- 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 3 AZR 9 1 1 /11 6 Sa 4 8 4 /11 Hessisches Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes! Verkündet am 17. September 2013 URTEIL Kaufhold , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp. Kläger, Berufungsbeklagter und Revisionsbeklagter, hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 17. September 2013 durch die Vorsitzende Richterin am Bu n- desarbeitsgericht Gräfl, die Richterinnen am Bundesarbeitsgericht Dr. Schlewing und Dr. Ahrendt sowie den ehren amtlichen Richter Becker und die ehrenamtliche Richterin Busch für Recht erkannt: - 2 - 3 AZR 9 1 1 /11 - 3 - Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Hess i- sch en Landesarbeitsgerichts vom 26. Oktober 2 011 - 6 Sa 4 8 4 /11 - wird zurückgewiesen. Aus Gründen der Klarste l- lung wird d er Tenor des landesarbeitsgerichtlichen Urteils wie folgt gefasst: Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gi eßen vom 3. März 2011 - 1 Ca 4 8 /11 - wird mit der Maßgabe kostenpflichtig z u- rückgewiesen, dass auf den Antrag zu 1. festg e- s tellt wird, dass die Beklagte verpflichtet ist, die der Berechnung der Betriebsrente des Klägers nach der BV 1959 zugrunde liegenden zu dynam i- sierenden Vergütungsbestandteile auch für die Zeit ab dem 1. Januar 2007 entsprechend den j e- weiligen Erhöhungen de r Vergütungen der aktiven Arbeitnehmer nach dem AVE - Vergütungstarif - vertrag - Gruppe Hessen - fortzuschreiben und seine Betriebsrente entsprechend anzuheben. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten darüber, auf welcher Grundlage und nach welchen Kriterien die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung des Klägers anz u- passen sind. Der Kläger trat im August 1965 in die Dienste des Zweckverbandes O (im Folgenden: Zweckverband) . Der Zweckverband beschäftigte ausschließlich Arbeiter und Angestellte. Im Jahr 1972 gingen die Arbeitsverhältnisse der beim Zweckverband Beschäftigten auf die Beklagte über. Die Beklagte sicherte dem Kläger mit Schreiben vom 9. August 197 5 eine beamtenmäß ige Alters - und Hinterbliebenenversorgung auf der Grundlage einer vom Zweckverband am 18. Dezember 1959 geschlossenen Betriebsve r- einbarung (BV 1959) zu. Die BV 1959 lautet auszugsweise wie folgt: 1 2 3 - 3 - 3 AZR 9 1 1 /11 - 4 - Mit Zustimmung des engeren Verbandsausschusse s wird mit Wirkung vom 1.10.1958 den Betriebsang e- hörigen, die 10 Jahre ununterbrochen im Dienste des Z stehen und ihm ihre volle Arbeitskraft ausschlie ß- lich zur Verfügung gestellt haben, eine beamtenmä s- sige Alters - und Hinterbliebenenversorgung zuges i- chert . 2.) Die 10 - jährige Wartezeit rechnet vom Beginn des Beschäftigungsverhältnisses beim Z ab, falls nicht ausdrücklich eine andere arbeitsvertragliche Verei n- 3.) Für die Berechnung der Hundertsätze der Verso r- gungs - und Hinterbliebenenbezüge und die Festste l- lung der ruhegeldfähigen Dienstzeit gelten die la n- desgesetzlichen Bestimmungen. 4.) Die Versorgung wird in der Weise gewährt, daß auf die Sätze einer beamtenmässigen Alters - und Hi n- terbliebenen - Versorgung die dem Inh aber dieser Z u- sage aus der Sozialversicherung und der Zusatzve r- sorgungskasse der Gemeinden und Gemeindeve r- bände des Landes Hessen zustehenden Renten voll angerechnet werden. Voraussetzung für eine betrie b- liche Altersversorgung ist also die Zugehörigkeit zu beiden Versicherungen, wobei die Arbeitgeberanteile in der gleichen Weise wie bisher vom Z übernommen werden . .. . Die laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach der BV 1959 wurden stets entsprechend der Einkommensentwicklung im öffentl i- chen Dienst angepasst. Bis zum Jahr 1981 wurden die Beamtenbesoldung und die tarifliche Vergütung der Angestellten und Arbeiter des öffentlichen Dienstes zum gleichen Zeitpunkt und in gleichem Umfang angehoben. Im Jahr 1982 e r- folgten die Erhöhungen der Beamtenbesoldung und der tariflichen Vergütungen zu unterschiedlichen Zeitpunkten, im Jahr 1983 nicht nur zu unterschiedlichen Zeitpunkten, sondern auch in unterschiedlichem Umfang. Im Jahr 1982 entschloss sich die Beklagte , die Anpassung der laufe n- d en Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach der BV 1959 grun d- sätzlich an die Entwicklung des Beamtenversorgungsrechts anzulehnen. Die 4 5 - 4 - 3 AZR 9 1 1 /11 - 5 - Anpassungen in den Jahren 1982 und 1983 wurden dementsprechend vorg e- nommen. Mit Schreiben vom 5. Oktober 1983 t eilte die Beklagte sämtlichen se i- nerzeitigen Beziehern von Leistungen nach der BV 1959 mit: Aus einer Reihe von Gründen hatten wir uns im Jahr 1982 dazu entschieden, uns grundsätzlich an die Entwicklung des Beamtenversorgungsrechts