Bundesarbeitsgericht Urteil vom 15. März 2016 Dritter Senat - 3 AZR 827/14 - ECLI:DE:BAG:2016:150316.U.3AZR827.14.0 I. Arbeitsgericht Karlsruhe Urteil vom 24. April 2014 - 6 Ca 296/13 - II. Landesarbeitsgericht Baden - Württemberg - Kammern Mannheim - - 13 Sa 53/14 - Für die Amtliche Sammlung: Ja Entscheidungsstichwort e : Eigenbeiträge - Umfassungszusage - Einstandspflicht Bestimmung en : BetrAVG § 1 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3, Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 4, § 1b Abs. 3, § 16 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 Nr. 2, § 30e; BGB § 286 Abs. 1, § 288 Abs. 1 ; GG Art. 2 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 Leitsätze: 1. § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG gilt auch für Versorgungszusagen, die vor dem Inkrafttreten der Norm am 1. Juli 2002 ert eilt wurden. 2. Nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG ist es nicht nur erforderlich, dass der Arbeitnehmer Beiträge aus seinem Arbeitsentgelt zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung ua. an eine Pensionskasse erbringt; das Versorgungsver sprechen des Arbeitgebers muss zusätzlich auch die Leistungen aus den Eigenbeiträgen des Arbeitnehmers umfa s- sen. 3. Bei beitragsbezogene n Versorgungsversprechen aus der Zeit vor dem Inkrafttreten von § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG sind an die Annahme, das Verso rgungsversprechen des Arbeitgebers umfasse auch die Leistungen aus vom Arbeitnehmer aufgewandten Eigenbeiträge n , erhöhte Anford e- rungen zu stellen. Hinweis des Senats: Führende Entscheidung zu weiteren Parallelsachen ECLI:DE:BAG:2016:150316.U.3AZR827.14.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 3 AZR 827/14 13 Sa 53/14 Landesarbeitsgericht Baden - Württemberg Im Namen des Volkes! Verkündet am 15. März 2016 URTEIL Kaufhold, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger, Revisionskläger und Revisionsbeklagter , p p . Beklagte, Berufungsbeklagte, Revisionsbeklagte und Revisionsklägerin, hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 15. März 2016 durch den Vorsitzenden Rich ter am Bundesa r- beitsgericht Dr. Zwanziger, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Spinner, - 2 - 3 AZR 827/14 ECLI:DE:BAG:2016:150316.U.3AZR827.14.0 - 3 - die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Ahrendt sowie die ehrenamtlichen Richterinnen Knüttel und Dr. Möller für Recht erkannt: Die Revision des Klägers und die R evision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden - Württemberg - Kammern Mannheim - vom 26. November 2014 - 13 Sa 53/14 - werden zurückgewiesen. Die Kosten de r Revision haben der Kläger zu 11 / 16 und die Beklagte zu 5/16 zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte dem Kläger für die Lei s- tungskürzung der Pensionskasse für die Deutsche Wirtschaft VVaG (im Fo l- genden PKDW) einzustehen hat sowie über die Anpassung der laufenden Lei s- tungen zu den Anpassungsstichtagen 1. August 2009 und 1. August 2012. Der im April 1943 geborene Kläger arbeitete seit dem 1. September 1969 bei der Beklagten bzw. deren Rechts vorgängerin. Diese befasste sich u r- sprünglich mit der Wiederaufarbeitung von Kernbrenns toffen und nunmehr mit dem Rückbau und der Entsorgung stillgelegter kerntechnischer Versuchs - und Prototypanlagen. Gegenstand ihres Unternehmens ist auch die entgeltliche Verwertung ihres Fachwissens. Die Beklagte ist eine hundertprozentige Tochter der E G mbH, deren Geschäftsanteile ausschließlich von der Bundesrepublik Deutschland gehalten werden. Die Beklagte ist hinsichtlich ihrer Fehlfinanzi e- rung eine sog. institutionelle Zuwendungsempfängerin des Bundes, der hierfür zu 91, 8 % aufkommt, und des Landes B aden - Württemberg, das die weiteren 8,2 % der Fehlfinanzierung trägt . Eine Fehlfinanzierung liegt bei der Beklagten - zumindest seit Anfang der 2000er - Jahre - durchgängig vor. Im Einstellungsschreiben vom 18. Juli 1969 , auf dessen Grundlage die Beschäftigung des Klägers er folgte, heißt es ua.: 1 2 3 - 3 - 3 AZR 827/14 ECLI:DE:BAG:2016:150316.U.3AZR827.14.0 - 4 - Wir stellen Sie unter folgenden Bedingungen ein: I. Sie verpflichten sich: 6. während der Dauer des Arbeitsverhältnisses Mitglied der Pensionskasse der chemischen Industrie zu sein; Alle Mitarbeiter der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin, die bis zum 30. Juni 2009 bei ihr eingetreten sind, waren arbeitsvertraglich verp flichtet, Mitglied der Pensionskasse der c hemischen Industrie Deutschlands - nunmehr firmierend als PKDW - zu werden. Seit dem 1. Juli 2009 werden neu eingetr e- tene Arbeitnehmer bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) versichert, der die Beklagte zwischenzeitlich beigetreten ist. Die Satzung der Pensionskasse der c hemischen Industrie Deutsc h- lands bestimmte in ihrer Fassung vom 1. Januar 1968 ( im Folgenden Satzung 1968) auszugsweise: I. Einführende Bestimmungen § 1 Name, Sitz, Rechtsform und Zweck 3) Die Pensionskasse hat den Zweck, ihren Mitgliedern und deren Hinterbliebenen Pensionen nach Maßg a- be der Bestimmungen dieser Satzung zu gewähren. § 3 Begriffsbestimmungen 1) Kassenfirmen sind die Firmen der chemischen I n- dustrie, auf deren Anmeldung hin Angehörige als Mitglied in die Pensionskasse aufgenommen sind (§ 7 Ziffer 1). Als Kassenfirmen gelten auch die Fi r- men der chemischen Industrie, die für Angehörige, die vor Eintritt in die Firma die Mitgliedscha ft bei der Pensionskasse bereits erworben haben, die Pflichten einer Kassenfirma übernommen haben (§ 12 Zi f- fer 1). 4 5 - 4 - 3 AZR 827/14 ECLI:DE:BAG:2016:150316.U.3AZR827.14.0 - 5 - 2) Firmen der chemischen Industrie sind die Firmen, die bei der Berufsgenossenschaft der chemischen I n- dustrie versichert sind. Als Firmen der chemischen Industrie gelten auch ohne Zugehörigkeit zur Berufsgenossenschaft der chemischen Industrie a) b) die mit einer Kassenfirma wirtschaftlich eng verbundenen Firmen (z. B. Tochtergesellscha f- ten, Ein - und Verkaufsvertretungen), denen aus diesem Grunde auf Antrag der Kassenfirma vom Vorstand der Pensionskasse das Recht zugestanden ist, Angehörige zur Mitgliedschaft bei der Pensionskasse anzumelden. 3) Angehörige sind die auf Grund eines Arbeitsvertr a- ges im Dienste einer Firma der chemischen Industrie tätigen Personen. Inhaber, Vorstandsmitglieder, G e- schäftsführer und sonstige gleichartige Vertreter von Firmen stehen den Angehörigen gleich. 