Bundesarbeitsgericht 3 . Senat Urteil vom 21. Januar 2014 - 3 AZR 905/11 - I. Arbeitsgericht Hannover Urteil vom 6. Mai 2011 - 7 Ca 25/11 Ö - II. Landesarbeitsgericht Niedersachsen Urteil vom 1. November 2011 - 3 Sa 865/11 - F ür die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort e : DO - Angestellte - Versorgung bei Fusion von Krankenkassen Gesetz e : GG Art. 33 Abs. 5, Art. 8 7 Abs. 2; RVO § 351 Abs. 1, §§ 352, 353 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, § 354 Abs. 1, § 358; Ni dungsgesetz (NBesG) in der Fassung vom 7. November 2008 § 1 Abs. 3; NBesG in der Fassung vom 25. März 2009 § 12 Abs. 1, Anlage 2; Beamtenversorgungsgesetz in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; Bundes besoldungsgesetz in der Fassung vom 19. Juni 2009 § 20 Abs. 2 Satz 2, Anlage IV; Zweites Gesetz zur Vereinheitli chung und Neuregelung des Besol dungsrechts in Bund und Ländern vom 23 . Mai 1975 in der Fassung vom 5. Februar 2009 (2. BesVNG) Art. VIII § 1 Abs. 1 , § 2 Abs. 1 Nr. 1; SGB IV § 87 Abs. 1 Satz 2, § 89; SGB V § 4 Abs. 2, § 14 Abs. 1, §§ 143, 144 Abs. 4, 150 Abs. 1 und Abs. 2, § 155 Abs. 1, § 160 Abs. 1, §§ 162, 163, 164, 168 a Abs. 1, § 171 a Abs. 1, § 173 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 3 und 4, § 173 Abs. 2 Satz 2 bis 4, § 194 A bs. 1 Nr. 2; ZPO § 256 Abs. 1 Leitsätze: keine Hinweis des Senats: Teilweise Parallelentscheidung zu führender Sache - 3 AZR 860/11 - - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 3 AZR 905/11 3 Sa 865/11 Landesarbeitsgericht Niedersachsen Im Namen des Volkes! Verkündet am 21. Januar 2014 URTEIL Kaufhold , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, pp. Be klagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- han dlung vom 21. Januar 2014 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesa r- beitsgericht Gräfl, die Richterinnen am Bundesarbeitsgericht Dr. Schlewing und Dr. Ahrendt sowie die ehrenamtlichen Richter Schmalz und Schultz für Recht erkannt: - 2 - 3 AZR 905/11 - 3 - Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesa r- beitsgerichts Niedersachsen vom 1. November 2011 - 3 Sa 865/11 - wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten darüber, nach welchen Vorschrift en sich die Ve r- sorgungsbezüge des Klägers und die von der Beklagten zu gewährende n Be i- hilfe leistungen bestimmen. Der Kläger war als Dienstordnungsangestellter bei der Innungskra n- kenkasse (im Folgenden: IKK) B beschäftigt. Die IKK B vereinigte sich in de r Folgezeit mit anderen Innungs krankenkassen zur IKK S . Zum 1. Januar 2004 fusionie r te die IKK S mit weiteren Innung s krankenkassen zur IKK N i e dersac h- sen . In de r zum 1. Januar 2004 in Kraft g e tretenen Satzung der IKK Niede r- sachsen hieß es auszugsweise: § 1 Name, Sitz, Bezirk und Gliederung der IKK (1) Die IKK führt den Namen: Innungskrankenkasse Niedersachsen - Kurzform: IKK Niedersachsen (2) Sitz der IKK Niedersach s en ist: Hannover (3) Der Bezirk der IKK erstreckt sich auf die Bezirke der im Anhang 1 benannten Innungen. (4) Außerdem können nach § 173 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 SGB V Versicherungspflichtige und Versicherung s- berechtigte die IKK Niedersachsen wählen. Dies gilt für alle Regionen im Sinne des § 143 Abs. 1 SGB V, in denen Mitgliedsbetriebe oder deren u n- selbständige Betriebsteile der im Anhang 1 zu A b- 1 2 - 3 - 3 AZR 905/11 - 4 - satz 3 genannten Trägerinnungen ihren Sitz haben. (5) Der Bereich der IKK Niedersachsen erstreckt sich auf die Regionen: - Niedersachsen, - Sachsen - Anhalt, - Thüringen, - Hamburg, - Bremen, - Westfalen - Lippe, - Bayern, - Hessen. Die mit Wirkung zum 1. April 2004 in Kraft getretene Dienstordnung der IKK Niedersachsen ( i m Folgenden : DO IKK) bestimmte ua.: § 1 Geltungsbereich (1) Diese Dienstordnung regelt die Rechts - und allg e- meinen Dienstverhältnisse der Angestellten auf L e- benszeit. § 20 Anpassung an beamtenrechtliche Vorschriften (1) Soweit ni cht durch besondere gesetzliche Vorschri f- ten oder in dieser Dienstordnung etwas anderes b e- stimmt ist, gelten für die Angestellten und für die Versorgungsempfänger entsprechend oder sinng e- mäß die jeweiligen Vorschriften für Bundesbeamte über e) die Rechte des Beamten, 3 - 4 - 3 AZR 905/11 - 5 - § 21 Geld - und geldwerte Leistungen (1) Neben der Besoldung (§ 7) und der Aufwandsen t- schädigung (§ 11) werden Geld - und geldwerte Lei s- tungen im Rahmen und nach den Grundsätzen der für die Bundesbeamten geltenden Bestimmungen gewährt. § 28 Versorgung Für die Versorgung gelten die Vorschriften für Bundesb e- amte entsprechend. Der Kläger machte als Dienstordnungsangestellter von der Möglichkeit der Teilkostenerstattung nach § 14 SGB V Gebrauch . Seit dem Eintritt in den Ruhestand er hielt er von der IKK Niedersachsen ein monatliches Ruhegehalt, das nach den Vorschriften für