Bundesarbeitsgericht 3 . Senat Urteil vom 21. Januar 2014 - 3 AZR 860/11 - I. Arbeitsgericht Hannover Urteil vom 17. März 2011 - 4 Ca 367/10 Ö - II. Landesarbeitsgericht Niedersachsen Urteil vom 1. November 2011 - 3 Sa 567/11 B F ür die Amtliche Sammlung: Ja Entscheidungsstichwort e : DO - Angestellte - Versorgung bei Fusion von Krankenkassen Gesetz e : GG Art. 3 Abs. 1, Art. 33 Abs. 5 , Art. 87 Abs. 351 Abs. 1, § § 352, 353 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, § 354 Abs . 1, § 357 Abs. 3, § 358; Ni e- dersäch sisches Besol dungsgesetz (NBesG) in der Fassung vom 7. November 2008 § 1 Abs. 3; NBesG in der Fassung vom 25. März 2009 § 12 Abs. 1, Anlage 2; Beamtenversorgungsgesetz in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; Bunde s b e- soldungsgesetz in der Fassung vom 19. Juni 2009 § 20 Abs. 2 Satz 2, Anlage IV; Zweites Gesetz zur Vereinheitli chung und Neuregelung des Besol dungsrechts in Bund und Ländern vom 23 . Mai 1975 in der Fassung vom 5. Februar 2009 (2. BesVNG) Art. VIII § 1 Abs. 1 , § 2 Abs. 1 Nr. 1; SGB IV § 87 Abs. 1 Satz 2, § 89; SGB V § 4 Abs. 2, § § 143, 144 Abs. 4, § 150 Abs. 1 und Abs. 2, § 155 Abs. 1, § 160 Abs. 1, §§ 162, 163, 164, 168 a Abs. 1, § 171 a Abs. 1, § 173 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Nr. 3 und Nr. 4, § 173 Abs. 2 Satz 2 bis 194 Abs. 1 Nr. 2; ZPO § 256 Abs. 1 Leits atz : Die bei einer Vereinigung einer Innungskrankenkasse und einer Ort s- lediglich für die abgegrenzte Region eines Bundeslandes besteht , hat als landesunmitte l- bare Körperschaft der Sozialversicherung die Versorgung der aktiven und bereits im Ruhestand befindlichen Dienstordnungsangestellten , deren Arbeits - und Versorgungsverhältnisse von den geschlossenen Kranke n- kassen auf sie übergegangen sind, n ach Art. VIII § 2 Abs. 1 Nr. 1 2. BesVNG in der Dienstordnung nach dem für Landesbeamte geltenden Recht zu regeln . Dies gilt auch dann, wenn sich die Versorgung der übe r- gegangenen Dienstordnungsangestellten zuvor bei der Innungskranke n- kasse als bundesunmittelbarer Körperschaft nach dem für Bundesbeamte geltenden Recht bestimmte. Hinweis des Senats: Führende Entscheidung zu weiteren Parallelsachen - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 3 AZR 860/11 3 Sa 567/11 B Landesarbeitsgericht Niedersachsen Im Namen des Volkes! Verkündet am 21. Januar 2014 URTEIL Kaufhold , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, p p . Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund de r mündlichen Ve r- handlung vom 21. Januar 2014 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesa r- beitsgericht Gräfl, die Richterinnen am Bundesarbeitsgericht Dr. Schlewing und Dr. Ahrendt sowie die ehrenamtlichen Richter Schmalz und Schultz für Recht erkannt: - 2 - 3 AZR 860/11 - 3 - Die R evision des Klägers gegen das Urteil des Landesa r- beitsgerichts Niedersachsen vom 1. November 2011 - 3 Sa 567 /11 B - wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten darüber, nach welchen Vorschriften sich die Ve r- sorgungsbezüge des Klägers berechnen und ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger die infolge eines Tarifwechsels bei seiner privaten Krankenvers i- cherung entstandenen höheren Beitrags kosten zu erstatten. Der Kläger war seit dem 1. November 197 5 als Dienstordnungsang e- stellte r bei der Innungskrankenkasse (im Folgenden: IKK) W b e schä f tigt . Nach § 3 des Anstellungsvertrags vom 14. November 1975 war die Diens t or d- nung für die Angestellten der IKK W vom 19. März 1974 ei n schlie ß lich der zu dieser ergangenen oder noch ergehenden Änderu n gen B e standteil des Anste l- lungsvertrags. Die IKK W und der Kl ä ger schlo s sen am 23. Dezember 1992 den Na chtrag zum Dienstvertrag (Ä n d e rung der Beso l . § 1 des Nachtrags lautet : § 1 Besoldungsgruppe, Dienstbezeichnung Der Angestellte wird aufgrund des Vorstandsbeschlusses vom 26.10.1992 mit Wirkung vom 1.1. 1993 zum Direktor befördert und in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 14 BBesO eingewiesen. D ie IKK W fusionierte zum 1. Januar 2004 mit der IKK Ni e dersachsen IKK Niedersachsen (im Folgenden: IKK Niede r sac h sen) . In der zum 1. Januar 2004 in Kraft getretene n Satzung der IKK Ni e de r sachsen hieß es auszugsweise : 1 2 3 - 3 - 3 AZR 860/11 - 4 - § 1 Name, Sitz, Bezirk und Gliederung der IKK (1) Die IKK führt den Namen: Innungskrankenkasse Niedersachsen - Kurzform: IKK Niedersachsen (2) Sitz der IKK Niedersach s en ist: Hannover (3) Der Bezirk der IKK erstreckt sich auf die Bezirke der im Anhang 1 benannten Innungen. (4) Außerdem können nach § 173 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 SGB V Versicherungspflichtige und Versicherung s- berechtigte die IKK Niedersachsen wählen. Dies gilt für alle Regionen im Sinne des § 143 Abs. 1 SGB V, in denen Mitgliedsbetriebe oder deren u n- selbständige Betriebsteile der im Anhang 1 zu A b- satz 3 genannten Trägerinnungen ihren Sitz haben. (5) Der Bereich der IKK Niedersachsen erstreckt sich au f die Regionen: - Niedersachsen, - Sachsen - Anhalt, - Thüringen, - Hamburg, - Bremen, - Westfalen - Lippe, - Bayern, - Hessen. Die mit Wirkung zum 1. April 2004 in Kraft getretene Dienstordnung der IKK Niedersachsen ( i m Folgenden : DO IKK) bestimmte ua. : § 1 Geltungsbereich (1) Diese Dienstordnung regelt die Rechts - und allg e- meinen Dienstverhältnisse der Angestellten auf L e- benszeit. 