Bundesarbeitsgericht Urteil vom 23. Januar 2018 Dritter Senat - - ECLI:DE:BAG:2018:230118.U.3AZR448.16.0 I. Arbeitsgericht Köln Urteil vom 19. August 2015 - 3 Ca 9530/14 - II. Landesarbeitsgericht Köln Urteil vom 11. März 2016 - 4 Sa 955/15 - Entscheidungsstichwort e : - Ausscheiden vor dem Versorgungsfall Leitsa tz: e- 1b Abs. 1 BetrAVG mit einer gesetzlich unverfallbaren Anwartschaft ausscheidenden Arbei t- nehmer dürfen auch die Tarifvertragsparteien nicht darauf abstellen, zu welchem Zeitpunkt der Arbeitnehmer bei seinem Arbeitgeber einen A n- trag auf Gewährung von Versorgungsleistungen ges tellt hat. ECLI:DE:BAG:2018:230118.U.3AZR448.16.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 3 AZR 448/16 4 Sa 955/15 Landesarbeitsgericht Köln Im Namen des Volkes! Verkündet am 23. Januar 2018 URTEIL Kaufhold , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, pp. Beklagte, Berufun gsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 23. Januar 2018 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesa r- beitsgericht Dr. Zwanziger, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Spinner, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Ahrendt sowie die ehrenamtlichen Richter Wischnath und Aschenbrenner für Recht erkannt: - 2 - 3 AZR 448/16 ECLI:DE:BAG:2018:230118.U.3AZR448.16.0 - 3 - Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Lande s- arbeitsgerichts Köln vom 11. März 2016 - 4 Sa 955/15 - aufgehoben. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeit s- gerichts Köln vom 19. August 2015 - 3 Ca 9530/14 - tei l- weise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: Die Be klagte wird verurteilt, 1. an den Kläger für den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Oktober 2015 rückständige Erwerbsminderungsrente iHv. insgesamt 6.614,32 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Pr o- zentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 114,04 Eu ro zum Ersten eines Monats, beginnend mit dem 1. Januar 2011, zu zahlen, 2. an den Kläger für die Zeit ab dem 1. November 2015 eine monatliche Erwerbsminderungsrente iHv. 215,75 Euro brutto zu zahlen, solange der Kläger eine Erwerbsminderungsrente von der Deutschen Rentenversicherung bezieht. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Höhe der dem Kläger monatlich z u- stehenden Betriebsrente . Der im Oktober 1957 geborene Kläger war vom 1. August 1983 bis zum 31. De zember 2008 bei der Beklagten, ei ner gesetzlichen Krankenkasse, b e- schäftigt. A uf das Arbeitsverhältnis der Parteien fand der Manteltarifvertrag für die Beschäftigten der Mitglieder der TGAOK (BAT/AOK - Neu) Anwendung. Na ch § 42 Satz 1 BAT/AOK - Neu idF vom 7. August 2003 haben die Beschäftigten Anspruch auf Versicherung unter eigener Beteiligung zum Zwecke einer zusät z- 1 2 - 3 - 3 AZR 448/16 ECLI:DE:BAG:2018:230118.U.3AZR448.16.0 - 4 - lichen Alters - und Hinterbliebenenversorgung nach Maßgabe eines besonderen Tarifvertrag s. § 55 Abs. 1 Satz 1 BAT/AOK - Neu idF vom 7. August 2003 sieht ua. vor, dass das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Monats endet , in dem dem Beschäftigten der Bescheid eines Rentenversicherungsträgers über die Fes t- stellung einer Erwerbsminderung zugestellt wird. Der Tarifvert rag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäfti g- ten der Mitglieder d er Tarifgemeinschaft der AOK e. V. (TGAOK) vom 28. November 2002 idF vom 25. Oktober 2006 ( im Folgenden TV AOK - Rente ) bestimmt ua.: § 2 Versorgungsleistungen (1) Der Arbeitgeber gewährt bei Vorliegen eines Lei s- tungsfalles folgende Versorgungsleistungen als betriebl i- che Altersversorgung: a) Altersrenten b) vorzeitige Altersrenten c) Erwerbsminderungsrenten (2) Ein Leistungsfall liegt vor, wenn die allgemeinen und die speziellen Leistungsvoraussetzungen erfüllt sind. (3) Leistungsempfänger sind diejenigen, die eine Verso r- gungsleistung nach diesem Tarifvertrag erhalt en . § 3 Allgemeine Leistungsvoraussetzungen (1) Die Gewährung von Versorgungslei