Bundesbeamte ermittelt wurd e und zuletzt 3.180,58 Euro brutto betrug. Außerdem wandte die IKK Niedersachsen auf ihre Dienstordnungsangestellten und Versorgungsempfänger das Beihilferecht des Bundes an. D ie IKK Niedersachsen vereinigte sich zum 1. April 2010 mit der AOK Niedersachse n zur Beklagten. Die Vereinigung wurde vom Bundesversich e- rungsamt und vom Niedersächsischen Ministerium für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit im März 2010 genehmigt. Die am 1. April 2010 in Kraft getret e- ne Satzung der Beklagten lautet auszugsweise: § 1 Name, Sitz und Bezirk (1) Di e Krankenkasse führt den Namen AOK - Die G e- s undheitskasse für Niedersachsen (im Folgenden AOK). (2 ) Die AOK umfasst die Region des Landes Niede r- sachsen; sie hat ihr en Sitz in Hannover (Direktion) . 4 5 - 5 - 3 AZR 905/11 - 6 - In der mit Wirkung zum 1. April 2010 in Kraft getretenen Dienstordnung der Beklagten (im Folgenden: DO AOK) ist ua. Folgendes bestimmt: § 1 Geltungsbereich Diese Dienstordnung regelt die Rechts - und allgemeinen Dienstverhältnisse der Angestellten auf Lebenszeit (§§ 5 bis 18). § 20 Anpassung an beamtenrechtliche Vorschriften (1) Soweit ni cht durch besondere gesetzliche Vorschri f- ten oder in dieser Die nstordnung etwas anderes b e- stimmt ist, gelten für die Angestellten und für die Versorgungsempfänger entsprechend oder sinng e- mäß die jeweiligen Vorschriften für Landesbeamte über e) die Rechte des Beamten, § 27 Versorgung (1) Für die Versorgung gelten die Vorschriften für La n- desbeamte entsprechend. Die Beklagte gewährt dem Kläger seit April 2010 ein Ruhegehalt nach den für Beamte des Landes Niedersachsen geltenden Vorschriften iHv. 3.165,98 Euro brutto monatlich. Zudem wendet die Beklagte seit Juli 2010 das Beihilferecht des Landes Niedersachsen auf ihre Dienstordnungsangestel l- ten und Versorgungsempfänger an. A nders als nach der Bundesbeihilfeveror d- nung vom 13 . Februar 2009 (BGBl. I S. 326) sind nach dem niedersächsische n Beihilferecht Aufwendungen für Wahlleistungen in Form von gesondert berec h- nete n wahlärztliche n Leistungen und eine r gesondert berechnete n Unterkunft bei stationärer Behandlung nicht beihilfefähig . Der Kläger kann aufgrund einer Erkrankung die Aufwendunge n für die Wahlleistungen nicht durch den A b- schluss einer ergänzenden privaten Krankenversicherung absichern. 6 7 - 6 - 3 AZR 905/11 - 7 - Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte müsse ihm auch nach dem 1. April 2010 ein Ruhegehalt sowie Beihilfe nach den für Bundesb e- amt e geltenden Vorschriften gewähren. Bei der Beklagten handele es sich um eine bundesunmittelbare Körperschaft iSd. Art. 87 Abs. 2 GG. Da sie die Mi t- glieder der IKK Niedersachsen mit Wohnorten außerhalb Niedersachsens übe r- nommen habe , erstrecke sich ihr Zust ändigkeitsbereich - ebenso wie zuvor de r- jenige der IKK Niedersachsen - auf mehr als drei Bundesländer. Die Anwe n- dung des niedersächsischen Versorgungs - und Beihilferechts verstoße gegen das Alimentationsprinzip und den Grundsatz des Vertrauensschutzes. Zud em verletze die Beklagte mit der Anwendung des niedersächsischen Beihilferechts ihre Fürsorgepflicht. Der Kläger hat beantragt festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm ab dem 1. April 2010 Versorgungsbezüge sowie Be i- hilfeleistungen nach den für Bundesbeamte gelte n- den Regelungen zu gewähren. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine n Antra g weiter. Die Beklagte beantragt die Revision zurückzuwe i- sen. Entscheidungsgründe Die Revision des Klägers ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben die Klage zu Recht abgewiesen. A. Die Feststellungsk lage ist zulässig. Die Voraussetzungen des § 256 Abs. 1 ZPO sind erfüllt . 8 9 10 11 12 13 - 7 - 3 AZR 905/11 - 8 - Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann auf die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsba ld festgestellt werde. Der Kläger begehrt die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten, ihm ab April 2010 Versorgungsbezüge so wie Bei hilfeleistungen nach den für B undesbeamte gelten den Regelungen zu gewähren . Der Festste l- lungsantrag betrifft ein Rechts verhältnis, nämlich den Umfang der Leistun g- pflicht der Beklagten. Da hierüber zwischen den Parteien Streit besteht, hat der Kläger auch ein Interesse an alsbaldiger gerichtlicher Feststellung (vgl. etwa BAG 19. Juni 2012 - 3 AZR 289/10 - Rn. 19). Der Vorrang der Leistungsklage steht der Zu lässigkeit der Festste l- lungs klage nicht entgegen. Ein Feststellungsin teresse ist gegeben, wenn auf diesem Weg eine sachgemäße einfache Erledigung der auftretenden Strei t- punkte zu erreichen ist und prozesswirtschaftliche Erwägungen gegen einen Zwang zur Leistungsklage sprechen (vgl. BAG 19. Juni 2012 - 3 AZR 289/10 - Rn. 20) . Dies ist vorliegend der Fall. B . Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, dem Kläger ab April 2010 Versorgungsbezüge und Beihilfeleistungen nach den für Bundesbeamte geltenden Vorschriften zu gewähren . I . Der Kläger hat k einen Anspruch darauf , dass die Beklagte ihm ein R u- hegehalt nach den für Bundesbeamte geltenden Vorschriften gewährt. Seit dem 1. April 2010 gelten nach § 27 Abs. 1 DO AOK für die Versorgung des Klägers die Vorschriften für Landesbeamte entsprechend. Die Beklagte hat das Ruh e- gehalt des Klägers daher zu Recht nach dem niedersächsischen Landesrecht berechnet. 1. Die Versorgung des Klägers richtet sich seit dem 1. April 2010 nicht mehr nach § 28 DO IKK, de r auf die Vorschriften für Bundesbeam te verwies, sondern nach § 27 DO AOK. Danach gelten für die Versorgung des Klägers die Vorschriften für die Beamten des Landes Niedersachsen entsprechend. 14 15 16 17 18 - 8 - 3 AZR 905/11 - 9 - a) Da der Kläger als Dienstordnungsangestellte r bei einer gesetzlichen Krankenkasse beschäftigt war, wird sein Arbeits - und Versorgungs verhältnis durch die Dienstordnung normativ geregelt ( §§ 351, 352 , 358 RVO). Die diens t- ordnungsmäßig Angestellten der Sozialversicherungsträger sind zwar weder Beamte noch haben sie einen öffentlich - rechtlichen Status. Dies ändert aber nichts daran, dass ihr Angestelltenverhältnis weitgehend öffentlich - rechtlich ausgestaltet ist. Die Dienstordnungen der Sozialversicherungsträger sind dem öffen tlichen Recht angehöriges, aufg rund gesetzlicher Ermächtigung erlass e- nes autonomes Satzungsrecht ( BAG 30. August 2005 - 3 AZR 391/04 - zu B II 1 der Gründe; 22. Juli 2010 - 6 AZR 82/09 - Rn. 11; 15. November 2001 - 6 AZR 382/00 - zu II 1 der Gründe, BAGE 99, 348 ) . Es gestaltet normativ und zwi n- gend die Arbeitsverhältnisse der Angestellten, die der Dienstordnung unterwo r- fen sind. Der nach § 354 Abs. 1 RVO abzuschließende schriftliche Arbeitsve r- trag unterstellt die Angestellten der Dienstordnung. Sobald der Vertrag g e- schlossen ist, wirkt die Dien stordnung in ihrer jeweiligen Fassung gesetze s- gleich auf das Dienstverhältnis ein (vgl. BAG 30. August 2005 - 3 AZR 391/04 - zu B II 1 der Gründe; 22. Juli 2010 - 6 AZR 82/09 - Rn. 11) . b) Danach gilt für die Versorgung des Klägers seit dem 1. April 2010 nicht mehr § 28 DO IKK, sondern § 27 DO AOK. aa) D ie IKK Niedersach s en und die AOK Niedersach s en haben sich mit Genehmigung des Bundesversicherungsamts als Aufsichtsbehörde über die IKK Niedersachsen ( vgl. § 90 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 SGB IV) und des Niedersäc h- sischen Ministeriums für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit als Au f- sichtsbehörde über die AOK Niedersachsen (vgl. § 90 Abs. 2 Halbs. 1 SGB IV) nach § 171 a Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 SGB V zum 1. April 2010 kassenartübe r- greifend zur B eklagten vereinigt . Gemäß § 171 a Abs. 1 Satz 3 SGB V wurde dabei die Kassenartzugehörigkeit Ortskrankenkasse (vgl. § 4 Abs. 2 SGB V) der früheren AOK Niedersach s en aufrechterhalten. Die Vereinigung hat nach § 171 a Abs. 1 Satz 3 iVm . § 144 Abs. 4 Satz 1 und Satz 2 SGB V dazu geführt, dass die IKK Niedersach s en und die frühere AOK Niedersachsen zum 1. April 2010 geschlossen wurden und die Beklagte als Rechtsnachfolgerin in deren 19 20 21 - 9 - 3 AZR 905/11 - 10 - Rechte und Pflichten eingetreten ist. Damit ist das Versorgungsverhältnis des Klä gers auf die Beklagte übergegangen. Die Beklagte ist seit dem 1. April 2010 Versorgungsschuldnerin des Klägers. bb) Die Beklagte hat die Rechtsverhältnisse der übernommenen Dienstor d- nungsangestellten einschließlich der im Ruhestand befindlichen ehemaligen Dienstordnungsangestellten zum 1. April 2010 durch die DO AOK geregelt. Hierzu war sie nach § 351 Abs. 1 RVO befugt . Die gesetzliche Ermächtigung in § 351 Abs. 1 RVO erstreckt sich nicht nur auf die Regelung der Arbeitsverhäl t- nisse von aktiven D ienstordnungsangestellte n, sondern auch auf die Recht s- verhältnisse der bereits im Ruhestand befindlichen Dienstordnungsangestellten (in diesem Sinne auch BAG 20. Febru ar 2008 - 10 AZR 440/07 - Rn. 13 ). Dies zeigt § 353 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 RVO . Danach ist i n der Dienstordnung auch zu regeln, unter welchen Bedingungen Ruhegehalt und Hinterbliebenenfürsorge gewährt werden. c ) Nach § 27 Abs. 1 DO AOK gelten für die Versorgung der Dienstor d- nungsangestellten die Vorschriften für Landesbeamte entsprechend. Demn ach richtet sich die Versorgung des Klägers seit dem 1. April 2010 nach den für die Versorgung der Beamten des Landes Niedersachsen geltenden Bestimmu n- gen. Für die Versorgung der Beamten des Landes Niedersachsen galt nach § 1 Abs. 3 des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes (NBesG) in der Fa s- sung vom 7. November 2008 bis zum Inkrafttreten des Niedersächsische n B e- amtenversorgungsgesetz es vom 17. November 2011 a m 1. Dezember 2011 ( Nds. GVBl. 2011 S. 422) das Beamtenversorgungsgesetz in seiner bis zum 31. August 2006 g eltenden Fassung v om 16. März 1999 (BGBl. I S. 322, 847, 2033) , zuletzt geän dert durch Art. 8 des Gesetze s vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818 ; im Folgenden: BeamtVG aF ) . Als ruhegehaltsfähige Dienstbezüge iSd. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Be amtVG aF waren seit dem 1. April 2010 allerdings nicht mehr die Grundgehalt ssätze nach der Anla ge IV zum Bundesbesoldung s- gesetz zugrunde zu legen (vgl. § 20 Abs. 2 Satz 2 BBesG in der Fassung vom 19. Juni 2009) , sondern nach § 12 Abs. 1 NB esG in der Fassun g vom 25. März 22 23 24 - 10 - 3 AZR 905/11 - 11 - 2009 die Grundgehaltssätze nach der Anlage 2 zum Niedersächsischen Beso l- dungsgesetz. 2. § 27 Abs. 1 DO AOK ist wirksam. Die Regelung verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. a) Die von der Krankenkasse erlassene Dienstordnung für die Dienstor d- nungsangestellten muss sich als autonomes Satzungsrecht im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften halten, andernfalls ist sie als sekundäre Rechtsquelle unwirksam (vgl. BAG 15. November 2001 - 6 AZR 382/00 - zu II 1 der Gründe mwN , BAGE 99, 348 ) . b) § 27 Abs. 1 DO AOK ist mit höherrangigem Recht vereinbar. Die Reg e- lung verstößt weder gegen Art. VIII § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Zweiten Gesetz es zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern vom 23. Mai 1975 (BGBl. I S. 1173) in der seit dem 5. Februar 2009 geltenden Fassung (BGBl. I S. 160; im Folgenden: 2. BesVNG) noch ge gen § 164 Abs. 2 SGB V. Das in Art. 33 Abs. 5 GG veran kerte Ali mentationsprinzip ist ebenso wenig verletzt wie die Grundsätze des Vertrauensschutzes. aa) Die Regelung in § 27 Abs. 1 DO AOK steht mit den gesetzlichen Vo r- gaben in Art. VIII des 2. BesVNG in Einklang . Entgegen der Auffassung des Klägers handelt es sich bei der Beklagten nicht um eine bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts im Bereich der Sozialversicherung , so n- dern um eine landesunmittelbare Körperschaft . Daher hat sie nach Art. VIII § 2 Abs. 1 Nr. 1 2. BesVNG die Versorg ung ihrer Dienstordnungsangestellten nach dem für Landesbeamte geltenden Recht zu regeln. (1) Nach Art. VIII § 1 Abs. 1 2. BesVNG haben bundesunmittelbare Kö r- perschaften des öffentlichen Rechts im Bereich der Sozialversicherung bei der Aufstellung ihrer D ienstordnungen den Rahmen des Bundesbesoldungsgese t- zes, insbesondere das für die Bundesbeamten geltende Besoldungs - und Ste l- lengefüge, einzuhalten (Nr. 1) und alle weiteren Geld - und geldwerten Leistu n- gen sowie die Versorgung im Rahmen und nach den Grundsä tzen der für die 25 26 27 28 29 - 11 - 3 AZR 905/11 - 12 - Bundesbeamten geltenden Bestimmungen zu regeln (Nr. 2) . Für landesunmi t- telbare Körperschaften des öffentlichen Rechts im Bereich der Sozialversich e- rung gilt dies gem äß Art. VIII § 2 Abs. 1 Nr. 1 2. BesVNG mit der Maßgabe, dass an die Stell e des für Bundesbeamte geltenden Rechts das für Landesb e- amte geltende Recht tritt. Hierbei handelt sich um zwingende gesetzliche Vo r- gaben, von denen der Sozialversi cherungsträger nicht - a uch nicht zug unsten der Dienstordnungsangestellten und Versorgungsem pfänger - abweichen darf (vgl. BAG 20. Febru ar 2008 - 10 AZR 440/07 - Rn. 16). (2) Die Beklagte ist eine landesunmittelbare und k eine bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts im Bereich der Sozialversicherung. Denn ihr regionaler Zuständigk eitsbereich erstreckt sich ausschließlich auf das Land Nie dersachsen. (a) Das 2. BesVNG regelt selbst nicht, unter welchen Voraussetzungen eine Körperschaft des öffentlichen Rechts im Bereich der Sozialversicherung bundesunmittelbar oder landesunmittelbar ist. Maßgeblich sind daher die ve r- fassungsrechtlichen Vorgaben des Art. 87 Abs. 2 GG. Nach Art. 87 Abs. 2 Satz 1 GG sind Sozialversicherungsträger bundesunmittelbare Körperschaften des öffentlichen Rechts, wenn sic h ihr Zuständigkeitsbereich über das Gebiet eines Landes hinaus erstreckt. Demgemäß sind Sozialversicherungsträger, d e- ren Zuständigkeitsbereich sich lediglich auf ein Bundesland erstreckt, lande s- unmittelbare Körperschaften. Eine Ausnahme hiervon enthält Ar t. 87 Abs. 2 Satz 2 GG . Danach werden Sozialversicherungsträger, deren Zuständigkeitsb e- reich sich zwar über das Gebiet eines Landes, aber nicht über mehr als drei Länder hinaus erstreckt, abweichend von Art. 87 Abs. 2 Satz 1 GG als lande s- unmittelbare Körpe r schaften des öffentlichen Recht s geführt, wenn das au f- sichtsführende Land durch die beteiligten Länder bestimmt ist. (b) Der Zuständigkeitsbereich iSd. Ar t. 87 Abs. 2 GG ist räumlich gemeint und nach dem Gebiet zu beurteilen, innerhalb dessen die für