anzulehnen . Die Anpa s- sungen der Jahre 1982 und 1983 wurden auch demen t- sprechend vorgenommen. Zu dieser Entscheidung gab es sehr unterschiedliche Me i- nungen. Dies hat seine Ursache darin, daß in unserer b e- amtenmäßigen Alters - und Hinterbliebenenversorgung wesentlich e Elemente sowohl aus dem Beamtenrecht als auch aus dem Tarifrecht enthalten sind. Nach sehr eingehenden Überlegungen und Abwägung aller Argumente sind wir zum Ergebnis gekommen, daß die Anpassungen jetzt und künftig nicht nach dem Bea m- tenrecht, sondern nach dem Tarifrecht vorgenommen werden. Die entsprechende Nachzahlung erhalten Sie mit der Zahlung für den Monat Dezember 1983. Bis zum 31. Dezember 1994 passte die Beklagte die Leistungen nach der BV 1959 entsprechend den Tariferhöhungen des BAT und des BMT - G an. Ab dem 1. Januar 1995 fanden bei der Beklagten aufgrund eines Arbeitgebe r- verbandswechsels anstelle des BAT und des BMT - G die Tarifverträge der A r- beitgebervereinigung energiewirtschaftlicher Unternehmen e. V. (AVE) - Gruppe Hessen - Anwend ung. Ab diesem Zeitpunkt erhöhte die Beklagte die laufenden Leistungen nach der BV 1959 entsprechend den jeweiligen Erhöhungen des für die Mitglieder der Gruppe Hessen jeweils geltenden AVE - Vergütungstarifver - trag e s. Der Kläger be zieht seit dem 1. Oktob er 1995 eine gesetzliche Berufsu n- fähigkeitsrente und von der Beklagten Leistungen nach der BV 1959. Mit Schreiben vom Januar 2008 teilte die Beklagte sämtlichen Betrieb s- rentnern - so auch dem Kläger - mit, dass sie beschlossen habe, die Leistungen 6 7 8 9 - 5 - 3 AZR 9 1 1 /11 - 6 - der betrieblichen Altersversorgung nach der BV 1959 rückwirkend zum 1. Januar 2007 gemäß den Bestimmungen des Landesbeamtenrechts anz u- passen. Entsprechend dieser Ankündigung nahm die Beklagte die Anpassu n- gen der Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach der BV 1959 rüc k- wirkend ab Januar 2007 nach dem Landesbeamtenrecht vor. Auf die sich erg e- benden Erhöhungen rechnete sie die noch aus der Anwendung des AVE - Tarifrechts resultierenden Leistungsanhebungen an, soweit sie nicht mehr als drei Jahre vor dem jeweiligen Anpassungsstichtag des Beamtenrechts erfolgt waren. Mit Wirkung zum 1. Dezember 2007 stieg die tarifliche Vergütung für die bei der Beklagten beschäftigten Arbeitnehmer um 3,25 % und zum 1. April 2009 um 4 %. Mit seiner Klage hat der Kläger eine Anhebung seiner Betriebsrente entsprechend den Steigerungen begehrt , die die tariflichen Vergütungen der bei der Beklagten beschäftigten Arbeitnehmer nach dem AVE - Vergütungstarifver - trag erfahren haben. Zudem hat er für die Zeit vom 1. Dezembe r 2007 bis zum 31. Dezember 2010 die Zahlung rückständiger Betriebsrente i n Hö he von 8.000,63 Euro verlangt . Der Kläger hat die Auffassung vertreten, sein Anspruch folge bereits aus der BV 1959. Diese gewähre ledigl ich eine beamtenähnliche Alters - und Hinterbliebenenversorgung. Daher sei die Beklagte verpflichtet, seine Betrieb s- rente in dem Umfang anzupassen, in dem die tariflichen Entgelte d er aktiven Mitarbeiter erhöht we rden. Im Übrigen habe sich die Beklagte durc h ihr Schre i- ben vom 5. Oktober 1983 gegenüber allen damaligen und künftigen Betrieb s- rentnern im Wege der Gesamtzusage verpflichtet, die Anpassungen auch in der Zukunft nach dem Tarifrecht und nicht nach dem Beamtenrecht vorzunehmen. Der Kläger hat beantra gt, 1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Erhöhungen des O - Zuschusses auch über den 1. Januar 2007 hinaus entsprechend den jeweiligen Erhöhungen des AVE - Vergütungstarifvertrages vo r- zunehmen, 2. die Beklagte zu v erurteilen, an ihn 8.000,63 Euro zuzüglich Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem 10 11 12 - 6 - 3 AZR 9 1 1 /11 - 7 - Basis zinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat die Auffassung vertreten, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach der BV 1959 seien entsprechend den jeweiligen Erhöhungen nach dem Landesbeamtenrecht anzupassen. Dies folge bereits aus der BV 1959. Aus ihrem Schreiben vom 5. Oktober 1983 ergebe sich nichts Anderes. Das Schreiben enthalte keine G e- samtzusage. Es habe sich led iglich um eine Information der damaligen Bezi e- her von Leistungen nach der BV 1959 gehandelt; zudem sei es nicht an die a k- tiven Arbeitnehmer gerichtet gewesen. Jedenfalls sei eine Gesamtzusage w e- gen Verstoßes gegen § 17 Abs. 3 Satz 3, § 16 BetrAVG unwirksam . Eine A n- passung entsprechend der Tariferhöhungen sei nicht günstiger als eine Anpa s- sung an den Kaufkraftverlust nach § 16 BetrAVG. Das Arbeitsgericht hat dem Feststellungsantrag in vollem Umfang stat t- ge ge ben, der Zahlungsklage hingegen - unter Abweisung im Übrigen - nur tei l- weise entsprochen und dem Kläger für die Zeit von Januar 2008 bis Dezember 2010 rückständige Betriebsrente in Höhe von 7.878,13 Euro zugesprochen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revisio n verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter. Der Kläger beantragt die Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe Die Revision der Beklagten ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat der Klage im Ergebnis zu Recht stattgegeben. Die Klage ist - soweit sie in die Revisionsinstanz gelangt ist - in der gebotenen Auslegung zulässig und b e- gründet. I. Die Klage ist zul ässig . 