- 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 3 AZR 307/10 3 Sa 619/09 Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Im Namen des Volkes! Verkündet am 18. September 2012 URTEIL Kaufhold, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagter, Berufungsbeklagter und Revisionskläger, pp. Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagter, hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ver-handlung vom 18. September 2012 durch die Vorsitzende Richterin am Bun-desarbeitsgericht Gräfl, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Schlewing, - 2 - 3 AZR 307/10 - 3 - den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Spinner sowie die ehrenamtlichen Richter Schmalz und Brunke für Recht erkannt: Die Revision des beklagten Bundeseisenbahnvermögens gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 2. März 2010 - 3 Sa 619/09 - wird zurückgewie-sen. Das beklagte Bundeseisenbahnvermögen hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Fortführung der Pflichtversicherung des Klägers bei der Rentenzusatzversicherung Abteilung B der früheren Bundes-bahn-Versicherungsanstalt, heute Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See. Der 1950 geborene Kläger arbeitet seit dem 1. März 1970 als Schlosser im Ausbesserungswerk Kaiserslautern, das seinerzeit von der Deutschen Bundesbahn betrieben wurde. Auf das Arbeitsverhältnis des Klägers fand der Tarifvertrag für die Arbeiter der Deutschen Bundesbahn (LTV-DB, gültig seit 1. November 1960) Anwendung. Dieser lautet auszugsweise: § 29 Schadenhaftung, Zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung
(2) Der Arbeiter hat der Bundesbahn-Versiche-rungsanstalt Abteilung B beizutreten, wenn bzw. sobald deren Satzung dies zuläßt. Das Nähere regeln die Satzung und die Ausführungsbestimmun-gen dazu. 1 2 - 3 - 3 AZR 307/10 - 4 - § 30 Beendigung des Arbeitsverhältnisses
(3) Nach einer Eisenbahndienstzeit (
) von 15 Jahren und Vollendung des 40. Lebensjahres ist der Arbeiter unkündbar, wenn die arbeitsvertraglich vereinbarte durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeits-zeit mindestens die Hälfte der regelmäßigen Arbeits-zeit eines ständigen vollbeschäftigten Arbeiters beträgt. Die Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
Im Zuge der ersten Stufe der Bahnreform ging das Ausbesserungswerk Kaiserslautern mit der Eintragung der Deutsche Bahn AG in das Handelsregis-ter am 5. Januar 1994 auf diese über. Der Kläger stand anschließend in einem Arbeitsverhältnis mit der Deutsche Bahn AG. Der durch das Gesetz zur Neuordnung des Eisenbahnwesens (Eisen-bahnneuordnungsgesetz - ENeuOG) vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378) eingeleiteten Bahnreform liegt ua. das Gesetz zur Zusammenführung und Neugliederung des Bundeseisenbahnvermögens vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378 idF des Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung [RVOrgG] vom 9. Dezember 2004, BGBl. I S. 3242) (im Folgenden: BEZNG) zugrunde. Dieses bestimmt ua.: § 1 Zusammenführung der Bundeseisenbahnen Das unter dem Namen Deutsche Bundesbahn als nicht rechtsfähiges Sondervermögen verwaltete Bundeseisen-bahnvermögen sowie das Sondervermögen Deutsche Reichsbahn (Artikel 26 des Einigungsvertrages) werden zu einem nicht rechtsfähigen Sondervermögen des Bun-des zusammengeführt und vom Bund unter dem Namen Bundeseisenbahnvermögen verwaltet.
§ 4 Stellung im gerichtlichen und außergerichtlichen Verkehr (1) Das Bundeseisenbahnvermögen kann im Rechtsver-kehr unter seinem Namen handeln, klagen und verklagt 3 4 - 4 - 3 AZR 307/10 - 5 - werden.
§ 15 Betriebliche Sozialeinrichtungen, Selbsthilfeein-richtungen (1) Die Bundesbahnversicherungsanstalt Abteilung B als betriebliche Sozialeinrichtung des bisherigen Sonderver-mögens Deutsche Bundesbahn wird beim Bundeseisen-bahnvermögen als Bahnversicherungsanstalt Abteilung B weitergeführt. Die Satzung der Bundesbahnversiche-rungsanstalt Abteilung B findet jedoch nur auf Arbeitneh-mer Anwendung, die vor der Zusammenführung der in § 1 genannten Sondervermögen in der Zusatzversicherung der Bundesbahnversicherungsanstalt Abteilung B versi-chert waren.
(3) Die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft kann die einzel-nen in der Anlage 2 zu Absatz 2 aufgeführten Einrichtun-gen anerkennen oder sich an ihnen beteiligen. (4) Nach Abgabe von Erklärungen der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft über ihre Beteiligung oder die Anerken-nung gemäß Absatz 1 Satz 4 und Absatz 3 befindet das Bundeseisenbahnvermögen darüber, nach welchen Grundsätzen die betrieblichen Sozialeinrichtungen und Selbsthilfeeinrichtungen weitergeführt werden.
