- 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 3 AZR 138/11 8 Sa 336/10 Hessisches Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes! Verkündet am 25. Juni 2013 URTEIL Gaßmann, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsklägerin, pp. Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagter, hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 25. Juni 2013 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesa r- beitsgericht Gräfl, die Richterinnen am Bundesarbeitsgericht Dr. Schlewing und Dr. Ahrendt sowie die ehrenamtliche Rich terin Nötzel und den ehrenamtlichen Richter Blömeke für Recht erkannt: - 2 - 3 AZR 138/11 - 3 - Auf die Revision der Beklagten wird das Zwischenurteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 10. November 201 0 - 8 Sa 336/10 - aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das La n- desarbeitsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Zahlung einer Betriebsrente und dabei vorab über die Zulässigkeit der Klage. Die Beklagte ist die Konzernobergesellschaft der B - Gruppe. Sie hat i h- ren Sitz in Princeton, USA. Über eine Reihe von ausländischen Gesellschaften R egionen der Welt handelt es sich um eine organisatorische Zusammenfassung der einzelnen rechtlich selbständigen Ländergesellschaften des Konzerns in Europa und den nimmt für diese Konzerngesellschaften Koordinierungs - und Unterstützungsaufgaben wahr . Zu B D GmbH, d e- ren a lleinige Gesellschafterin die B I Corporation - eine Tochterges ellschaft der Beklagten - ist. Die B D GmbH hatte ihren Sitz ursprünglich in Eschborn und hat ihn sich in den Räumlichkeiten der B D G mbH. Der Kläger stand von Anfang 1984 bis Ende 2 009 in einem Arbeitsve r- hältnis mit der B D GmbH. Er leitete zuletzt b is zu seiner Freistellung Mitte Se p- o- 1 2 3 - 3 - 3 AZR 138/11 - 4 - pean GmbH angestellt. Die Beklagte sagte dem Kläger a m 1. Januar 1996 eine Altersverso r- Supplemental Executive Retirement Plan (im Folgenden: Pensionsplan) zu. Nach Art. II Ziff. 1 des Pensionsplans können in diesen die leitenden Angestellten der Beklagten oder ihrer Tochtergesellschaften aufg e- nommen werden. Art. VII Ziff. 6 des Pensionsplans sieht vor, dass der Pens i- onsplan und seine Auslegung den Gesetzen des Bundesstaates New York u n- terliegt. Der Kläger schloss im Januar 2000 mit der B D GmbH eine Alterstei l- zeitvereinbarung. Im September 2001 kündigte die B D GmbH das Arbeitsve r- hältnis des Klägers zum 31. März 2002. Die hiergegen gerichtete Kündigung s- schutzklage des Kläg ers war in beiden Instanzen erfolgreich. Ebenfalls Mi t- te September 2001 kündigte die Beklagte ein Beschäftigungsverhältnis mit dem Die gegen diese Kündigung gerichtete Klage des Klägers wurde rechtskräftig als unzulässig abgewi esen. Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger von der Beklagten die Zahlung einer monatlichen Betriebsrente. Der Kläger hat geltend gemacht, die internationale Zuständigkeit der deutschen Gericht e sei gegeben. Die Beklagte besitze im Zuständigkeit sbereich des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main eine Niederlassung. Zumindest habe s ie einen entsprechenden Rechtssc hein erweckt. Zudem unterhalte s ie in Frankfurt Zuständigkeit der deutschen Gerichte durch den besonderen Gerichtsstand des Vermögens und des Erfüllungsort e s gegeben. Der Kläger hat zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn beginnend ab dem 1. November 2009 monatlich 7.179,33 Euro zu zahlen. 