Bundesarbeitsgericht Urteil vom 21. Februar 2017 Dritter Senat - 3 AZR 297/15 - ECLI:DE:BAG:2017:210217.U.3AZR297.15.0 Arbeitsgericht Köln Urteil vom 18. November 2014 - 12 Ca 80/14 - II. Landesarbeitsgericht Köln Urteil vom 24. April 2015 - 9 Sa 108/15 - Entscheidungsstichwort e : Hinterbliebenenversorgung - AGB - Kontrolle Leitsätze: 1. Weicht der Verwender A llgemeiner Geschäftsbedingungen von der sich aus rechtlichen Vorgaben ergebenden Vertragstypik ab, unterliegt diese Abweichung einer uneingeschränkten Inhaltskontrolle nach dem Recht der A llgemeinen Geschäftsbedingungen. 2. Sind Regelungen in A Geschäftsbedingungen unwirksam, ist eine ergänzende Vertragsauslegung ausnahmsweise jedenfalls dann möglich, wenn ein Festhalten am Vertrag auch für den Verwender eine unzumutbare Härte darstellt. ECLI:DE:BAG:2017:210217.U.3AZR297.15.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 3 AZR 297/15 9 Sa 108/15 Landesarbeitsgericht Köln Im Namen des Volkes! Verkündet am 21. Februar 2017 URTEIL Kaufhold , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger , p p . Beklagter, Berufungsbeklagter und Revisionsbeklagter , hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 21. Februar 2017 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesa r- beitsgericht Dr. Zwanziger, den Richter am Bundes arbeitsgericht Dr. Spinner, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Wemheuer sowie den ehrenamtlichen Richter Prof. Dr. Reiter und die ehrenamtliche Richterin Nötzel für Recht e r- kannt: - 2 - 3 AZR 297/15 ECLI:DE:BAG:2017:210217.U.3AZR297.15.0 Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesa r- beitsgerichts Köln vom 24. April 2015 - 9 Sa 108/15 - wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand D ie Parteien streiten über die Verpflichtung des Beklagten als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung, der mit dem Kläger bei dessen Tod ve r- heirateten Ehefrau eine Hinterbliebenenversorgung zu gewähren. Der im April 1949 geborene Kläger war vom 1. Februar 1974 bis zum 31. Oktober 1986 bei der W GmbH (im Folgenden Arbeitge be rin) b e schä f tigt. Ü ber deren Vermögen wurde am 31. Oktober 1986 das Konkur s ve r fahren e r- u s a . Di e se bestimmt auszugsweise : 01.07.1983 tritt eine neue Versorgung s- zusage in Kraft, die nachstehend erläutert wird: 4. WITWENRENTE Nach I hrem Tode erhält Ihre jetzige Ehefrau eine leben s- längliche Witwenrente unter der Voraussetzung, daß die Ehe zwischenzeitlich nicht geschieden wird. Die Witwe n- rente beträgt 60 ,0 % der Ihnen im Zeitpunkt des Todes zustehenden Alters - bzw. Invalidenrente. Die Witwenrente erlischt bei Wiederverheiratung der Witwe. 7. ÜBERGANGSREGELUNG Alle bisher gültigen Versorgungsrichtlinien werden durch diese Neufassung außer Kraft gesetzt. Für die bi s zum 30.06.1983 abgeleistete Dienstzeit wird 1 2 - 3 - 3 AZR 297/15 ECLI:DE:BAG:2017:210217.U.3AZR297.15.0 Sollte die nach den neuen Richtlinien zu ermittelnde B e- triebsrente ni edriger sein als die mitgeteilt [e] Besitzstand s- rente, so wird die Besitzstandsrente gezahlt. 11. DA TENSCHUTZ In Fragen der betrieblichen Altersversorgung wird die Fi r- ma von einem Sachverständigen ( Gutachter ) beraten und betreut. Der Gutachter speichert die zur Erfüllung seines Auftrages benötigten personenbezogenen Daten der A n- wärter und Anspruchsberechtigten. Für die Arbeitgeberin durch seine Unterschrift e- einverstanden und fügte den vorgedruckten Wo r- 23. 6. 