(6) Ab 1. Oktober 2005 wird die Zusatzversicherung der Bahnversicherungsanstalt Abteilung B von der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See weitergeführt.
Zeitgleich mit dem BEZNG trat das Gesetz über die Gründung einer Deutsche Bahn Aktiengesellschaft (Deutsche Bahn Gründungsgesetz - DBGrG) vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2386 idF des Gesetzes zur Organi-sationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung [RVOrgG] vom 9. Dezember 2004, BGBl. I S. 3242) (im Folgenden: DBGrG) in Kraft. Dieses bestimmt ua.: § 1 Errichtung der Gesellschaft (1) Aus dem Bundeseisenbahnvermögen sind in Erfüllung der in § 20 Abs. 1 des Gesetzes zur Zusammenführung 5 - 5 - 3 AZR 307/10 - 6 - und Neugliederung der Bundeseisenbahnen vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378) enthaltenen Ver-pflichtungen mit Ausnahme der dort genannten Liegen-schaften die Teile, die zum Erbringen von Eisenbahnver-kehrsleistungen und zum Betreiben der Eisenbahninfra-struktur notwendig sind, auf eine dadurch gegründete neue Aktiengesellschaft auszugliedern.
(2) Die Aktiengesellschaft führt die Firma Deutsche Bahn Aktiengesellschaft. § 2 Ausgliederung aus dem Vermögen der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft, Auflösung der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft (1) Aus der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft sind frühes-tens in drei Jahren, spätestens in fünf Jahren nach ihrer Eintragung im Handelsregister die gemäß § 25 gebildeten Bereiche auf dadurch neu gegründete Aktiengesellschaf-ten auszugliedern.
§ 3 Gegenstand des Unternehmens (1) Gegenstand des Unternehmens der Gesellschaft ist 1. das Erbringen von Eisenbahnverkehrsleistungen zur Beförderung von Gütern und Personen; 2. das Betreiben der Eisenbahninfrastruktur; dazu zählen insbesondere die Planung, der Bau, die Unterhaltung sowie die Führung der Betriebsleit- und Sicherheitssysteme; 3. Geschäftstätigkeiten in dem Eisenbahnverkehr verwandten Bereichen. (2) Durch Änderung der Satzung der Gesellschaft kann der Gegenstand des Unternehmens erweitert werden. (3) Die Gesellschaft kann sich an Unternehmen gleicher oder verwandter Art beteiligen sowie solche Unternehmen gründen und erwerben. Sie kann unbeschadet der in § 2 genannten Verpflichtung Teile des Gegenstandes ihres Unternehmens im Sinne des Absatzes 1 ganz oder teil-weise in solche Unternehmen ausgliedern und sich auf Leitungsaufgaben beschränken.
- 6 - 3 AZR 307/10 - 7 - Zweiter Abschnitt Überleitung des Personals
§ 14 Arbeitnehmer (1) Der Vorstand des Bundeseisenbahnvermögens stellt vor Anmeldung der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister eine Liste auf, in der die Dienststellen oder Teile einer Dienststelle, die als Betriebe oder Betriebsteile im Sinne des § 613a Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf die Deutsche Bahn Aktien-gesellschaft mit ihrer Eintragung im Handelsregister übergehen, enthalten sind. Eine Abschrift der Liste ist der Anmeldung der Gesellschaft zur Eintragung in das Han-delsregister beizufügen und den Arbeitnehmern des Bundeseisenbahnvermögens in geeigneter Weise schrift-lich bekanntzugeben. (2) Mit der Eintragung der Deutsche Bahn Aktiengesell-schaft in das Handelsregister tritt die Gesellschaft ent-sprechend der in der Liste nach Absatz 1 aufgeführten Betriebe und Betriebsteile in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt der Eintragung der Gesellschaft bei den Dienststellen oder Teilen einer Dienststelle des Bundes-eisenbahnvermögens bestehenden Arbeits- und Ausbil-dungsverhältnissen ein. Die im Zeitpunkt der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister bestehenden Pflichtversicherungen bei der Bahnversicherungsanstalt Abteilung B, ab 1. Oktober 2005 Deutsche Rentenversi-cherung Knappschaft-Bahn-See, werden durch das Bundeseisenbahnvermögen fortgeführt; die durch eine Schließung des Versichertenbestandes entstehenden Aufwendungen aus der Pflichtversicherung trägt das Bundeseisenbahnvermögen. § 15 Abs. 1 des Gesetzes zur Zusammenführung und Neugliederung der Bundes-eisenbahnen bleibt unberührt. (3) Die zum Zeitpunkt der Rechtsnachfolge gemäß Ab-satz 2 gültigen Tarifverträge und Dienstvereinbarungen für die Angestellten, Arbeiter und Auszubildenden des Bun-deseisenbahnvermögens sind für die übernommenen Angestellten, Arbeiter und Auszubildenden bis zum In-krafttreten neuer Tarifverträge oder Betriebsvereinbarun-gen maßgebend, die die Deutsche Bahn Aktiengesell-schaft mit den zuständigen Gewerkschaften oder Betriebs-räten abschließt. (4) § 613a des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist anzuwenden, - 7 - 3 AZR 307/10 - 8 - soweit in diesem Gesetz nicht etwas anderes bestimmt ist.
