Bundesarbeitsgericht 3 . Senat Urteil vom 21. Januar 2014 - 3 AZR 946/11 - I. Arbeitsgericht Braunschweig Urteil vom 9. März 2011 - 7 Ca 507/10 B - II. Landesarbeitsgericht Niedersachsen Urteil vom 1. November 2011 - 3 Sa 607/11 B - F ür die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort e : DO - Angestellte - Versorgung bei Fusion von Krankenkassen Gesetz e : GG Art. 33 Abs. 5, Art. 87 Abs. 2; RVO § 351 Abs. 1, § § 352, 353 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, § 354 Abs. 1, § 357 Abs. 3, § 358; Niedersächsisches Besol dungsgesetz (NBesG) in der Fassung vom 7. November 2008 § 1 Abs. 3; NBesG in der Fassung vom 25. März 2009 § 12 Abs. 1, Anlage 2; Beamtenversorgungsgesetz in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung § 5 Abs. 1 Satz 1 N r. 1; Bundes besoldungsgesetz in der Fassung vom 19. Juni 2009 § 20 Abs. 2 Satz 2, Anlage IV; Zweites Gesetz zur Vereinheitli chung und Neuregelung des Besol dungsrechts in Bund und Ländern vom 23 . Mai 1975 in der Fassung vom 5. Februar 2009 (2. BesVNG) Art. VIII § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 Nr. 1; SGB IV § 87 Abs. 1 Satz 2, § 89; SGB V § 4 Abs. 2, § § 143, 144 Abs. 4, § 150 Abs. 1 und Abs. 2, § 155 Abs. 1, § 160 Abs. 1, §§ 162, 163, 164, 168 a Abs. 1, § 171 a Abs. 1, § 173 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 3 und 4, § 173 Abs. 2 Satz 2 bis 4, § 194 Abs. 1 Nr. 2; ZPO § 256 Abs. 1 Leitsätze: keine Hinweis des Senats: Teilweise Parallelentscheidung zu führender Sache - 3 AZR 860/11 - - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 3 AZR 946/11 3 Sa 607/11 B Landesarbeitsgericht Niedersachsen Im Namen des Volkes! Verkündet am 21. Januar 2014 URTEIL Kaufhold , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, pp. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der Beratung vom 21. Januar 2014 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesarbeitsgericht Gräfl, die Richterinnen am Bundesarbeitsgericht Dr. Schlewing und Dr. Ahrendt sowie die ehrenamtlichen Richter Schmalz und Schultz für R echt erkannt: - 2 - 3 AZR 946/11 - 3 - Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesa r- beitsgerichts Niedersachsen vom 1. November 2011 - 3 Sa 607/11 B - wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten darüber, nach welchen Vorschriften sich die Ve r- sorgungsbezüge des Klägers berechnen. Der Kläger war seit dem 24. Juli 1980 als Dienstordnungsangestellter bei der Innungskrankenkasse (im Folgenden: IKK) B beschäftigt. Nach § 5 des Anste llungsvertrags vom 2 . September 1980 war die Dienstor d nung dem Ve r- trag als Anlage beigefügt . Die IKK B vereinigte sich in der Fo l gezeit mit anderen Innungskrankenkassen zur IKK S (im Folgenden: IKK S ) . Die IKK S und der Kläger schlossen am 22. Nac h § 2 des Nachtrags la u tet: § 2 Besoldung Die Besoldung erfolgt nach der Besoldungsgruppe A 11 D ie IKK S fusionierte z um 1. Januar 2004 mit we i t e ren I n nung s kra n- kenkassen zur IKK Niedersachsen. In der zum 1. Januar 2004 in Kraft g e tret e- nen Satzung der IKK Niedersachsen hieß es auszugswe i se: § 1 Name, Sitz, Bezirk und Gliederung der IKK (1) Die IKK führt den Namen: Innungskrankenkasse Niedersachsen - Kurzform: IKK Niedersachsen (2) Sitz der IKK Niedersach s en ist: 1 2 3 - 3 - 3 AZR 946/11 - 4 - Hannover (3) Der Bezirk der IKK erstreckt sich auf die Bezirke der im Anhang 1 benannten Innungen. (4) Außerdem können nach § 173 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 SGB V Versicherungspflichtige und Versicherung s- berechtigte die IKK Niedersachsen wählen. Dies gilt für alle Regionen im Sinne des § 143 Abs. 1 SGB V, in denen Mitgliedsbetriebe oder deren u n- selbständige Betriebsteile der im Anhang 1 zu A b- satz 3 genannten Trägerinnungen ihren Sitz haben. (5) Der Bereich der IKK Niedersachsen erstreckt sich auf die Regionen: - Niedersachsen, - Sachsen - Anhalt, - Thüringen, - Hamburg, - Bremen, - Westfalen - Lippe, - Bayern, - Hessen. Die mit Wirkung zum 1. April 2004 in Kraft getretene Dienstordnung der IKK Niedersachsen ( i m Folgenden : DO IKK) bestimmte ua.: § 1 Geltungsbereich (1) Diese Dienstordnung regelt die Rechts - und allg