- 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 3 AZR 294/11 6 Sa 1078/10 Landesarbeitsgericht München Im Namen des Volkes! Verkündet am 1 5. Oktober 2013 URTEIL Kaufhold , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, pp. Beklagter, Berufungsbeklagter und Revisionsbeklagter, hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 1 5. Oktober 2013 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesa r- beitsgericht Gräfl, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Schlewing, den Richter a m Bundesarbeitsgericht Dr. Spinner sowie die ehrenamtlichen Richt e- rinnen Knüttel und Dr. Möller für Recht erkannt: - 2 - 3 AZR 294/11 - 3 - Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesa r- beitsgericht s München vom 1. Februar 2011 - 6 Sa 1078/10 - wird zurückgewiesen. Der Klä g er hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen . Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte verpflichtet ist, beim A b- leben des Klägers an dessen Ehefrau B eine Hinterbliebenenversor gung zu zahlen . Der am 2 1. Oktober 1929 geborene Kläger war vom 1. Juli 1976 bis zum 3 1. Dezember 1992 zunächst bei der M GmbH und später bei deren Rechtsnachfolgerin, der E GmbH beschäftigt. Die M GmbH hatte dem Kläger ungsordnung vom 11.02.1974, geändert am 3 0. (im Folgenden: VO MBB) des Beklagten , einer Unterstützungskasse, zugesagt. In der VO MBB heißt es: Versorgungsordnung 1. Diese Versorgungsordnung regelt die betriebliche A l- tersversorgung der Begünstigten (Mitarbeiterinnen/ Mitarbeiter und Rentnerinnen/Rentner) der Versorgungskasse der M GmbH e. V. - im folgenden VK MBB genannt - denen gemäß Satzung Versorgung zu gewähren ist. § 1 Leistung s- arten Als betriebliche Versorgungsleistungen werden gewährt: 1 2 - 3 - 3 AZR 294/11 - 4 - a) an Mitarbeiteri n- nen/Mitarbeiter : Altersrenten Invalidenre n- ten § 7 § 8 b) an deren Hinte r- bliebene: Witwen - / Witwerrenten Waisenrenten § 9 § 10 § 6 Höhe der Verso r- gungslei s- tungen 1. Die Höhe der betrieblichen Versorgung s- leistung richtet sich bei allen Leistungsarten nach den anrechenbaren Dienstjahren (§ 4) und dem versorgungsfähigen Einkommen (§ 5). 3. Die Hinterbliebenenrenten betragen: - als Witwen - oder Witwerrente 60 v. H. der Rente der Mitarbeiterin/des Mitarbe i- ters. § 7 Altersrente 1. Altersrente wird gewährt, wenn die Mi t- arbeiterin/der Mitarbeiter bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres in einem Arbeitsve r- hältnis zur Gesellschaft stand und das A r- beitsverhältnis beendet ist (Versorgung s- fall). 2. Altersrente wird vorzeitig gewährt, wenn die Mitarbeiterin/der Mitarbeiter vor Volle n- dung ihres/seines 65. Lebensjahres das Altersruhegeld aus der deutschen gesetzl i- chen Rentenversicherung in Anspruch nimmt und aus dem Beruf ausscheidet (Versorgungsfall); Teilrente wird nicht g e- währt. § 8 Invalide n- rente 1. Invalidenrente wird gewährt, wenn die Mitarbeiterin/der Mitarbeiter wegen Berufs - - 4 - 3 AZR 294/11 - 5 - oder Erwerbsunfähigkeit im Sinne der deu t- schen gesetzlichen Rentenversicherung aus den Diensten der Gesellschaft au s- scheidet (Versorgungsfall). ... § 9 Witwen - / Witwerrente 1. Witwenrente wird beim Tod eines Mita r- beiters (Versorgungsfall) der überlebenden Ehefrau gewährt, wenn die Ehe bis zum Tod bestanden hat. Witwenrente wird auch beim Tod eines Rentners der hinterlass e- nen Ehefrau gewährt, wenn die Ehe vor Eintritt des Versorgungsfalles geschlossen wurde und bis zum Tode bestanden hat. 2. Die Witwenrente erlischt mit Ablauf des Monats, in dem die Witwe sich wieder ve r- heiratet. Bei der Wiederverheiratung wird eine Abfindung von 18 Monatsrenten g e- währt. 3. Witwerrenten werden entsprechend Zi f- fer 1 und 2 dem überlebenden Ehemann einer Mitarbeiterin oder einer Rentnerin gewährt. § 13 Härtefälle In Härtefällen kann von den Bestimmungen der vorliegenden Versorgungsordnung z u- gunsten des Begünstigten abgewichen werden. Der Kläger bezieht seit dem 1. Januar 1993 vom Beklagten eine Alter s- rente nach der VO MBB iHv. derzeit 1.052,00 Euro . Der Kläger und B hatten am 1 2. September 1959 geheiratet. Die Ehe wurde am 7. Dezember 1993 ohne Versorgungsausgleich geschieden. Am 2 3. September 1996 ging der Kläger eine weitere Ehe mit einer anderen Frau ein. Diese Ehe wurde am 1 3. Augu st 200 2 ebenfalls ohne Versorgungsau s- gleich geschieden. Am 1 8. Juni 2008 heirateten der Kläger und B erneut . 