Bundesarbeitsgericht Urteil vom 16. Oktober 2018 Dritter Senat - 3 AZR 402/16 - ECLI:DE:BAG:2018:161018.U.3AZR402.16.0 I. Arbeitsgericht Köln Urteil vom 4. September 2015 1 Ca 9771/14 - II. Landesarbeitsgericht Köln Urteil vom 4. März 2016 - 4 Sa 1001/15 - Entscheidungsstichwort e : Gruppenunterstützungskasse - Rückgewähranspruch Leits atz : Die Satzung einer (Gruppen - )Unterstützungskasse kann Ansprüche der Trägerunternehmen auf Rückgewähr geleisteter Dotierungsmittel wirksam ausschließen. ECLI:DE:BAG:2018:161018.U.3AZR402.16.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 3 AZR 402/16 4 Sa 1001/15 Landesarbeitsgericht Köln Im Namen des Volkes! Verkündet am 16. Oktober 2018 URTEIL Kaufhold, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagter, Ber ufungsbeklagter und Revisionskläger, pp. Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagter, hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 16. Oktober 2018 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Zwanziger, den Richter am Bundesarbeitsgericht - 2 - 3 AZR 402/16 ECLI:DE:BAG:2018:161018.U.3AZR402.16.0 - 3 - Prof. Dr. Spinner, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Wemheuer sowie die ehrenamtliche Richterin Trunsch und den ehrenamtlichen Richter Brunk e für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 4. März 2 016 - 4 Sa 1001/15 - aufgehoben und d ie Berufung des Klägers g e- gen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 4. September 2015 - 1 Ca 9771/14 - wi rd zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand D i e Parteien streiten darüber, ob der Beklagte als Gruppenunterstü t- zungskasse verpflichtet ist, d ie Rückkaufswert e aus Rückdeckungsv ersicheru n- g en nach der Insolvenz eines Trägerunternehmens an die Insolvenzmasse auszukehren. Der Kläger ist der Insolvenzverwalter über das Vermögen der p GmbH ( im Fo l genden Insolvenzschuldnerin) , über deren Vermögen mit B e schluss des Amt s ge richts - Insolvenzgericht - Esslingen vom 1. August 2011 ( - 1 IN 235/11 - ) das Insolvenzverfahren eröffnet wurde . Der Beklagte ist ein Zwec k- verein, der als Unterstützungskasse iSv. § 1b Abs. 4, § 2 Abs. 4 BetrAVG für seine Verein s mitglieder die betrieblich e Altersversorgung ihrer Beschäftigten durchführt. Se i ne Satzung bestimmt auszugsweise: § 2 Vereinszweck 1. Der Verein ist eine soziale Einrichtung von Arbeitg e- bern (Trägerunternehmen), die ihre betrieblichen A l- tersversorgungsmaßnahmen über eine überbetriebl i- che Unterstützungskasse (Gruppen - Unterstützungs - kasse) durchführen wollen. 1 2 - 3 - 3 AZR 402/16 ECLI:DE:BAG:2018:161018.U.3AZR402.16.0 - 4 - 2. Der ausschließliche und unabänderliche Zweck des Vereins besteht darin, Zugehörigen oder früheren Zugehörigen, Arbeitnehmern, Angehörigen der Vo r- genannten, Pe rsonen im arbeitnehmerähnlichen Ve r- hältnis der Trägerunternehmen, die Mitglied des Ve r- eins sind, freiwillige, einmalige oder laufende Unte r- stützung für den Fall des Alters, des Todes, der B e- rufs - /Erwerbsunfähigkeit sowie in Notfällen nach Maßgabe dieser Sa tzung und der ergänzenden Rich t- linien des Vereins zu gewähren. § 3 Mitgliedschaft 1. Mitglieder können neben den Gründungsmitgliedern natürliche und juristische Personen werden, die A r- beitgeber sind und ihren Mitarbeitern im Rahmen des Versorgungskonzeptes des Vereins Leistungen der betrieblichen Altersversorgung gewähren wollen. § 4 Erlöschen der Mitgliedschaft 1. Die Mitgliedschaft erlischt a) durch Austritt aus dem Verein. Der Austritt kann nur auf den Schluss eines Kalenderjahres schriftlich mit einer einjährigen Kündigungsfrist an den Vorstand erklärt werden. b) durch Tod, sofern das Mitglied eine natürliche Person ist, bzw. durch Beendigung des Liquid a- tionsverfahrens, sofern das Mitglied eine jurist i- sche Person oder Personengesellschaft ist, und ferner durch die Eröffnung des Insolvenzverfa h- rens oder sofern die Eröffnung des Insolven z- verfahren mangels Masse abgelehnt wurde. c) ... § 12 Einkünfte und Vermögen 1. Die Einkünfte des Vereins bestehen aus a) freiwilligen Zuwendungen der Mitglieder oder Dritte r , b) Rückflüssen aus Zuwendungen der Mitglieder, c) den sonstigen Erträgen des Vereinsvermögens. - 4 - 3 AZR 402/16 ECLI:DE:BAG:2018:161018.U.3AZR402.16.0 - 5 - ... 3. Die Trägerunternehmen können von dem Verein Z u- wendungen nur zurückfordern, wenn diese infolge eines Irrtums geleistet worden sind. 4. Zur Deckung der Kosten können Mitgliedsbeiträge erhoben werden. .. . 5. Zur Finanzierung der laufenden Verwaltungskosten kann der Verein von den Trägerunternehmen eine Umlage erh eben. .. . § 13 Mittelverwendung 1. Das Vereinsvermögen darf auf Dauer, also auch bei Beendigung des Vereins, nur für satzungsmäß ig e Zwecke verwendet werden. 