Bundesarbeitsgericht 3 . Senat Urteil vom 21. Januar 2014 - 3 AZR 538/11 - I. Arbeitsgericht Düsseldorf Urteil vom 13. August 2010 - 13 Ca 3012/10 - II. Landesarbeitsgericht Düsseldorf Urteil vom 28. Februar 2011 - 14 Sa 1450/10 - F ür die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort e : Eintrittspflicht eines Treuhänders für Versorgungsansprüche - Auslegung Gesetz e : BetrAVG § 1 Abs. 1 Satz 1; BGB § 328 Abs. 1; InsO §§ 21 ff. Leitsätze: keine Hinweis des Senats: Führende Entscheidung zu einer weiteren Parallelsache - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 3 AZR 538/11 14 Sa 1450/10 Landesarbeitsgericht Düsseldorf Im Namen des Volkes! Verkündet am 21. Januar 2014 URTEIL Kaufhold, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger und Revision skläger, p p . Beklagter, Berufung sbeklagter und Revisionsbeklagter, hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 21. Januar 2014 durch die Vorsitzend e Richterin am Bundesa r- beitsgericht Gräfl, die Richterinnen am Bundesarbeitsgericht Dr. Schlewing und Dr. Ahrendt sowie die ehrenamtlichen Richter Schmalz und Schultz für Recht erkannt: - 2 - 3 AZR 538/11 - 3 - Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesa r- beitsgerichts Dü sseldorf vom 28. Februar 2011 - 14 Sa 1450/10 - wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger für die Zeit vom 1. Juni 2009 bis zum 31. Dezember 2013 eine vorgez o- gene Altersrente iHv. 751,80 Euro monatlich zu zahlen. Der am 15. Dezember 1950 geborene Kläger war bis zum 31. Dezemb er 2005 bei der Q GmbH und bei deren Rechtsvorgängeri n nen, der G KG und der Q AG , b e schä f tigt. Die G KG hatte mit d em Gesamtbetriebsrat unter dem 31. Januar 1991 a rung über das Versorgungswerk G ( im Fo l- genden: GBV 2001 ) geschlossen , die ua. folgende Regelungen en t hält: § 2 Leistungsübersicht Nach Erfüllung der jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen werden Betriebsrenten gewährt als: (1) Altersrente und vorgezogene Altersrente (siehe § 6) § 4 Voraussetzung für die Versorgungsleistungen (5) Ist der Mitarbeiter vor Eintritt des Vers orgu ngsfall e s aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden, so gelten für das Bestehen sowie die Höhe einer unverfallb a- ren Versorgungsanwartschaft neben den Besti m- mungen dieses Versorgungswerks die einschlägigen Vorschriften der §§ 1 und 2 des Gesetzes zur Ve r- 1 2 3 - 3 - 3 AZR 538/11 - 4 - besserung der betrieblichen Altersversorgung (vgl. auch § 5 Abs. 4 des Versorgungswerks). § 6 Altersrente und vorgezogene Altersrente (1) Altersrente e rhält der Mitarbeiter nach Ausscheiden aus den Diensten der Firma und Erreichen der A l- tersgrenze. Als Altersgrenze gilt die Vollendung des 65. Lebensjahres. (2) Vorgezogene Altersrente erhält der Mitarbeiter nach Ausscheiden aus den Diensten der Firma bei gleic h- zeitigem Bezug von Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (in Form von Vollrente) vor Vol l- endung des 65. Lebensjahres. (3) Die Höhe der Altersrente und der vorgezogenen A l- tersrente bestimmt sich aus der zum Zeitpunkt des Ausscheidens a us dem Arbeitsverhältnis erreichten Versorgungsanwartschaft ohne versicherungsm a- thematische Abschläge. (5) Wird das Arbeitsverhältnis nach Vollendung des 55. Lebensjahres und nach einer anrechnungsfäh i- gen Dienstzeit von wenigstens 20 Jahren durch die F irma oder im gegenseitigen Einvernehmen beendet, so bleiben die bis zum Zeitpunkt des Ausscheidens erworbenen Anwartschaften auf Altersrente unve r- ändert aufrechterhalten. Dies gilt nicht, wenn das Ausscheiden durch den Mitarbeiter veranlaßt ist oder aus ei nem wichtigen Grund erfolgt, der die Firma zur fristlosen Beendigung des Arbeitsverhältnisses b e- rechtigen würde. Die gesetzliche unverfallbare A n- wartschaft bleibt vorbehaltlich der Regelungen in § 18 unberührt. Unter den Voraussetzungen von Satz 1 kann bei m Eintritt in den vorzeitigen Ruhestand die Altersrente auch sofort beansprucht werden. Die erworbenen Anwartschaften werden wegen der vorzeitigen Ina n- spruchnahme nach versicherungsmathematischen Grundlagen reduziert. Die Höhe der vorzeitigen A l- tersrente e rrechnet sich aus dem versicherungsm a- - 4 - 3 AZR 538/11 - 5 - thematischen Teilwert gemäß § 6a EStG zum Zei t- punkt des Ausscheidens. Der Anspruch auf Zahlung einer vorzeitigen Alter s- rente entfällt jedoch bis zur Erreichung der Alter s- grenze gemäß Ziff. (1) insoweit, als der ausgesch i e- dene Mitarbeiter in einem Arbeitsverhältnis steht oder Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit bezieht und diese Einkünfte zusammen mit der vorzeitigen Altersrente 100 % des rentenfähigen Nettoeinko m- mens (siehe § 12) übersteigt. Unter dem 17. Oktober 2 000 schloss en die Q AG und der G e sam t b e- triebsrat der Q AG in der es heißt : Aktiengesellschaft, vertreten durch den Vorstand, im folgenden Firma genannt, und dem Gesamtbetriebsrat der Q AG, vertreten durch den Vorsitzenden, werden in Ergänzung zum Sozialplan (GBV 2000.06) folgende Möglichkeiten zur Personalko s tenred u- zierung vereinbart: Gleitender Vorruhestand Mitarbeitern* ab dem vollendeten 55. Lebensjahr kann, u n ter der Voraussetzung, dass sie eine Eigenkündigung vorlegen, die fiktive Sozialplanabfindung zum Zeitpunkt der Vorlage der Eigenkündigung in ein Zeitguthaben u m- gewandelt werden. Vorgezogene Betriebsrente Mitarbeitern ab dem vollendeten 55. Lebensjahr kann en t- sp rechend der GBV 2001, § 6 Absatz 5 bei Eigenkünd i- gung des Mitarbeiters und im Einvernehmen mit der Firma eine vorgezogene Betriebsrente ab dem Ausscheiden s o- fort und ungekürzt gezahlt werden; Dienstjahre werden - auf der Basis des letzten durchschnittlich en rentenfäh i- gen Einkommens - bis zum 65. Lebensjahr berücksichtigt. 