Bundesarbeitsgericht Urteil vom 19. Mai 2015 Dritter Senat - 3 AZR 891/13 - ECLI:DE:BAG:2015:190515.U.3AZR891.13.0 I. Arbeitsgericht Essen Urteil vom 15. Januar 2013 - 2 Ca 4850/09 - II. Landesarbeitsgericht Düsseldorf Urteil vom 11. September 2013 - 12 Sa 510/13 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichworte: Gesamtversorgungsobergrenze - Bestimmungen: BetrAVG § 2 Abs. 1, §§ 6, 16 Abs. 1 und Abs. 2, § 17 Abs. 3 Satz 3; BetrAVG in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung § 2 Abs. 1; ZPO § 308 Abs. 1, § 319 Abs. 1, § 322 Abs. 1; BGB § 187 Abs. 1, §§ 193, 286 Abs. 1 und Abs. 2, § 288 Abs. 1 Hinweis des Senats: Teilweise Parallelentscheidung zu führender Sache - 3 AZR 771/13 - ECLI:DE:BAG:2015:190515.U.3AZR891.13.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 3 AZR 891/13 12 Sa 510/13 Landesarbeitsgericht Düsseldorf Im Namen des Volkes! Verkündet am 19. Mai 2015 URTEIL Kaufholdt , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger , pp. 1. Beklagte zu 1., Berufungsbeklagte zu 1. und Revisionsbeklagte zu 1., 2. Beklagte zu 2., Berufungsbeklagte zu 2. und Revisionsbeklagte zu 2., 3. Beklagte zu 3., Berufungsbeklagte zu 3. und Revisionsbeklagte zu 3., 4. - 2 - 3 AZR 891/13 ECLI:DE:BAG:2015:190515.U.3AZR891.13.0 - 3 - Beklagte zu 4., Berufungsbeklagte zu 4. und Revisionsbeklagte zu 4., hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 19. Mai 2015 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesa r- beitsgericht Dr. Zwanziger, den Richter a m Bundesarbeitsgericht Dr. Spinner, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Ahrendt sowie die ehrenamtlichen Richter Schepers und Dr. Hopfner für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Lande s- arbeitsgerichts Düsseldorf vom 11. Sep tember 2013 - 12 Sa 510/13 - unter Zurückweisung der Revision im Ü b- rigen teilweise aufgehoben. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 15. Januar 2013 - 2 Ca 4850/09 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert. Das Berufungsurteil wird berichtigt und im Ausspruch zur Hauptsache insgesamt wie folgt neu gefasst: Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des A r- beitsgerichts Essen vom 15. Januar 2013 - 2 Ca 4850/09 - teilweise abgeändert. Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger rüc k- ständiges Ruhegeld für Juli 2007 bis September 2007 iHv. monatlich 7,76 Euro und für Juli 2008 bis Juni 2009 iHv. monatlich 2,78 Euro, mithin insgesamt 56,64 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozen t- punkten ü ber dem Basiszinssatz aus jeweils 7,76 Euro seit dem 1. August 2007, 1. September 2007 und 2. Oktober 2007 sowie aus jeweils 2,78 Euro seit dem 1. August 2008, 2. September 2008, 1. Oktober 2008, 1. November 2008, 2. Dezember 200 8, 1. Januar 2009, 3. Februar 2009, 3. März 2009, 1. April 2009, 1. Mai 2009, 2. Juni 2009 und 1. Juli 2009 als Gesamtschuldner zu za h- len. Die weiter gehende Berufung des Klägers wird z u- rückgewiesen. - 3 - 3 AZR 891/13 ECLI:DE:BAG:2015:190515.U.3AZR891.13.0 - 4 - Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tat bestand Die Parteien streiten über die Höhe des Ausgangsruhegelds des Kl ä- gers sowie Anpassungen seines Ruhegelds aufgrund vertraglicher Anpa s- sungsregelungen. Der im September 19 44 geborene Kläger war vom 1 3 . April 19 66 bis zum 9 . September 1999 bei der R E AG, deren Rechtsnachfolgerin die Beklagte zu 2. ist, beschäftigt. Ihm wurde ein betriebliches Ruhegeld nach den als G e- - und Hinterbliebenenversorgung der R Aktiengesellschaf Februar 1989 (im Folgenden RL 02/89) zugesagt. Die RL 02/89 lauten auszugsweise wie folgt: Durch die Neuregelung der Ruhegeldrichtlinien für die Mitarbeiter, die vor dem 01.04.1986 schon im Unterne h- men beschäftigt waren, sollen die wirtschaftliche Bela s- tung des Unternehmens verringert und die künftige Bela s- tung kalkulierbar gemacht werden. Dies soll insbesondere erreicht werden durch: - Abbau der Überversorgung , - Ausgleich der seit 1966 eingetretenen und nicht in d en Risikobereich des Unternehmens fallenden Mehrbelastungen, - Begrenzung des Risikos des Unternehmens aus der Gesamtversorgung für den Fall, daß die Renten aus der Sozialversicherung sinken. § 1 Grundlagen der Ruhegeldordnung (1) Die Mitarbeiter der R A ktiengesellschaft, E, deren A r- beitsverhältnis vor dem 01.04.1986 begonnen hat, erha l- 1 2 - 4 - 3 AZR 891/13 ECLI:DE:BAG:2015:190515.U.3AZR891.13.0 - 5 - ten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen leben s- längliches Ruhegeld und Hinterbliebenenversorgung. § 2 Voraussetzungen für die Ruhegeldgewährung (1) Voraussetzungen für die Gewährung von Ruhegeld sind: 1. das Bestehen eines mindestens zehnjährigen ununte r- brochenen Arbeitsverhältnisses mit dem Unternehmen und 2. die Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen a) der Vollendung des 65. Lebensjahres oder b) der Inanspruchnahme der vorgezogenen oder flexiblen Altersrente oder Dienstzeiten vor Vollendung des 20. Lebensjahres im Si n- ne des Satzes 1 Nr. 1 bleiben unberücksichtigt. § 4 Höhe des Ruhegeldes (1) Das Ruhegeld beträgt nach zehnjähriger Dienstzeit 35 v. H. des letzten nach § 5 ruhegeldfähigen Dienstei n- kommens (ab 20. Lebensjahr gemäß § 2 Abs. 1, letzter Satz). (2) Für jedes weitere vollendete Jahr, das der Mitarbeiter mehr als zehn Jahre ununterbrochen im Dienst des Unte r- nehmens gestanden hat, steigt das Ruhegeld bis zum vollendeten 25. Dienstjahr um 2 v. H. und von da ab um 1 v. H. des letzten nach § 5 ruhegeldfähigen Dienstei n- kommens. Die zur Berechnung der Höhe des Ruhegeldes zugrundezulegenden Dienstjahre werden auf volle Diens t- jahre aufgerundet, wenn das Arbeitsverhältnis im letzten Dienstjahr wenigstens 183 Kalendertage bestanden hat. Bei der Berechnung der zehnjährigen Dienstzeit im Sinne des Absatzes 1 ist nicht aufzurunden. (3) Der Höchstbetrag des Ruhegeldes darf 75 v. H. des letzten ruhegeldfähigen Diensteinkommens gemäß § 5 nicht übersteigen. (5) Auf das Ruhegeld werden die Renten nach Maßgabe - 5 - 3 AZR 891/13 ECLI:DE:BAG:2015:190515.U.3AZR891.13.0 - 6 - des § 6 angerechnet. § 5 Berechnung des ruhegeldfähigen Diensteinkommens (1) Für die tariflichen Mitarbeiter wird der Ruhe - bzw. Hi n- terbliebenengeldberechnung die letzte tarifliche monatl i- che Tabellenvergütung einschließlich etwaiger persönl i- cher Zulagen, Familiengeld, Leis