2. Die Zuwendungen der Trägerunternehmen sowie die Leistungen an die Mitarbeiter der einzelnen Trägeru n- ternehmen bzw. an die ehemaligen Mitarbeiter und deren Angehörige (Leistungsanwärter) werden über getrennte Konten geführt. Ebenso werden die Erträge aus dem Vermögen des Vereins und sonstige Ei n- n a hmen im Verhältnis der Vermögensteile der einze l- nen Trägerunternehmen auf die Konten verteilt. Dies gilt nur dann nicht, wenn mit Zustimmung eines Tr ä- gerunternehmens Vermögensanteile in Rückd e- ckungsversicherungen gesondert angelegt werden. In diesem Fall werden die Erträge dem betreffenden Träger unternehmen direkt zugeordnet. 4. Die Zweckbindung gilt in Übereinstimmung mit § 5 Abs. 1 Ziff. 3 c in Verbindung mit § 6 Abs. 6 KStG nicht für den Teil des Kassenvermögens, der das um 25 % erhöhte zulässige Kassenvermögen nach § 4 d EStG übersteigt. § 14 Leistungen 1. Leistungsempfänger können Mitarbeiter, ehemalige Mitarbeiter, deren Angehörige sowie andere Pers o- nen sein, die mit dem Trägerunternehmen in arbei t- - 5 - 3 AZR 402/16 ECLI:DE:BAG:2018:161018.U.3AZR402.16.0 - 6 - 2. Der Verein kann im Rahmen der Lei stungspläne als Versorgung Alters - , Invaliden - , Witwen - /Witwer und Waisenrenten, Sterbegeld sowie einmalige Kapita l- leistungen gewähren, soweit das jeweils betroffene Trägerunternehmen die hierfür erforderlichen Mittel 3. Für die Gewährung der Leistungen ist individuell für jedes Trägerunternehmen ein Leistungsplan zw i- schen dem Verein und dem betreffenden Unterne h- men zu vereinbaren. § 15 Freiwilligkeit der Leistungen Die Leistungsanwärter haben keinen Rechtsanspruc h auf Leistungen des Vereins. Auch durch wiederholte oder r e- gelmäßige Zahlung von Alters - , Invaliden - , Witwen - und Waisengeldern und anderen Leistungen kann weder ein Rechtsanspruch gegen den Verein noch gegen dessen Mitglieder begründet werden. Alle Zahlu ngen werden fre i- willig und mit der Möglichkeit des Widerrufs geleistet. § 18 Vermögensverwendung bei Auflösung Im Falle der Auflösung des Vereins muss das Verein s- vermögen a) den gemäß § 2 Begünstigten nach einem von den Liquidatoren aufzustellenden Plan zugute kommen, wobei auch die Anwärter zu berücksichtigen sind und - soweit d ann noch Vermögen vorhanden ist - b) ausschließlich gemeinnützigen oder mildtätigen Zw e- cken zugef ührt werden; der Beschluss über die Ve r- wendung des übersteigenden Vermögens darf erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt we r- Die Insolvenzschuldnerin trat im August 2008 dem Beklagten als Mi t- glied bei und vereinbarte mit diesem einen betri eblichen Leistungsplan zur Durchführung d er betrieblichen Altersversorgung (im Folgenden Leistungsplan) . Der Leistungsplan regelt ua. : I. Teilnahmevoraussetzungen 3 - 6 - 3 AZR 402/16 ECLI:DE:BAG:2018:161018.U.3AZR402.16.0 - 7 - 1. Aufnahmevoraussetzungen Die betriebliche Altersversorgung wird gemäß § 1b Abs. 4 des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG) über die Gruppe n- unterstützungskasse Z e.V. - im folgenden Z g e nannt - durchgeführt. Dafür gelten die folge n den Grund s ätze und die folgenden Leistung sbeschreibu n gen. Die e r forderl i- chen Mittel werden der Z von dem Trägeru n te r nehmen zugeführt. 2. Kreis der Versorgungsberechtigten Ein Mitarbeiter (m/w) des Trägerunternehmens, der der Leistungsgruppe Gruppe 1 - kaufmännische Leitung Gruppe 2 - technische Leitung a ngehört, kann zum 1. eines Monats, erstmals zum 01.07.2008, Versorgungsberechtigter/Leistungsanwärter der Z werden, wenn er zum Zeitpunkt der Aufnahme in die Kasse folgende Voraussetzungen erfüllt. Er i st zum Zeitpunkt der erstmaligen Aufnahme in den Kreis der Versorgungsberechtigten arbeit s- fähig ist in einer ungekündigten Stellung für das U n- ternehmen tätig ist mindestens 28 Jahre alt ist versicherbar im Rahmen der Rückdeckung s- versicherung. II. Leistungen Nach Maßgabe dieses Leistungsplan e s gewährt die Z fo l- gende Leistungen: Altersversorgungsleistung Hinterbliebenenleistung 1. Altersversorgungsleistung A. Anspruchsentstehung Der Anspruch auf Altersversorgungsleistung entsteht zum 1. des jeweiligen Aufnahmemonats in dem Jahr, in dem die Rückdeckungsversicherung abläuft und der Verso r - - 7 - 3 AZR 402/16 ECLI:DE:BAG:2018:161018.U.3AZR402.16.0 - 8 - gungsberechtigte aus den Diensten des Arbeitg e- bers/Trägerunternehmens ausscheidet (Stichtag). B. Leistungsart Alterskapital Die A ltersversorgungsleistung wird in Form einer einmal i- gen Kapitalzahlung erbracht. Das Altersversorgungskapital wird fällig zum 15.01. des Folgejahres, in