat z 1 AGG ist eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters zulässig, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist. Die Mittel zur Erreichung dieses Ziels müssen nach § 10 Satz 2 AGG angemessen und erforderlich sein. § 10 Satz 3 AGG enthält eine Aufzählung von Tatbeständen, wonach derartige unterschiedliche Behandlu n- 24 25 26 - 10 - 3 AZR 781/16 ECLI:DE:BAG:2017:141117.U.3AZR781.16.0 - 11 - gen insbesondere gerechtfertigt sein können. Nach § 10 Satz 3 Nr. 4 AGG ist dies der Fall bei der Festsetzung von Altersgrenzen bei den betrieblichen Sy s- tem en der sozialen Sicherheit als Voraussetzung für die Mitgliedschaft oder den Bezug von Altersrente oder von Leistungen bei Invalidität einschließlich der Festsetzung unterschiedlicher Altersgrenzen im Rahmen dieser Systeme für bestimmte Beschäftigte oder G ruppen von Beschäftigten und die Verwendung von Alterskriterien im Rahmen dieser Systeme für versicherungsmathematische Berechnungen. Indem der Gesetzgeber den in Nr. 4 geregelten Tatbestand in die Rechtfertigungsgründe des § 10 Satz 3 AGG eingeordnet hat, hat er zum Ausdruck gebracht, dass die Festsetzung von Altersgrenzen für den Anspruch auf Leistungen aus den dort aufgeführten betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit grundsätzlich objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel iSv. § 10 Satz 1 AGG gerechtfertigt ist. Da eine solche Altersgrenze in der j e- weiligen Versorgungsregelung festzusetzen ist, muss die konkret gewählte A l- tersgrenze allerdings iSv. § 10 Satz 2 AGG angemessen und erforderlich sein (st. Rspr. , vgl. etwa BAG 4. August 2015 - 3 AZR 137/13 - Rn. 43, BAGE 152, 164; 9. Dezember 2014 - 1 AZR 102/13 - Rn. 25 , BAGE 150, 136 ; 18. März 2014 - 3 AZR 69/12 - Rn. 20, BAGE 147, 279; 12. November 2013 - 3 AZR 356/12 - Rn. 22 mwN) . Soweit die Voraussetzungen von § 10 Satz 3 Nr. 4 AGG erfül lt sind, ist eine unterschiedliche Behandlung danach zwar grundsätzlich, aber nicht immer zulässig. b b ) Unerheblich ist, dass ein solches Verständnis der gesetzlichen Reg e- lung zur Rechtfertigung einer unterschiedlichen Behandlung wegen des Alters in betri eblichen Systemen der sozialen Sicherheit unionsrechtlich nicht geboten ist. Wie die Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 24. November 2016 ( - C - 4 43/15 - [Parris]) und vom 16. Juni 2016 ( - C - 159/15 - [Lesar]) zeigen, verlangt die § 10 Satz 3 Nr. 4 AGG nach seinen tatbestandl i- chen Voraussetzungen entsprechende Regelu ng des Art. 6 Abs. 2 Richtl i- nie 2000/78/EG zur Rechtfertigung der von ihr erfassten Benachteiligungen nicht, dass diese objektiv und angemessen und im Rahmen des nationalen Rechts durch ein legitimes Ziel - worunter insbesondere rechtmäßige Ziele aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und berufliche Bildung zu 27 - 11 - 3 AZR 781/16 ECLI:DE:BAG:2017:141117.U.3AZR781.16.0 - 12 - verstehen sind - gerechtfertigt und die Mi ttel zur Erreichung dieses Ziel s ang e- messen und erforderlich sind. D enn d as vorliegende Verständnis de r Regelu n- gen in § 10 AGG ergibt sich aus nationalem Recht. Sowohl der Wortlaut als auch die Systematik und die Entstehungsgeschichte zeigen, dass der Geset z- geber an die von § 10 Satz 3 Nr. 4 AGG erfassten Ungleichb ehandlungen we i- ter gehende Anforderungen stellen wollte (ausführlich dazu BAG 26 . September 2017 - 3 AZR 