Bundesarbeitsgericht 3 . Senat Urteil vom 21. Januar 2014 - 3 AZR 807/11 - I. Arbeitsgericht Offenbach am Main Urteil vom 16. Mai 2011 - 5 Ca 513/10 - II. Hessisches Landesarbeitsgericht Urteil vom 27. Juli 2011 - 6 Sa 566/11 - F ür die Amtliche Sammlung: Ja Entscheidungsstichwort e : Entgeltumwandlung - Aufklärungspflicht des Arbeitgebers Gesetz e : BetrAVG § § 1a, 4, 4a; BetrAVG in der bis zum 31. Dezember 2000 ge l- tenden Fassung § 1 Abs. 5; BetrAVG in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung § 2 Abs. 6; BGB § 241 Abs. 2, § 242, 280 Abs. 1 ; EGBGB Art. 229 § 5 Satz 2 Leitsatz : Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, den Arbe itnehmer von sich aus auf den Anspruch auf Entgeltumwandlung nach § 1a BetrAVG hinzuweisen. - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 3 AZR 807/11 6 Sa 566/11 Hessisches Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes! Verkündet am 21. Januar 2014 URTEIL Kaufhold, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, pp. Beklagter, Berufungsbeklagter und Revisionsbeklagter, hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 21. Januar 2014 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesa r- beitsgericht Gräfl, die Richterinnen am Bundesarbeitsgericht Dr. Schlewing und Dr. Ahrendt sowie die ehrenamtliche n Richter Schmalz und Schultz für Recht erkannt: - 2 - 3 AZR 807/11 - 3 - Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hess i- schen Landes arbeitsgerichts vom 27. Jul i 2011 - 6 Sa 566/11 - wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte dem Kläger zum Sch a- densersatz verpflic htet ist, weil er ihn nicht auf seinen gesetzlichen Anspruch auf Entgeltumwandlung nach § 1 a BetrAVG hingewiesen hat. Der 1 964 geborene Kläger war vom 2. Mai 2000 bis zum 30. Juni 2010 beim Beklagten beschäftigt. Eine Entgeltumwandlung erfolgte nicht. Der Kläger hat die Ansicht vertreten, der Beklagte schulde ihm Sch a- densersatz, da er ihn nicht auf seinen gesetzlichen Anspruch auf Entgeltu m- wandlung nach § 1a BetrAVG hingewiesen habe . Der Beklag te sei nach § 1a BetrAVG, jedenfalls aus der ihm obliegenden Fürsorgepflicht zu einem entspr e- chenden Hinweis verpflichtet gewesen . Der Beklag te habe gewusst, dass er an einer betrieblichen Altersversor gung int eressiert gewesen sei . Seine inzwischen vom ihm geschiedene Ehefrau habe anlässlich seiner Arbeitsaufnahme nicht nur mehrfach nachgefragt, ob der Beklagte vermögenswirksame Leistungen gewähre, sondern auch, ob die Möglichkeit einer betrieb lichen Altersvers orgung bestünde. Die Zahlung von vermögenswirksamen Leistungen habe der Bekla g- te ausdrücklich abgelehnt; auf die Möglichkeit einer betrieblichen Alters verso r- gung sei der Beklagte nicht eingegangen. Bei entsprechender Kenntnis seines An spruchs nach § 1a Bet rAVG hätte er 215,00 Euro seiner monatlichen A r- beitsvergütung in eine Anwartschaft auf Leistungen der betrieblichen Altersve r- sorgung umgewandelt. Als Durchführungsweg hätte er d ie Direktversicherung 1 2 3 - 3 - 3 AZR 807/11 - 4 - gewählt. Ausweislich des von der C Lebensversicherungs - AG unter dem 27. Oktober 2010 erstellten Versorgungsvorschlags, der einen Versicherung s- beginn zum 1. Januar 2010 ausweist, hätte er b ei Abschluss einer Direktvers i- che rung zum vertragsmäßigen Ablauf der Versicherung Anspruch auf