1983 hinzu. B ei Erteilung der Versorgungszusage war der Kläger mit G B ve r he i r a- tet. Die Ehe wurde zum 31 . Dezember 2004 - nach dem Au s scheiden des Kl ä- gers aus dem Arbeitsverhältnis mit der Ar beitgeberin - g e schieden. Am 8 . April 2006 heiratete der Kläger M B . Seit dem 1 . Mai 2014 zahlt der Beklagte d e m Kläger eine Altersrente. Nachdem der Beklagte sich geweigert hatte, M B als Verso r gung s b e- rechtigte für eine Witwenrente anzuerkennen, hat der Kläger die vorli e gende Klage erhoben. Er hat geltend gemacht, eine Auslegung der Verso r gungs zus a- ge ergäbe, dass die zum Zeitpunkt seines Ablebens mit ihm in gült i ger Ehe ve r- heiratete Ehefrau berechtigt sei , Hinterbliebenenversorgung z u e r halten. Ein anderes Verständnis der Regelung verstieße gegen das Verbot der Benachte i- ligung wegen des Alters und sei zudem unangemessen iSd . Rechts der Allg e- meinen Geschäftsbedingungen. Der Kläger hat beantragt festzustellen, dass de r Beklagt e verpflichtet ist, an die zu m Zeitpunkt des Versorgungsfall s mit ihm in gültiger Ehe verheiratete Ehefrau eine Hinterbliebenenversorgung zu leisten. 3 4 5 6 - 4 - 3 AZR 297/15 ECLI:DE:BAG:2017:210217.U.3AZR297.15.0 Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Eine Versorgung sei nur der Ehefrau geschuldet, mit der der Kläger zum Zeitpunkt der Erteilung der Ve r- sorgungszusage verheiratet war. Eine derartige Regelung sei rechtlich nicht zu beanstanden. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung hat das Landesarbeitsgericht zurückgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter. Der Beklagte begehrt die Z u- rückweisung der Revision. Entscheidungsgründe Die Revision ist unbegründet. D as Landesarbeitsgericht hat die Ber u- fung des Klägers gegen das arbeitsgerichtlich e Urteil im Ergebnis zu Recht z u- rückgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die zum Zeitpunkt seines Ablebens mit ihm verheiratete Ehefrau vom Beklagten eine Hinterblieb e- nenversorgung erhält. I. Die Feststellungsklage ist zulässig. 1. Mit s einer Klage erstrebt der Kläger - ohne insoweit auf eine bestimmte Person abzustellen - die Feststellung, dass die Ehefrau, mit der er bei Eintritt des Nachversorgungsfall s - also bei seinem Ableben - verheiratet ist, Anspruch auf eine Hinterbliebenenverso rgung hat. 2. Mit dem so verstandenen Antrag begehrt der Kläger die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses, an dessen alsbaldiger Feststellung durch richterliche Entscheidung er ein rechtliches Interesse hat (§ 256 Abs. 1 ZPO) . a) Bei einer Hinterbliebenenversorgung als Teil des Versorgungsverspr e- chens an den Arbeitnehmer handelt es sich um einen Vertrag zug unsten Dritter iSv. § 328 Abs. 1 BGB. Dieser berechtigt den Arbeitnehmer, die Leistungen 7 8 9 10 11 12 13 - 5 - 3 AZR 297/15 ECLI:DE:BAG:2017:210217.U.3AZR297.15.0 auch selbst geltend zu machen (§ 335 B GB; vgl. BAG 15. Oktober 2013 - 3 AZR 294/11 - Rn. 14 mwN , BAGE 146, 200) . Une rheblich ist, dass im Ra h- men der Versorgungszusage des Klägers die Hinterbliebenenversorgung ledi g- lich eine einzelne Verpflichtung darstellt. Eine Feststellungsklage muss sich n icht notwendig auf ein Rechtsverhältnis insgesamt erstrecken, sondern kann sich auch auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus dem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen sowie auf den Umfang einer Lei s- tungspflicht beschränken (BAG 28 . Juni 2011 - 3 AZR 448/09 - Rn. 18) . b) D er Kläger hat auch ein rechtliches Interesse an alsbaldiger richterl i- cher Feststellung, denn der Beklagte stellt seine Leistungspflicht in Abrede . Das Feststellungsinteresse fehlt auch nicht deshalb, weil die pers önlichen Verhäl t- nisse des Klägers zum Zeitpunkt seines Ablebens noch nicht feststehen. Auch Rentner können durch ihr Spar - und Konsumverhalten bestehenden Verso r- gungslücken Rechnung tragen (BAG 11. Dezember 2007 - 3 AZR 249/06 - Rn. 18, BAGE 125, 133) . I I. Die Klage ist un begründet. Der Beklagte ist nicht verpflichtet, der bei Eintritt des Nachversorgungsfalls mit dem Kläger verheirateten Ehefrau eine Hinterbliebenenversorgung zu gewähren. Nach dem Konkurs der Arbeitgeberin ist der Beklagte zwar nach § 7 Abs . 