13 14 15 16 - 7 - 3 AZR 9 1 1 /11 - 8 - 1. Der Klageantrag zu 1. bedarf jedoch der Auslegung. Danach begehrt der Kläger mit diesem Antrag die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, auch ab dem 1. Januar 2007 die der Berechnung seiner Betriebsrente nach der BV 1959 zugrunde li egenden zu dynamisierenden Vergütungsbestandteile en t- sprechend den jeweiligen Erhöhungen der Vergütungen der aktiven Arbeitne h- mer nach dem AVE - Vergütungstarifvertrag - Gruppe Hessen - fortzuschreiben und seine Betriebsrente entsprechend anzuheben. Zwar ist der Klageantrag seinem Wortlaut nach darauf gerichtet festzustellen, dass die Beklagte ve r- pflichtet ist, die Erhöhungen des O - Zuschusses auch über den 1. Januar 2007 hinaus entsprechend den jeweiligen Erhöhungen des AVE - Vergütungstarif - vertrages vorzuneh men. Zwischen den Parteien besteht jedoch Einigkeit da r- über, dass der Kläger nach der ihm erteilten Versorgungszusage nicht verla n- gen kann, dass die Beklagte seine Betriebsrente nach der BV 1959 - vom Kl ä- - - entsprechend den j eweiligen Erhöhungen der Vergütungen der Aktiven nach dem AVE - sondern dass die Beklagte allenfalls verpflichtet sein kann, die Betriebsrente des Klägers in der Weise neu zu berechnen, dass sie die der Berechnung se i- ner Bet riebsrente zugrunde liegenden Vergütungsbestandteile - soweit sie der Dynamisierung unterliegen - entsprechend den jeweiligen Erhöhungen der Ve r- gütungen der aktiven Arbeitnehmer nach dem AVE - Vergütungstarifvertrag for t- schreibt (dynamisiert) und seine Betri ebsrente entsprechend anhebt. Da die Beklagte an die vom AVE für die Gruppe Hessen abgeschlossenen Verg ü- tung s tarifverträge gebunden ist, soll die Höhe der begehrten Steigerungen di e- sen entsprechen. 2. In dieser Auslegung ist der Klageantrag zu 1. zulässi g. a) Der Klageantrag zu 1. ist hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger die Vergütungsbestandteile, die entsprechend den jeweiligen Steigerungen der Vergütungen der aktiven Arbeitnehmer nach dem AVE - Verg ütungstarifvertrag - Gruppe Hessen - fortg e- schrieben werden sollen, im Klageantrag nicht näher bezeichnet hat. Zwischen 17 18 19 - 8 - 3 AZR 9 1 1 /11 - 9 - den Parteien besteht kein Streit darüber, welche Bestandteile der Vergütung des Klägers an der Dynamisierung teilnehmen. b) Der Antrag ist auch auf die Feststellung des Bestehens eines Recht s- verhältnisses iSd. § 256 ZPO gerichtet. Zwar können nach dieser Bestimmung nur Rechtsverhältnisse Gegenstand einer Feststellungsklage sein, nicht hing e- gen bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsve rhältnisses. Eine Festste l- lungsklage muss sich allerdings nicht notwendig auf ein Rechtsverhältnis insg e- samt erstrecken. Sie kann sich vielmehr auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen so wie - wie vorliegend - auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken (BAG 15. Mai 2012 - 3 AZR 11/10 - Rn. 19) . c) Soweit der Feststellungsantrag sich auf die Zeit vom 1. Dezembe r 2007 bis zum 31. Dezember 2010 bezieht, handelt es sich um eine Zwisc henfestste l- lungsklage iSd. § 256 Abs. 2 ZPO, für die ein besonderes Feststellungsintere s- se iSd. § 256 Abs. 1 ZPO nicht erforderlich ist. Im Übrigen hat der Kläger ein Interesse an der begehrten Feststellung, da die Beklagte ihre Verpflichtung zur Fortschreibung der zu dynamisierenden Bestandteile der ruhegehaltsfähigen Vergütung des Klägers entsprechend den jew eiligen Erhöhungen des AVE - Vergütungstarifvertrages - Gruppe Hessen - bestreitet. II. Die Klage ist begründet. Die Verpflichtung der Beklagten, die der B e- rechnung der Betriebsrente des Klägers nach der BV 1959 zugrunde liegenden zu dynamisierenden Vergüt ungsbestandteile auch ab dem 1. Januar 2007 en t- sprechend den jeweiligen Erhöhungen der Vergütungen der aktiven Arbeitne h- mer nach dem AVE - Vergütungstarifvertrag - Gruppe Hessen - fortzuschreiben und die Betriebsrente des Klägers entsprechend anzuheben, ergi bt sich entg e- gen der Ansicht des Landesarbeitsgerichts zwar nicht aus einer Gesamtzusage der Beklagten; sie folgt jedoch aus der BV 1959. Die Beklagte schuldet dem Kläger deshalb die Zahlung rückständiger Betriebsrente für die Zeit von Januar 2008 bis Deze mber 2010 in unstreitiger Höhe von 7.878,13 Euro brutto zuzü g- lich Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25. Februar 2011 (§ 288 Ab s. 1 Satz 2, § 291 BGB) . 