Bundesarbeitsgericht Urteil vom 11. Dezember 2018 Dritter Senat - 3 AZR 453/17 - ECLI:DE:BAG:2018:111218.U.3AZR453.17.0 I. Arbeitsgericht Düsseldorf Urteil vom 19. Oktober 2016 - 12 Ca 1574/16 - II. Landesarbeitsgericht Düsseldorf Urteil vom 2. Juni 2017 - 6 Sa 111/17 - Entscheidungsstichwort e : Gesamtversorgung - Anrechnung sonstiger Versorgungsbezüge Leits atz : Bei der Prüfung, ob ein sonstiger Versorgungsbezug im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 2 BetrAVG mindestens zur Hälfte auf Beiträgen des Arbei t- gebers beruht, kann zwischen verschiedenen Beitragszeiten zu unte r- scheiden sein. Eine entsprechende Unterscheid ung setzt jedoch voraus, dass die gezahlten Beiträge, auch bezogen auf die jeweils geleisteten Arbeitnehmer - und die Arbeit ge b erbeiträge, den daraus resultierenden Rentenansprüchen zurechenbar sind . ECLI:DE:BAG:2018:111218.U.3AZR453.17.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 3 AZR 453/17 6 Sa 111/17 Landesarbeitsgericht Düsseldorf Im Namen des Volkes! Verkündet am 11. Dezember 2018 URTEIL Kaufhold, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungsbeklagter und Revisionskläger, pp. Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 11. Dezember 2018 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Zwanziger, den Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Spinner, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Günther - Gräff sowie die ehrenamtlichen Richter Becker und Prof. Dr. Reiter für Recht erkannt: - 2 - 3 AZR 453/17 ECLI:DE:BAG:2018:111218.U.3AZR453.17.0 - 3 - Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesa r- beitsgerichts Düsseldorf vom 2. Juni 2017 - 6 Sa 111/17 - wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten darüber, in welche m Umfang ein Versorg ungs b e- zug auf die Betriebsrente des Klägers angerechnet werden darf . Der i m November 1944 geborene Kläger war vom 1. Oktober 1973 bis zum 30. November 2009 Arbeitnehmer der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgä n- gerin. Bereits seit April 1965 war er aufgrund früher er Arbeitsverhältnisse beim - (im Folge n- den BVV) , versichert. Bis zum 30. September 1973 wurden die Beiträge zum BVV jewe ils zu einem Drittel vom Kläger und zu zwei Dritteln von sein en A rbei t- gebern geleistet . Der ursprüngliche - am 26. September/1. Oktober 1973 - vom Kläger und der Rechtsvor gängerin der Beklagten geschlossene Arbeitsvertrag (im Fo l- genden Arbeitsvertrag 1973 ) , b estimmt auszugsweise : 7 Altersversorgung Der Mitarbeiter wird nach Ablauf der Probezeit in Ergä n- zung der gesetzlichen Angestellten - bzw. Arbeiterrente n- versicherung in die Zusatz - Pensionsversicherung bei der Provinzial - Lebensversicherungsa nstalt aufgenommen. § 12 Zusätzliche Vereinbarung Darüber hinaus wird weiterhin folgendes vereinbart: 1 2 3 - 3 - 3 AZR 453/17 ECLI:DE:BAG:2018:111218.U.3AZR453.17.0 - 4 - Wir sind damit einverstanden, da ß Ihre beim Beamtenve r- sicherungsverein (BVV) bestehende Zusatzversicherung weitergeführt wird, wobei die Bank einen 2/3 - Anteil des Beitrages übernimmt, während der restliche 1/3 - Anteil zu Ihren Lasten geht. § 7 dieses Anstellungsvertrages verliert Am 29. Oktober 1986 schlossen der Kläger und die Rechtsvorgängerin der Beklagten einen neuen Anstellungsvertrag (im Folgenden Arbeitsvertrag 1986). D ieser lautet auszugsweise : 5. Sie werden mit Wirkung vom 01.01.1987 in Ergä n- zung der Angestelltenversicherung in der Zusatzpe n- sionsversicherung der Bank versichert. Die Beiträge zu dieser Versicherung werden von der Bank übe r- nommen. 7. Die Bank gewährt Ihnen Ruhegehalt und Unfallfü r- sorge unter entsprechender Anwendung des jeweils gültigen Gesetzes über die Versorgung der Beamten und Richter in Bund und Ländern (Beamtenverso r- gungsgesetz - BeamtVG) und in Verbindung mit den besonderen Bestimmungen dieses Vertrages. 11. Zur teilweisen Entlastung von den vorstehend ge l- tenden Versorgungsverpflichtungen werden die Re n- ten - und Hinterbliebenenbezüge, die Sie oder Ihre Angehör igen aus Ihrer Angestelltenversicherung b e- ziehen werden, auf das Ruhegehalt bzw. die Hinte r- bl Ebenso we r- den die Renten, die Sie oder Ihre Angehörigen aus Ihren betrieblichen Zusatzversicherungen und/oder aus Ihrer früheren b etrieblichen Altersversorgung erhalten, auf das Ruhegehalt bzw. die Hinterblieb e- nenversorgung angerechnet. 