Bundesarbeitsgericht Urteil vom 19. Februar 2019 Dritter Senat - 3 AZR 215/18 - ECLI:DE:BAG:2019:190219.U.3AZR215.18.0 I. Arbeitsgericht Braunschweig Urteil vom 14. Juni 2016 - 8 Ca 403/15 B - II. Landesarbeitsgericht Niedersachsen Urteil vom 16. Januar 2018 - 3 Sa 788/16 B - Entscheidungsstichwort e : Hinterbliebenenversorgung - Spätehenklausel Leits a tz: Eine Spätehenklausel, die eine Hinterbliebenenversorgung ausschließt, wenn die Ehe nach Vollendung des 62. Lebensjahres des Arbeitnehmers geschlossen wurde, benachteiligt den Arbeitnehmer nach §§ 1, 3 Abs. 1 Satz 1 AGG unzulässig wegen des Alters, wenn die festgelegte Alter s- grenze keinem betriebsrentenrechtlichen Strukturprinzip folgt. Hinweis des Senats: Führende Entscheidun g zu zwei weiteren teilweisen Parallelsachen ECLI:DE:BAG:2019:190219.U.3AZR215.18.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 3 AZR 215/18 3 Sa 788/16 B Landesarbeitsgericht Niedersachsen Im Namen des Volkes! Verkündet am 19. Februar 2019 URTEIL Kaufhold, Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle In Sachen Klägerin, Berufungsbeklagte, Anschlussberufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp. Beklagte, Berufungsklägerin, Anschlussberufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 19. Februar 2019 durch den Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Spinner als Vorsitzenden, die Richterinnen am Bundesarbeitsgericht Wemheuer und Dr. Günther - Gräff sowie die ehrenamtlichen Richter Schmalz und Siebels für Recht erkannt: - 2 - 3 AZR 215/18 ECLI:DE:BAG:2019:190219.U.3AZR215.18.0 - 3 - Auf die Revision der Klägerin wird - unter Zurückweisung der Revision im Übrigen - das Urteil des Landesarbeitsg e- richts Niedersachsen vom 16. Januar 2018 - 3 Sa 788/16 B - teilweise aufgehoben und zur Klarstellung in s- gesamt wie folgt neu gefasst: Auf die Berufung der Beklagten und die Anschlussber u- fung der Klägerin wird - unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten im Übrigen - das Urteil des Arbeitsgerichts Br aunschweig vom 14. Juni 2016 - 8 Ca 403/15 B - tei l- weise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 22.666,56 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozen t- punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus j e- weils 1.888,88 Euro brutto seit dem jeweiligen M o- natsersten des jeweiligen Folgemonats beginnend mit dem 1. Februar 2012 und endend mit dem 1. Januar 2013 zu zahlen. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 23.545,20 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Proz en t- punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus j e- weils 1.962,10 Euro brutto seit dem jeweiligen M o- natsersten des jeweiligen Folgemonats beginnend mit dem 1. Februar 2013 und endend mit dem 1. Januar 2014 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. D ie Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten, der Klägerin eine betriebliche Hinterbliebenenrente zu gewähren. Die im März 1957 geborene Klägerin ist die Witwe des im August 1940 geborenen und im Februar 2008 verstorbenen ehemaligen Mitarbeiters der B e- klagten B . Die Ehe wurde i m Dezember 2005 geschlossen . 1 2 - 3 - 3 AZR 215/18 ECLI:DE:BAG:2019:190219.U.3AZR215.18.0 - 4 - Auf das vom 1. Juli 1964 bis zum 31. August 2003 bestandene Arbeits - und das ans chließende Versorgungs verhältnis des verstorbenen Ehemanns der Klägerin und der Beklagten , einem Unternehmen der Automobilindustrie, fand die Betriebsvereinbarung Nr. 2/92, VERSORGUNGSORDNUNG I (im Folge n- den VO 1992) Anwendung . Diese lautet auszugsweise: Kapitel 2 Leistungsvoraussetzungen § 3 Allgemeine Leistungsvoraussetzungen (1) Allgemeine Leistungsvoraussetzungen für eine Ve r- sorgungsleistung sind: - die Erfüllung der Wartezeit. Die Wartezeit ist erfüllt, wenn die V - Mitarbeiterin oder der V - Mitarbeiter mindestens fünf Jahre ununterbr o- chen oder unter tarif - oder einzelvertraglicher oder betrieblich geregelter Anrechnung eines früheren Arbeits - oder Ausbildungsverhältni s- ses mit der V AG in einem Arbeit s ve r häl t nis zum Untern ehmen gestanden hat. - die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der V AG bei oder nach Erfüllung der b e so n d e- ren Leistungsvoraussetzungen. § 4 Feste Altersgrenze (1) Die feste Altersgrenze ist für V - Mitarbeiterinnen und V - Mitarbeiter mit Vollendung des 65. Lebens - jahres erreicht. Das Arbeitsverhältnis endet mit Ablauf des Monats, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird, ohne dass es einer Kündigung bedarf. (2) Wird vor Vollendung des 65. Lebensjahres eine vo r- zeitige V - Rente wegen Alters begehrt, weil aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung eine Altersrente in voller Höhe in Anspruch genommen wird, wird hierdurch die feste Altersgrenze nicht he r- abgesetzt. 3 - 4 - 3 AZR 215/18 ECLI:DE:BAG:2019:190219.U.3AZR215.18.0 - 5 - (3) Wird nach Vollendung des 65. Lebens jahres das A r- beitsverhältnis mit der V AG fortgesetzt, wird hie r- durch die feste Altersgrenze nicht heraufg e setzt. § 5 V - Rente wegen Alters und vorzeitige V - Rente wegen Alters (1) Besondere Leistungsvoraussetzung für die V - Rente wegen Alters ist die Vollendung des 65. Lebensjahres. (2) Besondere Leistungsvoraussetzung für die vorzeitige V - Rente wegen Alters ist die Inanspruchnahme einer Altersrente aus der deutschen gesetzlichen Rente n- versicherung in voller Höhe vor Vollendung des 65 . Lebensjahres. § 7 V - Rente wegen Todes (1) V - Rente wegen Todes wird geleistet als: - V - Witwenrente - V - Witwe r rente (2) Besondere Leistungsvoraussetzungen sind: - der Tod einer V - Mitarbeiterin oder eines V - Mitarbeiters während eines bestehenden A r- beitsverhältnisses und - die Rentenberechtigung einer/eines Hinterbli e- benen (3) Rentenberechtigte Hinterbliebene sind - die Witwe oder der Witwer und/oder (4) Die Witwe oder der Witwer sind jedoch nur dann re n- tenberechtigt, wenn zum Zeitpunkt der Eheschli e- ßung die