die jeweils rel e- vante Sozialversicherung maßgeblichen Anknüpfungspunkte bestehen (so b e- reits BSG 16. Dezember 1965 - 3 RK 33/62 - BSGE 24, 171) . Nicht maßgeblich ist hingegen, wohin die Versicherungsleistungen erbracht werden (BVerwG 30 31 32 - 12 - 3 AZR 905/11 - 13 - 17. Juli 2010 - 6 PB 6/10 - Rn.11 ; Ibler in Maunz/Dürig Komm. z. GG Stand Mai 2013 Art. 87 Rn. 211 ) . F ür Ortskrankenkassen ist nach § 143 Abs. 1 SGB V die abgegrenzte Region maßgeblich, für die die Ortskranken kasse besteht. Nach § 143 Abs. 2 SGB V kann die Landesregierung die Abgrenzung durch Recht s- verordnung regeln . Länderübergreifende Regionen können gemäß § 143 Abs. 3 SGB V durch Staatsvertrag der betroffenen Länder gebildet werden. Die regi o- nale Zuständigkeit der Ortskrankenkassen wird durch den Errichtungsakt ko n- st i tutiv bestimmt und nach § 194 Abs. 1 Nr. 2 SGB V in der Satzung der Ort s- krankenkasse deklaratorisch wiedergegeben (vgl. Krauskopf/Baier SozKV Stand Septe mber 2013 § 143 SGB V Rn. 5). Die so festgelegte und in der Sa t- zung wiedergegebene Region bildet den Zuständigkeitsbereich der Ortskra n- kenkasse iSd . Art. 87 Abs. 2 GG . (c) Danach handelt es sich b ei der Beklagten um eine landesunmittelbare Körperschaft d es öffentlichen Rechts . Denn die Beklagte besteht nach § 143 Abs. 1 und Abs. 2 SGB V nur für die abgegrenzte Region des Landes Niede r- sachsen. (aa) Die n iedersächsische Landesregierung hat gemäß § 143 Abs. 2 Satz 1 SGB V durch Verordnung vom 15. Oktober 1993 (Nds. GVBl. Nr. 29/1993 S. 455) geregelt, dass die abg eg renzte Region für Ortskrankenkassen iSd. § 143 Abs. 1 SGB V das Land Niedersachsen ist. Dementsprechend ist in § 1 Abs. 2 der Satzung der Beklagten bestimmt, dass sie die Region des Lande s Niedersachsen umfasst. Der maßgebliche Zuständigkeitsbereich der Beklagten beschränkt sich daher auf das Land Niedersach s en. (bb) Entgegen der Ansicht des Klägers ist unerheblich, dass der Beklagten aufgrund der Vereinigung mit der IKK Niedersachsen au ch Mitglieder angeh ö- ren, die ihren Wohnort in anderen Bundesländern haben. Dies ist eine Recht s- folge der Vereinigung der IKK Niedersachsen mit der früheren AOK Niede r- sachsen. N ach § 171 a Abs. 1 Satz 3 iVm. § 144 Abs. 4 Satz 2 SGB V sind durch die Vereinigu ng alle Mitgliedsverhältnisse der IKK Niedersachsen auf die Beklagte übergegangen . Der Übergang der Mitgliedsverhältnisse führt nicht dazu, dass die Beklagte auch für diejenigen Regionen zuständig ist , in denen 33 34 35 - 13 - 3 AZR 905/11 - 14 - die Wohnorte der übernommenen Mitglieder lieg en . Nach der gesetzlichen R e- gelung in § 143 Abs. 1 und Abs. 2 SGB V kommt es für den Zuständigkeitsb e- reich der Beklagten lediglich auf die durch Rechtsverordnung der Niedersächs i- schen Landesregierung bestimmte Region an, für die sie besteht. Der Wohn - oder Beschäftigungsort ihrer Mitglieder ist für die regionale Zuständigkeit der Beklagten dagegen unerheblich . Dieser hat nur Bedeutung für das allgemeine Kassenwahlrecht der Versicherungspflichtigen bzw. - berechtigten (vgl. § 173 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB V) . (cc) Der Einwand de r Revision, auch Mitglieder aufzunehmen, die ihren Wohn - oder Beschäftigungsort auße r- halb des Landes Niedersachsen haben, führt zu keiner anderen Beurteilung. Nach § 173 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SG B V können Versicherungspflichtige und - berechtigte grundsätzlich nur die Ortskrankenkasse ihres Beschäftigungs - oder Wohnorts wählen. Etwaige Verstöße der Beklagten gegen diese gesetzl i- chen Vorgaben würden an der räumlichen Zuständigkeit der Beklagten für die Region des Landes Niedersachsen nichts ändern. Sie könnten lediglich Ma ß- nahmen der zuständige n Aufsichtsbehörde nach § 87 Abs. 1 Satz 2, § 89 SGB IV zu r Folge haben . (d ) Der Zuständigkeitsbereich der Beklagten erstreckt sich auch nicht de s- halb über das Land Niedersachsen hinaus, weil § 1 Abs. 4 der Satzung der IKK Niedersach sen eine Öffnungsklausel iSd. § 173 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 SGB V enthielt und die Öffnung nach § 173 Abs. 2 Satz 3 SGB V unwiderruflich ist. (aa) Der Gesetzgeber hat den Innungs - und Betriebskra nkenkassen mit § 173 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 SGB V das Recht eingeräumt, anstelle der betriebs - bzw. innungsbezogenen Zuständigkeit nach § 173 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB V eine regionale Zuständigkeit nach Maßg abe des § 173 Abs. 2 Satz 2 S GB V zu bestimmen. Die Regelung ermöglicht es den Innungs - und Betriebskrankenka s- sen , sich uneingeschränkt am Wettbewerb mit den Orts - und den Ersatzkra n- kenkassen zu beteiligen (vgl. Krauskopf/Bai er SozKV Stand September 2013 § 173 SGB V Rn. 13) . Eine in d er Satzung der In nungs - oder Betriebskranke n- kasse enthaltene Öffnungsklausel iSd. § 