4 - 5 - 3 AZR 538/11 - 6 - Am 18. Dezember 2002 schlossen die Q AG und der Gesamtb e trieb s rat n de Regelungen enthält: Präambel Die Unternehmen der K - Gruppe sehen in A n b e tracht der aus den demographischen Entwicklungen resu l tiere n den Pensionsverpflichtungen und der gege n wärtig schlechten wirtschaftlichen Lage die langfristige Fina n zierbarkeit der betrieblichen Versor gungswerke g e fährdet. Neben and e- ren, bereits in Angriff genommenen Maßna h men, ist es nunmehr auch unumgänglich gewo r den, die Aufwendu n- gen der betrieblichen Versorgung s werke zu senken und darüber hinaus ihre Abwicklung zu erleichtern. Zur Ve r- besserung der K alkulierbarkeit der Versorgung s verpflic h- tungen sollen die Leistungen der Unternehmen künftig als Kapitalleistungen (ggfs. in R a ten nach Zi f fer 10.) an die Mitarbeiterinnen und Mitarbe i ter - im Fo l genden ei n- heitlich Mitarbeiter genannt - zur Auszahlung gela ngen. Den Mitarbeitern, die bereits unter betriebliche Verso r- gungsregelungen fallen, sollen die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Neuordnung (01.01.2003) erworb e- nen Besitzstände nach dem bisher geltenden Verso r- gungswerk garantiert werden. Soweit die Leistung sich als dienstzeitabhängiger Prozentsatz bezogen auf das ruh e- geldfähige Einkommen ermittelt, werden die Besitzstände dynamisch ausgestaltet. Für die Dienstzeit nach dem 31.12.2002 sollen Verso r- gungszuwächse auf Basis des für den Mita rbeiter bisher jeweils geltenden Versorgungswerkes und der sich für ihn daraus ergebenden Leistungen durch Prämienzahlungen bei der V Pensionskasse AG gemäß dem unter B e te i l i- gung der Gesamtbetriebsräte der K AG, der Q AG und de r N AG zu ve r ha n del n den Lei s tung s plan f i na n ziert we r den. Dabei we r den die Unte r ne h men der K - Gruppe von der tari f l i chen Mö g lichkeit der A n rec h nung der Ve r so r gung s- au f wendu n gen aus den b e st e he n den Verso r gung s werken dadurch G e brau ch m a chen, dass die tarifl i chen Leistu n- gen vorra n gig zur Au s zahlung gela n gen, d a für aber die betrieblichen Verso r gungslei s tungen für die Dienstzeit nach dem 31.12.2002 für die Mi t arbeiter, die von der tari f- lichen A l tersversorgung Gebrauch m a chen, entsprech end verri n gert werden. Zusätzliche Versorgungsansprüche der Mitarbeiter werden sich nach dem neuen Versorgungsplan 2002 5 - 6 - 3 AZR 538/11 - 7 - ergeben; diese Versorgungsleistungen werden als Re n- te n leistungen über die V Pensionskasse AG f i na n ziert. Die Finanzierungsbeiträge ergeben sich in A b hä n gigkeit von dem wirtschaftlichen Erfolg der K - Gruppe. Die Ei n ze l he i- ten der erfolgsabhängigen zusätzl i chen A l ter s ve r so r gung regelt der neue Verso r gungsplan 2002. schließlich Verso r- gungsleistungen dem Grunde und der Höhe nach nach der für sie jeweils bisher geltenden Versorgungsregelung (Ziffer 2.4). In Umsetzung dieser Überlegungen schließen der Vorstand der Q AG und der Gesamtbetriebsrat der Q AG nachfolgende Gesamtbetriebsvereinbarung: 1. Inkrafttreten Diese Gesamtbetriebsvereinbarung, die Regelung für die Leistung en aus der Beitragszahlung für die Dienstzeit nach dem 31.12.2002 an die V Pe n s i- onskasse AG und der Versorgungsplan 2002, die Bestandteile dieser Gesamtbetriebsvereinb a rung sind, treten mit Wirkung vom 01.01.2003 in Kraft. Das bestehende Altersversorg ungswerk der Q (GBV 2001, GBV 2002) und alle zu den g e nannten Versorgungsregelungen ergangenen Durchfü h- rungsregelungen und weiteren Gesam t b e trieb s- vereinbarungen treten mit Ablauf des 31.12.2002 außer Kraft, soweit in den nachfolge n den Reg e- lungen nicht s anderes vorgesehen ist. 2. Geltungsbereich 2.1 Bereits versorgungsberechtigte Mitarbeiter Die Versorgungsansprüche von Mitarbeitern, die bereits zum Kreis der Versorgungsberechtigten nach den jeweils bestehenden Versorgungsreg e- lungen zählen, ric ht en sich nach den Ziffern 3. ff., vorbehaltlich Ziffer 2.4. 2.2 Bereits tätige, aber bisher nicht versorgung s- berechtigte Mitarbeiter Die Versorgungsansprüche von Mitarbeitern, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Gesamtb e- triebsvereinbarung bereits in den Diensten der Q - 7 - 3 AZR 538/11 - 8 - AG stehen, jedoch nicht zum Kreis der Ve r so r- gungsberechtigten nach den jeweils bestehe n den Versorgungsregelungen zählen und die Mita r beiter, die nach dem 31.12.2002 Dienstverhältni s se mit der Q AG begründen, richten sich au s schlie ß lich nach den Bestimmungen des neuen Verso r gung s- plans 2002. 2.3 Vor dem 01.01.2003 ausgeschiedene Mitarbeiter Die Versorgungsansprüche von früheren Mitarbe i- tern, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Gesamtbetriebsvereinbarung be reits Versorgung s- leistungen beziehen bzw. das Unternehmen unter Aufrechterhaltung einer unverfallbaren Verso r- gungsanwartschaft vor Inkrafttreten dieser G e- samtbetriebsvereinbarung verlassen haben, richtet sich jeweils nach der für sie zum Zeitpunkt ihres Au sscheidens geltenden Versorgungsregelung. 