- 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 3 AZR 219/11 11 Sa 1410/10 Landesarbeitsgericht Düsseldorf Im Namen des Volkes! Verkündet am 25. Juni 2013 URTEIL Gaßmann, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp. Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 25. Juni 2013 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesa r- beitsgericht Gräfl, die Richterinnen am Bundesarbeitsgericht Dr. Schlewing und Dr. Ahrendt sowie die ehrenamtliche Richterin Nötzel und den ehrenamtli chen Richter Blöme ke für Recht erkannt: - 2 - 3 AZR 219/11 - 3 - Auf die Revision de r Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 20. Januar 2011 - 11 Sa 1410/10 - aufgehoben. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des A r- beitsgerichts Düsseldorf vom 7. September 2010 - 7 Ca 908/10 - teilweise abgeändert. Die Klage wird insgesamt abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Höhe einer Ruhestandszuwendung. Die Klägerin ist am 4. Dezember 1946 geboren. Sie war vom 1. Oktober 1982 bis zum 31. Oktober 2007 bei der Beklagten gegen eine monatliche Vergütung von zuletzt 5.244,00 Euro brutto beschäftigt. S eit dem 1. November 2009 bezieht die Klägerin vorgezogene gesetzliche Altersrente und von der Beklagten eine Betriebsrente. Bei der Beklagten galt seit dem 1. Juli 1977 eine Betriebsvereinbarung, Diese betrug nach einer Betriebszugehörigkeit von 10 Jahren ein Monatsve r- dienst , von 2 0 Jahren zwei und von 30 Jahren drei Monatsverdienste. Seit Mitte 1985 wendet die Beklagte auf ihre Mitarbeiter eine vom Vo r- stand der Thyssen Handelsun n- (im Folgenden: Richtlinie) an. Diese lautet auszugsweise: 0 1. Juli 1985 wird die bisherige Regelung des sogenannten Treuegeld es bei Eintritt in den Ruhestand für Mitarbeiter der Thyssen Handelsunion AG mit Anspruch auf Leistungen nach der Werkspensionsordnung wie folgt 1 2 3 4 - 3 - 3 AZR 219/11 - 4 - geändert: 1. Höhe der Ruhestandszuwendung Die Ruhestandszuwendung beträgt nach 15 vollendeten Dienstjahren das 1,5 fache eines Monatsbezuges nach 16 vollendeten Dienstjahren das 1,6 fache eines Monatsbezuges etc. nach 30 vollendeten Dienstjahren das 3,0 fache eines Monatsbezuges (max.) Als Dienstjahre gelten anrechnungsfähige Dienstzeiten im Sinne des § 4 Ziffer 1 - 3 der Pensionsordnung vom 13.05.1985 mit der Maßgabe, da ß nur vollständig z u- rückgelegte Dienstjahre zur Anrechnung gelangen. Als Monatsbezug gilt die arbeitsvertraglich zuletzt gezahlte 2. Anrechnung anderweitiger Leistungen Die Ruhestandszuwendung wird den Mitarbeitern der Thyssen Handelsunion AG bei Eintritt in den Ruhestand, d.h. mit Bezug einer Alters - oder unbefristeten Erwerb s- unfähigkeitsrente gezahlt. Wird eine unbefristete E r- werb sunfähigkeitsrente rückwirkend zuerkannt für einen Zeitraum, in dem gleichzeitig Lohn - bzw. Gehaltszahlu n- gen, z. B. wegen Arbeitsunfähigkeit, geleistet worden sind, werden die Lohn - bzw. Gehaltszahlungen ab Beginn der Rentenleistungen mit der Ruhestandszuwe n- dung verrechnet. 