Bundesarbeitsgericht Urteil vom 12. August 2014 Dritter Senat - 3 AZR 492/12 - I. Arbeitsgericht Leipzig Urteil vom 6. Januar 2011 - 14 Ca 542/10 - II. Sächsisches Landesarbeitsgericht Urteil vom 12. April 2012 - 6 Sa 185/11 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort e : Hochschullehrer - - Anford e- rungen an Berufungsbegründung Bestimmung en : GG Art. 33 Abs. 4 und Abs. 5; Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GR - Charta) Art. 21 Abs. 1, Art. 51 Abs. 1; Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (A B l. EG L 303 vom 2. Dezember 2000 S. 16 - RL 2000/78/EG) Art. 1, 2 Abs. 1; BGB § 307 Abs. 1 und Abs. 2, § 310 Abs. 3 Nr. 3; AGG §§ 1, 2, 7 Abs. 1, § 10; ArbGG § 64 Abs. 6; ZPO § 520 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2 Nr. 2; BetrAVG § 1 Abs. 1 Satz 3, § 1b Abs. 1 Satz 4; BAT - O § 3 Buchst. g, § 11; Tarifvertrag über di e Versorgung der Arbei t- nehmer des Bundes und der Länder sowie von Arbeitnehmern kommun a- ler Verwaltungen und Betriebe (Versorgungs - TV) § 2 Abs. 1; Tarifvertrag zur Einführung der Zusatzversorgung im Tarifgebiet Ost vom 1. Februar 1996 (TV - EZVO) - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 3 AZR 492/12 6 Sa 185/11 Sächsisches Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes! Verkündet am 12. August 2014 URTEIL Kaufhold , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, pp. Beklagter, Berufungsbeklagter und Revisionsbeklagter, hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 12. August 2014 durch die Vorsitzende Richterin am B undesarbeitsgericht Gräfl, die Richterinnen am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Schlewing und Dr. Ahrendt sowie die ehrena mtlichen Richter Schmalz und Hormel für Recht erkannt: - 2 - 3 AZR 492/12 - 3 - Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Sächs i- schen Landesarbeitsgerichts vom 12. April 2012 - 6 Sa 185/11 - wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte dem Kläger zur Zahlung einer monatlichen Zusatzversorgung bzw. Zusatzrente verpflichtet ist, hilfsweise über die Rückzahlung einbehaltener Geh altsanpassungen . Der am 6. Juli 1939 gebore ne Kläger war vom 15. Juni 1962 bis zum 31. Dezember 1976 als wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Hochschule für Bauwesen Leipzig und an der Technischen Hochschule Leipzig und vom 1. Januar 1977 bis zum 30. Juni 1992 als wissenschaftlicher Oberassistent an der Technischen Hochschule Leipzig beschäftigt. Seit dem 1. Juli 1992 war er als Professor für Praktische Informatik an der Hochschule für Technik, Wir t- schaft und Kultur in Leipzig tätig. Diesem Arbeitsverhältnis lag zunächst der Arbeitsvertrag vom 15. Juli 1992 zugrunde. Der Kläger wurde nicht in ein Bea m- tenverhältnis übernommen, da er das 50. Lebensjahr bereits vollendet hatte. Mit Schreiben vom 22 . August 1994 teilte das Sächsische Staatsmini s- terium für Wissenschaft und Kunst dem Kläger unter dem Bet l- lung der Professorinnen und Professoren im Angestelltenverhältnis mit denen es ist für mich ein wichtiges Anliegen, die Unterschiede zwischen Professoren im Angestelltenverhältnis und Pr o- fessoren i m Beamtenverhältnis soweit wie möglich ausz u- gleichen. Im Gespräch des Herrn Ministerpräsidenten mit den Rektoren der Sächsischen Hochschulen am 9. März d.J. wurde hierzu für die auf der Grundlage des SHEG 1 2 3 - 3 - 3 AZR 492/12 - 4 - oder SHG berufenen hauptamtlichen Professoren in w e- sentlichen Punkten eine Lösung gefunden. Ich freue mich, Ihnen in Umsetzung des Gesprächs anli e- gend einen privatrechtlichen Dienstvertrag übersenden zu können, durch den folgendes klargestellt wird: 1. Als Professor im Angestelltenverhältnis stehen Ihnen dieselben Rechte und Pflichten in der Wahrnehmung akademischer und hoheitlicher Aufgaben wie einem beamteten Professor zu. 2. In § 1 des Vertrages wird zum Ausdruck gebracht, daß Sie hinsichtlich der Beendigung des Dienstve r- hältnisses einem beamtet en Professor gleichgestellt sind. Da etwaige strukturelle Veränderungen nicht durch Kündigungen von Professoren erreicht werden sollen, kann ich Ihnen versichern, daß eine vorzeitige betriebsbedingte Kündigung keinesfalls beabsichtigt ist, so daß Sie auch in diesem Punkt einem beamt e- ten Professor gleichgestellt sind. 3. Sie haben da Profe s- sor . 4. Sie erhalten rückwirkend ab dem 3. Oktober 1993 eine monatliche Vergütung in Höhe der Dienstbez ü- ge, die Ihnen als Beamter der f ür Ihre Professur au s- gewiesenen Besoldungsgruppe in der für die neuen Bundesländer geltenden Höhe zustehen würde, w o- bei die sozialversicherungsrechtlichen Bestimmu n- gen beachtet werden müssen. Zur Verbesserung der Rentensituation wird sich die Staatsregierung mit einer Bundesratsinitiative für eine Ä n- derung bundesgesetzlicher Regelungen einsetzen. Ich bitte Sie, mir im Falle Ihres Einverständnisses ein u n- terschriebenes Exemplar des Dienstvertrages zurückz u- senden. Der Kläger unterzeichnete den Dienstvertrag unter dem 5. September 1994. In diesem Dienstvertrag heißt es: § 1 Herr Prof. Dr. N, geboren am 06.07.1939, ist seit 01.07.1992 Inhaber einer mit der BesGr. C 3 BBesO b e- werteten Professur für Praktische Info rmatik an der Hoc h- 4 - 4 - 3 AZR 492/12 - 5 - schule für Technik, Wirtschaft und Kultur Leipzig (FH). Mit Wirkung vom 3.10.1993 wird er in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis auf der Grundlage dieses Vertrages b e- schäftigt. Es endet mit Ablauf des Semesters, in dem Herr Prof. Dr. N einen Anspruch auf Regelaltersrente hat, ohne daß es einer Kündigung bedarf. § 2 Herr Prof. Dr. N ist berechtigt Professor zu fü h- ren. § 3 Herrn Prof. Dr. N obliegen die im Gesetz über die Hoc h- schulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulg e- setz) genannten Dienstaufgaben von Professoren. Er hat insbesondere das in § 1 genannte Fachgebiet ordnung s- gemäß in Forschung und Lehre zu vertreten. Die wöchen t- liche Regellehrverpflichtung beträgt 18 Lehrveransta l- tungsstunden des A nrechnungsfaktors 1. § 4 Herr Prof. Dr. N erhält monatlich eine Vergütung in H ö he der Dienstbezüge, die ihm als Beamten der BesGr. C 3 BBesO nach dem BBesG in der jeweils geltenden Fa s- sung unter Beachtung der besoldungsrechtlichen Übe r- gangsregelungen nach Herstellung der deutschen Einheit zustehen würden. Die sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen sind zu beachten. Er erhält weitere Leistungen in entsprechender Anwe n- dung der Gesetze über die Gewährung einer jährlichen Sonde rzuwendung, über vermögenswirksame Leistungen für Beamte sowie über die Gewährung eines jährlichen Urlaubsgeldes, die ihm als Beamten unter Beachtung der besoldungsrechtlichen Übergangsregelung nach Herste l- lung der deutschen Einheit zustehen würden. § 5 Der zustehende Erholungsurlaub ist in der vorlesungs - und prüfungsfreien Zeit zu gewähren. Ausnahmen bedü r- fen der Zustimmung des Dienstvorgesetzten. - 5 - 3 AZR 492/12 - 6 - Die S ächsische Urlaubsverordnung (SächsUrlVO) ist en t- sprechend anzuwenden. § 6 Für die Ausübung einer Nebentätigkeit finden die Vo r- schriften für Beamte des Freistaates Sachsen in ihrer j e- weils geltenden Fassung Anwendung. § 7 Forschungs - und Freisemester werden gemäß § 55 SHG gewährt. § 8 Das Dienstverhä ltnis bestimmt sich, soweit nic hts anderes in diesem Vertrag vereinbart, nach dem Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts - Manteltarifliche Vorschriften - (BAT - O) vom 10. Dezember 1990 und den diesen ergä n- zenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Be reich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder jeweils geltenden Fassung. Außerdem finden die für den Arbeitgeber jeweils geltenden sonstigen einschlägigen Tarifverträge Anwendung. Das Dienstverhältnis kann auch aus den in Anlage 1, Kapitel XIX, Sachgebiet A , A b- schnitt III , Nr. 1 Abs. 5 des Einigungsvertrages genannten Gründen außerordentlich gekündigt werden. § 9 Die Vergütung bestimmt sich nach §§ 2 und 3 der 2. BesÜV in der jeweils geltenden Fassung. Ab dem 1. Januar 1999 wurden von den dem Kläger zustehenden G e- haltsanpassungen 0,2 % einbehalten und an den Rücklagenfonds der Beamten abgeführt. Der Kläger schied mit Ablauf des 31. Juli 2004 wegen Erreichens der Altersgrenze aus dem Hochschuldienst aus. Die Bundesversicherungsanstalt für Ange stellte (im Folgenden: BfA) bewilligte ihm mit Rentenbescheid vom 17. Mai 2004 ab dem 1. August 2004 eine gesetzliche Regelaltersrente iHv . 5 6 - 6 - 3 AZR 492/12 - 7 - 1.733,93 Euro monatlich. Zuzüglich des Zuschusses zum Krankenversich e- rungsbeitrag iHv. 112,48 Euro zahlt die BfA an den Kläger monatlich 1.846,41 Euro aus. Aufgrund Bescheides der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (im Folgend en: VBL) vom 21. September 2004 bezieht der Kl ä- ger zudem von der VBL eine Betriebsrente iHv . monatlich 207,08 Euro. Mit der am 8. Febru ar 2010 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat der Kläger die Feststellung begehrt, dass der Beklagte verpflichtet ist, an ihn beginnend mit dem 1. August 2004 eine monatliche Zusatzversorgung in Höhe der Versorgungs bezüge eines verbeamteten C 3 - Profe ssors Ost abzü g- lich der BfA - Rente, hilfsweise eine monatliche Rente in der Höhe zu zahlen, die er von der VBL erhalten würde, wenn er ab dem 3. Oktober 1990 bei dieser versichert gewesen wäre. Ferner hat er hilfsweise vom Beklagten die Rückza h- lung der Betr äge gefordert, die seit dem 1. Januar 1999 von den ihm zustehe n- den Gehaltsanpassungen einbehalten und an den Rücklagenfonds der Bea m- ten abgeführt wurden. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, Anspruch auf eine monatliche Zusatzversorgung in Höhe der ei nem verbeamteten C 3 - Professor Ost z u- stehenden Versorgungsbezüge zu haben. Dies ergebe s ich aus dem Schreiben des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst vom 22. August 1994 sowie aus dem Dienstvertrag vom 22. August/5. September 1994 . Er sei statusrechtlich und damit auch im Hinblick auf die Versorgung den verbeamteten Hochschullehrern gleichgestellt worden. Jedenfalls werde er g e- genüber verbeamteten Professo ren sach widrig benachteiligt, wenn ihm die B e- amtenversorgung versagt werde. Er we rde auch ohne sachlichen Grund Dezember 1991 in den Ruhestand getreten seien , Renteneintritt zwischen dem 1. Januar 1992 und dem 30. Juni 1995. Währ end diesen die in der Altersversorgung der Intelligenz (im Folgenden: AVI) erworb e- nen Anwartschaften erhalten geblieben seien, sei seine während der DDR - Zeit aufgebaute Zusatzversorgung in der AVI völlig entwertet worden. Dies sei mit Art. 14 Abs. 1 GG und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht vereinbar. Durch die fehlende Zusatzversorgung werde er zudem wegen seines Alters und 7 8 - 7 - 3 AZR 492/12 - 8 - seiner Herkunft diskriminiert. Sein Anspruch auf eine monatliche Zusatzverso r- gung ergebe sich auch daraus, dass der Beklagte sein e Fürsorgepflicht verletzt habe. Der Beklagte hätte ihn darüber informieren müssen, dass keine Gleic h- stellung mit den Beamten hinsichtlich der Versorgung beabsichtigt gewesen sei, er hätte ihn über alternative Zusatzversorgungsmöglichkeiten aufklären und i hn an die Versorgungsanstalten verweisen müssen. Im Übrigen stehe der Diff e- renzierung zwischen Beamten und Ange stellten Unions recht entgegen. Die Di f- ferenz zwischen seiner Gesamtversorgung und der Versorgung eines ve r- gleichbaren verbeamteten Professors bel aufe sich auf 445,45 Euro monatlich . Zumindest schulde der Beklagte ihm zusätzlich die Versorgung, die er erhalten würde, wenn er in der Zeit ab dem 3. Oktober 1990 bei de r VBL versichert g e- wesen wäre. Äußerst h ilfsweise habe der Beklagte an ihn die Beträg e zurüc k- zuzahlen, die ab dem 1. Januar 1999 von den ihm zustehenden Gehaltsanpa s- sungen einbehalten und an den Rücklagenfonds der Beamten geleistet wurden. Der Kläge r hat erstinstanzlich beantragt 1. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet i st, an ihn - beginnend mit dem 1. August 2004 - eine m o- natliche Zusatzversorgung in Höhe der Verso r- gungsbezüge eines verbeamteten C 3 - Professors Ost abzüglich der BfA - Rente Ost nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszin s- satz auf den mon atlichen Betrag ab dem 1. des j e- weiligen Folgemonats zu zahlen ; 2. hilfsweise, festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, an ihn - beginnend mit dem 1. August 2004 - eine m o- natliche Zusatzrente in der Höhe zu zahlen, die von der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder zu zahlen gewesen wäre, wenn er ab dem 3. Oktober 1990 bei d ies er versichert gewesen wäre, nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab jeweiliger Fälligkeit ; 3. hilfsweise , den B eklagten zu verurteilen, die von ihm ab dem 1. Januar 1999 in Höhe von 0,2 % der Gehaltsa n- passungen an den Rücklagenfonds der Beamten geleisteten Zahlungen nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf den monatlichen Betrag ab de m 1. des jeweiligen Folg e- 9 - 8 - 3 AZR 492/12 - 9 - monats zurückzuzahlen. Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Das Arbeitsgericht hat den Hauptantrag und die Hilfsanträge als unb e- gründet abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers , mit der dies er zuletzt beantragt hatte, 1. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, an ihn ab dem 1. August 2004 eine monatliche Zusat z- versorgung in Höhe von 445,45 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszin s- satz auf den monatl ich fälligen Zahlungsbetrag ab dem 1. September 2004 zu zahlen ; hilfsweise, festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, an ihn - beginnend mit dem 1. August 2004 - eine m o- natliche Zusatzversorgung in Höhe der Verso r- gungsbezüge eines verbeamtet en C 3 - Professors Ost abzüglich der BfA - Rente Ost nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszin s- satz auf den monatlichen Betrag ab dem 1. des j e- weiligen Folgemonats zu zahlen ; 2. hilfsweise zu 1., festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, an ihn - beginnend mit dem 1. August 2004 - eine m o- natliche Zusatzrente in der Höhe zu zahlen, die von der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder zu zahlen gewesen wäre, wenn er ab dem 3. Oktober 199 0 bei dieser versichert gewesen wäre, nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab jeweiliger Fälligkeit ; 3. hilfsweise zu 1. und 2., den Beklagten zu verurteilen, die von ihm seit dem 1. Januar 1999 in Höhe von 0, 2 % der Gehaltsa n- passungen an den Rücklagenfonds der Beamten geleisteten Zahlungen nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf den monatlichen Betrag ab dem 1. des jeweiligen Folg e- monats zurückzuzahlen , zurückgewiesen. Der Kläg er verfolgt mit der Revision seine zuletzt gestellten Anträge weiter. Der Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision. 10 11 - 9 - 3 AZR 492/12 - 10 - Entscheidungsgründe Die Revision des Klägers hat keinen Erfolg. Die Rüge des Klägers, das Landesarbeitsgericht habe ihn in seinem Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG; Art. 6 Abs. 1 EMRK) und seinem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG; Art. 6 Abs. 1 EMRK) verletzt, da es sich darauf beschränkt habe , das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 15. Novem - ber 2011 ( - 3 AZR 869/09 - ) wörtlich wiederzuge ben, greift nicht durch. Entg e- gen der Rechtsauffassung des Klägers hat das Landesarbeitsgericht eine eig e- ne Sachentscheidung getroffen. Das Landesarbeitsge richt hat der Berufung des Klägers gegen da s arbeitsgerichtliche Urteil im Ergebnis zu Recht den Erfolg versagt . Hinsichtlich des Hauptantrags ist die Berufung zulässig, jedoch unb e- gründet. Dies gilt auch für den ersten Hilfsantrag. Auch insoweit ist die Berufung entgegen der Auffassung d es Landesa rbeitsgerichts zwar zulässig, aber nicht begründet. De r Beklagte ist weder verpflichtet, an den Kläger - beginnend mit dem 1. August 2004 - eine monatliche Zusatzversorgung iHv. 445,45 Euro bru t- to , noch eine monatliche Zusatzversorgung in Höhe der Versorgu ngsbezüge eines verbeamteten C 3 - Professors Ost abzüglich der BfA - Rente Ost zu zahlen. Hinsichtlich der Hilfsanträge z u 2. und 3. hat das Landesarbeitsgericht die Ber u- fung des Klägers zu Recht als unzuläs sig erachtet , da sie nicht in der gesetzlich vorgese he nen Form begründet wurde. A. Die Rü ge des Klägers, das L andesarbeitsgericht habe keine eigene Sache ntscheidung getroffen, sondern sich darauf beschränkt, das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 15. November 2011 ( - 3 AZR 869/09 - ) wörtlich wiederzugeben und ihn dadurch in seinem Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG; Art. 6 Abs. 1 EMRK) und seinem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG; Art. 6 Abs. 1 EMRK) ver letzt, greift nicht durch. I. Der K läger hat eine Verletzung der Garantie des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG iVm. Art. 6 Abs. 1 EMRK) durch das Landesarbeit s- gericht nicht dargetan. 12 13 14 - 10 - 3 AZR 492/12 - 11 - 1. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleistet dem Einzelnen das Recht auf den gesetzlichen Ri chter. a) Ziel dieser Verfassungsgarantie ist es zum einen, der Gefahr einer mö g lichen Einflussnahme auf den Inhalt einer gerichtlichen Entscheidung vo r- zubeugen, die durch eine auf den Einzelfall bezogene Auswahl der zur En t- scheidung berufenen Richter er öffnet sein könnte. Damit sollen die Unabhä n- gigkeit der Rechtsprechung gewahrt und das Vertrauen der Rechtssuchenden und der Öffentlichkeit in die Unparteilichkeit und Sachlichkeit der Gerichte ges i- chert werden (vgl. BVerfG 18. Dezember 2007 - 1 BvR 1273/0 7 - Rn. 14 , BVerfGK 13, 72 ; 12. September 2007 - 2 BvR 2335/06, 2 BvR 2589/06 - Rn. 14 , BVerfGK 12, 139 ) . Deshalb verpflichtet Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG den Gesetzgeber dazu, eine klare und abstrakt - generelle Zuständigkeitsordnung zu schaffen, die für je den denkbaren Streitfall im Voraus den Richter bezeichnet, der für die Entscheidung zuständig ist. Hierdurch soll jede sachwidrige Einflus s- nahme auf die rechtsprechende Tätigkeit verhindert werden. Die Gerichte sind bei der ihnen obliegenden Anwendung der vom Gesetzgeber geschaffenen Z u- ständigkeitsordnung verpflichtet, dem Gewährleistungsgehalt und der Schut z- wirkung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG angemessen Rechnung zu tragen ( st. Rspr., vgl. BVerfG 