3 4 - 5 - 3 AZR 294/11 - 6 - Mit Schreiben vom 1 8. Jul i 2008 teilte die E GmbH dem Kläger mit, dass seine Ehefrau B bei seinem Ableben keine n Anspruch auf eine Witwe n- re n te nach der VO MBB habe, da die Ehe erst nach Eintritt des Versorgung s- falls beim Kläger geschlossen worden sei. Der Kläger hat die Ansicht vertreten, sein Anspruch auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach der VO MBB umfasse auch eine Hinte r- blie benenversorgung zu g unsten seiner Ehefrau B , weshalb der Beklagte ve r- pflichtet sei, bei seinem Ableb en an diese nach der VO MBB eine Witwenrente zu zahlen . Der Anspruch folge aus § 9 Abs. 1 Satz 2 VO MBB . Er sei bereits vor seinem Ruhestand mit seiner jetzi gen Ehefrau verheiratet gewesen. Es sei u n- erheblich, dass die erste Ehe nach seinem Eintritt in den Ruhestand geschi e- den worden sei. Nach § 9 Abs. 1 Satz 2 VO MBB komme es nicht auf den Zei t- punkt der Wiederheirat im Jahr 2008, sondern auf den Zeitpunkt der ersten Eheschließung im Jahr 1959 an. Mit der Wiederheirat sei kein neues Verso r- gungsrisiko geschaffen worden. Im Übrigen sei der Ausschluss von Ehegatten , die der Versorgungsberechtigte erst nach dem Eintritt in den Ruhestand gehe i- ratet habe, von der Hin terbliebenenversorgung wegen Verstoßes gegen das AGG sowie gegen Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG unwirksam. Jedenfalls sei der Beklagte nach § 13 VO MBB verpflichtet, von den Vorgaben des § 9 Abs. 1 Satz 2 VO MBB abzuweichen und seiner Ehefrau B bei seinem Ableben eine Witwenrente zu zahlen . Der Kläger hat zuletzt sinngemäß beantragt festzustellen, dass sein Anspruch auf Leistungen der b e- trieblichen Altersversorgung gemäß der Versorgungsor d- nung der Versorgungskasse der MBB GmbH e. V. auch eine n Anspruch auf Witwenrente zu g unsten seiner überl e- benden Ehefrau B umfasst. Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurück gewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Antrag weiter. Der Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision. 5 6 7 8 9 - 6 - 3 AZR 294/11 - 7 - Entscheidungsgründe Die Revision ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben die Klage zu Recht abgewiesen. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Beklagte ist nicht verpflichtet, beim Ableben des Klägers an dessen Ehefrau B eine Witwenrente zu zahlen. A. Die Feststellungsklag e ist zulässig. Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung al sbald festgestellt werde. I. Der Klageantrag ist auf die Feststellung eines zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverhältnisses iSd. § 256 ZPO gerichtet. Zwar können nach dieser Bestimmung nur Rechtsverhältnisse Gege n- stand einer Feststellungsklage sein, nicht hingegen bloße Elemente oder Vo r- fragen eines Rechtsverhältnisses. Eine Feststellungsklage muss sich allerdings nicht notwendig auf ein Rechtsverhältnis insgesamt erstrecken, sondern kann sich auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Recht sverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen sowie auf den Umfang einer Lei s- tungspflicht beschränken (BAG 28. Juni 2011 - 3 AZR 448/09 - Rn. 18; 10. Februar 2009 - 3 AZR 653/07 - Rn. 12) . Vorlieg end geht es um die Frage, ob der B eklagte verpfl ichtet ist, beim Ableben des Klägers an dessen Ehefrau B eine Witwenrente nach der VO MBB zu zahlen . Bei dieser Verpflichtung handelt es sich um ein Rechtsverhältnis zwischen den Parteien und nicht um ein Rechtsverhältnis zwischen dem Beklagten und der Ehe frau des Klägers. Die M GmbH hatte dem Kläger nicht nur eine Altersrente, sondern auch eine Hinte r- bliebenenversorgung zu gesagt. Im Hinblick auf die Hinterbliebenenversorgung handelt es sich bei der Versorgungszusage um einen Vertrag zu g unsten Dritter (BGH 2 7. Februar 1961 - II ZR 60/59 - Rn. 11; B AG 2 6. August 1997 - 3 AZR 235/96 - zu A II 1 der Gründe , BAGE 86, 216; 2 9. Januar 1991 - 3 AZR 10 11 12 13 14 - 7 - 3 AZR 294/11 - 8 - 85/90 - zu III 2 der Gründe ) . Empfänger des Versorgungsverspr echens ist der Kläger. Deshalb kann er n ach § 335 BGB selbst das Recht auf die versproch e- ne Leistung geltend machen. Seine Hinterbliebenen sind lediglich Begünstigte, die erst durch seinen Tod ein Forderungsrecht erwerben ( vgl. BAG 2 6. August 1997 - 3 AZR 235/96 - aaO ) . II. Der Kläger hat auch ein Interesse an alsbaldiger Feststellung der Lei s- tungspflicht d es Beklagten, da dieser eine Verpflichtung zur Erbrin gung von Witwenrente an seine Ehefrau in Abrede stellt . B. Die Klage ist unbegründet. Der Beklagte ist nicht verpflichtet, beim A b- leben des Klägers an d essen Ehefrau B eine Hinterbliebenenrente nach der VO MBB zu zahlen. Die Anspruch svoraussetzungen des § 9 Abs . 1 Satz 2 VO MBB sind nicht erfüllt , da die für den Anspruch auf Witwenrente maßgebl i- che (zweite) Ehe des Kläger s mit B erst zu einem Zeitpunkt ge schlossen wurde, als d ies er bereits Versorgungsleistungen nach der VO MBB bezog. Der durch § 9 Abs. 1 Satz 2 VO MBB bewirkte Aus schluss erst während des Ruhestandes geheirateter Ehegatten von der Witwenversor gung ist wirksam. Der Beklagte ist auch nicht nach § 13 VO MBB verpflichtet, von der Regelung in § 9 Abs. 1 Satz 2 VO MBB zugunsten des Klägers und seiner Ehefrau abzu weichen . I. Nach § 9 Abs. 1 Satz 2 VO MBB besteht kein Anspruch des Klägers a uf Zahlung von Witwenrente an seine Ehefrau B . Die erste Ehe des Klägers mit B s- sen. Sie besteht jedoch nicht bis zu seinem Tod, da sie geschieden wurde. Die zweite Ehe des Klägers mit B wurde erst im Jahr 2008 und damit zu einem Zeitpun kt ge schlossen , zu dem der Kläger bereits eine Altersrente nach § 7 VO MBB vom Beklagten bezog. Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers ist § 9 Abs. 1 Satz 2 VO MBB nicht dahin auszulegen, dass es im Falle der Wiederheirat desselben Ehepart ners auf die e rste Eheschlie ßung ankommt. Vielmehr besteht ein Anspruch auf Witwenrente dann nicht , wenn die Wi t- weneigenschaft aus einer Ehe her rührt, die nach Eintritt des Versorgungsfalls beim Versorgungsberechtigten geschlossen wurde. r- § 9 Abs. 1 Satz 2 VO MBB is t - entgegen der Ansicht des 15 16 17 - 8 - 3 AZR 294/11 - 9 - Klägers - nicht der in § 9 Abs. 1 Satz 1 VO sondern der Eintritt eines Versorgungsfalls iSv. § 1 Buchst. a) VO MBB iVm . §§ 7 und 8 VO MBB beim versorgungsberechti g- ten Mitarbeiter. 1. Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 VO MBB wird Witwenrente beim Tod eines Mi t- arbeiters (Versorgungsfall) der überlebenden Ehefrau gewährt, wenn die Ehe bis zum Tod bestanden hat. Nach § 9 Abs. 1 Satz 2 VO MBB wird Witwenrente auch beim Tod eines Rentners der hinterlassenen Ehefrau gewährt, wenn die Ehe vor Eintritt des Versorgungsfalls geschlossen wurde und bis zum Tode b e- standen hat. Mit der Differenzier ung zwischen der überlebenden Ehefrau eines rbeiter s der hinterlassenen Ehefrau eines s § 9 Abs. 1 VO MBB für den Anspruch auf Witwenrente danach, ob der Verso r- beiters ( § 9 Abs. 1 Satz 1 VO MBB) od er erst zu einem Zeitpunkt eintritt, zu dem der versorgungsberechtigte Mitar beiter bereits aus dem aktiven Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und selbst betriebliche Versorgungsleistungen nach der VO MBB bezieht ( § 9 Abs. 1 Satz 2 VO MBB ) . Da der verstorbene ver sorgungsb e- rechtigte Ehegatte nicht kann und die Ehe denknotwen dig vor dem Ableben des Ehegatten geschlossen worden sein muss, kann es sich bei dem in § 9 Abs. 1 Satz 2 VO MBB bestimmten nicht um den in § 9 Abs. 1 Satz 1 VO MBB genannten Ve r- Deshalb kann mit dem Verso r- gungsfall iSv. § 9 Abs. 1 Satz 2 VO MBB nur ei ner der in § 7 Abs. 1 und Abs. 2 sowie in § 8 Abs. 1 VO MBB geregelten Versorgungsfälle de r und a- gemeint sein . D er Anspruch auf Witwenrente setzt daher voraus, dass die Ehe geschlossen wurde, bevor der versorgungsberechtigte Mitarbeiter selbst Versorgungsleistungen nach der VO MBB bezo g und dass diese Ehe bis zum Tod des Versorgungsberechtigten fortbesteht . Dies entspricht Sinn und Zweck von § 9 Abs. 1 Satz 2 VO MBB. Die Regelung in § 9 Abs. 1 Satz 2 VO MBB dient dem Ziel, den Kreis der a n- spruchsberechtigten Hinterbliebenen auf Personen zu beschränken, hinsichtlich 18 19 - 9 - 3 AZR 294/11 - 10 - derer der Versorgungsbedarf noch vor dem Bezug von V ersorgungsleistungen durch den v ersorgungsberechtigten Mitarbeiter angelegt war. Auf diese Verso r- gungsr isiken sollen die Leistungspflichten des Arbeitgebers be grenzt werden ( vgl. für den Fall einer auf Beendigung des Arbeitsverhältnisses abstellenden Spätehenklausel BAG 2 0. April 2010 - 3 AZR 509/08 - Rn. 73 ff. , BAGE 134, 89 ; vgl. für den Fall einer auf die Vollendung des 5 0. Lebensjahres abstellenden Spätehenklausel BAG 2 8. Juli 2005 - 3 AZR 457/04 - zu II 2 a bb (1) der Grü n- de, BAGE 115, 317) . Für nach dem Eintritt des Versorgungsfalls beim verso r- gungsberechtigten Mitarbeiter geschaffene Versorgungsrisiken soll der Arbei t- geber nicht aufkommen. Wird eine Ehe geschieden, kann sich das Risiko der Hinterbliebenenversorgung aus dieser Ehe nicht mehr realisieren. Auch i m Falle einer Scheidung und einer erneuten Heirat kann sich das in erster Ehe angele g- te Versorgungsrisiko nicht mehr realisieren, sondern nur das aus der letzten Ehe folgende Versorgungsrisiko. Dies gilt auch dann, wenn die erneute Heirat mit dem früheren Ehepartner erfolgt. Auch dann kann sich das in der ersten Ehe angelegte Versorgu ngsrisiko nicht mehr verwirklichen . Vielmehr wird mit der weiteren Ehe ein neues Ver s orgungsrisiko begründet. Auch d ieses Ri siko soll nach den Bestimmungen der VO MBB nicht übernommen werden , wenn die weitere Ehe erst nach Eintritt des Versorgungsfalls beim versorgungsberechti g- t en Mitarbeiter geschlossen wird . 2 . § 9 Abs. 1 Satz 2 VO MBB kann nicht dahin ergänzend ausgeleg t we r- den, dass ein Anspruch auf Witwenrente besteht, wenn der versorgungsberec h- tigte Mitarbeiter seine geschiedene Ehefrau, mit der er während des Arbeitsve r- hältnisses verheiratet war, im Ruhestand erneut heirate t. Eine ergänzende Au s- legung setzt eine planwidrige Regelungslü cke voraus . Daran fehlt es. Durch die Regelung in § 9 Abs. 1 Satz 2 VO MBB sollen die Leistungspflichten des A r- beitgebers im Hinblick auf das Witwen geld auf Risi ken begrenz t werd e n, die vor dem Eintritt eines Versorgungsfalls iSd. §§ 7 und 8 VO MBB beim Verso r- gungsberechtigten bereits angelegt waren. Damit werden alle Wit wen aus Ehen, die erst wäh rend des Bezugs von Alters - oder Invalidenrente durch den Versorgungsberechtigten geschlossen wurden , von der Hinterbliebenenverso r- gung ausge nommen . Deshalb können Ehen, die der Versorgungsberechtigte 20 - 10 - 3 AZR 294/11 - 11 - erst während sei nes B ezugs betrieblicher Versorgungsleistungen