eine K a- pitalabfindung einschli eßlich einer Überschussbeteiligung iHv. 47.801,00 Euro gehabt. Bezogen auf die Laufzeit des Arbeitsverhältnisses beim Beklagten e r- rechne sich ein garant ierter Zahlungsanspruch einschließlich der Übersch us s- beteilig ung iHv. 28.680,00 Euro. Unter Berücksichtigung d er ersparten Steu ern und Sozialversicherungsbeiträ ge hätte der Aufwand für den Versicherungsbe i- trag tatsächlich nur 117,21 Euro monatlich betragen. Ihm sei daher ein Schaden iHv. insgesamt 14.380,38 Euro entstanden. Der Kläger hat zulet zt beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn 14.380,38 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Er hat die Auffassung ve r- treten, zum Schadensersatz nicht verpflichtet zu sein, da er den Kläger nicht auf seinen gesetzlichen Anspruch auf Entgeltumwandlung habe hi nweisen müssen. D er Kläger habe anl ässlich der Gespräche über Vermögensbildung/Altersvor - sorge bekundet, ausschließlich Interesse an arbeitge berfinanzierten Leistungen zu haben . Im Übrigen sei der Kläger aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhäl t- nisse nicht in der Lage gewesen, von seiner monatlichen Vergütung einen B e- trag iHv. 215,00 Euro in eine Anwartschaft auf Leistungen der betrieblichen A l- t ersversorgung umzuwandeln. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit d er Revision verfolgt der Kläger seinen Antrag weiter. Der Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision. 4 5 6 - 4 - 3 AZR 807/11 - 5 - Entscheidungsgründe Die Revision ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung von Schadensersatz aus positiver Forderungsverletzung und aus § 241 Abs. 2 BGB iVm. § 280 Abs. 1 BGB. Der Beklagte hat keine Hinwei s- pflichten verletzt. Er war weder nach § 1a BetrAVG noch aufgrund einer a r- beitsvertraglichen Neben pflicht verpflichtet, den Kläger von sich aus auf seinen gesetzlichen Anspruch auf Entgeltumwandlung nach § 1a B etrAVG hinzuwe i- sen. Er hat dem Kläger auch keine unvollständigen oder fehlerhaften Auskünfte erteilt. I . Soweit der Kläger Schadensersatz wegen einer unterbliebenen Entge l t - umwandlung in der Zeit vor dem Inkrafttreten von § 1a BetrAVG am 1. Januar 2002 verlangt, ist die Klage bereits deshalb unbe gründet, weil bis zum 1. Januar 2002 kein Ans pruch auf Entgeltumwandlung bestand . Zwar war b e- reits in § 1 Abs. 5 BetrAVG idF des Gesetz es zur Reform der gesetzlichen Re n- tenversicherung ( Rentenreformgesetz 1999 - RRG 1999) vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2998, 30 25; Art. 8) , das am 1. Januar 1999 in Kraft getreten ist, bestimmt, dass betriebliche Altersversorgung auch vor liegt , wenn künftige Entgeltansprüche in eine wertgleiche Anwartschaft auf Versorgungsleistun gen umgewandelt wer den. Ein gesetzlicher Anspruch auf Entgeltumwandlung b e- steht jedoch erst seit dem 1. Januar 2002 nach dem mit dem Gesetz zur R e- form der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalg e- deckten Altersvorsorgevermögens ( Alt ersvermögensgesetz - AVmG) vom 26. Juni 2001 ( B GBl. I S. 1310, 1327; Art. 9) eingeführten § 1a BetrAVG . In der Zeit vor dem Inkrafttreten von § 1a BetrAVG konnte deshalb auch keine Ve r- pflichtung des Beklagten beste hen, den Kläger auf einen Anspruch auf Ent gel t- umwandlung hinzuweisen. 