Bundesarbeitsgericht Urteil vom 19. Mai 2015 Dritter Senat - 3 AZR 771/13 - ECLI:DE:BAG:2015:190515.U.3AZR771.13.0 I. Arbeitsgericht Essen Urteil vom 18. Dezember 2012 - 7 Ca 4859/09 - Landesarbeitsgericht Düsseldorf Urteil vom 26. Juni 2013 - 12 Sa 184/13 - Für die Amtliche Sammlung: Ja Entscheidungsstichworte: Gesamtversorgungsobergrenze - vorzeitiges Ausscheiden Bestimmungen: BetrAVG § 2 Abs. 1, §§ 6, 16 Abs. 1 und Abs. 2, § 17 Abs. 3 Satz 3; BetrAVG in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung § 2 Abs. 1; ZPO § 308 Abs. 1 Leitsatz: Ist dem vorzeitig aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschiedenen Arbeitne h- mer eine Gesamtversorgung zugesagt, so ist eine in der Versorgung s- ordnung enthaltene Gesamtversorgungsobergren ze bereits bei der B e- rechnung der maßgeblichen fiktiven Vollrente nach § 2 Abs. 1 BetrAVG zu berücksichtigen und nicht erst auf die zeitratierlich gekürzte Betrieb s- rente anzuwenden. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Versorgungs- ordnung ausdrücklich eine abweichende Berechnung zugunsten der vo r- zeitig aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschiedenen Arbeitnehmer vorsieht. Hinweis des Senats: Führende Entscheidung zu weiteren Parallelsachen ECLI:DE:BAG:2015:190515.U.3AZR771.13.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 3 AZR 771/13 12 Sa 184/13 Landesarbeitsgericht Düsseldorf Im Namen des Volkes! Verkündet am 19. Mai 2015 URTEIL Brüne , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger , pp. 1. Beklagte zu 1., Berufungsbeklagte zu 1. und Revisionsbeklagte zu 1., 2. Beklagte zu 2., Berufungsbeklagte zu 2. und Revisionsbeklagte zu 2., 3. Beklagte zu 3., Berufungsbeklagte zu 3. und Revisionsbeklagte zu 3., 4. - 2 - 3 AZR 771/13 ECLI:DE:BAG:2015:190515.U.3AZR771.13.0 - 3 - Beklagte z u 4., Berufungsbeklagte zu 4. und Revisionsbeklagte zu 4., hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 19. Mai 2015 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesa r- beitsgericht Dr. Zwanziger, den Richter am Bundesar beitsgericht Dr. Spinner, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Ahrendt sowie die ehrenamtlichen Richter Schepers und Dr. Hopfner für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesa r- beitsgerichts Düsseldorf vom 26. Juni 2013 - 12 S a 184/13 - wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Höhe des Ausgangsruhegelds des Kl ä- gers sowie Anpassungen seines Ruhegelds aufgrund vertraglicher Anpa s- sungsregelungen. Der im Februar 1939 geborene Kläger war vom 1. Januar 1973 bis zum 30. Juni 1997 bei der R E AG, deren Rechtsnachfolgerin die Beklagte zu 2. ist, beschäftigt. Ihm wurde ein betriebliches Ruhegeld nach den als G e- samtbetriebsvereinbarung a - und Hinterbliebenenversorgung der R F ebruar 1989 (im Folgenden RL 02/89) zugesagt. Die RL 02/89 lauten auszugsweise wie folgt: 1 2 - 3 - 3 AZR 771/13 ECLI:DE:BAG:2015:190515.U.3AZR771.13.0 - 4 - Durch die Neuregelung der Ruhegeldrichtlinien für die Mitarbeiter, die vor dem 01.04.1986 schon im Unterne h- men beschäftigt wa ren, sollen die wirtschaftliche Bela s- tung des Unternehmens verringert und die künftige Bela s- tung kalkulierbar gemacht werden. Dies soll insbesondere erreicht werden durch: - Abbau der Überversorgung , - Ausgleich der seit 1966 eingetretenen und nicht in den Risikobereich des Unternehmens fallenden Mehrbelastungen, - Begrenzung des Risikos des Unternehmens aus der Gesamtversorgung für den Fall, daß die Renten aus der Sozialversicherung sinken. § 1 Grundlagen der Ruhegeldordnung (1) Die Mitarbeiter der R Aktiengesellschaft, E, deren A r- beitsverhältnis vor dem 01.04.1986 begonnen hat, erha l- ten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen leben s- längliches Ruhegeld und Hinterbliebenenversorgung. § 2 Voraussetzungen für die Ruhegeldgewährung (1) Voraussetzungen für die Gewährung von Ruhegeld sind: 1. das Bestehen eines mindestens zehnjährigen ununte r- brochenen Arbeitsverhältnisses mit dem Unternehmen und 2. die Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen a) der Vollendung des 65. Lebensjahres oder b) der Inanspruchnahme der vorgezogenen oder flexiblen Altersrente oder Dienstzeiten vor Vollendung des 20. Lebensjahres im Si n- ne des Satzes 1 Nr. 1 bleiben unberücksichtigt. - 4 - 3 AZR 771/13 ECLI:DE:BAG:2015:190515.U.3AZR771.13.0 - 5 - § 4 Höhe des Ruhegeldes (1) Das Ruhegeld beträgt nach zehnjähriger Dienstzeit 35 v. H. des letzten nach § 5 ruhegeldfähigen Dienstei n- kommens (ab 20. Lebensjahr gemäß § 2 Abs. 1 , letzter Satz). (2) Für jedes weitere vollendete Jahr, das der Mitarbeiter mehr als zehn Jahre ununterbrochen im Dienst des Unte r- nehmens gestanden hat, steigt das Ruhegeld bis zum vollendeten 25. Dienstjahr um 2 v. H. und von da ab um 1 v. H. des letzten nach § 5 ruhegeldfähigen Dienstei n- kommens. Die zur Berechnung der Höhe des Ruhegeldes zugrundezulegenden Dienstjahre werden auf volle Diens t- jahre aufgerundet, wenn das Arbeitsverhältnis im letzten Dienstjahr wenigstens 183 Kalendertage bestanden hat. Bei der Berechnung der zehnjährigen Dienstzeit im Sinne des Absatzes 1 ist nicht aufzurunden. (3) Der Höchstbetrag des Ruhegeldes darf 75 v. H. des letzten ruhegeldfähigen Diensteinkommens gemäß § 5 nicht übersteigen. (5) Auf das Ruhegeld werden die R enten nach Maßgabe des § 6 angerechnet. § 5 Berechnung des ruhegeldfähigen Diensteinkommens (1) Für die tariflichen Mitarbeiter wird der Ruhe - bzw. Hi n- terbliebenengeldberechnung