18. Dezember 2007 - 1 BvR 1273/07 - Rn. 15 , aaO ; 12. Sep - tember 2007 - 2 BvR 2335/06, 2 BvR 2589/06 - Rn. 15 , aaO ) . b) Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG hat darüber hinaus auch einen materiellen Gewährleistungsgehalt. Die Verfassungsnorm garantiert, dass der Rechtss u- chende im Einzelfall vor einem Richter steht, der una bhängig und unparteilich ist und der die Gewähr für Neutralität und Distanz gegenüber den Verfahren s- beteiligten bietet. Der Gesetzgeber hat deshalb in materieller Hinsicht Vorsorge dafür zu treffen, dass die Richterbank im Einzelfall nicht mit Richtern bes etzt ist, die dem zur Entscheidung anstehenden Streitfall nicht mit der erforderlichen professionellen Distanz eines Unbeteiligten und Neutralen gegenüberstehen. Diese materiellen Anforderungen der Verfassungsgarantie verpflichten den G e- setzgeber dazu, Reg elungen vorzusehen, die es ermöglichen, einen Richter, der im Einzelfall nicht die Gewähr der Unparteilichkeit bietet, von der Ausübung 15 16 17 - 11 - 3 AZR 492/12 - 12 - seines Amtes auszuschließen ( st. Rspr., vgl. BVerfG 18. Dezember 2007 - 1 BvR 1273/07 - Rn. 16 , BVerfGK 13, 72 ; 12. Sep tember 2007 - 2 BvR 2335/06, 2 BvR 2589/06 - Rn. 16 , BVerfGK 12, 139 ) . c) Weitergehendes folgt nicht a us den Gewährleis tungen des Art. 6 Abs. 1 EMRK . Nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK hat jede Person ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf i hre zivilrechtlichen Ansprüche und Ve r- pflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist ver handelt wird. Damit enthält Art. 6 Abs. 1 EMRK keine über Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG hinausgehenden Anforderungen an den gesetzlichen Richter. 2 . D anach hat der Kläger eine Verletzung der Garantie des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG iVm. A rt. 6 Abs. 1 EMRK) durch das La n- desarbeitsgericht nicht dargetan. Er hat weder geltend gemacht, die 6. Kammer des Sächsischen La n- desarbeitsgerichts sei für die Entscheidung über seine Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil nicht zuständig gewesen, no ch hat er gerügt, an der En t- scheidung habe ein hierzu nicht berufener Richter mitgewirkt . Ob die Entsche i- dung eines zuständigen und ordnungsgemäß zusammengesetzten Gerichts eine hinreichende Auseinandersetzung mit dem konkreten Streitfall enthält , ist kein e Frage der Garantie des gesetzlichen Richters. II. Der Kläger hat auch eine Verletzung seine s Anspruch s auf rechtliches Ge hör (Art. 103 Abs. 1 GG iVm. Art. 6 Abs. 1 EMRK) nicht dargelegt. 1. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Pr o- zessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (st. Rspr. seit BVerfG 14. Juni 1960 - 2 BvR 96/60 - BVerfGE 11, 218) . Das Gebot des rechtlichen Gehörs soll als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die vom Fachgericht zu treffende Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, die 18 19 20 21 22 23 - 12 - 3 AZR 492/12 - 13 - ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Parteien haben (BVerfG 20. April 1982 - 1 BvR 1242/81 - BVerfGE 60, 247) . Grundsätzlich ist davon au szugehen, dass die Ge richte das V orbringen der B eteiligten zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Die Gerichte brauchen nicht jedes Vorbringen in den Gründen der En t- scheidung ausdrücklich zu behandeln (vgl. etwa BVerfG 8. Oktober 2003 - 2 Bv R 949/02 - zu II 1 a der Gründe) . Deshalb müssen, um eine Verletzung des rechtlichen Gehörs feststellen zu können, im Einzelfall besondere Umstä n- de deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Prozessbeteiligten entweder nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erw o- gen worden ist (vgl. BVerfG 31. März 1998 - 1 BvR 2008/97 - ) . Solche besond e- ren Umstände können auch bei einer nicht näher begründeten Entscheidung erkennbar sein (vgl. BVerfG 30. Juni 2014 - 2 BvR 792/11 - Rn. 16) . Aus Art. 6 Abs. 1 EMRK folgt nichts Weitergehendes. Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR folgt aus Art. 6 Abs. 1 EMRK zwar , dass gerichtl i- che Entscheidungen in angemessener Weise die Gründe angeben müssen, auf die sie sich stützen. Allerdings ist auch na ch Art. 6 Abs. 1 EMRK eine ausführl i- che Stellungnahme zu jedem Vorbringen der Beteiligten nicht notwendig (EGMR 21. Januar 1999 - 30544/96 - [Garcia Ruiz/Spanien] Rn. 26; vgl. auch BVerfG 30. Juni 2014 - 2 BvR 792/11 - Rn. 25 mwN) . 2 . An diesen Maßstäben gemessen hat das Landesarbeitsgericht den Kläger nicht in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers hat das Landesarbeitsgericht seine die Klage abweisende Entscheidung hinreichend begründet. Die Urteilsbegr ündung lässt - obgleich das Berufungsgericht im Wesentlichen die in einer gleichgelagerten Sache ergangene Entscheidung des Senats vom 15. November 2011 ( - 3 AZR 869/09 - ) wörtlich wieder gegeben hat - aufgrund der Klammerzusätze innerhalb des Zita tes hinr eichend deutlich erkennen, dass das Landesarbeitsgericht das Berufungsvorbringen des Klägers gewürdigt, den Besonderheiten des von ihm entschiedenen Falls hinreichend Rechnung getragen und damit eine am ko n- kreten Streitfall orientierte Entscheidung getroff en hat. 24 25 - 13 - 3 AZR 492/12 - 14 - III. Auf den absoluten Revisionsgrund nach § 547 Nr. 6 ZPO (Entsche i- dung ohne Gründe) hat sich der Kläger nic ht berufen . B . Das Landesarbeitsgericht hat den zulässigen Hauptantrag zu Recht als unbegründet abgewiesen . Der Beklagte ist nicht verpflichtet, an den Kläger - beginnend mit dem 1. August 2004 - eine monatliche Zusatzversorgung iHv. 445,45 Euro brut to zu zahlen. I. Der Hauptantrag ist in der gebotenen Auslegung zulässig, insbesond e- re ist er hinreichend bestim mt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. 1. Der Hauptantrag bedarf der Auslegung. Diese ergibt, dass der Kläger begehrt, dass der Beklagte verpflichtet ist, an ihn ab dem 1. August 2004 eine monatliche Zusatzversorgung iHv. 445,45 Euro nebst Zinsen zu zahlen, so n- dern dass er sein Begehren im Wege der Leistungsklage verfolgt. a) Das Revisionsgericht hat prozessuale Willenserklärungen selbstständig auszulegen. Maßgebend sind die für Wi llenserklärungen des bürgerlichen Rechts entwickelten Grundsätze. Entsprechend § 133 BGB ist nicht am buc h- stäblichen Sinn des in der Prozesserklärung gewählten Ausdrucks zu haften, sondern der in der Erklärung verkörperte Wille zu ermitteln. Im Zweifel sin d Kl a- geanträge so auszulegen, dass das gewollt ist, was aus Sicht der Prozesspartei nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der wohlverstand e- nen Interessenlage entspricht. Dabei sind die schutzwürdigen Belange des Pr o- zessgegners zu berücksi chtigen (vgl. BAG 12. November 2013 - 3 AZR 510/12 - Rn. 29) . b) Danach möchte der Kläger nicht festgestellt wissen, dass der Beklagte verpflichtet ist, an ihn ab dem 1. August 2004 eine monatliche Zusatzverso r- gung iHv. 445,45 Euro brutto zu zahlen; viel mehr begehrt er die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung einer monatl ichen Zusatzversorgung in der geltend gemachten Höhe. 26 27 28 29 30 31 - 14 - 3 AZR 492/12 - 15 - Der Kläger hatte erstinstanzlich mit dem Hauptantrag die Feststellung begehrt, dass der Beklagte verpflichtet ist, an ihn ab dem 1. August 2004 eine monatliche Zusatzversorgung i n H öhe d er Versorgungsbezüge eines verbea m- teten C 3 - Professors Ost abzüglich der an ihn von der BfA gezahlten Rente zu zahlen. In der Berufungsbegründung hat er diesen Anspruch der Höhe nach mit monatlich 445,45 Euro beziffert und hierzu ausdrüc klich ausgeführt, er verfolge nunmehr den Hauptantrag als Leistungsantrag und den ursprünglichen, auf Feststellung ge richteten Hauptantrag als Hilfsantrag . Dass der Kläger den Hauptantrag als Leistungsantrag verfolgt , hat er im Termin zur mündlichen Ve r- handlung vor dem Senat auch ausdrücklich bestätigt. 2. In dieser Ausleg ung ist der Hauptantrag zulässig. a) Er ist hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Der Kläger hat sowohl den Zeitpunkt, ab dem er die m onatliche Zusatzversorgung begehrt , als auch die Höhe des monatlichen Versorgungsbetrages angegeben. b) Der Zulässigkeit des Hauptantrags steht nicht entgegen, dass ein Teil der geltend gemachten Ansprüche noch nicht fällig ist. Insoweit handelt es sich um eine Klage auf wiederkehrende Leistungen iSd. § 258 ZPO . Bei wiederke h- renden Leistungen, die - wie B etriebsrentenansprüche - von keiner Gegenlei s- tung abhängen, können grundsätzlich auch künftig fällig werdende Teilbeträge eingeklagt werden. Im Gegensatz zu § 259 ZPO muss nicht die Besorgnis b e- stehen, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung ent ziehen werde (vgl. etwa BAG 18. März 2014 - 3 AZR 249/12 - Rn. 9 mwN ) . II. Der Hauptantrag ist jedoch unbegründet. Der Beklagte ist nicht ve r- pflichtet, an den Kläger - beginnend mit dem 1. August 2004 - eine monatliche Zusatzversorgung iHv. 445,45 Euro brutto zu zahlen. 1. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf d ie begehrte Zusatzversorgung nach dem Dienstvertrag vom 22. August/5. September 1994. Dies ergibt die Auslegung des Dienstvertrages unter Berücksichtigung des Schreib ens des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst 32 33 34 35 36 37 - 15 - 3 AZR 492/12 - 16 - vom 22. August 1994. Eine ergänzende Auslegung des Dienstvertrages dahin, dass der Beklagte dem Kläger die begehrte Zusatzversorgung schuldet, kommt nicht in Betracht. a) Die Auslegung des Dienstvertrages vom 22. August/5. September 1994 richtet sich nach den für Allgemeine Geschäftsbedingungen geltenden Grund - sätzen. aa) Der Dienstvertrag vom 22. August/5. September 1994 enthält Erklä - rungen, die vom Beklagten für eine Vielzahl von gleic h gelagerten Fällen vo r- formuliert und nicht nur gegenüber dem Kläger, sondern gegenüber einem gr ö- ßeren Personenkreis abgegeben wurden. Damit geht es um Allgemeine G e- schäftsbedingungen iSv. § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB . Hiervon ist auch das La n- desarbeitsgericht au sgegangen; dies wurde von den Parteien nicht angegriffen. bb) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und re d- lichen Vertragspartnern unter Abwägung der Intere ssen der normalerweise b e- teiligten Verkehrskreise verstanden werden. Dabei sind nicht die Verständni s- möglichkeiten des konkreten, sondern die des durchschnittlichen Vertragspar t- ners des Verwenders zugrunde zu legen. Die Auslegung Allgemeiner G e- schäftsbedin gungen obliegt auch dem Revisionsgericht (vgl. etwa BAG 10. Dezember 2013 - 3 AZR 715/11 - Rn. 17 mwN) . b) Die Auslegung des Dienstvertrages vom 22. August/5. September 1994 nach diesen Grundsätzen ergibt, dass der Beklagte dem Kläger keine Zusat z- versorgu ng entsprechend der einem verbeamteten Professor der BesGr. C 3 Ost zustehenden Versorgung versprochen hat. Der Kläger wurde durch den Dienstvertrag nicht in jeglicher Hinsicht, sondern nur in den im Dienstvertrag ausdrücklich geregelten Punkten mit beamte ten Professoren gleichgestellt. Eine Gleichstellung mit verbeamteten Professoren hinsichtlich der Versorgung sieht der Dienstvertrag nicht vor. 38 39 40 41 - 16 - 3 AZR 492/12 - 17 - aa) Der Dienstvertrag vom 22. August/5. September 1994 enthält eine in sich geschlossene und abschließende Re gelung der vertraglichen Rechte und Pflichten der Parteien. (1) Nach § 1 des Dienstvertrages wurde der Kläger in einem privatrechtl i- führen, § 2 des Dienstvertrages. Die Aufgab en des Klägers waren in § 3 des Dienstvertrages niedergelegt. Danach oblagen dem Kläger die im Gesetz über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (im Folgenden: SHG) genannten k- t ische I in Forschung und Lehre zu vertreten. Seine wöchentliche R e- gellehrverpflichtung betrug 18 Lehrveranstaltungsstunden des Anrechnungsfa k- tors 1. Die rechtliche Stellung des Klägers wurde ferner durch die § § 5 bis 7 des Dienstvertrages bestimmt. Na ch § 5 des Dienstvertrages war der dem Kl ä- ger zustehende Erholungsurlaub grds. in der vorlesungs - und prüfungsfreien Zeit zu gewähren. Im Übrigen war die Sächsische Urlaubsverordnung entspr e- chend anzuwenden. § 6 des Dienstvertrages nimmt im Hinblick auf di e Au s- übung von Nebentätigkeiten die für Beamte des Freistaates Sachsen in ihrer jeweiligen Fassung geltenden Vorschriften in Bezug. § 7 des Dienstvertrages bestimmt, dass Forschungs - und Freisemester gemäß § 55 SHG gewährt we r- den. (2) Hinsichtlich der V erpflichtungen des Beklagten enthält § 4 des Diens t- vertrages die Vereinbaru ng, dass dem Kläger monatlich eine Vergütung in H ö- he der Dienstbezüge zustand, die ihm als Beamten der Besoldungsgruppe C 3 BBesO nach dem BBesG in der jeweiligen Fassung unter Beac htung der beso l- dungsrechtlichen Übergangsregelungen nach Herstellung der deutschen Ei n- heit zu stü nden. Zudem ist in § 4 des Dienstvertrages geregelt, dass der Kläger weitere Leistungen in entsprechender Anwendung der Gesetze über die G e- währung einer jährlic hen Sonderzuwendung, über vermögenswirksame Lei s- tungen für Beamte sowie über die Gewährung eines jährlichen Urlaubsgeldes 42 43 44 45 - 17 - 3 AZR 492/12 - 18 - erhält, die ihm als Beamten unter Beachtung der besoldungsrechtlichen Übe r- gangsregelungen nach Herstellung der deutschen Einheit zuste hen würden. (3) Hinsichtlich der Beendigung des privatrechtlichen Dienstverhältnisses enthält § 1 des Dienstvertrages die Abrede, dass das Dienstverhältnis mit A b- lauf des Semesters endet, in dem der Kläger einen Anspruch auf Regelalter s- rente hat, ohne dass es einer Kündigung bedurfte. (4) Nach § 8 des Dienstvertrages bestimmt e sich das Dienstverhältnis im Übrigen nach dem Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts - Manteltarifliche Vorschriften - (BAT - O) vom 10. Dezember 1990 und den diesen ergänzende n, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge n in der für den Bereich der Tarifg e- meinschaft deutscher Länder jeweils geltenden Fassung. Zudem fanden die für den Arbeitgeber jeweils geltenden sonstigen einschlägigen Tarifverträge A n- wendung. Ferner war in § 8 des Dienstvertrages bestimmt, dass das Dienstve r- hältnis auch aus den in Anlage 1, Kap. XIX, Sachgebiet A, Abschnitt III Nr. 1 Abs. 5 des Einigungsvertrages genannten Gründen außerordentlich gekündigt werden konnte. bb) Der Dienstvertrag vom 22. August/5. September 1994 regelt keine Ve r- pflichtung des Beklagten, den Kläger wie einen beamteten Professor zu verso r- gen. Der Dienstvertrag enthält weder eine ausdrückliche dahingehende Verei n- barung noch verweist er bezüglich der Versorgung auf die beamtenrechtliche n Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bundeseinheitlich im Beamtenversorgungsgesetz geregelt waren. Dass der Kläger in jedweder Hi n- sicht und damit auch im Hinblick auf seine Versorgung einem Beamten gleic h- gestellt werden sollte, folgt auc h nicht aus den §§ 1, 4 und 6 des Dienstvertr a- ges. (1) Aus § 1 des Dienstvertrages , wonach das Dienstverhältnis mit Ablauf des Semesters endet, in dem der Kläger einen Anspruch auf Regelaltersrente hat, ohne dass es einer Kündigung bedarf, kann der Kläge r bereits deshalb nichts zu seinen Gunsten ableiten, da diese Bestimmung lediglich regelt e , zu welchem Zeitpunkt und auf welche Weise das Arbeitsverhältnis sein Ende fi n- 46 47 48 49 - 18 - 3 AZR 492/12 - 19 - den würde. Dass der Kläger auch nach dem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst einem verbeamteten Professor gleichgestellt sein sollte , lässt sich der Regelung dieses Beendigungstatbestandes nicht entnehmen. (2) § 4 Abs. 1 des Dienstvertrages, wonach der Kläger monatlich eine Ve r- gütung i n H öhe der Dienstbezüge erhielt, die ihm als Beamte n der BesGr. C 3 BBesO nach dem BBesG in der jeweils geltenden Fassung unter Beachtung der besoldungsrechtlichen Übergangsregelungen nach Herstellung der deu t- schen Ein heit zustü nden, regelt ausschließlich die Vergütung des Klägers im aktiven Dienstverhältn is und nicht die Versorgung nach Eintritt in den Ruh e- stand. Zu den Dienstbezüge n der Besoldungsgruppe C 3 BBe sO gehören nicht die Ruhestandsbezüge . Nach § 1 Abs. 2 und Abs. 3 BBesG in der zum Zeitpunkt des Vertrag s- schlusses geltenden Fassung zählten zu d en Dienstbezügen ua. das Grun d- gehalt, Zuschüsse zum Grundgehalt für Professoren an Hochschulen, der Ort s- zuschlag, Zulagen, Vergütungen, jährliche Sonderzuwendungen, vermögen s- wirksame Leistungen und das jährlich e Urlaubsgeld. Dies sind die Vergütung s- bestand teile, die während der aktiven Zeit die Bezüge bestimmen und die nach § 1 und § 4 Abs. 1 des Dienstvertrages auch für die Vergütung des Klägers maßgeblich sein sollten. Ruhestandsbezüge fallen hierunter nicht. Aus dem Entgeltcharakter der betrieblichen Alt ersversorgung folgt nichts anderes. Die Vereinbarung eines bestimmten Arbeitsentgelts umfasst nicht die Verpflichtung zur Gewährung einer betrieblichen Altersversorgung (vgl. BAG 11. Dezember 2012 - 3 AZR 611/10 - Rn. 26) . Zudem enthält § 4 Abs. 2 des Die nstvertrages den ausdrücklichen Hi n- weis darauf, dass die sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen zu beac h- ten sind. Auch hierdurch wurde klargestellt, dass in § 4 Abs. 1 des Dienstve r- trages ausschließlich die Vergütung des Klägers im laufenden Arbeitsve rhältnis gereg elt wurde. Diese sollte zwar in ihrer Höhe den Dienstbezügen eines ve r- beamteten Professors der BesGr. C 3 BBesO nach dem BBesG entsprechen. An dem Charakter eines privatrechtlichen Arbeitsentgelts im laufenden Arbeit s- verhältnis, das der Sozia lversicherungspflicht unterlag, sollte sich durch die in 50 51 52 - 19 - 3 AZR 492/12 - 20 - § 4 Abs. 1 des Dienstvertrages getroffene Vereinbarung hingegen nichts ä n- dern. (3) Eine vollständige Gleichstellung des Klägers mit einem Beamten und damit auch in versorgungsrechtlicher Hinsicht, folgt auch nicht aus § 6 des Dienstvertrages, wonach für die Ausübung einer Nebentätigkeit die Vorschriften für Beamte des Freistaates Sachsen in ihrer jeweils geltenden Fassung A n- wendung fanden. Die Geltung der beamtenrechtlichen Vorschriften zum Nebe n- tät igkeitsrecht hätte sich ohne die in § 6 des Dienstvertrages getroffene Reg e- lung aus § 8 des Dienstvertrages iVm. § 11 BAT - O ergeben. Nach § 11 Satz 1 BAT - O fanden für die Nebentätigkeiten der Angestellten im öffentlichen Dienst die für Beamte des Arbeitgeb ers jeweils geltenden Bestimmungen sinngemäß Anwendung. Dies wären ebenfalls die für Beamte