Bundesarbeitsgericht Urteil vom 19. Februar 2019 Dritter Senat - 3 AZR 219/18 - ECLI:DE:BAG:2019:190219.U.3AZR219.18.0 I. Arbeitsgericht Braunschweig Urteil vom 14. Juni 2016 8 Ca 396/15 B - II. Landesarbeitsgericht Niedersachsen Urteil vom 16. Januar 2018 - 3 Sa 786/16 B - Entscheidungsstichwort e : Hinterbliebenenversorgung - Spätehenklausel Hinweis des Senats: Teilweise Parallelentscheidung zu führender Sache - 3 AZR 215 /18 - ECLI:DE:BAG:2019:190219.U.3AZR219.18.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 3 AZR 219/18 3 Sa 786/16 B Landesarbeitsgericht Niedersachsen Im Namen des Volkes! Verkündet am 19. Februar 2019 URTEIL Kaufhold, Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle In Sachen Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsklägerin, pp. Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 19. Februar 2019 durch den Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Spinner als Vorsitzenden, die Richterinnen am Bundesarbeitsgericht Wemheuer und Dr. Günther - Gräff sowie die ehrenamtlichen Richter Schmalz und Siebels für Recht erkannt: - 2 - 3 AZR 219/18 ECLI:DE:BAG:2019:190219.U.3AZR219.18.0 - 3 - Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Lande s- arbeitsgerichts Niedersachsen vom 16. Januar 2018 - 3 Sa 78 6/16 B - aufgehoben . Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeit s- gerichts Braunschweig vom 14. Juni 2016 - 8 Ca 396/15 B - wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten der Berufung und der Revis i- on zu tragen . Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten, der Klägerin eine betriebliche Hinterbliebenenrente zu gewähren. Die Klägerin ist die Witwe des im Juli 1922 geborenen und im Deze m- ber 2006 verstorbenen ehemaligen Mitarbeiters der Beklagten K . Die Ehe wu r- de i m Oktober 200 0 geschlossen . Auf das bis zum 31. Juli 1981 bestandene Arbeits - und das anschli e- ßende Versorgungs verhältnis des verstorbenen Ehemanns der Klägerin mit der Beklagten, einem Unternehmen der Automobilindustrie, fand die Betriebsve r- einbarung Nr. 6/76, VERSORGUNGSORDNUNG (im Fol genden VO 1976) vom 21. Dezember 1976 Anwendung . Die se lautet auszugsweise: § 1 Grundsätze der Versorgung (1) Die Versorgung durch die V AG e r gänzt die Lei s tu n- gen der gesetzlichen Rentenvers i cherung und u m- fasst V - Rente wegen Erwerbs - oder B e ruf s- unfähigkeit (§ 3), V - Altersrente (§ 4), V - Hinterbliebenenrente (§ 5). 1 2 3 - 3 - 3 AZR 219/18 ECLI:DE:BAG:2019:190219.U.3AZR219.18.0 - 4 - (4) Die Höhe der V - Rente bemisst sich a) aus der Anzah l der Jahre des Arbeitsverhältni s- ses mit der V AG und b) aus dem durchschnittlichen monatlichen Bru t- toarbeitsentgelt in den letzten zwölf Kalende r- monaten des Arbeitsverhältnisses (§ 6). Entsprechend der Anzahl der Jahre (a) ergibt sich ein bestimmter Prozentsatz vom Bruttoarbeitsentgelt (b), der als V - Rente wegen Er werbs - oder Beruf s u n- fähigkeit oder als V - Altersrente monatlich g e zahlt wird (§ 7 Abs. 1). Die V - Hinterbliebenenrente ist e in Teilbetrag hiervon (§ 7 Abs. 6). § 4 V - Altersrente (1) V - Altersrente wird gezahlt, wenn ein V - Mita rbeiter nach Vollendung des 65. Lebensjahres aus dem A r- beitsverhältnis mit der V AG au s sche i det (= Ve r so r- gungsfall bei fester Alter s grenze). (2) V - Alters rente wird vorzeitig gezahlt, wenn ein V - Mitarbeiter nach Vollendung des 63. - bei Erwerbs - oder Be rufsunfähigkeit oder bei Schwerbehinderung nach Vollendung des 62. Lebens jahres - , eine V - Mitarbeiterin nach Vollendung des 60. Lebensjahres aus dem Arbeitsverhältnis mit der V AG au s sche i det (= Versorgungsfall bei flexibler A l ter s gre n ze). § 5 V - Hinterbliebenenrente (1) V - Hinterbliebenenrente wird im Falle des Todes e i- nes V - Mitarbeiters (= vorzeitiger Versorgungsfall) oder im Falle des Todes eines V - Rentners (= Ve r- sorgungsfall) gezahlt, im ersten Fall jedoch nur, wenn die Wartezeit (§ 2) erfüllt ist. (2) Hinterbliebene sind die Witwe oder der Witwer .. . (3) V - Hinterbliebenenrente an eine Witwe oder an e i nen Witwer setzt voraus, dass bei der Eheschließung der verstorbene Ehemann noch nicht 63, die versto r bene Ehefrau no ch nicht 60 - 4 - 3 AZR 219/18 ECLI:DE:BAG:2019:190219.U.3AZR219.18.0 - 5 - .. . (5) V - Hinterbliebenenrente wird erstmals für den M o nat gezahlt, der auf den Monat der letzten V - Rente oder der letzten Zahlung aus dem Arbeitsverhältnis folgt . § 7 Höhe der V - Renten (6) Die V - Hinterbliebenenrente für die Witwe oder den Witwer beträgt 60 %, die V - Hinterbliebenenrente für eine Halbwaise 10 %, für eine Vollwa ise 20 % der V - Rente, die der Verstorbene bezogen hatte .. . § 8 Vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses (1) Ein V - Mitarbeiter, der vor d em Versorgungsfall (§§ 3, 4 und 5) aus dem Arbeitsverhältnis mit der V AG ausscheidet, behält seine Ve r sorgung s a n war t schaft, wenn er zum Zeitpunkt des Aussche i dens minde s- tens 35 Jahre alt ist und wenn sein A r beit s verhältnis mit der V AG minde s tens zehn Jahre u n u n te r br o chen bestanden hat. .. . (3) Die V - Rente wird wie folgt berechnet: Es wird e r mi t- telt, welche V - Rente bei angenommener For t dauer des Arbeitsverhältnisses mit der V AG bis zum Ei n- tritt der nach Absatz 2 maßg e benden V o rausse t zu n- gen nach § 7 zu zahlen wäre (= fiktive Vollrente). .. . Diese