2 Satz 1 iVm . § 30f Abs . 1 Satz 1 Halbs . 1 Betr AVG f ür die Versorgungspflichten der ehemaligen Arbeitgeberin des Kl ä- gers eintrittspflichtig. Z um Zeitpunkt der Konkurseröffnung wies der damals 37 - jährige Kläger, dessen Versorgungszusage vor dem 1 . Januar 2001 erteilt wurde, eine mindestens 12 - jährige Betriebszugehörigkeit auf und die Verso r- gungszusage bestand min destens drei Jahre . Die geltend gemachte Verpflic h- tung des Beklagten folgt jedoch weder aus der Versorgungszusage noch aus dem Recht der Al lgemeinen Geschäftsbedingungen oder dem A llgemeinen Gleichbehandlungsgesetz . 1. Mit iSv . Nr . 4 der Versorgungszusage ist die jen i- ge Ehefrau gemeint, mit der der Kläger am 1. Juli 1983 verheiratet war. Dies ergibt die Auslegung der Ve rsorgungszusage nach den für Allgemeine G e- schäftsbedingungen geltenden Maßstäben. 14 15 16 - 6 - 3 AZR 297/15 ECLI:DE:BAG:2017:210217.U.3AZR297.15.0 a) Die für Allgemeine Geschäftsbedingungen geltenden Maßstäbe sind zeitlich anwendbar und die Versorgungszusage enthält Allgemeine Geschäft s- bedingungen . aa) Die Geltung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Arbeitsverhältnisse ist gesetzlich erst seit dem 1 . Januar 2002 vorgesehen. Zu diesem Zeitpunkt trat das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26 . November 2001 ( BGBl . I S . 3138) in Kraft (Art . 9 Abs . 1 Satz 2 des Gese t- zes) . Damit wurde das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf Ve r- träge auf dem Gebiet des Arbeitsrechts erstreckt (§ 310 Abs . 4 Satz 2 BGB; früher Bereichsausnahme nach § 23 Abs . 1 AGB - Gesetz). Nach Art . 229 § 5 Satz 2 EGBGB findet dieses Recht auf vorher begründete Dauerschuldverhäl t- nisse, zu denen auch das Rechtsverhältnis eines mit einer unverfallbaren A n- wartschaft aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschiedenen Arbeitnehmers zu se i- nem Arbeitgeber gehört, spätest ens ab dem 1 . Januar 2003 Anwendung. O b- wohl die Versorgungszusage dem Kläger im Jahr 1983 und damit vor dem I n- krafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes erteilt wurde , unterfallen deren Regelungen dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen . bb) Die Versorgungszusage enthält auch Allgemeine Geschäftsbedingu n- gen iSv. § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB, die die Arbeitgeberin den Arbeitnehmern gestellt hat. Wie sich aus den Formulierungen in der Versorgungszusage ergibt, ist sie für eine Vielzahl von Verträ gen vorformuliert. So handelt es sich nach Nr. 7 der Versorgungszusage um eine n ; nach Nr. 11 der Versorgungszusage speichert der Anspr uchsberec h- tigten . Vom Arbeitnehmer war lediglich das Datum einzusetzen und eine Unte r- schrift zu leisten. Dementsprechend sind die Parteien und das Landesarbeit s- gericht zu Recht von der Anwendbarkeit des Rechts der Allgemeinen G e- schäftsbedingungen ausgegang en. b) Die Versorgungszusage erfasst nur die Ehefrau, mit der der Kläger am 1 . Juli 1983 verheiratet war. 17 18 19 20 - 7 - 3 AZR 297/15 ECLI:DE:BAG:2017:210217.U.3AZR297.15.0 aa) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und