Bundesarbeitsgericht Urteil vom 19. Mai 2015 Dritter Senat - 3 AZR 770/13 - ECLI:DE:BAG:2015:190515.U.3AZR770.13.0 I. Arbeitsgericht Essen Urteil vom 29. November 2012 - 3 Ca 466/12 - II. Landesarbeitsgericht Düsseldorf Urteil vom 26. Juni 2013 12 Sa 103/13 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichworte: Gesamtversorgungsobergrenze - vorzeitiges Ausscheiden Bestimmungen: 2 Abs. 1, §§ 6, 16 Abs. 1 und Abs. 2, § 17 Abs. 3 Satz BetrAVG in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung § 2 Abs. 1; ZPO § 308 Abs. 1 Hinweis des Senats: Teilweise Parallelentscheidung zu führender Sache - 3 AZR 771/13 - ECLI:DE:BAG:2015:190515.U.3AZR770.13.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 3 AZR 770/13 12 Sa 103/13 Landesarbeitsgericht Düsseldorf Im Namen des Volkes! Verkündet am 19. Mai 2015 URTEIL Brüne, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger , pp. 1. Beklagte zu 1., Berufungsbeklagte zu 1. und Rev isionsbeklagte zu 1., 2. Beklagte zu 2., Berufungsbeklagte zu 2. und Revisionsbeklagte zu 2., 3. Beklagte zu 3., Berufungsbeklagte zu 3. und Revisionsbeklagte zu 3., - 2 - 3 AZR 770/13 ECLI:DE:BAG:2015:190515.U.3AZR770.13.0 - 3 - hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 19. Mai 2015 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesa r- beitsgericht Dr. Zwanziger, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Spinner, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Ahrendt sowie die eh renamtlichen Richter Schepers und Dr. Hopfner für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesa r- beitsgerichts Düsseldorf vom 26. Juni 2013 - 12 Sa 103/13 - wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Höhe des Ausgangsruhegelds des Kl ä- gers sowie Anpassungen seines Ruhegelds aufgrund vertraglicher Anpa s- sungsregelungen. Der im Mai 19 4 3 geborene Kläger war vom 8 . Ju li 19 6 3 bis zum 3 1 . Ju l i 2003 bei der R E AG beschäftigt. Ihm wurde ein betriebliches Ruh e geld nach u- hegeld - und Hinterbliebenenversorgung der R Aktiengesellschaft E 9. F ebruar 1989 (im Folgenden RL 02/89) zugesagt. Die RL 02/89 lauten au s- zugsweise wie folgt: Durch die Neuregelung der Ruhegeldrichtlinien für die Mitarbeiter, die vor dem 01.04.1986 schon im Unterne h- men beschäftigt wa ren, sollen die wirtschaftliche Bela s- tung des Unternehmens verringert und die künftige Bela s- tung kalkulierbar gemacht werden. Dies soll insbesondere erreicht werden durch: - Abbau der Überversorgung , 1 2 - 3 - 3 AZR 770/13 ECLI:DE:BAG:2015:190515.U.3AZR770.13.0 - 4 - - Ausgleich der seit 1966 eingetretenen und nicht in den Risikobereich des Unternehmens fallenden Mehrbelastungen, - Begrenzung des Risikos des Unternehmens aus der Gesamtversorgung für den Fall, daß die Renten aus der Sozialversicherung sinken. § 1 Grundlagen der Ruhegeldordnung (1) Die Mitarbeiter der R Aktiengesel l schaft, E , deren A r- beitsverhäl t nis vor dem 01.04.1986 begonnen hat, e r ha l- ten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen l e ben s- längliches Ruhegeld und Hinterbli e benenversorgung. § 2 Voraussetzungen für die Ruhegeldgewährung (1) Voraussetzungen für die Gewährung von Ruhegeld sind: 1. das Bestehen eines mindestens zehnjährigen ununte r- brochenen Arbeitsverhältnisses mit dem Unternehmen und 2. die Beendigung des Arbeitsverhäl tnisses wegen a) der Vollendung des 65. Lebensjahres oder b) der Inanspruchnahme der vorgezogenen oder flexiblen Altersrente oder Dienstzeiten vor Vollendung des 20. Lebensjahres im Si n- ne des Satzes 1 Nr. 1 bleiben unberücksichtigt. § 3 Geltungsbereich (2) Mitarbeiter, die nicht während der gesamten Dienstzeit in einem Vollzeitarbeitsverhältnis mit dem Unternehmen gestanden haben, erhalten eine zeitanteilige Ruhegeld - und Hinterbliebenenversorgung auf der Basis der Ruh e- geldordnu - 4 - 3 AZR 770/13 ECLI:DE:BAG:2015:190515.U.3AZR770.13.0 - 5 - § 4 Höhe des Ruhegeldes (1) Das Ruhegeld beträgt nach zehnjähriger Dienstzeit 35 v. H. des letzten nach § 5 ruhegeldfähigen Dienstei n- kommens (ab 20. Lebensjahr gemäß § 2 Abs. 1 , letzter Satz). (2) Für jedes weitere vollendete Jahr, das der Mitarbeiter mehr als zehn Jahre ununterbrochen im Dienst des Unte r- nehmens gestanden hat, steigt das Ruhegeld bis zum vollendeten 25. Dienstjahr um 2 v. H. und von da ab um 1 v. H. des letzten nach § 5 ruhegeldfähigen Dienstei n- kommens. Die zur Berec hnung der Höhe des Ruhegeldes zugrundezulegenden Dienstjahre werden auf volle Diens t- jahre aufgerundet, wenn das Arbeitsverhältnis im letzten Dienstjahr wenigstens 183 Kalendertage bestanden hat. Bei der Berechnung der zehnjährigen Dienstzeit im Sinne des A bsatzes 1 ist nicht aufzurunden. (3) Der Höchstbetrag des Ruhegeldes darf 75 v. H. des letzten ruhegeldfähigen Diensteinkommens gemäß § 5 nicht übersteigen. (5) Auf das Ruhegeld werden die Renten nach Maßgabe des § 6 angerechnet. § 5 Berechnung des ruhegeldfähigen Diensteinkommens (1) Für die tariflichen Mitarbeiter wird der Ruhe - bzw. Hi n- terbliebenengeldberechnung die letzte tarifliche monatl i- che Tabellenvergütung einschließlich etwaiger persönl i- cher Zulagen, Familiengeld, Leis tungszulagen, Wechse l- schichtzu schläge und noch bestehender Überstunde n- pauschalen zugrundegelegt. (2) Für alle nicht tariflich erfaßten Mitarbeiter ist für die Berechnung des Ruhegeldes bzw. der Hinterbliebene n- versorgung die vertraglich festgesetzte außer tarifliche Vergütung des letzten Monats vor Versetzung in den R u- hestand maßgebend. (3) Alle in Abs. 1 und 2 nicht erwähnten Vergütungsb e- standteile sind nicht ruhegeldfähig. .. . (5) Die R - Ruhegeld - und Hinterbliebenenversorgung wird für Pensionsfä lle ab 1992 höchstens um die Inflat i onsrate angepaßt, soweit diese zum Zeitpunkt einer Re n tenerh ö- - 5 - 3 AZR 770/13 ECLI:DE:BAG:2015:190515.U.3AZR770.13.0 - 6 - hung unterhalb der Erhöhung en der Nettoverg ü tungen der aktiven R - Mitarbeiter liegt. Übersteigt die Inflationsrate die Erhöhung der Nettovergütungen, ve r bleib t es bei der A n- hebung der Ruhegeld - und Hinterbli e benenversorgung um den Prozentsatz der Erhöhung der Nettovergütungen. Sollte die Erhöhung der Sozialvers i cherungsrenten g e- set