die letzte tarifliche monatl i- che Tabellenvergütung einschließlich etwaiger persönl i- cher Zulagen, Familiengeld, Leistungszulagen, Wechse l- schichtzu schläge und noch bestehender Überstunde n- pauschalen zugrundegelegt. (2) Für alle nicht tariflich erfaßten Mitarbeiter ist für die Berechnung des Ruhegeldes bzw. der Hinterblieb ene n- versorgung die vertraglich festgesetzte außertarifliche Vergütung des letzten Monats vor Versetzung in den R u- hestand maßgebend. (3) Alle in Abs. 1 und 2 nicht erwähnten Vergütungsb e- standteile sind nicht ruhegeldfähig. .. . (5) Die R - Ruhegeld - und Hinterbliebenenversorgung wird für Pensionsfälle ab 1992 höchstens um die Inflationsrate angepaßt, soweit diese zum Zeitpunkt einer Rentenerh ö- hung unterhalb der Erhöhung en der Nettovergütungen der aktiven R - Mitarbeiter liegt. Übersteigt die Inflationsr ate die - 5 - 3 AZR 771/13 ECLI:DE:BAG:2015:190515.U.3AZR771.13.0 - 6 - Erhöhung der Nettovergütungen, verbleibt es bei der A n- hebung der Ruhegeld - und Hinterbliebenenversorgung um den Prozentsatz der Erhöhung der Nettovergütungen. Sollte die Erhöhung der Sozialversicherungsrenten g e- set z lich von der bruttolohnbezogenen auf die nettolohnb e- zogene Rentendynamisierung umgestellt werden, tritt im Rahmen der beschriebenen Anpassung an die Stelle der Erhöhung der Nettovergütungen die Erhöhung der Sozia l- versicherungsrenten. (6) Die Inflationsrate wird nach der Veränderung des durch das Statistische Bundesamt jährlich ermittelten Preisindexes für die Lebenshaltung von Vier - Personen - Arbeitnehmerhaushalten mit mittlerem Einkommen b e- rechnet. Die Nettovergütung wird auf der Grundlage der Vergütungsgruppe 9, Stufe 16 des jeweiligen Vergütung s- tarifvertrages (auf der Basis des Manteltarifvertrages vom 21.07.1977/28.09.1982) unter Berücksichtigung der Ste u- erklasse III/0 abzüglich sämtlicher Steuern und Sozialve r- sicherungsbeiträge (Rentenversicherung, Krankenvers i- cherung, Arbeitslosenver sicherung) ermittelt. (7) Die Anpassung der Ruhegeld - und Hinterbliebene n- versorgung erfolgt auf der Basis des bisherigen Ruhe - bzw. Hinterbliebenengeldes, ohne daß die Erstberec h- nung des Ruhe - bzw. Hinterbliebenengeldes nachvollz o- gen wird. (8) Stichtag für die Anpassung der Betriebsrenten ist j e- weils der Zeitpunkt der Anpassung der gesetzlichen Soz i- alversicherungsrenten. (9) § 16 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19.12.1974 bleibt unberührt. Dabei sind zwischenzeitli ch nach den vorstehenden Absätzen erfolgte Anhebungen der Betriebsrenten zu berücksicht i- gen. § 6 Anrechnung von Renten und Einkommen aus Tätigkeit (1) Es ist davon auszugehen, daß der Mitarbeiter durch die Versetzung in den Ruhestand durch das Unternehmen nicht bessergestellt wird, als er sich vorher bei dem Unte r- nehmen bezüglich s eines Einkommens im Sinne des § 5 gestanden hat. (2) Das Ruhegeld wird um die Hälfte derjenigen Beträge vermindert, die dem Mitarbeiter aufgrund jeweils best e- hender Gesetze über Renten, Versicherungen, Pensionen und dergleichen zustehen; von der Anrechnung ausg e- nommen sind lediglich solche Teile dieser Leistungen, die - 6 - 3 AZR 771/13 ECLI:DE:BAG:2015:190515.U.3AZR771.13.0 - 7 - ausschließlich auf eigenen Beitragsleistungen des Mita r- beiter s - ohne Arbeitgeberbeteiligung - beruhe n. (3) Bezieht ein in den Ruhestand versetzter Mitarbeiter vor Vollendung seines 65. Lebensjahres Einkommen aus e i- ner selbständigen oder nichtselbständigen Tätigkeit, so dürfen diese Einkommen, zu dessen wahrheitsgemäßer Angabe der Mitarbeiter verpflicht et ist, und das Ruhegeld zusammen nicht höher sein als die Bezüge im Sinne des § 5 unter Berücksichtigung der Höchstgrenzen nach § 6 Abs. 5. Von der Anrechnung anderweitiger Einkünfte aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit auf die b e- triebliche Rente sind Einkünfte ausgenommen, die gemäß § 1248 RVO bzw. § 25 AVG nicht zu berücksichtigen sind. .. . (5) Das Gesamtmonatseinkommen eines Ruhegeldem p- fängers (Ruhegeld, gesetzliche Renten und sonstige Ei n- kommen, soweit nicht gemäß Abs. 2 bis 4 von der A n- rechnung ausgenommen) darf die nachstehend aufgefüh r- ten, nach der Dienstdauer ab vollendetem 20. Lebensjahr berechneten Höchstgrenzen nicht überschreiten; ander n- falls erfolgt entsprechende Kürzung. Höchstgrenzen sind bei 10 Dienstjahren = 63,0 % bei 11 Dienstjahren = 63,6 % bei 31 Dienstjahren = 75,6 % der Be grenzungs grundlage gemäß Abs. 8. (8) Als Begrenzungsgrundlage gilt 1/12 von 13 ruhegel d- fähigen monatlichen Diensteinkommen im Sinne von § 5. (9) Ändert sich die prozentuale Belastung des Einko m- mens eines aktiven Mitarbeiters durch Steuern und Soz i- alversicherungsbeiträge gegenüber dem Stand am 01.01.1990 um mehr als 4 Prozentpunkte, so sind die in Abs. 5 Satz 2 festgelegten Begrenzungsprozentsätze en t- sprechend zu ä ndern. Bei dieser Rechnung ist das mona t- liche Tarifgehalt der Vergütungsgruppe 9, Stufe 16, z u- grundezulegen. - 7 - 3 AZR 771/13 ECLI:DE:BAG:2015:190515.U.3AZR771.13.0 - 8 - § 18 Fälligkeit und Ende des Ruhe - bzw. Hinterbliebene n- geldes (1) Ruhe - bzw. Hinterbliebenengeld werden nachträglich am Ende eines jeden Monats gezahlt. Bei der R E AG galt eine Betriebsvereinbarung zur Frühpen - sionierung vom 5. Mai 1993 (im Folgenden BV Frühpensionierung) , in der ua. Folgendes geregelt ist : Ruhegeld Für das betriebliche Ruhegeld im Anschluß an die Frühpensionierung gelten die Richtlinien für die R u- hegeld - und Hinterbliebenen - Versorgung der R E nach folgender Maßgabe: - Das betriebliche Ruhegeld wird gemäß § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der b e- trieblichen Altersversorgung vom 19.12.1974 berechnet. Dabei erfolgt eine Kürzung in dem Verhältnis der Dauer der Betriebszugehörigkeit bei Eintritt der Frühpensionierung zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehör igkeit bis zur Vollendung des 63. Der Kläger , der auf der Grundlage der BV Frühpensionierung aus dem Arbeitsverhältnis mit der R E AG ausgeschieden ist, bezieht seit dem 1. März 1999 ein Ruhegeld . Dieses belief sich zunächst auf 4.038, 51 DM (= 2.064,86 Euro ). Sein R uhegeld wurde in der Folgezeit jährlich jeweils zum 1. Juli nach § 5 Abs. 5 bis Abs. 8 RL 02/89 angepasst. Zum 1. April 2006 trat der Vergütungstarifvertrag für die Arbeitnehm e- rinnen und Arbeitnehmer sowie die Auszubildend en der Mitgliedsunternehmen der Tarifgruppe R vom 27. März 2006 (im Folgenden VTV 2006) in Kraft. Gemäß dessen § 1 Nr. 1 wurde der Vergütungstarifvertrag vom 25. Mai 2005 einschließlich aller Anlagen über den 31. März 2006 hinaus bis zum 30. Juni 2006 verlängert . Nach § 2 Nr . 1 VTV 2006 wurden die bisherigen Vergütung s- tabellen für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie die Auszubildenden 3 4 5 - 8 - 3 AZR 771/13 ECLI:DE:BAG:2015:190515.U.3AZR771.13.0 - 9 - der Tarifgruppe R zum 1. Juli 2 006 außer Kraft gesetzt und durch die har - monisierte Vergütungstabelle der Tarif gruppe R ersetzt . Die bisherige Ver - gütungsgruppe 9 Stufe 16 des früheren Vergütungstarifvertrags entsprach nach den Überleitungsvorschriften nunmehr der Gruppe B4 Erfahrungsstufe 4. Gleichzeitig wurde gemäß § 2 Nr . 2 VTV 2006 ab dem 1. Juli 2007 die Eckve r- gütung (Gruppe B1/ Basis) der harmonisierten Vergütungstab elle der Tarifgru p- pe R um 3,1 % angehoben und kaufmännisch auf volle Euro gerun det; a lle übrigen Tabellenvergütungen wu rden entsprechend der Tabellensystematik daraus entwickelt und ebenfalls auf volle Euro gerundet . § 3 VTV 2006 enthielt darüber hinaus ua. folgende Bestimmung: § 3 Pauschalabgeltung 1. Arbeitnehmer, die unter den Geltungsbereich des verlängerten bzw. dieses Tarifvertrages fallen und deren Arbeitsverhältnis vom 01.04. bis 31.12.2006 nicht ruhte, erhalten eine Pauschalabgeltung in Höhe von 3.600 3. Arbeitnehmer, die in der Zeit vom 01.04.2006 bis 31.12.2006 aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden oder ein Arbeitsverhältnis aufnehmen, erhalten den Betrag nach Nr. 1 anteilig. .. . 6. Die Pauschalabgeltung ist nicht ruhegeld - /ver - sorgungsfähig. 7. Die Pauschalabgeltung wird mit der Vergütungsa b- rechnung für den Monat Juli 2006 ausgezahlt. Bei vorheriger Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfolgt die anteilige Zahlung mit der letzten Verg ü- tungsabrechnung. Im Jahr 2006 schlossen nahezu alle mit dem Konzern der Beklagten zu 3. verbundenen Unternehmen inhaltsgleich formulierte Betriebsvereinbaru n- gen, mit denen die Anpassungsregelungen für das Ruhegeld neu gefasst wu r- den. Auch für den Kläger sah eine solche Betriebsvereinbarung eine Änderung des § 5 RL 02/89 dahin vor, dass die laufenden Versorgungsleistungen jeweils zum 1. Juli eines jeden Jahrs nur noch um 1 % anzupassen waren. Demen t- 6 - 9 - 3 AZR 771/13 ECLI:DE:BAG:2015:190515.U.3AZR771.13.0 - 10 - sprechend wurde das Ruhegeld des Klägers zunächst nur noch um 1 % jährlich erhöht . Nachdem die Gerichte für Arbeitssachen darauf erkannten, da ss die Änderung der Anpassungsregelungen unwirksam war (vgl. etwa BAG 28. Juni 2011 - 3 AZR 282/09 - BAGE 138, 197 ) , nahm die R S GmbH mit Schreiben vom 29. Juli 2010 eine Nachberechnung des Ruhe geld s nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG für die Monate ab März 2005 vor und zahlte noch im Juli 2010 den Differenzbetrag für die Vergangenheit bis zum 30. Juni 2010 nach. Mit der Klage begehrt der Kläger von den Beklagten die Zahlung rüc k- ständigen Ruhe geld s für die Monate Januar 2006 bis einschließlich Dezember 2009 sowie sich hierauf ergebender Zinsen bis einschließlich 9. Oktober 2012. Der Kläger hat - soweit für die Revision noch von Bedeutung - die A n- sicht vertreten, ihm stünde ein höheres als das von den Beklagten berechnete Ruhegeld zu. Die Berechnung des Ausgangsruhe geld s zum 1. März 1999 sei unzutreffend. Die in § 6 Abs. 5 RL 02/89 festgelegte Gesamtversorgungsobe r- grenze sei nicht bereits bei der Berechnung der nach § 2 Abs. 1 BetrAVG iVm. Nr. 7 BV Frühpensionierung maßgeblichen fiktiven Vollrente zu ber ücksichtigen. Vielmehr sei zunächst eine Quotierung des nach § 4 RL 02/89 ermittelten R u- he geld s wegen des vorzeitigen Ausscheidens vorzunehmen und das derart g e- kürzte Ruhegeld bei der Berechnung des Gesamtmonatseinkommens iSd. § 6 Abs. 5 RL 02/89 in Ansatz zu bringen. Danach ergebe sich ein Ausgangsruh e- geld iHv. 2.240,37 Euro. Darüber hinaus seien die Beklagten verpflichtet, sein Ruhegeld nach § 5 Abs. 5 RL 02/89 zum 1. Juli 2006 an die Inflationsrate iHv. 2,04 % anzupa s- sen . Der Anstieg der Netto vergütungen der aktiven R - Mitarbeiter sei - bis auf das Jahr 2002 - in allen Jahren seit Beginn seines Ruhegeldbezugs und damit auch zum 1. Juli 2006 höher gewesen als die Inflationsrate . Bei der B e- rechnung des Nettolohnanstiegs müsse auch die für die Mon ate April 2006 bis Dezember 2006 gezahlte Pauschalabgeltung nach § 3 Nr. 1 VTV 2006 mit m o- natlich 400,00 Euro berücksichtig t werd en. 7 8 9 - 10 - 3 AZR 771/13 ECLI:DE:BAG:2015:190515.U.3AZR771.13.0 - 11 - Der Kläger hat , soweit für di e Revision noch von Interesse, zuletzt b e- antragt, 1. