Bundesarbeitsgericht Urteil vom 19. Februar 2019 Dritter Senat - 3 AZR 150/18 - ECLI:DE:BAG:2019:190219.U.3AZR150.18.0 Arbeitsgericht Frankfurt am Main Urteil vom 23. Februar 2017 - 19 Ca 6984/16 - II. Hessisches Landesarbeitsgericht Urteil vom 29. November 2017 - 6 Sa 486/17 - Entscheidungsstichwort e Hinterbliebenenversorgung - Mindestehedauer Leits a tz: Schränkt der Arbeitgeber in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Hi n terbliebenenversorgung durch eine zehnjährige Mindestehedauerkla u- sel ein, so stellt das eine unangemessene Benachteiligung des unmitte l- 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 2 BGB dar. ECLI:DE:BAG:2019:190219.U.3AZR150.18.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 3 AZR 150/18 6 Sa 486/17 Hessisches Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes! Verkündet am 19. Februar 2019 URTEIL Kaufhold , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 19. Februar 2019 durch den Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Spinner als Vorsitzenden , die Richterinnen am Bundesarbeitsgericht Wemheuer und Dr. Günther - Gräff sowie die ehrenamtlichen Richter Schmalz und Siebels für Recht erkannt: - 2 - 3 AZR 150/18 ECLI:DE:BAG:2019:190219.U.3AZR150.18.0 - 3 - Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Hess i- schen Landesarbeitsgerichts vom 29. November 2017 - 6 S a 486/17 - aufgehoben. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeit s- gerichts Frankfurt am Main vom 23. Februar 2017 - 19 Ca 6984/16 - abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 664,70 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpun k- ten über dem Basiszinssatz seit dem 4. November 2016 zu zahlen. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin eine mona t- liche Hinterbliebenenrente iHv. 39,10 Euro brutto sp ä- testens am Ende eines Kalendermonats, beginnend ab dem 31. Oktober 2016 zu zahlen. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten darüber, ob der Klägerin eine Hinterbliebenenve r- sorgung zusteht. Die Klägerin ist d ie Witwe des i m August 1946 geborenen und i m April 2015 verstorbenen V . Die Ehe wurde am 1. Juli 2011 ge schlossen . Der ve r sto r- bene Ehemann der Klägerin war bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvo r gä n- gerin vom 1. Juni 1986 bis zum 28. Februar 2005 tätig. Das A r be itsverhäl t nis war von einem Pensionsvertrag (im Folgenden PV) unterlegt, der ua. Fo l gendes regelte: 4 Witwenversorgung (nur für männliche Berechtig t e) Im Falle des Todes des Berechtigten erhält seine Witwe 50% der Versorgungsleistungen, die der Berechtigte im Zeitpunkt seines Ablebens erhalten hat oder erhalten hä t- 1 2 - 3 - 3 AZR 150/18 ECLI:DE:BAG:2019:190219.U.3AZR150.18.0 - 4 - te, wenn er zu diesem Zeitpunkt in den Ruhestand übe r- führt worden wäre. Die Witwenversorgung entfällt, wenn a) im Zeitpunkt des Todes des Berechtigten die Ehe nicht mindeste ns 10 Jahre bestanden hat, b) die Ehe im Zeitpunkt des Todes des Berechtigten rechtskräftig aufgelöst war, c) die Witwe eine neue Ehe eingeht. In diesem Fall wird die Versorgungsleistung mit dem Ende des Monat e s, in dem die neue Ehe geschlossen wird, eingestellt, d) mit dem Tod der Witwe. § 10 Leistungsvorbehalte Die Firma hofft, die in diesem Vertrag vorgesehenen Lei s- tungen vermögens - , liquiditäts - und ertragsmäßig dauernd erfüllen zu können. Sie behält sich eine vorübergehende oder dauernde Kürzung oder Einstellung der Leistungen ausdrücklich vor, wenn die bei Abschluß dieses Vertrages maßgebenden Verhältnisse sich na chhaltig so wesentlich geändert haben, daß der Firma die Aufrechterhaltung der zugesagten Leistungen auch unter objektiver Beachtung der persönlichen Belange des Berechtigten nicht mehr zugemutet werden kann. Insbesondere behält sich die Firma vor, die L eistungen zu kürzen oder einzustellen, wenn a) der Personenkreis, die Beiträge, die Leistungen oder das Pensionierungsalter bei der gesetzlichen Sozia l- versicherung oder anderen