173 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 SGB V kann 36 37 38 - 14 - 3 AZR 905/11 - 15 - nicht widerrufen werden (§ 173 Abs. 2 Satz 3 SGB V) . Im Fall einer nicht ka s- senartübergreifenden Vereinigung von Innungs - oder Betriebskr ankenkasse n bleibt die neu gebildete Innungs - oder Betriebskrankenkasse nach § 173 Abs. 2 Satz 4 SGB V auch dann geöffnet , wenn eine der beiden vereinigten Kassen nicht geöffne t war. (bb) § 173 Abs. 2 Satz 4 SGB V greift vorliegend nicht. Eine direkte Anwe n- dung der Norm scheidet aus, da es sich bei der Beklagten nicht um eine B e- triebs - oder Innungskrankenkasse , sondern um eine Ortskrankenkasse handelt. Auch eine entsprechende Anwendung der Regelung kommt nicht in Betracht. Die Regelung in § 173 Abs. 2 S atz 4 SGB V soll verhindern, dass die Öffnung einer Betriebs - oder Innungskrankenkasse durch Vereinigung mit einer nicht geöffneten Krankenkasse rückgängig gemacht werden kann (vgl. BT - Drucks . 15/1525 S. 137) . Der Schutzzweck der Regelung greift damit nur, wenn die aus der Vereinigung entstandene Kasse eine betriebs - oder innung s- bezogene Zuständigkeit iSd. § 1 73 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB V aufweisen kann. Dies ist bei der Vereinigung einer Innungskrankenkasse mit einer Ortskranke n- kasse zu einer Ort s krankenkas se - wie hier - indes nicht der Fall. Die Zustä n- digkeit der Ortskrankenkasse bestimmt sich gemäß § 143 Abs. 1 SGB V nach der Region, für die sie besteht. Damit kann sie ohne Rücksicht auf die Innungs - oder Betriebszugehörigkeit von allen Versicherungspflic ht igen und - berechtigten gewählt werden, die in der Region ihren Wohn - oder Beschäftigungsort haben. Einer Öffnung bedarf es daher nicht, sie besteht ohnehin. bb) § 27 Abs. 1 DO AOK verstößt auch n icht gegen § 164 Abs. 2 SGB V. Die Norm ist bei einer Vere inigung von Krankenkassen weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar. Nach § 164 Abs. 2 SGB V bleiben die Versorgungsansprüche der am Tag der Auflösung oder Schließung einer Innungskrankenkasse vorhandenen Versorgungsempfänger unberührt. Die Regelung bezieht sich nur auf die Aufl ö- sung der Innungskrankenkasse durch zustimmenden Mehrheitsbeschluss des Verwaltungsrats nach § 162 SGB V oder ihre Schließung durch die Aufsicht s- behörde nach § 163 SGB V, nicht jedoch auf die Schließung einer vereinigten 39 40 41 - 15 - 3 AZR 905/11 - 16 - Kranke nkasse nach § 144 Abs. 4 Satz 1 SGB V. Dies zeigen sowohl die syst e- matische Stellung von § 164 Abs. 2 SGB V hinter den §§ 162, 163 SGB V als auch der weitere Regelungszusammenhang in § 164 Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 5 SGB V. Bei der Auflösung oder Schließung einer Innungskrankenkasse nach §§ 162, 163 SGB V bleibt der bisherige Versorgungsschuldner zwar erhalten; a b dem Zeitpunkt der Schließung oder Auflösung wandelt sich die Krankenka s- se jedoch in eine Innungskrankenkasse in Abwicklung um (vgl. § 155 Abs. 1, § 164 Abs. 1 Satz 1 SGB V) . Die Rechtsfä higkeit der Innungskrankenkasse in Abwicklung als Körperschaft des öffentlichen Rechts bleibt solange bestehen, bis die Abwicklung vollständig beendet ist (vgl. Mühlhausen in Be cker/Kingreen SGB V 3. Aufl. § 155 Rn. 1 4) . Vor diesem Hintergrund enthält § 164 Ab s. 2 SGB V lediglich eine - aus Sicht des Gesetzgebers notwendige - über die rechtlichen Folgen der Schließung oder Auflösung nach §§ 162, 163 SGB V (vgl. BT - Dr uck s. 11/2237 S. 212) . Demgegenüber hat der Gesetzgeber für den Fall einer Vereinigung von K rankenkassen ausdrücklich angeordnet, dass die fusionierten Kassen mit dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Vereinigung geschlossen sind und die neue Krankenkasse in die Rechte und Pflichten der bisherig en Krankenkassen eintritt ( § 144 Abs. 4 Satz 1 und Satz 2, § 150 Abs. 1 und Abs. 2, § 160 Abs . 1 , § 168 a Abs. 1, § 171 a Abs. 1 Satz 3 SGB V ) . Zu den Pflichten der bisherigen Kranke n- kassen gehören auch die Versorgungsverpflichtungen gegenüber ihren Verso r- gungsempfängern. Da diese bei einer Vereinigung von Krankenkassen im W e- ge der Gesamtrechtsnachfolge auf die neu gegründete Kasse übergehen , b e- steht über deren weiteres rechtliches Schicksal kein Klarstellungsbedarf. cc) Die in § 27 Abs. 1 DO AOK angeordn ete Anwendbarkeit der für die B e- amten des Landes Niedersachsen geltenden Vorschriften verstößt nicht gegen das Alimentationsprinzip. (1) Das auf Art. 33 Abs. 5 GG beruhende Alimentationsprinzip gilt für Dienstordnungsangestellte zwar nicht unmittelbar, d a diese trotz der weitg e- henden Annäherung ihrer Rechtsverhältnisse an das Beamtenrecht keine B e- amte, sondern privatrechtliche Angestellte sind. Für die Beurteilung der Ang e- 42 43 44 - 16 - 3 AZR 905/11 - 17 - messenheit ihrer Bezüge gelten diese Grundsätze jedoch entsprechend, weil die Rechts verhältnisse der