3. Übergangsregelung Mitarbeiter, die am 0 1. Juli 1985 mindestens 10 Diens t- jahre im Sinne der Ziffer 1 dieser Richtlinie zurückgelegt haben und vor Vollendung von 15 Dienstjahren in den Ruhestand treten, erhalten die Ruhestandszuwend ung nach der bisherigen Regelung (1 Die Beklagte zahlte der Klägerin eine Ruhestandszuwendung in Höhe von 12.173,74 Euro. Mit Schreiben vom 1. Dezember 2009 teilte sie der Kläg e- rin mit, dass sie diese wegen der vorgezogenen Inanspruchnahm e der Alter s- rente gekürzt habe. 5 - 4 - 3 AZR 219/11 - 5 - Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, ihr stehe eine ungekürzte Ruhestandszuwendung für 25 vollendete Dienstjahre iHv. 13.110,00 Euro zu. Bei der Zuwendung handele es sich nicht um betriebliche Altersversorgung. Jedenfalls sehe die Richtlinie eine Kürzungsmöglichkeit bei vorgezogener Inanspruchnahme der Altersrente nach vorzeitigem Ausscheiden nicht vor. Anknüpfungspunkt für die Zahlung sei der Eintritt in den Ruhestand und nicht das Erreichen der Regelaltersgrenz e. Auch ein sog . untechnischer versich e- rungsmathematische r Abschlag dürfe nicht vorgenommen werden . Die Klägerin hat - soweit für die Revision von Interesse - beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 936,26 Euro nebst Zinsen in Hö he von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2. November 2009 zu zahlen. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Das Arbeitsgericht hat der Klage, soweit sie in die Revision gelangt ist, stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten z u- rückgewiesen. Mit der Revision erstrebt die Beklagte die vollständige Klagea b- weisung. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe Die Revision ist begründet und führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung, zur teilweisen Abänderung des arbeitsgerichtlichen Urteils, soweit es der Klage stattgegeben hat, und zur vollständigen Abweisung der Klage . Die Klage ist unbegründet. Die Kläger in hat gegen die Bekl agte keinen Anspruch auf Zahlung einer ungekürzten Ruhestandszuwendung. Bei der Ruhestandszuwendung handelt es sich um betriebliche Altersversorgung iSd. § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG . Die Beklagte war berechtigt, die Ruhestandsz u- wendung der Klägerin nach § 2 Abs. 1 und Abs. 5 BetrAVG zeitratierlich zu berechnen und wegen der vorgezogenen Inanspruchnahme vor Erreichen der 6 7 8 9 10 - 5 - 3 AZR 219/11 - 6 - Regelaltersgrenze um einen sog. un technischen versicherungsmathematischen Abschlag zu kürzen. Den sich danach ergebenden Anspruch iHv. 12.144,3 6 Euro hat die Beklagte erfüllt (§ 362 Abs. 1 BGB). I. Die Klägerin hat nach § § 1b, 6 BetrAVG iVm. der Richtlinie einen Anspruch auf Zahlung einer Ruhestandszuwendung. 1. Die Ruhestandszuwendung ist entgegen der Auffassung des Landesa r- beitsgerich ts keine Sonderzahlung, sondern eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung und unterfällt als solche den Bestimmungen des BetrAVG. a) Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG handelt es sich um betriebliche Alter s- versorgung, wenn dem Arbeitnehmer aus Anlass s eines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber Leistungen der Alters - , Invaliditäts - oder Hinterbliebenenve r- sorgung zugesagt sind. Die Zusage muss einem Versorgungszweck dienen und die Leistungspflicht muss nach dem Inhalt der Zusage durch ein im Gesetz genann tes biologisches Ereignis, nämlich Alter, Invalidität oder Tod ausgelöst werden. Erforderlich und ausreichend ist, dass durch die vorgesehene Leistung ein im Betriebsrentengesetz genanntes