Versorgungseinrichtu n- gen mit Rechtsanspruch sich wesentlich ändern, oder b) die rechtliche, insbesondere die steuerrechtliche B e- handlung der Aufwendungen, die zur planmäßigen Finanzierung der Versorgungsleistungen von der Firma gemacht werden oder gemacht worden sind, sich so wesentlich ändert, daß der Firma die Au f- rechterhaltu ng der zugesagten Leistungen nicht D ie Beklagte zahlte dem verstorbenen Ehemann der Klägerin auf der Grundlage des PV seit dem 1. September 2011 ein e Betriebsrente iHv. z u- 3 - 4 - 3 AZR 150/18 ECLI:DE:BAG:2019:190219.U.3AZR150.18.0 - 5 - nächst 75,91 Euro brutto monatlich. Zum 1. Januar 201 2 passte s ie die se auf 78,19 Euro brutto an. Mit Schreiben vom 24. Februar 2014 widerrief die Beklagte gegenüber dem verstorbenen Ehemann der Klägerin d ie Pensionszusage unter Bezu g- nahme auf § 10 PV und stellte die Zahlung der Betriebsrente ab März 2014 ein. D ie hier gegen von dem verstorbene n Eh e mann der Klägerin erhobene K lage auf Zahlung von 78,19 Euro brutto monatlich hatte vor dem Arbeitsgericht E r- folg . Nachdem der Ehemann der Klägerin während des Berufungsverfahrens verstorben war, führten seine Erbi nnen - ua. die Klägerin - das Verfahren fort. Das Landesarbeitsgericht wies die Berufung der Beklagten mit inzwischen rechtskräftigem Urteil mit der Maßgabe zurück, dass die Betriebsrentenzahlung bis zum Tod des Arbeitnehmers begrenzt ist. Die Klägerin hat - nachdem die Beklagte die Gewährung einer Hinte r- bliebenenversorgung abgelehnt hatte - Klage auf Zahlung von monatlich 39,10 Euro brutto ab dem 1. Mai 2015 erhoben . In der Klageerwiderung wide r- rief die Beklagte die Pensionszusage nunmehr g egenüber der Klägerin. Dem Schriftsatz war als Anlage eine Stellungnahme der Treuhandgesellschaft mbH vom 23. Juni 2014 zu r wirtschaftlichen Lage der Beklagten beigefügt. Di e se Stellungnahme hatte die Beklagte bereits im früheren Verfahren des versto r b e- nen Ehemanns der Klägerin zur Begründung des Widerrufs der Verso r gung s- zusage vorgelegt. Die Klägerin hat gemeint, § 4 Abs. 2 Buchst . a PV sei mit dem Verbot der Altersdiskriminierung nicht vereinbar und daher unwirksam. Zudem liege eine unangemessene Ben achteiligung nach § 307 BGB vor. Ein Widerrufsrecht bestehe nicht. Die Klägerin hat beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 664,70 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, an sie eine monatliche Hinterbliebenenrente in Höhe von 39,10 Euro brutto spätestens am Ende eines Kalendermonats, begi n- nend ab dem 31. Oktober 2016 zu zahlen. 4 5 6 7 - 5 - 3 AZR 150/18 ECLI:DE:BAG:2019:190219.U.3AZR150.18.0 - 6 - Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Das Ar beitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre Anträge weiter. Die Beklagte beantragt d ie Zurückweisung der Revision. Sie hat im Revisions verfahren erneut den Widerruf der Hinterblieb e- nenversorgung gegenüber der Klägerin aus wirtschaftlichen Gründen erklärt. Entscheidungsgründe Die zulässige Revision der Klägerin ist begründet. Der Klägerin steht ab dem 1. Mai 2015 ein Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung iHv. 39,10 Euro brutto monatlich zu. I. Die Klage ist zulässig. Der Klageantrag zu 2. bedarf allerdings der Auslegung (zu den Ausl e- gungsgrundsätzen vgl. BAG 27. Juni 2017 - 9 AZR 120/16 - Rn. 11). Er ist d a- hin zu verstehen, dass der Anspruch auf den Zeitpunkt einer erneuten Eh e- schließung und den Tod der Witwe beschränkt sein soll. Dies entspricht unter Berücksichtigung ihres Klagevorbringens und i m Hinblick auf § 4 Abs. 2 Buchst. c und Buchst . d PV der wohlverstandenen Interessenlage. In dieser Auslegung ist der Antrag zulässig. Er ist auf die Zahlung wi e- derkehrender Leistungen iSd. § 258 ZPO gerichtet. Bei wiederkehrenden Lei s- tungen, die - wie Betriebsrentenansprüche - von keiner Gegenleistung abhä n- gen , können gemäß § 258 ZPO grundsätzlich auch künftig fällig werdende Tei l- beträge eingeklagt werden. Im Gegensatz zu § 259 