12. Die Bank behält sich vor, Sie in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtzuversichern oder die B e- freiung von der Versicherungspflicht nach § 8 Ang e- stelltenversicherungsgesetz zu beantragen. Bis zur Befreiung von der gesetzlichen Angestelltenversich e- rungspflicht wird die Bank die Arbeitnehmeranteile 4 - 4 - 3 AZR 453/17 ECLI:DE:BAG:2018:111218.U.3AZR453.17.0 - 5 - zur gesetzlichen Rentenversicherung (brutto) übe r- nehmen. Aufgrund dieses Vertrages sind Si e von der Versicherungspflicht zur Krankenversicherung und Arbeitslosenversicherung befreit. Die Bank hat außerdem das Recht, Ihre Zusatz - Pensionsversicherung bei der zuständigen Provinz i- al - Lebensversicherungsanstalt oder einem sonstigen Versicherungstr äger in eine beitragsfreie Versich e- rung umzuwandeln. Sie sind verpflichtet, alle Erklärungen abzugeben, die im Zusammenhang mit Ihren Versicherungen erfo r- derlich werden und zu gegebener Zeit Anträge zur Erlangung der Renten zu stellen. Mit Schreiben vom selben Tag forderte die Rechtsvorgängerin der B e- klagten den Kläger auf, die Zusatz - P ensionsversicherung beim BVV zum 1. Januar 1987 beitragsfrei zu stellen . Dies veranlasste der Kläger. Ab dem Jahr 1997 zahlte er wieder Beiträge an den BVV, ohne jedoc h seine Arbeitg e- berin hier von in Kenntnis zu setzen . Im November 2003 vereinbarten d i e Arbeitsvertragsparteien mit Wi r- kung zum 1. Januar 2005 die Freistellung des Klägers von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung bis zu seinem Renteneintritt. § 16 der Freistellungsvereinbarung lautet: Rheinland Leben s- versiche r ung AG und dem Beamtenversicherungsverein bewilligten Renten werden ab Beginn der Bewilligung auf Im Zuge der Verhandlungen über die Freistellungsvereinbarung info r- mierte der Kläger die Beklagte über die Fortführung der V ersicherung beim BVV mit eigenen B eiträgen. Daraufhin verständigten sich die Parteien unter dem 19./25. November 2003 insoweit auf F o lgende s : In Ergänzung zu § 16 der Freistellungsvereinbarung b e- stätigen wir Ihnen, dass die Bank Ihre BVV - Pension nur insoweit anrechnen wird, als sie auf Beiträge bis ei n- schließlich zum 31.12.1986 beruht 5 6 7 - 5 - 3 AZR 453/17 ECLI:DE:BAG:2018:111218.U.3AZR453.17.0 - 6 - Die Beklagte setzte das Ruhegehalt d es Kläger s ab dem Beginn seines Ruhestands am 1. Dezember 2009 auf 9.023,25 Euro fest und rechnete darauf die Rente aus der gesetzlichen Ren tenversicherung iHv. 884,06 Euro und die Rente von der Provinzial iHv. 87,44 Euro vollständig an. Die vom BVV geleis t e- te Rente hingegen berücksichtigte sie lediglich anteilig in Höhe eines Betrags von 522,83 Euro . Die BVV - Rente beläuft sich auf insgesamt 974,5 3 Euro . Davon beruhen 174,28 Euro auf den vom Kläger vom 1. April 1965 bis zum 31. Dezember 1986 aufgebrachten Eigenb eiträge n von einem Drittel , 348,55 Euro auf d en in diesem Zeitraum von de n Arbeitgeber n geleisteten zwei Drittel n der Beiträge und d ie weiteren 451,70 Euro auf Beitragsleistungen des Kläger s nach dem 1. Januar 1987 . Der Kläger hat die Auffassung vertreten , die Beklagte sei nicht berec h- tigt den Anteil der BVV - Rente iHv. 174,28 Euro auf sein betriebliches Ruhege - halt anzurechnen . Nr . 11 Arbeitsvertrag 1986 enthalte keine eindeutige und e r- kennbare Beschreibung der Anrechnungstatbestände. Jedenfalls v erstoße die Anrechnung gegen § 5 Abs. 2 Satz 2 BetrAVG. Bezogen auf den gesamten Be i- tragszeitraum vom 1. April 1965 bis zum 31. Oktober 2009 habe er mehr als die Hälfte der Beiträge zum BVV geleistet. Der Kläger hat zuletzt beantragt, 1. die Bek lagte zu verurteilen, an ihn die rückständigen Rentenleistungen iHv . 