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn 9.758,26 Euro nebst Zinsen in Höhe von 2.953,79 Euro nebst weiteren Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 9.758,26 Euro seit dem 10. Oktober 2012 zu zahlen, 2. hilfswei se, für den Fall des Unterliegens mit dem A n- trag zu 1., die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn 7.652,14 Euro nebst Zinsen in Höhe von 2.405,32 Euro nebst weiteren Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszin s- satz aus 7.652,14 Euro seit dem 10. Oktober 2012 zu zahlen. Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt und die Ansicht vertr e- ten, die Berechnung des Ausgangsruhe geld s sei zutreffend. Die Gesamtverso r- gungsobergrenze in § 6 Abs. 5 RL 02/89 sei bereits bei der Berechnung der nach § 2 Abs. 1 BetrAVG iVm. Nr. 7 BV Frühpensionierung maßgeblichen fikt i- ven Vollrente zu berücksichtigen. Eine Anpassung des Ruhe geld s zum 1. Juli 2006 an die Inflationsrate komme nicht in Betracht. Die Nettovergütungen der aktiven R - Mitarbeiter sei en in diesem Anpassungsprüfungszeitraum gesun - ken. Das Tabellenentgelt für die Vergütungsgruppe 9 Stufe 16 VTV habe seit dem 1. April 2005 3.301,00 Euro brutto betragen und sei erst zum 1. Januar 2007 auf 3.404,33 Euro angestiegen . Die Zahlung der einmali gen Pauschala b- geltung nach § 3 Nr. 1 VTV 2006 sei nicht zu berücksichtigen . Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. Entscheidungsgründe Die zulässige Revision des Klägers ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. 10 11 12 13 - 11 - 3 AZR 771/13 ECLI:DE:BAG:2015:190515.U.3AZR771.13.0 - 12 - I. Das Landesarbeitsgericht ist allerdings zu Unrecht davon aus gega n- gen , dass die Berufung des Klägers gegen das klageabweisende Urteil des A r- beitsgerichts hinsichtlich der begehrten Zinsen teilweise unzulässig war. 1. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist - soweit in der Rev i- sion noch von Bedeutung - die Zahlung rückständigen Ruhe gelds für die Mon a- te Januar 2006 bis einschließlich Dezember 2009 , das sich aufgrund eines h ö- heren Ausgangsruhe geld s des Klägers und einer - mit Ausnahme des Jahrs 2002 - jährlichen Anpassung seines Ruhe geld s an den Inflationsausgleich zum jeweils 1. Juli seit Rentenbeginn ergib t, sowie die Zahlung der sich auf diese Nachzahlungsansprüche ergebenden Zinsen. Verzugszinsen auf bereits von den Beklagten nachgezahltes Ruhegeld begehrt der Kläger mit seiner Klage hingegen nicht. Er hat zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht, die Bek lagten se i- en verpflichtet, ihm wegen verspätete r Zahlung des nach § 5 Abs. 5 bis Abs. 8 RL 02/89 zum 1. Juli 2008 und zum 1. Juli 2009 an die Inflationsrate anzupa s- senden Ruhe geld s Verzugszinsen zu zahlen. Zwar lässt er sich die Nachza h- lungen der Beklagten im Juli 2010 auf seine Gesamtforderung anrechnen; se i- nen Zinsantrag ändert er insoweit jedoch nicht. 2. Auf der Grundlage dieses Streitgegenstands war die Berufung des Kl ä- gers gegen das klageabweisende Urteil des Arbeitsgerichts daher insgesamt zulässig. Das Arbeitsgericht hat - soweit in d er Revision noch von Bede u- tung - angenommen, dem Kläger stünde für die Zeit von Januar 2006 bis D e- zember 2009 kein Anspruch auf Nachzahlung von Ruhegeld zu. Daher könne er auch die Zahlung von Verzugs zinsen hierauf nicht verlangen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung . Er macht u nter Auseinanderse t- zung mit den erstinstanzlichen Entscheidungsgründen geltend, sein Ausgang s- ruhegeld sei fehlerhaft berechnet und auch zum 1. Juli 2006 hätte e ine Anpa s- sung nach § 5 Abs. 5 RL 02/89 iHv. 2,04 % erfolgen müssen . Soweit das A r- beitsgericht die Klage auf Zahlung von Verzugszinsen mangels Vorliegens einer Hauptforder ung abgewiesen hat, bedurfte die Berufung keiner geso nderten B e- gründung. Zwar muss b ei mehreren Streitgegenständen für jeden eine auf die angefochtene Entscheidung zugeschnittene Rechtsmittelbegrün dung gegeben 14 15 16 - 12 - 3 AZR 771/13 ECLI:DE:BAG:2015:190515.U.3AZR771.13.0 - 13 - werden; f ehlen Ausführungen zu einem Streitgegenstand, ist das Rechtsmittel insoweit unzulässig (vgl. etwa BAG 16. März 2004 - 9 AZR 323/03 - zu A II 1 der Gründe , BAGE 110, 45 ) . Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn - wie vorli e- gend - die Entscheidung über den einen Streitgegenstand von der Entsche i- dung über den anderen Streitgegenstand abhängt (BAG 16. Oktober 2007 - 9 AZR 144/07 - Rn . 28 mwN ) . Soweit das Arbeitsgericht darüber hinaus angenommen hat, dem Kl ä- ger stünden auch keine Verzugszinsen wegen der erst im Juli 2010 erfolgten und damit verspäteten Z ahlung des nach § 5 Abs. 5 RL 02/89 zum 1. Juli 2008 und zum 1. Juli 2009 an die Inflationsrate anzupassenden Ruhe gelds zu, da seinem Vortrag die Höhe der Z insen nicht entnommen werden könne, musste der Kläger sich hier mit in seiner Berufung nicht auseinandersetzen. Das A r- beitsgericht hat insoweit unter Verstoß gegen § 308 Abs. 1 ZPO über einen prozessualen Anspruch entschieden, der nicht streitgegenständlich war. Für das vorliegende Verfahren war es e ntgegen der Rechtsauf f assung des Lande s- arbeitsgerichts daher unerheblich, dass sich die Berufung des Klägers mit di e- ser Begründung des A rbeitsgerichts nicht befasst. Indem der Kläger seinen Zinsanspruch