Bundesarbeitsgericht Urteil vom 19. Mai 2015 Dritter Senat - 3 AZR 769/13 - ECLI:DE:BAG:2015:190515.U.3AZR769.13.0 I. Arbeitsgericht Essen Urteil vom 29. November 2012 - 3 Ca 3774/10 - II. Landesarbeitsgericht Düsseldorf Urteil vom 26. Juni 2013 - 12 Sa 161/13 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichworte: Gesamtversorgungsobergrenze - vorzeitiges Ausscheiden Bestimmungen: BetrAVG § 2 Abs. 1, §§ 6, 16 Abs. 1 und Abs. 2, § 17 Abs. 3 Satz 3; BetrAVG in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung § 2 Abs. 1 Hinweis des Senats: Teilweise Parallelentscheidung zu führender Sache - 3 AZR 771/13 - ECLI:DE:BAG:2015:190515.U.3AZR769.13.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 3 AZR 769/13 12 Sa 161/13 Landesarbeitsgericht Düsseldorf Im Namen des Volkes! Verkündet am 19. Mai 2015 URTEIL Kaufhold, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger , pp. 1. Beklagte zu 1., Berufun gsbeklagte zu 1. und Revisionsbeklagte zu 1., 2. Beklagte zu 2., Berufungsbeklagte zu 2. und Revisionsbeklagte zu 2., 3. Beklagte zu 3., Berufungsbeklagte zu 3. und Revisionsbeklagte zu 3., 4. - 2 - 3 AZR 769/13 ECLI:DE:BAG:2015:190515.U.3AZR769.13.0 - 3 - 5. Beklagte zu 5., Berufungsbeklagte zu 5. und Revisionsbeklagte zu 5., hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der m ündlichen Ve r- handlung vom 19. Mai 2015 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesa r- beitsgericht Dr. Zwanziger, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Spinner, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Ahrendt sowie die ehrenamtlichen Richter Schepers und Dr . Hopfner für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesa r- beitsgerichts Düsseldorf vom 26. Juni 2013 - 12 Sa 161/13 - wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten zuletzt noch über die Höhe des Ausgangsruh e- gelds des Klägers. Der im Juni 19 47 geborene Kläger war vom 1 9 . J u n i 19 6 7 bis zum 3 1 . März 2001 bei der R E AG, deren Rechtsnachfolgerin die Bekla g te zu 2. ist, beschäftigt. Ihm wurd e ein betriebliches Ruhegeld nach den als G e samtb e- - und Hinte r- bliebenenversorgung der R Akt i eng e sellschaft E F ebruar 1989 (im Fo l- genden RL 0 2/89) zugesagt. Die RL 02/89 lauten au s zugsweise wie folgt: 1 2 - 3 - 3 AZR 769/13 ECLI:DE:BAG:2015:190515.U.3AZR769.13.0 - 4 - Durch die Neuregelung der Ruhegeldrichtlinien für die Mitarbeiter, die vor dem 01.04.1986 schon im Unterne h- men beschäftigt wa ren, sollen die wirtschaftliche Bela s- tung des Unt ernehmens verringert und die künftige Bela s- tung kalkulierbar gemacht werden. Dies soll insbesondere erreicht werden durch: - Abbau der Überversorgung , - Ausgleich der seit 1966 eingetretenen und nicht in den Risikobereich des Unternehmens fallenden Mehrbelastungen, - Begrenzung des Risikos des Unternehmens aus der Gesamtversorgung für den Fall, daß die Renten aus der Sozialversicherung sinken. § 1 Grundlagen der Ruhegeldordnung (1) Die Mitarbeiter der R Aktiengesel l schaft, E , deren A r- beitsverhäl t nis vor dem 01.04.1986 begonnen hat, e r ha l- ten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen l e ben s- längliches Ruhegeld und Hinterbli e benenversorgung. § 2 Voraussetzungen für die Ruhegeldgewährung (1) Voraussetzungen für die Gewährung von Ruhegeld sind: 1. das Bestehen eines mindestens zehnjährigen ununte r- brochenen Arbeitsverhältnisses mit dem Unternehmen und 2. die Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen a) der Vollendung des 65. Lebensjahres oder b) der Inanspruchnahme der vorgezogenen oder flexiblen Altersrente oder Dienstzeiten vor Vollendung des 20. Lebensjahres im Si n- ne des Satzes 1 Nr. 1 bleiben unberücksichtigt. - 4 - 3 AZR 769/13 ECLI:DE:BAG:2015:190515.U.3AZR769.13.0 - 5 - § 4 Höhe des R uhegeldes (1) Das Ruhegeld beträgt nach zehnjähriger Dienstzeit 35 v. H. des letzten nach § 5 ruhegeldfähigen Dienstei n- kommens (ab 20. Lebensjahr gemäß § 2 Abs. 1 , letzter Satz). (2) Für jedes weitere vollendete Jahr, das der Mitarbeiter mehr als zehn Jahre ununterbrochen im Dienst des Unte r- nehmens gestanden hat, steigt das Ruhegeld bis zum vollendeten 25. Dienstjahr um 2 v. H. und von da ab um 1 v. H. des letzten nach § 5 ruhegeldfähigen Dienstei n- kommens. Die zur Berechnung der Höhe des Ruhegeldes zug rundezulegenden Dienstjahre werden auf volle Diens t- jahre aufgerundet, wenn das Arbeitsverhältnis im letzten Dienstjahr wenigstens 183 Kalendertage bestanden hat. Bei der Berechnung der zehnjährigen Dienstzeit im Sinne des Absatzes 1 ist nicht aufzurunden. (3) Der Höchstbetrag des Ruhegeldes darf 75 v. H. des letzten ruhegeldfähigen Diensteinkommens gemäß § 5 nicht übersteigen. (5) Auf das Ruhegeld werden die Renten nach Maßgabe des § 6 angerechnet. § 5 Berechnung des ruhegeldfähigen Diensteink ommens (1) Für die tariflichen Mitarbeiter wird der Ruhe - bzw. Hi n- terbliebenengeldberechnung die letzte tarifliche monatl i- che Tabellenvergütung einschließlich etwaiger persönl i- cher Zulagen, Familiengeld, Leistungszulagen, Wechse l- schichtzu schläge und noc h bestehender Überstunde n- pauschalen zugrundegelegt. (2) Für alle nicht tariflich erfaßten Mitarbeiter ist für die Berechnung des Ruhegeldes bzw. der Hinterbliebene n- versorgung die vertraglich festgesetzte außertarifliche Vergütung des letzten Monats vor Versetzung in den R u- hestand maßgebend. (3) Alle in Abs. 1 und 2 nicht erwähnten Vergütungsb e- standteile sind nicht ruhegeldfähig. .. . (5) Die R - Ruhegeld - und Hinterbliebenenversorgung wird für Pensionsfälle ab 1992 höchstens um die Inflat i onsrate angepaßt, soweit diese zum Zeitpunkt einer Re n tenerh ö- hung unterhalb der Erhöhung en der Nettoverg ü tungen der aktiven R - Mitarbeiter liegt. Übersteigt die Inflationsrate die - 5 - 3 AZR 769/13 ECLI:DE:BAG:2015:190515.U.3AZR769.13.0 - 6 - Erhöhung der Nettovergütungen, ve r bleibt es bei der A n- hebung der Ruhegeld - und Hint erbli e benenversorgung um den Prozentsatz der Erhöhung der Nettovergütungen. Sollte die Erhöhung der Sozialvers i cherungsrenten g e- set z lich von der bruttolohnbezogenen auf die nettolohnb e- zogene Rentendynamisierung umg e stellt werden, tritt im Rahmen der beschr iebenen Anpa s sung an die Stelle der Erhöhung der Nettovergütungen die Erhöhung der Sozia l- versicherungsrenten. (6) Die Inflationsrate wird nach der Veränderung des durch das Statistische Bundesamt jährlich ermittelten Preisindexes für die Lebenshaltung v on Vier - Personen - Arbeitnehmerhaushalten mit mittlerem Einkommen b e- rechnet. Die Nettovergütung wird auf der Grundlage der Vergütungsgruppe 9, Stufe 16 des jeweiligen Vergütung s- tarifvertrages (auf der Basis des Manteltarifvertrages vom 21.07.1977/28.09.1982) unter Berücksichtigung der Ste u- erklasse III/0 abzüglich sämtlicher Steuern und Sozialve r- sicherungsbeiträge (Rentenversicherung, Krankenvers i- cherung, Arbeitslosenversicherung) ermittelt. (7) Die