re d- lichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise b e- teiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichke i- ten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind. Ausgangspunkt für die Au slegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist zwar zunächst der Vertragswortlaut. Von Bedeutung für das Auslegungserge b- nis ist jedoch auch der von den Vertragsparteien verfolgte typische und von re d- li chen Geschäftspartnern angestrebte Regelungszweck sowie d ie der jeweils anderen Seite erkennbare Interessenlage der Beteiligten (BAG 18. September 2012 - 3 AZR 415/10 - Rn. 24, BAGE 1 4 3, 90) . Die Auslegung Allgemeiner G e- schäftsbedingungen obliegt auch dem Senat als Revisionsgericht (vgl. nur BAG 21. April 2016 - 8 AZR 474/14 - Rn. 22) . b b) Danach erfasst die nur diejenige Eh e- frau , die zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Versorgungszusage im b e- stehenden Arbeitsverhältnis, hier also am 1. Juli 1983 , mit dem Arbeitnehmer verheiratet war. (1) m Sprecher aus gesehen) zum augenblicklichen , gegenwärtigen Zeitpunkt existierend, b e- stehend o.Ä . (Duden Das große Wörterbuch der deutschen Spr a- che 3. heute, derze i- (Wahrig Deutsches Wörterbuch 9. Aufl. Stichwort . Synonym e heutig , laufend, momentan, nun , zur Stunde, zur z (Duden Das Synonymwörterbuch 5. Aufl. Stich . Der Begriff knüpft damit an einen zeitnahen, aktuellen Zei t- punkt an; nicht jedoch an einen in ferner Zukunft liegenden . In diesem Sinne ist aktuell, was zum Zeitpunkt des Wi rksamwerdens der Versorgungszusage am 1. Juli 1983 im Arbeitsverhältnis gilt. (2) Für dieses Verständnis spricht auch die Eins chränkung des Verso r- gungsversprechens , wonach die Ehe vor dem Ableben des Versorgungsb e- 21 22 23 24 - 8 - 3 AZR 297/15 ECLI:DE:BAG:2017:210217.U.3AZR297.15.0 rec h tigten nicht geschieden sein darf. Diese Formulierung hätte keine Bede u- tung, wenn auf den Zeitpunkt des Todes des Arbeitnehmers abzustellen wäre. (3) Nachdem in der Versorgungsordnung eine abstrakte Formulierung g e- wählt wurde, kommt es auch nicht darauf an, dass der Name der zu diesem Zeit punkt mit dem Kläger verheirateten Ehefrau nicht ausdrücklich genannt ist. c c) Etwas anderes folgt auch nicht aus der Unklarheitenregel in § 305c Abs. 2 BGB. Ihre Anwendung kommt erst in Betracht, wenn nach Ausschöpfung aller Auslegungsmethoden ein nicht behebbarer Zweifel verbleibt (BAG 8. Dezember 2015 - 3 AZR 433/14 - Rn. 23) . Derartige Zweifel bestehen nicht. 2. also die zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Zusage im Arbeitsverhältni s mit dem Kläger verheiratete Ehefrau, bei seinem Ableben eine Hinterbliebene n- versorgung erhält, benachteiligt den Kläger entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen iSv. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. a) Das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist nach Art . 229 § 5 Satz 2 EGBGB zeitlich auf die Versor gungszusage anwendbar. b ) Die in der Versorgungszusage vorgenommene Begrenzung ist auf ihre Angemessenheit im Sinne dieser Vorschrift zu überprüfen. D em steht § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB nicht entgegen. aa ) Nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB gilt § 307 Abs. 1 BGB nur für Besti m- mungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschri f- ten abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werd en. Rechtsvorschriften in diesem Sinne sind dabei nicht nur Gesetzesvorschriften im materiellen Sinn. Darüber hinaus sind ua. auch Klauseln in Allgemeinen G e- schäftsbedingungen kontrollfähig , die die sich aus der Natur des Vertrages e r- ge ben den wesentliche n Rechte und Pflichten zum Nachteil des Vertragspar t- ners einschränken. Dazu gehören auch die aus der Natur des jeweiligen Schuldverhältnis ses zu entnehmenden Rechte und Pflichten. In vollem Umfan g k ontrollfähig sind Klauseln, die das Hauptleistungsverspreche n modifizieren, 25 26 27 28 29 30 - 9 - 3 AZR 297/15 ECLI:DE:BAG:2017:210217.U.3AZR297.15.0 einschränken oder aushöhle n (BG H 10. Dezember 2013 - X ZR 24/13 - Rn . 