stungen setzt die Erfüllung der allgemeinen Leistungsvoraussetzungen nach Abs. 2 und 3 voraus. (2) Versorgungsleistungen sind von Beschäftigten oder deren Hinterbliebenen schriftlich bei dem Arbeitgeber zu beantragen. (3) Die Beschäftigten müssen vor Eintritt des Leistungsfa l- les die Wartezeit erfüllen. Diese ist erfüllt, wenn sie eine versorgungsfähige Dienstzeit (§ 13) von fünf Jahren z u- rückgelegt haben. § 4 Spezielle Leistungsvoraussetzungen (1) Voraussetzung für die Zahlung von Altersrente i st das Erreichen der festen Altersgrenze von 65 Jahren und die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses zu einem 3 - 4 - 3 AZR 448/16 ECLI:DE:BAG:2018:230118.U.3AZR448.16.0 - 5 - Mitglied der TGAOK. (2) Voraussetzung für die Zahlung von Altersrente vor E r- reichen der festen Altersgrenze (vorzeitige Altersrente) ist , d ass das Beschäftigungsverhältnis vor Erreichen der fe s- ten Altersgrenze endet und eine Altersrente aus der g e- (3) Voraussetzungen für die Zahlung von Erwerbsmind e- rungsrente sind die Beendigung o der das Ruhen des B e- schäftigungsverhältnisses vor Erreichen der festen Alter s- grenze und das Vorliegen von Erwerbsminderung im Si n- ne der gesetzlichen Rentenversicherung. Sie ist durch Vorlage eines bestandskräftigen Bescheides eines deutschen Rentenversicherungsträgers nachz u- weisen. ... § 5 Ausscheiden vor einem Leistungsfall (1) Enden Beschäftigungsverhältnisse vor Eintritt eines Leistungsfa ll s, so richten sich die Ansprüche der Beschä f- tigten nach den Vorschriften des Gesetzes zur Verbess e- rung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG), insb e- sondere zur Unverfallbarkeit, in der jeweils gültigen Fa s- sung. Zur Ermittlung der Unverfallbarkeit wird als Zeiten eines Arbeitsverhältnisses im Sinne des BetrAVG die ve r- sorgungsfähige Dienstzeit gemäß § 13 Abs. 1 zu Grunde gelegt. (2 ) Scheiden Beschäftig te vor Erfüllen der Voraussetzu n- gen für eine unverfal lbare Anwartschaft im Sinne des BetrAVG aus, wird die von dies en Beschäftigten geleistete Wechseln Beschäftigte nach Satz 1 zu einem Mitglied der TGAOK, welches Beteiligter/Mitglied bei der VBL oder e i- ner anderen Zusatzversorgungseinrichtung des öffentl i- chen Dienstes ist, bleiben die bis zum Wechsel erworb e- nen Versorgungsa nwartschaften nach diesem Tarifvertrag in voller Höhe aufrechterhalten, wenn sie jeweils innerhalb von drei Monaten nach dem Wechsel den Antrag stellen, § 11 Garantierenten Die Garantierenten im Sinne von § 8 berechnen sich in - 5 - 3 AZR 448/16 ECLI:DE:BAG:2018:230118.U.3AZR448.16.0 - 6 - Verbindung mit § 10 wie folgt: a) Die garantierte Altersrente, die garantierte vorzeitige Alters r ente sowie die garantierte Erwerbsmind e- rungsrente werden als Summe der zugeteilten Ve r- sorgungsbausteine berechnet. b) Für die garantierte Erwerbsminderungsrente werden, wenn der Leistungsfall vor der Vollendung des 60. Lebensjahres eintritt, so viele Versorgungsba u- steine zugerechnet, wie bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres noch hätten zugeteilt werden kö n- nen. Für die Höhe jedes zuzurechnenden Verso r- gungsbausteines wird der Durchschnitt der letzten 12 zugeteilten Versorgungsbeiträge (§ 6) zugrunde gelegt. c) Die garantierte vorzeitige Altersrente und die ga ra n- tierte Erwerbsminderungsrente werden für jeden K a- lendermonat, um den der Leistungsfall vor dem K a- lendermonat eintritt, in dem die feste Altersgrenze (§ 4 Abs. 1) erreicht wird, für die gesamte Dauer der Zahlung um 0,3 % vermindert, höchstens jedoch um 1 0,8 %. § 13 Versorgungsfähige Dienstzeit und Beitragszei t (1) Versorgungsfähige Dienstzeit ist die Zeit, die Beschä f- tigte ununterbrochen bei einem Mitglied der TGAOK bis zum Ablauf des Monats verbracht haben, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird. Ein Wechsel des Arbeitg e- bers innerhalb der TGAOK ist hierbei unschädlich . § 18 Zahlungsmodalitäten (1) Versorgungsleistungen werden monatlich im Voraus (5) Die Erwerbsminderungsrente wird