4) Firmenmitglieder sind die ordentlichen Mitgl ieder, die Angehörige einer Kassenfirma sind. 5) Einzelmitglieder sind die ordentlichen Mitglieder, die ohne Anmeldung seitens einer Firma der chem i- schen Industrie die Mitgliedschaft erworben haben (§ 7 Ziffer 2). I I . Mitgliedschaft Ordentliche Mitglieder § 7 Voraussetzungen für die Aufnahme 1) Als ordentliche Mitglieder werden die Angehörigen von Firmen der chemischen Industrie aufgenommen, die von ihrer Firma zur Mitgliedschaft angemeldet sind und bei denen folgende Voraussetzungen vo r- liegen: a) ein Antrag auf Aufnahme des Aufzunehme n- den; - 5 - 3 AZR 827/14 ECLI:DE:BAG:2016:150316.U.3AZR827.14.0 - 6 - d) die Zusage der Firma, die ihr nach der Satzung obliegenden Pflichten zu erfüllen. Eine einmal erteilte Zusage gilt für alle weiteren Anmeldu n- gen. 2) In begründeten Ausnahmefällen können vom Vo r- stand als ordentliche Mitglieder Angehörige von Fi r- men der chemischen Industrie auch ohne Anme l- dung seitens der Firma zugelassen werden, sofern die Voraussetzungen von Ziffer 1 a - c gegeben sind. § 12 Ende der ordentlichen Mitgliedschaft Die ordentliche Mitgliedschaft endet mit 1) Beendigung des Arbeitsvertrages bei der Kassenfi r- ma, sofern nicht die Mitgliedschaft gemäß § 11 ruht oder sofern nicht das Mitglied in die Dienste einer Firma der chemischen Industrie tritt, die für das Mi t- glied die Pflichten einer Kassenfirma übernimmt; III. Einnahmen der Kasse Tarif A § 18 Beiträge 1) Der Pflichtbeitrag für Tarif A wird in Prozenten des pensionsfähigen Arbeitsverdienstes von der Mitgli e- derversammlung festgesetzt. Die Festsetzung bedarf der Genehmigung der Aufsi chts behörde. Der Pflichtbeitrag beträgt 6 % des pensionsfähigen Arbeitsverdienstes. 2) Der Pflichtbeitrag wird zu 1/3 von dem Firmenmi t- glied (Mitgliedanteil) und zu 2/ 3 von der Kassenfirma (Firmenanteil) getragen, sofern nicht die Kassen firm a einen höheren Anteil übernimmt. 3) Einzelmitglieder (§ 3 Ziffer 5) zahlen die vollen Be i- träge. Hierzu kann der Vorstand einen bei der Pens i- onsberechnung nicht zu berücksichtigende n Verwa l- tungskostenzuschlag erheben, der der Genehmigung der Aufsichts behörde bedarf . - 6 - 3 AZR 827/14 ECLI:DE:BAG:2016:150316.U.3AZR827.14.0 - 7 - Beitragszahlung § 27 Zahlungsbedingungen, Zahlungsverzug 1) D i e Beiträge sind in monatlichen Raten bis zum 10. des folgenden Monats zahlbar. Unbeschadet von § 11 Ziffer 4 und § 13 Ziffer 2 ist die letzte Rate für den Monat zu zahlen, in dem die Mitgliedschaft erl o- schen ist oder der demjenigen Monat vorhergeht, von dem ab Kassenleistungen gemäß § 31 zu g e- währen sind. 2) Bei den nach Tarif A versicherten Firme nmitgliedern haftet die Kassenfirma für die Entrichtung der Beitr ä- ge (Mitglied - und Firmenanteil) als Selbstschuldner; das Firmenmitglied hat sich seinen Mitgliedanteil von seinem monatlichen Arbeitsverdienst abziehen zu V I. Vermögensverwaltung § 66 Versicherungstechnische Bilanzen 1) Der Vorstand ist verpflichtet, spätestens alle drei Jahre durch einen Versicherungssachverständigen eine vers icherungstechnische Bilanz auf stellen zu lassen. Diese Bilanz ist nach Grundsätzen, die in dem von der Aufsichtsbehörde genehmigten G e- schäftsplan festgelegt sind, in Teilbilanzen für die nach den Tarifen A und B versicherten Bestände der Pensionskasse aufzugliedern. Die versicherung s- technische Bilanz für den Gesamtbestand und die Teilbilanzen sind der nächsten Mitgliederversam m- lung vorzulegen. Hat eine v ersicherungs technische Teilbilanz einen Überschuß ergeben, so ist ein Zwanzigstel davon ein er Sicherheitsrücklage für den entsprechenden Teilbestand zuzuführen, bis diese S icherheitsrückl a- ge 5 % der Deckungsrückstellung für diesen Teilb e- stand erreicht oder nach Inanspruchnahme wie der erreic ht hat. Der weitere Ü berschuß fließt in eine Gewinnrückstellung für diesen Teilbestand, die z u- gunsten dieses Bestandes zu verwenden ist. Hierauf st eht den Mitgliedern ein Rechts anspruch zu. - 7 - 3 AZR 827/14 ECLI:DE:BAG:2016:150316.U.3AZR827.14.0 - 8 - Ergibt eine versicherungstechnische Teilbilanz einen Fehlbetrag, so ist dieser durch Entnahme aus der Sicher h eitsrücklage des entsprechenden Teilbesta n- d es auszugleichen. Reicht diese Sicherheitsr ü cklage hierfür nicht aus, sind zur De c kung des verbleiben - den Feh lbetrages für den be troffenen Teilbestand die Beiträge zu erhöhen oder die Versicherungsleistu n- gen herabzusetzen. 2) Die Erhebung von Nachschüssen, auch im Falle der Auflösung, ist ausgesc hlossen. 3) D ie Beschlüsse der Mitgliederversammlung gemäß Ziffer 1 bed ü rfen der Genehmigung der Aufsichtsb e- hörde und treten, wenn nichts anderes bestimmt ist, mit Beginn des folgenden Kalenderjahres in Kraft. Die Pensionsleistung en nach dem Tarif A berechnen sich nach den g e- zahlten Beiträgen , dem jeweiligen Lebensalter des Mitglieds zum Zeitpunkt der Beitragszahlung und den zugewiesenen Gewinnanteilen. Der Kläger stellte unter dem Datum des 2. September 1969 einen A n- trag auf Aufnah me in die Pensionskasse der c hemischen Industrie Deutsc h- lands . Die Rechtsvorgängerin der Beklagten meldete den Kläger zum 1. September 1969 bei der Pensionskasse der c hemischen Indust r ie Deutsc h- lands zur Mitgliedschaft an. Die Beklagte bzw. ihre Rechtsvorg ängerin führten in der Folgezeit die monatlichen Beiträge an die Pensionskasse der c hem i- schen Industrie Deutschlands bzw. die PKDW ab, von denen entsprechend den Tarifbedingungen für den Tarif A die Beklagte 2/3 und der Kläger 1/3 trug . Die PKDW ist eine regulierte Pensionskasse. § 22 der Satzung der PKDW idF vom 1. Januar 2002 (im Folgenden Satzung 2002) lautet: 22 Versicherungsmathematische Prüfung 1. Der Vorstand hat zum Abschlußstichtag eines jeden Geschäftsjahres oder auf Verlangen des Aufsichtsr a- tes oder der Aufsichtsbehörde auch zu anderen Zei t- punkten durch einen versicherungsmathematischen Sachverständigen im Rahmen eines der Aufsicht s- behörde einzureichenden Gutachtens eine versich e- r ungstechnische Prüfung der Kasse vornehmen zu 6 7 8 - 8 - 3 AZR 827/14 ECLI:DE:BAG:2016:150316.U.3AZR827.14.0 - 9 - lassen und in den gemäß § 21 aufzustellenden Ja h- resabschluß die hierfür ermittelten versicherung s- technischen Werte zu übernehmen. 2. Zur Deckung von Fehlbeträgen ist eine Verlustrüc k- lage zu bilden, der jeweil s mindestens 5 % des sich nach dem Gutachten gemäß Ziffer 1 ergebenden Überschusses zuzuführen sind, bis diese Rücklage 5 % der Deckungsrückstellung erreicht oder nach Inanspruchnahme wieder erreicht hat. 3. Der restliche sich nach dem Gutachten gemäß Zi f- fer 1 ergebende Überschuß ist der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zuzuführen. Diese Rückste l- lung ist nach geschäftsplangemäßen Grundsätzen zur Erhöhung bzw. zur Verbesserung der Leistungen und zu sonstigen geschäftsplangemäßen Zwecken für die einz elnen Tarife zu verwenden. Art, Umfang und Zeitpunkt der Rückstellungsverwendung b e- schließt die Mitgliederversammlung aufgrund von Vorschlägen, die der Vorstand nach Zustimmung des versicherungsmathematischen Sachverständigen un - terbreitet. Der auf Vers icherungen nach Tarif A geschäftspla n- gemäß entfallende Anteil der Rückstellung für Be i- tragsrückerstattung kann auch zur restlichen Fina n- zierung der geschäftsplangemäßen Tarif - Barwerte des Tarif s A herangezogen werden. Unterschreitet der aufgrund eines Guta chtens gemäß Ziffer 1 sich ergebende Überschußanteil für Tarif A zusammen mit einem in der Rückstellung enthaltenen, nicht durch Beschluß der Mitgliederversammlung zwec k- gebundenen Anteil des Tarifs A den Tarif - Barwert für den Neuzugang des Tarifes A im let zten Geschäft s- jahr, hat der Vorstand Maßnahmen zu treffen, um dies zu verhindern. 