Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 13. Oktober 2015 Dritter Senat - 3 AZN 915/15 (F) - ECLI:DE:BAG:2015:131015.B.3AZN915.15F.0 I. Arbeitsgericht Oldenburg Urteil vom 28. Januar 2009 - - II. Landesarbeitsgericht Niedersachsen Urteil vom 9. März 2010 - 13 Sa 579/09 - III. Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 22. September 2014 - 3 AZN 624/14 (F) - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort: Nichtigkeitsklage Bestimmung en : ArbGG § 72a Abs. 5, § 79 Satz 1; ZPO § 578 Abs. 1, § 579 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 3, Nr. 4, § 584 Abs. 1, § 586 Abs. 1, § 587 ECLI:DE:BAG:2015:131015.B.3AZN915.15F.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 3 AZN 915/15 (F) 3 AZN 624/14 (F) Bundesarbeitsgericht BESCHLUSS In Sachen Klägerin, Berufungsklägerin und Antragstell erin, pp. Beklagte, Berufungsbeklagte und Antra gs gegnerin, hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts am 13 . Oktober 2015 beschlo s- sen: D er Nichtigk eits antrag gegen den Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 22. September 2014 - 3 AZN 624/14 (F) - wird als unzulässig verworfen. Die Nichtigkeitsk lägerin hat die Kosten de s Wiederau f- nahmeverfahrens zu tragen. - 2 - 3 AZN 915/15 (F) ECLI:DE:BAG:2015:131015.B.3AZN915.15F.0 - 3 - Der W ert des Wiederaufnahmeverfahrens wird auf 6.000,00 Euro festgesetzt. Gründe I. Die Klägerin begehrt die Wiederaufnahme des mit Beschluss des S e- nats vom 22. September 2014 ( - 3 AZN 624/14 (F) - ) abgeschlossenen Nichtz u- lassungsbeschwerdeverfahrens. Die Klägerin war Praktikantin bei der Be klagten. In einem Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht stritten die Parteien über die Wirksamkeit einer Künd i- gung des Praktikantenvertrags, die Erteilung einer Praktikumsbescheinigung, die Verpflichtung zur weiteren Ausbildung, Schadensersatz, Schmerzensgel d und die Ermöglichung von Fachdokumentationen. Mit Urteil vom 28. Januar 2009 hat das Arbeitsgericht Oldenburg ( - 3 Ca 148/08 - ) der Klage hinsichtlich des begehrten Kündigungsschutzes und der Praktikumsbescheinigung stattg e- geben; im Übrigen hat es die Kl age abgewiesen. Die von der Klägerin geführte Berufung hat das Landesarbeitsgericht Niedersachsen mit Urteil vom 9. März 2010 ( - 13 Sa 579/09 - ) zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Die dagegen ge richtet e Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin hat der Senat mit Beschluss vom 27. Juli 2010 ( - 3 AZN 382/10 - ) zurückgewiesen. Mit Schriftsatz vom 14. Juli 2014 hat die Klägerin erneut gegen das B e- rufungsurteil vom 9. März 2010 ( - 13 Sa 579/09 - ) Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, die der Senat m it Beschluss vom 22. September 2014 ( - 3 AZN 624/14 (F) - ) als unzulässig verworfen hat. Mit Schriftsatz vom 25. April 2015 hat die Klägerin zum Landesarbeit s- gericht Niedersachsen ua. Nichtigkeitsklage sowohl gegen das Berufungsurteil vom 9. März 2010 ( - 13 Sa 579/09 - ) als auch gegen den Beschluss d e s Bu n- desarbeitsgerichts vom 22. September 2014 ( - 3 AZN 624/14 (F) - ) erhoben. Das Landesarbeitsgericht hat die Nichtigkeitsklage gegen den Beschluss des 1 2 3 4 - 3 - 3 AZN 915/15 (F) ECLI:DE:BAG:2015:131015.B.3AZN915.15F.0 - 4 - Senats vom 22. September 2014 ( - 3 AZN 624/14 (F) - ) a bgetrennt und an das Bundesarbeitsgericht verwiesen. II. Die Nichtigkeitsklage ist unzulässig. Die Klägerin des Vorprozesses hat keinen Nichtigkeitsgrund aufgezeigt. 