4 - 4 - 3 AZR 860/11 - 5 - § 20 Anpassung an beamtenrechtliche Vorschriften (1) Soweit ni cht durch besondere gesetzliche Vorschri f- ten oder in dieser Dienstordnung etwas anderes b e- stimmt ist, gelten für die Angestellten und für die Versorgungsempfänger entsprechend oder sinng e- mäß die jeweiligen Vorschriften für Bundesbeamte über e) die R echte des Beamten, § 21 Geld - und geldwerte Leistungen (1) Neben der Besoldung (§ 7) und der Aufwandsen t- schädigung (§ 11) werden Geld - und geldwerte Lei s- tungen im Rahmen und nach den Grundsätzen der für die Bundesbeamten geltenden Bestimmungen gewährt. § 28 Versorgung Für die Versorgung gelten die Vorschriften für Bundesb e- amte entsprechend. Der Kläger erhielt seit seinem Eintritt in den Ruhestand von der IKK Niedersachsen ein monatliches Ruhegehalt, das nach den Vorschriften für Bundesbeamte ermittelt wurde und zuletzt 3.517,62 Euro brutto betrug. Auße r- dem w andte die IKK Niedersachsen auf ihre Dienstordnungsangestellten und Versorgungsempfänger das Beihilferecht des Bundes an. D ie IKK Niedersachsen vereinigte sich zum 1. Apr il 2010 mit der AOK Niedersachsen zur Beklagten. Die Vereinigung wurde vom Bundesversich e- rungsamt und vom Niedersächsischen Ministerium für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit im März 2010 genehmigt. Die am 1. April 2010 in Kraft getret e- ne Satzung der Beklagten lautet auszugsweise: 5 6 - 5 - 3 AZR 860/11 - 6 - § 1 Name, Sitz und Bezirk (1) Die Krankenkasse führt den Namen AOK - Die G e- sundheitskasse für Niedersachsen (im Folgenden AOK). (2) Die AOK umfasst die Region des Landes Niede r- sachsen; sie hat ihr en Sitz in Hannover (Direktion) . In der mit Wirkung zum 1. April 2010 in Kraft getretene n Dienstordnung der Beklagten (im Folgenden: DO AOK) ist ua. Folgendes bestimmt : § 1 Geltungsbereich Diese Dienst ordnung regelt die Rechts - und allgemeinen Dienstverhältnisse der Angestellten auf Lebenszeit (§§ 5 bis 18). § 20 Anpassung an beamtenrechtliche Vorschriften (1) Soweit ni cht durch besondere gesetzliche Vorschri f- ten oder in dieser Dienstordnung etwas anderes b e- stimmt ist, gelten für die Angestellten und für die Versorgungsempfänger entsprechend oder sinng e- mäß die jeweiligen Vorschriften für Landesbeamte über e) die Rechte des Beamten, § 27 Versorgung (1) Für die Versorgung gelten die Vorschriften für La n- desbeamte entsprechend. Die Beklagte gewährt dem Kläger seit April 2010 ein Ruhegehalt nach den für Beamte des Landes Niedersachsen geltenden Vorschriften iHv. 3.483,35 Euro brutto monatlich . Zudem wendet d ie Beklagte seit Juli 2010 das Beihilferecht des Landes Niedersachsen auf ihre Dienstordnungsangestel l- 7 8 - 6 - 3 AZR 860/11 - 7 - ten und Versorgungsempfänger an . A nders als nach der Bundesbeihilfeveror d- nung vom 13 . Februar 2009 (BGBl. I S. 326) sind nach dem niedersächsischen Beihilferecht Aufwendungen für Wahlleistungen in Form von gesondert berec h- nete n wahlärztliche n Leistungen und eine r gesondert berechnete n Unterkunft bei stationärer Behandlung nicht beihilfefähig . Deshalb nahm der Kläger zum 1. Juli 2010 eine Tarifumstellung bei seiner privaten Krankenversicherung vor. Diese führte dazu, dass sich sein monatlich er Versicherungs beitrag von 21,38 Euro auf 138,98 Euro erhöht e . Der Kläger hat die A uffassung vertret en, die Beklagte müsse ihm auc h nach dem 1. April 2010 ein Ruhegehalt sowie Beihilfe nach den für Bundesb e- amte geltenden Vorschriften gewähren. Bei der Beklagten handele es sich um eine bundesunmittelbare Körperschaft iSd. Art. 87 Abs. 2 GG. Da s ie die Mi t- glieder der IKK Niedersachsen mit Wohnorten außerhalb Niedersachsens übe r- nommen habe , erstreck e sich ihr Zuständigkeitsbereich - ebenso wie zuvor de r- jenige der IKK Niedersachsen - auf mehr als drei Bundesländer. Die Regelung in § 173 Abs. 2 Satz 4 SGB V , nach der bei einer Vereinigung von Innungs - o d er Betriebskrankenkasse n die in der Satzung enthaltene Öffnungsklausel auch für die vereinigte Krankenkasse gelte, g reife auch bei der Fusion einer Innungs - mit einer Ortskrankenkasse. Zudem folge die Verpflichtung der B e- klagten , das Versor gungsrecht des Bundes anzuwenden , a us § 164 Abs. 2 SGB V . Die Anwendung des niedersächsische n Versorgungs - und Beihilf e- recht s verstoße gegen das Alimentationsprinzip und den Grundsatz des Ve r- trauensschutzes. Die Beklagte schulde ihm daher auch über den 1. April 2010 hinaus ein monatliches R u hege h alt iHv. 3.517,6 2 Euro brutto. Außerdem sei s ie verpflichtet, ihm die monatlichen Mehrkosten zu erstatten, die infolge des Tari f- wechsels bei seiner privaten Krankenversicherung entstanden seien. Der Kläger hat beantragt 1. fest zustellen , dass die Beklagte weiterhin verpflichtet ist, ab April 2010 an ihn eine monatliche Bruttove r- sorgung iHv. 3.517,62 Euro zu zahlen , 2. festzustellen , dass die Beklagte verpflichtet ist, an ihn ab Juli 2010 eine monatliche Zahlung iHv. 9 10 - 7 - 3 AZR 860/11 - 8 - 117,60 Euro wegen erhöhter Krankenversicherung s- kosten zu zahlen. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt . Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurü ckgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Anträge weiter. Die Beklagte beantragt die Revision zurückzuwe i- sen. Entscheidungsgründe Die Revision des Klägers ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben die Klage zu Recht abgewiesen. A. Die Fest stellungsk lage ist zulässig. Die Voraussetzungen des § 256 Abs. 1 ZPO sind erfüllt . Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann auf die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde. Der Kläger begehrt die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten, ihm ab April 2010 weiterhin eine monatliche Bruttoversorgung iHv. 3.517, 62 Euro zu zahlen und ihm die um 117, 60 Euro monatlich erhöhten Beiträge für seine private Kranken versicherung zu erstatten. Die gestellte n Feststellungsanträge be treffen jeweils ein Rechtsverhältnis, nämlich den U m- fang der Zahlungspflicht der Beklagten. Da hierüber zwischen d en Parteien Streit besteht, hat der Kläger auch ein Interesse an alsbaldiger gerichtlicher Feststellung (vgl. etwa BAG 19. Juni 2012 - 3 AZR 289/10 - Rn. 19). Der Vorrang der Leistungsklage steht der Zu lässigkeit der Festste l- lungsanträge nicht entgegen. Ein Feststellungsinteresse ist gegeben, wenn auf diesem Weg eine sachgemäße einfache Erledigung der auftretenden Strei t- punkte zu erreichen ist und prozesswirtschaftliche Erwägungen gegen einen 11 12 13 14 15 16 - 8 - 3 AZR 860/11 - 9 - Zwang zur Leistungsklage sprechen (vgl. BAG 19. Juni 2012 - 3 AZR 289/10 - Rn. 20). Dies ist vorliegend der Fall. B . Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, dem Kläger ab April 2010 weiterhin ein monatliches Ruhegehalt iHv. 3.517,62 Euro brutto zu zahlen . Die Beklagte schuldet ihm auch nicht die E r- sta t tung der monatlich en Beiträge für seine private Kranken versicherung i Hv. 117,60 Euro . I . Der Kläger hat keinen Anspruch darauf , dass die Beklagte ihm ab April 2 010 weiterhin ein monat liches Ruhegehalt iHv. 3.517,62 Euro brutto zahlt . Seit dem 1. April 2010 gelten n ach § 27 Abs. 1 DO AOK für die Versorgung des Klägers die Vorschriften für Landesbeamte entsprechend. Die Beklagte hat das Ruhegehalt des Klägers daher zu Recht nach dem niedersächsischen Lande s- recht berechnet. Damit steht dem Kläger ab April 2010 lediglich das von der Beklagten gewährte mo natliche Ruhegehalt iHv. 3.483, 35 Euro brutto zu. En t- gegen der Ansicht des Klägers ist die Beklagte nicht verpflichtet, ihm ein Ruh e- gehalt nach den für Bundesbeamte geltenden Vorschriften zu gewähren . 1. Die Versorgung des Klägers richtet sich seit dem 1. April 2010 n icht mehr nach § 28 DO IKK, der auf die Vorschriften für Bundesbeam te verwies , sondern nach § 27 DO AOK. Danach gelten für die Versorgung des Klägers die Vorschriften für die Beamten des Landes Niedersachsen entsprechend . a ) Da der Kläger als Dienstordnungsangestellte r bei einer gesetzlichen Krankenkasse beschäftigt war, wird sei n Arbeits - und Versorgungs verhältnis durch die Dienstordnung normativ geregelt (§§ 351, 352, 358 RVO ). Die diens t- ordnungsmäßig Angestellten der Sozialversicherungsträger sind zwar weder Beamte noch haben sie einen öffentlich - rechtlichen Status. Dies änder t aber nichts daran, dass ihr Angestelltenverhältnis weitgehend öffentlich - rechtlich ausgestaltet ist. Die Dienstordnungen der Sozialversicherungsträger sind dem öffentlichen Recht angehöriges, auf g rund gesetzlicher Ermächtigung erlass e- nes autonomes Satzun gsrecht ( BAG 30. August 2005 - 3 AZR 391/04 - zu B II 1 der Gründe; 22. Juli 2010 - 6 AZR 82/09 - Rn. 11; 15. November 2001 - 6 AZR 17 18 19 20 - 9 - 3 AZR 860/11 - 10 - 382/00 - zu II 1 der Gründe, BAGE 99, 348 ) . Es gestaltet normativ und zwi n- gend die Arbeitsverhältnisse der Angestellten, die der Dienstordnung unterwo r- fen sind. Der nach § 354 Abs. 1 RVO abzuschließende schriftliche Arbeitsve r- trag unterstellt die Angestellten der Dienstordnung. Sobald der Vertrag g e- schlossen ist, wirkt die Dienstordnung in ihrer jeweiligen Fassung gesetze s- gleich auf das Dienstverhältnis ein (vgl. BAG 30. August 2005 - 3 AZR 391/04 - zu B II 1 der Gründe; 22. Juli 2010 - 6 AZR 82/09 - Rn. 11) . b) D anach gilt für die Versorgung des Klägers seit dem 1. April 2010 nicht mehr § 28 DO IKK, sondern § 27 DO AOK . aa) D ie IKK Niedersach s en und die AOK Niedersach s en haben sich mit Genehmigung des Bundesversicherungsamts als Aufsichtsbehörde über die IKK Niedersachsen ( vgl. § 90 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 SGB IV) und des Niedersäc h- sischen Ministeriums für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit als Au f- sichtsbehörde über die AOK Nieder sachsen (vgl. § 90 Abs. 2 Halbs. 1 SGB IV) nach § 171a Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB V zum 1. April 2010 kassenartübergre i- fend zur Beklagten vereinigt . Gemäß § 171 a Abs. 1 Satz 3 SGB V wurde dabei die Kassenartzugehörigkeit Ortskrankenkasse (vgl. § 4 Abs. 2 SGB V) der früheren AOK Niedersach s en aufrechterhalten. Die Vereinigung hat nach § 171 a Abs. 1 Satz 3 iVm . § 144 Abs. 4 Satz 1 und 2 SGB V dazu geführt, dass die IKK Niedersach s en und die frühere AOK Niedersach s en zum 1. April 2010 geschlossen wurden und die B eklagte als Rechtsnachfolgerin in deren Rechte und Pflichten eingetreten ist. Damit ist das Versorgungsverhältnis des Klägers auf die Beklagte übergegangen. Die Beklagte ist seit dem 1. April 2010 Verso r- gungsschuldnerin des Klägers. bb ) Die Beklagte hat die Rechtsverhältnisse der übernommenen Dienstor d- nungsangestellte n einschließlich der im Ruhestand befindlichen ehemaligen Dienstordnungsangestellte n zum 1. April 2010 durch die DO AOK geregelt. Hierzu