4. Ein sich nach dem Gutachten gemäß Ziffer 1 erg e- bender Fehlbetrag ist, soweit er nicht aus der Ve r- lustrücklage gedeckt werden kann, aus der Rückste l- lung für Beitragsrückerstattung zu decken. Reicht auch diese Rückstellung nicht aus, ist der Fehlbetrag durch Herabsetzung der Leistungen, durch Erhöhung der Beiträge oder durch mehrere solcher Maßna h- men auszugleichen. Ziffer 3 Sätze 3 und 4 gelten entspre chend. Alle Maßnahmen haben auch Wirkung für die bestehenden Versicherungsverhältnisse. Die Erhebung von Nachschüssen ist ausgeschlossen. - 9 - 3 AZR 827/14 ECLI:DE:BAG:2016:150316.U.3AZR827.14.0 - 10 - 5. Im Übrigen gelten die jeweiligen Bestimmungen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen zur Übe r- schußverwendun Im Jahr 2002 geriet die PKDW in eine wirtschaftliche Krise. Unter dem 8. April 2003 erstellte die H AG für die PKDW ein versicherungsmathemat i- sches Gutachten gemäß § 22 Abs. 1 Satzung 2002, das zum 31. Dezember 2002 einen Verlust iHv. 153.366.523,50 Euro ausweist. Am 27. Juni 2003 b e- schloss die Mitgliederversammlung der PKDW daraufhin die Auflösung der Rückstellung für Beitragsrückerstattung sowie die Herabsetzung der Leistungen nach § 22 Abs. 4 Satzung 2002. Der Beschluss der Mitgliederversammlung vom 27. Juni 2003 hat ua. den folgenden Wortlaut: Beschlussfassung zu TOP 3 (Verlustausgleich und Leistungsherabsetzung): 1. Die Rückstellung für Beitragsrückerstattung wird zum 31.12.2002 in Höhe von 18.483.539,93 ufgelöst. 2. Die Leistungen werden gemäß § 22 Abs. 4 der Sa t- zung wie folgt herabgesetzt: a) 1.) Pensionen bzw. Anwartschaften zum Stand 31. Dezember 2001 bilden die B a- sis für die Leistungsherabsetzung. 2.) Die einer Herabsetzung unterliegenden Pensionen werden jeweils zum 1. Juli e i- nes jeden Jahres, beginnend mit dem 1. Juli 2003, jährlich um 1,4 % herabg e- setzt, soweit die Pension zu diesem Zei t- punkt mindestens 6 Monate gewährt wo r- den ist. Die Höhe der versicherten A n- wartschaften bleibt unverändert. Kapita l- abfindungen werden wertmäßig entspr e- chend angepasst. 3.) Der Wert der Leistungsherabsetzungen ist insgesamt auf den Wert der in der Ve r- gangenheit gewährten Gewinnanteile b e- schränkt. 9 - 10 - 3 AZR 827/14 ECLI:DE:BAG:2016:150316.U.3AZR827.14.0 - 11 - c) Der Beschluss tritt zum 31. Dezember 2002 in Kraft. Vorab hatte die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (im Folgenden BaFin) unter dem 12. Juni 2003 als Aufsichtsbehörde der Herabse t- zung der Leistungen unter dem Vorbehalt zugestimmt, dass diese auf der Mi t- gliederversammlung beschlossen würde. Zum 31. Juli 2006 schied der Kläger aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten aus und bezieht seit dem 1. August 2006 eine vorgezogene Alter s- pension von der PKDW. Diese belief sich ausweislich des Pensionsbescheids vom 8. August 2006 ab dem 1. August 2006 auf monatlich 851,88 Euro brutto . Die PKDW setzte entsprechend dem Beschluss der Mitgliederversammlung vom 27. Juni 2003 den einer Herabsetzung unter liegenden Teil der Pension s- kassenleistungen zum 1. Juli 2007 um 1, 37 %, zum 1. Juli 2008 um 1,34 %, zum 1. Juli 2009 um 1,31 %, zum 1. Juli 2010 um 1,26 %, zum 1. Juli 2011 um 1,20 % sowie zum 1. Juli 2012 und zum 1. Juli 2013 um jeweils 1,19 % herab. Dementsprechend kürzte die PKDW die an den Kläger gezahlte vorgezogene Alterspension von ursprünglich monatlich 851,88 Euro brutto ab Juli 2007 auf monatlich 841,48 Euro brutto, ab Juli 2008 auf monatlich 831,32 Euro brutto, ab Juli 2009 auf monatlich 821,58 Euro brutto, ab Juli 2010 auf monatlich 812,10 Euro brutto, ab Juli 2011 auf monatlich 803,10 Euro brutto, ab Juli 2012 auf monatlich 794,29 Euro brutto und ab Juli 2013 auf monatlich 785,79 Euro brutto. Im vorliegenden Recht s streit begehrt der Kläger von der Beklagten den Ausgleich der Differenzen, die dadurch entstand en sind, dass die PKDW seine vorgezogene Alterspension herabgesetzt hat. Zudem verlangt er die Anpassung seiner Betriebsrente an den Kaufkraftverlust gemäß § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG zum 1. August 2009 und zum 1. August 2012. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte sei nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG in dem Umfang einstandspflichtig, i n dem die PKDW seine vorgezogene Alterspension von ursprünglich 851,88 Euro herabgesetzt 10 11 12 13 - 11 - 3 AZR 827/14 ECLI:DE:BAG:2016:150316.U.3AZR827.14.0 - 12 - hat. Die Beklagte habe ihm eine Versorgungszusage nach dem Bet riebsrente n- gesetz erteilt, weshalb sie die Kürzung durch die PKDW auszugleichen habe. Dabei sei es unerheblich, dass er 1/3 der Beiträge an die PKDW selbst geleistet habe. Die Einstandspflicht erfasse die gesamte Alterspension und nicht lediglich den auf A rbeitgeberbeiträgen beruhenden Teil derselben. Hieraus errechne sich insoweit für die Monate Januar 2009 bis einschließlich August 2013 eine Ford e- rung iHv. insgesamt 2.372,94 Euro. Die Beklagte sei zudem nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG ve r- pflic h tet, seine vorgezogene Alterspension zu den beiden Anpassungssticht a- gen 1. August 2009 und 1. August 2012 an den Kaufkraftverlust anzupassen. Diesen beziffert der Kläger zum Anpassungsstichtag 1. August 2009 mit 4,87 % und zum Anpassungsstichtag 1. August 2012 mit 5,06 % . Seine Ausgangsrente müsse daher zum 1. August 2009 um 41,49 Euro und zum 1. August 2012 um 86,69 Euro monatlich erhöht werden. Für die Monate August 2009 bis ei n- schließlich August 2013 ergäbe sich damit ein Nachzahlungsbetrag von 2.662,10 Euro. Die Beklagte könne sich nicht auf eine schlechte wirtschaftliche Lage berufen. Der Kläger hat beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.372,94 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäi schen Zentra l- bank aus je 20,56 Euro brutto seit dem 1. Januar, 1. Februar, 1. März, 1. April, 1. Mai, 1. Juni 2009, aus je 30,30 Euro brutto seit dem 1. Juli, 1. August, 1. September, 1. Oktober, 1. Nov ember, 1. Dezem - ber 2009, 1. Januar, 1. Februar, 1. März, 1. April, 1. Mai, 1. Juni 2010, aus je 39,78 Euro brutto seit dem 1. Juli, 1. August, 1. Septemb er, 1. Oktober, 1. November, 1. Dezem - ber 2010, 1. Januar, 1. Februar, 1. März, 1. April, 1. Mai, 1. Juni 2011, aus je 48,78 Euro brutto seit dem 1. Juli, 1. August, 1. Septemb er, 1. Oktober, 1. November, 1. Dezem - ber 2011, 1. Januar, 1. Februar, 1. März, 1. April, 1. Mai, 1. Juni 2012, 14 15 - 12 - 3 AZR 827/14 ECLI:DE:BAG:2016:150316.U.3AZR827.14.0 - 13 - aus je 57,59 Euro brutto seit dem 1. Juli, 1. August, 1. Septemb er, 1. Oktober, 1. November, 1. Dezem - ber 2 012, 1. Januar, 1. Februar, 1. März, 1. April, 1. Mai, 1. Juni 2013, aus je 66,09 Euro brutto seit dem 1. Juli und 1. August 2013 zu zahlen ; 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn an ihn 2.662,10 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozen t- punkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank aus je 41,49 Euro brutto seit dem 1. August, 1. Septemb er, 1. Oktober, 1. November, 1. Dezem - ber 2009, 1. Januar, 1. Februar, 1. März, 1. April, 1. Mai, 1. Juni, 1. Ju li, 1. August, 1. Septembe r, 1. Oktober, 1. November, 1. Dezember 2010, 1. Ja - nuar, 1. Februar, 1. März, 1. April, 1. Mai, 1. Juni, 1. Juli, 1. August , 1. September, 1. Oktober, 1. No - vember, 1. Dezember 2011, 1. Januar, 1. Februar, 1. März, 1. April, 1. Mai, 1. Juni, 1. Juli 2012, aus je 86,69 Euro brutto seit dem 1. August, 1. Septemb er, 1. Oktober, 1. November, 1. Dezem - ber 2012, 1. Januar, 1. Februar, 1. März, 1. April, 1. Mai, 1. Juni, 1. Juli und 1. August 2013 zu zahlen. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat die Auffassung vertreten, der Kläger habe keinen Anspruch auf Zahlung der geforderten Betr ä- ge. Sie habe dem Kläger keine Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zugesagt, sondern lediglich eine Beitragszusage erteilt. Auf diese sei das B e- triebsr entengesetz und damit § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG nicht anzuwenden. Jedenfalls habe sie dem Kläger Leistungen nur nach Maßgabe der Satzung bzw. der Versorgungsbestimmung en der PKDW zugesagt. Der in § 22 Abs. 4 Satzung 2002 enthaltene Herabsetzungsvorbehalt s ei daher integraler Bestan d- teil ihrer Versorgungszusage. Im Übrigen sei sie allenfalls für den aus Arbeitg e- berbeiträgen finanzier ten Teil der Alterspension einstandspflichtig , da sie dem Kläger keine Umfassungszusage iSv. § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG erteilt habe. 16 - 13 - 3 AZR 827/14 ECLI:DE:BAG:2016:150316.U.3AZR827.14.0 - 14 - Sie sei auch nicht verpflichtet, die Betriebsrente des Klägers zu den beiden Anpassungsstichtagen 1. August 2009 und 1. August 2012 an den seit Rentenbeginn eingetretenen Kaufkraftverlust anzupassen. Vielmehr sei sie nach § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrA VG von der Anpassungspflicht befreit. Im Übrigen habe ihre wirtschaftliche Lage eine Anpassung nicht zugelassen. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Beklagte verurteilt, an den Kläger für die Zeit vom 1. Januar 2 009 bis zum 31. August 2013 insgesamt 1.581,96 Euro brutto zuzüglich Zinsen ab dem Ersten des jeweils folgenden Monats, beginnend mit dem 1. Februar 2009 und endend mit dem 1. September 2013 zu zahlen; im Übrigen hat es die Berufung des Klägers zurückgewie sen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger seine da r- über hinausgehenden Zahlungsanträge weiter. Die Beklagte erstrebt mi t ihrer Revision die vollständige Klageabweisung. Entscheidungsgründe Die Revisionen sind nicht begründet. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Beklagte dem Kläger nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG ab dem 1. Januar 2009 die Zahlung der Beträge schuldet, um den die PKDW den auf den Beiträgen der Beklagten beruhenden Teil der Pensionska s- senrente des Klägers seit Begi nn seines Rentenbezugs herabgesetzt hat. Die Einstandspflicht der Beklagten umfasst nicht den durch eigene Beiträge des Klägers finanzierten Teil der Pensionskassenrente. Darüber hinaus ist die B e- klagte nicht zur Anpassung der Betriebsrente gemäß § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG zu den Anpassungsstichtagen 1. August 2009 und 1. August 2012 verpflichtet. I. Die Beklagte ist dem Kläger gegenüber ab dem 1. Januar 2009 in dem Umfang einstandspflichtig, in dem die PKDW den auf den Beiträgen der Bekla g- ten beruhen den Teil der Pensionskassenrente des Klägers seit Beginn seines Rentenbezugs herabgesetzt hat. Dies folgt aus § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG. 17 18 19 20 - 14 - 3 AZR 827/14 ECLI:DE:BAG:2016:150316.U.3AZR827.14.0 - 15 - 1. Nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG hat der Arbeitgeber für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann ei nzustehen, wenn die Durc h- führung der betrieblichen Altersversorgung nicht unmittelbar über ihn erfolgt. a) Diese Bestimmung, die durch das Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorg e- vermög ens (Altersvermögensgesetz - AVmG) vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310) , in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2001 (Art. 9 Nr. 2 iVm. Art. 35 Abs. 3 AVmG) , in das Betriebsrentengesetz eingefügt wurde, b a- siert - entgegen der Annahme der Beklagten - au f der ständigen Rechtspr e- chung des Senats aus der Zeit vor der Gesetzesänderung (vgl. statt vieler etwa BAG 29. August 2000 - 3 AZR 201/00 - zu II 1 der Gründe; 14. Dezember 1999 - 3 AZR 713/98 - zu I 1 a bb der Gründe, BAGE 93, 105; 17. April 1996 - 3 AZ R 774/94 - zu II 2 a der Gründe; 7. März 1995 - 3 AZR 282/94 - zu B III 2 b bb der Gründe, BAGE 79, 236; 11. Februar 1992 - 3 AZR 138/91 - zu 2 a der Gründe; 23. Februar 1988 - 3 AZR 408/86 - zu II 2 a der Gründe) . Danach ist im Betriebsrentenrecht stets zwischen der arbeitsrechtlichen Grun d- verpflichtung einerseits und den Durchführungswegen andererseits zu unte r- scheiden ; der eingeschaltete externe Versorgungsträger ist nur ein Instrument des Arbeitgebers zur Erfüllung seiner arbeitsrechtlichen Versorgung sverpflic h- tungen (vgl. BAG 10. Februar 2015 - 3 AZR 65/14 - Rn. 26; 30. September 2014 - 3 AZR 617 /12 - Rn. 34, BAGE 149, 212) . Diese Rechtsprechung hat der Gesetzgeber mit der Einfügung von § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG in das Betriebsrentengesetz durch das Altersverm ö- von der Durchführungsform der betrieblichen Altersversorgung immer eine a r- beitsrechtliche e- (BT - Drs. 14/4595 S. 67) . Entgegen der Ansicht der Beklagten hat der Gesetzgeber damit verdeutlicht, dass der Arbeitgeber sich seiner Verpflichtungen aus der Versorgung szusage nicht entledigen kann, i n- 21 22 23 - 15 - 3 AZR 827/14 ECLI:DE:BAG:2016:150316.U.3AZR827.14.0 - 16 - dem er betriebliche Altersversorgung über einen externen Versorgungsträger durchführt. Den Arbeitgeber trifft vielmehr eine Einstandspflicht, nach der er dem Arbeitnehmer im Versorgungsfall die zugesagten Leistungen gegeb enenfalls zu verschaffen hat (st. Rspr. , vgl. nur BAG 10. Februar 2015 - 3 AZR 65/14 - Rn. 26 ; 30. September 2014 - 3 AZR 61 7 /12 - Rn. 34, BAGE 149, 212 ; 19. Juni 2012 - 3 AZR 408/10 - Rn. 36 mwN, BAGE 142, 72 ) . Wird die geschuldete Ve r- sorgung auf dem vor gesehenen Durchführungsweg nicht erbracht, hat der A r- beitgeber dem Versorgungsberechtigten daher im Versorgungsfall erforderl i- chenfalls aus seinem eigenen Vermögen die Versorgungsleistungen zu ve r- schaffen, die er dem Arbeitnehmer versprochen hat. Anders als die Beklagte meint , führt die Einstandspflicht des Arbeitgebers damit nicht lediglich zu ve r- schuldensabhängigen Schadensersatz - , sondern zu verschuldensunabhäng i- gen Erfüllungsansprüchen. b) Der Verschaffungsanspruch richtet sich darauf, eine Lücke zu schli e- ßen, die sich zwischen der Versorgungszusage einerseits und der Ausgesta l- tung des Durchführungswegs andererseits ergeben kann. Er betrifft damit alle Fälle, in denen die für die Durchführung der Versorgungszusage getroffene R e- gelung hinter den Verpfl ichtungen des Arbeitgebers zurückbleibt oder der e x- terne Versorgungsträger die Betriebsrentenansprüche aus anderen Gründen nicht erfüllt. Durch die Einstandspflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG wird sichergestellt, dass bei Schwierigkeiten im Durchführun gsweg im Versorgung s- fall gleichwohl der Versorgungszusage entsprechende Leistungen erbracht werden (st. Rspr. , vgl. etwa BAG 10. Februar 2015 - 3 AZR 65/14 - Rn. 2 7 mwN) . Anders als von der Beklagten angenommen, bestehen angesichts des Wortlauts und des Zw ecks sowie des entstehungsgeschichtlichen Hintergrunds von § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG keine Anhaltspunkte dafür, dass die Norm di e- jenigen Fälle nicht erfassen will, in denen die Ursache für die fehlende oder eingeschränkte Leistungsfähigkeit des Versorgungs trägers aus dessen Sphäre stammt. 