Dienstordnungsangestellte n nach den gesetzlichen Vorgaben trotz der Statusunterschiede materiell weitgehend so auszugestalten sind wie Beamtenverhältnisse ( vgl. BAG 22. J uli 2010 - 6 AZR 82/09 - Rn. 19; 30. August 2005 - 3 AZR 391/04 - zu B II 3 a der Gründe; 15. November 2001 - 6 AZR 382/00 - z u II 1 der Gründe, BAGE 99, 348 ) . Dienstordnungen, die dagegen verstoßen, sind daher unwirksam (vgl. BAG 15. November 2001 - 6 AZR 382/00 - zu II der Gründe , aaO ) . (2) D as Alimentationsprinzip verpflichtet den Dienstherrn, den Beamten und seine Familie lebenslang angemessen zu alimentieren und ihm nach se i- nem Dienstrang, nach der mit seinem Amt verbundenen Verantwortung und nach Maßgabe der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit e ntsprechend der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Entwicklung und des allgemeinen Lebensstandards einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren (vgl. BVerfG 2. Oktober 2007 - 2 BvR 1715/03, 2 BvR 1716/03, 2 BvR 1717/03 - Rn. 30, BVerfGK 12, 25 3; 19. September 2007 - 2 BvF 3/02 - Rn. 70, BVerfGE 119, 247; 6 . März 2007 - 2 BvR 55 6/04 - Rn. 64, BVerfGE 117, 330 ) . Art. 33 Abs. 5 GG gilt nicht nur für die Besoldung während der aktiven Dienstzeit, sondern auch für die Versorgung während des Ruh e- standes und nach dem Ableben (vgl. BVerwG 19. Dezember 2002 - 2 C 34.01 - BVerwGE 117, 305). Das bedeutet, dass auch die Alters - und Hinte r- bliebenenversorgung so zu bemessen ist, dass sie einen angemessenen L e- bensunterhalt garantiert ( BAG 19. Juni 2012 - 3 AZR 558/10 - Rn. 37). (3) Danach verstößt die in § 27 Abs. 1 DO AOK angeordnete Anwendba r- keit der für die Beamten des Landes Niedersachsen geltenden Vorschriften nicht gegen das Alimentationsprinzip. Das Ruhegehalt des Klägers ist so b e- messen, dass es ei nen angemessenen Lebensunterhalt garantiert. Gegenteil i- ges macht der Kläger nicht geltend. Zwar führt die Anwendung der für die ni e- dersächsischen Beamten geltenden Regelungen dazu, dass das Ruhegehalt des Klägers ab dem 1. April 2010 geringfügig niedriger ist als nach dem für Bundesbeamte geltenden Recht. Das Alimentationsprinzip gewährleistet indes 45 46 - 17 - 3 AZR 905/11 - 18 - nicht, dass Versorgungsbezüge nicht gekürzt werden dürfen, sondern nur, dass ein Anspruch auf eine angemessene Versorgung besteht. dd) § 27 Abs. 1 DO AOK bege gnet auch i m Hinblick auf den rechtsstaatl i- chen Grundsatz des Vertrauensschutzes keinen Bedenken. Der Kläger konnte als Dienstordnungsangestellte r einer Körperschaft des öffentlichen Rechts im Bereich der Sozialversicherung a ngesichts der seit dem 1. Juli 1975 gültigen Regelungen in Art. VIII § 1 und § 2 2. BesVNG nicht schutzwürdig darauf ve r- trauen, dass sich seine Versorgung stets nach Bundesrecht richten würde. Die bloße allgemeine Erwartung, das geltende Recht werde zukünftig unverändert fortbestehen, g enießt, s oweit nicht besondere - vorliegend nicht ersichtl i- che - Momente der Schutzwürdigkeit hinzutreten, keinen besonderen verfa s- sungsrechtlichen Schutz (vgl. BVerfG 7. Juli 2010 - 2 BvR 748/05, 2 BvR 753/05, 2 BvR 1738/05 - Rn. 46, BVerfGE 127, 61) . II . D er Kläger hat auch keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte ihm ab April 2010 Beihilfeleistungen nach den für Bundesbeamte geltenden Vorschri f- ten gewährt. 1. Die Beklagte wendet zu Recht nach § 20 Abs. 1 Buchst . e) DO AOK ab Juli 2010 auf ihre Dienst ordnungsangestellten und die Versorgungsempfänger die für die Beamten des Landes Niedersachsen geltenden Beihilfevorschriften an. Da die Beklagte eine landesunmittelbare Körperschaft ist, steht § 20 DO AOK mit Art. VIII § 2 Abs. 1 Nr. 1 2. BesVNG im Einklang. Nach dem ni e- dersächsischen Beihilferecht sind Aufwendungen für Wahlleistungen nicht be i- hilfefähig. Der Ausschluss der Beihilfefähigkeit dieser Aufwendungen verstößt weder gegen das Alimentationsprinzip noch verletzt die Beklagte damit ihre Für sorgepflicht gegenüber den Dienstordnungsangestellte n. Auch der Grun d- satz des Vertrauensschutzes steht dem Wegfall der Beihilfefähigkeit von Wah l- leistungen nicht entgegen. a) Durch den Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Wahlleistungen verstößt die Beklagte nicht gegen ihre Fürsorgepflicht. 