Bundesarbeitsgericht Urteil vom 19. Mai 2015 Dritter Senat - 3 AZR 892/13 - I. Arbeitsgericht Essen Urteil vom 11. Januar 2013 - 5 Ca 4847/09 - II. Landesarbeitsgericht Düsseldorf Urteil vom 11. September 2013 - 12 Sa 440/13 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichworte: Gesamtversorgungsobergrenze - vorzeitiges Ausscheiden Bestimmungen: BetrAVG § 2 Abs. 1, §§ 6, 16 Abs. 1 und Abs. 2, § 17 Abs. 3 Satz 3; BetrAVG in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung § 2 Abs. 1; BGB § 187 Abs. 1, § § 193, 286 Abs. 1 und Abs. 2, § 1 Hinweis des Senats: Teilweise Parallelentscheidung zu führender Sache - 3 AZR 771/13 - ECLI:DE:BAG:2015:190515.U.3AZR892.13.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 3 AZR 892/13 12 Sa 440/13 Landesarbeitsgericht Düsseldorf Im Namen des Volkes! Verkündet am 19. Mai 2015 URTEIL Kaufhold , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger , pp. 1. Beklagte zu 1., Berufungsbeklagte zu 1. und Revisionsbeklagte zu 1., 2. Beklagte zu 2., Berufungsbeklagte zu 2. und Revisionsbeklagte zu 2., 3. Beklagte zu 3., Berufungsbeklagte zu 3. und Revisionsbeklagte zu 3., - 2 - 3 AZR 892/13 ECLI:DE:BAG:2015:190515.U.3AZR892.13.0 - 3 - hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgeri chts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 19. Mai 2015 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesa r- beitsgericht Dr. Zwanziger, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Spinner, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Ahrendt sowie die ehrenamtlichen Rich ter Schepers und Dr. Hopfner für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Lande s- arbeitsgerichts Düsseldorf vom 11. September 2013 - 12 Sa 440/13 - unter Zurückweisung der Revision im Ü b- rigen teilweise aufgehoben. Auf die Berufung de s Klägers wird das Urteil des Arbeit s- gerichts Essen vom 11. Januar 2013 - 5 Ca 4847/09 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert. Die Beklagten werden unter Klageabweisung im Übrigen verurteilt, an den Kläger über die vom Arbeitsg ericht au s- geurteilten Beträge hinaus weitere 660,48 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 12,35 Euro seit dem 1. August 2007, 1. September 2007, 2. Oktober 2007, 1. November 2007, 1. Dezember 2007, 1. J anuar 2008, 1. Februar 2008, 1. März 2008, 1. April 2008, 1. Mai 2008, 3. Juni 2008 und 1. Juli 2008, aus jeweils 28,47 Euro seit dem 1. August 2008, 2. September 2008, 1. Oktober 2008, 1. November 2008, 2. Dezember 2008, 1. Januar 2009, 3. Februar 2009, 3 . März 2009, 1. April 2009, 1. Mai 2009, 2. Juni 2009 und 1. Juli 2009 sowie aus jeweils 28,44 Euro seit dem 1. August 2009, 1. September 2009, 1. Oktober 2009, 3. November 2009, 1. Dezember 2009 und 1. Januar 2010 als Gesamtschuldner zu zahlen. Die Kosten der ersten Instanz hat der Kläger, die Kosten der Berufung und der Revision haben der Kläger zu 85 % und die Beklagten zu 15 % zu tragen. Von Rechts wegen! - 3 - 3 AZR 892/13 ECLI:DE:BAG:2015:190515.U.3AZR892.13.0 - 4 - Tatbestand Die Parteien streiten über die Höhe des Ausgangsruhegelds des Kl ä- gers. Der im Juni 19 47 geborene Kläger war vom 1. Juli 1973 bis zum 31. März 2001 im R - Konzern - zuletzt bei der R E AG - beschä f tigt. Ihm wu r de ein betriebliches Ruhegeld nach den als Gesamtbetriebsverei n b a rung abg e- die Ruhegeld - und Hinterbliebene n ve r sorgung der R Aktiengesellschaft E Februar 1989 (im Fo l ge n den RL 02/89) z u g e- sagt. Die RL 02/89 lauten au s zugsweise wie folgt: Durch die Neuregelung der Ruhegeldrichtlinien für die Mitarbeiter, die vor dem 01.04.1986 schon im Unterne h- men beschäftigt waren, sollen die wirtschaftliche Bela s- tung des Unternehmens verringert und die künftige