2.4 Rentennahe Mitarbeiter Versorgungsberechtigte Mitarbeiter, bei denen Versorgungsfälle bis zum 31.12.2007 eintreten, erhalten ausschließlich Leistungen dem Grunde und der Höhe nach, wie sie sich bei einer Weite r- geltung des für sie anzuwendenden Versorgung s- werkes ergeben hätten. Dabei erfolgt bei Verso r- gungsfällen zwischen dem 01.01.2007 und dem 31.12.2007 die Auszahlung ausschließlich in Kap i- talform entsprechend der Ziffer 10. Die Kapitalisi e- rung erfolgt da bei unter Zugrund e legung der Rich t- tafeln von Heubeck 1998 und eines Rechnung s- zinses von 6 3. Übergangsregelungen Für Mitarbeiter, die zum Zeitpunkt des Inkrafttr e- tens dieser Gesamtbetriebsvereinbarung bereits versorgungsberechtigt nach dem Altersverso r- gungswerk der Q (GBV 2001, GBV 2002) w a ren und nicht unter Ziffer 2.3 fallen, gelten Sonde r reg e- lungen (Besitzstandswahrung) in Abhängigkei t von der in der GBV 2002 vorge sehen en Gruppe n zug e- hörigkeit. Mitarbeiter, die ausschließlich unter di e GBV 2001 fallen, werden im Folgenden als Gru p- pe 3 bezeichnet. Die betrieblichen Verso r gung s- leistung en für die Besitzstands ansprüche für die Dienstzeit bis zum 31.12.2002 werden als Kap i ta l- ... - 8 - 3 AZR 538/11 - 9 - 3.3 Gruppe 3: Mitarbeiter mit Diensteintritt nach dem 31.01.1982 und vor dem 01.09.1993 3.3.1 Für die bis zum 31.12.2002 abgeleistete Dienstzeit erhalten die Mitarbeiter einen Besitzstand. Dieser ermittelt sich entsprechend § 2 Abs. 1 BetrAVG als die Leistung, die bei einem unterstellten Aussche i- den zum 31.12.2002 als Anwartschaft bestätigt worden wäre. Für die Dienstzeit nach dem 31.12.2002 wird das für das Geschäftsjahr 2002 Der so errechnete zeitanteilige Pensionsansp ruch wird zum 31.12.2002 gemäß dem in Ziffer 6. fes t- gelegten Berechnungsverfahren in einen Kapita l- b e 3.3.2 Die Versorgungsansprüche für die Dienstzeit ab dem 01.01.2003 werden von der V Pens i on s ka s se AG er 3.3.3 Basis für die in Ziffer 7 niedergelegten Leistungen 7. Leistungsplan für die Kapitalversorgung 7.1 Versorgungsleistungen Nach Erfüllung der jeweiligen Anspruchsvorau s- setzungen werden als Versorgungsleistungen g e- währt: Alterskapital im Alter 65 Vorgezogenes Alterskapital Kapitalzahlung wegen verminderter Erwerb s- fähigkeit (Invalidenleistung) Hinterbliebenenkapital bei Tod als Aktiver Witwen - /Witwerkapital bei Tod nach Ina n- spruchnahme der Alters - bzw. Invalidenlei s- tung (Ziffer 4.) 7.3 Alterskapital und vorgezogenes Alterskapital (1) Kapitalleistung erhält der Mitarbeiter im Jan u- ar des Kalenderjahres nach Ausscheiden aus den Diensten des Unternehmens und Erre i- chen der Altersgrenze. Als Altersgrenze gilt die Vollendung des 65. Lebensjahres. (2) Vorgezogene Kapitalleistung erhält der Mita r- - 9 - 3 AZR 538/11 - 10 - beit im Januar des Kalenderjahres nach Au s- scheiden aus den Diensten des Unterne h- mens bei Bezug von Altersrente aus de r g e- setzlichen Rentenversicherung (in Form von Vollrente) vor Vollendung des 65. Lebensja h- res. Für Mitarbeiter, die nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind, aber die für den Altersrentenbezug maßgeblichen a l- tersmäßigen Voraussetzu ngen erfüllen, gilt Satz 1 sinngemäß. 12. Insolvenzsicherung Die Leistungen sind im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen beim Träger der gesetzlichen I n- solvenzsicherung (Pensionssicherungsverein auf Gegenseitigkeit; PSVaG , Köln) gegen Fälle der Insolvenz des Unternehmens versichert. 15. Geltung des BetrAVG Auf diese Versorgungsordnung finden die Besti m- mungen des BetrAVG in seiner jeweils geltenden Fassung Anwendung. Unter dem 23. Dezember 2003 schloss en die Q AG und der II. K Pe n- sion Trust e. V. (im Folgenden: II. KQPT) sowie der B e kla g te , der zu di e sem Zeitpunkt als II. K Mitarbe itert rust e. V. (im Fo l ge n den: II. KQMT) fi r mie r te, e i- , E r sta t tung und G e schäft s b e so r gung (im Folgenden: Trus t ve r trag GBV 2003) . Der Trus t vertrag GBV 2003 trat am 31. Dezember 2003 in Kraft und la u tet au s zu gs weise : § 1 Definition 1. Das Unternehmen ist die Q Aktiengesellschaft, 2. Der Vermögenstreuhänder ist der II. K Pe n si on Trust e.V. .. . 3. Der Mitarbeitertreuhänder ist der II. K Mi t a r be i te r- trust e. V. .. . 4. Der Trustvertrag ist der vorliegende Vertrag zur Vermögensübertragung, Erstattung und Geschäft s- 6 - 10 - 3 AZR 538/11 - 11 - besorgung. 5. Das Treuhandvermögen umfasst das vom Unte r- nehmen auf der Grundlage dieses Trustvertrages auf den Vermögenstreuhänder übertragene Vermögen einschließlich der dafü r erhaltenen Surrogate sowie aller Nutzungen und Früchte. Es können mehrere Treuhandvermögen gebildet werden. 6. Die Versorgungsberechtigten sind die in Anlage 1 zu diesem Vertrag bezeichneten und die zukünftig durch Vereinbarung der Vertragsschließenden b e- nannten weiteren aktiven und ehemaligen Arbei t- nehmer des Unternehmens, die nach der für das U n- ternehmen Anwendung findenden Gesamtbetrieb s- vereinbarung zur betrieblichen Altersversorgung ve r- sorgungsberechtigt sind, sowie deren Angehörige. Näheres ergibt sich aus der Anlage 1 zu diesem Ve r- trag. Diese Anlage ist jeweils vom Unternehmen, dem Vermögenstreuhänder und dem Mitarbeitertre u- händer abzuzeichnen. 