Bundesarbeitsgericht Urteil vom 19. Februar 2019 Dritter Senat - 3 AZR 198/18 - ECLI:DE:BAG:2019:190219.U.3AZR198.18.0 I. Arbeitsgericht Braunschweig Urteil vom 23. Juni 2016 - 6 Ca 106/16 B - II. Landesarbeitsgericht Niedersachsen Urteil vom 16. Januar 2018 - 3 Sa 787/16 B - Entscheidungsstichwort e : Hinterbliebenenversorgung - Spätehenklausel Teilweise Parallelentscheidung zu führender Sache - 3 AZR 215/18 - ECLI:DE:BAG:2019:190219.U.3AZR198.18.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 3 AZR 198/18 3 Sa 787/16 B Landesarbeitsgericht Niedersachsen Im Namen des Volkes! Verkündet am 19. Februar 2019 URTEIL Kaufhold , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsklägerin, pp. Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 19. Februar 2019 durch den Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Spinner als Vorsitzenden, die Richterinnen am Bundesarbeitsgericht Wemheuer und Dr. Günther - Gräff sowie die ehrenamtlichen Richter Schmalz und Siebels für Recht erkannt: - 2 - 3 AZR 198/18 ECLI:DE:BAG:2019:190219.U.3AZR198.18.0 - 3 - Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Lande s- arbeitsgerichts Niedersachsen vom 16. Januar 2018 - 3 Sa 787/16 B - aufgehoben. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeit s- gerichts Braunschweig vom 23. Juni 2016 - 6 Ca 106/16 B - wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten der Berufung und der Revis i- on zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten, der Klägeri n eine betriebliche Hinterbliebenenrente zu gewähren. Die Klägerin ist die Witwe des im April 1929 geborenen und im März 2015 verstorbenen ehemal igen Mitarbeiters der Beklagten B . Die Ehe wu r de i m Nov ember 1996 geschlossen . Auf das bis zum 30. April 1987 bestandene Arbeits - und das anschli e- ßende Versorgungsverhältnis des verstorbenen Ehemanns der Klägerin und der Beklagten , einem Unternehmen der Automobilindustrie, fand die Betrieb s- vereinbarung Nr. 1/87, VERSORGUNGS - ORDNUNG I (im Folgenden VO 1 987) vom 13. Februar 1987 Anwendung . Die VO 1987 lautet auszugsweise: § 1 Grundsätze der Versorgung (1) Die Ve rsorgung durch die V AG ergänzt die Lei s tu n- gen der gesetzlichen Rentenversicherung und u m- fasst V - Rente wegen Erwerbs - oder B e ruf s- unfähigkeit (§ 3), V - Altersrente (§ 4), V - Hinterbliebenenrente (§ 5). 1 2 3 - 3 - 3 AZR 198/18 ECLI:DE:BAG:2019:190219.U.3AZR198.18.0 - 4 - (4) Die Höhe der V - Rente bemisst sich a) aus der Anzah l der Jahre des Arbeitsverhältni s- ses mit der V AG und b) aus dem durchschnittlichen monatlichen Bru t- toarbeitsentgelt in den letzten zwölf Kalende r- monaten des Arbeitsverhältnisses (§ 6). Entsprechend der Anzahl der Jahre (a) ergibt sich ein bestimmter Prozentsatz vom Bruttoarbeitsentgelt (b), der als V - Rente wegen Erwerbs - oder Beruf s u n- fähigkeit oder als V - Altersrente monatlich g e zahlt wird (§ 7 Abs. 1). Die V - Hinterbliebenenrente ist ein 7 Abs. 6). § 4 V - Altersrente (1) V - Altersrente wird gezahlt, wenn Werksangehöri ge nach Vollendung des 65. Lebensjahres aus dem A r- beitsverhältnis mit der V AG ausschei den (= Ve r so r- gungsfall bei fester Altersgrenze). (2) V - Alters rente wird vorzeitig gezahlt, wenn ein Werksangehöriger nach Vollendung des 63., eine Werksangehör ige oder ein schwerbehinderter, e r- werbs - oder berufsunfähiger Werksangehöriger nach Vollendung des 60. Lebensjahres aus dem Arbeit s- verhältnis mit der V AG ausscheidet (= Ve r so r gung s- fall bei flexibler Altersgrenze). § 5 V - Hinterbliebenenrente (1) V - Hinterbliebenenrente wird im Falle des Todes von Werksangehörigen (= vorzeitiger Versorgung s fall) oder im Falle des Todes von Beziehern einer V - Rente (= Versorgungsfall) gezahlt, im ersten Fall j e- doch nur, wenn die Warteze it (§ 2) erfüllt ist. (3) V - Hinterbliebenenrente an eine Witwe oder an e i nen Witwer setzt voraus, dass bei der Eheschließung der verstorbene Ehemann noch nicht 63, die versto r bene Ehefrau noch nicht 60 Jahre alt war. ... - 4 - 3 AZR 198/18 ECLI:DE:BAG:2019:190219.U.3AZR198.18.0 - 5 - § 7 Höhe der V - Renten (6) Die V - Hinterbliebenenrente für die Witwe oder den Witwer beträgt 60 % ... der V - Rente, die der Ve r sto r- bene bezogen hatte oder die er hätte bea n- spruchen können, wenn er im Zeitpunkt des T o- des aus dem Arbeitsverhältnis mit der V AG w e gen Erwerbs - oder Berufsunfähigkeit ausg e schi e den w ä- re. § 8 Vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses (1) Werksangehörige, die vor dem Versorgungsfall (§§ 3, 4 und 5) aus dem Arbeitsverhältnis mit der V AG ausscheiden, behalten ihre Verso r gung s a n war t- schaft, wenn sie zum Zeitpunkt des Aussche i dens mindestens 35 Jahre alt sind und wenn das Arbeit s- verhältnis mit der V AG mindestens zehn Ja h re u n- unterbrochen bestanden hat. (3) V - Rente wird wie folgt berechnet: Es wird ermittelt, welche V - Rente bei angenommener Fortdauer des Arbeitsverhältnisses mit der V AG bis zum Ei n tritt der nach Absatz 2 in Anspruch genommenen V o rausse t- zungen nach § 7 zu zahlen wäre (= fiktive Vollrente). .. . Dies e Rente wird in dem Verhältnis e r mäßigt, in dem die erreichte Dauer des Arbeitsve r hältnisses mit der V AG zur erreichbar gewesenen Da u er steht (bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres = feste Alter s- grenze). Die Beklagte wendet § 5 Abs. 3 VO 1987 inzwischen dergestalt an, dass für Männer und Frauen unterschiedslos auf die Vollendung des 63. Lebensjahres abgestellt wird. Seit dem 1. Mai 1987 bezog der verstorbene Ehemann der Klägerin e i- ne monatliche V - Rente , zuletzt i Hv. 469,97 Euro brutto . 