dem die Anspruchsvoraussetzungen für das Altersversorgungskapital erfüllt sind, bei späterem Ausscheid C. Höhe der Versorgung Das Trägerunternehmen gewährt dem Versorgungsb e- rechtigten eine betriebliche Altersversorgung in Form einer beitragsorientierten Leistungszusage im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG). Der Versorgungsbe trag beläuft sich je nach Gruppenz u- gehörigkeit auf : Gruppe 1 - 1.348,65 EUR monatlich Gruppe 2 - 1.258,22 EUR monatlich . Die Z wird diesen Betrag zur Finanzierung einer fondsg e- bundenen Rückdeckungsversicherung mit Erl e bensfallg a- rantie und Garantiefonds verwenden, deren a n fängliche garantierte Versicherungsleistung mit der zug e sagten Versorgungsleistung identisch ist, soweit regelm ä ßig Be i- träge in Höhe des Versorgungsbetrages für die Daue r bis zum Eintritt des Versorgungsfalles eingezahlt w o rden sind . Der Versorgungsberechtigte wird durch das Trägerunte r- nehmen regelmäßig - erstmals unmittelbar nach Verso r- gungsbeginn - über die jeweilige Höhe der Versorgung informiert (Leistungsausweis). Das Trägerunternehmen verpflichtet sich, die Leistungs ausw eise an den Verso r- gungsberechtigten auszuhändigen. Die dort genannte Versorgungshöhe setzt voraus, dass lückenlos in der vere inbarten Höhe firmenfinanzierte A n- te i le zugewendet werden. Ist dies nicht oder nicht mehr der Fall, wie z.B. bei entgeltlosen Beschäftigungszeiten oder nach Eintritt in den Altersruhestand vor Fälligkeit der Rückdeckungsversicherung, beschränkt sich die Ve rso r- - 8 - 3 AZR 402/16 ECLI:DE:BAG:2018:161018.U.3AZR402.16.0 - 9 - gung auf die Leistungen aus der beitragsfrei gestellten Rückdeckungsversicherung. V. Unverfallbarkeit bei vorzeitigem Ausscheiden Scheidet der Versorgungsberechtigte vor Eintritt des Ve r- sorgungsfalles aus den Diensten des Trägerunterne h- mens aus, behält er seine Anwartschaften auf Verso r- gungsleistungen, sofern die in § 1b Abs. 1 BetrAVG ger e- gelten Voraussetzungen erfüllt sind. Danach behält ein ausscheidender Versorgungsberechtigter seine Anwar t- schaft, wenn er mindestens das 30. Lebensjahr vol lendet hat und die Versorgungszusage mindestens 5 Jahre b e- standen hat. Liegen die Voraussetzungen vor, besteht ein Anspruch in der Höhe, die der vom Zeitpunkt der Zusage bis zum Au s- scheiden erreichten Anwartschaft auf Leistungen aus den bis dahin gezahlt en Beiträgen entspricht. Diese entspricht der Höhe nach der Leistung, die sich aus der zum Au s- scheiden beitragsfrei gestellten Rückdeckungsversich e- rung zuzüglich künftiger Überschussanteile ergibt. Bei kurzen Zuwendungszeiten können die Leistungen aus de r beitragsfreien Rückdeckungsversicherung aufgrund der vereinbarungsgemäßen Verwendung der ersten Be i- träge zur Deckung der Einrichtungskosten und der Ve r- wendung eines Teil e s der Beiträge für die Risikoüberna h- me und die Verwaltung der Rückdeckungsversicheru ng geringer sein, als die Summe der Versorgungsbeiträge . Dieser E ffekt kann auch durch eine ungünstige Fondsen t- wicklung eintreten. VIII. Grundsätze 1. Freiwilligkeit der Versorgungsleistungen Aus gesetzlichen Gründen gewährt die Z dem Ve r so r- gungsberechtigten keinen Rechtsanspruch auf ihre Lei s- tungen. Alle Zahlungen erfolgen freiwillig. Ein Recht s a n- spruch wird auch nicht durch wiederholte oder rege l mäß i- ge Gewährung von Leistungen erworben. 3. Finanzierung der Versorgungsleistungen D ie im Leistungsplan festgelegten Leistungen werden durch eine Versicherung (bei der Z L e bensvers i cherung AG) rückgedeckt. Der Versorgung s b e rechtigte ist ve r- - 9 - 3 AZR 402/16 ECLI:DE:BAG:2018:161018.U.3AZR402.16.0 - 10 - pflichtet, die im Rahmen der Versich e rung notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und sich gegebene n- falls einer gesundheitlichen Prüfung zu unte r ziehen. Die Leistungen aus dem Versicherung s vertrag stehen in voller Höhe der Z zu. Das Träge r unte r nehmen wird die erforde r- lichen Mittel zur Beitrag s zahlung für die Rückd e ckung s- versicherung der Z regelm ä ßig zuführen. 4. Insolvenzsicherung Das Trägerunternehmen ist verpflichtet, die vorgesehenen unverfallbaren Leistungen im Rahmen der gesetzlichen Regelung gegen Fälle der Insolvenz des Trägerunterne h- mens abzusichern (Pensions - Sicherungs - Verein (PSV)). 