Anpassung der Ruhegeld - und Hinterbliebene n- versorgung erfol gt auf der Basis des bisherigen Ruhe - bzw. Hinterbliebenengeldes, ohne daß die Erstberec h- nung des Ruhe - bzw. Hinterbliebenengeldes nachvollz o- gen wird. (8) Stichtag für die Anpassung der Betriebsrenten ist j e- weils der Zeitpunkt der Anpassung der gesetzlic hen Soz i- alversicherungsrenten. (9) § 16 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19.12.1974 bleibt unberührt. Dabei sind zwischenzeitlich nach den vorstehenden Absätzen erfolgte Anhebungen der Betriebsrenten zu berücksicht i- gen. § 6 Anrechnung von Renten und Einkommen aus Tätigkeit (1) Es ist davon auszugehen, daß der Mitarbeiter durch die Versetzung in den Ruhestand durch das Unternehmen nicht bessergestellt wird, als er sich vorher bei dem Unte r- nehmen bezüglich s ein es Einkommens im Sinne des § 5 gestanden hat. (2) Das Ruhegeld wird um die Hälfte derjenigen Beträge vermindert, die dem Mitarbeiter aufgrund jeweils best e- hender Gesetze über Renten, Versicherungen, Pensionen und dergleichen zustehen; von der Anrechnung ausg e- nommen sind lediglich solche Teile dieser Leistungen, die - 6 - 3 AZR 769/13 ECLI:DE:BAG:2015:190515.U.3AZR769.13.0 - 7 - ausschließlich auf eigenen Beitragsleistungen des Mita r- beiter s - ohne Arbeitgeberbeteiligung - beruhen. (3) Bezieht ein in den Ruhestand versetzter Mitarbeiter vor Vollendung seines 65. Lebensjahres Einkommen aus e i- ner selbständigen oder nichtselbständigen Tätigkeit, so dürfen diese Einkommen, zu dessen wahrheitsgemäßer Angabe der Mitarbeiter verpflichtet ist, und das Ruhegeld zusammen nicht höher sein als die Bezüge im Sinne des § 5 unter Berücksichtigung der Höchstgrenzen nach § 6 Abs. 5. Von der Anrechnung anderweitiger Einkünfte aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit auf die b e- triebliche Rente sind Einkünfte ausgenommen, die gemäß § 1248 RVO bzw. § 25 AVG nicht zu berüc ksichtigen sind. .. . (5) Das Gesamtmonatseinkommen eines Ruhegeldem p- fängers (Ruhegeld, gesetzliche Renten und sonstige Ei n- kommen, soweit nicht gemäß Abs. 2 bis 4 von der A n- rechnung ausgenommen) darf die nachstehend aufgefüh r- ten, nach der Dienstdauer ab vollendetem 20. Lebensjahr berechneten Höchstgrenzen nicht überschreiten; ander n- falls erfolgt entsprechende Kürzung. Höchstgrenzen sind bei 10 Dienstjahren = 63,0 % bei 11 Dienstjahren = 63,6 % bei 3 5 Dienstjahren = 78 ,0 % der Be grenzungs grundlage gemäß Abs. 8. (8) Als Begrenzungsgrundlage gilt 1/12 von 13 ruhegel d- fähigen monatlichen Diensteinkommen im Sinne von § 5. (9) Ändert sich die prozentuale Belastung des Einko m- mens eines aktiven Mitarbeiters durch Steuern und Soz i- alversic herungsbeiträge gegenüber dem Stand am 01.01.1990 um mehr als 4 Prozentpunkte, so sind die in Abs. 5 Satz 2 festgelegten Begrenzungsprozentsätze en t- sprechend zu ändern. Bei dieser Rechnung ist das mona t- liche Tarifgehalt der Vergütungsgruppe 9, Stufe 16, z u- grundezulegen. - 7 - 3 AZR 769/13 ECLI:DE:BAG:2015:190515.U.3AZR769.13.0 - 8 - § 18 Fälligkeit und Ende des Ruhe - bzw. Hinterbliebene n- geldes (1) Ruhe - bzw. Hinterbliebenengeld werden nachträglich am Ende eines jeden Monats gezahlt. Bei der R E AG galt ein e Betriebsvereinbarung zur vorzeitigen Aufl ö- sung von Arbeitsverhältnissen vom 30. Juni 2000 - sog. 51er - Regelung - (im Folgenden BV 2000 ) . Nr. 8c der BV 2000 lautet auszugsweise: Das bet riebliche Ruhegeld wird gemäß § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Ver besserung der betrieblichen Altersve r- sorgung vom 19.12.1974 berechnet. Dabei erfolgt eine Kürzung in dem Verhältnis der Dauer der Betriebszugeh ö- rig keit bei Eintritt in die 51er - Regelung (m) zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörig keit bis zur Vollendun g des 63. Lebensjahres (n). Bei einem Ausscheiden vor Volle n- dung des 57,5. Lebensjahres wird die Zeit vom Aussche i- den bis zur Vollendung des 57,5. Lebensjahres zur Hälfte bei der Ermittlung der tatsächlich erbrachten Betriebsz u- gehörigkeit (m) berücksichtig Der Kläger , der auf der Grundlage der BV 2000 aus dem Arbeitsve r- hältnis mit der R E AG ausgeschieden ist, bezieht seit dem 1. Juli 2007 ein R u- hegeld . Dieses belief sich zunächst auf 2. 63 4, 72 Euro . Sein Ruh e geld wurde in der Folgezeit jährlich jeweils zum 1. Juli nach § 5 Abs. 5 bis Abs. 8 RL 02/89 angepasst. Mit der Klage begehrt der Kläger von den Beklagten die Zahlung rüc k- ständigen Ruhe gelds für die Monate Ju li 200 7 bis einschließlich Nov ember 20 10 sowie sich hierauf ergebender Zin sen bis einschließlich 20 . August 2012. Der Kläger hat die Ansicht vertreten, ihm st ehe ein höheres als das von den Beklagten berechnete Ruhegeld zu. Die Berechnung des Ausgangsruh e- gelds zum 1. Juli 2007 sei unzutreffend. Die in § 6 Abs. 5 RL 02/89 festge legte Gesamtversorgungsobergrenze sei nicht bereits bei der Berechnung der nach § 2 Abs. 1 BetrAVG iVm. Nr. 8c BV 2000 maßgeblichen fiktiven Vollrente zu berücksichtigen. Vielmehr sei zunächst eine Quotierung des nach § 4 RL 02/89 ermittelten Ruhe gelds weg en des vorzeitigen Ausscheidens vorzunehmen und 3 4 5 6 - 8 - 3 AZR 769/13 ECLI:DE:BAG:2015:190515.U.3AZR769.13.0 - 9 - das derart gekürzte Ruhegeld bei der Berechnung des Gesamtmonatseinko m- mens iSd. § 6 Abs. 5 RL 02/89 in Ansatz zu bringen. Danach ergebe sich ein Ausgangsruhegeld iHv. 2. 85 2, 0 7 Euro. Der Kläger hat zuletzt beantragt, die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn 9. 324 , 90 Euro nebst Zinsen in Höhe von 1 . 741 , 26 Euro nebst weiteren Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 9. 324 , 9 0 Euro seit dem 21 . August 2012 zu zahlen . Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt und die Ansicht vertr e- ten, die Berechnung des Ausgangsruhe gelds sei zutreffend. Die Gesamtverso r- gungsobergrenze in § 6 Abs. 5 RL 02/89 sei bereits bei der Berechnung der nach § 2 Abs. 1 BetrA VG iVm. Nr. 8c BV 2000 maßgeblichen fiktiven Vollrente zu berücksichtigen. Das Arbeitsgericht hat die Beklagten zu 1., 3. und 5. gesamtschuldn e- risch zur Zahlung eines Betrags iHv . 2.196,51 Euro zuzüglich Zinsen verurteilt und im Übrigen die Klage abgewie sen. Das Landesarbeitsgericht hat die au s- schließlich vom Kläger geführte Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klage begehren weiter. Entscheidungsgründe Die Revision des Klägers hat keinen Erfolg. Die zulässige Klage ist u n- begründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagten kein Anspruch auf Zahlung rückständigen Ruhe gelds für die Monate J uli 200 7 bis Nov ember 20 10 und d a- mit auch kein Anspruch auf Zahlung sich daraus ergebender Verzugszinsen zu. Die Beklagten haben das Ausgangsr uhegeld zutreffend berechnet. Der Kläger kann kein höheres als das gezahlte Ausgangsruhegeld iHv. 2.6 3 4, 72 Euro ve r- langen. Daher hat der Kläger auch keinen Anspruch auf die Zahlung der b e- gehrten Verzugszinsen. 