20 21 22 - 9 - 3 AZR 9 1 1 /11 - 10 - 1. Die Beklagte hat dem Kläger mit ihrem Schreiben vom 5. Oktober 1983 die begehrte Neuberechnung und Anhebung seiner Betriebsrente nicht im W e- ge der Gesamtzusage versprochen. a) Eine Gesamtzusage ist die an alle Arbeitnehmer des Betriebs oder e i- nen nach abstrakten Merkmalen bestimmten Teil von ihnen in allgemeiner Form geri chtete Erklärung des Arbeitgebers, jedem Arbeitnehmer, der die von ihm abstrakt festgelegten Voraussetzungen erfüllt, eine bestimmte Leistung zu g e- währen. Der Arbeitnehmer erwirbt einen einzelvertraglichen Anspruch auf diese Leistung, wenn er die vom Arbei tgeber genannten Anspruchsvoraussetzungen erfüllt, ohne dass es einer gesonderten Erklärung der Annahme des in der Z u- sage enthaltenen Angebots bedarf. Gesamtzusagen werden bereits dann wir k- sam, wenn sie gegenüber den Arbeitnehmern in einer Form verlautbart werden, die den einzelnen Arbeitnehmer typischerweise in die Lage versetzt, von der nach objektiven, vom Einzelfall unabhängigen Kriterien auszulegen. Maßgeblich ist der objektive Erklärungsinhalt aus der Sicht des Empfängers (BAG 15. Mai 2012 - 3 AZR 610/11 - Rn. 51; 13. Dezember 2011 - 3 AZR 852/09 - Rn. 17; 17. November 2009 - 9 AZR 765/08 - Rn. 19) . b) Danach enthält das Schreiben der Beklagten vom 5. Oktober 1983 ke i- ne Gesamtz usage. Das Schreiben war ausschließlich an die damaligen Versorgungsem p- fänger gerichtet. Es hat ersichtlich lediglich informatorischen und keinen recht s- begründenden Charakter. Aus dem Inhalt des Schreibens ergibt sich, dass die Frage, wie die Zusage der beamtenmäßigen Alters - und Hinterbliebenenverso r- gung nach der BV 1959 im Hinblick auf die Anpassung der Versorgungsleistu n- gen zu verstehen ist, bei der Beklagten kontrovers diskutiert wurde und sie sich nunmehr für ein bestimmtes Verständnis der BV 1959 en tschieden hatte. Die Beklagte wollte die damaligen Bezieher von Leistungen nach der BV 1959 da r- über in Kenntnis setzen, dass sie in Zukunft die nach der BV 1959 erforderl i- chen Anpassungen nicht mehr nach dem Beamtenrecht, sondern nach dem Tarifrecht vorneh men werde. Das Schreiben der Beklagten enthält daher ledi g- 23 24 25 26 - 10 - 3 AZR 9 1 1 /11 - 11 - lich den Hinweis darauf, dass sich ihre Rechtsauffassung, nach welchen Krit e- rien die laufenden Leistungen nach der BV 1959 zu dynamisieren waren, geä n- dert ha t te . Da nur dieser Personenkreis von der geänderten Anpassungspraxis der Beklagten unmittelbar betroffen war, bestand auch nur bei diesem unmitte l- barer Informationsbedarf. 2. Der Verpflichtung der Beklagten, die der Berechnung der Betriebsrente des Klägers nach der BV 1959 zugrunde liegenden zu dynamisierenden Verg ü- tungsbestandteile auch ab dem 1. Januar 2007 entsprechend den jeweiligen Erhöhungen der Vergütungen der aktiven Arbeitnehmer nach dem AVE - Vergütungstarifvertrag - Gruppe Hessen - fortzuschreiben und die Betriebsrente des Klägers entsp rechend anzuheben, beruht auf der BV 1959. Dies ergibt die Auslegung. a) Die BV 1959 ist als Betriebsvereinbarung nach den für Gesetze und Tarifverträge geltenden Grundsätzen auszulegen. Dabei ist vom Wortlaut der Bestimmung und dem durch ihn vermittelten Wortsinn auszugehen. Insbeso n- dere bei unbestimmtem Wortsinn sind der wirkliche Wille der Betriebsparteien und der von ihnen beabsichtigte Zweck zu berücksichtigen, soweit sie im Text ihren Niederschlag gefunden haben. Abzustellen ist ferner auf den Gesamt z u- sammenhang der Regelungen, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Wi l- len der Betriebsparteien geben kann. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauc h- baren und gesetzeskonformen Verständnis der Bestimmung führt (vgl. etwa BAG 9. Oktober 2012 - 3 AZR 539/10 - Rn. 21; 14. Dezember 2010 - 3 AZR 939/08 - Rn. 18 mwN) . b) Danach ergibt sich, dass den Versorgungsberechtigten in der BV 1959 eine Alters - und Hinterbliebenenversorgung zugesagt wurde, d ie sich - soweit in der BV 1959 nichts Abweichendes geregelt ist - an den jeweils geltenden Pri n- zipien orientiert, nach denen sich die Versorgung der Beamten des Landes Hessen bestimmt. Zu den die Beamtenversorgung kennzeichnenden Prinzipien gehört auch de r Grundsatz, dass die Versorgungsbezüge bei allgemeinen Ve r- änderungen der Dienstbezüge neu zu b erechnen sind . Die entsprechende A n- 27 28 29 - 11 - 3 AZR 9 1 1 /11 - 12 - wendung dieses Grundsatzes unter Berücksichtigung der Besonderheiten der dem Kläger erteilten Versorgungszusage führt dazu, da ss die der Berechnung der Betriebsrente des Klägers nach der BV 1959 zugrunde liegenden Verg ü- tungsbestandteile - soweit sie der Dynamisierung unterliegen - nicht entspr e- chend den Steigerungen der Beamtenbesoldung , sondern nach der Verg ü- tun gsentwicklung der aktiven Arbeitnehmer nach dem AVE - Vergütungstarif - vertrag - Gruppe Hessen - fortzuschreiben sind. aa ) Nach Nr. 1 der BV m- - und Hinterbliebenenversorgung zugesagt. Damit haben die Betriebspa rtner die Bestimmungen des Beamtenversorgungsrechts nicht vol l- ständig in Bezug genommen, sondern lediglich an die Grundsätze angeknüpft, nach denen sich die Versorgung eines hessischen Beamten bestimmt. (1 ) Schon nach ihrer sprachlichen Fassung enthält Nr . 1 der BV 1959 w e- der die Zusage einer Beamtenversorgung noch eine umfassende Verweisung auf das für die Versorgung eines Beamten geltende Recht. Nach dem allgeme i- - beigefügt wird, aus , dass die beschriebene Sache auf etwas beruht oder einer Sache folgt (Duden Das große Wörterbuch der deutschen Sprache 3. Aufl. - 2531). ä- daher zum Ausdruck ge bracht, dass fü r die mit der BV 1959 zugesagte Alters - und Hinterbliebenenversorgung die grundlege n- den Prinzipien gelten sollen , nach denen sich die Versorgung der Beamten b e- stimmt. (2 ) Nr. 3 der BV 1959 bestätigt, dass keine umfassende Verweisung auf di e Bestimmungen des Beamtenversorgungsrechts gewollt war. Die Regelung enthält im Hinblick auf zwei Berechnungsfaktoren der Betriebsrente - n- - einen ausdrücklichen Verweis auf die landesgesetzlichen, dh. die für die hessischen Beamten geltenden Be - stimmungen. Hätten die Betriebspartner mit Nr. 1 der BV 1959 insgesamt die gesetzlichen Vorsch riften über die Versorgung der h essischen Landesbeamten 30 31 32 - 12 - 3 AZR 9 1 1 /11 - 13 - in Bezug nehmen wollen, hätte es der ausdrücklichen Verweisun g in Nr. 3 der BV 1959 nicht bedurft. (3 ) Die Regelung in Nr. 3 der BV 1959 belegt darüber hinaus, dass die B e- in Nr. 1 der BV 1959 lediglich an die Grundsätze angeknüpft haben, nach denen sich die Versorgung eines hessischen Beamten bestimmt. Es gehört seit jeher zu den grundlegenden Prinzipien des Beamtenrechts, dass sich die Versorgung nach der dem zuletzt wahrgenommenen Amt entspr echenden Besoldungsgruppe sowie der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit berechnet und dass ein bestimmter n- u- hegehalts fähigen Dienstzeit orientierte Versorgung mit einem dem Beamte n- versorgungsrecht entsprechenden Versorgungsgrad handelt (vgl. BAG 11. März 2008 - 3 AZR 719/06 - Rn. 40; 13. November 2007 - 3 AZ R 717/06 - Rn. 29 ). Die Regelung in Nr. 3 der BV 1959 konkretisi ert sowohl den eine beamtenm ä- t- gungsgrad n- desgesetzliche n Regelungen. Demgegenüber haben die Betriebsparteien w e- der die zuletzt bezogene Vergütung der Versorgungsberechtigten einer b e- stimmten Besoldungsgruppe nach dem Besoldungsgesetz zugeordnet noch bestimmt, dass für die Berechnung der Versorgung eine bestimm te Beso l- dungsgruppe zugrunde zu legen ist. Dies zeigt, dass - anders als bei Bea m- ten - für die Berechnung der Betriebsrenten nach der BV 1959 bei Eintritt des Versorgungsfalls nicht die zuletzt maßgebliche (fiktive) Besoldung, sondern die zuletzt bezogene ruhegehaltsfähige Vergütung der Arbeitnehmer maßgeblich sein soll. bb ) Die mit der Zusage einer beamtenmäßigen Versorgung verbundene Anknüpfung an die Grundsätze, nach denen sich die Versorgung der hess i- schen Beamten bestimmt, ist - ebenso wie die in Nr. 3 der BV 1959 enthaltene Verweisung auf die landesgesetzlichen Bestimmungen - dynamisch und nicht 33 34 - 13 - 3 AZR 9 1 1 /11 - 14 - statisch auf die im Zeitpunkt des Abschlusses der BV 1959 oder des Eintritts des Versorgungsfalls bestehenden Grundsätze und Regelungen ausgestaltet (vgl. BA G 14. Dezember 2010 - 3 AZR 898/08 - Rn. 19 mwN). Die BV 1959 dynamischen Inbezugnahme auszugehen. Die BV 1959 verweist ohne zeitliche Beschränkung auf die Prinzipien des Bea mtenrechts sowie auf die unter Nr. 3 aufgeführten landesgesetzlichen Regelungen. Bereits daraus ergibt sich, dass spätere Änderungen der in Bezug genommenen Grundsätze und Bestimmu n- gen zu beachten sind (vgl. BAG 19. Dezember 2000 - 3 AZR 511/99 - zu I 1 de r Gründe) . Im Übrigen ist die Zusage einer von der Entwicklung des Bezugso b- jekts abgekoppelten Versorgung die Ausnahme und muss deshalb deutlich zum Ausdruck gebracht werden (vgl. BAG 19. Dezember 2000 - 3 AZR 511/99 - zu I 2 der Gründe). Hieran