unverändert weiterverfolgt hat, ist das gegen § 308 Abs. 1 ZPO verstoßende Urteil des Arbeitsgerichts insgesamt in die Rechtsmittelinstanzen gelangt. Da der Senat unter diesem Gesichts punkt k eine Entscheidung getro f- fen hat, liegt auch kei n rechtskräftige s Urteil über mögliche aufgrund verspät e- ter Leistung zu zahlende Zins en vor. II. Dennoch bleibt die Revision in der Sache erfolglos. Die zulässige Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht ge gen die Beklagten kein Anspruch auf Za h- lung rückständigen Ruhe gelds für die Monate Januar 2006 bis Dezember 2009 und damit auch kein Anspruch auf Zahlung sich daraus ergebender Verzug s- zinsen zu. Die Beklagten haben das Ausgangsruhegeld zutreffend berechnet . Der Kläger kann kein höheres als das gezahlte Ausgangsruhegeld iHv. 4.038,51 DM (entspricht 2.064,86 Euro) verlangen. Auch war das Ruhegeld des Klägers zum 1. Juli 2006 nicht um 2,04 % anzupassen. Daher hat der Kläger auch keinen Anspruch auf die Zahlung der begehrten Verzugszinsen. 17 18 - 13 - 3 AZR 771/13 ECLI:DE:BAG:2015:190515.U.3AZR771.13.0 - 14 - 1. Die Klage ist insgesamt zulässig. Allerdings kommt dem k eine eigenständige Bedeutung zu; er ist prozessual unbeachtlich. a) Die gerichtliche Geltendmachung eines zahlenmäßig teilbaren A n- spruchs enthält regel mäßig auch die Geltendmachung eines Anspruchs, der in seiner Höhe unterhalb des bezifferten (Haupt - )Anspruchs liegt. Aus § 308 Abs. 1 ZPO folgt, dass ein Gericht ein Weniger zuerkennen darf und muss, wenn dieses Begehren im jeweiligen Sachantrag enthalte n ist. Etwas anderes Dies ist durch Auslegung des Klageantrags zu ermitteln (vgl. BAG 22. Juni 2010 - 1 AZR 853/08 - Rn. 15 mwN, BAGE 135, 13 ) . b) r- n- sprüche für die Monate Januar 2006 bis einschließlich Dezember 2009, die sich aus einem höheren Ausgangsruhegeld und einer Anpassung seines Ruhe gelds an den Inflationsausgleich zum 1. Juli eines jeden Jahrs seit Beginn des Ruh e- geldbezugs - mit Ausnahme des Jahrs 2002 - ergeben, sowie die Zahlung der sich auf diese Nachzahlungsansprüche ergebenden Zinsen. Gegenstand des ur Ansprüche auf Zahlung rückständigen Ruhe geld s für die Zeit vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Dezember 2009, die aus einer fehlerhaften Erstberechnung des R uhe gel d s und seiner jährliche n Anpassung an den Kaufkraftverlust zum jeweils 1. Juli seit Rentenbeginn mit Ausnahme de r Jahre 2002 und 2006 resultieren , sowie die Zahlung der sich auf diese Nachzahlungsansprüche ergebenden Zinsen. Der Kläger geht somit im Rahmen der vorsorglich davon aus, das s e i- ne Erhöhung sein es Ruhe geld s nicht nur zum 1. Juli 2002 , sondern auch zum 1. Juli 2006 unterbleiben durfte. Damit ist das Begehren bereits 2. Die Klage ist unbegründet. Dem Kläger stehen die geltend gemachten Zah lungsansprüche nicht zu. 19 20 21 22 - 14 - 3 AZR 771/13 ECLI:DE:BAG:2015:190515.U.3AZR771.13.0 - 15 - a) Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung rückständigen Ruhe gelds für die Monate Januar 2006 bis Dezember 2009. aa) Das Ausgangsruhegel d des Klägers ist entgegen seiner Rechtsauffa s- sung zutreffend berechnet. Zum 1. März 19 99 stand ihm nach den RL 02/89 lediglich ein R uhegeld iHv. 4.038,51 DM, mithin iHv. 2.064,86 Euro zu. (1) Das Ausgangsruhegeld des Klägers wurde wie folgt berechnet: Das ruhegeldfähige Einkommen des Klägers belief sich bei seinem Ausscheiden auf 9.374,40 DM. Nach § 4 Abs. 1 bis Abs. 3 RL 02/89 wurden für 31 anrechnung s- fähige Dienstjahre (mögliche Dienstzeit vom 1. Januar 1973 bis zum 28. Februar 2004 ) 71 % des ruhegeldfähigen Einkommens und damit 6.655,82 DM zugrunde gelegt. Von diesem Betrag wurden nach § 6 Abs. 2 RL 02/89 50 % der fiktiven auf die Vollendung des 65. Lebensjahrs hochg e- rechneten Sozialversicherungsrente iHv. 2.869,31 DM, dh. 1.434,66 DM in A b- zug gebracht. Danach verblieb ein Betrag iHv. 5.221,16 DM. Anschließend wurde ermittelt, ob das so errechnete Ruhegeld zusammen mit der Sozialvers i- cherungsrente die sich nach § 6 Abs. 5 und Abs. 8 RL 02/89 ergebende G e- samtversorgungsobergrenze übersteigt. Da sich das fiktive Monatseinkommen des Kläger s, bestehend aus dem Ruhegeld iHv. 5.221,16 DM und de r Sozia l- versicherungsrente iHv. 2.869,31 DM , auf insgesamt 8.090,47 DM belief und damit die in § 6 Abs. 5 und Abs. 8 RL 02/89 definierte Obergrenze von 7.677,63 DM ( 75,6 % von 13/12 des ruhegeldfähigen Einkommens iHv. 9.374,40 DM ) um 412,84 DM überstieg, w urde dieser Differenzbetrag vom e r- rechneten Ruhegeld iHv. 5.221,16 DM in Abzug gebracht. Das sich danach e r- gebende Ruhegeld iHv. 4.808,32 DM wurde wegen des vorzeit ig en Aussche i- dens des Klägers nach Nr. 7 BV Frühpensionierung iVm. § 2 Abs. 1 BetrAVG mit de m ermittelten Quotienten 0,8399 multipliziert und dementsprechend zei t- ratierlich gekürzt . Dies ergab ein Ausgangsruhegeld iHv. 4.038,51 DM. D a s entspricht 2.064,86 Euro. (2) Diese Berechnung ist zutreffend. N ach Nr. 7 BV Frühpensionierung richtet sich di e Berechnung des Ausgangsr uhegelds des Klägers grundsätzlich nach § 2 Abs. 1 BetrAVG. D eshalb ist zunächst die de m Kläger nach den 23 24 25 26 - 15 - 3 AZR 771/13 ECLI:DE:BAG:2015:190515.U.3AZR771.13.0 - 16 - RL 02/89 zustehende Leistung, die ihm bei einem Verbleib im Unternehmen bis zum Erreichen der festen Altersgrenze zugestan den hätte , unter Berücksicht i- gung der Obergrenze in § 6 Abs. 5 und Abs. 8 RL 02/89 zu ermitteln und erst im Anschluss daran die Kürzung wegen seines