des Freistaates Sachsen ge l- tenden beamtenrechtlichen Vorschriften. cc) Diese Auslegung wird bestätigt durch das Anschreiben des Sächs i- schen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst vom 22. August 1994, mit dem der Dienstvertrag übersandt wurde. (1) e- stelltenverhältnis und Prof essoren im Beamtenverhältnis bemüht hatte und dass diesbezüglich eine Lösung gefunden worden war. Allerdings wurde zugleich zu erzielen. Diese Punkte waren in dem Schreiben unter Ziff. 1 bis 4 abschli e- ßend aufgeführt. Dabei betraf en die Ziff. 1 die Rechte und Pflichten des Klägers in Wahrnehmung akademischer und hoheitlicher Aufgaben und die Ziff. 3 das 4 war die m o- natlich vom Kläger zu beanspruchende Vergütung aufgeführt. Dabei wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die sozialversicherungsrechtlichen Be - stimmungen beachtet werden mussten. Damit wurde auch hier klargestellt, 53 54 55 56 - 20 - 3 AZR 492/12 - 21 - dass der Kläger nur hinsichtlich se iner Vergütung im aktiven Arbeitsverhältnis einem verbeamteten Professor gleichgestellt werden sollte. Auch aus Ziff. 2 des Anschreibens des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst vom 22. August 1994 kann der Kläger nichts zu seinen Gu nsten ableiten. Auch danach sollte er nur punktuell, nämlich au s- schließlich hinsichtlich der Beendigung des aktiven Dienstverhältnisses einem verbeamteten Professor gleichgestellt werden. Dem Kläger wurde zugesichert, Kündigung keinesfalls beabsichtigt sei, sei. Von einer Gleichstellung in Bezug auf die Versorgungsbezüge ist in dem Schreiben nicht die Rede. H insichtlich der Altersversorgung des Klägers enthält das Schreiben die Absichtserklärung , die Staatsregierung werde sich mit einer Bundesratsinitiative für eine Änderung bundesgesetzlicher Regelungen zur Verbesserung der Re n- tensituation einset zen. Auch dar aus ergibt sich , dass der Kläger nach seinem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst keine Beamtenversorgung, son dern eine ( 2 ) Das Schreiben des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst vom 22. August 1994 ka nn bei der Auslegung des Dienstvertrages vom 22. August/5. September 1994 berücksichtigt werden. Zwar dürfen bei der Ausle gung Allgemeiner Geschäftsbedingungen Umstände, die allein den ko n- krete n Vertragspartnern bekannt sind oder die den besonderen Einzelf all ken n- zeich nen, grundsätzlich nicht herangezogen werden . Dies ergibt sich auch aus § 310 Abs. 3 Nr. 3 BGB, wonach die den Vertragsschluss begleitenden U m- stände nur bei der Prüfung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und Abs. 2 BGB zu ber ücksichtigen sind. Dies hat allerdings nicht zur Folge, dass jegliche Begleitumstände für die Auslegung Allgemeiner G e- schäftsbedingungen unbedeutend sind. Ausgeschlossen sind vielmehr nur ko n- kret - individuelle Umstände. Zur Auslegung heranzuziehen sind hing egen B e- gleitumstände, die nicht ausschließlich die konkrete Vertragsabschlusssituation betreffen, sondern den Abschluss einer jeden vergleichbaren vertraglichen A b- 57 58 59 - 21 - 3 AZR 492/12 - 22 - rede begleiten (vgl. BAG 15. Februar 2011 - 3 AZR 964/08 - Rn. 35) . Dies ist bei dem Schreibe n des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst vom 22. August 1994 nach den von den Parteien nicht angegriffenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts der Fall. c) Der Dienstvertrag vom 22. August/5. September 1994 kann auch nicht erg änzend dahin ausgelegt werden, dass der Beklagte dem Kläger eine Ve r- sorgung wie einem verbeamteten C 3 - Professor Ost schuldet. Die Vorausse t- zungen für eine ergänzende Vertragsauslegung liegen nicht vor. Der Dienstve r- trag vom 22. August/5. September 1994 en thält im Hinblick auf die Versorgung des Klägers keine planwidrige Unvollständigkeit. Vielmehr haben die Parteien die Altersversorgung des Klägers durch den in § 8 des Dienstvertrages entha l- tenen Verweis auf das Tarifrecht des BAT - O und auf die diesen ergä nzenden Tarifverträge geregelt. aa) Geht es - wie hier - um typische Willenserklärungen, kann eine ergä n- zende Vertragsauslegung auch durch das Revisionsgericht vorgenommen we r- den . Voraussetzung für eine ergänzende Vertragsauslegung ist, dass die Ve r- einbar ung der Parteien eine Regelungslücke - planwidrige Unvollständi g- keit - aufweist. Eine solche liegt vor, wenn die Parteien einen Punkt übersehen oder wenn sie ihn zwar nicht übersehen, aber bewusst offengelassen haben, weil sie ihn zum Zeitpunkt des Vertrag sschlusses nicht für regelungsbedürftig gehalten haben und wenn sich diese Annahme nachträglich als unzutreffend herausstellt. Von einer planwidrigen Unvollständigkeit kann nur gesprochen werden, wenn der Vertrag eine Bestimmung vermissen lässt, die erford erlich ist, um den ihm zugrunde liegenden Regelungsplan der Parteien zu verwirklichen, mithin ohne Vervollständigung des Vertrages eine angemessene interesseng e- rechte Lösung nicht zu erzielen wäre (vgl. BAG 15. November 2011 - 3 AZR 869/09 - Rn. 43 mwN ) . bb) Eine derartige planwidrige Unvollständigkeit liegt nicht vor. Vielmehr haben die Parteien in dem Dienstvertrag sämtliche Arbeitsbedingungen de s Klägers unter Einschluss der Altersv ersorgung geregelt. Letzteres ist durch die in § 8 des Dienstvertrages e nthaltene Verweisung auf den Tarifvertrag zur A n- 60 61 62 - 22 - 3 AZR 492/12 - 23 - passung des Tarifrechts - Manteltarifliche Vorschriften - (BAT - O) vom 10. Dezember 1990 und d ie d iesen ergänzenden Tarifverträge in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder jeweils geltenden Fassung geschehen. Kraft diese r Verweisung bestimmt sich die Altersv ersorgung des Bundes und der Länder sowie von Arbeitnehmern kommunaler Verwaltungen rsorgungs - TV). Danach hatte der Kläger ab dem 1. Januar 1997 Anspruch auf eine Versorgung durch die VBL. (1) Nach dem Dienstvertrag vom 22. August/5. September 1994 galten der BAT - O sowie die diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifve r- träge i m Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder in der jeweils gelte n- den Fassung. Als Hochschullehrer fiel der Kläger zwar nicht unter den persönl i- chen Geltungsbereich des BAT - O, da Hochschullehrer nach § 3 Buchst. g BAT - O von dessen Geltungsbereich ausgenommen waren . Wenn unter diesen Umständen dennoch auf den BAT - O und die diesen ergänzenden Tarifverträge Bezug genommen wurde, waren diese kraft der vertraglichen Vereinbarung o h- ne Rücksicht auf die tarifliche Ausnahme vom Geltungsbereich anzuwenden. Dies gilt auch für die ergänzenden Regelungen über die VBL - Versorgung (vgl. BAG 11. Dezember 2012 - 3 AZR 611/10 - Rn. 34; 15. November 2011 - 3 AZR 869/09 - Rn. 45) . (2) Etwas anderes folgt nicht daraus, dass zum Zeitpunkt des Abschlusses des Dienstvert rages im August/September 1994 im BAT - O noch keine VBL - Versorgung vorgesehen war . § 46, der im BAT den Anspruch auf zusätzliche Alters - und Hinterbliebenenversorgung erwähnt, war im BAT - O unbes etzt. Die Überschrift in Abschnitt - und H war im BAT - O nicht enthalten. Der Versorgungs - TV war in der vor dem 1. Januar 1997 geltenden Fassung nach seinem § 2 Abs. 1 in den Ländern für alle Arbeitnehmer im Geltungsbereich des BAT anwendbar, nicht jedoch für diejenigen im Geltungsbereich des BAT - O (vgl. BAG 11. Dezember 2012 - 3 AZR 611/10 - Rn. 35; 15. November 2011 - 3 AZR 869/09 - Rn. 46) . 63 64 - 23 - 3 AZR 492/12 - 24 - Der Bestimmung in § 8 des Dienstvertrages lässt sich jedoch der Reg e- lungswille der Parteien entnehmen, dass der Kläger ab dem Zeitp unkt, zu dem die dem BAT - O unterfallenden Arbeitnehmer in Ergänzung dieses Tarifvertr a- ges eine betriebliche Altersversorgung erhalten sollten, an dieser Altersverso r- gung teilnehmen sollte. Spätestens seit Ende 1992 fanden für den öffentlichen Dienst im Ber eich des BAT - O Tarifverhandlungen statt, die auch die Frage der Einführung der VBL - Versorgung betrafen. Ende 1992 wurde das Thema Z u- satzversorgung in einem Spitzengespräch offiziell aufgegriffen und das Erge b- nis - ohne dass es einen Widerspruch von der A rbeitgeberseite gab - von der Gewerkschaftsseite öffentlich als Verhandlungszusage ausgelegt. Ab 1993 fa n- den entsprechende Verhandlungen statt (vgl. BAG 11. Dezember 2012 - 3 AZR 611/10 - Rn. 36; 15. November 2011 - 3 AZR 869/09 - Rn. 47) . Damit war eine e ntsprechende tarifliche Regelung über die Einführung der VBL - Versorgung für die dem BAT - O unterfallenden Arbeitnehmer bei Abschluss des Dienstvertrages des Klägers keinesfalls unerwartet. Vielmehr war - im Gegenteil - davon ausz u- gehen, dass die Tarifvertra gsparteien in absehbarer Zeit die VBL - Versorgung auch für die dem BAT - O unterfallenden Arbeitnehmer einführen würden. A n- haltspunkte dafür, dass sich die Verweisung im Dienstvertrag vom 22. August/ 5. September 1994 auf die den BAT - O ergänzenden Tarifverträ ge nicht auf die Tarifverträge erstreckte, die die Versorgung der dem BAT - O unter fallenden Arbeitnehmer regelte, gibt es demnach nicht (vgl. BAG 15. November 2011 - 3 AZR 869/09 - Rn. 48 mwN) . Dementsprechend hat der Beklagte, nachdem erstmals durch den Tarifvertrag vom 1. Februar 1996 zur Einführung der Z u- satzversorgung im Tarifgebiet Ost ab dem 1. Januar 1997 auch im Tarifgebiet Ost die VBL - Versorgung eingeführt wurde, den Kläger an diesem System tei l- haben lassen. d) Die Vorenthaltung einer beamtenmäßi gen Versorgung bei nicht verb e- amteten Professoren ist mit Art . 