Bundesarbeitsgericht Urteil vom 26. April 2018 Dritter Senat - 3 AZR 586/16 - ECLI:DE:BAG:2018:260418.U.3AZR586.16.0 I. Arbeitsgericht Siegburg Urteil vom 19. November 2014 - 4 Ca 981/14 II. Landesarbeitsgericht Köln Urteil vom 8. Juli 2016 - 9 Sa 14/16 - Entscheidungsstichwort e : Entgeltumwandlung - Anspruch auf Kündigung einer Direktversicherung a tz: § 241 Abs. 2 BGB verpflichtet den Arbeitgeber nicht, eine zugunsten des Arbeitnehmers zur Durchführung einer Entgeltumwandlung abgeschlo s- sene Direktversicherung zu kündigen, wenn der Arbeitnehmer mit dem Rückkaufswert der Versicherung Verbindlichkeiten tilgen will. ECLI:DE:BAG:2018:260418.U.3AZR586.16.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 3 AZR 586/16 9 Sa 14/16 Landesarbeitsgericht Köln Im Namen des Volkes! Verkündet am 2 6. April 2018 URTEIL Kaufhold, Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, pp. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Dritte Senat de s Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 2 6. April 2018 durch den Vorsitzenden Richter am Bundes - arbeitsgericht Dr. Zwanziger, die Richterinnen am Bundesarbeitsgericht Dr. Ahrendt und Wemheuer sowie die ehrenamtlichen Richter Schmal z und Schultz für Recht erkannt: - 2 - 3 AZR 586/16 ECLI:DE:BAG:2018:260418.U.3AZR586.16.0 - 3 - Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landes - arbeitsgerichts Köln vom 8. Juli 2016 - 9 Sa 14/16 - wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parte ien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, eine z u- gunsten des Klägers bestehende Direktversicherung zu kündigen und den Or i- ginalversicherungsschein an die Versicherung herauszugeben. Der 1965 geborene Kläger ist seit dem 1. September 1986 bei der B e- klagten beschäftigt. Die Parteien vereinbarten am 1 3. März 2001, dass ein A n- spruch des Klägers auf Barlohn iHv. 2.000,00 DM jährlich in einen Anspruch auf Verschaffung eines Versicherungsschutzes umgewandelt werden soll. Die B e- klagte verpflichtete sich, den umgewandelten Betrag in eine Direktversicherung bei der Versicherungsgesellschaft einzuzahlen. In der Umwandlungsvereinb a- rung wurden dem Kläger bzw. seinen Hinterbliebenen ein unwiderrufliches B e- zugsrecht auf die Versicherungsleistung einschließl ich der Überschussanteile eingeräumt. Auf Antrag der Parteien wurde im Mai 2001 die Versicherungsnehmer - e igenschaft einer vom Kläger bereits im Dezember 2000 bei der A Lebensvers i- cherung AG (im Folgenden Versicherungsgesellschaft) a b geschlos senen L e- bensversicherung auf die Beklagte übertragen. Der Kläger ist Versicherter. Im Todesfall erhält seine Ehefrau die Versicherungsleistung. Die am 1. Dezember 2028 ablaufende Versicherung ruht seit dem Jahr 200 9. Am 1. Dezember 2015 1 2 3 - 3 - 3 AZR 586/16 ECLI:DE:BAG:2018:260418.U.3AZR586.16.0 - 4 - betrug ihr Vertrags wert 6.932,8 3 Euro . Mit Schreiben vom 1 0. Januar 2013 kündigte der Kläger den Versicherungsvertrag. Die Beklagte weigerte sich, der Kündigung zuzustimmen oder den Vertrag selbst zu künd i gen. Der Kläger hat vorgetragen, er befinde sich in einer finanziellen Notl a- ge, da er mit der Rückführung eines Baudarlehns iHv. 1.775,75 Euro im Rüc k- stand sei. Er benötige das Geld aus der Direktversicherung, um zu verhindern, dass die Bank seinen Baudarlehnsvertrag kündige und die Zwangsvollstr e- ckung seiner Imm obilie einleite. Die Beklagte habe diese wirtschaftlichen Schwierigkeiten mitverursacht. Denn sie habe Entgeltfortzahlungsansprüche aus dem Jahr 2012 erst