fehlt es. cc ) Für die V ersorgung nach der BV 1959 soll en die für die Versorgung der Beamten des Landes Hessen maßgeblichen Grundsätze allerdings nicht unei n- geschränkt gelten. Vielmehr haben die Betriebspartner unter Nr. 4 der BV 1959 von den zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der BV 1959 bestehenden beamte n- rechtlichen Grundsätzen abweichende Regelungen vereinbart. Damit haben sie dem Umstand Rechnung ge tr agen, dass die von der BV 1959 B egünstigten - anders als Beamte - auf g rund ihrer Tätigkeit Rentenansprüche aus der g e- set z lichen R entenversicherung und gegenüber der Zusatzversorgungskasse der Gemeinden und Gemeindeverbände des Landes Hessen erwerben. ( 1 ) Aus der in Nr. 4 Satz 1 der BV 1959 vorgesehenen vollen Anrechnung der den Versorgungsberechtigten aus der Sozialversicherung und der Zusat z- versorgungskasse der Gemeinden und Gemeindeverbände des Landes Hessen zustehenden Renten ergibt sich, dass die Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen durch eine Gesamtversorgung bewirkt werden soll. Nr. 4 Satz 1 der BV 1959 soll - am Versorgungsziel gemessen - eine überhöhte Versorgung ausschließen und eine Mehrfachbelastung des Versorgungsschuldners verme i- den ( zu § 55 BeamtVG vgl. BAG 21. Oktober 2003 - 3 AZ R 60/03 - zu A II 3 a der Gründe ). Diese Regelung war notwe ndig, da eine Anrechnung der Renten 35 36 - 14 - 3 AZR 9 1 1 /11 - 15 - aus der Sozialversicherung und der Zusatzversorgungskasse der Gemeinden und Gemeindeverbände des Landes Hessen zum Zeitpunkt der Schaffung der BV 1959 nicht zu den Grundsätzen der Beamtenversorgung gehörte. Sie war weder im damals geltenden hessischen Beamtenversorgungsrecht noch im Versorgungsrecht des Bundes vorgesehen. § 86 Abs. 1 des Gesetzes über die Rechtsstellung der Beamten und Angestellten im öffentlichen Dienst e des La n- des Hessen idF vom 11. November 1954 (GVBl. I S. 239) und in der Fassung, die es durch das Hessische Besoldungsgesetz vom 21. Dezember 1957 (GVBl. I S. 177; im Folgenden: HBesG 1957) erfahren hat, sowie § 115 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes vom 14. Juli 1953 (BGBl. I S. 551) idF vom 18. September 1957 (BGBl. I S. 1338) sahen lediglich im Zusammenhang mit der Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit die Berücksichtigung b e- stimmter versicherungspflichtiger Beschäftigungszeiten vor, während der er der Beamte vor der Berufung in das Beamtenverhältni s im privatrechtlichen A r- beitsverhältnis eines öffentlich - rechtlichen Dienstherrn tätig war, sofern diese Tätigkeit zu seiner Ernennung geführt hatte. In die sem Fall war der Teil der Rente aus de r gesetzlichen Rentenversicherung, der dem Verhältnis der b e- r ücksichtigten versicherungspflichtigen Jahre zu den für die Rente angerechn e- ten Versicherungsjahren entsprach, insoweit auf die Versorgungsbezüge anz u- rechnen, als er nicht auf eigenen Beitragsleistungen beruhte. (2 ) Auch mit der unter Nr. 4 Satz 2 der BV 1959 getroffenen Bestimmung, wonach Voraussetzung für Leistungen nach der BV 1959 ist, dass der Verso r- gungsberechtigte sowohl der gesetzlichen Rentenversicherung als auch der Zusatzversorgungskasse der Gemeinden und Gemeindeverbände des Landes Hessen zugehörig ist, also gegen diese Versorgungsträger Versorgungsa n- sprüche hat, sind die Betriebspartner von den damals und auch heute noch ge l- tenden Grundsätzen der Beamtenversorgung abgewichen. Beamte haben au f- grund des in Art. 33 Abs. 5 G G verankerten Alimentationsprinzips Anspruch auf eine amts angemessene Alimentation und damit auch eine amts angemessene Versorgung unabhängig davon, ob sie daneben Ansprüche auf eine gesetzliche Rente oder auf eine Rente aus einer zusätzlichen Alters - und H interbliebene n- versorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes haben. Erzielen sie neben 37 - 15 - 3 AZR 9 1 1 /11 - 16 - der Versorgung derartige Einkünfte, so wirkt sich dies seit der Einführung der Möglichkeit der Anrechnung von anderen Renten in das Beamtenversorgung s- recht nur auf die Höhe der Versorgungsbezüge und nicht auf den Anspruch s- grund aus (vgl. BAG 9. Oktober 2012 - 3 AZR 528/10 - Rn. 17) . Mit der Reg e- lung in Nr. 4 Satz 2 der BV 1959 haben die Betriebsparteien zum Ausdruck g e- bracht, dass die Leistungen nach der BV 1959 dazu dienen, die Versorgung der Versorgungsberechtigten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und der Zusatzversorgungskasse der Gemeinden und Gemeindeverbände des Landes Hessen auf das für einen Beamten mit derselben ruhegehaltsfähigen Dienstzeit maßgeblich e Versorgungsniveau aufzustocken. Mit der Altersversorgung nach der BV 1959 sollte demnach ein Beitrag zur