7 8 - 5 - 3 AZR 807/11 - 6 - II . Soweit der Kläger Schadensersatz wegen der nach dem Inkrafttreten von § 1a BetrAVG am 1. Januar 2002 unterbliebenen Entgeltumwandlung ve r- langt, ist die Klage unbegründet, da den Beklagten keine Pflicht traf, den Kläger von sich aus auf dessen gesetzlichen Anspruch auf Entgeltumwandlung hinz u- weisen und der Beklagte dem Kläger auch k eine unzutreffenden oder fehlerha f- ten Auskünfte erteilt hat . Es kommt daher nicht darauf an, ob der Kläger einen Scha den schlüssig dargelegt hat und ob er aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhäl tnisse in der Lage gewesen wäre , von seiner monatlichen Vergütung 215,00 Euro in eine Anwartschaft auf Leistungen der betrieblichen Altersverso r- gung umzuwandeln. 1 . Eine Verpflichtung des Bek lagten, den Kläger auf seinen Anspruch auf Entgeltumwandlung nach § 1a BetrAVG hinzuweisen, ergibt sich nicht aus den Bestimmungen des BetrAVG. a) § 1a BetrAVG sieht eine derartige Hinweispflicht des Arbeitgebers nach seinem Wortlaut nicht vor. Auch an an derer Stelle des Gesetzes findet sich ke i- ne ausdrückliche Regelung über eine Verpflichtung des Arbeitgebers, den A r- beitnehmer auf seinen Anspruch auf Entgeltumwandlung hinzuweisen, obwohl das Gesetz in anderem Zusammenhang Hinweis - und Informationspflichte n vorsieht. Nach § 2 Abs. 6 BetrAVG in der bis zum 31. Dezember 2004 gelte n- den Fassung hatte der Arbeitgeber oder der sonstige Versorgungsträger dem ausgeschiedenen Arbeitnehmer Auskunft darüber zu erteilen, ob für ihn die Vor - aussetzungen einer unverfallb aren betrieblichen Altersversorgung erfüllt waren und in welcher Höhe er Versorgungsleistungen bei Erreichen der in der Verso r- gungsregelung vorgesehenen Altersgrenze bea nspruchen konnte. Durch Art. 8 des Gesetzes zur Neuordnung der einkommensteuerrechtlich en Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen (Alterseinkünftegesetz - AltEinkG) vom 5. Juli 2004 (BGBl. I S. 1427, 1444 f.) wurde § 2 Abs. 6 BetrAVG mit Wirkung vom 1. Januar 2005 auf geho ben; stattdessen wurde § 4a BetrAVG eingefügt. Dana ch hat der Arbeitgeber oder der Versorgungsträger dem Arbei t- nehmer bei einem berechtigten Interesse auf dessen Verlangen schriftlich mi t- 9 10 11 - 6 - 3 AZR 807/11 - 7 - zuteilen, in welcher Höhe aus der bisher erworbenen unverfallbaren Anwar t- schaft bei Erreichen der in der Versorgungsrege lung vorgesehenen Altersgre n- ze ein Anspruch auf Altersversorgung besteht und wie hoch bei einer Übertr a- gung der Anwartschaft nach § 4 Abs. 3 der Übertragungswert ist. Nach § 4a Abs. 2 BetrAVG hat der neue Arbeitgeber oder der Versorgungsträger dem A r- beitne hmer auf dessen Verlangen schriftlich mitzuteilen, in welcher Höhe aus dem Übertragungswert ein Anspruch auf Altersversorgung und ob eine Invalid i- täts - oder Hinterbliebenenversorgung bestehen würde. Weitere Auskunftspflic h- ten enthält das Gesetz nicht. Hätt e der Gesetzgeber eine generelle Hinwei s- pflicht des Arbeitgebers auf den Anspruch auf Entgeltumwandlung gewollt, hä t- te es nahegelegen, auch diese Verpflichtung ausdrücklich im Gesetz zu regeln. b) Aus Sinn und Zweck der in § 1a BetrAVG geregelten Entgelt umwan d- lung kann keine Verpflichtung des Arbeitgebers hergeleitet werden, den Arbei t- nehmer von sich aus auf die Möglichkeit der Entgeltumwandlung hinzuweisen. Der in § 1a BetrAVG normierte Rechtsanspruch auf Entgeltumwa ndlung dient der Förderung der betri eblichen Altersversorgung. Der Anspruch auf En t- geltumwandlung ist Teil der Maßnahmen, die der Gesetzgeber mit dem Alter s- vermögensgesetz zur Förderung eines eigenverantwortlichen Aufbaus einer staatlich geförderten zusätzlichen kapitalgedeckten Altersvorsor ge getroffen hat, wobei diese Altersvorsorge nicht nur in der privaten, sondern auch in der betrieblichen Vorsorge geleistet werden kann (vgl. BT - Drucks. 