4 5 - 5 - 3 AZR 198/18 ECLI:DE:BAG:2019:190219.U.3AZR198.18.0 - 6 - Die Klägerin verlangte mit Schreiben vom 15. Oktober 2015 und vom 11. Februar 2016 die Gewährung einer Hinterbliebenenrente iH v. 60 vH der betrieblichen Altersrente ihres verstorbenen Ehemanns . Mit ihrer Klage hat sie geltend gemacht, der Leistungsausschluss in § 5 Abs. 3 VO 1987 sei altersdiskriminierend und deshalb unwirksam. D ie Klägerin hat zuletzt beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie rückständige Wi t- wenrente für die Monate April 2015 bis Febr uar 2016 iHv . insgesamt 3.101,78 Euro brutto zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, an sie rückständige Wi t- wenrente für die Monate März 2016 bis einschließlich Mai 2016 iHv. insgesamt 845,94 Euro brutto nebst Zinsen i Hv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Klag e erweiterung zu zahlen. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt . Sie hat die Auffassung vertreten, die Spätehenklausel in § 5 Abs. 3 VO 1987 sei bereits nach § 10 Satz 3 Nr. 4 AGG sachlich gerechtfertigt . Zudem bezwecke die Klausel, den Versorgungsaufwand der Hinterbliebenenversorgung kalkulierbar zu halten. Auch knüpfe sie an ein betriebsrentenrechtliches Strukturprinzip an. Dies erg e- be sich aus der bei ihr üblichen Ausscheidepraxis , dem Durchschnittsalter der ausscheid enden Versorgungsberechtigten und der damaligen Möglichkeit, die gesetzliche Altersrente mit Vollendung des 6 3 . Lebensjahres vorzeitig in A n- spruch nehmen zu können. Die Betriebsparteien hätten bei Abschluss der VO 1987 davon ausgehen dürfen, dass Arbeitneh mer eine vorzeitige Altersre n- te aus der gesetzlichen Altersrente in Anspruch nehmen würden. Bei Unwir k- samkeit der Spätehenklausel, die eine Ausweitung der Versorgungsrisiken um mindestens 6,2 Mio. Euro zur Folge h ätte , sei eine ergänzende Vertragsausl e- gung dahingehend vorzunehmen, dass für die Spätehenklausel auf den Verso r- gungsfall Alter abzustellen sei. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsg e- richt hat auf die Berufung der Beklagten das Urteil abgeändert und die Klage abgewie sen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin die Wiederherstellung der 6 7 8 9 10 - 6 - 3 AZR 198/18 ECLI:DE:BAG:2019:190219.U.3AZR198.18.0 - 7 - arb eitsgerichtlichen Entscheidung. Die Beklagte begehrt die Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe Die Revision der Klägerin ist begründet . D ie zulässige Klage ist b e- gründet. Die Beklagte ist verpflichtet, der Klägerin eine Hinterbliebenenverso r- gung nach § 5 Abs. 1, Abs. 2 VO 1987 i Hv. 3.101,78 Euro brutto für die Monate April 2015 bis Februar 2016 sowie iHv. 845,94 Euro brutto für die Monate März 2016 bis einschließlich Mai 2 016 nebst der beantragten Zinsen zu zahlen. I . Die Klägerin erfüllt die Voraussetzungen einer Hinterbliebenenr ente nach § 5 Abs. 1, Abs. 2 VO 1987. Der verstorbene Ehemann der Klägerin unte r- fiel der VO 1987, die in § 5 VO 1987 die Zusage eine r Witwenre nte beinhaltet . II . D i e geltend gemachte n Anspr ü ch e sind nicht nach § 5 Abs. 3 VO 1987 ausgeschlosse n. Nach § 5 Abs. 3 VO 19 87 ist die Witwe nur dann rentenberechtigt , wenn der Verstorbene das 6 3. Lebensjah r zum Zeitpunkt der Ehe schließung noch nicht v ollendet hatte. Zwar war die Ehe der Klägerin mit ihrem verstorb e- nen Ehemann erst geschlossen worden, nach dem d ies er sein 63. Lebensjahr vollendet hatte . Die Spätehenklausel ist jedoch wegen V erstoßes gegen das in § 7 Abs. 1, §§ 1, 3 Abs. 1 AGG normierte Verbot der Benachteiligung wegen des Alters gemäß § 7 Abs. 2 AGG unwirksam. 1. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz ist anwendbar. a ) Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz gilt trotz der in § 2 Abs. 2 Satz 2 AGG enthaltenen Verweisung auf das Betriebs rentengesetz auch für die betriebliche Altersversorgung, soweit das Betriebsrentengesetz nicht vorrangige Sonderregelungen enthält (st. Rspr. seit BAG 1 1. Dezember 2007 - 3 AZR 249/06 - Rn. 22, BAGE 125, 133; 16. Oktober 2018 - 3 AZR 520/17 - Rn. 21; 11 12 13 14 15 16 - 7 - 3 AZR 198/18 ECLI:DE:BAG:2019:190219.U.3AZR198.18.0 - 8 - 1 4. N ovember 2017 - 3 AZR 781/16 - Rn. 15, BAGE 161, 56 ) . Letzteres ist nicht der Fall. b ) D er persönliche Anwendungsbereich des G esetzes ist nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 AGG