Bundesarbeitsgericht Urteil vom 21. März 2017 Dritter Senat - 3 AZR 718/15 - ECLI:DE:BAG:2017:210317.U.3AZR718.15.0 I. Arbeitsgericht Ulm - Kammern Ravensburg - Urteil vom 15. Januar 2015 - 8 Ca 467/13 - II. Landesarbeitsgericht Baden - Württemberg Urteil vom 28. Oktober 2015 - 6 Sa 18/15 - Entscheidungsstichwort e : Insolvenz - Aussonderungsrecht - Leitsatz : Ein von Art. 8 der Richtlinie 2008/94/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers gebotener Schutz der Arbei t- nehmer in der Insolvenz des Arbeitgebers führt nich t zur Begründung e i- nes Aussonderungsrechts nach § 47 InsO an den vom Arbeitgeber nicht an die Pensionskasse gezahlten Beiträgen. Eine unionsrechtskonforme Auslegung oder richterliche Rechtsfortbildung von § 47 InsO, nach der eine Aussonderung keine Trennun g des auszusondernden Vermögens vom Vermögen des Schuldners erfordert, übersteigt die Grenze des rechtsmethodisch Erlaubten. ECLI:DE:BAG:2017:210317.U.3AZR718.15.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 3 AZR 718/15 6 Sa 18/15 Landesarbeitsgericht Baden - Württemberg Im Namen des Volkes! Verkündet am 21. März 2017 URTEIL Kaufhold, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, pp. Beklagter, Berufungsbeklagter und Revisionsbeklagter, hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21. März 2017 durch den Vorsitzenden Richter am Bunde s- arbeitsgericht Dr. Zwanziger, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Spinner, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Ahrendt sowie die ehrenamtliche Richterin Nötzel und den ehrenamtlichen Richter Schultz für Recht erkannt: - 2 - 3 AZR 718/15 ECLI:DE:BAG:2017:210317.U.3AZR718.15.0 - 3 - Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landes - arbei tsgerichts Baden - Württemberg vom 28. Oktober 2015 - 6 Sa 18/15 - wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Der Kläger begehrt vom beklagten Insolvenzverwalter die Auskehrung der nicht an eine Pensionskasse gezahlten Beiträge für seine Alterssicherung. Der 1952 geborene Kläger war seit dem 1. Juli 1993 bei der B P Deutschland GmbH (im Folgenden P GmbH) tätig. Er ist Mitglied der Gewer k- schaft ver.di. Die P GmbH gewährte ihren Arbeitnehmern Leistungen nach Altersvorsorge). Im TV Altersvorsorge idF vom 24. Mai 2006 ist ua. Folgendes gerege lt: § 2 Altersvorsorgebetrag und allgemeine Anspruch s- voraussetzungen 1. Die Arbeitnehmer erhalten eine jährliche Einmalza h- lung, die ausschließlich für Zwecke der persönlichen tari f- lichen Altersvorsorge (Altersvorsorgebetrag) verwendet wird. 2 . Anspruchsberechtigt sind Arbeitnehmer und Auszubi l- dende. Danach erhalten a) Anspruchsberechtigte vollzeitbeschäftigte Arbei t- nehmer einmal jährlich 601,28 d) Durch Gesamtbetriebsvereinbarung kann der Alter s- vorsorgebetrag um 79,76 aufgestockt werden, wenn die Ausgabe der Essen s- marken ab dem 01.01.2002 für die gesamte Bele g- 1 2 - 3 - 3 AZR 718/15 ECLI:DE:BAG:2017:210317.U.3AZR718.15.0 - 4 - ... 5. Der Anspruch auf den Altersvorsorgebetrag besteht für jeden Kalendermonat zu 1/12 - tel, für den mindestens für 6. Der Anspruch auf den Altersvorsorgebetrag endet mit Ablauf des Monats, in dem das Arbeitsverhältnis beendet 8. Eine un mittelbare Auszahlung des Altersvorsorgebetr a- ges an den Anspruchsberechtigten ist ausgeschlossen. ... 