nach der VO MBB schließt, unabhängig davon, ob er die Person ehelicht, mit der er b e- reits ei nmal verheiratet war oder ob er die Ehe mit einer dritten Person eingeht, von vornherein kein Versorgungsrisiko begrün den, das von der Hinterblieb e- nenversorgung nach der VO MBB abgedeckt werden soll . II . Der durch § 9 Abs. 1 Satz 2 VO MBB bewirkte Ausschluss von der Wi t- wenversorgung für den Fall, d ass die Ehe erst während des Leistungsb ezugs des versorgungsberechtigten Mitarbeiters geschlossen wird, ist wirksam. Die Bestimmung hält einer Überprüfung anhand der Maßstäbe des AGG stand. Sie führt auch unter Beachtung der grundrechtlichen Wertungen der Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG nicht zu einer unangemessenen Benachte i- ligung iSv. § § 307 ff. BGB. 1. Die Ausschlussregelung in § 9 Abs. 1 Satz 2 VO MBB ist nicht nach § 7 Abs. 2 AGG u nwirksam. a) Das AGG ist anwendbar. aa ) Das AGG gilt trotz der in § 2 Abs. 2 Satz 2 enthaltenen Verweisung auf das Betriebsrentengesetz auch für die betriebliche Altersversorgung, soweit das Betriebsrentenrecht nicht vorrangige Sonderregelungen enthält ( BAG 1 1. Dezember 2007 - 3 AZR 249/06 - Rn. 22, BAGE 125, 133) . Letzteres ist nicht der Fall. bb ) Das AGG ist auch in zeitlicher Hinsicht anwendbar. Seine Anwendung setzt voraus, dass unter seinem zeitlichen Geltungsbereich ein Rechtsverhältnis zwischen de m Versorgungsberechtigten und dem Versorgungsschuldner b e- stand. Dabei ist zwar auf den Beschäftigten ( § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AGG) und nicht auf den Hinterbliebenen abzustellen. Allerdings ist nicht erforderlich, dass zum maßgeblichen Zeitpunkt noch ein Arbeitsverhältnis bestand. Ausreichend ist vielmehr, wenn der Arbeitnehmer mit unverfallbarer Anwartschaft aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden oder Versorgungsempfänger ist und das damit begründete Rechtsverhältnis bei oder nach Inkrafttreten des AGG noch besteht 21 22 23 24 25 - 11 - 3 AZR 294/11 - 12 - bzw. bestand. Das Ausscheiden mit unverfallbarer Anwartschaft und ein A n- spruch auf Betriebsrente begründen ein versorgun gsrechtliches Dauerschul d- verhältnis zwischen dem ausgeschiedenen Arbeitnehmer und dem ehemaligen Arbeitgeber. Die Anwartschaft verpflichtet den Arbeitgeber, nach den Regeln der Versorgungsordnung das Versorgungsrisiko abzudecken. Dieses aktual i- siert sich m it Eintritt des Versorgungs - oder Nachverso rgungsfalls. Da der Kl ä- ger auch nach Inkrafttreten des AGG am 18. August 2006 (Art. 4 Satz 1 des Gesetzes zur Umsetzung e uropäischer Richtlinien zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung vom 14. Augu st 2006 - BGBl. I S. 1897) Leistungen der betrieblichen Altersversor gung vom Beklagten bez ieht , mit hin Betriebsrentner ist , be steht das für die Anwendbarkeit des AGG erforderliche Rechtsverhältnis. b) Der durch § 9 Abs. 1 Satz 2 VO MBB bewirkte Ausschluss erst im R u- hestand geheirateter Ehegatten von der Witwenversorgung verstößt nicht g e- gen das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters nach § 7 Abs. 1 Halbs. 1 AGG und ist deshalb nicht nach § 7 Abs. 2 AGG un wirksam. Die Regelung führt weder zu eine r unmi ttelbare n noch zu eine r unzulässige n mittelbare n Benac h- teiligung wegen des Alters. aa ) Nach § 7 Abs. 1 Halbs. 1 AGG dürfen Beschäftigte nicht wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes - ua. wegen des Alters - benachteiligt werden. U n- zulässig sind unmittelbare und mittelbare Benachteiligungen. Eine unmittelbare Benachteiligung liegt nach § 3 Abs. 1 AGG vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes eine weniger günstige Behandlung erfährt als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation. Nach § 3 Abs. 2 AGG liegt eine mittelbare Benachteiligung vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vo r- schri f ten, Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes gegenüber anderen Personen in besonderer Weis e benachteiligen kö n- nen, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erre i- chung dieses Ziels angemessen und erforderlich. Bestimmungen in Vereinb a- 26 27 - 12 - 3 AZR 294/11 - 13 - rung en, die gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG verstoßen, sind nach § 7 Abs. 2 AGG unwirksam. bb ) Da der in § 9 Abs. 1 Satz 2 VO MBB vorgesehene Ausschluss von der Witwenversorgung für den Fall, dass die Ehe erst nach Eintritt des Verso r- gungs falls beim versorgungsberechtigten Mit arbeiter geschlossen wurde, nicht an das Lebensalter anknüpft und auch nicht unmittelbar auf diesem Merkmal beruht, scheidet eine unmittelbare Diskriminierung wegen des Alters aus. Eine mittelbare Benachteiligung wegen des Alters iSv. § 3 Abs. 2 AGG liegt ebenfalls nicht vor. § 9 Abs. 1 Satz 2 VO MBB ist durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels sind angemessen und erforderlich. Dies schließt den Tatbestand einer mitt elbaren Diskriminierung nach § 3 Abs. 2 AGG aus. (1 ) Der durch § 9 Abs. 1 Satz 2 VO MBB bewirkte Ausschluss von der Wi t- wenversorgung für den Fall, dass di e Ehe erst während des B ezugs betriebl i- cher Versorgungsleistungen durch den versorgungsberech tigten M itarbeiter geschlossen wurde, ist durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt. § 9 Abs. 1 Satz 2 VO MBB verfolgt das Ziel, die Leistungspflichten des Arbeitgebers auf Risiken zu begrenzen, die angelegt wurden, bevor der Verso r- gungsberechtigte selbst Versorgungsleistungen nach § 1 Buchst. a) VO MBB bezieht. Dabei handelt es sich zwar nicht um ein Ziel aus den Bereichen B e- schäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und berufliche Bildung iSd. Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 2 7. Novemb er 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschä f- tigung und Beruf (ABl. EG L 303 vom 2. Dezember 2000 S. 16, im Folgenden: RL 2000/78/EG) , die durch das AGG in das nationale Recht umgesetzt wurde. Das r echtmäßige Ziel, das über das Vorliegen einer mittelbaren Diskriminierung entscheidet, muss jedoch kein legitimes Ziel iSd. Art. 6 Abs. 1 der RL 2000/78/EG sein, sondern schließt auch andere von der Rechtsordnung ane r- kannte Gründe für die Verwendung des ne utralen Kriteriums ein (vgl. EuGH 5. März 2009 - C - 388/07 - [Age Concern England] Rn. 66 , Slg. 2009, I - 1569 ; BAG 1 1. Dezember 2012 - 3 AZR 634/10 - Rn. 21 mwN) . 28 29 30 - 13 - 3 AZR 294/11 - 14 - Das Ziel, die Leistungspflichten des Arbeitgebers auf Risiken zu b e- gr enzen, die vor dem Bezug betrieblicher Versorgungsleistungen durch den versorgungsberechtigten Mitarbeiter angelegt waren, ist rechtmäßig iSd. § 3 Abs. 2 AGG. Der Arbeitgeber entscheidet bei einer von ihm finanzierten betrie b- lichen Altersversorgung frei über deren Einführung. Ents chließt er sich hierzu, so ist er frei in der Entscheidung, für welche der in § 1 Abs. 1 BetrAVG genan n- ten Versorgungsfälle er Leistungen zusagt und wie hoch er die entsprechende Leistung dotiert. Er kann Leistungen der Hinterbliebenenversorgung verspr e- che n, eine Rechtspflicht hierzu trifft ihn nicht. Aus diesem Grund ist er grun d- sätzlich auch berechtigt, die Hinterbliebenenversorgung von zusätzlichen V o- raussetzungen abhängig zu machen und damit Personen, die diese Vorausse t- zungen nicht erfüllen, von der Hi nterbliebenenversorgung auszuschließen (vgl. BAG 2 0. April 2010 - 3 AZR 509/08 - Rn. 74 mwN, BAGE 134, 89) . Eine Begrenzung des Kreises der anspruchsberechtigten Dritten durch zusätzliche anspruchsbegründende oder besondere anspruchsausschließende Merkmale liegt gerade im Bereich der Hinterbliebenenversorgung nah, weil ein dahingehendes Leistungsversprechen zusätzliche Unwägbarkeiten und Risiken mit sich bringt. Diese betreffen nicht nur den Zeitpunkt des Leistungsfalls, so n- dern auch die Dauer der L eistungserbringung. Vor diesem Hintergrund hat der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse daran, die mit der Hinterbliebenenve r- sorgung verbundenen zusätzlichen Risiken zu begrenzen, um sie kalkulierbar zu halten. Die Zusage einer Hinterbliebenenversorgung ist Teil einer umfasse n- den Versorgungsregelung. Durch die Zusage soll der Arbeitnehmer in der So r- ge um die finanzielle Lage seiner Hinterbliebenen entlastet werden. Die Hinte r- bliebenenversorgung nach dem Betriebsrentengesetz knüpft an das typisierte Versor gungsinteresse des Arbeitgebers an. Dieser hat ein berechtigtes Intere s- se daran, die von ihm freiwillig eingeführte Hinterbliebenenversorgung auf einen Personenkreis zu beschränken, hinsichtlich dessen der Versorgungsbedarf b e- reits vor dem Leistungsb ezug d es versorgungsberechtigten Mitarbeiters ang e- legt war. Insoweit ist der Eintritt des Versorgungsfalls bei dem Versorgungsb e- rechtigten für den Versorgungsschuldner eine wesentliche Zäsur und damit ein sachgerechter Anknüpfungspunkt für Regelungen der Hinterb liebenenverso r- 31 32 - 14 - 3 AZR 294/11 - 15 - gung. Mit dem Eintritt des Versorgungsfalls bei dem Versorgungsberechtigten endet typischerweise das Arbeitsverhältn is zum Arbeitgeber. Hiervon gehen auch die §§ 7 und 8 VO MBB aus. Nach § 7 Abs. 1 VO MBB wird Altersrente gewährt, wenn die Mi tarbeiterin/der Mitarbeiter bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres in einem Arbeitsverhältnis zur Gesellschaft stand und das A r- beitsverhältnis beendet ist (Versorgungsfall) . Nach § 7 Abs. 2 VO MBB wird A l- tersrente vorzeitig gewährt, wenn die Mitarbeiterin /der Mitarbeiter vor Volle n- dung seines 65. Lebensjahres das Altersruhegeld aus der deutschen gesetzl i- chen Rentenversicherung in Anspruch nimmt und aus dem Beruf ausscheidet (Versorgungsfall) . Invalidenrente wird nach § 8 Abs. 1 VO MBB gewährt, wenn die Mit arbeiterin/der Mitarbeiter wegen Berufs - oder Erwerbsunfähigkeit im Si n- ne der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung aus den Diensten der G e- sellschaft ausscheidet. Die Lebensgestaltung des Ar beitnehmers ab diesem Zeitpunkt kann der Arbeitgeber bei der A bgrenzung seiner Leistungspflichten unberücksichtigt lassen. Das gilt insbesondere deshalb, weil bei der Hinterbli