Bundesarbeitsgericht 3 . Senat Urteil vom 21. Januar 2014 - 3 AZR 829/11 - I. Arbeitsgericht Braunschweig Urteil vom 8. Dezember 2010 - 3 Ca 386/10 - II. Landesarbeitsgericht Niedersachsen Urteil vom 13. September 2011 - 3 Sa 147/11 B - F ür die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort e : DO - Angestellte - Versorgung bei Fusion von Krankenkassen Gesetz : GG Art. 3 Abs. 1, Art. 33 Abs. 5, Art. 87 Abs. 2; RVO § 351 Abs. 1, § § 352, 353 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, § 354 Abs. 1, § 358; Ni edersächsisches Besol dungsgesetz (NBesG) in der Fassung vom 7. November 2008 § 1 Abs. 3; NBesG in der Fassung vom 25. März 2009 § 12 Abs. 1, Anlage 2; Beamtenversorgungsgesetz in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; Bundes besoldungsgesetz in der Juni 2009 § 20 Abs. 2 Satz 2, Anlage IV; Zweites Gesetz zur Vereinheitli chung und Neuregelung des Besol dungsrechts in Bund und Ländern vom 23 . Mai 1975 in der Fassung vom 5. Februar 2009 (2. BesVNG) Art. VIII § 1 Abs . 1, § 2 Abs. 1 Nr. 1; SGB IV § 28h Abs. 1 und Abs. 2, § 87 Abs. 1 Satz 2, § 89; SGB V § 4 Abs. 2, §§ 143, 144 Abs. 4, § 150 Abs. 1 und Abs. 2, § 155 Abs. 1, § 160 Abs. 1, §§ 162, 163, 164, 168 a Abs. 1, § 171 a Abs. 1, § 173 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 3 und 4, § 173 Abs. 2 Satz 4, § 194 Abs. 1 Nr. 2; ZPO §§ 239, 246 Abs. 1, § 256 Abs. 1 Leitsätze: keine Hinweis des Senats: Teilweise Parallelentscheidung zu führender Sache - 3 AZR 860/11 - - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 3 AZR 829/11 3 Sa 147/11 B Landesarbeitsgericht Niedersachsen Im Namen des Volkes! Verkündet am 21. Januar 2014 URTEIL Kaufhold , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, pp. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Dritte Senat de s Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 21. Januar 2014 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesa r- beitsgericht Gräfl, die Richterinnen am Bundesarbeitsgericht Dr. Schlewing und Dr. Ahrendt sowie die ehrenamtlichen Richter Schmalz u nd Schultz für Recht erkannt: - 2 - 3 AZR 829/11 - 3 - Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesa r- beitsgerichts Niedersachsen vom 13. September 2011 - 3 Sa 147/11 B - wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten darüber, nach welchen Vorschriften sich die Ve r- sorgungsbezüge des Klägers berechnen. Der Kläger war seit dem 1. April 1968 als Dienstordnungsangestellter bei der Innungskrankenkasse (im Folgenden: IKK) B besch äftigt. Die IKK B ve r- einigte sich in der Folgezeit mit anderen Innung s krankenka s sen zur IKK S . Z um 1. Januar 2004 fusionierte die IKK S mit weiteren Innungskrankenka s sen zur IKK Niedersach sen. In der zum 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Sa t zung der IKK Niedersachsen hieß es auszugsweise: § 1 Name, Sitz, Bezirk und Gliederung der IKK (1) Die IKK führt den Namen: Innungskrankenkasse Niedersachsen - Kurzform: IKK Niedersachsen (2) Sitz der IKK Niedersach s en ist: Hannover (3) Der Bezirk der IKK erstreckt sich auf die Bezirke der im Anhang 1 benannten Innungen. (4) Außerdem können nach § 173 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 SGB V Versicherungspflichtige und Versicherung s- berechtigte die IKK Niedersachsen wählen. Dies gilt für alle Regionen im Sinne des § 143 Abs. 1 SGB V, in denen Mitgliedsbetriebe oder deren u n- selbständige Betriebsteile der im Anhang 1 zu A b- satz 3 genannten Trägerinnungen ihren Sitz haben. 1 2 - 3 - 3 AZR 829/11 - 4 - (5) Der Bereich der IKK Niedersachsen erstreckt sich auf die Regionen: - Niedersachsen, - Sachsen - Anhalt, - Thüringen, - Hamburg, - Bremen, - Westfalen - Lippe, - Bayern, - Hessen. Die mit Wirkung zum 1. April 2004 in Kraft getretene Dienstordnung der IKK Niedersachsen ( i m Folgenden : DO IKK) bestimmte ua.: § 1 Geltungsbereich (1) Diese Dienstordnung regelt die Rechts - und allg e- meinen Dienstverhältnisse der Angestellten auf L e- benszeit. § 20 Anpassung an beamtenrechtliche Vorschriften (1) Soweit ni cht durch besondere gesetzliche Vorschri f- ten oder in dieser Dienstordnung etwas anderes b e- stimmt ist, gelten für die Angestellten und für die Versorgungsempfänger entsprechend oder sinng e- mäß die jeweiligen Vorschriften für Bundesbeamte über e) die Rechte des Beamten, § 21 Geld - und geldwerte Leistungen (1) Neben der Besoldung (§ 7) und der Aufwandsen t- schädigung (§ 11) werden Geld - und geldwerte Lei s- tungen im Rahmen und nach den Grundsätzen der für die Bundesbeamten geltenden Bestimmungen 3 - 4 - 3 AZR 829/11 - 5 - gewährt. § 28 Versorgung Für die Versorgung gelten die Vorschriften für Bundesb e- amte entsprechend. De r Kläger wurde mit Ablauf des 30 . Juni 2005 von der IKK Nieder - sachsen in den einstweiligen Ruhestand versetzt. Seitdem erhielt er von der IKK Niedersachsen ein monatliches Ruhegehalt, das nach den Vorschriften für Bundesbeamte ermittelt wurde und zuletzt 3. 