eröffnet. Zwar unterfällt die Klägerin als Hinterblieb e- ne ihres versorgungsb erechtigten Ehemanns selbst nicht unmittelbar dem A n- wendungsbereich des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes, da sie ins o- weit nicht zu den in § 6 Abs. 1 AGG genannten Personengruppen zählt. Für die Beurteilung der Frage, ob eine Benachteiligung vorliegt, ist allerdings auf den versorgungsberechtigten Arbeitnehmer und nicht auf den Hinterbliebenen a b- zustellen (st. Rspr. , vgl. etwa BAG 16. Oktober 2018 - 3 AZR 520/17 - Rn. 22; 20. Februar 2018 - 3 AZR 43/17 - Rn. 14 , BAGE 162, 36 ; vgl. auch EuGH 24. November 2016 - C - 443/15 - [Parris] Rn. 67) . Es kommt also auf den ve r- storbenen Ehemann der Klägerin als unmittelbar Versorgungsberechtigten an. Dieser unterfällt dem persönlichen Geltungsbereich des Allgemeinen Gleichb e- handlungsgesetzes, auch wenn das Beschäftigungs verhältnis - wie vorliegend - bereits beendet ist. Nach dem Tod ihres Ehemanns und damit ab Eintritt des Nachversorgungsfalls ist die Klägerin als Hinterbliebene berechtigt, dessen Recht als eigenes - abgeleitetes - Recht geltend zu machen ( BAG 16. Oktober 2018 - 3 AZR 520/17 - Rn. 22) . c ) Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz ist auch in zeitlicher Hinsicht anwendbar. Z wischen dem vers torbenen Ehemann der Klägerin und der Ve r- sorgungsschuldner in bestand nach dem Inkrafttreten des Allgemeine n Gleic h- behandlungsgesetzes am 18. August 2006 (Art. 4 Satz 1 des Gesetzes zur Umsetzung europäischer Richtlinien zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung vom 14. August 2006, BGBl. I S. 1897) ein Rechtsverhältnis, nämlich ein Versorgungs ver hältnis (ausführlich dazu etwa BAG 15. Oktober 2013 - 3 AZR 653/11 - Rn. 31 mwN) . 2. Der in § 5 Abs. 3 VO 1987 enthaltene Ausschluss, wonach kein A n- spruch auf Witwenrente besteht, wenn die Ehe erst nach der Vollendung des 63. Lebensjahres des unmittelbar Versorgungsberechtigten geschlossen wurde, 17 18 19 - 8 - 3 AZR 198/18 ECLI:DE:BAG:2019:190219.U.3AZR198.18.0 - 9 - bewirkt eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Alters iSd. §§ 1, 3 Abs. 1 Satz 1 AGG . a) Nach § 7 Abs. 1 Halbs. 1 AGG dürfen Beschäftigte nicht wegen der in § 1 AGG genannten Gründe, ua. wegen des Alters, benachteiligt werden. Unz u- lässig sind unmittelbare und mittelbare Benachteiligungen. Eine unmittelbare Benachteiligung ist nach § 3 Abs. 1 Satz 1 AGG gegeben, wenn eine Person wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes eine weniger günstige Behan d- lung erfähr t als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation. Nach § 3 Abs. 2 AGG liegt eine mittelbare Benachteiligung vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes gegenüber an deren Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforder lich. Besti m- mungen in Vereinbarungen, die gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG verstoßen, sind nach § 7 Abs. 2 AGG unwirksam (vgl. BAG 1 4. November 2017 - 3 AZR 781/16 - Rn. 23 mwN , BAGE 161, 56 ) . b) D anach bewirkt § 5 Abs. 3 VO 1987 eine u nmittelbare Benachteiligung wegen des Alters iSd. §§ 1, 3 Abs. 1 Satz 1 AGG. Indem d ie Regelung unmi t- telbar an die Vollendung des 63. Lebensjahres an knüpft, führt sie zu einem vollständigen Ausschluss der V - Witwenrente bei unmittelbar Versorgungsb e- rechtig ten, deren Ehe erst nach der Vollendung ihres 63. Lebensjahres g e- schlossen wurde. Dam it erfahren Arbeitnehmer, die - wie der verstorbene Eh e- mann der Kläger in - die Ehe nach der Vollendung ihres 63. Lebensjahres schließen, wegen ihres Alters eine ungünstige re Behandlung als Arbeitnehmer, die vor der Vollendung des 63. Lebensjahres heiraten (vgl. BAG 14. November 2017 - 3 AZR 781/16 - Rn. 24 mwN, BAGE 161, 56 ) . 3. Die se Ungleichbehandlung ist nicht nach § 10 AGG sachlich gerechtfe r- tigt. 20 21 22 - 9 - 3 AZR 198/18 ECLI:DE:BAG:2019:190219.U.3AZR198.18.0 - 10 - a ) Nach § 10 Satz 1 AGG ist eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters zulässig, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist. Die Mittel zur Erreichung dieses Ziels müssen nach § 10 Satz 2 AGG angemessen und erforderlich sein. § 10 Satz 3 AGG enthält eine Aufzählung von Tatbeständen, wonach derartige unterschiedliche Behandlu n- gen insbesondere gerechtfertigt sein können. Nach § 10 Satz 3 Nr. 4 AGG ist dies der Fall bei der Festsetzung von Altersgrenzen bei den betrieblichen Sy s- temen der sozialen Sicherheit als Voraussetzung für die Mitgliedschaft oder den Bezug von Altersrente oder von Leistungen bei Invalidität einschließlich der Festsetzung unterschiedlicher Altersgrenzen im Rahmen dieser Systeme für bestimmte Beschäftigte oder Grup pen von Beschäftigten und die Verwendung von Alterskriterien im Rahmen dieser Systeme für versicherungsmathematische Berechnungen. Indem der Gesetzgeber den in Nr. 4 geregelten Tatbestand in die Rechtfertigungsgründe des § 10 Satz 3 AGG eingeordnet hat, ha t er zum Ausdruck