frühestens für den Monat gezahlt, für den eine entsprechende Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt wird ... Sie e n- det bei Wegfall der Erwerbsminderungsrente aus der g e- Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis des Klägers mit mehreren Schreib en vom 18. Juni 2008 außerordentlich fristlos, hilfsweise mit sozialer 4 - 6 - 3 AZR 448/16 ECLI:DE:BAG:2018:230118.U.3AZR448.16.0 - 7 - Auslauffrist zum 31. Dezember 2008. Der hiergegen vom Kläger erhobenen Kündigungsschutzklage gab das Landesarbeitsgericht Düsseldorf durch Urteil vom 17. Februar 2010 statt. Gleichzeiti g löste es das Arbeitsverhältnis der Pa r- teien auf Antrag des Klägers gegen Zahlung einer Abfindung iHv. 29.000,00 Euro brutto zum 31. Dezember 2008 auf. Die Parteien verzichteten absprachegemäß auf Tatbestand und Entscheidungsgründe sowie auf Recht s- mittel gegen diese Entscheidung . Der Kläger beantragte am 16. März 2009 bei der Deutschen Rente n- versicherung Leistungen zur medizinischen Rehabilitation . Diese behandelte den Antrag nach § 1 16 Abs. 2 SGB V I als Rentenantrag und bewilligte dem Kläger durch Bescheid vom 30. Juni 2010 rückwirkend ab dem 1. März 2009 eine befristete volle Erwerbsminderungsrente. In dem Bescheid wurde festg e- stellt, dass die Anspruchsvoraussetzungen bereits seit dem 20. Juni 2008 erfüllt sind. Die gesetzliche Erwerbsminderungsrente des Klägers wurde in der Folg e- zeit zunächst weiter bis zum 31 . Mai 2017 und durch Bescheid vom 14. Februar 2017 als Dauerre n te bewilligt . Der Kläger stellte bei der Beklagten Anfang Juli 2010 einen Antrag auf Gewährung von Erwerbsm inderungsrente . Die Beklagte zahlt dem Kläger rüc k- wirkend seit dem 1. März 2009 eine Erwerbsminderungsrente iHv. monatlich 101,71 Euro brutto. Diese ermittelte sie auf der Grundlage von § 5 Abs. 1 Satz 1 TV AOK - Rente iVm. § 2 Abs. 5a BetrAVG in der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung (im Folgenden aF) . Der Kläger hat geltend gemacht, seine Erwerbsminderungsrente b e- rechne sich nicht nach § 5 Abs. 1 Satz 1 TV AOK - Rente , sondern nach den Vorga ben des § 11 TV AOK - Rente . Die Beklagte habe ihm daher für die Zeit ab dem 1. Januar 2011 eine Rente iHv. monatlich 215,75 Euro brutto zu zahlen. Der Kläger hat zuletzt beantragt , 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 6.386,24 Euro nebst fünf Prozentpunkten an Zinsen über dem B a- siszinssatz von monatlich jeweils 114,04 Euro ab dem 1. Januar 2011 zu zahlen , 5 6 7 8 - 7 - 3 AZR 448/16 ECLI:DE:BAG:2018:230118.U.3AZR448.16.0 - 8 - 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn ab dem 1. November 2015 eine monatliche Betriebsrente iHv. 215,75 Euro zu zahlen, solange wie er Rente n- leistungen von der Deutschen Rentenversicherung b ezieht, vorbehaltlich einer Anpassung gemäß § 16 BetrAVG , hilfsweise: festzustellen, dass bei der Berechnung seiner mona t- lichen Betriebsrente wegen Erwerbsminderung der Eintritt des Leistungsfalls am 20. Juni 2008, vor B e- endigung des Arbeitsverhältnisses zugrunde zu l e- gen und die Betriebsrente des Klägers gemäß § 9 iVm. § 11 TV AOK - Rente zu berechnen ist und vo r- behaltlich weiterer Anpassungen 215,75 Euro mona t- lich beträgt, solange der Kläger Erwerbsminderung s- rente von der Deutschen Ren tenversicherung b e- zieht , 3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 228,08 Euro zuzüglich fünf Prozentpunkten an Zi n- sen über dem Basiszinssatz von jeweils 114,04 Euro ab dem 1. September 2015 und dem 1. Oktober 2015 zu zahlen. Die Beklagte hat Klageabwei sung beantragt und geltend gemacht , die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Satz 1 TV AOK - Rente lägen vor. Der Kläger sei vor Eintritt des Leistungsfalls aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden , da er erst nach seinem Ausscheiden eine n Antrag auf Gewä hrung einer Rente nach § 3 Abs. 2 TV AOK - Rente gestellt habe. Gemäß § 2 Abs. 2 TV AOK - Rente sei der Antrag Voraussetzung für den Eintritt des Leis tungsfalls iSd. § 5 Abs. 1 TV AOK - Rente. Das Arbeitsgericht hat dem auf die Zukunft gerichteten Zahlungsantr ag des Klägers iHv. 101,71 Euro monatlich für die Zeit bis zum 31. Mai 2017 stat t- gegeben. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die hiergegen gerichtete Beruf ung des Klägers zurück gewiesen. Mit der R e- vision verfolgt der Kläge r sein darüber hinausgehendes Klagebegehren weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision. 9 10 - 8 - 3 AZR 448/16 ECLI:DE:BAG:2018:230118.U.3AZR448.16.0 - 9 - Entscheidungsgründe Die Revision hat Erfolg . Entgegen der Ansicht d e s Landesarbeitsg e- richts sind die zulässigen Hauptanträge des Klägers in vollem Umfang begrü n- det. Die Beklagte ist verpflichtet, an den Kläger für die Monate Januar 2011 bis Oktober 2015 rückständige Erwerbsminderungsrente iHv. insgesamt 6.614,32 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basi s- zinssatz aus jewei ls 114,04 Euro zum Ersten eines Monats, begin nend mit dem 1. Januar 2011 , zu zahlen sowie ihm ab dem 1. November 2015 eine monatl i- che Erwerbsminderungsrente iHv. 215,75 Euro brutto solange zu gewähren , wie der Kläger eine gesetzliche Erwerbsminderungsrente bezieht. I. Die Hauptanträge des Klägers sind zulässig. 1. Sie bedürfen jedoch der Auslegung. Der Kläger erstrebt mit seinen Klagea nträgen zu 1. und zu 3. die Za h- lung von Zinsen auf den sich für die Monate Januar 2011 bis Oktober 2015 j e- weils monatl ich ergebenden Differenzbetrag iHv. 114,04 Euro. Sein Klagevo r- bringen lässt erkennen , dass die Beklagte die Zinsen abweichend vom Wortlaut des Klagea ntrags zu 1. erst jeweils zum Ersten eines Monats, begin nend mit dem 1. Januar 2011 , zahlen soll. Soweit der Kläger im Klagea n trag zu 2. die Zahlung künftiger Erwerbsminderungsrente von gesetzlichen n- abhängig macht, bezieht sich dies - wie sowohl die hierzu gegebe ne Begründung als auch der Hilfsantrag zeigen - nur auf die Gewährung de r g e- setzlichen Erwerbsminderungsrente . Durch die zu 2. will der Kläger lediglich zum Ausdruck bringen, dass Anpassun gen nach § 15 Abs. 1 TV AOK - Rente nicht streitgege n- ständlich sind. 2. Mit diesem Inh alt sind die Haupt anträge zulässig, insbesondere hinre i- chend bestimmt iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. 11 12 13 14 15 - 9 - 3 AZR 448/16 ECLI:DE:BAG:2018:230118.U.3AZR448.16.0 - 10 - Soweit der Kläger mit seinem Hauptantrag zu 2 . die Zahlung künftiger Erwerbsminderungsrente von der Beklagten begehrt, handelt es sich um eine Klage auf wiederkehrende Leistungen nach § 258 ZPO. Bei w iederkehrenden Leistungen, die - wie vorliegend - von keiner Gegenleistung abhängen, können grundsätzlich auch künftig fällig werdende Teilbeträge eingeklagt werden , ohne dass die Besorgnis bestehen muss , der Schuldner werde sich der rechtzeitigen Leistung entziehen (vgl. etwa BAG 21. März 2017 - 3 AZR 464/15 - Rn. 18 mwN) . Unschädlich ist, dass die mit dem Klageantrag zu 2. geforderte Zahlung entsprechend de n Vorgaben in § 18 Abs. 5 Satz 2 TV AOK - Rente unter d er B e- dingung der Gewährung einer gesetzlichen Erwerbsminderungsrente steht (vgl. zur Zulässigkeit der Geltendmachung von bedingten Ansprü chen nach § 258 ZPO Musielak/Voit/Foerste ZPO 14. Aufl. § 258 Rn. 2) . Die s führt lediglich d a- zu, dass ggf. im Rahmen der Zwangsvollstreckung nach § 726 Abs. 1 ZPO vor Erteilung der Vollstreckungsklausel zu prüfen ist , ob die für die künftigen Za h- lung sansprüche maßgebli che Bedin gung vorliegt (vgl. auch BAG 22. März 2017 - 10 AZR 448/15 - Rn. 17 mwN) . II. Anders als vom Landesarbeitsgericht angenommen , sind die Haupta n- träge in vollem Umfang begründet. 