z lich von der bruttolohnbezogenen auf die nettolohnb e- zogene Rentendynamisierung u mg e stellt werden, tritt im Rahmen der beschriebenen Anpa s sung an die Stelle der Erhöhung der Nettovergütungen die Erhöhung der Sozia l- versicherungsrenten. (6) Die Inflationsrate wird nach der Veränderung des durch das Statistische Bundesamt jährlich ermittelten Preisindexes für die Lebenshaltung von Vier - Personen - Arbeitnehmerhaushalten mit mittlerem Einkommen b e- rechnet. Die Nettovergütung wird auf der Grundlage der Vergütungsgruppe 9, Stufe 16 des jeweiligen Vergütung s- tarifvertrages (auf der Basis des Manteltarifvertrages vom 21.07.1977/28.09.1982) unter Berücksichtigung der Ste u- erklasse III/0 abzüglich sämtlicher Steuern und Sozialve r- sicherungsbeiträge (Rentenversicherung, Krankenvers i- cherung, Arbeitslosenversicherung) ermittelt. (7) Die Anpassung d er Ruhegeld - und Hinterbliebene n- versorgung erfolgt auf der Basis des bisherigen Ruhe - bzw. Hinterbliebenengeldes, ohne daß die Erstberec h- nung des Ruhe - bzw. Hinterbliebenengeldes nachvollz o- gen wird. (8) Stichtag für die Anpassung der Betriebsrenten ist j e- weils der Zeitpunkt der Anpassung der gesetzlichen Soz i- alversicherungsrenten. (9) § 16 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19.12.1974 bleibt unberührt. Dabei sind zwischenzeitlich nach den vorstehenden Absätzen erfolgte Anhebungen der Betriebsrenten zu berücksicht i- gen. § 6 Anrechnung von Renten und Einkommen aus Tätigkeit (1) Es ist davon auszugehen, daß der Mitarbeiter durch die Versetzung in den Ruhestand durch das Unternehmen nicht bessergestellt wird, als er sich vorher bei dem Unte r- nehmen bezüglich s eines Einkommens im Sinne des § 5 gestanden hat. - 6 - 3 AZR 770/13 ECLI:DE:BAG:2015:190515.U.3AZR770.13.0 - 7 - (2) Das Ruhegeld wird um die Hälfte derjenigen Beträge vermindert, die dem Mitarbeiter aufgrund jeweils best e- hender Gesetze über Renten, Versicherungen, Pensionen und dergleichen zustehen; von der Anrechnung ausg e- nommen sind lediglich solche Teile dieser Leistungen, die ausschließlich auf eigenen Beitr agsleistungen des Mita r- beiter s - ohne Arbeitgeberbeteiligung - beruhen. (3) Bezieht ein in den Ruhestand versetzter Mitarbeiter vor Vollendung seines 65. Lebensjahres Einkommen aus e i- ner selbständigen oder nichtselbständigen Tätigkeit, so dürfen diese Ei nkommen, zu dessen wahrheitsgemäßer Angabe der Mitarbeiter verpflichtet ist, und das Ruhegeld zusammen nicht höher sein als die Bezüge im Sinne des § 5 unter Berücksichtigung der Höchstgrenzen nach § 6 Abs. 5. Von der Anrechnung anderweitiger Einkünfte aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit auf die b e- triebliche Rente sind Einkünfte ausgenommen, die gemäß § 1248 RVO bzw. § 25 AVG nicht zu berücksichtigen sind. .. . (5) Das Gesamtmonatseinkommen eines Ruhegeldem p- fängers (Ruhegeld, gesetzliche R enten und sonstige Ei n- kommen, soweit nicht gemäß Abs. 2 bis 4 von der A n- rechnung ausgenommen) darf die nachstehend aufgefüh r- ten, nach der Dienstdauer ab vollendetem 20. Lebensjahr berechneten Höchstgrenzen nicht überschreiten; ander n- falls erfolgt entsprech ende Kürzung. Höchstgrenzen sind bei 10 Dienstjahren = 63,0 % bei 11 Dienstjahren = 63,6 % bei 3 5 Dienstjahren = 7 8 , 0 % der Be grenzungs grundlage gemäß Abs. 8. (8) Als Begrenzungsgrundlage gilt 1/12 von 13 ruhegel d- fähigen monatlichen Diensteinkommen im Sinne von § 5. (9) Ändert sich die prozentuale Belastung des Einko m- mens eines aktiven Mitarbeiters durch Steuern und Soz i- alversicherungsbeiträge gegenüber dem Stand am 01.01.1990 um mehr als 4 Prozentpunkte, so sind die in Abs. 5 Satz 2 festgelegten Begrenzungsprozentsätze en t- sprechend zu ändern. Bei dieser Rechnung ist das mona t- liche Tarifgehalt der Vergütungsgruppe 9, Stufe 16, z u- grundezulegen. - 7 - 3 AZR 770/13 ECLI:DE:BAG:2015:190515.U.3AZR770.13.0 - 8 - § 18 Fälligkeit und Ende des Ruhe - bzw. Hinterbliebene n- geldes (1) Ruhe - bzw. Hinterbliebenengeld werden nachträglich am Ende eines jeden Monats gezahlt. Bei der R E AG galt eine Betriebsvereinbarung zur Förderung der A l tersteilzeit vom 1. Juli 1997 (im Folgenden BV ATZ) . Die BV ATZ sieht vor , dass de r Arbeitgeber für die Dauer des Altersteilzeitverhältnisses dem A r- bei t nehmer eine Aufstockungsleistung iHv. 30 % des Arbeitsentgelt s zu zahlen hat (§ 7 BV ATZ) . Zudem sind nach § 8 BV ATZ zusätzliche B eiträge zur g e- setzl i chen Rentenversicherung in Höhe des Unterschiedsbetrag s zwischen 90 % des En t gelts, das der Arbeitnehmer erhalten hätte, wenn seine Arbeitszeit nicht durch das Altersteilzeit verhältnis vermindert worden wäre, und dem A r- beitsen t gelt für die Altersteilzeitarbeit, höchstens jedoch bis zur Beit ragsbeme s- sung s grenze, zu entrichten. In der BV ATZ ist des Weiteren Folgendes ger e- gelt: § 13 Ruhegeld a) Für das betriebliche Ruhegeld im Anschluß an die Altersteilzeit gelten die Richtlinien für die Ruhegeld - und Hinterbliebenenversorgung der R E . De m nach wird der Zeitraum der Altersteilzeit en t spr e chend bei der Berechnung des Ruhegeldes als Tei l zeitbeschä f- tigung berücksichtigt. b) Das be triebliche Ruhegeld wird gemäß § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19. Dezember 1974 berec h- net. Dabei erfolgt eine K ürzung in dem Verhältnis, der Dauer der Betriebszugehörigkeit bei Eintritt in den Ruhestand zu d er Zeit vo m Beginn der Betrieb s- zugehörigkeit bis zur Vollendung des 63. Der Kläger schloss auf der Grundlage der BV ATZ ein en Altersteilzei t- ver trag mit der R E AG. Er arbeitete danach vom 1. August 1999 bis 3 4 - 8 - 3 AZR 770/13 ECLI:DE:BAG:2015:190515.U.3AZR770.13.0 - 9 - zum 31. Juli 2001 in Vollzeit. Daran schloss sich die Freistellungsphase der A l- ter s teilzeit bis zum 31. Juli 2003 an. Seit dem 1. August 2003 bezieht der Kl ä- ger ein Ruhegeld, das sich zunächst auf 1.691,29 Euro belief. Das Ruhegeld wurde in der Folgezeit jährlich jeweils zum 1 . Juli nach § 5 Abs. 5 bis Abs. 8 RL 02/89 angepasst. Zum 1. April 2006 trat der Vergütungstarifvertrag für die Arbeitnehm e- rinnen und Arbeitnehmer sowie die Auszubildenden der Mitgliedsunternehmen der Tarifgruppe R vom 27. März 2006 (im Folgenden VTV 2006) in Kraft. G e mäß dessen § 1 Nr. 1 wurde der Vergütungstarifvertrag vom 25. Mai 2005 ei n schließlich aller Anlagen über den 31. März 2006 hinaus bis zum 30. Juni 2006 verlängert . Nach § 2 Nr. 1 VTV 2006 wurden die bisherigen Vergütung s- tabellen für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie die Auszubildenden der T a rifgruppe R zum 1. Juli 2006 außer Kraft gesetzt und durch die ha r - m o n i sie r te Vergütungstabelle der Tarifgruppe R ersetzt . Die bisherige Ve r - g ü tung s gruppe 9 Stufe 16 des früheren Vergü tungstarifvertrags entsprach nach den Überleitungsvorschriften nunmehr der Gruppe B4 Erfahrungsstufe 4. Gleichze i tig wurde gemäß § 2 Nr . 