33 Abs. 5 GG vereinbar. Obwohl der Kläger als angestellter Professor entsprechend den dienstvertraglichen Vereinbarungen die Tätigkeit eines verbeamteten Professors ausgeübt hat, ist das Beamte nve r- sorgungsrecht nicht Beurteilungsmaßstab dafür, was ihm als Versorgung z u- steht. 65 66 - 24 - 3 AZR 492/12 - 25 - Nach Art. 33 Abs. 5 GG ist das Recht des öffentlichen Dienstes unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln. Die Verfassung hebt daher diese Grundsätze g e- genüber anderen Rechtsbereichen wie dem Arbeitsrecht hervor. Zudem ist nach Art. 33 Abs. 4 GG die Ausübung hoheitlicher Befugnisse als ständige Au f- gabe in der Regel, aber auch nur in der Regel , Angehörigen des öffe ntlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich - rechtlichen Dienst - und Treu e- verhältnis stehen. Damit ist von Verfassungs wegen die Möglichkeit eröffnet, dass der Staat die Ausübung hoheitlicher Befugnisse Arbeitnehmern überträgt. Er muss sich dem nach bei der Gestaltung der Rechtsstellung der bei ihm Tät i- gen auch dann, wenn hoheitliche Tätigkeiten wahrgenommen werden, nicht zwingend der Regelungsformen des öffentlich - rechtlichen Dienst - und Treu e- verhältnisses, insbesondere des Beamtenverhältnisses bedienen. Diese von Verfassungs wegen vorgesehene n Möglichkeiten schließen es aus, solche R e- geln des Beamtenrechts, die sich aus den Strukturprinzipien gerade des Bea m- tenrechts ergeben, als Prüfungsmaßstab für die Arbeitsbedingungen der im ö f- fentlichen Die nst tätigen Arbeitnehmer - selbst wenn sie Beamtentätigkeiten ausüben - heranzuziehen (vgl. BAG 11. Dezember 2012 - 3 AZR 611/10 - Rn. 40; 15. November 2011 - 3 AZR 869/09 - Rn. 52) . e) Dem Kläger steht die begehrte Zusatzversorgung auch nicht unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten zu. aa) Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz gebietet es nicht, Gruppen in unterschiedlichen Ordnungs - und Regelungsbereichen einheitlich zu behandeln. Er zwingt deshalb nicht zur Gleichbehandlung von verbeamt eten und nicht verbeamteten im öffentlichen Dienst tätigen Personen (vgl. BAG 11. Dezember 2012 - 3 AZR 611/10 - Rn. 41 mwN; 15. November 2011 - 3 AZR 869/09 - Rn. 53 mwN) . Es gehört zu den grundsätzlichen Unterschieden zwischen dem Bea m- ten - und dem Arbei tsrecht, dass sich die Absicherung von Beamten im Alter nach dem Status des letzten Amtes zu richten hat und vom Dienstherrn zu lei s- ten ist, während die Altersversorgung von Arbeitnehmern im Grundsatz durch 67 68 69 70 - 25 - 3 AZR 492/12 - 26 - die gesetzliche Sozialversicherung als Basis und die - lediglich staatlich gefö r- derte - Möglichkeit der betrieblichen Altersversorgung und die private Eigenvo r- sorge geprägt ist, wie sie sich aus der dem Altersvermögensgesetz zugrunde liegenden Konzeption ergibt. Entgegen der Ansicht des Klägers ist der U nte r- schied zwischen Beamten und Arbeitnehmern deshalb nicht lediglich ein form a- ler, sondern aufgrund der verfassungsrechtlichen Vorgaben ein materieller (vgl. BAG 11. Dezember 2012 - 3 AZR 611/10 - Rn. 42 mwN; 15. November 2011 - 3 AZR 869/09 - Rn. 54) . Deshalb ist es auch unerheblich, ob für die nicht ve r- zuvor während ihrer Beschäftigung in der ehemaligen DDR arbeitsrechtliche Besonderheiten galten oder sie über einen Sonderstatus verfügten, worauf der Kläger sic h berufen hat. Dies ve r- pflichtet den Beklagten nicht, solchen Professoren eine beamtenmäßige Ve r- sorgung zu gewähren, wenn sie im Anges telltenverhältnis beschäftigt wu rden. bb) Auch aus dem Verbot der Diskriminierung wegen des Alters und der ethnischen H erkunft kann der Klägers nichts zu seinen Gunsten ableiten. (1) Zwar ist dieses Verbot auf das Rechtsverhältnis der Parteien anwen d- bar. (a) Dies ergibt sich zunächst aus dem AGG. § 2 Abs. 2 Satz 2 AGG, wonach für die betriebliche Altersversorgung das Be triebsrentengesetz gilt, steht der Anwendung des AGG nicht entgegen. § 2 Abs. 2 Satz Altersversorgung, sondern lediglich eine Kollisionsregel: Wenn und soweit das Betriebsrentengesetz bestimmte Un terscheidungen enthält, die einen Bezug zu den in § 1 AGG erwähnten Merkmalen haben, hat das AGG keinen Vorrang, sondern es verbleibt bei den Regelungen im Betriebsrentengesetz. Eine solche Fallgestaltung liegt hier nicht vor (vgl. BAG 15. November 2011 - 3 AZR 869/09 - Rn. 58) . Der Kläger unterfällt auch dem zeitlichen Anwendungsbereich des AGG. Er ist als Betriebsrentner nach einer Tätigkeit für den Beklagten aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden. Da der Beklagte nach § 1 Abs. 1 Satz 3 71 72 73 74 75 - 26 - 3 AZR 492/12 - 27 - BetrAVG für die von der VBL geleistete Rente einzustehen hat, besteht zw i- schen den Parteien noch bis heute und damit unter Geltung des AGG ein Rechtsverhältnis (vgl. BAG 15. September 2009 - 3 AZR 294/09 - Rn. 37) . D a- mit sind auch § 1 und § 7 Abs. 1 AGG, die die Benachte iligung wegen des A l- ters und der ethnischen Herkunft verbieten, anwendbar. (b) Das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters gilt auch kraft des Rechts der Europäischen Union. Unionsrechtlich ergibt es sich aus Art. 1 und Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2 000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allg e- meinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (A Bl. EG L 303 vom 2. Dezember 2000 S. 16, im Folgenden: RL 2000/78/EG) . Diese Richtlinie eröffnet zug leich den Anwendung sbereich des Unionsrechts nach Art. 51 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgende n : GR - Charta), seit mit dem 2. Dezember 2006 die Umse t- zungsfrist hinsichtlich des Merkmals Alter abgelaufen ist (Art. 18 Abs. 2 d er RL 2000/78/EG; vgl. EuGH 19. Januar 2010 - C - 555/07 - [Kücükdeveci] Rn. 9, 24 ff., Slg. 2010, I - 365) . Damit ist auch das primärrechtliche Verbot der Diskr i- minierung wegen des Alters - wie es nunmehr in Art. 21 Abs. 1 GR - Charta ni e- dergelegt ist - anzuwen den. Dieses wird inhaltlich durch die RL 2000/78/EG konkretisiert (vgl. EuGH 8. September 2011 - C - 297/10 ua. - [Hennigs und Mai] Rn. 47 , Slg. 2011, I - 7965 ) . (2) Eine unzulässige Benachteiligung wegen des Alters durch Vorentha l- tung einer beamtengleichen V ersorgung im Arbeitsverhältnis liegt jedoch nicht vor. Zwar wurde der Kläger ausschließlich wegen seines Alters nicht als Beamter ü bernommen. Er hatte bereits am 6 . Juli 1989 das 50. Lebensjahr vollendet und konnte danach nicht mehr verbeamtet werden. Ihm kommt de s- halb auch keine Beamtenversorgung zugute. Die wegen Überschreitens des Höchstalters für eine Verbeamtung nicht erfolgte Übernahme in das Beamte n- verhältnis ist allerdings nur ursächlich dafür, dass der Kläger keine Beamte n- versorgung erhält, sie is t nicht ursächlich dafür, dass dem Kläger eine bea m- 76 77 78 79 - 27 - 3 AZR 492/12 - 28 - tengleiche Versorgung im Arbeitsverhältnis versagt ist. Die Ungleichbehandlung wegen des Alters liegt also nicht in der Versagung einer der Beamtenverso r- gung vergleichbaren Angestelltenversorgung, sondern in der Versagung der Übernahme in das Beamtenverhältnis und dem damit verbundenen Ausschluss von der unmittelbaren Beamtenversorgung. Ob diese Ungleichbehandlung rechtlich angreifbar ist oder nicht, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Ve r- fahrens. Der Klä ger hat vom Beklagten keine Verbeamtung verlangt (vgl. BAG 11. Dezember 2012 - 3 AZR 611/10 - Rn. 49 ; 15. November 2011 - 3 AZR 869/09 - Rn. 64) . (3) Der Kläger wird schließlich durch Vorenthaltung einer der Höhe nach beamtengleichen Versorgung im Arbeitsverhältnis auch nicht unzulässig wegen seiner Herkunft benachteiligt. Es k ann dahinstehen, ob die Herkunft aus dem Beitrittsge biet 1 AGG ist. Jedenfalls wird der Kläger dadurch, dass er keine vergleichbare Altersversorgung erhält wie ein verbeamteter C 3 - Professor Ost , nicht wegen seiner Herkunft unzulä s- sig di skriminiert. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass nicht verbeamtete Profe s- soren anderer Herkunft vom Beklagten eine beamtengleiche Versorgung erha l- ten. 2. Der Beklagte schuldet dem Kläger auch nicht deshalb die mit dem Hauptantrag begehrte Zusatzversorgung, weil der Kläger nach seinem Vortrag schlechter ge stellt wird als Dezember 1991 in den Ruhe stand getreten waren u Renteneintritt zwischen dem 1. Januar 1992 und dem 30. Juni 1995, deren in der AVI erworbenen Anwartschaften erhalten geblieben waren, während die während der DDR - Zeit vom Kläger aufgebaute Zusatzversorgung in der AVI für seine Versorgung nicht zum Tragen kommt. Selbst wenn diese Ungleichb e- handlung nicht durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt sein sollte, könnte sich hieraus allenfalls ein Anspruch des Klägers auf Gleichbehandlung mit den . Dies verlangt der Kläger mit dem Hauptantrag jedoch nicht. 