oder der Verstorbene das 62. Lebensjahr (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend beim Tod einer V - Rentenbezieherin oder eines V - Renten - beziehers. - 5 - 3 AZR 215/18 ECLI:DE:BAG:2019:190219.U.3AZR215.18.0 - 6 - Kapitel 3 Bemessungsgrundlagen, Berechnung und Höhe der Versorgungsleistungen § 9 Bemessungsgrundlagen für die Versorgungsleistungen (1) Bemessungsgrundlagen für die Höhe einer Verso r- gungsleistung sind - die Dauer der versorgungsfähigen Betriebsz u- gehörigkeit und - das versorgungsfähige Einkommen (2) Die Dauer der versorgungsfähigen Betriebszugeh ö- rigkeit ist die Zeit vom Beginn bis zum Ende des A r- beitsverhältnisses mit der V AG, späte s tens bis zum Ende des Monats, in dem die feste A l ter s grenze (Vollendung des 65. Lebensjahres) e r reicht wird. § 10 Berechnung der V - Renten (1) V - Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, V - Rente wegen Alters und vorzeitige V - Rente wegen Alters bestehen aus einem Grundbetrag von 4,4 % für die ersten fünf Jahre und 0,4 % für jedes weitere Jahr der v ersorgungsfähigen Betriebszug e hörigkeit von dem nach § 9 maßgeblichen verso r gungsfähigen Einkommen. § 12 Höhe der vorzeitigen V - Rente wegen Alters (1) Die Höhe der Versorgungsleistung wird nach den Grundsätzen des § 10 ermittelt. (2) Wird ab 01.01.2006 die vorzeitige V - Rente wegen Alters in Anspruch genommen, vermindert sich die V - Rente um 0,3 % für jeden Rentenbezugsmonat zw i- schen dem vollendeten 63. und 62. Lebensjahr. § 14 Höhe der V - Rente wegen Todes - 6 - 3 AZR 215/18 ECLI:DE:BAG:2019:190219.U.3AZR215.18.0 - 7 - (5) Beim Tod einer ehemaligen V - Mitarbeiterin oder e i- nes V - Mitarbeiters, die bzw. der eine V - Rente b e z o- gen hat, beträgt die V - Witwenrente bzw. die V - Witwerrente 60 % der zuletzt gezahlten Verso r- gung s leistung. (10) Die V - Witwenrente bzw. V - Witwerrente ermäßigt sich um 3 % für jedes über fünfzehn Jahre hinausg e he n- de volle Jahr des Altersunterschiedes zwischen der Witwe bzw. dem Witwer und dem verstorbenen Eh e- gatten. K apitel 5 Verfahrensregelungen § 21 Zahlung der V - Rente (1) Der Monatsbetrag der V - Rente wird am Monatse n de Seit dem 1. September 2003 bezog der verstorbene Ehemann der Kl ä- gerin eine monatliche V - R ente iHv. zunächst 2.967,03 Euro brutto und nach erfolgter Anpassung ab dem 1. Januar 2007 iHv . 3.081,56 Euro brutto. Die let z- te Rentenzahlung erfolgte im Februar 2008. Die Beklagte erhöhte die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung ihrer ehemalig en Arbeitnehmer zu den Stichtagen am 1. Januar 2010 um 5,32 vH und am 1. Januar 2013 um weitere 7,61 vH. Die Klägerin bezieht seit dem 1. Juni 2008 aus der gesetzlichen Re n- tenversicherung eine sog . große Witwenrente. Mit ihrer im Dezember 2015 erhobenen Klage hat die Klägerin die Za h- lung einer Witwenrente ab dem Jahr 2012 verlangt. Sie hat den Leistungsau s- schluss gemäß § 7 Abs. 4 VO 1992 für unwirksam gehalten . 4 5 6 7 - 7 - 3 AZR 215/18 ECLI:DE:BAG:2019:190219.U.3AZR215.18.0 - 8 - S ie hat zuletzt beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie rückständige V - Hi nterbliebenenrente für die Monate Januar 2012 bis Dezember 2012 iH v. insgesamt 23.545,20 E uro bru t- to nebst Zinsen i Hv . fünf Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz aus jeweils 1.962,10 E uro seit dem jeweiligen Ersten des jeweil i- gen Folgemon ats beginnend mit dem 1. Februar 2012 zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, an sie rückständige V - Rente wegen Todes für die Monate Janu ar 2013 bis Dezember 2013 iHv. insgesamt 23.545,20 E uro bru t- to nebst Zinsen i Hv. fünf Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz aus jeweils 1.962,10 E uro seit dem jeweiligen Ersten des jeweil i- gen Folgemonats beginnend mit dem 1. Februar 2013 zu zahlen. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat d i e Auffassung vertreten , die Spätehenklausel in § 7 Abs. 4 VO 1992 sei bereits nach § 10 Satz 3 Nr. 4 AGG sachlich gerechtfertigt. Zudem bezwecke die Klausel , den Versorgungsaufwand der Hinterbliebenenversorgung kalkulierbar zu halten . Auch knüpfe sie an ein betriebsrentenrechtliches Strukturprinzip an. Dies erg e- be sich aus der bei ihr üblichen Ausscheidepraxis , dem Durchschnittsalter der ausscheidenden Versorgungsberechtigten und der damaligen Möglichkeit, die gesetzliche Altersrente mit Vollendung de s 62. Lebensjahr es vorzeitig in A n- spruch nehmen zu können. Die Betriebsparteien hätten im Jahr 1992 davon ausgehen dürfen, dass Arbeitnehmer eine vorzeitige Altersrente aus der g e- set z lichen Altersrente in Anspruch nehmen würden. Bei Unwirksamkeit der Späte henklausel, die eine Ausweitung der Versorgungsrisiken um mindestens 6,2 Mi o. Euro zur Folge h ätte , sei eine ergänzende Vertragsauslegung dahi n- gehend vorzunehmen, dass für die Spätehenklausel auf den Versorgungsfall Alter abzustellen sei. Das Arbeitsge richt hat der Klage mit dem bei ihm ausschließlich recht s- hängigen Antrag zu 1. stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Ber u- fung der Beklagten das Urteil abgeändert und die Klage unter Zurückweisung der Anschlussberufung , mit der die Klägerin ihr e Ansprüche für das Jahr 2013 8 9 10 - 8 - 3 AZR 215/18 ECLI:DE:BAG:2019:190219.U.3AZR215.18.0 - 9 - in den Rechtsstreit eingeführt hat, abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre Klag e anträge weiter. Die Beklagte begehrt die Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe Die Revision der Klägerin ist überwie gend begründet , da die zulässige Klage weitgehend begründet ist . I. Die Klage ist zulässig. 