Bundesarbeitsgericht Urteil vom 31. Juli 2018 Dritter Senat - 3 AZR 731/16 - ECLI:DE:BAG:2018:310718.U.3AZR731.16.0 I. Arbeitsgericht Frankfurt am Main Urteil vom 19. August 2015 - 23 Ca 2352/15 - II. Hessisches Landesarbeitsgericht Urteil vom 22. Juni 2016 - 6 Sa 1169/15 - Entscheidungsstichwort e : Hinterbliebenenversorgung - Wegfall durch Tarifregelung Leits atz : Die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit stehen einem vollständigen und ersatzlosen Wegfall einer bei oder nach e- nenversorgung grundsätzlich entgegen. ECLI:DE:BAG:2018:310718.U.3AZR731.16.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 3 AZR 731/16 6 Sa 1169/15 Hessisches Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes! Verkündet am 31. Juli 2018 URTEIL Münchberg , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsklägerin, pp. 1. Kläger zu 1., Berufungskläger zu 1. und Revisionsbeklagter zu 1., 2. Klägerin zu 2., Berufungsklägerin zu 2. und Revisionsbeklagte zu 2., hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 31. Juli 20 18 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeit s- gericht Dr. Zwanziger, den Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Spinner, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Wemheuer sowie den ehrenamtlichen - 2 - 3 AZR 731/16 ECLI:DE:BAG:2018:310718.U.3AZR731.16.0 - 3 - Richter Aschenbrenner und die ehrenamtliche Richterin Sc hüßler für Recht e r- kannt: Auf die Revision der Beklagten wird - unter Zurückweisung der Revision im Übrigen - das Urteil des Hessische n Landesarbeitsgericht s vom 2 2. Juni 2016 - 6 Sa 1169/15 - im Kostenpunkt insgesamt und insoweit aufgehoben, wie es der Klage der Klägerin stattgegeben hat . Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsg e- richts Frankfurt am Main vom 19. August 2015 - 23 Ca 2352/15 - wird zurückgewiesen. Die Klägerin und die Beklagte haben die Gerichtskosten jeweils zur Hälfte zu tragen. Die Beklagte hat d ie außergerichtlichen Kosten des Kl ä- gers zu tragen. D ie Klägerin hat die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen h a- ben die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen. Von Rechts wege n! Tatbestand Die Parteien streiten über eine betriebliche Hinterbliebenenrente. Der im Mai 1938 geborene Kläger zu 1. (im Folgenden Kläger) war seit dem 1. Dezember 1966 für die b eklagte Fluggesellschaft zuletzt als Flugkapitän tätig . Auf das Arbeit s - und Versorgungs verhältnis des Klägers findet kraft a r- beitsvertraglicher Bezugnahme der jeweils gültige Tarifvertrag für das Bordpe r- sonal Anwendung. Nach der Vollendung des 58. Lebensjahres schied der Kläger zum 1. Juni 1996 aus dem aktiven Dienst aus und bezog zunächst eine tarifliche Übergangsversorgung. Seit dem 1. Juni 2001 - nach der Vollendung seines 63. Lebensjahres - bezieht er eine Rente aus d er gesetzliche n Rentenversich e- rung, eine Rente von der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (im 1 2 3 - 3 - 3 AZR 731/16 ECLI:DE:BAG:2018:310718.U.3AZR731.16.0 - 4 - Folgenden VBL) sowie eine Betriebsrente von der Beklagten. Die Klägerin zu 2. (im Folgenden Klägerin) ist die Ehefrau des Klägers. Die Eheschließung erf ol g- te i m September 2001 . Die Beklagte war bis zum Ablauf des 31. Dezember 1994 als Unte r- nehmen des ö ffentli chen Dienstes Mitglied der VBL und der Kläger vom Beginn seine s Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf des 31. Dezember 1994 bei der VBL pflichtversich ert. Die betriebliche Altersversorgung des Klägers richtete sich ursprünglich nach dem Versorgungstarifvertrag Nr. 3 (im Folgenden VTV Nr. 3). § 2 VTV Nr. 3 sah die Verpflichtung der Beklagten vor, die Arbeitnehmer bei der VBL so Pflichtversicherte eine Anwartschaft auf eine dynam i- sche Versorgungsrente für sich und seine Hinterbliebenen im Rahmen der G e- den Arbeitnehmern auch nach dem Ende der Mitgliedschaft de r Beklagten in der VBL zum 31. Dezember 1994 eine Versorgung entsprechend der Satzung der VBL zu ermöglichen, schlossen die Beklagte und die Vereinigung Cockpit (im Folgenden VC) am 10. Mai 1994 de n Ergänzungstarifvertrag zum Verso r- gungstarifvertrag Nr. 3 (im Folgenden ErgTV Nr. 3). Dieser bestimmt e ua.: DLH/LSG/CFG sind verpflichtet, nach Beendigung der VBL - Beteiligung alle am 31.12.1994 bei der VBL pflichtversicherten Mitarbeiter/ - innen so zu stellen, als würde ihre spätere Zusatzversorgung v on der VBL nach deren jeweils geltender Satzung fortgeführt. Die Sätze 1 bis 3 finden auch für Hinterbliebene der dort Berechtigten bei DLH/LSG/CFG, die nach dem 31.12.1994 versterben, entsprechende Anwendung. 