47 48 49 50 - 18 - 3 AZR 905/11 - 19 - a a) D ie Gewährung von Beihilfen findet ihre Grundlage in der Fürsorg e- pflicht des Dienstherrn. Der Dienstherr muss Vorkehrungen dafür treffen, dass der amtsangemessene Lebensunterhalt des Beamten bei Eintritt besonderer finanzieller Belastungen durch Krankheits - , Geburts - oder Todesfälle nicht g e- fährdet wird. Ob er dieser Pflicht über eine entsprechende Bemessung der Dienstbezüge, über Sachleistungen, Zuschüsse oder in sonst geeigneter Weise Genüge tut , bleibt von Verfassungs wegen seiner Entscheidung überlassen. Entscheidet sich der Dienstherr, seiner Fürsorgepflicht durch die Eigenvorsorge des Beamten ergänzende Beihilfen nachzukommen, so muss er sicherstellen, dass der Beamte nicht mit erheblichen Au fwendungen belastet bleibt, die er auch über eine ihm zumutbare Eigenvorsorge nicht absichern kann. Der Dienstherr darf somit die Beihilfe - da er sie als eine die Eigenvorsorge ergä n- zende Leistung konzipiert hat - nicht ohne Rücksicht auf die vorhandenen Ve r- sicherungsmöglichkeiten ausgestalten. Eine in Ergänzung der zumutbaren E i- genvorsorge lückenlose Erstattung jeglicher Aufwendungen verlangt die Fü r- sorgepflicht dagegen nicht (BVerfG 27. September 2011 - 2 BvR 86/11 - Rn. 10 mwN) . b b) Selbst wenn zugunst en des Klägers davon auszugehen sein sollte, dass diese für Beamte geltenden Grundsätze uneingeschränkt auch auf Dienstordnungsangestellte übertragbar sind, läge kein Verstoß der Beklagten gegen ihre Fürsorgepflicht vor. Die Fürsorgepflicht gebietet nur, a ngemessene Beihilfen zu den im Krankheitsfall notwendi gen Aufwendungen - d h. bei einem Krankenhausaufenthalt zu einer als vollwertig anzusehenden stationären B e- handlung - zu gewähren. Dem ist genügt, wenn - wie vorliegend - für die allg e- meinen Krankenhausleistungen nach § 2 Abs. 2 der Verordnung zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (Bundespflegesatzverordnung) Beihilfe ge währt wird (vgl. für Beamte BVerfG 7. November 2002 - 2 BvR 1053/98 - zu C I 2 a aa der Gründe , BVerfGE 106, 225 ). D em Dienstordnungsangestellte n muss als Krankenhausversorgung nicht mehr gewährleiste t werden als das, was nach der Bundespflegesatzverordnung den Mitgliedern der gesetzlichen Krankenve r- sicherung entsprechend dem Inhalt ihrer versicherungsrechtlichen Ansprü che als medizinisch gebotene Behandlung garantiert wird. Er kann daher ohne Ve r- 51 52 - 19 - 3 AZR 905/11 - 20 - stoß gegen die Fürsorgepflicht darauf verwiesen werden, entweder auf die I n- anspruchnahme von Wahlleistungen zu ver zichten (vgl. für Beamte BVerfG 7. November 2002 - 2 BvR 1053/ 98 - zu C I 2 a aa und bb der Gründe , aaO ) oder - wenn eine zusätzli che Eigenv orsorge durch Abschluss einer ergänze n- den Krankenversicherung wie im Fall des Kläger s nicht möglich ist - die durch die Inanspruchnahme von Wahlleistungen entstehenden Aufwendungen selbst zu tragen . b) Das Alimentationsprinzip wird dadurch nicht verletzt. Der Dienstherr hat in Konkretisierung seiner Fürsorgepflicht nur Vorke h- rungen zur Abdeckung der Kosten einer medizinisch erforderlichen Behandlung im K rankheitsfall - unter Berücksichtigung zumutbarer Eigenvorsorge - zu tre f- fen . G enügt - wie vorliegend - die Ausgestaltung der Beihilfe auch nach Wegfall der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für stationäre Wahlleistungen diesen Anforderungen, so kann eine verfassungswidrige Lücke in der amtsangeme s- senen Alimentation nicht entstehen (BVerfG 7. November 2002 - 2 BvR 1053/98 - zu C I 2 b aa der Gründe, BVerfGE 106, 225) . Ein Dienstordnung s- angestellter , der weiter Wahlleistungen in Anspruch nehmen will, muss f ür die dadurch entstehenden Kosten selbst aufkommen. Die so begründeten finanzie l- len Einbußen sind nur die Kehrseite seiner Freiheit, seine Dienstbezüge so zu verwenden, wie er möchte (vgl. nur BVerfG 7. No vember 2002 - 2 BvR 1053/98 - aaO ) . c) Auch ein Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes ist nicht gegeben. Der Kläger konnte nicht schutzwürdig darauf vertrauen, dass ihm für Wahlleistungen zukünftig stets Beihilfe gewährt wird. Der Wegfall der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Wahll eistungen bei stationärer Behan d- lung entspricht der ergänzenden Funktion der Beihilfe (vgl. BVerfG 7. No vember 2002 - 2 BvR 1053/98 - zu C I II der Gründe , BVerfGE 106, 225 ) . 2. Soweit der Kläger geltend ge macht hat , er habe auf Veranlassung se i- nes damali gen Arbeitgebers keine private Krankenversicherung ab geschlossen, sondern die Teilkostenerstattung nach § 14 Abs . 1 SGB V in Anspruch geno m- 53 54 55 56 - 20 - 3 AZR 905/11 men und es sei ihm deshalb infolge seines Gesundheitszustands nicht mehr möglich, die nicht von der Beihilfe umfasste n Aufwendungen für Wahlleistungen durch eine private Versicherung abzudecken, vermag dies ebenfalls keine Ve r- pflichtung der Beklagten zu begründen, dem Kläger ab April 2010 Beihilfelei s- tungen nach den für Bundesbeamte geltenden Vorschriften zu gewähren . Se lbst wenn die Rechtsvorgängerin der Beklagten den Kläger pflichtwidrig dazu veranlasst haben sollte, von der Wahlmöglichkeit der Teilkostenerstattung nach § 14 Abs. 1 SGB V Gebrauch zu machen, könnte dies allenfalls Schadense r- satzanspr üche begründen. Diese sind indes nicht streitgegenständlich. C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Gräfl Schlewing Ahrendt Schmalz Schultz 57
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