1. Der Antrag ist statthaft, obwohl die Entscheidung vom 22. September 2014 ( - 3 AZN 62 4/14 (F) - ) , gegen die sich die Antragstellerin wendet, kein U r- teil, sondern ein Beschluss ist. Zwar setzt § 578 Abs. 1 ZPO voraus, dass das Verfahren, das wieder aufgenommen werden soll, durch rechtskräftiges Endurteil abgeschlossen wu r- de. Über den Wortlaut dieser Bestimmung hinaus ist die Wiederaufnahme des Verfahrens jedoch auch dann statthaft, wenn die letzte Entscheidung ein u r- teilsvertretender Beschluss war, etwa eine Entscheidung nach § 522 Abs. 1 ZPO oder § 552 ZPO, durch den die Berufung oder Revision als unzulässig verworfen worden ist (BAG 11. Januar 1995 - 4 AS 24/94 - zu II 1 der Gründe ; 20. Januar 1955 - 2 AZR 300/54 - zu I der Gründe , BAGE 1, 228 ) . Gleiches gilt auch für einen Beschlu ss , durch den - wie im vorliegenden Fall - eine Nichtz u- lassungsbeschwerde verworfen wird. Auch durch einen solchen Beschlu ss wird das Verfahren beendet ( BAG 18. Oktober 1990 - 8 AS 1/90 - zu II 1 der Gründe mwN , BAGE 66, 140) , da n ach § 72 a Abs. 5 Satz 6 ArbGG mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundes arbeitsgericht das Urteil des Landesarbeit s- gerichts rechtskräftig wird . Zu entscheiden ist in diesem Fall nicht aufgrund e i- ner Nichtigkeitsklage , sond ern aufgrund eines Antrag s durch Beschlu ss , der entsprechend § 72a Abs. 5 ArbGG ergehen kann , wobei die mündliche Ve r- handlung freigestellt ist ( vgl. BAG 12. September 2012 - 5 AZN 1743/12 (F) - Rn. 3; 11. Januar 1995 - 4 AS 24/94 - aaO ; 18. Oktober 1990 - 8 AS 1/90 - aaO ; GMP/Müller - Glöge 8. Aufl. § 79 Rn. 1 ) . 2. Der Antragsteller hat den Antrag mit dem notwendigen Inhalt (§ 587 ZPO) zwar nicht bei dem ausschließlich zuständigen Bundesarbeitsgericht (§ 584 Abs. 1 ZPO) eingereicht, sondern bei dem Landesarbeitsgericht Niede r- sachsen. Dieses hat jedoch den Antrag, sow eit er die Nichtigkeit des Beschlu s- 5 6 7 8 - 4 - 3 AZN 915/15 (F) ECLI:DE:BAG:2015:131015.B.3AZN915.15F.0 - 5 - ses des Senats vom 22. September 2014 ( - 3 AZN 624/14 (F) - ) zum Gege n- stand hat , abgetrennt und mit Beschluss vom 13. Juli 2015 ( - 13 Sa 413/ 1 5 - ) an das Bundesarbeitsgericht verwiesen . 3. Es kann dahinstehen, ob der Antrag rechtzeitig (§ 586 Abs. 1 ZPO) ei n- gereicht wurde . Denn d er Antrag ist schon deshalb unzulässig, weil Nichti g- keitsgründe nicht schlüssig dargelegt wurden . a) Richtet sich ein Nichtigkeitsantrag gegen einen Beschluss des Bunde s- arbeitsgerichts, mit dem eine Nichtzulassungsbeschwerde des Antragstellers verworfen oder zurückgewiesen worden ist, muss der Antragsteller darlegen, dass gerade dieser Beschluss auf einem Nichtigkeits grund (§ 579 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 4 ZPO) beruht ( BAG 12. September 2012 - 5 AZN 1743/12 (F) - Rn. 4) . a a) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist kein Rechtsmittel, sondern ein Rechtsbehelf (BAG 1. April 1980 - 4 AZN 77/80 - BAGE 33, 79) . Ihr fehlt es an dem ein Rechtsmittel kennzeichnenden Devolutiveffekt. Der Rechtsstreit fällt nicht als solcher beim