7. Verweis auf BetrAVG Ergänzend zum Leistungsplan gelten die Vorschriften des Der Beklagte erteilte im August 2008 den versorgungsberechtigten Pr o- kuristen A und B nach I I C Abs. 4 Leistungsplan jeweils einen Leistung s au s- weis. Die Leistungsausweise enthalten ua. folgenden Hinweis: Bei Ausscheiden aus den Diensten des Arbeitgebers vor Eintritt des Versorgungsfall e s bleibt dem Arbeitnehmer eine Anwartschaft auf eine Leistung aus den bis dahin erbrach ten Versorgungsbe trägen erhalten, sofern die g e- setz liche Unverfallbarkeit gem. § 1 b BetrAVG bzw. falls im Leistungsplan vereinbart, die vertragliche Unverfallba r- keit eingetreten ist. Dies entspricht der Höhe nach der Leistung, die sich aus de r zum Ausscheiden beitragsfrei gestellten Rückdeckungsversicherung plus künftiger Die von der Insolvenzschuldnerin nach dem Leistungsplan an den B e- klagten entrichteten Zahlungen führten zu Rückkaufswert e n der vom Beklagten abgeschlossenen Rückdeckungsversicherung en zum 31. Mai 2011 iHv. insg e- samt 73.222,46 Euro , von denen 30.758,73 Euro den Versorgungsanwärter A und 42.463,73 Euro den Versorgungsa nwärter B betrafen . 4 5 - 10 - 3 AZR 402/16 ECLI:DE:BAG:2018:161018.U.3AZR402.16.0 - 11 - Der Kläger kündigte die Mitgliedschaft der Insolvenzschuldnerin i m B e- klagten vorsorglich m it Schreiben vom 15. August 2012 fristlos, hilfsweise zum nächst möglichen Termin. Unter dem 16. August 2013 forderte er den Bekla g- ten auf, ein en Betrag iHv. 73.222,4 6 Euro spätestens bis zum 30. August 2013 aus zuzahlen . Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Zahlung von 73.222,46 Euro zzgl. Zinsen . Er hat die Ansicht vertreten, er habe einen Anspruch auf Auske h- rung der Rückkaufswerte aus Geschäftsbesorgung, ungerec htfertigter Bere i- cherung und wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage . § 12 Ziff . 3 Satzung st e- he seinem Anspruch nicht entgegen . D er nahezu vollständige Ausschluss von Rückzahlungsansprüche n durch die Satzung sei unwirksam . Der Kläger hat beantragt , d en Beklagte n zu verurteilen, an ihn 73.222,46 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 16. August 2013 zu zahlen. Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Das Arbeitsgericht ha t die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat der Klage insgesamt stattgegeben. Mit sein er Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des klageabweisende n arbeitsgerichtlichen Urteil s . Der Kläger begehrt die Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe Die Revision des Beklagten ist begründet. Das Landesarbeitsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben . Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf die Zahlung von 73.222,46 Euro nebst Zinsen . 6 7 8 9 10 11 - 11 - 3 AZR 402/16 ECLI:DE:BAG:2018:161018.U.3AZR402.16.0 - 12 - I. Die Klage ist zwar ni cht bereits deshalb unbegründet , weil möglichen Ansprüchen des Klägers Rechte des Pensions - S icherungs - V ereins Versich e- rungsverein auf Gegenseitigkeit ( im Folgenden PSV) als dem vom Betriebsre n- tengesetz bestimmten Träger der Insolvenzsicherung vorge hen . Nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BetrAVG tritt der PSV ein, wenn eine U n- terstützungskasse die nach ihrer Versorgungsregelung vorgesehene Verso r- gung nicht erbringt , weil über das Vermögen des Trägerunternehmens - wie vorliegend über das der Insolvenzschuldnerin - das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Im Versorgungsfall haben Personen, die bei Insolvenzeröffnung über das Vermögen des Trägerunternehmens eine gesetzlich unverfallbare Anwar t- schaft erworben haben, n ach § 7 Abs. 2 Satz 2 iVm . Satz 1 BetrAVG einen A n- s pruch gegen den PSV. Für beide F ä ll e bestimmt § 9 Abs. 3 Satz 3 BetrAVG bei einer Gruppenunterstützungskasse, dass ein Betrag in Höhe des auf das Trägerunternehmen entfallenden - segmentierten - Kassenvermögens an den PSV auszuzahlen ist. Das gilt - wie si ch aus § 9 Abs. 3 Satz 2 BetrAVG ergibt - auch dann, wenn das segmentierte Kassenvermögen den Barwert der Anspr ü- che und Anwartschaften der Versorgungsberechtigten übersteigt. Aus dieser gesetzlichen Sys te matik folgt , dass keine Ansprüche der Masse gegen d ie U n- terstützungskasse - aus welchem Rechtsgrund auch immer - besteh en , wenn die Unterstützungskasse wegen der Insolvenz des Trägerunternehmens Lei s- tungen nicht erbringt oder auch nur ein Anwartschaftsberechtigte r mit einer g e- setzlich unverfallbaren Versorgungsa nwartschaft vorhanden ist . Nach den nicht mit Verfahrensrügen angegriffen en und damit für den Senat bindenden Fes t- ste l lungen des Landesarbeitsgerichts (§ 559 ZPO) gab es bei Eintritt des Sich e- rungsfalls weder Versorgungsempfänger noch Versorgun gsanwärter mit einer gesetzlich unverfallbaren Versorgungsanwartschaft . I I. Der Kläger hat jedoch keinen Anspruch auf Zahlung von 73.222,46 Euro a us Rechtspositionen d er Insolvenzschuldnerin, in d ie er als Insolvenzverwalter nach § 80 Abs. 1 InsO ein ge tre ten ist . 