9. Der Altersvorsorgebetrag wird jeweils zum 31.12. eines Kalenderjahres vom Arbeitgeber an die H VVaG überwi e- sen. Eine Barauszahlung ist ausgeschlossen . § 4 Durchführungsweg Zur Abwicklung der Altersvorsorge wird der für die M AG eingerichtete Tarif F bei der H VVaG genutzt. Dieser en t- hält die Leistungsarten Alterspension, Invalidenpension und Hinterbliebenenpension sowie eine Sicherung der Leistungen mindestens im Wert der eingezahlten Beiträge. § 8 Weitere Möglichkeit der Entgeltumwandlung Arbeitnehmer, die den Altersvorsorgebetrag nach den § 2 Nr. 2 erhalten, sind darüber hinaus berechtigt, weitere t a- rifliche Entgeltansprüche ganz oder teilweise durch En t- ge l tumwandlung (z.B. Urlaubsgeld, Sonderzahlung) für die betriebliche Altersvorsorge zu verwenden . ... ... Der Arbeitgeber fördert diese Umwandlung künftiger En t- geltansprüche sowie die Umwandlung der Ansprüche auf vermögenswirksame Leistungen soweit er dadurch Beitr ä- ge an die Sozialversicherung erspart, mit einer Zusatzlei s- tung in Höhe von 10 % des umgewandelten Betrages. § 3 - 4 - 3 AZR 718/15 ECLI:DE:BAG:2017:210317.U.3AZR718.15.0 - 5 - Die Versicherungsbedingungen der H VVaG (im Folgenden Pension s- ka sse) für die Versichertengruppe F (im Folgenden AVB - F) lauten idF von O k- tober 2009 auszugsweise wie folgt: Höhe des Ruhegeldes § 13 1. Das jährliche Ruhegeld setzt sich aus Steigerung s- beiträgen zusammen, deren Höhe vom gezahlten Jahresbeitrag und vom Lebensalter im Jahr der Be i- tragszahlung abhängt. Die Steigerungsbeträge erg e- ben sich aus der im Anhang befindlichen Tabelle. Als Lebensalter gilt der Unterschied zwischen dem Kalenderjahr der Beitragszahlung und dem Geburt s- jahr. 2. Wird ein Versorgungsverhältnis über die Vollendung des 60. Lebensjahres hinaus ohne Inanspruchnahme eines Ruhegeldes fortgesetzt, so werden längstens bis zu r Regelaltersgrenze die eingesparten Renten wie Beiträge gewertet und daraus zusätzliche Steig e- ru ngsbeträge ermittelt. Nach der Anlage zu den AVB - F beträgt der Steigerungsbetrag bei e i- nem Lebensalter von 51 Jahren 5,1 vH der Beiträge. Die P GmbH meldete den Kläger auf seinen Antrag ab dem 1. Januar 2002 bei der Pensionskasse nach den AVB - F an un d zahlte nach Maßgabe des TV Altersvorsorge Beiträge. Im November 2010 erteilte der Kläger seiner A r- seinem Vorsorgekonto 1.000, 00 Euro aus se i- nem Urlaubsgeld durch Entgeltumwandlung zuzuführen. Das Arbeitsverhältnis des Klägers ging im September 2012 im Wege eines Betriebsübergan gs auf die spätere Schuldnerin - die B GmbH - über. Di e- se schloss mit der Gewerkschaft ver.di am 21. Februar 2013 einen Anerke n- nungstarif vertrag ab. Nach dessen § 2 Nr. 1 findet in den früheren Be trieben der P GmbH ua. der TV Altersvorsorge Anwendung. Über das Vermögen der Schuldnerin wurde am 1. Oktober 2013 das I n- solvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt. Das Arbeitsverhältnis des Klägers endete zum 30. November 2013. 4 5 6 7 - 5 - 3 AZR 718/15 ECLI:DE:BAG:2017:210317.U.3AZR718.15.0 - 6 - Der Beklagte zahlte für die Monate Oktober und November 2013 den anteiligen Altersvorsorge betrag nach § 2 Nr . 2 Buchst. a und Buchst. d TV Altersvorsorge an die Pensionskasse. De n Altersvorsorgebetrag für die M o- nate Juli bis September 2013 erhielt der Kläger mit dem ihm von der Bundes - agentur für Arbeit gewährten Insolvenzgeld. Eine Zahlung des Altersvorsorg e- betrags für die Monate Januar bis Juni 2013 sowie des iHv. 1.000,00 Euro u m- gewandelten Urlaubsgeld s an die Pensionskasse erfolgte nicht. Mit seiner Klage hat der Kläger eine Auskehrung dieser Beträge an sich - hilfsweise an die Pensionskasse - begehrt. Er hat geltend gemacht, ihm stehe insoweit ein Aussonderungsrecht nach § 47 InsO zu. Zwischen ihm und der Schuldnerin habe hinsichtlich der Altersvorsorgebeträge und des umgewande l- ten Urlaubsgelds bis zur Zahlung an die Pensionskasse ein zur Aussonderung berechtigendes Treuhandverhältnis bestanden. Jedenfalls gebiete Art. 8 der Richtlinie 2008/94/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vo m 22. Oktober 2008 über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers (ABl. EG L 283 vom 28. Oktober 2008 S. 36, zuletzt geändert durch die Änderungsrichtlinie (EU) 2015/1794 vom 6. Oktober 2015, ABl. EU L 263 vom 8. Oktober 2015 S. 1; im Folgenden Richtlinie 2008/94/EG) die A n- erkennung eines Aussonderungsrechts. Der Kläger hat zuletzt beantragt, den Beklagten zu verurteilen , 1.340,54 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit an ihn zu zahlen, h ilfsweise , den Beklagten zu verurteilen, 1.340,54 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit auf das Altersvorsorgekonto der H Pe n- sionskasse bei der H AG, einzuzahlen. Der Beklagte hat beantragt , die Klage abzuweisen. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger sein Klageziel weiter. 8 9 10 11 12 - 6 - 3 AZR 718/15 ECLI:DE:BAG:2017:210317.U.3AZR718.15.0 - 7 - Entscheidungsgründe Die Revision ist unz ulässig, soweit sie sich gegen die Abweisung des Hauptantrags richtet. Im Übrigen ist sie unbegründet. Dem Kläger steht kein Aussonde rungsrecht nach § 47 InsO zu. I. Die Revision ist unzulässig, soweit sie sich dagegen richtet, dass das Landesarbeitsgeri cht die Berufung des Klägers gegen das seinen Hauptantrag abweisende Urteil des Arbeitsgerichts zurückgewiesen hat. Ihre Begründung genügt insoweit nicht den gesetzlichen Anforderungen . 1. Zur ordnungsgemäßen Begründung der Revision müssen gemäß § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO die Revisionsgründe ang e- geben werden. Bei Sachrügen sind diejenigen Umstände bestimmt zu bezeic h- nen, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt (§ 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ZPO) . Die Revisionsbegründung muss den angenommenen Recht s- fehler des Landesarbeitsgerichts in einer Weise verdeutlichen, die Gegenstand und Richtung des Revisionsangriffs erkennen lässt. Sie hat sich deshalb mit den tragenden Gründen des Berufungsurteils auseinanderzusetzen. Dadurch so ll ua. sichergestellt werden, dass der Prozessbevollmächtigte des Revision s- klägers das angefochtene Urteil auf das Rechtsmittel hin überprüft und die Rechtslage genau durchdenkt (vgl. etwa BAG 9. August 2016 - 9 AZR 628/15 - Rn. 7) . 2. Diesen Anforderunge n genügt die Revisionsbegründung hinsichtlich des Hauptantrags nicht. a) Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, der Hauptantrag sei unb e- gründet, da der Kläger keine Zahlung an sich selbst verlangen könne. Ein so l- cher Anspruch sei nach § 2 Nr. 8 TV Alter svorsorge ausdrücklich ausgeschlo s- sen. Aus der Regelung in § 22 Nr. 2 AVB - F, wonach gekündigte Versorgungen mit Zustimmung der Pensionskasse beitragsfrei fortgefüh rt werden könnten, 13 14 15 16 17 - 7 - 3 AZR 718/15 ECLI:DE:BAG:2017:210317.U.3AZR718.15.0 - 8 - ergebe sich nichts anderes. Die Nachzahlung der Beiträge sei nicht von der Zustimmung der Pensionskasse abhängig, da die Versicherung des Klägers bei Fälligkeit der Beiträge (noc h) nicht gekündigt gewesen sei. b) Mit dieser Argumentation setzt sich die Revision nicht auseinander. Die Revisionsbegründung macht lediglich geltend , dem Kläger stehe nach § 47 InsO ein Aussonderungsrecht hinsichtlich der begehrten Beträge zu , so dass er auch Zahlung an sich verlangen könne. Damit fehlt eine Auseinander setzung mit den die Abweisung des Hauptantrags tragenden Erwägung en des Lande s- arbeit sgerichts. II. Soweit sich die Revision gegen die Abweisung des Hilfsantrags richtet, ist sie unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht erkannt, dass der Kläger vom Beklagten nicht die Auskehrung und Zahlung von 1.340,54 Euro auf sein bei der Pe nsionskasse bestehendes Vo rsorg e konto verlangen kann. Dem Kläger steht kein Aussonderungsrecht nach § 47 InsO an dem geltend gemac h- ten Betrag zu. Aus dem Unionsrecht folgt nichts Gegenteiliges. 