240,90 Euro brutto betrug. D ie IKK Niedersachsen vereinigte sich zum 1. April 2010 mit der AOK Niedersachsen zur Beklagten. Die Vereinigung wurde vom Bundesversich e- rungsamt und vom Niedersächsischen Ministerium für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit im März 2010 genehmigt. Di e am 1. April 2010 in Kraft getret e- ne Satzung der Beklagten lautet auszugsweise: § 1 Name, Sitz und Bezirk (1) Di e Krankenkasse führt den Namen AOK - Die G e- s undheitskasse für Niedersachsen (im Folgenden AOK). (2) Die AOK umfasst die Region des Landes Niede r- sachsen; sie hat ihr en Sitz in Hannover (Direktion) . In der mit Wirkung zum 1. April 2010 in Kraft getretenen Dienstordnung der Beklagten (im Folgenden: DO AOK) ist ua. Folgendes bestimmt: § 1 Geltungsbereich Diese Dienstordnung regelt die Rechts - und allgemeinen Dienstverhältnisse der Angestellten auf Lebenszeit (§§ 5 bis 18). § 20 Anpassung an beamtenrechtliche Vorschriften 4 5 6 - 5 - 3 AZR 829/11 - 6 - (1) Soweit nicht durch besondere gesetzliche Vorschri f- ten oder in dieser Dienstordnung etwas anderes b e- stimmt ist, gelten für die Angestellten und für die Versorgungsempfänger entsprechend oder sinng e- mäß die jeweiligen Vorschriften für Landesbeamte über e) die Rechte des Beamten, § 27 Versorgung (1) Für die Versorgung gelten die Vorschriften für La n- desbeamte entsprechend. Die Beklagte gewährt e dem Kläger ab April 2010 ein Ruhegehalt nach den für Beamte des Landes Niedersachsen geltenden Vorschriften iHv. 3. 206,99 Euro brutto monatlich. Der K läger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte müsse ihm auch nach dem 1. April 2010 ein Ruhegehalt nach den für Bundesbeamte geltenden Vorschriften gewähren. Bei der Beklagten handele es sich um eine bundesu n- mittelbare Körperschaft iSd. Art. 87 Abs. 2 G G. Da sie die Mitglieder der IKK Niedersachsen mit Wohnorten außerhalb Niedersachsens übernommen habe , erstrecke sich ihr Zuständigkeitsbereich - ebenso wie zuvor derjenige der IKK Niedersachsen - auf mehr als drei Bundesländer. Die Regelung in § 173 Abs. 2 Satz 4 SGB V , nach der bei einer Vereinigung von Innungs - oder Betriebskra n- kenkasse n die in der Satzung enthaltene Öffnungsklausel auch für die vereini g- te Krankenkasse gelte, greife auch bei der Fusion einer Innungs - mit einer Ortskrankenkasse. Zudem fol ge die Verpflichtung der Beklagten , das Verso r- gungsrecht des Bundes anzuwenden , aus § 164 Abs. 2 SGB V. Die Beklagte schulde ihm daher auch über den 1. April 2010 hinaus ein monatliches Ruh e- gehalt iHv. 3.2 40 , 90 Euro brutto. Der Kläger hat beantragt 7 8 9 - 6 - 3 AZR 829/11 - 7 - 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn rückständige Ve r- sorgungsbezüge für die Monate April 2010 bis ei n- schließlich Januar 2011 in Höhe von insgesamt 339,10 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31. Mä rz 2010, 30. April 2010, 31. Mai 2010, 30. Juni 2010, 31. Juli 2010, 31. August 2010, 30. September 2010, 31. Oktober 2010, 30. November 2010 und 31. Dezember 2010 zu za h- len , 2. festzustellen , dass die Beklagte verpflichtet ist, seine Versorgungsbezüge im Rahmen und nach den Grundsätzen der für Bundesbeamte geltenden Be - stimmungen zu berechnen und auszuzahlen . Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Beru fung des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Anträge weiter. Die Beklagte beantragt die Revision zurückzuwe i- sen. Der Kläger ist am 6. Juni 2013 verstorben. Entscheidungsgründe Die Revision des Klägers ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben die Klage zu Recht abgewiesen. I . Der Rechtsstreit ist nicht nach § 239 ZPO unterbrochen, weil der Kläger währ end des Revisionsverfahrens am 6. Juni 2013 verstorben ist. Da der Kl ä- ger anwaltlich vertreten war, trat nach § 246 Abs. 1 H a lb s. 1 ZPO auf g rund des Todes des Klägers eine Unterbrechung des Verfahrens nicht ein; die Ausse t- zung des Verfahrens nach § 246 Abs. 1 H alb s. 2 ZPO wurde nicht beantragt . II . Die Klage ist zulässig. Die s gilt auch für den Feststellungsantrag. Die Voraussetzungen des § 256 Abs. 1 ZPO sind erfüllt . 