12 13 14 - 12 - 3 AZR 402/16 ECLI:DE:BAG:2018:161018.U.3AZR402.16.0 - 13 - 1. D er Kläger kann sein Begehren nicht mit Erfolg auf die Satzung des Beklagten oder den von der Insolvenzschuldnerin und dem Beklagten verei n- barten Leistungsplan stützen. a) Die Satzung schließt eine Rückgewähr für andere als irrtümlich gele i s- tete Beiträge und damit auch eine Auskehrung von Rückkaufswerte n aus vom Beklagten abgeschlossenen Rückdeckungsversicherungen durch § 12 Ziff. 3 aus . Sie ermöglicht Zahlungen außerhalb des Vereinszwecks nur bei einer Überdotierung des Beklagten im Rahmen von § 13 Ziff. 4 Satzung. Leistungen an die Trägerunternehmen ohne dass diese Voraussetzungen erfüllt sind - was der Kläger nicht behauptet - sind dagegen von der Satzung ausgeschlossen. Dies ergibt die nach objektiven Gesichtspunkten vorzunehmende Auslegung der Satzung des Beklagten . D ie Auslegung ist vom Senat als Revisionsgericht uneingeschränk t selbst vorzunehmen (vgl. BAG 19. Mai 2016 - 3 AZR 766/14 - Rn. 20; BGH 29. Juli 2014 - II ZR 243/13 - Rn. 14 mwN, BGHZ 202, 202; 24. April 2012 - II ZB 8 /10 - Rn. 17) . aa) Die Satzung enthält eine Vielzahl von Bestimmungen, die Leistungen des Beklagten an seine Trägerunternehmen ausschließen oder beschränken. Diese Regelungen zeigen, dass die Satzung Rückforderungsansprüche eines Trägerunternehmens - gleich aus welchem Rechtsgrund - ausschließen will, soweit es sich nicht um irrtümlich geleistete Zuwendungen handelt oder bei e i- ner Überdotierung des Beklagten. Der Rückforderungsausschluss in der Sa t- zung ist umfassend gemeint und ein Mittelabfluss aus d em Vereinsvermögen soll ansonsten nach der Satzung nur im Fall der Auflösung des Vereins auf den dafür von § 18 Satzung vorgesehenen Wegen möglich sein. Eine Rückgewähr an ein Trägerunternehmen ist selbst bei der Auflösung des Beklagten nicht vo r- gesehen. bb) So regelt § 4 Ziff . 1 Satzung zwar den Fall des Ausscheiden s eines Trägerunternehmens aus dem Beklagten, enthält jedoch keine Regelung dazu, wie mit den von d em aus dem Beklagten ausscheidenden Trägerunternehmen eingebrachten Finanzierungsmitteln zu ve rfahren ist. 15 16 17 18 - 13 - 3 AZR 402/16 ECLI:DE:BAG:2018:161018.U.3AZR402.16.0 - 14 - § 13 Ziff . 1 Satzung bestimmt, dass das Vermögen des Beklagten nur zu dem in § 2 Satzung aufgeführten Vereinszweck - Führung einer Unterstü t- zungskasse - verwendet werden darf . Nur b ei einer Überdotierung sieht § 13 Ziff . 4 Satzung vor, dass diese strenge Zweckbindung nach § 13 Ziff . 1 Satzung insoweit für den Teil des Kassenvermögens nicht gilt, der das um 25 vH erhöhte zulässige Kassenvermögen nach § 4d EStG übersteigt und für den überste i- genden Betrag die steuerliche Zweckbindung entfällt ( § 6 Abs. 6 KStG) . § 12 Ziff . 1 Satzung bestimmt die Einkünfte des Vereins , die aus freiwi l- lige n Zuwendungen de r Mitglieder oder Dritter, Rückflüssen aus Zuwendungen der Mitglieder und sonstigen Erträgen des Vereinsvermögens bestehen. Nach § 12 Ziff . 3 Satzung können Trägerunternehmen vom Beklagten Zuwendungen nur zurückfordern, wenn diese infolge eines Irrtums geleistet worden sind. Nach § 1 8 Satzung muss im Falle der Auflösung des Vereins das Ve r- einsvermögen zunächst den gemäß § 2 Satzung Begünst igten nach einem von den Liquidatoren aufzustellenden Plan zugutekommen, wobei auch die Anwä r- ter zu berücksichtigen sind und - soweit dann noch Vermögen vorhanden ist - ausschließlich gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken zugeführt werden; L etzteres darf erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden. b) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem von der Insolven z- schuldnerin und dem Beklagten vereinbarte n Leistungsplan. Dieser verpflichtet die Insolvenzschuldnerin , dem Beklagten die zur Erbrin gung der Versorgung s- leistungen erforderlichen finanziellen M ittel zur Verfügung zu stellen und ggf. für die Leistungserbringung aus den Versorgungszusagen unmittelbar einzustehen. Eine Rückforderungs - oder Auskehr möglichkeit sieht der Leistungsplan nicht v or. Ebenso wenig folgt aus de m Leistungsplan ein Anspruch auf Auske h- rung des Rückkaufswerts an die Insolvenzschuldnerin. Die Insolvenzschuldn e- rin hatte bei der Durchführung der betrieblichen Altersversorgung für ihre A r- beitnehmer keine Direktversicherung en abgeschlossen, sonde rn den Beklagten als Gruppenu nterstützungskasse mit der Durchführung der Altersversorgung 19 20 21 22 23 - 14 - 3 AZR 402/16 ECLI:DE:BAG:2018:161018.U.3AZR402.16.0 - 15 - beauftragt. Sie hat im Leistungsplan die durch § 13 Ziff. 2 Satzung vorgesehene Möglichkeit vereinbart , dass der Beklagte zur Finanzierung der Versorgungsz u- sagen Rückdeckungsversicherungen abschließt. Versicherungsnehmer d ies er Rückdeckungsversicherungen ist jedoch der Beklagte. Deshalb ist er und nicht die Insolvenzschuldnerin berechtigt, die Rechte als Versicherungsnehmer aus den Rückdeckungsve rsicherungen wa hrzunehmen. Das zeigt auch VIII Ziff . 