gebracht, dass die Festsetzung von Altersgrenzen für den Anspruch auf Leistungen aus den dort aufgeführten betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit grundsätzlich objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel iSv. § 10 Satz 1 AGG gerechtfertigt ist. Da eine solche Altersgrenze in der j e- weiligen Versorgungsregelung festzusetzen ist, muss die konkret gewählte A l- tersgrenze allerdings iSv. § 10 Satz 2 AGG angemessen und erforderlich sein (st. Rspr., vgl. etwa BAG 20. Februar 2018 - 3 AZR 43/17 - Rn. 22 mwN, BAGE 162 , 36 ) . Soweit die Voraussetzungen von § 10 Satz 3 Nr. 4 AGG erfüllt sind, ist eine unterschiedliche Behandlung danach zwar grundsätzlich, aber nicht immer zulässig (BAG 14. November 2017 - 3 AZR 781/16 - Rn. 26 , BAGE 161, 56; 26. September 2017 - 3 AZR 72/16 - Rn. 38 , BAGE 160 , 255 ) . b) § 10 AGG dient der Umse tzung von Art. 6 der Richtlinie 2000/78/EG in das nationale Recht. Die Bestimmung ist mit Unionsrecht vereinbar (vgl. bereits BAG 18. März 2014 - 3 A ZR 69/12 - Rn. 2 2 ff. mwN, BAGE 147, 279) . Dies gilt auch, soweit die dortigen Anforderungen an die Zulässigkeit von Altersgrenzen iSd. § 10 Satz 3 Nr. 4 AGG über das nach Unionsrecht Erforderliche hinausg e- hen (vgl. dazu ausführlich BAG 26. September 2017 - 3 AZR 72/16 - Rn. 40 ff., BAGE 160, 255) . 23 24 - 10 - 3 AZR 198/18 ECLI:DE:BAG:2019:190219.U.3AZR198.18.0 - 11 - c) Die Spä tehenklausel nach § 5 Abs. 3 VO 1987 unterfällt § 10 Satz 3 Nr. 4 AGG. Einschlägig ist hier die in § 10 Satz 3 Nr. 4 AGG aufgeführte Fallgruppe len in der Vergangenheit davon ausgegangen ist, dass § 10 Satz 3 Nr. 4 AGG für l- ters - und Invaliditätsversorgung - nicht aber die Hinterbliebenenversorgung - erfasst (vgl. BAG 4. August 201 5 - 3 AZR 137/13 - Rn. 47, BAGE 152, 164) , hat er diese Rechtsprechung mit Urteil vom 14 . November 2017 ( - 3 AZR 781/16 - Rn. 30 f. , BAGE 161, 56) im Nachgang zu der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 24. November 2016 ( - C - 443/15 - [Par ris] Rn. 71 f.) aufgegeben. Entsprechend Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG , de r von seinen Voraussetzungen § 10 Satz 3 Nr. 4 AGG entspricht, unterfällt eine Hinterbliebenenversorgung jedenfalls dann § 10 Satz 3 Nr. 4 AGG, wenn dem Arbeitnehmer - wie hier - eine Altersversorgung zugesagt wird und sich die Höhe der Hinterbliebenenvers orgung an der Höhe der betrieblichen Altersrente oder - sofern versprochen - der Invaliditätsrente orientiert. Die Hinterbliebene n- versorgung steht regelmäßig in einem Abhängigkeitsverhältnis zur Alters - oder Invaliditätsrente. Dies führt dazu, dass sie als 10 Satz 3 Nr. 4 AGG aufgeführten Alters - bzw. Invaliditätsrente miterfasst wird (BAG 14. November 2017 - 3 AZR 781/16 - Rn. 31 , aaO ) . d) Entgegen der Ansicht der Beklagten folgt nicht allein aus dem Umstand, dass § 10 Satz 3 Nr. 4 AGG einschlägig ist, dass die durch die Spätehenklausel bewirkte Diskriminierung wegen des Alters gerechtfertigt ist. Neben § 10 Satz 3 Nr. 4 AGG sind immer auch § 10 Satz 1 und Satz 2 AGG anzuwenden (vgl. ausführlich hierzu BAG 26. September 2017 - 3 AZR 72/16 - Rn. 40 ff., BAGE 160, 255) . 25 26 27 - 11 - 3 AZR 198/18 ECLI:DE:BAG:2019:190219.U.3AZR198.18.0 - 12 - § 10 Satz 3 Nr. 1 bis Nr. 6 AGG beinhalten, w ie e- tatbestandlichen V oraussetzungen in § 10 Satz 1 und Satz 2 AGG nicht au ßer Kraft setz en (vgl. auch Pr eis/Sagan/ Preis/Reuter EuArbR 2. Aufl. Rn. 6.53; Höfer /Höfer Betriebsrentenrecht Bd. I Stand Januar 2019 Kap. 6 Rn. 205) . D i e s entspricht auch de m Wille n des G e- setzgebers . Nach der Gesetzesbegründung sollte § 10 Satz 3 Nr. 4 AGG kla r- e- men der sozialen Sicherheit - insbesondere der betrieblichen Altersverso r- gung - regelmäßig keine Benachteiligung wegen de ( BT - Drs. 16/1780 S. 36) . Dies zeigt, dass nach dem Willen des Gesetzgebers so l- che Altersgrenzen lediglich grundsätzlich, aber nicht immer zulässig sein sollen (vgl. BAG 26. September 2017 - 3 AZR 72/16 - Rn. 43 , BAGE 160, 255 ) . Die sich auch auf den letzten Satz der Begründung zu § 10 Satz 3 Nr. 4 AGG b e- steht im ersten Satz der Begrü n- dung zu Nr. 4 . Es hat keinen Bezug zum letzten Satz, in welchem auf die B e- nachteiligung wegen des Geschlechts bzw. anderer in § 1 AGG angeführter Gründe abgestellt wird. Hätte der Gesetzgeber gewollt, dass § 10 Satz 3 AGG nicht nu r Regelbeispiele beinhaltet, sondern die dortigen Sachverhalte eine U n- gleichbehandlung wegen des Alters ohne weitere Überprüfung stets rechtfert i- g en , hätte er das im Gesetzestext klar zum Ausdruck gebracht. Ist der Tatb e- stand eines Regelbeispiels erfüllt, spricht das zwar zunächst für eine gerechtfe r- tigte Ungleichbehandlung im Sinne einer regelmäßigen Vermutungswirkung . Dies gilt jedoch nicht, wenn es an der Angemessenheit oder der Erforderlichkeit fehlt März 2018 - 10 ABR 62/16 - Rn. 105 , BAGE 162, 166 ) . e) Die durch § 5 Abs. 3 VO 1987 bewirkte Ungleichbehandlung wegen des Alters beruht auf einem legitimen Ziel iSv. § 10 Satz 1 AGG , ohne dass es i n- soweit entscheidend darauf ankäme, dass die streitbefangene Klausel unter § 10 Satz 3 Nr. 4 AGG fällt . 