1. Die Voraussetzungen einer Aussonderung nach nationalem Re cht li e- gen nicht vor. a) Nach § 47 InsO ist derjenige kein Insolvenzgläubiger, der aufgrund e i- nes dinglichen oder persönlichen Rechts geltend machen kann, dass ein G e- genstand nicht zur Insolvenzmasse gehört. Sein Anspruch auf Aussonderung des Gegenstands bestimmt sich nach den Gesetzen, die außerhalb des Inso l- venzverfahrens gelten . Das Aussonderungsrecht nach § 47 InsO betrifft in er s- ter Linie dingliche Rechte. Ein schuldrechtlicher Anspruch kann jedoch ebe n- falls zur Aussonderung berechtigen, wenn der Gege nstand, auf den er sich b e- zieht, nicht zur Insolvenzmasse gehört (§ 47 Satz 1 Alt. 2 InsO) . Hierfür kommt es maßgebend darauf an, welchem Vermögen der umstrittene Gegenstand nach Inhalt und Zweck der gesetzlichen Regelung haftungsrechtlich zuzuor d- nen ist. Diese Zuordnung wird in der Regel nach dinglichen Gesichtspunkten vorgenommen, weil das dingliche Recht im Grundsatz ein absolutes Her r- schaftsrecht bezeichnet. Auch s chuldrechtliche Ansprüche können jedoch bei 18 19 20 21 - 8 - 3 AZR 718/15 ECLI:DE:BAG:2017:210317.U.3AZR718.15.0 - 9 - einer den Normzweck beachtenden Betrachtungswe ise zu einer von der dingl i- chen Rechtslage abweichenden Vermögenszuweisung führen ( vgl. etwa BAG 18. Juli 2013 - 6 AZR 47/12 - Rn. 19 mwN , BAGE 146, 1; BGH 10. Februar 2011 - IX ZR 73/10 - Rn. 19 mwN) . Voraussetzung hierfür ist ein Treuhandve r- hältnis, das nicht nur schuldrechtliche Beziehungen aufweist, sondern auch e i- ne vollzogene dingliche Komponente besitzt ( vgl. etwa BGH 20. Dezember 2007 - IX ZR 132/06 - Rn. 6 mwN ) . b) Eine von der dinglichen Rechtslage abweichende Vermögenszuwe i- sung liegt bei einer s og. uneigennützigen Treuhand ( Verwaltungstreuhand ) vor. In diesem Fall gehört der Gegenstand, in Bezug auf den ein Treuhandverhältnis besteht, zwar rechtlich zum Vermögen des Treuhänders. Dennoch hat der Treugeber in der Insolvenz des Treuhänders ein Ausso nderungsrecht am Tre u- gut, wenn sich dieses bestimmbar in der Masse befindet. Wegen der im Inne n- verhältni s auf g rund des Treuhandvertrag s bestehenden Beschränkung der Rechtsmacht des Treuhänders ist der treuhänderisch übertragene Gegenstand sachlich und wirtschaftlich dem Vermögen des Treugebers zuzuord nen ( vgl. etwa BAG 24. September 200 3 - 10 AZR 640/02 - zu II 2 c bb (1) der Gründe mwN , BAGE 108, 1 ; 19. Juli 2007 - 6 AZR 1087/06 - Rn. 28 mwN , BAGE 123, 269 ) . c) Ein Recht auf Aussond erung nach § 47 In sO - gleich auf welcher Rechtsgrundlage - setzt nach ständiger Rechtsprechung allerdings voraus, dass sich die auszusondernden Gegenstände bestimmt oder zumindest b e- stimmbar in der Masse befinde n . Dies gilt auch für eine Aussonderung aufgrund eines Treuhan dverhältnisses. Eine Aussonderung wegen eines bloßen Gel d- summenanspruchs kennt die Rechtsordnung nicht. Auch für eine Aussonderung aufgrund eines Treuhandverhältnisses ist es daher erforderlich, das s das Tre u- gut, soweit es sich um vertre tbare Gegenstände iSd. § 91 BGB handelt, vom eigenen Vermögen des Treuhänders getrennt ist ( vgl. BAG 18. Juli 2013 - 6 AZR 47/12 - Rn. 22, BAGE 146, 1 ; 24. September 2003 - 10 AZR 640/02 - zu II 2 c bb (1) der Gründe mwN , BAGE 108, 1; BGH 20. Dezember 200 7 - IX ZR 132/06 - Rn. 6; 24. Juni 2003 - IX ZR 120/02 - zu I 2 a der Gründe ) . E i- 22 23 - 9 - 3 AZR 718/15 ECLI:DE:BAG:2017:210317.U.3AZR718.15.0 - 10 - ne geteilte Berechtigung von Treuhänder und Treugeber an aus Eigen - und Treugut bestehenden Vermögensgegenständen ist rechtlich nicht möglich ( BGH 24. Juni 2003 - I X ZR 120/02 - zu I 2 b der Gründe ) . d ) Jedenfalls an der letztgenannten Voraussetzung fehlt es . Weder die Altersvorsorgebe trä g e nach § 2 Nr. 2 Buchst. a und Buchst. d TV Alters - vorsor ge noch das iHv. 1.000,00 Euro umgewandelte Urlaubsgeld des Klägers wurden v om sonstigen Vermögen der Schuldnerin getrennt gehalten. Die an die Pensionskasse zu zahlenden Geldbeträge befand en sich nicht auf einem sep a- raten Konto der Schuldnerin . Auch ist nicht ersichtlich, dass sie in sonstiger Weise dem Kläger zugeordnet wurde n . 