14/4595 S. 40) . Der Anspruch ist dem Grunde nach darauf gerichtet, betriebliche Altersverso r- gung in Betrieben einzurichten, in denen eine solche noch nicht angeboten wird (BT - Drucks. 14/4595 S. 40) . Eine Aufklärung des Arbeitnehmers über seinen Anspruch auf Entgeltumwandlung durch den Arbeitgeber könnte zwar dazu be i- tragen, die Verbreitung der En tgeltumwandlung zu fördern. Der Gesetzgeber hat in § 1a BetrAVG die Verantwortungsbereiche zwischen Arbeitgeber und A r- beitnehmer jedoch dahin abgegrenzt, dass er die Entscheidung, künftige En t- geltansprüche in eine Anwartschaft auf Leistungen der betrieblic hen Altersve r- sorgung umzuwandeln, ausschließlich dem Arbeitnehmer zugewiesen und den 12 13 - 7 - 3 AZR 807/11 - 8 - Arbeitgeber erst dann zur Mitwirkung verpflichtet hat, wenn der Arbeitnehmer die Entscheidung zur Entgeltumwandlung getroffen und bekundet hat. Dies ergibt sich daraus, da ss der Arbeitnehmer n ach § 1a Abs. 1 Satz 1 Be trAVG kann , dass Teile seiner künftigen Entgeltanspr ü- che durch Entgeltumwandlung für seine betriebliche Altersversorgung verwe n- det werden , und n ach § 1a Abs. 1 Satz 2 Be trAVG die Dur chführung des A n- spruchs des Arbeitnehmers durch Vereinbarung geregelt wird nach Umwandlung eines bestimmten Teils künftiger Entgeltansprüche kann erst dann bekundet werden, wenn die Entscheidung, ob und in welcher Höhe eine Entgeltumwandlu ng durchgeführt werden soll, von dem Arbeitnehmer bereits getroffen wurde. Erst wenn dies geschehen ist, ist der Arbeitgeber zur Mitwi r- kung durch Abschluss der Entgeltumwandlungsvereinbarung zur Durchführung der Entgeltumwandlung verpflichtet. Damit hat de r Gesetzgeber zugleich zum Ausdruck gebracht, dass Schutz - und Rücksichtnahmepflichten des Arbeitg e- bers erst bestehen, nachdem sich der Arbeitnehmer dazu entschlossen hat, künftiges Arbeitsentgelt zur Bildung von Anwartschaften auf Leistungen der b e- triebli chen Altersversorgung zu verwenden und diesen Entschluss dem Arbei t- geber gegenüber verlautbart hat. Erst dann können den Arbeitgeber Informat i- onspflichten , zB über die von ihm beeinflussbaren Faktoren der Entgeltu m- wan d lung (zB über den im Unternehmen bisla ng gewählten Durchführungsweg, seine Bereitschaft, die Entgeltumwandlung über eine Pensionskasse oder einen Pensionsfonds durchzuführen, über die Identität des konkreten Versorgung s- trägers, über die Zusageart und die Versorgungs - oder Versicherungsbedi n- gun gen des externen Versorgungsträgers) , treffen. Deshalb ergibt sich entg e- gen der Rechtsauffassung des Klägers aus dem Umstand, dass nicht der A r- beitnehmer, sondern der Arbeitgeber den konkreten Versorgungsträger au s- wählen darf (vgl. hierzu BAG 12. Juni 2007 - 3 AZR 14/06 - Rn. 25 mwN, BAGE 123, 72; 19. Juli 2005 - 3 AZR 502/04 (A) - zu II 1 der Gründe) , nicht, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer von sich aus auf die Möglichkeit der Entgeltumwandlung hinweisen muss. Die Auswahl des konkreten Versorgung s- träg ers ist erst bei der Durchführung der Entgeltumwandlung erforderlich. Dies - 8 - 3 AZR 807/11 - 9 - setzt einen entsprechenden Entschluss des Arbeitnehmers zur Entgeltumwan d- lung voraus. 