7. Die Versorgungsverpflichtungen sind die laufe n- den Versorgungsleistungen und Versorgungsanwar t- schaften der Versorgungsberechtigten, soweit sie aus dem Initialkapitalbaustein im Sinne der Anwe n- dung findenden Gesamtbetriebsvereinbarung resu l- tier en (Versorgungsberechtigte gemäss Anlage 1 zu diesem Vertrag). § 2 Präambel Das Unternehmen ist gegenüber den Versorgungsberec h- tigten Versorgungsverpflichtungen eing egangen. Es bea b- sichtigt zur Sicherung der Erfüllung der Versorgungsve r- pflichtungen, dem Vermögenstreuhänder Vermögen zum Zwecke der substanzerhaltenden Verwaltung zu übertr a- gen. Die Vermögensübertragung dient insbesondere den Interessen der Versorgungsberechtigten. Teil 1 : Rechtsbeziehung zwischen jeweiligem Unte r- nehmen und Vermögenstreuhänder § 4 Verwaltungsgrundsätze, Kontenführung und Aufwand - 11 - 3 AZR 538/11 - 12 - 1. Das Treuhandvermögen wird vom Vermögenstre u- händer für das Unternehmen und für die Verso r- gungsberechtigten im Sinne von § 1 Abs. 6 mit der notwendigen Sorgfalt, getrennt vom übertragenen Vermögen anderer Unternehmen und für andere Gruppen von Versorgungsberecht igten sowie seine m eigenem Vermögen , verwaltet. Teil 2: Rechtsbeziehung zwischen Unternehmen , Ve r- sorgungsberechtigten und Mitarbeitertreuhänder § 7 Schuldbeitritt 1. Die Versorgungsberechtigten haben gegen den Mi t- arbeitertreuhänder unter der aufschiebenden Bedi n- gung, dass ein Antrag auf Eröffnung des Insolven z- verfahrens über das Vermögen des Unterne h- mens gestellt worden ist, das Insolvenzgericht daraufhin Sicherung s- maßnahmen gem . den §§ 21 ff. InsO angeor d- net hat und Treuhandvermögen vorhanden ist, einen Anspruch auf Schuldbeitritt zu den Verso r- gungsverpflichtungen des Unternehmens gegenüber den Versorgungsberechtigten (Vertrag zugunsten Dritter). 2. In Erfüllung des Anspruchs nach Abs. 1 tritt der Mi t- arbeitertreuhänder den Versorgungsverpflichtungen unter der aufschiebenden Bedingung bei, dass ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Unternehmens gestellt worden ist, das Insolvenzgericht daraufhin Sicherungsmaßna h- men gem. den §§ 21 ff. InsO angeordnet hat und Treuhandvermögen vorhanden ist. 3. Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 haben die Versorgungsberechtigten einen Anspruch gegen den Mitarbeitertreuhänder, dass dieser das Treuhandve r- mögen treuhänderisch zur Sicherung der Ansprüche der Versorgungsberechtigten hält, verwaltet und en t- sprechend den Regelungen dieses Vertrages zugun s- - 12 - 3 AZR 538/11 - 13 - ten der Versorgungsberechtigten verwendet. 4. Die Rechte aus Abs. 1 bis 3 sind beschränkt auf den Bestand des Treuhandvermögens. Es gilt § 11 Abs. 3. Teil 3: Rechtsbeziehung zwischen Vermögenstreuhä n- der und Mitarbeitertreuhänder § 11 Auszahlung des Treuhandvermögens an den Mitarbe i- tertreuhänder 1. Mit Wirksamkeit des Schuldbeitritts des Mitarbeite r- treuhänders gemäß § 7 ist der Sicherungsfall eing e- treten und Auszahlungen des Vermögenstreuhänders dürfen nur noch an den Mitarbeitertreuhänder erfo l- gen. Der Kläger ist in der Anlage 1 des Trustvertrags GBV 2003 mit Pers o- nalnummer als Versorgungsberechtigter aufgeführt . Am 23. Dez ember 2003 schlossen die Parteien des Trustvertrags GBV 2003 (im Folgenden: Sicherungsvertrag GBV 2003) , der ebenfalls zum 31. der ua. folgende Vereinbarungen zum Inhalt hat: § 2 Präambel Der Mitarbeitertreuhänder hat sich im Trustvertrag ve r- pflichtet, den Versorgungsverpflichtungen des Unterne h- mens unter der aufschiebenden Bedingung beizutreten, dass ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermö gen des Unternehmens gestellt worden ist, das Insolvenzgericht daraufhin Sicherungsmaßnahmen gem . den §§ 21 ff. InsO angeordnet hat und Treuhandve r- mögen vorhanden ist. Zur Sicherung der ggf. aus dem Schuldbeitritt resultierenden künftigen Freistellungs - un d Regressansprüche gemäß § 7 des Trustvertrags des Mi t- arbeitertreuhänders gegen das Unternehmen räumt der Vermögenstreuhänder dem Mitarbeitertreuhänder mit Z u- stimmung des Unternehmens ein Sicherungsrecht am Treuhandvermögen ein (Sicherungstreuhand). 7 8 - 13 - 3 AZR 538/11 - 14 - Un ter dem 18. Februar 2004 unterzeichneten der Vorsitzende des G e- samtb etriebsrats der Q AG im Namen des Gesamtbetriebsrats und der für das Personalmanagement Vertrieb zuständige Gesamtp rokurist der Q AG für das Folgendes: Protokoll - Notiz Neuordnung der BAV im Geltungsbereich der Q Ve r sorgungsregelung gem. GBV 2002.10 vom 18.12.2002 55er - Regelung Im Rahmen der Übergangsregelung für Versorgungsfälle bis 31.12.2007 gem. GBV 2002.10 vom 18.12.2002 wird folgendes ergänzt: 1. Die bis 31.12.2002 gültige Regelung für vorgezogene Altersrente gem. § 6 Abs. 5 der GBV 2001 vom 1.2.1982 (die sogenannte 55er - Regelung ) wird im Rahmen der Neuordnung der Altersversorgungsz u- sage auch für einschlägige Übergangsfälle bis 31.12.2006 angewendet. Voraussetzung dafür ist, dass der Mitarbeiter aus den aktiven Diensten des Unternehmens ausscheidet. 2. Gleiches gilt für die vor gezogene Betriebsrente im Am 30. September 200 7 schlossen die Q GmbH, der II. KQPT und der II. KQMT menvereinbarung zu Verträgen über Vermögensübe r tr a- gung, Erstattung und Geschäftsbesorgung (Trustverträge) und zu Sich e rung s- es heißt: Präambel Der Treugeber hat (damals noch firmierend als Q AG) mit Datum vom 23. Dezember 2003 mit dem II. KQPT und dem II. KQMT im Rahmen von Contractual Trust Arra n- gement s zwei Verträg übertragung, E r- stattung und Ge Sicherungsverträge zur Insolvenzsicherung von Arbei t- nehmeransprüchen auf Leistungen der betrieblichen A l- tersversorgung abgeschlossen. Bei dem Treugeber wird jeweils durch einen Trustvertrag, den Trustvertrag Ren t- ner Q , und den entsprechenden Sicherungsvertrag 9 10 - 14 - 3 AZR 538/11 - 15 - Rentner die laufenden Versorgungsleistungen