Rente wird in dem Ve r hältnis e r mäßigt, in dem die erreichte Dauer des A r beitsve r hältnisses mit der V AG zur erreic h ba r gewesenen Dauer steht (bis zur Volle n dung des 65. Lebensjahres = feste Alter s gre n- ze). Die Beklagte wendet § 5 Abs. 3 VO 1976 inzwischen dergestalt an, dass für Männer und Frauen unterschiedslos auf die Vollendung des 63. Lebensjahres abgestellt wird. 4 - 5 - 3 AZR 219/18 ECLI:DE:BAG:2019:190219.U.3AZR219.18.0 - 6 - Seit August 1981 bezog der verstorbene Ehemann der Klägerin eine V - Betriebsrente . Mit ihrer Klage hat die Klägerin geltend gemacht, der Leistungsau s- schluss in § 5 Abs. 3 VO 197 6 sei altersdiskriminierend und deshalb unwir k- sam. Die Klägerin hat beantragt, 1. festzustellen, dass sie gegenüber der Beklagten e i- nen Anspruch auf Zahlung von betrieblicher Witwe n- rente seit dem Eint ritt des Versicherungsfall s hat; hilfsweise für den Fall der Unzulässigkeit der Fes t- stellungsklage 2. die Bekl agte zu verpflichten, ihr Auskunft über die Höhe der ihr zustehenden betrieblichen Witwenrente zu erteilen ; 3. die Beklagte zu verurteilen, an sie die nach der Höhe noch näher zu beziffernde rückständige betriebl iche Witwenrente nebst Zinsen i H v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem jeweiligen Ersten des jeweiligen Folgemonats, beginnend mit dem Ei n- tritt des Versicherungsfalls und endend mit dem 1. November 2015 zu zahlen ; 4. die Beklagte zu verurteilen, an sie ab dem 1. Dezember 2015 lebenslang zum Ende eines jeden Monats eine betriebliche Witwenrente in noch näher zu beziffernder Höhe zu zahlen. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt . Sie hat die Auffassung vertreten, die Spätehenklausel in § 5 Abs. 3 VO 1976 sei bereits na ch § 10 Satz 3 Nr. 4 AGG wirksam. Zudem bezwecke die Klausel, den Versorgung s- aufwand der Hinterbliebenenversorgung kalkulierbar zu halten. Auch knüpfe sie an ein betriebsrentenrechtliches Strukturprinzip an. Dies ergebe sich aus der bei ihr üblichen Aussch eidepraxis , dem Durchschnittsalter der ausscheidenden Versorgungsberechtigten und der damaligen Möglichkeit, die gesetzliche Alter s- rente mit Vollendung des 6 3 . Lebensjahres vorzeitig in Anspruch nehmen zu können. Die Betriebsparteien hätten bei Abschluss d er VO 1976 davon ausg e- hen dürfen, dass Arbeitnehmer eine vorzeitige Altersrente aus der gesetzlichen Altersrente in Anspruch nehmen würden. Bei Unwirksamkeit der Spätehenkla u- 5 6 7 8 - 6 - 3 AZR 219/18 ECLI:DE:BAG:2019:190219.U.3AZR219.18.0 - 7 - sel, die eine Ausweitung der Versorgungsrisiken um mindestens 6,2 Mio. Euro zur Fo lge h ätte , sei eine ergänzende Vertragsauslegung dahingehend vorz u- nehmen, dass für die Spätehenklausel auf den Versorgungsfall Alter abzuste l- len sei. Das Arbeitsgericht hat der Klage mit dem Hauptantrag stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung der Beklagten das Urteil abg e- ändert und die Klage abgewiesen. Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils . Die Beklagte begehrt die Z u- rückweisung der Revision. Entscheidungsgründe Die Revision der Klägerin ist begründet . D ie zulässige Feststellungsk l a- ge ist begründet. I. Der Feststellungsantrag ist zulässig. Er ist auf die Feststellung eines Rechtsverhältnisses gerichtet und weist das notwendige Feststellungsinteresse auf. 1. Der Klageantrag ist auf die Feststellung eines zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverhältnisses iSd. § 256 ZPO gerichtet. Zwar können nach dieser Bestimmung nur Rechtsverhältnisse Gegenstand einer Feststellungskl a- ge sein, nicht hingegen bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältni s- ses. Eine Feststellungsklage muss sich allerdings nicht notwendig auf ein Rechtsverhältnis insgesamt erstrecken, sondern kann sich auf einzelne Bezi e- hungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflich tungen sowie auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken (BAG 1 6 . Oktober 201 8 - 3 AZR 319 /1 7 - Rn. 13 mwN ) . 2. So verhält es sich hier. Die Klägerin begehrt mit ihrem Hauptantrag - bei zutreffendem Antragsverständnis (zu den Auslegungsgrundsätzen vgl. BAG 27. Juni 2017 - 9 AZR 120/16 - Rn. 11) - die Feststellung d er grundsätzl i- 9 10 11 12 13 - 7 - 3 AZR 219/18 ECLI:DE:BAG:2019:190219.U.3AZR219.18.0 - 8 - chen Verpflichtung der Beklagten, ihr eine Witwenrente nach der VO 1976 ab dem Eintritt des Nachversorgungsfalls zu gewähr en . Ihr geht es hingegen nicht darum, eine konkrete , lediglich nicht bezifferbare Zahlungspflicht feststellen zu lassen. Damit begehrt die Klägerin die Feststellung eines Rechtsverhältnisses, nämlich der Versorgungsverpflichtung der Beklagten (vgl. etwa BAG 12. Feb - ruar 2013 - 3 AZR 100/11 - Rn. 13, BAGE 144, 231 ) . 3. Der so verstandene Feststellungs antrag ist auch bestimmt genug iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Da Feststellungsanträge nicht vollstreckbar sind, reicht es aus, wenn bei einer dem Antrag entsprechenden Verurteilung klar ist, was zwischen den Par teien gelten soll, mag es auf dieser Grundlage auch weiterer Präzisierungen hinsichtlich konkre ter Ansprüche bedürfen (BAG 12. November 2013 - 3 AZR 92/12 - Rn. 33 ) . 