e- meinen Dienstverhältnisse der Angestellten auf L e- benszeit. § 20 Anpassung an beamtenrechtliche Vorschriften (1) Soweit ni cht durch besondere gesetzliche Vorschri f- ten oder in dieser Dienstordnung etwas anderes b e- stimmt ist, gelten für die Angestellten und für die Versorgungsempfänger entsprechend oder sinng e- mäß die jeweiligen Vorschriften für Bundesbeamte 4 - 4 - 3 AZR 946/11 - 5 - über e) die Rechte des Beamten, § 21 Geld - und geldwerte Leistungen (1) Neben der Besoldung (§ 7) und der Aufwandsen t- schädigung (§ 11) werden Geld - und geldwerte Lei s- tungen im Rahmen und nach den Grundsätzen der für die Bundesbeamten geltenden Bestimmungen gewährt. § 28 Versorgung Für die Versorgung gelten die Vorschriften für Bundesb e- amte entsprechend. Der Kläger wurde mit Ablauf des 31. März 2005 von der IKK Niede r- sachsen in den einstweiligen Ruhestand versetzt. S eit dem erhielt er von der IKK Niedersachsen ein monatliches Ruhegehalt, das nach den Vorschriften für Bundesbeamte ermittelt wurde und zuletzt 1.416,80 Euro brutto betrug. D ie IKK Niedersachsen vereinigte sich zum 1. April 2010 mit der AOK Niedersachsen zur Beklagten. Die Vereinigung wurde vom Bundesversich e- rungsamt und vom Niedersächsischen Ministerium für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit im März 2010 genehmigt. Die am 1. April 2010 in Kraft getret e- ne Satzung der Beklagten lautet auszugsweise: § 1 Name, Sitz und Bezirk (1) Di e Krankenkasse führt den Namen AOK - Die G e- s undheitskasse für Niedersachsen (im Folgenden AOK). (2) Die AOK umfasst die Region des Landes Niede r- sachsen; sie hat ihr en Sitz in Hannover (Direktion) . 5 6 - 5 - 3 AZR 946/11 - 6 - In der mit Wirkung zum 1. April 2010 in Kraft getretenen Dienstordnung der Beklagten (im Folgenden: DO AOK) ist ua. Folgendes bestimmt: § 1 Geltungsbereich Diese Dienstordnung regelt die Rechts - und allgemeinen Dienstverhältnisse der Angestellten auf Lebenszeit (§§ 5 bis 18). § 20 Anpassung an beamtenrechtliche Vorschriften (1) Soweit nicht durch besondere gesetzliche Vorschri f- ten oder in dieser Dienstordnung etwas anderes b e- stimmt ist, gelten für die Angestellten und für die Versorgungsempfänger entsprechend oder sinng e- mäß die jeweiligen Vorschriften für Landesbeamte über e) die Rechte des Beamten, § 27 Versorgung (1) Für die Versorgung gelten die Vorschriften für La n- desbeamte entsprechend. Die Beklagte gewährt dem Kläger seit April 2010 ein Ruhegehalt nach den für Beamte des Landes Niedersachsen geltenden Vorschriften iHv. 1.352,72 Euro brutto monatlich. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte müsse ihm auch nach dem 1. April 2010 ein Ruhegehalt nach den für Bundesbeamte geltenden Vorschriften gewähren. Bei der Beklagten handele es sich um eine bundesu n- mittelbare Körperschaft iSd. Art. 87 Abs. 2 GG. Da sie die Mitglieder der IKK Niedersachsen mit Wohnorten außerhalb Niedersachsens übernommen habe , erstrecke sich ihr Zuständigkeitsbereich - ebenso wie zuvor derjenige der IKK Niedersachsen - auf mehr als drei Bundesländer. Die Regelung in § 173 Abs. 2 7 8 9 - 6 - 3 AZR 946/11 - 7 - Satz 4 SGB V , nach der bei einer Vereinigung von Innungs - oder Betriebskra n- kenkasse n die in der Satzung enthaltene Öffnungsklausel auch für die vereini g- te Krankenkasse gelte, greife auch bei der Fusion einer Innungs - mit einer Ortskrankenkasse. Zudem fo lge die Verpflichtung der Beklagten , das Verso r- gungsrecht des Bundes anzuwenden , aus § 164 Abs. 2 SGB V. Die Beklagte schulde ih m daher für die Zeit von April bis Okto ber 2010 rückständiges Ruh e- gehalt iHv. 232,82 Euro . Der Kläger hat beantragt , 1. die Beklagte zur verurteilen, an ihn 232,82 Euro z u- züglich Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen , 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, g e- genüber dem Kläger Versorgungsleistungen nach Maßgabe der für Bundesbeamte geltenden Vorschri f- ten zu erbringen . Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Anträge weiter. Die Beklagte beantragt die Revision zurückzuwe i- sen. Entscheidungsgründe Die Revision des Klägers ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben die Klage zu Recht abgewiesen. I. Die Klage ist zulässig. Dies gilt auch für den Feststellu ngsantrag. Die Voraussetzungen des § 256 Abs. 1 ZPO sind erfüllt. 