erfüllt, nachdem er - der Kläger - diese gerichtlich ge l- tend gemacht habe. Der Kläger hat beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, den bei der A Leben s- versicherung AG, best e henden Lebensversich e- rungsvertrag Deutsche Fond s police mit der Versich e- rungsscheinnummer , in dem er vers i che r te Pe r son ist, zu kündigen; 2. die Beklagte zu verurteilen, die in ihrem Besitz b e- findliche Original - Versicherungspolice vom 9. Januar 2001 des fondsgebundenen Lebensversicherung s- vertrag s Deutsche Fond s police der A Lebe nsvers i- cherungs AG mit der Versicherung s scheinnummer an die A Lebensve r sicherung AG , zu übe r senden. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Klageanträge weiter. Die Beklagte begehrt die Zurückweisung der Revision. 4 5 6 7 - 4 - 3 AZR 586/16 ECLI:DE:BAG:2018:260418.U.3AZR586.16.0 - 5 - Entscheidungsgründe Die Revision ist unbegr ündet. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Der Antrag zu 2. ist dem Senat nicht zur Entscheidung angefallen. I. Der zulässige Klageantrag zu 1. ist unbegründet. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, die zugunsten des Klä gers bestehende Direktversicherung im la u- fenden Arbeitsverhältnis zu kündigen. Ein solcher Anspruch ergibt sich - man - gels einer entsprechenden Regelung - nicht aus der von den Parteien g e- schlossen en Umwandlungsvereinbarung vom 1 3. März 200 1. Auch auf § 24 1 Abs. 2 BGB kann sich der Kläger nicht mit Erfolg stützen. 1. Gemäß § 241 Abs. 2 BGB kann jede Partei nach dem Inhalt des Schuldverhältnisses zur Rücksichtnahme auf die Rechte, Rechtsgüter und Int e- ressen ihres Vertragspartners verpflichtet sein. Der Arbeitgeber ist daher geha l- ten, die im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehenden Interessen des Arbeitnehmers so zu wahren, wie dies unter Berücksichtigung der Interessen und Belange beider Vertragsparteien nach Treu und Glauben verlangt werden kann . Die Schutz - und Rücksichtnahmepflicht des Arbeitgebers gilt auch für die Vermögensinteressen der Arbeitnehmer (vgl. etwa BAG 2 0. Juni 2017 - 3 AZR 179/16 - Rn. 86 mwN) . Dies kann grundsätzlich zu der Verpflichtung des A r- beitgebers führen, bei der Wahrung oder Entstehung von Ansprüchen seiner Arbeitnehmer mitzuwirken, die diese gegenüber Dritten - auch privaten Vers i- cherungsträgern - erwerben können (vgl. BAG 2 4. September 2009 - 8 AZR 444/08 - Rn. 14) . Die Rücksichtnahmepflicht des Arbeitgebers erfasst al lerdings grundsätzlich nicht ausschließlich private Vermögensinteressen des Arbeitne h- mers (vgl. MHdB / Reichold 4. Aufl. Bd. 1 § 91 Rn. 12; Ulbrich/Britz DB 2015, 247 , 249 ; zur allgemeinen Pflicht des Arbeitgebers, die Vermögensinteressen des Arbeitnehmers w ahrzunehmen : vgl. BAG 4. Oktober 2005 - 9 AZR 598/04 - Rn. 57, BAGE 116, 104; ErfK/Preis 1 8. Aufl. § 611a BGB Rn. 632) . 8 9 10 - 5 - 3 AZR 586/16 ECLI:DE:BAG:2018:260418.U.3AZR586.16.0 - 6 - 2. Danach hat der Kläger kein schützenswertes Interesse an einer Aufl ö- sung des Versicherungsvertrags. Dies gilt auch, wenn man zu seine n Gunsten annimmt, dass die von ihm behauptete finanzielle Notlage mit dem Arbeitsve r- hältnis im Zusammenhang steht, weil die Beklagte Entgeltfortzahlungsanspr ü- che aus dem Jahr 2012 erst nach gerichtlichen Auseinandersetzungen erfüllt hat. Dies hat das Land esarbeitsgericht im Ergebnis zutreffend erkannt. a) Das Landesarbeitsgericht hat - zusammengefasst - angenommen, der Kläger habe kein überwiegendes Interesse an der begehrten Kündigung. Es gebe andere