tungszulagen, Wechse l- schichtzuschläge und noch bestehender Überstunde n- pauschalen zugrundegelegt. (2) Für alle nicht tariflich erfaßten Mitarbeiter ist für die Berechnung des Ruhegeldes bzw. der Hinterbliebene n- versorgung die vertraglich festgesetzte außer tarifliche Vergütung des letzten Monats vor Versetzung in den R u- hestand maßgebend. (3) Alle in Abs. 1 und 2 nicht erwähnten Vergütungsb e- standteile sind nicht ruhegeldfähig. ... (5) Die R - Ruhegeld - und Hinterbliebenenversorgung wird für Pensionsfälle ab 1992 höchstens um die Inflationsrate angepaßt, soweit diese zum Zeitpunkt einer Rentenerh ö- hung unterhalb der Erhöhungen der Nettovergütungen der aktiven R - Mitarbeiter liegt. Übersteigt die Inflationsrate die Erhöhung der Nettovergütungen, verbleibt es bei der A n- hebung der Ruhegeld - und Hinterbliebenenversorgung um den Prozentsatz der Erhöhung der Nettovergütungen. Sollte die Erhöhung der Sozialversicherungsrenten g e- set z lich von der bruttolohnbezogenen auf die nettolohnb e- zogene Rentendynamis ierung umgestellt werden, tritt im Rahmen der beschriebenen Anpassung an die Stelle der Erhöhung der Nettovergütungen die Erhöhung der Sozia l- versicherungsrenten. (6) Die Inflationsrate wird nach der Veränderung des durch das Statistische Bundesamt jährl ich ermittelten Preisindexes für die Lebenshaltung von Vier - Personen - Arbeitnehmerhaushalten mit mittlerem Einkommen b e- rechnet. Die Nettovergütung wird auf der Grundlage der Vergütungsgruppe 9, Stufe 16 des jeweiligen Vergütung s- tarifvertrages (auf der Basis des Manteltarifvertrages vom 21.07.1977/28.09.1982) unter Berücksichtigung der Ste u- erklasse III/0 abzüglich sämtlicher Steuern und Sozialve r- sicherungsbeiträge (Rentenversicherung, Krankenvers i- cherung, Arbeitslosenversicherung) ermittelt. (7) Die Anpassu ng der Ruhegeld - und Hinterbliebene n- versorgung erfolgt auf der Basis des bisherigen Ruhe - - 6 - 3 AZR 891/13 ECLI:DE:BAG:2015:190515.U.3AZR891.13.0 - 7 - bzw. Hinterbliebenengeldes, ohne daß die Erstberec h- nung des Ruhe - bzw. Hinterbliebenengeldes nachvollz o- gen wird. (8) Stichtag für die Anpassung der Betriebsrenten i st j e- weils der Zeitpunkt der Anpassung der gesetzlichen Soz i- alversicherungsrenten. (9) § 16 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19.12.1974 bleibt unberührt. Dabei sind zwischenzeitlich nach den vorstehenden Absätzen erfol gte Anhebungen der Betriebsrenten zu berücksicht i- gen. § 6 Anrechnung von Renten und Einkommen aus Tätigkeit (1) Es ist davon auszugehen, daß der Mitarbeiter durch die Versetzung in den Ruhestand durch das Unternehmen nicht bessergestellt wird, als er sich vorher bei dem Unte r- nehmen bezüglich s eines Einkommens im Sinne des § 5 gestanden hat. (2) Das Ruhegeld wird um die Hälfte derjenigen Beträge vermindert, die dem Mitarbeiter aufgrund jeweils best e- hender Gesetze über Renten, Versicherungen, Pensionen und dergleichen zustehen; von der Anrechnung ausg e- nommen sind lediglich solche Teile dieser Leistungen, die ausschließlich auf eigenen Beitragsleistungen des Mita r- beiters - ohne Arbeitgeberbeteiligung - beruhen. (3) Bezieht ein in den Ruhestand versetzter Mitarbeiter vor Vollendung seines 65. Lebensjahres Einkommen aus e i- ner selbständigen oder nichtselbständigen Tätigkeit, so dürfen diese Einkommen, zu dessen wahrheitsgemäßer Angabe der Mitarbeiter verpflichtet ist, und das Ruhegeld zusammen nic ht höher sein als die Bezüge im Sinne des § 5 unter Berücksichtigung der Höchstgrenzen nach § 6 Abs. 5. Von der Anrechnung anderweitiger Einkünfte aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit auf die b e- triebliche Rente sind Einkünfte ausgenommen, die gemäß § 1248 RVO bzw. § 25 AVG nicht zu berücksichtigen sind. ... (5) Das Gesamtmonatseinkommen eines Ruhegeldem p- fängers (Ruhegeld, gesetzliche Renten und sonstige Ei n- kommen, soweit nicht gemäß Abs. 2 bis 4 von der A n- rechnung ausgenommen) darf die nac hstehend aufgefüh r- ten, nach der Dienstdauer ab vollendetem 20. Lebensjahr berechneten Höchstgrenzen nicht überschreiten; ander n- falls erfolgt entsprechende Kürzung. - 7 - 3 AZR 891/13 ECLI:DE:BAG:2015:190515.U.3AZR891.13.0 - 8 - Höchstgrenzen sind bei 10 Dienstjahren = 63,0 % bei 11 Dienstjahren = 63,6 % bei 3 5 Dienstjahren = 7 8 , 0 % der Begrenzungsgrundlage gemäß Abs. 8. (8) Als Begrenzungsgrundlage gilt 1/12 von 13 ruhegel d- fähigen monatlichen Diensteinkommen im Sinne von § 5. (9) Ändert sich die prozentuale Belastung des Einko m- mens eines aktiven Mitarbeiters durch Steuern und Soz i- alversicherungsbeiträge gegenüber dem Stand am 01.01.1990 um mehr als 4 Prozentpunkte, so sind die in Abs. 5 Satz 2 festgelegten Begrenzungsprozentsätze en t- sprechend zu ändern. Bei dieser Rechnung ist das mona t- liche Tarif gehalt der Vergütungsgruppe 9, Stufe 16, z u- grundezulegen. § 18 Fälligkeit und Ende des Ruhe - bzw. Hinterbliebene n- geldes (1) Ruhe - bzw. Hinterbliebenengeld werden nachträglich am Ende eines jeden Monats gezahlt. Bei der R E AG galt eine Betriebsvereinbarung zur vor - zeitigen Aufl ö- sung von Arbeitsverhältnissen vom 3. Februar 1999 - sog. 55er - Regelung - (im Folgenden BV 1999). Nr. 7c der BV 1999 lautet auszugsweise: Das bet riebliche Ruhegeld wird gemäß § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersve r- sorgung vom 19.12.1974 berechnet. Dabei erfolgt eine Kürzung in dem Verhältnis der Dauer der Betriebszugeh ö- rig keit bei Eintritt in die 55er - Regelung (m) zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörig keit bis zur Vollen dung des 63. Lebensjahres (n). Bei einem Ausscheiden vor Volle n- dung des 57,5. Lebensjahres wird die Zeit vom Aussche i- den bis zur Vollendung des 57,5. Lebensjahres zur Hälfte bei der Ermittlung der tatsächlich erbrachten Betriebsz u- gehörigkeit (m) berücksich 3 - 8 - 3 AZR 891/13 ECLI:DE:BAG:2015:190515.U.3AZR891.13.0 - 9 - Der Kläger, der auf der Grundlage der BV 1999 aus dem Arbeitsve r- hältnis mit der R E AG ausgeschieden ist, bezieht seit dem 1. Oktober 2004 ein Ruhegeld. Dieses belief sich zunächst auf 941,75 Euro. Sein Ruhegeld wurde in der Folgezeit jährlich jeweils z um 1. Juli nach § 5 Abs. 5 bis Abs. 8 RL 02/89 angepasst. Zum 1. April 2006 trat der Vergütungstarifvertrag für die Arbeitnehm e- rinnen und Arbeitnehmer sowie die Auszubildenden der Mitgliedsunternehmen der Tarifgruppe R vom 27. März 2006 (im Folg enden VTV 2006) in Kraft. G e- mäß dessen § 1 Nr. 1 wurde der Vergütungstarifvertrag vom 25. Mai 2005 ei n- schließlich aller Anlagen über den 31. März 2006 hinaus bis zum 30. Juni 2006 verlängert. Nach § 2 Nr. 1 VTV 2006 wurden die bisherigen Vergütungstabellen für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie die Auszubildenden der T a- rifgruppe R zum 1. Juli 2006 außer Kraft gesetzt und durch die harmonisierte Vergütungstabelle der Tarifgruppe R ersetzt. Die bisherige Vergütungsgruppe 9 Stufe 16 des früheren Verg ütungstarifvertrags entsprach nach den Überle i- tungsvorschriften nunmehr der Gruppe B4 Erfahrungsstufe 4. Gleichzeitig wu r- de gemäß § 2 Nr. 2 VTV 2006 ab dem 1. Juli 2007 die Eckvergütung (Gru p- pe B1/Basis) der harmonisierten Vergütungstabelle der Tarifgruppe R um 3,1 % angehoben und kaufmännisch auf volle Euro gerundet; alle übrigen Tabelle n- vergütungen wurden entsprechend der Tabellensystematik daraus entwickelt und ebenfalls auf volle Euro gerundet. § 3 VTV 2006 enthielt darüber hinaus ua. folgende Bestimmun g: § 3 Pauschalabgeltung 1. Arbeitnehmer, die unter den Geltungsbereich des verlängerten bzw. dieses Tarifvertrages fallen und deren Arbeitsverhältnis vom 01.04. bis 31.12.2006 nicht ruhte, erhalten eine Pauschalabgeltung in Höhe von 3.600 3. Arbeitnehmer, die in der Zeit vom 01.04.2006 bis 31.12.2006 aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden oder ein Arbeitsverhältnis aufnehmen, erhalten den Betrag nach Nr. 1 anteilig. ... 4 5 - 9 - 3 AZR 891/13 ECLI:DE:BAG:2015:190515.U.3AZR891.13.0 - 10 - 6. Die Pauschalabgeltung ist nicht ruhegeld - /versor - gungsf ähig. 7. Die Pauschalabgeltung wird mit der Vergütungsa b- rechnung für den Monat Juli 2006 ausgezahlt. Bei vorheriger Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfolgt die anteilige Zahlung mit der letzten Verg ü- Im Jahr 2006 schlossen nahezu alle mit dem Konzern der Beklagten zu 3. verbundenen Unternehmen inhaltsgleich formulierte Betriebsvereinbaru n- gen, mit denen die Anpassungsregelungen für das Ruhegeld neu gefasst wu r- den. Auch für den Kläger sah eine solche Betriebsvereinbarung eine Änderung des § 5 RL 02/89 dahin vor, dass die laufenden Versorgungsleistungen jewei ls zum 1. Juli eines jeden Jahr s nur noch um 1 % anzupassen waren. Demen t- sprechend wurde das Ruhegeld des Klägers zunächst nur noch um 1 % jährlich erhöht. Nachdem die Geric hte für Arbeitssachen darauf erkannten, dass die Änderung der Anpassungsregelungen unwirksam war (vgl. etwa BAG 28. Juni 2011 - 3 AZR 282/09 - BAGE 138, 197) , nahm die R S GmbH mit Schreiben vom 29. Juli 2010 eine Nachberechnung des Ruhegelds nach § 16 Abs . 1 und Abs. 2 BetrAVG für die Monate ab Oktober 200 4 vor und zahlte noch im Juli 2010 den Differenzbetrag für die Vergangenheit bis zum 30. Juni 2010 nach. Mit der Klage begehrt der Kläger von den Beklagten die Zahlung rüc k- ständigen Ruhegelds für die Monate Januar 2006 bis einschließlich Dezember 2009 sowie sich hierauf ergebender Zinsen bis einschließlich 14 . Januar 201 3 . Der Kläger hat - soweit für die Revision noch von Bedeutung - die A n- sicht vertreten, ihm stünde ein hö heres als das von den Beklagten berechnete Ruhegeld zu. Die Berechnung des Ausgangsruhegelds zum 1. Oktober 2004 sei unzutreffend. Die in § 6 Abs. 5 RL 02/89 festgelegte Gesamtversorgung s- obergrenze sei nicht bereits bei der Berechnung der nach § 2 Abs. 1 B etrAVG iVm. Nr. 7 c BV 19 99 maßgeblichen fiktiven Vollrente zu berücksichtigen. Vie l- mehr sei zunächst eine Quotierung des nach § 4 RL 02/89 ermittelten Ruh e- gelds wegen des vorzeitigen Ausscheidens vorzunehmen und das derart g e- kürzte Ruhegeld bei der Berechn ung des Gesamtmonatseinkommens iSd. § 6 6 7 8 - 10 - 3 AZR 891/13 ECLI:DE:BAG:2015:190515.U.3AZR891.13.0 - 11 - Abs. 5 RL 02/89 in Ansatz zu bringen. Danach ergebe sich ein Ausgangsruh e- geld iHv. 1.085,16 Euro. Darüber hinaus seien die Beklagten verpflichtet, sein Ruhegeld nach § 5 Abs. 5 RL 02/89 zum 1. Juli 2006 an die Infl ationsrate iHv. 2,04 % anzupa s- sen. Der Anstieg der Nettovergütungen der aktiven R - Mitarbeiter sei in allen Jahren seit Beginn seines Ruhegeldbezugs und damit auch zum 1. Juli 2006 höher gewesen als die Inflationsrate. Bei der Berechnung des Nettolohna n- stie gs müsse auch die für die Monate April 2006 bis Dezember 2006 gezahlte Pauschalabgeltung nach § 3 Nr. 1 VTV 2006 mit monatlich 400,00 Euro b e- rücksichtigt werden. Der Kläger hat, soweit für die Revision noch von Interesse, zuletzt b e- antragt, 1. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn 7.887,54 Euro nebst Zinsen in Höhe von 2.369,03 Euro nebst weiteren Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 7.887,54 Euro seit dem 15. Januar 2013 zu zahlen , 2. hilfswei se, für den Fall des Unterliegens mit dem A n- trag zu 1., die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn 6.917,04 Euro nebst Zinsen in Höhe von 2. 102,80 Euro nebst weiteren Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszin s- satz aus 6.917,04 Euro seit dem 15. Januar 2013 zu zahlen. Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt und die Ansicht vertr e- ten, die Berechnung des Ausgangsruhegelds sei zutreffend. Die Gesamtverso r- gungsobergrenze in § 6 Abs. 5 RL 02/89 sei bereits bei der Berechnung der nach § 2 Abs. 1 BetrAVG iVm. Nr. 7 c BV 1999 maßgeblichen fiktiven Vollrente zu berücksichtigen. Eine Anpassung des Ruhegelds zum 1. Juli 2006 an die Inflationsrate komme nicht in Betracht. Die Nettovergütungen der aktiven R - Mitarbeiter seien in diesem Anpassungsprüfungszeitraum gesunken. Das T a- be l lenentgelt für die Vergütungsgruppe 9 Stufe 16 VTV habe seit dem 1. April 2005 3.301,00 Euro brutto betragen und sei erst zum 1. Januar 2007 auf 9 10 11 - 11 - 3 AZR 891/13 ECLI:DE:BAG:2015:190515.U.3AZR891.13.0 - 12 - 3.404,33 Euro angestiegen. Die Zahlung der einmaligen Pauschalabg eltung nach § 3 Nr. 1 VTV 2006 sei nicht zu berücksichtigen. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Landesarbeitsgericht das Urteil des Arbeitsgerichts teilweise abgeändert und die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 229,26 Euro (rückständiges Ruhegeld für die Monate Juli bis September 2007 iHv. jeweils 17,52 Euro, für die Monate Juli 2008 bis Juni 2009 iHv. jeweils 12,86 Euro sowie für die Monate Juli 2009 bis Dezember 2009 iHv. jeweils 3,73 Euro) zu zahlen. Die weiter gehende Berufung des Klägers hat das La n- desarbeitsgericht zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. Entscheidungsgründe Die Revision des Klägers ist nur in geringem Umfang begründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagten als Gesamtschuldner lediglich ein Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszin s- satz aus jeweils 7,76 Euro seit dem 1. August 2007, 1 . September 2007 und 2. Oktober 2007 sowie aus jew eils 2,78 Euro seit dem 1. August 2008, 2. September 2008, 1. Oktober 2008, 1. November 2008, 2. Dezember 2008, 1. Januar 2009, 3. Februar 2009, 3. März 2009, 1. April 2009, 1. Mai 2009, 2. Juni 2009 und 1. Juli 2009 zu. Im Übrigen kann der Kläger für die Monate Januar 2006 bis Dezember 20 09 - über die ihm vom Landesarbeitsgericht b e- reits zugesprochenen Beträge hinaus - keine Zahlung rückständigen Ruhegelds von den Beklagten und damit auch keine Zahlung weiter gehender Verzugszi n- sen verlangen. I. Das Lande sarbeitsgericht ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Berufung des Klägers gegen das klageabweisende Urteil des Arbeitsgerichts hinsichtlich der begehrten Zinsen teilweise unzulässig war. 12 13 14 - 12 - 3 AZR 891/13 ECLI:DE:BAG:2015:190515.U.3AZR891.13.0 - 13 - 1. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist - soweit in der Revision noch von Bedeutung - die Zahlung rückständigen Ruhegelds für die Monate Januar 2006 bis einschließlich Dezember 2009, das sich aufgrund e i- nes höheren Ausgangs ruhegelds des Klägers und einer jährlichen Anpassung seines Ruhegelds an den Infla tionsausgleich zum jeweils 1. Juli seit Rentenb e- ginn ergibt, sowie die Zahlung der sich auf diese Nachzahlungsansprüche e r- gebenden Zinsen. Verzugszinsen auf bereits von den Beklagten nachgezahltes Ruhegeld begehrt der Kläger mit seiner Klage hingegen nicht . Er hat zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht, die Beklagten seien verpflichtet, ihm wegen versp ä- teter Zahlung des nach § 5 Abs. 5 bis Abs. 8 RL 02/89 zum 1. Juli 2008 und zum 1. Juli 2009 an die Inflationsrate anzupassenden Ruhegelds Verzugszi n- sen zu zahle n. Zwar lässt er sich die Nachzahlungen der Beklagten im Juli 2010 auf seine Gesamtforderung anrechnen; seinen Zinsantrag ändert er insoweit jedoch nicht. 2. Auf der Grundlage dieses Streitgegenstands war die Berufung des Kl ä- gers gegen das klageabweisend e Urteil des Arbeitsgerichts daher insgesamt zulässig. Das Arbeitsgericht hat - soweit in der Re vision noch von Bedeutung - angenommen, dem Kläger stünde für die Zeit von Januar 2006 bis Dezember 2009 kein Anspruch auf Nachzahlung von Ruhegeld zu. Daher kö n- ne er auch die Zahlung von Verzugszinsen hierauf nicht verlangen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung. Er macht unter Auseinanderse t- zung mit den erstinstanzlichen Entscheidungsgründen geltend, sein Ausgang s- ruhegeld sei fehlerhaft berechne t und auch zum 1. Juli 2006 hätte eine Anpa s- sung nach § 5 Abs. 5 RL 02/89 iHv. 2,04 % erfolgen müssen. Soweit das A r- beitsgericht die Klage auf Zahlung von Verzugszinsen mangels Vorliegens einer Hauptforderung abgewiesen hat, bedurfte die Berufung keiner ge sonderten B e- gründung. Zwar muss bei mehreren Streitgegenständen für jeden eine auf die angefochtene Entscheidung zugeschnittene Rechtsmittelbegründung gegeben werden; fehlen Ausführungen zu einem Streitgegenstand, ist das Rechtsmittel insoweit unzulässig ( vgl. etwa BAG 16. März 2004 - 9 AZR 323/03 - zu A II 1 der Gründe, BAGE 110, 45) . Etwas ander es gilt jedoch dann, wenn - wie vorliegend - die Entscheidung über den einen Streitgegenstand von der En t- 15 16 - 13 - 3 AZR 891/13 ECLI:DE:BAG:2015:190515.U.3AZR891.13.0 - 14 - scheidung über den anderen Streitgegenstand abhängt (BAG 1 6. Oktober 2007 - 9 AZR 144/07 - Rn. 28 mwN) . Soweit das Arbeitsgericht darüber hinaus angenommen hat, dem Kl ä- ger stünden auch keine Verzugszinsen wegen der erst im Juli 2010 erfolgten und damit verspäteten Zahlung des nach § 5 Abs. 5 RL 02/89 zum 1. Jul i 2008 und zum 1. Juli 2009 an die Inflationsrate anzupassenden Ruhegelds zu, da seinem Vortrag die Höhe der Zinsen nicht entnommen werden könne, musste der Kläger sich hiermit in seiner Berufung nicht auseinandersetzen. Das A r- beitsgericht hat insoweit unt er Verstoß gegen § 308 Abs. 1 ZPO über einen prozessualen Anspruch entschieden, der nicht streitgegenständlich war. Für das vorliegende Verfahren war es entgegen der Rechtsauffassung des Lande s- arbeitsgerichts daher unerheblich, dass sich die Berufung des K lägers mit di e- ser Begründung des Arbeitsgerichts nicht befasst. Indem der Kläger seinen Zinsanspruch unverändert weiterverfolgt hat, ist das gegen § 308 Abs. 1 ZPO verstoßende Urteil des Arbeitsgerichts insgesamt in die Rechtsmittelinstanzen gelangt. Da de r Senat unter diesem Gesichtspunkt keine Entscheidung getro f- fen hat, liegt auch kein rechtskräftiges Urteil über mögliche aufgrund verspät e- ter Leistung zu zahlende Zinsen vor. II. Dennoch bleibt die Revision in der Sache im Wesentlichen erfolglos. Die zu lässige Klage ist größtenteils unbegründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagten über die ihm vom Landesarbeitsgericht bereits zugesprochenen B e- träge hinaus k ein Anspruch auf Zahlung rückständigen Ruhegelds für die Mon a- te Januar 2006 bis Dezember 2009 und damit auch kein Anspruch auf Zahlung sich daraus ergebender Verzugszinsen zu. Die Beklagten haben das Au s- gangsruhegeld zutreffend berechnet. Der Kläger kann kein höheres als das g e- zahlte Ausgangsruhegeld iHv. 941,75 Euro verlangen. Auch war das Ruhegeld de s Klägers zum 1. Juli 2006 nicht um 2,04 % anzupassen. Allerdings sind die Beklagten entgegen der Rechtsauffassung des Landesarbeitsgerichts verpflic h- tet, dem Kläger auf die vom Landesarbeitsgericht zugesprochene Forderung auf Zahlung rückständigen Ruhegel ds Verzugszinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 7,76 Euro seit dem 1. August 2007, 17 18 - 14 - 3 AZR 891/13 ECLI:DE:BAG:2015:190515.U.3AZR891.13.0 - 15 - 1. September 2007 und 2. Oktober 2007 sowie aus jeweils 2,78 Euro seit dem 1. August 2008, 2. September 2008, 1. Oktober 2008, 1. November 2008, 2. Dezember 2008, 1. Januar 2009, 3. Februar 2009, 3. März 2009, 1. April 2009, 1. Mai 2009, 2. Juni 2009 und 1. Juli 2009 als Gesamtschuldner zu za h- len. Ein weiter