2. Die Fortführung der Zusatzversorgung gemäß Ziffer 1 erfolgt in entsprechender Anwendung des geltenden DLH - /LSG - /CFG - Versorgungstarifvertrages mit der Maßgabe, daß DLH/LSG/CFG anstelle der VBL deren Verpflichtungen nach Maßgabe der jeweils geltenden Satzung 4 5 - 4 - 3 AZR 731/16 ECLI:DE:BAG:2018:310718.U.3AZR731.16.0 - 5 - Die in Bezug genommene Satzung der VBL idF der zusammengefas s- ten 38., 39., 40. und 41. Satzungsänderungen bestimmte hinsichtlich der Hi n- terbliebenenversorgung ua.: § 46 Ausschluss von Ansprüchen (1) Anspruch auf Versorgungsrente oder Versicherung s- rente für Witwen besteht nicht, wenn a) b) die Ehe nach dem Eintritt des Versicherungsfa l- les geschlossen worden ist und der Verstorb e- ne zur Zeit der Eheschließung das 65. Für die ab dem 1. Januar 1995 eingestellte n Arbeitnehmer der Bekla g- ten richtete sich die betriebliche Altersversorgung nicht mehr nach dem ErgTV Nr. 3, sondern 1. - Dezember 2004 (im Folgenden TV Betriebsrente) neu g efasst und lautet auszugsweise: § 9 Betriebliche Witwen - , Witwer - und Waisenrente (1) Nach dem Tode eines versorgungsberechtigten Mi t- arbeiters oder eines versorgungsberechtigten ehem a- ligen Mitarbeiters hat der überlebende Ehegatte A n- spruch auf betriebliche Witwen - bzw. Witwerrente. (2) Die Gewährung einer betrieblichen Witwen - oder Witwerrente setzt voraus, dass die Ehe vor dem Ei n- tritt des Versorgungsfalles geschlossen wurde und bis zum § 18 In Kraft Treten (1) Dieser Versorgungstarifvertrag tritt mit Wirkung vom 01. 6 7 - 5 - 3 AZR 731/16 ECLI:DE:BAG:2018:310718.U.3AZR731.16.0 - 6 - Vor dem Hintergrund, dass sich die Tarifvertragsparteien des ö ffentl i- chen Dienstes im Altersvorsorgeplan 2001 vom 13. November 2001 auf eine grundlegende Reform der VBL - Zusatzversorgung geeinigt hatten , die VC den ErgTV Nr. 3 zum 31. Dezember 2001 bereits gekündigt hatte und die Tarifve r- tragsparteien unter dem 16. Mai 2000 eine Verhandlungsverpflichtung zur b e- trieblichen Altersversorgung vereinbart hatten, schlossen die Arbeitsrechtliche Vereinigung Hamburg e . V . - deren Mitglied die Beklagte damals war - un d die VC am 4. i- chen Altersversorgung für das Cockpitpersonal - Ablösung der VBL - gleichen Altersversorgung und Überleitung in die Lufthansa - n- den TV Vereinheitlichung) . Dieser bestimmt ua.: 8 Präambel Das bisherige VBL - gleiche Gesamtversorgungssystem im Lufthansa - Konzern wird mit Ablauf des 31.12.2001 abg e- löst. Ab 01.01.2002 werden alle Anwartschaften und b e- stehenden Ansprüche auf Versorgungsleistungen auf bzw. aus VBL - gleicher Zusatzversorgung in das im Lufthansa - Konzern seit 01.01.1995 geltende System der Neuen B e- trieblichen Altersversorgung, künftig Lufthansa - Betriebs - rente, überführt. Teil I: Geltungsbereich § 1 Geltungsbereich (1) Dieser Tarifvertrag gilt für alle aktiven und ehemaligen Mitarbeiter des Cockpitpersonals der Gesellschaften Deutsche Lufthansa AG, Lufthansa Cargo AG, Lufthansa Flight Training GmbH, Condor Flugdienst GmbH sowie Condor Berlin GmbH (nachfolgend ...), die auf der Grun d- lage des bis 31.12.2001 geltenden Versorgungstarifve r- trages Nr. 3 einschließlich des Ergänzungstarifvertrages hierzu vom 10.05.1994 Anwartschaften oder Ansprüche auf Leistungen der VBL - gleichen Zusatzversorgung e r- worben haben. (2) Der Tarifvertrag r egelt auch die Ansprüche der Hinte r- bliebenen von aktiven oder ehemaligen Mitarbeitern, die aufgrund einer Anwartschaft oder eines Anspruchs nach Absatz 1 Versorgungsleistungen beanspruchen können. - 6 - 3 AZR 731/16 ECLI:DE:BAG:2018:310718.U.3AZR731.16.0 - 7 - Teil II: Mitarbeiter mit Anwartschaft auf VBL - gleiche Gesamtversorgung Abschnitt I Rückwirkende Zusage der Lufthansa - Betriebsrente § 2 Rückwirkende Zusage der Lufthansa - Betriebsrente (1) Alle am 01.01.2002 VBL - gleich pflichtversicherten