Maßnahmen, um den noch ausstehenden, verhältnismäßig g erin g- fügigen Restbetrag iHv. 1.775,75 Euro gegenüber der baufinanzierenden Bank auszugleichen. Der Beklagten drohten durch eine Kündigung der Direktvers i- cherung ein hoher Verwaltungsaufwand sowie ein Haftungsrisiko aufgrund s o- zialversicherungs - und steuerr echtlicher Probleme. Sie sei auch unter sozialp o- litischen Gesichtspunkten nicht verpflichtet, die Direktversicherung zu kündigen. b) Bei der tatrichterlichen Interessenabwägung kommt dem Berufungsg e- richt ein Beurteilungsspielraum zu. Seine Würdigung ist v om Revisionsgericht deshalb nur darauf zu überprüfen, ob das Berufungsgericht bei der Unteror d- nung des Sachverhalts unter Rechtsnormen Denkgesetze oder allgemeine E r- fahrungssätze verletzt hat und ob es alle wesentlichen Umstände widerspruch s- frei berücksich tigt hat. Eine eigene Abwägung durch das Revisionsgericht ist dann möglich, wenn die des Berufungsgerichts fehlerhaft oder unvollständig ist und sämtliche relevanten Tatsachen feststehen (vgl. etwa BAG 3 0. August 2017 - 7 AZR 864/15 - Rn. 41 mwN) . c) Es k ann dahinstehen, ob die Annahme des Landesarbeitsgerichts, das Interesse der Beklagten an einer Aufrechterhaltung der Direktversicherung überwiege, weil mildere Mittel als die Auflösung des Versicherungsvertrags möglich seien und durch die Beendigung des V ersicherungsvertrags für die B e- klagte nicht nur ein erhöhter Verwaltungsaufwand, sondern auch ein Haftung s- risiko entstehe, rechtsfehlerfrei ist. Denn jedenfalls ist das Landesarbeitsgericht im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass sozialpolitische Gesi chtspun k- 11 12 13 14 - 6 - 3 AZR 586/16 ECLI:DE:BAG:2018:260418.U.3AZR586.16.0 - 7 - te gegen eine Verpflichtung der Beklagten sprechen, die Direktversicherung gegenüber der Versicherungsgesellschaft zu kündigen. Der Kläger hat kein b e- rechtigtes Interesse an der begehrten Kündigung dargetan. aa) Der Arbeitgeber darf bei seiner Entscheidung, eine zugunsten des A r- beitnehmers bestehende Direktversicherung nicht aufzulösen, sozialpolitische Erwägungen einbeziehen. (1) Die sozialpolitische Funktion der betrieblichen Altersversorgung erfasst - entgegen der Auffassung des Klägers - i- nicht der Allgemeinheit zur Last fällt. Sie dient vielmehr auch der notwendigen Ergänzung der durch die Sozialversicherung gewährten Sicherun g der Arbei t- nehmer im Alter (BT - Drs. 7/1281 S. 19) . Mit ihrer Hilfe soll der Lebensstandard des Arbeitnehmers oder gegebenenfalls seiner Hinterbliebenen nach Aussche i- den aus dem Berufs - bzw. Erwerbsleben zumindest teilweise gesichert werden, da das beständ ig sinkende Rentenniveau in der gesetzlichen Rentenversich e- rung (vgl. etwa Rentenversicherungsbericht 2017 der Bundesregierung S. 38) zu Versorgungslücken führt (vgl. ErfK/Steinmeyer 1 8. Aufl. § 1a BetrAVG Rn. 1 mwN; Höfer/Höfer BetrAVG Bd. I Stand März 20 18 Kap. 1 Rn. 49 ) . Insoweit liegt es auch im Interesse des einzelnen Arbeitnehmers, seine betriebliche A l- tersversorgung aufrecht zu erhalten (vgl. Ulbrich/Britz DB 2015, 247 , 251 ; UFOD /Grünhagen bAV § 3 BetrAVG Rn. 4 f.) . (2) Mit der Einführung eines gese tzlichen Anspruchs auf Entgeltumwan d- lung in § 1a BetrAVG hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass er dieses Interesse fördern will. Die Regelung steht im Zusammenhang mit der demografischen Entwicklung der Bevölkerungsstruktur und der daran geknüp f- t en Senkung des Leistungsniveaus der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Gesetzgeber