6.796,92 Euro für den Zei t- raum 1. Januar 2013 bis 2. März 2016 zu zahlen, zuzüglich Zinsen iHv . fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 174,28 Euro seit dem 2. Januar 2013, 2. Februar 2013, 2. März 2013, 2. April 2013, 2. Mai 2013, 2. Juni 2013, 2. Juli 2013, 2. August 2013, 2. September 2013, 2. Oktober 2013, 2. November 2013, 2. Dezember 2013, 2. Januar 2014, 2. Februar 2014, 2. März 2014, 2. April 2014, 2. Mai 2014, 2. Ju ni 2014, 2. Juli 2014, 2. August 2014, 2. September 2014, 2. Oktober 2014, 2. November 2014, 2. Dezember 2014, 2. Januar 2015, 2. Februar 2015, 2. März 2015, 2. April 2015, 2. Mai 2015, 2. Juni 2015, 2. Juli 2015, 2. August 2015, 2. September 2015, 2. Okto ber 2015, 2. November 2015, 2. Dezember 2015, 2. Januar 2016, 2. Februar 2016 und 2. März 2016; 8 9 10 - 6 - 3 AZR 453/17 ECLI:DE:BAG:2018:111218.U.3AZR453.17.0 - 7 - 2. die Beklagte zu verurteilen, über die bisher gezahlte Betriebsrente iHv . 8.753,26 Euro brutto hinaus, an ihn monatlich ein zusätzliches Ruhegeld iHv . 174,2 8 Euro brutto zu zahlen, beginnend ab dem Monat April 2016, längstens für die Dauer seines Lebens, nebst Zinsen für den Fall des Verzugs iHv . fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 174,28 Euro, ab dem 2. April 2016 eines j e- den Folgemonats z u zahlen. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt . Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsg e- richt hat die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Kl a- geanträge weiter. Die Beklagte begehrt die Zurückweisun g der Revision. Entscheidungsgründe Die zulässige Revision hat keinen Erfolg. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klage ist - soweit sie zulässig ist - unb e- gründet. I . Die Revision des Klägers ist zulässig. Die Revisionsbegründung setzt sich - entgegen der Ansicht der B eklagten - mit den tragenden Gründen des Lan desarbeitsgericht s hin reichend auseinander. 1 . Nach § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO gehört zum notwendigen Inhalt der Revisionsbegründung die Angabe der Revision s- gründe. Bei einer Sachrüge sind nach § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ZPO die Umstände zu bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung ergeben soll. Dabei muss die Revisionsbegründung den Rechtsfehler des Landesa r- beitsgerichts so aufzeigen, dass Gegenstand und Richtung des revisionsrechtl i- chen Angriffs erkennbar sind. Das erfordert eine Auseinandersetzung mit den tragenden Gründen der angefochtenen Entscheidung. Dadurch soll sicherg e- stellt werden, dass der Prozessbevollmächtigte des Revisionsklägers das ang e- 11 12 13 14 15 - 7 - 3 AZR 453/17 ECLI:DE:BAG:2018:111218.U.3AZR453.17.0 - 8 - fochtene Urteil im Hinblick auf das Rechtsmittel überprüft und mit Blickrichtung auf die Rechtslage genau durchdenkt (BAG 23. Januar 2018 - 1 AZR 550/16 - Rn. 9 mwN) . Außerdem soll die Revisionsbegrü ndung durch ihre Kritik des a n- gefochtenen Urteils zur richtigen Rechtsfindung durch das Revisionsgericht be i- tragen. Dazu hat der Revisionsführer darzulegen, aus welchen Gründen er die Begründung des Berufungsgerichts für unrichtig hält. Die bloße Wiedergab e oder der Verweis auf das bisherige Vorbringen genügen hierfür nicht (BAG 23. Januar 2018 - 1 AZR 550/16 - aaO ) . Hat das Berufungsgericht seine En t- scheidung auf zwei voneinander unabhängige, selbstständig tragende rechtl i- che Erwägungen gestützt, muss die Revisionsbegründung beide Erwägungen angreifen. Andernfalls ist das Rechtsmittel insgesamt unzulässig (BAG 31. Juli 2018 - 3 AZR 386/17 - Rn. 9 mwN) . 2 . Diesen Anforderungen genügt die Revisionsbegründung. a) Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Zahlung weiterer 174,28 Euro monatlichen Ruheg e- halt s bestehe nicht . D er Teil der BVV - Rente, d er auf Beiträgen des Klägers im Zeitraum vo m 1. April 1965 bis zum 31. Dezember 1986 beruht, könne von der Beklagten auf das Ruhegehalt angerechnet werden. Die Anrechnung sei durch Nr . 11 Arbeitsvertrag 1986 gedeckt , d ie eine wirksame Anrechnungsklausel dar stelle . Jedenfalls sei sie als vor dem Inkrafttreten des Schuldrechtsmodern i- sierungsgesetzes verei nbar t e Klausel einer ergänzenden Vertragsauslegung zugänglich. Eine solche ergebe, dass die Parteien eine mit § 5 Abs. 2 BetrAVG im Einklang stehen de Anrechnungsklausel vereinbar t hätten . D ie Anrechnung dieses Teils der BVV - Rente verstoße auch nicht gegen § 5 Abs. 2 Satz 2 BetrAVG. Für die Frage, o b die BVV - Rente auf Beiträgen beruh t , die zu mehr als der Hälfte vom Arbeitgeber getragen worden seien, sei nur auf den Zeitraum vom 1. April 1965 bis zum 31. Dezember 1986 abzustellen. Jedenfalls sei es dem Kläg er nach Treu und Glauben verwehrt, sich auf eine etwaige fehlende Anrechenbarkeit dieses Betrags zu berufen. 