§ 21 Personalkosten
(4) Die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft leistet an das Bundeseisenbahnvermögen in Bezug auf diejenigen Arbeitnehmer, deren Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse gemäß § 14 Abs. 2 auf sie übergegangen und die in der Bahnversicherungsanstalt Abteilung B, ab 1. Oktober 2005 Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, pflichtversichert sind, Zahlungen in Höhe der Auf-wendungen, die die Gesellschaft für die betriebliche Altersversorgung der von ihr eingestellten Arbeitnehmer erbringt.
§ 23 Anwendung von Vorschriften auf ausgegliederte Gesellschaften Die §§ 12, 13, 17, 19, 21 und 22 gelten entsprechend für die nach § 2 Abs. 1 ausgegliederten Gesellschaften. Für nach § 3 Abs. 3 ausgegliederte Gesellschaften gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß der neue Rechtsträger Geschäfts-tätigkeiten im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ausübt.
Seit Januar 1994 fand auf das Arbeitsverhältnis des Klägers ua. der Ta-rifvertrag über die Sicherung der Einkommen und Arbeitsbedingungen für die zur DB AG übergeleiteten Arbeitnehmer (ÜTV) vom 23. Dezember 1993 (im Folgenden: ÜTV) Anwendung. § 20 Abs. 1 Satz 1 ÜTV bestimmt für den Arbeit-nehmer, dessen ständiges Arbeitsverhältnis sich am 31. Dezember 1993 nach den Bestimmungen des LTV gerichtet hat, dass § 30 Abs. 3 LTV in Kraft bleibt. In der zweiten Stufe der Bahnreform wurde durch Ausgliederung aus dem Vermögen der Deutsche Bahn AG die DB Cargo AG gegründet. Diese Gesellschaft wurde am 1. Juni 1999 in das Handelsregister eingetragen. Aus der DB Cargo AG wurde die Bahntechnik Kaiserslautern GmbH (im Folgenden: BTK GmbH) ausgegliedert und am 22. Juli 1999 in das Handelsregister einge-tragen. Das Arbeitsverhältnis des weiterhin im vormaligen Ausbesserungswerk 6 7 - 8 - 3 AZR 307/10 - 9 - Kaiserslautern tätigen Klägers ging zunächst auf die DB Cargo AG und an-schließend auf die BTK GmbH über. Am 19. Juli 1999 schlossen die BTK GmbH und die Gewerkschaft der Eisenbahner Deutschlands mit Wirkung vom 1. August 1999 den Tarifvertrag über die Sicherung von Einkommen und Arbeitsbedingungen für die Arbeitneh-mer, deren Arbeitsverhältnisse im Rahmen eines Betriebsübergangs von der DB Cargo AG zur Bahntechnik Kaiserslautern GmbH übergegangen sind (SicherungsTV BT KL). Dieser bestimmt auszugsweise: § 6 Kündigungsbeschränkungen (1) Für den Arbeitnehmer, für den vor dem Wirksamwer-den des Betriebsübergangs eine Kündigungsbe-schränkung wirksam war, gilt die Kündigungsbe-schränkung fort. Die Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
§ 9 Gültigkeit und Dauer, Außerkrafttreten von Tarifver-trägen
(3) Für die Arbeitnehmer von Bahntechnik Kaiserslau-tern GmbH gelten ab dem 01. August 1999 aus-schließlich dieser Tarifvertrag sowie der gleichzeitig geschlossene Entgelttarifvertrag (ETV BT KL), der Arbeitszeittarifvertrag (AZTV BT KL) sowie der Manteltarifvertrag (MTV BT KL). Soweit in diesen Tarifverträgen keine abweichenden Regelungen enthalten sind, treten mit dem Inkrafttreten dieser vier Tarifverträge am 01. August 1999 zugleich sämtliche bislang für die Arbeitnehmer der DB Cargo AG unmittelbar oder Kraft § 613a BGB geltenden Tarifverträge ohne Nachwirkung außer Kraft.