28 29 - 12 - 3 AZR 198/18 ECLI:DE:BAG:2019:190219.U.3AZR198.18.0 - 13 - aa ) Legitime Ziele iSv. § 10 Satz 1 AGG sind wegen der in Art. 6 Abs. 1 Richtlinie s- - und Sozialpolitik ( vgl. EuGH 13. September 2011 - C - 447/09 - [Prigge ua.] Rn. 81 mwN; vgl. auch BVerfG 24. Oktober 2011 - 1 BvR 1103/11 - Rn. 15 ; BAG 14. November 2017 - 3 AZR 781/16 - Rn. 33, BAGE 161, 56) . Auch Ziele im Bereich der Arbeits - und Sozialpolitik, die ein Arbeitgeber mit einer im Arbeit s- vertrag vorgesehenen betrieblichen Altersversorgung anstrebt, können legitime Ziele im Sinne der europäischen Vorgaben sein (BAG 14. Novem ber 2017 - 3 AZR 781/16 - Rn. 33 mwN, aaO) . Dementsprechend sind Ziele, die im Ra h- men von Anliegen der Beschäftigungspolitik und des Sozialschutzes einen Ausgleich zwischen verschiedenen beteiligten Interessen schaffen sollen, um damit der Verbreitung der betrieblichen Altersversorgung zu dienen, als legitim iSv. § 10 Satz 1 AGG anzusehen. Dazu gehört auch, den unternehmerischen Belangen einer begrenz - und kalkulierbaren Belastung Rechnung zu tragen (vgl. ausführlicher BAG 14. November 2017 - 3 AZR 781/16 - Rn. 33 mwN , aaO ) . Indem § 10 AGG erlaubt, in Versorgungsordnungen die Leistungspflic h- ten des Versorgungsschuldners zu begrenzen und damit für diesen eine ve r- lässliche und überschaubare Kalkulationsgrundlage zu schaffen, verfolgt die gesetzliche Bestimmun g das Ziel, die betriebliche Altersversorgung zu verbre i- ten. Es hält sich demnach im Rahmen dieses legitimen Ziels, wenn in einer Versorgungsordnung von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht wird (BAG 20. Februar 2018 - 3 AZR 43/17 - Rn. 26 , BAGE 162, 36 ; 14 . November 2017 - 3 AZR 781/16 - Rn. 33 , aaO ) . Das mit der Regelung verfolgte Ziel muss dabei nicht ausdrücklich b e- nannt werden. Auch aus dem allgemeinen Kontext der Regelung können sich Anhaltspunkte ergeben, die es ermöglichen, den Zweck der Regelung f estz u- stellen und dadurch Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit der B e- stimmung zu überprüfen (vgl. BAG 20. Februar 2018 - 3 AZR 43/17 - Rn. 27 , BAGE 162, 36 ; 26. September 2017 - 3 AZR 72/16 - Rn. 50 mwN , BAGE 160, 255 ) . 30 31 - 13 - 3 AZR 198/18 ECLI:DE:BAG:2019:190219.U.3AZR198.18.0 - 14 - bb ) Danach beruht die d urch § 5 Abs. 3 VO 1987 bewirkte Ungleichbehan d- lung wegen des Alters auf einem legitimen Ziel iSv. § 10 Satz 1 AGG. Der Ausschluss begrenzt die mit der Gewährung einer Hinterbliebene n- versorgung verbundenen finanziellen Risiken. Damit dient die Regelung de m Interesse des Arbeitgebers an einer überschaubaren und kalkulierbaren Ve r- sorgungslast. Gerade bei der Hinterbliebenenversorgung hat der Arbeitgeber ein anerkennenswertes Interesse an einer solchen Begrenzung, da ein derart i- ges Leistungsversprechen zusätz liche Unwägbarkeiten und Risiken nicht nur in Bezug auf den Zeitpunkt des Leistungsfalls, sondern auch hinsichtlich der Da u- er der Leistungserbringung mit sich bringt ( BAG 20. Feb ru ar 2018 - 3 AZR 43/17 - Rn. 28, BAGE 162, 36 ) . f ) Die in § 5 Abs. 3 VO 1987 bestimmte Altersgrenze ist aber nicht an - gemessen iSv. § 10 Satz 2 AGG . Sie führt zu einer übermäßigen Beeinträch - tigung der legitimen Interessen der Versorgungsberechtigten, die - w eil sie bei Eheschließung das 63. Lebensjahr vollendet hatten - von der Zusage einer Witwen - /Witwerversorgung vollständig ausgeschlossen werden. Indem die VO 1987 auf die Vollendung des 6 3 . Lebensjahres abstellt, knüpft sie nicht an ein betriebsrentenrechtliches Strukturprinzip an . aa ) Eine Altersgrenze iSv. § 10 Satz 3 Nr. 4 AGG ist nach § 10 Satz 2 AGG grundsätzlich angemessen, wenn sie es erlaubt, das mit ihr verfolgte Ziel iSv. § 10 Satz 1 AGG zu erreichen, ohne zu einer übermäßigen Beeinträchtigung der legitimen Interessen derjenigen Arbeitnehmer zu führen, die aufgrund der Klausel benachteiligt werden. Sie ist erforderlich iSd. § 10 Satz 2 AGG, wenn sie nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung des angestrebten Ziels no t- wendig ist. Altersgrenzen iSv. § 10 Satz 3 Nr. 4 AGG , die an betriebsrente n- rechtliche Strukturprinzipien anknüpfen, sind in der Regel angemessen nach § 10 Satz 2 AGG (vgl. BAG 14. November 2017 - 3 AZR 781/16 - Rn. 37 mwN, BAGE 161, 56 ) . 