4 5 6 7 8 - 4 - 3 AZR 138/11 - 5 - Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat die Auffassung vertreten, die Klage sei unzulässig. Die internationale Zuständigkeit der deu t- schen Gericht e sei nicht gegeben. Jedenfalls habe der Kläger sein Klagerecht verwirkt. Das Arbeitsgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Das La n- desarbeitsgericht hat durch Beschluss vom 10. November 2010 angeordnet, dass über die Zulässigkeit der Klage abgesondert verhandelt wird. Durch Zw i- schenurteil hat es die Zulässigkeit der Klage festgestellt. Mit der vom Landesa r- beitsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Der Kläger beantrag t die Zurückweisung der Rev i- sion. Entscheidungsgründe Die Revision der Beklagten ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Zwischenu rteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landesarbeitsgericht (§ 563 Abs. 1 ZPO) . Auf der Grundlage der bisherigen tatsächlichen Feststellungen kann der Senat nicht abschließend entscheiden, ob die Klage zulässig ist. Hierzu bedarf es weiterer tatrichterlicher Feststellu n- gen und Würdigungen. I. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründu ng kann die intern a- tionale Zuständigkeit der deutschen Gerichte nicht angenommen werden. Ob die deutschen Gerichte für den Rechtsstreit zuständig sind, bedarf noch weit e- rer Aufklärung. 1. D ie internationale Zuständigkeit folgt grundsätzlich der örtlichen Z u- ständigkeit nach den §§ 12 ff. ZPO. Fällt ein Rechtsstreit nach den §§ 12 ff. ZPO in die örtliche Zuständigkeit eines deutschen Gerichts, ist die internation a- le Zuständigkeit regelmäßig indiziert und sind die deutschen Gerichte auch im Verhältnis zu eine m ausländischen Gericht zuständig. Allerdings sind bei der Beurteilung der internationalen Zuständigkeit insbesondere die Regelungen der 9 10 11 12 13 - 5 - 3 AZR 138/11 - 6 - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die g e- richtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entsche i- dungen in Zivil - und Handelssachen (EuGVVO) zu beachten. Die EuGVVO ist seit ihrem Inkrafttreten am 1. März 2002 in allen ihren Teilen ve r- bindlich und gilt unmittelbar. Sie geht nationalem Recht im Rang vor ( BAG 20. Dezember 201 2 - 2 AZR 481/11 - Rn. 19; 8. Dezember 2010 - 10 AZR 562/08 - Rn. 15; 24. Septemb er 2009 - 8 AZR 306/0 8 - Rn. 26 , BAGE 132, 182 ) . 2. Der sachliche Anwendungsbereich der Verordnung nach Art. 1 Abs. 1 Satz 1 EuGVVO ist eröffnet. Danach gilt die EuGVVO mit Ausnahme der in Art. 1 Abs. 2 EuGVVO ausdrücklich angegebenen Rechtsbereiche für alle Rechtsstreitigkeiten in Zivil - und Handelssachen. Bei den vom Kläger geltend gemachten Ansprüchen aus dem Pensionsplan handelt es sich um eine zivi l- rechtliche Streit igkeit. 3. Die internationale Z uständigkeit der deutschen Gericht e nach der Eu G- VVO könnte sich vorliegend nur aus Art. 19 Nr. 1 iVm. Art. 18 Abs. 2 EuGVVO ergeben. Ob die Voraussetzungen dieser Bestimmungen gegeben sind, kann der Senat auf der Grundlage der bisherigen tatrichterlichen Feststellungen nicht abschließend entscheiden. a) Nach Art. 19 Nr. 1 EuGVVO kann ein Arbeitgeber vom Arbeitnehmer vor den Gerichten des Mitglied staates verklagt werden, in dem der Arbeitgeber seinen Wohnsitz hat. Die Anwend barkeit dieser Bestimmung setzt voraus, das s Gegenstand des Verfahrens ein individueller Arbeitsvertrag oder Ansprüche aus einem individuellen Arbeitsvertrag sind ( Art. 18 Abs. 1 EuGVVO ; vgl. EuGH 19. Juli 2012 - C - 154/11 - [Mahamdia] Rn. 10) . Gesellschaft en und juristische Personen haben ihren Wohnsitz an dem Ort, an dem sich ihr satzungsmäßiger Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung befindet (Art. 60 Abs. 1 EuGVVO). Darüber hinaus bestimmt Art. 18 Abs. 2 