biometrisches Risiko teilweise übe r- nommen wird. Die Altersversorgun die Hinterbliebenenversorgung einen Teil der Todesfallrisiken und die Invalid i- tätssicherung einen Teil der Invaliditätsrisiken ab. Die Risikoübernahme muss in einer Versorgung bestehen. Dabei ist der Begriff der Versorgung weit auszul e- gen. Versorgung sind alle Leistungen, die den Lebensstandard des Arbeitne h- mers oder seiner Hinterbliebenen im Versorgungsfall verbessern sollen (vgl. BAG 14. Dezember 2010 - 3 AZR 799/08 - Rn. 23; 16. März 2010 - 3 AZR 594/09 - R n. 23 mwN , BAGE 133, 289 ; 18. März 2003 - 3 AZR 315/02 - zu I 3 a der Gründe). Außer Zusagen auf rentenförmige Leistungen können auch einmalige Kapitalzuwendungen die Merkmale der betrieblichen Altersverso r- gung erfüllen (BAG 18. März 2003 - 3 AZR 315/02 - aaO ; 30. September 1986 - 3 AZR 22/85 - zu I 1 der Gründe, BAGE 53, 131; 28. Januar 1986 - 3 AZR 312/84 - zu II 2 a der Gründe, BAGE 51, 51). Es genügt, dass der Versorgungszweck die Leistung und deren Regelung prägt. 11 12 13 - 6 - 3 AZR 219/11 - 7 - b) Danach ist die Ruhestandszuwendung eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung. Es handelt sich um eine aus Anlass des Arbeitsverhältnisses versprochene Leistung, die nach Wortlaut, Zweck und Systematik der Richtlinie der Versorgung im Alter und bei Invalidität dienen soll. Nach Ziff. 2 der Richtlinie wird die Gewährung der Zuwendung durch die im Betriebsrentengesetz g e- nannten biometrischen Ereignisse Alter und Invalidität ausgelöst. Die Zuwe n- dung dient der Versorgung des Arbeitnehmers bei Eintritt in den Ruhestand. Dies zeigt schon di e in der Präambel der Richtlinie enthaltene Regelung, nach der nur Mitarbeiter bezugsberechtigt sind, die einen Anspruch auf Gewährung einer Betriebsrente nach der Werkspensionsordnung haben. Die Höhe der Zuwendung ist auch geeignet, den Lebensstandard des Arbeitnehmers bei Eintritt des Versorgungsfalls zumindest vorübergehend zu verbessern. Dass die Ruhestandszuwendung von den B eschäftigten der Beklagten allgemein als Leistung dem Betriebsrentengesetz und der hierzu entwickelten Rechtspr e- chung unterfällt, hängt nicht von ihrer Bezeichnung ab (BAG 18. Februar 2003 - 3 AZR 81/02 - zu I 1 c bb der Gründe; 3. November 1998 - 3 AZR 454/97 - zu B I der Gründe, BAGE 90, 120; 28. Januar 198 6 - 3 AZR 312/84 - zu II 2 a der Gründe, BAGE 51, 51). Entscheidend ist allein, ob die Leistung - wie vorliegend - die Begriffsmerkmale des § 1 BetrAVG erfüllt. 2. Die Klägerin ist am 31. Oktober 2007 nach § 1b Abs. 1, § 30f Abs. 1 Satz 1 BetrAVG mit eine r unverfallbaren Anwartschaft auf eine Ruhestandsz u- wendung aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten ausgeschieden, da ihr Arbeitsverhältnis vor dem Eintritt des Versorgungsfalls am 1. November 2009 geendet hat und die Zusage auf Gewährung der Ruhestands zuwendung im Zeitpunkt des Ausscheidens länger als zehn Jahre bestand. 3. Die Klägerin konnte die Zahlung der Ruhestandszuwendung nach § 6 BetrAVG am 1. November 2009 verlangen, da sie seit diesem Zeitpunkt vorgezogene Altersrente aus der gesetzlichen Ren tenversicherung als Vollrente in Anspruch nimmt. 14 15 16 - 7 - 3 AZR 219/11 - 8 - II. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung einer ungekürzten Ruhestandszuwendung. Vielmehr war die Beklagte berechtigt, die Ruhestand s- zuwendung nach § 2 Abs. 1 und Abs. 5 BetrAVG zeitratierlich zu ber echnen und wegen der vorgezogenen Inanspruchnahme um einen sog. untechnischen versicherungsmathematischen Abschlag zu kürzen. Dies ergibt sich zwar nicht unmittelbar aus der Richtlinie, aber aus den allgemeinen Grundsätzen des Betriebsrentenrechts. Den sic h daraus ergebenden Anspruch hat die Beklagte erfüllt. 1. Die Richtlinie enthält keine Bestimmungen darüber, wie die Ruh e- standszuwendung bei einer vorgezogenen Inanspruchnahme vor der Regela l- tersgrenze (§ 6 BetrAVG) nach vorzeitigem Ausscheiden aus dem Ar beitsve r- hältnis vor Eintritt des Versorgungsfalls zu berechnen ist. Dies ergibt die Ausl e- gung . a) Die Auslegung der Richtlinie als einseitig vom Vorstand der Thyssen Handelsunion AG auf gestelltem und von der Beklagten auf ihre Mitarbeiter angewendetem Regelungswerk erfolgt nach den Grundsätzen für die Ausl e- gung Allgemeiner Geschäftsbedingungen. Diese sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normale r- weise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden . Dabei sind nicht die Verständnismöglichkeiten des konkreten, sondern die des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen. Die Auslegung Allgeme i- ner Geschäft sbedingungen obliegt auch dem Revisionsgericht (vgl. BAG 23. August 2011 - 3 AZR 627/09 - Rn. 18; 15. Febru ar 2011 - 3 AZR 54/09 - Rn. 33). b ) Danach regelt Ziff. 1 der Richtlinie lediglich die Höhe der Zuwendung, die von dem Arbeitnehmer beansprucht werd en kann, der mit Eintritt des Versorgungsf alls aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten ausscheidet , nicht jedoch die Höhe der Zuwendung bei deren vorgezogener Inanspruchna h- me nach vorzeitigem Ausscheiden . 17 18 19 20 - 8 - 3 AZR 219/11 - 9 - aa) Dies zeigt schon der Wortlaut der Richtli nie . Nach Ziff. 2 wird die Ruh e- Regelung geht ersichtlich davon aus, dass der Arbeitnehmer bis zum Eintritt des Versorgungsfalls im Unter nehmen verblieben ist . Auch die Präambel d er Richtlinie ( bei Eintritt in den Ruhestand für Mitarbeiter sowie ihre Übe r- schrift bestätigen dies. bb) Der Regelungszusammenhang spricht ebenfalls für dieses Verständnis. Der in Ziff. 2 Satz 2 der Richtlinie vorgesehenen Verrechnungsbestimmung bei Invalidität liegt die Vorstellung zugrunde, dass der Arbeitnehmer erst mit dem Eintritt des Versorgungsfalls Invalidität aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet. Die Beklagte soll, wenn die Erwerbsunfähigkeitsrente r ückwirkend zuerkannt wird und über diesen Zeitpunkt hinaus noch Gehaltszahlungen erfolgt sind, befugt sein, diese mit der Ruhestandszuwendung zu verrechnen. Auch die Übergangsbestimmung in Ziff. 3 der Richtlinie stellt darauf ab, dass der Mita r- beiter noch vor der Vollendung von 15 Dienstjahren aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten in den Ruhestand tritt. 