2 VTV 2006 ab dem 1. Juli 2007 die Eckve r- gütung (Gruppe B1/ Basis) der harmonisierten Vergütungstab elle der Tarifgru p- pe R um 3,1 % angehoben und kaufmännisch auf volle Euro gerun det; a lle ü b rigen Tabellenvergütungen wu rden entsprechend der Tabellensystematik da r aus entwickelt und ebenfalls auf volle Euro gerundet . § 3 VTV 2006 enthielt darüber hinaus ua. folgende Bestimmu ng: § 3 Pauschalabgeltung 1. Arbeitnehmer, die unter den Geltungsbereich des verlängerten bzw. dieses Tarifvertrages fallen und deren Arbeitsverhältnis vom 01.04. bis 31.12.2006 nicht ruhte, erhalten eine Pauschalabgeltung in Höhe von 3.600 3. Arbeitnehmer, die in der Zeit vom 01.04.2006 bis 31.12.2006 aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden oder ein Arbeitsverhältnis aufnehmen, erhalten den Betrag nach Nr. 1 anteilig. .. . 5 - 9 - 3 AZR 770/13 ECLI:DE:BAG:2015:190515.U.3AZR770.13.0 - 10 - 6. Die Pauschalabgeltung ist nicht ruhegeld - /ver - sorgungsfähig. 7. Die Pauschalabgeltung wird mit der Vergütungsa b- rechnung für den Monat Juli 2006 ausgezahlt. Bei vorheriger Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfolgt die anteilige Zahlung mit der letzten Verg ü- tungsabrechnung. Im Jahr 2006 schlossen nahezu alle mit dem Konzern der Beklagten zu 2 . verbundenen Unternehmen inhaltsgleich formulierte Betriebsvereinbaru n- gen, mit denen die Anpassungsregelungen für das Ruhegeld neu gefasst wu r- den. Auch für den Kläger sah eine solche Betriebsvereinba rung eine Änderung des § 5 RL 02/89 dahin vor, dass die laufenden Versorgungsleistungen jeweils zum 1. Juli eines jeden Jahrs nur noch um 1 % anzupassen waren. Demen t- sprechend wurde das Ruhegeld des Klägers zunächst nur noch um 1 % jährlich erhöht . Nachdem die Gerichte für Arbeitssachen darauf erkannten, dass die Änderung der Anpassungsregelungen unwirksam war (vgl. etwa BAG 28. Juni 2011 - 3 AZR 282/09 - BAGE 138, 197 ) , nahm die R S GmbH mit Schre i ben vom 29. Juli 2010 eine Nachberechnung des Ruhe g elds nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG für die Monate ab August 200 6 vor und zahlte noch im Juli 2010 den Differenzbetrag für die Vergangenheit bis zum 30. Juni 2010 nach. Mit der Klage begehrt der Kläger von den Beklagten die Zahlung rüc k- ständigen Ruh e gelds für die Monate Januar 2006 bis einschließlich Dezember 2009 sowie sich hierauf ergebender Zinsen bis einschließlich 6 . November 2012. Der Kläger hat - soweit für die Revision noch von Bedeutung - die A n- sicht vertreten, ihm st ehe ein höheres als das von den Beklagten berechnete Ruhegeld zu. Wegen des Verbots der Benachteil i gung t eilzeit beschäftigter A r- beitnehmer sei sein Ausgangsruhegeld zum 1. August 2003 so zu berechnen, als hätte sein Arbeit s verhältnis mit Ablauf der Arbeitsphase der Altersteilzeit geendet. Bei der Berechnung seines Ruhegelds sei deshalb ein ruhegeldfäh i- ge s Einkommen iHv. 4.268,28 Euro und nicht lediglich iHv. 4.238,39 Euro z u- 6 7 8 - 10 - 3 AZR 770/13 ECLI:DE:BAG:2015:190515.U.3AZR770.13.0 - 11 - grunde zulegen . Zudem dürfe d ie in § 6 Abs. 5 RL 02/89 festgelegte Gesam t- vers orgungsobergrenze nicht bereits bei der Ermittlung der nach § 2 Abs. 1 B e- trAVG iVm. § 13 BV ATZ maßgeblichen fiktiven Vollrente berücksichtig t werd en. Vielmehr sei zunächst eine Quotierung des nach § 4 RL 02/89 ermittelten R u- he gelds wegen des vorzeitigen A usscheidens vorzunehmen und das derart g e- kürzte Ruhegeld bei der Berechnung des Gesamtmonatseinkommens iSd. § 6 Abs. 5 RL 02/89 in Ansatz zu bringen. Danach ergebe sich ein Ausgangsruh e- geld iHv. 1 . 836 , 26 Euro. Darüber hinaus seien die Beklagten verpflich tet, sein Ruhegeld nach § 5 Abs. 5 RL 02/89 zum 1. Juli 2006 an die Inflationsrate iHv. 2,04 % anzupa s- sen . Der Anstieg der Netto vergütungen der aktiven R - Mitarbeiter sei in allen Jahren seit Beginn seines Ruhegeldbezugs und damit auch zum 1. Juli 2006 hö her gewesen als die Inflationsrate. Bei der Berechnung des Nettolohna n- stiegs müsse auch die für die Monate April 2006 bis Dezember 2006 gezahlte Pauschalabgeltung nach § 3 Nr. 1 VTV 2006 mit monatlich 400,00 Euro b e- rücksichtig t werd en. Der Kläger hat , so weit für di e Revision noch von Interesse, zuletzt b e- antragt, 1. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn 9. 527 , 08 Euro nebst Zinsen in Höhe von 2. 878 , 6 7 Euro nebst weiteren Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszin ssatz aus 9. 527 , 08 Euro seit dem 7 . Novemb er 2012 zu za h- len, 2. hilfsweise, für den Fall des Unterliegens mit dem A n- trag zu 1., die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn 8 . 104 , 60 Euro nebst Zinsen in Hö he von 2.490 , 16 Euro nebst weiteren Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszin s- satz aus 8 . 104,60 Euro seit dem 7 . Novem ber 2012 zu zahlen. Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt und die Ansicht vertr e- ten, die Berechnung des Ausgangsruhe gelds sei zutreffend. Das ruhegeldfäh i- ge Einkommen sei wegen der Altersteilzeit entsprechend zu kürzen und d ie 9 10 11 - 11 - 3 AZR 770/13 ECLI:DE:BAG:2015:190515.U.3AZR770.13.0 - 12 - Gesamtversorgungsobergrenze in § 6 Abs. 5 RL 02/89 bereits bei der Berec h- nung der nach § 2 Abs. 1 BetrAVG iVm. § 13 BV ATZ maßgeblichen fiktiven Vollrente zu berücksichtig en. Eine Anpassung des Ruhe gelds zum 1. Juli 2006 an die Inflationsrate komme nicht in Betracht. Die Nettovergütungen der aktiven R - Mitarbeiter seien in diesem Anpassungsprüfungszeitraum gesunken. Das Tabellenentgelt für die Vergütungsgruppe 9 Stufe 16 V TV habe seit dem 1. April 2005 3.301,00 Euro brutto betragen und sei erst zum 1. Januar 2007 auf 3.404,33 Euro angestiegen . Die Zahlung der einmaligen Pauschalabgeltung nach § 3 Nr. 1 VTV 2006 sei nicht zu berücksichtigen . Das Arbeitsgericht hat der Klag e in Höhe eines Betrags von 312,66 E u- ro zuzüglich Zinsen stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Das Lande s- arbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. Entscheidungsgründe Die zulässige Revision des Klägers ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben die Klage im Ergebnis zu Recht überwiegend abgewiesen. I. Das Landesarbeitsgericht ist allerdings zu Unrecht davon ausgega n- gen, dass die Berufung des Klägers gegen das klageabw eisende Urteil des A r- beitsgerichts hinsichtlich der begehrten Zinsen teilweise unzulässig war. 1. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist - soweit in der Rev i- sion noch von Bedeutung - die Zahlung rückständigen Ruhegelds für die Mon a- te Januar 200 6 bis einschließlich Dezember 2009 , das sich aufgrund eines h ö- heren Ausgangsruhe gelds des Klägers und einer jährlichen Anpassung seines Ruhe gelds an den Inflationsausgleich zum jeweils 1. Juli seit Rentenbeginn ergib t, sowie die Zahlung der sich auf diese Nachzahlungsansprüche ergebe n- den Zinsen. Verzugszinsen auf bereits von den Beklagten nachgezahltes R u- hegeld begehrt der Kläger mit seiner Klage hingegen nicht. Er hat zu keinem 12 13 14 15 - 12 - 3 AZR 770/13 ECLI:DE:BAG:2015:190515.U.3AZR770.13.0 - 13 - Zeitpunkt geltend gemacht, die Beklagten seien verpflichtet, ihm wegen versp ä- te te r Zahlung des nach § 5 Abs. 5 bis Abs. 8 RL 02/89 zum 1. Juli 2008 und zum 1. Juli 2009 an die Inflationsrate anzupassenden Ruhe gelds Verzugszi n- sen zu zahlen. Zwar lässt er sich die Nachzahlungen der Beklagten im Juli 2010 auf seine Gesamtforderung anrechnen; seinen Zinsantrag ändert er insoweit jedoch nicht. 2. Auf der Grundlage dieses Streitgegenstands war die Berufung des Kl ä- gers gegen das klageabweisende Urteil des Arbeitsgerichts daher insgesamt zulässig. Da s Arbeitsgericht hat - soweit in d er Revision noch von Bedeutung - angenommen, dem Kläger stünde für die Zeit von Januar 2006 bis Dezember 2009 kein Anspruch auf Nachzahlung von Ruhegeld zu. Daher könne er auch die Zahlung von Verzugszinsen hierauf nicht verlangen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung. Er macht unter Auseinandersetzung mit den erstinstanzlichen Entscheidungsgründen geltend, sein Ausgangsruhegeld sei fehlerhaft berechnet und auch zum 1. Juli 2006 hätte eine Anpassung nach § 5 Abs. 5 RL 02/89 iHv. 2,04 % erfolgen müssen . Soweit das Arbeitsgericht die Klage auf Zahlung von Verzugszinsen mangels Vorliegens einer Hauptford e- r ung abgewiesen hat, bedurfte die Berufung keiner geso nderten Begründung. Zwar muss b ei mehreren Streitgegen ständen für jeden eine auf die angefocht e- ne Entscheidung zugeschnittene Rechtsmittelbegrün dung gegeben werden; f ehlen Ausführungen zu einem Streitgegenstand, ist das Rechtsmittel insoweit unzulässig (vgl. etwa BAG 16. März 2004 - 9 AZR 323/03 - zu A II 1 d er Grü n- de , BAGE 110, 45) . Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn - wie vorliegend - die Entscheidung über den einen Streitgegenstand von der Entscheidung über den anderen Streitgegenstand abhängt (BAG 16. Oktober 2007 - 9 AZR 144/07 - Rn. 28 mwN) . Soweit das Arbeitsgericht darüber hinaus angenommen hat, dem Kl ä- ger stünden auch keine Verzugszinsen wegen der erst im Juli 2010 erfolgten und damit verspäteten Zahlung des nach § 5 Abs. 5 RL 02/89 zum 1. Juli 2008 und zum 1. Juli 2009 an die Inflationsrate anzup assenden Ruhe gelds zu, da seinem Vortrag die Höhe der Zinsen nicht entnommen werden könne, musste 16 17 - 13 - 3 AZR 770/13 ECLI:DE:BAG:2015:190515.U.3AZR770.13.0 - 14 - der Kläger sich hiermit in seiner Berufung nicht auseinandersetzen. Das A r- beitsgericht hat insoweit unter Verstoß gegen § 308 Abs. 1 ZPO über einen prozessual en Anspruch entschieden, der nicht streitgegenständlich war. Für das vorliegende Verfahren war es e ntgegen der Rechtsauf f assung des Lande s- arbeitsgerichts daher unerheblich, dass sich die Berufung des Klägers mit di e- ser Begründung des Arbeitsgerichts nicht befasst. Indem der Kläger seinen Zinsanspruch unverändert weiterverfolgt hat, ist das gegen § 308 Abs. 1 ZPO verstoßende Urteil des Arbeitsgerichts insgesamt in die Rechtsmittelinstanzen gelangt. Da der Senat unter diesem Gesichtspunkt keine Entscheidung g etro f- fen hat, liegt auch kein rechtskräftiges Urteil über mögliche aufgrund verspät e- ter Leistung zu zahlende Zinsen vor. II. Dennoch bleibt die Revision in der Sache erfolglos. Die zulässige Klage ist im noch rechtshängigen Umfang unbegründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagten kein Anspruch auf Zahlung rückständigen Ruhe gelds für die Monate Januar 2006 bis Dezember 2009 und damit auch kein Anspruch auf Zahlung sich daraus ergebender Verzugszinsen zu. Die Beklagten haben das Au s- gangsruhegeld zutreffend berechnet. Der Kläger kann kein höheres als das g e- zahlte Ausgangsruhegeld iHv. 1 .6 91 , 29 Euro verlangen. Auch war das Ruh e- geld des Klägers zum 1. Juli 2006 nicht um 2,04 % anzupassen. Daher hat der Kläger auch keinen Anspruch auf die Zahlung der begehrten V erzugszinsen. 1. Die Klage ist insgesamt zulässig. Allerdings kommt dem k eine eigenständige Bedeutung zu; er ist prozessual unbeachtlich. a) Die gerichtliche Geltendmachung eines zahlenmäßig teilbaren A n- spruchs enthält regelmäßig auch die Geltendmachung eines Anspruchs, der in seiner Höhe unterhalb des bezifferten (Haupt - )Anspruchs liegt. Aus § 308 Abs. 1 ZPO folgt, dass ein Gericht ein Weniger zuerkennen darf und muss, wenn dieses Begehren im jeweilige n Sachantrag enthalten ist. Etwas anderes Dies ist durch Auslegung des Klageantrags zu ermitteln (vgl. BAG 22. Juni 2010 - 1 AZR 853/08 - Rn. 15 mwN, BAGE 135, 13 ) . 