Mi t- arbeiter werden unter den Voraussetzungen und nach n ä- herer Maßgabe der folgenden Bestimmungen so gestellt, als hätten sie ab Beginn der VBL - oder VBL - gleichen Ve r- sicherungspflicht aufgrund ihres Arbeitsverhältnisses mit Lufthansa eine Zusage auf Leistungen nach dem Tarifve r- trag Lufthansa - Betriebsrente erhalten (rü ckwirkende Ei n- - Satz 1 gilt entsprechend für ehemalige, bis zu ihrem Au s- scheiden aus dem Arbeitsverhältnis VBL - gleich versiche r- te Mitarbeiter, die nach den Vorschriften der VBL - Satzung i.d.F. der 40. Satzungsänderung (VBL - S 40) bei Eintritt des Versicherungsfalles als pflichtversichert gelten. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, sofern bereits vor dem 02.01.2002 die Leistung einer VBL - gleichen Rente bego n- nen hat. Sie gelten ferner nicht, wenn der ehemalige Mi t- arbeiter v or dem 02.01.2002 das 63. Lebensjahr vollendet hat. Teil II I : Ehemalige Mitarbeiter und Hinterbliebene § 13 VBL - gleiche Versorgungsrenten mit Re n- tenbeginn vor dem 02.01.2002 (1) (Festsetzung) VBL - gleiche Versorgungsrenten und VBL - gleiche Versorgungsrenten an Hinterbliebene mit Rentenbeginn vor dem 02.01.2002 sind auf Grundlage des am 31.12.2001 geltenden VBL - Satzungsrechts i.d.F. der 40. Satzungsänderung (VBL - S 40) zu berechnen. ... (2) (Wei terzahlung - Anpassung) Die nach Abs. 1 fes t- gestellten Versorgungsrenten werden vorbehaltlich der Absätze 3 bis 5 als garantierte Betriebsrenten auf der Grundlage und gemäß den Regelungen des Tarifvertrages Lufthansa - Betriebsrente weitergeleistet. Sie erhö hen sich nach ihrem Beginn jeweils zum 01. Juli - frühestens ab dem Jahr 2002 - um 1 vom Hundert ihres Betrages und werden weiterhin zum bisher maßgeblichen Zeitpunkt - 7 - 3 AZR 731/16 ECLI:DE:BAG:2018:310718.U.3AZR731.16.0 - 8 - Mit ihrer Klage erstreben die Kläger die Verpflichtung der Beklagten , bei Eintritt des Nachversorgungsfalls eine Witwenrente zu gewähren . S ie haben die Ansicht vertreten, die Tarifverträge aus dem Jahr 2004 könnten bestehende Anwartschaften von Versorgungsempfängern nicht nachträglich schmälern . Ein solcher Eingriff stelle eine unzulässige echte Rückwirkung dar und verstoße gegen die Grundsät ze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit. Die Kläger haben zuletzt beantragt festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, für den Fall des Fortbestandes der Ehe und des Todes des Klägers mit der Klägerin eine Hinterbliebenenver sorgung zu za h- len gemäß dem für das Arbeitsverhältnis des Klägers ge l- tenden Ergänzungstarifvertrag vom 10. Mai 1994. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und die Auffassung vertr e- ten, der TV Betriebsrente habe mit d em TV Vereinheitlichung den Erg TV Nr. 3 wirksam abgelöst. Die Kläger könnten sich nicht auf Vertrauensschutz berufen, da sie nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 2000 ( - 1 BvR 1136/96 - ) , durch den das damalige VBL - Satzungsrecht für ve r- fassungswidrig erklärt wurde , nicht mehr berechtigt e rwart en konnten, dass die Hinterbliebenenversorgung nach der Satzung der VBL in der 38., 39., 40. und 41. Fassung weiter fortbe stehen würde . Im Übrigen sei die Tarifänderung aus erheblichen Sachgründen, nämlich der Umsetzung des Be schlusses des Bu n- desverfassungsgerichts und der Vereinheitlichung der beiden bei ihr bestehe n- (5) (Anspruch auf Hinterbliebenenrente) Verstirbt ein nach Abs atz 1 unmittelbar Berechtigter, haben seine Hi n- terbliebenen nach Maßgabe der Absätze 1 bis 4 und der Regelungen des Tarifvertrages Lufthansa - Betriebsrente Anspruch auf Hinterbliebenenleistungen. Teil V : Schlussbestimmungen § 18 In - Kraft - Treten (1) Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 01.01.2002 in 9 10 11 - 8 - 3 AZR 731/16 ECLI:DE:BAG:2018:310718.U.3AZR731.16.0 - 9 - den Versorgungssysteme, erfolgt. Deshalb liege in der Änderung und Verei n- heitlichung der tarifvertraglichen Regelungen zum Stichtag 1. Januar 2002 ke i- ne Verletzung des Verhältnismäßigkeitsprinzips. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat der Klage insgesamt stattgegeben. Mit ihrer Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung der klageabweisende n Entscheidung des Arbeitsgeri chts . Die Kläger begehren die Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe Die zulässige Revision hat teilweise Erfolg. Das Landesarbeitsgericht hat der Feststellungsklage der Klägerin zu Unrecht entsprochen , hingegen der zulässigen Feststellungsklag e des Klägers zu Recht stattgegeben. I. Die Feststellungsklage des Klägers ist zulässig, die der Klägerin ist u n- zulässig . 1. Der Antrag ist - bei gebotener Auslegung - auf die Feststellung einer Verpflichtung der Beklagten gerichtet, de r Kläger in bei Eintritt d es Nachv erso r- gungsfalls , soweit die Ehe bis zu diesem Zeitpunkt fortb e- standen hat, eine Hinterbliebenenr ente nach der für das von der Beklagten g e- gebene Versorgungsversprechen maßgeblichen Versorgungsregelung zu g e- währen. 2. Für den so verstandenen Klageantrag sind die Voraussetzungen des § 256 ZPO für die Klage des Klägers , nicht jedoch für die der Klägerin gegeben. a) Das Klagebegehren des Klägers erfüllt d ie Voraussetzungen von § 256 Abs. 1 ZPO. aa) Die Klage richtet sich auf die Feststellung eines Rechtsverhältnisses zwischen den Parteien. Bei einer Hinterbliebenenversorgung als Teil des Ve r- sorgungsversprechens an den Arbeitnehmer handelt es sich um einen Vertrag 12 13 14 15 16 17 18 - 9 - 3 AZR 731/16 ECLI:DE:BAG:2018:310718.U.3AZR731.16.0 - 10 - zugunsten Dritter iSv. § 328 Abs. 1 BGB. Dieser berecht igt den Arbeitnehmer, die Leistungen auch selbst geltend zu machen , § 335 BGB (BAG 2 1. Februar 2017 - 3 AZR 297/15 - Rn. 13 mwN, BAGE 158, 154 ) . Bei Versorgungszus a- gen, die auf kollektiv - rechtlichen Regelungen beruhen , gilt nach dem Zweck des Betriebsrent engesetzes nichts anderes (vgl. BAG 16. März 2010 - 3 AZR 594/09 - Rn. 33, BAGE 133, 289) . Unerheblich ist, dass im Rahmen der dem Kläger erteilten Verso r- gungszusage die Hinterbliebenenversorgung lediglich eine einzelne Verpflic h- tung darstellt. Eine Feststellungsklage muss sich nicht notwendig auf ein Rechtsverhältnis insgesamt erstrecken, sondern kann sich auch auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus dem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen sowie auf de n Umfang einer Leistungspflicht beschränken (BAG 2 1. Februar 2017 - 3 AZR 297/15 - Rn. 13, BAGE 158, 154 ; 28. Juni 2011 - 3 AZR 448/09 - Rn. 18) . bb) Der Kläger hat auch ein rechtliches Interesse an alsbaldiger richterl i- cher Feststellung . (1) D ie Beklagt e stellt ihre Leistungspflicht bei Eintritt des Nachverso r- gungsfalls in Abrede. (2) Das Feststellungsinteresse fehlt auch nicht deshalb, weil die persönl i- chen Verhältnisse des Klägers zum Zeitpunkt seines Ablebens noch nicht fes t- stehen. Auch Rentner könn en durch ihr Spar - und Konsumverhalten bestehe n- den Versorgungslücken Rechnung tragen (BAG 2 1. Februar 2017 - 3 AZR 297/15 - Rn. 1 4 mwN, BAGE 158, 154 ) . (3) Die Feststellung sklage ist zudem geeignet , die rechtliche Situation nach dem Ableben des Klägers ve rbindlich zu klären. Der Anspruch auf Hinterblieb e- nenversorgung nach dem Eintritt des Nachversorgungsfalls bestimmt sich nach den Rechtsbeziehungen zwischen dem ursprünglich Versorgungsberechtigten, dem - ehemaligen - Arbeitnehmer, und dem die Versorgung s chuldenden A r- beitgeber. Diese Rechtsbeziehungen können mit Rechtskraftwirkung , die sich aus materiell - rechtlichen Gründen auch auf die Hinterbliebenen erstreckt, zw i- 19 20 21 22 23 - 10 - 3 AZR 731/16 ECLI:DE:BAG:2018:310718.U.3AZR731.16.0 - 11 - schen dem ursprünglich Versorgungsberechtigten und dem Versorgung s- schuldner verbindlich gek lärt werden . Die gerichtliche Entscheidung entfaltet damit präjudizielle Wirkung auch für nachfolgende Prozesse zwischen dem Hi n- terbliebenen und dem vormaligen Arbeitgeber . b) D i e Feststellungsklage der Klägerin erfüllt die Voraussetzungen des § 256 Abs. 1 ZPO hingegen nicht und ist deshalb unzulässig . Die Klägerin steht vor dem Eintritt des Nachversorgungsfalls - Vorversterben des Klägers - in ke i- n em feststellungsfähige n Rechtsverhältnis zur Beklagten. aa) Ein Rechtsverhältnis iSv. § 256 Abs. 1 ZPO wird durch die aus einem konkreten Lebenssachverhalt entstandenen Rechtsbeziehungen von Personen zu Personen oder Sachen gebildet ( vgl. BGH 1 9. November 