1. De r Kläger kann von der Beklagte n die Zahlung rückständige r Erwerbsminderungsrente für den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Oktober 2015 iHv. 6.614,32 Euro brutto verlangen . Ab November 2015 hat die Beklagte dem Kläger eine monatliche Erwerbsminderungs rente iHv. 215,75 Euro brutto solange zu gewähren , wie er eine gesetzliche Erwerbsmi n- derungsrente bezieht . Dies folgt aus § 2 Abs. 1 Buchst. c iVm. § 11 TV AOK - Rente . a) Nach § 2 Abs. 1 Buchst. c TV AOK - Rente hat der Arbeitgeber bei Vo r- liegen eines Leistungsfalls eine Erwerbsminderungsrente zu gewähren. Ein Leistungsfall liegt nach § 2 Abs. 2 TV AOK - Rente vor, wenn die allgemeinen und die speziellen Leistun gsvoraussetzungen in §§ 3 und 4 TV AOK - Rente e r- 16 17 18 19 - 10 - 3 AZR 448/16 ECLI:DE:BAG:2018:230118.U.3AZR448.16.0 - 11 - füllt sind. J edenfalls zu Beginn des vorliegend streitbefangenen Zeitraums war dies beim Kläger der Fall. aa) Die speziellen Leistungsvoraussetzungen nach § 4 Abs. 3 Satz 1 TV AOK - Rente waren mit Ablauf des 3 1. Dezember 2008 gegeben . Das Arbeitsverhältnis der Parteien hat aufgrund des rechtskräftigen U r- teils des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 17. Februar 2010 mit Ablauf des 31. Dezember 2008 und damit vor Erreichen der festen Altersgrenze von 65 Jahre n (vgl. § 4 Abs. 1 TV AOK - Rente) durch den Kläger geen det. Zu di e- sem Zei t punkt war der Kläger bereits erwerbsgemindert im Sinne der ge setz l i- chen Rentenvers i cherung . Nach dem Bescheid der gesetzlichen Rentenvers i- cherung vom 30. Juni 2010 waren beim Kläger die Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminde rung nach § 43 Abs. 2 SGB VI schon seit dem 20. Juni 2008 gegeben . Damit steht fest, dass der Kl ä- ger bereits seit diese m Zei t punkt voll erwerbsgemindert iSd. Rechts der geset z- lichen Rentenversicherung ist . Aufgrund des bestandskräftigen Bescheid s vom 30. Juni 2010 liegt auch der nach § 4 Abs. 3 Satz 2 TV AOK - Rente erforderliche Nachweis über seine Erwerbsminderung v or. Unerheblich ist, dass das Arbeit s- verhältnis des Klägers nic ht aufgrund der Regelung in § 55 Abs. 1 Satz 1 BAT/AOK - Neu idF vom 7. August 2003 geendet hat. § 4 Abs . 3 TV AOK - Rente setzt bereits nach seinem Wortlaut nicht vo raus, dass der Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses - zumindest auch - in der Erwerbsmind e- rung des Arbeitnehmers liegt . bb) Die allgemeinen Leistungsvoraussetzungen nach § 3 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 und 2 TV AOK - Rente sind ebenfalls gegeben. (1) Der Kläger hat die Zahlung einer Erwerbsminderungsrente bei der B e- klagten Anfang Juli 2010 entsprechend § 3 Abs. 2 TV AOK - Rente schriftlich beantragt. (2) Die Wartezeit nach § 3 Abs. 3 Satz 2 TV AOK - Rente war am 1. August 1988 und damit schon lange vor Beginn der Erwerbsminderung des Klägers 20 21 22 23 24 - 11 - 3 AZR 448/16 ECLI:DE:BAG:2018:230118.U.3AZR448.16.0 - 12 - erfüllt . Mit Ablauf des 3 1. Juli 1988 hatte der Kläger eine versorgungsfähige Dienstzeit von fünf Jahren zurückgelegt. b ) Entgegen der Ansicht der Beklagte n berechnet sich die dem Kläger zu zahlende Erwerbsminderungsrente nach § 11 TV AOK - Rente und nicht nach § 5 Abs. 1 Satz 1 TV AOK - Rente iVm. § 2 Abs. 5 a BetrAVG aF . Das Beschäft i- gungsverhältnis des Klägers hat nicht vor Eintr itt eines Leistungsfalls iSd. § 5 Abs. 1 Satz 1 TV AOK - Rente geendet. Denn bei Beendigung seines Arbeit s- verhältnisses am 31. Dezember 2008 lagen die nach § 3 Abs. 3 und § 4 Abs. 3 TV AOK - Rente erforderlichen Leistu ngsvoraussetzungen bereits vor. Unerhe b- lich ist , dass der Kläger den Antrag auf Gewährung einer Erwerbsminderung s- rente bei der Beklagten erst Anfang Juli 2010 und damit nach seinem Au s- scheiden aus de m Arbeitsverhältnis gestellt hat. eines Lei s- iSd. § 5 Abs. 1 Satz 1 TV AOK - Rente kommt es nicht darauf an, wann die Versorgungsberechtigte n bei ihrem Arbeitgeber einen Antrag auf G e- währung von Versorgungsleis tungen nach § 3 Abs . 2 TV AOK - Rente stellen . Dies ergibt die Auslegung des Tarifvertrags (zu den Auslegungsgrundsätzen vgl. etwa BAG 25. April 2017 - 3 AZR 668/15 - Rn . 