Bela s- tung kalkulierbar gemacht werden. Dies soll insbe sondere erreicht werden durch: - Abbau der Überversorgung , - Ausgleich der seit 1966 eingetretenen und nicht in den Risikobereich des Unternehmens fallenden Mehrbelastungen, - Begrenzung des Risikos des Unternehmens aus der Gesamtversorgung für d en Fall, daß die Renten aus der Sozialversicherung sinken. § 1 Grundlagen der Ruhegeldordnung (1) Die Mitarbeiter der R Akt i e n g e sel l schaft, E , d e ren A r- beitsverhäl t nis vor dem 01.04.1986 b e go n nen hat, e r ha l- ten nach Maßg a be der folgenden Bes t i m mungen l e ben s- längliches Ruh e geld und Hinterbli e b e ne n verso r gung. § 2 Voraussetzungen für die Ruhegeldgewährung (1) Voraussetzungen für die Gewährung von Ruhegeld sind: 1. das Bestehen eines mindestens zehnjährigen ununte r- brochenen Arbeitsverhältnisses mit dem Unternehmen 1 2 - 4 - 3 AZR 892/13 ECLI:DE:BAG:2015:190515.U.3AZR892.13.0 - 5 - und 2. die Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen a) der Vollendung des 65. Lebensjahres oder b) der Inanspruchnahme der vorgezoge nen oder flexiblen Altersrente oder Dienstzeiten vor Vollendung des 20. Lebensjahres im Si n- ne des Satzes 1 Nr. 1 bleiben unberücksichtigt. § 4 Höhe des Ruhegeldes (1) Das Ruhegeld beträgt nach zehnjähriger Dienstzeit 35 v. H. des letzten nach § 5 ruhegeldfähigen Dienstei n- kommens (ab 20. Lebensjahr gemäß § 2 Abs. 1, letzter Satz). (2) Für jedes weitere vollendete Jahr, das der Mitarbeiter mehr als zehn Jahre ununterbrochen im Dien st des Unte r- nehmens gestanden hat, steigt das Ruhegeld bis zum vollendeten 25. Dienstjahr um 2 v. H. und von da ab um 1 v. H. des letzten nach § 5 ruhegeldfähigen Dienstei n- kommens. Die zur Berechnung der Höhe des Ruhegeldes zugrundezulegenden Dienstjahre w erden auf volle Diens t- jahre aufgerundet, wenn das Arbeitsverhältnis im letzten Dienstjahr wenigstens 183 Kalendertage bestanden hat. Bei der Berechnung der zehnjährigen Dienstzeit im Sinne des Absatzes 1 ist nicht aufzurunden. (3) Der Höchstbetrag des Ru hegeldes darf 75 v. H. des letzten ruhegeldfähigen Diensteinkommens gemäß § 5 nicht übersteigen. (5) Auf das Ruhegeld werden die Renten nach Maßgabe des § 6 angerechnet. § 5 Berechnung des ruhegeldfähigen Diensteinkommens (1) Für die tariflichen Mitarbeiter wird der Ruhe - bzw. Hi n- terbliebenengeldberechnung die letzte tarifliche monatl i- che Tabellenvergütung einschließlich etwaiger persönl i- cher Zulagen, Familiengeld, Leistungszulagen, Wechse l- schichtzuschläge und noch bestehender Überstun de n- pauschalen zugrundegelegt. - 5 - 3 AZR 892/13 ECLI:DE:BAG:2015:190515.U.3AZR892.13.0 - 6 - (2) Für alle nicht tariflich erfaßten Mitarbeiter ist für die Berechnung des Ruhegeldes bzw. der Hinterbliebene n- versorgung die vertraglich festgesetzte außertarifliche Vergütung des letzten Monats vor Versetzung in den R u- hes tand maßgebend. (3) Alle in Abs. 1 und 2 nicht erwähnten Vergütungsb e- standteile sind nicht ruhegeldfähig. ... (5) Die R - Ruhegeld - und Hinterbliebenenversorgung wird für Pensionsfälle ab 1992 höchstens um die Inflat i onsrate angepaßt, soweit diese zum Zeitpunkt einer Re n tenerh ö- hung unterhalb der Erhöhungen der Nettoverg ü tungen der aktiven R - Mitarbeiter liegt. Übersteigt die Inflationsrate die Erhöhung der Nettovergütungen, ve r bleibt es bei der A n- hebung der Ruhegeld - und Hinterbli e benenversorgung u m den Prozentsatz der Erhöhung der Nettovergütungen. Sollte die Erhöhung der Sozialvers i cherungsrenten g e- set z lich von der bruttolohnbezogenen auf die nettolohnb e- zogene Rentendynamisierung umg e stellt werden, tritt im Rahmen der beschriebenen Anpa s sung an di e Stelle der Erhöhung der Nettovergütungen die