EuGVVO, dass derjenige Arbeitgeber , der mit dem Arbeitnehmer einen individuellen A r- beitsvertrag geschlossen hat und der im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates 14 15 16 - 6 - 3 AZR 138/11 - 7 - eine Zweigniederlassung, Agentur oder sonstige Niederlassung besitzt, für Streitigkeiten aus deren Betrieb so behandelt wird, als h ätte er seinen Wohnsitz im Hoheits gebiet des Mitglied staates. Für diesen Fall setzt die EuGVVO eine Niederlassung dem Wohnsitz gleich. Folglich kann nach Art. 19 Nr. 1 EuGVVO staat ansässige Arbeitgeber in dem Mi t- glied staat verklagt werden, in dem er seine Niederlassung hat, sofern Streiti g- keiten aus ihrem Betrieb vorliegen (vgl. BAG 13. November 2007 - 9 AZR 134/07 - Rn. 71, BAGE 125, 24) . b) Die Beklagte hat ihren Sitz in den USA und nicht in einem Mitgliedstaat. Die internationale Zuständigke it der deutschen Gerichte nach Art. 19 Nr . 1 iVm. Art. 18 EuGVVO kann daher nur gegeben sein, wenn zwischen den Parteien ein Arbeitsvertrag bestanden hat, Gegenstand des Verfahrens Ansprüche aus diesem sind, die Beklagte in der B undesrepublik Deutschland eine Niederla s- sung iSd. Art. 18 Abs. 2 EuGVVO unterhält und den Gegenstand des Recht s- streits eine Streitigkeit aus dem Betrieb dieser Niederlassung bildet . Auf der Grundlage des bisher festgestellten Sachverhalts konnte das Landes arbeitsg e- richt nicht davon ausgehen, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind. aa) Die Anwendung des Art. 19 Nr. 1 iVm. Art. 18 Abs. 2 EuGVVO scheitert allerdings nicht schon daran, dass der Kläger Ruhegeldleistungen aus einem Pensionsplan einklagt. Auch b 18 Abs. 1 EuGVVO handeln. Nach seinem unmissverständlichen Wortlaut schränkt Art. 18 Abs. 1 EuGVVO die Art der a r- beitsvertraglichen Ansprüche nicht ein. Die Regelung erf asst daher individua l- rechtliche Ansprüche aller Art aus dem Arbeitsverhältnis ( Hk - ZPO /Dörner 5. Aufl. Art ikel 18 EuGVVO Rn. 4; Däubler NZA 2003, 1297, 1299) einschlie ß- lich Ansprüche aus bereits beendeten Arbeitsverhältnissen (Musielak/Stadler ZPO 10. Aufl. VO [ EG ] 44/2001 Art ikel 18 Rn. 2a). Auch Ansprüche aus einer vom Arbeitgeber erteilten Versorgungszusage, mit der dieser sich verpflichtet, dem Arbeitnehmer nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Betriebsre n- te zu zahlen, fallen deshalb unter d en Anwendungsbereich des Art. 18 Abs. 1 17 18 - 7 - 3 AZR 138/11 - 8 - EuGVVO. Eine derartige Zusage steht mit dem Arbeitsvertrag in unmittelbarem Zusammenhang. bb) Die bisherigen tatsächlichen Feststellungen tragen jedoch die Würd i- gung des Landesarbeitsgerichts, es habe ein Arbeitsver hältnis zwischen den Parteien bestanden, nicht. (1) Art. 18 Abs. 2 Eu GVVO setzt voraus, dass zwischen den Parteien ein Arbeitsvertrag geschlossen wurde. Der Begriff des individuellen Arbeitsvertrags ist nicht nach nationalen Kriterien z u bestimmen, sondern als genuiner Begriff der EuGVVO unter Berücksichtigung von Art. 45 AEUV aut o- nom auszulegen (zur vertragsaut onomen Auslegung der in der EuGVVO en t- ha l tenen Rechtsbegriffe vgl. EuGH 19. Juli 2012 - C - 154/11 - [Mahamdia] Rn. 42). Danach is abhängige, weisungsgebundene Tätigkeit für eine bestimmte Dauer zum Inhalt hat, bei der der Arbeitnehmer regelmäßig in einer bestimmten Weise in den B e- trieb des Arbeitgebers eingebunden ist u nd für die er als Gegenleistung eine Vergütung erhält ( vgl. EuGH 26. Februar 1992 - C - 357/89 - [Raulin] Leitsatz 1, Slg. 1992, I - 1027; 26. Februar 1992 - C - 3/90 - [Bernini] Rn. 14 , Slg . 1992, I - 1071 ; BAG 24. September 2009 - 8 AZR 306/08 - Rn. 40, BAGE 132, 182; Zö l- ler/Geimer ZPO 29. Aufl. Anh. I EG - VO Zivil - und Handelssachen Art . 