24 mwN) . aa) § 5 Abs. 1 Satz 1 TV AOK - Rente lässt zunächst den Schluss darauf zu , das s diesem das in § 2 Abs. 2 TV AOK - Rente definierte Verständnis zugrun de liegen könnte . Danach gehört auch die Stellung eines Antrags nach § 3 Abs. 2 TV AOK - Rente - als allgemeine Leistungsvoraussetzung - zum Leistun gsfall . Allerdings lässt die von den Tarifparteien in § 5 Abs. 1 Satz 1 TV AOK - Rente gewählte Formulierung , wonach das Beschäftigungsverhältnis vor Eintritt eines Leistungsfalls enden soll, Zweifel an einem einheitlichen B egriffsverständnis aufkommen. Zum B e- grif f des Leistungsfalls iSd. § 2 Abs. 2 TV AOK - Rente gehört beim typischen neben dem nach § 4 Abs. 1 TV AOK - Rente oder dem Bezug einer gesetzlichen Al tersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung als Vollrente iSd. § 4 Abs. 2 TV AOK - Rente auch die Beendigung des Beschäftigung sverhältnisses. Im Rahmen von § 5 25 26 - 12 - 3 AZR 448/16 ECLI:DE:BAG:2018:230118.U.3AZR448.16.0 - 13 - Abs. 1 Satz 1 TV AOK - Rente soll dieses Begriffselement des Leistungsfalls i n- des schon vor dem Eintritt desselben erfüllt sein . Wären die Tari fvertragsve r- tragsparteien von einem einheitlichen Verständnis des ausgegangen, hätte es nahegelegen, in § 5 Abs. 1 Satz 1 TV AOK - Rente vo r- zusehen, dass die Ansprüche der Beschäftigten sich nach dem Betriebsrente n- gesetz richten, wen n das Beschäftigungsverhältnis endet, bevor die weiteren Voraussetzungen des Leistungsfalls eintreten . bb) Der unterschiedliche Sinn und Zweck von § 2 Abs. 2 und § 5 Abs. 1 Satz 1 TV AOK - Rente lassen erkennen , dass in be i- den Normen nicht identisch ist . In § 2 Abs. 2 TV AOK - Rente haben die Tarifparteien abstrakt festgelegt, unter welchen Voraussetzungen der Arbeitgeber grundsätzlich zur Gewährung einer Versorgungsleistung nach dem TV AOK - Rente verpflichtet ist. Hierauf lässt Über schriften von §§ 3, 4 TV AOK - Rente schließen. Auch die systematische Stel lung von § 2 Abs. 2 TV AOK - Rente spricht hierfür. Der vorangehende A b- satz bei Vorliegen eines Leistungsfall e Absatz Der tariflic he Gesamtz u- sammenhang unterstreicht diesen Normzweck ebenfalls . Nach § 3 Abs. 1 TV AOK - Rente, auf den sich § 2 Abs. 2 TV AOK - Rente ausdrücklich bezieht , setzt Leistungsvoraussetzungen voraus. Gleiches gilt für die in § 2 Abs. 2 TV AOK - Rente in Bezug genommenen speziellen Leistungs voraussetzungen nach § 4 TV AOK - Rente. N ach ihrem unmissverständlichen Wortlaut stellen a lle A b- sätze dieser Norm Voraussetzungen auf, die er Verso r- gungsleistung nach § 2 Abs. 1 TV AOK - Rente erfüllt sein müssen . Demgegenüber regelt § 5 Abs. 1 TV AOK - Rente - wie der nachfolgende Absatz 2 Satz 1 zeigt - lediglich, wie sich die Versorgungs leistungen der jenigen 27 28 29 - 13 - 3 AZR 448/16 ECLI:DE:BAG:2018:230118.U.3AZR448.16.0 - 14 - Arbeitnehmer berechnen, die mit e iner gesetzlich oder nach § 5 Abs. 1 Satz 2 iVm. § 13 Abs. 1 TV AOK - Rente bzw. § 5 Abs. 2 Satz 2 TV AOK - Rente tarif ve r- traglich unverfallbaren Anwartschaft aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sind und damit nicht bis zum Eintritt eines Versorgungsfalls betriebszugehörig waren . A n ders als § 2 Abs. 2 TV AOK - Rente bestimmt die Norm hingegen nicht, unter welchen Voraussetzungen und ab wann der Arbeitgeber diesen vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehm er n eine Leistu ng gewähren muss . cc) Der mit § 3 Abs. 2 TV AOK - Rente verfolgte Normzweck spricht gegen die Annahme, der Ein tritt des Leistungsfalls iSd. § 5 Abs. 1 Satz 1 TV AOK - Rente hänge von einer Antrag stellung ab . Mit dem Antragserfordernis wo l- len die Tarifparteien verhindern, dass der Arbeitgeber mit der Zahlung der Ve r- sorgungsleistung in Verzug gerät, weil alle sonstigen Leistungsvoraussetzu n- gen nach § 3 Abs. 3, § 4 TV AOK - Rente vorliegen. Die Initiativlast für die G e- währung der Leistungen soll nach dem Willen der Tarifparteien nicht beim A r- beitgeber, sondern beim Arbeitnehmer bzw. seinen Hinterbliebenen liegen. Die erforderliche Schriftlichkeit des Antrags dient darüber hinaus Dokumentations - und Beweiszwecken. Damit soll vermieden werden, dass Streit darüber en t- s teht, ob der Arbeitgeber die