Bundesarbeitsgericht 3 . Senat Urteil vom 12. November 2013 - 3 AZR 92/12 - I. Arbeitsgericht Potsdam Urteil vom 3. März 2010 - 6 Ca 2505/09 - II. Landesarbeitsgericht Berlin - Brandenburg Urteil vom 27. Juli 2011 - 20 Sa 1299/10 - F ür die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort e : Höhe der Arbeitgeberaufwendungen für die betriebliche Alters - versorgung - Differenzierung zwischen Beschäftigten im Tarifgebiet West und im Tarifgebiet Ost - Verschaffungsanspruch Anspruch auf Durchführung der betrieblichen Altersversorgung - unzulässige An - schlussberufung Gesetz e : BetrAVG § 1 Abs. 1 Satz 3 ; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 9 Abs. 3; SGB IV § 18 Abs. 2; SGB V § 4 Abs. 2, § 275 Abs. 1 bis Abs. 3a, § 278 Abs. 1 und Abs. 2 , § 281 Abs. 1 Satz 5; SGB VI § 275a; SGB XI § 1 Abs. 3; Tarifvertrag vom 29. Juni 1992 zur Regelung der Arbeitsbedingungen für die Beschäftigten (Angestellte und Arbeiterinnen/Arbeiter) der Medizinischen Dienste der Krankenversicherung (MDK) im Beitrittsge biet (MDK - T/O) in den Fassungen des 1. Änderungstarifvertrags vom 20. Dezember 1994 und des 7. Änderungst arifvertrag s vom 15. Juni 2004 ; Manteltarifvertrag vom 15. Oktober 1991 für die Beschäftigten (Angestellte und Arbeiterinnen/Arbeiter) der Medizinischen Dienste der Krankenversicherung (MDK) und des Medizinischen Dienstes der Spitzenverbände der Krankenkassen (MDK - T) in der Fassung ab dem 1. August 1996 , sowie in den Fassungen des 9. Änderungstarifvertrags vom 31. Oktober 2002 und des 10 . Änderungstarifvertrag s vom 30. September 2003; Tarifvertrag über die Versorgung der Beschäftigten (Angestellte und Arbeiterinnen/Arbeiter) der Medizinischen Dienste der Krankenversicherung (MDK) und des Medizinischen Dienst es der Spitzenverbände der Kran kenkassen (MDS) vom 1. Juli 1993 in den Fassungen des 1. Änderungstarifvertrags vom 20. Dezember 1994 , des 4. Änderungstarifvertrags vom 30. September 2003 und des 5. Änderungstarifvertrag s vom 16. März 2010 ; ArbGG § 64 Abs. 6 Satz 1, § 66 Abs. 1 Satz 3, Satz 4 und Satz 5 ; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2, § 256 Abs. 1, § 521 Abs. 2 Satz 1, § 522 Abs. 1, § 524 Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 Leitsätze: keine - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 3 AZR 92/12 20 Sa 1299/10 Landesarbeitsgericht Berlin - Brandenburg Im Namen des Volkes! Verkündet am 12. November 2013 URTEIL Kaufhold, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungsbeklagter, Anschlussberufungskläger und Revisionskläger, pp. Beklagter, Berufungskläger, Anschlussberufungsbeklagter und Revisionsbeklagter, hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 12. November 2013 durch die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Schlewing als Vors itzende, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Spi n- - 2 - 3 AZR 92/12 - 3 - ner, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Ahrendt sowie die ehrenamtl i- chen Richter Heuser und Hormel für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesa r- beitsgerichts Berlin - Bra ndenburg vom 27. Juli 2011 - 20 Sa 1299/10 - wird mit der Maßgabe zurückg e- wiesen, dass die Anschlussberufung des Klägers bezü g- lich der Hilfsanträge zu 2. und 3. als unzulässig verworfen wird . Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Höhe der Beiträge, die der Beklagte im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung zu g unsten des Klägers aufzuwe n- den hat. Der Kläger wurde zum 1. November 1993 vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung im Land Brandenburg e. V. ( im Folgenden: MDK Brandenburg) eingestellt. Im schriftlichen Arbeitsvertrag des Klägers vom 1. November 1993 heißt es ua. : 4 Für diesen Arbeitsvertrag gelten die Bestimmungen des Manteltarifvertrages für di e Beschäftigten der Medizin i- schen Dienste der Krankenversicherung im Beitrittsgebiet (MDK - T/O) und des Medizinischen Dienstes der Spitze n- verbände der Krankenkassen (MDS) in der zur Zeit ge l- tenden Fassung und die diesen Tarifvertrag ergänzenden Änderungen o der ersetzenden Tarifverträge in der jeweils geltenden Fassung, sofern nichts Abweichendes verei n- 1 2 - 3 - 3 AZR 92/12 - 4 - Juni 1992 zur Regelung der Arbeitsbedingu n- gen für die Beschäftigten (Angestellte und Arbeiterinnen/Arbeiter) der M ediz in i- schen Dienste der Krankenversicherung (MDK) im Beitrittsgebiet (MDK - T/O) idF des 1. Änderungstarifvertrags vom 20 . Dezember 1994 enthielt auszug s- weise folgende Regelungen: § 1 Geltungsbereich Dieser Tarifvertrag gilt für die Beschäftigten der der Tari f- gemeinschaft beigetretenen Arbeitgeber MDK im Beitritt s- gebiet, die nicht nach § 2 des MDK - T von dessen Ge l- tungsbereich ausgenommen und für eine im Beitrittsgebiet gelegene Arbeitsstelle eingestellt sind, mit Ausnahme der in Anlage 5 MDK - T genannten Beschä ftigten. (§ 2 ) 1 Anwendung des MDK - T Auf das Beschäftigungsverhältnis finden der MDK - T und den diesen ergänzenden Tarifverträge in ihrer jeweiligen Fassung mit folgenden Änderungen und Ergänzungen Anwendung: 3. § 41 (Alters - und Hinterbliebenenversorgung) § 41 Abs. 1 entfällt. Es gilt Abs. 2 Satz 2 § 5 § 49 (Inkrafttreten, Laufzeit) erhält folgende Fassung: ... 2. Dieser Tarifvertrag wird zu dem Zeitpunkt ungültig, an dem durch Anpassung alle Bestimmungen des MDK - T für die Bes chäftigten im Beitrittsgebiet wir k- sam sind. 1 Der Zusatz nwendung des MDK - in der Fa s- sung des MDK - T/O, die er durch den 4 . Ände rungstarifvertrag z um MDK - T/O vom 15. November 2000 erhalten hat. Bis dahin folgte im MDK - n- 3 - 4 - 3 AZR 92/12 - 5 - Einer gesonderten Kündigung des Tarifvertrages b e- darf es in diesem Falle nicht. Der vom 15. Oktober 1991 für die Beschäftigten (Angestellte und Arbeiterinnen/Arbeiter) der Medizinischen Dienste der Kra n- kenversicherung (MDK) und des Medizinischen Dienstes der Spitzenverbände der Krankenkassen (MDK - T) sah in seiner ab dem 1. August 1996 geltenden Fassung ua. vor: § 41 Alters - und Hinterbliebenenversorgung (1) Die Beschäftigten werden zum Zwecke der zusätzl i- chen Alters - und Hinterbliebenenversorgung bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) nach Maßgabe des Versorgungstarifvertrages des MDK e- schäftigte im Beitrittsgebiet und Bes chäftigte in A r- (2) Der MDS wendet für seine Beschäftigten den gle i- chen Betrag für eine Ersatzversorgung auf. Arbeitg e- ber im Beitrittsgebiet, die keine Beteiligungsvereinb a- rung mit der VBL schließen, können im Einverne h- me n mit den Tarifpartnern eine andere Form der A l- tersversorgung wählen, sofern sie hierfür jeweils den gleichen Betrag, der im Beitrittsgebiet für die Pflich t- versicherung bei der VBL vereinbart ist, für die and e- re Versorgungsform der Beschäftigten aufwenden. Der Tarifvertrag über die Versorgung der Beschäftigten (Angestellte und Arbeiterinnen/Arbeiter) der Medizinischen Dienste der Krankenversich e- rung (MDK) und des Medizinischen Dienstes der Spitzenverbände der Kra n- kenkassen vom 1. J uli 1993 idF vom 20. Dezember 1994 ( im Folge n- den: Versor gungs - TV/MDK 1994) bestimmte ua. : § 3 Andere Versorgungsformen (1) Der Arbeitgeber kann für Beschäftigte, für die die V o- raussetzungen für eine Versicherung in der VBL nicht vorliegen und wenn sonstige Hinderungsgründe dem nicht entgegenstehen, Beiträge in Höhe des j e- 4 5 - 5 - 3 AZR 92/12 - 6 - weiligen Umlagesatzes gemäß § 76 Abs. 4 der Sa t- zung der VBL für eine andere Versorgungsform im Sinne des Gesetzes zur Verbesserung der betriebl i- chen Altersversorgung (BetrAVG) aufwenden. ... Protokollnotiz: Die tarifschließenden Parteien stimmen darin überein, daß § 3 Versorgungstarifvertrag/MDK ausschließlich für B e- schäftigte nach § 41 Abs. 2 MDK - T und solche Beschäfti g- te gilt, die sich vor Inkrafttreten dieses Tarifvertrag e s von der VBL - Versicherungspflicht auf Antrag befreien ließen . Mit Wirkung zum 1. Januar 1997 schloss der MDK Brandenburg mit seinem Betriebsrat die - und Hinterbliebene n- versorgung der Beschäftigten des MDK im Land Brandenburg e. (i m Folge n- den : BV 1997) . Diese hatte ua. folgenden Inhalt: Präambel Gemäß § 41 Abs. 2 MDK - T/O können Arbeitgeber im Be i- trittsgebiet, die keine Vereinbarung mit der VBL schließen, im Einvernehmen mit den Tarifpartnern eine andere Form der Altersversorgung wählen, sofern sie hierfür jeweils den gleichen Betrag, der im Beitrittsgebiet für die Pflichtvers i- cherung bei der VBL vereinbart ist, für die andere Verso r- gungsform der Beschäftigten aufwenden. I. Form der Altersversorgung Der MDK im Land Brandenburg e. V. gewährt den Tarifa n- gestellten anstelle der Pflichtversicherung in der VBL g e- mäß § 41 Abs. 2 MDK - T/O eine Altersversorgung in Form einer Direktversicherung im Sinne des Gesetzes zur Ve r- besserung der betrieblichen Altersversorgung in der de r- zeit gültigen Fa ssung (BetrAVG) entsprechend § 3 des Versorgungs - TV/MDK. II. Einheitliche Regelung der Anwendung des § 3 Ve r- sorgungs - TV ... II.4 zu § 29 - Aufwendungen für die Pflichtversich e- rung - 6 - 6 - 3 AZR 92/12 - 7 - (1) Der Arbeitgeber hat einen monatlichen Betrag in H ö- he des nach § 76 (S atzung VBL) festgesetzten Sa t- des Versicherten zu zahlen. Nach § 76 Abs. 4 der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (im Folgenden : VBL - S) in der bis zum 31. Dezem ber 2000 gelte n- den Fassung betrug der Umlagesatz im Abrechnungskreis Ost ab dem 1. Jan u- ar 1997 1 % des zusatzversorgungspflichtigen Bruttoentgelts. Der MDK Bra n- denburg zahlte ab dem 1. Januar 1997 einen Betrag iHv. 1 % des zusatzve r- sorgungspflichtigen Entgelts des Klägers z u dessen Gunsten in die Direktvers i- cherung Nr. bei