2 . Mangels anderweitiger Regelung in der Versorgungszusage war die Beklagte berechtigt, die Ruhestandszuwendung der Klägerin nach den Grund s- ätzen de s Betriebsrentenrechts zu berechnen. Dies führt im Streitfall dazu, dass die fiktive, für den Fall des Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis bei Erre i- chen der Regelaltersgrenze zugesagte Ruhestandszuwendung nach § 2 Abs. 1 und Abs. 5 BetrAVG zeitratierlic h entsprechend dem Verhältnis der tatsächl i- chen zu der bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze möglichen Betriebszug e- hörigkeit gekürzt werden darf. Darüber hinaus ist die Beklagte berechtigt, einen sog. untechnischen versicherungsmathematischen Abschlag in Form einer weiteren zeitratierlichen Kürzung vor zu nehmen. a) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ergibt sich im Fall der vorgezogenen Inanspruchnahme einer Betriebsrente nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfall s in der Regel eine Berechtigung zur Kürzung der Betriebsrente unter zwei Gesichtspunkten: 21 22 23 24 - 9 - 3 AZR 219/11 - 10 - Zum einen wird in das Gegenseitigkeitsverhältnis, das der Berechnung der Vollrente zugrunde liegt, dadurch eingegriffen, dass der Arbeitnehmer die Betriebszugehörig keit nicht bis zum Zeitpunkt der nach der Versorgungszusage maßgeblichen Altersgrenze erbracht hat. Zum anderen erfolgt eine Verschi e- bung des der Versorgungszusage zugrunde liegenden Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung dadurch, dass er die Betrieb srente mit höherer Wahrscheinlichkeit, früher und länger als mit der Versorgungszusage verspr o- chen in Anspruch nimmt (vgl. etwa BAG 1 9. Juni 2012 - 3 AZR 289/10 - Rn. 24; 15. November 2011 - 3 AZR 778/09 - Rn. 34; 19. April 2 011 - 3 AZR 318/09 - Rn. 26 mwN ) . Der Senat hat dem ersten Gedanken dadurch Rechnung getragen, dass die bei voller Betriebszugehörigkeit bis zu der nach der Versorgungszus a- ge maßgeblichen Altersgrenze erreichbare - fiktive - Vollrente nach § 2 Abs. 1 und Abs. 5 BetrAVG zeitratierlich e ntsprechend dem Verhältnis der tatsächl i- chen zu der bis zum Erreichen der in der Versorgungszusage bestimmten festen Altersgrenze oder - bei Fehlen einer solchen - bis zu der Regelalter s- grenze möglichen Be triebszugehörigkeit zu kürzen ist. Der zweite Gesicht s- punkt kann entsprechend den Wertungen in der Versorgungsordnung berüc k- sichtigt werden. Wenn und soweit diesem Gesichtspunkt in der Versorgung s- ordnung Rechnung getragen wird, zB indem ein versicherungsmathematischer Abschlag vorgesehen ist, verbleib t es dabei. Enthält die Versorgungsordnung denen die Versorgungsordnung keinen versicherungsmathematischen A b- schlag vorsieht, ohne ihn ihrerseits auszuschließen, einen sog. untec hnischen versicherungsmathemati schen Abschlag entwickelt. Dieser erfolgt durch eine weitere zeitratierliche Kürzung der bereits in einem ersten Schritt gekürzten Betriebsrente. Dies geschieht in der Weise, dass die Zeit zwischen dem Beginn der Betriebszuge hörigkeit und der vorgezogenen Inanspruchnahme der B e- triebsrente in das Verhältnis gesetzt wird zu der Zeit vom Beginn der Betrieb s- zugehörigkeit bis zum Erreichen der nach der Versorgungszusage maßgebl i- chen Altersgrenze (vgl. etwa BAG 1 9. Juni 2012 - 3 AZR 289/10 - Rn. 25; 25 26 - 10 - 3 AZR 219/11 - 11 - 15. November 2011 - 3 AZR 778/09 - Rn. 35 ; 19. April 2011 - 3 AZR 318/09 - Rn. 27 mwN ) . Für die Berechnung der Betriebsrente eines vorzeitig aus dem Arbeit s- verhältnis ausgeschiedenen Arbeitnehmers ist dabei zunächst nach den Grundsätzen des § 2 Abs. 1 und Abs. 5 BetrAVG unter Berücksichtigung der dort vorgesehenen Veränderungssperre und des Festschreibeeffektes