18 Rn. 1; Hk - ZPO /Dörner 5. Auf l. Art ikel 18 EuGVVO Rn. 4; Musielak /Stadler ZPO 10. Aufl . VO [ EG ] 44/2001 Art ikel 18 Rn. 2). (2) Das Landesarbeitsgericht hat keine ausreichenden tatsächlichen Fes t- stellungen dazu getroffen, ob und wie zwischen den Parteien ein solche r A r- beitsvertrag zustande gekommen ist . Die Beklagte hat ausweislich des Urteils des Hessischen Landesarbeitsgerichts in dem Kündigungsschutzverfahr en zwar behauptet, es habe zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis besta n- den. Der Kläger hat das Verhältnis zur Beklagten angesichts seines Arbeitsve r- trags mit der B D GmbH allerdings bezeichnet . Konkrete Tatsachenfeststellungen zum Zustandekommen eines Arbeitsvertrags hat das Landesarbeitsgericht nicht getroffen. Der Umstand, dass dem Kläger von der 19 20 21 - 8 - 3 AZR 138/11 - 9 - Beklagten Leistungen nach dem Pensionsplan versprochen wurden, lässt noch nicht den Schluss zu, es habe zwischen den Parteien ein Arbeit sver hältnis b e- standen. Nach Art. II Ziff. 1 des Pensionsplans können in diesen auch leitende Angestellte von Tochtergesellschaften der Beklagten aufgenommen werden. cc) Entgegen der Annahme des Landesarbeitsgerichts lassen die bisher i- gen Feststellungen a uch nicht den Schluss zu , dass es sich bei der B D GmbH um eine Niederlassung der Beklagten iSd. Art. 18 Abs. 2 EuGVVO handelt oder zumindest ein entsprechender Rechts schein erweckt wurde. (1) Die in den Vorschriften der EuGVVO über die Zuständigkeit für Arbeit s- verträge enthaltenen Begriffe sind in Übereinstimmung mit den Kriterien ausz u- legen, die der Europäische Gerichtshof zu den gleich lautenden Begriffen im Brüsseler Übereinkommen vom 27. September 1968 über die gerichtliche Z u- ständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil - und Handelssachen (Brüsseler Übereinkommen, ABl. EG L 299 vom 31. Dezember 1972 S. 32) entwickelt hat ( vgl. EuGH 19. Juli 2012 - C - 154/11 - [Mahamdia] Rn. 47 ). Danach setzt der Beg Art. 18 Abs. 2 EuGVVO voraus, dass es einen Mittelpunkt geschäftlicher Tätigkeit gibt, der auf Dauer als Außenstelle des Stammhauses hervortritt. Dieser Mittelpunkt muss eine Gesc häftsführung h a- ben und sachlich so ausg es tattet sein, dass er in der Weise Geschäfte mit Dri t- ten betreiben kann, dass diese sich nicht unmittelbar an das Stammhaus zu wenden brauchen (EuGH 19. Juli 2012 - C - 154/11 - [Mahamdia] Rn. 48; 18. März 1981 - C - 139 /80 - [Blanckaert & Willems] Rn. 11 , Slg. 1981, 819 ) . Eine Zweigniederlassung, eine Agentur oder eine sonstige Niederlassung ist eine Einheit, die als hauptsächlicher, wenn nicht ausschließlicher Gesprächspartner von Dritten in Vertragsverhandlungen auftre ten kann (vgl. EuGH 6. April 1995 - C - 439/93 - [Lloyd's Register of Ship ping] Rn. 19, Slg . 1995, I - 961 ) . Die se Einheit wird dadurch charakterisiert, dass sie der Aufsicht und Leitung des Stammhauses unterlie gt (EuGH 6. Oktober 1976 - C - 14/76 - [De Bloos] Rn. 20 , Slg . 1976, 1497). n- giges Unternehmen kann eine Niederlassung sein, wenn das Stammunterne h- 22 23 - 9 - 3 AZR 138/11 - 10 - men seine Tätigkeit mit Hilfe dieser Gesellschaft in dem Mitgliedstaat entfaltet , beide den gleichen Name n führen und das Unternehmen im Namen des Stammhauses verhandelt und Geschäfte abschließt (EuGH 9. Dezember 1987 - C - 218/86 - [SAR Schotte] Slg. 198 7 , 4905 zu Art. 5 Nr. 5 Brüsseler Übereinkommen) . Entschei dend ist, dass aufg rund der Art und Weise, wie s ich die beiden Unternehmen im Geschäftsleben verhalten und wie sie sich Dritten gegenüber in