gehender Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen steht dem Kläger mangels Hauptforderung ni cht zu. 1. keine eigenständige Bedeutung zu; er ist prozessual unbeachtlich. a) Die gerichtliche Geltendmachung eines zahlenmäßig teilbaren A n- spruchs enthält regelmäßig auch die Geltend machung eines Anspruchs, der in seiner Höhe unterhalb des bezifferten (Haupt - )Anspruchs liegt. Aus § 308 Abs. 1 ZPO folgt, dass ein Gericht ein Weniger zuerkennen darf und muss, wenn dieses Begehren im jeweiligen Sachantrag enthalten ist. Etwas anderes g Dies ist durch Auslegung des Klageantrags zu ermitteln (vgl. BAG 22. Juni 2010 - 1 AZR 853/08 - Rn. 15 mwN, BAGE 135, 13) . b) r- n- sprüche für die Monate Januar 2006 bis einschließlich Dezember 2009, die sich aus einem höheren Ausgangsruhegeld und einer Anpassung seines Ruhegel d s an den Inflationsausgl ei ch zum 1. Juli eines jeden Jahr s seit Beginn des Ruh e- geldbezugs ergeben, sowie die Zahlung der sich auf diese Nachzahlungsa n- n- über nur Ansprüche auf Zahlung rückständigen Ruhegelds für d ie Zeit vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Dezember 2009, die aus einer fehlerhaften Erstb e- rechnung des Ruhegelds und seiner jährlichen Anpassung an den Kaufkraftve r- lust zum jeweils 1. Juli seit Rentenbeginn mit Ausnahme de s Jahr s 2006 resu l- tieren, sowie die Zahlung der sich auf diese Nachzahlungsansprüche ergebe n- n- Juli 19 20 21 - 15 - 3 AZR 891/13 ECLI:DE:BAG:2015:190515.U.3AZR891.13.0 - 16 - 2006 unterbleiben durfte. Damit ist das mit dem h- 2. Die Klage ist im Wesentlichen unbegründet. a) Dem Kläger stehen für den Zeitraum 1. Januar 2006 bis 31. Dezember 2009 keine weiter gehenden Ansprü ch e auf Zahlung rückständigen Ruhegelds für die Monate Januar 2006 bis Dezember 2009 zu . aa) Das Ausgangsruhegeld des Klägers ist entgegen seiner Rechtsauffa s- sung zutreffend berechnet. Zum 1. Oktober 2004 stand ihm nach den RL 02/89 lediglich ein Ruhegeld iH v. 941,75 Euro zu. (1) Das Ausgangsruhegeld des Klägers wurde wie folgt berechnet: Das ruhegeldfähige Einkommen des Klägers belief sich bei seinem Ausscheiden auf 3.045,22 Euro . Nach § 4 Abs. 1 bis Abs. 3 RL 02/89 wurden für 42 anrec h- nungsfähige Dienstja hre (mögliche Dienstzeit vom 1 3 . April 1966 bis zum 7 . September 200 9 ) 7 5 % des ruhegeldfähigen Einkommens und damit 2.283,92 Euro zugrunde gelegt. Von diesem Betrag wurden nach § 6 Abs. 2 RL 02/89 50 % der fiktiven auf die Vollendung des 65. Lebensjahrs h ochg e- rechneten Sozialversicherungsrente iHv. 1.448,46 Euro , dh. 724,23 Euro in A b- zug gebracht. Danach verblieb ein Betrag iHv. 1.559,69 Euro . Anschließend wurde ermittelt, ob das so errechnete Ruhegeld zusammen mit der Sozialvers i- cherungsrente die sich nac h § 6 Abs. 5 und Abs. 8 RL 02/89 ergebende G e- samtversorgungsobergrenze übersteigt. Da sich das fiktive Monatseinkommen des Klägers, bestehend aus dem Ruhegeld iHv. 1.559,69 Euro und der Sozia l- versicherungsrente iHv. 1.448,46 Euro , auf insgesamt 3.008,15 Euro belief und damit die in § 6 Abs. 5 und Abs. 8 RL 02/89 definierte Obergrenze von 2.573,21 Euro (7 8 % von 13/12 des ruhegeldfähigen Einkommens iHv. 3.045,22 Euro ) um 434,94 Euro überstieg, wurde dieser Differenzbetrag vom errechneten Ruhegeld iHv. 1.55 9,69 Euro in Abzug gebracht. Das sich danach ergebende Ruhe geld iHv. 1.124,75 Euro wurde wegen des vorzeitigen Au s- scheidens des Klägers nach Nr. 7 c BV 1999 iVm. § 2 Abs. 1 BetrAVG mit dem 22 23 24 25 - 16 - 3 AZR 891/13 ECLI:DE:BAG:2015:190515.U.3AZR891.13.0 - 17 - ermittelten Quotienten 0,83 73 multipliziert und dementsprechend zeit ratierlich gekürzt. Dies ergab ein Ausgangsruhegeld iHv. 941,75 Euro. (2) Diese Berechnung ist zutreffend. Nach Nr. 7 c BV 1999 richtet sich die Berechnung des Ausgangsruhegelds des Klägers grundsätzlich nach § 2 Abs. 1 BetrAVG. Deshalb ist zunächst die d em Kläger nach den RL 02/89 zustehende Leistung, die ihm bei einem Verbleib im Unternehmen bis zum Erreichen der festen Altersgrenze zugestanden hätte, unter Berücksichtigung der Obergrenze in § 6 Abs. 5 und Abs. 8 RL 02/89 zu ermitteln und erst im Anschlu ss daran die Kürzung wegen seines vorzeitigen Ausscheidens aus dem Arbeitsverhält nis nach den Vorgaben der Nr. 7c BV 1999 vorzunehmen. (a) Die Berechnung des Ruhegelds des v orzeitig - vor dem Eintritt des Versorgungsfalls - aus dem Arbeitsverhältnis ausg eschiedenen, die Altersrente nach § 6 BetrAVG vorgezogen in Anspruch nehmenden Klägers richtet sich nach Nr. 7c BV 1999 iVm. § 2 Abs. 1 BetrAVG. (aa) Der Kläger ist vorzeitig, dh. vor Erreichen der festen Altersgrenze von 65 Jahren nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 B uchst. a RL 02/89 aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden und hat das Ruhegeld vorgezogen nach § 6 BetrAVG in A n- spruch genommen. Die RL 02/89 enthalten keine Regelungen für die Berec h- nung der vorgezogen in Anspruch genommenen Altersrente eines vorzeitig au s dem Arbeitsverhältnis ausgeschiedenen Arbeitnehmers. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 RL 02/89 setzt die Gewährung von Ruhegeld neben der Vollendung der Wart e- zeit voraus, dass die Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen der Volle n- dung des 65. Lebensjahrs, der Ina nspruchnahme der vorgezogenen oder flexi b- len Altersrente oder einer durch den Rentenversicherungsträger anerkannten Erwerbsunfähigkeit erfolgt. Die Bestimmungen zeigen, dass die RL 02/89 nur die Ansprüche der Arbeitnehmer regeln wollen, deren Arbeitsverhäl tnis bis zum Eintritt des Versorgungsfalls bestanden hat. § 6 Abs. 1 RL 02/89 bestätigt dies. dass der Regelung ersichtlich die Vorstellung zugrunde liegt, dass der Arbei t- nehmer, der Ruhegeld in Anspruch nimmt, bis zu dessen Bezug auch betrieb s- treu war. 26 27 28 - 17 - 3 AZR 891/13 ECLI:DE:BAG:2015:190515.U.3AZR891.13.0 - 18 - (bb) Die Erstberechnung des Ruhegelds des auf der Grundlage der BV 1999 aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschiedenen Klägers bestimmt sich jedoch nach den Regelungen in Nr. 7 c BV 1999 . Danach ist das betriebliche Ruhegeld nach § 2 Abs. 1 BetrAVG in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung (im Folgenden BetrAVG aF) zu berechnen, w obei - anders als in § 2 Abs. 1 BetrAVG aF vorgesehen - die Kürzung des fiktiven Ruhegelds nicht bezoge n auf die Vollendung des 65. Lebensjahrs als fester