2. Entgegen der Ansicht der Revision gebietet Art. 8 der Richtl i- nie 2008/94/EG kein anderes Ergebnis. a) Gemäß Art. 8 der Richtlinie 2008/94/EG vergewissern sich die Mitglie d- staaten, dass die notwendigen Maßnahmen zum Schutz der Interessen der A r- beitnehmer sowie der Personen, die zum Zeitpunkt des Eintritts der Zahlung s- unfähigkeit des Arbeitgebers aus dessen Unternehmen oder Betrieb bereits ausgeschieden sind, hinsichtlich ihrer erworbenen Rechte oder Anwartschaft s- rechte auf Leistungen bei Alter, einschließlich Leistungen für Hinterbliebene, aus betrieblichen oder überbetrieblichen Zusatzversorgungseinrichtungen a u- ßerhalb der einzelstaatlichen gesetzlichen Systeme der sozialen Sicherheit g e- troffen werden. Nach der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Gerichtshof) vom 24. November 2016 ( - C - 454/15 - [Webb - Sämann] Rn. 28 ) ergänzt die Bestimmung den durch Art. 3 der Richtlinie 2008/94/EG gewährten Schutz . Danach haben die Mitgliedstaaten die erforderlichen Ma ß- nahmen zu treffen, damit - vorbehaltlich des Art. 4 der Richtli nie 2008/94/EG - ihre Garantieeinrichtungen die Befriedigung der nicht erfüllten Ansprüche der Arbeitnehmer sicherstellen. Demgemäß findet Art. 8 der Richtlinie 2008/94/EG auf nicht gezahlte Altersversorgungsbeiträge An wendung, soweit diese nicht nach Art. 3 der Richtlinie 2008/94/EG durch Garantieeinrichtungen und damit in Deutschland durch das Insol venzgeld ausgeglichen wer den. 24 25 26 - 10 - 3 AZR 718/15 ECLI:DE:BAG:2017:210317.U.3AZR718.15.0 - 11 - Allerdings hat der Gerichtshof in der genannten Entscheidung au s- drüc k lich darauf erkannt, die Regelung schreibe nicht vor , dass bei Zahlungsu n- fähigkeit des Arbeitgebers die vom Lohn eines ehemaligen Arbeitnehmers ei n- behaltenen und in Altersversorgungsbeiträge umgewandelten Beträge, die der Arbeitgeber zugunsten des Arb eitnehmers auf ein Versorgungskonto hätte ei n- zahlen müssen, aus der Insolvenzmasse auszusondern sind. Zur Begründung hat er ausgeführt, die Mitgliedstaaten verfügten über einen weiten Ermessen s- spielraum, um sowohl den Mechanismus als auch das Schutzniveau der A n- sprüche auf Leistungen bei Alter aus einer betrieblichen Zusatzversorgungsei n- richtung bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers festzu legen; eine Pflicht zum vollständigen Schutz bestehe nicht ( EuGH 24. November 2016 - C - 454/15 - [Webb - Sämann] Rn. 34) . Gleichwohl seien die Mitgliedsta aten verpflichtet, den Arbeitnehmern im Einklang mit dem mit der Richtlinie verfolgten Ziel den von Art. 8 der Richtlinie 2008/94/EG geforderten Mindestschutz zu garantieren. Eine ordnungsgemäße Umsetzung der Bestimmung se tze daher voraus, dass ein Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit seines Arbeitgebers mindestens die Häl f- te der Leistungen bei Alter erhält , die sich aus seinen erworbenen Rentena n- sprüchen ergeben, für die er Beiträge im Rahmen einer betrieblichen Zusat z- versorgungseinrichtung entrich tet hat (vgl. bereits EuGH 25. Januar 2007 - C - 278/05 - [Robins ua. ] Rn. 57; 25. April 2013 - C - 398/11 - [Hogan ua. ] Rn. 51) , ohne dass jedoch ausgeschlossen sei , dass unter anderen Umständen die erlitte nen Verluste - auch we nn ihr