Erhöhung der Sozia l- versicherungsrenten. (6) Die Inflationsrate wird nach der Veränderung des durch das Statistische Bundesamt jährlich ermittelten Preisindexes für die Lebenshaltung von Vier - Personen - Arbeitnehmerhaushalten mit mittlerem Einkommen b e- rechnet. Die Nettovergütung wird auf der Grundlage der Vergütungsgruppe 9, Stufe 16 des jeweiligen Vergütung s- tarifvertrages (auf der Basis des Manteltarifvertrages vom 21.07.1977/28.09.1982) un ter Berücksichtigung der Ste u- erklasse III/0 abzüglich sämtlicher Steuern und Sozialve r- sicherungsbeiträge (Rentenversicherung, Krankenvers i- cherung, Arbeitslosenversicherung) ermittelt. (7) Die Anpassung der Ruhegeld - und Hinterbliebene n- versorgung erfolgt auf der Basis des bisherigen Ruhe - bzw. Hinterbliebenengeldes, ohne daß die Erstberec h- nung des Ruhe - bzw. Hinterbliebenengeldes nachvollz o- gen wird. (8) Stichtag für die Anpassung der Betriebsrenten ist j e- weils der Zeitpunkt der Anpassung der gesetzlichen Soz i- alversicherungsrenten. (9) § 16 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19.12.1974 bleibt unberührt. Dabei sind zwischenzeitlich nach den vorstehenden Absätzen erfolgte Anhebungen der Betriebsrenten zu berücksicht i- - 6 - 3 AZR 892/13 ECLI:DE:BAG:2015:190515.U.3AZR892.13.0 - 7 - gen. § 6 Anrechnung von Renten und Einkommen aus Tätigkeit (1) Es ist davon auszugehen, daß der Mitarbeiter durch die Versetzung in den Ruhestand durch das Unternehmen nicht bessergestellt wird, als er sich vorher bei dem Unte r- nehmen bezüglich s eines Ein kommens im Sinne des § 5 gestanden hat. (2) Das Ruhegeld wird um die Hälfte derjenigen Beträge vermindert, die dem Mitarbeiter aufgrund jeweils best e- hender Gesetze über Renten, Versicherungen, Pensionen und dergleichen zustehen; von der Anrechnung ausg e- n ommen sind lediglich solche Teile dieser Leistungen, die ausschließlich auf eigenen Beitragsleistungen des Mita r- beiters - ohne Arbeitgeberbeteiligung - beruhen. (3) Bezieht ein in den Ruhestand versetzter Mitarbeiter vor Vollendung seines 65. Lebensjahres Einkommen aus e i- ner selbständigen oder nichtselbständigen Tätigkeit, so dürfen diese Einkommen, zu dessen wahrheitsgemäßer Angabe der Mitarbeiter verpflichtet ist, und das Ruhegeld zusammen nicht höher sein als die Bezüge im Sinne des § 5 unter Berücksichtigung der Höchstgrenzen nach § 6 Abs. 5. Von der Anrechnung anderweitiger Einkünfte aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit auf die b e- triebliche Rente sind Einkünfte ausgenommen, die gemäß § 1248 RVO bzw. § 25 AVG nicht zu berüc ksichtigen sind. ... (5) Das Gesamtmonatseinkommen eines Ruhegeldem p- fängers (Ruhegeld, gesetzliche Renten und sonstige Ei n- kommen, soweit nicht gemäß Abs. 2 bis 4 von der A n- rechnung ausgenommen) darf die nachstehend aufgefüh r- ten, nach der Dienstdauer ab vollendetem 20. Lebensjahr berechneten Höchstgrenzen nicht überschreiten; ander n- falls erfolgt entsprechende Kürzung. Höchstgrenzen sind bei 10 Dienstjahren = 63,0 % bei 11 Dienstjahren = 63,6 % bei 3 5 Dienstjahren = 7 8 , 0 % der Begrenzungsgrundlage gemäß Abs. 8. (8) Als Begrenzungsgrundlage gilt 1/12 von 13 ruhegel d- fähigen monatlichen Diensteinkommen im Sinne von § 5. - 7 - 3 AZR 892/13 ECLI:DE:BAG:2015:190515.U.3AZR892.13.0 - 8 - (9) Ändert sich die prozentuale Belastung des Einko m- mens eines aktiven Mitarbeiters durch Steuern und Soz i- alversicherungsbeiträge gegenüber dem Stand am 01.01.1990 um mehr als 4 Prozentpunkte, so sind die in Abs. 5 Satz 2 festgelegten Begrenzungsprozentsätze en t- sprechend zu ändern. Bei dieser Rechnung ist das mona t- liche Tarifgehalt der Vergütungsgruppe 9, Stufe 16, z u- grundezulegen. § 18 Fälligkeit und Ende des Ruhe - bzw. Hinterbliebene n- geldes (1) Ruhe - bzw. Hinterbliebenengeld werden nachträglich am Ende eines jeden Monats gezahlt. Bei der R E AG galt eine Betriebsvereinbarung zur vorzeitigen Au f l ö- sung von Arbeitsverhältnissen vom 3 0 . Juni 2000 - sog. 51 er - Regelung - (im Folgenden BV 2000). Nr. 8 c der BV 2000 lautet auszugsweise: Das bet riebliche Ruhegeld wird gemäß § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Ver besserung der betrieblichen Altersve r- sorgung vom 19.12.1974 berechnet. Dabei erfolgt eine Kürzung in dem Verhältnis der Dauer der Betriebszugeh ö- rig keit bei Eintritt in die 5 1 er - Regelung (m) zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörig keit bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres (n). Bei einem Ausscheiden vor Volle n- dung des 57,5. Lebensjahres wird die Zeit vom Aussche i- den bis zur Vollendung des 57,5. Lebensjahres zur Hälfte bei der Ermittlung der tatsächlich erbrachten Betriebsz u- gehörigkeit (m) berü Der Kläger, der auf der Grundlage der BV 2000 aus dem Arbeitsve r- hältnis mit der R E AG ausgeschieden ist, bezieht seit dem 1. Juni 2007 ein Ruhegeld. Dieses belief sich zunächst auf 1.524,62 Euro. Im Jahr 2006 schlossen nahezu alle mi t dem Konzern der Beklagten zu 2 . verbundenen Unternehmen mit Wirkung zum 1. Juli 2007 inhaltsgleich formulierte Betriebsvereinbarungen, mit denen die Anpassungsregelungen für das Ruhegeld neu gefasst wurden. Auch für den Kläger sah eine solche B e- tr iebsvereinbarung eine Änderung des § 5 RL 02/89 dahin vor, dass die laufe n- 3 4 5 - 8 - 3 AZR 892/13 ECLI:DE:BAG:2015:190515.U.3AZR892.13.0 - 9 - den Versorgungsleistungen jewei ls zum 1. Juli eines jeden Jahr s nur noch um 1 % anzupassen waren. Dementsprechend wurde das Ruhegeld des Klägers zum 1. Juli 2007 auf 1.539,87 Euro, z um 1. Juli 2008 auf 1.555,27 Euro und zum 1. Juli 2009 auf 1.570,82 Eu ro e rhöht. Die Gerichte für Arbeitssachen e r- kannten in der Folgezeit darauf , dass die Änderung der Anpassungsregelungen unwirksam war (vgl. etwa BAG 28. Juni 2011 - 3 AZR 282/09 - BAGE 138, 197) . Mit der Klage begehrt der Kläger von den Beklagten die Zahlung rüc k- ständigen Ruhegelds für die Monate J uni 2007 bis einschließlich Dezember 2009 sowie sich hierauf ergebender Zinsen bis einschließlich 24 . August 201 2 . Der Kläger hat - s oweit für die Revision noch von Bedeutung - die A n- sicht vertreten, ihm stünde ein höheres als das von den Beklagten berechnete Ruhegeld zu. Die Berechnung des Ausgangsruhegelds zum 1. Juni 2007 sei unzutreffend. Die in § 6 Abs. 5 RL 02/89 festgelegte Gesam tversorgungsobe r- grenze sei nicht bereits bei der Berechnung der nach § 2 Abs. 1 BetrAVG iVm. Nr. 8c BV 2000 maßgeblichen fiktiven Vollrente zu berücksichtigen. Vielmehr sei zunächst eine Quotierung des nach § 4 RL 02/89 ermittelten Ruhegelds w e- gen des vorz eitigen Ausscheidens vorzunehmen und das derart gekürzte R u- hegeld bei der Berechnung des Gesamtmonatseinkommens iSd. § 6 Abs. 5 RL 02/89 in Ansatz zu bringen. Danach ergebe sich ein Ausgangsruhegeld iHv. 1.722,07 Euro, das nach § 5 Abs. 5 und Abs. 6 RL 02/ 89 zum 1. Juli 2007 um 1,8 1 %, zum 1. Juli 2008 um 3,28 % und zum 1. Juli 20 0 9 um 0,09 % hätte a n- gepasst werden müssen. Der Kläger hat, soweit für die Revision noch von Interesse, zuletzt b e- antragt, die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurtei len, an ihn 6.366,17 Euro nebst Zinsen in Höhe von 1.378,80 Euro nebst weiteren Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 6.366,17 Euro seit dem 2 5 . August 2012 zu zahlen . Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt und die Ansicht vertr e- ten, die Berechnung des Ausgangsruhegelds sei zutreffend. Die Gesamtverso r- gungsobergrenze in § 6 Abs. 5 RL 02/89 sei bereits bei der Berechnung der 6 7 8 9 - 9 - 3 AZR 892/13 ECLI:DE:BAG:2015:190515.U.3AZR892.13.0 - 10 - na ch § 2 Abs. 1 BetrAVG iVm. Nr. 8 c BV 2000 maßgeblichen fiktiven Vollrente zu berücksichtigen . Das Arbeitsgericht hat die Beklagten verurteilt, an den Kläger als G e- samtschuldner rückständiges Ruhegeld für die Monate Ju l i 2008 bis Dezember 2009 iHv. insgesamt 264,54 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus je 1 9,39 Euro seit dem ersten eines jeden Monats, beginnend mit dem 1. August 2008 und endend mit dem 1. Juli 2009 sowie aus je 5,31 Euro beginnend mit dem 1. August 2009 und endend mit dem 1. Januar 2010 zu zahlen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Das Landesarbeit s- gericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. Entscheidungsgründe Die Revision des Klägers hat teilweise Erfolg . Das Landesarbeitsgericht durfte die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts nicht in vollem Umfang zurückweisen. Die zulässige Klage ist in geringem Umfang über die vom Arbeitsgericht b ereits ausgeurteilten Beträge hinaus begründet. I. Die Beklagten schulden dem Kläger als Gesamtschuldner die Zahlung weiteren rückständigen Ruhegelds für die Monate Juli 2007 bis Dezember 2009 iHv. insgesamt 660,48 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf rückständiges R uhegeld für die Monate Juli 2007 bis Juni 2008 iHv. jeweils 12,35 Euro, für die Monate Juli 2008 bis Juni 2009 iHv. jeweils 28,47 Euro und für die Monate Juli 2009 bis Dezember 2009 iHv. jeweils 28,44 Euro ab dem Tag nach dessen jeweiliger Fälligkeit. Darü ber hinausg e- hende Ansprü ch e auf Zahlung rückständigen Ruhegelds stehen dem Kläger nicht zu. 1. Das Ausgangsruhegeld des Klägers ist entgegen seiner Rechtsauffa s- sung zutreffend berechnet. Zum 1. Juni 2007 stand ihm nach den RL 02/89 l e- diglich ein Ruhegeld iHv. 1.524,62 Euro zu. 10 11 12 13 - 10 - 3 AZR 892/13 ECLI:DE:BAG:2015:190515.U.3AZR892.13.0 - 11 - a) Das Ausgangsruhegeld des Klägers wurde wie folgt berechnet: Das ruhegeldfähige Einkommen des Klägers belief sich bei seinem Ausscheiden auf 3.964,25 Euro . Nach § 4 Abs. 1 bis Abs. 3 RL 02/89 wurden für 38 anrec h- nungsfähige Dien stjahre (mögliche Dienstzeit vom 1. Juli 1973 bis zum 1 . Juni 2012 ) 7 5 % des ruhegeldfähigen Einkommens und damit 2. 973,19 Euro z u- grunde gelegt. Von diesem Betrag wurden nach § 6 Abs. 2 RL 02/89 50 % der fiktiven auf die Vollendung des 65. Lebensjahrs hoch gerechneten Sozialvers i- cherungsrente iHv. 1.447,34 Euro , dh. 72 3,67 Euro in Abzug gebracht. Danach verblieb ein Betrag iHv. 2.249,52 Euro . Anschließend wurde ermittelt, ob das so errechnete Ruhegeld zusammen mit der Sozialversicherungsrente die sich nach § 6 Abs. 5 und Abs. 8 RL 02/89 ergebende Gesamtversorgungsobergre n- ze übersteigt. Da sich das fiktive Monatseinkommen des Klägers, bestehend aus dem Ruhegeld iHv. 2.249,52 Euro und der Sozialversicherungsrente iHv. 1.447,34 Euro , auf insgesamt 3.696,86 Euro belief und damit die in § 6 Abs. 5 und Abs. 8 RL 02/89 definierte Obergrenze von 3.349,79 Euro (7 8 % von 13/12 des ruhegeldfähigen Einkommens iHv. 3.964,25 Euro ) um 347,07 Euro übe r- stieg, wurde dieser Differenzbetrag vom errechneten Ruhegeld iHv. 2.249,52 Euro in Abzug gebracht. Das sich danach ergebende Ruhe geld iHv. 1.902,45 Euro wurde wegen des vorzeitigen Ausscheidens des Klä gers nach Nr. 8 c BV 2000 iVm. § 2 Abs. 1 BetrAVG mit dem ermittelten Quotienten 0, 8014 multipliziert und dementsprechend zeitrati erlich gekürzt. Dies ergab ein Au s- gangsruhegeld iHv. 1.524,62 Euro. b ) Diese Berech nung ist zutreffend. Nach Nr. 8 c BV 2000 richtet sich die Berechnung des Ausgangsruhegelds des Klägers grundsätzlich nach § 2 Abs. 1 BetrAVG. Deshalb ist zunächst die dem Kläger nach den RL 02/89 zustehende Leistung, die ihm bei einem Verbleib im Unternehmen bis zum Erreichen der festen Altersgrenze zugestanden hätte, unter Berücksichtigung der Obergrenze in § 6 Abs. 5 und Abs. 8 RL 02/89 zu ermitteln und erst im Anschluss daran die Kürzung wegen seines vorzeitigen Ausscheidens aus dem Arbeitsverhält nis nach den Vorgaben der Nr. 8 c BV 2000 vorzunehmen. 