Bundesarbeitsgericht an. Es geht nicht um die Überpr ü- fung der Sachentscheidung des Landesarbeitsgerichts, sondern um die Frage, ob das Rechtsmittel gegen diese Sachentscheidung überhaupt erst zugelassen werden kann (BAG 8. Juni 2010 - 6 AZN 163/10 - ; 9. Juli 2003 - 5 AZN 316/03 - ) . Dabei ist das Revisionsgericht auf die Tatbestände des § 72a ArbGG beschränkt. b b ) Eine Wiederaufnahme des Zulassungsverfahrens ist deshalb nur mö g- lich, wenn die Wiederaufnahmegründe entweder die Tatbestände d es § 72a ArbGG oder das Zulassungsverfahren selbst betreffen (vgl. BAG 18. Oktober 1990 - 8 AS 1/90 - BAGE 66, 140 zur nicht ordnungsgemäßen Vertretung im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren) . Wiederaufnahmegründe, die den Rechtsstreit im Übrigen betreffen, sind bei dem Gericht anzubringen, das den Rechtsstreit in der Sache entschieden hat. 9 10 11 12 - 5 - 3 AZN 915/15 (F) ECLI:DE:BAG:2015:131015.B.3AZN915.15F.0 - 6 - c c) Die Tatsachen, aus denen der Antragsteller einen Wiederaufnahm e- grund ableitet, müssen schlüssig vorgetragen werden. Schlüssiges Behaupten erfordert, dass bei Unte rstellung, die tatsächlichen Behauptungen träfen zu, ein Wiederaufnahmegrund gegeben wäre ( BAG 12. September 2012 - 5 AZN 1743/12 (F) - Rn. 7) . b) Danach sind Nichtigkeitsgründe nicht schlüssig dargelegt. aa) Das gilt zunächst für den Nichtigkeitsgrund n ach § 7 9 Satz 1 ArbGG iVm. § 579 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. (1 ) Nach § 579 Abs. 1 Nr. 1 ZPO findet die Nichtigkeitsklage statt, wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war und damit die B e- setzung der Richterbank bei der Entscheidung fehlerhaft war (vgl. Zöller/Greger ZPO 30 . Aufl. § 579 Rn. 2) . Ein Nichtigkeitsgrund liegt nicht schon dann vor, wenn die Besetzung auf einer irrigen Gesetzesauslegung oder irrtümlichen A b- weichung von Festsetzungen des Geschäftsverteilungsplanes beruht, es mus s sich vielmehr um eine klar zut age liegende Gesetz es verletzung handeln, die auf einer nicht mehr hinnehmbaren Rechtsansicht und damit auf objektiver Willkür beruht (BGH 22. November 1994 - X ZR 51/92 - zu II 5 der Gründe) . (2 ) Die K lägerin macht geltend, der S enatsvorsitzende (gemeint ist offe n- sichtlich die damalige Vorsitzende des Dritten Senats, Vorsitzende Richterin am Bundesarbeitsgericht Gräfl) sei befangen gewesen und hätte deshalb an der Beschlussfassung nicht mitwirken dürfen. Dieser Vortrag genügt jedo ch nicht für die schlüssige Darlegung der nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des S e- nats bei der Beschlussfassung. Die Begründung der Nichtigkeitsklage bezieht sich einzig darauf, dass die Senatsvorsitzende befangen gewesen sei, weil sie vor der Entscheidun g ihre Hinweispflicht verletzt habe. Damit zeigt die Klägerin kein en Nichtigkeitsgrund iSv. § 579 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf (vgl. dazu im Einze l- nen Stein/Jonas/Jacobs 22. Aufl. § 547 Rn. 8 ff.) . Eine angebliche Befangenheit eines Mitglieds des erkennenden Geric hts betrifft nur den Nichtigkeitsgrund nach § 79 Satz 1 ArbGG iVm. § 579 Abs. 1 Nr. 3 ZPO. 13 14 15 16 17 - 6 - 3 AZN 915/15 (F) ECLI:DE:BAG:2015:131015.B.3AZN915.15F.0 - 7 - bb) Der Nichtigkeitsgrund nach § 79 Satz 1 ArbGG iVm. § 579 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ist