die fiktive Vollrente zu ermitteln. Der Berechnung der fiktiven Vollrente sind en t- sprechend § 2 Abs. 5 Satz 1 BetrAVG die bei Aus scheiden geltende Verso r- gungsordnung und die zu diesem Zeitpunkt bestehenden Bemessungsgrundl a- gen zugrunde zu legen. Dabei sind die zum Zeitpunkt des Ausscheidens best e- henden Bemessungsgrundlagen auf den Zeitpunkt der festen Altersgrenze hochzurechnen. Die so ermittelte fiktive Vollrente ist zeitratierlich entsprechend den Grundsätzen des § 2 Abs. 1 BetrAVG im Verhältnis der tatsächlichen Betriebszugehörigkeit zu der möglichen Betriebszugehörigkeit zu kürzen. Der so errechnete Betrag ist die Versorgungsleis tung, die dem vor Eintritt des Versorgungsfalls ausgeschiedenen Arbeitnehmer bei Inan spruchnahme der Leistung ab der in der Versorgungsordnung vorgesehenen festen Altersgrenze oder - bei Fehlen derselben - ab der Regelaltersgrenze zustünde . Wegen der vorge zogenen Inanspruchnahme der Versorgungsleistung ist von diesem Betrag ggf. der sog. untechnische versicherungsmathematische Abschlag vorzunehmen. Dabei ist die Zeit zwischen dem Beginn der Betriebszugehöri g- keit bis zur vorgezogenen Inanspruchnahme der Betr iebsrente ins Verhältnis zu setzen zur möglichen Betriebszugehörigkeit bis zu der in der Versorgungsor d- nung bestimmten festen Altersgrenze oder, wenn die Versorgungsordnung keine feste Altersgrenze vorsieht , bis zur Regelaltersgrenze (vgl. etwa BAG 1 9. Juni 2012 - 3 AZR 289/10 - Rn. 26). b ) Diese Grundsätze gelten nicht nur für die Zusage laufender Rentenlei s- tungen, sondern auch für Versorgungszusagen, die einmalige Kapitalzahlungen vorsehen (bislang offengelassen von BAG 1 9. Juni 2012 - 3 AZR 289/1 0 - Rn. 27; 12. Dezember 2006 - 3 AZR 716/05 - Rn. 37; 23. Januar 2001 - 3 AZR 164/00 - zu II 2 c der Gründe). 27 28 - 11 - 3 AZR 219/11 - 12 - Der Eingriff in das der Versor gungszusage zugrunde liegende Äquiv a- lenzverhältnis durch das Ausscheiden des Arbeitnehmers vor Erreichen der nach der Versorgungszusage maßgeblichen Altersgrenze tritt unabhängig davon ein, welche Art von Leistung im Versorgungsfall zugesagt ist. Er liegt darin, das s der Arbeitnehmer die nach der Versorgungszusage vorausgesetzte Betriebstreue bis zum Eintritt des Ver sorgungsfalls nicht erbracht hat. Die Anwendung des in § 2 Abs. 1 BetrAVG zum Aus druck kommenden Quoti e- rungsprinzip s ist - bei Fehlen einer anderweitigen, in der Versorgungszusage enthaltenen Regelung - daher auch bei Versorgungszusagen geboten , die die Ge währung einer Kapitalleistung vorsehen. Durch die zeitratierliche Berec h- nung wird der Umfang der zugesagten Kapitalleistung an die Dauer der tatsäc h- lichen Betriebszugehörigkeit angepasst, ohne dass in die Struktur der Alter s- versorgung eingegriffen wird (Hö fer BetrAVG Stand März 2013 § 2 Rn. 3073) . Darüber hinaus verschiebt sich das der Versorgungszusage zugrunde liegende V erhältnis von Leistung und Gegenleistung auch durch die frühere Auszahlung der Kapitalzuwendung . Die Wahrscheinlichkeit, dass der Arbei t- nehmer die Leistung erhält, ist höher und der Arbeitgeber muss diese früher als mit der Versorgungszusage versprochen erbringen. Dass der Störfaktor der längeren Bezugsdauer bei einmaligen Leistungen - anders als bei laufenden Betriebsrenten - keine Roll e spielt, steht