16 mwN ) . Abweichungen von der sich aus rechtlichen Vorgaben ergebenden Ve r- tragstypik unterliegen einer uneingeschränkten Inhaltskontrolle . Werden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zugesagt, sind damit Regelung en , die von den im Betriebsrentengesetz angelegten Formen der Risikoabdeckung abweichen , uneingeschränkt kontrollfähig. Keiner Inhalt s- kontrolle nach den §§ 305 ff. BGB unterliegt da gegen die Höhe der zugesagten Versorgung, da es insofern an rechtlichen Vorgaben fehlt (vgl. BAG 30. November 2010 - 3 AZR 798/08 - Rn. 23, BAGE 136, 222) . bb ) Kennzeichnend für ein e Hinterbliebenenversorgung iSd. § 1 Abs. 1 Satz 1 Be trAVG ist die Absicherung ein es für den Todesfall bestehenden typ i- sierten Versorgungsinteresse s des Arbeitnehmers. Maßgebend für dieses Ve r- sorgungsinteresse ist, in welchem Nähe verhältnis der Arbeitnehmer zu den a b- zusichernden Personen steht (vgl. BAG 18. November 2008 - 3 AZR 277/07 - Rn. 34; 8. Dezember 2015 - 3 AZR 141/14 - Rn. 32) . Für die Zusage einer Hi n- terbliebenenversorgung ist damit vertragstypisch , dass sie eine bestimmte K a- tegorie von Personen, die in einem abgrenzbaren N ä heverhält nis zum Verso r- gungsberechtigten steht , absiche rt. Sagt d er Ar beitgeber für eine bestimmte Kategorie von Hinterbliebenen eine Hinterbliebenenversorgung zu, entspricht es der im Gesetz angelegten Vertragstypik, dass die jenigen Personen abges i- chert werden, die in einem der Kategorie entsprechenden Nä heve rhältnis zum Arbeitnehmer stehen. Schränkt der Arbeitgeber den danach erfassten Pers o- nenkreis zu l asten des Arbeitnehmers in einer Versorgungs zusage weiter ein, unterliegt diese Einschränkung der Angemessenheitskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. cc ) E ine derartige Einschränkung ist vorliegend gegeben. D ie Arbeitgeberin hat die und damit zum Zeitpunkt des Wir k- samwerdens der Zusage im Arbeitsverhältnis mit dem Kläger verheiratete Eh e- frau beschränkt . Damit weicht sie von der die Hinterbliebenenversorgung für nicht geschiedene Ehefrauen kennzeichnenden Vertragstypik ab . 31 32 33 - 10 - 3 AZR 297/15 ECLI:DE:BAG:2017:210217.U.3AZR297.15.0 c ) Diese Einschränkung benachteiligt den Kläger entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen. aa) Unangemessen ist jede Benachteiligung eines r echtlich anerkannten Interesses des Arbeitnehmers, die nicht durch begründete und billigenswerte Interessen des Arbeitgebers gerechtfertigt oder durch gleichwertige Vorteile ausgeglichen wird. Bei einer danach erforderlichen wechselseitig en Berücksic h- tigun g und Bewertung der rechtlich anzuerkennenden Interessen der Vertrag s- parteien ist ein genereller, typisierender, vom Einzelfall losgelöster Maßstab anzulegen (vgl. BAG 13. Dezember 2011 - 3 AZR 7 91/09 - Rn. 22) . bb) Danach liegt in der in Nr. 4 der Versorgungszusage enthaltenen B e- . (1) Der Arbeitnehmer hat ein rechtlich geschützte s Interesse, das s das sich aus dem Näheverhältnis zu der Ehefrau, mit der er bei seinem Ableben verhe i- r atet ist, ergebende