Ab dem 30. September 2005 befand sich die BTK GmbH in Liquidation. Am 14. Oktober 2005 wurde im Handelsregister die Auflösung der Gesellschaft eingetragen. 8 9 - 9 - 3 AZR 307/10 - 10 - Zum 1. Dezember 2005 übernahm die Süddeutsche Rail Service GmbH (im Folgenden: SRS GmbH) das vormalige Ausbesserungswerk Kaiserslautern. Seitdem ist der Kläger Arbeitnehmer dieser Gesellschaft. Bis zum 30. November 2005 hatte das Bundeseisenbahnvermögen an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See Beiträge zu der für den Kläger bestehenden Pflichtversicherung in der Rentenzusatzversicherung Abteilung B abgeführt. Seitdem wird diese Versicherung beitragsfrei weiterge-führt. Die Satzung der Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See lautet auszugsweise: § 95 Renten-Zusatzversicherung (1) Die Angelegenheiten der Renten-Zusatzversicherung sind in Anlage 7 zu dieser Satzung geregelt. Die Anlage 7 ist Bestandteil dieser Satzung. § 148 Abs. 3 der Anlage 7 zu § 95 der Satzung der Deutsche Renten-versicherung Knappschaft-Bahn-See lautet: (3) Die Pflichtversicherung eines Beschäftigten, dessen Arbeitsverhältnis ohne Verschulden des Arbeitneh-mers und im Interesse der Unternehmen des DB-Konzerns bis zum 31. Dezember 2008 a) endet oder b) auf einen Dritten übergeht, der nicht an einer Zusatzversorgungseinrichtung beteiligt ist zu der Versicherungen übergeleitet werden kön-nen, wird unabhängig von § 147 bis zum Eintritt eines Versicherungsfalls fortgeführt, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens Kündigungsschutz aufgrund tariflicher Vorschriften des DB AG-Konzerns besteht. Mit seiner am 22. Dezember 2008 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat der Kläger vom beklagten Bundeseisenbahnvermögen die Fortfüh-rung der Beitragszahlung zu der Rentenzusatzversicherung über den 30. November 2005 hinaus begehrt. Er hat die Auffassung vertreten, nach § 14 10 11 12 13 14 - 10 - 3 AZR 307/10 - 11 - Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 DBGrG sei Voraussetzung für die Fortführung der Rentenzusatzversicherung lediglich, dass im Zeitpunkt der Eintragung der Deutsche Bahn AG in das Handelsregister eine Versicherung für den Arbeit-nehmer bestanden habe. Dies sei bei ihm der Fall. Außerdem erfülle er die Voraussetzungen des § 148 Abs. 3 der Anlage 7 zu § 95 der Satzung der Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See. Der Kläger hat zuletzt beantragt festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, über den 30. November 2005 hinaus monatliche Zahlungen an die Rentenzusatzversicherung Abteilung B der Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See auf sein Rentenkonto in Höhe von 7 % seines Bruttoeinkommens zu leisten. Das beklagte Bundeseisenbahnvermögen hat Klageabweisung bean-tragt und die Auffassung vertreten, die Überleitung des Arbeitsverhältnisses des Klägers auf die SRS GmbH sei nicht infolge einer Ausgliederung nach §§ 2 und 3 DBGrG erfolgt, deshalb seien §§ 21, 23 DBGrG nicht anwendbar. Mit dem Übergang des Arbeitsverhältnisses auf die SRS GmbH zum 1. Dezember 2005 habe die Verpflichtung zur Fortführung der Zusatzversicherung geendet. Die Regelung des § 14 Abs. 2 DBGrG habe nicht unbegrenzt fortwirken sollen. Vielmehr sei die Verpflichtung des beklagten Bundeseisenbahnvermögens darauf beschränkt, die Versicherung fortzuführen, solange das Arbeitsverhältnis mit der Deutsche Bahn AG und ausgegliederten Gesellschaften besteht. Um eine solche Gesellschaft handele es sich bei der SRS GmbH nicht. Die Voraus-setzungen des § 148 Abs. 3 der Anlage 7 zu § 95 der Satzung der Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See seien nicht erfüllt. Insbesondere habe für den Kläger am 1. Dezember 2005 kein Kündigungsschutz aufgrund tariflicher Vorschriften des DB-Konzerns bestanden, sondern lediglich nach § 6 SicherungsTV BT KL. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat ihr auf die Berufung des Klägers stattgegeben. Mit der Revision verfolgt das 15 16 17 - 11 - 3 AZR 307/10 - 12 - beklagte Bundeseisenbahnvermögen seinen Klageabweisungsantrag weiter. Der Kläger begehrt die Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat der Klage auf die Berufung des Klägers zu Recht stattgegeben. Die zulässige Feststel-lungsklage ist begründet. Das beklagte Bundeseisenbahnvermögen ist ver-pflichtet, über den 30. November 2005 hinaus auf das Rentenkonto des Klägers der Rentenzusatzversicherung Abteilung B bei der Deutsche Rentenversiche-rung Knappschaft-Bahn-See Beiträge iHv. 7 vH des zusatzversorgungspflichti-gen Entgelts des Klägers zu leisten. I. Die Klage ist zulässig. 1. Die Klage richtet sich trotz der missverständlichen Bezeichnung der beklagten Partei als Bundesrepublik Deutschland, Bundeseisenbahnvermögen (BEV) durch den Kläger ausschließlich gegen das Bundeseisenbahnvermögen, das nach § 4 Abs. 1 BEZNG unter seinem Namen verklagt werden kann, und nicht gegen die Bundesrepublik Deutschland. Dies haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausdrücklich klargestellt. 2. Die Klage ist auf die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhält-nisses iSv. § 256 Abs. 1 ZPO gerichtet, nämlich der Verpflichtung des beklag-ten Bundeseisenbahnvermögens zur Zahlung von Beiträgen an die Rentenzu-satzversicherung. Da das beklagte Bundeseisenbahnvermögen diese Verpflich-tung bestreitet, besteht auch das erforderliche Feststellungsinteresse. Der teilweise Vergangenheitsbezug des Feststellungsantrags steht dem nicht entgegen. Der von § 256 Abs. 1 ZPO verlangte Gegenwartsbezug wird dadurch hergestellt, dass der Kläger die Erfüllung konkreter Ansprüche aus einem in der Vergangenheit begonnenen Zeitraum, der gegenwärtig noch andauert, verlangt und damit einen gegenwärtigen rechtlichen Vorteil erstrebt (st. Rspr., vgl. BAG 18 19 20 21 - 12 - 3 AZR 307/10 - 13 - 13. August 2009 - 6 AZR 330/08 - Rn. 13, BAGE 131, 325). Der Kläger war nicht gehalten, eine Leistungsklage zu erheben. Das angestrebte Urteil ist trotz seiner lediglich feststellenden und einer Vollstreckung nicht zugänglichen Wirkung geeignet, den Streit der Parteien endgültig beizulegen und weitere Prozesse zu verhindern (vgl. BAG 18. Januar 2012 - 6 AZR 462/10 - Rn. 9, AP TVUmBw § 6 Nr. 3). Das beklagte Bundeseisenbahnvermögen als Sonderver-mögen der Bundesrepublik Deutschland - und damit als Teil des öffentlichen Dienstes - lässt erwarten, dass es bereits auf ein Feststellungsurteil zugunsten des Klägers die Zahlungen leisten wird, so dass eine erneute Inanspruchnahme der Gerichte zur Durchsetzung des Anspruchs ausgeschlossen werden kann. II. Die Klage ist begründet. Der Kläger hat nach § 14 Abs. 2 Satz 2 DBGrG gegen das beklagte Bundeseisenbahnvermögen einen Anspruch auf Fortfüh-rung der Pflichtversicherung bei der Deutsche Rentenversicherung Knapp-schaft-Bahn-See, Zusatzversicherung Abteilung B über den 30. November 2005 hinaus. 1. Die betriebliche Altersversorgung des Klägers richtete sich bis zum 4. Januar 1994 nach dem auf das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Deut-schen Bundesbahn anwendbaren LTV-DB. Nach § 29 Abs. 2 LTV-DB hatte der Arbeitnehmer der Bundesbahn-Versicherungsanstalt Abteilung B beizutreten, wenn bzw. sobald deren Satzung dies zuließ. Der Kläger war bereits während seiner Beschäftigung bei der Deutschen Bundesbahn der Bundesbahn-Versicherungsanstalt Abteilung B beigetreten. 