14 15 - 11 - 3 AZR 892/13 ECLI:DE:BAG:2015:190515.U.3AZR892.13.0 - 12 - aa ) Die Berechnung des Ruhegelds des vorzeitig - vor de m Eintritt des Versorgungsfalls - aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschiedenen, die Altersrente nach § 6 BetrAVG vorgezogen in Anspruch nehmenden Klägers richtet sich nach Nr. 8 c BV 2000 iVm. § 2 Abs. 1 BetrAVG. ( 1 ) Der Kläger ist vorzeitig, dh. vor Erreichen der festen Altersgrenze von 65 Jahren nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a RL 02/89 aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden und hat das Ruhegeld vorgezogen nach § 6 BetrAVG in A n- spruch genommen. Die RL 02/89 enthalten keine Regelungen für die Berec h- nung der vorgezogen in Anspruch genommenen Altersrente eines vorzeitig aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschiedenen Arbeitnehmers. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 RL 02/89 setzt die Gewährung von Ruhegeld neben der Vollendung der Wart e- zeit voraus, dass die Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen der Volle n- dun g des 65. Lebensjahrs, der Inanspruchnahme der vorgezogenen oder flexi b- len Altersrente oder einer durch den Rentenversicherungsträger anerkannten Erwerbsunfähigkeit erfolgt. Die Bestimmungen zeigen, dass die RL 02/89 nur die Ansprüche der Arbeitnehmer rege ln wollen, deren Arbeitsverhältnis bis zum Eintritt des Versorgungsfalls bestanden hat. § 6 Abs. 1 RL 02/89 bestätigt dies. dass der Regelung ersichtlich die Vorstellung zugrunde lieg t, dass der Arbei t- nehmer, der Ruhegeld in Anspruch nimmt, bis zu dessen Bezug auch betrieb s- treu war. ( 2 ) Die Erstberechnung des Ruhegelds des auf der Grundlage der BV 2000 aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschiedenen Klägers bestimmt sich jedoch nach den Re gelungen in Nr. 8c BV 2000 . Danach ist das betriebliche Ruhegeld nach § 2 Abs. 1 BetrAVG in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung (im Folgenden BetrAVG aF) zu berechnen, w obei - anders als in § 2 Abs. 1 BetrAVG aF vorgesehen - die Kürzung des fik tiven Ruhegelds nicht bezogen auf die Vollendung des 65. Lebensjahrs als fester Altersgrenze (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a RL 02/89) , sondern bezogen auf die Vollendung des 63. Lebensjahrs zu erfolgen hat und b ei einem Ausscheiden vor Vollendung des 57, 5. Lebensjahr s die Zeit vom Ausscheiden bis zur Vollendung des 16 17 18 - 12 - 3 AZR 892/13 ECLI:DE:BAG:2015:190515.U.3AZR892.13.0 - 13 - 57,5. Lebensjahr s zur Hälfte als tatsächlich e Betriebszugehörigkeit zu berüc k- sichtigen ist. b b) Nach den Vorgaben des § 2 Abs. 1 BetrAVG aF hat ein vor Eintritt des Versorgungsfalls mit einer unverfallbaren Anwartschaft aus dem Arbeitsverhäl t- nis ausgeschiedener Arbeitnehmer bei Eintritt des Versorgungsfalls einen A n- spruch mindestens in Höhe des Teiles der ohne das vorherige Ausscheiden zustehenden Leistung, der dem Verhältnis der Dauer der tats ächlichen B e- triebszugehörigkeit zu der bis zum Erreichen der festen Altersgrenze möglichen entspricht. Zur Berechnung der bei Eintritt des Versorgungsfalls zu zahlenden Betriebsrente ist danach zunächst die sog. Vollrente, dh. die Leistung zu ermi t- teln, di e dem Arbeitnehmer bei einem Verbleib