und Ve r- sorgungsan wartschaften bestimmter in einer A nlage zu dem jeweiligen Trustvertrag aufgeführter ehemaliger Mi t- arbeiter des Treugebers gesichert. Durch den jeweils a n- deren Trustvertrag, den Trustvertrag GBV Q , und den entsprechenden Sicherungsvertrag GBV werden bei dem Treugeber jeweils die laufen den Versorgungs - leistungen und Versorgungsanwartschaften bestimmter in einer Anlage zu dem jeweiligen Trustvertrag aufgeführter aktiver und ehemaliger Arbeitnehmer des Treugebers g e- sichert, soweit sie aus dem Initialkapi talbaustein im Sinne der jeweiligen Anwendung findenden Gesamtbetriebsve r- einbarung resultieren. Die vorgenannten Verträge (nac h- folgend die Altverträge ) sind den Parteien inhaltlich b e- kannt. Die Parteien beabsichtigen die Änderung dieser Altvertr ä- ge und vereinbaren daher , was folgt: § 1 Änderung der Altverträge Die Altverträge werden durch diese Rahmenvereinbarung dergestalt geändert, dass sie nunmehr in den als Anlagen beigefügten Neufassungen fortgelten. Durch den A b- schluss dieser Rahmenvereinbarung werden weder die Alt verträge aufgehoben (sondern nur geändert) noch die bestehenden Treuhandverhältnisse aufgelöst und neu b e- gründet. Insbesondere bleiben auch alle Vereinbarungen und Verträge zur Vermögensübertragung von dem Tre u- geber auf den II. KQPT und von diesem auf den II. KQMT unberührt. Der diesem Vertragswerk als Anlage r- (im Folgenden: Trustvert r ag GBV 2007) enthält ua. folgende Regelungen: § 1 Definition en 4. Der Trustvertrag ist der vorliegende Vertrag zur Vermögensübertragung, Erstattung und Geschäft s- besorgung. 5. Der Sicherungsvertrag ist der zwischen dem Unte r- nehmen, dem Vermögenstreuhänder sowie dem Mi t- 11 - 15 - 3 AZR 538/11 - 16 - arbeitertreuhänder geschlossene Vertrag, durch den der Trustvertrag ergänzt wird. 7. Die V ersorgungsberechtigten sind die in Anlage 1 zu diesem Vertrag genannten und die zukünftig durch Vereinbarung der Vertragsschließenden b e- nannten weiteren aktiven und ehemaligen Ar bei t- nehmer des Unternehmens, die nach der für das U n- ternehmen Anwendung findenden Gesamtbetrieb s- vereinbarung zur betrieblichen Altersversorgung ve r- sorgungsberechtigt sind, sowie deren Angehörige. 8. Die Versorgungsverpflichtungen sind die laufe n- den Ve rsorgungsleistungen und Versorgungsanwar t- schaften der Versorgungsberechtigten, soweit sie aus dem Initialkapitalbaustein im Sinne der Anwe n- dung findenden Gesamtbetriebsvereinbarung resu l- tieren. Teil 2: Rechtsbeziehung zwischen Unternehmen und Mitarbeitertreuhänder ... § 7 Schuldbeitritt 1. Der Mitarbeitertreuhänder tritt den Versorgungsve r- pflichtungen unter der aufschiebenden Bedingung bei, dass ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzve r- fahrens über das Vermögen des Unternehmens g e- stellt worden ist, das Insolvenzgericht daraufhin S i- cherungsmaßnahmen gem. den § § 21 ff. InsO ang e- ordnet hat und Treuhandvermögen vorhanden ist (Ve rtrag zu Gunsten Dritter). .. . 2. Die Versorgungsberechtigten erwerben mit Wir k- samwerden des Schuldbeitritts des Mitarbeitertre u- händers ein eigenständiges unwiderrufliches Recht, die Versorgungsleistungen im Einklang mit den Be - stimmungen dieses Trustvertrags und des Sich e- rungsvertrags unmittelbar vom Mitarbeitertreuhänder zu fordern. 3. Sowohl der Schuldbeitritt als auch das Recht des Versorgungsberechtigten, die Versorgungsleistungen unmittelbar vom Mitarbeitertreuhänder zu fordern, sind auf den jeweiligen Bestand des Treuhandve r- mögens beschränkt. - 16 - 3 AZR 538/11 - 17 - Der Kläger kündigte sein Arbeitsverhältnis mit der Q GmbH zum 31. Dezember 2005. Mit Schreiben vom 16. Januar 2006 teilte die Q Manag e- n te aus dem Ve r- sorgungswerk S n des mit: , am 31.12.2005 sind Sie nach Vollendung Ihres 55. L e- bensjahres und nach einer anrechnungsfähigen Dienstzeit von mehr als 20 Jahren aus unserem Unternehmen au s- geschieden. Gemäß Punkt 2 unser er Betriebsvereinbarung 2000.07 erhalten Sie ab 01.01.2006 die vorgezogene Altersrente. Sie beträgt unter Berücksichtigung Ihrer anrechnungsfäh i- gen Dienstzeit und Ihres rentenfähigen Einkommens monatlich EUR 751,80 (brutto). Dementsprechend zahlte die Q GmbH dem Kläger nach dessen Au s- scheiden bis einschließlich Mai 2009 eine vorgezogene Altersrente iHv. mona t- lich 751,80 Euro brutto. Am 9. Juni 2009 stellte die Q GmbH beim zuständigen Amtsgericht e i- nen Antrag auf Erö ffnung des Insolvenzverfahrens. Das Insolvenzgericht or d n e- te Sicherungsmaßnahmen gem äß §§ 21 ff. InsO an. Am 1. September 2009 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Q GmbH eröffnet. Der Kläger hat die Auffassung vert reten, der Beklagte sei nach § 7 des Trustvertrags GBV verpflichtet, an ihn für die Zeit vom 1. Juni 2009 bis zum 31. Dezember 2013 eine vorgezogene Altersrente iHv. monatlich 751,80 Euro brutto zu zahlen. Für die Zeit vom 1. Juni 2009 bis zum 31. Oktober 2010 schulde der Bek lagte ihm daher insgesamt 12.780,60 Euro. Jedenfalls fol ge sein Anspruch aus der als Gesamtb etriebsvereinbarung zu qualifizierenden Pr o tokoll notiz vom 18. Februar 200 4 . D n- der GBV 200 0 .07 eine Versorgungsleistun g iSd. GBV 2002.10 und damit durch den Trustvertrag GBV gesichert . 