2. Die Rentenzusatzversicherung des Klägers bei der Bundesbahn-Versicherungsanstalt Abteilung B ist mit der Eintragung der Deutsche Bahn AG in das Handelsregister am 5. Januar 1994 gemäß § 14 Abs. 2 Satz 2 DBGrG auf das beklagte Bundeseisenbahnvermögen übergeleitet worden. Seither ist das beklagte Bundeseisenbahnvermögen verpflichtet, die Beiträge zur Renten-zusatzversicherung des Klägers bei der Bundesbahn-Versicherungsanstalt Abteilung B (seit dem 1. Oktober 2005: Deutsche Rentenversicherung Knapp-schaft-Bahn-See) iHv. 7 vH des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts zu 22 23 24 - 13 - 3 AZR 307/10 - 14 - leisten. An dieser aus § 14 Abs. 2 Satz 2 DBGrG folgenden Verpflichtung des beklagten Bundeseisenbahnvermögens hat der Übergang des Arbeitsverhält-nisses des Klägers von der BTK GmbH auf die SRS GmbH zum 1. Dezember 2005 nichts geändert. Die Verpflichtung des beklagten Bundeseisenbahnver-mögens, die Pflichtversicherung fortzuführen, besteht zumindest solange, wie das bei der Eintragung der Deutsche Bahn AG in das Handelsregister am 5. Januar 1994 mit der Deutschen Bundesbahn bestandene Arbeitsverhältnis mit Betriebserwerbern fortbesteht und der Arbeitnehmer in der am 5. Januar 1994 von der Deutsche Bahn AG übernommenen Betriebsstätte beschäftigt ist. Dies ergibt die Auslegung des § 14 Abs. 2 DBGrG. a) § 14 Abs. 2 Satz 1 DBGrG ordnet den Übergang der Arbeitsverhältnis-se derjenigen Arbeitnehmer von der Deutschen Bundesbahn auf die Deutsche Bahn AG an, die in den in § 14 Abs. 1 DBGrG genannten Dienststellen oder Teilen von Dienststellen beschäftigt sind, die als Betrieb oder Betriebsteil iSd. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB auf die Deutsche Bahn AG mit deren Eintragung im Handelsregister übergehen. Die Arbeitsverhältnisse der in den in § 14 Abs. 1 DBGrG genannten Dienststellen oder Teilen von Dienststellen beschäftigten Arbeitnehmer gehen entsprechend § 613a BGB auf die Deutsche Bahn AG über und diese tritt in die Rechte und Pflichten aus diesen Arbeitsverhältnissen ein. § 14 Abs. 2 Satz 2 DBGrG schränkt den Eintritt der Deutsche Bahn AG in die Rechte und Pflichten aus diesen Arbeitsverhältnissen teilweise ein und bestimmt, dass die Pflichtversicherungen bei der Bahnversicherungsanstalt durch das beklagte Bundeseisenbahnvermögen fortgeführt werden und von dem Übergang der Arbeitsverhältnisse im Übrigen ausgenommen werden. Die Verpflichtungen aus der Pflichtversicherung bei der Bahnversicherungsanstalt gehen damit nicht auf die Deutsche Bahn AG über. Die Beitragspflicht verbleibt vielmehr beim beklagten Bundeseisenbahnvermögen, das die Rentenzusatz-versicherung fortführt. b) Die Verpflichtung des beklagten Bundeseisenbahnvermögens, die Pflichtversicherung des Arbeitnehmers fortzuführen, besteht zumindest solan- 25 26 - 14 - 3 AZR 307/10 - 15 - ge, wie das bei der Eintragung der Deutsche Bahn AG in das Handelsregister am 5. Januar 1994 mit der Deutschen Bundesbahn bestandene Arbeitsverhält-nis mit Betriebserwerbern fortbesteht und der Arbeitnehmer in der am 5. Januar 1994 von der Deutsche Bahn AG übernommenen Betriebsstätte beschäftigt ist. aa) Dem Wortlaut des § 14 Abs. 2 Satz 2 DBGrG ist nicht zu entnehmen, dass die Pflicht des beklagten Bundeseisenbahnvermögens zur Fortführung der Pflichtversicherung nur solange besteht, wie das Arbeitsverhältnis mit der Deutsche Bahn AG selbst, einer Ausgliederung nach § 2 Abs. 1 DBGrG oder einer Gesellschaft nach § 3 Abs. 3 DBGrG fortgesetzt wird. Eine solche aus-drückliche Einschränkung enthält § 14 Abs. 2 Satz 2 DBGrG nicht. Die Rege-lung ist auch nicht auf die sog. erste Bahnreform beschränkt. § 3 Abs. 3 DBGrG zeigt vielmehr, dass bei der Gründung der Deutsche Bahn AG bereits vorher-sehbar war, dass die Deutsche Bahn AG ihrerseits neue Gesellschaften grün-det, sich an Unternehmen gleicher oder verwandter Art beteiligen und solche Unternehmen gründen und erwerben kann. Jedenfalls in diesen Fällen sollte die Pflichtversicherung vom beklagten Bundeseisenbahnvermögen fortgeführt werden. Dies ergibt sich zumindest mittelbar aus der in § 21 Abs. 4, § 23 DBGrG geregelten Erstattungspflicht. Entgegen der Auffassung des beklagten Bundeseisenbahnvermögens lässt sich aus § 21 Abs. 4 DBGrG sowie § 23 DBGrG allerdings nicht schließen, dass die Pflicht zur Fortführung der Pflicht-versicherung nur für die Dauer der Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers bei ausgegliederten Gesellschaften iSd. § 2 Abs. 1 DBGrG und Gesellschaften iSd. § 3 Abs. 3 DBGrG bestehen sollte. § 21 Abs. 4 DBGrG und § 23 DBGrG regeln nur die Kostenerstattung dieser Gesellschaften gegenüber dem beklagten Bundeseisenbahnvermögen, nicht jedoch dessen Pflicht zur Fortführung der Pflichtversicherung, denn § 23 DBGrG nimmt nicht auf § 14 Abs. 2 DBGrG Bezug. Dies zeigt, dass die Pflicht zur Fortführung der Pflichtversicherung durch das beklagte Bundeseisenbahnvermögen unabhängig davon besteht, ob eine Kostenerstattung erfolgt und damit auch unabhängig davon, ob der Arbeitneh-mer bei einer Gesellschaft iSv. § 2 Abs. 1 DBGrG oder § 3 Abs. 3 Satz 1 DBGrG beschäftigt ist. 27 - 15 - 3 AZR 307/10 - 16 - bb) Insbesondere aus dem Zweck der Regelung in § 14 Abs. 2 Satz 2 DBGrG folgt, dass die Verpflichtung zur Fortführung der Pflichtversicherung auch dann fortbesteht, wenn die am 5. Januar 1994 auf die Deutsche Bahn AG übergegangene Betriebsstätte von einem nicht dem DB-Konzern angehörenden Unternehmen übernommen wird und der Arbeitnehmer nach wie vor dort beschäftigt ist. Mit der Regelung in § 14 Abs. 2 Satz 2 DBGrG wollte der Gesetzgeber von dem Übergang der Arbeitsverhältnisse auf die Deutsche Bahn AG die tarifvertraglich begründeten Anwartschaften der Arbeitnehmer auf eine Zusatz-versorgung ausnehmen. Damit sollte es der neu gegründeten Deutsche Bahn AG überlassen werden, im Rahmen einer unternehmerischen Entscheidung selbst darüber zu befinden, ob sie sich an der bestehenden Zusatzversicherung der Bahnversicherungsanstalt Abteilung B beteiligen oder eine eigene betriebli-che Zusatzversorgung einrichten will (BT-Drucks. 12/4609 S. 83). Die Rechts-position der von der Gründung der Deutsche Bahn AG betroffenen Arbeitneh-mer sollte aber nicht verschlechtert werden. Diese Arbeitnehmer sollten ihre Zusatzversorgung auch für die Zukunft behalten. Deshalb sollte das beklagte Bundeseisenbahnvermögen die Zusatzversorgung fortführen. Die vormaligen Arbeitnehmer der Deutschen Bundesbahn sollten durch § 14 Abs. 2 Satz 2 DBGrG so gestellt werden, dass sie hinsichtlich ihrer betrieblichen Zusatzver-sorgung bei der Bahnversicherungsanstalt Abteilung B durch die Privatisierung der Deutschen Bundesbahn keine Nachteile erleiden. Sie sollten hinsichtlich der Pflichtversicherung auch zukünftig so behandelt werden, als sei es nicht zu einer Privatisierung der Deutschen Bundesbahn und damit zu einem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses auf die Deutsche Bahn AG gekommen. Vorausset-zung für die Fortführung der Pflichtversicherung durch das beklagte Bundes-eisenbahnvermögen ist demnach nur, dass der Arbeitnehmer bei einem ge-dachten Fortbestand der Deutschen Bundesbahn ohne Privatisierung weiterhin bei dieser in einer der in § 14 Abs. 1 DBGrG genannten Dienststellen oder Teilen einer dieser Dienststellen beschäftigt wäre. Die Pflichtversicherung endet erst dann, wenn der Arbeitnehmer aus diesem Arbeitsverhältnis ausscheidet 28 29 - 16 - 3 AZR 307/10 - 17 - und er nicht mehr in einer dieser Dienststellen bzw. Teilen einer solchen Dienst-stelle beschäftigt ist. In diesem Fall wäre auch bei einem Fortbestand der Deutschen Bundesbahn die Zusatzversicherung beendet worden. Dem steht nicht entgegen, dass das beklagte Bundeseisenbahnvermö-gen von einem anderen als den in § 2 Abs. 1 DBGrG und § 3 Abs. 3 Satz 1 DBGrG genannten Unternehmen eine Erstattung der aufgewandten Kosten nach §§ 23, 21 Abs. 4 DBGrG nicht erhalten kann. Die Regelungen in § 21 Abs. 4, § 23 DBGrG beschränken die Erstattungspflicht der Deutsche Bahn AG und der ausgegliederten Gesellschaften nach § 2 Abs. 1 DBGrG bzw. Beteili-gungsgesellschaften nach § 3 Abs. 3 DBGrG gegenüber dem beklagten Bun-deseisenbahnvermögen auf die Beträge, die diese Gesellschaften für die betriebliche Altersversorgung der von ihnen eingestellten Arbeitnehmer auf-wenden. Ihre finanzielle Belastung durch die Altersversorgung der übernomme-nen Arbeitnehmer ist dadurch auf die Beträge beschränkt, die sie selbst für eine betriebliche Zusatzversorgung neu eingestellter Arbeitnehmer aufbringen. Die Erstattungsregelung in §§ 23, 21 Abs. 4 DBGrG birgt damit von vornherein für das beklagte Bundeseisenbahnvermögen die Gefahr, dass es keine oder keine vollständige Kostenerstattung erhält. 