war sie nach § 351 Abs. 1 RVO befugt . Die gesetzliche Ermächtigung in § 351 Abs. 1 RVO erstreckt sich nicht nur auf die Regelung der Arbeitsverhäl t- nisse von aktiven Dienstordnungsangestellte n, sondern auch auf die Recht s- verhältnisse der bereits im Ruhestand befindlichen Dienstordnungsangestellte n 21 22 23 - 10 - 3 AZR 860/11 - 11 - (in diesem Sinne auch BAG 20. Febru ar 2008 - 10 AZR 440/07 - Rn. 13 ). Dies zeigt § 353 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 RVO . Danach ist in der Dienstordnung auch zu regeln, unter welchen Bedingungen Ruhegehalt und Hinterbliebenenfürsorge gewährt werden. c ) Nach § 27 Abs. 1 DO AOK gelten für die Versorgung der Dienstor d- nungsangestellte n die Vorschriften für Landesbeamte entsprechend. Demnach richtet sich die Versorgung des Klägers seit dem 1. April 2010 nach den für die Versorgung der Beamten des Landes Niedersachsen gelten den Bestimmu n- g en. Das Ruhegehalt des Klägers beträgt daher seit diesem Zeitpunkt 3.483,35 Euro brutto. aa) Für die Versorgung der Beamten des Landes Niedersachsen galt n ach § 1 Abs. 3 des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes (NBesG) in der Fa s- sung vom 7. November 2008 bis zum Inkrafttreten des Niedersächsische n B e- amtenversorgungsgesetz es v om 17. November 2011 a m 1. Dezember 2011 ( Nds. GVBl. 2011 S. 422 ) das Beamtenversorgungsgesetz in seiner bis zum 31. August 2006 g eltenden Fassung v om 16. März 1999 (BGBl. I S. 322, 847, 2033) , zuletzt geän dert durch Art. 8 des Gesetze s vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818 ; im Folgenden: BeamtVG aF ) . Als ruhegehaltsfähige Dienstbezüge iSd. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Be amtVG aF war en seit dem 1. April 2010 allerdings nicht mehr die Grundgehalt ssätze nach der Anla ge IV zum Bundesbesoldung s- gesetz zugrunde zu legen (vgl. § 20 Abs. 2 Satz 2 BBesG in der Fassung vom 19. Juni 2009) , sondern nach § 12 Abs. 1 NB esG in der Fassung vom 25. März 2009 die Grundge h altssätze nach der Anlage 2 zum Niedersächsischen Beso l- dungsgesetz. Danach betrug das monatliche Ruhegehalt des gers - unstreitig - nur noch 3.483,35 Euro brutto. bb) Aus dem Nachtrag zum Dienstvertrag des Klägers und der IKK W vom 23. Dezember 1992 er gibt sich nichts anderes. Mit der R e g e lung in § 1 des Nachtrags wollten die Vertragsparteien erkennbar nicht ve r ei n baren, dass auch die späteren Versorgungsbezüge des Klägers unabhängig von der Dienstor d- nung ausschließlich nach dem Bundesbesoldungsgesetz zu bemessen sind. 24 25 26 - 11 - 3 AZR 860/11 - 12 - Eine solche Vereinbarung wäre als eine von § 27 DO AOK a b weichende a r- beitsvertragliche Zusage im Übrigen nach § 357 Abs. 3 RVO nic h tig. 2. § 27 Abs. 1 DO AOK ist wirksam. Die Regelung verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. a) Die vo n der Krankenkasse erlassene Dienstordnung für die Dienstor d- nungsangestellte n muss sich als autonomes Satzungsrecht im Rahmen der g e- setzlichen Vorschriften halten, andernfalls ist sie als sekundäre Rechtsquelle unwirksam (vgl. BAG 15. November 2001 - 6 AZR 382/00 - zu II 1 der Gründe mwN , BAGE 99, 348 ) . b ) § 27 Abs. 1 DO AOK ist mit höherrangigem Recht vereinbar. Die Reg e- lung verstößt weder gegen Art. VIII § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Zweiten Gesetz es zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern vom 23 . Mai 1975 (BGBl. I S. 1173) in der seit dem 5. Februar 2009 geltenden Fassung (BGBl. I S. 160; im Folgenden: 2. BesVNG ) noch ge gen § 164 Abs. 2 SGB V. Das in Art. 33 Abs. 5 GG veran kerte Ali mentationsprinzip ist ebenso wenig verletzt wie die Grundsätze des Vertrauensschutzes. aa) Die Regelung in § 27 Abs. 1 DO AOK steht mit den gesetzlichen Vo r- ga ben in Art. VIII des 2. BesVNG in Einklang . Entgegen der Auffassung des Klägers handelt es sich bei der Beklagten nicht um eine bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts im Bereich der Sozialversicherung , so n- dern um eine landesunmittelbare Körperschaft . Daher hat sie nach Art. VIII § 2 Abs. 1 Nr. 1 2. BesVNG die Versorgung ihrer Dienstordnungsangestellte n nach dem für Landesbeamte geltenden Recht zu regeln. (1) Nach Art. VIII § 1 Abs. 1 2. BesVNG haben bundesunmittelbare Kö r- perschaften des öffentlichen Rechts im Bereich der Sozialversicherung bei der Aufstellung ihrer Dienstordnungen den Rahmen des Bundesbesoldungsgese t- zes, insbesondere das für die Bundesbeamten geltende Besoldungs - und Ste l- lengefüge, einzuhalten (Nr. 1) und alle weiteren Geld - und geldwerten Leistu n- gen sowie die Versorgung im Rahmen und nach den Grundsätzen der für die 27 28 29 30 31 - 12 - 3 AZR 860/11 - 13 - Bundesbeamten geltenden Bestimmungen zu regeln (Nr. 2) . Für landesunmi t- telbare Körperschaften des öffentlichen Rechts im Bereich der Sozialversich e- rung gilt dies gemäß Art. VIII § 2 Abs. 1 Nr. 1 2. BesVNG mit der Maßgabe, dass an d ie Stelle des für Bundesbeamte geltenden Rechts das für Landesb e- amte geltende Recht tritt. Hierbei handelt sich um zwingende gesetzliche Vo r- gaben, von denen der Sozialversi cherungsträger nicht - auch nicht zu g unsten der Dienstordnungsangestellte n und Versorgungsempfänger - abweichen darf (vgl. BAG 20. Febru ar 2008 - 10 AZR 440/07 - Rn. 16). (2) Die Beklagte ist eine landesunmittelbare und k eine bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts im Bereich der