4 . Die Klägerin hat auch ein rechtliches Interesse an alsbaldiger Festste l- lung der Leistu ngspflicht der Beklagten, da diese eine Verpflichtung zur Erbri n- gung von Witwenrente in Abrede stellt. Der Vorrang der Leistungsklage greift nicht, da die Feststellungsklage eine sachgemäße, einfache Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte ermöglicht und prozesswirtschaftliche Erwägungen gegen einen Zwang zur Leistungsklage sprechen (BAG 1 6 . Oktober 201 8 - 3 AZR 319 /1 7 - Rn. 14 mwN ) . II. Die Klage ist begründet. Die Beklagte ist dem Grunde nach verpflichtet, der Klägerin eine Hinterbliebenenversorgung nach § 5 Abs. 1, Abs. 2 VO 1976 zu zahlen. 1. Die Klägerin erfüllt die Voraussetzungen einer Hinterbliebenenr ente nach § 5 Abs. 1, Abs. 2 VO 1976. Der verstorbene Ehemann der Klägerin unte r- fiel der VO 197 6 , die in § 5 VO 1976 die Zusage einer Witwenrente beinhaltet. 2. De r geltend gemachte Anspruch ist nicht nach § 5 Abs. 3 VO 1976 ausgeschloss en. Nach § 5 Abs. 3 VO 19 76 ist die Witwe nur dann rentenberechtigt , wenn zum Zeitpunkt der Ehe schließung der Verstorbene das 6 3. Lebensjah r 14 15 16 17 18 19 - 8 - 3 AZR 219/18 ECLI:DE:BAG:2019:190219.U.3AZR219.18.0 - 9 - noch nicht vollende t hatte. Zwar war die Ehe der Klägerin mit ihr em verstorb e- nen Ehemann erst geschlossen worden, nachdem dieser das 63. Lebensjahr vollendet hatte . Die Spätehenklausel ist jedoch wegen Verstoßes gegen das in § 7 Abs. 1, §§ 1, 3 Abs. 1 AGG normierte Verbot de r Benachteiligung wegen des Alters gemäß § 7 Abs. 2 AGG unwirksam. a) Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz ist anwendbar. aa) Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz gilt trotz der in § 2 Abs. 2 Satz 2 AGG enthaltenen Verweisung auf das Betriebsrentenge setz auch für die betriebliche Altersversorgung, soweit das Betriebsrentengesetz nicht vorrangige Sonderregelungen enthält (st. Rspr. seit BAG 1 1. Dezember 2007 - 3 AZR 249/06 - Rn. 22, BAGE 125, 133; 16. Oktober 2018 - 3 AZR 520/17 - Rn. 21; 1 4. November 2017 - 3 AZR 781/16 - Rn. 15, BAGE 161, 56 ) . Letzteres ist nicht der Fall. bb) Auch d er persönliche Anwendungsbereich des G esetzes ist nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 AGG eröffnet. Zwar unterfällt die Klägerin als Hi n- terbliebene ihres versorgungsberechtigten Ehemanns selbst nicht unmittelbar dem Anwendungsbereich des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes, da sie insoweit nicht zu den in § 6 Abs. 1 AGG genannten Personengruppen zählt. Für die Beurteilung der Frage, ob e ine Benachteiligung vorliegt, ist allerdings auf den versorgungsberechtigten Arbeitnehmer und nicht auf den Hinterbliebenen abzustellen (st. Rspr. , vgl. etwa BAG 16. Oktober 2018 - 3 AZR 520/17 - Rn. 22; 20. Februar 2018 - 3 AZR 43/17 - Rn. 14 , BAGE 162, 36 ; vgl. auch EuGH 24. November 2016 - C - 443/15 - [Parris] Rn. 67) . Es kommt also auf den verstorbenen Ehemann der Klägerin als unmittelbar Versorgungsberechtigten an. Dieser unterfällt dem persönlichen Geltungsbereich des Allgemeinen Gleichbehandlungsgese tzes, auch wenn das Beschäftigungs verhältnis - wie vorlie gend - bereits beendet ist. Nach dem Tod ihres Ehemanns und damit ab Eintritt des Nachversorgungsfalls ist die Klägerin als Hinterbliebene berech tigt, dessen Recht als eigenes - abgeleitetes - Recht geltend zu machen (BAG 16. Oktober 2018 - 3 AZR 520/17 - Rn. 22) . 20 21 22 - 9 - 3 AZR 219/18 ECLI:DE:BAG:2019:190219.U.3AZR219.18.0 - 10 - cc ) Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz ist auch in zeitlicher Hinsicht anwendbar. Z wischen dem vers torbenen Ehemann der Klägerin und der Ve r- sorgungsschuldner in bestand nach Inkrafttreten des Allgemeinen Gleichb e- handlungsgesetzes a m 18. August 2006 ( Art. 4 Satz 1 des Gesetzes zur U m- setzung europäischer Richtlinien zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung vom 14. August 2006, BGBl. I S. 1897) ein Rechtsverhältnis , nämlich ein Versorgungs verhältnis (ausführlich dazu etwa BAG 15. Oktober 2013 - 3 AZR 653/11 - Rn. 31 mwN) . b) Der in § 5 Abs. 3 VO 1976 enthaltene Ausschluss, wonach kein A n- spruch auf Witwenrente besteht, wenn der Verstorbene bei der Eheschließung ber eits 63 war, dh. die Ehe erst nach der Vollendung des 63. Lebensjahres des unmittelbar Versorgungsberechtigten geschlossen wurde, bewirkt eine unmi t- telbare Benachteiligung wegen des Alters iSd. §§ 1, 3 Abs. 1 Satz 1 AGG . aa) Nach § 7 Abs. 1 Halbs. 1 AGG dürfen Beschäftigte nicht wegen der in § 1 AGG genannten Gründe, ua. wegen des Alters, benachteiligt werden. Unz u- lässig sind unmittelbare und mittelbare Benachteiligungen. Eine unmittelbare Benachteiligung ist nach § 3 Abs. 1 Satz 1 AGG gegeben, wenn eine Person wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes eine weniger günstige Behan d- lung erfährt als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation. Nach § 3 Abs. 2 AGG liegt eine mittelbare Benachteiligung vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich. Besti m- mungen in Vereinbarungen, die gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG verstoßen, sind nach § 7 Abs. 2 AGG unwirksam (vgl. BAG 1 4. November 2017 - 3 AZR 781/16 - Rn. 23, BAGE 161, 56; 4. August 2015 - 3 AZR 137/13 - Rn. 40 , BAGE 152, 164 ) . bb) D anach bewirkt § 5 Abs. 3 VO 1976 eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Alters iSd. §§ 1, 3 Abs. 1 Satz 1 AGG. Indem d ie Regelung unmi t- 23 24 25 26 - 10 - 3 AZR 219/18 ECLI:DE:BAG:2019:190219.U.3AZR219.18.0 - 