16 17 - 8 - 3 AZR 453/17 ECLI:DE:BAG:2018:111218.U.3AZR453.17.0 - 9 - b) Mit dieser Argumentation setzt sich die Revisionsbegründung hinre i- chend auseinander. Der Kläger nimmt an , Nr . 11 Arbeitsvertrag 1986 verstoß e gegen § 307 BGB. D ie Bestimmung sei unklar, da es mehrere Auslegungsmö g- lichkeiten gebe und beinhalte eine unangemessene Benachteiligung des Kl ä- gers, da s ie gegen § 5 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG verstoße. Es könne auch k eine ergänzende Vertragsauslegung vorgeno mmen werden. D ie Berücksichtigung der BVV - Rente , soweit sie auf seinen eigenen Beiträgen beruh t, verstoße g e- gen § 5 Abs. 2 BetrAVG. B ei der BVV - Rente handele es sich um eine einheitl i- che Versorgung und seine Eigenbeiträge überstiegen die Beiträge der Arbei t- geber, sodass die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 BetrAVG nicht erfüllt seien . Dem Kläger sei es schließlich auch nicht nach Treu und Glauben verwehrt, sich gegen die Anrechnung zu wenden . Die Möglichkeit, die BVV - Versicherung mit eigenen M itteln fortzuführen, sei ihm eingeräumt worden. Der Arbeitsvertrag 1986 enthalte keine Verpflichtung, die BVV - Versicherung nicht fort zusetzen; e ine solche Verpflichtung wäre seiner Auffassung nach auch unwirksam. Diese Ausführungen lassen sowohl die Richt ung der Revisionsangriffe als auch die von der Revision angenommenen Rechtsfehler des Landesa r- beitsgerichts hin reichend deutlich erkennen. Sie sind im Fall ihrer Berechtigung geeignet, eine abweichende Entscheidung als möglich erscheinen zu lassen. II . Di e Revision ist jedoch unbegründet. Die Klage ist - soweit zulässig - nicht begründet. Die Beklagte ist nicht verpflichtet , dem Kläger seit dem 1. Januar 2013 monatlich eine um 174 ,28 Euro brutto höhere Betriebsrente zu zahlen . 1 . Die Klage ist überwiegend zulässig. a) Die Anträge bedürfen allerdings der Auslegung. aa) Die Auslegung ergibt ( zu den Auslegungsgrundsätzen für Klageanträge : vgl. BAG 15. Mai 2018 - 3 AZB 8/18 - Rn. 10; 14. November 2017 - 3 AZR 516/16 - Rn. 14 mwN) hinsichtlich des Antrag s zu 1 . , dass der Kläger die Za h- 18 19 20 21 22 23 - 9 - 3 AZR 453/17 ECLI:DE:BAG:2018:111218.U.3AZR453.17.0 - 10 - lung von jeweils 174,28 Euro für die Monate Januar 2013 bis einschließlich März 2016 , mithin für 39 Monate , begehrt , obschon er in seinem Antrag den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis lediglich zum 2. März 2016 angegeben hat. De m entspricht auch die mit dem Antrag zu 1. geforderte Gesamtsumme iH v . 6.796,92 Euro (39 Monate x 174,28 Euro /Monat ). bb) D as Landesarbeitsgericht ist beim Antrag zu 2 . zutreffend davon au s- gegangen, dass der Kläger seinen Antrag wirksam auf den zwischen den Pa r- teien streitigen , den Sockelbetrag iHv. 8.753,26 Euro übersteigenden Teilbetrag iHv. 174,28 Euro, begrenz t hat . Dies ist zulässig, obwohl d ie Rechtskraft des Urteils bei der Geltendmachung von Teilansprüchen lediglich diesen ausgeu r- teilten Teil und nicht den freiwillig gezahlten Sockelbetrag erfasst . Bis zur Höhe des streitigen Differenzbetrags ist der Anspruch nicht Streitgegenstand des Ve r- fahrens, sondern lediglich ein für die zu treffende Entscheidung vorgreifliches Rechtsverhältnis (BAG 15. Mai 2 018 - 3 AZB 8/18 - Rn. 9 mwN) . cc) Der Zinsantrag im Antrag zu 2. ist dahin zu verstehen, dass der Kläger Zinsen ab dem Zweiten des jeweiligen Monats begehrt. b) Der Klageantrag zu 2 . ist jedoch unzulässig , soweit er sich auf die Za h- lung von Zinsen auf d ie erst nach dem Schluss der mündlichen V erhandlung vor dem Senat fälligen Leistungen und damit auf die Zeit ab Januar 201 9 b e- zieht . Zwar können bei wiederkehrenden Leistungen, die - wie Betriebsre n- tenansprüche - von k einer Gegenleistung abhängen, gemäß § 258 ZPO grun d- sätzlich auch künftig fällig werdende Teilbeträge eingeklagt werden (st. Rspr. vgl. dazu BAG 11. Juli 2017 - 3 AZR 691/16 - Rn. 17) . Verzugszinsen sind j e- doch keine Leistungen iSv. § 258 ZPO, sondern Sekundäransprüche, deren Entstehung ungew iss ist. Folglich scheidet auch eine Klage nach § 259 ZPO aus (Zöller/Greger ZPO 32. Aufl. § 259 Rn. 2) . 