80 81 - 28 - 3 AZR 492/12 - 29 - 3. Der Kläger kann auch nicht im Wege des Schadensersatzes verlangen, so gestel lt zu werden, als wäre ihm eine Altersversorgung in Höhe der einem verbeamteten C 3 - Professor Ost zustehenden Versorgung zugesagt worden. Der Beklagte hat keine Hinweispflichten gegenüber dem Kläger verletzt. Der Beklagte war nicht verpflichtet, den Kläger ausdrücklich darüber zu informieren, dass keine Gleichstellung hinsichtlich der Versorgung beabsichtigt war . a) Der Arbeitgeber ist aufgrund einer arbeitsvertraglichen Nebenpflicht gehalten, die im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehenden Intere s- sen des Arbeitnehmers so zu wahren, wie dies unter Berücksichtigung der Int e- res sen und Belange beider Vertragsparteien nach Treu und Glauben verlangt werden kann. Die Schutz - und Rücksichtnahmepflicht des Arbeitgebers gilt auch für die Vermögensinteressen der Arbeitnehmer. Daraus können sich Hi n- weis - und Informationspflichten des Arb eitgebers ergeben (vgl. BAG 15. Oktober 2013 - 3 AZR 10/12 - Rn. 48 mwN) . Die arbeitsvertraglichen Nebenpflichten des Arbeitgebers beschränken sich zwar nicht darauf, den Arbeitnehmern keine falschen oder unvollständigen Auskünfte zu erteilen. Der Arbeitgeber kann zur Vermeidung von Rechtsnac h- teilen auch verpflichtet sein, von sich aus geeignete Hinweise zu geben. Grun d- sätzlich hat allerdings jede Partei für die Wahrnehmung ihrer Interessen selbst zu sorgen und sich Klarheit über die Folgen ihres Handelns zu verschaffen . Hinweis - und Aufklärungspflichten beruhen auf den besonderen Umständen des Einzelfalls und sind das Ergebnis einer umfassenden Interessenabwägung (vgl. BAG 15. Oktober 2013 - 3 AZR 10/12 - Rn. 49 mwN) . Die erkennbaren Informationsbedürfnisse des Arbeitnehmers einerseits und d ie Beratungsmö g- lichkeiten des Arbeitgebers andererseits sind stets zu beachten. Wie groß das Informationsbedürfnis des Arbeitnehmers ist, hängt insbesondere von der Schwierigkeit der Rechtsmaterie sowie dem Ausmaß der drohenden Nachteile und deren Vorherse hbarkeit ab (vgl. BAG 14. Januar 2009 - 3 AZR 71/07 - Rn. 29 und 30 mwN) . b) Danach traf den Beklagten zum Zeitpunkt des Abschlusses des Diens t- vertrages vom 22. August/ 5. September 1994 keine Informationspflicht darüber, 82 83 84 85 - 29 - 3 AZR 492/12 - 30 - dass eine Gleichstellung mit Beamten hinsichtlich der Ve rsorgung nicht bea b- sichtigt war. Zwischen dem Kläger und dem Beklagten bestand im Hinblick auf einen möglichen Anspruch des Klägers auf eine Versorgung nach Beamte n- recht kein Kompetenz - und/oder Informationsgefälle, welches nach Treu und Glauben eine Aufkl ärung erwarten ließ. Der Kläger konnte dem Dienstvertrag vom 22. August/5. September 1994 sowie dem Anschreiben des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst vom 22. August 1994 unschwer entnehmen, dass er mit den verbeamteten Professoren n ur punktuell und ger a- de nicht im Hinblick auf seine Versorgung gleichgestellt wurde. Ein weiterg e- hender Hinweis war deshalb entbehrlich. C . Das Landesarbeitsgericht hat auch den Hilfsantrag zu 1. im Ergebnis zu Recht abgewiesen . Zwar ist die Berufung des Klägers i m Hinblick auf diesen Hilfsan trag entgegen der Auffassung des Landesar beitsgerichts nicht unzulä s- sig. Sie ist jedoch unbegründet . I. D as Landesarbeitsgericht durfte die Berufung des Klägers im Hinblick auf den Hilfsantrag zu 1. nicht mit der Be gr ündung als unzulässi g ansehen , die Beru fung sei nicht ordnungsgemäß begrün det worden. D ie Berufungsbegrü n- dung entspricht insoweit den Erfordernissen von § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO, § 64 Abs. 6 Ar bGG . 1. Nach § 520 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO muss der Berufungskläger die B e- r u fung innerhalb der Berufungsbegründungsfrist begründen. Gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände b e- zeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil und deren Erheblichk eit für das Ergebnis der Entscheidung ergibt. Die Ber u- fungsbegründung muss deshalb auf den zur Entscheidung stehenden Fall z u- geschnitten sein und sich mit den rechtlichen oder tatsächlichen Argumenten des angefochtenen Urteils befassen, wenn sie diese bekä mpfen will (vgl. BAG 16. Mai 2012 - 4 AZR 24 5 /10 - Rn. 11) . Eine Berufungsbegründung genügt den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO nur dann, wenn sie erke n- nen lässt, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art das angefoc h- tene Urteil nach Ansicht des Berufungsklägers unrichtig ist und auf welchen 86 87 88 - 30 - 3 AZR 492/12 - 31 - Gründen diese Ansicht im Einzelnen beruht. Dabei dürfen im Hinblick auf die aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitende Rechtsschutzgarantie zwar keine unzumutbaren Anforderungen an den Inhalt d er Berufungsbegründung gestellt werden. Für die erforderliche Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen der angefochtenen Entscheidung reicht es allerdings nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung durch das Arbeitsgericht mit formelhaften Wen du n- gen zu rügen und lediglich auf das erstinstanzliche Vorbringen zu verweisen oder dieses zu wiederholen (vgl. BAG 18. Mai 2011 - 4 AZR 552/09 - Rn. 14 mwN ; 19. Februar 2013 - 9 AZR 543/11 - Rn. 14 mwN ) . 2. Die Berufungsbegründungsschrift des Klägers vom 1. Juni 2011 genügt im Hinb lick auf den Hilfsantrag zu 1., der vor dem Arbeitsgericht noch als Haupt antrag gestellt war, den Anforderungen von § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO. Der Kläger hat sich mit sämtlichen Argumenten des Arbeitsgerichts hi n- reichend aus einandergesetzt und aufgezeigt, aus welchen Gründen die En t- scheidung des Arbeitsgerichts seiner Auffassung nach rechtsfehlerhaft ist. a) Das Arbeitsgericht hat angenommen, der Kläger habe weder aus dem Ve rtrag vom 15. Juli 1992 noch aus dem Anschreiben d es Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst vom 22. August 1994, noch aus dem Dienstver trag vom 22 . August/5. September 1994 einen Anspruch auf eine monatliche Zusatzversorgung in Höhe der Versorgungsbezüge eines verbea m- teten C 3 - Professor s Ost abzüglich der BfA - Rente Ost. Es hat die Dienstvertr ä- ge und das Anschreiben dahin a usgelegt, dass dem Kläger nicht die begehrte Zusatzversorgung zugesagt war. Diese Argumentation des Arbeitsge richts hat der Kläger in der Ber u- fungsbegründung mit der Begründung angegriffen, das Arbeitsgericht habe die Grundsätze der Vertragsauslegung verkannt. Es habe die historische Situation bei Vertragsabschluss nicht hinreichend gewürdigt und unberücksichtigt gela s- sen, dass er Gehaltssteigerungen erst zu einem Zeit punkt erhalten habe, zu dem auch die Besoldung der Beamten angehoben worden sei, zudem habe das Arbeitsgericht nicht hinreichend gewürdigt, dass er hinsichtlich der Beendigung des Dienstverhältnisses einem beamteten Professor gleichgestellt worden sei. 89 90 91 - 31 - 3 AZR 492/12 - 32 - Die se Gleichstellung habe sich auch auf die Versorgungsansprüche im Alter s- ruhestand bezogen. Damit hat d er Kläger verdeutlicht, weshalb die vom A r- beitsgericht vorgenommene Auslegung der vertraglichen Vereinbarungen aus seiner Sicht unzutreffend ist. b) Das A rbeitsgericht hat ferner angenommen, aus dem Umstand, dass dem Kläger eine Hoheitsaufgabe übertragen worden sei, ergebe sich kein A n- spruch auf die begehrte Zusatzversorgung. Auch eine Verletzung des Gleic h- behandlungsgrundsatzes, der den geltend gemachten A nspruch rechtfertigen könnte, sei nicht gegebe n. Ein derartiger Anspruch könn e allenfalls dann geg e- ben sein, wenn anderen angestellten Professoren im Gegensatz zum Kläger eine solche Zusatzleistung gewährt würde. Dies habe selbst der Kläger nicht vorgetrag en. Ein Anspruch auf Gleichbehandlung von Beamten und Angestel l- te n bestehe nicht, da der Status als Beamter oder Angestellter ein zulässiges Differenzierungskriterium sei. Eine unzulässige Gleichbehandlung liege auch nicht vor hinsichtlich der Professoren, die nach der Wende und vor dem Stic h- tag 30. Juni 1992 in den Ruhestand getreten seien. Selbst wenn diesem Pers o- nenkreis aufgrund der gesetzlichen Regelungen eine höhere Rente zustehe als dem Kläger, könne dieser hieraus nichts zu seinen Gunsten ableiten . Auch mit dieser Argumentation des Arbeitsgerichts hat der Kläger sich in der Berufungsbegründung hinreichend auseinandergesetzt. Er hat geltend gemacht, es sei vor dem Hintergrund der hist orischen Situation unzureichend , allein darauf zu verweisen, das s es keine anderen angestellten Professoren g e be, die Zusatzleistungen erhielten. Auch die grundsätzliche Möglichkeit der Differenzierung zwischen Angestellten und Beamten lasse sich nicht auf die Situation im Freistaat Sachsen zu Beginn der 19 90er - Jahre ü bertragen. Die Differenzierung basiere im Wesentlichen darauf, dass Beamte auch hoheitliche Aufgabe n wahrzunehmen hätten. Derartige Aufgaben seien im Hochschulb e- reich auch von den Hochschullehrern wahrgenommen worden, die nicht verb e- amtet gewesen seien. Im Übrigen lasse sich die Differenzierung zwischen B e- amten und Angestellten europarechtlich ohnehin nicht aufrechterhalten. 