24 25 - 16 - 3 AZR 827/14 ECLI:DE:BAG:2016:150316.U.3AZR827.14.0 - 17 - 2. Danach ist die Beklagte verpflichtet, dem Kläger für die von der PKDW seit seinem Rentenbezug vorgenommenen Herabsetzungen des auf den Be i- trägen der Beklagten beruhenden Teils seiner Pensionskassenrente einz u- stehen. a ) Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten hat ihre Rechtsvorgä n- gerin dem Kläger keine reine Beitragszusage, sondern eine betriebsrente n- rech t liche Versorgungszusage erteilt. aa) Zwar ist eine reine Beitragszusage rechtlich ohne W eiteres möglich. Sie un terfällt aber nicht dem Recht der betrieblichen Altersversorgung. Mit ihr we r- den keine künftigen Versorgungsleistungen versprochen, wie dies § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG verlangt, sondern nur zusätzliche Zahlungen während des akt i- ven Arbeitslebens, die vergle ichbar vermögenswirksamen Leistungen zur Bi l- dung von Vermögen oder von Versorgungsanwartschaften an Dritte oder den Arbeitnehmer auszuzahlen sind und bei denen der Arbeitnehmer das volle A n- lage - und Insolvenzrisiko trägt. Auf solche Zusagen passt weder der gesetzliche Verschaffungsanspruch nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG noch das Unverfal l- barkeitsrecht nach § 2 BetrAVG (vgl. zuletzt BAG 10. Februar 2015 - 3 AZR 65/14 - Rn. 30 mwN) . bb) Die Rechtsvorgängerin der Beklagten hat dem Kläger jedoch keine re i- ne B eitragszusage erteilt, sondern ihm eine betriebliche Altersversorgung zug e- sagt, die über eine Pensionskasse iSv. § 1b Abs. 3 BetrAVG durchgeführt we r- den sollte. Allerdings hat die Rechtsvorgängerin der Beklagten dem Kläger nicht ausdrücklich die Gewährun g von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung versprochen. Unter I Nr. 6 des Einstellungsschreibens vom 18. Juli 1969 ist l e- diglich bestimmt, dass der Kläger sich verpflichtet, während der Dauer seines Arbeitsverhältnisses Mitglied der Pensionskasse der chemischen Industrie Deutschlands zu sein. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten hat den Kläger jedoch mit seiner Kenntnis entsprechend den Vorgaben in § 7 Abs. 1 Satzung 1968 als Mitglied bei der Pensionskasse der chemischen Industrie Deutsc h- 26 27 28 29 30 - 17 - 3 AZR 827/14 ECLI:DE:BAG:2016:150316.U.3AZR827.14.0 - 18 - lands zu de ren Tarif A angemeldet. Damit hat sie ihm durch schlüssiges Verha l- ten - konkludent - ein betriebsrentenrechtliches Versorgungsversprechen erteilt. Dies hat das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt. Die hiergegen von der Revision erhobenen Einwände greif en nicht durch. (1) Nach § 7 Abs. 1 Satzung 1968 erforderte die Aufnahme als ordentliches Mitglied in die Pensionskasse eine Anmeldung der Arbeitnehmer durch ihre Firma. Nach der damals geltenden Fassung der Satzung setzte die Aufnahme in die Pensionskas se zudem einen entsprechenden Antrag des aufzunehme n- den Arbeitnehmers voraus (§ 7 Abs. 1 Buchst. a Satzung 1968) . Vor diesem Hintergrund erk lärt sich die Regelung in I Nr. 6 des Einstellungsschreibens, w o- nach der Kläger verpflichtet war, während des Arbeitsverhältnisses Mitglied bei der Pensionskasse zu sein. Voraussetzung für die ordentliche Mitgliedschaft nach § 7 Satzung 1968 war ein Aufnahmeantrag des Arbeitnehmers (vgl. § 7 Abs. 1 Buchst. a , Abs. 2 Satzung 1968) . Die Anmeldung durch die Rechtsvo r- gängerin der Beklagten hatte dabei zur Folge, dass der Arbeitnehmer nicht Ei n- zelmitglied nach § 7 Abs. 2 iVm. § 3 Abs. 5 Satzung 1968, sondern Firmenmi t- glied nach § 3 Abs. 4 Satzung 1968 wurde. ( 2 ) Entgegen der Rechtsauffass ung der Beklagten brachte ihre Rechtsvo r- gängerin mit der Anmeldung der Arbeitnehmer bei der Pensionskasse der ch e- mischen Industrie Deutschlands nicht lediglich zum Ausdruck, sich ausschlie ß- lich zur Zahlung der Beiträge an die Pensionskasse verpflichten zu wollen. Die Arbeitnehmer durften die Anmeldung bei der Pensionskasse vielmehr dahin verstehen, dass die Rechtsvorgängerin der Beklagten ihnen damit konkludent eine Versorgung auf der Grundlage der von ihr zu zahlenden Beiträge durch die Pensionskasse versp rechen und damit eine beitragsorientierte Leistungszusage iSv. § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG erteilen wollte. Nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG liegt betriebliche Altersversorgung auch vor, wenn der Arbeitgeber sich ve r- pflichtet, bestimmte Beiträge in eine Anwartsc haft auf Alters - , Invaliditäts - oder Hinterbliebenenversorgung umzuwandeln (beitragsorientierte Leistungszus a- ge). Nach § 1b Abs. 3 BetrAVG sind Pensionskassen ein im Gesetz vorges e- hener Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung . Er hat bereits vo r 31 32 - 18 - 3 AZR 827/14 ECLI:DE:BAG:2016:150316.U.3AZR827.14.0 - 19 - dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersve r- sorgung vom 19. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3610) im selben Jahr bestanden und wurde durch § 1 Abs. 3 BetrAVG in der damaligen Fassung gesetzlich a n- erkannt. Meldet der Arbeitgeber - wie hier die Rechtvorgängerin der Bekla g- ten - seine Arbeitnehmer bei einer Pensionskasse an, so dürfen diese , sofern keine anderw eitige n Anhaltspunkte bestehen, üblicherweise davon ausgehen, dass der Arbeitgeber ihnen damit zu verstehen geben will, er wol le nicht nur für die Dauer des Arbeitsverhältnisses die Beiträge für die Pensionskasse übe r- nehmen, sondern es soll e ihnen damit auf der Grundlage der gezahlten Beitr ä- ge bei Eintritt eines Versorgungsfalls auch eine Versorgung von der Pension s- kasse gewährt werden. Einer ausdrücklichen Verpflichtung des Arbeitgebers, die Beiträge zur Pensionskasse in eine Anwartschaft auf Alters - , Invaliditäts - oder Hinterbliebenenversorgung umzuwandeln, bedarf es nicht. Mit der einhei t- lichen Anmeldung der Arbeitnehmer bei ei ner Pensionskasse bringt der Arbei t- geber vielmehr schlüssig zum Ausdruck, den Arbeitnehmern solle bei Eintritt eines Versorgungsfalls eine Versorgungsleistung erbracht werden, die auf den Beitragsleistungen beruht. Die so bestehende Leistungspflicht ist da mit Teil des Versorgungsversprechens und