der A - AG . Der MDK Brandenburg und der Medizinische Dienst der Krankenvers i- cherung Berlin e. V. ( im Folgenden: MDK Berlin) wurden zum 1. Juli 2000 zu dem Beklagten verschmolzen. Das Arbeitsverhältnis des K lägers mit dem MDK Brandenburg ging auf den Beklagten über. Infolge der Verschmelzung endete die Beteiligung des MDK Berlin an der VBL. Durch den am 31. Oktober 2002 abgeschlossenen 9. Ände rungstarifvertrag zum MDK - T wurde § 41 Abs. 2 MDK - T durch folgende Protokollnotiz ergänzt: Protokollnotiz zu Abs. 2: Die Tarifpartner erzielen Einvernehmen darüber, dass zu den Arbeitgebern im Beitrittsgebiet auc h der MDK Berlin - Brandenburg e. V. zählt. Der MDK Berlin - Brandenburg e.V. wendet für eine zur VBL alternative Form der Altersve r- sorgung den Betrag als Arbeitgeber - Beitrag auf, den er bei einer Versicherung der Beschäftigten in Abhängigkeit vom Ort der Begründung des Beschäftigungsverhältnisses im Tarifgeb iet West oder im Tarifgebiet Ost bei der VBL au f- zuwenden hätte. Für Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis im Tarifgebiet West begründet wurde, ist nach einer U m- setzung in das Tarifgebiet Ost für die zur VBL alternative Versorgungsform der Betrag aufzuwende n, der für die Pflichtversicherung bei der VBL im Tarifgebiet West au f- zuwenden wäre. 7 8 - 7 - 3 AZR 92/12 - 8 - Für Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis im Beitrittsgebiet begründet wurde, ist bei einer Umsetzung in das Tarifg e- biet West der Betrag für die zur VBL alternative Vers o r- gungsform aufzuwenden, der als Arbeitgeberbeitrag für d ie Pflichtversicherung bei der V BL im Tarifgebiet West aufzuwenden wäre. Für Beschäftig t e, die nach einer B e- gründung eines Beschäftigungsverhältnisses im Tarifg e- biet Ost ohne Unterbrechung mindestens 12 Monate im Tarifgebiet West tätig waren, ist nach einer Umsetzung in das Tarifgebiet Ost für die zur VBL alternative Verso r- gungsform der Betrag aufzuwenden, der für die Pflichtve r- sicherung bei der VBL im Tarifgebiet West aufzuwenden wäre. Bei der Wahl e iner zur VBL alternativen Versorgungsform gewährleistet der MDK Berlin - Brandenburg e.V. für die bisher VBL - pflichtversicherten Beschäftigten den Besit z- stand im Hinblick auf die von der VBL bei fiktivem Fortb e- stehen der Beteiligungsvereinbarung mit der VBL zu b e- Diese Protokollnotiz erlangt rückwirkend mit der Entst e- hung des MD K Berlin - Brandenburg e. Am 29. November 2002 schlossen d er Beklagte und sein Betriebsrat Betriebsvereinbarung über die betriebliche Al tersversorgung im MDK Be r- lin - Brandenburg e.V. ( i m Folgenden: BV 2002) . Die BV 2002, die rückwirkend zum 1. Juli 2000 in Kraft getreten ist, laute t auszugsweise wie folgt: Präambel Durch diese Betriebsvereinbarung soll in Umsetzung der Protokollnotiz zum § 41 Abs. 2 MDK - T, die durch den 9. Änderungstarifvertrag Wirksamkeit erlangt, eine einhei t- liche zukunftsorientierte betriebliche Altersversorgung im MDK Berlin - Brandenburg e.V. geschaffen werden. Mit der Umgestaltung der betrieblichen Altersversorgung w ird ein Beitrag zur Zukunftssicherung der Arbeitnehm e- rinnen und Arbeitnehmer (Mitarbeiter) des MD K Berlin - Brandenburg e. V. geleistet, indem eine zur VBL alternat i- ve betriebliche Altersversorgung vereinbart wird. Dabei werden den bereits vor dem 1.7.2000 be i der VBL pflich t- versicherten Mitarbeitern im VBL - System erworbene A n- wartschaften als Besitzstand gewährleistet und eine Ve r- sorgung nach dem VBL - Punktemodell angeboten. ... 9 - 8 - 3 AZR 92/12 - 9 - Diese Betriebsvereinbarung wird in Übereinstimmung mit den in der Protokollnotiz zu m § 41 MDK - T getroffenen Regelungen abgeschlossen. Teil I Geltungsbereich 1. Räumlicher Geltungsbereich Diese Betriebsvereinbarung gilt für sämtliche B e- triebsteile des MDK Berlin - Brandenburg e.V. 2. Persönlicher Geltungsbereich 2.1. Diese Betriebsvereinbarung findet hinsichtlich der Regelungen in Teil II für sämtliche Mitarbeiter des MDK Berlin - Br andenburg e. V. Anwendung, die bei oder nach Inkrafttreten dieser B e- triebsvereinbarung in einem Arbeitsverhältnis bzw. in einem Ausbildungsverhält ni s zum MDK Berlin - Brandenburg e. V. stehen. Teil II Arbeitgeberfinanzierte Altersversorgung (B e- triebliche Grundversorgung) 1. Beitragsleistunge n des MDK Berlin - Brandenburg e. V. im Rahmen der Durchführungswege Direk t- versicherung bzw. Pensionskasse 1.1. Be günstigter Personenkreis Für Mitarbeiter des MDK Berlin - Brandenburg e.V., - die zukünftig ein gem. Teil I Ziffer 2.1 zur Versorgung berechtigendes Arbeits - bzw. Ausbildungsverhältnis begründen - die ab dem 1.7.2000 (Neuordnungsstic h- tag/mit Wirksamkeit der Protokollnotiz) in den MDK Berlin - Brandenburg e. V. eingetreten sind und zunächst unter Vorbehalt bei der VBL angemeldet wurden bestimmen sich die betrieblichen Versorgungsrechte nach den Ziffern 1.2 bis 1.5. Für Mitarbeiter, die vor dem Neuordnungssticht ag im früh eren MDK im Land Brandenburg e. V. bzw. bis - 9 - 3 AZR 92/12 - 10 - zum Zeitpunkt des Abschlusses dieser Betriebsve r- einbarung für eine Stelle im Tarifgebiet des MDK - T/O eingestellt wurden und noch in einem gemäß Teil I Ziffer 2.1 zur Versorgung berechtigenden Arbeits - bz w. Ausbildungsverhältnis stehen, finden au s- schließlich die kollektivrechtlich getroffenen Reg e- lungen zur betrieblichen Altersversorgung Anwe n- dung, die unverändert fortgelten. (Anm.: Betriebsve r- einbarung zur Alters - und Hinterbliebenenversorgung vom 1.1.199 7) 1.2. Höhe des Arbeitgeberbeitrages zur betrieblichen A l- tersversorgung Der MDK Berlin - Brandenburg e.V. sagt den unter Zi f- fer 1.1. genannten Mitarbeitern zu, zur Versorgung im Alter und ggf. bei Invalidität bzw. zur Hinterblieb e- nenversorgung monatliche Be iträge in eine betriebl i- che Direktversicherung und unter bestimmten V o- raussetzungen in eine Pensionskasse aufzubringen. Die Höhe der monatlichen Beiträge richtet sich auf der Grundlage des Versorgungstarifvertrages (Ve r- sorgungs - TV/MDK) danach, was nach dem MDK - T bzw. MDK - T/ O vom MDK Berlin - Brandenburg e. V. für eine alternative betriebliche Altersversorgung au f- zuwenden ist. 1.3. Durchführungswege, Zusageform 1.3.1. Direktversicherung (A) Die bereits für die Brandenburger Mitarbeiter/innen bestehende A - Direkt versicherung wird als Ba - sisbaustein für das alternative Versorgungskonzept genutzt. Der MDK Berlin - Brandenburg e. V. zahlt ab 01.07.2000 monatlich einen Beitrag zur Direktvers i- cherung in der nach Ziffer 1.2. maßgeblichen Höhe. ... 1.3.2. Pensionskasse (Met allrente) Übersteigt der nach Ziffer 1.2. für den MDK Ber lin - Brandenburg e. V. maßgebliche monatliche Beitrag die steuerlich jeweils zulässige Pauschalierung s- grenze nach § 40 b EStG, wird der über die Pa u- - 10 - 3 AZR 92/12 - 11 - schalierungsgrenze hinausgehenden Anteil des A r- beitge berbeitrages in eine Pensionskasse eing e- zahlt. Zum 1. Juli 2003 trat der 10. Änderungst arifvertrag zum MDK - T in Kraft. Danach erhie lt § 41 MDK - T folgende Fassung: § 41 Versorgung (1) Die Beschäftigten werden zum Zwecke der zusätzl i- chen Alters - und Hinterbliebenenversorgung nach Maßgabe des Versorgungstarifvertrag e s der Tari f- gemeinschaft der Medizinischen Dienste versichert. (2) Entgeltumwandlung zum Zwecke der zusätzlichen A l tersversorgung wird in dem Entgeltumwandlung s- tarifvert rag der Tarifgemeinschaft der Medizinischen Dienste geregelt. Zeitgleich trat der neu gefasste Versorgungs - TV MDK ( im Folgenden: Versor gungs - TV/MDK 2003) in Kraft, der ua. F olgende s regelte : § 2 Betriebliche Altersversorgung Mit dem Ziel, eine be triebliche Altersversorgung zu g e- währleisten, versichert der Arbeitgeber die Beschäftigten bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) oder einer regionalen Zusatzversorgungskasse nach deren Satzung, soweit die Beschäftigten die Vorau s- setzun g für eine entsprechende Versicherung erfüllen. A l- ternativ dazu kann der Arbeitgeber mit den Beschäftigten eine Direktzusage nach Maßgabe dieses Tarifvertrag e s vereinbaren. Des Weiteren können die mit Stichtag 31.12.2003 in der Tarifgemeinschaft der Medizi nischen Dienste bereits bestehenden Altersversorgungssysteme beibehalten werden. 10 11 - 11 - 3 AZR 92/12 - 12 - 3. Andere am 31.12.2003 in der Tarifgemeinschaft der Medizinischen Dienste bereits bestehende Alter s- versorgungssysteme § 13 Leistungsumfang der betrieblichen Altersverso rgung bei anderen Systemen 1) Der Leistungsumfang der anderen Systeme ergibt sich aus den von den einzelnen Medizinischen Diensten vereinbarten Regelungen. Diese haben weiterhin Bestand. § 14 Arbeitgeberbeitrag zu anderen Systemen 1) Die Arbeitgeber - Aufwendungen für die betriebliche Altersversorgung durch andere Systeme entspr e- chen dem Arbeitgeber - Umlagesatz nach der Satzung der VBL jeweils für die Abrechnungskreise West und Ost. Sie sind jedoch auf maximal 6,45 % begrenzt. Berechnungsgrun dlage für die monatliche Beitrag s- zahlung ist 1/12 des jeweiligen zusatzversorgung s- pflichtigen Bruttoentgelts des Vorjahres, wenn der Beschäftigte seit dem 01. Januar des Vorjahres b e- 2) Für den MDK Berlin - Brandenburg gilt außerdem fo l- gende Sonderregelung: Für Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis im Tarifg e- biet West begründet wurde, ist nach einer Umse t- zung in das Tarifgebiet Ost für die zur VBL alternat i- ve Versorgungsform der Betrag aufzuwenden, der für die Pflichtversicherung bei der VBL im Tarifgebiet West aufzuwenden wäre. Für Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis im Beitritt s- gebiet begründet wurde, ist bei einer Umsetzung in das Tarifgebiet West der Betrag für die zur VBL a l- ternative Versorgungsform aufzuwenden, der als A r- beitgeberbeitrag für die Pflichtversicherung bei der VBL im Tarifgebiet West aufzuwenden wäre. Für B e- schäftigte, die nach einer Begründung eines B e- schäftigungsverhältnisses im Tarifgebiet Ost ohne - 12 - 3 AZR 92/12 - 13 - Unterbrechung mindestens 12 Monate im Tarifgebiet West täti g waren, ist nach einer Umsetzung in das Tarifgebiet Ost für die zur VBL alternative Verso r- gungsform der Betrag aufzuwenden, der für die Pflichtversicherung bei der VBL im Tarifgebiet West aufzuwenden wäre. T arifvertrag v om 15. Juni 2004 z ur Änderung des Tari f- vertrages zur Regelung der Arbeitsbedingungen für die Beschäftigten (Ang e- stellte und Arbeiterinnen/Arbeiter) der Medizinischen Dienste der Krankenvers i- cherung (MDK) im Beitrittsgebiet (MDK - T/O) vom 29. die Tarif parteien, dass § 2 Nr . 