ihren Rechts beziehungen darstellen , der Anschein erweckt wird, bei dem Unternehmen handele es sich um eine Niederlassung des Stam m- hauses . Dritte, die Geschäfte mit einem Unternehmen abschließen, das als Außenstelle einer anderen Gesellschaft tätig wird, müssen sich auf den so e r- weckten Anschein verlassen und dieses als eine Niederlassung der anderen Gesellschaft ansehen können, selbst wenn die beiden Gesellschaften gesel l- schaftsrechtlich voneinander unabhängig sind (vgl. EuGH 9. Dezember 1987 - C - 218/86 - [SAR Schotte] Rn. 15 , aaO ) . (2) Das Landesarbeitsgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, dass die B D GmbH im Geschäftsverkehr gegenüber Dritten als Außenstelle der B e- klagten auf getreten ist und in deren Namen Geschäfte mit Dritten abgeschlo s- sen oder in sonstiger Weise am Rechtsverkehr teilgenommen hat. Dass die Internetseite der Beklagten für Deutschland auf die Internetseite de r B D GmbH verweist und diese ein Sprachunterrichtskonzept anwendet, das einheitlich im Konzern zur Anwendung gelangt , begründet nicht die Annahme, dass die B D GmbH im Geschäftsverkehr für die Beklagte aufgetreten ist. Auf den Abschluss eigener Rechtsgesc häfte durch die B D GmbH , wie etwa den Altersteilzeitve r- u- kommt es ent gegen der Ansicht des Berufung s- gerichts nicht an . Voraussetzung für die Qualifizierung als Niederlassung iSd. Art. 18 Abs. 2 EuGVVO ist vielmehr die Vornahme von Geschäften im Namen des Stammhauses (vgl. Geimer/Schütze Eu ZVR 3. Aufl. A 1 Art. 5 EuGVVO Rn. 308). 24 - 10 - 3 AZR 138/11 - 11 - II. Das angefochtene Zwischenu rteil er weist sich auch deshalb als recht s- fehlerhaft, weil das L andesarbeitsgericht sich nicht mit dem von der Beklagten erhobenen Einwand der Prozessverwirkung auseinandergesetzt hat . Da sich das Zwischenurteil nicht nur auf die Frage der internationalen Zuständi gkeit der deutschen Gerichtsbarkeit be schränkt (zur Möglichkeit im Rahmen eines Zw i- schenurteils nur einzelne Sachurteilsvoraussetzungen festzustellen vgl. BGH 16. Juni 2005 - IX ZR 219/03 - zu 1 der Gründe ), sondern auf die Zuläss igkeit der Klage insgesamt bezieht , hätte es diesen Einwand bei einer die Zulässigkeit feststellenden Entscheidung würdigen müssen. III. Die rechtsfehlerhafte Würdigung führt zur Aufhebung des angefocht e- nen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landesarbeit s- ge richt. 1. Im Rahmen der neuen Verhandlung wird das Landesarbeitsgericht u n- ter Beachtung der nachfolgenden Erwägungen zunächst zu prüfen haben, ob die internationale Zuständigkeit der deutschen Gericht e gegeben ist. a) Dabei ist vorrangig aufzuklären, ob die Zuständigkeit nach Art. 19 Nr . 1 und Art. 18 Abs. 2 EuGVVO gegeben ist. aa) Das Landesarbeitsgericht wird aufzuklären haben, ob zwischen den Parteien ein individueller Arbeitsvertrag iSd. Art. 18 Abs. 2 EuGVVO besta nden hat. Es wird den Parteien daher Gelegenheit geben müssen, dazu vorzutragen, ob und wie zwischen ihnen eine Vereinbarung zustande gekommen ist, nach der der Kläger eine abhängige, weisungsgebundene Tätigkeit für eine bestim m- te Dauer für die Beklagte erbringen und für die er als Gegenleistung eine Ve r- g ü tung erhalten sollte. Der ausschließliche Bestand einer Versorgungsvereinb a- rung zwischen den Parteien ist für die Anwendung des Art. 18 Abs. 2 EuGVVO nicht ausreichend. Nach seinem eindeutigen Wortlaut g ilt die Norm nur, wenn z w ischen den Parteien des Rechtsstreits ein Arbeitsvertrag abgeschlossen wurde . Art. 18 Abs. 2 EuGVVO gehört zu den vom Grundsatz des Art. 2 Abs. 1 EuGVVO abweichenden Zuständigkeitsregeln, die nach ständiger