10 11 12 13 14 - 7 - 3 AZR 829/11 - 8 - Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann auf die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat , dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde. Der Kläger begehrt mit dem Antrag zu 2. die Fes t- ste l lung der Verpflichtung der Beklagten, seine Versorgungsbezüge nach den für Bundesbeamte geltenden Bestimmungen zu be rechnen und auszuzahlen. Der Feststellungsantrag be trifft ein Rechtsverhältnis, nämlich den Umfang der Leistungs pflicht der Beklagten. Da hierüber zwischen den Parteien Streit b e- steht, hat der Kläger auch ein Interesse an alsbaldiger gerichtlicher Feststellung (vgl. etwa BAG 19. Juni 2012 - 3 AZR 289/10 - Rn. 19). Der Vorrang der Leistungsklage steht der Zu lässigkeit des Festste l- lungsantrags nicht entgegen. Ein Feststellungsinteresse ist gegeben, wenn auf diesem Weg eine sachgemäße einfache Erledigung der auftretenden Strei t- punkte zu erreichen ist und prozesswirtschaftliche Erwägungen gegen einen Zwang zur Leistungsklage sprechen (vgl. BAG 19. Juni 2012 - 3 AZR 2 89/10 - Rn. 20). Dies ist vorliegend der Fall. Das Feststel lungsinteresse ist auch nicht deshalb entfallen, weil der Kläger zwischenzeitlich verstorben ist. Die begehrte Feststellung ist auch für mögliche Ansprüche auf Hinterbliebenenversorgung von Bedeutung. III . Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, dem Kläger Versorgungsbezüge nach den für Bundesbeamte geltenden Vo r- schriften zu gewähren. Seit dem 1. April 2010 ga lten nach § 27 Abs. 1 DO AOK für die Versorgung des Klägers die Vorschriften für Landesbeamte entspr e- chend. Die Bekl agte hat das Ruhegehalt des Klägers daher zu Recht nach dem niedersächsischen Landesrecht berechnet. Damit st and dem Kläger ab April 2010 lediglich das von der Beklagten gewährte monatliche Ruhegehalt iHv. 3.206,99 Euro brutto zu , so dass die Beklagte dem Kläger kein rückständiges Ruhegehalt für die Zeit von April 2010 bis Januar 2011 iHv. 339,10 Euro brutto schuldet . 1. Die Versorgung des Klägers richtet e sich seit dem 1. April 2010 nicht mehr nach § 28 DO IKK, der auf die Vorschriften für Bundesbeam te v erwies, 15 16 17 18 19 - 8 - 3 AZR 829/11 - 9 - sondern nach § 27 DO AOK. Danach ga lten für die Versorgung des Klägers die Vorschriften für die Beamten des Landes Niedersachsen entsprechend. a) Da der Kläger als Dienstordnungsangestellte r bei einer gesetzlichen Krankenkasse beschäftigt war, wur d e sein Arbeits - und Versorgungs verhältnis durch die Dienstordnung normativ geregelt ( §§ 351, 352 , 358 RVO ). Die diens t- ordnungsmäßig Angestellten der Sozialversicherungsträger sind zwar weder Beamte noch haben sie einen öffentlich - rechtlichen Status. Dies ändert aber nichts daran, dass ihr Angestelltenverhältnis weitgehend öffentlich - rechtlich ausgestaltet ist. Die Dienstordnungen der Sozialversicherungsträger sind dem öffen tlichen Recht angehöriges, aufg rund gesetzlicher Ermächtigung erlass e- nes autono mes Satzungsrecht ( BAG 30. August 2005 - 3 AZR 391/04 - zu B II 1 der Gründe; 22. Juli 2010 - 6 AZR 82/09 - Rn. 11; 15. November 2001 - 6 AZR 382/00 - zu II 1 der Gründe, BAGE 99, 348 ) . Es gestaltet normativ und zwi n- gend die Arbeitsverhältnisse der Angestellten, die d er Dienstordnung unterwo r- fen sind. Der nach § 354 Abs. 1 RVO abzuschließende schriftliche Arbeitsve r- trag unterstellt die Angestellten der Dienstordnung. Sobald der Vertrag g e- schlossen ist, wirkt die Dienstordnung in ihrer jeweiligen Fassung gesetze s- gleich auf das Dienstverhältnis ein (vgl. BAG 30. August 2005 - 3 AZR 391/04 - zu B II 1 der Gründe; 22. Juli 2010 - 6 AZR 82/09 - Rn. 11) . b) Danach g a lt für die Versorgung des Klägers seit dem 1. April 2010 nicht mehr § 28 DO IKK, sondern § 27 DO AOK. aa) D ie IKK Niedersach s en und die AOK Niedersach s en haben sich mit Genehmigung des Bundesversicherungsamts als Aufsichtsbehörde über die IKK Niedersachsen ( vgl. § 90 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 SGB IV) und des Niedersäc h- sischen Ministeriums für Soziales, Frauen, Famil ie und Gesundheit als Au f- sichtsbehörde über die AOK Niedersachsen (vgl. § 90 Abs. 2 Halbs. 