typisierte Versorgungsinteresse entsprechend der Zusage einer Hinterbliebenenversorgung für nicht geschiedene Ehefrauen abge sichert ist . (2) Die Einschränkung der Hinterbliebenenversorgung auf die bei Wir k- samwerden der Versorgungsz usag e mit dem Arbeitnehmer verheiratete Eh e- frau , die nicht durch gleichwertige Vorteile ausgeglichen ist, ist nicht durch b e- gründete und billigenswerte Interessen des Arbeitgebers gerechtfertigt. Zwar hat der Arbeitgeber grundsätzlich ein berechtigtes Interes se, sein mit der Zusage einer Hinterbliebenenversorgung einhergehendes finanzielles Risiko zu begrenzen. Die in der Versorgungszusage enthaltene Einschränkung orientiert sich allerdings nicht an irgendwelchen Risi koerwägungen. Sie knüpft vielmehr an blo ße Zufälligkeiten an. Grundlage der Versorgungszusage ist das Arbeitsverhältnis. Betriebliche Altersversorgung ist auch Entgelt der ber echti g- ten Arbeitnehmer, das diese als Gegenleistung für die im Arbeitsverhältnis e r- brachte Betriebszugehörigkeit erhalten (B AG 4 . August 2015 - 3 AZR 137/ 13 - Rn . 69, BAGE 152, 164) . Während des laufenden Arbeitsverhältnisses ist der Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Versorgungszusage deshalb ohne jede 34 35 36 37 38 39 - 11 - 3 AZR 297/15 ECLI:DE:BAG:2017:210217.U.3AZR297.15.0 sachliche Bedeutung . Ob und mit wem der Arbeitnehmer bei Wirksamwerden der Versorgungszusage verheiratet ist, hängt von der persönlichen Lebensfü h- rung und den persönlichen Lebensumständen des Arbeitnehmers ab ; im Fall einer Wiederheirat nach dem Tod der durch die Versorgungszu sage abges i- cherten Ehefrau auch von Schicksalsschlägen . Vom Zeitpunkt des Wirksa m- werdens der Versorgungszusage hängt auch nicht ab, wie hoch der Altersu n- terschied zwischen den Eheleuten und damit das Risiko einer längeren Zahlung der Witwenrente nach dem A bleben des Versorgungsberechtigten ist. D er Gesichtspunkt, dass bei einer früheren Eheschließung der Ehega t- te den Arbeitnehmer bei der Erfüllung der arbeits vertraglichen Verpflichtungen länger unterstützt hat , begründet ebenfalls kein berechtigtes Interesse für die Einschränkung . Dieses Interesse stellt auf ausschließlich private Gesichtspun k- te ab, die eine dem Interesse des Arbeitgebers dienende Regelung nicht rech t- fertigen können (vgl. im Zusammenhang mit der Benachtei ligung wegen des Alters BAG 4. August 2015 - 3 AZR 137/13 - Rn. 73 ff., BAGE 152, 164) . Die Klausel versagt dem Arbeitnehmer bei einer späteren Heirat letz t- lich den Schutz der Versorgungs zusage , obwohl das zugrunde liegende A r- beitsverhältnis , in dem der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung erbringt, auch noch nach ihrem Wirksamwerden weiter besteht. 3. Der Verstoß gegen § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB hat zwar zur Folge, dass die Einschränkung der in Nr. 4 der Versorgungszusage versprochenen Hinte r- blieb Ehefrau unwirksam ist. Dies führt jedoch nicht dazu, dass der Ehefrau des Klägers, mit der er bei seinem Ableben ve r- heiratet sein wird, eine Hinterbliebenenversorgung zu gewähren ist. Die durch u- sage ist durch eine ergänzende Vertragsausl e gung zu schließen. Danach b e- steht ein Anspruch auf eine Hinterbliebenenversorgung nur, wenn die Ehe b e- reits im Laufe des Arbeitsverhältnisses bestand. a) Eine ergänze nde Vertragsauslegung ist im vorliegenden Fall geboten. 