im Unternehmen bis zum Erre i- chen der festen Altersgrenze zugestanden hätte. Demgemäß sind zunächst alle in der Versorgungsordnung vorgegebenen Berechnungsschritte zur Ermittlung der fiktiven Vollrente durchzuführen und erst im Anschluss daran ist die zeitr a- tierliche Kürzung nach § 2 Abs. 1 BetrAVG vorzunehmen (vgl. bereits BAG 21. März 2006 - 3 AZR 374/05 - Rn. 20 ff., BAGE 117, 268) . Ist dem Arbei t- nehmer eine Gesamtversorgung zugesagt, so hat dies daher grundsätzlich zur Folge, dass eine in der Versorgungsordnung enthaltene Gesamtversorgung s- obergrenze bereits bei der Berechnung der maßgeblichen fiktiven Vollverso r- gung zu berücksichtigen ist. Etwas anderes gilt lediglich dann, wenn die Ve r- sorgungsordnung oder eine sonst ige, für die Höhe des Altersruhegelds ma ß- gebliche Regelung eine von § 2 Abs. 1 BetrAVG abweichende Berechnung z u- gunsten der Versorgungsberechtigten (§ 17 Abs. 3 Satz 3 BetrAVG) vorsieht. c c) Danach ist das Ausgangsruhegeld des Klägers zu treffend berechnet worden. Nr. 8 c BV 2000 sieht für die Ermittlung des dem Kläger bei einem Ve r- bleib im Unternehmen bis zum Erreichen der festen Altersgrenze zustehe n- den - fiktiven - Ruhegelds keine von § 2 Abs. 1 BetrAVG aF abweichende R e- g e lung vor. Die Bestimmung verweist vielmehr insoweit ausdrücklich auf § 2 Abs. 1 BetrAVG aF und ordnet für den vor Vollendung seines 57,5. Lebens - jahr s aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschiedenen Kläger lediglich an, dass die Kürzung des zunächst nach den Vorgaben der RL 02/89 ermit telten fiktiven R u- 19 20 - 13 - 3 AZR 892/13 ECLI:DE:BAG:2015:190515.U.3AZR892.13.0 - 14 - hegelds - anders als in § 2 Abs. 1 BetrAVG aF vorgesehen - nicht bezogen auf die Vollendung des 65. Lebensjahrs (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a RL 02/89) , sondern bezogen auf die Vollendung des 63. Lebensjahrs zu erfolgen hat und die Zei t vo n seinem Ausscheiden bis zur Vollendung des 57,5. Lebensjahr s zur Hälfte als tatsächliche Betriebszugehörigkeit zu berücksichtigen ist. d d) Entgegen der Auffassung des Klägers kommt es deshalb nicht darauf an, ob die Gesamtversorgungsobergrenze in § 6 Abs. 5 und Abs. 8 RL 02/89 im Hinblick auf die Bestimmungen in der Präambel der RL 02/89 (auch) darauf a b- zielt, eine etwaige Überversorgung zu vermeiden. Der Senat hat bereits in se i- nem Urteil vom 21. März 2006 ( - 3 AZR 374/05 - Rn. 20 ff., BAGE 117, 26 8) die in früheren Entscheidungen aufgestellte Auslegungsregel, wonach eine Höchstbegrenzungsklausel in einer Versorgungsordnung im Zweifel dahin au s- zulegen sei, dass Voll - und Teilrenten zunächst unabhängig von der Höchstb e- grenzungsklausel zu berechnen un d diese Renten daher erst bei Überschreiten der Höchstgrenzen zu kürzen seien (vgl. BAG 8. Mai 1990 - 3 AZR 341/88 - zu I 2 b der Gründe; 24. Juni 1986 - 3 AZR 630/84 - zu II 2 b der Gründe) , au s- drücklich aufgegeben. Sofern die Entscheidung des Senats vom 21. März 2006 ( - 3 AZR 374/05 - aaO) dahin zu verstehen sein sollte, dass die Frage, ob eine Gesamtversorgungsobergrenze bereits bei der Ermittlung der fiktiven Vollrente nach § 2 Abs. 1 BetrAVG zu berücksichtigen ist , davon abhängt, welcher Zweck mit der Höchstbegrenzungsklausel verfolgt wird, insbesondere, ob durch diese auch eine Überversorgung verhindert werden soll, hält der Senat hieran nicht weiter fest. Für die Frage, welcher Anteil an einer erreichbaren Vollre nte einem vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmer zusteht, hat der Zweck der Begre n- zungsregelung keine Bedeutung. Die Anwendung der Begrenzungsregelung erst auf die Berechnung der anteiligen Rente des vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmers kommt nur in