92 93 - 32 - 3 AZR 492/12 - 33 - c) Das Arbeitsgericht hat seine den Hauptantrag abweisende Entsche i- dung schließlich darauf gestützt, der Kläger könne seinen Anspruch auf die b e- gehrte Zusatzversorgung auch nicht aus §§ 1 und 7 AGG ableiten. Die Verb e- amtung sei nicht wegen der Herkunft verweigert worden, sondern , da der Kl ä- ger zum maßgeblichen Zeitpunkt die für alle geltenden Voraussetzungen für die V erbeamtung nicht er füllt habe; d ass für eine Verbeamtung bestimmte Vorau s- setzungen erfüllt sein müssten, die ua. auch das Lebensalter betreffen, en t- spreche gefestigter Rechtsprechung. Mit dieser vom Arbeitsgericht gegebenen Begründung hat sich der Kläger in der Berufungsbegr ündung unter Hinweis auf Art. 3 GG, Art. 14 EMRK und § 1 AGG auseinandergesetzt und geltend g e- macht, die Annahme des Arbeitsgerichts sei rechtsfehlerhaft, seiner Auffassung nach verstoße es gegen das Verbot der Diskriminierung wegen der Herkunft und des Al ters, dass er eine wesentlich geringere Altersversorgung erhalte als seine verbeamteten Kollegen. II. Der Hilfs antrag zu 1. ist zulässig, aber nicht begründet . 1. Der Hilfsantrag zu 1. ist zulässig. Er ist auf die Feststellung eines Rechtsverhältnisses g erichtet und von dem nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderl i- chen Feststellungsinteres se getragen. a) Der Antrag ist auf die Feststellung eines Rechtsverhältnisses gerichtet. Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eine s Rechtsverhältnisses erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde. Die Feststellungsklage muss sich nicht auf ein Rechtsverhältnis im Ganzen bezie hen, sondern kann sich auch auf ei n- zelne Beziehungen oder Folgen aus dem Rechtsverhältnis, auf bestimmte A n- sprüche oder Verpflichtungen oder auf den Umfang einer Leistungspflicht b e- schränken (vgl. etwa BAG 15. April 2014 - 3 AZR 288/12 - Rn. 32 mwN) . Letzt e- res ist vorliegend der Fall. Der K läger begehrt die Feststellung , dass der B e- klagte dem Grunde nach verpflichtet ist, an ihn beginnend mit dem 1. August 2004 eine monatliche Zusatzversorgung in Höhe der Versorgungsbezüge eines verbeamteten C 3 - Professors Ost abzüglich der BfA - Rente Ost zu zahlen. 94 95 96 97 - 33 - 3 AZR 492/12 - 34 - b) Das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ist g e- geben, da der Beklagte eine Verpflichtung zur Zahlung einer entsprechenden Zusatzversorgung negiert. Der Vorrang der Leistungsklage greift n icht, da die Feststellungsklage eine sachgemäße, einfache Erledigung der aufgetretenen Streitpunkt e ermöglicht und prozesswirtschaftliche Erwägungen gegen einen Zwang zur Leistungsklage sprechen (vgl. etwa BAG 12. November 2013 - 3 AZR 356/12 - Rn. 9; 12. Februar 2013 - 3 AZR 100/11 - Rn. 13 , BAGE 144, 231 ) . 2. Der Hilfsantrag zu 1. ist jedoch unbegründet. Der Kläger hat keinen A n- spruch darauf, dass der Beklagte an ihn beginnend mit dem 1. August 2004 eine monatliche Zusatzversorgung in Höhe der Versorgun gsbezüge eines ve r- beamteten C 3 - Professors Ost zahlt. Dies ergibt si ch aus den Ausführungen zu B II der Gründe. D . Hinsichtlich des Hilfsantrags zu 2. , der in erster Instanz noch als Hilf s- antrag zu 1. gestellt war, hat das Landesarbeitsgericht zu Recht erkannt, dass die Berufung des Klägers unzulässig ist, da sie insoweit nicht ordnungsgemäß begründet wurde . I . Das Arbeitsgericht hat angenommen, der Beklagte sei nicht verpflichtet, an den Kläger eine monatliche Zusatzrente in der Höhe zu zahlen, die vo n der VBL zu zahlen gewesen wäre, wenn der Kläger ab dem 3. Oktober 1990 bei dieser versichert gewesen wäre. Ein e solche Verpflichtung ergebe sich weder aus dem Arbeitsvertrag vom 22. August/5. September 1994 noch aus dem A n- schreiben des Sächsischen Staats ministeriums für Wissenschaft und Kunst vom 22. August 1994. Ebenso scheide ein Anspruch unter dem Gesichtspunkt der Verletzung der Fürsorgepflicht aus. Es sei nicht ersichtlich, wann und wie der Beklagte seine Fürsorgepflicht verletzt hätte. Sonstige Umst ände, die eine entsprechende Verpflichtung des Beklagten auf Zahlung der vom Kläger b e- gehrten Zusatzrente begründen könnten, seien nicht ersichtlich. II . Mit diesen Ausführungen hat der Kläger sich in der Berufungsbegrü n- dung nicht auseinandergesetzt. Ent gegen seiner in der Revisionsbegründung 98 99 100 101 102 - 34 - 3 AZR 492/12 - 35 - dargele gten Rechtsansicht hat das A rbe itsgericht den Hilfsantrag nicht mit de r- selben Begründung abgewiesen, die zur Abweisung des erstinstanzlich gestel l- ten Hauptantrags geführt hatte. Der Kläger verkennt, dass es si ch bei dem A n- spruch auf Zahlung einer monatlichen Zusatzversorgung in Höhe der Verso r- gungsbezüge eines verbeamteten C 3 - Professors Ost und dem Anspruch auf Zahlung einer monatlichen Zusatzrente in der Höhe, die von der VBL zu zahlen gewesen wäre, wenn der Kläger ab dem 3. Oktober 1990 bei dieser versichert gewesen wäre, um unterschiedliche Streitgegenstände handelt. Vor diesem Hintergrund hat das Arbeitsgericht den Dienstvertrag des Klägers vom 22. August/5. September 1994 im Hinblick auf unterschiedliche Streitgege n- stände ausgelegt und damit - entgegen der Rechtsauffassung des Klägers - seine Entscheidung über den Hilfsantrag zu 1. und über den Hilfsantrag zu 2. auf voneinander unabhängige, selb st ständig tragende Erwägungen gestützt. In der Berufungsbegrü ndung hat der KIäger indes nichts dazu vorgetragen, we s- halb sich seiner Ansicht nach der mit dem Hilfsantrag zu 2. geltend gemachte Anspruch entgegen der Rechtsauffassung des Arbeitsgerichts aus den Diens t- verträgen und dem Anschreiben des Sächsischen Staat sministeriums für Wi s- senschaft und Kunst oder aus der Fürsorgepflicht des Beklagten ergeben soll. Seine Ausführungen in der Berufungsbegründung beschränken sich insoweit lediglich auf die von ihm begehrte materielle Gleichstellung mit verbeamteten Professo ren auch im Hinblick auf die Versorgung und betreffen deshalb au s- schließlich den mit dem Hauptantrag und dem Hilfsantrag zu 1. geltend g e- machten Anspruch. Daran ändern auch die Ausführungen des Klägers unter II 3 in der Berufungsbegründung nichts. Soweit d er Kläger dort rügt, eine Differe n- zierung zwischen Hochschullehrern an Hochschulen des Freistaats Sachsen aufgrund ihrer Herkunft aus den westlichen oder östlichen Bundesländern sei nicht zu rechtfertigen, macht er nicht hinreichend deutlich, auf welchen S trei t- gegenstand sich diese Ausführungen beziehen. III . Soweit der Kläger in seinem S c hriftsatz vom 4. November 2011 aus g e- führt hat , er halte daran fest, dass er durch die Verweigerung der Zahlung einer Zusatzrente sowohl im Verhältnis zu den vergleichbare n DDR - Hochschul - professoren, die bis zum 30. Juni 1995 ausgeschieden seien und die aufgrund 103 - 35 - 3 AZR 492/12 - 36 - der Zahlbetragsgarantie Bestandsschutz im Hinblick auf ihre höheren Rente n- ansprüche aus der DDR - Zeit genießen, als auch im Verhältnis zu den jüngeren vergleichbare n Kollegen, die wegen Nichtüberschreitung der Höchstaltersgre n- ze verbeamtet worden seien und unmittelbar in den Genuss der beamtenrech t- lichen Ruhestandsregelungen kommen, in unzulässiger Weise diskriminiert werde, führt dies nicht zu einer anderen Bewertun g. Der Kläger hat diese Rüge zum einen erst nach Ablauf der bis zum 9. Juni 2011 verlängerten Berufung s- begründungsfrist vorgebracht. Zum anderen enthält auch dieses Vorbringen keine Auseinandersetzung mit der vom Arbeitsgericht gegebenen Begründung für die Abweisung des (zweitinstanzlichen) Hilfsantrags zu 2. E . Auch hinsicht lich der Abweisung des Hilfsantrags zu 3., den der Kläger in erster Instanz als Hilfsantrag zu 2. gestellt hatte, hat das Landesarbeitsg e- richt die Berufung des Klägers zu Recht als unz ulässig verworfen , da sie ins o- weit nicht ordnungsgemäß begründet wurde . I . Das Arbeitsgericht hat seine d iesen Antrag abweisende Entscheidung darauf gestützt, der Kläger habe ab dem 3. Oktober 1993 Anspruch auf eine monatliche Vergütung in Höhe der Diens tbe züge gehabt, die ihm als Beamten der für die Professur ausgewiesenen Besoldungsgruppe zugestanden hätten. Demzufolge habe sich die Höhe seiner Vergütung nach beamtenrechtlichen Voraussetzungen und damit nach den für die Beamten allgemein geltenden Regel ungen gerichtet. Danach seien von den Gehaltsanpassungen 0,2 % nicht zur Auszahlung zu bringen gewesen. Der Kläger habe deshalb von vornherein nur einen Anspruch auf Zahlung in Höhe des um 0,2 % reduzierten Betrages gehabt. II . Diese Ausführungen hat der Kläger innerhalb der Berufungsbegrü n- dungsfrist nicht angegriffen. In der Berufungsbegründung hat der Kläger lediglich Bezug genommen auf seine Ausführungen unter Ziff. II 7 der Klageschrift sowie Ziff. 2 des Schrif t- satzes vom 27. Oktober 2010. Dies reich t für eine hinreichende Auseinande r- setzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung nicht aus. 104 105 106 107 - 36 - 3 AZR 492/12 D as Vorbringen im Schriftsatz vom 4. November 2011, die Behandlung des Hilfsantrags zu 3 . hänge eng mit der Einordnung sein es Dienstverhältni s- ses zusam me n, der Abzug von 0,2 % der Gehaltsanpassungen sei nur dann gerechtfertigt, wenn er auch hinsichtlich der Versorgung vollumfänglich einem verbeamteten Professor gleichgestellt werde, ist erst nach Ablauf der bis zum 9. Juni 2011 verlängerten Berufungsbegrün dungsfrist erfolgt. F . Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Gräfl Schlewing Ahrendt Schmalz Hormel 108 109
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