2014 - VIII ZR 79/14 - Rn. 2 3 mwN) . Einzelne Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhäl t- nisses, deren V orliegen allein zu keinen bestimmten Rechtsfolgen führt, stellen hingegen kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis dar. Gegenstand eines Feststellungsurteils können auch einzelne sich aus einem umfassenderen Rechtsverhältnis ergebende Beziehungen oder Fo lgen eines Rechtsverhältni s- ses sowie der Umfang und der Inhalt einer Leistungspflicht sein ( vgl. BGH 1 9. November 2014 - VIII ZR 79/14 - Rn. 2 4 mwN) . Dabei muss sich das Fes t- stellungsbegehren nicht auf ein Rechtsverhältnis im Ganzen beziehen, sondern kann sich auch auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus dem Rechtsverhäl t- nis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den Umfang einer Leistungspflicht ( vgl. BAG 2 1. Februar 2017 - 3 AZR 297/15 - Rn. 13 mwN, BAGE 158, 154; 1 7. Juni 2014 - 3 AZR 412/13 - Rn. 16 mwN ) , insbesondere auch auf einen streitigen Teil des Vertragsinhalts, beschränken (BGH 2. März 2012 - V ZR 159/11 - Rn. 16) . bb) Danach steht die Klägerin vor dem Eintritt des Nachversorgungsfalls nicht in einem feststellungsfähigen Recht sverhältnis zur Beklagten (vgl. BAG 1 5. Oktober 2013 - 3 AZR 294/11 - Rn. 14 , BAGE 146, 200 ) . Die Hinterblieb e- nenversorgung ist ein Teil des Versorgungsversprechens an den Arbeitnehmer und stellt einen Vertrag zugunsten Dritter iSv. § 328 Abs. 1 BGB dar . D as Ve r- sprechen an den Dritten erfolgt dabei nach § 331 Abs. 1 BGB grundsätzlich in 24 25 26 - 11 - 3 AZR 731/16 ECLI:DE:BAG:2018:310718.U.3AZR731.16.0 - 12 - der Weise, dass der Dritte das Recht auf die Leistung im Zweifel erst mit dem Tod des Versprechensem p fängers erwirbt (vgl. BAG 3 0. September 2014 - 3 AZR 930/12 - Rn. 14 , BA GE 149, 200; 1 5. Oktober 2013 - 3 AZR 294/11 - Rn. 14 mwN; MüKoBGB/Gottwald 7. Aufl. § 331 Rn. 2 mwN; Staudinger/ Jagmann (2015 ) § 331 Rn. 4 mwN) . Der Dritte hat folglich bis zum Tod des Versprechensempfängers nur eine ungesicherte Aussicht auf den Erwerb, mi t- hin ein rechtliches Nullum, vergleichbar der Stellung eines widerruflich Bezug s- berechtigten bei der Lebensversicherung ( vgl. MüKoBGB/Gottwald 7. Aufl. § 331 Rn. 1 iVm . § 328 Rn. 144; vgl. auch BGH 2 7. April 2010 - IX ZR 245/09 - Rn. 3 mwN ) . Auch insoweit gilt für kollektiv - rechtliche Regelungen nichts anderes. Entgegen der vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin in der mündl i- chen Verhandlung vor dem Senat geäußerten Auffassung ändert daran auch der Umstand nichts, dass es sich bei einem Anspruch auf Hinterbliebenenve r- sorgung - auch im unionsrechtlichen Sinne - um Arbeitsentgelt des verso r- gungsberechtigten Arbeitnehmers handelt. Denn die aus Anlass des Arbeit s- verhältni sses zugesagte Hinterbliebenenversorgung ist als Leistung der betrie b- lichen Altersversorgung iSd. § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG - auch - Gegenleistung für die vom Arbeitnehmer erbrachte Betriebszugehörigkeit (vgl. BAG 14. November 2017 - 3 AZR 781/16 - Rn. 18) und hat Entgeltcharakter . Der Hi n terbliebene hat hingegen keine Arbeitsleistung erbracht. II. Die Feststellungsk lage des Klägers ist begründet. Die Beklagte ist ve r- pflichtet, bei Fortbestand der Ehe der Kläger bis zum Eintritt des Nachverso r- gungsfalls , d er Klägerin eine Hinterbliebenenversorgung zu gewähren . Der A n- spruch auf Hinterbliebenen rente ist nicht nach § 9 Abs. 2 TV Betriebsrente au s- geschlossen. 1. Die tarifvertraglichen Regelungen gewähren dem Kläger keine Hinte r- bliebenenversorgung zugunsten de r Klägerin. 