18 19 20 - 14 - 3 AZR 770/13 ECLI:DE:BAG:2015:190515.U.3AZR770.13.0 - 15 - b) Danach umfa r- n- sprüche für die Monate Januar 2006 bis einschließlich Dezember 2009, die sich aus einem höheren Ausgangsruhegeld und einer Anpas sung seines Ruhe gel d s an den Inflationsausgleich zum 1. Juli eines jeden Jahrs seit Beginn des Ruh e- geldbezugs ergeben, sowie die Zahlung der sich auf diese Nachzahlungsa n- sprüche ergebenden Zinsen. n- über nur Ansprüc he auf Zahlung rückständigen Ruhegelds für die Zeit vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Dezember 2009, die aus einer fehlerhaften Erstb e- rechnung des R uhe gelds und seiner jährliche n Anpassung an den Kaufkraftve r- lust zum jeweils 1. Juli seit Rentenbeginn mit Ausn ahme de s Jahre s 2006 resu l- tieren , sowie die Zahlung der sich auf diese Nachzahlungsansprüche ergebe n- den Zinsen. Der Kläger geht somit im Rahmen der n- vorsorglich davon aus, das s eine Erhöhung seines Ruhegelds zum 1. Juli 2006 unterbleiben durfte. Damit ist das h- ren bereits 2. Die Klage ist unbegründet. Dem Kläger stehen die geltend gemachten Zahlungsansprüche nicht zu. a) Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlu ng rückständigen Ruhe gelds für die Monate Januar 2006 bis Dezember 2009. aa) Das Ausgangsruhegeld des Klägers ist entgegen seiner Rechtsauffa s- sung zutreffend berechnet. (1) Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht erkannt, dass das ruhegeldfäh i- ge Einkommen des Klägers nicht höher als 4.238,39 Euro ist. ( a ) Zwischen den Parteien ist zwischenzeitlich unstreitig, dass das ruh e- geldfähige Einkommen des Klägers im Juli 2003 4.434,58 Euro betragen hätte, wenn er in diesem Monat noch in Vollzeit beschäftigt gewesen wäre. Dieser Betrag wurde mit einem Teilzeitquotienten 0,955759 vervielfältigt. Danach 21 22 23 24 25 26 - 15 - 3 AZR 770/13 ECLI:DE:BAG:2015:190515.U.3AZR770.13.0 - 16 - ergibt sich ein der Berechnung des Ausgangsruhegelds zugrunde zu legende s ruhegeldfähiges Einkommen iHv. 4.238,39 Euro. ( b ) Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers ist die Bildung eines Tei l- zeitquotienten unter Berücksichtigung der Freistellungsphase der Altersteilzeit vom 1. August 2001 bis zum 31. Juli 2003 zutreffend. Nach § 13 Buchst. a BV ATZ ist der Zeitraum der Altersteilzeit entsprechend bei der Berechnung de s Ruhegelds als Teilzeitbeschäftigung zu berücksichtigen . Wie § 3 Abs. 2 RL 02/89 zeigt, erfordert dies daher die Bildung eines auf die Gesamtdauer der anrechnungsfähigen Dienstzeit bezogenen Teilzeitquotienten. Die Regelung in § 13 Buchst. a BV ATZ ist wi rksam. Sie verstößt weder gegen das Verbot der Benachteiligung teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer in § 4 Abs. 1 Satz 1 TzBfG noch gegen § 75 BetrVG. (aa) Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 TzBfG darf ein teilzeitbeschäftigter Arbeitne h- mer wegen der Teilzeitarbeit ni cht schlechter behandelt werden als ein ve r- gleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. An dieser Regelung müssen sich auch Betriebsvereinbarungen messen lassen, denn abw eichende Vereinbarungen sind unzulässig (§ 22 Abs. 1 TzBfG) . (bb) Danach liegt kein Verstoß gegen § 4 Abs. 1 Satz 1 TzBfG vor. Der Kl ä- ger macht geltend, ein in Voll zeit beschäftigter Arbeitnehmer, dessen Arbeit s- verhältnis bei ansonsten gleichen Gegebenhe iten mit dem Ende der Arbeit s- phase des Klägers am 31. Juli 2001 geendet hätte, würde ein höheres betriebl i- ches Ruhegeld erhalten. Ob diese Behauptung zutrifft , kann dahinstehen. J e- denfalls befindet sich der vom Kläger als Vergleich herangezogene vollzeitb e- schäftigte und zum 31. Juli 2001 aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschiedene Arbeitnehmer nicht in einer mit dem Kläger vergleichbaren Situation. Daher kann offenbleiben, ob eine etwaige Ungleichbehandlung gerechtfertigt wäre. Der nach Beendigung des insgesamt vier Jahre dauernden Alterstei l- zeitarbeitsverhältnisses zum 31. Juli 2003 ausgeschiedene Kläger unterliegt einem anderen Ordnungs - und Regelungsbereich als ein vollzeitbeschäftigter 27 28 29 30 - 16 - 3 AZR 770/13 ECLI:DE:BAG:2015:190515.U.3AZR770.13.0 - 17 - und ohne den Abschluss eines Altersteilzeitverhältnisses zum 31. Juli 2001 ausgeschiedener Arbeitnehmer (vgl. BAG 16. März 2010 - 3 AZR 356/08 - Rn. 23 mwN) . De m Kläger wurden nach den Regel unge n der BV ATZ während der Dauer seines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses Vergünstigungen gewähr t , die ein vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer nicht erhalten hätte . Nach § 7 BV ATZ erhielt er während der gesamten Dauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnis ses zusätzlich zum anteiligen Arbeitsentgelt noch einen monatlichen Aufstockung s- betr ag iHv. 30 % seines Arbeit sentgelts . Zudem wurden nach § 8 BV ATZ für ihn während dieses Zeitraums zusätzliche Beiträge zur gesetzlichen Rente n- versicherung entrichtet, die zu weiteren Entgeltpunkten in der gesetzlichen Re n- tenversicherung führten. Außerdem wurde sein betriebliches R uhegeld in A n- wendung von § 13 Buchst. b BV ATZ zeitratierlich bezogen auf die Vollendung des 63. Lebensjahrs und nicht auf die nach den RL 02/89 maßgebliche feste Altersgrenze (vgl. § 2 Abs. 2 Buchst. a RL 02/89) gekürzt. ( cc ) Entgegen der vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem S e- nat vertretenen Ansicht, kommt es nicht darauf an, ob die sich aus der Alter s- teilzeit für ihn ergebenden finanziellen Vorteile ein möglicherweise geringeres betriebliches Ruhegeld wirtschaftlich aufwiegen. Der Kläger ha t sich nicht ledi g- lich entschlossen Teilzeitarbeit zu leisten, sondern sich einem S ystem unte r- stellt, das für ihn zahlreiche vorteilhafte Regelungen vorgesehen hat. Er hat mit dem Abschluss seines Altersteilzeitvertrags selbst eine Wahl getroffen, die ihn nicht vor unzumutbare Entscheidungsalternativen stellte (vgl. BAG 11. Dezember 2007 - 3 AZR 249/06 - Rn. 42, BAGE 125, 133) . Auch dies steht einer vergleichbaren Situation entgegen. ( dd ) Aus diesen Gründen scheidet ein Verstoß gegen den betriebsverfa s- sun gsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz nach § 75 BetrVG ebenfalls aus . (2) Ausgehend von einem ruhegeldfähigen Einkommen iHv. 4.238,39 Euro