7 8 9 10 - 9 - 3 AZR 769/13 ECLI:DE:BAG:2015:190515.U.3AZR769.13.0 - 10 - I . Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung rückständigen Ruhe gelds für die Monate J uli 200 7 bis Nov ember 20 10 . Das Ausgangsruhegel d des Kl ä- gers ist zutreffend berechnet. Zum 1. Juli 2007 stand ihm nach den RL 02/89 lediglich ein R uhegeld iHv. 2.6 3 4, 72 Euro zu. 1. Das Ausgangsruhegeld des Klägers wurde wie folgt berechnet: N ach § 4 Abs. 1 bis Abs. 3 RL 02/89 wurde für 45 mögliche anrechnungsfähige Dienstjahre vom 1 9 . Ju ni 19 6 7 bis zu r Vollendung des 65. Lebensjahrs i m Juni 20 12 ein Ruhegeld von 75 % des ruhegeldfähige n Einkommen s des Klägers iHv. 5 . 642 , 5 4 Euro, mithin ein Betrag iHv. 4.231,91 Euro (75 % von 5.642,54 Euro) zugrunde gelegt. Hiervon wurden nach § 6 Abs. 2 RL 02/89 50 % der fiktiven auf die Vollendung des 65. Lebensjahrs hochgerechneten S o- zial versicherungsrente iHv. 1.595,50 Euro , mithin 797,75 Euro (50 % von 1.595,50 Euro) in Abzug gebracht. Danach verblieb ein Betrag iHv. 3.434,16 Euro (4.231,91 Euro - 797,75 Euro) . Da dieser Betrag zusammen mit der fiktive n Sozialversicherungsrente iHv. 1.595,50 Euro die Gesamtverso r- gungsobergren ze in § 6 Abs. 5 und Abs. 8 RL 02/89 von 4.767,95 Euro ( 7 8 % von 13/12 des ruhegeldfähigen Einkommens iHv. 5.642,54 Euro ) um 261,71 Euro überstieg ( 5.029,66 Euro - 4.767,95 Euro ), wurde der Differenzb e- trag vom errechneten Ruhegeld iHv. 3.434,16 Euro in Abz ug gebracht. Das sich ergebende Ruhegeld iHv. 3.172,45 Euro (3.434,16 Euro - 261,71 Euro) wurde wegen des vorzeit ig en Ausscheidens des Klägers unter Berücksichtigung der Regelungen in Nr. 8 c BV 2000 nach § 2 Abs. 1 BetrAVG mit dem ermittelten Quotienten 0, 8305 multipliziert. Dies ergab ein Ausgangsruhegeld iHv. 2.634,72 Euro (3.172,45 Euro x 0,8305). 2. Diese Berechnung ist zutreffend. N ach Nr. 8c BV 2000 richtet sich die Berechnung des Ausgangsr uhegelds des Klägers grundsätzlich nach § 2 Abs. 1 BetrAVG. Deshalb ist zunächst die dem Kläger nach den RL 02/89 zustehende Leistung, die ihm bei einem Verbleib im Unternehmen bis zum Erreichen der festen Altersgrenze zugestan den hätte, unter Berücksichtigung der Obergrenze in § 6 Abs. 5 und Abs. 8 RL 02/89 zu ermitteln und erst im Anschluss daran die 11 12 13 - 10 - 3 AZR 769/13 ECLI:DE:BAG:2015:190515.U.3AZR769.13.0 - 11 - Kürzung wegen seines vorzeitigen Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis nach den Vorgaben der Nr. 8c BV 2000 vorzunehmen. a ) Die Berechnung des Ruhegelds des vorze itig - vor dem Eintritt des Versorgungsfalls - aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschiedenen, die Altersrente nach § 6 Be trAVG vorgezogen in Anspruch nehmenden Kläger s richtet sich nach Nr. 8c BV 2000 iVm. § 2 Abs. 1 BetrAVG . aa ) Der Kläger ist vorzeitig, dh. vor Erreichen der festen Altersgrenze von 65 Jahren nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a RL 02/89 aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden und hat das Ruhegeld vorgezogen nach § 6 BetrAVG in A n- spruch genommen. Die RL 02/89 enthalten keine Regelungen für die Ber ec h- nung der vorgezogen in Anspruch genommenen Altersrente eines vorzeitig aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschiedenen Arbeitnehmers . Nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 RL 02/89 setzt die Gewährung von Ruhegeld neben der Vollendung der Wart e- zeit voraus, dass die Beendigun