3 MDK - T/O rückwirkend zum 1. Juli 2003 entfällt. Nach § 64 Abs. 2 und Abs. 3 der VBL - S in den seit dem 1. Januar 2001 jewe ils geltenden Fassungen beträgt der Umlagesatz nach Abzug des von den Versicherten zu tragenden Eigenanteils seit dem 1. Januar 2002 für den A b- rechnungsverband West 6,45 % des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts und für den Abrechnungsverband Ost weiterhin 1 % des zusatzversorgungspflicht i- gen Entgelts. Der Beklagte teilte seinen Mitarbeitern im Jahr 2004 durch r- beiterinformation zur betrieblichen Altersversorgung im Tarifgebiet Ost ( bzw. VBL - ua. mit, er werde v or dem Hintergrund der ang e- strebten schrittweisen Anp assung der Arbeitsbedingungen in den Tarifgebiet en Ost und West den Arbeitgeberbeitrag für die betriebliche Altersversorgung f ür Mitarbeiter im Tarifgebiet Ost zum 1. Juli 2004 auf 1,5 % erhöhen. Dementspr e- chend zahlte der Beklagte a b dem 1. Juli 2004 1,5 % des zusatzversorgung s- pflichtigen Entgelts des Klägers zu dessen G unsten in die Direktversicherung bei der A - AG ein . In der Zeit von Januar bis Juni 2007 wurde der im Übrigen stets in Neuruppin tätige Kläger im Tarifgebiet West eingesetzt. Während dieser Zeit wendete der Beklagte 6,45 % des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts des Klägers für dessen betriebliche Altersversorgung auf. Für die Beschäftigten der Medizinischen Dienste der Krankenversich e- rung im Tarifgebiet Ost und im Tarifgebiet West gilt seit dem 1. Novemb er 2006 die gleiche tarifliche Arbeitszeit. Die tarifliche Vergütung im Tarifgebiet Ost wu r- 12 13 14 15 - 13 - 3 AZR 92/12 - 14 - de von den Tarifvertragsparteien von 75 % der Tarifvergütung des Tarifgebietes West im Jahr 1992 bis zum 1. Juli 2008 stufenweise auf 100 % angehoben. Seit dieser Ze it sind die Arbeitsbedingungen der Beschäftigten im Tarifgebiet Ost und West - mit Ausnahme der Regelungen zur betrieblichen Altersv erso r- gung - angeglichen. Durch den 5. Änderungstarifvertrag vom 16. März 2010 wurde mit Wi r- kung zum 1. Januar 2011 in § 14 Versorgungs - TV (im Folgenden: Versorgungs - TV/MDK 2011 ) folgende Bestimmung eingefügt: § 14 Arbeitgeberbeitrag zu anderen Systemen (1a) Für das Tarifgebiet Ost gilt Folgendes: Für Beschäftigte, deren Tätigkeit beim MDK nach dem 31.12.2010 beginnt, beträgt der Arbeitg e- beraufwand 2 % der Bemessungsgrundlage. Der B e- schäftigte hat zusätzlich einen eigenen Beitrag in Höhe des Arbeitgeberbeitrages zu leisten. .. . Für Beschäftigte, deren Tätigkeit beim MDK vor dem 01.01.2011 begonnen hat, beträgt der Arbe itg e- beraufwand ebenfalls 2 %, wenn sie den Eigen - Beitrag gemäß Satz 2 leisten. Solange sie diesen e i- genen Beitrag nicht leisten, bleibt es für diese B e- schäftigten bei dem bisherigen Arbeitgeberaufwand. Protokollnotiz zu § 14 Absatz 1a: Wenn der MDK die a rbeitgeberfinanzierte Altersve r- sorgung über den Durchführungsweg Direktversich e- rung, Pensionskasse oder Pensionsfonds gewährt, dann gilt der Eigen - Beitrag als geleistet, wenn mi n- destens in Höhe des Eigen - Beitrages schon Entgel t- umwandlung im Rahmen des Entg eltumwandlungs - T arifvertrages vereinbart wurde. 16 - 14 - 3 AZR 92/12 - 15 - Seit dem 1. Januar 2011 erbringt der Beklagte zu g unsten des Klägers Beiträge zur Direktversicherung iHv. 2 % des zusatzversorgungspflichtigen En t- gelts, da der Kläger aufgrund einer vereinbarten Entgeltumwandlung minde s- tens 2 % des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts als Eigenbeitrag leistet. Der Kläger hat die Ansicht vertreten, der Beklagte müsse für seine b e- triebliche Altersversorgung einen Betrag wie für Beschäftigte aus dem Tarifg e- biet Wes t iHv. 6,45 % seines versorgungspflichtigen Entgelts aufwenden. Die in § 14 Abs. 1 Versorgungs - TV /MDK 2003 und in § 14 Abs. 1a Versorgungs - TV/MDK 2011 enthaltene unterschiedliche Behandlung der Beschäftigten im Tarifgebiet Ost und West bei der Höhe der arb eitgeberseitigen Beiträge zur b e- trieblichen Altersversorgung verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Daher müsse für die Beschäftigten des Tarifgebietes Ost der gleiche arbeitgeberfinanzierte Be i- trag zur betrieblichen Altersversorgung aufgebracht werden, wie für diejenigen des Tarifgebietes West. Der Kläger hat in der I . Instanz beantragt festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, für seine betriebliche Altersversorgung (Direktversicherung) seit dem 1. Januar 2006 einen monatlichen Beitrag iHv. 6,45 % d es zusatzversorgungspflichtigen Bruttoentgelts zu zahlen. In der Berufungsinstanz hat er zuletzt beantragt festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, für seine betriebliche Altersversorgung (Direktversicherung) seit dem 1. Januar 2006 einen monat lichen Beitrag iHv. 6,45 % des zusatzversorgungspflichtigen Bruttoentgelts zu zahlen. hilfsweise: 1. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihm zum Zeitpunkt des Renteneintritts bzw. des Verso r- gungsfalls eine Versorgung zu verschaffen, die er erhalten würde, wenn der Beklagte seit dem 1. Januar 2006 eine monatliche Beitragszahlung iHv. 6,45 % auf 1/12 des jeweiligen zusatzverso r- gungspflichtigen Bruttoentgeltes des Vorjahres en t- sprechend dem Arbe itgeberumlagesatz nach der Satzung VBL für den Abrechnungskreis West ohne 17 18 19 20 - 15 - 3 AZR 92/12 - 16 - Besitzstand für die VBL - Pflichtversicherten des MDK Berlin - Brandenburg e. V. als arbeitgeberfinanzierten Beitrag zur betrieblichen Altersversorgung mit einem erststelligen Teilbetrag von monatlich bis zu 146,00 Euro in die Lebensversicherung Nr. bei der A - AG sowie den weitergehenden Betrag in die Pens i- onskasse (Metallrente) geleistet hätte. hilfsweise zum Antrag zu 1 . , 2. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, für seine be triebliche Altersversorgung seit dem 1. Januar 2006 monatliche Beiträge iHv. 6,45 % auf 1/12 des jeweiligen zusatzversorgungspflichtigen Bruttoentgeltes des Vorjahres entsprechend dem A r- beitgeberumlagesatz nach der Satzung VBL für den Abrechnungskreis West ohne Besitzstand für die VBL - P flichtversicherten des MDK Berlin - Brandenburg e. V. als arbeitgeberfinanzierten Be i- trag zur betrieblichen Altersversorgung zu zahlen und dabei die Verpflichtung besteht, einen erststell i- gen Teilbetrag von monatlich bis zu 146 ,00 Euro in die Lebensversicherung Nr . bei der A - AG sowie den weitergehenden Betrag in die Pensionskasse (Metal l- rente) einzuzahlen. hilfsweise zum Antrag zu 2 . , 3. den Beklagten zu verurteilen, a) für das Jahr 2006 in die Direktversicherung des Klägers in die Lebensversicherung Nr. bei der A - AG weitere 720,24 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf jeweils 60,02 Euro seit dem 16. Januar 2006, 16. Februar 2006, 16. März 2006, 16. April 2006, 16. Mai 2006, 16. Juni 2006, 16. Juli 2006, 16. August 2006, 16. September 2006, 16. Oktober 2006, 16. November 2006, 16. Dezember 2006 sowie in die Pensionska s- se monatlich je 212,18 Euro für den Kläger zu zahlen, b) für das Jahr 2007 in die Direktversicherung des Klägers in die Lebensversich erung Nr. bei der A - AG weitere 355,20 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf jeweils 59,02 Euro seit dem 16. Juli 2007, 16. August 2007, 16. September 2007, 16. Oktober 2007, 16. November 2007, - 16 - 3 AZR 92/12 - 17 - 16. Dezember 2007 sowie in die Pensionska s- se monatlich je 215,02 Euro für den Kläger zu zahlen, c) für das Jahr 2008 in die Direktversicherung des Klägers in die Lebensversicherung Nr. bei der A - AG weitere 713,28 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf jeweils 59,44 Euro seit dem 16. Januar 2008, 16. Februar 2008, 16. März 2008, 16. April 2008, 16. Mai 2008, 16. Juni 2008, 16. Juli 2008, 16. August 2008, 16. September 2008, 16. Oktober 2008, 16. November 20 08, 16. Dezember 2008 sowie in die Pensionska s- se monatlich je 226,21 Euro für den Kläger zu zahlen, d) für das Jahr 2009 in die Direktversicherung des Klägers in die Lebensversicherung Nr. bei der A - AG weitere 612,72 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunk ten über dem Basiszinssatz auf jeweils 51,06 Euro seit dem 16. Januar 2009, 16. Februar 2009, 16. März 2009, 16. April 2009, 16. Mai 2009, 16. Juni 2009, 16. Juli 2009, 16. August 2009, 16. September 2009, 16. Oktober 2009, 16. November 2009, 16. Dezember 2009 sowie in die Pensionska s- se monatlich je 233,52 Euro für den Kläger zu zahlen, e) für das Jahr 2010 in die Direktversicherung des Klägers in die Lebensversicherung Nr. bei der A - AG weitere 639,24 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basi szinssatz auf jeweils 53,27 Euro seit dem 16. Januar 2010, 16. Februar 2010, 16. März 2010, 16. April 2010, 16. Mai 2010, 16. Juni 2010, 16. Juli 2010, 16. August 2010, 16. September 2010, 16. Oktober 2010, 16. November 2010, 16. Dezember 2010 sowie in die Pensionska s- se monatlich je 247,35 Euro für den Kläger zu zahlen. f) für das Jahr 2011 in die Direktversicherung des Kläger s in die Lebensversicherung Nr. bei der A - AG weitere 123,42 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf jew eils 20,57 Euro seit dem 16. Januar 2011, 16. Februar 2011, 16. März 2011, - 17 - 3 AZR 92/12 - 18 - 16. April 2011, 16. Mai 2011, 16. Juni 2011 s o- wie in die Pensionskasse monatlich je 256,37 Euro für den Kläger zu zahlen. Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Das Arbeitsge richt hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Landesarbeitsgericht das arbeitsgerichtliche Urteil abgeä n- dert und die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine z u- letzt gestellten Klageanträge weiter. Der Beklagt e beantragt die Revision z u- rückzuweisen. Entscheidungsgründe Die Revision ist unbegründet. Der auf die Feststellung der Verpflichtung des Beklagten zur Verschaffung einer Versorgung gerichtete Hauptantrag ist zwar zulässig, jedoch unbegründet. Der Bekl agte ist nicht verpflichtet, dem Kl ä- ger bei Eintritt des Versorgungsfall e s eine Versorgung zu verschaffen, die er erhalten würde, wenn der Beklagte seit dem 1. Januar 2006 monatliche Beitr ä- ge iHv. 6,45 % seines zusatzversorgungspflichtigen Bruttoentgelts f ür seine betriebliche Altersversorgung aufgewendet hätte. Dem Hilfsantrag zu 1. kommt keine eigenständige Bedeutung zu; er konkretisiert lediglich den Hauptantrag. Im Übrigen hat die Revision aus prozessualen Gründen keinen Erfolg. Die in der zweitinstanzl ich vorgenommenen Erweiterung der Klage um die Hilfsantr ä- ge zu 2. und 3. liegende Anschlussberufung des Klägers ist unzulässig und deshalb zu verwerfen. A. Der Hauptantrag ist zwar zulässig, aber unbegründet. I. Der Hauptantrag ist in der gebotenen Auslegung zulässig . 21 22 23 24 25 - 18 - 3 AZR 92/12 - 19 - 1. Der Hauptantrag bedarf der Auslegung. Diese ergibt, dass der Kläger festgestellt wissen möchte, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihm bei Eintritt des Versorgungsfall e s eine Versorgung zu verschaffen, die er erhalten würde, wen n der Beklagte seit dem 1. Januar 2006 monatliche Beiträge iHv. 6,45 % seines zusatzversorgungspflichtigen Bruttoentgelts für seine betriebliche Altersverso r- gung aufgewendet hätte, indem er einen Teilbetrag iHv. maximal 146,00 Euro in die zu seinen Gunsten bei der A - AG abgeschlosse ne Lebensversicherung Nr. und den darüber hinausgehenden Betrag in die Pensionskasse (Metallrente) eingezahlt hätte. a) Das Revisionsgericht hat prozessuale Willenserklärungen selbstständig auszulegen. Maßgebend sind die für die Willenserklärungen des bürgerlichen Rechts entwickelten Grundsätze. Entsprechend § 133 BGB ist nicht am buc h- stäblichen Sinn des in der Prozesserklärung gewählten Ausdrucks zu haften, vielmehr ist der in der Erklärung verkörperte Wille zu ermitteln. Im Z weifel sind Prozesserklärungen dahin auszulegen, dass das gewollt ist, was aus Sicht der Prozessparteien nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der wohlverstandenen Interessenlage entspricht. Dabei sind die schutzwürdigen Belange des Proze ssgegners zu berücksichtigen (vgl. BAG 12. Februar 2013 - 3 AZR 99/11 - Rn. 14; 12. Februar 2013 - 3 AZR 414/12 - Rn. 35) . b) Danach begehrt der Kläger mit seinem Hauptantrag die Feststellung der Verpflichtung des Beklagte n, ihm bei Eintritt des Versorgungsfall e s eine Versorgung zu verschaffen, die er erhalten würde , wenn der Beklagte seit dem 1. Januar 2006 monatliche Beiträge iHv. 6,45 % seines zusatzversorgung s- pflichtigen Bruttoentgelts für seine betriebliche Altersversorgung aufgewendet hätte, indem er einen Teilbetrag iHv. maximal 146,00 Euro in die zu seinen Gunsten bei der A - AG abgeschlossene Lebensversicherung Nr. und den da r- über hinausgehenden Betrag in die Pensionskasse (Metallrente) eingezahlt hä t- te. 26 27 28 - 19 - 3 AZR 92/12 - 20 - Zwar ist der Hauptantrag seinem W ortlaut nach darauf gerichtet festz u- stellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, seit dem 1 . Januar 2006 für die b e- triebliche Altersversorgung des Klägers einen monatlichen Beitrag iHv. 6,45 % seines zusatzversorgungspflichtigen Bruttoentgelts zu zahlen. D er Kläger will mit dem Hauptantrag jedoch nicht durchset zen, dass der vereinbarte Durchfü h- rungsweg tatsächlich beschritten wird. Er hat seinen Hauptantrag mit dem Hilfsantrag zu 1. dahin konkretisiert, dass es ihm um die Feststellung eines Verschaffungsans pruchs geht. Der Kläger hat, nachdem das Landesarbeitsg e- richt ihn mit Beschluss vom 16. März 2011 darauf hingewiesen hatte, es gehe ihm mit seiner Klage wohl nicht um eine Beitragszahlung durch den Beklagten, son dern darum , dass der Beklagte ihm eine Alter sversorgung verschafft, jedoch Zweifel an der hinreichenden Bestimmtheit seines (Haupt - ) Antrags bestünden, seinen Hauptantrag entsprechend dem Hilfsantrag zu 1. gefasst und damit zum Ausdruck gebracht, dass es ihm nicht darauf ankommt, dass der Beklagte di e entsprechenden Beiträge in die zu seinen Gunsten abgeschlossene Lebensve r- sicherung bei der A - AG und ggf. an die Pensionskasse (Metallrente) zahlt, so n- dern er lediglich erreichen will, bei Eintritt des Versorgungsfall e s die Leistungen zu erhalten, die ihm seiner Ansicht nach zustehen. Wie der Beklagte dies ve r- wirklicht, ob durch Selbsteintritt oder durch Zahlung der Beiträge an den L e- bensversicherer und ggf. die Pensionskasse, ist für das Rechtsschutzziel des Klägers nicht von Belang. Etwas anderes folgt n icht daraus, dass der Kläger den so neu gefassten Hauptantrag in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht am 27. Juli 2011 nur als Hilfsantrag zu 1. gestellt und se i- nen schon erstinstanzlich gestellten Hauptantrag aufrechterhalten hat. Dies ist allein dem Umstand geschuldet, dass das Berufungsgericht den Kläger im Te r- min zur mündlichen Verhandlung darauf hinge wiesen hat, es halte eine A n- tragsänderung für unzulässig. Danach kommt dem Hilfsantrag zu 1. keine eigenständige Bedeutung zu; vielme hr sind der Hauptantrag und der Hilfsantrag zu 1. als einheitlicher A n- trag anzusehen, mit dem lediglich ein Verschaffungsanspruch durchgesetzt werden soll (zur Annahme eines einheitlichen, auf die Durchsetzung eines Ve r- 29 30 - 20 - 3 AZR 92/12 - 21 - schaffungsanspruchs gerichteten Antra gs vgl. BAG 12. Dezember 2006 - 3 AZR 388/05 - Rn. 12; 25. April 1995 - 3 AZR 446/94 - zu A I der Gründe) . 2. In dieser Auslegung ist der Hauptantrag zulässig. Die in § 256 Abs. 1 ZPO für Feststellungsanträge geregelten Voraussetzungen sind erfüllt. De r A n- trag ist auch bestimmt genug iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO . a) Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann auf die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde. Die Klage muss sich dabei nicht auf das Rechtsve r- hältnis im Ganzen beziehen. Es reicht aus , wenn sie sich auf einzelne sich da r- aus ergebende Rechte oder Folgen beschränkt, sofern dafür ein Feststellung s- interesse besteht ( BAG 9. Oktober 2012 - 3 AZR 493/10 - Rn. 16). Der Kläger begehrt mit seinem Hauptantrag die Feststellung der Verpflich tung des Bekla g- ten zur Verschaffung einer Versorgung nach bestimmten Regeln. Hierbei ha n- delt es sich um ei n gegenwärtiges Rechtsverhältnis ( BAG 16. März 2010 - 3 AZR 744/08 - Rn. 22 ). Da der Beklagte eine Verschaffungspflicht leu g- net , steht dem Kläger auch ein Feststellungsinteresse zur Seite. b) Der Feststellungsantrag ist auch bestimmt genug (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) . Da Feststellungsanträge nicht vollstreckbar sind, reicht es aus, wenn bei einer dem Antrag entsprechenden Verurteilung klar ist, was zwischen den Pa r- teien gelten soll, mag es auf dieser Grundlage auch weiterer Präzisierungen hinsichtlich konkreter Ansprüc he bedürfen. Dies ist bei Anträgen, die - wie vo r- liegend - auf die Feststellung einer Verschaffungspflicht nach bestimmten R e- geln gerichtet sind, der Fall (v gl. BAG 9. Oktober 201 2 - 3 AZR 493/10 - Rn. 18). II. Der Hauptantrag ist unbegründet. Der Beklagte ist nicht nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG verpflichtet, dem Kläger im Versorgungsfall eine Versorgung zu verschaff en , die er erhalten würde, wenn der Beklagte seit dem 1. Januar 2006 für seine betriebliche Altersversorgung monatliche Beträge iH v. 6,45 % seines zusatzversorgungspflichtigen Bruttoentgelts aufgewendet hätte. Der Kläger 31 32 33 34 - 21 - 3 AZR 92/12 - 22 - kann nicht verlangen, dass der Beklagte für die ihm in der BV 1997 zugesagte betriebliche Altersversorgung die für Beschäftigte aus dem Tarifge biet West geltenden Be träge auf wendet . Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Versorgungs - TV /MDK 2003 betrug der von dem Beklagten zu leistende Arbeitgeberaufwand für die betriebliche Altersversorgung des Klägers während der Zeit seiner Beschäft i- gung im Tarifgebiet Ost bis zum 31. Dezember 20 10 1 % sein es zusatzverso r- gungs pflichtigen Bruttoentgelts. Ab dem 1. Januar 2011 beläuft sich der von dem Beklagten zu leistende Arbeitgeberaufwand nach § 14 Abs. 1a Satz 4 Ve r- sorgungs - TV /MDK 2011 auf 2 % des zusatzversorgungs pflichtigen Entgelts. Die durc h § 14 Abs. 1 Satz 1 Versorgungs - TV /MDK 2003 und § 14 Abs. 1a Satz 4 Versorgungs - TV /MDK 2011 bewirkte unterschiedliche Behandlung der Beschä f- tigten im Tarifgebiet Ost und im Tarifgebiet West verstößt entgegen der Ansicht des Klägers derzeit noch nicht gege n Art. 3 Abs. 1 GG . 1. Nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG hat der Arbeitgeber für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann einzustehen, wenn die Durc h- führung der betrieblichen Altersversorgung nicht unmittelbar über ihn erfolgt. Diese Bestimmung, die durch das Gesetz zu r Reform der gesetzlichen Rente n- versicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgeverm ö- gens (Altersvermögensgesetz - AVmG) vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310) in das BetrAVG eingefügt wurde, basiert auf der ständigen Rechtsprechung des Se nats, wonach im Betriebsrentenrecht stets zwischen der arbeitsrechtlichen Grundverpflichtung und den Durchführungswegen zu unterscheiden und der eingeschaltete externe Versorgungsträger seiner Funktion nach nur ein Instr u- ment des Arbeitgebers zur Erfüllung seiner arbeitsrechtlichen Versorgung s- pflichten ist . Wird die geschuldete Versorgung nicht auf dem vorgesehene n Durchführungsweg erbracht, hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im Verso r- gungsfall erforderlichenfalls aus seinem eigenen Vermögen die Versorgun g s- leistungen zu verschaffen , die er dem Arbeitnehmer versprochen hat. Er hat demnach gleichwertige Leistungen zu erbringen. Nach dem betriebsrente n- rechtlichen System führt diese Einstandspflicht des Arbeitgebers nicht lediglich zu Schadensersatz - , sondern zu Erfüllungsansprüchen der versorgungsberec h- tigten Arbeitnehmer. Diese Rechtsprechung hat der Gesetzgeber mit der Ne u- 35 - 22 - 3 AZR 92/12 - 23 - fassung des § 1 BetrAVG durch das AVmG aufgegriffen. Ausweislich der amtl i- usdrücklich i- (BT - Drucks. 14/4595 S. 67) . Dam it hat der Gesetzgeber klargestellt, dass der Arbeitgeber sich seiner Verpflichtungen aus der Versorgungszusage nicht dadurch entledigen kann, dass er betriebliche Altersversorgung über einen e x- ternen Versorgungsträger durchführt. Ihn trifft insoweit vielm ehr eine Einstand s- pflicht, nach der er dem Arbeitnehmer im Versorgungsfall die zugesagten Lei s- tungen ggf. zu verschaffen hat (BAG 19. Juni 2012 - 3 AZR 408/10 - Rn. 36 mwN , BAGE 142, 72 ) . 2. Dem Kläger wurde vom Rechtsvorgänger des Beklagten mit der BV 1997 eine betriebliche Altersversorgung zugesagt , die über eine Direktvers i- cherung durchgeführt wird. a) Mit der BV 1997 haben die Betriebsparteien von der in § 41 Abs. 2 Satz 2 MDK - T ( in der ab dem 1. August 1996 geltenden Fassung ) enthaltenen Ermächtigu ng Gebrauch gemacht, für die Beschäftigten eine zur Pflichtvers i- cherung bei der VBL alternative Form der betrieblichen Altersversorgung zu wählen. Nach § 41 Abs. 2 Satz 2 MDK - T ( in der ab dem 1. August 1996 gelte n- den Fassung ) und § 3 Abs. 1 Versorgungs - TV/ MDK 1994 musste der MDK Brandenburg für diese Form der Altersversorgung Beiträge in Höhe des für A r- beitgeber im Beitrittsgebiet geltenden Umlagesatzes nach der VBL - Satzung aufwenden. Diese tarifliche Vorgabe setzte II. 4 BV 1997 um. Danach hatte der MDK Br andenburg für die betriebliche Altersversorgung ei nen monatlichen B e- trag in Hö he des nach § 76 VBL - S festgesetz ten Sat zes des zusatzverso r- gungspflichtigen Entgelts der Beschäftigten zu zahlen . Der Arbeitgeberaufwand für die betriebliche Altersversorgung de r im Tarifgebiet Ost Beschäftigten belief sich demnach auf 1 % des zusatzversorgungspflicht ig en Bruttoentgelts. b) Die BV 1997 galt auch nach der Verschmelzung des MDK Brandenburg und des MDK Berlin für die Beschäftigten des früheren MDK Brandenburg - und 36 37 38 - 23 - 3 AZR 92/12 - 24 - damit auch für den Kläger - fort. Die Betriebsparteien haben in der am 1. Juli 2000 in Kraft getretenen BV 2002 unter II. 1. 1.1 vereinbart, dass die BV 1997 für die Mitarbeiter, die - wie der Kläger - vor dem 1. Juli 2000 beim MDK Bra n- denburg für eine Stelle im Tarifgebiet des MDK - T/O eingestellt worden waren und bei Abschluss der BV 2002 noch in einem Arbeitsverhältnis standen, weiter gelten soll. Nach der durch den 9. Änderungstarifvertrag zum MDK - T mit Wi r- kung zum 1. Juli 2000 in den MDK - T eingefügt en Protokollnotiz zu § 41 Abs. 2 Satz 2 musste der Beklagte für die zugunsten dieser Beschäftigten abgeschlo s- sene Direktversicherung weiterhin Beiträge aufwenden, die er in Abhängigkeit von dem Ort der Begründung des Arbeitsverhältnisses (Satz 2 der Protok olln o- tiz) und seiner Durchführung (Satz 4 der Protokollnotiz) als Umlage für die Pflichtversicherung der Beschäftigten bei der VBL aufzuwenden hätte. Damit belief sich der Arbeitgeberaufwand des Beklagten für die betriebliche Altersve r- sorgung der im Tarifg ebiet des MDK - T/O eingestellten und dort tätigen Beschä f- tigten unverändert auf 1 % ihres zusatzversorgungspflichtigen Entgelts. c) Auch durch das Inkrafttreten des Versorgungs - TV/MDK 2003, mit dem die Versorgung der Beschäftigten der Medizinischen Dienste de r Kranken vers i- cherung von den Tarifvertragsparteien zum 1. Juli 2003 umfassend neu ger e- gelt wurde, hat die BV 1997 nicht ihre Gültigkeit verloren. Zwar sieht § 2 Satz 1 und 2 Versorgungs - TV /MDK 2003 vor , dass die betriebliche Altersversorgung für die Be schäftigten der Medizinischen Dienste der Krankenversicherung en t- weder über die VBL, eine regionale Zusatzversorgungskasse oder im Wege einer Direktzusage durchzuführen ist. Jedoch haben die Tarifvertragsparteien in § 2 Satz 3 Versorgungs - TV/MDK 2003 vereinbart, dass die am 31. Dezember 2003 in der Tarifgemeinschaft der Medizinischen Dienste bereits bestehenden Altersversorgungssysteme beibehalten werden können. N ach § 13 Abs. 1 Satz 2 Versorgungs - TV/MDK 2003 hat die BV 1997 insoweit weiter Bestand, als sie den Leistungsumfang, dh. die Versorgungsbedingungen regelt. Hierzu b e- stimmt die BV 1997 unter I., dass die betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung durchgeführt wird. Danach entsprechen die Versorgun gsb e- dingungen den versicherungsvertraglichen Regelungen. 39 - 24 - 3 AZR 92/12 - 25 - 3. Der Arbeitgeberaufwand des Beklagten für die betriebliche Altersve r- sorgung des Klägers bestimmt sich für die Zeit vom 1. Juli 2003 bis zum 31. Dezember 2010 nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Versorgungs - T V/MDK 2003 und für die Zeit ab dem 1. Januar 2011 nach § 14 Abs. 1a Satz 4 Versorgungs - TV/MDK 2011. a) Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Versorgungs - TV/MDK 2003 entsprechen die Arbeitgeber - Aufwendungen für die betriebliche Altersversorgung durch die am 31. Dezembe r 2003 in den einzelnen Medizinischen Diensten der Krankenve r- sicherung bestehenden anderen Systeme dem für Arbeitgeber geltenden U m- lagesatz nach der VBL - S für die jeweiligen Abrechnungskreise West und Ost. Diese Regelung war erforderlich geworden, weil die Tarifvertragsparteien zum 1. Juli 2003 die in § 3 Versorgungs - TV/MDK 199 4 enthaltene Bestimmung zur Höhe der Arbeitgeberaufwendungen für eine zur VBL alternative Form der b e- trieblichen Altersversorgung mit dem Versorgungs - TV/MDK 2003 abgelöst ha t- ten; glei chzeitig war infolge der Neufassung des § 41 MDK - T durch den 10. Änderungstarifvertrag zum MDK - T die bisherige Regelung in § 41 Abs. 2 Satz 2 MDK - T - einschließlich der für den Beklagten geltenden Protokolln o- tiz - entfallen. Nach dem zum 1. Januar 2011 in Kraft getretenen § 14 Abs. 1a Satz 4 Versorgungs - TV/MDK 2011 beträgt der Arbeitgeberaufwand für Beschä f- tigte, deren Tätigkeit beim MDK vor dem 1. Januar 2011 begonnen hat, 2 % der Bemessungsgrundlage, wenn sie - wie der Kläger - einen Eigenbeitrag in de r- se l ben Höhe leisten. b) § 14 Abs. 1 Versorgungs - TV /MDK 2003 und § 14 Abs. 1a Versorgungs - TV/MDK 2011 finden auf g rund der in § 4 des Arbeitsvertrags des Klägers en t- haltenen Bezugnahmeklausel auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwe n- dung. a a) Nach § 4 des Arbeitsvertrags gelten für diesen die Bestimmungen des Manteltarifvertrags für die Beschäftigten der Medizinischen Dienste der Kra n- kenversicherung im Beitrittsgebiet und des Medizinischen Dienstes der Spi t- zenverbände der Krankenkassen in der zur Zeit geltenden Fassung und die 40 41 42 43 - 25 - 3 AZR 92/12 - 26 - diesen Tarifvertrag ergänzenden Änderungen oder ersetzenden Tarifverträge in der jeweils geltenden Fassung, sofern nichts Abweichendes vereinbart ist . bb) Die Bezugnahmeklausel in § 4 des Arbeitsvertrags des Klägers enthält sowo hl eine zeitdynamische Verweisung auf die jeweils geltende Fassung des MDK - T/O als auch eine zeit - und inhaltsdynamische Verweisung auf die ihn ersetzenden Tarifverträge. Zwar nimmt § 4 des Arbeitsvertrags seinem Wortlaut nach nur den MDK - in Bezug . Aus der weitergehenden Verweisung auf die den MDK - T/O ändernden Tarifverträge in der jeweils geltenden Fassung ergibt sich jedoch, dass auch der MDK - T/O in seiner jeweils geltenden Fassung und damit zeitdynamisch auf das Ar beitsve r- hältnis Anwendung finden soll te . cc) Danach wurde seit dem 1. Juli 2003 mittels der in § 4 des Arbeitsve r- trag s enthaltenen Verweisung über § 2 Satz 1 MDK - T/O iVm. § 41 Abs. 1 MDK - T ( jeweils in der seit dem 1. Juli 2003 geltenden Fassung) auch die Reg e- lung in § 14 Abs. 1 Versorgungs - TV/MDK 2003 in Bezug genommen. Nach § 2 MDK - T/O in der ab dem 1. Juli 2003 geltenden Fassung galten für die Arbeit s- verhältnisse der Beschäftigten der der Tarifgemeinschaft des MDK angehöre n- den Arbeitgeber im Beitrittsgeb iet die Bestimmungen des MDK - T und damit auch § 41 Abs. 1 MDK - T, wonach die Beschäftigten zum Zwecke der zusätzl i- chen Alters - s- versichert we r- den. Zwar fanden nach § 2 Satz 1 MDK - T/O auf diese Beschäftigungsverhäl t- nisse der MDK - T und die diesen ergänzenden Tarifverträge in ihrer jeweiligen Fassung nur mit den nachfolgend aufgeführten Änderungen und Ergänzungen Anwendung. Für die in § 41 MDK - T geregelte Alters - und