1 SGB IV) nach § 171 a Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 SGB V zum 1. April 2010 kassenart - übergreifend zur Beklagten vereinigt . Gemäß § 171 a Abs. 1 Satz 3 SGB V wu r- de dabei die Kassenartzugehörigkeit Ortskrankenkasse (vgl. § 4 Abs. 2 SGB V) der früheren AOK Niedersach s en aufrechterhalten. Die Vereinigung hat nach § 171 a Abs. 1 Satz 3 iVm . § 144 Abs. 4 Satz 1 und Satz 2 SGB V dazu geführt, 20 21 22 - 9 - 3 AZR 829/11 - 10 - dass die IKK Niedersach s en und die fr ühere AOK Niedersachsen zum 1. April 2010 geschlossen wurden und die Beklagte als Rechtsnachfolgerin in deren Rechte und Pflichten eingetreten ist. Damit ist das Versorgungsverhältnis des Klägers auf die Beklagte übergegangen. Die Beklagte war seit dem 1. April 2010 Versorgungsschuldnerin des Klägers. bb) Die Beklagte hat die Rechtsverhältnisse der übernommenen Dienstor d- nungsangestellten einschließlich der im Ruhestand befindlichen ehemaligen Dienstordnungsangestellten zum 1. April 2010 durch die DO AOK g eregelt. Hierzu war sie nach § 351 Abs. 1 RVO befugt . Die gesetzliche Ermächtigung in § 351 Abs. 1 RVO erstreckt sich nicht nur auf die Regelung der Arbeitsverhäl t- nisse von aktiven Dienstordnungsangestellte n, sondern auch auf die Recht s- verhältnisse der ber eits im Ruhestand befindlichen Dienstordnungsangestellten (in diesem Sinne auch BAG 20. Febru ar 2008 - 10 AZR 440/07 - Rn. 13 ). Dies zeigt § 353 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 RVO . Danach ist in der Dienstordnung auch zu regeln, unter welchen Bedingungen Ruhegehalt und Hinterbliebenenfürsorge gewährt werden. c ) Nach § 27 Abs. 1 DO AOK gelten für die Versorgung der Dienstor d- nungsangestellten die Vorschriften für Landesbeamte entsprechend. Demnach ri chtet e sich die Versorgung des Klägers seit dem 1. April 2010 nach den für die Versorgung der Beamten des Landes Niedersachsen geltenden Bestimmu n- gen. Das Ruhegehalt des Klägers betrug daher seit diesem Zeitpunkt 3.206,99 Euro brutto. Für die Versorgung d er Beamten des Landes Niedersachsen galt nach § 1 Abs. 3 des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes (NBesG) in der Fa s- sung vom 7. November 2008 bis zum Inkrafttreten des Niedersächsische n B e- amtenversorgungsgesetz es vom 17. November 2011 a m 1. Dezember 2011 ( Nds. GVBl. 2011 S. 422) das Beamtenversorgungsgesetz in seiner bis zum 31. August 2006 g eltenden Fassung v om 16. März 1999 (BGBl. I S. 322, 847, 2033) , zuletzt geän dert durch Art. 8 des Gesetze s vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818 ; im Folgenden: BeamtVG aF ) . Als ruhegehaltsfähige Dienstbezüge iSd. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Be amtVG aF waren seit dem 1. April 2010 allerdings 23 24 25 - 10 - 3 AZR 829/11 - 11 - nicht mehr die Grundgehalt ssätze nach der Anla ge IV zum Bundesbesoldung s- gesetz zugrunde zu legen (vgl. § 20 Abs. 2 Satz 2 BBesG in der Fass ung vom 19. Juni 2009) , sondern nach § 12 Abs. 1 NB esG in der Fassung vom 25. März 2009 die Grundgehaltssätze nach der Anlage 2 zum Niedersächsischen Beso l- dungsgesetz. Danach betrug das monatliche Ruhegehalt des Klägers - unstreitig - nur noch 3.206,99 Euro brutto. 2. § 27 Abs. 1 DO AOK ist wirksam. Die Regelung verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. a) Die von der Krankenkasse erlassene Dienstordnung für die Dienstor d- nungsangestellten muss sich als autonomes Satzungsrecht im Rahmen der g e- setzliche n Vorschriften halten, andernfalls ist sie als sekundäre Rechtsquelle unwirksam (vgl. BAG 15. November 2001 - 6 AZR 382/00 - zu II 1 der Gründe mwN , BAGE 99, 348 ) . b) § 27 Abs. 1 DO AOK ist mit höherrangigem Recht vereinbar. Die Reg e- lung verstößt weder g egen Art. VIII § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Zweiten Gesetz es zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern vom 23. Mai 1975 (BGBl. I S. 1173) in der seit dem 5. Februar 2009 geltenden Fassung (BGBl. I S. 160; im Folgenden: 2. BesVN G) noch ge gen § 164 Abs. 2 SGB V. Das in Art. 33 Abs. 5 GG veran kerte Ali mentationsprinzip ist ebenso wenig verletzt wie die Grundsätze des Vertrauensschutzes. aa) Die Regelung in § 27 Abs. 1 DO AOK steht mit den gesetzlichen Vo r- gaben in Art. VIII des 2. BesVNG in Einklang . Entgegen der