27 28 29 - 12 - 3 AZR 731/16 ECLI:DE:BAG:2018:310718.U.3AZR731.16.0 - 13 - a) Die Regelungen des TV Betriebsrente und des TV Vereinheitlichung finden grundsätzlich auf das Versorgungsverhältnis des Klägers zur Beklagten aufgrund der arbeitsvertragliche n Bezugnahme Anwendung . De m steht nicht entgegen, dass das Verso rgungsverhältnis des Klägers nach dessen Eintritt in den Ruhestand durch den TV Vereinheitlichung und den TV Betriebsrente neu geregelt wurde. Die Tarifvertragsparteien können tarifl i- che Regelungen auch für Versorgungsempfänger vereinbaren ( ausf. BAG 2 1. März 2017 - 3 AZR 86/16 - Rn. 16 f. ; 20. September 2016 - 3 AZR 273/15 - Rn. 22 ff. ) . b) Der Kläger unterfällt auch dem persönlichen Anwendungsbereich des TV Vereinheitlichung. Nach § 1 Abs. 1 TV Vereinheitlichung gilt dieser Tarifve r- trag für alle aktive n und ehemaligen Mitarbeiter des Cockpitpersonals der B e- klagten, die - wie de r Kläger - auf der Grundlage des bis zum 31. Dezember 2001 geltenden VTV Nr. 3 einschließlich des ErgTV Nr. 3 Anwartschaften oder Ansprüche auf Leistungen der VBL - gleichen Zusatzv ersorgung erworben h a- ben. Die Regelungen zum persönlichen Anwendungsbereich in § 2 Abs. 1 Sätze 3 und 4 TV Vereinheitlichung sind wirksam (vgl. BAG 2 1. März 2017 - 3 AZR 86/16 - Rn. 19 ; 1 1. August 2009 - 3 AZR 23/08 - Rn. 31 ff., BAGE 131, 298; BVerfG 1 2 . Juli 2010 - 1 BvR 1568/10 - ) . Dies wird vom Kläger auch nicht in Zweifel gezogen. c) Die Auslegung der tarifvertraglichen Regelungen ergibt, dass nach § 13 Abs. 5 TV Vereinheitlichung die Vorgaben des § 9 TV Betriebsrente Anwe n- dung finden (zu den Ausleg ungsgrundsätzen BAG 1 0. Februar 2015 - 3 AZR 904/13 - Rn. 27 mwN) . Die in § 13 Abs. 5 TV Vereinheitlichung enthaltene Ve r- weisung auf § 9 TV Betriebsrente ist eine Rechtsgrundverweisung (im Einze l- nen BAG 2 1. März 2017 - 3 AZR 86/16 - Rn. 20 ff. ) . Deshalb erfordert ein A n- spruch auf Witwenrente, wenn der Versorgungsfall gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 TV Vereinheitlichung erst nach dem 1. Januar 2002 eingetreten ist - oder wie vorliegend erst nach dem 1. Januar 2002 eintreten kann - , dass auch die tatbe - 30 31 32 33 34 - 13 - 3 AZR 731/16 ECLI:DE:BAG:2018:310718.U.3AZR731.16.0 - 14 - standlich en Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 TV Betriebsrente erfüllt sind (vgl. BAG 2 1. März 2017 - 3 AZR 86/16 - Rn. 20, 27) . Da s ist bezogen auf die Ehe de r Kläger nicht mehr möglich , denn diese wurde erst nach dem Eintritt des Versorgungsfalls geschlossen. 2. Di es führt im Streitf all dazu , dass die Zusage einer Witwenrente und damit die Absicherung der Klägerin wegfällt . Zum Zeitpunkt der Eheschließung im September 2001 galt über die Verweisung in Nr. 1 ErgTV Nr. 3 noch § 46 Abs. 1 Buchst . b VBL - Satzung . D a- nach schloss eine erst nach dem Eintritt des Versorgungsfalls eingegangene Ehe eine Hinterbliebenenversorgung nur aus, wenn der Versorgungsempfänger bei der Eheschließung sein 65. Lebensjahr bereits vollendet hatte. Diese V o- raussetzung für den Ausschluss einer Hinterbliebenenversorgung erfüllte der bei der Eheschließung erst 63 Jahre alte Kläger nicht. Erst mit dem rückwirke n- den Inkrafttreten des im Dezember 2004 geschlossenen TV Vereinheitlichung zum 1. Januar 2002 (§ 18 Abs. 1 Satz 1 TV Vereinheitlichung) unterfiel die Ve r- sorgungszusage de s Kläger s nach § 13 Abs. 5 TV Vereinheitlichung der Au s- schlussklausel in § 9 Abs. 2 TV Betriebsrente, die für ihn keine Hinterblieb e- nenversorgung mehr vorsieht. 3 . E in für den Fall des Fortbest ehens der Ehe bis zum Eintr itt des Nac h- versorgungsfalls möglicher Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente ist jedoch nicht nach § 9 Abs. 2 TV Betriebsrente ausgeschlossen . D er durch § 13 Abs. 5 TV Vereinheitlichung iVm. § 9 Abs. 2 TV Betriebsrente bewirkte Wegfall der zweiten Vorauss etzung für den Anspruchsausschluss - namentlich die Volle n- dung des 65. Lebensjahres zur Zeit der Eheschließung - verletz t die aus Art. 20 Abs. 3 GG folgenden und auch für die Tarifvertragsparteien verbindlichen Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Ver hältnismäßigkeit. a) Nach dem Ablösungsprinzip (Zeitkollisionsregel) findet wegen des gle i- chen Rangs der Tarifverträge zueinander kein Günstigkeitsvergleich zwischen den bisherigen und den ablösenden Regelungen statt (BAG 18. September 35 36 37 38 - 14 - 3 AZR 731/16 ECLI:DE:BAG:2018:310718.U.3AZR731.16.0 - 15 - 2012 - 3 AZR 382/10 - Rn. 42 ; 2 0. März 2002 - 10 AZR 501/01 - zu II 2 c bb der Gründe, BAGE 100, 377) . Dieser Änderungsvorbehalt ist immanenter Bestan d- teil der tarifautonomen Regelung (BAG 18. September 2012 - 3 AZR 382/10 - Rn. 42 ; 2 1. August 2007 - 3 AZR 102/06 - Rn . 