11 - telbar an die V ollendung des 63. Lebensjahres an knüpft, führt sie zu einem voll - ständigen Ausschluss der V - Witwenrente bei unmittelbar Versorgungsberec h- ti g ten, deren Ehe erst nach der Vollendung ihres 63. Lebensjahres geschlossen wurde. Dam it erfahren Arbeitnehmer, die - wie der verstorbene Ehemann der Kläger in - die Ehe nach der Vollendung ihres 63. Lebensjahres schließen, w e- gen ihres Alters eine ungünstigere Behandlung als Arbeitnehmer, die vor der Vollendung des 63. Lebensjahres heiraten (vgl. BAG 14. November 2017 - 3 AZR 781/16 - Rn. 24 , BAGE 161, 56 ; 4. August 2015 - 3 AZR 137/13 - Rn. 41, BAGE 152, 164) . c) Die se bewirkte Ungleichbehandlung ist nicht nach § 10 AGG sachlich gerechtfertigt. aa) Nach § 10 Satz 1 AGG ist eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters zulässig, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist. Die Mittel zur Erreichung dieses Ziels müssen nach § 10 Satz 2 AGG angemessen und erforderlich sein. § 10 Satz 3 AGG enthält eine Aufzählung von Tatbestände n, wonach derartige unterschiedliche Behandlu n- gen insbesondere gerechtfertigt sein können. Nach § 10 Satz 3 Nr. 4 AGG ist dies der Fall bei der Festsetzung von Altersgrenzen bei den betrieblichen Sy s- temen der sozialen Sicherheit als Voraussetzung für die M itgliedschaft oder den Bezug von Altersrente oder von Leistungen bei Invalidität einschließlich der Festsetzung unterschiedlicher Altersgrenzen im Rahmen dieser Systeme für bestimmte Beschäftigte oder Gruppen von Beschäftigten und die Verwendung von Alters kriterien im Rahmen dieser Systeme für versicherungsmathematische Berechnungen. Indem der Gesetzgeber den in Nr. 4 geregelten Tatbestand in die Rechtfertigungsgründe des § 10 Satz 3 AGG eingeordnet hat, hat er zum Ausdruck gebracht, dass die Festsetzung vo n Altersgrenzen für den Anspruch auf Leistungen aus den dort aufgeführten betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit grundsätzlich objektiv und angemessen und durch ei n legitimes Ziel iSv. § 10 Satz 1 AGG gerechtfertigt ist. Da eine solche Altersgrenze in der j e- weiligen Versorgungsregelung festzusetzen ist, muss die konkret gewählte A l- tersgrenze allerdings iSv. § 10 Satz 2 AGG angemessen und erforderlich sein 27 28 - 11 - 3 AZR 219/18 ECLI:DE:BAG:2019:190219.U.3AZR219.18.0 - 12 - (st. Rspr. , vgl. etwa BAG 20. Februar 2018 - 3 AZR 43/17 - Rn. 22 mwN, BAGE 162, 36) . Soweit di e Voraussetzungen von § 10 Satz 3 Nr. 4 AGG erfüllt sind, ist eine unterschiedliche Behandlung danach zwar grundsätzlich, aber nicht immer zulässig (BAG 14. November 2017 - 3 AZR 781/16 - Rn. 26 , BAGE 161, 56 ; 26. September 2017 - 3 AZR 72/16 - Rn. 38 , BAGE 160 , 255 ). bb) § 10 AGG dient der Umsetzung von Art. 6 der Richtlinie 2000/78/EG in das nationale Recht. Die Bestimmung ist mit Unionsrecht vereinbar (vgl. bereits BAG 1 8. März 2014 - 3 AZR 69/12 - Rn. 22 ff. mwN, BAGE 147, 279) . Dies gilt auch, sowe it die dortigen Anforderungen an die Zulässigkeit von Altersgrenzen iSd. § 10 Satz 3 Nr. 4 AGG über das nach Unionsrecht Erforderliche hinausg e- hen (vgl. dazu ausführlich BAG 2 6. September 2017 - 3 AZR 72/16 - Rn. 40 ff. , BAGE 160, 255 ) . cc) Die Spä tehenkl ausel nach § 5 Abs. 3 VO 1976 unterfällt § 10 Satz 3 Nr. 4 AGG. Einschlägig ist hier die in § 10 Satz 3 Nr. 4 AGG aufgeführte Fallgruppe a- len Sicherheit als Voraussetzung für den Be Senat in der Vergangenheit davon ausgegangen ist, dass § 10 Satz 3 Nr. 4 AGG für diese Fallgruppe von seinem Wortlaut her ausschließlich an die Ris i- halb nur die Alters - und Invaliditätsversorgung - nicht aber die Hinterbliebenenve r- sorgung - erfasst (vgl. BAG 4. August 201 5 - 3 AZR 137/13 - Rn. 47, BAGE 152, 164) , hat er diese Rechtsprechung mit Urteil vom 14. November 2017 ( - 3 AZR 781/16 - Rn. 30 f. , BAGE 161, 56) im Nachgang zu der En t- scheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 24. November 2016 ( - C - 443/15 - [Par ris] Rn. 71 f.) aufgegeben. Entsprechend Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG , d er von seinen Voraussetzungen § 10 Satz 3 Nr. 4 AGG entspricht, unterfällt eine Hinterbliebenenversorgung - entgegen der von dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Sena t geäußerten Auffassung - jedenfalls dann § 10 Satz 3 Nr. 4 AGG, wenn dem Arbeitnehmer - wie h ier - eine Altersversorgung zugesagt wird und sich die 29 30 31 - 12 - 3 AZR 219/18 ECLI:DE:BAG:2019:190219.U.3AZR219.18.0 - 13 - Höhe der Hinterbliebenenversorgung an der Höhe der betrieblichen Altersre n- te - hier in § 7 Abs. 6 VO 1976 - oder - sofern versprochen - der Invaliditätsrente orientiert. Die Hinterbliebenenversorgung s teht regelmäßig in einem Abhängi g- keitsverhältnis zur Alters - oder Invaliditätsrente. Dies führt dazu, dass sie als 10 Satz 3 Nr. 4 AGG aufgeführten Alters - bzw. Invalidität s- rente miterfasst wird (BAG 14. November 2017 - 3 AZR 781/16 - Rn. 31 , aaO ) . dd) Entgegen der Ansicht der Beklagten folgt nicht allein aus dem Umstand, dass § 10 Satz 3 Nr. 4 AGG einschlägig ist, dass die durch die Spätehenklausel bewirkte Diskriminierung wegen des Alters gerechtfertigt ist. Neben § 10 Satz 3 Nr. 4 A GG sind immer auch § 10 Satz 1 und Satz 2 AGG anzuwenden (vgl. ausführlich hierzu BAG 26. September 2017 - 3 AZR 72/16 - Rn. 40 ff., BAGE 160, 255) . § 10 Satz 3 Nr. 1 bis Nr. 6 AGG beinhalten, w ie e- tatbestandlichen V oraussetzungen in § 10 Satz 1 und Satz 2 AGG nicht au ßer Kraft setzen (vgl. auch Preis/Sagan/ Preis/Reuter EuArbR 2. Aufl. Rn . 