1. Die Klageerweiterung um den Antrag zu 2. im Berufungsverfahren war zulässig. Eine Klageerweiterung ist auch im Berufungsverfahren gemäß § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, § 533 ZPO zulässig. § 533 ZPO ist jedoch dann nicht anzuwenden, wenn ein Fall des § 264 Nr. 2 ZPO vorliegt und daher nach au s- drücklicher gesetzlicher Bestimmung eine Antragsänderung nicht als Klageä n- derung anzusehen ist. Ob die Voraussetzungen dies e r Vorschriften tatsächlich vorliegen, ist allerdings in der Revisionsinstanz in entsprechender Anwendung von § 268 ZPO nicht zu überprüf en, wenn das Berufungsgericht - wie hier - in der Sache über den Antrag entschieden hat. Diese Entscheidung bindet das R evisionsgericht (vgl. BAG 27. April 2017 - 6 AZR 119/16 - Rn. 52 mwN , BAGE 159, 92 ) . 2. Die Anträge sind hinreichend bestimmt iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. a) Die Klagepartei muss eindeutig festlegen, welche Entscheidung sie b e- gehrt. Dazu hat sie den Stre itgegenstand so genau zu bezeichnen, dass der Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis ( § 308 ZPO ) keinem Zweifel unterliegt und die eigentliche Streitfrage mit Rechtskraftwirkung zwischen den Parteien entschieden werden kann ( § 322 ZPO ) . Sowohl bei einer der Klage st attgebenden als auch bei einer sie abweisenden Sachentscheidung muss z u- 11 12 13 14 15 16 - 9 - 3 AZR 215/18 ECLI:DE:BAG:2019:190219.U.3AZR215.18.0 - 10 - verlässig feststellbar sein, worüber das Gericht entschieden hat. Bei mehreren im Wege einer objektiven Klagehäufung gemäß § 260 ZPO in einer Klage ve r- folgten Ansprüchen muss erkennbar sein, aus welchen Einzelforderungen sich - Gesamt - muss die Klagepartei genau angeben, in welcher Höhe sie aus den einzelnen Ansprüchen Teilbeträge einklagt (BAG 29. August 2018 - 7 AZR 206/17 - Rn. 20 mwN) . b) Danach sind die Klageanträge hinreichend bestimmt. Die Klägerin hat zuletzt ihre Witwenr ente seit dem 1. März 2008 mit 1.793,47 Eu ro berechnet. Die Anpassung zum 1. Januar 2010 iHv. 5,32 vH ergibt zwar einen Betrag iHv. 1.888,88 Euro brutto und somit 22.666,56 Euro brutto für das Jahr 2012. Auch geht sie f ür das Jahr 2013 mit Blick auf die unstreitige Anpassung iHv. 7,61 vH von eine m monatlichen Betrag iHv. 2.032,62 Euro brutto aus, was zu ein em Jahresbetrag iHv. 24.391,44 Euro bru t- to führt . D a d ie Klägerin aber jeweils gleichbleibend hohe Monatsbeträge ge l- tend gemacht und es lediglich versäumt hat , d ie Anträge ihren Berechnungen anz upassen , sind d ie Ansprüche dennoch hinreichend individualisiert. II. Die Klage ist überwiegend begründet . Die Beklagte ist verpflichtet, der Klägerin eine Hinterbliebenenversorgung nach § 7 Abs. 3, Abs. 6 VO 1992 iHv. 22.666,56 Euro brutto für das Jahr 2012 sowie iHv. 23.545,20 Euro brutto für das Jahr 2013 nebst Zinsen zu zahlen. 1. Die Klägerin erfüllt die Voraussetzungen einer Hinterbliebenenrente nach § 7 Abs. 1 bis Abs. 3 und Abs. 6 VO 1992. Der verstorbene Ehemann der Klägerin unterfiel der VO 1992, die in § 7 VO 1992 die Zusage einer Witwen re n- te beinhaltet . 2. D i e geltend gemachte n Anspr ü ch e sind nicht nach § 7 Abs. 4 VO 1992 ausgeschloss en. 17 18 19 20 21 - 10 - 3 AZR 215/18 ECLI:DE:BAG:2019:190219.U.3AZR215.18.0 - 11 - Nach § 7 Abs. 4 VO 1992 sind die Witwe oder der Witwer nur dann re n- tenberechtigt, wenn zum Zeitpun kt der Eheschließung die oder der Verstorbene das 62. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte. Zwar war die Ehe der Klägerin mit ihre m verstorbenen Ehemann erst geschlossen worden, nachdem d ies er sein 62. Lebensjahr vollendet hatte . Die Spätehenklausel ist j edoch wegen Ve r- stoßes gegen das in § 7 Abs. 1, §§ 1, 3 Abs. 1 AGG normierte Verbot der B e- nachteiligung wegen des Alters gemäß § 7 Abs. 2 AGG unwirksam. a) Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz ist anwendbar. aa) Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz gilt trotz der in § 2 Abs. 2 Satz 2 AGG enthaltenen Verweisung auf das Betriebsrentengesetz auch für die betriebliche Altersversorgung, soweit das Betriebsrentengesetz nicht vorrangige Sonderregelungen enthält (st. Rs pr. seit BAG 11. Dezember 2007 - 3 AZR 249/06 - Rn. 22, BAGE 125, 133; 16. Oktober 2018 - 3 AZR 520/17 - Rn. 21; 14. November 2017 - 3 AZR 781/16 - Rn. 15, BAGE 161, 56) . Letzteres ist nicht der Fall. bb) Der persönliche Anwendungsbereich des Gesetzes ist nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 AGG eröffnet. Zwar unterfällt die Klägerin als Hinterblieb e- ne ihres versorgungsberechtigten Ehemanns selbst nicht unmittelbar dem A n- wendungsbereich des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes, da sie ins o- weit nicht zu den in § 6 Abs. 1 AGG genannten Personengruppen zählt. Für die Beurteilung der Frage, ob eine Benachteiligung vorliegt, ist allerdings auf den versorgungsberechtigten Arbeitnehmer und nicht auf den Hinterbliebenen a b- zustellen (st. Rspr. , vgl . etwa BAG 16. Oktober 2018 - 3 AZR 520/17 - Rn. 22; 20. Februar 2018 - 3 AZR 43/17 - Rn. 14 , BAGE 162, 36 ; vgl. auch EuGH 24. November 2016 - C - 443/15 - [Parris] Rn. 67) . Es kommt also auf den ve r- storbene n Ehemann der Klägerin als unmittelbar Versorgungsb erechtigten an. Dieser unterfällt de m persönlichen Geltungsbereich des Allgemeinen Gleichb e- handlungsgesetzes , auch wenn das Beschäftigungs verhältnis - wie vorliegend - bereits beendet ist. Nach dem Tod ihres Ehemanns und damit ab Eintritt des Nachversorgun gsfalls ist die Klägerin als Hinterbliebene berechtigt, dessen 22 23 24 25 - 11 - 3 AZR 215/18 ECLI:DE:BAG:2019:190219.U.3AZR215.18.0 - 12 - Recht als eigenes - abge leitetes - Recht geltend zu machen (BAG 16. Oktober 2018 - 3 AZR 520/17 - Rn. 22) . cc ) Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz ist auch in zeitlicher Hinsicht anwendbar. Z wischen dem vers torbenen Ehemann der Klägerin und de r Ve r- sorgungsschuldner in bestand nach Inkrafttreten des Allgemeinen Gleichb e- handlungsgesetzes a m 18. August 2006 ( Art. 4 Satz 1 des Gesetzes zur Umsetzung europäischer Richtlinien zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung vom 14. August 2006, BGBl. I S. 1897) ein Rechtsverhältnis, nämlich ein Versorgungs verhältnis (ausführlich dazu etwa BAG 15. Oktober 2013 - 3 AZR 653/11 - Rn. 31 mwN) . b) Der in § 7 Abs. 4 VO 1992 enthaltene Ausschlus s, wonach kein A n- spruch auf Witwenrente besteht, wenn die Ehe erst nach der Vollendung des 62. Lebensjahres des unmittelbar Versorgungsberechtigten geschlossen wurde, bewirkt eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Alters iSd. §§ 1, 3 Abs. 1 Satz 1 AGG . aa) Nach § 7 Abs. 1 Halbs. 