Versorgungsleistungen rechtzeitig an die Verso r- gungsberechtigten erbracht hat. Dieser Regelungszweck lässt darauf schließen, dass der Zeitpunkt des Eingangs eines schriftlichen Antrags beim Arbeitgeber zur Gewährung von Versorg ungsleistungen nicht für die Abgrenzung des vo r- zeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmers von dem bis zum Eintritt eines Verso r- gungsfalls betriebstreuen maßgebend sein soll. dd) Systematische Erwägungen stü tzen dieses Auslegung s e rgebnis. § 5 Abs. 1 TV AOK - Rente soll diejenigen Arbeitnehmer erfassen , die nicht bis zum Eintritt eines Versorgungsfalls betriebszugehörig waren. Hinge die Abgrenzung dieser Arbeitnehmer von den bis zum Eintritt eines Ver sorgungfall s- eitpunkt ein Antrag auf Gewährung von Verso r- gungsleistungen gestellt wurde , hätte dies zur Folge, dass Arbeitnehmer, die mit dem Erreichen der festen Altersgrenze aus dem Arbeitsverhältnis aussche i- 30 31 - 14 - 3 AZR 448/16 ECLI:DE:BAG:2018:230118.U.3AZR448.16.0 - 15 - den und erst am Tag nach der Beendigung ihre s Arbeitsverhäl tnisses einen schriftlichen Antrag beim Arbeitgeber auf Zahlung einer Altersrente stellen, von der Regelung des § 5 Abs. 1 TV AOK - Rente erfasst wären. Damit stünde ihnen lediglich e in sich nach den Vorgaben des § 2 BetrAVG bestimmender Teila n- spruch gegen d ie Beklagte zu, obwohl ihr Arbeitsverhältnis bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres und damit bis zum Erreichen der festen Altersgrenze b e- standen hat. Ob dieser Teilanspruch letztlich in der Höhe einem Vollanspruch nach § 11 TV AOK - Rente entspräche, kann dahinstehen. Denn diese Pers o- nengruppe sollte ersichtlich nicht von der Regelung des § 5 Abs. 1 TV AOK - Rente erfasst werden. Dies ergäbe keinen Sinn. ee) Auch das Erfordernis einer gesetzeskonformen Auslegung von Tari f- normen gebietet das vorliegende Verständnis . (1) Tarifnormen sind grundsätzlich so auszul e gen, dass sie nicht in Wide r- spruch zu höherrangigem Recht stehen. Tarifvertragsparteien wollen im Zweifel Regelungen treffen, die mit diesem in Einklang stehen und damit auch Bestand haben ( vgl. B AG 6. Dezember 2017 - 10 AZR 575/16 - Rn. 31 mwN) . Lässt eine Tarifnorm eine Auslegung zu, die zu einem mit höherrangigem Recht zu verei n- barenden Ergebnis führt, ist sie daher in diesem Sinn anzuwenden ( vgl. etwa BAG 27. April 2017 - 6 AZR 459/16 - Rn. 18 mwN) . (2) Nach § 1b Abs. 1 BetrAVG muss einem vor Einritt eines Versorgung s- falls aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidenden Arbeitnehmer sein späterer Anspruch auf Versorgungsleistung in Form einer Anwartschaft erhalten bleiben , wenn er zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen für die gesetzliche Unve r- fallbarkeit e rfüll t . Der Regelung liegt die Vorstellung zugrunde, dass nur der A r- beitnehmer iSd. §§ 1b, 2 BetrAVG vorzeitig ausge schie den ist , der nicht bis zum Eintritt eines Versorgungsfalls betriebs zu gehörig wa r . Bei der Abgrenzung des bis zum en Arbeitnehmers von dem vorzeitig iSd. § 1b Abs. 1 BetrAVG ausscheidenden, der lediglich eine - bei Vorliegen der im Geset z festgelegten Voraussetzungen - gesetzlich unverf allb a- re Anwartschaft erwirbt , sind die nach § 17 Abs. 3 Satz 1 BetrAVG aF bzw. § 19 32 33 34 - 15 - 3 AZR 448/16 ECLI:DE:BAG:2018:230118.U.3AZR448.16.0 - 16 - Abs. 1 Be trAVG in der seit dem 1 . Januar 2018 geltenden Fassung (BetrAVG) auch für die Tarifvertragsparteien zwingend en Wertungen in §§ 1, 1b BetrAVG zu beachten. Ein e hiervon zu l asten des Arbeitnehmers abweichende Regelung ist rechtlich nicht möglich . Unter welchen Voraussetzungen der Ein t ritt d es Versorgungsfalls iSd. § 1b Abs. 1 BetrAVG anzunehmen ist, legt das Betriebsrentengesetz allerdings nicht ausdrücklich fe st. Der systematische Zusammenhang mit § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG zeigt jedoch, dass nach den Wertungen des Betriebsrente n- rechts hiervon immer dann auszugehen ist, wenn sich ein vom Arbeitgeber mit seiner Zusage