72/16 - Rn. 42 ff.) . Soweit das Allgemeine Gleichbehandlungsg e- setz damit in seinen Anforderungen an die Zulässigkeit von Altersgrenzen in betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit über das nach Unionsrecht E r- forderliche hinausgeht, ist dies unionsrechtlich zulässig. Nach Art. 8 Abs. 1 Richtlinie 2000/78/EG dürfen die Mitgliedstaaten Vorschriften einführen oder beibehalten, die im Hinblick auf die Wa hrung des Gleichbehandlungsgrundsa t- zes günstiger als die in der Richtlinie 2000/78/EG vorgesehenen Vorschriften sind. c c ) Die durch die Späteheklausel nach § 4 Abs. 6 Satz 1 LO 2012 bewirkte Ungleichbehandlung wegen des Alters unterfällt § 10 Satz 3 Nr. 4 AGG. (1 ) Einschlägig ist hier die in § 10 Satz 3 Nr. 4 AGG aufgeführte Fallgruppe a- darum, ob der verst orbene Ehemann der Klägerin überhaupt einen Anspruch auf Leistungen nach der LO Versorgungssystem noch um die Durchführung versicherungsmathematischer Berechnungen innerhalb des Versorgungssystems. Vielme hr legt die LO 2012 in ihrem § 4 Abs. 6 Satz 1 besondere Voraussetzungen für den Bezug einer Hinterbliebenenrente fest (vgl. BAG 4. August 2015 - 3 AZR 137/13 - Rn. 46, BAGE 152, 164) . (2 ) § 10 Satz 3 Nr. von Altersgrenzen bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit als V o- s- Deshalb ging de r Senat bislang davon aus, dass § 10 Satz 3 Nr. 4 28 29 30 - 12 - 3 AZR 781/16 ECLI:DE:BAG:2017:141117.U.3AZR781.16.0 - 13 - AGG nur die Alters - und Invaliditätsversorgung erfasst (BAG 4. August 2015 - 3 AZR 137/13 - Rn. 47, BAGE 152, 164) . Entgegen dieser vom Senat vertr e- tenen Auffassung hat der Gerichtshof der Europäischen Uni on zu dem insofern wortlau t identischen Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG erkannt, dass eine Hinterbliebenenversorgung, die an die Altersrente des Arbeitnehmers anknüpft Alte v. Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG darstellt ( vgl. EuGH 24. November 2016 - C - 443/15 - [Parris] Rn. 7 1 f . mwN) . Vor diesem Hintergrund gibt der Senat seine insofern abweichende Auslegung von § 10 Satz 3 Nr. 4 AGG auf. Entsprechend dem U nionsrecht u n- terfällt eine Hinterbliebenenversorgung jedenfalls dann § 10 Satz 3 Nr. 4 AGG, wenn dem Arbeitnehmer - wie hier - eine Altersversorgung zugesagt wird und sich die Höhe der Hinterbliebenenversorgung an der Höhe der betrieblichen Altersrente ode r - sofern versprochen - der Invaliditätsrente orientiert. Die Hi n- terbliebenenversorgung steht regelmäßig in einem Abhängigkeitsverhältnis zur Alters - oder Invaliditätsrente. Dies führt dazu, dass s § 10 Satz 3 Nr. 4 AGG aufgeführt en Alters - bzw. Invaliditätsrente miterfasst wird. d d ) Die durch § 4 Abs. 6 Satz 1 LO 2012 bewirkte Ungleichbehandlung w e- gen des Alters beruht auf einem legitimen Ziel iSv. § 10 Satz 1 AGG. (1 ) Legitime Ziele iSv. § 10 Satz 1 AGG sind wegen der in Art. 6 Abs. 1 Beschäftigungspolitik, Arbeit s- markt und berufliche Bildung nicht nur solche aus de m Bereich Arbeits - und Sozialpolitik ( vgl. EuGH 13. September 2011 - C - 447/09 - [Prigge ua. ] Rn. 81 mwN; vgl. auch BV erfG 24. Oktober 2011 - 1 BvR 1103/11 - Rn. 15) . Auch Ziele im Bereich der Arbeits - und Sozialpolitik, die ein Arbeitgeber mit einer im A r- beitsvertrag vorgesehenen betrieblichen Altersversorgung anstrebt, können l e- gitime Ziele im Sinne der europäischen Vor gaben sein ( vgl. EuGH 26. September 