31 ff., BAGE 124, 1) . D as vom Senat zur materiellen Überprüfung von Eingriffen in Verso r- gungsanwartschaften entwickelte dreistufige Prüfungsschema (vgl. dazu ers t- mals BAG 17. April 1985 - 3 AZR 72/83 - BAGE 49, 57) ist auf tarifvertragliche Regelung en nicht übertragbar . Die eingeschränkte Überprüfung tarifvertragl i- cher Ablösungsr egelungen rechtfertigt sich daraus, dass die Tarifautonomie durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützt ist ( vgl. BAG 2 0. September 2016 - 3 AZR 273/15 - Rn. 3 3) . Den Tarifvertragsparteien steht bei der inhaltlichen Gestaltung dieser Regelungen ein Beurteilungs - und Ermessenspielraum zu. Tarifverträge unterliegen keiner Billigkeitskontrolle. Die Gerichte haben sie nur daraufhin zu überprüfen, ob sie gegen das Grundgesetz oder anderes höherr angiges Recht verstoßen ( BAG 2 0. September 2016 - 3 AZR 273/15 - Rn. 33; 2 8. Juli 2005 - 3 AZR 14/05 - zu B II 1 a der Gründe, BAGE 115, 304) . Der Gesetzgeber des Betriebsrentengesetzes hat den Tarifvertragsparteien mit § 19 Abs. 1 BetrAVG (§ 17 Abs. 3 Be trAVG aF) grundsätzlich sogar die Möglichkeit eingeräumt, etwa den Wert erdienter Anwartschaften abwei chend von §§ 2, 2a Abs. 1, §§ 3 und 4 BetrAVG festzusetzen und abweichend von § 5 BetrAVG und von § 16 BetrAVG Regelungen über die Auszehrung laufender B etriebsrenten zu treffen ( vgl. BAG 27. Juni 2006 - 3 AZR 255/05 - Rn. 40, BAGE 118, 326 ) . Allerdings sind die Tarifvertragsparteien bei ihrer Normsetzung - eben - so wie der Gesetzgeber - an die aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) folgenden Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßi g- keit gebunden ( BAG 2 0. September 2016 - 3 AZR 273/15 - Rn. 34; 27. Februar 2007 - 3 AZR 734/05 - Rn. 39 mwN, BAGE 121, 321) . Verschlechternde abl ö- sende Tarifregelungen wirken typischerweis e auf die noch nicht abgeschloss e- nen Rechtsbeziehungen der aktiven Arbeitnehmer oder - wie vorliegend - der Versorgungsempfänger ein. Damit entfalten sie regelmäßig unechte Rückwi r- kung (zum Begriff vgl. BAG 27. März 2014 - 6 AZR 204/12 - Rn. 46, BAGE 147, 39 40 - 15 - 3 AZR 731/16 ECLI:DE:BAG:2018:310718.U.3AZR731.16.0 - 16 - 373) . Führt die tarifliche Regelung zu einem Eingriff in Versorgungsrechte oder in laufende Betriebsrenten, bedürfen die Tarifvertragsparteien daher für die ve r- schlechternde Ablösung besonderer, den Eingriff legitimierender Gründe. Wie gewichtig diese se in müssen, hängt von den Nachteilen ab, die den Verso r- gungsberechtigten durch die Änderung der Versorgungsregelungen entstehen (BAG 2 0. September 2016 - 3 AZR 273/15 - Rn. 34 mwN) . b ) Danach greift die Neuregelung der Hinterbliebenenrente durch § 13 Abs. 5 TV Vereinheitlichung iVm. § 9 Abs. 2 TV Betriebsrente in die dem Kläger zugesagte Hinterbliebenenversorgung unzulässig ein. aa) E s ist grundsätzlich unzulässig , w enn - wie im Fall des Klägers - eine zugesagte Hinterbliebenenversorgung vollständig und ersatzlos entf ä ll t, die bei . (1 ) Nach der Rechtsprechung des Senats können nach Eintritt des Verso r- g- ten Hinterb liebenenversorgung gerechtfertigt sein (vgl. BAG 12. Oktober 2004 - 3 AZR 557/03 - zu I 2 a der Gründe, BAGE 112, 155) . Der Versorgungsb e- rechtigte hat mit dem Eintritt d ies es Versorgungsfalls seine Betriebszugehöri g- keit und damit die von ihm geschuldete G egenleistung für die zugesagte Ve r- sorgung bereits vollständig erbracht . D ie vom Versorgungsschuldner hierfür zugesagte Gegenleistung wird durch die nachträgliche Veränderung der Hinte r- bliebenenversorgung eingeschränkt und zumindest teilweise entwertet ( vgl . BAG 2 6. August 1997 - 3 AZR 235/96 - zu B III 2 b cc der Gründe, BAGE 86, 216) . (2 ) Der durch § 13 Abs. 5 TV Vereinheitlichung iVm. § 9 Abs. 2 TV B e- triebsrente bewirkte vollständige Wegfall der Hinterbliebenenversorgung ist nicht nur geringfügig . Eine Hinterbliebenenv ersorgung hat für einen Betrieb s- rentner wie den Kläger erhebliche wirtschaftliche Bedeutung. Sie entspricht se i- nem typischerweise bestehenden Interesse an der Absicherung eines hinte r- bliebenen Ehegatten. Der Bezug einer Betriebsrente wegen Alters ist regelm ä- ßig auch mit dem endgültig en Ausscheiden aus dem Erwerbsleben verbunden . 