1 AGG dürfen Beschäftigte nicht wegen der in § 1 AGG genannten Gründe, ua. wegen des Alters, benachteiligt werden. Unz u- lässig sind unmittelbare und mittelbare Benachteiligungen. Eine unmittelbare Benachteiligung ist nach § 3 Abs. 1 Satz 1 AGG gegeben, wenn eine Person wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes eine weniger günstige Behan d- lung erfährt als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation. Nach § 3 Abs. 2 AGG liegt eine mittelbare Benachteiligung vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich. Besti m- mungen in Vereinbarungen, die gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG verstoßen, sind nach § 7 Abs. 2 AGG un wirksam (vgl. BAG 14. November 2017 - 3 AZR 781/16 - Rn. 23 mwN , BAGE 161, 56) . 26 27 28 - 12 - 3 AZR 215/18 ECLI:DE:BAG:2019:190219.U.3AZR215.18.0 - 13 - bb) D anach bewirkt § 7 Abs. 4 VO 1992 eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Alters iSd. §§ 1, 3 Abs. 1 Satz 1 AGG. Indem d ie Regelung unmi t- telbar an die Vollendung des 6 2. Lebensjahres an knüpft, führt sie zu einem vollständigen Ausschluss der V - Witwenrente bei unmittelbar Versorgungsb e- rechtigten, deren Ehe erst nach der Vollendung ihres 62. Lebensjahres g e- schlossen wurde. Dam it erfahren Arbeitnehmer, die - wie der versto rbene Eh e- mann der Klägerin - die Ehe nach der Vollendung ihres 62. Lebensjahres schließen, wegen ihres Alters eine ungünstigere Behandlung als Arbeitnehmer, die vor der Vollendung des 62. Lebensjahres heiraten (vgl. BAG 14. November 2017 - 3 AZR 781/16 - R n. 24 mwN, BAGE 161, 56 ) . c) Die se Ungleichbehandlung ist nicht nach § 10 AGG sachlich gerechtfe r- tigt. aa) Nach § 10 Satz 1 AGG ist eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters zulässig, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist. Die Mittel zur Erreichung dieses Ziels müssen nach § 10 Satz 2 AGG angemessen und erforderlich sein. § 10 Satz 3 AGG enthält eine Aufzählung von Tatbeständen, wonach derartige unterschiedliche Behandlu n- gen insbesondere gerechtfertigt s ein können. Nach § 10 Satz 3 Nr. 4 AGG ist dies der Fall bei der Festsetzung von Altersgrenzen bei den betrieblichen Sy s- temen der sozialen Sicherheit als Voraussetzung für die Mitgliedschaft oder den Bezug von Altersrente oder von Leistungen bei Invaliditä t einschließlich der Festsetzung unterschiedlicher Altersgrenzen im Rahmen dieser Systeme für bestimmte Beschäftigte oder Gruppen von Beschäftigten und die Verwendung von Alterskriterien im Rahmen dieser Systeme für versicherungsmathematische Berechnungen. Indem der Gesetzgeber den in Nr. 4 geregelten Tatbestand in die Rechtfertigungsgründe des § 10 Satz 3 AGG eingeordnet hat, hat er zum Ausdruck gebracht, dass die Festsetzung von Altersgrenzen für den Anspruch auf Leistungen aus den dort aufgeführten betri eblichen Systemen der sozialen Sicherheit grundsätzlich objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel iSv. § 10 Satz 1 AGG gerechtfertigt ist. Da eine solche Altersgrenze in der j e- weiligen Versorgungsregelung festzusetzen ist, muss die konkret gewäh lte A l- 29 30 31 - 13 - 3 AZR 215/18 ECLI:DE:BAG:2019:190219.U.3AZR215.18.0 - 14 - tersgrenze allerdings iSv. § 10 Satz 2 AGG angemessen und erforderlich sein (st. Rspr., vgl. etwa BAG 20. Februar 2018 - 3 AZR 43/17 - Rn. 22 mwN, BAGE 16 2 , 36 ) . Soweit die Voraussetzungen von § 10 Satz 3 Nr. 4 AGG erfüllt sind, ist eine unterschiedl iche Behandlung danach zwar grundsätzlich, aber nicht immer zulässig (BAG 14. November 2017 - 3 AZR 781/16 - Rn. 26 , BAGE 161, 56 ; 26. September 2017 - 3 AZR 72/16 - Rn. 38 , BAGE 16 0 , 255 ) . bb) § 10 AGG dient der Umsetzung von Art. 6 der Richtlinie 2000/78/EG in das nationale Recht. Die Bestimmung ist mit Unionsrecht vereinbar (vgl. bereits BAG 18. März 2014 - 3 AZR 69/12 - Rn. 22 ff. mwN, BAGE 147, 279) . Dies gilt auch, soweit die dortigen Anforderungen an die Zulässigkeit von Altersgrenzen iSd. § 1 0 Satz 3 Nr. 4 AGG über das nach Unionsrecht Erforderliche hinausg e- hen (vgl. dazu ausführlich BAG 26. September 2017 - 3 AZR 72/16 - Rn. 40 ff., BAGE 160, 255) . cc) Die Spätehenklausel nach § 7 Abs. 4 VO 1992 unterfällt § 10 Satz 3 Nr. 4 AGG. Einschlägig ist hier die in § 10 Satz 3 Nr. 4 AGG aufgeführte Fallgruppe in der Vergangenheit davon ausgegangen ist , dass § 10 Satz 3 Nr. 4 AGG für l- ters - und Invaliditätsversorgung - nicht aber die Hinterbliebenen versorgung - erfasst (vgl. BAG 4. August 2015 - 3 AZR 137/13 - Rn. 47, BAGE 152, 164) , hat er diese Rechtsprechung mit Urteil vom 14. November 2017 ( - 3 AZR 781/16 - Rn. 30 f. , BAGE 161, 56 ) im Nachgang zu der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäisch en Union vom 24. November 2016 ( - C - 443/15 - [Parris] Rn. 71 f.) aufgegeben. Entsprechend Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG , der von seinen Voraussetzungen § 10 Satz 3 Nr. 4 AGG entspricht, unterfällt eine Hinterbliebenenversorgung jedenfalls dann § 10 Satz 3 Nr. 4 AGG, wenn dem Arbeitnehmer - wie hier - eine Altersversorgung zugesagt wird und sich die Höhe der Hinterbliebenenversorgung an der Höhe der betrieblichen Altersrente 32 33 34 - 14 - 3 AZR 215/18 ECLI:DE:BAG:2019:190219.U.3AZR215.18.0 - 15 - oder - sofern versprochen - der Invaliditätsrente orientiert. Die Hinterbl iebene n- versorgung steht regelmäßig in einem Abhängigkeitsverhältnis zur Alters - oder 10 Satz 3 Nr. 4 AGG aufgeführten Alters - bzw. Invaliditätsrente miterfasst wird (BAG 14. November 2017 - 3 AZR 781/16 - Rn. 31 , aaO ) . dd) Entgegen der Ansicht der Beklagten folgt nicht allein aus dem Umstand, dass § 10 Satz 3 Nr. 4 AGG einschlägig