- 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 3 AZR 496/08 7 Sa 214/07 Sächsisches Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes! Verkündet am 26. Oktober 2010 URTEIL Kaufhold, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, pp. Beklagter, Berufungsbeklagter und Revisionsbeklagter, hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ver-handlung vom 26. Oktober 2010 durch die Vorsitzende Richterin am Bundes-arbeitsgericht Gräfl, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Zwanziger, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Schlewing sowie die ehrenamtliche Richterin Knüttel und den ehrenamtlichen Richter Bialojahn für Recht erkannt: - 2 - 3 AZR 496/08 - 3 - Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Sächsi-schen Landesarbeitsgerichts vom 15. Januar 2008 - 7 Sa 214/07 - aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Ent-scheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen! Tatbestand Der klagende Insolvenzverwalter begehrt mit der gegen den Beklagten als ehemaligen Arbeitnehmer der Insolvenzschuldnerin erhobenen Klage die Feststellung, dass der arbeitgeberfinanzierte Teil des Rückkaufswertes der bei einer Pensionskasse zum Zwecke der betrieblichen Altersversorgung ab-geschlossenen Versicherung der Masse und nicht dem Beklagten zusteht. Der Beklagte war Arbeitnehmer der H GmbH. Über deren Vermögen wurde mit Beschluss vom 12. Juni 2006 das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt. Das Arbeitsverhältnis des Beklagten zur Insolvenzschuldnerin endete aufgrund einer betriebsbedingten Kündigung der Insolvenzschuldnerin am 28. Februar 2006. Die Insolvenzschuldnerin hatte dem Beklagten eine betriebliche Alters-versorgung zugesagt, die über die A AG (künftig: Pensionskasse) abgewickelt wurde. Nach einer von der Pensionskasse erstellten Bescheinigung für den Versicherten vom 13. Juli 2006 ist der Beklagte versichert und die Insolvenz-schuldnerin Versicherungsnehmerin. Mit dem Erleben des 1. Oktober 2023 sollte der Beklagte danach eine lebenslange Rente von monatlich 328,46 Euro oder an Stelle der Rente ein einmaliges Garantiekapital von 62.214,00 Euro erhalten. Nach der Insolvenzeröffnung widerrief der Kläger gegenüber dem Be-klagten die Versorgungszusage. Er bot ihm an, die Versicherung gegen 1234- 3 - 3 AZR 496/08 - 4 - Zahlung des hälftigen Rückkaufswertes freizugeben, so dass der Beklagte sie fortsetzen könne. Dies lehnte der Beklagte ab. Mit Schreiben vom 12. September 2006 kündigte der Kläger die Versicherung gegenüber der Pensionskasse. Der Rückkaufswert beträgt 2.374,30 Euro. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, der hälftige Rückkaufswert stehe der Masse zu, da die Insolvenzschuldnerin von dem Gesamtver-sicherungsbeitrag iHv. 204,00 Euro monatlich 100,00 Euro getragen habe. Die Insolvenzschuldnerin habe sich den Widerruf der Zusage vorbehalten. Da die Versorgungszusage nicht unverfallbar sei, stehe der Anteil des Rückkaufs-wertes, der auf Leistungen der Insolvenzschuldnerin beruhe, der Masse zu. Der Kläger hat zuletzt beantragt festzustellen, dass dem Beklagten keine Ansprüche aus dem arbeitgeberfinanzierten Teil des Versicherungsver-trags Nr., geschlossen zwischen der Insolvenzschuldnerin und der A AG, zustehen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Arbeitsgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger den zuletzt gestellten Klageantrag weiter. Der Beklagte begehrt die Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landesarbeits-gericht. Zu Unrecht haben die Vorinstanzen die Klage als unzulässig ab-gewiesen. Die Klage ist als negative Feststellungsklage zulässig. Ob sie be-gründet ist, kann der Senat nicht entscheiden, da das Landesarbeitsgericht die dazu erforderlichen tatsächlichen Feststellungen bislang nicht getroffen hat. 5678910- 4 - 3 AZR 496/08 - 5 - 1. Entgegen der Ansicht der Vorinstanzen ist die Klage zulässig. Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann auf die Feststellung des Nichtbestehens eines Rechts-verhältnisses Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass dies durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde. Diese Voraussetzungen liegen vor. a) Die Klage richtet sich auf Feststellung des Nichtbestehens eines ge-setzlichen Rechtsverhältnisses, nämlich eines Aussonderungsrechts nach § 47 InsO. Das Feststellungsbegehren betrifft die Frage, ob die Rechte aus dem arbeitgeberfinanzierten Teil der bei der Pensionskasse abgeschlossenen Versicherung der Insolvenzmasse oder dem Beklagten zustehen. Das hängt davon ab, ob die Insolvenzschuldnerin als Versicherungsnehmerin aufgrund ihres Rechtsverhältnisses zu der Pensionskasse Ansprüche aus der Ver-sicherung geltend machen könnte. Wäre dies der Fall, stünden die Rechte der Masse zu; andernfalls hätte der Beklagte ein Aussonderungsrecht nach § 47 InsO (vgl. zur Direktversicherung: BAG 15. Juni 2010 - 3 AZR 334/06 - Rn. 17 ff., ZIP 2010, 1915). Der Kläger möchte festgestellt wissen, dass dem Be-klagten ein solches Aussonderungsrecht nicht zusteht. b) Der Kläger hat auch ein rechtliches Interesse daran, das Nichtbestehen dieses Rechtsverhältnisses durch richterliche Entscheidung alsbald feststellen zu lassen, da der Beklagte sich der Rechte aus der Versicherung auch hinsicht-lich des arbeitgeberfinanzierten Anteils berühmt. c) Entgegen der Ansicht der Vorinstanzen steht der Vorrang der Leistungsklage dem nicht entgegen. Grundsätzlich besteht zwar kein Feststellungsinteresse nach § 256 Abs. 1 ZPO, wenn dem Kläger die Erhebung einer Leistungsklage möglich ist (BAG 5. Juni 2003 - 6 AZR 277/02 - zu I 1 b der Gründe, AP ZPO 1977 § 256 Nr. 81 = EzA ZPO 2002 § 256 Nr. 2). Dafür sprechen Gründe der Prozess-wirtschaftlichkeit (vgl. BAG 18. März 1997 - 9 AZR 84/96 - zu I 1 der Gründe, BAGE 85, 306). Ungeachtet des Umstands, dass die Möglichkeit der Leistungs-111213141516- 5 - 3 AZR 496/08 klage das Feststellungsinteresse nicht schlechthin ausschließt, kann der Kläger nicht auf eine Leistungsklage gegen die Pensionskasse verwiesen werden. Diese wäre nicht geeignet, das Bestehen oder Nichtbestehen des Rechtsver-hältnisses der Parteien verbindlich zu klären. Die subjektive Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung zwischen dem Kläger und der Pensionskasse würde sich nicht auf das Rechtsverhältnis des Klägers zum Beklagten erstrecken, da dieser weder Partei eines derartigen Rechtsstreits noch Rechtsnachfolger einer der Prozessparteien (§ 325 ZPO) wäre. d) Dementsprechend hat der Senat eine positive Feststellungsklage eines Arbeitnehmers gegen den Insolvenzverwalter bei einer vergleichbaren Fall-gestaltung nach § 256 Abs. 1 ZPO für zulässig gehalten (31. Juli 2007 - 3 AZR 446/05 - Rn. 12). Für den umgekehrten Fall der negativen Feststellungsklage des Insolvenzverwalters gegen den Arbeitnehmer gilt nichts anderes. 2. Dem Senat ist eine abschließende Sachentscheidung nicht möglich, da das Landesarbeitsgericht zur Begründetheit der Klage bislang keine tatsäch-lichen Feststellungen getroffen hat. Der Rechtsstreit ist daher an das Landes-arbeitsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO). 3. Das Landesarbeitsgericht wird auch über die Kosten des Revisionsver-fahrens zu entscheiden haben. Gräfl Zwanziger Schlewing Knüttel Bialojahn 171819
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