Auffassung des Klägers handelt es sich bei der Beklagten nicht um eine bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts im Bereich der Sozialversicherung , so n- dern um eine landesunmittelbare Körperschaft . Daher hat sie nach Art. VIII § 2 Abs. 1 Nr. 1 2. BesVNG die Versorgung ihrer Dienstordnungsangestellten nach dem für Landesbeamte geltenden Recht zu regeln. (1) Nach Art. VIII § 1 Abs. 1 2. BesVNG haben bundesunmittelbare Kö r- perschaften des öffentlichen Rechts im Bereich der Sozialversicherung bei der 26 27 28 29 30 - 11 - 3 AZR 829/11 - 12 - Aufstellung ihrer Dienstordnungen den Rahmen des Bundesbesoldungsgese t- zes, insbesondere das für die Bundesbeamten geltende Besoldungs - und Ste l- lengefüge, einzuhalten (Nr. 1) und alle weiteren Geld - und geldwerten Leistu n- gen sowie die Versorgung im Rahmen und nach den Grundsätzen der für die Bundesbeamten geltenden Bestimmungen zu regeln (Nr. 2) . Für landesunmi t- telbare Körperschaften des öffentlichen Rechts im Bereich der Sozialver sich e- rung gilt dies gem äß Art. VIII § 2 Abs. 1 Nr. 1 2. BesVNG mit der Maßgabe, dass an die Stelle des für Bundesbeamte geltenden Rechts das für Landesb e- amte geltende Recht tritt. Hierbei handelt sich um zwingende gesetzliche Vo r- gaben, von denen der Sozial versi cherungsträger nicht - a uch nicht zug unsten der Dienstordnungsangestellten und Versorgungsempfänger - abweichen darf (vgl. BAG 20. Febru ar 2008 - 10 AZR 440/07 - Rn. 16). (2) Die Beklagte ist eine landesunmittelbare und k eine bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts im Bereich der Sozialversicherung. Denn ihr regionaler Zuständigkeitsbereich erstreckt sich ausschließlich auf das Land Nie dersachsen. (a) Das 2 . BesVNG regelt selbst nicht, unter welchen Voraussetzungen eine Körpersch aft des öffentlichen Rechts im Bereich der Sozialversicherung bundesunmittelbar oder landesunmittelbar ist. Maßgeblich sind daher die ve r- fassungsrechtlichen Vorgaben des Art. 87 Abs. 2 GG. Nach Art. 87 Abs. 2 Satz 1 GG sind Sozialversicherungsträger bundes unmittelbare Körperschaften des öffentlichen Rechts, wenn sich ihr Zuständigkeitsbereich über das Gebiet eines Landes hinaus erstreckt. Demgemäß sind Sozialversicherungsträger, d e- ren Zuständigkeitsbereich sich lediglich auf ein Bundesland erstreckt, lande s- unmittelbare Körperschaften. Eine Ausnahme hiervon enthält Art. 87 Abs. 2 Satz 2 GG . Danach werden Sozialversicherungsträger, deren Zuständigkeitsb e- reich sich zwar über das Gebiet eines Landes, aber nicht über mehr als drei Länder hinaus erstreckt, abweichend von Art. 87 Abs. 2 Satz 1 GG als lande s- unmittelbare Körper schaften des öffentlichen Recht s geführt, wenn das au f- sichtsführende Land durch die beteiligten Länder bestimmt ist. 31 32 - 12 - 3 AZR 829/11 - 13 - (b) Der Zuständigkeitsbereich iSd. Art. 87 Abs. 2 GG ist räumlich gemeint und nach dem Gebiet zu beurteilen, innerhalb dessen die für die jeweils rel e- vante Sozialversicherung maßgeblichen Anknüpfungspunkte bestehen (so b e- reits BSG 16. Deze mber 1965 - 3 RK 33/62 - BSGE 24, 171) . Nicht maßgeblich ist hingegen, wohin die Versicherungsleistungen erbracht werden (BVerwG 17. Juli 2010 - 6 PB 6/10 - Rn. 11 ; Ibler in Maunz/Dürig Komm. z. GG Stand Mai 2013 Art. 87 Rn. 211 ) . F ür Ortskrankenkassen ist nach § 143 Abs. 1 SGB V die abgegrenzte Region maßgeblich, für die die Ortskranken kasse besteht. Nach § 143 Abs. 2 SGB V kann die Landesregierung die Abgrenzung durch Recht s- verordnung regeln . Länderübergreifende Regionen können gemäß § 143 Abs. 3 SGB V du rch Staatsvertrag der betroffenen Länder gebildet werden. Die regi o- nale Zuständigkeit der Ortskrankenkassen wird durch den Errichtungsakt ko n- st i tutiv bestimmt und nach § 194 Abs. 1 Nr. 2 SGB V in der Satzung der Ort s- krankenkasse deklaratorisch wiedergegebe n (vgl. Krauskopf/Baier SozKV Stand September 2013 § 143 SGB V Rn. 5). Die so festgelegte und in der Sa t- zung wiedergegebene Region bildet den Zuständigkeitsbereich der Ortskra n- kenkasse iSd . Ar t. 87 Abs. 2 GG . (c) Danach handelt es sich b ei der Beklagten um eine landesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts . Denn die Beklagte besteht nach § 143 Abs. 1 und Abs. 2 SGB V nur für die abgegrenzte Region des Landes Niede r- sachsen. (aa) Die n iedersächsische Landesregierung hat gemäß § 143 Abs. 2 Satz 1 SGB V durch Verordnung