nicht lediglich von versicherungsrechtlicher B e- deutung . b) Die Beklagte ist - anders als der Kläger meint - ihm gegenüber nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG allerdings nur insoweit einstandspflichtig, als der Teil seiner Pensionskassenrente herabgesetzt wurde, der auf den Beiträgen der Beklagten und ihrer Rechtsvorgängerin beruht. Die Versorgungszusage der Rechtsvorgängerin der Beklagten erstreckt sich nicht auch auf den Teil der Pensionskassenrente, der auf den eigenen Beiträgen des Klägers beruht. aa ) Ob eine Eigenbeitragszusage, wie sie hier vorliegt, betriebliche Alter s- versorgung ist und damit die Einstandspflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG auslöst, richtet sich n ach § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG . Diese Bestimmung wurde durch das Gesetz zur Einführung einer kapitalgedeckten Hüttenknappschaftl i- chen Zusatzversicherung und zur Änderung anderer Gesetze (Hüttenknap p- schaftliches Zusatzversicherungs - Neuregelungsgesetz - im Fo lgenden Neur e- 33 34 - 19 - 3 AZR 827/14 ECLI:DE:BAG:2016:150316.U.3AZR827.14.0 - 20 - gelungsgesetz) vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2167) in § 1 Abs. 2 BetrAVG ei n- gefügt ; sie trat am 1. Juli 2002 in Kraft (Art. 25 Neuregelungsgesetz) . Nach der gesetzlichen Regelung liegt betriebliche Altersversorgung nur dann vor, wenn der Arbei tnehmer Beiträge aus seinem Arbeitsentgelt zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung ua. an eine Pensionskasse lei s- tet und die Zusage des Arbeitgebers auch die Leistungen aus diesen Beiträgen umfasst. Hierdurch unterscheidet sich d ie Eigenbeitragszusage iSd. Betrieb s- rentengesetzes von der privaten Altersvorsorge. Entscheidend ist, welche Z u- sagen der Arbeitgeber im Hinblick auf die Versorgungsleistungen gemacht hat. Erstreckt sich die Zusage auch auf die auf den Arbeitnehmerbeiträgen ber u- henden Leistungen, so liegt nach dem Betriebsrentengesetz betriebliche Alter s- versorgung vor. Daraus folgt die gesetzliche Einstandspflicht ( vgl. BAG 10. Februar 2015 - 3 AZR 65/14 - Rn. 43) . Dementsprechend heißt es in der Gesetzesbegründung (BT - Drs. 14/9007 S. 35) i- che Altersversorgung ist entscheidend, dass eine Zusage des Arbeitgebers mit der hieraus folgenden Einstandspflicht nach § 1 Abs. 1 BetrAVG auch in Bezug auf die aus solchen Beiträgen beruhenden Leistungen be steht. bb) § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG findet auch auf Versorgungszusagen Anwe n- dung , die - wie die des Klägers - vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der B e- stimmung erteilt wurden ( aA Rolfs in Blomeyer/Rolfs/Otto BetrAVG 6. Aufl. § 1 Rn. 197; O LG Karlsruhe 24. Oktober 2013 - 9 U 120/12 - zu II 2 der Gründe ) . (1 ) Für eine Geltung auch für vor dem 1. Juli 2002 erteilte Zusagen spricht bereits § 30e BetrAVG, der durch Art. 3 Nr. 7 Neuregelungsgesetz in das B e- triebsrentengesetz eingefügt wurde (vgl . bereits BAG 10. Februar 2015 - 3 AZR 65/14 - Rn. 50) . § 30e BetrAVG enthält nur Einschränkungen für den zeitlichen Geltungsbereich des zweiten Halbsatzes von § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG, nicht jedoch für dessen ersten Halbsatz, auf den es für die Definition des Begriffs der betrieb lichen Altersversorgung im Fall der Beteiligung des Arbeitnehmers an der Finanzierung der Leistungen durch eigene Beiträge ankommt. Die Besti m- mung ist insoweit nicht unklar (aA ohne nähere Begründung OLG Karlsruhe 24. Oktober 2013 - 9 U 120/12 - zu II 2 der Gründe) . 35 36 - 20 - 3 AZR 827/14 ECLI:DE:BAG:2016:150316.U.3AZR827.14.0 - 21 - ( 2 ) Die Entstehungsgeschichte zeigt ebenfalls , dass § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG auch auf vor dem 1. Juli 2002 erteilte Versorgungszusagen Anwe n- dung findet. Der Regierungsentwurf für das Neuregelungsgesetz in Art. 3 sah nur eine dem jetzigen ersten Halbsatz von § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG entspr e- chende Regelung vor (BT - Drs. 14/9007 S. 16) , die nach Art. 22 Abs. 5 des Januar 2002 in Kraft treten sollte (BT - Drs. 14/9007 S. 24) . Demgegenüber enthäl t Art. 25 Neuregelungsgesetz, der das Inkrafttreten festlegt, keine derartige Vorschrift mehr. Dies wurde vom z u- ständigen Ausschuss für Arbeit und Sozialordnung damit begründet, die Änd e- rungen im Bereich der betrieblichen Altersversorgung sollten zum 1. Ju li 2002 in Kraft treten (BT - Drs. 14/9442 S. 52) . Von einer Begrenzung der Wirkung der Neuregelung über den ebenfalls durch den Ausschuss für Arbeit und Sozialor d- nung in das Gesetzgebungsverfahren eingebrachten (BT - Drs. 14/9442 S. 24) und später Gesetz gewo rdenen § 30e BetrAVG hinaus ist hingegen keine Rede. ( 3 ) Für eine Geltung des § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG auch für vor dem 1. Juli 2002 erteilte Zusagen spricht letztlich auch der sich aus der Gesetzesbegrü n- dung ergebende Sinn und Zweck der Vorschrift. Ausw eislich der Gesetzesb e- gründung wird mit der dass betriebliche Altersverso r- gung auch vorliegt, soweit neben Arbeitgeberbeiträgen, d . h. während des B e- stehens des Arbeitsverhältnisses, auch Beiträge vom Arbeitnehmer aus dem Arbeitsentgelt zur Finanzierung einer betrieblichen Altersversorgung (z. B. nach der Satzung einer Pensionskasse) geleistet werden. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass die Zusage des Arbeitgebers auch die Leistungen aus diesen ; be (BT - Drs. 14/9007 S. 34 f.) . Der Zweck des § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG , ei ne ohnehin bereits zuvor bestehende Rechtslage kla r- zustellen, bestätigt, dass die Norm auch für Verso rg ungszusagen gilt, die vor ihrem Inkraf t treten erteilt wurden. cc ) Die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG sind im Streitfall jedoch nicht erfüllt. 37 38 39 - 2 1 - 3 AZR 827/14 ECLI:DE:BAG:2016:150316.U.3AZR827.14.0 - 22 - (1) § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG erfordert nicht nur, dass der Arbeitnehmer Beiträge aus seinem Arbeitsentgelt zur Finanzierung von Leistungen der b e- trieblichen Altersversorgung ua. an eine Pensionskasse leistet , sondern auch, dass die Zusage des Arbeitgebers auch die Leistungen aus diesen Beiträgen umfasst. Es reicht nicht aus, dass betriebliche Alt ersversorgung nach allgeme i- nen Regeln vorliegt, sondern es muss darüber hinaus deutlich werden, dass der Arbeitgeber auch für die aus Beiträgen der Arbeitnehmer resultierenden Lei s- tungen einzustehen hat. Jedenfalls im Falle einer Co - Finanzierung der Pens i- o nskasse durch Arbeitgeber und Arbeitnehmer (vgl. BT - Drs. 14/9007 S. 34) gibt d ie Bestimmung dem Arbeitgeber damit ein Wahlrecht, ob er eine entspreche n- de, die auf den Arbeitnehmerbeiträgen beruhenden Leistungen betreffende - und damit korrespondierend die gesetzliche Ei n- standspflicht entsteht - oder ob die Zusage die auf den Arbeitnehmerbeiträgen beruhenden Leistungen nicht umfassen soll. Eine solche Umfassungszu sage kann sich dabei sowohl aus einer entsprechenden ausdrücklichen Erklärung des