Hinterbliebenenve r- sorgung bestimmte § 2 Nr. 3 MDK - T/O in der bis zum 30. Juni 2003 geltenden Fassung, dass § 41 Abs. 1 entfiel und nur Abs. 2 Satz 2 galt. Mit dem 7. Änderungstarifvertrag zum MDK - T/O vom 15. Juni 2004 habe n die Tarifve r- tragsparteien jedoch rückwirkend ab dem 1. Juli 2003 die Ordnungsziffer 3 des MDK - T/O aufgehoben. Für die Zeit ab dem 1 . Juli 2003 verweist § 2 MDK - T/O 44 45 - 26 - 3 AZR 92/12 - 27 - deshalb bezüglich der Alters - und Hinterbliebenenversorgung ohne Einschrä n- kung auf § 41 MD K - T in der seit dem 1. Juli 2003 geltenden Fassung. dd) Die Verweisung in § 41 Abs. 1 MDK - T (idF seit dem 1. Juli 2003) e r- fasst auch spätere Änderungen des Versorgungs - TV /MDK 2003 und damit auch die Einfügung des § 14 Abs. 1a durch den 5. Änderungstarifve rtrag vom 16. März 2010. Zwar enthält § 41 Abs. 1 MDK - T (idF seit dem 1. Juli 2003) ke i- nen ausdrücklichen Verweis auf die jeweils geltende Fassung des Versorgung s- tarifvertrags. Aus der allgemein gehaltenen Bezeichnung des Versorgungs - TV in § 41 Abs. 1 MDK - T (idF seit dem 1. Juli 2003) ergibt sich jedoch, dass die Verweisung der Tarifparteien auf diesen Tarifvertrag nicht statisch, sondern d y- namisch erfolgen sollte. ee ) Der Anwendung von § 14 Abs. 1 Versorgungs - TV/MDK 2003 und von § 14 Abs. 1a Versorgungs - TV/MDK 2011 auf das Arbeitsverhältnis der Parteien steht nicht entgegen, dass der MDK - T/O aufgrund der in § 5 Nr. 2 MDK - T/O getroffenen Regelung inzwischen seine Gültigkeit verloren hat, weil durch A n- passung alle Bestimmungen des MDK - T für die Beschäftigten im Beitrittsgebiet wirksam geworden sind. Es kann dahinstehen, zu welchem Zeitpunkt genau der MDK - T/O ungültig geworden ist. Ab dem Zeitpunkt des Außerkrafttretens des MDK - T/O fand aufgrun d der in § 4 des Arbeitsvertrag s enthaltenen Verweisun g auf das Arbeitsverhältnis der Parteien der MDK - T unmittelbar und damit über § 41 Abs. 1 MDK - T auch der Versorgungs - TV/MDK in seiner jeweiligen Fa s- sung Anwendung. Die Parteien haben in § 4 des Arbeitsvertrag s nicht nur vereinbart, dass für den Arbeitsvertrag die Bestimmungen des MDK - T/O gelten sollten. Vielmehr finden nach der Verweisungskl ausel in § 4 des Arbeitsvertrag s auch die diesen Tarifvertrag ersetzenden Tarifverträge in der jeweils geltenden Fassung A n- wendung. Der MDK - T hat den MDK - T/O mit dessen Außerkrafttreten ersetzt. Nach § 5 Nr. 2 MDK - T/O war d ie Laufzeit dieses Tarifvertrag s von vornherein auf die Zeit begrenzt, bis durch Anpassung alle Bestimmungen des MDK - T für die Beschäftigten im Beitrittsgebiet wirksam geworden waren. Bei V orliegen dieser Voraussetzungen sollte der MDK - T/O ungültig werden, ohne 46 47 48 49 - 2 7 - 3 AZR 92/12 - 28 - dass es e iner Kündigung des Tarifvertrag s bedurfte. Mit der Begrenzung der Laufzeit des MDK - T/O bis zum Wirksamwerden aller Bestimmungen des MDK - T für die Beschäftigten im Beitrittsge biet haben die Tarifvertragsparteien zum Ausdruck gebracht, dass ab diesem Zeitpunkt ein Bedürfnis für eine g e- sonderte, abweichende Regelung der Arbeitsbedingungen dieser Beschäftigten nicht mehr bestand und dass sich die Arbeitsbedingungen sämtlicher Besc hä f- tigten der Medizinischen Dienste der Krankenversicherung ausschließlich nach dem MDK - T richten sollten. Dieser Tarifvertrag sollte mithin für die Beschäfti g- ten im Beitrittsgebiet an die Stelle des MDK - T/O treten und damit den MDK - T/O ersetzen. 4 . Der von dem Beklagten zu leistende Arbeitgeberaufwand für die b e- triebliche Altersversorgung des Klägers beträgt während der Zeit der Beschäft i- gung des Klägers im Tarifgebiet Ost ab dem 1. Januar 2006 gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 Versorgungs - TV/MDK 2003 1 % und ab dem 1. Januar 2011 gemäß § 14 Abs. 1a Satz 4 Versorgungs - TV /MDK 2011 2 % des zusatzversorgung s- pflichtigen Bruttoentgelts des Klägers. a) Nach den tariflichen Vorgaben in § 14 Versorgungs - TV /MDK 2003 und § 14 A bs. 1a Versorgungs - TV/MDK 2011 bestimmt sich die Höhe der vom A r- beitgeber aufzuwendenden Beiträge für die betriebliche Altersversorgung der Arbeitnehmer danach, in welchem Tarifgebiet das Arbeitsverhältnis der B e- schäftigten begründet und durchgeführt wird. Zwar enthält weder § 14 Abs. 1 Satz 1 Versor gungs - TV /MDK 2003 noch § 14 A bs. 1a Satz 4 Versorgungs - TV/MDK 2011 eine entsprechende ausdrückliche Differenzierung. Diese ergibt sich jedoch aus § 14 Abs. 2 Versorgungs - TV /MDK 2003 , der eine Sonderreg e- lung für den Beklagten enthält. Diese Sonderregelung war notwendig, da d er Beklagte als einzi ger Medizini scher Dienst der Krankenversiche rung sowohl für ein Gebiet der neuen als auch der alten Bundesländer zuständig ist . Daher kann sich bei ihm der Fall ergeben, dass das Arbeitsverhältnis in dem einen Tarifg ebiet - Ost oder West - begründet wird und der Arbeitnehmer im Laufe seines Arbeitsverhältnisses in das andere Tarifgebiet umgesetzt wird. Bei den anderen, ebenfalls von § 14 Abs. 1 Versorgungs - TV/MDK 2003 erfassten Med i- 50 51 - 28 - 3 AZR 92/12 - 29 - zinischen Diensten der Krankenver sic herung kann eine solche Situation au f- grund ihrer regionalen Zuständigkeit nicht eintreten. Die Tarifparteien sind d a- her ersichtlich davon ausgegangen, dass für die Höhe der Arbeitgeberaufwe n- dungen nach § 14 Abs. 1 Versorgungs - TV/MDK 2003 entscheidend sein soll, in welchem Tarifgebiet das Arbeitsverhältnis begründet und durchgeführt wird. Auch § 14 Abs. 1a Versorgungs - TV/MDK 2011 knüpft hieran an. b) Hinsichtlich der Höhe der vom Arbeitgeber für die betriebliche Alter s- versorgung aufzuwendenden Beiträge ver weist § 14 Abs. 1 Satz 1 Verso r- gungs - TV /MDK - Umlagesatz nach der Satzung der Zugleich bestimmt § 14 Abs. 1 Satz 2 Versorgungs - TV/MDK 2003, dass die Aufwendungen auf maximal 6,45 % begrenzt sind. In Verbindung mit § 64 Abs. 2 und 3 VBL - S errechnet sich dana ch für die Zeit ab dem 1. Januar 2006 für den Abrechnungskreis West eine Arbeitgeberaufwendung iHv. 6,45 % und für den Abrechnungskreis Ost eine Arbeitgeberaufwendung iHv. 1 % de s zusatzversorgungspflichtigen En t- gelts. Seit dem 1. Juli 2011 gilt nach § 14 Abs. 1a Versorgungs - TV /MDK 2011 für Beschäftigte im Tarifgebiet Ost , die - wie der Kläger - ihre Tätigkeit beim MDK vor dem 1. Januar 2011 begonnen haben, ein von der Höhe des Um lag e- satzes nach der VBL - S abgekoppelter Betrag iHv. 2 % des zusatzversorgung s- pflichtigen Entgelts , sofern der Mitarbeiter - wie der Kläger - einen Eigenanteil zur betrieblichen Altersversorgung in derselben Höhe leistet. c ) Danach betrug der von dem Bekl agten für den Kläger in der Zeit vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Dezembe r 2006 sowie in der Zeit vom 1. Juli 2007 bis zum 31. Dezember 2010 zu leistende Arbeitgeberaufwand 1 % des zusat z- versorgungspflicht igen Bruttoentgelts des Klägers. A b dem 1. Januar 2011 b e- lief er sich auf 2 % . Das Arbeitsverhältnis des Klägers wurde im Tarifgebiet Ost begründet und während dieser Zeit auch dort durchgeführt. Lediglich von J an u- ar bis Juni 2007 war der Beklagte auf g rund des Einsatzes des Klägers im Tari f- ge biet West nac h § 14 Abs. 2 Satz 3 Versorgungs - TV /MDK 2003 verpflichtet, für den Kläger den dort geltenden Betrag iHv. 6,45 % des zusatzversorgung s- 52 53 - 29 - 3 AZR 92/12 - 30 - pflichtigen Entgelts für dessen betriebliche Altersversorgung aufzuwenden. Di e- ser Verpflichtung ist der Beklagte nachgekomm en. 5 . Die in § 14 Abs. 1 Satz 1 Versorgungs - TV /MDK 2003 und § 14 Abs. 1a Satz 4 Versorgungs - TV /MDK 201 1 geregelte unterschiedliche Behandlung der Beschäftigten im Tarifgebiet Ost und im Tarifgebiet West bei der Höhe der vom Arbeitgeber für die betrieblic he Altersversorgung aufzuwendenden Beiträge verstößt zur Zeit noch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Die Ungleichbehandlung ist entgegen der Ansicht des Klägers der zeit noch sachlich gerechtfertigt. a) Die Tarifvertragsparteien sind - jedenfalls mittelbar - a n den Allgeme i- nen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebunden ( dazu ausführlich BAG 27. Mai 2004 - 6 AZR 129/03 - zu B II der Gründe, BAGE 111, 8 ; vgl. auch BAG 21. August 2012 - 3 AZR 281/10 - Rn. 21) . Eine Tarifnorm verletzt den A llg e- meinen Gleichheitssatz, wenn d ie Tarifvertragsparteien es versäumt haben, tatsächliche Gleichheiten oder Ungleichheiten der zu ordnenden Lebensve r- hältnisse zu berücksichtigen, die so bedeutsam sind, dass sie bei einer am G e- rechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise beachtet we rden müssen. Bei der richterlichen Kontrolle von Tarifverträgen sind die aus der verfassung s- rechtlichen Gewährleistung der Tarifautonomie nach Art. 9 Abs. 3 GG sich e r- gebenden Einschränkungen zu beachten. Die Tarifvertragsparteien haben, s o- weit es um die Beurteilung der tatsächlichen Gegebenheiten oder Rechtsfolgen geht, eine Einschätzungsprärogative sowie einen Ermessensspielraum hinsich t- lich der inhaltlichen Gestaltung der Regelung. Es ist nicht Aufgabe der Gerichte zu klären, ob die Tarifvertragsparteie n die zweckmäßigste, vernünftigste und gerechteste Lösung für den zu regelnden Sachverhalt gefunden haben. Sie dü r- fen im Interesse der Praktikabilität, der Verständlichkeit und der Übersichtlic h- keit auch typisierende Regelungen treffen. Bei der Überprüfung von Tarifvertr ä- gen anhand des A llgemeinen Gleichheitssatzes ist deshalb nicht auf die Einze l- fallgerechtigkeit abzustellen, sondern auf die generellen Auswirkungen der R e- gelungen (vgl. etwa BAG 21. August 2012 - 3 AZR 281/10 - Rn. 21 ) . Die aus dem Gleichheitssatz folgenden Grenzen sind dann