Sozialversicherung. Denn ihr regional er Zuständigkeitsbereich erstreckt sich ausschließlich auf das Land Nie dersach s en. (a) Das 2. BesVNG regelt selbst nicht, unter welchen Voraussetzungen eine Körperschaft des öffentlichen Rechts im Bereich der Sozialversicherung bundesunmittelbar oder landesunmittelbar ist. Maßgeblich sind daher die ve r- fassungsrechtlichen Vorgaben des Art. 87 Abs. 2 GG. Nach Art. 87 Abs. 2 Satz 1 GG sind Sozialversicherungsträger bundesunmittelbare Körperschaften des öffentlichen Rechts, wenn sic h ihr Zuständigkeitsbereich über das Gebiet eines Landes hinaus erstreckt. Demgemäß sind Sozialversicherungsträger, d e- ren Zuständigkeitsbereich sich lediglich auf ein Bundesland erstreckt, lande s- unmittelbare Körperschaften. Eine Ausnahme hiervon enthält Ar t. 87 Abs. 2 Satz 2 GG . Danach werden Sozialversicherungsträger, deren Zuständigkeitsb e- reich sich zwar über das Gebiet eines Landes, aber nicht über mehr als drei Länder hinaus erstreckt, abweichend von Art. 87 Abs. 2 Satz 1 GG als lande s- unmittelbare Körpe rschaften des öffentlichen Rechts geführt, wenn das au f- sichtsführende Land durch die beteiligten Länder bestimmt ist. (b) Der Zuständigkeitsbereich iSd. Ar t. 87 Abs. 2 GG ist räumlich gemeint und nach dem Gebiet zu beurteilen, innerhalb dessen die für die jeweils rel e- vante Sozialversicherung maßgeblichen Anknüpfungspunkte bestehen (so b e- reits BSG 16. Dezember 1965 - 3 RK 33/62 - BSGE 24, 171 ) . Nicht maßgebli ch ist hingegen, wohin die Versicherungsleistungen erbracht werden (BVerwG 32 33 34 - 13 - 3 AZR 860/11 - 14 - 17. Juli 2010 - 6 PB 6/10 - Rn. 1 1 ; Ibler in Maunz/Dürig Komm. z. GG Stand Mai 2013 Art. 87 Rn. 211 ) . F ür Ortskrankenkassen ist nach § 143 Abs. 1 SGB V die abgegrenzte Region maßgeb lich, für die die Ortskranken kass e beste ht. Nach § 143 Abs. 2 SGB V kann die Landesregierung die Abgrenzung durch Recht s- verordnung regeln . Länderübergreifende Regionen können gemäß § 143 Abs. 3 SGB V durch Staatsvertrag der betroffenen Länder gebildet werden. Die regi o- nale Zuständigkeit der Ortskrankenkassen wird durch den Errichtungsakt ko n- st i tutiv bestimmt und nach § 194 Abs. 1 Nr. 2 SGB V in der Satzung der Ort s- krankenkasse deklaratorisch wiedergegeben (vgl. Krauskopf/Baier SozKV Stand September 2013 § 143 SGB V Rn . 5). Die so festgelegte und in der Sa t- zung wiedergegebene Region bildet den Zuständigkeitsbereich der Ortskra n- kenkasse iSd . Art. 87 Abs. 2 GG . (c) Danach handelt es sich b ei der Beklagten um eine landesunmittelbare Körperschaft des öffent lichen Rechts . Denn die Beklagte besteht nach § 143 Abs. 1 und Abs. 2 SGB V nur für die abgegrenzte Region des Landes Niede r- sachsen. (aa) Die n iedersächsische Landesregierung hat gemäß § 143 Abs. 2 Satz 1 SGB V durch Verordnung vom 15. Oktober 1993 (Nds. GVBl. Nr. 29/1993 S. 455) geregelt, dass die abg eg renzte Region für Ortskrankenkassen iSd. § 143 Abs. 1 SGB V das Land Niedersachsen ist. Dementsprechend ist in § 1 Abs. 2 der Satzung der Beklagten bestimmt, dass sie die Region des Landes Niedersachsen umf asst. Der maßgebliche Zuständigkeitsbereich der Beklagten beschränkt sich daher auf das Land Niedersach s en. (bb) Entgegen der Ansicht des Klägers ist u nerheblich, dass der Beklagte n aufgrund der Vereinigung mit der IKK Niedersachsen auch Mitglieder angeh ö- ren , die ihren Wohnort in anderen Bundesländern haben. Dies ist eine Recht s- folge der Vereinigung der IKK Niedersachsen mit der früheren AOK Niede r- sachsen. N ach § 171 a Abs. 1 Satz 3 iVm. § 144 Abs. 4 Satz 2 SGB V sind durch die Vereinigung alle Mitgliedsve rhältnisse der IKK Niedersachsen auf die Beklagte übergegangen . Der Übergang der Mitgliedsverhältnisse führt nicht d a- zu, dass die Beklagte auch für diejenigen Regionen zuständig ist , in denen die 35 36 37 - 14 - 3 AZR 860/11 - 15 - Wohnorte der übernommenen Mitglieder liegen . Nach der gesetzlichen Reg e- lung in § 143 Abs. 1 und Abs. 2 SGB V kommt es f ür den Zuständigkeitsbereich der Beklagte n lediglich auf die durch Rechtsverordnung der Niedersächsischen Landesregierung bestimmte Region an, für die sie besteht. Der Wohn - oder B e- schäftigun gsort ihrer Mitglieder ist für die regionale Zuständigkeit der Beklagten dagegen unerheblich . Dieser hat nur Bedeutung für das allgemeine Kasse n- wahlrecht der Versicherungspflichtigen bzw. - berechtigten (vgl. § 173 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB V) . (cc ) Der Einw and des Klägers auch Mitglieder aufzunehmen, die ihren Wohn - oder Beschäftigungsort auße r- halb des Landes Niedersachsen haben, führt zu k einer anderen Beurteil ung. Nach § 173 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB V können Ver sicherungspflichtige und - berechtigte grundsätzlich nur die Ortskrankenkasse ihres Beschäftigungs - oder Wohnorts wählen. Etwaige Verstöße der Beklagten gegen diese gesetzl i- chen Vorgaben würden an der räumlichen Zuständigkeit der Beklagten für die Region de s Landes Niedersachsen nichts ändern. Sie könn t en ledigl ich Ma ß- nahmen der zuständige n Aufsichtsbehörde nach § 87 Abs. 1 Satz 2, § 89 SGB IV zu r Folge haben . ( d ) Der Zuständigkeitsbereich der Beklagten erstreckt sich entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht deshalb über das Land Niedersachsen hinaus , weil § 1 Abs. 4 der Satzung der IKK Niedersach sen eine Öffnungsklausel iSd. § 173 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 