2 . Die Klage ist - soweit zulässig - unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat im Ergebnis zu Recht angenommen, dass die Beklagte bere chtigt ist, auf 24 25 26 27 28 - 10 - 3 AZR 453/17 ECLI:DE:BAG:2018:111218.U.3AZR453.17.0 - 11 - das von ihr geschuldete Ruhege halt die BVV - Rente des Klägers auch insoweit anzurechnen , als die se auf den Beiträgen des Klägers im Zeitraum vom 1. April 1965 bis zum 31. Dezember 1986 beruh t . D em Kläger steht deshalb kein A n- spruch auf Zahlung eine s weiteren monatlichen Ruhegehalts iHv . 174,28 Euro zu. Die s folgt aus § 16 Freistellungsvereinbarung iVm. der Vereinbarung vom 19./25. November 2003. Die darin vereinbarte anteilige Anrechnung der BVV - Rente verstößt weder gegen § 3 BetrAVG noch gegen § 5 Abs. 2 Satz 2 BetrAVG. a) Grundlage für die teilweise Anrechnung der BVV - Rente ist § 16 Fre i- ste l lungsvereinbarung iVm . d er Vereinbarung vom 19./25. November 2003 , w o- nach sich die Parteien im November 2003 auf eine Freistellung des Klägers und die Anrech nung der BVV - Rente insoweit verständigt haben, als diese auf bis zum 31. Dezember 1986 geleisteten Beiträgen und damit auch auf Beiträgen des Klägers beruht . Die Parteien haben da mit die ursprüngliche Anrechnung s- klausel der N r . 11 Arbeitsvertrag 1986 abgeä ndert (vgl. zur nachträglichen Ä n- derung von Anrechnungsklauseln auch Ferstl in Schlewing/Henssler/Schipp/ Schnitker Arbeitsrecht der betrieblichen Altersversorgung Stand Juni 2018 Teil 9 A Rn. 517) . b) Die Anrechnungsregelung in § 16 Freistellungsvereinbarung iVm. der Vereinbarung vom 19./25. November 2003 ist eindeutig und bestimmt . a a) Regelungen zur Anrechnung anderweitiger Einkünfte im Rahmen der Berechnung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung müssen für den versorgungsberechtigten Arbeitnehmer erkennbar und eindeutig gefasst sein. Das schließt weit gefasste Formulierungen zwar nicht aus, da der Arbeitgeber nur so rechtlichen und tatsächlichen Entwicklungen angemessen Rechnung tragen kann . Jedoch muss die ggf. erforderliche Auslegung ergeben, dass die Anrechnungsklausel hinreichend bestimmt ist (vgl. BAG 18. Mai 2010 - 3 AZR 80/08 - Rn. 20 mwN). bb ) Dies ist vorliegend der Fall. In § 16 Freistellungsvereinbarung ist bereits dem Wortlaut nach klar geregelt, we lche Renten auf das Ruhegehalt angerec h- 29 30 31 32 - 11 - 3 AZR 453/17 ECLI:DE:BAG:2018:111218.U.3AZR453.17.0 - 12 - net werden und zwar die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, die Rente von der Provinzial und die Rente des BVV . Durch die ergänzende Ve r- einbarung vom 19./25. November 2003 wird diese umfassende Anrechnung s- k lausel hinsichtlich der BVV - Rente dahingehend eingeschränkt, dass die se , soweit s ie auf eigenen B eiträgen des Klägers nach dem 31. Dezember 1986 beruht, nicht angerech net w e rd en soll . Die se vertraglichen Regelungen zeigen , dass sich die P arteien der Proble matik der Nichtanrechenbarkeit von Verso r- gungsbezügen, die auf e igen en B eiträgen des Klägers beruhen, bewusst w a- ren. D em steht auch nicht entgegen, dass die Vertragsparteien keine diff e- renzierenden Vereinbarungen zur Anrechnung der in § 16 Freistellungsverei n- barung genannten Renten in Bezug auf die jeweiligen Arbeitgeber - und Arbei t- nehmerbeitr ä g e getroffen haben . Dafür bestand kein gesonderter Regelung s- bedarf. Die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung darf - vom Fall der freiwilligen Höherversicherung abgesehen - aufgrund ausdrücklicher gesetzl i- cher Anordnung nach § 5 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BetrAVG angerechnet werden , und für eine freiwillige Höher - oder Weiterversicherung des Klägers bestanden - anders als beim BVV - zum Zeitpunkt d es Ab schlusses der Vereinbarungen im November 2003 keine Anhaltspunkte. Vielmehr sah Nr. 12 Arbeitsvertrag 1986 gerade die Möglichkeit einer Befreiung des Klägers von der gesetzlichen Re n- tenversicherungspflicht bzw. eine Übernahme der Arbeitnehmerbeiträge durch die Bank bis zur Befreiung vor . Hinsichtlich der Rente der Provinzial war in N r . 