10 11 12 13 14 - 7 - 3 AZR 946/11 - 8 - Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann auf die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde. Der Kläger begehrt mit dem Antrag zu 2. die Fes t- stellung der Verpflichtung der Beklagten, die Versorgungsleistungen nach Ma ß- gabe der für Bundesbeamte geltenden Vorschriften zu erbringen. Der Antrag betrifft ein Rechtsverhältnis, nämlich den Umfang der Leistungspflicht der B e- klagten. Da hierüber zwischen den Parteien Streit besteht, hat der Kläger auch ein Interesse an alsbaldiger gerichtlicher Feststellung (vgl. etwa BAG 19. Juni 2012 - 3 AZR 289/10 - Rn. 19). Der Vorrang der Leistungsklage steht der Zu lässigkeit des Festste l- lungsantrags nicht entgegen. Ein Feststellungsinteresse ist gegeben, wenn auf diesem Weg eine sachgemäße einfache Erledigung der auftretenden Strei t- punkte zu erreichen ist und prozesswirtschaftliche Erwägungen gegen einen Zwang zur Leistungsklage sprechen (vgl. BAG 19. Juni 2012 - 3 AZR 289/10 - Rn. 20). Dies ist vorliegend der Fall. II . Die Klag e ist jedoch unbegründet. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, de m Kläger Versorgungs leistungen nach den für Bundesbeamte geltenden Vorschriften zu gewähren. Seit dem 1. April 2010 gelten nach § 27 Abs. 1 DO AOK für die Versorgung des Klägers die Vorschriften für Landesbeamte en t- sprechend. Die Beklagte hat das Ruhegehalt des Klägers daher zu Recht nach dem niedersächsischen Landesrecht berechnet. Damit steht dem Kläger ab April 2010 lediglich das von der Beklagten gewährte mo natliche Ruhegehalt iHv . 1.352,72 Euro brutto zu , so dass die Beklagte dem Kläger kein rückständ i- ges Ruhegehalt für die Zeit von April bis Oktober 2010 iHv. 232,82 Euro schu l- det . 1. Die Versorgung des Klägers richtet sich seit dem 1. April 2010 nicht mehr nach § 28 DO IKK, der auf die Vorschriften für Bundesbeam te verwies, sondern nach § 27 DO AOK. Danach gelten für die Versorgung des Klägers die Vorschriften für die Beamten des Lande s Niedersachsen entsprechend. 15 16 17 18 - 8 - 3 AZR 946/11 - 9 - a) Da der Kläger als Dienstordnungsangestellte r bei einer gesetzlichen Krankenkasse beschäftigt war, wird sein Arbeits - und Versorgungs verhältnis durch die Dienstordnung normativ geregelt ( §§ 351, 352 , 358 RVO ). Die diens t- ordnungsmäßig Angestellten der Sozialversicherungsträger sind zwar weder Beamte noch haben sie einen öffentlich - rechtlichen Status. Dies ändert aber nichts daran, dass ihr Angestelltenverhältnis weitgehend öffentlich - rechtlich ausgestaltet ist. Die Diensto rdnungen der Sozialversicherungsträger sind dem öffen tlichen Recht angehöriges, aufg rund gesetzlicher Ermächtigung erlass e- nes autonomes Satzungsrecht ( BAG 30. August 2005 - 3 AZR 391/04 - zu B II 1 der Gründe; 22. Juli 2010 - 6 AZR 82/09 - Rn. 11; 15. November 2001 - 6 AZR 382/00 - zu II 1 der Gründe, BAGE 99, 348 ) . Es gestaltet normativ und zwi n- gend die Arbeitsverhältnisse der Angestellten, die der Dienstordnung unterwo r- fen sind. Der nach § 354 Abs. 1 RVO abzuschließende schriftliche Arbeitsve r- trag unterst ellt die Angestellten der Dienstordnung. Sobald der Vertrag g e- schlossen ist, wirkt die Dienstordnung in ihrer jeweiligen Fassung gesetze s- gleich auf das Dienstverhältnis ein (vgl. BAG 30. August 2005 - 3 AZR 391/04 - zu B II 1 der Gründe; 22. Juli 2010 - 6 AZR 82/09 - Rn. 11) . b) Danach gilt für die Versorgung des Klägers seit dem 1. April 2010 nicht mehr § 28 DO IKK, sondern § 27 DO AOK. aa) D ie IKK Niedersach s en und die AOK Niedersach s en haben sich mit Genehmigung des Bundesversicherungsamts als Aufsichtsbehörde über die IKK Niedersachsen ( vgl. § 90 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 SGB IV) und des Niedersäc h- sischen Ministeriums für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit als Au f- sichtsbehörde über die AOK Nieder sachsen (vgl. § 90 Abs. 2 Halbs. 