Rechtspr e- chung des Geric htshofs der Europäischen Union strikt auszulegen sind; eine 25 26 27 28 29 - 11 - 3 AZR 138/11 - 12 - Auslegung über die ausdrücklich in der Verordnung vorgesehenen Fälle hinaus ist daher unzulässig ( vgl. EuGH 22. Mai 2008 - C - 462/06 - [La boratoires Glax o- smithkline] Rn. 28, Slg. 2008, I - 3965; 11. Oktober 2007 - C - 98/06 - [Freeport] Rn. 35 , Slg. 2007, I - 8319 zu Art. 6 Nr. 1 der EuGVVO ; 13. Juli 2006 - C - 103/05 - [Reisch Montage] Rn. 23 , Slg. 2006, I - 6827; vgl. BGH 12. Juni 2007 - XI ZR 290/06 - Rn. 18 zu Art. 15 Abs. 2 EuGVVO ). b b ) Sollte das Landesarbeitsgericht zu dem Ergebnis kommen, dass zw i- schen den Parteien ein individueller Arbeitsvertrag iSd. Art. 18 Abs. 2 EuGVVO bestanden ha t , wird es prüfen müssen, ob die Beklagte zum Zeitpunkt der Kl a- geerhebung eine Niederlassung iSd. Art. 18 Abs. 2 EuGVVO in der Bundesr e- publik Deutschland unterhalten hat. (1 ) Dabei wird es zu berücksichtigen haben , dass die - juristisch selbstä n- dige - B D GmbH nur dann als Niederlassung der Beklagten in Betracht ko m- men kann, wenn sie in deren Namen am Geschäftsver kehr teilgenommen und damit als Außenstelle der Beklagten gegenüber Dritten aufgetreten ist. Da der Kläger die Darlegungs - und Beweislast für die Voraussetzungen des Art. 19 Nr. 1 iVm. Art. 18 Abs. 2 EuGVVO trägt, wird das Landesarbeitsgericht ihm G e- legenheit geben müssen , hierzu ergänzend vorzutragen. (2 ) Das Landesarbeitsgericht wird ggf. auch in Erwägung ziehen müssen, eine Ni e- derlassung iSd. Art. 18 Abs. 2 EuGVVO der Beklagten d arstellt. r- gesellschaften der B - Gruppe Koordinierungs - und Unterstützungsaufgaben. Der Kläger hat vorgetragen, dass diese Leistungen intercompanymäßig h- net wer über eigene Räumlichke i- ten mit einer Büroausstattung verfügt. Das Landesarbeitsgericht wird aufzukl ä- ren haben, e- genüber Dritten für die Beklagte aufgetr eten und Geschäfte für diese abg e- schlossen hat. Die s hat die Beklagte bislang bestritten. Demgegenüber hat der 30 31 32 - 12 - 3 AZR 138/11 - 13 - hätten getrennte Mietverträge für ihre Räumlichkeiten abgeschlossen. Die s wird vom Landesarbeitsgericht aufzuklären und zu würdigen sein. Das Landesa r- beitsgericht wird zudem in Betracht zu ziehen haben, dass auch den Dienstlei s- selbständigen Länderges ellschaften erbringt, rechtsgeschäftliche Vereinbaru n- gen zugrunde liegen könnten. Hierzu wird es erforderlichenfalls weitere Fes t- stellungen d- treffen müssen. Dabei ist zu beacht en, dass die Darlegungs - und Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 18 Abs. 2 EuGVVO beim Kläger liegt. Sollte das Landesarbeitsgericht zum Ergebnis im Geschäfts verk ehr aufgetreten ist und Geschäfte für diese abgeschlossen hat im Zeitpunkt der Klageerhebung noch eine Geschäftsführung besessen hat. Dies ist ebenfalls zwischen den Parteien streitig. c c) Sofern das Landesarbeitsgericht zu dem Ergebnis gelangen sollte , dass die Beklagte im Zeitpunkt der Klageerhebung eine Niederlassung iSd. Art. 18 Abs. 2 EuGVVO in Deutschland unter halten hat , wird es zu prüfen haben, ob es sich bei dem Streit der e- derlassung handelt. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs erfordert dies, dass der Rechtsstreit entweder Handlungen betrifft, die sich auf den Betrieb der Niederlassung beziehen , oder V erpflichtungen, die diese im Namen des Stammhauses eingegangen ist ( vgl. EuGH 19. Ju li 2012 - C - 154/11 - [Mahamdia] Rn. 4 8; 6. April 1995 - C - 439/93 - [Lloyd's Regi s- ter of Shipping] Rn. 22, Slg . 