5 Arbeitsvertrag 1986 vereinbart, dass die Beiträge ausschließlich vom Arbeitg e- ber getragen werden. c) Die von den Parteien in § 16 Freistellungsvereinbarung iVm. der Ve r- einbarung vom 19./25. November 2003 getroffene Anrechnungsregelung ve r- stößt nicht gegen zwingendes Recht. Sie weicht nicht zuu ngunsten de s Klägers von den Bestimmungen des Betriebsrentengesetzes ab , § 19 Abs. 3 BetrAVG (§ 17 Abs. 3 Satz 3 BetrAVG in der bei Abschluss der Vereinbarung geltenden Fassung ) . 33 34 - 12 - 3 AZR 453/17 ECLI:DE:BAG:2018:111218.U.3AZR453.17.0 - 13 - aa) § 2a Abs. 4 BetrAVG (§ 2 Abs. 5 Satz 4 BetrAVG aF) steht der Anrec h- nung nicht entgegen . Danach dürfen Versorgungsanwartschaften, die der A r- beitnehmer nach seinem Ausscheiden erwirbt, nicht zu einer Kürzung des g e- setzlich unverfallbaren Teilanspruchs führen. D ie se Bestimmung kann nicht auf den umgekehrten Fall der Kürzung eines später erworbenen Versorgungsa n- spruchs um den aufrechterhaltenen Versorgungsanspruch gegen einen früh e- ren Arbeitgeber angewen det werden (vgl. zu § 2 Abs. 5 Satz 4 BetrAVG a F BAG 20. November 1990 - 3 AZR 31/90 - zu II 1 b der Gründe, BAGE 66, 282) . bb ) Die Anrechnungsvereinbarung verstößt auch nicht gegen § 3 BetrAVG. Sie beinhaltet weder eine Abfindung einer unverfallbaren Anw artschaft noch einen Verzicht auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses . Vielmehr liegt darin eine Anpassung an die geänderten Umstände, die letztlich keine Versorgungskürzung zur Folge hat, und de shalb nicht gegen § 3 BetrAVG verstößt (vgl. BAG 25. Februar 1986 - 3 AZR 455/84 - zu II 3 c der Gründe) . (1) D ie Parteien haben mit der Vereinbarung vom 19./25. November 2003 die Anrechnungsregelung in § 16 Freistellungsvereinbarung an die geänderte Sach - und damit Rechtslage angepasst, die durch die der Beklagten nicht b e- kannte Fortführung der Beitragszahlung zum BVV durch den Kläger ab dem Jahr 1997 eingetreten war. (2) Diese Anrechnungsregelung in § 16 Freistellungsvereinbarung en t- sprach wiederum der ursprünglichen Anrechnungsregelung in Nr. 11 Arbeitsve r- trag 1986 und sollte die alte Rechtslage bestätigen. Nr. 11 Arbeitsvertrag 1986 sah eine Anrechnung aller Leistungen aus betrieblichen Zusatzversicherungen vor und erlaubte damit auch die Anrechnung d er hier streitbefangenen Rente. Gegen die Wirksamkeit der Klausel bestehen keine Bedenken. Das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingung steht nicht entgegen. Das hat bereits das Landesarbeitsgericht zu Recht erkannt. Die Klausel stammt aus der Zeit vor d em 1. Januar 2002, also aus der Zeit vor der Anwendbarkeit des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen 35 36 37 38 39 - 13 - 3 AZR 453/17 ECLI:DE:BAG:2018:111218.U.3AZR453.17.0 - 14 - im Arbeitsrecht. Zu diesem Zeitpunkt trat das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) in Kraft (Art. 9 Abs . 1 Satz 2 des Gesetzes) . Damit wurde das Recht der Allgemeinen Geschäftsb e- dingungen auf Verträge auf dem Gebiet des Arbeitsrechts erstreckt (§ 310 Abs. 4 Satz 2 BGB; früher Bereichsausnahme nach § 23 Abs. 1 AGB - Gesetz) . Nach Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB find et dieses Recht auf vorher begründete Dauerschuldverhäl tnisse - zu denen auch das Arbeits verhältnis des Klägers zählt - spätestens ab dem 1. Januar 2003 Anwendung. Unter Anwendung des AGB - Rechts bestehen im Hinblick auf § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB Bedenken g egen die Wirksamkeit der gesamten Besti m- mung. S ie erfasst auch Fälle, in denen § 5 Abs. 2 BetrAVG eine Anrechnung nicht erlaubt. Nr. 11 Arbeitsvertrag 1986 unterscheidet nicht danach, inwieweit die Beiträge zu den Zusatzversicherungen vom Arbeitgeber geleistet wurden . B ei Abschluss des Arbeitsvertrags 1986 gab es jedoch noch keine rechtliche Verpflichtung, Klauseln iSv. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB klar und verständlich zu fassen. Geht man deshalb von einer Unwirksamkeit aus, so wäre die Klausel im Rahmen e iner ergänzenden Vertragsauslegung mit dem Inhalt aufrechtzuerha l- ten, dass eine Anrechnung im Rahmen des gesetzlich Zulässigen zu erfolgen hat. Es wäre dem Arbeitgeber unzumutbar, die volle Versorgung nach b eamte n- recht lichen Grundsätzen zu gewähren ohne we itere Versorgungsbezüge a n- rechnen zu können (vgl. zur e rgänzenden Vertragsauslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen aus der Zeit vor dem 1. Januar 2002 ausführlich BAG 21. Februar 2017 - 3 AZR 297/15 - Rn. 42 ff., BAGE 158, 154) . cc ) Die vereinbarte Anrechnung der BVV - Rente auf das Ruhegehalt des Klägers verstößt , auch soweit sie auf eigenen Beiträgen des Klägers im Zei t- raum vom 1. April 1965 bis zum 31. Dezember 1986 beruht, nicht gegen § 5 Abs. 2 BetrAVG . (1) Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG dürfen Leistungen der betrieblichen Altersversorgung durch Anrechnung oder Berücksichtigung anderer Verso r- gungsbezüge, soweit diese auf eigenen Beiträgen des Versorgungsempfängers beruhen, nicht gekürzt werden. Das gilt nach § 5 Abs. 2 Satz 2 BetrAVG nicht 40 41 42 - 14 - 3 AZR 453/17 ECLI:DE:BAG:2018:111218.U.3AZR453.17.0 - 15 - für Re nten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen, soweit sie auf Pflich t- beiträgen beruhen , sowie für sonstige Versorgungsbezüge, die mindestens zur Hälfte auf Beiträgen oder Zuschüssen des Arbeitgebers beruhen. Aus Satz 2 der Vorschrift ergeben sich keine ei genständigen Anrechnungsverbote. Die B e- stimmung schränkt vielmehr das Anrechnungsverbot des Satzes 1 ein und erweitert damit die Anrechnungsmöglichkeiten ( BAG 18. Mai 2010 - 3 AZR 80/08 - Rn. 27 ) . Entscheidend für das Anrechnungsverbot des § 5 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG ist deshalb allein, dass der Arbeitnehmer zumindest auch eigene Be i- träge aufwenden musste ; anderenfalls ließe sich Satz 2 entgegen Wortlaut und systematischer Stellung nicht als Einschrän kung von Satz 1 verstehen ( mis s- verständlich insoweit: BAG 18. Mai 2010 - 3 AZR 80/08 - Rn. 27; 23. September 2003 - 3 AZR 465/02 - zu II 1 der Gründe mwN, BAGE 107, 369 ; 5. Dezember 1995 - 3 AZR 942/94 - zu B III 1 der Gründe, BAGE 81, 345; 20. November 19 90 - 3 AZR 31/90 zu II 1 c der Gründe, BAGE 66, 282 unter Bezugnahme auf Rechtsprechung des Senats vor Inkrafttreten des Betriebsrentengesetzes ) . (2) Die BVV - Rente des Klägers unterfällt zwar grundsätzlich dem Anrec h- n ungsverbot des § 5 Abs. 2 Satz 1 Bet rAVG , denn der Kläger hat auch Eige n- beiträge erbracht . Die vereinbarte Anrechnung ist jedoch - soweit sie auf Be i- tragsleistungen bis zum 31. Dezember 1986 beruht - zulässig . S ie ist von § 5 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 BetrAVG gedeckt . (a) D as Ruhegehalt de s Klägers auf der Grundlage der V ersorgungsz us a- ge in Nr. 7 Arbeitsvertrag 1986 stellt eine Leistung der betrieblichen Altersve r- sorgung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG dar . ( b ) Die BVV - Rente, soweit sie sich aus Beiträgen in der Zeit vom 1. April 1965 bis zum 31. Dezember 1986 ergibt, ist ein sonstiger Versorgungsbezug, der mindestens zur Hälfte auf Beiträgen oder Zuschüssen des Arbeitgebers iSd. § 5 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 BetrAVG beruht . (aa) Die BVV - Rente, die auf Beiträgen in der Zeit vom 1. April 1965 bis zum 31. Dezember 1986 beruht, stellt einen Versorgungsbezug iSv. § 5 Abs. 2 Satz 2 BetrAVG dar. Nach § 12 Arbeitsvertrag 1973 wurde ein einheitlicher, an 43 44 45 46 - 15 - 3 AZR 453/17 ECLI:DE:BAG:2018:111218.U.3AZR453.17.0 - 16 - dieselbe Versorgungseinrichtung zu zahlender Beitrag von den Arbeitsvertrag s- parteien aufgeteilt. Unerheblich ist, ob insoweit eine Umfassungszusage nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG und damit betriebliche Altersversorgung vorliegt. Die Anrechnungsmöglichkeit nach § 5 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 Betr AVG setzt nicht voraus, dass der anzurechnende Versorgungsbezug als Leistung der betriebl i- chen Altersversorgung nach § 1 BetrAVG anzusehen ist. Vielmehr ist § 5 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 BetrAVG weiter formuliert und umfasst auch sonstige Verso r- gungsbezüge, e twa aus reinen Beitragszusagen , denn die Anrechenbarkeit . (bb) Für die Ermittlung der mindestens hälftigen Aufbringung der Beiträge für den anzurechnenden Versorgungsbezug ist - entgegen der Auffas sung des Klägers - nicht auf die gesamte vom BVV gezahlte Rente abzustellen , sondern nur auf die BVV - Rente, die auf bis zum 31. Dezember 1986 geleisteten Beitr ä- ge n beruht . § 5 Abs. 2 S atz 2 Halbs. 