vorzeitigen Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis nach den Vorgaben der Nr. 7 BV Frühpensionierung vorz u- nehme n. ( a) Die Berechnung des Ruhe gelds des vorzeitig - vor dem Eintritt des Ve r- sorgungsfalls - aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschiedenen, die Altersrente nach § 6 Be trAVG vorgezogen in Anspruch nehmenden Kläger s richtet sich nach Nr. 7 BV Frühpensionierung iVm. § 2 Abs. 1 BetrAVG . ( aa) Der Kläger ist vorzeitig, dh. vor Erreichen der festen Altersgrenze von 65 Jahren nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a RL 02/89 aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden und hat das Ruhegeld vorgezogen nach § 6 BetrAVG in A n- spruch genommen. Die RL 02/89 enthalten keine Regelungen für die Berec h- nung der vorgezogen in Anspruch genommenen Altersrente eines vorzeitig aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschiedenen Arbeitnehmers . Nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 RL 02/89 setzt die Gewährung von Ru hegeld neben der Vollendung der Wart e- zeit voraus, dass die Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen der Volle n- dung des 65. Lebensjahr s, der Inanspruchnahme der vorgezogenen oder flexi b- len Altersrente oder einer durch den Rentenversicherungsträger anerkann ten Erwerbsunfähigkeit erfolgt. Die Bestimmung en zeig en , dass die RL 02/89 nur die Ansprüche der Arbeitnehmer regeln wollen, deren Arbeitsverhältnis bis zum Eintritt des Versorgungsfalls bestanden hat . § 6 Abs. 1 RL 02/89 bestätigt dies. dass der Regelung ersichtlich die Vorstellung zugrunde liegt, dass der Arbei t- nehmer, der Ruhegeld in Anspruch nimmt, bis zu dessen Bezug auch betrieb s- treu war. ( bb) Die Erstberechnung des Ruhegelds d es auf der Grundlage der BV Frühpensionierung aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschiedenen Klägers bestimmt sich jedoch nach den Regelungen in Nr. 7 BV Frühpensionierung. Danach ist das betriebliche Ruhegeld nach § 2 Abs. 1 BetrAVG in der bis zum 27 28 29 - 16 - 3 AZR 771/13 ECLI:DE:BAG:2015:190515.U.3AZR771.13.0 - 17 - 31. Dezember 2007 geltenden Fassung (im Fol g enden BetrAVG aF) zu b e- rechnen , wobei - anders als in § 2 Abs. 1 BetrAVG aF vorge sehen - die Kü r- zung des fiktiven Ruhegeld s nicht bezogen auf die Vollendung des 65. Lebensjahrs als fester Altersgrenze (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a RL 02/89 ) , sondern bezogen auf die Vollen dung des 63. Lebensjahrs zu erfo l- gen hat . ( b) Nach den Vorgaben des § 2 Abs. 1 BetrAVG aF hat ein vor Eintritt des Versorgungsfalls mit einer unverfallbaren Anwartschaft aus dem Arbeitsverhäl t- nis ausgeschiedener Arbeitnehmer bei Eintritt des Versorgungsfalls einen A n- spruch mindestens in Höhe des Teiles der ohne das vorherige Ausscheiden zustehenden Leistung, der dem Verhältnis der Dauer der tatsächlichen B e- triebszugehörigkeit zu der bis zum Erreich en der festen Altersgrenze möglichen entspricht. Zur Berechnung der bei Eintritt des Versorgungsfalls zu zahlenden Betriebsrente ist danach zunächst die sog. Vollrente, dh. die Leistung zu ermi t- teln, die dem Arbeitnehmer bei einem Verbleib im Unternehmen b is zum Erre i- chen der festen Altersgrenze zugestanden hätte. Demgemäß sind zunächst alle in der Versorgungsordnung vorgegebenen Berechnungsschritte zur Ermittlung der fiktiven Vollrente durchzuführen und erst im Anschluss daran ist die zeitr a- tierliche Kürzu ng nach § 2 Abs. 1 BetrAVG vorzunehmen (vgl. bereits BAG 21. März 2006 - 3 AZR 374/05 - Rn. 20 ff. , BAGE 117, 268) . Ist dem Arbei t- nehmer eine Gesamtversorgung zugesagt, so hat dies daher grundsätzlich zur Folge, dass eine in der Versorgungsordnung enthalte ne Gesamtversorgung s- obergrenze bereits bei der Berechnung der maßgeblichen fiktiven Voll verso r- gung zu berücksichtigen ist. Etwas anderes gilt lediglich dann, wenn die Ve r- sorgungsordnung oder eine sonstige, für die Höhe des Altersruhe gelds ma ß- gebliche Regel ung eine von § 2 Abs. 1 Bet rAVG abweichende Berechnung z u- g unsten der Versorgungsberechtigten (§ 17 Abs. 3 Satz 3 BetrAVG) vorsieht. (c) Danach ist das Ausgangsruhegeld des Klägers zutreffend berechnet worden. Nr. 7 BV Frühpensionierung sieht für die Ermi ttlung des dem Kläger bei einem Verbleib im Unternehmen bis zum Erreichen der festen Altersgrenze z u- stehenden - fiktiven - Ruhegelds keine von § 2 Abs. 1 BetrAVG aF abweiche n- 30 31 - 17 - 3 AZR 771/13 ECLI:DE:BAG:2015:190515.U.3AZR771.13.0 - 18 - de Regelung vor. Die Bestimmung verweist vielmehr insoweit ausdrücklich auf § 2 Abs. 1 BetrAVG aF und ordnet lediglich an, dass die Kürzung des zunächst nach den Vorgaben der RL 02/89 ermittelten fiktiven Ruhegelds - anders als in § 2 Abs. 1 BetrAVG aF vorge sehen - nicht bezogen auf die Vollendung des 65. Lebensjahrs (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a RL 02/89) , sondern bezogen auf die Vollen dung des 63. Lebensjahrs zu erfolgen hat. (d) Entgegen der Auffassung des Klägers kommt es deshalb nicht darauf an, ob die Gesamtversorgungsobergrenze in § 6 Abs. 5 und Abs. 8 RL 02/89 im Hinblick auf die Bestimmungen in der Präambel der RL 02/89 (auch) darauf a b- zielt, eine etwaige Überversorgung zu ver meiden. Der Senat hat bereits in se i- nem Urteil vom 21. März 2006 ( - 3 AZR 374/05 - Rn. 20 ff. , BAGE 117, 268) die in früheren Entscheidungen aufgestellte Auslegungsregel, wonach eine Höchstbegrenzungsklausel in einer Versorgungsordnung im Zweifel dahin au s- zulegen sei, dass