2013 - C - 476/11 - [HK Danmark] Rn. 6 0 ff. ) . Dementsprechend sind Ziele, die im Rahmen von Anliegen der Beschäftigungspolitik und des S o- zialschutzes einen Ausgleich zwischen verschiedenen beteiligten Interessen 31 32 33 - 13 - 3 AZR 781/16 ECLI:DE:BAG:2017:141117.U.3AZR781.16.0 - 14 - schaffen s ollen, um damit der Verbreitung der betriebliche n Altersversorgung zu dienen , als legitim iSv. § 10 Satz 1 AGG anzusehen . Dazu gehört auch, den unternehmerischen Belangen einer begrenz - und kalkulierbaren Belastung Rechnung zu tragen ( vgl. EuGH 13. Juli 20 17 - C - 354/16 - [Kleinsteuber] Rn. 62 ff.) . Indem § 10 AGG erlaubt, in Versorgungsordnungen die Leistung s- pflichten des Versorgungsschuldners zu begrenzen und damit für diesen eine verlässliche und überschaubare Kalkulationsgrundlage zu schaffen, verfolgt d ie gesetzliche Bestimmung das Ziel, die betriebliche Altersversorgung zu verbre i- ten. Es hält sich demnach im Rahmen dieses legitimen Ziel s, wenn in einer Versorgungsordnung von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht wird. (2 ) Die durch § 4 Abs. 6 Satz 1 LO 2 012 bewirkte Ungleichbehandlung w e- gen des Alters beruht auf ein em legitimen Ziel iSv. § 10 Satz 1 AGG. Durch die Regelung soll der Kreis der anspruchsberechtigten Hinte r- bliebenen bes chränkt werden. Das mit der Kla usel erkennbar verfolgte Ziel ist es, die mit der Hinterbliebenenversorgung verbundenen zusätzlichen Risiken für den Versorgungsschuldner zu begrenzen, um den Versorgungsaufwand der Hinterbliebenenversorgung für die Beklagte überschaubar und kalkulierbar zu halten . E ine Begrenzung des Kreises der anspruchsberechtigten Dritten durch zusätzliche anspruchsbegründende oder besondere anspruchsausschließende Merkmale liegt gerade im Bereich der Hinterbliebenenversorgung nahe, weil ein dahingehendes Leistungsversprechen zusä tzliche Unwägbarkeiten und Risiken mit sich bringt. Diese betreffen nicht nur den Zeitpunkt des Leistungsfalls, so n- dern auch die Dauer der Leistungserbringung (vgl. BAG 4. August 2015 - 3 AZR 137/13 - Rn. 62, BAGE 152, 164) . e e ) Die in § 4 Abs. 6 Satz 1 L O 2012 bestimmte Altersgrenze ist auch a n- gemessen und erforderlich iSv. § 10 Satz 2 AGG. (1 ) Eine Altersgrenze iSv. § 10 Satz 3 Nr. 4 AGG ist nach § 10 Satz 2 AGG grundsätzlich angemessen, wenn sie erlaubt, das mit ihr verfolgte Ziel iSv. § 10 Satz 1 AGG zu erreichen, ohne zu einer übermäßigen Beeinträchtigung der legitimen Interessen derjenigen Arbeitnehmer zu führen, die aufgrund der Kla u- 34 35 36 37 - 14 - 3 AZR 781/16 ECLI:DE:BAG:2017:141117.U.3AZR781.16.0 - 15 - sel benachteiligt werden (vgl. EuGH 26. Februar 2015 - C - 515/13 - [Ingeni ørf o- ren ingen i Danmark ] Rn. 25) . Sie ist erfo rderlich iSd. § 10 Satz 2 AGG, wenn sie nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung des angestrebten Ziels no t- wendig ist (vgl. EuGH 26. September 2013 - C - 546/11 - [Dansk Jurist - og Ø konomforbund ] Rn. 59) . Dabei ist i m Anwendungsbereich von § 10 Satz 3 Nr. 4 AGG zudem zu berücksichtigen , dass Altersgrenzen in den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit zwar nicht immer aber grundsätzlich gerech t- fertigt sind. Altersgrenzen, die an betriebsrentenrechtliche St r uktur prinzipien anknüpfen, sind deshalb in der Regel angemessen iSv. § 10 Satz 2 AGG. (2 ) Danach ist d ie in § 4 Abs. 6 Satz 1 LO 2012 auf die