Arbeitgebers als auch durch Auslegung seiner Zusage oder stillschweigend - konkludent - aus den Umständen ergeben. Liegt keine ausdrückliche Zusage vor, müssen die Gesamtumstände den Schluss darauf zulassen , dass die Z u- sage des Arbeitgebers auch die auf den Arbeitnehmerbeiträgen beruhenden Leistungen umfassen soll (vgl. BAG 10. Feb ruar 2015 - 3 AZR 65/14 - Rn. 43 mwN) . (2) Bei der gebotenen Würdigung , ob eine Umfassungszusage vorliegt, ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber die durch § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG bezweckte Klarstellung der Rechtslage erst zum 1. Juli 2002 herbe i- g e führt hat. Dies hat zur Folge, dass bei Z usagen, die bis zum Inkrafttreten di e- ser Bestimmung ert eilt und mit denen beitragsbezoge ne Leistungen einer Pe n- sionskasse zugesagt wurden, die auch durch den Arbeit nehmer finanziert we r- den, an die Annahme, die Zusage des Arbeitgebers erfasse - mit der hieraus folgenden Einstandspflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 3 B etrAVG - die au f den Be i- trägen der Arbeitnehmer beruhenden Leistungen , erhöhte Anforderungen zu stellen sind. Rechtsgeschäftliche Erklärungen sind stets auch vor dem Hinte r- grund der gesetzlichen Rechtslage, vor der sie abgegeben werden und die ihre 40 41 - 22 - 3 AZR 827/14 ECLI:DE:BAG:2016:150316.U.3AZR827.14.0 - 23 - Wirkungen regelt, zu verstehen. Ein Arbeitgeber, der vor der Klarstellung der Rechtslage durch den Gesetzgeber mit Wirkung zum 1. Juli 2002 Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zusagte und gleichzeitig in den Verso r- gungsregelungen einen Eigenbeitr ag der Arbeitnehmer vorsah, tat dies nicht vor dem Hintergrund einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung, wonach se i- ne Zusage auch die Einstandspflicht für den von den Arbeitnehmern zu fina n- zierenden Teil des Leistungsversprechens auslösen konnte. (3) D ie Darlegungs - und Beweislast dafür, dass eine Zusage iSd. § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG vorliegt, obliegt dabei dem Versorgungsberechtigte n , der Ansprüche aufgrund der Einstandspflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG ge l- tend macht (vgl. bereits BAG 10. Februar 2015 - 3 AZR 65/14 - Rn. 43 mwN) . ( 4 ) Daran gemessen hat der Kläger nicht dargelegt, das s die ihm von der Rechtsvorgängerin der Beklagten erteilte Versorgungszusage auch die Leistu n- gen umfasst, die auf seinen Eigenb eiträgen beruhen. Zwar beinhaltete d ie Leistungszusage der Rechtsvorgängerin der B e- klagten die Abrede, dass für den Anspruch des Klägers auf Leistungen der b e- trieblichen Altersversorgung die jeweils gültige Satzung und die jeweils gültigen Leistungsbedingungen der Pensionskasse maßgeblich sein sollen. Auch b e- stimmte sich die Höhe der zu zahlenden Alter spension ua. aus den in den ei n- zelnen Kalenderjahren gezahl ten Beiträgen. Gemäß § 18 Abs. 2 Satzung 1968 waren diese Beiträge für den Tarif A zu 1/3 vom Firmenmitglied, dh . vom Kl ä- ger, und zu 2/3 v on der Kassenfirma, dh. von der Beklagten bzw. ihrer Recht s- vorgängerin zu tragen. Die reguläre Beteiligung des Klägers an der Finanzi e- rung des Versorgungsversprechens stand damit nicht in seinem freien Belieben (vgl. zu diesem Aspekt BAG 10. Februar 2015 - 3 AZR 65/14 - Rn. 47; 7. September 2004 - 3 AZR 550/03 - zu B I 2 b aa der Gründe, BAGE 112, 1) . Zudem sind nicht zwei getrennte Rentenstämme zu bilden und zu berechnen (vgl. zu diesem Aspekt BAG 10. Februar 2015 - 3 AZR 6 5 /14 - Rn. 47) . Dies sind Indizien dafür, dass die Zusage des Arbeitgebers auch die auf den Beitr ä- gen der Arbeitnehmer beruhenden Leistungen umfasst. 42 43 44 - 23 - 3 AZR 827/14 ECLI:DE:BAG:2016:150316.U.3AZR827.14.0 - 24 - Die se Umstände lassen jedoch bei beitragsorientierten Versorgungsz u- sagen, die - wie im Fall des Klägers - bereits vor Inkrafttreten des § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG am 1. Juli 2002 erteilt wurden, für sich genommen noch nicht den Schluss darauf zu, dass der Arbeitgeber damit auch die Leistungen zus a- gen wollte , die auf den Eigenbeiträgen der Arbeitnehmer beruhen. Vielmehr wurde n damit eine Lastenverteilung und eine Berechnungsweise für die Höhe der Versorgungsleistungen vereinbart. Sofern den Entscheidungen des Senats vom 10. Februar 2015 ( - 3 AZR 65/14 - ) und vom 7. Septem ber 2004 ( - 3 AZR 550/03 - BAGE 112, 1 ) Gegenteiliges zu entnehmen sein sollte, hält der Senat hieran nicht weiter fest. Auch aus § 27 Abs. 2 Satz 1 Satzung 1968 ergibt sich vorliegend nichts anderes. Die Bestimmung ordnet lediglich im Interesse der Funktionsfähigkeit der Pensionskasse eine Haftung des Arbeitgebers auch für die Eigenbe i träge der Arbeitnehmer an. c) Die Beklagte ist - entgegen ihrer Rechtsauffassung - aufgrund der dem Kläger erteilten Versorgungszusage nicht lediglich zur Erbringung von nach § 22 Abs. 4 Satzung 2002 herabges etzten Leistungen verpflichtet. Die in § 22 Abs. 4 Satzung 2002 vorgesehene Möglichkeit der Leistungskürzung ist nicht integraler Bestandteil des dem Kläger im arbeitsrechtlichen Grundverhältnis gegebenen Versorgungsversprechens. Sie dient nicht der Ausfül lung der Ve r- sorgungszusage der Beklagten, sondern regelt nur, ob und in welchem Umfang die PKDW gegenüber dem Kläger als Versichertem zu einer Leistungshera b- setzung befugt ist und betrifft damit lediglich die Ausgestaltung des Durchfü h- rungsverhältnisses (v gl. dazu ausführlich BAG 10. Februar 2015 - 3 AZR 65/14 - Rn. 54 ff.; 30. September 2014 - 3 AZR 617/12 - Rn. 41 ff., BAGE 149, 212) . Zudem entspricht es dem Zweck der Einstandspflicht, die sich aus der Wahl des Durchführungswegs ergebenden Risiken dem - d ie Versorgungsz u- sage erteilenden - Arbeitgeber aufzuerlegen. d ) Es kann dahinstehen, ob und ggf. in welchem Umfang die Beklagte auf die Verwaltung des Vermögens und die Kapitalanlage der PKDW sowie auf d e- ren Beschlussfassungen Einfluss nehmen konnte. E ntg egen der Rechtsauffa s- 45 46 47 48 - 24 - 3 AZR 827/14 ECLI:DE:BAG:2016:150316.U.3AZR827.14.0 - 25 - sung der Beklagten kommt eine die grundrechtlichen Wertungen der Art. 2 Abs. 1, Art. 12 Abs. u- (vgl. dazu BAG 30. September 201 4 - 3 AZR 617/12 - Rn. 52 mwN, BAGE 149, 212) des § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG nicht in Betracht. Dabei bedarf es keiner Entscheidung, ob die Beklagte als von der ö f- fentliche n Hand beherrschtes Unternehmen überhaupt grundrechtsfähig ist (vgl. dazu BVerfG 3. November 2015 - 1 BvR 1766/15 ua. - Rn. 6 ; 2. November 2015 - 1 BvR 1530/15 ua. - Rn. 5 ) . Selbst wenn m an hiervon ausginge, wird die Beklagte durch die Einstandspflicht weder in ihrer durch Art. 2 Abs. 1 GG g e- schützten wirtschaftlichen Handlungsfreiheit n och in ihrer durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Berufsfreiheit beeinträchtigt. Vielmehr stellt sich die Einstand s- pflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG auch in diesem Fall als Folge der Zus a- ge von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung dar, die übe r einen exte r- nen Versorgungsträger durchgeführt wer den (vgl. dazu bereits ausführlich BAG 30. September 2014 - 3 AZR 617/12 - Rn. 5 6 f . , BAGE 149, 212) . 