SGB V enthielt und die Öffnung nach § 173 Abs. 2 Satz 3 SGB V unwiderruflich ist . (aa) Der Gesetz geber hat den Innungs - und Betriebskra nkenkas sen mit § 173 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 SGB V das Recht eingeräumt, anstelle der betriebs - bzw. innungsbezogenen Zuständigkeit nach § 173 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB V eine regionale Zuständigkeit nach Maßg abe des § 173 A bs. 2 Satz 2 SGB V zu bestimmen . Die Regelung ermöglicht es den Innungs - und Betriebskrankenka s- sen , sich uneingeschränkt am Wettbewerb mit den Orts - und den Ersatzkra n- kenkassen zu beteiligen (vgl. Krauskopf/Bai er SozKV Stand September 2013 § 173 SGB V Rn. 13) . Eine in der Satzung der In nungs - oder Betriebskranke n- 38 39 40 - 15 - 3 AZR 860/11 - 16 - kasse enthaltene Öffnungsklausel iSd. § 173 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 SGB V kann nicht widerrufen werden (§ 173 Abs. 2 Satz 3 SGB V) . Im Fall einer nicht ka s- senartübergreifenden Vereinigung von Innungs - oder Betriebskrankenkasse n bleibt die neu gebildete Innungs - oder Betriebskrankenkasse nach § 173 Abs. 2 Satz 4 SGB V auch dann geöffnet , wenn eine der beiden vereinigten Kassen nicht geöffne t war. (bb) § 173 Abs. 2 Satz 4 SGB V greift vorliegend nicht. Eine direkte Anwe n- dung der Norm scheidet aus, da es sich bei der Beklagten nicht um eine B e- triebs - oder Innungskrankenkasse , sondern um eine Ortskrankenkasse handelt. Auch eine entsprechende Anwendung der Regelung kommt nicht in Betracht . Die Regelung in § 173 Abs. 2 Satz 4 SGB V soll verhindern, dass die Öffnung einer Betriebs - oder Innungskrankenkasse durch Vereinigung mit einer nicht geöffneten Krankenkasse rückgängig gemacht werden kann (vgl. BT - Drucks . 15/1525 S. 137) . Der Schutzzweck der Regelung greift damit nur , wenn die aus der Vereinigung entstandene Kasse eine betriebs - oder innung s- bezogene Zuständigkeit iSd. § 1 73 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB V auf weisen kann . Dies ist bei der Vereinigung einer Innungskrankenkasse mit einer Ortskranke n- kasse zu ein er Ort s krankenkasse - wie hier - indes nicht der Fall. Die Zustä n- digkeit der Ortskrankenkasse bestimmt sich gemäß § 143 Abs. 1 SGB V nach der Region, für die sie besteht. Damit kann sie ohne Rücksicht auf die Innungs - oder Betriebszugehörigkeit von allen V ersicherungspflicht igen und - berechtigten gewählt werden, die in der Region ihren Wohn - oder Beschäftigungsort haben. Einer Öffnung bedarf es daher nicht, sie besteht ohnehin . (e) Soweit die Revision rügt, eine Qualifikation der Beklagten als lande s- unmitt elbare Körperschaft des öffentlichen Rechts verstoße gegen den Gleic h- heitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, weil für Versicherte, die ihren Wohn - oder B e- schäftigungsort außerhalb von Niedersachsen haben, nicht die Möglichkeit b e- stehe, die Beklagte als Krankenkasse zu wählen, wohingegen die von der B e- klagten übernommenen Versicherte n der IKK Niedersachsen , die ihren Wohn - oder Beschäftigungsort ebenfalls nicht in Niedersachsen haben, weiter bei ihr versichert sein könn t en, vermag dies der Klage ebenfalls nicht zum Erfolg zu 41 42 - 16 - 3 AZR 860/11 - 17 - verhelfen. Dabei kann dahinstehen, ob überhaupt eine sachwidrige Ungleic h- behandlung der beiden Versichertengruppen iSv. Art. 3 Abs. 1 GG vorliegt . J e- denfalls wäre die Rechtsfolge aus einem möglichen Gleich heit sverstoß nicht, das für di e Versorgung des Klägers als Dienstordnungsangestellte r auch nach dem 1. April 2010 weiter die für Bundes beamte maßgeb enden Vorschriften A n- wendung finden . bb) § 27 Abs. 1 DO AOK verstößt auch nicht gegen § 164 Abs. 2 SGB V . Die Norm ist bei einer Vereinig ung von Krankenkassen weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar. Nach § 164 Abs. 2 SGB V bleiben die Versorgungsansprüche der am Tag der Auflösung oder Schließung einer Innungskrankenkasse vorhandenen Versorgungsempfän ger unberührt. Die Regelung bezieht sich nur auf die Aufl ö- sung der Innungskrankenkasse durch zustimmenden Mehrheitsbeschluss des Verwaltungsrats nach § 162 SGB V oder ihre Schließung durch die Aufsicht s- behörde nach § 163 SGB V, nicht jedoch auf die Schließung einer vereinigten Krankenkasse nach § 144 Abs. 4 Satz 1 SGB V. Dies zeigen sowohl die syst e- matische Stellung von § 164 Abs. 2 SGB V hinter den §§ 162, 163 SGB V als auch der weitere Regelungszusammenhang in § 164 Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 5 SGB V. Bei der Auflösung oder Schließung einer Innungskrankenkasse nach §§ 162, 163 SGB V bleibt der bisherige Versorgungsschuldner zwar erhalten ; a b dem Zeitpunkt der Schließung oder Auflösung wandelt sich die Krankenka s- se jedoch in eine Innungskrankenkasse in Abwicklung um (vgl. § 155 Abs. 1, § 164 Abs. 1 Satz 1 SGB V) . Die Rechtsfä higkeit der Innungskrankenkasse in Abwicklung als Körperschaft des öffentlichen Rechts bleibt solange bestehen, bis die Abwicklung vollständig beendet ist (vg l. Mühlhausen in Be cker/Kingreen SGB V 3. Aufl. § 155 Rn. 14) . Vor diesem Hintergrund enthält § 164 Ab s. 2 SGB V lediglich eine - aus Sicht des Gesetzgebers notwendige - Klarstellung über die rechtlichen Folgen der Schließung oder Auflösung nach §§ 162, 163 SGB V (vgl. BT - Dr ucks. 11/2237 S. 212) . Demgegenüber hat der Gesetzgeber f ür den Fall einer Vereinigung