ebenfalls nicht schlüssig dargelegt. Nach § 579 Abs. 1 Nr. 3 ZPO findet die Nichti gkeitsklage statt, wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war. D a es n ach dem Wortlaut der Bestimmung nicht ausreicht , wenn nur die Mö g- lich keit einer Ablehnung bestand oder der Richter sich selbst hätte ablehnen müssen , genügt es nicht, wenn direkt aus dem angegriffenen Berufungsurteil hervorgeht, dass objektiv die Besorgnis der Befangenheit bestanden hat und eine Ablehnung erfolgreich gewese n wäre (vgl. BGH 9. November 1992 - II ZR 230/91 - zu 1 der Gründe, BGHZ 120, 141; vgl. Wieczorek/ Schütze /Prütting 3. Aufl. § 547 ZPO Rn. 27) . Ob angesichts der Rechtsprechung des Bundesg e- richtshofs, wonach auch ein Verstoß gegen § 48 ZPO die Aufhebung ein es U r- teils durch das Rechtsmittel der Revision rechtfertigen kann (vgl. hierzu BGH 15. Dezember 1994 - I ZR 121/92 - zu II 2 c der Gründe) , an diesem am Wor t- laut orientierten Verständnis von § 579 Abs. 1 Nr. 3 ZPO festzuhalten ist, bedarf keiner Entscheidu ng. D ie Klägerin hat keinen nach § 48 ZPO anzeigepflichtigen Sachverhalt behauptet, sondern ausschließlich geltend gemacht, dass sie die Vorsitzende wegen eines behaupteten Verstoßes gegen die Hinweispflicht a b- gelehnt hätte. Nach dem Rechtsgedanken des § 579 Abs. 2 ZPO geht bei e i- nem angeblichen Verstoß gegen die Hinweispflicht zudem das Verfahren nach § 78a ArbGG dem Nichtigkeitsantrag vor. cc) Schließlich hat die Klägerin den Nichtigkeitsgrund nach § 79 Abs. 1 ArbGG iVm. § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO nicht schlüssig dargelegt. (1 ) Nach § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO findet die Nichtigkeitsklage statt, wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Prozessführung ausdrü cklich oder stillschweigend gene h- migt hat. Zwar war lange Zeit umstritten, ob auch bei einer Verletzung des A n- spruchs auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG in analoger Anwendung von § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO eine Nichtigkeitsklage zulässig ist (dagegen : BGH 11. Dezember 2002 - XII ZR 51/00 - zu 2 und 3 der Gründe, BGHZ 153, 189 ; 18 19 20 21 - 7 - 3 AZN 915/15 (F) ECLI:DE:BAG:2015:131015.B.3AZN915.15F.0 BAG 21. Juli 1993 - 7 ABR 25/92 - zu B I 3 der Gründe, BAGE 73, 378 ) . Sp ä- testens mit der Einführung von § 321a ZPO und § 78a ArbGG ist das Bedürfnis für eine solche Analogie jed och entfallen. Gegen eine Verletzung des A n- spruchs auf rechtliche s Gehörs kann und muss nunmehr eine Anhörungsrüge erhoben werden. Daher fehlt es n ach Einführung dieses speziellen Rechtsb e- helfs an eine r für eine Analogie erforderlichen planwidrigen Regelun gslücke . (2 ) Danach hat die Klägerin auch keinen Nichtigkeitsgrund nach § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO dargelegt. Sie macht nicht geltend, ihre Vertretung sei nicht nach dem Gesetz erfolgt; vielmehr rügt sie lediglich einen vermeintliche n Ve r- stoß gegen den Anspr uch auf rechtliches Gehör. Dies genügt jedoch nicht für eine Darlegung des Nichtigkeitsgrundes nach § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO; die Wertfestse t- zung beruht auf § 63 Abs. 2 GKG. Zwanziger Spinner Ahrendt 22 23
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