Voll - und Teilrenten zunächst unabhängig von der Höchstb e- grenzungsklausel zu berechnen und diese Renten dahe r erst bei Überschreiten der Höchstgrenzen zu kürzen seien (vgl. BAG 8. Mai 1990 - 3 AZR 341/88 - zu I 2 b der Gründe; 24. Juni 1986 - 3 AZR 630/84 - zu II 2 b der Gründe) , au s- drücklich aufgegeben. So fern die Entscheidung des Senats vom 21. März 2006 ( - 3 AZR 374/05 - aaO ) dahin zu verstehen sein sollte, dass die Frage, ob eine Gesamtversorgungsobergrenze bereits bei der Ermittlung der fiktiven Vollrente nach § 2 Abs. 1 BetrAVG zu berücksichtigen ist, davon abh ängt , welcher Zweck mit der Höchstbegrenzungskl ausel verfolgt wird, insbesondere, ob durch diese auch eine Überversorgung verhindert werden soll, hält der Senat hieran nicht weiter fest. Für die Frage, welcher Anteil an einer erreichbaren Vollrente einem vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmer zusteht, hat der Zweck der Begre n- zungsregelung keine Bedeutung . Die Anwendung der Begrenzungsregelung erst auf die Berechnung der anteiligen Rente des vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmers kommt nur in Betracht, wenn eine Versorgungsregelung - anders als hier - dies ausdrücklich vorsieht . ( e ) Da sich die Erstberechnung des Ruhe gelds des Klägers nach § 2 Abs. 1 BetrAVG iVm. Nr. 7 BV Frühpensionierung richtet, kam es nicht darauf 32 33 - 18 - 3 AZR 771/13 ECLI:DE:BAG:2015:190515.U.3AZR771.13.0 - 19 - an, wie die Regel ung en in § 6 Abs. 3 RL 02/89 über die Anrechnung von Ei n- kommen des Versorgungsempfängers aus selbständiger oder nichtselbständ i- ger Tätigkeit auszulegen sind . Diese Regelungen betreffen andere Fallgesta l- t ungen, aus denen keine Auslegungshilfe für die hier zur Entscheidung stehe n- de Problematik gewonnen werden kann. b b) Dem Kläger stehen gegen die Beklagten auch keine sich aus der A n- wendung der vertraglichen Anpassungsregelung nach § 5 Abs. 5 bis Abs. 8 RL 02/89 ergebenden Ansprüche auf Zahlung eines höheren Ruhe gelds für die Zeit vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Dezember 2009 zu. Ausgehend von einem Ausgangsruhegeld des Klägers iHv. 4.038,51 DM sind seine Ansprüche auf Zahlung eines nach § 5 Abs. 5 RL 02/89 anzupassenden Ruhe gelds für den streitbefangenen Zeitraum erfüllt. Die Parteien gehen - mit Ausnahme des A n- passungssticht ags 1. Juli 2006 - im Rahmen der Revision übereinstimmend davon aus , dass das Ausgangsruhegeld des Klägers seit Rentenbeginn jährlich zum 1. Juli an die Inflationsrate anzupassen ist und nur zum 1. Juli 2002 keine Erhöhung zu erfolgen hatte. Das Ruhegeld w ar zum 1. Juli 2006 nicht nach § 5 Abs. 5 RL 02/89 um 2,04 % zu erhöhen. Nach § 5 Abs. 5 Satz 2 RL 02/89 ve r- bleibt es bei der Anhebung der Ruhegeld - und Hinterbliebenenversorgung um den Prozentsatz der Erhöhung der Nettovergütung, wenn die Inflationsrate d ie Erhöhung der Nettovergütung übersteigt. Diese Voraussetzungen waren zum Anpassungsstichtag 1. Juli 2006 gegeben. Die Nettovergütung der R - Mitarbeiter ist in der Zeit von Juni 2005 bis Juni 2006 nicht angestiegen. De m- gemäß war das Ruhegeld des Klägers zu m 1. Juli 2006 nicht anzuheben. (1) Da der Vergütungstarifvertrag vom 25. Mai 2005 nach § 1 Nr. 1 VTV 2006 bis zum 30. Juni 2006 weiter galt, belief sich das nach § 5 Abs. 6 RL 02/89 maßgebliche tarifliche Entgelt der Vergütungsgruppe 9 Stufe 16 s o- wohl im Juni 2005 als auch im Juni 2006 auf insgesamt 3.301,00 Euro brutto. Erst zum 1. Juli 2006 wurden nach § 2 Nr. 1 VTV 2006 die bisherigen Verg ü- tungstabellen durch neue ersetzt. Soweit dadurch die Vergütung für die nach den Überleitungsbestimmungen der frü heren Vergütungsgruppe 9 Stufe 16 en t- sprechende Gruppe B4 Erfahrungs stufe 4 ab dem 1. Juli 2006 auf monatlich 34 35 - 19 - 3 AZR 771/13 ECLI:DE:BAG:2015:190515.U.3AZR771.13.0 - 20 - 3.374,00 Euro angestiegen ist, ist dies vorliegend unerheblich. Prüfungszei t- raum für d ie zum 1. Juli eines jeden Jahr s vorzunehmende Anpassung nac h § 5 Abs. 5 RL 02/89 ist - anders als im Rahmen von § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG (vgl. dazu etwa BAG 19. Juni 2012 - 3 AZR 464/11 - Rn. 22 mwN, BAGE 142, 116) - sowohl für die Inflationsrate als auch für die Nettovergütung der aktiven R - Mitarbeiter die Zeit seit dem letzten Anpassungsstichtag bis zum nachfolgenden Stichtag. Zum Stichtag muss die maßgebliche tatsächliche Lage schon gegeben sein und darf nicht erst zeitgleich mit ihm eintreten. Daher ist auf die den jeweiligen Stichtagen vorhergehende n M onate abzustellen . Ve r- gütungsveränderungen, die zum 1. Juli 2006 in Kraft treten, sind deshalb nicht bei der vertraglichen Anpassung zum 1. Juli 2006, sondern erst zum 1. Juli 2007 zu berücksichtigen. (2) Entgegen der Rechtsansicht des Klägers ist bei de r Berechnung der Nettovergütungsentwicklung nach § 5 Abs. 5 RL 02/89 zum Anpassungsstic h- tag 1. Juli 2006 die nach § 3 Nr. 1 VTV 2006 für die Monate April 2006 bis D e- zember 2006 gezahlte Pauschalabgeltung nicht anteilig iHv. 400,00 Euro zu berücksichtigen. Nach § 5 Abs. 6 RL 02/89 wird die Nettovergütung auf der Grundlage der Vergütungsgruppe 9 Stufe 16 des jeweiligen Vergütungstarifve r- trags ermittelt. Pauschale tarifliche Einmalzahlungen sind danach nicht in die Berechnung einzubeziehen. Dies ergibt die Aus legung von § 5 Abs. 6 RL 02/89 (zu den Auslegungsgrundsätzen vgl. BAG 9. Oktober 2012 - 3 AZR 539/10 - Rn. 21) . (a) Bereits der Wortlaut der Bestimmung spricht dafür, dass für die Ermit