überschritten, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders 54 55 - 30 - 3 AZR 92/12 - 31 - behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von so l- cher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie eine Ungleichbehandlung rechtfertigen können (vgl. BAG 21. August 2012 - 3 AZR 281/10 - Rn. 21 mwN ) . b) Danach verstößt die unterschiedliche Behandlung der Beschäftigten im Tarifgebiet Ost und im Tarifgebiet West bei der Höhe der vom A rbeitgeber für die betriebliche Altersversorgung aufzuwend enden Beiträge zur Zeit noch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Die tarifliche Regelung bewirkt zwar, dass Arbeitgeber für Beschäftig te im Tarifgebiet West einen höheren Beitrag zur betrieblichen Altersv ersor gung zahlen mü ss en als für Be schäftigte im Tarifgebiet Ost, so dass die Beschäftigten im Tarifgebiet West höhere Versorgungsleistungen als die Beschäftigten im Tarifgebiet Ost erhalten . Die se Ungleichbehandlung ist jedoch entgegen der Ansicht des Kläg ers derzeit noch sachlich gerechtfertigt. aa) Mit der unterschiedlichen Höhe der vom Arbeitgeber für die betriebliche Altersversorgung aufzuwendenden Beiträge in § 14 Abs. 1 Versorgungs - TV /MDK 2003 und § 14 Abs. 1a Versorgungs - TV/MDK 2011 wollten die Tari f- vertragsparteien ersichtlich den unterschiedlichen wirtschaftlichen Verhältnisse n in den neuen und den alten Bundesländern Rechnung tragen. Nach der Wi e- dervereinigung sollten die Arbeitgeber im Beitrittsgebiet ua. durch eine längere Arbeitszeit der Beschä ftigten (§ 2 Ziff. 1 MDK/T - O) , eine geringere tarifliche Vergütung (§ 2 Ziff. 2 MDK - T/O) , einen geringeren Aufwand für die betriebliche Altersversorgung (§ 2 Ziff. 3 MDK - T/O) sowie durch reduzierte Kosten bei Krankheits - , Geburts - und Todesfällen finanziell geringer belastet werden als die Arbeitgeber in den alten Bundesländern. bb) S eit dem Inkrafttreten des MDK - T/O a m 1. April 1992 haben die Tari f- vertragsparteien die unter schiedlichen tariflichen Arbeitsbedingungen der B e- schäftigten in Ost und West zwar schrittweise angeglichen. Zum 1. November 2006 wurde die Angleichung der Arbeitszeit und zum 1. Juli 2008 die Angle i- chung der Vergütung abgeschlossen . Damit sind - bis auf d ie betriebliche A l- tersversorgung - alle tariflichen Arbeitsbedingungen für die Beschäftigten der Medizinischen Dienste der Krankenversicherung im Beitrittsgebiet an diejenigen der Beschäftigten in den alten Bundesländern angepasst. Gleichzeitig wurde 56 57 58 - 31 - 3 AZR 92/12 - 32 - mit d er sukzessiven Anhebung der tariflichen Vergütung in den neuen Bunde s- ländern und der dadurch bedi ngten Steigerung des zusatzversor gungspflicht i- gen Bruttoentgelts der bestehende Unterschied bei der Höhe der für die betrie b- liche Altersversorgung aufzubringen den Arbeitgeberaufwendungen stufenweise vermindert. Zudem haben die Tari fparteien i m Jahr 2010 erstmals mit Wir kung zum 1. Januar 2011 den Beitragssatz für die arbeitgeberfinanzierte betriebliche Altersv ersorgung im Tarifgebiet Ost - wenn auch unter der Vo raus setzung einer Eigenbeteiligung des Beschäftig ten - erhöht und damit die inso weit bestehe n- den Unterschiede bei der betrieblic hen Altersversorgung der Be schäftigten im Beitrittsgebiet und in den alten Bundesländern weiter verringert. cc ) Die den tarifli chen Regelungen zu g runde liegenden Unterschiede in den wirtschaftlichen Verhältnisse n in den n euen und den alten Bundesländern sind jedoch auch seit dem 1. Januar 2006 noch nicht vollständig entfallen. So betrugen beispielsweise d ie durchschnittlichen Bruttolöhne und - gehälter in den neuen Bundesländern im Jahr 2011 etwa 83 % der in den alten Bundesländern erzielten Einkommen (vgl. Jahresbericht der Bundesregierung zum Stand der Deutschen Einheit 2012, Teil C Wirtschaftsdaten für d ie neuen Bundesländer, S. 3) . Die Arbeitslosenquote lag in Ostdeutschland in den Jahren von 2006 bis 2011 zwischen 17,3 % und 11,3 %. In Westdeutschland lag sie in dieser Zeit dagegen nur bei 9,1 % und 6 % (vgl. Jahresbericht der Bundesregierung zum Stand der Deutschen Einheit 2012, Teil C Wirtschaftsdaten für die neuen Bu n- desländer, S. 15; Bundesagentur für Arbeit, Arbeitsmarkt in Deutschland Zei t- reihen bis 2011, Analytikreport der Statistik Juli 2012, S. 56) . Im Jahr 2012 b e- trug die Arbeitslosenquote in Ostdeutschland 10,7 %, in Westdeutschland 5,9 % (Arbeitsmarkt 2012 , A mtliche Nachrichten der Bundesagentur für Arbeit 60. Jahrgang, Sondernummer 2, S. 56) . W ährend in Westdeutschland in den Jahren 2006 bis 201 1 zwischen 21,3 Millionen (2006) und 22,9 Milli onen (2011) Menschen sozialversicherungspflichtig beschäftigt waren, lag die Zahl der soz i- alversicherungspflichtig Beschäftigten in Ostdeutschland im Jahr 2006 bei 5,0 Mi llionen und im Jahr 2011 bei 5,3 Millionen (Bundesagentur für Arbeit, A r- beitsmarkt in Deutschland Zeitreihen bis 2011, Analytikreport der Statistik Juli 2012, S. 22) . Aufgrund der noch immer b estehenden unterschiedlichen Ei n- 59 - 32 - 3 AZR 92/12 - 33 - kommensverhältnisse in den alten und neuen Bundesländern regelt auch der Gesetzgeber weiterhin für das Beitrittsgebiet in § 18 Abs. 2 SGB IV eine geri n- gere sozialversicherungsrechtliche Bezugsgröße und in § 275a SGB VI eine geringere rentenversicherungsrechtliche Beitragsbemessungsgrenze ( vgl. BeckOK SozR/ Mette SGB IV § 18 Rn. 5; BeckOK SozR /von Koch SGB VI § 275a). dd ) Angesichts der weiterhin bestehenden unterschiedlichen wirtschaftl i- chen Verhältnisse in den neuen und den alten Bundesländern du rf t en die Tari f- vertragsparteien auch für die Zeit ab 2006 bei den tariflichen Regelungen zur Beitragshöhe für die arbe itgeberfin anzierte betriebliche Altersversorgung noch zulässigerweise danach differenzieren, wo die Arbeitsverhältnisse der Beschä f- tigten begründet und durchgeführt werden. Träger der Medizinischen Dienste der Krankenversicherung sind - mit Ausnahme der Deutschen Re ntenversich e- rung Knappschaft - Bahn - See - die gesetzlichen Krankenkassen (§ 278 Abs. 1 und 2, § 4 Abs. 2 SGB V) . Die zur Finanzierung der Aufgaben des Medizin i- schen Dienstes nach § 275 Abs. 1 bis Abs. 3a SGB V erforderlichen Mittel sind von den gesetzlichen Krankenkassen durch eine Umlage aufzubringen, die nach § 281 Abs. 1 Satz 5 SGB V zur Hälfte von den Pflegekassen zu tragen ist. Vor dem Hintergrund der im Beitrittsgebiet typischerweise geringeren Einko m- men, der höheren Arbeitslosenquote und der damit verb undenen geringeren Anzahl sozialversicherungspflichtig Beschäftigter durften die Tarifvertragspa r- teien im Rahmen der ihnen nach Art. 9 Abs. 3 GG zustehenden Einschätzung s- prärogative berücksichtigen, dass die nach den beitragspflichtigen Einnahmen der versi cherungspflichtig Beschäftigten bemessenen Einnahmen der gesetzl i- chen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung - dere n Träger die Pflegekassen sind (§ 1 Abs. 3 SGB XI) - im Beitrittsgebiet geringer sind als in den alten Bundesländern. Durch die niedrigeren Beiträge für die betriebliche Altersversorgung wird die gesetzliche Kranken - und die Pflegeversicherung in typisierender und pauschalierender Weise bei den Kosten der Arbeitsverhäl t- nisse entlastet, die ihren Ursprung in den neuen Bundesländ ern haben und dort durchgeführt werden. Dabei ist auch zu berücksichtigen , dass die Tarifvertrag s- parteien bis in das Jahr 2008 hinein zuerst die nicht mit der betrieblichen Alter s- 60 - 33 - 3 AZR 92/12 - 34 - versorgung zusammenhängen den Tarifbedingungen - wie etwa die tarifliche Arbei tszeit und den Tariflohn - in Ost und West angeglichen und im Jahr 2010 erstmals den Beitragssatz für die arbeitgeberfinanzierte betriebliche Altersve r- sorgung im Tarifgebiet Ost - wenn auch unter der Voraussetzung einer Eige n- beteiligung des Beschäftigten - erhöht und insoweit die bestehende n Unte r- schiede fortlaufend verringert haben. Die tarif liche Entwicklung ist von einer st e- tig fortschreitenden Anpassung der Tarifbedingungen in Ost und West geprägt, so dass davon auszugehen ist , dass es auch im Bereich der betrieblichen A l- tersversorgung in nicht unabsehbarer Zeit zu einer vollständigen Angleichung zwischen den neuen und den alten Ländern mit der Folge insgesamt angegl i- chener Tarifbedin gungen kommen wird. Angesichts dieser tariflichen Entwic k- lung ist die unterschiedliche Behandlung in § 14 Abs. 1 Versorgungs - TV/MDK 2003 und § 14 Abs. 1a Versorgungs - TV/MDK 2011 zurzeit noch von dem den Tarifparteien zustehenden Beurteilungs - und Gestaltungsspielraum gedeckt. ee ) Entgegen der Ansicht des Klägers stehen die Regelungen in § 14 Abs. 2 Versorgungs - TV /MDK 2003 der sachlichen Rechtfertigung der Ungleic h- behandlung zwischen den Beschäftigten im Tarifgebiet Ost und im Tarifgebiet West nicht entgegen. Diese Bestimmungen tragen dem Um stand Rechnung , dass der Beklagte a ls einziger Medizinischer Dienst der Kranken versicherung sowohl für ein Gebiet aus den neuen Bundesländern als auch für ein Gebiet aus den alten Bundesländern zuständig ist. Aus dieser Besonderheit resultiert eine erhöhte Wahrscheinlichkeit, dass Mitarbeit er aus dem ehemaligen Wes t- berlin bei einer Umsetzung nach Ostberlin bzw. nach Brandenburg einem Wechsel des Beitragssatzes unterliegen und damit auch hinnehmen müssten, nicht mehr den grundsätzlich günstigeren Beitragssatz West, sondern den Be i- tragssatz Os t zu erhalten. Dies soll durch § 14 Abs. 2 Satz 1 Versorgungs - TV /MDK verhindert werden. Die Regelung zielt darauf ab, Umsetzungen aus dem ehemaligen Tarifgebiet West in das ehemalige Tarifgebiet Ost zu erleic h- tern. Gleichzeitig haben sich die Tarifparteien im Rahmen des ihnen zustehe n- den Beurteilung s - und Regelungsspielraums entschieden, Mitarbeiter n , deren Arbeitsverhältnis im Beitrittsgebiet begründet wurde und die infolge einer U m- setzung mindestens zwölf Monate ununterbrochen im ehemaligen Tarifgebiet 61 - 34 - 3 AZR 92/12 - 35 - We st tätig waren, auch nach der Rückumsetzung in das ehemalige Tarifgebiet Ost den zwischenzeitlich gewährten höheren Beitragssatz West unter dem G e- sichtspunkt des Vertrauensschutzes zu erhalten. B. Die in der zweitinstanzlich vorgenommenen Erweiterung der Klage um die Hilfsanträge zu 2 . u nd 3. liegende Anschlussberufung des Klägers ist unz u- lässig und deshalb zu verwerfen. I. Der Kläger hat mit den erstmals in der Berufungsinstanz gestellten Hilfsanträgen zu 2. u nd 3. sein mit dem Hauptantrag und dem Hilfsa ntrag zu 1. verfolgtes Begehren nicht konkretisiert, sondern seine Klage erweitert. Mit den Hilfsanträgen zu 2. u nd 3. will der Kläger - anders als mit dem durch den Hilf s- antrag zu 1. konkretisierten Hauptantrag - nicht erreichen, dass der Beklagte ihm bei Eintritt des Versorgungsfall e s eine bestimmte Versorgung verschafft, sondern durchsetzen, dass der Beklagte den vereinbarten Durchführungsweg einhält und durch Abführung der Beiträge an die externen Versorgungsträger sicherstellt, dass die zu ge sagte Verso rgung über den vereinbarten Durchfü h- rungsweg durchgeführt wird. Damit verfolgt der Kläger mit den Hilfsanträgen zu 2. und 3. einen anderen Streitgegenstand. 