ist, dass die durch die Spätehenklausel bewirkte Diskriminierung wegen des Alters gerechtfertigt ist. Neben § 10 Satz 3 Nr. 4 AGG sind immer auch § 10 Satz 1 und Satz 2 AGG anzuwenden (vgl. ausführlich hierzu BAG 26. September 2017 - 3 AZR 72/16 - Rn. 40 ff., BAGE 160, 255) . § 10 Satz 3 Nr. 1 bis Nr. 6 AGG beinhalten, w ie e- icht, Regelbeispiele, die aber die tatbestandlichen V oraussetzungen in § 10 Satz 1 und Satz 2 AGG nicht au ßer Kraft setze n (vgl. auch Preis/Sagan/ Preis/Reuter EuArbR 2. Aufl. Rn. 6.53; Höfer/Höfer Betriebsrentenrecht Bd. I Stand Januar 2019 Kap. 6 Rn. 205) . D ies entspricht auch dem Wille n des G e- setzgebers . Nach der Gesetzesbegründung sollte § 10 Satz 3 Nr. 4 AGG kla r- e- men der sozialen Sicherheit - insbesondere der betrieblichen Altersversorgung - ( BT - Drs. 16/1780 S. 36) . Dies zeigt, dass nach dem Willen des Gesetzgebers solche Altersgre n- zen lediglich grundsätzlich, aber nicht immer zulässig sein sollen (vgl. BAG 26. September 2017 - 3 AZR 72/16 - Rn. 43 , BAGE 160, 255 ) . Die Kritik der auf den letzten Satz der Begründung zu § 10 Satz 3 Nr. 4 AGG beziehen, ve r- fäng t im ersten Satz der Begründung zu N r. 4 und hat keinen Bezug zum letzten Satz, in welchem auf die Benachteil i- gung wegen des Geschlechts bzw. anderer in § 1 AGG angefüh rter Gründe abgestellt wird. Hätte der Gesetzgeber gewollt, dass § 10 Satz 3 AGG nicht nur Regelbeispiele beinhaltet, sondern die dortigen Sachverhalte eine Ungleichb e- handlung wegen des Alters ohne weitere Überprüfung stets rechtfert igen , hätte 35 36 - 15 - 3 AZR 215/18 ECLI:DE:BAG:2019:190219.U.3AZR215.18.0 - 16 - er das im G esetzestext klar zum Ausdruck gebracht. Ist der Tatbestand eines Regelbeispiels erfüllt, spricht das zwar zunächst für eine gerechtfertigte U n- gleichbehandlung im Sinne einer regelmäßigen Vermutungswirkung . Dies gilt jedoch nicht, wenn es an der Angemessenh eit oder der Erforderlichkeit fehlt März 2018 - 10 ABR 62/16 - Rn. 105 , BAGE 162, 166 ) . ee) Die durch § 7 Abs. 4 VO 1992 bewirkte Ungleichbehandlung wegen des Alters beruht auf einem legitimen Ziel iSv . § 10 Satz 1 AGG , ohne dass es i n- soweit entscheidend darauf ankäme, dass die streitbefangene Klausel unter § 10 Satz 3 Nr. 4 AGG fällt . (1) Legitime Ziele iSv. § 10 Satz 1 AGG sind wegen der in Art. 6 Abs. 1 Richtlinie 2000/78/EG genannten s- - und Sozialpolitik ( vgl. EuGH 13. September 2011 - C - 447/09 - [Prigge ua.] Rn. 81 mwN; vgl. auch BVerfG 24. Oktober 2011 - 1 BvR 1103/11 - Rn. 15 ; B AG 14. November 2017 - 3 AZR 781/16 - Rn. 33 , BAGE 161, 56 ) . Auch Ziele im Bereich der Arbeits - und Sozialpolitik, die ein Arbeitgeber mit einer im Arbeit s- vertrag vorgesehenen betrieblichen Altersversorgung anstrebt, können legitime Ziele im Sinne der europäischen Vorgaben sein ( BAG 14. November 2017 - 3 AZR 781/16 - Rn. 33 mwN, aaO) . Dementsprechend sind Ziele, die im Ra h- men von Anliegen der Beschäftigungspolitik und des Sozialschutzes einen Ausgleich zwischen verschiedenen beteiligten Interessen schaffen sollen, um damit der Verbreitung der betrieblichen Altersversorgung zu dienen, als legitim iSv. § 10 Satz 1 AGG anzusehen. Dazu gehört auch, den unternehmerischen Belangen einer begrenz - und kalkulierbaren Belastung Rechnung zu tragen (vgl. ausfü hrlicher BAG 14. November 2017 - 3 AZR 781/16 - Rn. 33 mwN , aaO ) . Indem § 10 AGG erlaubt, in Versorgungsordnungen die Leistungspflic h- ten des Versorgungsschuldners zu begrenzen und damit für diesen eine ve r- lässliche und überschaubare Kalkulationsgrundlage zu schaffen, verfolgt die gesetzliche Bestimmung das Ziel, die betriebliche Altersversorgung zu verbre i- ten. Es hält sich demnach im Rahmen dieses legitimen Ziels, wenn in einer 37 38 - 16 - 3 AZR 215/18 ECLI:DE:BAG:2019:190219.U.3AZR215.18.0 - 17 - Versorgungsordnung von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht wird (BAG 20. Februa r 2018 - 3 AZR 43/17 - Rn. 26 , BAGE 162, 36 ; 14. November 2017 - 3 AZR 781/16 - Rn. 33 , aaO ) . Das mit der Regelung verfolgte Ziel muss dabei nicht ausdrücklich b e- nannt werden. Auch aus dem allgemeinen Kontext der Regelung können sich Anhaltspunkte ergebe n, die es ermöglichen, den Zweck der Regelung festz u- stellen und dadurch Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit der B e- stimmung zu überprüfen (vgl. BAG 20. Februar 2018 - 3 AZR 43/17 - Rn. 27 , BAGE 162, 36 ; 26. September 2017 - 3 AZR 72/16 - Rn. 5 0 mwN , BAGE 160, 255 ) . (2) Danach beruht die durch § 7 Abs. 4 VO 1992 bewirkte Ungleichbehan d- lung wegen des Alters auf einem legitimen Ziel iSv. § 10 Satz 1 AGG. Der Ausschluss begrenzt die mit der Gewährung einer Hinterbliebene n- versorgung verbundenen fi nanziellen Risiken. Damit dient die Regelung dem Interesse des Arbeitgebers an einer überschaubaren und kalkulierbaren Ve r- sorgungslast. Gerade bei der Hinterbliebenenversorgung hat der Arbeitgeber ein anerkennenswertes Interesse an einer solchen Begrenzung , da ein derart i- ges Leistungsversprechen zusätzliche Unwägbarkeiten und Risiken nicht nur in Bezug auf den Zeitpunkt des Leistungsfalls, sondern auch hinsichtlich der Da u- er der Leistungserbringung mit sich bringt (BAG 20. Februar 2018 - 3 AZR 43/17 - Rn. 2 8 , BAGE 162, 36 ) . ff ) Die in § 7 Abs. 4 VO 1992 bestimmte Altersgrenze ist aber nicht ang e- messen iSv. § 10 Satz 2 AGG . S ie führt zu einer übermäßigen Beeinträchtigung der legitimen Interessen der Versorgungsberechtigten, die - weil sie bei Eheschließung das 62. Lebensjahr vollendet hatten - von der Zusage einer Witwen - /Witwerversorgung vollständig ausgeschlossen werden. Indem die VO 1992 auf die Vollendung des 62. Lebensjahres abstellt, knüpft sie nicht an ein betriebsrentenrechtliches Strukturprinzip an. (1) Eine Altersgrenze iSv. § 10 Satz 3 Nr. 4 AGG ist nach § 10 Satz 2 AGG grundsätzlich angemessen, wenn sie es erlaubt, das mit ihr verfolgte Ziel iSv. 39 40 41 42 43 - 17 - 3 AZR 215/18 ECLI:DE:BAG:2019:190219.U.3AZR215.18.0 - 18 - § 10 Satz 1 AGG zu erreichen, ohne zu einer übermäßigen Beeinträchtigung der legitimen Interessen de rjenigen Arbeitnehmer zu führen, die aufgrund der Klausel benachteiligt werden. Sie ist erforderlich iSd. § 10 Satz 2 AGG, wenn sie nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung des angestrebten Ziels no t- wendig ist. Altersgrenzen iSv. § 10 Satz 3 Nr. 4 AGG , die an betriebsrente n- rechtliche Strukturprinzipien anknüpfen, sind in der Regel angemessen nach § 10 Satz 2 AGG (vgl. BAG 14. November 2017 - 3 AZR 781/16 - Rn. 37 mwN, BAGE 161, 56 ) . (2) Der Arbeitnehmer hat ein Versorgungsinteresse unabhängig von d em Lebensalter, zu welchem seine Ehe geschlossen wird. Da die Hinterbliebene n- ver sorgung Entgeltcharakter hat , also eine Gegenleistung für die Beschäft i- gungszeit ist, und von Arbeitnehmern, die erst in höherem Alter heiraten, g e- nauso erarbeitet wird wie von denen , die früher - also vor Vollendung des 62. Lebensjahres - heiraten , ist die Dauer der Ehe während des Arbeitsverhäl t- nisses oder auch ein versorgungsnahes Alter kein tauglicher Anknüpfungspunkt für einen Anspruchsausschluss (vgl. BAG 4. Augu st 2015 - 3 AZR 137/13 - Rn. 71 , BAGE 152, 164) . Danach ist es regelmäßig nicht angemessen, die u n- ter Geltung einer Versorgungszusage geleistete Betriebszugehörigkeit im Hi n- blick auf die Hinterbliebenenversorgung allein deshalb vollständig unberüc k- sic h tigt zu lasse n, weil der Versorgungsberechtigte bei der Eheschließung ein bestimmtes Lebensalter erreicht hatte (BAG 4. August 2015 - 3 AZR 137/13 - Rn. 69 , aaO ) . Angemessen kann es hingegen sein, wenn eine Versorgung s- ordnung den Ausschluss einer Hinterbliebenenversor gung mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses oder dem Eintritt des Versorgungsfalls beim versorgung s- berechtigten Arbeitnehmer selbst (vgl. BAG 4. August 2015 - 3 AZR 137/13 - Rn. 70 , aaO ) oder auch mit dem Erreichen der festen Altersgrenze der Verso r- gungsordnung, also mit einem betriebsrentenrechtlichen Strukturprinzip ve r- knüpft (vgl. BAG 14. November 2017 - 3 AZR 781/16 - Rn. 40, BAGE 161, 56) . Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Lebensgestaltung des Arbeitnehmers für die Zeit nach einer solchen Zäsu r bei der Abgrenzung seiner Leistungspflichten unberücksichtigt zu lassen (vgl. BAG 14. November 2017 - 3 AZR 781/16 - Rn. 40, aaO ) . Dagegen ist e ine von betriebsrentenrechtlichen Struktur prinzipi en 44 - 18 - 3 AZR 215/18 ECLI:DE:BAG:2019:190219.U.3AZR215.18.0 - 19 - losgelöste , an das Alter anknüpfende G renze, die eine zu gesagte Versorgung einschränken soll, in der Regel nicht angemessen . Es fehlt hinsichtlich der b e- rechtigten Interessen der Versorgungsberechtigten an einem nachvollziehbaren Anknüpfungspunkt für den Anspruchsaus schluss . Dies folgt aus den Wertungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG , wonach betriebliche Altersversorgung iSd. Betriebsrentengesetzes vorliegt, wenn dem Arbeitnehmer Leistungen der Alters - , Invaliditäts - oder Hinterbliebenenverso r- gung r- den (BAG 20. Mai 2014 - 3 AZR 1094/12 - Rn. 17) . Danach muss zwischen dem Arbeitsverhältnis und der Zusage ein Kausalzusammenhang bestehen (vgl. etwa BAG 20. April 2004 - 3 AZR 297/03 - zu I 2 der Gründe, BAGE 110, 176 ; 25. Januar 2000 - 3 AZR 769/98 - zu II 2 der Gründe) . Im Hinblick darauf übernimmt der Arbeitgeber mit der Zusage von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung bestimmte Risike n, die Altersversorgung deckt einen Teil der und die Hinterbliebenenversorgung einen Teil der Todesfallrisiken ab (vgl. etwa BAG 25. Juni 2013 - 3 AZR 219/11 - Rn. 13 , BAGE 145, 314 ) . Vor diesem Hi n- tergrund ist ein vom Ende des Arbeitsverhältnisses unabhängiges Alter kein sachgerechte r Anknüpfungspunkt für Regelungen über den Ausschluss einer Hinterbliebenenversorgung ( vgl. BAG 4. August 2015 - 3 AZR 137/13 - Rn. 70 , BAGE 152, 164 ) . Knüpft der Ausschluss von Hinterbliebenenversorgung hing e- gen an ein betriebsrentenrechtliche s Strukturprinzip an, liegt k eine erhebliche Beeinträchtigung von Interessen der Versorgungsberechtigten vor . (3) Gemessen an diesen Grund sätzen ist die in § 7 Abs. 4 VO 1992 auf die Vollendung des 62. Lebensjahres festgelegte Altersgrenze nicht angemessen iSv. § 10 Satz 2 AGG. Sie knüpft an kein betriebsrentenrechtliches Strukturpri n- zip an , das typischerweise mit einer Zäsur im Arbeitsverhä ltnis verbunden ist (vgl. BAG 15. Oktober 2013 - 3 AZR 653/11 - Rn. 38) . Die Vollendung des 62. Lebensjahres ist nach der Struktur der VO 1992 gerade nicht de r Zeitpunkt, zu dem typischerweise mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gerechnet 45 46 - 19 - 3 AZR 215/18 ECLI:DE:BAG:2019:190219.U.3AZR215.18.0 - 20 - werden ka nn bzw. zu dem das Arbeitsverhältnis tatsächlich beendet oder der Versorgungsfall eingetreten ist. (a) Die Betriebsparteien haben mit d er Regelung in § 7 Abs. 4 VO 1992 nicht an die feste Altersgrenze der VO 1992 angeknüpft. Nach § 4 Abs. 1 VO 1992 liegt die feste Altersgrenze bei 65 Jahren. Denn m it Ablauf des Monats, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird, endet das Arbeitsverhältnis (§ 4 Abs. 1 Unterabs. 