41 42 43 44 - 16 - 3 AZR 731/16 ECLI:DE:BAG:2018:310718.U.3AZR731.16.0 - 17 - Der vollständige und ersatzlose Wegfall der Hinterbliebenenversorgung trifft Versorgungsempfänger in besonder em Maße , weil es ih nen nur noch schwe r- lich möglich ist, durch Änderungen ihres Spar - und Konsumverhalten s der ve r- änderten Versorgungssituation an gemessen Rechnung zu tr ag en . Heiratet ein Versorgungsempfänger - wie der Kläger - nach dem Eintritt dnung, die eine Hinterbliebenenversorgung vorsieht, disponiert er damit auch für den L e- bensabend vor dem Hintergrund der damit verbundenen Absicherung des Eh e- partners. Schaffen die Tarifvertragsparteien eine derartige Versorgungsor d- nung, setzen sie damit e inen besonderen Vertrauenstatbestand , den sie auch bei späteren ablösenden Tarifregelungen beachten müssen . bb ) Besondere Umstände, die unter Wahrung der Grundsätze des Vertra u- ensschut zes und der Verhältnismäßigkeit den vollständigen Entzug der Hinte r- bliebenenversorgung rechtfertigen könnten, liegen nicht vor. (1) D er Kläger durfte - entgegen der Auffassung der Beklagten - trotz de s Beschluss es des Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 2000 ( - 1 BvR 1136/96 - ) schutzwürdig darauf ver trauen, dass ihm die Zusage einer Hinte r- bliebenenversorgung erhalten bleibt . Der Beschluss betraf - worauf d er Kläger zu R echt hin gewiesen hat - die Frage, ob die nur hälftige Anrechnung von Ze i- ten vor Aufnahme der Tätigkeit im öffentlichen Dienst als gesamtversorgung s- fähi ge Zeit einerseits und die volle Berücksichtigung der Sozialversicherung s- rente bei der Bestimmung der Höhe der Zusatzversorgung andererseits mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist , was das Bundesverfassungsgericht verneint hat . Die Hinterbliebenenversorgung wa r nicht Gegenstand der Entscheidung . Auch soweit das Bundesverfassungsgericht auf die notwendige Neuregelung des B e- triebsrentenrechts für den öffentlichen Dienst ab 2001 und die - zu hohe - Ko m- plexität des Satzungswerks der VBL verwies en hat , lassen sich h ieraus keine Anhaltspunkte auf eine bevorstehende Änderung der Leistungsvoraussetzu n- gen für eine Hinterbliebenenversorgung entnehmen. 45 46 47 - 17 - 3 AZR 731/16 ECLI:DE:BAG:2018:310718.U.3AZR731.16.0 - 18 - (2) Auch die seit Mai 2000 bestehende Verhandlungs ver pflicht ung der T a- rifvertragsparteien zur betrieblichen Altersversorgung wa r nicht geeignet, ein schutzwürdiges Vertrauen des Klägers auszuschließen. Er musste nicht damit rechnen, dass die Tarifvertragsparteien auch denjenigen Versorgungsempfä n- gern , die sie weiterhin den Regelungen der VBL unterstellen und von der rüc k- würden (§ 2 Abs. 1 Satz 3 TV Vereinheitlichung; vgl. dazu BAG 11. August 2009 - 3 AZR 23/08 - BAGE 131, 298) , die nach der VBL - Satzung bestehenden Anr echte auf Absicherung ih rer Hinterblieb enen ersatzlos entziehen würden . (3 ) Schließlich ändert auch das Inkrafttreten der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung u nd Beruf ( A B l. EG L 303 vom 2. Dezember 2000 S. 16) am 2 . Dezember 2000 nichts z u- gunsten der Beklagten. Die Richtlinie 2000/78/EG will nach ihrem Art. 1 eine Diskriminierung wegen des Alters ausschließen, soweit die unterschiedliche Behandlung nicht nach A rt. 6 Richtlinie 2000/78/EG gerechtfertigt ist . Die vo r- mals in § 46 Abs. 1 Buchst. b VBL - Satzung bestimmte Altersgrenze Volle n- dung des 65. Lebensjahres stellte - jedenfalls bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV - Altersgrenzenanpassungsgesetz) vom 20. April 2007 (BGBl. I S. 554) - mit der Vollendung des 65. Lebensjahres auf den Zeitpunkt ab, zu dem mit ein em endgültigen Ausscheiden aus dem Erwerbsleben zu rechnen war. Die Vollendung des 65. Lebensjahres entsprach der Regelalter s- grenze in der gesetzlichen Renten versicherung. Das Anknüpfen an den späte s- gab folglich keinen A n- lass , von einem Regelungsbedarf in diesem Zusammenhang auszugehen . 48 49 - 18 - 3 AZR 731/16 ECLI:DE:BAG:2018:310718.U.3AZR731.16.0 III. Die Kost en ent scheidung folgt aus § 91 Abs. 1 , § 97 Abs. 1 ZPO; sie entspricht dem Umfang des jeweiligen Unterliegens und Obsiegens. Zwanziger Spinner Wemhe uer Xaver Aschenbrenner Schüßler 50
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