1. Zwar soll die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Einhaltung des Durc h- führungswegs ebenso wie seine aus der Einstandspflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG folgende Verschaffungspflicht bewirken, dass der Arbeitnehmer bei Eintritt des Versorgungsfall e s die zugesagten Leistungen erhält. Dennoch ist der Anspruch auf Einhaltung des Durchführungswegs v om Verschaffungsa n- spruch zu unterscheiden. D er Verschaffungsanspruch richtet sich darauf, eine Lücke zu schli e- ßen, die sich zwischen der Versorgungszusage einerseits und der Ausgesta l- tung des Durch führungsweg s andererseits ergeben kann . Er betrifft also Fälle, in denen die für die Durchführung der Versorgungszusage getroffene Regelung hinter den Verpflichtungen des Arbeitgebers zurückbleibt oder der externe Ve r- sorgungsträger die Betriebsrentenansprüche aus anderen Gründen nicht erfüllt (vgl. etwa BAG 9. O ktober 201 2 - 3 AZR 493/10 - Rn. 20) . Durch die Einstand s- 62 63 64 65 - 35 - 3 AZR 92/12 - 36 - pflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG wird sicher gestellt , dass bei Schwieri g- keiten im Durchführungsweg im Versorgungsfall gleichwohl der Versorgungsz u- sage entsprechende Leistungen erbracht werden ( BAG 12. Juni 2007 - 3 AZR 186/06 - Rn. 20 , BAGE 123, 82 ) . Demgegenüber kann der Arbeitnehmer au f- grund seines Anspruchs auf Einhaltung des Durchführungswegs vom Arbeitg e- ber verlangen, dass dieser die betriebliche Altersversorgung tatsächlich en t- sprechend de m vereinbarten Durchführungsweg gestaltet (vgl. etwa BAG 12. Juni 2007 - 3 AZR 186/06 - aaO ). Der Anspruch auf Einhaltung des Durc h- führungswegs knüpft an einen früheren Zeitpunkt an. Er ist dem Verschaffung s- anspruch vorgelagert und soll sicherstellen, dass bei Eintritt des Versorgung s- fall e s die Einstandspflicht des Arbeitgebers nicht zum Tragen kommt. Er geht deshalb dahin, dass der Arbeitgeber bereits vor Eintritt des Versorgungsfall e s die vereinbarten erforderlichen Handlungen vornimmt, die die spätere Er füllung des Versorgungsversprechens über den vereinbarten Durchführungsweg s i- cherstellen (vgl. etwa BAG 17. Juni 2008 - 3 AZR 254/07 - Rn. 24; 12. Juni 2007 - 3 AZR 186/06 - aaO ). 2. Der Kläger begehrt mit den Hilfsanträgen zu 2. u nd 3. die Einhaltung d es Durchführungswegs. Er will mit diesen Anträgen erreichen, dass der B e- klagte die aus seiner Sicht erforderlichen Beiträge in die Direktversicherung und die Pensionskasse einzahlt und damit alle Handlungen vornimmt , die erforde r- lich sind, um bei Eintritt des Versorgungsfall e s die Einstandspflicht nicht eintr e- ten zu lassen . Beide Hilfsanträge sind auf Zahlung der erforderlichen Beiträge an die externen Versorgungsträger gerichtet. Der Kläger hat diese Anträge z u- dem ausdrücklich in ein Eventualverhältnis zu dem durch den Hilfsantrag zu 1. konkretisierten Hau p tantrag gestellt, mit dem er einen Verschaffungsanspruch verfolgt. II. Dem in erster Instanz voll obsiegenden Kläger stand für eine Erweit e- rung der Klage im Berufungsrechtszug nur der Weg der Anschlussberufung zur Verfügung, so dass die Klag e erweiterung en tgegen der Ansicht des Landesa r- beitsgerichts trotz fehlender entsprechender Bezeichnung als Anschlussber u- 66 67 - 36 - 3 AZR 92/12 - 37 - fung auszulegen war (vgl. BAG 24. M ai 2012 - 2 AZR 124/11 - Rn. 11; 28. Juni 2011 - 3 AZR 282/09 - Rn. 20, BAGE 138, 197). III. Die Anschlussberufung des Klägers war verspätet und damit nach § 522 Abs. 1 ZPO iVm. § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG als unzulässig zu verwerfen. 1. Nach § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO iVm. § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG ist eine Anschlussberufung bis zum Ablauf der dem Berufungsbeklagten gesetzten Frist zur Berufungserwiderung zulässig. Im arbeitsgericht lichen Verfahren wird zwar - anders als nach § 521 Abs. 2 Satz 1 ZPO - dem Berufungsbeklagten Berufungsbeantwortung die durch § 66 Abs. 1 Satz 3 ArbGG bestimmte geset z- liche Fr ist von einem Monat. Gleichwohl ist § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO gemäß § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG im Berufungsverfahren vor den Landesarbeitsgeric h- ten entsprechend anwendbar. Eine Anschlussberufung , die nicht innerhalb e i- nes Monats nach Zustellung der Berufungsbegründung - bei Verlängerung der Berufungsbeantwortungsfri st nach § 66 Abs. 1 Satz 5 ArbGG innerhalb der dann geltenden Frist - eingeht, ist entsprechend § 522 Abs. 1 ZPO als unzulä s- sig zu verwerfen (BAG 24. M ai 2012 - 2 AZR 124/11 - Rn. 12 mwN). 2 . Die Anschlussberufung des Klägers war verspätet. a) Die Hilfs anträge zu 2. und 3. wurden erstmals in dem am 26. April 2011 beim Landesarbeitsgericht eingegangen en Schriftsatz vom gleichen Tag ang e- kündigt. Zu diesem Zeitpunkt war die bis zum 6. Oktober 2010 verlängerte B e- rufungs beantwortungs frist bereits abgelaufen. b) Aus § 524 Abs. 2 Satz 3 ZPO folgt nichts anderes. aa) Nach § 524 Abs. 2 Satz 3 ZPO ist eine Anschlussberufung auch auße r- halb der Berufungserwiderungsfrist bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung möglich, wenn die Anschließung eine Verurteilung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen (§ 323) zum Gegenstand hat. Die A n- wendung diese r Norm setzt voraus, dass das erstinstanzliche Gericht eine en t- 68 69 70 71 72 73 - 37 - 3 AZR 92/12 - 38 - sprechende Verurteilung zu künftig fällig werdenden Leistungen getroffen hat (vgl. BGH 28. Januar 2009 - XII ZR 119/07 - Rn. 26 ff.) . bb) An einem solchen Urteilsspruch fehlt es vorliegen d . Da s Arbeitsgericht hat - bei zutreffendem Verständnis des klägerischen Begehrens - keine Veru r- teilung des Beklagt en zu künftig fällig werdenden Leistungen ausgesprochen. Wiederkehrende Lei stungen sind in bestimmten Zeit abschnitten fällig werdende Leistungen aus ein und demselben Rechtsverhältnis, so dass die einzelne Lei s- tung nur noch vom Zeitablauf abhängt (vgl. BGH 17. November 2006 - V ZR 71/06 - Rn. 8). Der Tenor des arbeitsgerichtlichen Urteils ist nach seinem Wor t- laut zwar auf die Zahlung (auch) künftig er Beiträge in bestimmter Höhe an die Direktversicherung des Klägers gerichtet. E ntsprechend dem mit dem Haupta n- trag des Klägers verfolgten Begehren ist der Tenor jedoch dahin auszulegen, dass eine Pflicht des Beklagten zur Versc haffung einer bestimmten Al ters ve r- sorgung zu g unsten des Klägers festgestellt wurde (vgl. zur Ermittlung des I n- halts einer auslegungsbedürftigen Urteilsformel BAG 13. März 2013 - 7 AZR 334/11 - Rn. 20) . Hierbei handelt es s ich nicht um eine Verurteilung zu künftig fällig werden den wi ederkehrenden Leistungen iSd. § 258 ZPO. c) Die Frist zur Berufungsbeantwortung ist ordnungsgemäß in Lauf g e- setzt worden. Insbesondere ist der nach § 66 Abs. 1 Satz 4 ArbGG gebotene Hinweis erfolgt. Dies k onn te der Senat selbst im Wege des Freibeweises kl ären (vgl. BAG 24. M ai 2012 - 2 AZR 124/11 - Rn. 15). aa) Die Verwerfung der Anschlussberufung wegen Fristversäumnis setzt voraus, dass der Berufungsgegner mit der Zustellung der Berufungsbegrü n- dung gemäß § 66 Abs. 1 Satz 4 ArbGG auf die in § 66 Abs. 1 Satz 3 ArbGG geregelte gesetzliche Verpflichtung hingewiesen wurde, die Berufung binnen eines Monats nach Zustellung der Berufungsbegründung zu beantworten. Fehlt es an einem solchen Hinweis, wird weder die Frist zur Berufungsbeantwortung noch die zur Einlegung der Ansc hlussberufung in Lauf gesetzt (BAG 24. M ai 2012 - 2 AZR 124/11 - Rn. 16). 74 75 76 - 38 - 3 AZR 92/12 bb) Der Klägervertreter hat mit Empfangsbekenntnis vom 6. August 2010 den Erhalt der Berufungsbegründung bestätigt. Laut Empfangsbekenntnis ist ihm neben der Berufungsbegründung 66 Abs. 1 Satz 3 66 Abs. 1 Satz 3 ArbGG reicht es aus, wenn der Inhalt der gesetzlichen Regelung zutreffend wiederg e- geben wurde (vgl. BAG 24. M ai 2012 - 2 AZR 124/11 - Rn. 17) . Anhal tspunkte dafür , dass dies vorliegend nicht der Fall war , sind weder ersichtlich noch vom Kläger vorgebracht. C. Der Kläger hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der erfolglosen Rev i- sion zu tragen. Schlewing Spinner Ahrendt Heuser Hormel 77 78
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