Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 24. Juli 2019 Dritter Senat - 3 AZN 627/19 - ECLI:DE:BAG:2019:240719.B.3AZN627.19.0 I. Arbeitsgericht Wiesbaden Urteil vom 1. März 2018 - 4 Ca 936/17 - II. Hessisches Landesarbeitsgericht Urteil vom 23. Januar 2019 - 6 Sa 389/18 - Entscheidungsstichwort e : Nichtzulassungsbeschwerde - Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung - Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen ECLI:DE:BAG:2019:240719.B.3AZN627.19.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 3 AZN 627/19 6 Sa 389/18 Hessisches Landesarbeitsgericht BESCHLUSS In Sachen Kläger, Berufungskläger und Nichtzulassungsbeschwerdeführer, pp. Beklagte, Berufungsbeklagte und Nichtzulassungsbeschwerdegegnerin, hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts am 24. Juli 2019 beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Landesarbeit s- gerichts vom 23. Januar 2019 - 6 Sa 389/18 - wird als u n- zulässig verworfen. Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auf 920,28 Euro festgesetzt. - 2 - 3 AZN 627/19 ECLI:DE:BAG:2019:240719.B.3AZN627.19.0 - 3 - Gründe Die ausschließlich auf grundsätzliche Bedeutung einer en tscheidung s- erheblichen Rechtsfrage gestützte Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderung en. I. Nach § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG kann eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gest ützt werden, dass eine entscheidung s- erhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von einer klärungsfähigen und klärungsb e- dürftigen Rechtsfrage abhängt und die Klärung entweder von allgemein er B e- deutung für die Rechtsordnung ist oder wegen ihrer tatsächlichen Auswirku n- gen die Interessen zumindest eines größeren Teils der Allgemeinheit berührt (BAG 14. April 2005 - 1 AZN 840/04 - zu 2 c aa der Gründe, BAGE 114, 200) . Eine Rechtsfrage ist eine Frage, die die Wirksamkeit, den Geltungsbereich, die Anwendbarkeit oder den Inhalt einer Norm zum Gegenstand hat (BAG 24. Januar 2017 - 3 AZN 822/16 - Rn. 10, 13) . Der Beschwerdeführer hat die nach § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ArbGG von ihm darzulegende ent scheidungserhebliche Rechtsfrage von grundsätzl i- cher Bedeutung konkret zu benennen und ua. die allgemeine Bedeutung für die Rechtsordnung und ihre Auswirkungen auf die Interessen jedenfalls eines gr ö- ßeren Teils der Allgemeinheit aufzuzeigen (vgl. BAG 5. Ok tober 2010 - 5 AZN 666/10 - Rn. 3 mwN) . Unzulässig ist eine Fragestellung, deren Beantwortung von den Umständen des Einzelfalls abhängt (vgl. BAG 5. November 2008 - 5 AZN 842/08 - Rn. 10; 23. Januar 2007 - 9 AZN 792/06 - Rn. 6, BAGE 121, 52) . II. D iese Voraussetzungen erfüllen die vo m Kläger in der Beschwerdeb e- gründung formulierten Fragen nicht. 1. Soweit sich der Kläger mit der Auslegung und der ergänzenden Ausl e- gung der Versorgungsrichtlinien befasst, haben die Fragen zum einen schon keine Rechtsnorm iSd. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zum Gegenstand . S ie bezi e- 1 2 3 4 5 - 3 - 3 AZN 627/19 ECLI:DE:BAG:2019:240719.B.3AZN627.19.0 hen sich vielmehr auf die (ergänzende) Auslegung der für die betriebliche A l- tersversorgung des Klägers geltenden Versorgungsrichtlinien , die Allgemeine Geschäftsbedingungen iSv. §§ 305 ff. BGB darstellen . Die Auslegung Allgeme i- ne r Geschäftsbedingungen betrifft keine Rechtsfrage iSd. § 72 Abs. 2 Nr. 1 iVm. § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ArbGG , denn Allgemeine Geschäftsbedingungen sind keine Rechtsnormen, sondern vertragliche Regelungen (vgl. B AG 11. April 2019 - 3 AZN 720/18 - Rn. 6; 24. Januar 2017 - 3 AZN 822/16 - Rn. 13) . Rechtsfragen zu gesetzlichen Auslegungsregelungen oder einer ergänzenden Vertragsauslegung formuliert der Kläger nicht. 2. Des Weiteren sind die Fragen zumindest teilweise auf die Besonderheiten des konkreten Einzelfalls bezogen aufgeworfen . 3. Soweit sich der Kläger schließlich mit Fragen der unangemessenen Benachteiligung befasst, kann zu seinen Gunsten unterstellt werden, dass d a- mit die Rechtsnorm des § 3 07 BGB in Bezug genommen ist. Der Kläger form u- liert jedoch auch insoweit keine Rechtsfrage, sondern wendet sich allein gegen die Auffassung des Landesarbeitsgerichts. Damit rügt er lediglich eine fehle r- ha f te Rechtsan wendung durch das Landesarbeitsgericht. Eine solche - so sie überhaupt vorliegen sollte - rechtfertigt jedoch nicht die Zulassung der Revision. I II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO . D ie Streitwertfes t- setzung beruht auf § 63 Abs. 2 GKG. Dabei wurde die bezifferte Klageforderung in Ansatz gebracht . Zwanziger Spinner Wemheuer 6 7 8
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