3 Satz 3 Leistungsplan, wonach die Leistungen aus dem Rückdeckungsversich e- rungsvertrag in voller Höhe dem Beklagten zustehen. Die Insolvenzschuldnerin war daher weder in der Lage , die Bezugsberechtigung aus de n Rückdeckung s- versicherung en zu widerrufen , noch diese Versicherungen zu kündigen. Diese Rechte stehen nach dem Leistungsplan allein dem Beklagten zu. 2. Dem Kläger steht auch kein Anspruch aus dem Recht der Geschäfts - besorgung zu. Zwar bestand zwischen der Insolvenzschuldnerin und dem B e- klagten ein entgeltlicher Geschäftsbesorgungsvertrag mit dem Ziel der Durch - führung der betriebliche n Altersversorgung (vgl. BGH 8. Dezember 2016 - IX ZR 257/15 - Rn. 44) . Ein grundsätzlich möglicher Anspruch au s § 675 Abs. 1, § 667 BGB ist jedoch durch die Satzung wirksam ausgeschlossen. a) Schließt die Satzung einer Unterstützungskasse - wie vorliegend die Satzung des Beklagten - Rückforderungsansprüche generell aus oder lässt sie eine Rückforderung nur unter bestimmten Voraussetzungen zu, geht dieser Ausschluss etwaigen Ansprüchen aus § 675 Abs. 1, § 667 BGB vor (vgl. BAG 21. M ä rz 2017 - 3 AZR 619/15 - Rn. 18 mwN) . b) Der in der Satzung enthaltene Rückforderungsausschluss hält auch einer Inhaltskontrolle st and. a a ) Maßstab für die Inhaltskontrolle der Satzung sind die §§ 242, 315 BGB. (1 ) Gemäß § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB finden die Regelungen über Allg e- meine Geschäftsbedingungen im Abschnitt 2 des zweiten Buchs des Bürgerl i- chen Gesetzbuchs auf Verträge des Ge sellschaftsrechts keine Anwendung. Dies gilt auch für das Vereinsrecht (BGH 8. Dezember 2016 - IX ZR 257/15 - 24 25 26 27 28 - 15 - 3 AZR 402/16 ECLI:DE:BAG:2018:161018.U.3AZR402.16.0 - 16 - Rn. 26; 18. Dezember 2008 - I ZR 23/06 - Rn. 40) . Satzungen von Vereinen unterliegen daher nur einer richterlichen Inhaltskontrolle gemäß §§ 242, 315 BGB, nicht aber der AGB - Kontrolle (BGH 8. Oktober 1997 - IV ZR 220/96 - zu 2 der Gründe, BGHZ 136, 394; Palandt/Ellenberger 7 7 . Aufl. § 25 Rn. 9) . Der Ausschluss der AGB - Kontrolle erfasst auch unmittelbar auf der Satzung ber u- hende Rechtsverhältnisse z wischen dem Verein und seinem Mitglied, soweit diese auf der Mitgliedschaft beruhen und der Verwirklichung des Vereinszwecks dienen (vgl. BGH 8. Februar 1988 - II ZR 228/87 - BGHZ 103, 219) . (2 ) Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt. Entscheidend ist, dass der Beklagte ausschließlich als Unterstützung s- kasse iSd. § 1b Abs. 4 Satz 1 BetrAVG tätig ist und er deshalb für seine Mi t- gliedsunternehmen die betriebliche Altersversorgung als rechtsfähige Verso r- gungseinrichtung durchzuführen hat. Die Rechtsbeziehungen zwischen der I n- solvenzschuldnerin und dem Beklagten ergeben sich im Wesentlichen aus der Satzung. Nach § 2 Satzung ist es der ausschließliche und unabänderliche Zweck des Beklagten, eine Unterstützungskasse zu führen, die Leistungen d er betrieblichen Altersversorgung für Beschäftigte seiner Mitglieder erbringt. §§ 1 2 bis 15 Satzung regeln Einkünfte sowie Inhalt, Art und Weise von Mittelverwe n- dung und Leistungserbringung, die die Mitglieder des Beklagten zur Verfügung stellen. Der Leist ungsplan zwischen der Insolvenzschuldnerin und dem Bekla g- ten konkretisiert lediglich die auf seiner Satzung beruhenden Rechtsbeziehu n- gen. Der Rückforderungsausschluss selbst ergibt sich unmittelbar aus der Sa t- zung und knüpft an die Mitgliedschaft im Verein an. Die satzungsrechtlichen Pflicht en entstehen damit ohne W eiteres mit dem Beitritt zum Beklagten. Der Ausschluss von Rückforderungsansprüchen dient zudem dazu, den Vereinszweck - die Gewährung von Leistungen der betrieblichen Altersverso r- gung - zu ver wirklichen. Der Beklagte soll Versorgungsleistungen für Betrieb s- zugehörige von Trägerunternehmen erbringen (§ 2 Ziff . 2 Satzung) . Die Mittel des Beklagten dürfen ausschließlich für diese Zwecke verwendet werden (§ 1 3 Ziff . 1 Satzung) . Die Höhe der Leistungen richtet sich nach dem vereinbarten 29 30 31 - 16 - 3 AZR 402/16 ECLI:DE:BAG:2018:161018.U.3AZR402.16.0 - 17 - Leistungsplan (§ 1 4 Ziff . 2 Satzung) ; sie werden jedoch nur gewährt, soweit das Trägerunternehmen die hierfür erforderlichen Mittel bereitgestellt hat (§ 1 4 Ziff . 