stand dem Kläger z um 1. August 2003 nach den RL 02/89 lediglich ein R uh e- geld iHv. 1 .6 91 , 29 Euro zu. 31 32 33 - 17 - 3 AZR 770/13 ECLI:DE:BAG:2015:190515.U.3AZR770.13.0 - 18 - ( a ) Das Ausgangsruhegeld des Klägers wurde wie folgt berechnet: N ach § 4 Abs. 1 und Abs. 2 RL 02/89 wurde für 45 mögliche anrechnungsfähige Dienstjahre vom 8 . Ju li 19 6 3 bis zu r Vollendung des 65. Lebensjahrs i m Mai 200 8 ein Ruhegeld von 75 % des ruhegeldfähige n Ei nkommen s des Klägers iHv. 4.238,39 Euro, mithin ein Betrag iHv. 3.178,79 Euro (75 % von 4.238,39 Euro) zugrunde gelegt. Hiervon wurden nach § 6 Abs. 2 RL 02/89 50 % der fiktiven auf die Vollendung des 65. Lebensjahrs hochgerechneten S o- zial versicherungsrent e iHv. 1.770,44 Euro , mithin 885,22 Euro (50 % von 1.770,44 Euro) in Abzug gebracht. Danach verblieb ein Betrag iHv. 2.293,57 Euro (3.178,79 Euro - 885,22 Euro) . Da dieser Betrag zusammen mit der fiktive n Sozialversicherungsrente iHv. 1.770,44 Euro die Ges amtverso r- gungsobergrenze in § 6 Abs. 5 und Abs. 8 RL 02/89 von 3.581,44 Euro ( 78 % von 13/12 des ruhegeldfähigen Einkommens iHv. 4.238,39 Euro ) um 4 8 2, 57 Euro überstieg ( 4.064,01 Euro - 3.581,44 Euro ), wurde der Differenzb e- trag vom errechneten Ruhegeld iHv. 2.293,57 Euro in Abzug gebracht. Das sich ergebende Ruhegeld iHv. 1.811,00 Euro (2.293,57 Euro - 482,57 Euro) wurde wegen des vorzeit ig en Ausscheidens des Klägers unter Berücksichtigung der BV ATZ nach § 2 Abs. 1 BetrAVG mit dem ermittelten Quotiente n 0,9339 mult i- pliziert. Dies ergab ein Ausgangsruhegeld iHv. 1.691,29 Euro (1.811,00 Euro x 0,9339). ( b ) Diese Berechnung ist zutreffend. N ach § 13 Buchst. b BV ATZ richtet sich die Berechnung des Ausgangsr uhegelds des Klägers grundsätzlich nach § 2 Abs. 1 BetrAVG. Deshalb ist zunächst die dem Kläger nach den RL 02/89 zustehende Leistung, die ihm bei einem Verbleib im Unternehmen bis zum E r- reichen der festen Altersgrenze zugestan den hätte, unter Berücksichtigung der Obergrenze in § 6 Abs. 5 und Abs. 8 RL 02/89 zu ermitteln und erst im A n- schluss daran die Kürzung wegen seines vorzeitigen Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis nach den Vorgaben von § 13 Buchst. b BV ATZ vorzunehmen. (a a ) Die Berechnung des Ruhegelds des vorzeitig - vor dem Eintritt des Ve r- sorgungsfalls - aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschiedenen, die Altersrente 34 35 36 - 18 - 3 AZR 770/13 ECLI:DE:BAG:2015:190515.U.3AZR770.13.0 - 19 - nach § 6 Be trAVG vorgezogen in Anspruch nehmenden Kläger s richtet sich nach § 13 Buchst. b BV ATZ iVm. § 2 Abs. 1 BetrAVG . (a a a) Der Kläger ist vorzeitig, dh. vor Erreichen der fes ten Altersgrenze von 65 Jahren nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a RL 02/89 aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden und hat das Ruhegeld vorgezogen nach § 6 BetrAVG in A n- spruch genommen. Die RL 02/89 enthalten keine Regelungen für die Berec h- nung der vorgezogen in Anspruch genommenen Altersrente eines vorzeitig aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschiedenen Arbeitnehmers . Nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 RL 02/89 setzt die Gewährung von Ruhegeld neben der Vollendung der Wart e- zeit voraus, dass die Beendigung des Arbeitsverhältni sses wegen der Volle n- dung des 65. Lebensjahr s, der Inanspruchnahme der vorgezogenen oder flexi b- len Altersrente oder einer durch den Rentenversicherungsträger anerkannten Erwerbsunfähigkeit erfolgt. Die Bestimmung en zeig en , dass die RL 02/89 nur die Ansprüc he der Arbeitnehmer regeln wollen, deren Arbeitsverhältnis bis zum Eintritt des Versorgungsfalls bestanden hat . § 6 Abs. 1 RL 02/89 bestätigt dies. dass der Regelung ersichtlich die V orstellung zugrunde liegt, dass der Arbei t- nehmer, der Ruhegeld in Anspruch nimmt, bis zu dessen Bezug auch betrieb s- treu war. (b b b) Die Erstberechnung des Ruhegelds des auf der Grundlage der BV ATZ aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschiedenen Klägers bestimm t sich jedoch nach den Regelungen in § 13 BV ATZ . Danach ist das betriebliche Ruhegeld nach § 2 Abs. 1 BetrAVG in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung (im Folgenden BetrAVG aF) zu berechnen, wobei - anders als in § 2 Abs. 1 BetrAVG aF vorge sehen - die Kürzung des fiktiven Ruhegelds nicht bezogen auf die Vollendung des 65. Lebensjahrs als fester Altersgrenze (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a RL 02/89) , sondern bezogen auf die Vollen dung des 63. Lebensjahrs zu erfolgen hat. (b b ) Nach den Vorg aben des § 2 Abs. 1 BetrAVG aF hat ein vor Eintritt des Versorgungsfalls mit einer unverfallbaren Anwartschaft aus dem Arbeitsverhäl t- 37 38 39 - 19 - 3 AZR 770/13 ECLI:DE:BAG:2015:190515.U.3AZR770.13.0 - 20 - nis ausgeschiedener Arbeitnehmer bei Eintritt des Versorgungsfalls einen A n- spruch mindestens in Höhe des Teiles der ohne da s vorherige Ausscheiden zustehenden Leistung, der dem Verhältnis der Dauer der tatsächlichen B e- triebszugehörigkeit zu der bis zum Erreichen der festen Altersgrenze möglichen entspricht. Zur Berechnung der bei Eintritt des Versorgungsfalls zu zahlenden Betr iebsrente ist danach zunächst die sog. Vollrente, dh. die Leistung zu ermi t- teln, die dem Arbeitnehmer bei einem Verbleib im Unternehmen bis zum Erre i- chen der festen Altersgrenze zugestanden hätte. Demgemäß sind zunächst alle in der Versorgungsordnung vorge gebenen Berechnungsschritte zur Ermittlung der fiktiven Vollrente durchzuführen und erst im Anschluss daran ist die zeitr a- tierliche Kürzung nach § 2 Abs. 1 BetrAVG vorzunehmen (vgl. bereits BAG 21. März 2006 - 3 AZR 374/05 - Rn. 20 ff. , BAGE 117, 268) . Ist dem Arbei t- nehmer eine Gesamtversorgung zugesagt, so hat dies daher grundsätzlich zur Folge, dass eine in der Versorgungsordnung enthaltene Gesamtversorgung s- obergrenze bereits bei der Berechnung der maßgeblichen fiktiven Voll verso r- gung zu berücksichtigen i st. Etwas anderes gilt lediglich dann, wenn die Ve r- sorgungsordnung oder eine sonstige, für die Höhe des Altersruhegelds ma ß- gebliche Regelung eine von § 2 Abs. 1 BetrAVG abweichende Berechnung z u- gunsten der