ZPO muss nicht die B e- sorgnis bestehen, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen wird (vgl. BAG 10. März 2015 - 3 AZ R 56/14 - Rn. 29) . II. Die Klage ist begründet. Die Beklagte ist verpflichtet, an die Klägerin ab dem 1. Mai 2015 eine Witwen versorgung nach § 4 Abs. 1 PV iHv. 39,10 Euro 8 9 10 11 12 13 14 - 6 - 3 AZR 150/18 ECLI:DE:BAG:2019:190219.U.3AZR150.18.0 - 7 - brutto monatlich zu zahlen. Der in § 4 Abs. 2 Buchst . a PV enthaltene Au s- schluss der Witwenversorgung, sofern die Ehe im Zeitpunkt des Todes des B e- rechtigten nicht mindestens zehn Jahre bestanden hat, ist wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 S atz 1 , Abs. 2 Nr. 2 BGB unwirksam. Ein wirksamer Wide r- ruf der Pensionszusage liegt nicht vor. 1. Die Beklagte hat - nach den gemäß § 559 ZPO den Senat bindenden, nicht mit Revisionsrügen angegriffenen Feststellungen des Landesarbeitsg e- richts - mit dem verstorbenen Eh emann der Klägerin einen Pensionsvertrag geschlossen, der die Regelung en de r § § 4 , 10 PV beinhaltet. 2. Der Anspruch der Klägerin folgt aus § 4 Abs. 1 PV und ist nicht nach § 4 Abs. 2 Buchst . a PV ausgeschlossen. § 4 Abs. 2 Buchst . a PV ist wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 S atz 1 , Abs. 2 Nr. 2 BGB unwirksam . E r benac h- teiligt den unmittelbar Versorgungsberechtigten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen. a) Der Pensionsvertrag ist am Recht der Allgemeinen Geschäftsbedi n- gungen nach §§ 305 ff . BGB zu messen. aa) Die für Allgemeine Geschäftsbedin gungen geltenden Maßstäbe sind zeitlich anwendbar ( Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB ; vgl. hierzu BAG 21. Februar 2017 - 3 AZR 297/15 - Rn. 18 , BAGE 158, 154 ) . b b ) Die Versorgungszusage des verstorbenen Ehemanns der Kläger in en t- hält - wie das Landesarbeitsgericht zu Recht angenommen hat - Allgemeine Geschäftsbedingungen iSv. § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB . Aus den Regelungen in §§ 4, 10 PV folgt, dass sie für eine Vielzahl von Verträgen vorformu liert sind . Des Weiteren ergibt sich aus der Vorlage zweier identischer Pensionsverträge von Kollegen des verstorbenen Ehemanns der Klägerin, dass die Regelungen des Pensionsvertrags in einer Vielzahl von Fällen - zumindest in drei Fällen - Anwendung gefunden ha ben. Dies hat auch die Beklagte nicht in Abrede g e- stellt. 15 16 17 18 19 - 7 - 3 AZR 150/18 ECLI:DE:BAG:2019:190219.U.3AZR150.18.0 - 8 - b ) Der in § 4 Abs. 2 Buchst . a PV enth a lt ene Ausschluss d e r Hinterblieb e- nenversorgung, wenn im Zeitpunkt des Todes des Berechtigten die Ehe - wie vorliegend - nicht mindestens zehn Jahre bestanden hat , benachteiligt den ve r- storbenen Ehemann der Kläge rin entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen . aa) Die mit der Mindestehedauer von zehn Jahren in der Versorgungsz u- sage vorgenommene Einschränk ung der Hinterbliebenenversorgung ist nicht a ngemessen iSv. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB . Dem steht § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB nicht entgegen. (1) Nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB gilt § 307 Abs. 1 BGB nur für Besti m- mungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschri f- ten abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart wer den. Rechtsvorschriften in diesem Sinne sind dabei nicht nur Gesetzesvorschriften im materiellen Sinn. Darüber hinaus sind ua. auch Klauseln in Allgemeinen G e- schäftsbedingungen kontrollfähig, die die sich aus der Natur des Vertrags erg e- benden wesentlichen Rechte und Pflichten zum Nachteil des Vertragspartners einschränken (vgl. § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB) . Dazu gehören auch die aus der Natur des jeweiligen Schuldverhältnisses zu entnehmenden Rechte und Pflic h- ten. In vollem Umfang kontrollfähig sind Klauseln, die das Hauptleistungsve r- sprechen modifizieren, einschränken oder aushöhlen. Abweichungen von der sich aus rechtlichen Vorgaben ergebenden Vertragstypik unterliegen einer u n- eingeschränkten Inhaltskontrolle ( vgl. BAG 21. Februar 2017 - 3 AZR 297/15 - Rn. 30 mwN , BAGE 158, 154 ) . Werden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zugesagt, sind damit Regelungen, die von den im Betriebsrentengesetz angelegten Formen der Risikoabdeckung abweichen, uneingeschränkt kontrollfähig. Keiner Inhalt s- kontrolle nach de n §§ 305 ff. BGB unterliegt dagegen die Höhe der zugesagten Versorgung, da es insofern an rechtlichen Vorgaben fehlt (BAG 21. Februar 2017 - 3 AZR 297/15 - Rn. 31 mwN , BAGE 158, 154 ) . 