Aufrechterhaltung des Lebenssta n- dards geleistet werden, den die Versorgungsempfänger am Schluss ihrer B e- schäftigung bei der Beklagten und deren Recht svorgänger hatten. dd ) Zu den mit Nr. 1 der BV 1959 in Bezug genommenen Grundsätzen der Beamtenversorgung, nach denen sich die Leistungen der betrieblichen Alter s- versorgung nach der BV 1959 bestimmen sollen, gehört auch das Prinzip, dass sich die Versorg ungsbezüge jeweils nach den allgemeinen Veränderungen der Dienstbezüge errechnen (vgl. zu diesem - einfachgesetzlichen - Grundsatz BVerfG 27. September 2005 - 2 BvR 1387/02 - zu C I 1 b der Gründe, BVerfGE 114, 258; 23. März 1977 - 2 BvL 9/75 - zu C I 1 a der Gründe, BVerfGE 44, 227) . Durch die Einführung von § 86 Abs. 2 Bundesbeamtengesetz vom 14. Juli 1953 ( BGBl. I S. 551) und - bezogen auf die h essischen Beamten - von § 39 Abs. 1 HBesG 1957 , wonach die Versorgungsbezüge bei einer allgeme i- nen Erhöhung o der Verminderung der Dienstbezüge jeweils neu zu regeln w a- ren, ist das bis dahin grundsätzlich geltende Prinzip, dass die Versorgung sich allein nach den bei Eintritt in den Ruhestand erdienten Dienstbezügen bemisst, abgelöst worden (vgl. dazu BVerfG 27. S eptember 2005 - 2 BvR 1387/02 - zu C I 1 b der Gründe, BVerfGE 114, 258; 23. März 1977 - 2 BvL 9/75 - zu C I 1 a der Gründe, BVerfGE 44, 227) . Der auch in den nachfolgenden landes - und bundesgesetzlichen Bestimmungen des Beamten - und Beamtenverso r- 38 39 - 16 - 3 AZR 9 1 1 /11 - 17 - gungsrechts (vgl. etwa § 121 Hessisches Beamtengesetz vom 21. März 1962 [GVBl . I S. 173]; § 70 BeamtVG vom 24. August 1976 [BG Bl . I S. 2485]; § 70 Hessisches Beamtenversorgungsgesetz vom 1. Januar 2011 [GVBl . I S. 98]) verankerte Grundsatz, dass sich die V ersorgungsbezüge jeweils nach den al l- gemeinen Veränderungen der Dienstbezüge errechnen, konkretisiert das in Art. 33 Abs. 5 GG enthaltene Alimentationsprinzip (vgl. nur BVerfG 24. Se ptember 2007 - 2 BvR 1673/03 , 2 BvR 2267/03, 2 BvR 1046/04, 2 BvR 584/07 , 2 BvR 585/07, 2 BvR 586/07 - Rn. 40 mwN) . Dieses verpflichtet den Dienstherrn, den Beamten und seine Familie lebenslang angemessen zu al i- mentieren und ihm nach seinem Dienstrang, nach der mit seinem Amt verbu n- denen Verantwortung und nach Maßgabe der Bedeut ung des Berufsbeamte n- tums für die Allgemeinheit entsprechend der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Entwicklung und des allgemeinen Lebensstandards einen ang e- messenen Lebensunterhalt zu gewähren (vgl. BVerfG 2. Oktober 2007 - 2 BvR 1715/03, 2 Bv R 1716/03, 2 BvR 1717/03 - Rn. 30 ; 19. September 2007 - 2 BvF 3/02 - Rn. 70 , BVerfGE 119, 247; 6. März 2007 - 2 BvR 556/04 - Rn. 64 , BVerfGE 117, 330; 27. September 2005 - 2 BvR 1387/02 - zu C I 3 a der Grü n- de, aaO) . Art. 33 Abs. 5 GG gilt demnach nicht n ur für die Besoldung während der aktiven Dienstzeit, sondern auch für die Versorgung während des Ruh e- standes und nach dem Ableben (vgl. BV erwG 19. Dezember 2002 - 2 C 34. 01 - BVerwGE 117, 305). Zwar ist der Gesetzgeber bei der Anpassung der Verso r- gungsbez üge nicht verpflichtet, eine strikte Parallelität der Besoldungs - und Versorgungsentwicklung zu gewährleisten (vgl. BVerfG 27. September 2005 - 2 BvR 1387/02 - zu C I 1 der Gründe, aaO). Dies ändert jedoch nichts an der grundsätzlichen Bindung der Höhe de r Versorgung an die Bezüge der aktiven Beamten (BAG 30. November 2010 - 3 AZR 798/08 - Rn. 40, BAGE 136, 222). ee ) Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten führt die Anwendung des beamtenrechtlichen Grundsatzes, wonach sich die Versorgungsbezüge jewei ls nach den allgemeinen Veränderungen der Dienstbezüge errechnen, nicht dazu, dass die der Dynamisierung unterliegenden Bestandteile der Verg ü- tung der nach der BV 1959 Versorgungsberechtigten entsprechend den jeweil i- gen Erhöhungen der Beamtenbesoldung neu zu berechnen sind; vielmehr ist 40 - 17 - 3 AZR 9 1 1 /11 - 18 - die Neuberechnung entsprechend den jeweiligen Erhöhungen der Tarifverg ü- tungen nach dem AVE - Vergütungstarifvertrag - Gruppe Hessen - vorzunehmen. (1 ) Die unter Nr. 1 der BV 1959 mit der Zusage einer beamtenmäßigen Versorgun g verbundene Inbezugnahme der für die Versorgung der Beamten des Landes Hessen maßgebenden Grundsätze bedeutet nicht, dass diese ohne jede Modifikation unmittelbar zur Anwendung gelangen können. Vielmehr führt die Verweisung lediglich zu einer sinngemäßen Anwendung dieser Grundsätze unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Versorgungszusage. Selbst für den Fall der umfassenden Verweisung auf die für die Beamten maßgeblichen Vorschriften können die in Bezug genommenen gesetzlichen Bestimmungen nicht unbesehen übernommen werden ; die Verweisung rechtfertigt vielmehr nur eine entsprechende Anwendung (vgl. BAG 21. Oktober 2003 - 3 AZR 60/03 - zu A II der Gründe). Dies gilt erst recht, wenn sich die Versorgungszusage auf eine Inbezugnahme der Grundsätze d es Beamtenversorgungsrechts b e- schränkt. (2 ) Die sinngemäße Anwendung des beamtenrechtlichen Grundsatzes der Bindung der Versorgung an die Besoldung hat zur Folge, dass für die Neub e- rechnung der Betriebsrenten nach der BV 1959 die Steigerungen maßgeblich s ind, die die tariflichen Vergütungen der aktiven Arbeitnehmer der Beklagten durch den AVE - Vergütungstarifvertrag - Gruppe Hessen - erfahren. Nur die Neuberechnung entsprechend diesen Erhöhungen trägt dem Umstand Rec h- nung, dass die Versorgungsberechtigten z u ihrer aktiven Dienstzeit keine B e- soldung, sondern eine Vergütung erhielten und dass die BV 1959 für die B e- rechnung der Betriebsrenten nicht - wie bei Beamten - an die ruhegehaltsfäh i- gen Dienstbezüge, sondern - insoweit abweichend von der Beamtenverso r- gun g - an die ruhegehaltsfähige Vergütung anknüpft. Sie berücksichtigt zudem den mit den Leistungen nach der BV 1959 verfolgten Zweck, einen Beitrag zur Aufrechterhaltung des Lebensstandards zu erbringen, den die Versorgungsb e- rechtigten a m Ende des aktiven Ar beitsverhältnisses erlangt haben. Da dieser Lebensstandard maßgeblich durch die zuletzt bezogene Vergütung geprägt wird, können für die Neuberechnung der Betriebsrente nur die Steigerungen 41 42 - 18 - 3 AZR 9 1 1 /11 - 19 - maßgeblich sein, die die Vergütungen der aktiven Arbeitnehmer der B eklagten durch den AVE - Vergütungstarifvertrag - Gruppe Hessen - erfahren. c) Die sich aus Nr . 1 der BV 1959 ergebende Zusage der Beklagten, die Betriebsrenten bei jeder Erhöhung der tariflichen Vergütungen nach dem AVE - Vergütungstarifvertrag - Gruppe H essen - neu zu berechnen und entsprechend anzupassen, ist nicht nach § 17 Abs. 3 Satz 3 BetrAVG, § 134 BGB unwirksam. Nr. 1 der BV 1959 enthäl t keine Abweichung von der gesetzlichen Anpa s- sungsprüfungs - und Entscheidungspflicht nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 B e trAVG zuu ngunsten der Arbeitnehmer. aa ) Entgegen der Ansicht der Beklagten gilt § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG grundsätzlich auch für die mit der BV 1959 zugesagte beamten mäß i- ge Alters - und Hinterbliebenenversorgung. D ie Regelung findet lediglich dann keine Anwendung, wenn der Versorgungsempfänger während seiner aktiven Beschäftigungszeit von der gesetzlichen Rentenversicherung befreit war, weil er eine Vergütung und Versorgun g nach beamtenrechtlichen Grundsätzen e r- hä lt sowie bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung seiner Bezüge nach bea m- tenrechtlichen Grundsätzen und auf Beihilfe hat (BAG 30. November 2010 - 3 AZR 79 8/08 - Rn. 31 ff., BAGE 136, 222 ) . In diesem Fall widerspricht die Anwendung der dem Beamtenversorgungsrecht fremden Anpassungsprüfung s- pflicht nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG einer vollständigen Gleichstellung des versorgungsberechtigten Arbeitnehmers hinsichtlich der Vergütung und Versorgung mit Beamten. Diese Voraussetzungen sind vorliegend indes nicht gegeben. Die nach der BV 1959 Versorgungsberechtigten waren während ihrer aktiven Beschäftigungszeit nicht von der gesetzlichen Rentenversicherung s- pflicht befreit. Vielmehr war die Versicherungspflicht gemäß Nr. 4 der BV 1959 gerade Voraussetzung für die Gewährung der Altersversorgung nach der BV 1959 . bb ) D urch die BV 1959 haben die Betriebsparteien die Anpassungspr ü- fungspflicht nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG nicht abbedungen. Bei A b- schluss der BV 1959 galt die gesetzliche Anpassungsprüfungs - und Entsche i- dungspflicht nach § 16 Ab s. 1 und Abs. 2 BetrAVG noch nicht. Die Vorschrift 43 44 45 - 19 - 3 AZR 9 1 1 /11 trat erst am 22. Dezember 1974 in Kraft (§ 32 BetrAVG) . Daher kann nicht a n- genommen werden, dass die Betriebsparteien mit der durch Nr. 1 der BV 1959 begründeten Verpflichtung zur Dynamisierung der laufend en Betriebsrenten die gesetzliche Anpassungsprüfungspflicht ausschließen wollten. D ie sich aus der BV 1959 ergebende Verpflichtung zur Neuberechnung der Betriebsrenten und Anpassung an die tarifliche Vergütungsentwicklung ist deshalb auch nicht nach Inkraf ttreten von § 17 Abs. 3, § 16 BetrAVG am 22. Dezember 1974 unwirksam geworden. S ie besteht vielmehr neben der Verpflichtung zur Anpassungspr ü- fung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG. III . Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Gräfl Schlewing Ahrendt Busch Becker 46
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