Altersgrenze (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a RL 02/89) , sondern bezogen auf die Vollendung des 63. Lebensjahrs zu erfolgen hat und b ei einem Ausscheiden vor Vollendung des 57,5. Lebensjahr s die Zeit vom Ausscheiden bis zur Vollendung des 57,5. Lebensjahr s zur Hälfte als tatsächlich e Betriebszugehörigkeit zu berüc k- sichtigen ist. (b) Nach den Vorgaben des § 2 Abs. 1 BetrAVG aF hat ein vor Eintritt des Versorgungsfalls mit einer unverfallbaren Anwartschaft aus dem Arbeitsverhäl t- nis ausgeschiedener Arbeitnehmer bei Eintritt des Versorgungsfalls einen A n- spruch mindestens in Höhe des Teiles der ohne das vorherige Ausscheiden zustehenden Leistung, der dem Verhältnis der Dauer der tatsächlichen B e- triebszugehörigk eit zu der bis zum Erreichen der festen Altersgrenze möglichen entspricht. Zur Berechnung der bei Eintritt des Versorgungsfalls zu zahlenden Betriebsrente ist danach zunächst die sog. Vollrente, dh. die Leistung zu ermi t- teln, die dem Arbeitnehmer bei einem Verbleib im Unternehmen bis zum Erre i- chen der festen Altersgrenze zugestanden hätte. Demgemäß sind zunächst alle in der Versorgungsordnung vorgegebenen Berechnungsschritte zur Ermittlung der fiktiven Vollrente durchzuführen und erst im Anschluss daran ist die zeitr a- tierliche Kürzung nach § 2 Abs. 1 BetrAVG vorzunehmen (vgl. bereits BAG 21. März 2006 - 3 AZR 374/05 - Rn. 20 ff., BAGE 117, 268) . Ist dem Arbei t- nehmer eine Gesamtversorgung zugesagt, so hat dies daher grundsätzlich zur Folge, dass eine in der V ersorgungsordnung enthaltene Gesamtversorgung s- obergrenze bereits bei der Berechnung der maßgeblichen fiktiven Vollverso r- gung zu berücksichtigen ist. Etwas anderes gilt lediglich dann, wenn die Ve r- sorgungsordnung oder eine sonstige, für die Höhe des Altersr uhegelds ma ß- 29 30 - 18 - 3 AZR 891/13 ECLI:DE:BAG:2015:190515.U.3AZR891.13.0 - 19 - gebliche Regelung eine von § 2 Abs. 1 BetrAVG abweichende Berechnung z u- gunsten der Versorgungsberechtigten (§ 17 Abs. 3 Satz 3 BetrAVG) vorsieht. (c) Danach ist das Ausgangsruhegeld des Klägers zutreffend berechnet worden. Nr. 7 c BV 1999 sieh t für die Ermittlung des dem Kläger bei einem Ve r- bleib im Unternehmen bis zum Erreichen der festen Altersgrenze zustehe n- den - fiktiven - Ruhegelds keine von § 2 Abs. 1 BetrAVG aF abweichende R e- g e lung vor. Die Bestimmung verweist vielmehr insoweit ausdrückl ich auf § 2 Abs. 1 BetrAVG aF und ordnet für den vor Vollendung seines 57,5. Lebensjahr s aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschiedenen Kläger lediglich an, dass die Kü r- zung des zunächst nach den Vorgaben der RL 02/89 ermittelten fiktiven Ruh e- gelds - anders als in § 2 Abs. 1 BetrAVG aF vorgesehen - nicht bezogen auf die Vollendung des 65. Lebensjahrs (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a RL 02/89) , sondern bezogen auf die Vollendung des 63. Lebensjahrs zu erfolgen hat und die Zeit vo n seinem Ausscheiden bis zur Volle ndung des 57,5. Lebensjahr s zur Hälfte als tatsächliche Betriebszugehörigkeit zu berück sichtigen ist. (d) Entgegen der Auffassung des Klägers kommt es deshalb nicht darauf an, ob die Gesamtversorgungsobergrenze in § 6 Abs. 5 und Abs. 8 RL 02/89 im Hinblick auf die Bestimmungen in der Präambel der RL 02/89 (auch) darauf a b- zielt, eine etwaige Überversorgung zu vermeiden. Der Senat hat bereits in se i- nem Urteil vom 21. März 2006 ( - 3 AZR 374/05 - Rn. 20 ff., BAGE 117, 268) die in früheren Entscheidungen aufgestellte Auslegungsregel, wonach eine Höchstbegrenzungsklausel in einer Versorgungsordnung im Zweifel dahin au s- zulegen sei, dass Voll - und Teilrenten zunächst unabhängig von der Höchstb e- grenzungsklausel zu berechnen und diese Renten daher erst bei Übe rschreiten der Höchstgrenzen zu kürzen seien (vgl. BAG 8. Mai 1990 - 3 AZR 341/88 - zu I 2 b der Gründe; 24. Juni 1986 - 3 AZR 630/84 - zu II 2 b der Gründe) , au s- drücklich aufgegeben. Sofern die Entscheidung des Senats vom 21. März 2006 ( - 3 AZR 374/05 - a aO) dahin zu verstehen sein sollte, dass die Frage, ob eine Gesamtversorgungsobergrenze bereits bei der Ermittlung der fiktiven Vollrente nach § 2 Abs. 1 BetrAVG zu berücksichtigen ist, davon abhängt, welcher Zweck mit der Höchstbegrenzungsklausel verfolgt wird, insbesondere, ob durch diese 31 32 - 19 - 3 AZR 891/13 ECLI:DE:BAG:2015:190515.U.3AZR891.13.0 - 20 - auch eine Überversorgung verhindert werden soll, hält der Senat hieran nicht weiter fest. Für die Frage, welcher Anteil an einer erreichbaren Vollrente einem vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmer zusteht, hat der Zweck der Begre n- zungsregelung keine Bedeutung. Die Anwendung der Begrenzungsregelung erst auf die Berechnung der anteiligen Rente des vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmers kommt nur in Betracht, wenn eine Versor gungs regelung - anders als hier - dies ausdrückli ch vorsieht. (e) Da sich die Erstberechnung des Ruhegelds des Klägers nach § 2 Abs. 1 BetrAVG iVm. Nr. 7 c BV 1999 richtet, kam es nicht darauf an, wie die Regelungen in § 6 Abs. 3 RL 02/89 über die Anrechnung von Einkommen des Versorgungsempfängers aus se lbständiger oder nichtselbständiger Tätigkeit auszulegen sind. Diese Regelungen betreffen andere Fallgestaltungen, aus denen keine Auslegungshilfe für die hier zur Entscheidung stehende Problem a- tik gewonnen werden kann. bb) Dem Kläger stehen gegen die Bek lagten auch keine weiteren, sich aus der Anwendung der vertraglichen Anpassungsregelung nach § 5 Abs. 5 bis Abs. 8 RL 02/89 ergebenden Ansprüche auf Zahlung eines höheren Ruhegelds für die Zeit vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Dezember 2009 zu. Ausgehend von einem Ausgangsruhegeld des Klägers iHv. 941,75 Euro sind seine Anspr ü- che auf Zahlung eines nach § 5 Abs. 5 RL 02/89 anzupassenden Ruhegelds für den streitbefangenen Zeitraum größtenteils erfüllt und, soweit sie nicht erfüllt wurden, durch das Urteil des L an desarbeitsgerichts bereits austitulier t. Die Pa r- teien gehen - mit Ausnahme des Anpassungsstichtags 1. Juli 2006 - im Ra h- men der Revision übereinstimmend davon aus , dass das Ausgangsruhegeld des Klägers seit Rentenbeginn jährlich zum 1. Juli an die Inflationsrate anz u- passen ist. Das Ruhegeld war zum 1. Juli 2006 nicht nach § 5 Abs. 5 RL 02/89 um 2,04 % zu erhöhen. Nach § 5 Abs. 5 Satz 2 RL 02/89 verbleibt es bei der