20 21 22 23 - 8 - 3 AZR 150/18 ECLI:DE:BAG:2019:190219.U.3AZR150.18.0 - 9 - (2 ) Kennzeichnend für eine Hinterbliebenenversorgung iSd. § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG ist die Absicherung eines für den Todesfall bestehenden typ i- sierten Versorgungsinteresses des Arbeitnehmers. Maß gebend für dieses Ve r- sorgungsinteresse ist, in welchem Näheverhältnis der Arbeitnehmer zu den a b- zusichernden Personen steht. Für die Zusage einer Hinterbliebenenversorgung ist damit vertragstypisch, dass sie eine bestimmte Kategorie von Personen e i- nes abgr enzbaren Näheverhältnis ses zum Versorgungsberechtigten absichert. Es entspricht der im Gesetz angelegten Vertragstypik, dass diejenigen Pers o- nen von der Absicherung erfasst werden, die in einem der Kategorie entspr e- chenden Näheverhältnis zum Arbeitnehmer s tehen. Schränkt der Arbeitgeber den danach betroffenen Personenkreis zulasten des Arbeitnehmers in einer Versorgungszusage ein, unterliegt diese Einschränkung der Angemessenheit s- kontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB ( vgl. BAG 21. Februar 2017 - 3 AZR 297/15 - Rn. 32 mw N , BAGE 158, 154 ) . (3) Eine derartige Einschränkung ist vorliegend gegeben. Die Arbeitgeberin hat die Zusage auf den Ehepartner beschränkt, mit de m der versorgungsb e- rechtigte Arbeitnehmer im Zeitpunkt des Todes mindestens zehn Jahre verhe i- ratet war. Damit weicht sie von der die Hinterbliebenenversorgung von Witwen kennzeichnenden Vertragstypik ab. bb) Diese Einschränkung benachteiligt den verstorbenen Ehemann una n- gemessen. (1) Unangemessen ist jede Benachteiligung eines rechtlich anerkannten Interesses des Arbeitnehmers, die nicht durch begründete und billigenswerte Interessen des Arbeitgebers gerechtfertigt oder durch gleichwertige Vorteile ausgeglichen wird. Bei einer danach e rforderlichen wechselseitigen Berücksic h- tigung und Bewertung der rechtlich anzuerkennenden Interessen der Vertrag s- parteien ist ein genereller, typisierender, vom Einzelfall losgelöster Maßstab anzulegen (BAG 21. Februar 2017 - 3 AZR 297/15 - Rn. 35 mwN , BA GE 158, 154) . Nach § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB liegt eine unangemessene Benachteiligung im Zweifel vor, wenn eine Bestimmung wesentliche Rechte und Pflichten, die 24 25 26 27 - 9 - 3 AZR 150/18 ECLI:DE:BAG:2019:190219.U.3AZR150.18.0 - 10 - sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks ge fährdet ist. (2) Danach liegt in dem in § 4 Abs. 2 Buchst . a PV enthaltenen Ausschluss eine unangemessene Benachteiligung. (a) Ein wesentliches , sich aus der vorliegenden Versorgungsregelung e r- gebendes Recht ist die Zusage eine r Hinterbliebenenversorgun g, um den Eh e- partner des versorgungsberechtigten Arbeitnehmers finanziell zu versorgen . Der Arbeitnehmer hat ein rechtlich geschütztes Interesse, dass das sich aus dem Näheverhältnis zu sein e m Ehe partner ergebende typisierte Versorgungsi n- teresse entsprechend der Zusage einer Hinterbliebenenversorgung ohne das Erfordernis einer zehnjährigen Mindestehedauer abgesichert ist. (b) D i e Einschränkung der Hinterbliebenenver sorgung auf Ehe n, die im Zeitpunkt des Todes des (ehemaligen) Arbeitnehme rs mindestens zehn Jahre bestanden ha ben, i st nicht durch begründete und billigenswerte Interessen des Arbeitgebers gerechtfertigt. (aa) Zwar hat der Arbeitgeber grundsätzlich ein berechtigtes Interesse , sein mit der Zusage einer Hinterbliebenenversorgung einhergehendes finanzielles Risiko zu beschränken . D i e in der Versorgungszusage enthaltene Einschrä n- kung der Hinterbliebenenversorgung orientiert sich a ber nicht an irgendwelchen Risikoerwägungen . Vielmehr knüpft sie an eine willkürlich gegriffene Zeitspa nne an, während derer die Ehe bestanden haben muss. Das widerspricht dem Grundgedanken, dass betriebliche Altersversorgung auch Entgelt darstellt, das der Arbeitnehmer unabhängig von der Dauer der Ehe erarbeitet und als Gege n- leistung für die im Arbeitsverh ältnis erbrachte Betriebszugehörigkeit erhält (vgl. BAG 21. Februar 2017 - 3 AZR 297/15 - Rn. 39 mwN , BAGE 158, 154 ) . Wie lange der Arbeitnehmer mit einer Person verheiratet war, hängt von seiner pr i- vaten Lebensführung ab. Ein innerer Zusammenhang mit seinem Arbeitsve r- hältnis als Grundlage für die betriebliche Altersversorgung besteht insoweit nicht. Die Dauer der Ehe beeinflusst auch nicht das Risiko des Arbeitgebers, 28 29 30 31 - 10 - 3 AZR 150/18 ECLI:DE:BAG:2019:190219.U.3AZR150.18.0 - 11 - wie lange eine Hinterbliebenenversorgung zu zahlen ist, da die se keinen A n- haltspunkt dafür bietet, wie groß der Altersunterschied der Ehepartner ist. (bb) Auch der Umstand , dass bei einer zehnjährigen Ehed auer der Ehegatte den Arbeitnehmer bei der Erfüllung der arbeitsvertraglichen Verpflichtungen länger unterstützt hat, begründet kein berechtigtes Interesse für einen solchen Auss c hluss . Dieses Interesse stellt zum einen ausschließlich auf private G e- sichtsp unkte ab, die eine dem Interesse des Arbeitgebers dienende Regelung nicht rechtfertigen können (vgl. BAG 21. Februar 2017 - 3 AZR 297/15 - Rn. 40 mwN , BAGE 158, 154 ) . Zum anderen greift dieses Argument vorliegend schon deshalb nicht, da es nach dem PV für den Anspruch auf Hinterbliebenenverso r- gung sogar unerheblich ist, ob die Ehe während des Arbeitsverhältnisses b e- standen hat oder erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses eingegangen wurde . Die Klausel versagt dem Arbeitnehmer bei Unterschreiten der zehn jähr i- gen Ehedauer letztlich den Schutz der Versorgungszusage, auch wenn der A r- beitnehmer durch s eine Betriebszugehörigkeit d ie Gegenleistung vollständig erbracht hat. ( cc ) Auch das berechtigte Interesse an der Verhinderung sog . Versorgung s- ehen führt n icht zu eine m ü berwiegen den Interesse der Arbeitgeberin . Zwar ist ein solches Interesse grundsätzlich anzuerkennen und legitim. Allerdings ist die geforderte Mindestd auer von zehn Jahren bei Weitem nicht erforderlich, um solche kurzzeitig en Versorgungsehen auszuschließen und damit der Sorge der Arbeitgeberin zu begegnen , ihre Versorgungszusage könnte rechtsmissbräuc h- lich ausgenutzt werden. Dafür spricht auch ein Vergleich mit § 46 Abs. 2a SGB VI . Danach hat der Gesetzgeber im Bereich der gesetzlichen Ren te eine Ehedauer von einem Jahr für ausreichend erachtet, um Versorgungsehen au s- zuschließen und sogar die Möglichkeit eröffnet, die gesetzliche Vermutung , es handele sich um eine Versorgungsehe, im Einzelfall zu wider legen . Gleiches gilt für den Bereich der B eamtenversorgung (§ 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG) . Eine entsprechende Regelung hätte vorliegend ebenfalls ausgereicht, um di e- se m Interesse der Arbeitgeberin ausreichend Rechnung zu tra gen. 32 33 - 11 - 3 AZR 150/18 ECLI:DE:BAG:2019:190219.U.3AZR150.18.0 - 12 - (dd ) D as Argument der Beklagten, die Klausel solle vermeiden, dass ein im Leben des unmittelbar versorgungsberechtigten Arbeitnehmers neu geschaffen wi rd, ä n- dert nichts . Die Mindestehedauer von zehn Jahren steht mit diesem Interesse der Beklagten in kein em inneren Zusammenhang, da sie nicht nur für Ehen gilt, die in höherem Alter geschlossen werden. Denn nach § 4 Abs. 2 Buchst. a PV ist eine Witwe von der Versorgung auch dann ausgeschlossen , wenn ihr Eh e- mann in jungen Jahren verstirbt und die Ehe im Todes zeitpunkt noch nicht