2 . Der Be klagte war auch nicht aufgrund einer arbeitsvertraglichen N e- benpflicht ( Fürsorgepfli cht ) nach dem gemäß Artikel 229 § 5 Satz 2 EGBGB bis zum 31. Dezember 2002 anzuwendenden § 242 BGB und nach dem gemäß Artikel 229 § 5 Satz 2 EGBGB ab dem 1. Januar 2003 geltenden § 24 1 Abs. 2 BGB verpflichtet, den Kläger auf seinen gesetzlichen Anspruch auf Entgeltu m- wandlung hinzuweisen. a) Der Arbeitgeber ist aufgrund einer arbeitsvertraglichen Nebenpflicht gehalten, die im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehenden Intere s- sen des Arbeitnehmers so zu wahren, wie dies unter Berücksichtigung der Int e- ressen und Belange beider Vertragsparteien nach Treu und Glauben verlangt werden kann. Die Schutz - und Rücksichtnahmepflicht des Arbeitgebers gilt auch für die Vermögensinteressen der Arbeitnehmer. Daraus können sich Hi n- weis - und Informationspflichten des Arbeitgebers ergeben (vgl. BAG 15. Oktober 2013 - 3 AZR 10/12 - Rn. 48 mwN) . Die arbeitsvertraglichen Nebenpflichten des Arbeitgebers beschränken sich zwar nicht darauf, den Arbeitnehmern keine falschen und unvollständigen Auskünfte zu erteilen. Der Arb eitgeber kann z ur Vermeidung von Rechts nac h- teilen auch verpflichtet sein, von sich aus geeignete Hinweise zu geben. Grun d- sätz lich hat allerdings jede Partei für die Wahrnehmung ihrer Interessen selbst zu sorgen und sich Klarheit über die Folgen ihres Hande lns zu verschaffen. Hinweis - und Aufklärungspflichten beruhen auf den besonderen Umständen des Einzelfalls und sind das Ergebnis einer umfassenden Interessenabwägung (vgl. BAG 15. Oktober 2013 - 3 AZR 10/12 - Rn. 49 mwN ) . Die erkennbaren Informationsbedürf nisse des Arbeitnehmers einerseits und die Beratungsmö g- lichkeiten des Arbeitgebers andererseits sind stets zu beachten. Wie groß das Informationsbedürfnis des Arbeitnehmers ist, hängt insbesondere von der Schwierigkeit der Rechtsmaterie sowie dem Ausmaß de r drohenden Nachteile 14 15 16 - 9 - 3 AZR 807/11 - 10 - und deren Vorhersehbarkeit ab (vgl. BAG 14. Januar 2009 - 3 AZR 71/07 - Rn. 29 und 30 mwN) . b) Danach ergibt sich aus der Für sorgepflicht grundsätzlich keine Ve r- pflichtung des Arbeitgebers, den Arbeitnehmer auf seinen gesetzlichen A n- spruch auf Entgeltumwandlung hinzuweisen. a a) Zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer besteht im Hinblick auf den An spruch auf Entgeltumwandlung nach § 1a BetrAVG kein Kompetenz - und/oder Informationsgefälle, welches nach Treu und Glauben eine Auf klärung erwarten lassen könnte . Der Anspruch des Arbeitnehmers auf Entgelt umwan d- lung ergibt sich aus der jedermann zugänglich en und insoweit ohne weiteres verständlichen gesetzlichen Bestim mung des § 1a BetrAVG. Es kann deshalb vom Arbeitnehmer erwartet we rden, dass er sich die Kenntnis dieser Recht s- vorschrift selbst verschaf ft . b b) Aus der Rechtsprechung des Senats zu Hinweis - und Information s- pflichten der Arbeitgeber des öffentl ichen Dienstes folgt nichts anderes . Den Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes treffen zwar gesteigerte Hinweis - und I n- formationspflichten hinsichtlich bestehende r Zusatzversorgungsmöglichkei ten (vgl. etwa BAG 24. Mai 1974 - 3 AZR 422/73 - zu II 2 a der Gründe ) . Dies b e- ruht jedoch darauf , dass de r Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes im Allg e- mei nen über die bestehen de n Versorgungssysteme nicht hinrei chend unterric h- tet ist , während der Arbeitgeber über die notwendige n Kenntnis se verfügt ( BAG 17 . Dezember 1 991 - 3 AZR 44/91 - ) und dass auch nicht erwartet we r den kann , dass der Arbeit nehmer mit der Ausgestaltung der kom plexen Verso r- gungssysteme des öffentlichen Dienstes ver traut ist ( BAG 14. Januar 2009 - 3 AZR 71/07 - ) . Derartiges trifft auf den Anspruch auf Entgeltumwan d- lung nicht zu. Dieser ergibt sich nicht aus einer komplexen, schwer durc h- schaubaren tariflichen Versorgungsregelung, sondern aus der jedermann - Arbeitgeber wie Arbeitnehmer - gleichermaßen zugänglichen und ohne weit e- res verständlichen gesetzlichen Bestimmung des § 1a Abs. 1 Satz 1 BetrAVG. 17 18 19 - 10 - 3 AZR 807/11 - 11 - c c ) Einer aus der Fürsorgepflicht abgeleiteten Hinweispflicht des Arbeitg e- ber s auf den Anspruch auf Entgeltumwand lung steht zudem entgegen, dass die Initiative zu einer Entgeltumwandlung nach der Konzeption des Gesetzes vom Arbeitnehmer auszugehen hat. Nach § 1a Abs . 1 Satz 1 Be trAVG kann der A r- beitnehmer vom Arbeitgeber verlangen, dass Teile seiner künftigen Entgelta n- sprüche durch Entgeltumwandlung für seine betriebliche Altersversorgung ve r- wendet werden. Die Entscheidung zur Vornahme einer Entgeltumwandlung o b- liegt daher allein dem Arbeitnehmer; er kann über die Verwendung seines kün f- tigen Arbeitsentgelts frei disponieren. Mitwirkungspflichten des Arbeitgebers entstehen erst, nachdem der Arbeitnehmer sein Verlangen nach Entgeltu m- wandlung geäußert hat. Dieser Konzept ion liefe es zuwider, wenn der Arbeitg e- ber aufgrund der arbeitsvertraglichen Fürsorgepflicht gehalten wäre, den A r- beitnehmer von sich aus auf die Möglichkeit der Entgeltumwandlung hinzuwe i- sen. 3. Der Beklagte ist dem Kläger auch nicht wegen unvollständige r oder fe h- lerhafter Auskünfte über die Entgeltumwandlung zum S chadensersatz verpflic h- tet. Der Kläger hat selbst nicht behauptet, von dem Beklagten unvollständi g oder fehlerhaf t über die Möglichkeit der Entgeltumwandlung informiert worden zu sein. Nach sein er Darstellung hat sich der Beklagte zur Entgeltumwandlung überhaupt nicht geäußert. Der Kläger hatte sich n ach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts zu keinem Zeitpunkt nach der Möglichkeit einer betriebl i- chen Altersversorgung im Wege der Entgeltum wand lung erkundigt . Diese Fes t- stellungen , die der Kläger nicht angegriffen hat, sind für den Senat b indend, § 559 Abs. 2 ZPO. Danach haben die Parteien über Entgeltumwandlung nicht gesprochen, was die Erteilung unvollständiger oder fehlerhafter Auskünfte d urch den Beklagten ausschließt. Auf die vom Kläger in diesem Zusamme n- hang erhobenen Verfahrensrügen kommt es daher nicht an. 20 21 - 11 - 3 AZR 807/11 III . Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Gräfl Schlewing Ahrendt Schmalz Schultz 22
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