3. Danach ist das beklagte Bundeseisenbahnvermögen verpflichtet, auch für die Zeit nach dem 30. November 2005 Beiträge zugunsten des Klägers an die Rentenzusatzversicherung abzuführen. Der Kläger war im Zeitpunkt der Eintragung der Deutsche Bahn AG in das Handelsregister am 5. Januar 1994 in dem Ausbesserungswerk Kaiserslautern, einer Dienststelle iSd. § 14 Abs. 2 Satz 1 DBGrG, beschäftigt. Er ist nach wie vor - auch nach dem 30. November 2005 - dort tätig. Es ist unerheblich, dass das Ausbesserungswerk Kaiserslau-tern seitdem von der SRS GmbH und damit nicht mehr von einem Unterneh-men iSd. § 2 Abs. 1 DBGrG oder § 3 Abs. 3 DBGrG betrieben wird. 4. Etwas anderes folgt nicht aus § 148 Abs. 3 der Anlage 7 zu § 95 der Satzung der Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See. Es kann dahinstehen, ob diese Satzungsbestimmung die durch § 14 Abs. 2 Satz 2 30 31 32 - 17 - 3 AZR 307/10 - 18 - DBGrG angeordnete Pflicht des beklagten Bundeseisenbahnvermögens zur Fortführung der Zusatzversicherung beim Übergang von Arbeitsverhältnissen auf Dritte, die eine am 5. Januar 1994 auf die Deutsche Bahn AG übergegan-gene Dienststelle übernehmen, wirksam einschränken kann. Das beklagte Bundeseisenbahnvermögen ist auch nach § 148 Abs. 3 Buchst. b der Anlage 7 zu § 95 der Satzung der Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See verpflichtet, die Pflichtversicherung des Klägers fortzuführen. Die Vorausset-zungen dieser Satzungsbestimmung sind erfüllt. a) Das Arbeitsverhältnis des Klägers ist ohne sein Verschulden vor dem 31. Dezember 2008 auf die SRS GmbH übergegangen. b) Der Übergang des Arbeitsverhältnisses erfolgte im Interesse der Unternehmen des DB-Konzerns iSd. Satzungsbestimmung. Die DB Cargo AG hielt zuletzt noch ca. 19 % der Anteile an der BTK GmbH. Damit hatte die DB Cargo AG ein Interesse daran, dass die Arbeitsverhältnisse der bei der BTK GmbH beschäftigten Arbeitnehmer, somit auch dasjenige des Klägers, auf die SRS GmbH übergingen oder endeten, um eine zügige Liquidation der BTK GmbH zu ermöglichen. c) Im Zeitpunkt des Übergangs seines Arbeitsverhältnisses auf die SRS GmbH war der Kläger auch aufgrund tariflicher Vorschriften des DB AG-Konzerns iSd. Satzungsbestimmung kündigungsgeschützt. Sein Kündigungs-schutz richtete sich zu diesem Zeitpunkt zwar unmittelbar nach § 6 Abs. 1 des bei der BTK GmbH geltenden SicherungsTV BT KL, wobei dahinstehen kann, ob die BTK GmbH am 1. Dezember 2005 dem DB AG-Konzern angehörte. Denn nach § 6 Abs. 1 SicherungsTV BT KL galt für den Arbeitnehmer, der vor dem Wirksamwerden des Betriebsübergangs von der DB Cargo AG auf die BTK GmbH kündigungsgeschützt war, diese Kündigungsbeschränkung fort. Im Zeitpunkt des Betriebsübergangs von der DB Cargo AG auf die BTK GmbH war der Kläger nach § 30 Abs. 3 LTV-DB und § 20 Abs. 1 Satz 1 ÜTV, und damit aufgrund tariflicher Vorschriften des DB AG-Konzerns, kündigungsgeschützt, da er eine Eisenbahndienstzeit von 15 Jahren zurückgelegt hatte und älter als 40 33 34 35 - 18 - 3 AZR 307/10 Jahre war. Dieser bestehende Kündigungsschutz wurde durch § 6 Abs. 1 SicherungsTV BT KL nur fortgeschrieben und nicht neu geschaffen. Er beruht daher auf tariflichen Vorschriften des DB AG-Konzerns. Deshalb ist es unerheb-lich, dass nach § 9 Abs. 3 SicherungsTV BT KL die bislang für die Arbeitnehmer der DB Cargo AG geltenden Tarifverträge außer Kraft getreten sind. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Gräfl Schlewing Spinner Schmalz Brunke 36
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