von K rankenkassen ausdrücklich angeordnet, dass die fusionierten Kassen mit dem 43 44 45 - 17 - 3 AZR 860/11 - 18 - Zeitpunkt der Wirksamkeit der Vereinigung geschlossen sind und die neue Krankenkasse in die Rechte und Pflichten der bisherigen Krankenkassen eintritt ( § 144 Abs. 4 Satz 1 und Satz 2 , § 150 Abs. 1 und Abs. 2, § 160 Abs. 1 , § 168 a Abs. 1, § 171 a Abs. 1 Satz 3 SGB V ) . Zu den Pflichten der bisherigen Kranke n- kassen gehören auch die Versorgungs verpflichtungen gegenüber ihren Verso r- gungsempfänger n . Da diese bei einer Vereinigung von Krankenkassen im W e- ge der Gesamtrechtsnachfolge auf die neu gegründete Kasse übergehen , b e- steht über deren weitere s rechtliche s Schicksal kein K larstellungsbed arf. cc) Die in § 27 Abs. 1 DO AOK angeordnete Anwend barkeit der für die B e- amten des Landes Niedersachsen gelten den Vorschriften verstößt nicht gegen das Alimentationsprinz ip. (1) Das auf Art. 33 Abs. 5 GG beruhende Alimentationsprinzip gilt für Dienstordnungsangestellte zwar nicht unmittelbar, da diese trotz der weitg e- henden Annäherung ihrer Rechtsverhältnisse an das Beamtenrecht keine B e- amte, sondern privatrechtliche Angestellte sind. Für die Beurteilung der Ang e- messenheit ihrer Bezüge gelten diese Grundsätze jedoch entsprechend, weil die Rechtsverhältnisse der Dienstordnungsangestellte n nach den gesetzlichen Vorgaben trotz der Statusunterschiede materiell weitgehend s o auszugestalten sind wie Beamtenverhältnisse ( vgl. BAG 22. J uli 2010 - 6 AZR 82/09 - Rn. 19; 30. August 2005 - 3 AZR 391/04 - zu B II 3 a der Gründe; 15. November 2001 - 6 AZR 382/00 - z u II 1 der Gründe, BAGE 99, 348 ) . Dienstordnungen, die dagegen versto ßen, sind daher unwirksam (vgl. BAG 15. November 2001 - 6 AZR 382/00 - zu II der Gründe , aaO ) . (2) D as Alimentationsprinzip verpflichtet den Dienstherrn, den Beamten und seine Familie lebenslang angemessen zu alimentieren und ihm nach se i- nem Dienstrang, nach der mit seinem Amt verbundenen Verantwortung und nach Maßgabe der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Entwicklung und des allgemeinen Lebensstandards eine n angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren (vgl. BVerfG 2. Oktober 2007 - 2 BvR 1715/03, 2 BvR 1716/03, 2 BvR 1717/03 - Rn . 30 , BVerfGK 12, 253 ; 19. September 2007 - 2 BvF 46 47 48 - 18 - 3 AZR 860/11 - 19 - 3/02 - Rn. 70, BVerfGE 119, 247; 6 . März 2007 - 2 BvR 55 6/04 - Rn. 64, BVerfGE 117, 330 ) . Art. 33 Abs. 5 GG gilt nicht nur für die Besoldung während der aktiven Dienstzeit, sondern auch für die Versorgung während des Ruh e- standes und nach dem Ableben (vgl. BVerwG 19. Dezember 2002 - 2 C 34.01 - BVerwGE 117, 305). Das bedeutet, dass auch di e Alters - und Hinte r- bliebenenversorgung so zu bemessen ist, dass sie einen angemessenen L e- bensunterhalt garantiert ( BAG 19. Juni 2012 - 3 AZR 558/10 - Rn. 37). (3 ) Danach verstößt die in § 27 Abs. 1 DO AOK angeordnete Anwendba r- keit der für die Beamten des Landes Niedersachsen geltenden Vorschriften nicht gegen das Alimentationsprinzip. Das Ruhegehalt des Klägers ist so b e- messen, dass es einen angemessenen Lebensunterhalt garantiert. Gegenteil i- ges macht der Kläger nicht geltend. Zwar führt die Anwendung der für die ni e- dersächsischen Beamten geltenden Regelungen dazu, dass das Ruhegehalt des Klägers ab dem 1. April 2010 geringfügig niedriger ist als nach dem für Bundes beamte geltenden R echt . Das Alimentationsprinzip gewährleistet i ndes nicht, dass Versorgungsbezüge nicht gekürzt werden dürfen, sondern nur, dass ein Anspruch auf eine angemessene Versorgung besteht. dd) § 27 Abs. 1 DO AOK begegnet auch i m Hinblick auf den rechtsstaatl i- chen Grundsatz des Vertrauensschutzes keinen Bedenken . Der Kläger konnte a ls Dienstordnungsangestellte r einer Körperschaft des öffentlichen Rechts im Bereich der Sozialversicherung a ngesichts der seit dem 1. Juli 1975 gültigen Regelungen in Art. VIII § 1 und § 2 2. BesVNG nicht schutzwürdig darauf ve r- trauen, dass sich seine Versorgung stets nach Bundesrecht richten würde. Die bloße allgemeine Erwartung, das geltende Recht werde zukünftig unverändert fortbestehen, genießt, s oweit nicht besondere - vorliegend nicht ersichtl i- che - Momente der Schutzwürdi gkeit hinzutreten, keinen besonderen verfa s- sungsrechtlichen Schutz (vgl. BVerfG 7. Juli 2010 - 2 BvR 748/05, 2 BvR 753/05, 2 BvR 1738/05 - Rn. 46, BVerfGE 127, 61) . II. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Erstattung der mon atlich um 117, 60 Euro höheren Beiträge für seine private Krankenversich e- rung. Die Beklagte wendet zu Recht nach § 20 Abs. 1 Buchst. e) DO AO K ab 49 50 51 - 19 - 3 AZR 860/11 - 20 - Juli 2010 auf ihre Dienstordnungsangestellte n und die Versorgungsempfänger die für die Beamten des Landes Niedersachsen geltenden Beihilfevorschriften an. Da die Beklagte eine landesunmittelbare Körperschaft ist, steht § 20 DO AOK mit Art. VIII § 2 Abs. 1 Nr. 1 2. BesVNG im Einklang. Nach dem ni e- der sächsischen Beihilferecht sind Aufwendungen für Wahlleistungen nicht be i- hilfefähig . Der Ausschluss der Beihilfefähigkeit dieser Aufwendungen verstößt weder gegen das Alimentationsprinzip noch verletzt die Beklagte damit ihre Fürsorgepflicht gegenüber den D ienstordnungsangestellte n. Auch der Grun d- satz des Vertrauensschutzes steht dem Wegfall der Beihilfefähigkeit von Wah l- leistungen nicht entgegen. Schon