6.53; Höfer /Höfer Betriebsrentenrecht Bd. I Stand Januar 2019 Ka p. 6 Rn. 205) . D ies entspricht auch de m Wille n des G e- setzgebers . Nach der Gesetzesbegründung sollte § 10 Satz 3 Nr. 4 AGG kla r- e- men der sozialen Sicherheit - insbesondere der betrieblichen Altersverso r- gung - regelmäßig keine Benachteiligung wegen de ( BT - Drs. 16/1780 S. 3 6) . Dies zeigt, dass nach dem Willen des Gesetzgebers so l- che Altersgrenzen lediglich grundsätzlich , aber nicht immer zulässig sein sollen ( vgl. BAG 26. September 2017 - 3 AZR 72/16 - Rn. 43 , BAGE 160, 255 ) . Die sich auch auf den letzten Satz der Begründung zu § 10 Satz 3 Nr. 4 AGG b e- steht im ersten Satz der Begrü n- dung zu Nr. 4 . Es h at keinen Bezug zum letzten Satz, in welchem auf die B e- nachteiligung wegen des Geschlechts bzw. anderer in § 1 AGG angeführter Gründe abgestellt wird. Hätte der Gesetzgeber gewollt, dass § 10 Satz 3 AGG nicht nu r Regelbeispiele beinhaltet, sondern die dortigen Sachverhalte eine U n- 32 33 - 13 - 3 AZR 219/18 ECLI:DE:BAG:2019:190219.U.3AZR219.18.0 - 14 - gleichbehandlung wegen des Alters ohne weitere Überprü fung stets rechtfert i- g en , hätte er das im Gesetzestext klar zum Ausdruck gebracht. Ist der Tatb e- stand eines Regelbeispiels erfüllt, so spricht das zwar zunächst für eine g e- rechtfertigte Ungleichbehandlung im Sinne einer regelmäßigen Vermutungswi r- kung . Dies gilt jedoch dann nicht, wenn es an der Angemessenheit oder der Erforderlichkeit fehlt BAG 21. März 2018 - 10 ABR 62/16 - Rn. 105 , BAGE 162, 166 ) . ee) Die durch § 5 Abs. 3 VO 1976 bewirkte Ungleichbehandlung wegen des Alters beruht auf einem legitimen Ziel iSv. § 10 Satz 1 AGG , ohne dass es i n- soweit entscheidend darauf ankäme, dass die streitbefangene Klausel unter § 10 Satz 3 Nr. 4 AGG fällt . (1) Legitime Ziele iSv. § 10 Satz 1 AGG sind wegen der in Art. 6 Abs. 1 Richtlinie s- - und Sozialpolitik ( vgl. EuGH 13. September 2011 - C - 447/09 - [Prigge ua.] Rn. 81 mwN; vgl. auch BVerfG 24. Oktober 2011 - 1 BvR 1103/11 - Rn. 15 ; BAG 14. November 2017 - 3 AZR 781/16 - Rn. 33 , BAGE 161, 56) . Auch Ziele im Bereich der Arbeits - und Sozialpolitik, die ein Arbeitgeber mit einer im Arbeit s- vertrag vorgesehenen betrieblichen Altersversorgung anstrebt, können legitime Ziele im Sinne der europäischen Vorgaben sein (BAG 14. Novem ber 2017 - 3 AZR 781/16 - Rn. 33 mwN, aaO) . Dementsprechend sind Ziele, die im Ra h- men von Anliegen der Beschäftigungspolitik und des Sozialschutzes einen Ausgleich zwischen verschiedenen beteiligten Interessen schaffen sollen, um damit der Verbreitung der betrieblichen Altersversorgung zu dienen, als legitim iSv. § 10 Satz 1 AGG anzusehen. Dazu gehört auch, den unternehmerischen Belangen einer begrenz - und kalkulierbaren Belastung Rechnung zu tragen (vgl. ausführlicher BAG 14. November 2017 - 3 AZR 781/16 - Rn. 33 mwN , aaO ) . Indem § 10 AGG erlaubt, in Versorgungsordnungen die Leistungspflic h- ten des Versorgungsschuldners zu begrenzen und damit für diesen eine ve r- lässliche und überschaubare Kalkulationsgrundlage zu schaffen, verfolgt die gesetzliche Bestimmun g das Ziel, die betriebliche Altersversorgung zu verbre i- 34 35 - 14 - 3 AZR 219/18 ECLI:DE:BAG:2019:190219.U.3AZR219.18.0 - 15 - ten. Es hält sich demnach im Rahmen dieses legitimen Ziels, wenn in einer Versorgungsordnung von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht wird (BAG 20. Februar 2018 - 3 AZR 43/17 - Rn. 26 , BAGE 162, 36 ; 14 . November 2017 - 3 AZR 781/16 - Rn. 33 , aaO ) . Das mit der Regelung verfolgte Ziel muss dabei nicht ausdrücklich b e- nannt werden. Auch aus dem allgemeinen Kontext der Regelung können sich Anhaltspunkte ergeben, die es ermöglichen, den Zweck der Regelung f estz u- stellen und dadurch Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit der B e- stimmung zu überprüfen (vgl. BAG 20. Februar 2018 - 3 AZR 43/17 - Rn. 27 , BAGE 162, 36 ; 26. September 2017 - 3 AZR 72/16 - Rn. 50 mwN , BAGE 160, 255 ) . (2) Danach beruht die d urch § 5 Abs. 3 VO 1976 bewirkte Ungleichbehan d- lung wegen des Alters auf einem legitimen Ziel iSv. § 10 Satz 1 AGG. Der Ausschluss begrenzt die mit der Gewährung einer Hinterbliebene n- versorgung verbundenen finanziellen Risiken. Damit dient die Regelung de m Interesse des Arbeitgebers an einer überschaubaren und kalkulierbaren Ve r- sorgungslast. Gerade bei der Hinterbliebenenversorgung hat der Arbeitgeber ein anerkennenswertes Interesse an einer solchen Begrenzung, da ein derart i- ges Leistungsversprechen zusätz liche Unwägbarkeiten und Risiken nicht nur in Bezug auf den Zeitpunkt des Leistungsfalls, sondern auch hinsichtlich der Da u- er der Leistungserbringung mit sich bringt (vgl. BAG 20. Feb ruar 2018 - 3 AZR 43/17 - Rn. 28 , BAGE 162, 36 ) . ff) Die in § 5 Abs. 3 VO 1976 bestimmte Altersgrenze ist aber nicht an - gemessen iSv. § 10 Satz 2 AGG . Sie führt zu einer übermäßigen Beeinträch - tigung der legitimen Interessen der Versorgungsberec htigten, die - w eil sie bei Eheschließung das 63. Lebensjahr vollendet hatten - von der Zusage einer Witwen - /Witwerversorgung vollständig ausgeschlossen werden. Indem die VO 1976 auf die Vollendung des 6 3 . Lebensjahres abstellt, knüpft sie nicht an ein betriebsrentenrechtliches Strukturprinzip an. 36 37 38 39 - 15 - 3 AZR 219/18 ECLI:DE:BAG:2019:190219.U.3AZR219.18.0 - 16 - (1) Eine Altersgrenze iSv. § 10 Satz 3 Nr. 4 AGG ist nach § 10 Satz 2 AGG grundsätzlich angemessen, wenn sie es erlaubt, das mit ihr verfolgte Ziel iSv. § 10 Satz 1 AGG zu erreichen, ohne zu einer übermäßigen Beeinträchtigung der legitimen Interessen derjenigen Arbeitnehmer zu führen, die au fgrund der Klausel benachteiligt werden. Sie ist erforderlich iSd. § 10 Satz 2 AGG, wenn sie nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung des angestrebten Ziels no t- wendig ist. Altersgrenzen iSv. § 10 Satz 3 Nr. 4 AGG , die an betriebsrente n- rechtliche Strukturprinzipien anknüpfen, sind in der Regel angemessen nach § 10 Satz 2 AGG (vgl. BAG 14. November 2017 - 3 AZR 781/16 - Rn. 37 mwN, BAGE 161, 56 ) . (2) Der Arbeitnehmer hat ein Versorgungsinteresse unabhängig von d em Lebensalter, zu welchem seine Ehe geschlossen wird. Da die Hinterbliebene n- ver sorgung Entgeltcharakter hat , also eine Gegenleistung für die Beschäft i- gungszeit ist, und von Arbeitnehmern, die erst in höherem Alter heiraten, g e- nauso erarbeitet wird wie von denen , die früher - also vor Vollendung des 6 3 . Lebensjahres - heiraten , ist die Dauer der Ehe während des Arbeitsverhäl t- nisses oder auch ein versorgungsnahes Alter kein tauglicher Anknüpfungspunkt für einen Anspruchsausschluss (vgl. BAG 4. Augu st 2015 - 3 AZR 137/13 - Rn. 71 , BA GE 152, 164) . Danach ist es regelmäßig nicht angemessen, die u n- ter G eltung einer Versorgungszusage geleistete Betriebszugehörigkeit im Hi n- blick auf die Hinterbliebenenversorgung allein deshalb vollständig unberüc k- sic h tigt zu lassen, weil der Versorgungsberechtigte bei der Eheschließung ein bestimmtes Lebensalter erreicht hatte (BAG 4. August 2015 - 3 AZR 137/13 - Rn. 69 , aaO ) . Angemessen kann es hingegen sein, wenn eine Versorgung s- ordnung den Ausschluss einer Hint erbliebenenversorgung mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses oder dem Eintritt des Versorgungsfalls beim versorgung s- berechtigten Arbeitnehmer selbst (vgl. BAG 4. August 2015 - 3 AZR 137/13 - Rn. 70, aaO) oder auch mit dem Erreichen der festen Altersgrenze der Verso r- gungsordnung, also mit einem betriebsrentenrechtlichen Strukturprinzip ve r- knüpft (vgl. BAG 14. November 201 7 - 3 AZR 781/16 - Rn. 40, BAGE 161, 56) . Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Lebensgestaltung des Arbeitnehmers nach einer solchen Zäsur b ei der Abgrenzung seiner Leistungspflichten unberüc k- 40 41 - 16 - 3 AZR 219/18 ECLI:DE:BAG:2019:190219.U.3AZR219.18.0 - 17 - sichtigt zu lassen (vgl. BAG 14. November 2017 - 3 AZR 781/16 - Rn. 40, aaO ) . Dagegen ist e ine von betriebsrentenrechtlichen Struk turprinzipie n losgelöste , an das Alter anknüpfende G renze, die eine zugesa gte Versorgung einschränken soll, in der Regel nicht angemes sen. Es fehlt hinsichtlich der berechtigten Int e- ressen der Versorgungsberechtigten an einem nachvollziehbaren Anknü p- fungspunkt für den Anspruchsaus schluss . Dies folgt aus den Wertungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG , wonach betriebliche Altersversorgung iSd. Betriebsrentengesetzes vorliegt, wenn dem Arbeitnehmer Leistungen der Alters - , Invaliditäts - oder Hinterbliebenenverso r- gung vom r- den (BAG 20. Mai 2014 - 3 AZR 1094/12 - Rn. 17) . Danach muss zwischen dem Arbeitsverhältnis und der Zusage ein Kausalzusammenhang bestehen (vgl. etwa BAG 20. April 2004 - 3 AZR 297/03 - zu I 2 der Gründe, BAGE 110, 176 ; 25. Januar 2000 - 3 AZR 769/98 - zu II 2 der Gründe) . Im Hinblick darauf übernimmt der Arbeitgeber mit der Zusage von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung bestimmte Risiken, die Altersversorgung deckt einen Teil der und die Hinterbliebenenversorgung einen Teil der To desfallrisiken ab (vgl. etwa BAG 25. Juni 2013 - 3 AZR 219/11 - Rn. 13 , BAGE 145, 314 ) . Vor diesem Hi n- tergrund ist ein vom Ende des Arbeitsverhältnisses unabhängiges Alter kein sachgerechter Anknüpfungspunkt für Regelungen über den Ausschluss einer Hinterbliebenenversorgung (vgl. BAG 4. August 2015 - 3 AZR 137/13 - Rn. 70 , BAGE 152, 164) . Knüpft der Ausschluss von Hinterbliebenenversorgung hing e- gen an ein betriebsrentenrechtliche s Strukturprinzip an, liegt keine erhebliche Beeinträchtigung von Interessen der Versorgungsberechtigten vor. (3) Gemessen an diesen Grund sätzen ist die in § 5 Abs. 3 VO 1976 auf die Vollendung des 63. Lebensjahres festgelegte Altersgrenze nicht angemessen iSv. § 10 Satz 2 AGG. Sie knüpft an kein betriebsrentenrechtlich es Strukturpri n- zip an , das typischerweise mit einer Zäsur im Arbeitsverhältnis verbunden ist (vgl. BAG 15. Oktober 2013 - 3 AZR 653/11 - Rn. 38) . Die Vollendung des 63. Lebensjahres ist nach der Struktur der VO 1976 gerade nicht de r Zeitpunkt, 42 43 - 17 - 3 AZR 219/18 ECLI:DE:BAG:2019:190219.U.3AZR219.18.0 - 18 - zu dem typischerweise mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gerechnet werden kann bzw. zu dem das Arbeitsverhältnis tatsächlich beendet oder der Versorgungsfall eingetreten ist. (a) Die Betriebsparteien haben mit der Regelung in § 5 Abs. 3 VO 1976 nicht an die feste Alter sgrenze der VO 1976 angeknüpft. Nach § 4 Abs. 1 VO 1976 liegt die feste