32 33 34 35 - 14 - 3 AZR 198/18 ECLI:DE:BAG:2019:190219.U.3AZR198.18.0 - 15 - bb ) Der Arbeitnehmer hat ein Versorgungsinteresse unabhängig von d em Lebensalter, zu welchem seine Ehe geschlossen wird. Da die Hinterbliebene n- ver sorgung Entgeltcharakter hat , also eine Gegenleistung für die Beschäft i- gungszeit ist, und von Arbeitnehmern, die erst in höherem Alter heiraten, g e- nauso erarbeitet wird wie von de n e n, die früher - also v or Vol lendung des 6 3 . Lebensjahres - heiraten , ist die Dauer der Ehe während des Arbeitsverhäl t- nisses oder auch ein versorgungsnahes Alter kein tauglicher Anknüpfungspunkt für einen Anspruchsausschluss (vgl. BAG 4. Augu st 2015 - 3 AZR 137/13 - Rn. 71 , BAGE 152, 164) . Danach ist es regelmäßig nicht angemessen, die u n- ter Geltung einer Versorgungszusage geleistete Betriebszugehörigkeit im Hi n- blick auf die Hinterbliebenenversorgung allein deshalb vollständig unberüc k- sic h tigt zu lassen, weil der Versorgungsberechtigt e bei der Eheschließung ein bestimmtes Lebensalter erreicht hatte (BAG 4. August 2015 - 3 AZR 137/13 - Rn. 69 , aaO ) . Angemessen kann es hingegen sein, wenn eine Versorgung s- ordnung den Ausschluss einer Hinterbliebenenversorgung mit dem Ende des Arbeitsverh ältnisses oder dem Eintritt des Versorgungsfalls beim versorgung s- berechtigten Arbeitnehmer selbst (vgl. BAG 4. August 2015 - 3 AZR 137/13 - Rn. 70, aaO) oder auch mit dem Erreichen der festen Altersgrenze der Verso r- gungsordnung, also mit einem betriebsren tenrechtlichen Strukturprinzip ve r- knüpft (vgl. BAG 14. November 201 7 - 3 AZR 781/16 - Rn. 40, BAGE 161, 56) . Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Lebensgestaltung des Arbeitnehmers für die Zeit nach einer solchen Zäsur bei der Abgrenzung seiner Leistungspfl ichten unberücksichtigt zu lassen (vgl. BAG 14. November 2017 - 3 AZR 781/16 - Rn. 40, aaO ) . Dagegen ist ei ne von betriebsrentenrechtlichen Struktur prinzipien losgelöste , an das Alter anknüpfende G renze, die eine zugesagte Versorgung einschränken soll, in der Regel nicht angemessen . Es fehlt hinsichtlich der b e- rechtigten Interessen der Versorgungsberechtigten an einem nachvollziehbaren Anknüpfungspunkt für den Anspruchsaus schluss . Dies folgt aus den Wertungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG , wonach betriebliche Altersversorgung iSd. Betriebsrentengesetzes vorliegt, wenn dem Arbeitnehmer Leistungen der Alters - , Invaliditäts - oder Hinterbliebenenverso r- gung r- 36 37 - 15 - 3 AZR 198/18 ECLI:DE:BAG:2019:190219.U.3AZR198.18.0 - 16 - den (BAG 20. Mai 2014 - 3 AZR 1094/12 - Rn. 17) . Danach muss zwischen dem Arbeitsverhältnis und der Zusage ein Kausalzusammenhang bestehen (vgl. etwa BAG 20. April 2004 - 3 AZR 297/03 - z u I 2 der Gründe, BAGE 110, 176 ; 25. Januar 2000 - 3 AZR 769/98 - zu II 2 der Gründe) . Im Hinblick darauf übernimmt der Arbeitgeber mit der Zusage von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung bestimmte Risiken, die Altersversorgung deckt einen Teil der und die Hinterbliebenenversorgung einen Teil der Todesfallrisiken ab (vgl. etwa BAG 25. Juni 2013 - 3 AZR 219/11 - Rn. 13 , BAGE 145, 314 ) . Vor diesem Hi n- tergrund ist ein vom Ende des Arbeitsverhältnisses unabhängiges Alter kein sachgerechter Anknüpfungspunkt für Regelungen über den Ausschluss einer Hinterbliebenenversorgung (vgl. BAG 4. August 2015 - 3 AZR 137/13 - R n. 70 , BAGE 152, 164) . Knüpft der Ausschluss von Hinterbliebenenversorgung hing e- gen an ein betriebsrentenrechtliche s Strukturprinzip an, liegt k eine erhebliche Beeinträchtigung von Interessen der Versorgungsberechtigten vor . cc ) Gemessen an diesen Grund sätzen ist die in § 5 Abs. 3 VO 1987 auf die Vollendung des 63. Lebensjahres festgelegte Altersgrenze nicht angemessen iSv. § 10 Satz 2 AGG. Sie knüpft an kein betriebsrentenrechtliches Strukturpri n- zip an , das typischerweise mit einer Zäsur im Arbeitsverhä ltnis verbunden ist (vgl. BAG 15. Oktober 2013 - 3 AZR 653/11 - Rn. 38) . Die Vollendung des 63. Lebensjahres i st nach der Struktur der VO 1987 gerade nicht de r Zeitpunkt, zu dem typischerweise mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gerechnet werden ka nn bzw. zu dem das Arbeitsverhältnis tatsächlich beendet oder der Versorgungsfall eingetreten ist. ( 1 ) Die Betriebsparteien haben mit d er Regelung in § 5 Abs. 3 VO 1987 nicht a n die feste Altersgrenze der VO 1987 angeknüpft. Nach § 4 Abs. 1 VO 1987 lieg t die feste Altersgrenze bei 65 Jahren. D ie V - Altersrente wird gezahlt, wenn de r versorgungsberechtigte Arbeitnehmer nach Vollendung des 65. Lebensjahres aus dem Arbeitsverhältnis ausscheide t . Im Fall des vorzeitigen Ausscheidens mit einer unverfallbaren Versorgungsa n- wartschaft wird bei der Berechnung der V - Rente auf die feste Altersgrenze a b- 38 39 40 - 16 - 3 AZR 198/18 ECLI:DE:BAG:2019:190219.U.3AZR198.18.0 - 17 - gestellt (§ 8 Abs. 3 VO 1987) . Diese Regelungen zeigen, dass die Betrieb s pa r- teien in der VO 1987 eine feste Altersgren ze von 65 Jahren festgelegt h a ben. Dies ist der Zeitpunkt, zu dem nach der Versorgungsordnung im Regelfall mit einer Inanspruchnahme der Betriebsrente und einem altersbedingten Au s sche i- den aus dem Berufs - und Erwerbsleben zu rechnen ist. § 5 Abs. 3 VO 19 87 legt ein davon abweichen des Alter fest, indem auf das 63 . Lebensjahr und nicht auf das 65. Lebensjahr abgestellt wird. (2 ) Die Betriebsparteien haben in § 5 Abs. 3 VO 1987 auch nicht an den Versorgungsfall der vorzeitigen V - Rente s- ) nach § 4 Abs. 2 VO 198 7 angeknüpft. Danach