deshalb ist die Beklagte nicht verpflichtet, die Kosten der privaten Krankenversicherung des Klägers zu tragen, die dieser zur Abdeckung derartiger Aufwendungen abgeschlossen hat. 1. Durch den Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Wahlleistungen verstößt die Beklagte n icht gegen ihre Fürsorgepflicht. a ) D ie Gewährung von Beihilfen findet ihre Grundlage in der Fürsorg e- pflicht des Dienstherrn. Der Dienstherr muss Vorkehrungen dafür treffen, dass der amtsangemessene Lebensunterhalt des Beamten bei Eintritt besonderer fina nzieller Belastungen durch Krankheits - , Geburts - oder Todesfälle nicht g e- fährdet wird. Ob er dieser Pflicht über eine entsprechende Bemessung der Dienstbezüge, über Sachleistungen, Zuschüsse oder in sonst geeigneter Weise Genüge tut, bleibt von Verfassungs wegen seiner Entscheidung überlassen. Entscheidet sich der Dienstherr, seiner Fürsorgepflicht durch die Eigenvorsorge des Beamten ergänzende Beihilfen nachzukommen, so muss er sicherstellen, dass der Beamte nicht mit erheblichen Aufwendungen belastet blei bt, die er auch über eine ihm zumutbare Eigenvorsorge nicht absichern kann. Der Dienstherr darf somit die Beihilfe - da er sie als eine die Eigenvorsorge ergä n- zende Leistung konzipiert hat - nicht ohne Rücksicht auf die vorhandenen Ve r- sicherungsmöglichkeit en ausgestalten. Eine in Ergänzung der zumutbaren E i- genvorsorge lückenlose Erstattung jeglicher Aufwendungen verlangt die Fü r- sorgepflicht dagegen nicht (BVerfG 27. September 2011 - 2 BvR 86/11 - Rn. 10 mwN) . 52 53 - 20 - 3 AZR 860/11 - 21 - b ) Selbst wenn zu g unsten des Klägers davon auszugehen sein sollte , dass diese für Beamte geltenden Grundsätze uneingeschränkt auch auf Dienstordnungsangestellte übertragbar sind , läge kein Verstoß der Beklagten gegen ihre Fürsorgepflicht vor. Die Fürsorgepflicht gebietet nur , angemessene Beihilfen zu den im Krankheitsfall notwendi gen Aufwendungen - d h. bei einem Krankenhausaufenthalt zu einer als vollwertig anzusehenden stationären B e- handlung - zu gewähren. Dem ist genügt, wenn - wie vorliegend - für die allg e- meinen Krankenhausleistungen nach § 2 Ab s. 2 der Verordnung zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (Bundespflegesatzverordnung) Beihilfe ge währt wird (vgl. für Beamte BVerfG 7. November 2002 - 2 BvR 1053/98 - zu C I 2 a aa der Gründe , BVerfGE 106, 225 ) . Dem Dienstordnungsangestellte n muss als K rankenhausversorgung nicht mehr gewährleiste t werden als das, was nach der Bundespflegesatzverordnung den Mitgliedern der gesetzlichen Krankenve r- sicherung entsprechend dem Inhalt ihrer versicherungsrechtlichen Ansprüche als medizinisch gebotene Behandlung garantiert wird. Er kann daher ohne Ve r- stoß gegen die Fürsorgepflicht darauf verwiesen werden, entweder auf die I n- anspruchnahme von Wahlleistunge n zu ver zichten oder aber selbst zusätzliche Vorsorge durch Abschluss einer ergänzenden Krankenversicherung zu treffen ( vgl. für Beamte BVerfG 7. November 2002 - 2 BvR 1053/98 - zu C I 2 a aa und bb der Gründe , aaO ). 2. Das Alimentationsprinzip wird dadu rch nicht verletzt. Ein Verstoß gegen das Alimentationsprinzip wäre erst dann gegeben , wenn die zur Abwendung von krankheitsbedingten Belastungen erforderlichen Krankenversicherungsprämien einen solchen Umfang erreichten, dass der a n- gemessene Lebensunterhalt der Beamten und Versorgungsempfänger nicht mehr gewährleistet wäre ( vgl. BVerfG 16. August 2011 - 2 BvR 287/10 - Rn. 20 f.; 13. Feb ruar 2008 - 2 BvR 6 13/06 - Rn. 10 , BVerfGK 13, 278 ; 7. November 2002 - 2 BvR 1053/98 - zu C I 1 c d er Gründe , BVerfGE 106, 225 ) . Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Beklagte hat aufgrund ihrer Fürso r- gepflicht nur Vorkehrungen zur Abdeckung der Kosten einer medizinisch erfo r- derlichen Behandlung im Krankheitsfall zu treffen. Genügt - wie vorliegend - die 54 55 56 - 21 - 3 AZR 860/11 Ausgestaltung der Beihilfe auch nach Wegfall der Beihilfefähigkeit von Aufwe n- dungen für Wahlleistungen diesen Anforderungen, so kann eine verfassung s- widrige Lücke in der amtsangemessenen Alimentation nicht entstehen. Ein Dienstordnungsangestellte r , der weiter Wahlleistungen in Anspruch nehmen will, muss für die dadurch entstehenden Kosten selbst aufkommen. Die so b e- gründeten finanziellen Einbußen sind nur die Kehrseite seiner Freiheit, seine Dienstbezüge so zu verwenden, wie er möchte. Verwendet er eine n Teil seiner B ezüge für eine auch Wahlleistungen umfassende Krankenversicherung, die dann insoweit gegenüber einer beihilfe Versicherung erhöht ist, kann er die ihm daraus erwachsende Belastung nicht seinem Dienstherrn unter Berufung auf das Al imentationsprinzip in Rechnung stellen (vgl. nur BVerfG 7. No vember 2002 - 2 BvR 1053/98 - zu C I 2 b aa der Gründe , aaO ) . 3. Auch ein Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes ist nicht gegeben . Der Kläger konnte nicht schutzwürdig darauf vert rauen, dass ihm für Wahlleistungen zukünftig stets Beihilfe gewährt wird. Der Wegfall der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Wahlleistungen bei stationärer Behan d- lung entspricht der ergänzenden Funktion der Beihilfe (vgl. BVerfG 7. No vember 2002 - 2 Bv R 1053/98 - zu C I II der Gründe , BVerfGE 106, 225 ) . C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Gräfl Schlewing Ahrendt Schmalz Schultz 57 58
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