2 Satzung) . Damit sichert der Au sschluss eines Rückforderungsanspruchs in der Satzung die Gewährung von Versorgungsleistungen. b b) D er satzungsrechtliche Rückforderungsausschluss überschreitet die für Satzungsbestimmungen geltenden Grenzen nicht. Zwar steht es Vereinigungen nicht frei, ihre Mitglieder willkürlichen oder unbilligen, Treu und Glauben (§ 242 BGB) widerstreitenden Satzungsgestaltungen zu unterwerfen ( vgl. schon BGH 24. Oktober 1988 - II ZR 311/87 - zu I 3 a der Gründe, BGHZ 105, 306) . Der Rückforderungsausschluss in der Satz ung des Beklagten hält die dadurch g e- setzten Grenzen für die hier vorliegende Fallgestaltung jedoch ein. (1 ) Die Satzungsregelungen sind durch den verfolgten Zweck begründet, die versprochenen Versorgungsleistungen zu sichern und den Beklagten in die Lage zu versetzen, seine satzungsmäßigen Aufgaben zu erfüllen. Damit wird den berechtigten Interessen des Trägerunternehmens Rechnung getragen, das sich gerade deshalb für den Beitritt zu einer Unterstützungskasse entscheidet, um die Altersversorgung für seine Beschäftigten zu sichern. Der Beitritt zum Beklagten und der insoweit mit ihm vereinbarte Leistungsplan zielen auf die unbedingte Durchführung der Versorgungszusage aus den tatsächlich dem B e- klagten verschafften Mitteln. (2) Soweit d ie Satzungsregelungen keine Übertragung des segmentierten Kassenvermögens auf andere Versorgungseinrichtungen bei der Beendigung der Mitgliedschaft aus wichtigem Grund zulassen, berücksichtigen sie zwar das berechtigte Interesse des Trägerunternehmens , Missbräuchen vorzubeugen , nicht ausreichend (vgl . dazu etwa BAG 21. März 2017 - 3 AZR 619/15 - Rn. 32 ff . ; 19. Mai 2016 - 3 AZR 766/14 - Rn. 24) . Jedoch führt eine Unwir k- samkeit des Ausschlusses der Übertragung auf eine andere Versorgungsei n- richtung auch in - hier nicht vorliegenden - Missbrauchsfällen nicht dazu, dass der satzungsgemäße Rückforderungsausschluss generell unwirksam wäre (vgl. BAG 21. März 2017 - 3 AZR 619/15 - Rn. 34) . Denkbar wäre lediglich eine e r- 32 33 34 - 1 7 - 3 AZR 402/16 ECLI:DE:BAG:2018:161018.U.3AZR402.16.0 - 18 - gänzende Auslegung der Satzung (vgl. dazu BGH 13. April 20 16 - XII ZR 146/14 - Rn . 35 mwN) dahingehend, dass eine Übertragung des segmentierten Kassenvermögens auf einen anderen mittelbaren Versorgungsträger ermöglicht wird . 3 . De m Kläger steht auch kein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereich e- rung wegen Zweckve rfehlung nach § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB zu . Zw i- schen der Insolvenzschuldnerin und dem Beklagten ist auf der Grundlage der Satzung mit dem vereinbarten Leistungsplan ein entgeltlicher Geschäftsbeso r- gungsvertrag zustande gekommen. Im Rahmen vertragliche r Beziehungen fi n- det § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB jedoch keine Anwendung, da sich die Rechtsbeziehungen allein nach Vertragsrecht regeln ; es gilt der grundsätzliche Vorrang des Vertragsregimes (BGH 19. Juli 2013 - V ZR 93/12 - Rn. 7; 17. Juni 1992 - XII ZR 253/90 - zu 2 der Gründe ; Palandt/Sprau 7 7 . Aufl. § 812 Rn. 34 ) . Soweit der Senat (BAG 29. September 2010 - 3 AZR 107/08 - Rn. 26) etwas anderes für denkbar gehalten hat, hält er hieran nicht mehr fest. 4 . Ein Anspruch der Insolvenzschuldnerin auf Auszahlung des Rüc k- kaufswerts, in den der Kläger eingetreten wäre, ergibt sich schließlich nicht u n- ter dem Gesichtspunkt der Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) . a) Bei einer Störung der Geschäftsgrundlage kann nach § 313 Abs. 1 BGB eine Anpassung des Vertrags verlangt werden, wenn sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert haben und die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen hätten, wenn sie diese Veränderung vo rhergesehen hätten; eine Vertragsanpassung kommt allerdings nur in Betracht, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertragl i- chen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten an der unveränderten Reg elung nicht zugemutet werden kann (BAG 22. Mai 2014 - 3 AZR 936/11 - Rn. 17; 23. April 2013 - 3 AZR 475/11 - Rn. 21 , BAGE 145, 43 ; BGH 1. Februar 2012 - VIII ZR 307/10 - Rn. 30 mwN) . 35 36 37 - 18 - 3 AZR 402/16 ECLI:DE:BAG:2018:161018.U.3AZR402.16.0 - 19 - b) Die Voraussetzungen für eine Störung der Geschäftsgrundlage sind vorl iegend nicht gegeben. aa) Der Beklagte ist eine Unterstützungskasse iSd. § 1b Abs. 4 Satz 1 BetrAVG . Er hat deshalb für seine Mitgliedsunternehmen die betriebliche A l- tersversorgung als rechtsfähige Versorgungseinrichtung durchzuführen. Die Rechtsbeziehungen zwischen de n Trägerunternehmen und dem Beklagten e r- geben sich im Wesentlichen aus der Satzung des Beklagten . Nach deren § 2 ist der ausschließliche und unabänderliche Zweck des Beklagten, eine Unterstü t- zungskasse zu führen, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung für Beschäftigte seiner Mitglieder erbringt. Mit dem Beitritt zum Beklagten und dem Abschluss des Leistungsplans hat die Insolvenzschuldnerin den Beklagten mit der Durchführung der betrieblichen Altersversorgung im Durch führungsweg U n- terstützungskasse beauftragt. Nach I Ziff . 