2 BetrAVG stellt d e n i- gen Versorgungsbezüge n gleich. Die se sind nach § 5 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BetrAVG anrechenbar, s o- weit sie auf Pflichtbeiträgen beruhen. Gesetzliche Renten sind deshalb insoweit nicht anrechenbar, als sie auf frei willigen Beiträgen beruhen. Bei Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung kommt es für die Anrechenbarkeit mithin darauf an, inwieweit die erworbenen Rentenansprüche einzelnen Beitragsza h- lungen zu orden bar und die Beitragszahlungen - wie im Streitfall - auf Arbei t- nehmer und Arbeitgeber aufteilbar sind. Es würde zu Wertungswidersprüchen führen , wollte man dies bei den sonstigen Versorgungsbezügen anders sehen, soweit eine Zu ordn ung in vergleichbarer Weise möglich ist. Das entspricht auch der Entstehungsg eschichte des Gesetzes. Das Anrechnungsverbot erfüllt für alle Anrechnungsmöglichkeiten einheitlich den Zweck, solche Versorgungen, die nicht mindestens zur Hälfte durch Beiträge und Zuschüsse des Arbeitgebers mitfinanziert worden sind, von der Anrechnung auszunehmen, weil derartige Bezüge Eigenvorsorge darstellen (BT - Drs. 7/2843 S. 8) . 47 48 - 16 - 3 AZR 453/17 ECLI:DE:BAG:2018:111218.U.3AZR453.17.0 - 17 - Eine Zu ordnu ng nach Beiträgen ist vorliegend möglich. Zwar wird die BVV - Rente monatlich einheitlich und nicht in mehreren Teilbeträgen gezahlt. Gleichwohl stellt sie keinen einheitlichen Versorgungsbezug iSv. § 5 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 BetrAVG dar . Ausweislich der von den Parteien vorgelegten Unterlagen wird die Rentenleistung entsprechend der jeweiligen Beitrags lei s- tungen und Beitragszeiten zugeordnet , so dass nicht eine ein heitliche, sondern eine auf den jeweiligen Zeitraum entfallende Rentenleistung er mittelt wird . Bei einer derart auf verschiedene Beitragszeiten bezogen ermittelten Rentenlei s- tung ist nicht von einem einheitlichen Versorgungsbezug aus zugehen . Hier kommt hinzu, dass ein zunächst k ofinanzierte r Versorgungsbezug in einem a b- grenzbaren Zeitraum und ein ausschließlich der Eigenvorsorge entstammender Versorgungsbezug aus einem anderen Zeitraum vorliegen und die daraus r e- su l tierende jeweilige Versorgungsleistung getrennt ermittelt werden k a nn. Die ausschließlich auf Beiträgen des Klägers aus der Zeit nach dem 31. Dezember 1986 beruhenden Rentenleistungen des BVV stellen folglich einen anderen Versorgungsbezug dar, als die auf der Grundlage von Versorgungszusagen f rüherer Arbeitgeber bis zum 31. Dezember 1986 beruhenden Rentenleistu n- gen. ( cc ) Unerheblich für die Frage der Anrech enbarkeit nach § 5 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 BetrAVG ist , dass die Arbeitgeberbeiträge vor der Begründung des Arbeitsverhältnisses mit der Rec htsvorgängerin der Beklagten von anderen A r- beitgebern des Klägers und nicht von der Rechtsvorgängerin der Beklagten g e- leistet worden waren . Arbeitgeber iSd. Vorschrift ist nicht nur der durch das A n- rechnungsverbot betroffene Arbeitgeber, sondern die Gesamt heit der Arbeitg e- ber, die zu den sonstigen Versorgungsbezügen des Versorgungsempfängers beigetragen haben ( Rolfs in Blomeyer/Rolfs /Otto Betr A VG 7. Aufl. § 5 Rn. 106 mwN ; Höfer/Höfer Bd . I Stand März 2018 § 5 Rn. 164 ). ( dd ) Die BVV - Rente aus Beiträgen in d er Zeit vom 1. April 1965 bis zum 31. Dezember 1986 beruht zu mindestens der Hälfte auf Beiträgen oder Z u- schüssen des Arbeitgebers. Die Beiträge zum BVV in der Zeit vom 1. April 1965 bis zum 31. Dezember 1986 wurden nach den - auf dem Vortrag der Parteien 49 50 51 - 17 - 3 AZR 453/17 ECLI:DE:BAG:2018:111218.U.3AZR453.17.0 beruhenden - Feststellungen des Landesarbeitsgerichts zu einem Drittel vom Kläger selbst und zu zwei Dritteln von den jeweiligen Arbeitgebern des Klägers geleistet. III . Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Zwanziger Spinner Günther - Gräff M. Becker C. Reiter 52
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