40 41 42 43 - 12 - 3 AZR 297/15 ECLI:DE:BAG:2017:210217.U.3AZR297.15.0 aa ) Sind Allgemeine Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwir k- sam, bleibt der Vertrag im Übrigen w irksam (§ 306 Abs. 1 BGB) und sein Inhalt richtet sich insoweit nach den gesetzlichen Vorschrift en (§ 306 Abs. 2 BGB) . Eine geltungserhaltende Reduktion von Klauseln auf den zulässigen Inhalt durch die Gerichte findet grundsätzlich nicht statt (BAG 24. August 2016 - 5 AZR 703/15 - Rn. 25) . Eine Klausel bleibt nur dann teilweise aufrechterha l- ten, wen n sie mehrere Regelungen enthält und der unzulässige Teil sprachlich eindeutig abgrenzbar ist. Verbleib t nach der Streichung der unwirksamen Tei l- regelung und des unwirksamen Klauselteils eine verständliche Regelung, bleibt diese bestehen - sog. b lue - p encil - Test (vgl. BAG 21. April 2016 - 8 AZR 474/14 - Rn. 43 mwN ) . Eine ergänzende Vertragsausl e gung ist jedoch au s- nahmsweise jedenfalls dann möglich, wenn ein Festhalten am Vertrag auch für den Verwender eine unzumutbare Härte iSv. § 306 Abs. 3 BGB darstellt (vgl. zuletzt BAG 10. Mai 2016 - 9 AZR 434/15 - Rn. 37 f. ) . bb ) Eine solche unzumutbare Härte läge hier vor, würde in Nr. 4 der Ve r- sorgungszusage Ehefrau gestrichen. Der Arbeitgeber wäre dann gänzlich unbeschränkt alle n Risiken ausg e- setzt , die bei einer späteren Eheschließung entstehen . Von der Hinterblieb e- nenversorgung wären auch solche Ehen erfasst, bei denen der Altersunte r- schied besonders groß ist, oder die erst lange Zeit nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisse s oder dem Eintritt des Versorgungsfalls beim versorgung s- berechtigten Arbeitnehmer geschlossen wurden . Die Belastung des Arbeitgebers mit einem solchen Risiko ist vorliegend deshalb unzumutbar, weil zum Zeitpunkt der Erteilung der Versorgungszusage im Ju ni 1983 , also vor Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes am 1 . Januar 2002 , das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf A r- beitsverhä ltnisse noch nicht anwendbar und daher rechtlich keine Angeme s- senheitskontrolle vorgesehen war . D ie Re chtslage war zum damaligen Zei t- punkt unklar. Das Bundesarbeitsgericht hatte zwar beiläufig angemerkt , eine Versorgungszusage, die die zweite Ehefrau von der Hinterbliebenenversorgung m indest en bedenklich erscheinende Einflussna h- 44 45 46 47 - 13 - 3 AZR 297/15 ECLI:DE:BAG:2017:210217.U.3AZR297.15.0 en Entschluss des Arbeitnehmers dar, nach dem Tod der ersten Ehefrau eine neue Ehe einzugehen (vgl. BAG 4. August 1955 - 2 AZR 212/54 - zu II der Gründe, BAGE 2, 101) . Unmittelbare Rechtsfolg en hat es daraus jedoch nicht gezogen. Die Arbeitgeberin hat daher keine offe n- sichtlich unwirksame Klausel vereinbart, was einer ergänzenden Vertragsausl e- gung entgegenstünde (vgl. zu diesem Gesichtspunkt BAG 13. Dezember 2011 - 3 AZR 7 91/09 - Rn. 37) . b ) Die durch die Rechtsunwirksamkeit der vereinbarten Klausel entst e- hende planwidrige Unvollständigkeit der Versorgungszusage ist deshalb im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu schließen. Sie ergibt, dass eine Hinterbliebenenversorgung nur geschuldet s ein soll, wenn die Ehe bereits wä h- rend des laufenden Arbeitsverhältnisses bestand. aa ) Ist eine vertragliche Regelung planwidrig unvollständig, tritt a n die Stelle der lückenhaften Vertragsbestim mung diejenige Gestaltung, die die Partei en bei einer angeme ssenen Abwägung der beiderseitigen Interessen nach Treu und Glauben als redliche Vertragsparteien vereinbart hätten, wenn diesen die L ü- ckenhaftigkeit des Vertrages bekannt gewesen wäre. Zunächst ist hierfür an den Vertrag selbst anzuknüpfen, denn die in ih m enthaltenen Regelungen und Wertungen und ihr Sinn und Zweck sind Ausgangspunkt der Vertragsergä n- zung. Soweit irgend möglich sind