wollte den eigenverantwortlichen Aufbau einer kapitalgedeckten privaten oder betrieblichen Altersversorgung begünstigen, den er zur Schli e- ßung drohender Versorgungslücken im Alter als unerlässlich ansah (vgl. 15 16 17 - 7 - 3 AZR 586/16 ECLI:DE:BAG:2018:260418.U.3AZR586.16.0 - 8 - BT - Drs. 14/4595 S. 1 und S. 37 f.; siehe hierzu auch BAG 1 2. Juni 2007 - 3 AZR 14/06 - Rn. 29, BAGE 123, 72) . (3) Der gesetzgeberische Wille, Arbeitnehmern den Aufbau einer betriebl i- chen Altersversorgung im Interesse der damit verbundenen Sicherungsfunktion zu ermöglichen, wird ergänzt durch die dem Betriebsrentengesetz zugrundeli e- gende Intention, Betriebsrentenanwartschaften angesichts ihrer zunehmenden Bedeutung für die spätere Alterssicherung der Arbeitnehmer mögli chst lücke n- los bis zum Eintritt des Versorgungsfalls zu sichern und zu erhalten (vgl. auch BT - Drs. 15/2150 S. 52; BT - Drs. 7/1281 S. 26) . Es soll verhindert werden, dass unverfallbare Anwartschaften - wie die des Klägers - vor Eintritt des Verso r- gungsfalls ausgezahlt und für die Vermögensbildung, den Ausgleich von Schu l- den oder den Konsum statt für die vorgesehene Versorgung verwendet werden (vgl. hierzu auch BAG 1 7. Oktober 2000 - 3 AZR 7/00 - zu B II 2 b aa der Grü n- de, BAGE 96, 54; Blomeyer/Rolfs/Otto/Rolf s BetrAVG 6. Aufl. § 3 Rn. 2) . (4) Den besonderen Schutz von Versorgungsanwartschaften, jedenfalls soweit sie auf Zusagen beruhen, die - wie im Fall des Klägers - nach dem 3 1. Dezember 2000 erteilt wurden (vgl. § 30f Abs. 1 Satz 2 BetrAVG) , hat der Gesetz geber für die im Wege der Entgeltumwandlung erfolgende betriebliche Altersversorgung auch durch flankierende Regelungen zum Ausdruck gebracht. Dementsprechend sieht § 1b Abs. 5 BetrAVG vor, dass solche Anwartschaften sofort unverfallbar und damit sogleich nach § 7 Abs. 2 BetrAVG insolvenzg e- schützt sind. § 1b Abs. 5 BetrAVG bestimmt, dass dem Arbeitnehmer bei einer Entgeltumwandlung im Durchführungsweg der Direktversicherung sofort ein unwiderrufliches Bezugsrecht einzuräumen ist, ihm alle Überschussanteile über eine Erhöhung der Versicherungsleistung zugutekommen müssen und der au s- geschiedene Arbeitnehmer das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen haben muss. Auch § 1a Abs. 4 BetrAVG lässt die Intention des Gesetzgebers, Lücken in der b etrieblichen Altersversorgung zu vermeiden, erkennen. Die Vorschrift sieht für den Fall einer Entgeltumwandlungsabrede vor, dass der Arbeitnehmer auch im laufenden Arbeitsverhältnis das Recht hat, 18 19 - 8 - 3 AZR 586/16 ECLI:DE:BAG:2018:260418.U.3AZR586.16.0 - 9 - die Versicherung oder Versorgung mit eigenen Beiträgen fort zusetzen, wenn er kein Entgelt erhält. Damit wird dem Arbeitnehmer die Befugnis eingeräumt, u n- mittelbar eigene Mittel für den Aufbau seiner Altersversorgung einzusetzen. E i- ne Möglichkeit für den Arbeitnehmer, das angesammelte Kapital nach einer Au f lösung d es Versorgungsvertrags anderweitig zu verwenden, enthält die R e- gelung allerdings gerade nicht (vgl. LAG Hamm 1 9. Februar 2014 - 4 Sa 1384/13 - Rn. 21) . (5) Die den gesetzlichen Vorschriften zugrundeliegenden Wertungen sind auch für den Inhalt des zwischen den Parteien bestehenden Schuldverhältni s- ses im Hinblick auf die Direktversicherung prägend und deshalb bei der B e- stimmung von Inhalt und Grenzen der arbeitgeberseitigen Rücksichtnahm e- pflicht zu beachten. Eine Berechtigung des Arbeitnehmers, die Beendigun g des Direktversicherungsvertrags vorzeitig zu erzwingen und das angesparte Kapital zur Tilgung von Schulden zu verwerten, widerspräche grundsätzlich dem Ve r- sorgungszweck der betrieblichen Altersversorgung. Unerheblich ist, dass die Entgeltumwandlungsabred e der Parteien bereits im Jahr 2001 und damit vor Inkrafttreten des durch Art. 9 Nr. 4 des Gesetzes vom 2 6. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310) mit Wirkung zum 1. Januar 2002 (Art. 35 des Gesetzes) eingefügten § 1a BetrAVG abgeschlossen wurde. Nach § 1a Abs. 2 Bet rAVG schließt eine schon bestehende Entgeltumwandlung Ansprüche nach § 1a BetrAVG aus. Damit behandelt das Gesetz eine vor dessen Inkrafttreten vereinbarte Entgel t- umwandlung grundsätzlich gleichwertig mit einer auf gesetzlicher Grundlage begründeten Entgel tumwandlung. bb) Der Kläger hat kein schützenswertes Interesse dargelegt, das geeignet wäre, die mit der Entgeltumwandlungsvereinbarung bezweckte Absicherung im Alter zu beseitigen. (1) M it der gesetzlichen Zwecksetzung einer Vereinbarung über die U m- wand lung von Entgelt in Leistungen der betrieblichen Altersversorgung ist es nicht vereinbar, wenn der Kläger von seiner Arbeitgeberin verlangen könnte, die Direktversicherung zu kündigen, um ihm zu ermöglichen, das für den Verso r- 20 21 22 - 9 - 3 AZR 586/16 ECLI:DE:BAG:2018:260418.U.3AZR586.16.0 - 10 - gungsfall bereits angesparte K apital für den Ausgleich von Verbindlichkeiten zu verwenden. Es kann dahinstehen, ob etwas anderes gelten würde, wenn eine Zwangsversteigerung seines Hauses unmittelbar bevorstünde und die Aufl ö- sung der Direktversicherung mit der Auszahlung des Rückkaufswe rts den Ve r- lust des selbst genutzten Wohneigentums verhinderte. Eine solche akute Notl a- ge hat der Kläger nicht vorgetragen. Er hat lediglich eine abstrakte Gefahr b e- hauptet. (2) Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass dem Kläger bzw. seinen Hinterblie benen in der Entgeltumwandlungsvereinbarung ein unwiderrufliches Bezugsrecht auf die Versicherungsleistung einschließlich der Überschussante i- le eingeräumt worden ist. Dies entspricht den für die Entgeltumwandlung ge l- tenden gesetzlichen Vorgaben ( § 1b Abs. 5 Satz 2 BetrAVG) . Hieraus kann der Kläger daher nichts Weitergehendes herleiten. Auch bei einer unwiderruflichen Bezugsberechtigung eines Dritten verbleibt das Recht, das Versicherungsve r- hältnis zu kündigen, beim Versicherungsnehmer (vgl. BGH 8. Juni 2016 - IV ZR 346/15 - Rn. 12 und 17 f.; 2. Dezember 2009 - IV ZR 65/09 - Rn. 14 mwN) . Eine Obliegenheit, an der Auflösung des Versicherungsvertrags mitzuwirken, folgt hieraus nicht. 3. Ob und unter welchen Voraussetzungen ein Arbeitnehmer einen A n- spruch darau f hat, dass der Arbeitgeber eine allein arbeitgeberseitig finanzierte betriebliche Altersversorgung im Wege der Direktversicherung kündigt, muss der Senat nicht entscheiden. Eine solche Fallgestaltung liegt nicht vor. II. Der Klageantrag zu 2. ist dem Sen at nicht zur Entscheidung angefallen. Es handelt sich nach der gebotenen Auslegung um einen unechten Hilfsantrag, der erkennbar nur für den Fall gestellt ist, dass dem Antrag zu 1. stattgegeben wird. Unschädlich ist, dass der Kläger das Eventualverhältnis nicht ausdrücklich in der Fassung seiner Anträge zum Ausdruck gebracht hat (vgl. etwa BAG 2 1. März 2017 - 3 AZR 464/15 - Rn. 46 mwN) . 23 24 25 - 10 - 3 AZR 586/16 ECLI:DE:BAG:2018:260418.U.3AZR586.16.0 III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Zwanziger Ahrendt Wemheuer Schmalz Schultz 26
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