vom 15. Oktober 1993 (Nds. GVBl. Nr. 29/1993 S. 455) geregelt, dass die abg eg renzte Region für Ortskrankenkassen iSd. § 143 Abs. 1 SGB V das Land Niedersachsen ist. Deme ntsprechend ist in § 1 Abs. 2 der Satzung der Beklagten bestimmt, dass sie die Region des Landes Niedersachsen umfasst. Der maßgebliche Zuständigkeitsbereich der Beklagten beschränkt sich daher auf das Land Niedersach s en. (bb) Entgegen der Ansicht des Kl ägers ist unerheblich, dass der Beklagten aufgrund der Vereinigung mit der IKK Niedersachsen auch Mitglieder angeh ö- ren, die ihren Wohnort in anderen Bundesländern haben. Dies ist eine Recht s- 33 34 35 36 - 13 - 3 AZR 829/11 - 14 - folge der Vereinigung der IKK Niedersachsen mit der früheren AOK N iede r- sachsen. N ach § 171 a Abs. 1 Satz 3 iVm. § 144 Abs. 4 Satz 2 SGB V sind durch die Vereinigung alle Mitgliedsverhältnisse der IKK Niedersachsen auf die Beklagte übergegangen . Der Übergang der Mitgliedsverhältnisse führt nicht d a- zu, dass die Beklagte auch für diejenigen Regionen zuständig ist , in denen die Wohnorte der übernommenen Mitglieder liegen . Nach der gesetzlichen Reg e- lung in § 143 Abs. 1 und Abs. 2 SGB V kommt es für den Zuständigkeitsbereich der Beklagten lediglich auf d ie durch Rechtsverordnung der Niedersächsischen Landesregierung bestimmte Region an, für die sie besteht. Der Wohn - oder B e- schäftigungsort ihrer Mitglieder ist für die regionale Zuständigkeit der Beklagten dagegen unerheblich . Dieser hat nur Bedeutung für das allgemeine Kasse n- wahlrecht der Versicherungspflichtigen bzw. - berechtigten (vgl. § 173 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB V) . (cc) Der von der Revision in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geltend gemachte Einwand ert, auch Mitglieder aufzunehmen, die ihren Wohn - oder Beschäftigungsort außerhalb des Landes Niedersachsen haben, führt zu keiner anderen Beurteilung. Nach § 173 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB V können Versicherungspflichtige und - berechtigte grundsätzlich nur die Ortskrankenkasse ihres Beschäftigungs - oder Wohnorts wählen. Etwaige Verstöße der Beklagten gegen diese gesetzlichen Vorgaben würden an der räumlichen Zuständigkeit der Beklagten für die Region des Landes Niedersachsen nichts ändern. Sie könnten ledigl ich Maßnahmen der zuständige n Aufsichtsbehörde nach § 87 Abs. 1 Satz 2, § 89 SGB IV zu r Folge haben . (dd) Auch aus § 28 h Abs. 1 und Abs. 2 SGB IV folgt e ntgegen der Ansicht der Revision nicht, dass die Beklagte eine bundesunmittelbare Körperschaft ist. D ie Vorschrift regelt lediglich die Aufgaben und Befugnisse der Krankenkassen als Einzugsstelle für den Gesamtsozialversicherungsbetrag. Die Frage, für we l- chen regionalen Bereich die Beklagte als Ortskrankenkasse zuständig ist, b e- stimmt sich hingegen nach § 143 Abs. 1 und Abs. 2 SGB V. 37 38 - 14 - 3 AZR 829/11 - 15 - (d ) Der Zuständigkeitsbereich der Beklagten erstreckt sich entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht deshalb über das Land Niedersachsen hinaus, weil § 1 Abs. 4 der Satzung der IKK Niedersach sen eine Öffnungsklausel iSd. § 173 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 SGB V enthielt und die Öffnung nach § 173 Abs. 2 Satz 3 SGB V unwiderruflich ist. (aa) Der Gesetzgeber hat den Innungs - und Betriebskra nkenkassen mit § 173 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 SGB V das Recht einger äumt, anstelle der betriebs - bzw. innungsbezogenen Zuständigkeit nach § 173 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB V eine regionale Zuständigkeit nach Maßg abe des § 173 Abs. 2 Satz 2 SGB V zu bestimmen. Die Regelung ermöglicht es den Innungs - und Betriebskrankenka s- sen , s ich uneingeschränkt am Wettbewerb mit den Orts - und den Ersatzkra n- kenkassen zu beteiligen (vgl. Krauskopf/Bai er SozKV Stand September 2013 § 173 SGB V Rn. 13) . Eine in der Satzung der In nungs - oder Betriebskranke n- kasse enthaltene Öffnungsklausel iSd. § 173 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 SGB V kann nicht widerrufen werden (§ 173 Abs. 2 Satz 3 SGB V) . Im Fall einer nicht ka s- senartübergreifenden Vereinigung von Innungs - oder Betriebskrankenkasse n bleibt die neu gebildete Innungs - oder Betriebskrankenkasse nach § 173 Abs. 2 Satz 4 SGB V auch dann geöffnet , wenn eine der beiden vereinigten Kassen nicht geöffne t war. (bb) § 173 Abs. 2 Satz 4 SGB V greift vorliegend nicht. Eine direkte Anwe n- dung der Norm scheidet aus, da es sich bei der Beklagten nicht um eine B e- triebs - ode r Innungskrankenkasse , sondern um eine Ortskrankenkasse handelt. Auch eine entsprechende Anwendung der Regelung kommt nicht in Betracht. Die Regelung in § 173 Abs. 2 Satz 4 SGB V soll verhindern, dass die Öffnung einer Betriebs - oder Innungskrankenkasse durch Vereinigung mit einer nicht geöffneten Krankenkasse rückgängig gemacht werden kann (vgl. BT - Drucks . 