Anhebung der Ruhegeld - und Hinterbliebenenversorgung um den Prozentsatz der Erhöhung der Nettovergütung, wenn die Inflationsrate die Erhöhung der Nettovergütung übersteigt. Diese Voraussetzungen waren zum Anpassung s- stichtag 1. Juli 2006 gegeben. Die Nettovergütung der R - Mitarbeiter ist in der 33 34 - 20 - 3 AZR 891/13 ECLI:DE:BAG:2015:190515.U.3AZR891.13.0 - 21 - Zeit von Juni 2005 bis Juni 2006 nicht angestie gen. Demgemäß war das Ruh e- geld des Klägers zum 1. Juli 2006 nicht anzuheben. (1) Da der Vergütungstarifvertrag vom 25. Mai 2005 nach § 1 Nr. 1 VTV 2006 bis zum 30. Juni 2006 weiter galt, belief sich das nach § 5 Abs. 6 RL 02/89 maßgebliche tarifliche Ent gelt der Vergütungsgruppe 9 Stufe 16 s o- wohl im Juni 2005 als auch im Juni 2006 auf insgesamt 3.301,00 Euro brutto. Erst zum 1. Juli 2006 wurden nach § 2 Nr. 1 VTV 2006 die bisherigen Verg ü- tungstabellen durch neue ersetzt. Soweit dadurch die Vergütung für d ie nach den Überleitungsbestimmungen der früheren Vergütungsgruppe 9 Stufe 16 en t- sprechende Gruppe B4 Erfahrungsstufe 4 ab dem 1. Juli 2006 auf monatlich 3.374,00 Euro angestiegen ist, ist dies vorliegend unerheblich. Prüfungszei t- raum für d ie zum 1. Juli e ines jeden Jahr s vorzunehmende Anpassung nach § 5 Abs. 5 RL 02/89 ist - anders als im Rahmen von § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG (vgl. dazu etwa BAG 19. Juni 2012 - 3 AZR 464/11 - Rn. 22 mwN, BAGE 142, 116) - sowohl für die Inflationsrate als auch für die Nettovergütung der aktiven R - Mitarbeiter die Zeit seit dem letzten Anpassungsstichtag bis zum nachfolgenden Stichtag. Zum Stichtag muss die maßgebliche tatsächliche Lage schon gegeben sein und darf nicht erst zeitgleich mit ihm eintreten. Daher ist auf die den jeweiligen Stichtagen vorhergehenden Monate abzustellen. Verg ü- tungsveränderungen, die zum 1. Juli 2006 in Kraft treten, sind deshalb nicht bei der vertraglichen Anpassung zum 1. Juli 2006, sondern erst zum 1. Juli 2007 zu berücksichtigen. (2) Entgegen der Rechtsansicht des Klägers ist bei der Berechnung der Nettovergütungsentwicklung nach § 5 Abs. 5 RL 02/89 zum Anpassungsstic h- tag 1. Juli 2006 die nach § 3 Nr. 1 VTV 2006 für die Monate April 2006 bis D e- zember 2006 gezahlte Pauschalabgeltung nic ht anteilig iHv. 400,00 Euro zu berücksichtigen. Nach § 5 Abs. 6 RL 02/89 wird die Nettovergütung auf der Grundlage der Vergütungsgruppe 9 Stufe 16 des jeweiligen Vergütungstarifve r- trags ermittelt. Pauschale tarifliche Einmalzahlungen sind danach nicht in die Berechnung einzubeziehen. Dies ergibt die Auslegung von § 5 Abs. 6 RL 02/89 35 36 - 21 - 3 AZR 891/13 ECLI:DE:BAG:2015:190515.U.3AZR891.13.0 - 22 - (zu den Auslegungsgrundsätzen vgl. BAG 9. Oktober 2012 - 3 AZR 539/10 - Rn. 21) . (a) Bereits der Wortlaut der Bestimmung spricht dafür, dass für die Ermit t- lung der Nettolohne ntwicklung der R - Mitarbeiter nur das Tabellenentgelt der in § 5 Abs. 6 RL 02/89 genannten Vergütungsgruppe und Stufe, nicht jedoch sonstige Einmalzahlungen maßgeblich sein sollen. Anders als § 16 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG knüpft die Regelung nicht an den Anstie g der Nettolöhne vergleichb a- rer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens an, sondern benennt eine konkr e- te Vergütungsgruppe und - stufe, auf die zur Berechnung der Reallohnentwic k- lung nach § 5 Abs. 5 RL 02/89 abzustellen ist. (b) Auch der Regelungszusammenhan g unterstützt dieses Verständnis. Nach § 6 Abs. 9 Satz 1 RL 02/89 sind die in Abs. 5 Satz 2 RL 02/89 festgele g- ten Begrenzungsprozentsätze entsprechend zu ändern, wenn sich die proze n- tuale Belastung des Einkommens eines aktiven Mitarbeiters durch Steuern un d Sozialversicherungsbeiträge gegenüber dem Stand am 1. Januar 1990 um mehr als vier Prozentpunkte verändert. Bei der Prüfung, ob diese Vorausse t- zungen gegeben sind, ist nach § 6 Abs. 9 Satz 2 RL 02/89 das monatliche T a- rifgehalt der Vergütungsgruppe 9 Stuf e 16 zugrunde zu legen. Nach den Vo r- stellungen der Betriebsparteien finden damit etwaige tarifliche Einmalzahlungen auch bei der Anpassung der Gesamtversorgungsobergrenzen an die Nettolohn - entwicklung keine Berücksichtigung. (c) Sinn und Zweck von § 5 Abs . 6 RL 02/89 sprechen ebenfalls für die vorliegende Auslegung. Mit der Regelung des § 5 Abs. 6 RL 02/89 wollten die Betriebsparteien offensichtlich eine in der Praxis einfach handhabbare Methode zur Berechnung der Nettolohnentwicklung der R - Mitarbeiter iSd . § 5 Abs. 5 RL 02/89 schaffen. Dem Interesse an einer einfach zu handhabenden Regelung entspricht es, nur auf das - leicht feststellbare - tabellenwirksame Entgelt abz u- stellen und nicht noch zusätzlich anderweitige Vergütungsbestandteile zu b e- rücksichtige n. Zudem soll mit der Regelung in § 5 Abs. 5 RL 02/89, wie die A n- knüpfung an den Kaufkraftverlust zeigt, erkennbar auch nur eine Anpassung an die dauerhafte Nettolohnentwicklung nachgezeichnet werden. Einmalzahlungen 37 38 39 - 22 - 3 AZR 891/13 ECLI:DE:BAG:2015:190515.U.3AZR891.13.0 - 23 - wie die Pauschalabgeltung nach § 3 Nr. 1 VTV 2006 führen indes nicht zu e i- nem dauerhaften Anstieg der Nettovergütung, sondern werden lediglich für b e- stimmte Monate gewährt. Darüber hinaus fehlt es der Pauschalabgeltung nach § 3 Nr. 1 VTV 2006 auch an einem Bezug zu einer Vergütung nach der Verg ü- tungsgruppe 9 Stufe 16. Die Abgeltung war jedem Arbeitnehmer zu gewähren, der im maßgeblichen Zeitraum April 2006 bis Dezember 2006 beschäftigt wu r- de, unabhängig von einer individuellen Vergütungsgruppe. (d) Die Auslegung der RL 02/89 entspricht auch de n Vorstellungen der T a- rifvertragsparteien des VTV 2006. Diese haben in § 3 Nr. 6 VTV 2006 ausdrüc k- lich bestimmt, dass die Pauschalabgeltung nicht ruhegeld - und versorgungsf ä- hig ist. Dadurch haben sie verdeutlicht, dass die Pauschalabgeltung bei der B e- rechn ung des Ruhegelds und deshalb auch bei der Anpassung nicht berüc k- sichtigt werden soll. (3) Nach § 5 Abs. 5 Satz 2 RL 02/89 überstieg damit die Inflationsrate die Erhöhung der Nettovergütungen der R - Mitarbeiter in der Zeit von Juni 2005 bis Juni 2006. Die Bruttovergütung nach der Vergütungsgruppe 9 Stufe 16 des Vergütungstarifvertrags hat sich im entsprechenden Zeitraum nicht erhöht. Das tarifliche Entgelt belief sich sowohl zum 30. Juni 2005 als auch zum 30. Juni 2006 auf insgesamt 3.301,00 Euro brutto. Un ter Zugrundelegung der in § 5 Abs. 6 RL 02/89 genannten Steuermerkmale ergibt sich nach Abzug der Sozia l- versicherungsbeiträge infolge der unveränderten Steuersätze und der in diesem Zeitraum insgesamt leicht angestiegenen Sozialversicherungsbeiträge im Jun i 2006 jedenfalls kein höherer Nettoverdienst als im Juni 2005. (4) Entgegen der Ansicht des Klägers findet die Regelung des § 5 Abs. 5 Satz 2 RL 02/89 - trotz ihres insoweit missverständlichen Wortlauts - auch A n- wendung, wenn im maßgeblichen Prüfungszeit raum keine Erhöhung der Nett o- verdienste stattgefunden hat. Die Bestimmung knüpft erkennbar an die vom Senat zu § 16 Abs. 1 BetrAVG entwickelten Vorgaben an. Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG ist der Arbeitgeber verpflichtet, alle drei Jahre eine Anpassung der laufe nden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. Bei seiner Anpassungsentscheidung 40 41 42 - 23 - 3 AZR 891/13 ECLI:DE:BAG:2015:190515.U.3AZR891.13.0 - 24 - hat der Arbeitgeber die Belange der Versorgungsempfänger zu berücksichtigen, die durch den Anpassungsbedarf u nd die sog. reallohnbezogene Obergrenze bestimmt werden. Dabei begrenzt die sog. reallohnbezogene Obergrenze den auf der Grundlage des zwischenzeitlich eingetretenen Kaufkraftverlustes ermi t- telten Anpassungsbedarf (vgl. etwa BAG 18. März 2014 - 3 AZR 249/1 2 - Rn. 17 f.) . Sind daher im maßgeblichen Anpassungsprüfungszeitraum die Ne t- t o löhne vergleichbarer Arbeitnehmer nicht angestiegen, muss der Arbeitgeber die Betriebsrente nicht an den Kaufkraftverlust anpassen. Nichts anderes regelt auch § 5 Abs. 5 Satz 2 RL 02/89. b) D ie Beklagten haben dem Kläger jedoch nach § 286 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1, § 288 Abs. 1 BGB Verzugszin sen auf die ihm vom Landesarbeitsgericht zugesprochene Forderung auf Zahlung rückständigen Ruhegelds zu zahlen. E ntgegen der Ans icht des Landesarbeitsgerichts war die Berufung des Klägers auch in Bezug auf die begehrten Verzugszinsen in vollem Umfang zulässig. Der Kläger kann daher von den Beklagten als Gesamtschuldner die Zahlung von Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basisz inssatz aus jeweils 7,76 Euro seit dem 1. August 2007, 1. September 2007 und 2. Oktober 2007 sowie aus jeweils 2,78 Euro seit dem 1. August 2008, 2. September 2008, 1. Oktober 2008, 1. November 2008, 2. Dezember 2008, 1. Januar 2009, 3. Februar 2009, 3. Mä rz 2009, 1. April 2009, 1. Mai 2009, 2. Juni 2009 und 1. Juli 2009 verla n- gen . Ein weiter gehender Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen auf noch rückständiges Ruhegeld steht ihm mangels Hauptforderung nicht zu . aa) Zwar hat das Landesarbeitsgericht die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger rückständiges Ruhegeld für die Monate Juli bis Se p- tember 2007 iHv. jeweils 17,52 Euro, für die Monate Juli 2008 bis Juni 2009 iHv. jeweils 12,86 Euro sowie für die Monate Juli 2009 bis Dezem ber 2009 i Hv. jeweils 3,73 Euro, mithin iHv. insgesamt 229,26 Euro brutto zu zahlen. Wie sich aus den Urteilsgründen ergibt, ist die Urteilsformel des Landesarbeitsgerichts jedoch von einem offensichtlichen Rechenfehler beeinflusst . Das Landesa r- beitsgericht ist zut reffend von einem Ausgangs ruhegeld des Klägers iHv. 941,75 Euro ausgegangen und hat für die jeweiligen Anpassungsstichta ge zum 43 44 - 24 - 3 AZR 891/13 ECLI:DE:BAG:2015:190515.U.3AZR891.13.0 - 25 - 1. Juli eines jeden Jahr s auch die richtigen Prozentsätze zugrunde gelegt. Bei der Anpassung des Ruhegelds zum 1. Juli 2007 ist i hm allerdings erkennbar ein Rechenfehler unterlaufen, da der errechnete Betrag nicht mit dem im Urteil a n- gegebenen Prozentsatz von 1,81 % übereinstimmt. Infolgedessen hat da s La n- desarbeitsgericht auch für die folgenden Anpassungen ein zu hohes Ruhegeld und dementsprechend überhöhte monatliche Differenzbeträge errechnet. Nach § 319 Abs. 1 ZPO ist sein Urteil daher durch den Senat als dem mit der Sache befassten Rechtsmittelgericht von Amts wegen dahin zu berichtigen , dass die Beklagten lediglich verurteilt w urden, an den Kläger rückständiges Ruhegeld für die Monate Juli 2007 bis September 2007 iHv. monatlich 7,76 Euro und für die Monate Juli 2008 bis Juni 2009 iHv. monatlich 2,78 Euro, mithin insgesamt 56,64 Euro brutto zu zahlen ( vgl. zur Berichtigung durch das Rechtsmittelgericht BAG 12. Mai 1964 - 3 AZR 412/63 - zu II der Gründe; 24. März 2009 - 9 AZR 733/07 - Rn. 28 mwN , BAGE 130, 101 ) . bb) Aufgrund der insoweit rechtskräftigen (§ 322 Abs. 1 ZPO) gesam t- schuldnerischen Verurtei lung der Beklagten zur Zahlung rückstän digen Ruh e- geld s schulden diese die sich daraus ergebenden Verzugszinsen nach § 286 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 , § 288 BGB ebenfalls als Gesamtschuldner (vgl. für den Fall einer entsprechenden Präjudizialität aufgrund eine s Vorprozesses BAG 25. April 2007 - 10 AZR 586/06 - Rn. 16 mwN) . Dem Kläger stehen nach § 187 Abs. 1 BGB Verzugszinsen ab dem Tag nach dem Eintritt der Fällig keit zu (vgl. BAG 8. Oktober 2008 - 5 AZR 715/07 - Rn. 27 mwN) . Nach § 18 Abs. 1 RL 02/89 ist das Ruhegeld nachträglich am Ende eines jeden Monats, mithin am Monatsletzten zu zahlen; soweit dieser Tag auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag fällt , verschiebt sich der Zeitpunkt der Fälligkeit nach § 193 BGB auf den nächsten Werktag (BAG 1 9. November 2014 - 5 AZR 121/13 - Rn. 32 mwN) . Entgegen der Ansicht der Beklagten gilt dies auch für die Anpassungen nach § 5 Abs. 5 RL 02/89 . Da die Regelungen in § 5 Abs. 5 und Abs. 6 RL 02/89 keine Anpassung nach billigem Er messen vorsehen, sondern eine Pflicht zur Anpassung um die Inflationsrate oder um den Prozentsatz der Erhöhung der Nettovergütungen der aktiven Beschäftigten im Zeitpunkt der Anpassung der gesetzlichen Renten vorsehen, w erden die Ansprüche auf Zahlung der a n- 45 - 25 - 3 AZR 891/13 ECLI:DE:BAG:2015:190515.U.3AZR891.13.0 zupassenden Betriebsrente - anders als nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG - nicht erst ab Rechtskraft der Entscheidung, sondern zum jeweiligen Zahlungstermin fällig (BAG 28. Juni 2011 - 3 AZR 282/09 - Rn. 50 , BAGE 138, 197 ) . III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1, § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Zwanziger Spinner Ahrendt S. Hopfner Schepers 46
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