übernommenes biologisches Risiko - n ämlich Al ter, Invalidität oder Tod - realisiert hat. In der jeweiligen Versorgungsordnung kann dabei nicht nur festgelegt werden, welches Risiko die versprochene Versorgung auslös en soll . Das für die Leistungsgew ährung maßgebende Ereignis kann insbesondere in Bezug auf den Versorgungsfall Invalidität auch inhaltlich ausgestaltet werden. Der Umstand, dass das Betriebsrentengesetz bei der Abgrenzung der von ihm erfassten Risiken an das Recht der ge setzliche n Rentenversicherung an knüpft, verlangt keinen vollständigen Gleich lauf ( vgl. BAG 16. März 2010 - 3 AZR 594/09 - Rn. 2 5 f. , BAGE 133, 289) . Entscheidend für die Abgrenzung eines bis zum Eintritt eines Versorgungsfalls betriebszugehörigen Arbeitnehmers vom vorzeitig ausgeschieden en ist dann aber, ob der Arbeitnehmer zu einem Zei t- punkt aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet, zu dem sich das vom Arbeitgeber in der Versorgungsordnung mit der Zusage einer Alters - , Invaliditäts - oder Hi n- terbliebenenversorgung iSd. § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG übernommene Risiko verwirklicht hat. Unerheblich ist hingegen, zu welchem Zeitpunkt der Arbei t- nehmer bei seinem Arbeitgeber einen Antrag auf Gewährung von Versorgung s- l eistungen gestellt hat. (3 ) Von diesen gesetzlichen Wertungen wollten a uch die Parteien des TV AOK - Rente nicht abweichen. Dies zeigt schon der Verweis auf die jeweils ge l- tenden Vorschriften des Betriebsrentenge setzes in § 5 Abs. 1 Satz 1 TV AOK - Rente . Auch die Regelungen in § 5 Abs. 1 Satz 2 TV AOK - Rente und in § 5 Abs. 2 Satz 2 TV AOK - Rente la s- 35 36 - 16 - 3 AZR 448/16 ECLI:DE:BAG:2018:230118.U.3AZR448.16.0 - 17 - sen hierauf schließen. Soweit diese von den gesetzlichen Vorgaben abwe i- chende Regelungen enthalten , handelt es sich lediglich um solche, die für die Beschäftigten günstiger sind. c) Nach § 11 i Vm. § 6 Abs. 2, § 10 TV AOK - Rente steht dem Kläger damit eine garantierte Erwerbsminderungsrente zu, die den von ihm geltend gemac h- ten und zwischen den Parteien nicht im Streit stehenden Betrag iHv. monatlich 215,75 Euro brutto jedenfalls nicht unterschrei tet. Für die Monate Januar 2011 bis einschließlich Oktober 2015 ergibt sich hieraus unter Berücksichtigung der b ereits erfolgten Zahlungen iHv. monatlich 101,71 Euro brutto ein Nachza h- lungsbetrag von insgesamt 6.614,32 Euro brutto (58 Monate x [215 ,7 5 Euro - 101,71 Euro]). d ) Entgegen der Ansicht der Beklagten ist dem Kläger die Verfolgung se i- nes Klagebegehrens nicht nach dem aus § 242 BGB folgenden Grundsatz des r- wehrt. Selbst wenn man zugunsten der Beklagten unterstellen würde , der Kl ä- ger habe sich widersprüchlich verhalten, weil er im Kündigungsschutzverfahren einen Antrag auf Auflösung seines Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung gestellt hat , rechtfertigte dies keine Klageabweisung. Denn die Rechtsordnung lässt widersprüchliches Verhalten grundsätzlich zu. Wide r- sprüchliches Verhalten ist erst dann missbräuchlich, wenn für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand entstanden ist oder wenn andere besondere Umstä n- de die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen (vgl. BAG 19. Juli 2016 - 3 AZR 134/15 - Rn. 57 mwN , BAGE 155, 326 ) . Beides ist hier nicht der Fall. Die Beklagte konnte nicht dara uf vertrauen, der Kläger werde die E r- werbsminderungsrente nicht in der sich nach dem TV AOK - Rente ergebenden Höhe geltend machen. 2. Der Anspruch des Klägers auf Zahlung der begehrten Verzugszinsen folgt aus § 286 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1, § 288 Abs. 1 BGB. Nach § 18 Ab s. 1 TV AOK - Rente wird die Erwerbsmi nderungsrente monatlich im Voraus fällig. 37 38 39 - 17 - 3 AZR 448/16 ECLI:DE:BAG:2018:230118.U.3AZR448.16.0 III. Die Kostenentsche idung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Zwanziger Spinner Ahrendt Wischnath Xaver Aschenbrenner 40
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