Vollendung des 65. Lebensjahres festgelegte Altersgrenze für ehemalige Arbeitnehmer, die - wie der verstorbene Ehemann der Kläger in - am 31. August 2009 bereits beim Bochumer Verband angemeldet e Angestellte iSd. LO 2012 war en und daher nach § 25 Abs. 5 LO 2012 den Übergangsbestimmungen C zur LO 2012 unterfallen, angemessen iSv. § 10 Satz 2 AGG . ( a ) Soweit die LO 2012 - auch in ihrem § 4 Abs. 6 Satz 1 - an die Volle n- dung des 65. Lebensjahres anknüpft , stellt sie damit jedenfalls bei den Arbei t- nehmern , die den Übergangsbestimmungen unterfallen und, wie de r verstorb e- ne Ehemann der Klägerin , nach Vollendung ihres 65. Lebensjahres eine Vol l- rente aus der geset zlichen Rentenversicherung beziehen bzw. bezog en haben , auf das Erreichen der für diese Personengruppe maßgeblichen festen Alter s- grenze ab. Für diese - auch ehemaligen - Arbeitnehmer ordnet Satz 1 der Übergangsbestimmungen C zur LO 2012 an, dass ua. hinsic htlich der Vorau s- setzungen für den Bezug des Ruhegeldes (§ 2 LO 2012) und die Berechnung des Ruhegeldes (§ 3 LO 2012) die Vollendung des 65. Lebensjahres statt des Erreichens der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung gilt. Nach Satz 2 de r Übergangsbestimmungen C gilt dies, soweit die Arbeitnehmer tatsächlich eine Vollrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen. Für - ehemalige - i- chens der in der früheren Fassung der Leis tungsordnung des Bochumer Ve r- bandes vorgesehenen festen Altersgrenze Vollendung des 65. Lebensjahres 38 39 - 15 - 3 AZR 781/16 ECLI:DE:BAG:2017:141117.U.3AZR781.16.0 - 16 - waren, bleibt diese damit weiterhin die maßgebliche feste Altersgrenze nach der LO 2012. ( b ) D amit knüpft die Regelung an ein betriebsrentenrechtliches Struktu r- prinzip an. D as Erreichen der festen Altersgrenze nach der Versorgungsor d- nung stellt - wie der Eintritt des Versorgungsfalls beim versorgungsberechtigten Arbeitnehmer - eine Zäsur dar (vgl. BAG 1 5. Oktober 2013 - 3 AZR 653/11 - Rn. 38 ; 15. Oktober 2013 - 3 AZR 294/11 - Rn. 32, BAGE 146, 200) . Die feste Altersgrenze bezeichnet den Zeitpunkt, zu dem nach der Versorgungszusage im Regelfall - und zwar unabhängig von den Voraussetzungen des § 6 BetrAV G - mit einer Inanspruchnahme der Betriebsrente und einem altersb e- dingten Ausscheiden aus dem Berufs - und Erwerbsleben zu rechnen ist (BAG 18. März 2014 - 3 AZR 952/11 - Rn. 29 mwN, BAGE 147, 291) . Sie ist der im Betriebsrentengesetz vorgesehene Anknüpfung spunkt für die Berechnung der Betriebsrente im Falle des vorzeitigen Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis (§ 2 BetrAVG) . Vor diesem Hintergrund ist es angemessen, wenn eine Besti m- mung über die Hinterbliebenenversorgung zur Begrenzung des mit der Verso r- gu ngszusage verbundenen Risikos und Aufwands auf diesen Zeitpunkt abstellt. Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Lebensgestaltung des Arbeitnehmers in der Zeit danach bei der Abgrenzung sein er Leistungspflichten unberücksichtigt zu lassen (vgl. BAG 4. August 2015 - 3 AZR 137/13 - Rn. 70, BAGE 152, 164) . (3 ) Die in § 4 Abs. 6 Satz 1 LO 2012 vorgesehene Begrenzung lässt sich mit gleichwirksamer Genauigkeit nicht durch ein milderes Mittel erreichen und ist deshalb auch erforderlich iSv. § 10 Satz 2 AGG. 2 . Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Hinterbliebenen bezüge nach der Härtefallklausel in § 7 Abs. 3 LO 2012. a) Nach § 7 Abs. 3 LO 2012 kann von der Versagung des Ehegattenge l- des nach § 4 Abs. 6 LO 2012 in Ausnahmefällen ganz oder teilweise abges e- hen werden. Solche Härtefallklauseln sollen verhindern, dass die Anwendung der Ruhegeldregelungen in besonders gelagerten und nicht vorhersehbaren Einzelfällen zu Ergebnissen führt, die unangemessen erscheinen und nicht dem 40 41 42 43 - 16 - 3 AZR 781/16 ECLI:DE:BAG:2017:141117.U.3AZR781.16.0 - 17 - Sinn der Regelung entsprechen (B AG 15. Oktober 2013 - 3 AZR 294/11 - Rn. 49 mwN, BAGE 146, 200) . Dabei geht es nur um die Abmilderung der Rechtsfolgen in Grenzfällen. Härtefallklauseln sind nicht dazu bestimmt, eine generelle Korrektur der Versorgungsgrundsätze oder gar eine Änderung des Regelungszwecks zu ermöglichen. Danach kommt ein Härtefall in Betracht, wenn jemand über das ang e- strebte Regelungsziel hinausgehend erheblich nachteilig von einer beschrä n- kenden Regelung betroffen wird, weil er aufgrund besonderer Umstände au s- nahmsweise die Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllt (BAG 15. Oktober 2013 - 3 AZR 294/11 - Rn. 49 mwN, BAGE 146, 200) . Ob von der in einer Hä r- tefallklausel vorgesehenen Möglichkeit zur Ausnahmeentscheidung Gebrauch gemacht wird, steht nicht im freien Belieben des V erpflichteten, sondern unte r- liegt als Ermessensentscheidung einer Billigkeitskontrolle nach § 315 BGB (BAG 15. Oktober 2 013 - 3 AZR 294/11 - Rn. 49 mwN , aaO ) . b) Gemessen an diesen Vorgaben ist die Entscheidung der Beklagten, von der in § 4 Abs. 6 Satz 1 LO 2012 bestimmten Versagung de r Hinterblieb e- nen bezüge nicht nach § 7 Abs. 3 LO 2012 zugunsten der Klägerin ganz oder teilweise abzusehen, nicht unbillig iSv. § 315 BGB. Es fehlt an einem Härtefall im Sinne dieser Bestimmung. a a ) Es ist nicht ersichtlich , dass die Klägerin über das angestrebte Reg e- lungsziel hinaus erheblich nachteilig von der Versagung de r Hinterbliebene n- versorgung betroffen wird. Es sind keine Umstände ersichtlich, dass die Kläg e- rin nur aufgrund besonderer Umstände ausnahmsweise von dem Anspruch s- ausschluss erfasst wird. D ie Ehe der Klägerin mit ihrem verstorbenen Ehemann wurde erst 16 Jahre nach dessen Eintritt in den Altersruhestand geschlossen. b b) Ein Härtefall ist auch nicht deshalb zu bejahen, weil der verstorbene Ehemann der Kläger in bei seinem Eintritt in den Ruhestand verheiratet war , bis seine frühere Ehefrau im Jahr 2001 verstarb. Die Wiederheirat nach dem Tod eines Ehepartners ist kein besonders gelagerter Einzelfall . Die spätere Eh e- schließung mit der Klägerin stellte auch nich t den bei Eintritt in den Ruhestand 44 45 46 47 - 17 - 3 AZR 781/16 ECLI:DE:BAG:2017:141117.U.3AZR781.16.0 ohnehin bestehenden Zustand wieder her . Sie begründet e ein neu es Verso r- gungsrisiko, das durch § 4 Abs. 6 LO 2012 gerade ausgeschlossen werden soll. 3 . Einer Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 26 7 AEUV bedarf es nicht. Die unionsrechtliche Rechtslage ist ua. durch die Entscheidung des Gerichtshofs in der Rechtssache Parris ( EuGH 24 . November 2016 - C - 443 /15 - ) hinreichend klar (vgl. zu den Vorlagevorau s- setzungen EuGH 6. Oktober 1982 - C - 283/81 - [C.I.L.F.I.T.]) . III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Zwanziger Spinner Ahrendt Busch Schüßler 48 49
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