2 VO 1992) und der Mitarbeiter e r- hält die betriebliche Rente wegen Alters (§ 5 Abs. 1 VO 199 2) . Bis zu diesem Zeitpunkt können Versorgungsanwartschaften aufgebaut werden (§ 10 Abs. 1, § 12 Abs. 1 VO 1992) . D iese Regelungen zeigen, dass die Betriebsparteien in der VO 1992 eine feste Altersgrenze von 65 Jahren festgelegt haben. Dies ist der Zeitpun kt, zu dem nach der Versorgungsordnung im Regelfall mit einer I n- anspruchnahme der Betriebsrente und einem altersbedingten Ausscheiden aus dem Berufs - und Erwerbsleben zu rechnen ist. § 7 Abs. 4 VO 19 92 legt ein davon abweichendes Alter fest, indem auf d as vollendete 62. Lebensjahr und nicht auf die Vollendung d e s 65. Lebens - jahr es abgestellt wird. (b) Die Betriebsparteien haben in § 7 Abs. 4 VO 1992 auch nicht an den Versorgungsfall d - Rente wegen nach § 5 Abs. 2 VO 1992 angeknüpft. Danach besteht ein Anspruch auf eine vorzeitige Rente wegen Alters nämlich nur , sofern eine Altersrente aus der gesetzlichen Rente n- versicherung in voller Höhe vor Vollendung des 65. Lebensjahres in Anspruch genommen wird. Eine bestimmte Altersg renze ist damit nicht fest gelegt. D e m- gegenüber legt § 7 Abs. 4 VO 1992 ein - hiervon unabhängiges - konkretes A l- ter für den Ausschluss von der Hinterbliebenenversorgung fest . (c) Ein von den Betriebsparteien prognostiziertes typisches Alter beim Ausschei den aus dem Arbeitsverhältnis stellt nur dann auf ein betriebsrente n- rechtliches Strukturprinzip ab , wenn es sich in der Versorgungsordnung - wie die feste Altersgrenze - wider spiegelt . 47 48 49 50 51 - 20 - 3 AZR 215/18 ECLI:DE:BAG:2019:190219.U.3AZR215.18.0 - 21 - (aa) Die VO 1992 beinhaltet mit Ausnahme des Ausschlusses der Hinte r- bliebenenversorgung keine Regelung, die auf die Vollendung des 62. Lebens - jahres abstellt. Zwar mag dieses Alter bei Abschluss der VO 1992 das Alter dargestellt haben, zu dem frühestmöglich eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung als Vollr ente in Anspruch genommen werden konnte. Als Strukturprinzip hat sich diese Altersgrenze aber nicht in der VO 1992 niederg e- schlagen. Insbesondere ist insoweit keine Zäsur im Hinblick auf den Bestand des Arbeitsverhältnisses gegeben (vgl. BAG 15. Oktober 20 13 - 3 AZR 653/11 - Rn. 38) . Nach § 5 Abs. 2 VO 1992 kann zwar eine vorzeitige Rente wegen Alters bea nspruch t werden . Dies setzt aber voraus, dass eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in voller Höhe vor Vollendung des 65. Lebensjahres in Anspruch genommen wird. Die bloße Vollendung des 62. Lebensjahres genügt nicht. (bb) Zudem haben die Betriebsparteien die feste Altersgrenze auf die Vol l- endung des 65. Lebensjahres und damit den von ihnen prognostizierte n typ i- sche n Beendig ungszeitpunkt des Arbeitsverhältnisses bestimmt . Insoweit h a- ben sie von ihrem Beurteilungsspielraum und ihrer Einschätzung sprärogative Gebrauch gemacht. Sie gehen davon aus, dass das Arbeitsverhältnis im Rege l- fall m it der Vollendung des 65 . Lebensjahres be endet wird und die Zahlung der Betriebsrente beginnt . Ein und d ieselbe Versorgungsordnung kann nicht mehr e- re Zeitpunkt e festlegen, zu de nen typischerweise mit einer Inanspruchnahme der Betriebsrente zu rechnen ist. d) Aufgrund der Unwirksamkeit der Regel ung in § 7 Abs. 4 VO 1992 ist die Klägerin nicht von der V - Witwen rente ausgeschlossen. Im Übrigen ist die VO 1992 wirksam. aa) Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung führt nicht ohne Weiteres zur Unwirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Nach dem Rechtsgedanken des § 139 BGB ist eine Betriebsvereinbarung nur teilu n- wirksam, wenn der verbleibende Teil auch ohne die unwirksame Bestimmung eine sinnvolle und in sich geschlossene Regelung enthält. Das folgt aus dem Normcharakter de r Betriebsvereinbarung, der es gebietet, im Interesse der Ko n- 52 53 54 55 - 21 - 3 AZR 215/18 ECLI:DE:BAG:2019:190219.U.3AZR215.18.0 - 22 - tinuität eine einmal gesetzte Ordnung aufrechtzuerhalten, soweit sie ihre Fun k- tion auch ohne den unwirksamen Teil noch entfalten kann (BAG 16. August 2011 - 1 AZR 314/10 - Rn. 20 mwN) . D anach is t die VO 1992 nicht insgesamt nichtig, sondern allein die Spätehenklausel in § 7 Abs. 4 VO 1992. Der verbleibende Teil stellt auch ohne diesen Ausschluss eine sinnvolle und in sich geschlossene Regelung dar. bb) Entgegen der Auffassung der Beklagten beda rf es keiner Prüfung, ob werden kann. § 7 Abs. 4 VO 1992 beinhaltet einen Ausschlussgrund. Diese Regelung ist unwirksam . Damit ist ein Anspruch der Klägerin, der nach den ü b- rigen Rege lungen der VO 1992 - unstrittig - dem Grunde nach besteht, nicht ausgeschlossen . e) Die Beklagte kann keinen Vertrauensschutz in Anspruch nehmen. a a) Die Wirksamkeit einer vertraglichen Vereinbarung richtet sich grun d- sätzlich nach dem im Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Recht. Ve r- botsgesetze können bereits wirksam begründete Dauerschuldverhältnisse j e- r- den. Das setzt voraus, dass Sinn und Zweck des Verbotsgesetzes die f ür die Zukunft eintretende Nichtigkeit erfordern. Gilt ein Verbotsgesetz ohne Übe r- gangsregelung, erstreckt sich das Verbot auf alle Sachverhalte, die sich seit seinem Inkrafttreten in seinem Geltungsbereich verwirklichen. Der zeitliche Ge l- tungsbereich wird nur durch den Grundsatz des Vertrauensschutzes beschränkt ( BAG 25. März 2015 - 5 AZR 458/13 - Rn. 35 mwN) . b b) Gemäß § 1 AGG ist ua. Ziel dieses Gesetzes, Benachteiligungen aus Gründen des Alters nicht nur zu verhindern, sondern auch zu beseitigen. Die mit der begrenzten Übergangsregelung in § 33 AGG einhergehende unechte Rückwirkung für Sachverhalte, die aus vor dem 18. Augus t 2006 abgeschlo s- sen en arbeitsvertraglichen Vereinbarungen resultieren, ist unter Beachtung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes zulässig (BAG 25. März 2015 - 5 AZR 458/13 - Rn. 36) . 