Prozentsatz ein anderer sei - als offe n- sichtlich unverhältnismäßig angesehen werden könnten (EuGH 24. November 2016 - C - 454/15 - [Webb - Sämann] Rn. 35) . In Bezug auf den Ausgangsfall des dortigen Vorlageverfahrens hat der Gerichtshof angenommen, der von Art. 8 der Richtlinie 2008/94/EG geforderte Mindestschutz sei nicht unterschritten, da sich die Rentenansprüche des Arbeitnehmers infolge der Nichtzahlung der A l- tersversorgungsbeiträge lediglich um einen Betrag von bis 7,00 Euro pro Monat verring erten ( EuGH 24. November 2016 - C - 454/15 - [Webb - Sämann] Rn. 36 ) . b) Danach ist der durch Art. 8 der Richtlinie 2008/94/EG gebotene Mi n- destschutz vorliegend gewährleistet. Der Kläger hat nicht behauptet, dass sich seine künftigen Rentenansprüche bei der Pensionskasse durch die Nichtza h- 27 28 - 11 - 3 AZR 718/15 ECLI:DE:BAG:2017:210317.U.3AZR718.15.0 - 12 - lung der Altersversorgungsbeitr äge und des umgewandelten Urlaubsgelds iHv. insgesamt 1.340,54 Euro um mehr als die Hälfte verringert haben. Anhaltspun k- te hierfür sind auch nicht ersichtlich. Angesichts der Regelungen in § 13 Abs . 1 und Abs. 2 AVB - F iVm. der Anlage zu den AVB - F ist vielmehr davon auszug e- hen, dass sich die Verluste, die der Kläger bei einer Inanspruchnahme seiner Altersrente mit Erreichen der Re gelaltersgrenze nach § 235 Abs. 2 Satz 2 SGB VI mit 65 Jahren und 6 Monaten monatlich erleidet, die vom Gerichtshof nicht beanstandeten Werte nicht wesentlich übersteigen. c) Darüber hinaus kann, auch wenn Art. 8 der Richtlinie 2008/94/EG einen weiter gehenden Insolvenzschutz verlangte, dieser nicht durch die Begründung eines Aussonderungsrechts nach § 47 InsO an den vom Schuldner nicht an die Pensionskasse gezahlten Beiträgen gewährt werden. Entgegen der Ansicht des Klägers ist e ine entsprechende unionsrechtskonf orme Auslegung von § 47 InsO oder richterliche Rechtsfortb ildung dieser Bestimmung von Gesetzes wegen ausgeschlossen . Damit stellt sich auch nicht die Frage, ob sich - wie die Revis i- on meint - eine solche Auslegung oder Rechtsfortbildung aus Gründen des n a- tionalen Rechts auch auf Fälle wie den des Klägers erstrec ken müsste, in d e- nen das von der Richtlinie geforderte Schutzniveau nicht unterschritten ist. Ob und in wieweit ein von Art. 8 der Richtlinie 2008/94/EG geforderter Schutz der Arbeitnehmer anderweitig sicherzustellen wäre, bedarf vorliegend keiner En t- scheid ung. aa) Die nationalen Gerichte sind n ach ständiger Rechtsprechung des G e- richtshofs gehalten, bei der Anwendung des nationalen Rechts dieses so weit wie möglich anhand des Wortlauts und des Zwecks der Richtlinie auszulegen, um das in der Richtlinie festg elegte Ziel zu erreichen und damit Art. 288 Abs. 3 AEUV nachzukommen ( vgl. etwa EuGH 24. Januar 2012 - C - 282/10 - [Dominguez] Rn. 2 4 mwN) . Dies schließt auch eine unionskonforme Fortbildung des Rechts ein (vgl. BAG 24. März 2009 - 9 AZR 983/07 - Rn. 65, BAGE 130, 119) . Allerdings unterliegt der Grundsatz der unionsrechtskonfo r- men Auslegung des nationalen Rechts Schranken. Die Pflicht zur Verwirkl i- chung eines Richtlinienziels im Auslegungsweg findet ihre Grenzen an dem 29 30 - 12 - 3 AZR 718/15 ECLI:DE:BAG:2017:210317.U.3AZR718.15.0 - 13 - nach innerstaatlicher Rechtstradition methodisch Erlaubten (BVerfG 2 3 . Mai 2016 - 1 BvR 2230/15 ua. - Rn. 41 ; 26. September 2011 - 2 BvR 2216/06, 2 BvR 469/07 - Rn. 47, BVerfGK 19, 89 ) . Sie darf nicht als Grundlage für eine Auslegung contra legem des nationalen Rechts dienen (EuGH 24. Januar 2012 - C - 282/10 - [Dominguez] Rn. 25 mwN) . Eine Interpretation, die als richte r- liche Rechtsfortbildung den klaren Wortlaut des Gesetzes hintanstellt, keinen Widerhall im Gesetz findet