1 SGB IV) nach § 171 a Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 SGB V zum 1. April 2010 kassenartübe r- greifend zur Beklagten vereinigt . Gemäß § 171 a Abs. 1 Satz 3 SGB V wurde dabei die Kassenartzugehörigkeit Ortskrankenkasse (vgl. § 4 Abs. 2 SGB V) der früheren AOK Niedersach s en aufrechterhalten. Die Vereinigung hat nach § 171 a Abs. 1 Satz 3 iVm . § 144 Abs. 4 Satz 1 und 2 SGB V dazu geführt, dass die IKK Niedersach s en und die frühere AOK Niedersachsen zum 1. April 2010 geschlossen wurden und die Beklagte als Rechtsnachfolgerin in deren Rechte 19 20 21 - 9 - 3 AZR 946/11 - 10 - und Pflichten eingetreten ist. Damit ist das Versorgungsverhältnis des Klägers auf die Beklagte übergegangen. Die Beklagte ist seit dem 1. April 2010 Verso r- gungsschuldnerin des Klägers. bb) Die Beklagte hat die Rechtsverhältnisse der übernommenen Dienstor d- nungsangestellten einschließlich der im Ruhestand befindlichen ehemaligen Dienstordnungsangestellten zum 1. April 2010 durch die DO AOK geregelt. Hierzu war sie nach § 351 Abs. 1 RVO befugt . Die gesetzl iche Ermächtigung in § 351 Abs. 1 RVO erstreckt sich nicht nur auf die Regelung der Arbeitsverhäl t- nisse von aktiven Dienstordnungsangestellte n, sondern auch auf die Recht s- verhältnisse der bereits im Ruhestand befindlichen Dienstordnungsangestellten (in die sem Sinne auch BAG 20. Febru ar 2008 - 10 AZR 440/07 - Rn. 13 ). Dies zeigt § 353 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 RVO . Danach ist in der Dienstordnung auch zu regeln, unter welchen Bedingungen Ruhegehalt und Hinterbliebenenfürsorge gewährt werden. c ) Nach § 27 Abs. 1 DO AOK gelten für die Versorgung der Dienstor d- nungsangestellten die Vorschriften für Landesbeamte entsprechend. Demnach richtet sich die Versorgung des Klägers seit dem 1. April 2010 nach den für die Versorgung der Beamten des Landes Niedersachsen geltend en Bestimmu n- gen. Das Ruhegehalt des Klägers beträgt daher seit diesem Zeitpunkt 1.352,72 Euro brutto. aa) Für die Versorgung der Beamten des Landes Niedersachsen galt nach § 1 Abs. 3 des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes (NBesG) in der Fa s- sung vom 7. November 2008 bis zum Inkrafttreten des Niedersächsische n B e- amtenversorgungsgesetz es vom 17. November 2011 a m 1. Dezember 2011 ( Nds. GVBl. 2011 S. 422) das Beamtenversorgungsgesetz in seiner bis zum 31. August 2006 g eltenden Fassung v om 16. März 1999 (BGBl . I S. 322, 847, 2033) , zuletzt geän dert durch Art. 8 des Gesetze s vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818 ; im Folgenden: BeamtVG aF ) . Als ruhegehaltsfähige Dienstbezüge iSd. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Be amtVG aF waren seit dem 1. April 2010 allerdings nicht mehr die Grundgehalt ssätze nach der Anla ge IV zum Bundesbesoldung s- 22 23 24 - 10 - 3 AZR 946/11 - 11 - gesetz zugrunde zu legen (vgl. § 20 Abs. 2 Satz 2 BBesG in der Fassung vom 19. Juni 2009) , sondern nach § 12 Abs. 1 NB esG in der Fassung vom 25. März 2009 die Grundgehaltssätze nach der Anlage 2 zum Niedersächsischen Beso l- dungsgesetz. Danach betrug das monatliche Ruhegehalt des Klä gers - unstreitig - nur noch 1.352,72 Euro brutto. bb) Aus dem Nachtrag zum Dienstvertrag des Klägers vom 22. April 1992 ergibt sich nichts anderes. Mit der Regel ung in § 2 des Nachtrags wollten die Vertragsparteien erkennbar nicht vereinbaren, dass auch die späteren Ve r- sorgungsbezüge des Klägers unabhängig von der Dienstordnung ausschließlich nach dem Bundesbesoldungsgesetz zu bemessen sind. Eine solche Vereinb a- ru ng wäre als eine von § 27 DO AOK abweichende arbeitsvertragliche Zusage im Übrigen nach § 357 Abs. 3 RVO nichtig. d) Auch § 5 des Anstellungsvertrags des Klägers vom 2. September 1980 steht der Geltung von § 27 Abs. 1 DO AOK nicht entgegen . Nach dieser B e- stimmung war die Dienstordnung dem Vertrag als Anlage beigefügt. Selbst wenn § 5 des Anstellungsvertrags eine arbeitsvertragliche Bezugnahme auf die damal s geltende Dienstordnung der IKK B e n t halten sollte, würde sich diese seit dem 1. April 20 10 auf die Dienstordnung der Beklagten bezi e hen. Bei ve r- traglichen Bezugnahmen auf Regelwerke außerhalb des An ste l lungsvertrag s handelt es sich im Zweifel um dynamische Verweisungen auf das jeweils ge l- tende Regelwerk (vgl. etwa BAG 30. August 2005 - 3 AZR 391/04 - zu B II 1 der Gründe mwN) . Eine von der geltenden Dienstordnung abgekoppelte statische Verweisung wäre nach § 357 Abs. 3 RVO unwirksam. Die normative Wirkung der jeweils geltenden Dienstordnung kann arbeitsve r traglich nicht beseitigt we r- den (vgl. BAG 30. August 2005 - 3 AZR 391/04 - zu B II 1 der Gründe) . 