g des Arbeitsverhältnisses wegen der Volle n- dung des 65. Lebensjahr s, der Inanspruchnahme der vorgezogenen oder flexi b- len Altersrente oder einer durch den Rentenversicherungsträger anerkannten Erwerbsunfähigkeit erfolgt. Die Bestimmung en zeig en , dass die RL 02/89 nur die Ansprüche der Arbeitnehmer regeln wollen, deren Arbeitsverhältnis bis zum Eintritt des Versorgungsfalls bestanden hat . § 6 Abs. 1 RL 02/89 bestätigt dies. dass der Re gelung ersichtlich die Vorstellung zugrunde liegt, dass der Arbei t- nehmer, der Ruhegeld in Anspruch nimmt, bis zu dessen Bezug auch betrieb s- treu war. bb ) Die Erstberechnung des Ruhegelds des auf der Grundlage der BV 2000 aus dem Arbeitsverhältnis ausgesch iedenen Klägers bestimmt sich jedoch nach den Regelungen in Nr. 8c BV 2000 . Danach ist das betriebliche Ruhegeld nach § 2 Abs. 1 BetrAVG in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung (im Folgenden BetrAVG aF) zu berechnen, wobei - anders als in § 2 Ab s. 1 BetrAVG aF vorge sehen - die Kürzung des fiktiven Ruhegelds nicht bezogen auf die Vollendung des 65. Lebensjahrs als fester Altersgrenze (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a RL 02/89) , sondern bezogen auf die Vollen dung des 14 15 16 - 11 - 3 AZR 769/13 ECLI:DE:BAG:2015:190515.U.3AZR769.13.0 - 12 - 63. Lebensjahrs zu erfolgen hat und bei einem Ausscheiden vor der Vollendung des 57,5 . Lebensjahr s die Zeit vom Ausscheiden bis zur Vollendung des 57,5 . Lebensjahrs zur Hälfte als tatsächliche Betriebszugehörigkeit zu berüc k- sichtigen ist . b ) Nach den Vorgaben des § 2 Abs. 1 BetrAVG aF hat ein vor Eintritt des Versorgungsfalls mit einer unverfallbaren Anwartschaft aus dem Arbeitsverhäl t- nis ausgeschiedener Arbeitnehmer bei Eintritt des Versorgungsfalls einen A n- spruch mindestens in Höhe des Teiles der ohne das vorherige Ausscheiden zustehe nden Leistung, der dem Verhältnis der Dauer der tatsächlichen B e- triebszugehörigkeit zu der bis zum Erreichen der festen Altersgrenze möglichen entspricht. Zur Berechnung der bei Eintritt des Versorgungsfalls zu zahlenden Betriebsrente ist danach zunächst d ie sog. Vollrente, dh. die Leistung zu ermi t- teln, die dem Arbeitnehmer bei einem Verbleib im Unternehmen bis zum Erre i- chen der festen Altersgrenze zugestanden hätte. Demgemäß sind zunächst alle in der Versorgungsordnung vorgegebenen Berechnungsschritte zur Ermittlung der fiktiven Vollrente durchzuführen und erst im Anschluss daran ist die zeitr a- tierliche Kürzung nach § 2 Abs. 1 BetrAVG vorzunehmen (vgl. bereits BAG 21. März 2006 - 3 AZR 374/05 - Rn. 20 ff. , BAGE 117, 268) . Ist dem Arbei t- nehmer eine Gesamtve rsorgung zugesagt, so hat dies daher grundsätzlich zur Folge, dass eine in der Versorgungsordnung enthaltene Gesamtversorgung s- obergrenze bereits bei der Berechnung der maßgeblichen fiktiven Voll verso r- gung zu berücksichtigen ist. Etwas anderes gilt lediglic h dann, wenn die Ve r- sorgungsordnung oder eine sonstige, für die Höhe des Altersruhegelds ma ß- gebliche Regelung eine von § 2 Abs. 1 BetrAVG abweichende Berechnung z u- gunsten der Versorgungsberechtigten (§ 17 Abs. 3 Satz 3 BetrAVG) vorsieht. c ) Danach ist da s Ausgangsruhegeld des Klägers zutreffend berechnet worden. Nr. 8c BV 2000 sieht für die Ermittlung des dem Kläger bei einem Ve r- bleib im Unternehmen bis zum Erreichen der festen Altersgrenze zustehen den - fiktiven - Ruhegelds keine von § 2 Abs. 1 BetrAVG a F abweichende