1995, I - 961 ) . Dabei wird das Landesarbeitsgericht zu beachten haben, dass sich eine Rechtsstreitigkeit dann auf den Betrieb der Niederlassung bezieh t , wenn Gegenstand derselben vertragliche oder auße r- vertragliche Rechte und Pflichten in Bezug auf die eigentliche Führung der Ni e- derlassung sind. Hierzu gehören auch Re chtsstreitigkeiten, die Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit der vor Ort vorgenommenen Einstellung des in 33 - 13 - 3 AZR 138/11 - 14 - der Niederlassung beschäftigten Personals betreffen (vgl. EuGH 22. November 1978 - C - 33/78 - [Somafer] Rn. 13 , Slg. 1978, 2183 ) . b ) Sollten die Voraussetzungen des Art. 18 Abs. 1 oder Abs. 2 EuGVVO nicht vorliegen, wird sich das Landesarbeitsgericht unter Beachtung der nac h- stehenden Erwägungen damit zu befassen haben, ob sich die internationale Zuständigkeit der deutschen Gericht e nach den nationa len Bestimmungen über die örtliche Zuständigkeit nach den §§ 12 ff. ZPO ergibt (vgl. Art. 4 Abs. 1 Eu G- VVO) . aa) Sollte die Beklagte keine Niederlassung in Deutschland unterhalten o- der sich die Klage nicht auf den Betrieb derselben beziehen , wird auch ein e Zuständigkeit der deutschen Gerichte nach § 21 Abs. 1 ZPO nicht in Betracht kommen. bb) Soweit das Landesarbeitsgericht den besonderen Gerichtsstand des Vermögens nach § 23 ZPO prüft, wird es zu beachten haben, dass dieser über die Vermögensbelegenheit hinaus einen hinreichenden Inlandsbezug des Rechtsstreits erfordert (vgl. BAG 13. November 2007 - 9 AZR 134/07 - Rn. 21 mwN, BAGE 125, 24) . Hierfür reicht es aus, wenn der Kläger deutscher Staat s- bürger mit Wohnsitz in Deutschland ist ( vgl. auch BAG 13. No vember 2007 - 9 AZR 134/07 - Rn. 23, aaO ; Zöller/Vollkommer ZPO 29. Aufl. § 23 Rn. 13 mwN) . Das für die Begründung des besonderen Gerichtsstands erfo r- de r liche Vermögen der Beklagten ergibt sich allerdings nicht schon daraus, dass deren Tochtergesellschaft - die B I Corporation - die Gesellschaftsanteile an der B D GmbH hält. Der G erichtsstand des § 23 ZPO soll die Rechtsverfo l- gung im Inland erleichtern und bewirken, dass dort vorhandenes Vermögen als Gegenstand der Zwangsvollstreckung herangezogen werden kann (vgl. BGH 20. April 1993 - XI ZR 17/90 - zu II 3 der Gründe) . Daher werden nur dem Vol l- streckungszugriff der beklagten Partei unterliegende Vermögensgegenstände vom Vermög ens begriff des § 23 ZPO erfasst. Hieran fehlt es, wenn der Verm ö- gensgegenstand einer anderen juristischen Person zusteht, mag sie diese auch ( Zöller/Vollkommer ZPO § 23 Rn. 7a) . Die Voraussetzungen des 34 35 36 - 14 - 3 AZR 138/11 - 15 - besonderen Gerichtsstands des Vermögens können jedoch erfüllt sein, wenn die Beklagte an einem Ort in der Bundesrepublik Deutschland ein Büro unte r- hält, unter dessen Anschrift sie wirtschaftliche Aktivitäten entwickelt, und das über eine Büroausstattung verfügt (vgl. BAG 13. November 2007 - 9 AZ R 134/07 - Rn. 22, aaO ). § 23 ZPO verlangt nicht, dass sich das gesamte Verm ö- gen der Beklagten im Inland befinde t . Es reicht aus, wenn das dort befindliche Vermögen nicht nur geringwertig oder unpfändbar ist (vgl. BAG 13. November 2007 - 9 AZR 134/07 - Rn. 22, aaO ; Zöller/Vollkommer ZPO § 23 Rn. 7 ) . Erfo r- derlichenfalls wird das Landesarbeitsgericht daher Feststellungen dazu treffen müssen, European Division im Eigentum der Beklagten steht . cc) Sofern das Landesarbeitsgericht prüfen sollte, ob der Gerichtsstand des Erfüllungsortes nach § 29 ZPO besteht, wird es zu beachten haben, dass die dafür erforderliche Streitigkeit aus einem Vertragsverhältnis im Streitfall geg e- ben ist . Über die Abgrenzu ng vertraglicher von nichtvertraglichen Ansprüchen entscheidet das deutsche