3. Danach kann der Kläger von der Beklagten die Zahlung rückständiger Betriebsrente für die Zeit vom 1 . Januar 2009 bis zum 31. August 2013 iHv. insgesamt 1.581,96 Euro brutto verlangen. Die Pensionskassenrente des Klägers belief sich zum 1. August 2006 auf monatlich 851,88 Euro brutto. Sie wurde ab Juli 2007 auf monatlich 841,48 Euro brutto, ab Juli 2008 auf monatlich 831,32 Euro brutto, ab Juli 2009 auf monatlich 821,58 Euro brutto, ab Juli 2010 auf monatlich 812,10 Euro bru t- to, ab Juli 2011 auf monatlich 803,10 Euro brutto, ab Juli 2012 auf monatlich 794,29 Euro brutto und ab Juli 2013 auf monatlich 785 ,79 Euro brutto herabg e- setzt. Hieraus errechnet sich für die Zeit vom 1. Januar 2009 bis zum 3 1 . August 2013 die vom Landesarbeitsgericht zutreffend ermittelte Differenz iHv. insgesamt 2.372,94 Euro, von der die Beklagte - entsprechend dem Be i- tragsanteil v on 2/3 - 1.581,96 Euro zu tragen hat. 4. Der Zinsanspruch folgt aus § 286 Abs. 1, § 288 Abs. 1 BGB. 49 50 51 52 - 25 - 3 AZR 827/14 ECLI:DE:BAG:2016:150316.U.3AZR827.14.0 - 26 - II. Der Kläger kann von der Beklagten nicht verlangen, dass diese seine Betriebsrente gemäß § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG zu den Anpassungsstic h- tagen 1. August 2009 und 1. August 2012 an den seit Rentenbeginn am 1. August 2006 eingetretenen Kaufkraftverlust anpasst. Die wirtschaftliche Lage der Beklagten stand einer Anpassung der Betriebsrente des Klägers an den Kaufkraftverlust zu beiden Anpassun gsstichtagen entgegen. 1. Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG hat der Arbeitgeber alle drei Jahre eine A n- passung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden; dabei sind insbesondere die Bel ange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des A r- beitgebers zu berücksichtigen. Das bedeutet, dass er in zeitlichen Abständen von jeweils drei Jahren nach dem individuellen Leistungsbeginn die Anpa s- sungsprüfung vorzunehmen hat. Diese Besti mmung gilt grundsätzlich für alle privat rechtlich organisierten Arbeitgeber, die laufende Leistungen der betriebl i- chen Altersversorgung zugesagt haben. Bei seiner Entscheidung über die A n- passung der Betriebsrente nach § 16 Abs. 1 BetrAVG hat der Arbeitgebe r - neben den Belange n des Versorgungsempfängers - insbesondere seine wir t- schaftliche Lage zu berücksichtigen . Die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers rechtfertigt die Ablehnung e i- ner Betriebsrentenanpassung insoweit, als das Unternehmen dadurch überm ä- ßig belastet und seine Wettbewerbsfähigkeit gefährdet würde. Die Wettb e- werbsfähigkeit wird gefährdet, wenn keine angemessene Eigenkapitalverzi n- sung erwirtschaftet wird oder wenn das Unternehmen nicht mehr über gen ü- gend Eigenkapital verfügt. Bei einer ungen ügenden Eigenkapitalverzinsung reicht die Ertragskraft des Unternehmens nicht aus, um die Anpassungen fina n- zieren zu können . Bei einer ungenügenden Eigenkapitalausstattung muss verl o- rene Vermögenssubstanz wieder aufgebaut werden, bevor dem Unternehmen die Anpassung von Betriebsrenten zugemutet werden kann. Demnach rechtfe r- tigt die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers die Ablehnung einer Betriebsre n- tenanpassung nur insoweit, als dieser annehmen darf, dass es ihm mit hinre i- chender Wahrscheinlichkeit nicht mö glich sein wird, den Teuerungsausgleich 53 54 55 - 26 - 3 AZR 827/14 ECLI:DE:BAG:2016:150316.U.3AZR827.14.0 - 27 - aus den Unternehmenserträgen und den verfügbaren Wertzuwächsen des U n- ternehmensvermögens in der Zeit bis zum nächsten Anpassungsstichtag au f- zubringen. Demzufolge kommt es auf die voraussichtliche Entwicklung der E i- ge nkapitalverzinsung und der Eigenkapitalausstattung des Unternehmens an (vgl. etwa BAG 8. Dezember 2015 - 3 AZR 348/14 - Rn. 19 mwN ) . 2. Entgegen der Rechtsansicht des Klägers gelten diese für werbende Unternehmen entwickelten Grundsätze auch für die Beklagte. Unerheblich ist, dass es sich bei ihr um eine in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Ha f- tung betriebene sog. institutionelle Zuwendungsempfängerin handelt, deren Alleingesellschafterin - die E GmbH - sich im Alleinbesitz der Bundesrepublik b efindet. A usweislich des Handelsregisters war der ursprüngliche Unterne h- menszweck der Beklagten der Betrieb der Wiederaufarbeitungsanlage K in E und ist mittlerweile deren Stilllegung, Abbau und Entsorgung einschließlich bis zur Endlagerung. Die Beklagte i st nach dem Gegenstand ihres Unternehmens berechtigt, das verfügbare Fachwissen einschließlich der vorhandenen Patente und das sonstige Know - how durch Beratungstätigkeiten oder sonstige Leistu n- gen für Dritte im Auftragsweg und gegen Entgelt zu verwerten. A nders als vom Kläger angenommen, zeigt dies , dass die Beklagte nach ihrem Unternehmen s- zweck darauf ausgerichtet ist, auch Gewinne zu erwirtschaften. Dass der U n- ternehmenszweck vom Betrieb der Wieder aufarbeit ungsanlage in deren Stilll e- gung und Rückbau geänd ert wurde und dadurch tatsächlich kaum Gewinne zu erzielen sein werden , ändert daran nichts. 3. In Anwendung dieser Grundsätze durfte die Beklagte sowohl zum A n- passungsstichtag 1. August 2009 als auch zum Anpassungsstichtag 1. August 2012 davon ausgehen, dass ihre wirtschaftliche Lage bis zum jeweils nächsten Anpassungsstichtag einer Betriebsrentenanpassung entgegenstehen würde. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagte jedenfalls in dem für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits m aßgeblichen Zei t- raum zu keinem Zeitpunkt eine angemessene Eigenkapitalverzinsung erzielt hat. Vielmehr wurden die von ihr erwirtschafteten Verluste jeweils durch Z u- 56 57 58 - 27 - 3 AZR 827/14 ECLI:DE:BAG:2016:150316.U.3AZR827.14.0 wendung en der Bundesrepublik und des Landes Baden - Württemberg ausgegl i- chen. 4 . Eine Grundl age für einen Berechnungsdurchgriff auf die wirtschaftliche Lage der E GmbH oder der Bundesrepublik bzw. des Landes Baden - Württemberg ist nicht ersichtlich. Auf deren wirtschaftliche Lage kommt es d a- her nicht an. 5 . Ob - wie von der Beklagten angenommen - ihre Verpflichtung , die A n- passung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG zum 1. August 2009 und zum 1. August 2012 zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden , infolge der Neufassung von § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG durch das Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der EU - Mobilitäts - Richtlinie vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2553) am 31. Dezember 2015 ( Tag nach der Verkündung des Gesetzes, vgl. Art. 1 Nr. 7 iVm. Art. 4 Satz 2 des Gesetzes) rückwirkend entfa l- len ist, konnte nach alledem dahinstehen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1, § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Zwanziger Spinner Ahrendt Knüttel Möller 59 60 61
Full & Egal Universal Law Academy