danach die Lücken im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung in der Weise auszufüllen, dass die Grundzüge des konkr e- ten Vertra - wie hier - um vielfach ve r- wendete Vertragsbedingungen, hat die ergänzende Auslegung nach einem o b- jektiv - generalisierenden Maßstab zu erfolgen, der am selben Interesse der typ i- scherweise beteiligten Verkehrskreise und nicht nur den konkret beteiligten Pa r- teien ausgerichtet sein muss. Die Vertragsergänzung muss für den betroffenen Vertragstyp als allgemeine Lösung eines immer wiederkehrenden Interesse n- gegensatzes angemessen sein. Lassen sich nach diesen Kriterien hinrei chende Anhaltspunkte für einen typischen Parteiwillen nicht finden, etwa weil mehrere gleichwertige Möglichkeiten der Lückenschließung in Betracht kommen, sche i- det eine ergänzende Vertragsauslegung aus (vgl. BAG 23. April 2013 - 3 AZR 48 49 - 14 - 3 AZR 297/15 ECLI:DE:BAG:2017:210217.U.3AZR297.15.0 512/11 - Rn. 34 f.) . Die ergänzende Vertragsauslegung kann - ebenso wie die Auslegung der Versorgungszusage insgesamt - auch durch das Revisionsg e- richt vorgenommen werden. bb ) Danach ist eine ergänzende Vertragsauslegung dahingehend vorz u- nehmen, dass eine Hinterbliebenenverso rgung nur an die jenige Ehefrau gezahlt werden soll , deren Ehe mit dem versorgungsberechtigten Arbeitnehmer bereits während des laufenden Arbeitsverhältnisses bestand. Nur eine solche Reg e- lung trägt den typischerweise vorhandenen Interessen der Beteiligten ausre i- chend Rechnung . Mit der von ihr verwendeten Klausel wollte die Arbeitgeb e- rin - für die Arbeitnehmer erkennbar - das von ihr zu tragende Risiko der Hinte r- bliebenenversorgung begrenzen. Sie bediente sich dabei eines Kriteriums, das einen Bezug zum Arbe itsverhältnis insofern herstellte, als die in die Hinterbli e- benenversorgung einbezogene Fallgruppe immer Ehefrauen erfasste, mit d e- nen die Ehe bereits während des Arbeitsverhältnisses bestand . Dieser in der konkreten Regelung zum Ausdruck kommende Gedanke ist bei der ergänze n- den Vertragsauslegung heranzuziehen. Die Beschränkung der Hinterbliebene n- versorgung auf Fälle, in denen die Ehe bereits während des Arbeitsverhältni s- ses bestand, ist die konsequente Ersetzung der unwirksamen Klausel. c ) Auf der Grundl age der so ergänzend ausgelegten Versorgungszusage ist der Beklagte als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung nicht verpflic h- tet, die vom Kläger begehrte Hinterbliebenenversorgung zu gewähren . Die wä h- rend des Arbeitsverhältnisses bestehende Ehe des Kl ägers mit G B wu r de nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses geschieden. Damit gibt es ke i ne Ehe des Klägers mehr, die die Voraussetzungen der ergänzend au s g e legten Ve r so r- gungszusage erfüllen kö nnte. 4 . Dem Kläger steht auch kein Anspruch aus dem A llgemeinen Gleichb e- handlungsgesetz wegen unerlaubter Benachteiligung wegen des Alters zu. Eine Versorgungsregelung, die - wie die hier durch ergänzende Vertragsauslegung gefundene - eine Hinterbliebenenversorgung davon abhängig macht, das s die Ehe, an die die Versorgung anknüpft, bereits während des Arbeitsverhältnisses bestand, verstößt nicht gegen das Verbot der unmittelbaren oder mittelbaren 50 51 52 - 15 - 3 AZR 297/15 ECLI:DE:BAG:2017:210217.U.3AZR297.15.0 Benachteiligung wegen des Alters (§ § 1, 3 Abs. 1 und Abs. 2, § 7 Abs. 1 AGG; vgl. dazu BAG 15. O ktober 2013 - 3 AZR 653/11 - Rn. 32 ff.) . III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Zwanziger Spinner Wemheuer C. Reiter Silke Nötzel 53
Full & Egal Universal Law Academy