Regelung vor. Die Bestimmung verweist vielmehr insoweit ausdrücklich auf § 2 Abs. 1 BetrAVG aF und ordnet für den vor der Vollendung seines 57,5 . Lebensjahrs 17 18 - 12 - 3 AZR 769/13 ECLI:DE:BAG:2015:190515.U.3AZR769.13.0 - 13 - aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschiedenen Kläger lediglich an, dass die Kü r- zung des zunächst nach den Vorgaben der RL 02/89 ermittelten fiktiven Ruh e- gelds - anders als in § 2 Abs. 1 BetrAVG aF vorge sehen - nicht bezogen auf die Vollendung des 65. Lebensjahrs (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a RL 02/89) , sondern bezogen auf die Vollen dung de s 63. Lebensjahrs zu erfolgen hat und die Zeit vo n seinem Ausscheiden bis zur Vollendung des 57,5. Lebensjahrs zur Hälfte bei der Ermittlung der tatsächlich erbrachten Betriebszugehörigkeit zu berücksichtig en is t . d ) Entgegen der Auffassung des Klägers kommt es deshalb nicht darauf an, ob die Gesamtversorgungsobergrenze in § 6 Abs. 5 und Abs. 8 RL 02/89 im Hinblick auf die Bestimmungen in der Präambel der RL 02/89 (auch) darauf a b- zielt, eine etwaige Überversorgung zu v ermeiden. Der Senat hat bereits in se i- nem Urteil vom 21. März 2006 ( - 3 AZR 374/05 - Rn. 20 ff. , BAGE 117, 268) die in früheren Entscheidungen aufgestellte Auslegungsregel, wonach eine Höchstbegrenzungsklausel in einer Versorgungsordnung im Zweifel dahin a u s- zulegen sei, dass Voll - und Teilrenten zunächst unabhängig von der Höchstb e- grenzungsklausel zu berechnen und diese Renten daher erst bei Überschreiten der Höchstgrenzen zu kürzen seien (vgl. B AG 8. Mai 1990 - 3 AZR 341/88 - zu I 2 b der Gründe; 24. Juni 1986 - 3 AZR 630/84 - zu II 2 b der Gründe) , au s- drücklich aufgegeben. Sofern die Entscheidung des Senats vom 21. März 2006 ( - 3 AZR 374/05 - aaO ) dahin zu verstehen sein sollte, dass die Frage, ob eine Gesamtversorgungsobergrenze bereits bei der Ermittlung der fiktiven Vollrente nach § 2 Abs. 1 BetrAVG zu berücksichtigen ist, davon abhängt, welcher Zweck mit der Höchstbegrenzungsklausel verfolgt wird, insbesondere, ob durch diese auch eine Überversorgung verhindert werden soll, hält der Senat hieran nicht weiter fest. Für die Frage, welcher Anteil an einer erreichbaren Vollrente einem vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmer zusteht, hat der Zweck der Begre n- zungsregelung keine Bedeutung. Die Anwendung der Begrenzungsregelung erst auf die Berechnung der anteil igen Rente des vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmers kommt nur in Betracht, wenn eine Versorgungs regelung - anders als hier - dies ausdrücklich vorsieht. 19 - 13 - 3 AZR 769/13 ECLI:DE:BAG:2015:190515.U.3AZR769.13.0 e ) Da sich die Erstberechnung des Ruhegelds des Klägers nach § 2 Abs. 1 BetrAVG iVm. Nr. 8c BV 200 0 richtet, kam es nicht darauf an, wie die Regelungen in § 6 Abs. 3 RL 02/89 über die Anrechnung von Einkommen des Versorgungsempfängers aus selbständiger oder nichtselbständiger Tätigkeit auszulegen sind. Diese Regelungen betreffen andere Fallgestaltungen , aus denen keine Auslegungshilfe für die hier zur Entscheidung stehende Problem a- tik gewonnen werden kann. II . Mangels Hauptforderung steht dem Kläger auch kein Anspruch auf Za h lung von Verzugszinsen auf noch rückständiges Ruhegeld zu. III. Die Kostenen tscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Zwanziger Spinner Ahrendt S. Hopfner Schepers 20 21 22
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