t- lung der Nettolohnentwicklung der R - Mitarbeiter nur das Tabellenentgelt der in § 5 Abs. 6 RL 02/89 genannten Vergütungsgruppe und Stufe, nicht jedoch sonstige Einmalzahlungen maßgeblich sein sollen. Anders als § 16 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG knüpft die Regelung nicht an den Anstieg der Nettolöhne vergleichb a- rer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens an, sondern benennt eine konkr e- te Vergütungsgruppe und - stufe, auf die zur Berechnung der Reallohnentwic k- lung nach § 5 Abs. 5 RL 02/89 abzustellen ist. 36 37 - 20 - 3 AZR 771/13 ECLI:DE:BAG:2015:190515.U.3AZR771.13.0 - 21 - (b) Auch der Regelungszusammenhang unterstützt dieses Verständnis . Nach § 6 Abs. 9 Satz 1 RL 02/89 sind die in Abs. 5 Satz 2 RL 02/89 festgele g- ten Begrenzungsprozentsätze entsprechend zu ändern, wenn sich die proze n- tuale Belastung des Einkommens eines aktiven Mitarbei ters durch Steuern und Sozialversicherungsbeiträge gegenüber dem Stand am 1. Januar 1990 um mehr als vier Prozentpunkte verändert. Bei der Prüfung, ob diese Vorausse t- zungen gegeben sind, ist nach § 6 Abs. 9 Satz 2 RL 02/89 das monatliche T a- rifgehalt der Ve rgütungsgruppe 9 Stufe 16 zugrunde zu legen. Nach den Vo r- stellungen der Betriebsparteien finden damit etwaige tarifliche Einmalzahlungen auch bei der Anpassung der Gesamtversorgungsobergrenzen an die Nettolohn - entwicklung keine Berücksichtigung. (c) Sinn und Zweck von § 5 Abs. 6 RL 02/89 sprechen ebenfalls für die vorliegende Auslegung . Mit der Regelung des § 5 Abs. 6 RL 02/89 wollten die Betriebsparteien offensichtlich eine in der Praxis einfach handhabbare Methode zur Berechnung der Nettolohnentwicklung der R - Mitarbeiter iSd. § 5 Abs. 5 RL 02/89 schaffen. Dem Interesse an einer einfach zu handhabenden Regelung entspricht es, nur auf das - leicht feststellbare - tabellenwirksame Entgelt abz u- stellen und nicht noch zusätzlich anderweitige Vergütungsbestandte ile zu b e- rücksichtigen. Zudem soll mit der Regelung in § 5 Abs. 5 RL 02/89, wie die A n- knüpfung an den Kaufkraftverlust zeigt, erkennbar auch nur eine Anpassung an die dauerhafte Nettolohnentwicklung nachgezeichnet werden. Einmalzahlungen wie die Pauschalab geltung nach § 3 Nr. 1 VTV 2006 führen indes nicht zu e i- nem dauerhaften Anstieg der Nettovergütung, sondern werden lediglich für b e- stimmte Monate gewährt. Darüber hinaus fehlt es der Pauschalabgeltung nach § 3 Nr . 1 VTV 2006 auch an einem Bezug zu einer Ve rgütung nach der Verg ü- tungsgruppe 9 Stufe 16. Die Abgeltung war jedem Arbeitnehmer zu gewähren, der im maßgeblichen Zeitraum April 2006 bis Dezember 2006 beschäftigt wu r- de, unabhängig von einer individuellen Vergütungsgruppe. ( d ) Die Auslegung der RL 02/ 89 entspricht auch den Vorstellungen der T a- rifvertragsparteien des VTV 2006. Diese haben in § 3 Nr. 6 VTV 2006 ausdrüc k- lich bestimmt, dass die Pauschalabgeltung nicht ruhegeld - und versorgungsf ä- 38 39 40 - 21 - 3 AZR 771/13 ECLI:DE:BAG:2015:190515.U.3AZR771.13.0 - 22 - hig ist. Da durch haben sie verdeutlicht, dass die Pauschalabge ltung bei der B e- rechnung des Ruhegelds und deshalb auch bei der Anpassung nicht berüc k- sichtigt werden soll. (3) Nach § 5 Abs. 5 Satz 2 RL 02/89 überstieg damit die Inflationsrate die Erhöhung der Nettovergütung en der R - Mitarbeiter in der Zeit von Juni 200 5 bis Juni 2006 . Die Bruttovergütung nach der Vergütungsgruppe 9 Stufe 16 des Vergütungstarifvertrags hat sich im entsprechenden Zeitraum nicht erhöht. Das tarifliche Entgelt belief sich sowohl zum 30. Juni 2005 als auch zum 30. Juni 2006 auf insgesamt 3.301,00 Euro brutto . Unter Zugrundelegung der in § 5 Abs. 6 RL 02/89 genannten Steuermerkmale ergibt sich nach Abzug der Sozia l- versicherungsbeiträge infolge der unveränderten Steuersätze und der in diesem Zeitraum insgesamt leicht angestiegenen Sozialvers icherungsbeiträge im Juni 2006 jedenfalls kein höherer Nettoverdienst als im Juni 2005. (4) Entgegen der Ansicht des Klägers findet die Regelung des § 5 Abs. 5 Satz 2 RL 02/89 - trotz ihres insoweit missverständlichen Wortlauts - auch A n- wendung, wenn im m aßgeblichen Prüfungszeitraum keine Erhöhung der Nett o- verdienste stattgefunden hat. Die Bestimmung knüpft erkennbar an die vom Senat zu § 16 Abs. 1 BetrAVG entwickelten Vorgaben an. Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG ist der Arbeitgeber verpflichtet, alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. Bei seiner Anpassungsentscheidung hat der Arbeitgeber die Belange der Versorgungsempfänger zu berücksichtigen, die durc h den Anpassungsbedarf und die sog. reallohnbezogene Obergrenze bestimmt werden. Dabei begrenzt die sog. reallohnbezogene Obergrenze den auf der Grundlage des zwischenzeitlich eingetretenen Kaufkraftverlustes ermi t- telten Anpassungsbedarf (vgl. etwa BAG 18. März 2014 - 3 AZR 249/12 - Rn. 17 f.) . Sind daher im maßgeblichen Anpassungsprüfungszeitraum die Ne t- t o löhne vergleichbarer Arbeitnehmer nicht angestiegen, muss der Arbeitgeber die Betriebsrente nicht an den Kaufkraftverlust anpassen. Nichts anderes regel t auch § 5 Abs. 5 Satz 2 RL 02/89. 41 42 - 22 - 3 AZR 771/13 ECLI:DE:BAG:2015:190515.U.3AZR771.13.0 b) Mangels Hauptforderung steht dem Kläger auch kein Anspruch auf Za h lung von Verzugszinsen auf noch rückständiges Ruhegeld zu. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Zwanziger Spinner Ahrendt S. Hopfner Schepers 43 44
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