2. § 27 Abs. 1 DO AOK ist wirksam. Die Regelung verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. a) Die von der Krankenkasse erlassene Dienstordnung für die Dienstor d- nungsangestellten muss sich als autonomes Satzungsrecht im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften halten, andernfalls ist sie als sekundäre Rechtsquelle 25 26 27 28 - 11 - 3 AZR 946/11 - 12 - unwirksam (vgl. BAG 15. November 2001 - 6 AZR 382/00 - zu II 1 der Gründe mwN , BAGE 99, 348 ) . b) § 27 Abs. 1 DO AOK ist m it höherrangigem Recht vereinbar. Die Reg e- lung verstößt weder gegen Art. VIII § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Zweiten Gesetz es zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern vom 23. Mai 1975 (BGBl. I S. 1173) in der seit dem 5. Februar 2009 geltenden Fassung (BGBl. I S. 160; im Folgenden: 2. BesVNG) noch ge gen § 164 Abs. 2 SGB V. Das in Art. 33 Abs. 5 GG veran kerte Ali mentationsprinzip ist ebenso wenig verletzt wie die Grundsätze des Vertrauensschutzes. aa) Die Regelung in § 27 Abs. 1 DO AOK steht mit den gesetzlichen Vo r- gaben in Art. VIII des 2. BesVNG in Einklang . Entgegen der Auffassung des Klägers handelt es sich bei der Beklagten nicht um eine bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts im Bereich der Sozialversicherung , so n- dern um eine landesunmittelbare Körperschaft . Daher hat sie nach Art. VIII § 2 Abs. 1 Nr. 1 2. BesVNG die Versorg ung ihrer Dienstordnungsangestellten nach dem für Landesbeamte geltenden Recht zu regeln. (1) Nach Art. VIII § 1 Abs. 1 2. BesVNG haben bundesunmittelbare Kö r- perschaften des öffentlichen Rechts im Bereich der Sozialversicherung bei der Aufstellung ihrer Dienstordnungen den Rahmen des Bundesbesoldungsgese t- zes, insbesondere das für die Bundesbeamten geltende Besoldungs - und Ste l- lengefüge, einzuhalten (Nr. 1) und alle weiteren Geld - und geldwerten Leistu n- gen sowie die Versorgung im Rahmen und nach den Grunds ätzen der für die Bundesbeamten geltenden Bestimmungen zu regeln (Nr. 2) . Für landesunmi t- telbare Körperschaften des öffentlichen Rechts im Bereich der Sozialversich e- rung gilt dies gem äß Art. VIII § 2 Abs. 1 Nr. 1 2. BesVNG mit der Maßgabe, dass an die Stel le des für Bundesbeamte geltenden Rechts das für Landesb e- amte geltende Recht tritt. Hierbei handelt sich um zwingende gesetzliche Vo r- gaben, von denen der Sozialversi cherungsträger nicht - a uch nicht zug unsten der Dienstordnungsangestellten und Versorgungse mpfänger - abweichen darf (vgl. BAG 20. Febru ar 2008 - 10 AZR 440/07 - Rn. 16). 29 30 31 - 12 - 3 AZR 946/11 - 13 - (2) Die Beklagte ist eine landesunmittelbare und k eine bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts im Bereich der Sozialversicherung. Denn ihr regionaler Zuständig keitsbereich erstreckt sich ausschließlich auf das Land Nie dersachsen. (a) Das 2. BesVNG regelt selbst nicht, unter welchen Voraussetzungen eine Körperschaft des öffentlichen Rechts im Bereich der Sozialversicherung bundesunmittelbar oder landesunmittelbar ist. Maßgeblich sind daher die ve r- fassungsrechtlichen Vorgaben des Art. 87 Abs. 2 GG. Nach Art. 87 Abs. 2 Satz 1 GG sind Sozialversicherungsträger bundesunmittelbare Körperschaften des öffentlichen Rechts, wenn sic h ihr Zuständigkeitsbereich über das Gebiet eines Landes hinaus erstreckt. Demgemäß sind Sozialversicherungsträger, d e- ren Zuständigkeitsbereich sich lediglich auf ein Bundesland erstreckt, lande s- unmittelbare Körperschaften. Eine Ausnahme hiervon enthält Ar t. 87 Abs. 2 Satz 2 GG . Danach werden Sozialversicherungsträger, deren Zuständigkeitsb e- reich sich zwar über das Gebiet eines Landes, aber nicht über mehr als drei Länder hinaus erstreckt, abweichend von Art. 87 Abs. 2 Satz 1 GG als lande s- unmittelbare Körpe r schaften des