Altersgrenze bei 65 Jahren. Die V - Altersrente wird gezahlt, wenn die Arbeitnehmer nach Vollendung des 65. Lebensjahres aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden. Im Fall vorzeitigen Ausscheidens mit einer unverfallbaren Versorgungsanwartschaft wird bei der Berechnung der V - Rente auf die feste Altersgrenze abgestellt (§ 8 Abs. 3 VO 19 7 6 ) . Diese Regelungen zeigen, dass die Betriebsparteien in der VO 1976 eine feste Altersgren ze von 65 Jahren festgelegt haben. Dies ist der Zeitpunkt, zu dem nach der Versorgungsordnung im Regelfall mit einer Inanspruchnahme der Betriebsrente und einem altersbedingten Ausscheiden aus d em Berufs - und Erwerbsleben zu rechnen ist. § 5 Abs. 3 VO 19 76 legt ein davon abweichen des Alter fest, indem auf das vollendete 63 . Lebensjahr und nicht auf d ie Vollendung des 65. Lebens - jahr es abgestellt wird. (b) Die Betriebs parteien haben in § 5 Abs. 3 VO 1976 auch nicht an den Versorgungsfall der vorzeitigen V - Rente s- ) nach § 4 Abs. 2 VO 1976 angeknüpft. Danach besteht ein Anspruch auf eine vorzeitige Rente wegen Alters, sofern ein Mitarbeiter nach Vol lendung des 63. - bei Erwerbs - oder Berufsunfähigkeit oder bei Schwerbehinderung nach Vollendung des 62 . Lebensjahres - aus dem Arbeitsverhältnis aussche i- det. Eine bestimmte Altersgrenze ist damit nicht festgelegt. Demgegenüber legt § 5 Abs. 3 VO 197 6 ein - hiervon unabhängiges - konkretes Alter für den Au s- schluss von der Hinterbliebenenversorgung fest. (c) Ein von den Betriebsparteien prognostiziertes typisches Alter beim Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis stellt nur dann auf ein betriebsrente n- 44 45 46 47 48 - 18 - 3 AZR 219/18 ECLI:DE:BAG:2019:190219.U.3AZR219.18.0 - 19 - rechtlic hes Strukturprinzip ab , wenn es sich i n der Versorgungsordnung - wie die feste Altersgrenze - wider spielt . (aa) Zwar stellt die Vollendung d es 63. Lebensjahres nach der VO 1976 das Alter dar, zu dem frühestmöglich eine vorzeitige V - Rente in Anspruch g e no m- men werden kann. Als Strukturprinzip hat sich diese Altersgrenze aber nicht in der V O 19 76 niedergeschlagen. Insbesondere ist insoweit keine Zäsur im Hi n- blick auf den Bestand des Arbeitsverhältnisses gegeben (vgl. BAG 15. Oktober 2013 - 3 AZR 653/11 - R n. 38) . (bb) Zudem haben die Betriebsparteien die feste Altersgrenze auf die Vol l- endung des 65. Lebensjahres und damit den von ihnen prognostizierte n typ i- schen Beendigungszeitpunkt des Arbeitsverhältnisses bestimmt. Insoweit h a- ben sie von ihrem Beurteilu ngsspielraum sowie ihrer Einschätzungsprärogative Gebrauch gemacht. Sie gehen davon aus, dass das Arbeitsverhältnis im Rege l- fall m it der Vollendung des 65 . Lebensjahres beendet wird und die Zahlung der Betriebsrente beginnt . Ein und d ieselbe Versorgungsord nung kann nicht mehr e- re Z eitpunkt e festlegen, zu de nen typischerweise mit einer Inanspruchnahme der Betriebsrente zu rechnen ist. d) Aufgrund der Unwirksamkeit der Regelung des § 5 Abs. 3 VO 1976 ist die Klägerin nicht von der V - Witwenrente ausgeschloss en. Im Übrigen ist d ie VO 1976 wirksam. aa) Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung führt nicht ohne Weiteres zur Unwirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Nach dem Rechtsgedanken des § 139 BGB ist eine Betriebsvereinbarung nur t eilu n- wirksam, wenn der verbleibende Teil auch ohne die unwirksame Bestimmung eine sinnvolle und in sich geschlossene Regelung enthält. Das folgt aus dem Normcharakter der Betriebsvereinbarung, der es gebietet, im Interesse der Ko n- tinuität eine einmal geset zte Ordnung aufrechtzuerhalten, soweit sie ihre Fun k- tion auch ohne den unwirksamen Teil noch entfalten kann (BAG 16. August 2011 - 1 AZR 314/10 - Rn. 20 mwN ) . 49 50 51 52 - 19 - 3 AZR 219/18 ECLI:DE:BAG:2019:190219.U.3AZR219.18.0 - 20 - D anach ist die VO 1976 nicht insgesamt nichtig, sondern allein die Spätehenklausel in § 5 Abs. 3 VO 1976. Der verbleibende Teil stellt auch ohne diesen Ausschluss eine sinnvolle und in sich geschlossene Regelung dar. bb) Entgegen der Auffassung der Beklagten bedarf es keiner Prüfung, ob besei tigt werden kann. § 5 Abs. 3 VO 1976 beinhaltet einen Ausschlussgrund. Diese Regelung ist unwirksam . Damit ist ein Anspruch der Klägerin, der nach den ü b- ri gen Regelungen der VO 1976 - unstrittig - dem Grunde nach besteht, nicht ausge schlossen . e) Die Beklagte kann keinen Vertrauensschutz in Anspruch nehmen. a a) Die Wirksamkeit einer vertraglichen Vereinbarung richtet sich grun d- sätzlich nach dem im Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Recht. Ve r- botsgesetze können bereits wirksam begründete Dauerschuldverhältnisse j e- r- den. Das setzt voraus, dass Sinn und Zweck des Verbotsgesetzes die für die Zukunft eintretende Nichtigkeit erfordern. Gilt ein Verbotsgesetz ohne Übe r- ga ngsregelung, erstreckt sich das Verbot auf alle Sachverhalte, die sich seit seinem Inkrafttreten in seinem Geltungsbereich verwirklichen. Der zeitliche Ge l- tungsbereich wird nur durch den Grundsatz des Vertrauensschutzes beschränkt ( BAG 25. März 2015 - 5 AZR 458/13 - Rn. 35 mwN) . b b) Gemäß § 1 A GG ist ua. Ziel dieses Gesetzes, Benachteiligungen aus Gründen des Alters nicht nur zu verhindern, sondern auch zu beseitigen. Die mit der begrenzten Übergangsregelung in § 33 AGG einhergehende unechte Rückwirkung