15/1525 S. 137) . Der Schutzzweck der Regelung greift damit nur, wenn die aus der Vereinigung ents tandene Kasse eine betriebs - oder innungsbez o- gene Zuständigkeit iSd. § 1 73 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB V aufweisen kann. Dies ist bei der Vereinigung einer Innungskrankenkasse mit einer Ortskrankenkasse zu einer Ort s krankenkasse - wie hier - indes nicht der Fa ll. Die Zuständigkeit 39 40 41 - 15 - 3 AZR 829/11 - 16 - der Ortskrankenkasse bestimmt sich gemäß § 143 Abs. 1 SGB V nach der R e- gion, für die sie besteht. Damit kann sie ohne Rücksicht auf die Innungs - oder Betriebszugehörigkeit von allen Versicherungspflicht igen und - berechtigten g e- wählt w erden, die in der Region ihren Wohn - oder Beschäftigungsort haben. Einer Öffnung bedarf es daher nicht, sie besteht ohnehin. (e) Soweit die Revision rügt, eine Qualifikation der Beklagten als lande s- unmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts verstoß e gegen den Gleic h- heitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, weil für Versicherte, die ihren Wohn - oder B e- schäftigungsort außerhalb von Niedersachsen haben, nicht die Möglichkeit b e- stehe, die Beklagte als Krankenkasse zu wählen, wohingegen die von der B e- klagten übern ommenen Versicherten der IKK Niedersachsen, die ihren Wohn - oder Beschäftigungsort ebenfalls nicht in Niedersachsen haben, weiter bei ihr versichert sein könnten, vermag dies der Klage ebenfalls nicht zum Erfolg zu verhelfen. Dabei kann dahinstehen, ob übe rhaupt eine sachwidrige Ungleic h- behandlung der beiden Versichertengruppen iSv. Art. 3 Abs. 1 GG vorliegt. J e- denfalls wäre die Rechtsfolge aus einem möglichen Gleichheitsverstoß nicht, das s für die Versorgung des Klägers als Dienstordnungsangestellter auch nach dem 1. April 2010 weiter die für Bundesbeamte maßgebenden Vorschriften A n- wendung fa nden. bb) § 27 Abs. 1 DO AOK verstößt auch n icht gegen § 164 Abs. 2 SGB V. Die Norm ist bei einer Vereinigung von Krankenkassen weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar. Nach § 164 Abs. 2 SGB V bleiben die Versorgungsansprüche der am Tag der Auflösung oder Schließung einer Innungskrankenkasse vorhandenen Versorgungsempfäng er unberührt. Die Regelung bezieht sich nur auf die Aufl ö- sung der Innungskrankenkasse durch zustimmenden Mehrheitsbeschluss des Verwaltungsrats nach § 162 SGB V oder ihre Schließung durch die Aufsicht s- behörde nach § 163 SGB V, nicht jedoch auf die Schließu ng einer vereinigten Krankenkasse nach § 144 Abs. 4 Satz 1 SGB V. Dies zeigen sowohl die syst e- matische Stellung von § 164 Abs. 2 SGB V hinter den §§ 162, 163 SGB V als auch der weitere Regelungszusammenhang in § 164 Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 5 42 43 44 - 16 - 3 AZR 829/11 - 17 - SGB V. Bei der Auflösung oder Schließung einer Innungskrankenkasse nach §§ 162, 163 SGB V bleibt der bisherige Versorgungsschuldner zwar erhalten; a b dem Zeitpunkt der Schließung oder Auflösung wandelt sich die Krankenka s- se jedoch in eine Innungskrankenkasse in Abwicklung um (vgl. § 155 Abs. 1, § 164 Abs. 1 Satz 1 SGB V) . Die Rechtsfä higkeit der Innungskrankenkasse in Abwicklung als Körperschaft des öffentlichen Rechts bleibt solange bestehen, bis die Abwicklung vollständig beendet ist (vgl. Mühlhausen in Be c ker/Kingreen SGB V 3. Aufl. § 155 Rn. 14) . Vor diesem Hintergrund enthält § 164 Ab s. 2 SGB V lediglich eine - aus Sicht des Gesetzgebers notwendige - über die rechtlichen Folgen der Schließung oder Auflösung nach §§ 162, 163 SGB V (vgl. BT - D r uck s. 11/2237 S. 212) . Demgegenüber hat der Gesetzgeber für den Fall einer Vereinigung von K rankenkassen ausdrücklich angeordnet, dass die fusionierten Kassen mit dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Vereinigung geschlossen sind und die neue Krankenkasse i n die Rechte