e- benenversorgung - anders als bei der Alters - und Invaliditätsversorgung, bei der der Anspruchsberechtigte von vornherein feststeht - der Kreis der Begünstigten in der Versorgungszusage ausdrücklich festgelegt werden muss. War der Ve r- sorgungsbedarf allerdings durch Eheschließung vor dem Eintritt des eigenen Versorgungsfall s des Mitarbeiters angelegt, geht es nicht mehr um Risikoübe r- nahm e, sondern darum, dafür einzustehen, wenn sich ein übernommenes Ris i- ko verwirklicht. Wird die Ehe hingegen geschieden, entfällt das übernommene Risiko und kann sich nicht mehr verwirklichen. (2 ) Die Voraussetzung, dass die Ehe vor dem eigenen Leistungs bez ug des versorgungsberechtigten Mitarbeiters geschlossen worden sein muss, ist zur Erreichung des Ziels, die Leistungspflichten des Arbeitgebers auf Risiken zu begrenze n, die vor dem Eintritt des Versorgungsfalls beim Versorgungsberec h- tigten angelegt waren, angemessen und erforderlich. Die angestrebte zulässige Risikobegrenzung kann durch eine andere Regelung nicht erreicht werden. cc) § 9 Abs. 1 Satz 2 iVm. Abs. 3 VO MBB bewirkt auch keine unzulässige Diskriminierung wegen des Geschlechts. 33 34 - 15 - 3 AZR 294/11 - 16 - Da das Erforder nis, dass die Ehe vor dem eigenen B ezug betrieblich er Versorgungsleistungen durch die versorgungsberechtigte Mit arbeiter in/den ve r- sorgungsberechtigten Mitarbeiter geschlossen worden sein muss, auch im Hi n- terium formuliert ist, kommt von vornherein nur eine mittelbare Benachteiligung iSd. § 3 Abs. 2 AGG in B e- tracht. Dafür, dass der Ausschlusstatbestand des § 9 Abs. 1 Satz 2 iVm. Abs. 3 VO MBB zu einer stärkeren Betroffenheit der Angehörigen eines Geschlecht s führt, gibt es indes keine Anhaltspunkte. Im Übrigen scheidet eine mittelbare Benachteiligung aus den unter Rn. 29 - 33 dargelegten Gründen bereits tatb e- standlich aus. 2 . Da Art. 2 der RL 2006/54/EG und Art. 141 EG (nunmehr: Art. 157 AEUV) sowie die das nunmehr in Art. 21 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Euro päischen Union niedergelegte primärrechtliche Verbot der Diskrimini e- rung wegen des Alters konkretisierende Richtlinie 2000/78/EG durch das AGG in das nationale Recht umgesetzt wurd en und die Prüfungsmaßstäbe nach den § § 7, 3 und 1 AGG die gleichen sind wie bei den unionsrechtlichen Vorgaben (vgl. BAG 2 0. April 2010 - 3 AZR 509/08 - Rn. 82, BAGE 134, 89) , verstößt § 9 Abs. 1 Satz 2 iVm. Abs. 3 VO MBB auch nicht gegen Unionsrecht. 3 . Die Regelung in § 9 Abs. 1 Satz 2 VO MBB ist nicht nach den Vorschri f- ten der §§ 307 ff. BGB unwirksam. Es kann dahinstehen, ob die se Regelungen auf die Bestimmungen der VO MBB überhaupt anwendbar sind , was vom B e- klagten in Abrede gestellt wird . Der in § 9 Abs. 1 Satz 2 VO MBB enthaltene Ausschluss von der Hinterbliebenenversorgung für den Fall, d ass die Ehe erst nach Eintritt des Versorgungsfalls beim versorgungsberechtigten Arbeitneh mer ge schlossen wurde, hält - auch unter Beachtung der grundrechtlichen Wertu n- gen der Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG - einer Überprüfung anhand der Maßstäbe der § § 307 ff. BGB stand . a) § 9 Abs. 1 Satz 2 VO MBB ist nicht nach § 308 Nr. 4 BGB unwirksam. Danach ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen insbeso ndere unwirksam die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, die versprochene Leistung zu ä n- dern oder von ihr abzuweichen, wenn nicht die Vereinbarung der Änderung 35 36 37 38 - 16 - 3 AZR 294/11 - 17 - oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den anderen Vertr agsteil zumutbar ist. § 9 Abs. 1 Satz 2 VO MBB gibt weder dem Arbeitgeber noch dem B e- klagten die Möglichkeit, eine versprochene Wit wen rente einseitig abzuändern oder von dem Versorgungsversprechen abzuweichen. Die Bestimmung schränkt vielmehr von vornhere in den Kreis derer, die einen Anspruch auf Wi t- wen versorgung erwerben können, auf diejenigen Personen ein, die die Ehe b e- reits vor Beginn des Leistungs bezugs des versorgungsberechtigten Arbeitne h- mers geschlossen haben und legt damit den Inhalt der versproch enen Leistung im Hinblick auf den Kreis der möglichen Anspruchsberechtigten erst fest (vgl. auch BAG 2 0. April 2010 - 3 AZR 509/08 - Rn. 58, BAGE 134, 89) . b) Der Kläger wird durch § 9 Abs. 1 Satz 2 VO MBB - auch unter Beac h- tung der grundrechtlichen Wertungen der Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG - nicht unangemessen iSv. § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB benac h- teiligt. aa ) Nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB sind Bestimmungen in A llgemeinen G e- schäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertra gspartner des Verwenders entgegen Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Unangemessen ist jede Beeinträchtigung eines rechtlich anerkannten Interesses des Arbeitne h- mers, die nicht durch begründete und billigenswerte Interessen des Arbeitg e- bers gerec htfertigt oder durch gleichwertige Vorteile ausgeglichen wird. Bei der danach erforderlichen wechselseitigen Berücksichtigung und Bewertung der rechtlich anzuerkennenden Interessen der Vertragsparteien ist ein genereller, typisierender, vom Einzelfall losg elöster Maßstab anzulegen (vgl. BAG 1 3. Dezember 2011 - 3 AZR 791/09 - Rn. 22) . Dabei sind auch grundrechtlich geschützte Rechtspositionen zu beachten (vgl. BAG 2 0. März 2013 - 10 AZR 8/12 - Rn. 29) . bb ) Danach führt § 9 Abs. 1 Satz 2 VO MBB nicht zu einer unangemess e- nen Benachteili gung des Klägers nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. 