und vom Gesetzgeber nicht ausdrück lich oder - bei Vorliegen einer erkenn bar planwidrigen Gesetzeslücke - stillschweigend gebi l- ligt wird, ist unzulässig ; dies gilt auch, wenn sie sich von einem Konzept des Gesetzgebers löst und es durch ein eigenes Modell ersetzt (BVerfG 25. Januar 2011 - 1 BvR 918/10 - Rn. 52 f ., 55, BVerfGE 128, 193) . bb) Die Annahme eines auf einem Treuhandverhältnis beruhenden Au s- sonderungsrechts nach § 47 InsO ohne das Erfordernis einer Trennung des Treuguts vom eigenen Vermögen des Treuhänders übersteigt die Grenze des rechtsmethodisch Erlaubten. (1) A nders als vom Kläger angenommen , setzt die Aussonderung s chon nach dem Wortlaut des § 47 Satz 1 InsO ein dingliches oder persönliches Recht an einem Gegenstand voraus, der nicht zur Insolvenzmasse und damit nach § 35 Abs. 1 InsO nicht zum Vermögen des Inso lvenzschuldners bei Eröffnung Ausweislich der Gesetzesbegründung hat der Gesetzgeber mit dieser Formulierung zum e- genstände, die rechtlich nicht zur Insolvenzmasse gehören, einem Aussond e- rungs (BT - Dr s. 12/2443 S. 124) . Nach seinem eindeutigen Willen kann ein Aussonderungsrecht daher nur an solchen Vermögensgege n- ständen bestehen, die nicht dem Vermögen des Schuldner s zuzuordnen sind. Bei einer Treuhandabrede gehört der fragliche Gegenstand nach den außerhalb des Insolvenzverfa hrens geltenden Gesetzen iSd. § 47 Satz 2 InsO lediglich dann nicht mehr zum Vermögen des späteren Insolvenzschuldners und unte r- liegt deshalb au ch nicht der Einzelzwangsvollstreckung, wenn er bereits zur Zeit der Eröffnung des Insolvenz verfahrens vom Schuldnervermögen getrennt und deshalb bei normativer Wertung nicht nur wirtschaftlich, sondern auch sachlich 31 32 - 13 - 3 AZR 718/15 ECLI:DE:BAG:2017:210317.U.3AZR718.15.0 - 14 - dem Vermögen des Treugebers zugeordnet war ( vgl. etwa BAG 18. Juli 2013 - 6 AZR 47/12 - Rn. 22, BAGE 146, 1; BGH 24. Juni 2003 - IX ZR 228/02 - zu IV 3 b der Gründe , BGHZ 155, 199) . Eine gemeinsame Zuordnung von Ve r- mögen zugunsten des späteren Schuldners und Dritter kommt nach dem G e- setz nicht in Betracht (BGH 24. Juni 2003 - IX ZR 120/02 - zu I 2 b der Gründe ) . Selbst wenn der spätere Insolvenzschuldner bei einem vertraglichen Treuhan d- verhältnis abredewidrig fremde und eigene Vermögenswerte vermischt , steht dem Treugeber kein Aussonderung sanspr uch zu , da der Treuhänder in diesem Fall die maßgeblichen Vermögensgegenstände als eigenes Vermögen beha n- delt (BGH 10. Februar 2011 - IX ZR 49/10 - Rn. 17, BGHZ 188, 317) . (2) Regelungszusammenhang und Systematik der Insolvenzordnung ze i- gen ebenfall s , dass zwingende Voraussetzung für das Bestehen eines Ausso n- derungsrechts die Bestimmbarkeit des Vermögenswerts und damit dessen Trennung vom sonstigen Schuldnervermögen ist. (a) Nach § 48 InsO kommt eine Ersatzaussonderung in Betracht, wenn der der Aussonderung aus der Insolvenzmasse unterliegende Gegenstand unb e- rechtigt veräußert wurde. Wurde dafür die Gegenleistung bereits erbracht, setzt die Ersatzaussonderung nach dem Wortlaut des Gesetzes voraus, dass die er Masse vorhanden ist. Diese geset z- liche Anforderung erklärt sich daraus, dass die Ersatzaussonderung das Surr o- gat der Aussonderung darstellt (vgl. BT - Drs. 12/7302 S. 160) . Zwar sind die Anforderungen an eine Unterscheidbarkeit iSd. § 48 InsO geringer als die an eine für eine Aussonderung aufgrund eines Treuhandverhältnisses nach § 47 InsO erforderliche Separierung des Treuguts (vgl. etwa BGH 8. Mai 2008 - IX ZR 229/06 - Rn. 7 mwN) . Dennoch hat der Gesetzgeber auch mit diesem Erfordernis zum Ausdruck gebr acht , dass das Ausson derungsrecht ein Mi n- destmaß an B estimmbar keit des auszusondernden Vermögensgegenstands innerhalb der Insolvenzmasse verlangt . (b) Der Verzicht auf eine Trennung des Treuguts vom Vermögen des Schuldners bei der Aussonderung nach § 47 InsO ist zudem mit dem durch die Insolvenzordnung vorgegebenen System des Gläubigerschutzes unvereinbar. 