und Pflichten der bisherigen Krankenkassen eintritt ( § 144 Abs. 4 Satz 1 und Satz 2, § 150 Abs. 1 und Abs. 2, § 160 Abs. 1 , § 168 a Abs. 1, § 171 a Abs. 1 Satz 3 SGB V ) . Zu den Pflichten der bisherigen Kranke n- kassen gehören auch die Versorgungsverpflichtungen gegenüber ihren Verso r- gungsempfängern. Da diese bei einer Vereinigung von Krankenkassen im W e- ge der Gesamtrechtsnachfolge auf die neu gegründete Kasse übergehen , b e- steht über deren weiteres rechtliches Schicksal kein Klarstellung sbedarf. cc) Die in § 27 Abs. 1 DO AOK angeordnete Anwendbarkeit der für die B e- amten des Landes Niedersachsen geltenden Vorschriften verstößt nicht gegen das Alimentationsprinzip. (1) Das auf Art. 33 Abs. 5 GG beruhende Alimentationsprinzip gilt für Di enstordnungsangestellte zwar nicht unmittelbar, da diese trotz der weitg e- henden Annäherung ihrer Rechtsverhältnisse an das Beamtenrecht keine B e- amte, sondern privatrechtliche Angestellte sind. Für die Beurteilung der Ang e- messenheit ihrer Bezüge gelten dies e Grundsätze jedoch entsprechend, weil die Rechtsverhältnisse der Dienstordnungsangestellte n nach den gesetzlichen Vorgaben trotz der Statusunterschiede materiell weitgehend so auszugestalten 45 46 47 - 17 - 3 AZR 829/11 - 18 - sind wie Beamtenverhältnisse ( vgl. BAG 22. J uli 2010 - 6 AZR 82/09 - Rn. 19; 30. August 2005 - 3 AZR 391/04 - zu B II 3 a der Gründe; 15. November 2001 - 6 AZR 382/00 - z u II 1 der Gründe, BAGE 99, 348 ) . Dienstordnungen, die dagegen verstoßen, sind daher unwirksam (vgl. BAG 15. November 2001 - 6 AZR 382/00 - zu II d er Gründe , aaO ) . (2) D as Alimentationsprinzip verpflichtet den Dienstherrn, den Beamten und seine Familie lebenslang angemessen zu alimentieren und ihm nach se i- nem Dienstrang, nach der mit seinem Amt verbundenen Verantwortung und nach Maßgabe der Bedeutun g des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Entwicklung und des allgemeinen Lebensstandards einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren (vgl. BVerfG 2. Oktober 2007 - 2 BvR 1715/03, 2 BvR 1716/03, 2 BvR 1717/03 - Rn. 30, BVerfGK 12, 253; 19. September 2007 - 2 BvF 3/02 - Rn. 70, BVerfGE 119, 247; 6 . März 2007 - 2 BvR 55 6/04 - Rn. 64, BVerfGE 117, 330 ) . Art. 33 Abs. 5 GG gilt nicht nur für die Besoldung während der aktiven Dienstzeit, sondern auch für die Versorgung während des Ruh e- standes und nach dem Ableben (vgl. BVerwG 19. Dezember 2002 - 2 C 34.01 - BVerwGE 117, 305). Das bedeutet, dass auch die Alters - und Hinte r- bliebenenversorgung so zu bemessen ist, dass sie einen angemessenen L e- bensunterhalt garantiert ( BAG 19. Juni 2012 - 3 AZR 558/10 - Rn. 37). (3) Danach verstößt die in § 27 Abs. 1 DO AOK angeordnete Anwendba r- keit der für die Beamten des Landes Niedersachsen geltenden Vorschriften nicht gegen das Alimentationsprinzip. Das Ru hegehalt des Klägers war so b e- messen, dass es einen angemessenen Lebensunterhalt garantiert. Gegenteil i- ges hat der Kläger nicht geltend gemacht . Zwar führt die Anwendung der für die niedersächsischen Beamten geltenden Regelungen dazu, dass das Ruhegehalt d es Klägers ab dem 1. April 2010 geringfügig niedriger war als nach dem für Bundesbeamte geltenden Recht. Das Alimentationsprinzip gewährleistet indes nicht, dass Versorgungsbezüge nicht gekürzt werden dürfen, sondern nur, dass ein Anspruch auf eine angemessene Versorgung besteht. 48 49 - 18 - 3 AZR 829/11 dd) § 27 Abs. 1 DO AOK begegnet auch i m Hinblick auf den rechtsstaatl i- chen Grundsatz des Vertrauensschutzes keinen Bedenken. Der Kläger konnte a ls Dienstordnungsangestellte r einer Körperschaft des öffentlichen Rechts im Be reich der Sozialversicherung a ngesichts der seit dem 1. Juli 1975 gültigen Regelungen in Art. VIII § 1 und § 2 2. BesVNG nicht schutzwürdig darauf ve r- trauen, dass sich seine Versorgung stets nach Bundesrecht richten würde. Die bloße allgemeine Erwartung, d as geltende Recht werde zukünftig unverändert fortbestehen, genießt, s oweit nicht besondere - vorliegend nicht ersichtl i- che - Momente der Schutzwürdigkeit hinzutreten, keinen besonderen verfa s- sungsrechtlichen Schutz (vgl. BVerfG 7. Juli 2010 - 2 BvR 748/05 , 2 BvR 753/05, 2 BvR 1738/05 - Rn. 46, BVerfGE 127, 61) . IV . Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Gräfl Schlewing Ahrendt Schmalz Schultz 50 51
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