einer Anwendung der vom Senat entwickelten Grundsätze nicht entgegen. Denn die Störung des Äquivalenzver - hältnisses unter dem Aspekt der früheren Inanspruchnahme wirkt sich bei einer Kapitall eistung stärker aus als bei dem Bezug einer monat lichen Rente. Der Arbeitgeber muss das geschuldete Versorgungskapital im Zeitpunkt des vorg e- zogenen Rentenbeginns (§ 6 BetrAVG) insgesamt früher als vereinbart zur Verfügung stellen. Bis zu r Regelaltersgrenze kann er mit diesem Betrag keine r- lei Zinserträge mehr erzielen. Der für ihn nachteilige Zinseffekt ist damit höher als bei laufenden Betriebsrenten, bei denen das versprochene Versorgungsv o- lumen ratierlich gezahlt wird. Als Reaktion auf diese Verschiebung des Äquiv a- lenz verhältnisse s kann auch in einer V ersorgungsordnung, die Kapitalleistu n- gen vorsieht, für den Fall der vorgezogenen Inanspruchnahme ein versich e- rungsmathematischer Abschlag vorgesehen werden, der neben der höheren 29 30 - 12 - 3 AZR 219/11 - 13 - Erl ebenswahrscheinlichkeit auch den entstehenden Zinsverlust berücksichtigt ( so auch Höfer BetrAVG Stand März 2013 § 6 Rn. 4237; Blomeyer/Rolfs/Otto BetrAVG 5. Aufl. § 6 Rn. 129 f.) . Fehlt es an einer entsprechenden Regelung, so gelangt die vom Senat gefundene Auffangregelung des sog. un technischen versicherungsmathematischen Abs chlags zur Anwendung, sofern die Wertu n- gen der Versorgungsordnung dem nicht entgegenstehen. c ) Danach war die Ruhestandszuwendung der Klägerin bei Rentenbeginn am 1. November 2009 nach § 2 Abs. 1 und Abs. 5 BetrAVG zeitratierlich zu berechnen und um einen sog. untechnischen versicherungsmathematischen Abschlag zu kürzen. aa) Die Berechnung der unverfallbaren Versorgungsanwartschaft richtet sich nach den Grundsätzen des § 2 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG, da die Richtlinie keine andere Berechnung der unverfallbaren Versorgungsanwartschaft vo r- sieht. Der Richtlinie lässt sich weder entnehmen, dass bei einem vorzeitigen Ausscheiden vor Erreichen der Regelaltersgrenze eine Kürzung gänzlich unterbleiben soll, noch dass eine von § 2 Abs. 1 BetrAVG abweichend e B e- rechnung vorzunehmen ist. Die Zusage einer von § 2 Abs. 1 BetrAVG abwe i- chenden Berechnung der unverfallbaren Versorgungsanwartschaft muss deutlich zum Ausdruck gebracht werden (vgl. BAG 15. November 2011 - 3 AZR 778/09 - Rn. 37; 4. Oktober 1994 - 3 AZR 215/94 - zu B II der Gründe; 12. März 1985 - 3 AZR 450/82 - zu II 3 b der Gründe). Hieran fehlt es vorliegend . bb ) Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 BetrAVG richtet sich der Wert der für die Klägerin aufrechterhaltenen Versorgungsanwartschaft nach dem Verh ältnis der Dauer ihrer Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Beginn ihrer Betriebsz u- gehörigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Re n- tenversicherung. (1) Die Klägerin, die vor dem 1. Januar 1947 geboren ist, hätte die Regela l- ter sgrenze nach § 235 Abs. 2 Satz 1 SGB VI mit Vollendung des 65. Lebensjahres erreicht. Nach Ziff. 1 Satz 1 und Satz 2 der Richtlinie hätte der Klägerin bei einem Ausscheiden mit Vollendung des 65. Lebensjahres 31 32 33 34 - 13 - 3 AZR 219/11 - 14 - (4. Dezember 2011) nach 29 vollendeten Dienstja hren (1. Oktober 1982 bis 30. September 2011) daher eine fiktive