öffentlichen Recht s geführt, wenn das au f- sichtsführende Land durch die beteiligten Länder bestimmt ist. (b) Der Zuständigkeitsbereich iSd. Art. 87 Abs. 2 GG ist räumlich gemeint und nach dem Gebiet zu beurteilen, innerhalb dessen die für di e jeweils rel e- vante Sozialversicherung maßgeblichen Anknüpfungspunkte bestehen (so b e- reits BSG 16. Dezember 1965 - 3 RK 33/62 - BSGE 24, 171) . Nicht maßgeblich ist hingegen, wohin die Versicherungsleistungen erbracht werden (BVerwG 17. Juli 2010 - 6 PB 6/10 - Rn. 11 ; Ibler in Maunz/Dürig Komm. z. GG Stand Mai 2013 Art. 87 Rn. 211 ) . F ür Ortskrankenkassen ist nach § 143 Abs. 1 SGB V die abgegrenzte Region maßgeblich, für die die Ortskranken kasse besteht. Nach § 143 Abs. 2 SGB V kann die Landesregierung die Abgrenzung durch Recht s- verordnung regeln . Länderübergreifende Regionen können gemäß § 143 Abs. 3 SGB V durch Staatsvertrag der betroffenen Länder gebildet werden. Die regi o- nale Zuständigkeit der Ortskrankenkassen wird durch den Errichtungsakt ko n- st i tutiv bestimmt und nach § 194 Abs. 1 Nr. 2 SGB V in der Satzung der Ort s- 32 33 34 - 13 - 3 AZR 946/11 - 14 - krankenkasse deklaratorisch wiedergegeben (vgl. Krauskopf/Baier SozKV Stand September 2013 § 143 SGB V Rn. 5). Die so festgelegte und in der Sa t- zung wiedergegebene Region bildet den Zuständi gkeitsbereich der Ortskra n- kenkasse iSd . Art. 87 Abs. 2 GG . (c) Danach handelt es sich b ei der Beklagten um eine landesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts . Denn die Beklagte besteht nach § 143 Abs. 1 und Abs. 2 SGB V nur für die abgegrenzte Region des Landes Niede r- sachsen. (aa) Die n iedersächsische Landesregierung hat gemäß § 143 Abs. 2 Satz 1 SGB V durch Verordnung vom 15. Oktober 1993 (Nds. GVBl. Nr. 29/1993 S. 455) geregelt, dass die abg eg renzte Region für Ortskrankenkassen iSd. § 143 Abs. 1 SGB V das Land Niedersachsen ist. Dementsprechend ist in § 1 Abs. 2 der Satzung der Beklagten bestimmt, dass sie die Region des Landes Niedersachsen umfasst. Der maßgebliche Zuständigkeitsbereich der Beklagten beschränkt sich daher auf das Land Nied ersach s en. (bb) Entgegen der Ansicht des Klägers ist unerheblich, dass der Beklagten aufgrund der Vereinigung mit der IKK Niedersachsen auch Mitglieder angeh ö- ren, die ihren Wohnort in anderen Bundesländern haben. Dies ist eine Recht s- folge der Vereinigung der IKK Niedersachsen mit der früheren AOK Niede r- sachsen. N ach § 171 a Abs. 1 Satz 3 iVm. § 144 Abs. 4 Satz 2 SGB V sind durch die Vereinigung alle Mitgliedsverhältnisse der IKK Niedersachsen auf die Beklagte übergegangen . Der Übergang der Mitgliedsverhält nisse führt nicht dazu, dass die Beklagte auch für diejenigen Regionen zuständig ist , in denen die Wohnorte der übernommenen Mitglieder liegen . Nach der gesetzlichen R e- gelung in § 143 Abs. 1 und Abs. 2 SGB V kommt es für den Zuständigkeitsb e- reich der Bekla gten lediglich auf die durch Rechtsverordnung der Niedersächs i- schen Landesregierung bestimmte Region an, für die sie besteht. Der Wohn - oder Beschäftigungsort ihrer Mitglieder ist für die regionale Zuständigkeit der Beklagten dagegen unerheblich . Dieser ha t nur Bedeutung für das allg e- 35 36 37 - 14 - 3 AZR 946/11 - 15 - meine Kassenwahlrecht der Versicherungspflichtigen bzw. - berechtigten (vgl. § 173 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB V) . (d ) Der Zuständigkeitsbereich der Beklagten erstreckt sich entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht deshalb über das Land Niedersachsen hinaus, weil § 1 Abs. 4 der Satzung der IKK Niedersach sen eine Öffnungsklausel iSd. § 173 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 SGB V enthi elt und die Öffnung nach § 173 Abs. 2 Satz 3 SGB V unwiderruflich ist. (aa) Der Gesetzgeber hat den Innungs - und Betriebskra nkenkassen mit § 173 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 SGB V das Recht eingeräumt, anstelle der betriebs - bzw. innungsbezogenen Zuständigkeit na ch § 173 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB V eine regionale Zuständigkeit nach Maßg abe des § 173 Abs. 2 Satz 2 SGB V zu bestimmen. Die Regelung ermöglicht es den