zehn Jahre bestanden hat. Insoweit hätte etwa eine wirksame Spätehenklausel dem Interesse der Beklagten hinreichend Rechnung getragen . ( ee ) Soweit die Beklagte auf die Entscheidung des Senats vom 28. Juli 2005 ( - 3 AZR 457/04 - BAGE 115, 317 ) verweist, führt auch das nicht zu einem a n- deren Ergebnis. Es fehlt an einer Vergleichbarkeit der Fallkonstellationen. G e- genstand der angezogenen Entscheidung war die Wirksamkeit einer Kombin a- tion von Spätehen - und Mindestehedauerklausel. Ei n Anspruch auf Witwenre n- te war nach der dort geltenden Betriebsvereinbarung ausgeschlossen, wenn die Ehe nach der Vollendung des 50. Lebensjahres geschlossen worden war und nicht mindestens zehn Jahre bestanden hatte. Demgegenüber ist vorliegend nur eine M indestehedauerklausel - enthalten in Allgemeinen Geschäftsbedi n- gungen - gegeben. c ) Die Unwirksamkeit der Bestimmung in § 4 Abs. 2 Buchst. a PV führt nach § 306 Abs. 1 BGB zum ersatzlosen Fortfall der Klausel und einem A n- spruch der Klägerin auf Witwenversorgung. Eine ergänzende Vertragsausl e- gung führt zu keinem anderen Ergebnis. aa) Sind Allgemeine Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwir k- sam, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam ( § 306 Abs. 1 BGB ) und sein Inhalt richtet sich insoweit nach den gesetzlichen Vorschriften ( § 306 Abs. 2 BGB ) . Eine geltungserhaltende Reduktion von Klauseln auf den zulässigen Inhalt durch die Gerichte findet grundsätzlich nicht statt (BAG 24. August 2016 - 5 AZR 7 03/15 - Rn. 25 , BAGE 156 , 150 ) . Eine Klausel bleibt nur dann teilwe i- se aufrechterhalten, wenn sie mehrere Regelungen enthält und der unzulässige 34 35 36 37 - 12 - 3 AZR 150/18 ECLI:DE:BAG:2019:190219.U.3AZR150.18.0 - 13 - Teil sprachlich eindeutig abgrenzbar ist. Verbleibt nach der Streichung der u n- wirksamen Teilregelung und des unwirksamen Klauselteils eine verständliche Regelung, bleibt diese bestehen ( sog. blue - pencil - Test , vgl. BAG 21. April 2016 - 8 AZR 474/14 - Rn. 43 mwN) . Etwas anderes gilt, wenn ein Festhalten am Vertrag für den Verwender eine unzumutbare Härte iSv. § 306 Abs. 3 BGB da r- stellt. Jedenfalls in diesem Fall ist eine ergänzende Vertragsauslegung möglich (vgl. BAG 10. Mai 2016 - 9 AZR 434/15 - Rn. 37 f.) . bb) Vorliegend kann die Regelung in § 4 Abs. 2 Buchst . a PV gestrichen werden, ohne dass dies zu einer unverständlichen Regelung führt. Vielmehr bleibt die Zusage für Hinterbliebenenversorgung in § 4 Abs. 1 PV verständlich. cc) Es kann im Streitfall dahinstehen , o b die Streichung von § 4 Abs. 2 Buchst . a PV für die Beklagte zu einer unzumutbaren Här te iSv. § 306 Abs. 3 BGB führt und insoweit eine ergänzende Vertragsauslegung möglich wäre. Denn auch aus einer ergänzenden Vertragsauslegung folgt nichts anderes. Diese würde vorliegend dazu führen, dass die Parteien entsprechend den R e- gelung en in der gesetzlichen Rentenver sicherung bzw. des Beamtenverso r- gungsrechts allenfalls eine Mindestehedauer von einem Jahr vereinbart hätten . Da die Klägerin länger als ein Jahr mit ihrem verstorbenen Ehemann verheiratet war, wäre ihr Anspruch nicht ausgeschlossen. (1) Ist eine vertrag liche Regelung planwidrig unvollständig, tritt an die Stelle der lückenhaften Vertragsbestimmung diejenige Gestaltung, die die Parteien bei einer angemessenen Abwägung der beiderseitigen Interessen nach Treu und Glauben als redliche Vertragsparteien verein bart hätten, wenn diesen die L ü- ckenhaftigkeit des Vertrags bekannt gewesen wäre. Zunächst ist hierfür an den Vertrag selbst anzuknüpfen, denn die in ihm enthaltenen Regelungen und We r- tungen sowie ihr Sinn und Zweck sind Ausgangspunkt der Vertragsergänzung. Soweit irgend möglich , sind danach die Lücken im Wege der ergänzenden Ve r- tragsauslegung in der Weise auszufüllen, dass die Grundzüge des konkreten - wie hier - um vielfach verwend e- te Vertragsbedingungen, hat die ergänzende Auslegung nach einem objektiv - generalisierenden Maßstab zu erfolgen, der