12 13 14 15 - 17 - 3 AZR 538/11 - 18 - Der Kläger hat zuletzt beantragt , 1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn 12.780,60 Euro zuzüglich Zinsen iHv . fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 751,80 Euro seit dem j e- weiligen Ersten eines Monats, beginnend mit dem 1. Juli 2009 und endend mit dem 1. November 2010 , zu zahlen , 2. den Beklagten zu verurteilen, an ihn für die Zeit ab dem 1. November 2010 künftig bis zum 31. Dezem - ber 2013 monatlich 751,80 Euro, fällig jeweils sp ä- te s tens zum Ende eines Monats , zu zahlen. Der Beklagte hat Klageabweisung , hilfsweise die Beschränkung der Haftung auf den jeweiligen Bestand des Treuhandvermögens nach dem Trus t- vertrag GBV und dem Sicherungsvertrag GBV beantragt. Er hat die Ansicht ve r- treten , die vom Kläger g eltend gemachten Ansprüche seien nicht durch den Trustvertrag GBV gesichert. Der Kläger habe keine Leistungen der betriebl i- chen Altersversorgung, sondern Übe rbrückungsleistun gen bezogen , die ihren Rechtsgrund nicht in der GBV 2002.10, sondern in der GBV 2000.07 hätten . Aus der Protokollno tiz könne der Kläger nichts zu sei nen Gunsten ableiten. Diese sei k eine wirksame Gesamtbetriebsvereinba rung, da der Prokuris t , der die Protokollnotiz auf Seiten des Arbeitgebers unterschrie ben habe, lediglich über eine Gesamtprokura mit einem Vorstandsmitglied und einem anderen Pr o- kuristen ver fügt habe. Zudem sei ein Normsetzungswil le der Betriebsparteien in der Protokollnotiz nicht hinrei chend zum Ausdruck gekommen . Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine zuletzt gestellten Klageanträge weiter. Der Beklagte bea ntragt die Zurückweisung der Revision. 16 17 18 - 18 - 3 AZR 538/11 - 19 - Entscheidungsgründe Die Revision des Klägers ist unbegründet. Die V orinstanzen haben die Klage zu Recht abgewiesen . Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Beklagte ist nicht verpflichtet, an den Kläger für die Ze it vom 1. Juni 2009 bis zum 31. Dezember 2013 ei ne vorgezogene Altersrente iHv. monatlich 751,80 Euro brutto zu zahlen. A . Die Klage ist zulässig. Dies gilt auch für den Klageantrag zu 2. Dabei handelt es sich um eine Klage auf wiederkehrende Leistungen iSd. § 258 ZPO . Bei wiederkehrenden Leistungen , die von keiner Gegenleistung abhängen, können grundsätzlich auch künftig fällig werdende Teilbeträge eingeklagt we r- den. Im Gegensatz zu § 259 ZPO muss nicht die Besorgnis bestehen, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen werde (vgl. etwa BAG 15. Januar 2013 - 3 AZR 638/10 - Rn. 15 ) . Zwar sind inzwischen a lle für die Zeit vom 1. November 2010 bis zum 31. Dezember 2013 begehrten monatlichen Teilbeträge fällig gewor den ; der Kläger war jedoch nicht verpflichtet, die Klage umzustellen. B . Die Klage ist unbegründet. Der Beklagte ist ni cht nach § 7 des Trustve r- trags GBV 2003 idF des Trustvertrags GBV 2007 iVm. § 328 Abs. 1 BGB ve r- pflichtet, an den Kläger für die Zeit vom 1. Juni 2009 bis zum 31. Dezember 2013 eine vorgezogene Altersrente iHv. monatlich 751,80 Euro brutto zu za h- len. Die dem Kläger zustehende vorgezogene Altersrente wird von dem Schuldbeitritt in § 7 des Trustvertrag s GBV nicht erfasst. I. D er Beklagte ist nach § 7 Abs. 1 des Trustvertrags GBV den Verso r- gungsverpflichtungen der jetzigen Q GmbH unter der aufschiebend en B e di n- gung beige treten, dass ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Unternehmens gest ellt wurde , das Insolvenzgericht darau f- hin Sicherungsmaßnahmen gemäß den §§ 21 ff. InsO angeordnet hat und Treuhandvermögen vorhan den war . Diese Voraussetzungen sind erfüllt. D er Sicherungsfall ist eingetreten , da über das Vermögen der Q GmbH das I n so l- 19 20 21 22 - 19 - 3 AZR 538/11 - 20 - venzverfahren eröffnet wurde und das Insolvenzgericht Sicherungsma ß na h men gemäß den §§ 21 ff. InsO angeordnet hatte. D er Schuldbeitr itt ist daher wir k- sam geworden mit der Folge, dass die Versorgungsberechtig ten nach § 7 Abs. 1 und Abs. 2 des Trustvertrag s GBV, § 328 Abs. 1 BGB ein eigenständ i- ges unwiderrufliches Recht erworben haben , die Versorgungsleistungen im Einklang mit den Bestimmung en des Trustvertra g s und des Sicherungsvertra g s unmittelbar vom B eklagten zu for der n . II. Der in § 7 des Trustvertrags GBV geregelte Schuldbeitritt und das damit einhergehende Recht der Versorgungsberechtigten, im Sicherungsfall die Ve r- sorgungsleistungen unmittelbar vom Beklagten zu fordern, erstrecken sich j e- doch ausschließlich auf Versorgungsverpflichtungen der Q GmbH aus der GBV 2002.10 und nicht auf d ie Verpflichtung der Q GmbH zur Zahlung e i ne r r g e- zogene n nach der GBV 2000.07 . Aus der Protokolln o tiz ergibt sich nichts anderes . 1. Der in § 7 des Trustvertrags GBV geregelte Schuldbeitritt des Bekla g- ten bezieht sich nur auf Versorgungsverpflichtungen der Q GmbH aus der GBV 2002.10 und nicht auf d ie Verpflichtung der Q GmbH zur Zah lung e i r g e- zogenen Betriebs . Dies ergibt die Auslegung des Trustvertrags GBV. a) Die Regelungen des Trustvertrags GBV betreffen eine Vielzahl von Fä l- len, so dass es sich um sog. typische Wi llenserklärungen handelt, deren Ausl e- gung durch das Berufungsgericht in der Revisionsinstanz in vollem Umfang nachprüfbar ist (vgl. etwa BAG 18. Juli 2013 - 6 AZR 47/12 - Rn. 26; 18. Mai 2010 - 3 AZR 102/08 - Rn. 26) . b) Das Landesarbeitsgericht hat den T rustvertrag GBV zutreffend dahin ausgelegt, dass der Schuldbeitritt des Beklagten nur die Versorgungsverpflic h- tungen nach der GBV 2002.10 erfasst, nicht jedoch die vorgezogene Betrieb s- rente nach der GBV 2000.07. 