Innungs - und Betriebskrankenka s- sen , sich uneingeschränkt am Wettbewerb mit den Orts - und den Ersatzkra n- k enkassen zu beteiligen (vgl. Krauskopf/Bai er SozKV Stand September 2013 § 173 SGB V Rn. 13) . Eine in der Satzung der In nungs - oder Betriebskranke n- kasse enthaltene Öffnungsklausel iSd. § 173 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 SGB V kann nicht widerrufen werden (§ 173 Abs. 2 Satz 3 SGB V) . Im Fall einer nicht ka s- senartübergreifenden Vereinigung von Innungs - oder Betriebskrankenkasse n bleibt die neu gebildete Innungs - oder Betriebskrankenkasse nach § 173 Abs. 2 Satz 4 SGB V auch dann geöffnet , wenn eine der beiden vereinigte n Kassen nicht geöffne t war. (bb) § 173 Abs. 2 Satz 4 SGB V greift vorliegend nicht. Eine direkte Anwe n- dung der Norm scheidet aus, da es sich bei der Beklagten nicht um eine B e- triebs - oder Innungskrankenkasse , sondern um eine Ortskrankenkasse handelt. Au ch eine entsprechende Anwendung der Regelung kommt nicht in Betracht. Die Regelung in § 173 Abs. 2 Satz 4 SGB V soll verhindern, dass die Öffnung einer Betriebs - oder Innungskrankenkasse durch Vereinigung mit einer nicht geöffneten Krankenkasse rückgängig gemacht werden kann (vgl. BT - Drucks . 15/1525 S. 137) . Der Schutzzweck der Regelung greift damit nur, wenn die aus der Vereinigung entstandene Kasse eine betriebs - oder innung s- 38 39 40 - 15 - 3 AZR 946/11 - 16 - bezogene Zuständigkeit iSd. § 1 73 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB V aufweisen kann. Dies ist bei der Vereinigung einer Innungskrankenkasse mit einer Ortskranke n- kasse zu einer Ort s krankenkasse - wie hier - indes nicht der Fall. Die Zustä n- digkeit der Ortskrankenkasse bestimmt sich gemäß § 143 Abs. 1 SGB V nach der Region, f ür die sie besteht. Damit kann sie ohne Rücksicht auf die Innungs - oder Betriebszugehörigkeit von allen Versicherungspflicht igen und - berechtigten gewählt werden, die in der Region ihren Wohn - oder Beschäftigungsort haben. Einer Öffnung bedarf es daher nic ht, sie besteht ohnehin. bb) § 27 Abs. 1 DO AOK verstößt auch n icht gegen § 164 Abs. 2 SGB V. Die Norm ist bei einer Vereinigung von Krankenkassen weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar. Nach § 164 Abs. 2 SGB V bleiben die Versorgungsansprüche de r am Tag der Auflösung oder Schließung einer Innungskrankenkasse vorhandenen Versorgungsempfänger unberührt. Die Regelung bezieht sich nur auf die Aufl ö- sung der Innungskrankenkasse durch zustimmenden Mehrheitsbeschluss des Verwaltungsrats nach § 162 SGB V oder ihre Schließung durch die Aufsicht s- behörde nach § 163 SGB V, nicht jedoch auf die Schließung einer vereinigten Krankenkasse nach § 144 Abs. 4 Satz 1 SGB V. Dies zeigen sowohl die syst e- matische Stellung von § 164 Abs. 2 SGB V hinter den §§ 162, 163 SGB V als auch der weitere Regelungszusammenhang in § 164 Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 5 SGB V. Bei der Auflösung oder Schließung einer Innungskrankenkasse nach §§ 162, 163 SGB V bleibt der bisherige Versorgungsschuldner zwar erhalten; a b dem Zeitpunkt der Schließ ung oder Auflösung wandelt sich die Krankenka s- se jedoch in eine Innungskrankenkasse in Abwicklung um (vgl. § 155 Abs. 1, § 164 Abs. 1 Satz 1 SGB V) . Die Rechtsfä higkeit der Innungskrankenkasse in Abwicklung als Körperschaft des öffentlichen Rechts bleibt solange bestehen, bis die Abwicklung vollständig beendet ist (vgl. Mühlhausen in Be cker/Kingreen SGB V 3. Aufl. § 155 Rn. 14) . Vor diesem Hintergrund enthält § 164 Ab s. 2 SGB V lediglich eine - aus Sicht des Gese tzgebers notwendige - über di e rechtlichen Folgen der Schließung oder Auflösung nach §§ 162, 163 SGB V (vgl. BT - Dr ucks. 11/2237 S. 212) . 