56 57 58 59 60 - 22 - 3 AZR 215/18 ECLI:DE:BAG:2019:190219.U.3AZR215.18.0 - 23 - (1 ) Die Anwendung der Bestimmungen des Allgemeinen G leichbehan d- lungsg esetzes im vorliegenden Fall beinhaltet lediglich eine unechte Rückwi r- kung. Eine solche liegt vor, wenn eine Norm auf gegenwärtige, noch nicht a b- geschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit zugleich die betroffene Rech tsposition entwertet. Das ist der Fall, wenn - wie hier - belastende Rechtsfolgen einer gesetzlichen Regelung erst ( BAG 25. März 2015 - 5 AZR 458/13 - Rn. 38 mwN ) . (2 ) Eine unechte Rückwirkung ist grundsätzlich zulässig. Grenzen ihrer Zulässigkeit können sich allerdings aus dem Grundsatz des Vertrauensschu t- zes und dem Verhältnismäßigkeitsprinzip ergeben . Diese Grenzen sind erst überschritten, wenn die vom Gesetzgeber angeordnete unechte Rückwirkung nicht geeignet oder erforderlich ist, um den Gesetzeszweck zu erreichen, oder wenn die Bestandsinteressen der Betroffenen die Veränderungsgründe des Gesetzgeb ers überwiegen. Knüpft der Gesetzgeber für künftige Rechtsfolgen an zurückliegende Sachverhalte an, sind die Interessen der Allgemeinheit, die mit der Regelung verfolgt werden, und das Vertrauen des Einzelnen auf die Fortgeltung der Rechtslage abzuwägen. D ie Schutzwürdigkeit des Vertrauens in die Wirksamkeit einer Regelung bestimmt sich ua. danach, inwieweit vorhe r- sehbar war, dass diese als (unions - )rechtswidrig eingeordnet würde ( vgl. BAG 25. März 2015 - 5 AZR 458/13 - Rn. 39 f. mwN ; BVerfG 10. Dezember 2014 - 2 BvR 1549/07 - Rn. 25) . (3) Nach diesen Maßstäben ist das von der Beklagten in ein Fortbestehen der Gesetzeslage und die Wirksamkeit der Spätehe nklausel in § 7 Abs. 4 VO 1992 gesetzte Vertrauen nicht schutzwürdig. Der Zweck des Allgemeinen G leichbehandlungsgesetzes , in Umsetzung der R ichtlinie 2000/78/ EG U n- gleichbehandlungen zu beseitigen, kann nur durch die Unwirksamkeit der R e- g e lung in § 7 Abs. 4 VO 1992 erreicht werden (vgl. BAG 25. März 2015 - 5 AZR 458/13 - Rn. 41) . Die Beklagte musste jedenfalls damit rechnen, dass Regelu n- gen in betrieblichen Versorgungs werken auch am Verbot der D iskriminierung 61 62 63 - 23 - 3 AZR 215/18 ECLI:DE:BAG:2019:190219.U.3AZR215.18.0 - 24 - wegen des Alters gemessen werden. Sie konnte nicht schutzwürdig darauf ve r- trauen, dass eine an die Vollendung des 62. Lebensjahres anknüpfende Spätehenklau sel nach Inkrafttreten des Allgemeinen G leichbehandlungsgese t- zes Bestand haben würde . f) Eine ergänzende Auslegung der VO 1992 scheidet aus. Selbst wenn man annehmen wollte, dass die VO 1992 aufgrund der Unwirksamkeit der R e- gelung in § 7 Abs. 4 eine planw idrige Regelungslücke aufweisen würde, käme eine ergänzende Auslegung der VO 1992 nicht in Betracht. Die hierfür erforde r- lichen Voraussetzungen sind nicht gegeben. aa) Betriebsvereinbarungen sind einer ergänzenden Auslegung nur dann zugänglich, wenn entwe der nach zwingendem höherrangige n Recht nur eine Regelung zur Lückenschließung in Betracht kommt oder wenn bei mehreren Regelungsmöglichkeiten zuverlässig feststellbar ist, welche Regelung die B e- triebspartner getroffen hätten, wenn sie die Lücke erkannt hätten (BAG 10. März 2015 - 3 AZR 56/14 - Rn. 67 mwN) . bb) Danach ist eine ergänzende Auslegung der VO 1992 nicht möglich. Dahinstehen kann, ob eine planwidrige Regelungslücke vorliegt. Es lässt s ich jedenfalls nicht mit der gebotenen Sicherheit feststellen, welche Regelung die Betriebsparteien getroffen hätten, wenn sie von der Unwirksamkeit der Spätehenklausel und der sich daraus ergebenden Lücke Kenntnis gehabt hä t- ten. Neben einer Regelung, die auf den Versorgungsfall Alter abstellt, hätten die Betriebsparteien beispielsweise auch auf das tatsächliche Ende des A r- beitsverhältnisses oder die feste Altersgrenze abstellen können. cc) D ie von der Beklagten ange zogene Rechtsprechung des Senats zu r ergänzenden Vertragsauslegung bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen ( vgl. BAG 21. Februar 2017 - 3 AZR 297/15 - Rn. 44, BAGE 158, 154 ) ist nicht auf Regelungslücken von Betriebsvereinbarungen zu übertragen . E in Festhalten an der Regelung würde auch k eine un zumutbare Härte darstellen. Die Beklagte hat schon keine Umstände dargelegt, die zu einer unz u- mutbare n Härte führen könnten. Insbesondere hat sie d ie behaupteten Meh r- 64 65 66 67 68 - 24 - 3 AZR 215/18 ECLI:DE:BAG:2019:190219.U.3AZR215.18.0 - 25 - kosten iHv. mindestens 6,2 Mio. Euro we der zum g esamt en V ersorgungsau f- wand noch zum Aufwa nd der Hinterbliebenenversorgung nach der VO 1992 ins Verhältnis gesetzt . Die bloße Angabe der Höhe der Mehrkosten lässt noch ke i- nen Schluss auf eine unzumutbare Härte zu. 3. Der Klageantrag zu 1. ist iHv. 22.666,56 Euro brutto begründet und iHv. 878,64 Euro brutto unbegründet. Dem entspricht auch die zuletzt von der Kl ä- gerin vorgenommene Berechnung. Der Antrag zu 2. ist insgesamt begründet. a) Die Witwenrente beträgt nach § 14 Abs. 5 VO 1992 60 vH der zuletzt gezahlten Versorgungsleistung des unmittelbar Versorgungsberechtigten . Sie reduziert sich nach § 14 Abs. 10 VO 1992 um 3 vH für jedes über 15 Jahre hi n- ausgehende volle Jahr des Altersunterschiedes zwischen der Witwe und dem verstorbenen Ehe mann , vorliegend um 3 vH für ein über 15 Jahre hin ausg e- hendes volles Jahr Alters unterschied . Der verstorbene Ehemann der Klägerin war i m August 1940 , die Klägerin ist i m März 1957 geboren. Der Altersunte r- schied zwischen beiden betrug daher 16 volle Jahre. b) Diese Altersabstandsklausel ist wirksam (vgl. ausführlich BAG 16. Oktober 2018 - 3 AZR 520/17 - Rn. 27 ff. ) . Davon geht auch die Klägerin aus. c) D ie Betriebsr ente n wurden bei der Beklagten zum 1. Januar 2010 um 5,32 vH und nicht um 6 vH angepasst , so dass sich die monatliche Witwenr ente im Jahr 20 12 auf 1.888,88 Euro brutto beläuft und damit für das Jahr 2012 auf insgesamt 22.666,56 Euro . D er Antrag zu 1. ist daher iHv. 878,64 Euro brutto unbegründet. d) Unter Berücksichtigung der weiteren Anpassung zum 1. Januar 2013 um 7,61 vH ergibt sich für das Jahr 2013 eine monatliche Rente iHv. 2.032,62 Euro brutto. Mit ihrem Antrag zu 2. hat die Klägerin aber weiterhin l e- diglich 1.962,10 Euro brutto je Monat für da s Jahr 2013 geltend gemacht . In diesem Umfang ist er begründet , § 308 Abs. 1 ZPO . 69 70 71 72 73 - 25 - 3 AZR 215/18 ECLI:DE:BAG:2019:190219.U.3AZR215.18.0 4. Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 286 Abs. 1, § 288 BGB iVm. § 21 Abs. 1 VO 1992. Die monatlichen Zahlungsansprüche sind jeweils ab dem er s- ten Tag des Folgemonats mit ei nem Zinssatz von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1, § 92 Abs. 2 Nr. 1 , § 97 Abs. 1 ZPO. Spinner Wemheuer Günther - Gräff Schmalz Dirk Siebels 74 75
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