Versorgungsberechtigten (§ 17 Abs. 3 Satz 3 BetrAV G) vorsieht. (c c ) Danach ist das Ausgangsruhegeld des Klägers zutreffend berechnet worden. § 13 Buchst. b BV ATZ sieht für die Ermittlung des dem Kläger bei e i- nem Verbleib im Unternehmen bis zum Erreichen der festen Altersgrenze z u- stehenden - fiktiven - Ruhegelds keine von § 2 Abs. 1 BetrAVG aF abweiche n- de Regelung vor. Die Bestimmung verweist vielmehr insoweit ausdrücklich auf § 2 Abs. 1 BetrAVG aF und ordnet lediglich an, dass die Kürzung des zunächst nach den Vorgaben der RL 02/89 ermittelten fiktiven Ruhegelds - anders als in § 2 Abs. 1 BetrAVG aF vorge sehen - nicht bezogen auf die Vollendung des 65. Lebensjahrs (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a RL 02/89) , sondern bezogen auf die Vollen dung des 63. Lebensjahrs zu erfolgen hat. 40 - 20 - 3 AZR 770/13 ECLI:DE:BAG:2015:190515.U.3AZR770.13.0 - 21 - ( d d) Entgegen der Auffassung des Klägers kommt es deshalb nicht darauf an, ob die Gesamtversorgungsobergrenze in § 6 Abs. 5 und Abs. 8 RL 02/89 im Hinblick auf die Bestimmungen in der Präambel der RL 02/89 (auch) darauf a b- zielt, eine etwaige Überversorgung zu v ermeiden. Der Senat hat bereits in se i- nem Urteil vom 21. März 2006 ( - 3 AZR 374/05 - Rn. 20 ff. , BAGE 117, 268) die in früheren Entscheidungen aufgestellte Auslegungsregel, wonach eine Höchstbegrenzungsklausel in einer Versorgungsordnung im Zweifel dahin a u s- zulegen sei, dass Voll - und Teilrenten zunächst unabhängig von der Höchstb e- grenzungsklausel zu berechnen und diese Renten daher erst bei Überschreiten der Höchstgrenzen zu kürzen seien (vgl. BAG 8. Mai 1990 - 3 AZR 341/88 - zu I 2 b der Gründe; 24. Juni 1986 - 3 AZR 630/84 - zu II 2 b der Gründe) , au s- drücklich aufgegeben. Sofern die Entscheidung des Senats vom 21. März 2006 ( - 3 AZR 374/05 - aaO ) dahin zu verstehen sein sollte, dass die Frage, ob eine Gesamtversorgungsobergrenze bereits bei der Ermittlung der fiktiven Vollrente nach § 2 Abs. 1 BetrAVG zu berücksichtigen ist, davon abhängt, welcher Zweck mit der Höchstbegrenzungsklausel verfolgt wird, insbesondere, ob durch diese auch eine Überversorgung verhindert werden soll, hä lt der Senat hieran nicht weiter fest. Für die Frage, welcher Anteil an einer erreichbaren Vollrente einem vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmer zusteht, hat der Zweck der Begre n- zungsregelung keine Bedeutung. Die Anwendung der Begrenzungsregelung erst auf die Berechnung der anteiligen Rente des vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmers kommt nur in Betracht, wenn eine Versorgungsregelung - anders als hier - dies ausdrücklich vorsieht. ( e e) Da sich die Erstberechnung des Ruhegelds des Klägers nach § 2 Abs. 1 BetrAVG iVm. § 13 Buchst. b BV ATZ richtet, kam es nicht darauf an, wie die Regelungen in § 6 Abs. 3 RL 02/89 über die Anrechnung von Einko m- men des Versorgungsempfängers aus selbständiger oder nichtselbständiger Tätigkeit auszulegen sind. Diese Regelunge n betreffen andere Fallgestaltu n- gen, aus denen keine Auslegungshilfe für die hier zur Entscheidung stehende Problematik gewonnen werden kann. 41 42 - 21 - 3 AZR 770/13 ECLI:DE:BAG:2015:190515.U.3AZR770.13.0 - 22 - bb ) Dem Kläger stehen gegen die Beklagten auch keine sich aus der A n- wendung der vertraglichen Anpassungsregelung nach § 5 Abs. 5 bis Abs. 8 RL 02/89 ergebenden Ansprüche auf Zahlung eines höheren Ruhe gelds für die Zeit vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Dezember 2009 zu. Ausgehend von einem Ausgangsruhegeld des Klägers iHv. 1.691,29 Euro sind seine Ansprüche auf Zahlung eines nach § 5 Abs. 5 RL 02/89 anzupassenden Ruhe gelds für den streitbefangenen Zeitraum erfüllt. Die Parteien gehen - mit Ausnahme des A n- passungsstichtags 1. Juli 2006 - im Rahmen der Revision übereinstimmend davon aus , dass das Ausgangsruhegeld des Kläge rs seit Rentenbeginn jährlich zum 1. Juli an die Inflationsrate anzupassen ist. Das Ruhegeld war zum 1. Juli 2006 nicht nach § 5 Abs. 5 RL 02/89 um 2,04 % zu erhöhen. Nach § 5 Abs. 5 Satz 2 RL 02/89 verbleibt es bei der Anhebung der Ruhegeld - und Hinterbli e- benenversorgung um den Prozentsatz der Erhöhung der Nettovergütung, wenn die Inflationsrate die Erhöhung der Nettovergütung übersteigt. Diese Vorau s- setzungen waren zum Anpassungsstichtag 1. Juli 2006 gegeben. Die Nettove r- gütung der R - Mitarbeiter ist in der Zeit von Juni 2005 bis Juni 2006 nicht a n g e stiegen. Demgemäß war das Ruhegeld des Klägers zum 1. Juli 2006 nicht a n zuheben. (1) Da der Vergütungstarifvertrag vom 25. Mai 2005 nach § 1 Nr. 1 VTV 2006 bis zum 30. Juni 2006 weiter galt, belief sich das nach § 5 Abs. 6 RL 02/89 maßgebliche tarifliche Entgelt der Vergütungsgruppe 9 Stufe 16 s o- wohl im Juni 2005 als auch im Juni 2006 auf insgesamt 3.301,00 Euro brutto. Erst zum 1. Juli 2006 wurden nach § 2 Nr. 1 VTV 2006 die bisherigen Verg ü- tungstabellen dur ch neue ersetzt. Soweit dadurch die Vergütung für die nach den Überleitungsbestimmungen der früheren Vergütungsgruppe 9 Stufe 16 en t- sprechende Gruppe B4 Erfahrungs stufe 4 ab dem 1. Juli 2006 auf monatlich 3.374,00 Euro angestiegen ist, ist dies vorliegend unerheblich. Prüfungszei t- raum für die zum 1. Juli eines jeden Jahrs vorzunehmende Anpassung nach § 5 Abs. 5 RL 02/89 ist - anders als im Rahmen von § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG (vgl. dazu etwa BAG 19. Juni 2012 - 3 AZR 464/11 - Rn. 22 mwN, BAGE 142, 116 ) - sowohl für die Inflationsrate als auch für die Nettovergütung 43 44 - 22 - 3 AZR 770/13 ECLI:DE:BAG:2015:190515.U.3AZR770.13.0 - 23 - der aktiven R - Mitarbeiter die Zeit seit dem letzten Anpassungsstichtag bis zum nachfolgenden Stichtag. Zum Stichtag muss die maßgebliche tatsächliche Lage schon gegeben sein und darf nicht erst zeitgleich mit ihm eintreten. Daher ist auf die den jeweiligen Stichtagen vorhergehende n Monate abzustellen . Ve r- g ü tungsveränderungen, die zum 1. Juli 2006 in Kraft t reten, sind deshalb nicht bei der vertraglichen Anpassung zum 1. Juli 2006, sondern erst zum 1. Juli 2007 zu berücksichtigen. (2) Entgegen der Rechtsansicht des Klägers ist bei der Berechnung der