1 Leistungsplan wird die betriebliche Altersversorgung über den Beklagten als Gruppenunterstützungskasse nach den im Leistungsplan festgelegten Grundsätzen durchgeführt. Das Trägeru n- ternehmen hat der Unterstützungskasse die dafür erforderlichen Mittel zuzufü h- ren. Im Gegenzug verpflichtet sich die Unterstützungskasse gegenüber dem Trägerunternehmen die unter II Leistungsplan im Einzelnen geregelten Verso r- gungsleistungen in der vereinbarten Höhe zu gewä hren. Dies setzt jedoch v o- raus, dass lückenlos in der vereinbarten Höhe firmenfinanzierte Anteile zug e- wendet werden. Ansonsten beschränkt sich die Versorgung auf die Leistungen der beitragsfrei gestellten Rückdeckungsversicherung, die die Unterstützung s- kas se zur Finanzierung der Versorgung abschließt und mit den zugewendeten Mittel n nach näherer Vorgabe des Leistungsplans bedient (II C und VIII Ziff . 3 Leistungsplan) . Für den Fall des vorzeitigen Ausscheidens eines Versorgungs - berechtigten aus dem Arbeits verhältnis mit dem Trägerunternehmen sieht V Leis tungsplan ua. die Aufrechterhaltung der Anwartschaft auf Versorgung s- leistungen bei Vorliegen der gesetzlichen Unverfallbarkeitsvoraussetzungen nach § 1b Abs. 1 BetrAVG vor. Zugleich wird der Versorgungsanspr uch auf die 38 39 40 - 19 - 3 AZR 402/16 ECLI:DE:BAG:2018:161018.U.3AZR402.16.0 - 20 - Höhe der Leistung der dann beitragsfrei gestellten Rückdeckungsversicherung zzgl . künftiger Überschussanteile beschränkt. bb) Diese Gesamtregelung zeigt, dass Satzung und Leistungsplan dazu dienen , den vom Trägerunternehmen gewählten Durchführungsweg Gruppe n- unterstützungskasse abzusichern. Die Durchführung und Absicherung der b e- trieblichen Altersversorgung im Durchführungsweg Unterstützungskasse ist somit die Geschäftsgrundlage . Zur Sicherung dieser Versorgung schließt d ie Unterstützungskasse Rückdeckungsversicherungen zur Finanzierung der Ve r- sorgungsansprüche im Versorgungsfall. Scheidet ein Versorgungsberechtigter vor dem Eintritt des Versorgungsfalls, aber nach Eintritt der Unv erfallbarkeit aus dem Arbeitsverhältnis aus, so wird seine Anwartschaft entsprechend den Lei s- tungen der beitragsfrei gestellten Rückdeckungsversicherung aufrechterhalten. Gibt es keinen Anwärter mit gesetzlich unverfallbarer Anwartschaft, so bleibt das seg mentierte Kassenvermögen nach dem Leistungsplan bei der Unterstü t- zungskasse. cc) Unter Berücksichtigung der den zwischen dem Trägerunternehmen und der Gruppenunterstützungskasse geltenden Regelungen zugrundeliege n- den Risikoverteilung ist dem Trägerunter nehmen auch das Festhalten an den vertraglichen Regelungen nicht unzumut bar. Die zwischen Trägerunternehmen und Gruppenunterstützungskasse bestehenden Regelungen sind auf eine sichere Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung angelegt . Das setzt eine Zahlungspflicht des Trägerunternehmens an die Unterstützungskasse auch schon zu einer Zeit v o- raus , zu der die über Versorgungszusagen verfügenden Arbeitnehmer noch keine gesetzlich unverfallbaren A nwartschaften erreicht haben . Dies kann da zu führen, dass Vermögenswerte im gewählten Versorgungss ystem verbleiben, we nn Arbeitnehmer mit noch verfallbare n Anwartschaft en aus dem Arbeitsve r- hältnis mit dem Trägerunternehmen aus scheiden. D ie s ist jedoch in dem zw i- schen dem Trägerunternehmen und der Gruppenunterstützungskasse verei n- barten Versorgungswerk angelegt und ergibt sich aus dem von dem Trägeru n- 41 42 43 - 20 - 3 AZR 402/16 ECLI:DE:BAG:2018:161018.U.3AZR402.16.0 ternehmen gewählten Durchführungsweg für die betriebliche Altersversorgung. Das gilt auch bei einer Betriebsstilllegung, da es sich dabei um einen in d er Sp h äre des Trägerunternehmens liegenden Umstand handelt. II I . D er Kläger als Insolvenzverwalter kann auch keine Ansprüche aus §§ 119, 115, 116 InsO (dazu BGH 8. Dezember 2016 - IX ZR 257/15 - Rn. 29 ff.) oder aus § 1 03 Ins O - soweit man diese allgemeine Regelung neben §§ 119, 115, 116 InsO überhaupt zur Anwendung bringen will - herleiten ( vgl. dazu BAG 29. September 2010 - 3 AZR 107/08 - Rn. 30) . IV . D ie Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1, § 91 Abs. 1 ZPO . Zwanziger Spinner Wemheuer H. Trunsch Brunke 44 45
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