39 40 41 42 - 17 - 3 AZR 294/11 - 18 - Die Regelung in § 9 Abs. 1 Satz 2 VO MBB trägt dem berechtig ten Int e- resse d es Arbeitgebers Rechnung , die besonderen Risiken, die mit der Zusage einer Hinterbliebenenv ersorgung verbunden sind, zu begrenzen, um sie besser kalkulierbar zu machen. Dazu wird der Kreis der anspruchsberechtigten Hinte r- bliebenen auf Personen beschränkt, hinsichtlich derer der Versorgungsbedarf vor dem Eintritt des Versorgungsfalls beim Versorg ungsberechtigten angelegt war und bis zu dessen Tod fortbestand. Da durch werden auch die Interessen der betroffenen Arbeitnehmer angemessen berücksichtigt. Die grundrechtlichen Wertungen der Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG erfordern ke ine andere Beurteilung . Die aus § 9 Abs. 1 VO MBB folgende unterschiedliche Behandlung von Wit wen danach, ob die Scheidung der Ehe und die Wiederheirat mit dem Ve r- sorgungsberechtigten während dessen aktiv er Beschäftigungszeit ( § 9 Abs. 1 Satz 1 VO MBB ) oder nach Eintritt des Versorgungsfalls beim versorgungsb e- rechtigten Arbeitnehmer ( § 9 Abs. 1 Satz 2 VO MBB ) erfolgt sind, ist durch das berechtigte Interesse des die Versorgung versprechenden Arbeitgebers, den Kreis der anspruchsberechtigten Hinterbliebe nen auf Personen zu beschrä n- ken, hinsichtlich derer der Versorgungsbedarf vor dem Eintritt des Versorgung s- falls beim Versorgungsberechtigten angelegt war, sachlich gerechtfertigt. S o- weit der Kläger Ungleichbehandlungen rügt, die an verpönte Merkmale iSd. § 1 AGG anknüpfen, enthält Art. 3 Abs. 1 GG keine weitergehenden Anforderungen als § 3 AGG (BAG 2 0. April 2010 - 3 AZR 509/08 - Rn. 84, BAGE 134, 89) . Die Anforderung, dass die Ehe vor dem Eintritt des Versorgungsfalls beim Versorgungsberechtigten geschlos sen worden sein muss, widerspricht auch nicht dem Verbot des Art. 6 Abs. 1 GG, die Ehe zu schädigen oder sonst zu beeinträchtigen. Ehepartnern entsteht durch diese Einschränkung kein Nac h teil, den sie ohne die Heirat nicht gehabt hätten. Das Ausbleiben ein es erhofften Vorteils ist kein rechtlicher Nachteil (vgl. BAG 2 0. April 2010 - 3 AZR 509/08 - Rn. 83, BAGE 134, 89) . Aus Art. 6 Abs. 1 GG folgt keine Pflicht, dem überlebenden Ehegatten einen Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente einz u- 43 44 45 46 - 18 - 3 AZR 294/11 - 19 - räumen (BVerfG 1. Mä rz 2010 - 1 BvR 2584/06 - Rn. 18 mwN , BVerfGK 17, 120 ) . Aus Art. 14 Abs. 1 GG ergibt sich nichts anderes. Zwar schützt die E i- gentumsgarantie nicht nur dingliche oder sonstige gegenüber Jedermann al l- gemein wirkende Rechtspositionen, sondern auch schuldrechtliche Ansprüche und sozialversicherungsrechtliche Rentenansprüche und Rentenanwartscha f- ten, die im Geltungsbereich des Grundgesetzes erworben wurden (vgl. BVerfG 8. Mai 2012 - 1 BvR 1065/03, 1 BvR 1082/03 - Rn. 41 mwN, BVerfGE 131, 66) . Deshalb sind grundsätzlich auch unverfallbare Anwartschaften auf eine betrie b- liche Altersversorgung sowie Betriebsrentenansprüche der Versorgungsem p- fänger eigentumsrechtlich geschützt (BVerfG 1 7. Dezember 2012 - 1 BvR 488/10, 1 BvR 1047/10 - Rn. 22; BAG 1 9. Juni 2 012 - 3 AZR 464/11 - Rn. 32 mwN) . Dieser Schutz reicht jedoch nur so weit, wie Ansprüche bereits best e- hen; er verschafft diese nicht (BVerfG 1 7. Dezember 2012 - 1 BvR 488/10, 1 BvR 1047/10 - aaO) . Wie weit der Eigentumsschutz reicht, hängt damit vom Inhalt der Versorgungszusage ab. Bloße Chancen und Erwartungen werden nicht geschützt. Über die Ausgestaltung der betrieblichen Altersversorgung en t- scheiden die Arbeitsvertragsparteien, Betriebspartner oder Tarifvertragsparte i- en. Eine über die eingeräumten Anspr üche hinausgehende Rechtsposition g e- währleistet Art. 14 Abs. 1 GG nicht (BAG 2 4. Februar 2004 - 3 AZR 10/02 - zu B II 1 c der Gründe; 2 2. Februar 2000 - 3 AZR 108/99 - zu I 5 b der Gründe) . Vorliegend ist der Witwengeldanspruch nach de m Inhalt der Versorgungszus a- ge auf die Fälle beschränkt, dass die zur Witw eneigenschaft führende Ehe vor Eintritt des Versorgungsfalls beim Versorgungsberechtigten geschlossen wu r- de. Nur insoweit und nicht darüber hinausgehend unterfällt der Anspruch damit dem Schutzbe reich des Art. 14 Abs. 1 GG (vgl. auch BVerfG 1. März 2010 - 1 BvR 2584/06 - Rn. 20 , BVerfGK 17, 120 zur berufsständischen Hinte r- bliebenenrente; 1 8. Februar 1998 - 1 BvR 1318/86, 1 BvR 1484/86 - zu C I 2 der Gründe, BVerfGE 97, 271 zur Hinterbliebenenverso rgung aus der gesetzl i- chen Rentenversicherung) . 