Nettovergütungsentwicklung nach § 5 Abs. 5 RL 02/89 zum An passungsstic h- tag 1. Juli 2006 die nach § 3 Nr. 1 VTV 2006 für die Monate April 2006 bis D e- zember 2006 gezahlte Pauschalabgeltung nicht anteilig iHv. 400,00 Euro zu berücksichtigen. Nach § 5 Abs. 6 RL 02/89 wird die Nettovergütung auf der Grundlage der Verg ütungsgruppe 9 Stufe 16 des jeweiligen Vergütungstarifve r- trags ermittelt. Pauschale tarifliche Einmalzahlungen sind danach nicht in die Berechnung einzubeziehen. Dies ergibt die Auslegung von § 5 Abs. 6 RL 02/89 (zu den Auslegungsgrundsätzen vgl. BAG 9. Ok tober 2012 - 3 AZR 539/10 - Rn. 21) . (a) Bereits der Wortlaut der Bestimmung spricht dafür, dass für die Ermit t- lung der Nettolohnentwicklung der R - Mitarbeiter nur das Tabellenentgelt der in § 5 Abs. 6 RL 02/89 genannten Vergütungsgruppe und Stufe, nich t jedoch sonstige Einmalzahlungen maßgeblich sein sollen. Anders als § 16 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG knüpft die Regelung nicht an den Anstieg der Nettolöhne vergleichb a- rer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens an, sondern benennt eine konkr e- te Vergütungsgruppe un d - stufe, auf die zur Berechnung der Reallohnentwic k- lung nach § 5 Abs. 5 RL 02/89 abzustellen ist. (b) Auch der Regelungszusammenhang unterstützt dieses Verständnis . Nach § 6 Abs. 9 Satz 1 RL 02/89 sind die in Abs. 5 Satz 2 RL 02/89 festgele g- ten Begrenzu ngsprozentsätze entsprechend zu ändern, wenn sich die proze n- tuale Belastung des Einkommens eines aktiven Mitarbeiters durch Steuern und Sozialversicherungsbeiträge gegenüber dem Stand am 1. Januar 1990 um 45 46 47 - 23 - 3 AZR 770/13 ECLI:DE:BAG:2015:190515.U.3AZR770.13.0 - 24 - mehr als vier Prozentpunkte verändert. Bei der Prüf ung, ob diese Vorausse t- zungen gegeben sind, ist nach § 6 Abs. 9 Satz 2 RL 02/89 das monatliche T a- rifgehalt der Vergütungsgruppe 9 Stufe 16 zugrunde zu legen. Nach den Vo r- stellungen der Betriebsparteien finden damit etwaige tarifliche Einmalzahlungen auch b ei der Anpassung der Gesamtversorgungsobergrenzen an die Nettolohn - entwicklung keine Berücksichtigung. (c) Sinn und Zweck von § 5 Abs. 6 RL 02/89 sprechen ebenfalls für die vorliegende Auslegung . Mit der Regelung des § 5 Abs. 6 RL 02/89 wollten die Betrie bsparteien offensichtlich eine in der Praxis einfach handhabbare Methode zur Berechnung der Nettolohnentwicklung der R - Mitarbeiter iSd. § 5 Abs. 5 RL 02/89 schaffen. Dem Interesse an einer einfach zu handhabenden Regelung entspricht es, nur auf das - lei cht feststellbare - tabellenwirksame Entgelt abz u- stellen und nicht noch zusätzlich anderweitige Vergütungsbestandteile zu b e- rücksichtigen. Zudem soll mit der Regelung in § 5 Abs. 5 RL 02/89, wie die A n- knüpfung an den Kaufkraftverlust zeigt, erkennbar auch nur eine Anpassung an die dauerhafte Nettolohnentwicklung nachgezeichnet werden. Einmalzahlungen wie die Pauschalabgeltung nach § 3 Nr. 1 VTV 2006 führen indes nicht zu e i- nem dauerhaften Anstieg der Nettovergütung, sondern werden lediglich für b e- stimmte Mo nate gewährt. Darüber hinaus fehlt es der Pauschalabgeltung nach § 3 Nr . 1 VTV 2006 auch an einem Bezug zu einer Vergütung nach der Verg ü- tungsgruppe 9 Stufe 16. Die Abgeltung war jedem Arbeitnehmer zu gewähren, der im maßgeblichen Zeitraum April 2006 bis D ezember 2006 beschäftigt wu r- de, unabhängig von einer individuellen Vergütungsgruppe. ( d ) Die Auslegung der RL 02/89 entspricht auch den Vorstellungen der T a- rifvertragsparteien des VTV 2006. Diese haben in § 3 Nr. 6 VTV 2006 ausdrüc k- lich bestimmt, dass di e Pauschalabgeltung nicht ruhegeld - und versorgungsf ä- hig ist. Da durch haben sie verdeutlicht, dass die Pauschalabgeltung bei der B e- rechnung des Ruhegelds und deshalb auch bei der Anpassung nicht berüc k- sichtigt werden soll. 48 49 - 24 - 3 AZR 770/13 ECLI:DE:BAG:2015:190515.U.3AZR770.13.0 - 25 - (3) Nach § 5 Abs. 5 Satz 2 RL 02 /89 überstieg damit die Inflationsrate die Erhöhung der Nettovergütung en der R - Mitarbeiter in der Zeit von Juni 2005 bis Juni 2006 . Die Bruttovergütung nach der Vergütungsgruppe 9 Stufe 16 des Vergütungstarifvertrags hat sich im entsprechenden Zeitraum nicht erhöht. Das tarifliche Entgelt belief sich sowohl zum 30. Juni 2005 als auch zum 30. Juni 2006 auf insgesamt 3.301,00 Euro brutto. Unter Zugrundelegung der in § 5 Abs. 6 RL 02/89 genannten Steuermerkmale ergibt sich nach Abzug der Sozia l- versicherung sbeiträge infolge der unveränderten Steuersätze und der in diesem Zeitraum insgesamt leicht angestiegenen Sozialversicherungsbeiträge im Juni 2006 jedenfalls kein höherer Nettoverdienst als im Juni 2005. (4) Entgegen der Ansicht des Klägers findet die Reg elung des § 5 Abs. 5 Satz 2 RL 02/89 - trotz ihres insoweit missverständlichen Wortlauts - auch A n- wendung, wenn im maßgeblichen Prüfungszeitraum keine Erhöhung der Nett o- verdienste stattgefunden hat. Die Bestimmung knüpft erkennbar an die vom Senat zu § 16 Abs. 1 BetrAVG entwickelten Vorgaben an. Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG ist der Arbeitgeber verpflichtet, alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. Bei seiner Anpassungsentscheidung hat der Arbeitgeber die Belange der Versorgungsempfänger zu berücksichtigen, die durch den Anpassungsbedarf und die sog. reallohnbezogene Obergrenze bestimmt werden. Dabei begrenzt die sog. reallohnbezogene Obergrenze den auf der Grundlage des zwischenzeitlich eingetretenen Kaufkraftverlustes ermi t- telten Anpassungsbedarf (vgl. etwa BAG 18. März 2014 - 3 AZR 249/12 - Rn. 17 f.) . Sind daher im maßgeblichen Anpassungsprüfungszeitraum die Ne t- t o löhne vergleichbarer Arbeitnehmer ni cht angestiegen, muss der Arbeitgeber die Betriebsrente nicht an den Kaufkraftverlust anpassen. Nichts anderes regelt auch § 5 Abs. 5 Satz 2 RL 02/89. b) Mangels Hauptforderung steht dem Kläger auch kein Anspruch auf Za h lung von Verzugszinsen auf noch rü ckständiges Ruhegeld zu. 50 51 52 - 25 - 3 AZR 770/13 ECLI:DE:BAG:2015:190515.U.3AZR770.13.0 III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Zwanziger Spinner Ahrendt S. Hopfner Schepers 53
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