am selben Interesse der typische r- 38 39 40 - 13 - 3 AZR 150/18 ECLI:DE:BAG:2019:190219.U.3AZR150.18.0 - 14 - weise beteiligten Verkehrskreise und nicht nur an den konkret beteiligten Pa r- teien ausgerichtet sein muss. Lassen sich nach diesen Kriterie n hinreichende Anhaltspunkte für einen typischen Parteiwillen nicht finden, etwa weil mehrere gleichwertige Möglichkeiten der Lückenschließung in Betracht kommen, sche i- det eine ergänzende Vertragsauslegung aus (BAG 2 3 . April 2013 - 3 AZR 512 / 11 - Rn. 34 f. mwN ). Die ergänzende Vertragsauslegung kann - ebenso wie die Auslegung der Versorgungszusage insgesamt - auch durch das Revision s- gericht vorgenommen werden (BAG 21. Februar 2017 - 3 AZR 297/15 - Rn. 49, BAGE 158, 154 ). (2) Danach ergäbe eine ergänzende Vertragsauslegung, dass eine Hinte r- bliebenenversorgung allenfalls dann ausgeschlossen worden wäre, wenn die Ehe im Zeitpunkt des Versterbens des v ersorgungsberechtigten Arbeitnehmers weniger als ein Jahr gedauert hat. Eine solche Regelung würde den typisch e r- weise vorhandenen Interessen der Beteiligten mit Blick auf das in der unwir k- samen Ausschlussklausel angelegte Regelungsziel ausreichend Rechnung tr a- gen. (a) Mit der von ihr verwendeten Klausel wollte d i e Arbeitgeber in das von ih r zu tragende Risiko der Hinterbliebenenversorgung begrenzen. Sie bediente sich dabei allerdings eines Kriteriums, das keinen Bezug zum Arbeitsverhältnis herstellte und auch nicht an den Eintritt des Versorgungsfalls anknüpfte. Damit scheidet eine ergänzend e Vertragsauslegung dahingehend, dass die Ehe bei Eintritt des Versorgungsfalls bestanden haben muss, aus. (b) Da d i e Arbeitgeber in an die Dauer der Ehe angeknüpft hat , ist die e r- gänzende Vertragsauslegung - d en der Klausel zugrunde liegenden Reg e- lungsplan zu Ende gedacht - dahingehend vorzunehmen, dass nur eine zulä s- sige Mindeste hedauer vereinbart werden sollte . Damit scheidet eine Vertrag s- auslegung mit dem Ergebnis einer (zulässigen) Spätehenklausel ebenfalls aus. (c) Rechtlich zulässig wäre a llenfalls eine Mindeste hedauer von einem Jahr , ggf. mit der Möglichkeit auch in diesem Fall das Vorliegen einer Verso r- gungsehe zu widerlegen (in diese Richtung auch Rolfs in Blomey er/Rolfs/Otto 41 42 43 44 - 14 - 3 AZR 150/18 ECLI:DE:BAG:2019:190219.U.3AZR150.18.0 - 15 - BetrAVG 7. Aufl . Anh. § 1 Rn. 201; Borchard in Schlewing/Hens sler/Schipp/ Schnitker Arbeitsrecht der betrieblichen Altersversorgung Stand Juni 2018 Teil 9 C Rn. 67) . Das folgt auch aus den gesetzgeberischen Wertungen im B e- reich der gesetzlichen Rente und der Beamtenversorgung (§ 46 Abs. 2a SGB VI, § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG) . Da s Interesse des Arbeitgebers, den Kreis der Versorgungsberechtigten zu begrenzen und insbesondere Ve r- sorgungsehen von einer Hinterbliebenenversorgung auszunehmen , ist damit hinreichend berücksichtigt . 3. Die Beklagte hat die Pensi onszusage bzw. die Hinterbliebenenverso r- gung nicht durch ihre Erklärungen im Schriftsatz vom 28. November 2016 bzw. in der Revisionserwiderung vom 11. Februar 2019 nach § 10 PV wirksam wide r- rufen. Da sich die Beklagte auf dieselben Widerrufsgründe wirtscha ftlicher Art wie im Vorverfahren mit dem verstorbenen Ehemann der Klägerin ( Hessisches LAG - 6 Sa 168/15 - ) , das die Klägerin nach dem Tod ihres Mannes fortgeführt hat, beruft, ist mit präjudizieller Wirkung auch für die Hinterbliebenenversorgung zwischen dem ursprünglich Versorgungsberechtigten und dem Versorgung s- schuldner verbindlich geklärt, dass ein solches Widerrufsrecht nicht besteht. a) Die Hinterbliebenenversorgung ist ein Teil des Versorgungsverspr e- chens an den Arbeitnehmer und stellt einen Vertr ag zugunsten Dritter iSv. § 328 Abs. 1 BGB dar. Das Versprechen an den Dritten erfolgt dabei nach § 331 Abs. 1 BGB grundsätzlich in der Weise, dass der Dritte das Recht auf die Leistung im Zweifel erst mit dem Tod des Versprechensempfängers erwirbt (BAG 31. Juli 2018 - 3 AZR 731/16 - Rn. 26 mwN). Der Anspruch auf Hinte r- bliebenenversorgung nach dem Eintritt des Nachversorgungsfalls bestimmt sich nach den Rechtsbeziehungen zwischen dem ursprünglich Versorgungsberec h- tigten, dem - ehemaligen - Arbeitnehmer, und dem die Ver sorgung schuldenden Arbeitgeber. Dies e Rechtsbeziehungen können mit interprozessualer Wirkung, die sich aus materiell - rechtlichen Gründen auch auf die Hinterbliebenen e r- streckt, zwischen dem ursprünglich Versorgungsberechtigten und dem Verso r- gungsschuldner verbindlich geklärt werden. Die gerichtliche Entscheidung en t- faltet damit präjudizielle Wirkung auch für nachfolgende Prozesse zwischen 45 46 - 15 - 3 AZR 150/18 ECLI:DE:BAG:2019:190219.U.3AZR150.18.0 - 16 - dem Hinterbliebenen und dem vormaligen Arbeitgeber (vgl. BAG 31. Juli 2018 - 3 AZR 731/16 - Rn. 23) , da der Versorgungs anspruch der Hinterblieb e- nen stets auf dem Rentenstammrecht des Arbeitnehmers beruht und hiervo n abhängig ist (vgl. BAG 12. Juni 1990 - 3 AZR 524/88 - zu II 2 der Gründe , BAGE 65, 194 ) . b) Vorliegend hat die Beklagte zwar einen neuerliche n Widerruf erklärt, indem sie entsprechende Erklärungen gegenüber der Klägerin als Witwe des unmittelbar Versorgungsberechtigten abgegeben hat . Allerdings bezieht sich der Widerruf jeweils auf das Rentenstammrecht des verstorbenen Ehemanns . Da die Hinterbliebenenversorgung vom Rentenstammrecht abhängt, kann ein Widerruf, der in einem mit einem rechtskräftigen Urteil abgeschlossenen Vo r- prozess zwischen dem unmittelbar Versorgungs berechtigten und dem Verso r- gungs schuldner für unwirksam er klärt worden i st, in einem nachfolgenden Pr o- zess zwischen dem Hinterbliebenen und dem Versorgungsschuldner nicht auf dieselben Gründe gestützt werden. E s widerspräche dem Sinn und Zweck e i- nes vom unmittelbar Versorgungsberechtigten geführten rechtskräftig abg e- schlossene n Verfahrens, wenn in einem nachfolgenden Prozess , an dem der Hinterbliebene beteiligt ist, die Prüfung eines aus denselben Gründen erfolgt en Widerrufs vorzunehmen wäre. Das vorherige Verfahren soll Rechtssicherheit und Rechtsklarheit auch für den Hinterbl iebenen im Nachversorgungsfall scha f- fen (vgl. BAG 31. Juli 2018 - 3 AZR 731/16 - Rn. 23) . Die in dem Vorprozess bereits vorgebrachten Widerrufsgründe sind damit verbindlich geklärt. 4. Der Anspruch der Klägerin ist schließlich nicht nach § 4 Abs. 2 Buch st . b oder Buchst. c PV ausgeschlossen. Danach entfällt die Witwenve r- sorgung, wenn die Ehe im Zeitpunkt des Tode s rechtskräftig aufgelöst war (Buchst . b) bzw. wenn die Witwe eine neue Ehe eingeht ( Buchst . c). D ie Ehe der Klägerin hat im Zeitpunkt des Todes ihres Ehemanns noch bestand en. Die Klägerin hat auch nicht wieder geheiratet . 5. D i e Klägerin ha t ein en Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung iHv. 39,10 Euro brutto monatlich . 47 48 49 - 16 - 3 AZR 150/18 ECLI:DE:BAG:2019:190219.U.3AZR150.18.0 Nach § 4 Abs. 1 Halbs. 1 PV erhält die Witwe des un mittelbar Verso r- gungsb erechtigten 50 vH der Versorgungsleistungen, die d ieser im Zeitpunkt seines Todes erhalten hat. Diese belief sich auf 78,19 Euro brutto monatlich, weshalb die Hinterbliebenenversorgung 39,10 Euro brutto monatlich (78,19 Euro x 50 vH) beträgt . Für den Zeitraum vom 1. Mai 2015 bis zum 30. September 2016 (Klageantrag zu 1.) ergibt sich der geltend gemachte B e- trag iHv. 664,70 Euro brutto (17 Monate x 39,10 Euro brutto). Zinsen sind ab dem 4. November 2016 zuzusprechen, da der Zinsanspruch nach § 291 Satz 1, § 288 Abs. 1 BGB ab dem Tag nach Zustellung der Klage besteht (vgl. etwa BAG 20. September 2016 - 3 AZR 411/15 - Rn. 60, BAGE 156, 196) . Ab Okt o- ber 2016 hat die Klägerin einen Anspruch auf 39,10 Euro brutto monatlich am jeweiligen Monatsende (Klageantrag zu 2.). III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 9 1 Abs. 1 ZPO. Spinner Wemheuer Günther - Gräff Schmalz Dirk Siebels 50 51
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