33 34 35 - 14 - 3 AZR 718/15 ECLI:DE:BAG:2017:210317.U.3AZR718.15.0 - 15 - Würde man für die von Art. 8 der Richtlinie 2008/94/EG geschützten Ansprüche der Arbeitnehmer auf Zahlung von B eiträg en des Arbeitgebers zu einer Ve rso r- gungseinrichtung auf eine Separierung vom Schuldnervermögen verzichten, würden diese schuldrechtlichen Ansprüche gegen die Masse auf gewertet und damit gegenüber den anderen Insolvenzg läubigern bevorzugt . Ein Absehen von dem Erfordernis der Trennung des Treuguts vom Vermögen des Schuldner s bei der Anwendung des § 47 InsO würde diese Ansprüche genauso behandeln wie Masseverbindlichkeiten. Dies widerspräche der Systematik der Insolvenzor d- nung (vgl. auch BGH 13. Dezember 2012 - I X ZR 9/12 - Rn. 12) . Eine solche Durchbrechung des in sich geschlossene n System s de r in der Insolvenzor d- nung vorgesehenen Gläubigerbefriedigung ist weder im Wege einer Auslegung noch einer Rechtsfortbildung möglich (vgl. auch BVerfG 19. Oktober 1983 - 2 B vR 485/80 ua . - zu B II 2 der Gründe, BVerfGE 65, 182) . (3) Darüber hinaus stünde dies auch nicht im Einklang mit der Gesetz es - historie. Währen d es in der Konkursordnung in § 59 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a und Buchst. b, § 61 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a und Buchst. b noch Vorrechte auch für rückständige Arbeitnehmerforderungen gab, hat der Gesetzgeber diese Bevo r- rechtigungen in der Insolvenzordnung bewusst abgeschafft (vgl. BT - Dr s. 12/2443 S. 90) . Damit verbietet es sich, den von Art. 8 der Richtl i- nie 2008/94 /EG geschützten Ansprüchen der Arbeitnehmer im Insolvenzverfa h- ren eine besondere Rolle einzuräumen. (4) Sinn und Zweck des § 47 Satz 1 InsO lassen eine solche Auslegung ebenfalls nicht zu. Die Vorschrift zielt darauf ab, eine bei Eröffnung des Inso l- venzv erfahrens bereits bestehende Z uordnung von Vermögen auch innerhalb der Insolvenz zu sichern. Hiermit w äre es unvereinbar, wenn allein ein schul d- rechtlicher Anspruch - ohne eine dingliche Komponente - und damit auch ein reiner Zahlungsanspruch eine Aussonderung rechtferti gen könnte n (vgl. auch BGH 24. Juni 2003 - IX ZR 75/01 - BGHZ 155, 227) . Erforderlich ist vielmehr, der Insolvenzmasse vorhanden ist, in Bezug auf den dinglic he oder schul d- rech t liche Herausgabeansprüche bestehen. Ein hiervon abweichendes Ve r- 36 37 - 15 - 3 AZR 718/15 ECLI:DE:BAG:2017:210317.U.3AZR718.15.0 ständnis würde die vom Gesetzgeber festgelegte Funktion der Vorschrift in u n- zulässiger Weise erweitern. Dies widerspricht der gesetzlichen Konzeption und findet keine Stütze im Gesetz. Die - stillschweigende - Billigung einer solchen Handhabung von § 47 InsO durch den Gesetzgeber ist ausgeschlossen. d) Eines Vorlageverfahrens an den Gerichtshof nach Art. 267 AEUV b e- darf es nicht (vgl. zu den Vorlagevoraussetzungen EuGH 6. Oktober 1982 - C - 283/81 - [C.I.L.F.I.T.] Slg. 1982, 3415) . Der Rechtsstreit wirft im Hinblick auf Art. 8 der Richtlinie 2008/94/EG keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen auf. Ob und inwieweit das innerstaatliche Recht eine entsprechende richtlinie n- ko nforme Auslegung zulässt, haben allein die nationalen Gerichte zu beurteilen (BVerfG 2 6. Se ptember 2011 - 2 BvR 2216/06, 2 BvR 469/07 - Rn. 47, BVer fGK 19, 89 ) . I II . Die Kostenentscheidung beruht au f § 97 Abs. 1 ZPO. Zwanziger Spinner Ahrendt Silke Nötzel Schultz 38 39
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