41 42 - 16 - 3 AZR 946/11 - 17 - Demgegenüber hat der Gesetzgeber für den Fall einer Vereinigung von K rankenkassen ausdrücklich angeordnet, dass die fusionierten Kassen mit dem Ze itpunkt der Wirksamkeit der Vereinigung geschlossen sind und die neue Krankenkasse in die Rechte und Pflichten der bisherigen Krankenkassen eintritt ( § 144 Abs. 4 Satz 1 und Satz 2, § 150 Abs. 1 und Abs. 2, § 160 Abs. 1 , § 168 a Abs. 1, § 171 a Abs. 1 Satz 3 SGB V ) . Zu den Pflichten der bisherigen Kranke n- kassen gehören auch die Versorgungsverpflichtungen gegenüber ihren Verso r- gungsempfängern. Da diese bei einer Vereinigung von Krankenkassen im W e- ge der Gesamtrechtsnachfolge auf die neu gegründete Kasse überge hen , b e- steht über deren weiteres rechtliches Schicksal kein Klarstellungsbedarf. cc) Die in § 27 Abs. 1 DO AOK angeordnete Anwendbarkeit der für die B e- amten des Landes Niedersachsen geltenden Vorschriften verstößt nicht gegen das Alimentationsprinzip. (1) Das auf Art. 33 Abs. 5 GG beruhende Alimentationsprinzip gilt für Dienstordnungsangestellte zwar nicht unmittelbar, da diese trotz der weitg e- henden Annäherung ihrer Rechtsverhältnisse an das Beamtenrecht keine B e- amte, sondern privatrechtliche Angestell te sind. Für die Beurteilung der Ang e- messenheit ihrer Bezüge gelten diese Grundsätze jedoch entsprechend, weil die Rechtsverhältnisse der Dienstordnungsangestellte n nach den gesetzlichen Vorgaben trotz der Statusunterschiede materiell weitgehend so auszuge stalten sind wie Beamtenverhältnisse ( vgl. BAG 22. J uli 2010 - 6 AZR 82/09 - Rn. 19; 30. August 2005 - 3 AZR 391/04 - zu B II 3 a der Gründe; 15. November 2001 - 6 AZR 382/00 - z u II 1 der Gründe, BAGE 99, 348 ) . Dienstordnungen, die dagegen verstoßen, sind daher unwirksam (vgl. BAG 15. November 2001 - 6 AZR 382/00 - zu II der Gründe , aaO ) . (2) D as Alimentationsprinzip verpflichtet den Dienstherrn, den Beamten und seine Familie lebenslang angemessen zu alimentieren und ihm nach se i- nem Dienstrang, nach d er mit seinem Amt verbundenen Verantwortung und nach Maßgabe der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Entwicklung und 43 44 45 46 - 17 - 3 AZR 946/11 - 18 - des allgemeinen Lebensstandards einen angemessenen Lebensu nterhalt zu gewähren (vgl. BVerfG 2. Oktober 2007 - 2 BvR 1715/03, 2 BvR 1716/03, 2 BvR 1717/03 - Rn. 30, BVerfGK 12, 253; 19. September 2007 - 2 BvF 3/02 - Rn. 70, BVerfGE 119, 247; 6 . März 2007 - 2 BvR 55 6/04 - Rn. 64, BVerfGE 117, 330 ) . Art. 33 Abs. 5 GG gilt nicht nur für die Besoldung während der aktiven Dienstzeit, sondern auch für die Versorgung während des Ruh e- standes und nach dem Ableben (vgl. BVerwG 19. Dezember 2002 - 2 C 34.01 - BVerwGE 117, 305). Das bedeutet, dass auch die Alters - und Hinte r- b liebenenversorgung so zu bemessen ist, dass sie einen angemessenen L e- bensunterhalt garantiert ( BAG 19. Juni 2012 - 3 AZR 558/10 - Rn. 37). (3) Danach verstößt die in § 27 Abs. 1 DO AOK angeordnete Anwendba r- keit der für die Beamten des Landes Niedersachsen geltenden Vorschriften nicht gegen das Alimentationsprinzip. Der Kläger macht nicht geltend, dass sein Ruhegehalt nicht so bemessen ist, dass es einen angemessenen Lebensunte r- halt garantiert. Zwar führt die Anwendung der für die niedersächsischen Bea m- ten geltenden Regelungen dazu, dass das Ruhegehalt des Klägers ab dem 1. April 2010 geringfügig niedriger ist als nach dem für Bundesbeamte gelte n- den Recht. Das Alimentationsprinzip gewährleistet indes nicht, dass Verso r- gungsbezüge nicht gekürzt werden dürfen, sondern nur, dass ein Anspruch auf eine angemessene Versorgung besteht. dd) § 27 Abs. 1 DO AOK begegnet auch i m Hinblick auf den rechtsstaatl i- chen Grundsatz des Vertrauensschutzes keinen Bedenken. Der Kläger konnte a ls Dienstordnungsangestellte r einer Körperschaft des öffentlichen Rechts im Bereich der Sozialversicherung a ngesichts der seit dem 1. Juli 1975 gültigen Regelungen in Art. VIII § 1 und § 2 2. BesVNG nicht schutzwürdig darauf ve r- trauen, dass sich seine Versorgung stets nach Bundesrech t richten würde. Die bloße allgemeine Erwartung, das geltende Recht werde zukünftig unverändert fortbestehen, genießt, s oweit nicht besondere - vorliegend nicht ersichtl i- che - Momente der Schutzwürdigkeit hinzutreten, keinen besonderen verfa s- sungsrechtlich en Schutz (vgl. BVerfG 7. Juli 2010 - 2 BvR 748/05, 2 BvR 753/05, 2 BvR 1738/05 - Rn. 46, BVerfGE 127, 61) . 47 48 - 18 - 3 AZR 946/11 I I I. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Gräfl Schlewing Ahrendt Schmalz Schultz 49
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