für Sachverhalte, die aus vor dem 18. Au gust 2006 abgeschlo s- sen en arbeitsvertraglichen Vereinbarungen resultieren, ist unter Beachtung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes zulässig ( BAG 25. März 2015 - 5 AZR 458/13 - Rn. 36) . (1 ) Die Anwendung der Bestimmung en des Allgemeinen Gleichbehan d- lungsgesetzes im vorliegenden Fall beinhaltet lediglich eine unechte Rückwi r- 53 54 55 56 57 58 - 20 - 3 AZR 219/18 ECLI:DE:BAG:2019:190219.U.3AZR219.18.0 - 21 - kung. Eine solche liegt vor, wenn eine Norm auf gegenwärtige, noch nicht a b- geschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt u nd damit zugleich die betroffene Rechtsposition entwertet. Das ist der Fall, wenn - wie hier - belastende Rechtsfolgen einer gesetzlichen Regelung erst ausgelöst werden ( BAG 25. März 2015 - 5 AZR 458/13 - Rn. 38 mwN ) . (2 ) Eine unechte Rückwirkung ist grundsätzlich zulässig. Grenzen ihrer Zulässigkeit können sich allerdings aus dem Grundsatz des Vertrauensschu t- zes und dem Verhältnismäßigkeitsprinzip ergeben. Diese Grenzen sind erst überschritten, wenn die vom Gesetzgeber angeordnete unechte Rückwirkung nicht geeignet oder erforderlich ist, um den Gesetzeszweck zu erreichen, oder wenn die Bestandsinteressen der Betroffen en die Veränderungsgründe des Gesetzgebers überwiegen. Knüpft der Gesetzgeber für künftige Rechtsfolgen an zurückliegende Sachverhalte an, sind die Interessen der Allgemeinheit, die mit der Regelung verfolgt werden, und das Vertrauen des Einzelnen auf die Fortgeltung der Rechtslage abzuwägen. Die Schutzwürdigkeit des Vertrauens in die Wirksamkeit einer Regelung bestimmt sich ua. danach, inwieweit vorhe r- sehbar war, dass diese als (unions - )rechtswidrig eingeordnet würde ( vgl. BAG 25. März 2015 - 5 AZR 458/13 - Rn. 39 f. mwN ; BVerfG 10. Dezember 2014 - 2 BvR 1549/07 - Rn. 25) . (3) Nach diesen Maßstäben ist das von der Beklagten in ein Fortbestehen der Gesetzeslage und die Wirksamkeit der Spätehenklausel in § 5 Abs. 3 VO 1976 gesetzte Vertrauen nicht schutzwürdig. Der Zweck des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes , in Umsetzung der Richtlinie 2000/78/EG Ungleich - behandlungen zu beseitigen, kann nur durch die Unwirksamkeit der Regelung in § 5 Abs. 3 VO 1976 erreicht werden (vgl. BAG 25. März 2015 - 5 AZR 458/13 - Rn. 41) . Die Beklagte musste jedenfalls damit rechnen, dass Regelu n- gen in betrieblichen Versorgungswerken auch am Verbot der Diskriminierung wegen des Alters gemessen werden. Sie konnte nicht schutzwürdig darauf ve r- trauen, dass eine an die Vollendung des 63 . Lebensjahres anknüpfende 59 60 - 21 - 3 AZR 219/18 ECLI:DE:BAG:2019:190219.U.3AZR219.18.0 - 22 - Spätehenklausel nach Inkrafttret en des Allgemeinen G leichbehandlungsgese t- zes Bestand haben würde. f) E ine ergänzende Auslegung der VO 1976 scheidet aus. Selbst wenn m an annehmen wollte, dass die VO 1976 aufgrund der Unwirksamkeit der R e- gelung in § 5 Abs. 3 eine planwidrige Regelungslück e aufweisen würde, käme eine ergänzende Aus legung der VO 1976 nicht in Betracht. Die hierfür erforde r- lichen Voraussetzungen sind nicht gegeben. aa) Betriebsvereinbarungen sind einer ergänzenden Auslegung nur dann zugänglich, wenn entweder nach zwingendem höherrangigem Recht nur eine Regelung zur Lückenschließung in Betracht kommt oder wenn bei mehreren Regelungsmöglichkeiten zuverlässig feststellbar ist, welche Regelung die B e- triebspartner getroffen hätten, wenn sie die Lücke erkannt hätten ( BAG 1 0. März 2015 - 3 AZR 56/14 - Rn. 67 mwN ) . bb) Danach ist e ine ergänzende Auslegung der VO 1976 nicht möglich. Dahinstehen kann, ob eine planwidrige Regelungslücke vorliegt. Es lässt sich jedenfalls nicht mit der gebotenen Sicherheit feststellen, welche Regel ung die Betriebsparteien getroffen hätten, wenn sie von der Unwirksamkeit der Spät - ehenklausel und der sich daraus ergebenden Lücke Kenntnis gehabt hätten. Neben einer Regelung, die auf den Versorgungsfall Alter abstellt, hätten die Betriebsparteien bei spielsweise auch auf das tatsächliche Ende des Arbeitsve r- hältnisses oder die feste Altersgrenze abstellen können. cc) D ie von der Beklagten ange zogen e Rechtsprechung des Senats zu r ergänzenden Vertragsauslegung bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen ( vgl. BAG 21. Februar 2017 - 3 AZR 297/15 - Rn. 44, BAGE 158, 154 ) ist nicht auf Regelungslücken von Betri ebsvereinbarungen zu übertragen . E in Festhalten an der Regelung würde auch k eine unzumutbare Härte darstellen. Die Beklagte hat schon keine Umstände dargel egt, die zu einer unz u- mutbare Härte führen könnten. Insbesondere hat sie d ie behaupteten Mehrko s- ten iHv. mindestens 6,2 Mio. Euro weder zum g esamt en V ersorgungsaufwand noch zum Aufwand der Hinterbliebenenversorgung nach der VO 1976 ins Ve r- 61 62 63 64 65 - 22 - 3 AZR 219/18 ECLI:DE:BAG:2019:190219.U.3AZR219.18.0 hältnis gesetzt . Die bloße Angabe der Höhe der Mehrkosten lässt noch keinen Schluss auf eine unzumutbare Härte zu. 3 . Da der Hauptantrag der Klägerin zulässig und begründet ist, fallen die nur für den Fall der Unzulässigkeit des Hauptantrags gestellten Hilfsanträge dem S enat zur Entscheidung nicht an. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO. Spinner Wemheuer Günther - Gräff Schmalz Dirk Siebels 66 67
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