materielle Recht als lex fori (BAG 20. April 2004 - 3 AZR 301/03 - zu A II 1 der Gründe, BAGE 110, 182; 17. Juli 1997 - 8 AZR 328/95 - zu II 3 a der Gründe ) . Unter den Begriff des Vertragsve r- hältnisses fallen unabhängig von der Art der Verpflichtung alle schuldrechtl i- chen Verträge (vgl. BAG 20. April 2004 - 3 AZR 301/03 - zu A II 1 der Gründe, aaO ; BGH 28. Februar 1996 - XII ZR 181/93 - zu I 2 b der Gründe , BGHZ 132, 105 ) . Diese Vor aussetzung erfüllt das rechtsgeschäftlich begründete Verso r- gungsverhältnis der Parteien . Der Erfüllungsort iSd. § 29 ZPO wäre dem auf das Versorgungsverhältnis der Parteien anzuwendenden materiellen Recht (lex causae) zu entnehmen (vgl. BAG 20. April 2004 - 3 AZR 301/03 - zu A II 2 der Gründe, aaO ; 17. Juli 1997 - 8 AZR 328/95 - zu II 3 b der Gründe ) . Dies es ist nach Art. 27 ff. EGBGB zu bestimmen . Die Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I - VO) findet erst auf die ab dem 17. Dezember 2009 geschlossenen Verträge Anwendung ( Art. 28 VO 593/2008/EG) . Alt verträge unterstehen weiter dem bisherigen Recht 37 - 15 - 3 AZR 138/11 - 16 - (vgl. BAG 23. August 2012 - 8 AZR 394/1 1 - Rn. 23 ; 20. April 2011 - 5 AZR 171/10 - Rn. 11, BAGE 137, 375 ). Dabei wird das Landesarbeitsgericht zu b e- achten haben, dass die Parteien in Art. VII Ziff. 6 des Pen sionsplans für ihr Ve r- sorgungsverhältnis eine Rechtswahl gemäß Art. 27 Abs. 1 Satz 1 EGBGB z u- g unsten des Rechtes des Bundesstaates New York getroffen haben. Dies e w ä- re als auf das Versorgungsverhältnis bezogene Teilrechtswahl nach Art. 27 Abs. 1 Satz 3 EGB GB auch dann zulässig, wenn das Landesarbeitsgericht zu dem Ergebnis kommen sollte, dass zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis bestanden hat . Das Versorgungsverhältnis ist trotz seiner arbeitsvertraglichen Grundlage eine vom Arbeitsverhältnis klar ab grenzbare Rechtsbeziehung, die einer darauf beschränkten Rechtswahl zugänglich ist ( BAG 20. April 2004 - 3 AZR 301/03 - zu A II 2 a der Gründe, aaO ) . Auch Art. 30 Abs. 1 E G- BGB st ünde dem nicht entgegen. Die Regelung schränkt die freie Rechtswahl nur insoweit ein, als sie nicht dazu führen darf, dass dem Arbeitnehmer der Schutz zwingender Bestimmungen des ansonsten nach Art. 30 Abs. 2 EGBGB maßgeblichen Rechts entzogen wird. Diese Schu tzvorschriften sind anzuwe n- den, im Übrigen bleibt die Rechtswahl wirksam. § 269 BGB enthält indes keine zwingenden Regelungen, sondern überlässt die Bestimmung des Erfüllungso r- tes den Parteivereinbarungen (BAG 20. April 2004 - 3 AZR 301/03 - zu A II 2 a de r Gründe, aaO ). Damit bestimmt sich der Erfüllungsort für die streitbefang e- nen Ansprüche des Klägers aus dem Pensionsplan nach dem Recht des Bu n- desstaates New York. Dessen Inhalt wird das Landesarbeitsgericht erforderl i- chenfalls nach § 293 ZPO ermitteln mü ssen. Dabei gelten die Grundsätze des Freibeweises (BAG 10. April 1975 - 2 AZR 128/74 - zu IV 2 der Gründe , BAGE 27, 99 ). Das Landesarbeitsgericht hat das von der Beklagten eingereic h- te Gutachten zur Kenntnis zu nehmen; es ist allerdings nicht gehindert, n och weitere Nachforschungen anzustellen und insbesondere das Gutachten eines mit den einschlägigen Fragen vertrauten wissenschaftlichen Instituts einzuh o- len. - 16 - 3 AZR 138/11 2. Sollte das Landesarbeitsgericht zu dem Ergebnis kommen, dass die internationale Zuständigkei t der deutschen Gerichte gegeben ist, wird es sich auch mit dem von der Beklagten erhobenen Einwand der Prozessverwirkung zu befassen haben. Gräfl Schlewing Ahrendt Silke Nötzel Blömeke 38
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