besteht ein Anspruch auf eine vorzeitige Rente wegen Alters , sofern ein Mitarbeiter nach Vollendung des 63. - bei Erwerbs - oder Berufsunfähigkeit oder bei Schwerbehinderung nach Vollendung des 60. Lebensjahres - aus dem Arbeitsverhältn is aussche i- det. Eine bestimmte Altersgrenze ist damit nicht festgelegt. D emgegenüber legt § 5 Abs. 3 VO 1987 ein - hier von unabhängige s - konkretes Alter f ür den Au s- schluss von der Hinterbliebenenversorgung fest . ( 3 ) Ein von den Betriebsparteien prognostiziertes typisches Alter beim Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis stellt nur dann auf ein betriebsrente n- rechtliches Strukturprinzip ab , wenn es sich i n der Versorgungsordnung - wie die feste Altersgrenze - wider spie ge lt . (a) Zwar stellt die Vollendung des 63. Lebensjahres nach der VO 1987 das Alter dar, zu dem frühestmöglich eine vorzeitige V - Rente in Anspruch g e no m- men werden kann. Als Strukturprinzip hat sich diese Al tersgrenze aber nicht in der VO 19 87 niedergesch lagen. Insbesondere ist insoweit keine Zäsur im Hi n- blick auf den Bestand des Arbeitsverhältnisses gegeben (vgl. BAG 15. Oktober 2013 - 3 AZR 653/11 - Rn. 38) . (b) Zudem haben die Betriebsparteien die feste Altersgrenze auf die Vol l- endung des 65 . Lebensja hres und damit den von ihnen prognostizierte n typ i- sche n Beendigungszeitpunkt des Arbeitsverhältnisses bestimmt . Insoweit h a- ben sie von ihrem Beurteilungsspielraum sowie ihrer Einschätzungsprärogative 41 42 43 44 45 - 17 - 3 AZR 198/18 ECLI:DE:BAG:2019:190219.U.3AZR198.18.0 - 18 - Gebrauch gemacht. Sie gehen davon aus, dass das Arbeitsverhältnis im Rege l- fall m it der Vollendung des 65 . Lebensjahres beendet wird und die Zahlung der Betriebsrente beginnt . Ein und d ieselbe Versorgungsordnung kann nicht mehr e- re Zeitpunkt e festlegen, zu de nen typischerweise mit einer Inanspruchnahme de r Betriebsrente zu rechnen ist. 4. Aufgrund der Unwirksamkeit der Regelung des § 5 Abs. 3 VO 1987 ist die Klägerin nicht von der V - Witwen rente ausgeschlossen. Im Übrigen ist d ie VO 1987 wirksam. a) Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen einer Betrieb svereinbarung führt nicht ohne Weiteres zur Unwirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Nach dem Rechtsgedanken des § 139 BGB ist eine Betriebsvereinbarung nur teilu n- wirksam, wenn der verbleibende Teil auch ohne die unwirksame Bestimmung eine sinnvolle und in sich geschlossene Regelung enthält. Das folgt aus dem Normcharakter der Betriebsvereinbarung, der es gebietet, im Interesse der Ko n- tinuität eine einmal gesetzte Ordnung aufrechtzuerhalten, soweit sie ihre Fun k- tion auch ohne den unwirksamen Teil noch entfal ten kann (BAG 16. August 2011 - 1 AZR 314/10 - Rn. 20 mwN ) . D anach ist die VO 1987 nicht insgesamt nichtig, sondern allein die Spätehenklausel in § 5 Abs. 3 VO 1987. Der verbleibende Teil stellt auch ohne diesen Ausschluss eine sinnvolle und in sich geschlossene Regelung dar. b ) Entgegen der Auffassung der Beklagten bedarf es keiner Prüfung, ob werden kann. § 5 Abs. 3 VO 1987 beinhaltet einen Ausschlussgrun d. Diese Regelung ist unwirksam. Damit ist ein Anspruch der Klägerin, der nach den ü b- rigen Regelungen der VO 1987 - unstrittig - dem Grunde nach besteht, nicht ausgeschlossen. 5. Die Beklagte kann keinen Vertrauensschutz in Anspruch nehmen. 46 47 48 49 50 - 18 - 3 AZR 198/18 ECLI:DE:BAG:2019:190219.U.3AZR198.18.0 - 19 - a ) Die Wirksamkeit einer vertraglichen Vereinbarung richtet sich grun d- sätzlich nach dem im Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Recht. Ve r- botsgesetze können bereits wirksam begründete Dauerschuldverhältnisse j e- nichtig we r- den. Das setzt voraus, dass Sinn und Zweck des Verbotsgesetzes die für die Zukunft eintretende Nichtigkeit erfordern. Gilt ein Verbotsgesetz ohne Übe r- gangsregelung, erstreckt sich das Verbot auf alle Sachverhalte, die sich seit seinem Inkrafttr eten in seinem Geltungsbereich verwirklichen. Der zeitliche Ge l- tungsbereich wird nur durch den Grundsatz des Vertrauensschutzes beschränkt ( BAG 25. März 2015 - 5 AZR 458/13 - Rn. 35 mwN) . b ) Gemäß § 1 AGG ist ua. Ziel diese s Gesetzes, Benachteiligungen aus Gründen des Alters nicht nur zu verhindern, sondern auch zu beseitigen. Die mit der begrenzten Übergangsregelung in § 33 AGG einhergehende unechte Rückwirkung für Sachverhalte, die aus vor dem 18. August 2006 abgeschlo s- s en en arbeitsvertraglichen Vereinbarungen resultieren, ist unter Beachtung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes zulässig ( BAG 25. März 2015 - 5 AZR 458/13 - Rn. 36) . aa ) Die Anwendung der Bestimmungen des A llgemeinen Gleichbehan d- lungsgesetzes im vorliegenden Fall beinhaltet l ediglich eine unechte Rückwi r- kung. Eine solche liegt vor, wenn eine Norm auf gegenwärtige, noch nicht a b- geschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit zugleich die betroffene Rechtsposit ion ent wertet. Das ist der Fall, wenn - wie hier - belastende Rechtsfolgen einer gesetzlichen Regelung erst ( BAG 25. März 2015 - 5 AZR 458/13 - Rn. 38 mwN ) . bb ) Eine unechte Rückwirkung ist grundsätzlich zulässig. Grenzen ihrer Zulässigkeit können sich allerdings aus dem Grundsatz des Vertrauensschu t- zes und dem Verhältnismäßigkeitsprinzip ergeben. Dies e Grenzen sind erst überschritten, wenn die vom Gesetzgeber angeordnete unechte Rückwirkung nicht geeignet oder erforderlich ist, um den Gesetzeszweck zu erreichen, oder 51 52 53 54 - 19 - 3 AZR 198/18 ECLI:DE:BAG:2019:190219.U.3AZR198.18.0 - 20 - wenn die Bestandsinteressen der Betroffenen die Veränderungsgründe des Gesetzgebers üb erwiegen. Knüpft der Gesetzgeber für künftige Rechtsfolgen an zurückliegende Sachverhalte an, sind die Interessen der Allgemeinheit, die mit der Regelung verfolgt werden, und das Vertrauen des Einzelnen auf die Fortgeltung der Rechtslage abzuwägen. Die Sch utzwürdigkeit des Vertrauens in die Wirksamkeit einer Regelung bestimmt sich ua. danach, inwieweit vorhe r- sehbar war, dass diese als (unions - )rechtswidrig eingeordnet würde ( vgl. BAG 25. März 2015 - 5 AZR 458/13 - Rn. 39 f. mwN ; BVerfG 10. Dezember 2014 - 2 BvR 1549/07 - Rn. 25) . cc ) Nach diesen Maßstäben ist das von der Beklagten in ein Fortbestehen der Gesetzeslage und die Wirksamkeit der Spätehenklausel in § 5 Abs. 3 VO 1987 gesetzte Vertrauen nicht schutzwürdig. Der Zw eck des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes , in Umsetzung der Richtlinie 2000/78/EG Ungleich - behandlungen zu beseitigen, kann nur durch die Unwirksamkeit der Regelung in § 5 Abs. 3 VO 1987 erreicht werden (vgl. BAG 25. März 2015 - 5 AZR 458/13 - Rn. 41) . Die Beklagte musste jedenfalls damit rechnen, dass Regelu n- gen in betrieblichen Versorgungswerken auch am Verbot der Diskriminierung wegen des Alters gemessen werden. Sie konnte nicht schutzwürdig darauf ve r- trauen, dass eine an die Vollendung des 63 . Lebensjahres anknüpfende Spätehenklausel nach Inkrafttreten des Allgemeinen G leichbehandlungsgese t- zes Bestand h aben würde. 6. E ine ergänzende Auslegung der VO 1987 scheidet aus. Selbst wenn m an annehmen wollte, dass die VO 1987 aufgrund der Unwirksamkeit der R e- gelung in § 5 Abs. 3 eine planwidrige Regelungslücke aufweisen würde, käme e ine ergänzende Auslegung der VO 1987 nicht in Betracht. Die hierfür erforde r- lichen Voraussetzungen sind nicht gegeben. a) Betriebsvereinbarungen sind einer ergänzenden Auslegung nur dann zugänglich, wenn entweder nach zwingendem höherrangigem Recht nur eine Regelung zur Lückenschließung in Betracht kommt oder wenn bei mehreren Regelungsmöglichkeiten zuverlässig feststellbar ist, welche Regelung die B e- 55 56 57 - 20 - 3 AZR 198/18 ECLI:DE:BAG:2019:190219.U.3AZR198.18.0 - 21 - triebspartner getroffen hätten, wenn sie die Lücke erkannt hätten ( BAG 1 0. März 2015 - 3 AZR 56/14 - Rn. 67 mwN ) . b) Danac h ist e ine ergänzende Auslegung der VO 1987 nicht möglich. Dahinstehen kann, ob eine planwidrige Regelungslücke vorliegt. Es lässt sich jedenfalls nicht mit der gebotenen Sicherheit feststellen, welche Regelung die Betriebsparteien getroffen hätten, wenn s ie von der Unwirksamkeit der Spätehenklausel und der sich daraus ergebenden Lücke Kenntnis gehabt hä t- ten. Neben einer Regelung, die auf den Versorgungsfall Alter abstellt, hätten die Betriebsparteien beispielsweise auch auf das tatsächliche Ende des A r- be itsverhältnisses oder die feste Altersgrenze abstellen können. c) D ie von der Beklagten ange zogen e Rechtsprechung des Senats zu r ergänzenden Vertragsauslegung bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen ( vgl. BAG 21. Februar 2017 - 3 AZR 297/15 - Rn. 44, BAGE 158, 154 ) ist nicht auf Regelungslücken von Betriebsvereinbarungen zu übertragen . E in Festhalten an der Regelung würde auch k eine unzumutbare Härte darstellen . Die Beklagte hat schon keine Umstände dargelegt, die zu einer unz u- mutbaren Härte führen kö nnten. Insbesondere hat sie d ie behaupteten Meh r- kosten iHv. mindestens 6,2 Mio. Euro weder zum g esamt en V ersorgungsau f- wand noch zum Aufwand der Hinterbliebenenversorgung nach der VO 1987 ins Verhältnis gesetzt . Die bloße Angabe der Höhe der Mehrkosten läss t noch ke i- nen Schluss auf eine unzumu tbare Härte zu. III . Der Klägerin stehen die von ihr geltend gemachten Beträge iHv. 3.101,78 Euro brutto für die Monate April 2015 bis Februar 2016 (Antrag zu 1.) sowie iHv. 845,94 Euro brutto für die Monate März 2016 bis Mai 2016 ei n- schließlich Zinsen ab dem 11. Juni 2016 (Antrag zu 2.) zu. Diese Beträge sind der Höhe nach unstreitig. Der Zinsanspruch ergibt sich aus § § 2 91 , 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. Die Klageänderung wurde am 10. Juni 2016 zugestellt. 58 59 60 61 - 21 - 3 AZR 198/18 ECLI:DE:BAG:2019:190219.U.3AZR198.18.0 IV . Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO. Spinner Wemheuer Günther - Gräff Schmalz Dirk Siebels 62
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