Ruhestandszuwendung in Höhe des 2,9 - fachen eines Monatsbezugs zugestanden. Gemäß § 2 Abs. 5 BetrAVG ist bei der Ermittlung der fiktiven Zuwendung das zum Zeitpunkt des Ausscheidens der Kläger in von ihr erzielte Bruttomonatseinkommen zugrunde zu legen. Dieses belief sich auf 5.244,00 Euro, so dass die fiktive Ruhestandszuwendung 15.207,60 Euro betr ä g t (2,9 x 5.244,00 Euro) . (2) Die fiktive Vollleistung iHv. 15.207,60 Euro ist wegen des vorzeit igen Ausscheidens der Klägerin zum 31. Oktober 2007 im Verhältnis der tatsächl i- chen Betriebszugehörigkeit vom 1. Oktober 1982 bis zum 31. Oktober 2007 (301 Kalendermonate) zur Zeit der möglichen Betriebszugehörigkeit bis zur Regelaltersgrenze mit Vollendun g des 65. Lebensjahres und damit vom 1. Oktober 1982 bis zum 4 . Dezember 2011 (350 volle Kalendermonate ; 1. Oktober 1982 bis 30. November 2011 ) zeitratierlich zu kürzen. Dies ergibt einen Betrag iHv. 13.078,54 Euro (15.207,60 Euro x 301 : 350) . cc ) Dieser Betrag ist um den sog. untechnischen versicherungsmathemat i- schen Abschlag wegen der vorgezogenen Inanspruchnahme der Ruhegehalts - zuwendung zu kürzen. (1) Die Richtlinie sieht Abschläge bei vorgezogener Auszahlung der Z u- wendung zwar nicht ausdrücklich vo r, schließt diese aber auch nicht aus. Ziff. 2 der Richtlinie lässt sich nicht entnehmen , dass auch bei einer vor gezogenen Inanspruchnahme der Altersrente vor Erreichen der Regelaltersgrenze die Zuwendung in der sich aus Ziff. 1 der Richtlinie ergebenden Höhe gezahlt wird . Der Wille des Versorgungsschuldners, auch bei einer vorgezogenen Ina n- spruchnahme vor Erreichen der Regel alters grenze die Altersversorgungslei s- tung in voller Höhe zu erbringen, muss klar und eindeutig zum Ausdruck ko m- men (vgl. Kemper/Kisters - Kölkes/Berenz/Huber BetrAVG 5. Aufl. § 6 Rn. 55). Hieran fehlt es. Der Einwand der Klägerin, dass nach Ziff. 2 der Rich tlinie die Ruhestandszuwendung bei Bezug einer unbefristeten Erwerbsunfähigkeitsrente in ungekürzter Höhe gezahlt werde n müsse, verfängt nicht. Denn eine Störung 35 36 37 - 14 - 3 AZR 219/11 des Äquivalenzverhältnisses durch die vorgezogene Inanspruchnahme einer betrieblichen Altersve rsorgungsleistung nach § 6 BetrAVG kann nur bei der Altersrente auftreten . (2) Der sog. untechnische versicherungsmathematische Abschlag errec h- net sich aus dem Verhältnis der Anzahl der vollen Kalendermonate vom Beginn der Betriebszugehörigkeit am 1. Okt ober 1982 bis zur vorgezogenen Ina n- spruchnahme der Betriebsrente am 1. November 2009 (325 volle Kalenderm o- nate: 1. Oktober 1982 bis 31. Okto ber 200 9 ) zu der möglichen Betriebszugeh ö- rigkeit vom 1. Oktober 1982 bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres am 4. D ezember 2011 (350 volle Kalendermonate : 1. Oktober 1982 bis 30. November 2011 ) . In diesem Verhältnis ist die ermittelte Anwartschaft auf Ruhestandszuwendung iHv. 13.078,54 Euro zu mindern. Daraus ergibt sich ein Anspruch d er Kläger in auf Zahlung von 12.144 , 36 Euro brutto (13 .078,54 x 32 5 : 350) . Diesen Anspruch hat die Beklagte erfüllt, da sie der Klägerin eine Ruhestandszuwendung iHv. 12.173,74 Euro gezahlt hat. II I . Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Gräfl Schlewing Ahrendt Silke Nötzel Blömeke 38 39
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