47 - 19 - 3 AZR 294/11 - 20 - II I . Der Beklagte ist nicht gemäß § 13 VO MBB verpflichtet, von den Bestimmungen der VO MBB zugunsten des Klägers abzuweichen und beim Ableben des Klägers an dessen Ehefrau B die begehrte Witwenversor gung zu zahlen. 1. Nach § 13 VO MBB kann in Versorgungsordnung zugunsten des Begünstigten abgewichen werden. Dera r- tige Härte fall klau seln sollen verhindern, dass die Anwendung der Ruhegeldr e- gelungen in besonders gelagerten und nicht vorhersehbaren Einzelfällen zu Ergebnissen führt, die unangemessen erscheinen und nicht dem Sinn der R e- gelung entsprechen (vgl. zu § 28 Satz 1 Hm b ZVG BAG 2 0. August 2013 - 3 AZR 333/11 - Rn. 41) . Dabei geht es nur um die Abmilderung der Rechtsfo lgen in Grenzfällen (BAG 2 9. März 1983 - 3 AZR 26/81 - zu I 2 der Gründe) . Härte fall klauseln sind nicht dazu bestimmt, eine generelle Korrektur der Versorgungsgrundsätze oder gar eine Änderung des Regelungszwecks zu ermöglichen. Danach kommt ein Härtefall in Betracht, wenn jemand über das angestrebte Regelungsziel hinausgehend erheblich nachteilig von einer b e- schränkenden Rege lung betroffen wird, weil er auf g rund besonderer Umstände ausnahmsweise die Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllt (vgl. BAG 2 7. Juni 2006 - 3 AZR 352/05 (A) - Rn. 20, BAGE 118, 340) . Ob von der in einer Härt e- fall klausel vorgesehenen Möglichkeit zur Ausnahmeentscheidung Gebrauch ge macht wird, steht nicht i m freien Belieben des Verpflichteten , sondern unte r- liegt als Ermessensentschei dung einer Billigkeitskontrolle nach § 315 BGB (vgl. BAG 2 5. April 199 5 - 3 AZR 365/94 - zu II 4 a der Gründe; 9. November 1978 - 3 AZR 784/77 - zu III 1 der Gründe) . Dabei ist das Verhältnis von Regel und Ausnahme zu beachten (BAG 2 5. April 199 5 - 3 AZR 3 65/94 - zu II 4 a der Gründe mwN) . 2. Danach is t die Entscheidung des Beklagten , nicht gemäß § 13 VO MBB von den Bestimmungen der VO MBB zugunsten des Klägers abzuweichen , nicht unbillig iSv. § 315 BGB . Es fehlt an einem Härtefall i m S inne dieser B e- stimmung. 48 49 50 - 20 - 3 AZR 294/11 - 21 - a) Ein Härt efall ist ni cht deshalb zu bejahen, weil der Kläge r mit B bereits während seines Arbeitsverhältnisses und auch noch zu Beginn seines Ruh e- geldbezugs in erster Ehe verheiratet war. Diese erste Ehe wurde am 7. Dezember 1993 aufgelöst. Mi t der Rechtskraft des Scheidungsurteils ist auch das in der Ehe angelegte Versorgungsrisiko entfallen, bevor es sich verwirklicht hatte. Zum Zeitpunkt der Wiederheirat während des Ruhegeldbe zugs s ollte das Risiko, eine Witwenrente zahlen zu müssen, nach de m Regelungsplan von § 9 Abs. 1 Satz 2 VO MBB nicht mehr eing egangen werden . Hier durch sollen die mit der Hinterbliebenenversorgung verbundenen zusätzlichen Risiken begren zt werden. Damit wird der Kläger nicht über das Regelungsziel hinausgehend e r- heblich n achteilig betroffen. b) Auch der Umstand, dass die erste Ehe mit B während des Arbeits ve r- hältnisses mehr als 16 Jahre bestanden hat und B keinen Härte fall, der eine Ausnahmeentscheidung erfor dert. Zudem hängt die Witwenrente nach dem Regelungs plan der VO MBB gerade nicht von einer b e- stimmten Dauer der Ehe während des Arbeitsverhältnisses ab. c) Ein Härtefall läge auch dann nicht vor, wenn der Kläger bis zu seinem Ableben den Lebensunterhalt für sich und seine Ehefrau erwirtschaften sollte . Hierbei handelt es sich nicht um einen besonders gelagerten, nicht vorherse h- baren Einzelfall. IV . Einer Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Euro päischen Un i- on nach Art. 267 Abs. 3 AEUV bedarf es nicht. Es stellen sich keine Fragen der Auslegung des Unionsrechts, die noch nicht geklärt wären. Die Auslegung des unionsrechtlichen Grundsatzes des Verbots der Diskriminierung wegen des A l- ters einschließlich des Rü ckgriffs auf die Richtlinie 2000/78/EG zu dessen Ko n- kretisierung ist durch die Entscheidung des Gerichtshofs in der Sache e (EuGH 1 9. Januar 2010 - C - 555/07 - Slg. 2010, I - 365) geklärt, so dass eine Vorlagepflicht entfällt (vgl. EuGH 6. Oktober 1982 - C - 283/81 - [C.I.L.F.I.T.] Slg. 1982, 3415; vgl. auch BAG 2 8. Mai 2013 - 3 AZR 635/11 - Rn. 28) . Ebenso ist geklärt, dass diejenigen Vorschriften, Kriterien oder 51 52 53 54 - 21 - 3 AZR 294/11 Verfahren, die mittelbare Diskriminierungen bewirken können, der Qualifikation als Dis kriminierung entgehen, sofern sie durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erfo r- derlich sind (EuGH 5. März 2009 - C - 388/07 - [Age Concern England] Rn. 59 , Slg. 2009, I - 1569 ) . Die Frage, ob unter dem legitimen Ziel iSv. Art. 2 Abs. 2 Buchst. b) der RL 2000/78/EG nur Ziele aus den Bereichen Beschäftigungspol i- tik, Arbeitsmarkt und berufliche Bildung zu verstehen sind, hat der EuGH bereits dahin geklärt, dass Art. 2 Abs. 2 Buchst. b) der RL 2 000/78/EG eine solche Ei n- schränkung nicht enthält ( EuGH 5. März 2009 - C - 388/07 - [Age Concern England] Rn. 66, aaO) . C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Gräfl Schlewing Spinner Knüttel Möller 55
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