Bet racht, wenn eine Versorgungs - regelung - anders als hier - dies ausdrücklich vorsieht. e e) Da sich die Erstberechnung des Ruhegelds des Klägers nach § 2 Abs. 1 BetrAVG iVm. Nr. 8 c BV 2000 richtet, kam es nicht darauf an, wie die Regelungen in § 6 Abs. 3 RL 02/89 über die Anrechnung von Einkommen des 21 22 - 14 - 3 AZR 892/13 ECLI:DE:BAG:2015:190515.U.3AZR892.13.0 - 15 - Versorgungsempfängers aus selbständiger oder nichtselbständiger Tätigkeit auszulegen sind. Diese Regelungen betreffen andere Fallgestaltungen, aus denen keine Auslegungshilfe für die hier zur Entscheidung stehen de Problem a- tik gewonnen werden kann. 2. Dem Kläger stehen - ausgehend von einem Ruhegeld zum 1. Juni 2007 iHv. 1.524,62 Euro - gegen die Beklagten jedoch über die vom Arbeitsgericht bereits austitulierten Beträge hinaus noch weitere Ansprüche auf Zahlung restl i- chen Ruhegelds für die Monate Juli 2007 bis Dezember 2009 iHv. insgesamt 660,48 Euro zu . Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass das Ausgangsruh e- geld des Klägers iHv. 1.524, 62 Euro nicht nach der Betriebs vereinbarung aus dem Jahr 2006, sondern nach § 5 Abs. 5 und Abs. 6 RL 02/89 anzupassen ist. Danach hätte das Ruhegeld des Klägers - unstreitig - zum 1. Juli 2007 um 1,81 % auf 1.552,22 Euro, zum 1. Juli 2008 um 3,28 % auf 1.603,13 Euro und zum 1. Juli 2009 um 0,09 % auf 1.604,57 Euro erhöht werd en müssen . Dem Kläger wurde jedoch lediglich ein monatliches Ruhegeld ab dem 1. Juli 2007 iHv. 1.539,87 Euro, ab dem 1. Juli 2008 iHv. 1.555,27 Euro und ab dem 1. Juli 2009 iHv. 1.570,82 Euro gezahlt . Abzüglich der bereits vom Arbeitsgericht z u- gesprochenen B eträge ergibt sich damit ein Anspruch des Klägers auf weitere Zahlung rückständigen Ruhegelds für die Monate Juli 2007 bis Juni 2008 iHv. jeweils 12,35 Euro, für die Monate Juli 2008 bis Juni 2009 iHv. jeweils 28,47 Euro und für die Monate Juli 2009 bis Dezember 2009 iHv. jeweils 28,44 Euro, mithin ins gesamt iHv. 660,48 Euro brutto. Diesen Betrag schulden die Beklagten , wie sie in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat überei n- stimmend erklärt haben , als Gesamtschuldner, § 421 BGB. 3. Der Zinsausspruch beruht auf § 286 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1, § 288 Abs. 1 BGB . Dem Kläger stehen nach § 187 Abs. 1 BGB Verzugszinsen ab dem Tag nach dem Eintritt der Fällig keit zu (vgl. BAG 8. Oktober 2008 - 5 AZR 715/07 - Rn. 27 mwN) . Nach § 18 Abs. 1 RL 02/89 ist das Ruhe geld nachträ g- lich am Ende eines jeden Monats, mithin am Monatsletzten zu zahlen; soweit dieser Tag auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag fällt , verschiebt sich der Zeitpunkt der Fälligkeit nach § 193 BGB auf den nächsten Werktag (BAG 23 24 - 15 - 3 AZR 892/13 ECLI:DE:BAG:2015:190515.U.3AZR892.13.0 19. November 2014 - 5 AZR 121/13 - Rn. 32 mwN) . Entgegen der Ansicht der Beklagten gilt dies auch für die Anpassungen nach § 5 Abs. 5 RL 02/89. Da die Regelungen in § 5 Abs. 5 und Abs. 6 RL 02/89 keine Anpassung nach billigem Er messen vorsehen, sondern eine Pflicht zur Anpas sung um die Inflationsrate oder um den Prozentsatz der Erhöhung der Nettovergütungen der aktiven B e- schäftigten im Zeitpunkt der Anpassung der gesetzlichen Renten vorsehen, w erden die Ansprüche auf Zahlung der anzupassenden Betriebsrente - anders als nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG - nicht erst ab Rechtskraft der En t- scheidung, sondern zum jeweiligen Zahlungstermin fällig (BAG 28. Juni 2011 - 3 AZR 282/09 - Rn. 50 , BAGE 138, 197 ) . II . Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 Satz 1, § 97 Abs. 1, § 10 0 ZPO. Zwanziger Spinner Ahrendt S. Hopfner Schepers 25
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