23 24 25 26 - 20 - 3 AZR 538/11 - 21 - aa) Nach § 1 Abs. 6 des Trustvertrags GBV 2003 und § 1 Abs. 7 des Trus t- 1 zum Trustvertrag bezeichneten aktiven und ehemaligen Arbeitnehmer der Q GmbH, die nach der Anwendung findenden Gesamtbetriebsvereinbarung zur betriebl i- ch en Altersversorgung versorgungsberechtigt sind. Die hiermit in Bezug g e- nommene Gesamtbetriebsvereinbarung ist ausschließlich die am 18. Dezem - ber 2002 abgeschlossene GBV 2002.10 . Die GBV 2002.10 war die zum Zeitpunkt des Abschlusses der Trustve r- träge GBV in den Jahren 2003 und 2007 allein gültige Gesamtbetriebsvereinb a- rung zur betrieblichen Altersversor gung. Sie regelt mit den unter Ziff. 7.1 der GBV 2002.10 aufgeführten Versorgungsleistun gen unzweifelhaft Leistungen der betrieblichen Altersverso rgung iSd. § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG. D ie GBV 2002.10 hatte das frühere Altersversorgungswerk der Q AG zum 1. Januar 2003 abgelöst. Sowohl die GBV 2001 als auch die GBV 2002 sowie alle zu di e- sen Versorgungsregelungen ergangenen Durchführungsregelungen und weit e- ren Gesamtbetriebsvereinba rungen traten nach Ziff. 1 der GBV 2002.10 mit Ablauf des 31. Dezember 2002 au ßer Kraft , soweit in der GBV 2002.10 nichts anderes ge regelt war . D ie GBV 2000.07 hat hingegen keine Leistungen der betrieblichen A l- ters ver sorgung zum Gegenstand, sondern enthält ausdrücklich in Ergänzung zum Sozialplan (GBV 2000.06) Vereinbarungen zur Personalkostenreduzi e- rung. Zwar kann nach der GBV 2000.07 Mitarbeitern ab dem vollendeten 55. Lebensjahr entsprechend § 6 Abs. 5 der GBV 2001 e- die nt jedoch der Sicherung des Lebensstandards in der Zeit bis zum Eintritt in den regulären oder vorgezogenen Ruhe stand nach § 6 Abs. 1 und Abs. 2 GBV 2001 und hat deshalb Überbrückungsfunktion . Hierdurch soll ein Anreiz zum vorzeitigen Au s- scheiden geschaffen und der Mitarbeiter für die Aufgabe seines Arbeitsplatzes entschädig t werden (vgl. BAG 17. April 2012 - 3 AZR 380/10 - Rn. 32). Dies zeigt sich daran, dass die in der GBV 2000.0 e- zogenen Betriebsrente in wesentlichen Punkten zugunsten der Mitarbeiter von der in § 6 Abs. 5 der GBV 2001 geregelten Altersrente bei Eintritt in den vorze i- 27 28 29 - 21 - 3 AZR 538/11 - 22 - tigen Ruhestand abweicht. Während § 6 Abs. 5 der GBV 2001 voraussetzt, dass das Arbeitsverhältnis durch die Firma oder im gegenseitigen Einverne h- 2000.07 bei Eigenkündigung des Mitarbeiters und im Einvernehmen mit der Firma gezahlt werde GBV 2000.07 - abweichend von der in § 6 Abs. 5 der GBV 2001 getroffenen Bestimmung - ungekürzt zur Auszahlung, wobei darüber hinaus Dienstjahre - auf der Basis des letzten durchschnittlichen rentenfä higen Einkommens - bis zum 65. Lebensjahr berücksichtigt werden. Eine weitere Abweichung zugunsten e- den Ruhestand ermöglicht, während nach § 6 Abs. 5 der GBV 2001 der A n- spruch auf Zahlung einer vorzeitigen Altersrente bis zur Erreichung der Alter s- grenze gemäß Abs. 1 insoweit entfällt, als der ausgeschiedene Mitarbeiter in einem Arbeitsverhältnis steht oder Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit bezieht und diese Einkünfte zusammen mit der vorzeitigen Altersrente 100 % des re n- tenfähigen Nettoeinkommens übersteig en. bb) Dass sich der Sch uldbeitritt nur auf V erpflichtungen der Q GmbH e r- streckt, die aus der GBV 2002.10 und nicht aus der GBV 2000.07 herrühren, wird durch die in § 1 Abs. 7 des Trustvertrags GBV 2003 bzw. § 1 Abs. 8 des Trustvertrags GBV 2007 getroffene Vereinbarung bestätigt. Danach sind die Versorgungsverpflichtungen die laufenden Versorgungs leistungen und Verso r- gungsanwartschaften der Versorgungsberechtigten insoweit, als sie aus dem Initialkapitalbaustein im Sinne der Anwendung findenden Gesamtbetriebsve r- z- standswahru ng ist jedoch lediglich in der GBV 2002.10 und dort gemäß Ziff. 3 nur für die Mitarbeiter vorgesehen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der GBV 2002.10 bereits nach dem Altersversorgungswerk der Q nach der GBV 2001 und der GBV 2002 versorgungsberec htigt waren, die nicht unter Ziff. 2.3 fallen, mithin nicht vor dem 1. Januar 2003 ausgeschieden sind , und die nicht 2.4 der GBV 2002.10 gehören. 30 - 22 - 3 AZR 538/11 - 23 - auf § 6 Abs . 5 der GBV 2001. Weder die GBV 2000.07 noch § 6 Abs. 5 der GBV 2001 enthalten hingegen Regelungen zur Besitzstandswahrung durch Bi l- dung eines Initialkapitalbau steins . cc) Etwas anderes folgt nicht daraus, dass der Kläger in der Anlage 1 zum Dies beruht nicht darauf, dass er eine vorgezogene Betriebsrente nach der GBV 2000.07 bezog. Das ergibt sich schon daraus, dass er bereits in der Anlage 1 zum Trustvertrag GBV 2003 als Verso rgungsberechtigter aufgeführt war; zu diesem Zeitpunkt erhielt er noch keine vorgezogene Altersrente, vielmehr bestand das Arbeit s- verhältnis mit der Q AG bis zum 31. Dezember 2005 fort. Der Kläger g e hö r t e vielmehr deshalb zu dem in § 1 Abs. 6 des Trus tvertrags GBV 2003 und § 1 Abs. 7 des Trustvertrags GBV 2007 aufgeführten Kreis der Versorgungsb e rec h- tigten, weil er zum Ablösungsstichtag 31. Dezember 2002/1. Januar 2003 b e- reits Anwartschaften auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach der GB V 2001 erworben hatte , für die nach Ziff. 3 GBV 2002.10 zum Zwecke der Besitzstandswahrung ein Initialkapitalbaustein zu bilden war . dd) D er Zweck des Trustvertrags GBV gebietet keine andere Auslegung . Zwar heißt es in der Präambel in § 2 des Trustvertra g s GBV , dass die Verm ö- gensübertragung auf den Vermögenstreu händer und auf den Mitarbeitertre u- dient; di e- se Zwecksetzung führt jedoch nicht zu einer Erweiterung des Kreises der ges i- cherten Verb indlichkeiten. Die Präambel legt die im Interesse der Versorgungsberechtigten ges i- cherten Versorgungsverpflichtungen nicht selbst fest, sondern knüpft an die in § 1 des Trustvertrags GBV vorgenommenen Definitionen der Versorgungsb e- rechtigten und der Vers orgungsverpflichtungen an und verändert diese de m- nach nicht. Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers führt der Trustvertrag GBV auch zu einem weitergehenden Insolvenzschutz der Versorgungsverpflic h- tungen als derjenige nach den §§ 7 ff. BetrAVG durch den Pensionssicherungs - Verein auf Gegenseitigkeit (im Folgenden: PSV aG) als Träger der gesetzlichen 31 32 33 34 - 23 - 3 AZR 538/11 - 24 - Insolvenzsi cherung. D er Insolvenz schutz durch den PSV aG ist nach § 7 Abs. 3 BetrAVG der Höhe nach beschränkt und gilt nur im Rahmen des persönlichen Anwendu ngsbereichs des § 17 Abs. 1 BetrAVG. Zu dem setzt die Sicherung nach § 7 des Trustvertrags GBV früher ein als der Insolvenzschutz nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG . Nach dem Trustvertrag reicht es bereits aus, dass ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfah rens über das Vermögen des Unte r- nehmens gestellt wurde, das Insolvenzgericht daraufhin Sicherungsmaßna h- men gemäß den §§ 21 ff. InsO angeordnet hat und Treuhandvermögen vorha n- den ist; demge genüber greift der Insolvenzschutz nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BetrAV G e rst ein, wenn das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Ve r- sorgungsschuldners eröffnet wurde . Es ist daher unerheblich, d ass der A b- schluss des Trust - und Sicherungsvertrags GBV auch für die Q GmbH Vo r te i le bot, weil sie ihre Bilanz durch Saldierung von Pensionsverpflichtungen mit dem sog. Planvermögen verkürzen und so ihre Bonität verbessern konnte . 2. Aus der Protokollnotiz kann der Kläger nichts zu seinen Gunsten herle i- ten. Dabei kann dahinstehen, ob es sich bei der Protollnotiz - wie der Kläger meint - um eine rechtswirksam zustande gekommene Gesamtbetriebsvereinb a- rung handelt. Ebenso kann offenbleiben, ob sich diese - wie der Beklagte meint - 2.4 der GBV 2002.10 bezieht oder ob sie auch Mitarbeiter erfasst, die - wie der Kläger - unter die in Ziff. 3 der GBV 2002.10 getroffene Übergangsregelung fallen. Aus der Protokollnotiz folgt nich t, dass die vom Kläger bezogene vorgezogene Betriebsrente na ch der GBV 2000.07 zu den durch den Trustvertrag GBV erfassten gesicherten Verso r- gungsleistungen ge hört . a) Nach Ziff. 1 der Protokollnotiz wird die bis zum 31. Dezember 2002 ge l- tende Regelung für vorgezogene Altersrente gem äß § 6 Abs. 5 der GBV 2001 (sog . 55 - er Regelung) im Rahmen der Neuordnung der Altersversorgungszus a- gen auch für einschlägige Übergangsfälle bis zum 31. Dezember 2006 ang e- wendet. Es kann dahinstehen, ob die vorgezogene Altersrente nach Ziff. 1 der Protokollnotiz iVm. § 6 Abs. 5 der GBV 2 001 zu den gesicherten Versorgung s- leistungen iSd. Trustvertrags GBV gehört. D er Klä ger hat keine Leistung en 35 36 - 24 - 3 AZR 538/11 - 25 - nach § 6 Abs. 5 der GBV 2001, sondern der GBV 2000.07 erhalten. b) Auch aus Ziff. 2 der Protokollnotiz ergib t sich nicht, dass die vom Kläger bezogenen Leistungen zu den durch den Trustvertrag gesicherten Verso r- gung s leistungen zählen. Ziff. 2 der Protokoll be wirkt lediglich , dass auch über den 31. Dezember 2002 hinaus Leistun gen nach der GBV 2000.07 beansprucht werden können. Die GBV 2000.07 enthä lt eine Verweisung auf die GBV 2001. Nach der GBV 2000.07 konnte Mitarbeitern ab dem vollendeten 55. tsprechend der GBV 2001, § 6 Abs. bei Eigenkündigung des Mitarbeiters und im Einvernehmen mit der Firma eine vorgezogene Betriebsrente ab dem Ausscheiden sofort und ungekürzt gezahlt werden. Da die GBV 2002.10 das bestehende Altersversorgungswerk der Q AG zum 1. Januar 2003 abgelöst ha t und sowohl die GBV 2001 als auch die GBV 2002 und alle zu diesen Versorgungsregelungen ergangenen Durchfü h rungsr e- gelungen und weiteren Gesamtbetriebsvereinbarungen mit Ablauf des 31. Dezember 2002 außer Kraft getreten waren, soweit in der GBV 2002. 10 nichts anderes geregelt war , lief jedenfalls ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der GBV 2002.10 die in der GBV 2000.07 enthaltene Verweisung au f die GBV 2001 ins Leere. Demnach hätten Mitarbeiter nicht mehr von de r in der GBV Zudem spricht Ziff. 2 der Protokolln o- tiz - anders als deren Ziff. 1 - nicht davon, dass eine Regelung, hier die GBV n- wendung kommen soll, sondern ordnet Gleiches für die vorgezogene Betrieb s- Mit Ziff. 2 der Protokollnotiz sollte demnach lediglich sichergestellt werden , dass auch üb er den Ablösungszei t- werden konnte . Dass e ine Änderung des Rechtscharakters der Sozialplanlei s- tung mit Überbrückungsfunktion in eine Versorgungsleistung iSd. GBV 2002.10 gewollt war, lässt sich der Ziff. 2 der Protokollnotiz hingegen nicht entnehmen. Es kann daher dahinstehen, ob eine solche Regelung allein und ohne W eiteres 37 - 25 - 3 AZR 538/11 geeignet gewesen wäre, Ansprüche aus der GBV 2000.07 zum Gegenstand der Sicherung durch den Trustvertrag GBV zu machen oder ob hierzu eine Verei n- barung der Vertragspartner des Trustvertrags GBV erforderlich gewesen wäre. C . Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Gräfl Schlewing Ahrendt Schmalz Schultz 38
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